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vfdb-Richtlinie 0804 Stand Oktober 2001 - Florian Landshut Land

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- 46 -2.2.2 Hinweise für die VerwendungDie Druckluftflaschen sind stoßgesichert zu transportieren und zu lagern.Darüber hinaus ist bei Transport der Druckluftflaschen auf Straßen dieGefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu beachten, in der u.a. dieKennzeichnung und Maßnahmen beim Transport geregelt sind.Zur Vermeidung eines unzulässig hohen Wassergehaltes in der Atemluftist folgendes zu beachten:- Druckluftflaschen dürfen bei Verwendung in Pressluftatmern nicht völligentleert (drucklos) werden.- Flaschenventile sind unmittelbar nach Benutzung des Pressluftatmerszu schließen.- Unmittelbar nach dem Füllen sowie nach dem Ausbau aus demPressluftatmer sind die Flaschenventile mit dem zugehörigenVerschlussstopfen zu versehen.2.3.3 Wiederkehrende Prüfungen durch SachverständigeDruckluftflaschen von Atemschutzgeräten unterliegen wiederkehrendenPrüfungen entsprechend den Festlegungen in der Druckbehälterverordnung.Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen sind folgende zusätzlicheArbeiten durchzuführen:- Innere Besichtigung durch Ausleuchten zum Erkennen von Korrosion;- mechanische Beseitigung des Oberflächenrostes im Flaschen-inneren(falls erforderlich);

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