Steuer-Telex
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StX<br />
<strong>Steuer</strong>-<strong>Telex</strong><br />
31-32/072. August 2007Diplomfinanzwirt Heinz Richter,<strong>Steuer</strong>beraterSTEUER-TELEXZeitschriftPrintDeubner<br />
Verlag Köln<br />
AUS DEM INHALT<br />
� RECHTSPRECHUNG<br />
KOMMENTIERTES<br />
STEUERRECHT IM ÜBERBLICK<br />
� BFH AKTUELL<br />
– Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen . . . . . . . . . . . . 482<br />
– Wertaufholungsgebot bei unter Buchwertfortführung<br />
getauschten Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482<br />
– BFH-Entscheidung des Monats:<br />
Anschaffungskosten bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung . . . . . . . . 484<br />
– Private Nutzung eines betrieblichen Pkw in 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . 486<br />
– Zugangsvoraussetzung bei abgelehntem Antrag auf AdV . . . . . . . . . . 488<br />
� FG AKTUELL<br />
– Gewerblicher Grundstückshandel:<br />
Gesellschafter einer GmbH bzw. GbR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488<br />
– Ansatz der verkehrsgünstigeren Strecke bei<br />
der Entfernungspauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489<br />
– Übernahme von Pflegeleistungen als Gegenleistung bei Schenkung . . 490<br />
� VERWALTUNGSPRAXIS<br />
– Mitteilung über steuerpflichtige Altersvorsorgeleistungen . . . . . . . . . 490<br />
– Verlustverrechnung (§ 15b EStG) bei Beteiligung an<br />
<strong>Steuer</strong>sparmodell eingeschränkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491<br />
– Besteuerung von Finanzinnovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491<br />
� STEUERTIPP<br />
– Kaufpreisaufteilung bei Vermögensübertragung<br />
zwischen Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492<br />
� WIRTSCHAFTS- UND GESELLSCHAFTSRECHT<br />
– MoMiG-E: Bundesrat billigt das Gesamtkonzept,<br />
sieht aber Änderungsbedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493<br />
� ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT<br />
– Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495<br />
� BEIHEFTER<br />
– Einführung einer Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte ab 2009<br />
(Teil 3 von 3)<br />
� BEILAGE<br />
– Literatur-Report Juli 2007<br />
www.steuer-telex.de<br />
31-32/07 · 2. August 2007 · G 20573 C<br />
�Zeitschrift für den steuerberatenden Beruf<br />
EDITORIAL<br />
Liebe Leserin, lieber Leser,<br />
der I. Senat des BFH macht mit seiner Entscheidung<br />
vom 07.02.2007 deutlich, dass er<br />
an der Rechtsprechung des Großen Senats<br />
zur phasengleichen Bilanzierung festhält. Sie<br />
kommt demnach nur dann in Betracht, wenn<br />
am Bilanzstichtag bereits unwiderruflich<br />
feststeht, dass eine Ausschüttung eines<br />
bestimmten Betrags festgestanden hat.<br />
Der VIII. Senat des BFH hat durch seinen<br />
Beschluss vom 20.06.2007 - VIII B 50/07 eine<br />
sehr praxisnahe verfahrensrechtliche Frage<br />
entschieden. Der <strong>Steuer</strong>pflichtige hatte im<br />
Streitfall eine Einkommensteuerfestsetzung<br />
angefochten und gleichzeitig Aussetzung der<br />
Vollziehung beantragt. Beide Anträge begründete<br />
er zunächst nicht. Das Finanzamt<br />
lehnte den Aussetzungsantrag ab. Fraglich<br />
war, ob der <strong>Steuer</strong>pflichtige nach dieser<br />
Ablehnung unmittelbar zur Antragstellung<br />
beim FG nach § 69 FGO berechtigt war. Der<br />
VIII. Senat beantwortete diese Streitfrage<br />
positiv. Es sei nicht erforderlich, nach Vorlage<br />
der Einspruchsbegründung erneut einen<br />
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim<br />
Finanzamt zu stellen.<br />
Ihr<br />
Alfred P. Röhrig, <strong>Steuer</strong>berater<br />
481
Rechtsprechung - BFH aktuell<br />
Einkommensteuer<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo001.xml<br />
Phasengleiche Aktivierung von<br />
Dividendenansprüchen<br />
1. Der Senat hält daran fest, dass ein<br />
beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche<br />
gegenüber der<br />
beherrschten Kapitalgesellschaft<br />
jedenfalls dann nicht schon vor Fassung<br />
des Gewinnverwendungsbeschlusses<br />
("phasengleich") aktivieren<br />
kann, wenn nicht durch objektiv<br />
nachprüfbare Umstände belegt ist,<br />
dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag<br />
unwiderruflich zur Ausschüttung<br />
eines bestimmten Betrages<br />
entschlossen war (Bestätigung<br />
des BFH, Beschl. v. 07.08.2000 - GrS<br />
2/99, BFHE 192, 339, BStBl II, 632,<br />
und der Senatsurteile v. 20.12.2000<br />
- I R 50/95, BFHE 194, 185, BStBl II<br />
2001, 409, sowie v. 28.02.2001 - I R<br />
48/94, BFHE 195, 189, BStBl II, 401).<br />
2. Die Ablehnung eines Antrags auf<br />
Erlass einer Billigkeitsentscheidung<br />
nach § 163 AO, der auf eine nach einer<br />
Rechtsprechungsänderung ergangene<br />
Verwaltungsanweisung<br />
gestützt wird, derzufolge die "bisherigen<br />
Grundsätze" für eine Übergangszeit<br />
weiter angewendet werden<br />
sollen, ist nicht ermessensfehlerhaft,<br />
wenn das Begehren des Antragstellers<br />
auf der Grundlage der<br />
vor der Rechtsprechungsänderung<br />
gehandhabten Verwaltungspraxis<br />
ebenfalls abschlägig beschieden<br />
worden wäre. Es ist insoweit unerheblich,<br />
ob die damalige Verwaltungspraxis<br />
auf der Basis der von<br />
der früheren Rechtsprechung für<br />
zutreffend gehaltenen Rechtslage<br />
tragfähig war oder nicht.<br />
** BFH, Urt. v. 07.02.2007 - I R 15/06<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013899/2007<br />
KURZFASSUNG Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag<br />
noch nicht beschlossenen<br />
Gewinnverwendung einer Tochtergesellschaft<br />
kann eine Kapitalgesellschaft nach<br />
dem Beschluss des Großen Senats des BFH<br />
vom 07.08.2000 (GrS 2/99, BStBl II, 632)<br />
grundsätzlich nicht aktivieren. Eine Dividendenforderung<br />
kann danach am Bilanzstichtag<br />
zum einen nur insoweit als eigen-<br />
ständiges Wirtschaftsgut entstanden sein,<br />
wenn zum Bilanzstichtag ein Gewinn der<br />
beherrschten Gesellschaft auszuweisen<br />
und der mindestens ausschüttungsfähige<br />
Gewinn bekannt ist.<br />
Zum anderen muss anhand objektiver Gesichtspunkte<br />
nachgewiesen sein, dass die<br />
Gesellschafter jener Gesellschaft am Bilanzstichtag<br />
endgültig entschlossen waren,<br />
eine bestimmte Gewinnverwendung<br />
künftig zu beschließen. Überdies muss<br />
sich die Ausschüttungsabsicht des beherrschenden<br />
Gesellschafters auf einen<br />
genau festgelegten Betrag beziehen. Hier<br />
reicht es nicht aus, dass die Höhe des auszuschüttenden<br />
Betrags nur ungefähr feststeht<br />
und seine exakte Bezifferung von<br />
erst in der Zukunft erkennbaren Umständen<br />
abhängig ist.<br />
Die Ausnahmevoraussetzungen müssen<br />
anhand objektiver, nachprüfbarer und<br />
nach außen in Erscheinung tretender Kriterien<br />
festgestellt werden können, die weder<br />
unterstellt noch vermutet werden dürfen.<br />
Bei der hiernach gebotenen Prüfung<br />
ist insbesondere zu berücksichtigen, dass<br />
auch ein beherrschender Gesellschafter<br />
oder ein Alleingesellschafter seine am Bilanzstichtag<br />
bestehenden Absichten später<br />
ändern kann. Schließlich kann der erforderliche<br />
feste Ausschüttungswille nicht<br />
schon daraus geschlossen werden, dass<br />
die phasengleiche Aktivierung einer Dividendenforderung<br />
es der Muttergesellschaft<br />
ermöglichen würde, einen vom Verfall<br />
bedrohten Verlustvortrag zu nutzen.<br />
Die Verwaltung hat zur Anwendung dieser<br />
Grundsätze eine Übergangsregelung getroffen,<br />
wonach für Gewinnausschüttungen,<br />
für die letztmals die Grundsätze des<br />
Anrechungsverfahrens gelten, die früheren<br />
Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung<br />
von Dividendenansprüchen angewendet<br />
werden konnten (vgl. BMF-Schreiben<br />
v. 01.11.2000 - IV A 6 - S 2134 - 9/00,<br />
BStBl I, 1510).<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo002.xml Wertaufholungsgebot bei unter Buchwertfortführung<br />
getauschten Beteiligungen<br />
1. Wird eine Beteiligung nach einer<br />
Teilwertabschreibung unter (auf<br />
das sog. Tauschgutachten des BFH<br />
gestützter) Fortführung des Buchwerts<br />
gegen die Beteiligung an einer<br />
anderen Gesellschaft getauscht,<br />
ist für die Bemessung der Anschaffungskosten<br />
der erhaltenen Beteiligung<br />
im Rahmen des steuerlichen<br />
482 STEUER-TELEX 31-32/07
Wertaufholungsgebots auf die historischen<br />
Anschaffungskosten der<br />
hingegebenen Beteiligung und<br />
nicht auf den fortgeführten Buchwert<br />
abzustellen.<br />
2. Das Wertaufholungsgebot ist auch<br />
insoweit verfassungsgemäß, als es<br />
vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens<br />
eingetretene Teilwertsteigerungen<br />
erfasst.<br />
** BFH, Urt. v. 24.04.2007 - I R 16/06<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013900/2007<br />
KURZFASSUNG Der Rechtsstreit betrifft die Anwendung<br />
des Wertaufholungsgebots nach § 6<br />
Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1<br />
Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/<br />
2002 vom 24.03.1999 auf die Beteiligung<br />
an einer Kapitalgesellschaft, die durch<br />
Eintausch gegen eine andere - zuvor wiederum<br />
durch Tausch erworbene - Beteiligung<br />
unter jeweiliger Fortführung der<br />
Buchwerte erworben wurde, nachdem auf<br />
die ursprüngliche Beteiligung eine Teilwertabschreibung<br />
vorgenommen worden<br />
war. Die Anwendung des Tauschgutachtens<br />
führte im Streitfall dazu, dass die erworbene<br />
Beteiligung mit den um die Teilwertabschreibung<br />
verminderten Anschaffungskosten<br />
der hingegebenen Beteiligung<br />
anzusetzen war. Der für die erworbene<br />
Beteiligung tatsächlich vorhandene<br />
Mehrwert war nach Ansicht des BFH im<br />
Rahmen des Wertaufholungsgebots gewinnerhöhend<br />
zu berücksichtigen.<br />
Erstmals für nach dem 31.12.1998 endende<br />
Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 Satz 2<br />
EStG) bestimmen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3<br />
und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, dass<br />
Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss<br />
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />
zum Vermögen des <strong>Steuer</strong>pflichtigen gehört<br />
haben, zwingend mit den Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten zu bewerten<br />
sind, wenn nicht der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />
einen niedrigeren Teilwert nachweist.<br />
Das bedeutet im Ergebnis, dass Teilwertabschreibungen<br />
in den Folgejahren stets<br />
durch Zuschreibung bis zur Obergrenze<br />
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
rückgängig zu machen sind, soweit nicht<br />
der <strong>Steuer</strong>pflichtige auch im jeweiligen Folgejahr<br />
einen niedrigeren Teilwert nachweisen<br />
kann. Nach der Übergangsbestimmung<br />
des § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG 1997 kann im<br />
Erstjahr der Anwendung des Wertaufholungsgebots<br />
eine den steuerlichen Gewinn<br />
mindernde Rücklage von vier Fünfteln des<br />
Wertaufholungsbetrags gebildet werden,<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
die in den Folgejahren mit jeweils mindestens<br />
einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen<br />
ist. Die Berücksichtigung auch vor Inkrafttreten<br />
des Wertaufholungsgebots verwirklichter<br />
Teilwertsteigerungen entfaltet<br />
nach Ansicht des BFH eine im Regelfall zulässige<br />
"unechte" Rückwirkung bzw. "tatbestandliche<br />
Rückanknüpfung".<br />
Die Anwendung des Tauschgutachtens,<br />
nach dem ein Beteiligungstausch gewinnneutral<br />
erfolgen konnte, ist ab<br />
1999 durch die Regelung in § 6 Abs. 6<br />
EStG ausgeschlossen.<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo003.xml Anspruch auf Kindergeld<br />
für verheiratetes Kind<br />
1. Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes<br />
Kind besteht nur dann,<br />
wenn die Einkünfte des Ehepartners<br />
für den vollständigen Unterhalt des<br />
Kindes nicht ausreichen, das Kind<br />
ebenfalls nicht über ausreichende eigene<br />
Mittel für den Unterhalt verfügt<br />
und die Eltern deshalb weiterhin für<br />
das Kind aufkommen müssen - sog.<br />
Mangelfall - (Fortführung der BFH-<br />
Urteile v. 02.03.2000 - VI R 13/99,<br />
BFHE 191, 69, BStBl II, 522 sowie<br />
STX 21/2000, 323, und v. 23.11.2001<br />
- VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).<br />
2. Ein Mangelfall ist anzunehmen,<br />
wenn die Einkünfte und Bezüge des<br />
Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen<br />
des Ehepartners<br />
niedriger sind als das steuerrechtliche<br />
- dem Jahresgrenzbetrag des<br />
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende<br />
- Existenzminimum.<br />
** BFH, Urt. v. 19.04.2007 - III R 65/06<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013901/2007<br />
Die Unterhaltsleistungen des Ehepartners<br />
sind regelmäßig zu schätzen, weil sie im<br />
Allgemeinen sowohl in Geld- als auch in<br />
Sachleistungen bestehen. Nach der Rechtsprechung<br />
des BFH entspricht es der Lebenserfahrung,<br />
dass in einer kinderlosen<br />
Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient<br />
und ein durchschnittliches Nettoeinkommen<br />
erzielt, dem nicht verdienenden<br />
Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses<br />
Nettoeinkommens in Form von Geld- und<br />
Sachleistungen als Unterhalt zufließt. Verfügt<br />
das Kind auch über eigene Mittel, ist<br />
zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr<br />
TELEX-TIPP<br />
KURZFASSUNG<br />
483
verfügbares Einkommen teilen. Unterhaltsleistungen<br />
sind daher in Höhe der<br />
Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften<br />
des unterhaltsverpflichteten Ehepartners<br />
und den geringeren eigenen Mitteln<br />
des Kindes anzunehmen. Das gilt jedoch<br />
nur, soweit dem Ehepartner ein verfügbares<br />
Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen<br />
Existenzminimums verbleibt.<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo008.xml<br />
Einkünfte aus nebenberuflicher<br />
künstlerischer Tätigkeit<br />
Eine nebenberufliche künstlerische<br />
Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn<br />
sie die eigentliche künstlerische<br />
(Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt,<br />
sofern sie Teil des gesamten<br />
künstlerischen Geschehens ist.<br />
** BFH, Urt. v. 18.04.2007 - XI R 21/06<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013906/2007<br />
KURZFASSUNG Der Kläger ist Beamter. Neben seiner beruflichen<br />
Tätigkeit war er als Statist an der<br />
Oper beschäftigt, wofür er die <strong>Steuer</strong>befreiung<br />
nach § 3 Nr. 26 EStG geltend macht.<br />
TELEX-TIPP<br />
Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind steuerfrei u.a.<br />
Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen<br />
Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag<br />
einer inländischen juristischen Person<br />
des öffentlichen Rechts oder einer unter<br />
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung<br />
zur Förderung gemeinnütziger,<br />
mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zu<br />
1.848 € im Jahr. Durch die Einbeziehung<br />
nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeiten<br />
sollte - so die Gesetzesbegründung -<br />
insbesondere die Arbeit der im kulturellen<br />
Bereich tätigen gemeinnützigen Vereine<br />
gefördert werden (BT-Drucks. 11/7833,<br />
S. 8); auch in diesem Bereich entspricht<br />
das künstlerische Niveau nicht zwingend<br />
professioneller Gestaltungshöhe.<br />
Der BFH lehnt die Verwaltungsmeinung<br />
ab, nach der an die nebenberufliche<br />
künstlerische Tätigkeit die gleichen strengen<br />
Anforderungen wie an die hauptberufliche<br />
künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 18<br />
Abs. 1 Nr. 1 EStG zu stellen seien. Diese<br />
Auffassung berücksichtige nicht die besondere<br />
Situation, die sich aus der Nebenberuflichkeit<br />
ergebe.<br />
Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur<br />
weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />
Engagements soll der <strong>Steuer</strong>freibe-<br />
trag des § 3 Nr. 26 EStG mit Wirkung ab<br />
2007 auf 2.100 € erhöht werden (vgl.<br />
STX 9/2007, 130; STX 28/2007, 435).<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo040.xml BFH-Entscheidung des Monats:<br />
Anschaffungskosten bei vorzeitiger<br />
Erbauseinandersetzung<br />
1. Vorbemerkung<br />
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bestimmt sich die Frage,<br />
ob Aufwendungen Anschaffungskosten darstellen, sowohl für<br />
die Gewinneinkünfte als auch für die Überschusseinkünfte<br />
nach § 255 HGB. Das gilt auch für Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung (BFH, Urt. v. 11.01.2005 - IX R 15/03, BStBl II,<br />
477 m.w.N. sowie STX 20/2005, 307). Anschaffungskosten<br />
sind danach Aufwendungen, die geleistet werden, um einen<br />
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten<br />
Zustand zu versetzen. Hinzu kommen Nebenkosten<br />
und evtl. nachträgliche Anschaffungskosten. Wenn sie durch<br />
die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
veranlasst sind, werden die Aufwendungen im Rahmen der AfA<br />
berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 EStG).<br />
Bei einer Erbengemeinschaft können Aufwendungen eines<br />
Miterben Anschaffungskosten sein, wenn er z.B. die Erbanteile<br />
aller übrigen Miterben erwirbt. Wird das Gemeinschaftsvermögen<br />
im Wege der Auseinandersetzung unter die Miterben<br />
verteilt, so liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs<br />
kein Anschaffungsgeschäft. Vielmehr<br />
führt dann der übernehmende Miterbe die Anschaffungsund<br />
Herstellungskosten des Rechtsvorgängers fort. Wie sich<br />
das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte<br />
Nachlassvermögen zusammensetzt, hat in diesem Zusammenhang<br />
keine Bedeutung. Übersteigt der Wert des Erlangten<br />
den Wert des Erbanteils und muss der Miterbe deshalb<br />
Ausgleichszahlungen leisten, so hat der Miterbe in dieser<br />
Höhe Anschaffungskosten (ständ. Rspr., vgl. nur BFH, Beschl.<br />
v. 05.07.1990 - GrS 2/89, BStBl II, 837).<br />
Nunmehr hatte der BFH erstmalig Gelegenheit, über die Frage<br />
zu entscheiden, ob bei der Realteilung einer Erbengemeinschaft<br />
die dabei übernommenen Schulden als Anschaffungskosten<br />
einzustufen sind.<br />
Leitsatz<br />
Wird eine Erbengemeinschaft vor dem in der Teilungsanordnung<br />
festgelegten Termin durch Realteilung aufgelöst<br />
und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für einen<br />
anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so<br />
bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten,<br />
wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende<br />
Miterbe den ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />
zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen<br />
der Erbengemeinschaft in sein eigenes<br />
Vermögen überführen kann.<br />
** BFH, Urt. v. 19.12.2006 - IX R 44/04<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 006476/2007<br />
484 STEUER-TELEX 31-32/07
KURZFASSUNG 2. Sachverhalt<br />
Der Vater des Klägers hatte durch ein<br />
1986 errichtetes Testament den Kläger,<br />
die Beigeladene und eine weitere Tochter<br />
(X) gemeinsam als Erben eingesetzt. Die<br />
Erbengemeinschaft sollte bis zum<br />
31.12.1996 bestehen bleiben und dann so<br />
geteilt werden, dass die drei Erben verschiedene<br />
näher bezeichnete Grundstücke<br />
erhielten. Bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft<br />
sollte der Kläger den gesamten<br />
Besitz in Absprache mit den beiden Töchtern<br />
verwalten. Der Überschuss sollte unter<br />
den drei Erben aufgeteilt werden.<br />
1987 verstarb der Vater des Klägers. X<br />
schied im Jahr 1989 gegen eine Abfindung<br />
aus der Erbengemeinschaft aus.<br />
Nachdem es in der Folgezeit zwischen<br />
dem Kläger und der Beigeladenen zu erheblichen<br />
persönlichen Differenzen gekommen<br />
war, lösten sie im Januar 1992<br />
durch einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag<br />
die Erbengemeinschaft<br />
rückwirkend zum 31.12.1990 auf. Die<br />
Beigeladene erhielt, wie im Testament<br />
vorgesehen, das Hotel, übernahm von den<br />
darauf lastenden Verbindlichkeiten jedoch<br />
nur einen Teilbetrag von<br />
160.000 DM. Die restlichen Verbindlichkeiten<br />
(293.456 DM) übernahm der Kläger.<br />
Er erhielt den übrigen im Testament<br />
genannten Grundbesitz einschließlich der<br />
darauf lastenden Verbindlichkeiten.<br />
Der Kläger beantragte vergeblich, die für<br />
die Beigeladene übernommenen Verbindlichkeiten<br />
von 293.456 DM als Werbungskosten<br />
bei seinen Einkünften aus Vermietung<br />
und Verpachtung abzuziehen. Das Finanzamt<br />
berücksichtigte den Betrag im<br />
<strong>Steuer</strong>bescheid zunächst als Anschaffungskosten<br />
der auf den Kläger übergegangenen<br />
Grundstücke. Im Einspruchsbescheid<br />
machte das Finanzamt hingegen<br />
die gewährte AfA rückgängig und ließ den<br />
Betrag unberücksichtigt.<br />
Die dagegen erhobene Klage hatte keinen<br />
Erfolg (FG Niedersachsen, Urt. v.<br />
17.09.2003 - 7 K 323/97, DStRE 2005,<br />
78). Das FG war der Auffassung, die Übernahme<br />
der Verbindlichkeiten stehe in<br />
keinem Zusammenhang mit den Einkünften<br />
des Klägers aus Vermietung und Verpachtung,<br />
sondern berühre die Vermögensebene<br />
und sei daher steuerrechtlich<br />
nicht relevant. Der Kläger und die Beigeladene<br />
hätten lediglich die gegenständliche<br />
Auseinandersetzung, die nach dem<br />
Testament erst nach dem 31.12.1996 erfolgen<br />
sollte, zeitlich vorgezogen. Sie hätten<br />
die vom Erblasser festgelegte Erb-<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
quote dabei aber nicht verändert, sondern<br />
lediglich die durch die vorgezogene<br />
Auseinandersetzung bedingten Veränderungen<br />
ausgeglichen.<br />
3. Entscheidung des BFH<br />
Auf die Revision des Klägers hat der BFH<br />
das FG-Urteil aufgehoben und der Klage<br />
stattgegeben.<br />
Die strittigen Aufwendungen des Klägers<br />
sind bei der Ermittlung seiner Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung als Anschaffungskosten<br />
der geerbten Grundstücke<br />
zu berücksichtigen. Der Kläger hat<br />
in Form der teilweisen Übernahme von<br />
Schulden, die auf dem Grundbesitz der<br />
Beigeladenen lasteten, eine Ausgleichsleistung<br />
dafür erbracht, dass er entgegen<br />
der Teilungsanordnung um mehrere Jahre<br />
verfrüht den ihm zugedachten Grundbesitz<br />
aus dem Nachlass erwerben konnte.<br />
Nach den bindenden Feststellungen des<br />
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) haben der Kläger<br />
und die Beigeladene 1992 bei der vorgezogenen<br />
Erbauseinandersetzung zwar<br />
den Grundbesitz entsprechend der Teilungsanordnung<br />
verteilt, aber die durch<br />
die Vorverlegung des Auseinandersetzungszeitpunkts<br />
bedingten Veränderungen<br />
ausgeglichen. Ohne diese Ausgleichsleistungen<br />
in Form einer zusätzlichen<br />
Schuldübernahme hätte der Kläger<br />
die für ihn bestimmten Grundstücke<br />
zu diesem Zeitpunkt nicht erwerben können,<br />
so dass die zusätzliche Schuldübernahme<br />
die Voraussetzungen des § 255<br />
Abs. 1 HGB erfüllt.<br />
Indes kommt ein vollständiger Abzug des<br />
strittigen Betrags als Werbungskosten<br />
nach Meinung des BFH nicht in Betracht.<br />
Auch wenn die zusätzliche Schuldübernahme<br />
des Klägers im wirtschaftlichen Ergebnis<br />
ganz oder teilweise die der Beigeladenen<br />
entgehenden Mieteinkünfte hätte<br />
ersetzen und dem Kläger entsprechende<br />
Einkünfte hätte verschaffen sollen, beruht<br />
sie doch in erster Linie auf dem vorzeitigen<br />
Erwerb der für den Kläger bestimmten<br />
Grundstücke. Dieser Zusammenhang ist<br />
sachnäher und führt zur Verteilung der<br />
Aufwendungen in Form von AfA.<br />
Handelt es sich aber bei dem zusätzlich<br />
übernommenen Schuldbetrag um Anschaffungskosten<br />
der Grundstücke des<br />
Klägers, so ist der gesetzliche AfA-Verteilungszeitraum<br />
von 50 Jahren maßgebend.<br />
Für einen kürzeren Verteilungszeitraum<br />
- wie vom Kläger begehrt - fehlt es<br />
an einer Rechtsgrundlage.<br />
485
KOMMENTAR<br />
Mit der Rezensionsentscheidung bleibt<br />
der BFH im Ergebnis bei seiner bisherigen<br />
Linie (s. Vorbemerkung). Die Entscheidung<br />
ist aber insofern weiterführend,<br />
als der BFH den in der Praxis häufig<br />
anzutreffenden Fall der Übernahme<br />
von Schulden bei Realteilung einer Erbengemeinschaft<br />
in wirtschaftlich sinnvoller<br />
Weise konkretisiert und löst:<br />
Wird eine Erbengemeinschaft vor dem<br />
vom Erblasser in der Teilungsanordnung<br />
festgelegten Termin durch Realteilung<br />
aufgelöst und übernimmt ein<br />
Miterbe Schulden, die auf einem für einen<br />
anderen Miterben bestimmten<br />
Grundstück lasten, so stellt die Schuldübernahme<br />
Anschaffungskosten dar,<br />
wenn sie eine Gegenleistung dafür ist,<br />
dass der übernehmende Miterbe den<br />
ihm nach der Teilungsanordnung erst<br />
zu einem späteren Zeitpunkt zugedachten<br />
Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen<br />
der Erbengemeinschaft<br />
in sein eigenes Vermögen überführen<br />
und darüber unbeschränkt verfügen<br />
kann. Der übernehmende Miterbe<br />
hat insoweit Anschaffungskosten,<br />
nämlich Aufwendungen, um den<br />
Grundbesitz i.S.v. § 255 Abs. 1 HGB<br />
(zu diesem Zeitpunkt) zu erwerben<br />
(vgl. BFH, Urt. v. 28.11.1991 - XI R 2/<br />
87, BStBl II 1992, 381; v. 21.07.1992 -<br />
IX R 72/90, BStBl II 1993, 486). Dass er<br />
aufgrund der Teilungsanordnung einen<br />
schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung<br />
des Grundbesitzes zu einem<br />
späteren Zeitpunkt hatte, steht dem<br />
nicht entgegen. Dieser Umstand kann<br />
sich lediglich auf die Höhe der Anschaffungskosten<br />
auswirken: Insoweit kommen<br />
als preisbildende Faktoren unter<br />
anderem die dem anderen Miterben<br />
entgehenden Einkünfte in Betracht, die<br />
dieser ohne die vorzeitige Auseinandersetzung<br />
in der Zeit bis zur planmäßigen<br />
Auflösung der Erbengemeinschaft<br />
aus der gemeinschaftlichen Vermietung<br />
der im Nachlass vorhandenen<br />
Immobilien erzielt hätte.<br />
Joachim Moritz,<br />
Richter am BFH München<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo009.xml<br />
Beteiligungsverlust:<br />
keine Werbungskosten bei § 19 EStG<br />
Ein Arbeitnehmer kann den Verlust<br />
seiner Beteiligung an der ihn beschäftigenden<br />
GmbH grundsätzlich nicht<br />
als Werbungskosten bei seinen Einkünften<br />
aus nichtselbständiger Arbeit<br />
geltend machen.<br />
** BFH, Beschl. v. 22.02.2007 - VI B 99/<br />
06, NV<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 009208/2007<br />
Von diesem Grundsatz macht der BFH<br />
auch keine Ausnahme, wenn der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />
geltend macht, dass von vornherein<br />
mit keiner Wertsteigerung der Kapitalbeteiligung<br />
zu rechnen war. Die dieser<br />
Rechtsprechung zugrunde liegenden<br />
Erwägungen müssen erst recht gelten,<br />
wenn der Verlust des Stammkapitals - wie<br />
im Streitfall - bei einem beherrschenden<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer eintritt<br />
(vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 25.<br />
Aufl., § 19 Rdnr. 60, Stichwort Stammkapital;<br />
Blümich/Thürmer, § 9 EStG,<br />
Rdnr. 600, Stichwort Beteiligungen, jeweils<br />
m.w.N; Siewert, DB 1999, 2231,<br />
2232; BFH, Urt. v. 08.12.1992 - VIII R 99/<br />
90, BFH/NV 1993, 654 zur Bürgschaft eines<br />
beherrschenden Gesellschafters).<br />
Umsatzsteuer<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo004.xml Private Nutzung eines<br />
betrieblichen Pkw in 2003<br />
Hat ein Unternehmer im Jahr 2000 die<br />
ihm bei der Anschaffung eines sowohl<br />
betrieblich als auch privat genutzten<br />
Pkw in Rechnung gestellte Umsatzsteuer<br />
gemäß der damals geltenden Vorschrift<br />
des § 15 Abs. 1b UStG (nur) in<br />
Höhe von 50 % als Vorsteuer abgezogen<br />
und macht er im Jahr 2003 einen<br />
Teil der ursprünglich nicht abziehbaren<br />
Vorsteuerbeträge gemäß § 15a UStG<br />
nachträglich geltend, muss er die in diesem<br />
Jahr erfolgte private Verwendung<br />
des Pkw versteuern.<br />
** BFH, Urt. v. 19.04.2007 - V R 48/05<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013902/2007<br />
Im Streitfall machte der Kläger Folgendes<br />
geltend: Die Nichtsteuerbarkeit der streitigen<br />
privaten Verwendung des betrieblichen<br />
Pkw ergebe sich für das Streitjahr<br />
2003 unmittelbar aus dem Gesetz selbst,<br />
nämlich aus § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG. Nach<br />
dieser Vorschrift sei die private Verwendung<br />
eines dem Unternehmen zugeordneten<br />
Fahrzeugs, bei dessen Anschaffung<br />
Vorsteuerbeträge nur zu 50 % abziehbar<br />
486 STEUER-TELEX 31-32/07<br />
KURZFASSUNG<br />
KURZFASSUNG
Verfahrensrecht<br />
gewesen seien, nicht zu versteuern. Die<br />
Anwendbarkeit dieser Vorschrift werde<br />
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der<br />
Kläger mit Billigung der Finanzverwaltung<br />
(Hinweis auf Tz. 6.2 des BMF-Schreibens<br />
v. 27.08.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04,<br />
BStBl I, 864) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs<br />
aus den Anschaffungskosten seines<br />
betrieblichen Pkw durchgeführt habe.<br />
Denn die Regelung des § 3 Abs. 9a Satz 2<br />
UStG (sowie die des § 15 Abs. 1b UStG) sei<br />
erst durch das StÄndG 2000 mit Wirkung<br />
zum 01.01.2004 aufgehoben worden.<br />
Diesem Vortrag folgte der BFH nicht. Werde<br />
- wie im Streitfall - über § 15a UStG der bislang<br />
von § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossene<br />
("gekappte") Vorsteuerabzug teilweise<br />
nachgeholt - und damit ein über die in § 15<br />
Abs. 1b UStG vorgesehene Grenze von 50 %<br />
hinausgehender Vorsteuerabzug gewährt,<br />
so müsse dies konsequenterweise eine entsprechende<br />
Besteuerung der privaten Nutzung<br />
zur Folge haben.<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo006.xml<br />
Haftung des Geschäftsführers für<br />
Lohnsteuer und Insolvenzverfahren<br />
1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich<br />
unterschiedliche Bewertung<br />
der Lohnsteuer-Abführungspflicht<br />
des Arbeitgebers in insolvenzreifer<br />
Zeit kann zu einer<br />
Pflichtenkollision führen. Eine solche<br />
steht der Haftung des Geschäftsführers<br />
wegen Nichtabführung<br />
der Lohnsteuer aber jedenfalls<br />
dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter<br />
die Beträge im gedachten<br />
Fall der pflichtgemäßen<br />
Zahlung der Lohnsteuer vom Finanzamt<br />
deshalb nicht herausverlangen<br />
kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen<br />
nach §§ 129 ff.<br />
InsO nicht vorliegen.<br />
2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht<br />
des Geschäftsführers zur Sicherung<br />
der Masse i.S.d. § 64 Abs. 2 GmbHG<br />
kann die Verpflichtung zur Vollabführung<br />
der Lohnsteuer allenfalls in<br />
den drei Wochen suspendieren, die<br />
dem Geschäftsführer ab Kenntnis<br />
der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit<br />
der GmbH nach § 64<br />
Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um<br />
die Sanierungsfähigkeit der GmbH<br />
zu prüfen und Sanierungsversuche<br />
durchzuführen. Nur in diesem Zeit-<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
raum kann das die Haftung nach<br />
§ 69 AO begründende Verschulden<br />
ausgeschlossen sein.<br />
** BFH, Urt. v. 27.02.2007 - VII R 67/05<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013904/2007<br />
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die<br />
Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender<br />
Lohnsteuer zu den gesetzlichen<br />
Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig<br />
eine zumindest grob fahrlässige Verletzung<br />
der Geschäftsführerpflichten dar.<br />
Zahlungsschwierigkeiten der GmbH ändern<br />
nach dieser Rechtsprechung weder<br />
etwas an dieser Pflicht des GmbH-Geschäftsführers,<br />
noch schließen sie sein<br />
Verschulden bei Nichterfüllung aus. Reichen<br />
die ihm zur Verfügung stehenden<br />
Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich<br />
geschuldeten Löhne (einschließlich<br />
des in ihnen enthaltenen <strong>Steuer</strong>anteils)<br />
nicht aus, so darf der Geschäftsführer die<br />
Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen<br />
und muss aus den dadurch übrig<br />
bleibenden Mitteln die auf die gekürzten<br />
(Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an<br />
das Finanzamt abführen. Dem Haftungsanspruch<br />
aus § 69 AO kann der Geschäftsführer<br />
einer GmbH auch eingeschränkt<br />
entgegenhalten, dass er gemäß<br />
§ 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft zum<br />
Ersatz von Zahlungen verpflichtet ist, die<br />
nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der<br />
Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer<br />
Überschuldung geleistet werden.<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo005.xml Berechnung der Haftungsquote<br />
für Umsatzsteuer<br />
Bei der Ermittlung der Haftungsquote<br />
für die Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum<br />
getilgten Lohnsteuern<br />
weder bei den Gesamtverbindlichkeiten<br />
noch bei den geleisteten Zahlungen zu<br />
berücksichtigen.<br />
** BFH, Urt. v. 27.02.2007 - VII R 60/05<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013903/2007<br />
Die Haftung nach § 69 AO ist dem Umfang<br />
nach auf den Betrag beschränkt, der infolge<br />
der Pflichtverletzung nicht entrichtet<br />
worden ist. Stehen zur Begleichung der<br />
<strong>Steuer</strong>schulden keine ausreichenden Mittel<br />
zur Verfügung, so bewirkt die durch<br />
die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte<br />
Nichterfüllung der Ansprüche aus<br />
dem <strong>Steuer</strong>schuldverhältnis die Haftung<br />
nur in dem Umfang, in dem der Verpflich-<br />
KURZFASSUNG<br />
KURZFASSUNG<br />
487
tete das Finanzamt gegenüber den anderen<br />
Gläubigern benachteiligt hat. Rückständige<br />
Umsatzsteuer ist danach vom<br />
Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen<br />
Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten<br />
gegenüber anderen<br />
Gläubigern. Ist dies nicht geschehen, so<br />
liegt im Umfang des die durchschnittliche<br />
Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrags<br />
eine schuldhafte Pflichtverletzung<br />
vor, für die der Geschäftsführer<br />
als Haftungsschuldner einzustehen hat<br />
(= Haftungssumme). Hierzu hat das Finanzamt<br />
unter Berücksichtigung der vorhandenen<br />
Daten und Zahlen die Haftungsquote<br />
zu ermitteln oder - soweit der<br />
Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann<br />
- im Schätzungswege die Quote festzustellen,<br />
die der Wahrscheinlichkeit am<br />
nächsten kommt (§ 162 AO). Dabei sind<br />
grundsätzlich alle Verbindlichkeiten in die<br />
Berechnung der anteiligen Tilgungsquote<br />
einzubeziehen, ungeachtet ihres Rechtsgrundes<br />
und ihrer Bedeutung für die Fortführung<br />
des Unternehmens. Eine Tilgungsvordringlichkeit<br />
- mit der Folge<br />
der Nichtberücksichtigung einer Zahlung<br />
bei der Ermittlung der Haftungsquote - ist<br />
grundsätzlich nicht anzuerkennen, auch<br />
nicht bei Personalkosten, d.h. den Löhnen<br />
und den darauf entfallenden Abgaben.<br />
Grundsätzlich sind deshalb auch die auf<br />
die gesamten rückständigen <strong>Steuer</strong>verbindlichkeiten<br />
geleisteten Zahlungen der<br />
GmbH zu berücksichtigen. Ausgenommen<br />
davon sind jedoch Zahlungen auf die<br />
vorrangig zu tilgenden Lohnsteuerbeträge.<br />
Das bedeutet allerdings nicht, dass<br />
Zahlungen auf die Lohnsteuer gleichwohl<br />
in den Gesamtverbindlichkeiten enthalten<br />
sein dürfen. Vielmehr sind getilgte Lohnsteuern<br />
weder bei den Verbindlichkeiten<br />
noch bei den im Haftungszeitraum geleisteten<br />
Zahlungen zu berücksichtigen.<br />
Denn die Einbeziehung der abzuführenden<br />
Lohnsteuern im Rahmen der Gesamtverbindlichkeiten<br />
und der abgeführten<br />
Lohnsteuern bei den geleisteten Zahlungen<br />
führt rechnerisch - weil insoweit eine<br />
Tilgung zu 100 % vorliegt - zu einer höheren<br />
Tilgungsquote als die jeweilige Nichtberücksichtigung<br />
dieser Beträge.<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo007.xml<br />
Zugangsvoraussetzung bei<br />
abgelehntem Antrag auf AdV<br />
Hat die Finanzbehörde einen bei ihr gestellten,<br />
jedoch nicht näher begründeten<br />
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung<br />
ohne weitere Sachprüfung abgelehnt,<br />
so ist für einen anschließenden,<br />
nunmehr aber mit Begründung versehenen<br />
Antrag auf AdV an das FG die Zugangsvoraussetzung<br />
nach § 69 Abs. 4<br />
Satz 1 FGO gleichwohl erfüllt (Anschluss<br />
an BFH, Beschl. v. 20.08.1998 -<br />
VI B 157/97, BFHE 186, 341, BStBl II, 744,<br />
STX 42/1998, 646).<br />
** BFH, Beschl. v. 20.06.2007 - VIII B 50/<br />
07<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013905/2007<br />
Der VIII. Senat schließt sich entgegen zahlreicher<br />
gegenteiliger Entscheidungen der<br />
FG, aber in Übereinstimmung mit dem<br />
überwiegenden Schrifttum der ausführlich<br />
begründeten Rechtsauffassung des<br />
VI. Senats des BFH im Beschluss vom<br />
20.08.1998 (a.a.O.) an. Anhaltspunkte dafür,<br />
dass der Gesetzgeber eine "qualifizierte"<br />
Ablehnung durch das Finanzamt<br />
verlangt, ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien<br />
nicht.<br />
Wie der BFH bereits mehrfach entschieden<br />
hat, ist es auch nach § 69 Abs. 4 Satz 1<br />
FGO nicht vertretbar, den Zugang zum Gericht<br />
in Aussetzungssachen durch eine einengende<br />
Auslegung dieser Vorschrift über<br />
ihren Wortlaut hinaus ohne eine eindeutige<br />
Äußerung des Gesetzgebers weiter einzuschränken,<br />
zumal diese Vorschrift ohnehin<br />
schon eine Zugangsschranke enthält.<br />
Einkommensteuer<br />
488 STEUER-TELEX 31-32/07<br />
KURZFASSUNG<br />
Rechtsprechung - FG aktuell<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo010.xml Gewerblicher Grundstückshandel:<br />
Gesellschafter einer GmbH bzw. GbR<br />
1. Auch bei einer Veräußerung von weniger<br />
als vier Objekten können besondere<br />
Umstände auf eine gewerbliche<br />
Betätigung schließen lassen.<br />
2. Die Eigenschaft als Gesellschafter-<br />
Geschäftsführer einer Immobiliengeschäfte<br />
tätigenden GmbH indiziert<br />
die Gewerblichkeit eigener<br />
Grundstücksverkäufe.<br />
3. Grundstücksverkäufe einer GbR<br />
sind bei einem Gesellschafter bei<br />
der Beurteilung, ob ein gewerblicher<br />
Grundstückshandel in seiner Person<br />
begründet ist, wie ein eigenes Objekt<br />
zuzurechnen, wenn die GbR<br />
nicht selbst gewerblich tätig ist und
der Anteil des betreffenden Gesellschafters<br />
nicht geringer als 10 % ist.<br />
** FG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2006 - 12<br />
K 3679/02 E, Revision eingelegt<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 009094/2007<br />
KURZFASSUNG Persönliche oder finanzielle Beweggründe<br />
für den Verkauf von Immobilien sind für<br />
die Zuordnung zum gewerblichen Bereich<br />
oder zum Bereich der Vermögensverwaltung<br />
grundsätzlich ohne Bedeutung (BFH,<br />
Urt. v. 20.02.2003 - III R 10/01, BStBl II,<br />
510, STX 23/2003, 355).<br />
Zum ersten Leitsatz ist anzumerken, dass<br />
es angesichts der Nähe zum Immobilienbereich<br />
nicht darauf ankommt, ob der Kläger<br />
selbst als gewerblicher Immobilienhändler<br />
in Erscheinung getreten ist.<br />
Mit dem dritten Leitsatz bestätigt das FG<br />
die Verwaltungsauffassung (vgl. Rz. 17<br />
des BMF-Schreibens v. 26.03.2004 - IV A 6<br />
- S 2240 - 46/04, BStBl I, 434, STX 16/<br />
2004, 250). Bei einer Beteiligung von weniger<br />
als 10 % gilt Entsprechendes, wenn<br />
der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils<br />
oder des Anteils an dem veräußerten<br />
Grundstück mehr als 250.000 € beträgt.<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo011.xml<br />
Ansatz der verkehrsgünstigeren Strecke<br />
bei der Entfernungspauschale<br />
Nutzt ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger mit einer<br />
44 km langen Strecke statt der kürzesten<br />
Route (25 km) genau die Straßenverbindung<br />
für Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte, die nach den<br />
städtebaulichen Planungen zum Zwecke<br />
der Ableitung der Straßenverkehrsströme<br />
aus der Innenstadt errichtet<br />
worden ist, so ist diese Umwegstrecke<br />
auch bei einer täglichen Zeitersparnis<br />
von nur 31 Minuten als offensichtlich<br />
verkehrsgünstiger einzuordnen.<br />
** FG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2007 - 1<br />
K 3285/06 E, Revision zugelassen<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 009098/2007<br />
KURZFASSUNG Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit des<br />
Ansatzes der Entfernungspauschale auf<br />
der Grundlage der "offensichtlich verkehrsgünstigeren"<br />
Umwegstrecke unter<br />
Hinweis auf das BFH-Urteil vom<br />
10.10.1975 - VI R 33/74 (BStBl II, 852) eingeführt<br />
und sich damit den dortigen Urteilsgründen<br />
angeschlossen, so dass die<br />
allgemeinen Verkehrsverhältnisse und die<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
städtebaulichen Planungen zur Vermeidung<br />
von innerstädtischen Verkehrsstauungen<br />
mit zu berücksichtigen sind.<br />
Im Übrigen ist eine tägliche Zeitersparnis<br />
von mindestens 31 Minuten schon bei absoluter<br />
Betrachtung nicht ganz unerheblich<br />
und im Streitfall insbesondere in Relation<br />
zu den Gesamtfahrzeiten der Klägerin<br />
bedeutend, da sie in etwa dem Zeitaufwand<br />
für eine einfache Fahrt entspricht.<br />
Das FG lehnt es ausdrücklich ab, an die<br />
steuerliche Beurteilung der Benutzung einer<br />
Umwegstrecke zur Arbeitsstätte dieselben<br />
Maßstäbe wie an den Werbungskostenabzug<br />
für einen den Weg zur Arbeitsstätte<br />
verkürzenden Umzug (erforderliche<br />
Zeitersparnis eine Stunde arbeitstäglich;<br />
vgl. H 41 LStH) anzulegen.<br />
TELEX-TIPP<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo013.xml Straßenausbaubeiträge sind<br />
keine außergewöhnliche Belastung<br />
Straßenausbaubeiträge für ein im Wege<br />
der vorweggenommenen Erbfolge übernommenes<br />
Grundstück können nicht<br />
als außergewöhnliche Belastungen abgezogen<br />
werden. Das gilt auch dann,<br />
wenn die Beiträge erst zehn Jahre nach<br />
der Durchführung des Straßenausbaus<br />
vom nunmehr neuen Grundstückseigentümer<br />
angefordert worden sind, zum<br />
Zeitpunkt des Grundstückserwerbs<br />
nicht absehbar waren, das Grundstück<br />
auch vor dem streitigen Straßenausbau<br />
schon erschlossen war und die Grundstückspreise<br />
in dem Zehnjahreszeitraum<br />
stark gesunken sind.<br />
** FG Sachsen-Anhalt, Urt. v.<br />
07.12.2006 - 3 K 1339/06<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 009160/2007<br />
Zwar mag der Erwerb des Grundstücks die<br />
Heranziehung zu den Straßenausbaubeiträgen<br />
zwangsläufig nach sich gezogen<br />
haben. Der Erwerb selbst erfolgte jedoch<br />
durch ein freiwilliges Rechtsgeschäft. Mithin<br />
fehlt es - auch für etwaige Folgekosten<br />
- an einem zwangläufigen Ereignis.<br />
KURZFASSUNG<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo012.xml Bewirtungsaufwendungen eines Behördenleiters<br />
für rundes Betriebsjubiläum<br />
1. Ist eine Feier objektiv und subjektiv<br />
beruflich veranlasst, so können<br />
489
die dadurch veranlassten Aufwendungen<br />
als Werbungskosten abgezogen<br />
werden.<br />
2. Besteht der Teilnehmerkreis ausschließlich<br />
aus Bediensteten des<br />
dem Kläger unterstellten Amts,<br />
spricht das für die berufliche Veranlassung<br />
der Feier.<br />
** FG Niedersachsen, Urt. v. 15.06.2006<br />
- 1 K 11346/02, Revision eingelegt<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 009149/2007<br />
KURZFASSUNG Objektiver Anlass für die Feier war<br />
das fünfjährige Bestehen der Behörde.<br />
Subjektiv wollte der Kläger die Leistungen<br />
aller Mitarbeiter würdigen, zur weiteren<br />
Leistungsbereitschaft motivieren und damit<br />
auch seine eigene Amtsstellung fördern.<br />
Der Teilnehmerkreis bestand ausschließlich<br />
aus den 80 Bediensteten der<br />
Behörde und die Aufwendungen waren<br />
mit 15 € pro Person alles andere als unangemessen<br />
hoch. Zudem war ein privater<br />
Bezug des Klägers oder eines Mitarbeiters<br />
(z.B. Geburtstag) zu der Feier nicht ersichtlich.<br />
Auch die Tatsache, dass der<br />
Kläger keine variablen, sondern feste Bezüge<br />
bezog, stand dem Werbungskostenabzug<br />
nicht entgegen.<br />
TELEX-TIPP<br />
Aus der Begründung des FG ist allerdings<br />
ersichtlich, dass die beruflich veranlassten<br />
Bewirtungskosten aufgrund<br />
der gesetzlichen Abzugsbeschränkung<br />
nur zu 70 % als Werbungskosten berücksichtigt<br />
werden können (§ 9 Abs. 5<br />
EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).<br />
Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo014.xml<br />
Übernahme von Pflegeleistungen<br />
als Gegenleistung bei Schenkung<br />
Übernimmt es der Beschenkte, den<br />
Schenker persönlich zu pflegen, bestimmt<br />
sich der Wert der als Gegenleistung<br />
zu berücksichtigenden Pflegeleistung<br />
weder nach § 36 Abs. 3 SGB XI, noch<br />
nach dem üblichen Stundensatz eines<br />
Pflegedienstes, sondern nach dem Tariflohn<br />
für sog. ungelernte Pflegekräfte.<br />
** FG Rheinland-Pfalz, Urt. v.<br />
23.03.2007 - 4 K 2892/04<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 009155/2007<br />
Die Gegenleistungsverpflichtung der Klägerin<br />
war nicht mit dem Stundensatz zu<br />
bewerten, der üblicherweise bei der Inanspruchnahme<br />
eines Pflegedienstes zu entrichten<br />
ist. Dieser Wert wäre nur anzusetzen<br />
gewesen, wenn sich die Klägerin vertraglich<br />
verpflichtet hätte, die Pflege- und<br />
Betreuungsleistungen von einem Pflegedienst<br />
durchführen zu lassen. Ansonsten<br />
würden hierdurch fiktive Aufwendungen<br />
berücksichtigt, die mit der Grundstücksübertragung<br />
in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis<br />
stehen. Pflegedienste haben<br />
nämlich eine völlig andere Kostenstruktur<br />
als diejenigen, die sich - wie die Klägerin -<br />
zur persönlichen Erbringung von Pflegeund<br />
Betreuungsleistungen verpflichten.<br />
Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage<br />
in dem auch hier vorliegenden<br />
Fall der gemischten Schenkung vgl.<br />
R 17 Abs. 2 und H 17 Abs. 2 ErbStRL.<br />
Verwaltungspraxis<br />
Einkommensteuer<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo016xml Mitteilung über steuerpflichtige<br />
Altersvorsorgeleistungen<br />
Nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG hat der Anbieter<br />
eines Altersvorsorgevertrags<br />
oder einer betrieblichen Altersversorgung<br />
bei erstmaligem Bezug von Leistungen,<br />
in den Fällen der schädlichen<br />
Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG) sowie<br />
bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden<br />
Leistungen dem <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />
nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Vordruck den Betrag der im abgelaufenen<br />
Kalenderjahr zugeflossenen<br />
Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 4<br />
EStG jeweils gesondert mitzuteilen.<br />
Die Verwaltung hat das ab dem Kalenderjahr<br />
2007 anzuwendende Vordruckmuster<br />
für die Mitteilung nach § 22<br />
Nr. 5 Satz 5 EStG bekanntgemacht. Es<br />
ersetzt ab diesem Kalenderjahr das mit<br />
BMF-Schreiben vom 08.04.2005 - IV C 3<br />
S 2257b - 13/05 (BStBl I, 620) bekanntgegebene<br />
Muster, das für die Kalenderjahre<br />
2002 bis 2006 weiterhin gilt.<br />
** BMF-Schreiben v. 11.07.2007 - IV C 8<br />
- S 2257-b/07/0002<br />
www.steuer-telex.de<br />
490 STEUER-TELEX 31-32/07<br />
KURZFASSUNG<br />
TELEX-TIPP
�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo017.xml<br />
Verlustverrechnung (§ 15b EStG) bei Beteiligung<br />
an <strong>Steuer</strong>sparmodell eingeschränkt<br />
Das vorliegende BMF-Schreiben nimmt<br />
zu den Anwendungsvoraussetzungen<br />
des § 15b EStG (modellhafte Gestaltung,<br />
vorgefertigtes Konzept, gleichgerichtete<br />
Leistungsbeziehungen, steuerliche<br />
Vorteile, prognostizierte Verluste/10-%-<br />
Grenze, Anfangsphase), zu den Rechtsfolgen<br />
der Verlustverrechnungsbeschränkung<br />
und der Übergangsregelung<br />
des § 52 Abs. 33a EStG Stellung.<br />
Die Neuregelung erfasst auch modellhafte<br />
Anlage- und Investitionstätigkeiten<br />
einzelner <strong>Steuer</strong>pflichtiger außerhalb<br />
einer Gesellschaft oder Gemeinschaft.<br />
Es ist nicht erforderlich, dass<br />
mehrere <strong>Steuer</strong>pflichtige im Hinblick<br />
auf die Einkünfteerzielung im weitesten<br />
Sinne gemeinsam tätig werden. Es sind<br />
demnach auch Investitionen mit modellhaftem<br />
Charakter von Einzelpersonen<br />
betroffen. Erwähnt wird hierzu von der<br />
Verwaltung ausdrücklich die mit Darlehen<br />
gekoppelte Lebens- oder Rentenversicherung<br />
gegen Einmalbetrag.<br />
Die Verlustverrechnungsbeschränkung<br />
gilt auch für Verluste bei den Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Von der Regelung sind insbesondere<br />
geschlossene Immobilienfonds betroffen.<br />
Interessant sind hier die Verwaltungsgrundsätze<br />
für den Erwerb einer<br />
Immobilie von einem Bauträger:<br />
Der Erwerb einer Eigentumswohnung<br />
vom Bauträger zum Zweck der Vermietung<br />
stellt grundsätzlich keine schädliche<br />
modellhafte Gestaltung dar, die zur<br />
Einschränkung der Verlustverrechnung<br />
führt. Eine steuerschädliche modellhafte<br />
Gestaltung kann jedoch vorliegen,<br />
wenn der Anleger modellhafte Zusatzoder<br />
Nebenleistungen (z.B. Vermietungsgarantien)<br />
- vom Bauträger selbst,<br />
- von dem Bauträger nahestehenden<br />
Personen sowie von Gesellschaften,<br />
an denen der Bauträger selbst oder<br />
diesem nahestehende Personen beteiligt<br />
sind, oder<br />
- auf Vermittlung des Bauträgers von<br />
Dritten<br />
in Anspruch nimmt, die den <strong>Steuer</strong>stundungseffekt<br />
ermöglichen sollen. Zur<br />
Annahme einer Modellhaftigkeit ist es<br />
nicht erforderlich, dass der Anleger<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
mehrere Nebenleistungen in Anspruch<br />
nimmt. Bereits die Inanspruchnahme einer<br />
einzigen Nebenleistung (wie z.B.<br />
Mietgarantie oder Bürgschaft für die<br />
Endfinanzierung) führt daher zur Modellhaftigkeit<br />
der Anlage. Unschädlich<br />
sind jedoch die Vereinbarungen über<br />
Gegenleistungen, welche die Bewirtschaftung<br />
und Verwaltung des Objekts<br />
betreffen (z.B. Aufwendungen für die<br />
Hausverwaltung, Vereinbarung über<br />
den Abschluss eines Mietpools, Tätigkeit<br />
als WEG-Verwalter), soweit es sich<br />
nicht um Vorauszahlungen für mehr als<br />
zwölf Monate handelt.<br />
Keine schädliche modellhafte Gestaltung<br />
liegt vor, wenn der Bauträger mit<br />
dem Erwerber zugleich die Modernisierung<br />
des Objekts ohne weitere modellhafte<br />
Zusatz- oder Nebenleistungen vereinbart.<br />
Dies gilt insbesondere für Objekte<br />
in Sanierungsgebieten und Baudenkmale,<br />
für die erhöhte Absetzungen<br />
geltend gemacht werden können und<br />
bei denen die Objekte vor Beginn der Sanierung<br />
an Erwerber außerhalb einer<br />
Fondskonstruktion veräußert werden.<br />
** BMF-Schreiben v. 17.07.2007 - IV B 2 -<br />
S 2241-b/07/0001<br />
www.steuer-telex.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo015.xml Besteuerung von<br />
Finanzinnovationen<br />
Mit den Urteilen vom 20.11.2006 - VIII R<br />
97/02, VIII R 43/05, vom 13.12.2006 -<br />
VIII R 62/04, VIII R 79/03 und VIII R 6/<br />
05 hat der BFH ausgeführt, dass § 20<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Wege<br />
teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer<br />
Auslegung tatbestandlich<br />
dahin einzugrenzen ist, dass<br />
die Regelung auf solche Wertpapiere<br />
keine Anwendung findet, bei denen keine<br />
Vermengung zwischen Ertrags- und<br />
Vermögensebene besteht und bei denen<br />
eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt<br />
und Kursgewinn ohne<br />
größeren Aufwand möglich ist.<br />
Mit den Urteilen vom 20.11.2006 - VIII R<br />
97/02 und vom 13.12.2006 - VIII R 6/05<br />
hat er in Anwendung dieser Grundsätze<br />
und in Abweichung von der bisherigen<br />
Verwaltungsauffassung ausgeführt,<br />
dass Kursgewinne aus der Veräußerung<br />
von Reverse Floatern bzw.<br />
von Down-Rating-Anleihen nicht gemäß<br />
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG<br />
steuerpflichtig sind.<br />
491
Mit dem Urteil vom 11.07.2006 - VIII R<br />
67/04 hat er ausgeführt, dass Gleitzins-<br />
Schuldverschreibungen grundsätzlich<br />
eine Emissionsrendite haben und dass<br />
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kein<br />
Wahlrecht im juristischen Sinne zur Anwendung<br />
der Marktrendite eröffnet.<br />
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung<br />
hat der <strong>Steuer</strong>pflichtige ein Wahlrecht<br />
zwischen der Anwendung der<br />
Emissionsrendite und der Marktrendite<br />
(BMF-Schreiben v. 06.09.2006 - IV C 1 -<br />
S 2252a - 10/06, BStBl I, 508, STX 38/<br />
2006, 587 und Vordrucke für die Einkommensteuererklärung2006/Anleitung<br />
zur Anlage KAP).<br />
Für die allgemeine Anwendung dieser<br />
Urteile gilt Folgendes:<br />
I. Die BFH-Rechtsprechung findet bei<br />
der Erhebung der Kapitalertragsteuer<br />
grundsätzlich keine Anwendung.<br />
Hiervon ausgenommen sind lediglich<br />
Reverse Floater und Down-Rating-Anleihen,<br />
sofern die Emissionsbedingungen<br />
der Anleihe den Emissionsbedingungen,<br />
die den BFH-Urteilen<br />
zugrunde liegen, entsprechen<br />
und deshalb durch den Emittenten<br />
bei WM-Datenservice eine Umschlüsselung<br />
veranlasst worden ist.<br />
II. Bei der Anwendung der neuen BFH-<br />
Rechtsprechung im Rahmen der<br />
Veranlagung zur Einkommensteuer<br />
kann aus verwaltungsökonomischen<br />
Gründen den Angaben des<br />
<strong>Steuer</strong>pflichtigen zur Höhe der Erträge<br />
aus den Finanzinnovationen<br />
gefolgt werden, obwohl kein Wahlrecht<br />
mehr zwischen Emissionsrendite<br />
und Marktrendite besteht. In<br />
geeigneten Fällen (erhebliche steuerliche<br />
Auswirkungen oder Erklärung<br />
eines Verlusts unter Anwendung<br />
der Marktrendite) kann der<br />
<strong>Steuer</strong>pflichtige aufgefordert werden,<br />
die Emissionsrendite nachzuweisen<br />
bzw. - bei mit den BFH-Urteilen<br />
vergleichbaren Sachverhalten -<br />
die Berücksichtigung des Verlusts<br />
versagt werden.<br />
Bei der Anwendung des BFH-Urteils<br />
vom 20.11.2006 - VIII R 97/02 ist zu<br />
beachten, dass es am Markt zahlreiche<br />
Floatervarianten gibt, bei denen<br />
- anders als im Urteilsfall - eine<br />
Trennung zwischen Ertrags- und<br />
Vermögensebene nicht oder nur mit<br />
größerem Aufwand möglich ist. In<br />
diesen Fällen sind Reverse Floater<br />
weiterhin als Finanzinnovationen<br />
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) einzustufen.<br />
Entsprechendes gilt für<br />
Down-Rating-Anleihen.<br />
** BMF-Schreiben v. 18.07.2007 - IV B 8 -<br />
S 2252/0/2007/0331067<br />
www.steuer-telex.de<br />
Ab 2009 werden laufende Einnahmen<br />
und realisierte Kurserträge auf gleicher<br />
Basis mit 25 % besteuert (Abgeltungsteuer).<br />
Die Trennung zwischen Emissionsrendite<br />
und Marktrendite entfällt.<br />
Maßgebend ist immer der Kursgewinn.<br />
<strong>Steuer</strong>tipp<br />
492 STEUER-TELEX 31-32/07<br />
TELEX-TIPP<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo018.xml Kaufpreisaufteilung bei Vermögensübertragung<br />
zwischen Angehörigen<br />
Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung<br />
war im Fall einer teilentgeltlichen<br />
Übertragung von mehreren Wirtschaftsgütern<br />
zwischen nahen Angehörigen (z.B.<br />
bei einer vorweggenommenen Erbfolge)<br />
das Verhältnis der Verkehrswerte für die<br />
Aufteilung der Anschaffungskosten maßgeblich.<br />
An dieser Ansicht hält die Verwaltung<br />
nicht mehr fest, weil der BFH davon<br />
abweichend entschieden hat. Nunmehr ist<br />
grundsätzlich die von Vertragsparteien<br />
vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises<br />
auf einzelne Wirtschaftsgüter der Besteuerung<br />
zugrunde zu legen. Dies gilt<br />
auch im Fall der gemischten Schenkung.<br />
Werden mehrere Wirtschaftsgüter teilentgeltlich<br />
übertragen, ist eine von den Vertragsparteien<br />
vorgenommene Zuordnung<br />
der Anschaffungskosten auf die einzelnen<br />
Wirtschaftsgüter somit auch für die Besteuerung<br />
maßgeblich (z.B. Bemessung<br />
der Abschreibung), wenn die Zuordnung<br />
nach außen hin erkennbar ist und die Aufteilung<br />
nicht zu einer unangemessenen<br />
wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen<br />
Wirtschaftsgüter führt.<br />
Beispiel 1:<br />
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge<br />
erhält Sohn S von seinem Vater V einen<br />
Betrieb mit einem Verkehrswert von<br />
1.000 T€ (BW laut Kapitalkonto 200 T€)<br />
und ein Mietwohngrundstück mit einem<br />
Verkehrswert von 800 T€. S ist verpflichtet,<br />
an V einen Betrag von 900 T€ zu zahlen. Sie<br />
vereinbaren einen Preis von 800 T€ für das<br />
Mietwohngrundstück und von 100 T€ für<br />
den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
Lösung 1:<br />
S hat Anschaffungskosten für den Betrieb<br />
und das Mietwohngrundstück in Höhe der<br />
Zahlung von 900 T€. Aufgrund der vereinbarten<br />
Einzelpreise ist das Mietwohngrundstück<br />
vollentgeltlich erworben worden,<br />
die Übernahme des Betriebs wird wegen<br />
Unterschreitung des Kapitalkontos<br />
dagegen steuerlich neutral behandelt. Zur<br />
Bemessung der Abschreibung ist für das<br />
Mietwohngrundstück eine Kaufpreisaufteilung<br />
(nach den Verkehrswertanteilen<br />
von Grund und Boden und vom Gebäude)<br />
vorzunehmen.<br />
Beispiel 2:<br />
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge<br />
erhält S von seinem Vater V einen<br />
Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert<br />
von 1.000 T€ (BW 100 T€) und ein Mietwohngrundstück<br />
mit einem Verkehrswert<br />
von 500 T€, das mit Verbindlichkeiten von<br />
150 T€ belastet ist. Die Verbindlichkeiten<br />
stehen im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />
des Mietwohngrundstücks. S ist verpflichtet,<br />
seiner Schwester T einen Betrag<br />
von 600 T€ zu zahlen. Eine besondere<br />
Vereinbarung über die Aufteilung des<br />
Kaufpreises wird nicht getroffen.<br />
Lösung 2:<br />
S hat Anschaffungskosten für den Gewerbebetrieb<br />
und das Mehrfamilienhaus von<br />
insgesamt 750 T€ (Verbindlichkeiten<br />
150 T€, Gleichstellungsgeld 600 T€).<br />
Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte<br />
(Gewerbebetrieb 1.000 T€, Mietwohngrundstück<br />
500 T€) entfallen die Anschaffungskosten<br />
zu 2/3 auf den Gewerbebetrieb<br />
und zu 1/3 auf das Mietwohngrundstück.<br />
S hat danach Anschaffungskosten<br />
für den Gewerbebetrieb von 500 T€ und<br />
für das Mietwohngrundstück von 250 T€.<br />
Das Mehrfamilienhaus (Verkehrswert<br />
500 T€) erwirbt er zu 1/2 entgeltlich und<br />
zu 1/2 unentgeltlich. Die auf den Betriebserwerb<br />
entfallenden Verbindlichkeiten<br />
in Höhe von 100 T€ (2/3 von 150 T€)<br />
stellen betriebliche Verbindlichkeiten des<br />
S dar (BMF-Schreiben v. 26.02.2007 - IV<br />
C 2 - S 2230 - 46/06, STX 11/2007, 171).<br />
Wirtschafts- und<br />
Gesellschaftsrecht<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo030.xml<br />
MoMiG-E: Bundesrat billigt das Gesamtkonzept,<br />
sieht aber Änderungsbedarf<br />
Im STEUER-TELEX 23/07 haben wir bereits<br />
ausführlich über die wichtigsten ge-<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
planten Änderungen durch die anstehende<br />
Reform des GmbH-Rechts berichtet.<br />
Mit Beschluss vom 06.07.2007 hat nun<br />
der Bundesrat zu dem in Rede stehenden<br />
Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung<br />
des GmbH-Rechts und zur<br />
Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)<br />
vom 23.05.2007 Stellung genommen (BR-<br />
Drucks. 354/07). Dabei hat der Bundesrat<br />
dem Gesamtkonzept der GmbH-Reform<br />
zugestimmt. Dennoch sieht er in entscheidenden<br />
Punkten noch Änderungsbedarf.<br />
Die zehn wichtigsten Punkte seien<br />
im Folgenden kurz dargestellt:<br />
1. Zweifel an der Notwendigkeit und<br />
Tauglichkeit einer Mustersatzung<br />
Mit der Absicht, die GmbH-Gründung zu<br />
erleichtern und zu beschleunigen, soll das<br />
GmbHG nach dem Regierungsentwurf in<br />
Zukunft im Anhang einen Mustergesellschaftsvertrag<br />
für unkomplizierte Standardfälle<br />
enthalten. Der Bundesrat sieht in<br />
der Mustersatzung keine entscheidende<br />
Vereinfachung und Beschleunigung des<br />
Gründungsprozesses. Auch bei Verwendung<br />
der Mustersatzung sei eine Prüfung<br />
der Übereinstimmung mit dem konkreten<br />
Gründungssachverhalt erforderlich. Der<br />
knappe Regelungsinhalt der Mustersatzung<br />
verlange zudem regelmäßig weitere<br />
schuldrechtliche Vereinbarungen oder<br />
eine nachfolgende Satzungsänderung.<br />
Auch schwerwiegende Kostengesichtspunkte<br />
könnten für eine Mustersatzung<br />
ohne Beurkundungserfordernis nicht ins<br />
Feld geführt werden. Die Notargebühren<br />
für die Beurkundung der Gründung einer<br />
Ein-Personen-GmbH mit einem Stammkapital<br />
von 25.000 € betrügen derzeit lediglich<br />
84 € und könnten nicht als übermäßige<br />
Kostenbelastung angesehen werden.<br />
Der Bundesrat bemängelt zudem u.a. die<br />
zu weitgefassten formularmäßigen Angaben<br />
des Unternehmensgegenstands.<br />
Statt der Einführung einer Mustersatzung<br />
regt der Bundesrat die Einführung eines<br />
vereinfachten Gründungsverfahrens<br />
unter Integration eines notariell beurkundeten<br />
Gründungsprotokolls an, das<br />
zugleich als Gesellschafterliste gilt.<br />
2. Abweichende Bezeichnung der Unternehmergesellschaft<br />
Um dem Publikum deutlicher zu machen,<br />
dass es sich bei einer Gesellschaft i.S.v.<br />
§ 5a GmbHG-E nicht um eine neue Rechtsform,<br />
sondern um eine GmbH handelt, regt<br />
der Bundesrat die Bezeichnung “Gesell-<br />
493
schaft mit beschränkter Haftung (ohne Mindeststammkapital)“<br />
bzw. “GmbH (o.M.)“ an.<br />
Die Abkürzung wäre damit kongruent mit<br />
der Bezeichnung der GmbH in Liquidation,<br />
die mit “GmbH i.L.“ abgekürzt wird.<br />
3. Ein-Mann-GmbH: Keine Streichung<br />
des Vollaufbringungsgrundsatzes<br />
Die Streichung des Vollaufbringungsgrundsatzes<br />
bei der Ein-Mann-GmbH<br />
lehnt der Bundesrat vor allem im Hinblick<br />
auf die vorgesehene Zurückführung des<br />
Mindeststammkapitals ab.<br />
4. Erweiterung des gesteigerten Schutzes<br />
vor Missbrauchsfällen<br />
Der von der Bundesregierung initiierte gesteigerte<br />
Schutz vor Missbrauchsfällen<br />
wird vom Bundesrat noch erweitert. So<br />
plädiert er für die Erweiterung der Aufzählung<br />
der Inhabilitätsgründe in § 6<br />
GmbHG-E (Berücksichtigung der Untersagung<br />
der Geschäftsführertätigkeit, der<br />
Zuwiderhandlung gegen die Baugeldverwendungspflicht<br />
und Erweiterungen um<br />
<strong>Steuer</strong>straftatbestände).<br />
5. Modifizierung beim gutgläubigen<br />
Erwerb von Geschäftsanteilen<br />
Die Vorschriften des Regierungsentwurfs<br />
zum gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils<br />
bedürfen nach Ansicht des<br />
Bundesrats einer Überarbeitung, um<br />
Missbräuche auszuschließen und eine<br />
Überprüfung aller Veränderungen im Gesellschafterbestand<br />
über die Abtretungsfälle<br />
hinaus sicherzustellen. Insbesondere<br />
stelle der reine Zeitablauf - der Gesetzesentwurf<br />
sieht einen dreijährigen offenen<br />
Zeitraum vor, innerhalb dessen ein gutgläubiger<br />
Erwerb grundsätzlich nicht<br />
möglich ist - keine angemessene Anknüpfungstatsache<br />
dar.<br />
6. Aufnahme der Berechtigung eines<br />
Geschäftsführers zur Einzelvertretung<br />
sowie die Befreiung von § 181<br />
BGB als gesetzliche Regelfälle<br />
Um der gesellschaftsrechtlichen Praxis<br />
gerecht zu werden, regt der Bundesrat zudem<br />
an, die Einzelvertretungsbefugnis eines<br />
Geschäftsführers sowie die Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
zum Regelfall zu erheben.<br />
Während das Gesetz bisher die Gesamtvertretungsbefugnis<br />
ohne Befreiung von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB als<br />
gesetzlichen Ausgangsfall statuiert, sieht<br />
das Bild in der gesellschaftsrechtlichen<br />
Praxis anders aus. Hier dominiert die Ein-<br />
zelvertretung samt einer Befreiung von<br />
§ 181 BGB. Diese Abweichung von dem<br />
bislang geltenden gesetzlichen Regelfall<br />
setzt bisher jedoch stets entsprechende<br />
Gesellschafterbeschlüsse sowie Anmeldungen<br />
zum Handelsregister voraus. Um<br />
dieses Szenario künftig für das Gros der<br />
Fälle unnötig zu machen, regt der Bundesrat<br />
an, die gesetzlich zulässigen Ausnahmen<br />
zum Regelfall zu machen.<br />
7. Pflicht zur elektronischen Einreichung<br />
der Gesellschafterliste in öffentlich<br />
beglaubigter Form<br />
In Anbetracht der geplanten Einführung eines<br />
gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen<br />
fordert der Bundesrat die elektronische<br />
Einreichung der Gesellschafterliste<br />
gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG<br />
in öffentlich beglaubigter Form.<br />
Die notariell beglaubigte Form soll mit der<br />
damit einhergehenden Kontrolle der Identität<br />
des Einreichenden durch den Notar<br />
zur Vermeidung von Missbrauchsrisiken<br />
beitragen.<br />
8. Pflicht der Gesellschafter zur Einreichung<br />
von Gesellschafterlisten im<br />
Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft<br />
In diesem Zusammenhang regt die Stellungnahme<br />
des Bundesrats zudem die<br />
Schaffung einer Pflicht der Gesellschafter<br />
zur Einreichung von Gesellschafterlisten<br />
für den Fall der Führungslosigkeit<br />
der Gesellschaft oder bei unbekanntem<br />
Aufenthalt der Geschäftsführer an.<br />
Damit soll insbesondere den Problematiken<br />
im Rahmen der klassischen Bestattungsfälle<br />
entgegengewirkt werden.<br />
9. Schaffung einer Intransparenzhaftung<br />
In der Praxis wird die Durchsetzung eventueller<br />
Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer<br />
und Gesellschafter häufig<br />
durch eine völlig unzureichende oder<br />
nicht vorhandene Buchhaltung wesentlich<br />
erschwert oder sogar unmöglich gemacht.<br />
Durch mangelhafte unternehmensinterne<br />
Dokumentation werden Vermögenswerte<br />
der Gesellschaft oftmals vorsätzlich dem<br />
Zugriff der Gläubiger entzogen.<br />
Der Bundesrat hat daher den von Wissenschaft<br />
und Praxis aufgeworfenen Wunsch<br />
nach einer Intransparenzhaftung der Geschäftsführer<br />
und ggf. der Gesellschafter<br />
aufgenommen.<br />
494 STEUER-TELEX 31-32/07
KOMMENTAR<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo032.xml<br />
Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
beim Entgelt<br />
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen<br />
die Pflicht zur unternehmensinternen Dokumentation<br />
von Geschäftsvorgängen,<br />
insbesondere bei gänzlichem Fehlen oder<br />
schwerer Mangelhaftigkeit der vorhandenen<br />
Buchführung, würde sich der nach<br />
§ 41 GmbHG zur ordnungsgemäßen Buchführung<br />
verpflichtete Geschäftsführer den<br />
Gläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig<br />
machen.<br />
10. Einführung eines genehmigten Kapitals<br />
Zur Steigerung der Flexibilität der Gesellschaftsform<br />
der GmbH regt der Beschluss<br />
des Bundesrats vom 06.07.2007 zudem<br />
die Einführung eines genehmigten Kapitals<br />
nach aktienrechtlichem Vorbild an. Im<br />
Gegensatz zu Aktiengesellschaften sollen<br />
bei der Einführung des genehmigten Kapitals<br />
im GmbH-Recht jedoch keine wertmäßige<br />
Begrenzungen erfolgen.<br />
** Bundesrat, Beschl. v. 06.07.2007 zum<br />
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-<br />
Rechts und zur Bekämpfung von<br />
Missbräuchen (MoMiG) - BR-Drucks.<br />
354/07<br />
www.steuer-telex.de<br />
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die<br />
Stellungnahme des Bundesrats in den<br />
einzelnen Punkten den weiteren Verlauf<br />
des Gesetzgebungsverfahrens beeinflussen<br />
wird. Der Weg zu einer entscheidenden<br />
Modernisierung des<br />
GmbH-Rechts scheint jedoch auch nach<br />
der Stellungnahme des Bundesrats geebnet<br />
zu sein.<br />
Entscheidet sich der Arbeitgeber, zusätzlich<br />
zum Gehalt oder Lohn eine weitere<br />
Leistung zu gewähren, wird häufig ein Widerrufs-<br />
oder Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart.<br />
Damit möchte der Arbeitgeber<br />
die Option behalten, diese zusätzliche<br />
Leistung an den Arbeitnehmer künftig<br />
einzustellen oder zu reduzieren.<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
Dr. Michael Bäumker, LL.M.<br />
Rechtsanwalt<br />
Arbeits- und<br />
Sozialversicherungsrecht<br />
Unproblematisch ist es, Sondervergütungen<br />
wie Weihnachtsgeld und andere<br />
Gratifikationen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
zu stellen. Diese Leistungen<br />
stehen nicht in unmittelbarem Gegenseitigkeitsverhältnis<br />
zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.<br />
Ist aber das laufende Arbeitsentgelt<br />
betroffen, so sind Freiwilligkeitsoder<br />
Widerrufsvorbehalte problematisch.<br />
Das BAG hat am 25.04.2007 in einer weiteren<br />
Entscheidung zum Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
entschieden, dass eine vom Arbeitgeber<br />
im Arbeitsvertrag vorformulierte<br />
Klausel, wonach eine monatlich zu zahlende<br />
Leistungszulage, die unter Ausschluss<br />
jeden Rechtsanspruchs erfolgt<br />
und damit den Arbeitnehmer unangemessen<br />
benachteiligt, unwirksam ist.<br />
Im vom BAG entschiedenen Fall war es so,<br />
dass der Arbeitgeber nicht im Arbeitsvertrag<br />
selbst, sondern in zwei zu späteren<br />
Zeitpunkten formulierten “Anhängen zum<br />
Arbeitsvertrag“ dem Arbeitnehmer eine<br />
monatliche Leistungszulage gewährte,<br />
diese aber mit folgender Einschränkung<br />
versah: “Die Zahlung erfolgt als freiwillige<br />
Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.<br />
Aus der Zahlung können für die<br />
Zukunft keinerlei Rechte hergeleitet werden.“<br />
Diese Anhänge waren für die mehrfache<br />
Verwendung bestimmt und wurden<br />
allein im Verhältnis zu diesem Arbeitnehmer<br />
dreimal verwendet. Nach begründungsloser<br />
Einstellung der Leistung klagte<br />
der Arbeitnehmer auf Zahlung und erhielt<br />
in drei Instanzen Recht.<br />
Wird nämlich in einem vorformulierten<br />
Arbeitsvertrag eine monatlich zahlbare<br />
Leistungszulage unter Ausschluss jeden<br />
Rechtsanspruchs zugesagt, ist dieser<br />
Teil der vertraglichen Regelung unwirksam.<br />
Die Klausel hält als allgemeine Geschäftsbedingung<br />
(AGB) einer Inhaltskontrolle<br />
nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht<br />
stand. Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs<br />
bei der Zusage einer monatlich<br />
zusammen mit der Grundvergütung zahlbaren<br />
Leistungszulage weicht von Rechtsvorschriften<br />
ab und unterliegt deshalb gemäß<br />
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle<br />
nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.<br />
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht<br />
wie der Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
weicht von dem allgemeinen Grundsatz<br />
ab, dass Verträge und die sich aus ihnen<br />
ergebenden Verpflichtungen für jede Seite<br />
bindend sind.<br />
** BAG, Urt. v. 25.04.2007 - 5 AZR 627/06<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013151/2007<br />
495
TELEX-TIPP<br />
Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss<br />
jeden Rechtsanspruchs bei laufendem<br />
Arbeitsentgelt benachteiligt den Arbeitnehmer<br />
entgegen den Geboten von<br />
Treu und Glauben unangemessen und<br />
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.<br />
Etwas anderes gilt aber dann,<br />
wenn es sich bei der vertraglichen Vereinbarung<br />
um eine Individualabrede<br />
handelt, auf die das Recht der AGB keine<br />
Anwendung findet. Eine Individualabrede<br />
liegt dann vor, wenn die Klausel<br />
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
ausgehandelt, also der Inhalt der<br />
Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt<br />
wird. In diesem Fall kann auch<br />
laufendes Entgelt unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
gestellt werden.<br />
Vor allem in Fällen, in denen die Vereinbarung<br />
einmalig und nur mit einem Arbeitnehmer<br />
abgeschlossen wird, liegt<br />
keine AGB vor. Noch besser ist es, wenn<br />
der Wortlaut der Klausel von Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer gemeinsam erarbeitet<br />
wird. Keinesfalls reicht es aus,<br />
wenn die Klausel mit dem Zusatz versehen<br />
wird, dass dem Arbeitnehmer die<br />
Unterzeichnung "freigestellt" war oder<br />
"die Vertragsklauseln im Einzelnen ausgehandelt<br />
wurden" und der Arbeitnehmer<br />
diesen Zusatz auch unterzeichnet.<br />
Rechtsanwältin Dr. Margit Böhme<br />
� IMPRESSUM<br />
Herausgeber: Dipl.-Finanzwirt Alfred P. Röhrig,<br />
<strong>Steuer</strong>berater, Bad Honnef<br />
Autoren: <strong>Steuer</strong>recht: Regierungsdirektor Karl-<br />
Heinz Boveleth und Oberamtsrat Jürgen Plenker sowie<br />
Oberamtsrätin Anne Risthaus, Düsseldorf. BFH-<br />
Entscheidung des Monats: Joachim Moritz, Richter<br />
am BFH, München. FG-Entscheidung des Monats:<br />
Dr. h.c. Elmar Joseph Schuler, Finanzgerichtspräsident<br />
a.D., Regensburg. Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht:<br />
RA’in Susanne Thonemann, LL.M.,<br />
Söffing & Partner Rechtsanwälte und <strong>Steuer</strong>berater,<br />
Düsseldorf; RA Dr. Michael Bäumker, LL.M.,<br />
Raupach & Wollert-Elmendorff, Düsseldorf; RA Dr.<br />
Lars Micker, BScEC, LL.M., Freshfields, Bruckhaus,<br />
Deringer, Düsseldorf, RA Dr. Joachim Groß, Koblenzer<br />
Groß Mühlhaus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,<br />
Bonn. Arbeitsrecht: RA Dr. Margit Böhme, FA für<br />
Arbeitsrecht, Esslingen. Sozialversicherungsrecht:<br />
Wilfried Koch, ISP Beratungs GmbH, Kerpen.<br />
Chefredaktion: Dipl.-Betriebswirtin (FH) Pia Reuter,<br />
Köln.<br />
Anschrift: Deubner Verlag GmbH & Co. KG,<br />
Oststraße 11, D-50996 Köln, Telefon +49 221<br />
937018-39, Telefax +49 221 937018-90,<br />
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Deubner Verlag GmbH & Co. KG, Sitz in Köln –<br />
Registergericht Köln HRA 16268<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin:<br />
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Alle veröffentlichten Beiträge und Grafiken sind urheberrechtlich<br />
geschützt. Die Inhalte werden nach<br />
bestem Wissen erstellt. Haftung und Gewähr müssen<br />
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Alle Rechte vorbehalten.<br />
ISSN: 0170-7620<br />
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Bezugspreis: mtl. 28,20 € inkl. Versand, zzgl. USt<br />
Kündigung jeweils mit sechswöchiger Frist zum<br />
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496 STEUER-TELEX 31-32/07
StX www.steuer-telex.de<br />
31-32/0725. juli 2007Diplomfinanzwirt Heinz Richter, <strong>Steuer</strong>beraterSTEUER-TELEXZeitschriftPrintDeubner Verlag Köln<br />
von Regierungsdirektor Karl-Heinz Boveleth, Düsseldorf<br />
Inhalt<br />
<strong>Steuer</strong>berater, 070724bo001.xml<br />
1. Einleitung 1<br />
2. Grundzüge der neuen Abgeltungsteuer 2<br />
2.1. Allgemeines 2<br />
2.2. Höhe der Abgeltungsteuer 2<br />
2.3. Antragsrecht zur Günstigerprüfung 3<br />
2.4. Wahlrecht zur Einkünfteermittlung bei<br />
der sog. Teilveranlagung 3<br />
3. Welche Einkünfte unterliegen der<br />
Abgeltungsteuer? 4<br />
3.1. Allgemeines 4<br />
3.2. Kapitalerträge im engeren Sinne 4<br />
3.3. Gewinne aus der Veräußerung von<br />
Kapitalanlagen 5<br />
3.4. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht<br />
der Abgeltungsteuer unterliegen 7<br />
4. Ermittlung der Einkünfte 8<br />
5. Verrechnung von Verlusten 8<br />
6. Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug 9<br />
6.1. Allgemeines 9<br />
6.2. Kapitalertragsteuerabzug bei<br />
Versicherungsleistungen 9<br />
6.3. Ausländische Kapitalerträge 9<br />
6.4. Wegfall der Bagatellregelungen 10<br />
6.5. Veräußerungsgewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG 10<br />
6.6. Umwandlungsvorgänge 10<br />
7. Höhe der Kapitalertragsteuer 10<br />
7.1. <strong>Steuer</strong>satz 10<br />
7.2. Bemessungsgrundlage für den<br />
Kapitalertragsteuerabzug 10<br />
8. Freistellungsmethoden 10<br />
9. <strong>Steuer</strong>bescheinigungen 11<br />
10. Betriebliche Kapitalerträge -<br />
neues Teileinkünfteverfahren 11<br />
11. Sonstige Änderungen 11<br />
11.1. Bemessungsgrundlage für<br />
außersteuerliche Zwecke 11<br />
11.2. Bemessungsgrundlage für<br />
<strong>Steuer</strong>vergünstigungen 11<br />
11.3. Kontenabruf 11<br />
12. Überblick über die Änderungen des Investmentsteuergesetzes<br />
12<br />
1. Einleitung<br />
Das “Unternehmensteuerreformgesetz 2008“ sieht neben den<br />
Änderungen hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung im engeren<br />
Sinne, über die wir in den Beiheftern der STEUER-TELEX-<br />
FACHBEITRAG (TEIL 3 VON 3)<br />
EINFÜHRUNG EINER ABGELTUNGSTEUER<br />
FÜR KAPITALEINKÜNFTE AB 2009<br />
Ausgaben 29/07 und 30/07 berichtet haben, die Einführung einer<br />
Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte ab 2009 vor.<br />
Die vorgesehenen Regelungen sind äußerst komplex. Als Einstiegshilfe<br />
in die Thematik soll daher folgende Zusammenfassung<br />
der Grundsätze dienen:<br />
Anwendungsbereich:<br />
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), insbesondere<br />
Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten,<br />
Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden,<br />
Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge;<br />
ausgenommen Erträge aus (typisch) stillen Gesellschaften,<br />
partiarischen Darlehen, sonstigen Darlehen im Privatvermögen<br />
bei Kapitalüberlassung zwischen nahestehenden<br />
Personen oder Kapitalgesellschaften und ihren<br />
Anteilseignern bzw. diesen nahestehenden Personen<br />
- Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 20<br />
Abs. 2 EStG), insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen<br />
und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,<br />
nicht jedoch Immobilien<br />
<strong>Steuer</strong>abzug an der Quelle:<br />
- Inländische Schuldner/Zahlstellen (z.B. Banken) sind<br />
verpflichtet, von bestimmten im Inland dem Gläubiger<br />
zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen einen <strong>Steuer</strong>abzug<br />
vorzunehmen und an die Finanzverwaltung<br />
abzuführen (§§ 43, 43a EStG).<br />
- Mit dem <strong>Steuer</strong>abzug ist die Einkommensteuer des<br />
Gläubigers zukünftig grundsätzlich abgegolten. Das<br />
Abzugssystem umfasst auch den Einbehalt der Kirchensteuer<br />
(§ 43a Abs. 5 EStG).<br />
Besteuerungsgrundsätze:<br />
- Grundsätzlich einheitliche Besteuerung von Erträgen<br />
(Zinsen, Dividenden, Investmenterträge, Zertifikatserträge<br />
usw.) und Gewinnen aus der Veräußerung<br />
privater Kapitalanlagen ab 01.01.2009 mit einem<br />
einheitlichen <strong>Steuer</strong>satz von 25 % (Abgeltungsteuer;<br />
zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer,<br />
§ 32d Abs. 1 EStG).<br />
- Wegfall der sog. “Veräußerungsfrist“, d.h. Besteuerung<br />
von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
unabhängig von der Haltedauer beim Anleger<br />
(Ausnahme: Grundstücke; hier verbleibt es bei der<br />
zehnjährigen Behaltefrist). Anwendung der Neuregelung<br />
nur für nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen<br />
(Neufälle, §§ 20 Abs. 2, 52a Abs. 11 EStG).<br />
- Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für natürliche<br />
Personen bei Einkünften im Privatvermögen -<br />
im Betriebsvermögen wird ein Teileinkünfteverfahren<br />
(<strong>Steuer</strong>befreiung von 40 %) anstatt des Halbein-<br />
F 1
künfteverfahrens eingeführt; unveränderte Fortführung<br />
der Befreiung von Beteiligungserträgen und Gewinnen<br />
aus der Veräußerung von Beteiligungen bei<br />
Körperschaften (§ 8b KStG).<br />
- Bemessungsgrundlage: Bruttoerträge, die nur durch<br />
den Sparer-Pauschbetrag (= zusammengefasster Sparerfreibetrag<br />
und Werbungskosten-Pauschbetrag in<br />
Höhe von 801 €) reduziert werden. Ein darüber hinausgehender<br />
Werbungskostenabzug ist nicht möglich<br />
(§§ 2, 20 Abs. 9 EStG).<br />
- <strong>Steuer</strong>festsetzung durch das Finanzamt mit dem Abgeltungsteuersatz<br />
für Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
und für Veräußerungsgewinne, bei denen ein Quellensteuerabzug<br />
nicht möglich ist (etwa für im Ausland erzielte<br />
Erträge und die Veräußerung von GmbH-Anteilen);<br />
Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten<br />
(z.B. aus Aktiengeschäften) im Rahmen dieser “besonderen“<br />
<strong>Steuer</strong>festsetzung (§ 32d Abs. 3 und 4 EStG).<br />
Die Verlustverrechnung wird auf die Einkünfte aus Kapitalanlagen<br />
(Erträge und Veräußerungsgeschäfte) begrenzt<br />
(§ 20 Abs. 6 EStG).<br />
- Veranlagungsoption, d.h., <strong>Steuer</strong>pflichtige können -<br />
zu ihrem Vorteil - zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus<br />
Kapitalanlagen optieren (§ 32d Abs. 6 EStG).<br />
- Durch die Abgeltungsteuer ist ein Kontenabruf zur<br />
Verifikation der Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht<br />
mehr erforderlich. Dies wird durch eine gesetzliche<br />
Änderung in § 93 AO klargestellt.<br />
Zur Orientierung soll die vereinfachte Übersicht dienen:<br />
nein<br />
(z.B. wegen § 20<br />
Abs. 8 EStG)<br />
Einbeziehung in<br />
ESt-Veranlagung<br />
nach allgemeinen<br />
Grundsätzen,<br />
ggf. Anrechnung<br />
der nach § 43<br />
EStG einbehaltenenKapitalertragsteuer<br />
Einkünfte i.S.d. § 20 EStG?<br />
Kapitalertragsteuerabzug<br />
nach § 43 EStG<br />
Abgeltungswirkung<br />
nach § 43 Abs. 5 EStG,<br />
ggf.:<br />
- punktuelle Einbeziehung<br />
in Veranlagung<br />
(Teilveranlagung)<br />
gem. § 32d Abs. 4<br />
EStG<br />
- Günstigerprüfung<br />
nach<br />
§ 32d Abs. 6 EStG<br />
Ausnahme:<br />
§ 32d Abs. 2 EStG<br />
beachten<br />
ja<br />
ohne Kapitalertragsteuerabzug<br />
nach<br />
§ 43 EStG<br />
Erklärungspflicht nach<br />
§ 32d Abs. 3 EStG<br />
Erhebung der<br />
25%igen Abgeltungsteuer<br />
bei <strong>Steuer</strong>festsetzung,<br />
ggf.:<br />
- Günstigerprüfung<br />
nach<br />
§ 32d Abs. 6 EStG<br />
Ausnahme:<br />
§ 32d Abs. 2 EStG<br />
beachten<br />
2. Grundzüge der neuen<br />
Abgeltungsteuer<br />
2.1. Allgemeines<br />
Ab 2009 wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften grundlegend<br />
neu geregelt. Private Kapitaleinkünfte werden dann<br />
grundsätzlich mit einer Abgeltungsteuer von 25 % besteuert.<br />
Mit der Erhebung der Abgeltungsteuer ist die Einkommensteuer<br />
auf die Kapitaleinkünfte abgegolten; dies bedeutet,<br />
dass diese Einkünfte grundsätzlich nicht mehr in die Einkommensteuerveranlagung<br />
einzubeziehen sind und damit auch<br />
nicht mehr nach dem progressiven Einkommensteuersatz besteuert<br />
werden. Die Abgeltungsteuer wird an der Quelle<br />
(durch den Kapitalertragsteuerabzug) erhoben. Die inländischen<br />
Schuldner/Zahlstellen der Kapitalerträge (z.B. Banken)<br />
sind verpflichtet, von den Erträgen aus Kapitalanlagen den<br />
<strong>Steuer</strong>abzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen.<br />
Dabei haben die zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer<br />
verpflichteten Stellen dem Bundeszentralamt für<br />
<strong>Steuer</strong>n weiterhin die Fälle mitzuteilen, in denen Freistellungsaufträge<br />
zum Tragen kommen (§ 45d EStG).<br />
2.2. Höhe der Abgeltungsteuer<br />
a) Allgemeines (§ 32d Abs. 1 EStG)<br />
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % der maßgebenden Bemessungsgrundlage.<br />
Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag.<br />
Ausländische Quellensteuer mindert die Einkommensteuer<br />
von 25 % (§§ 32d Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 EStG).<br />
Die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer ist<br />
nicht mehr als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4<br />
EStG). Stattdessen wird die Abziehbarkeit der Kirchensteuer<br />
bereits bei der Berechnung der Abgeltungsteuer berücksichtigt<br />
(§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG).<br />
Gesetzestechnisch wird die Berücksichtigung der ausländischen<br />
Quellensteuern und der Kirchensteuer durch folgende,<br />
in § 32d Abs.1 Satz 4 EStG festgeschriebene Berechnungsformel<br />
festgeschrieben: e – 4q<br />
4 + k<br />
Dabei sind “e“ die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten<br />
Einkünfte, “q“ die anrechenbare ausländische <strong>Steuer</strong><br />
und “k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft<br />
(Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.<br />
Beispiel:<br />
Ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger erzielt Kapitaleinkünfte von 4.000 €.<br />
Die anrechenbare ausländische Quellensteuer beträgt<br />
600 €. Für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen ist ein Kirchensteuersatz<br />
von 8 % maßgebend. Die Einkommensteuer beträgt:<br />
4.000 € - (4 x 600) € = 392,16 €.<br />
(4 + 8 %)<br />
Die Kirchensteuer beträgt somit 31,37 € (= 392,16 € x 8 %).<br />
b) Verfahrensgrundsätze zur Erhebung der Kirchensteuer<br />
Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen wird die Kirchensteuer<br />
als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben<br />
F 2 STEUER-TELEX 31-32/07
(§ 51a Abs. 2b bis 2d EStG). Dabei haben die <strong>Steuer</strong>zahler ein<br />
Wahlrecht, auf welchem Weg die Kirchensteuer erhoben wird:<br />
Auf unwiderruflichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen<br />
hin wird die Kirchensteuer mit abgeltender Wirkung durch den<br />
Schuldner der Kapitalerträge beziehungsweise die auszahlende<br />
Stelle (wie z.B. ein Kreditinstitut) für die Religionsgemeinschaft,<br />
der der <strong>Steuer</strong>pflichtige angehört, einbehalten. Damit<br />
steht dem Kirchensteuerpflichtigen eine Möglichkeit offen, die<br />
Kirchensteuer außerhalb eines Veranlagungsverfahrens mit abgeltender<br />
Wirkung erheben zu lassen. Zahlt der zum Abzug der<br />
Kapitalertragsteuer Verpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar,<br />
sondern über zwischengeschaltete Stellen, wie z.B.<br />
Depotbanken, an den Gläubiger aus, liegen ihm keine Kenntnisse<br />
über die Zugehörigkeit der Gläubiger zu Religionsgemeinschaften<br />
vor. Der Abzug der Kirchensteuer ist ihm daher<br />
nicht möglich. Dies gilt insbesondere bei Dividendenausschüttungen<br />
von großen Publikums-Aktiengesellschaften. Daher haben<br />
grundsätzlich die Stellen, die die Kapitalerträge für Rechnung<br />
des Schuldners an den Gläubiger auszahlen, den Kirchensteuerabzug<br />
vorzunehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn z.B.<br />
das Kreditinstitut lediglich zur Zahlungsabwicklung - z.B. bei<br />
der Gutschrift von Gewinnausschüttungen aufgrund einer<br />
GmbH-Beteiligung - eingeschaltet wird.<br />
Sind die Kapitalerträge anteilig mehreren Personen zuzurechnen,<br />
kann ein Einbehalt der Kirchensteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten<br />
grundsätzlich nur durchgeführt<br />
werden, wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft<br />
angehören. Ist dies nicht der Fall, sind die auf den<br />
einzelnen Kirchensteuerpflichtigen entfallenden Kapitalerträge<br />
von ihm im Wege der Veranlagung nach § 51 Abs. 2d EStG<br />
zu versteuern. Dies gilt nicht für Ehegatten. Gehören die Ehegatten<br />
nicht derselben Religionsgemeinschaft an, muss eine<br />
Aufteilung der Kapitalerträge auf die Beteiligten vorgenommen<br />
werden. Ist z.B. nur ein Ehegatte Angehöriger einer Kirchensteuer<br />
erhebenden Religionsgemeinschaft, wird mit der<br />
Aufteilung erreicht, dass Kirchensteuer nur von dem auf ihn<br />
entfallenden Anteil erhoben wird.<br />
Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete haftet für den Abzug der<br />
Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach den<br />
für die Haftung für die Kapitalertragsteuer selbst geltenden Regelungen<br />
in § 44 Abs. 5 EStG. Nach § 45a Abs. 2 EStG hat der<br />
Abzugsverpflichtete dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen<br />
eine Bescheinigung über den Abzug zu erteilen.<br />
Stellt der zur Kirchensteuer verpflichtete <strong>Steuer</strong>zahler keinen<br />
Antrag auf Erhebung der Kirchsteuer im Abzugsverfahren,<br />
wird eine Veranlagung zur Kirchensteuer durchgeführt.<br />
Dazu hat er die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären<br />
und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen.<br />
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist allerdings<br />
nicht die einbehaltene Kapitalertragsteuer, sondern die geminderte<br />
<strong>Steuer</strong> auf Kapitalerträge, die sich bei einer Berechnung<br />
gemäß § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG (s. Beispiel auf Seite 2) ergibt.<br />
Die Regelung zur Veranlagung der Kirchensteuer findet auch<br />
Anwendung bei der Kirchensteuer, die auf die Einkommensteuer<br />
von nicht ausgeschütteten Erträgen bei Investmentfonds<br />
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Abs. 4 InvStG anfällt.<br />
Diese zwei vorbeschriebenen Alternativverfahren sollen nur<br />
befristet gelten. Voraussichtlich ab dem Jahr 2011 sollen die<br />
Kreditinstitute die Kirchensteuer generell in der Form des<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
Quellensteuerabzugs erheben. Hierfür ist jedoch eine gesonderte<br />
Datenbank beim Bundeszentralamt für <strong>Steuer</strong>n notwendig,<br />
bei der die Kreditinstitute unter Wahrung des Datenschutzes<br />
eine Abfrage starten können, ob ihre Kunden einer<br />
Konfession angehören, für die Kirchensteuer zu erheben ist.<br />
2.3. Antragsrecht zur Günstigerprüfung<br />
Bezieher von Kapitaleinkünften haben die Möglichkeit, diese<br />
Einkünfte auf Antrag dem allgemeinen Einkommensteuertarif<br />
im Rahmen der Veranlagung zu unterwerfen (§ 32d Abs. 6<br />
EStG). Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist jedoch<br />
nicht möglich; es wird auch in diesen Fällen nur der Sparer-Pauschbetrag<br />
(§ 20 Abs. 9 EStG) zum Abzug zugelassen.<br />
Von diesem Antragsrecht sollte vor allem dann Gebrauch gemacht<br />
werden, wenn der persönliche Einkommensteuersatz<br />
niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz (25 %). Der Antrag<br />
kann bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt<br />
werden. Er muss für sämtliche Kapitalerträge eines Jahres<br />
gelten. Eheleute können bei der Zusammenveranlagung die<br />
Wahl nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge ausüben.<br />
Wird der Antrag gestellt, prüft das Finanzamt von Amts wegen,<br />
ob die Anwendung der allgemeinen Regeln zur Ermittlung<br />
der Einkommensteuer günstiger als die Abgeltungsteuer<br />
ist. Sollte dies nicht der Fall sein, z.B. weil der persönliche<br />
<strong>Steuer</strong>satz des <strong>Steuer</strong>pflichtigen über dem Abgeltungsteuersatz<br />
liegt, gilt der Antrag als nicht gestellt. Insofern bleibt es<br />
hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei einer Berechnung<br />
der Einkommensteuer für die Kapitaleinkünfte<br />
nach der Abgeltungsteuer.<br />
2.4. Wahlrecht zur Einkünfteermittlung bei der<br />
sog. Teilveranlagung<br />
Für Kapitaleinkünfte, bei denen die Abgeltungsteuer an der<br />
Quelle erhoben worden ist, besteht auch das Wahlrecht, diese<br />
im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen (§ 32d<br />
Abs. 4 EStG). Somit können besondere, steuermindernde Tatbestände,<br />
die beim <strong>Steuer</strong>abzug an der Quelle nicht berücksichtigt<br />
werden konnten, noch geltend gemacht werden (z.B.<br />
bei einem Verlustvortrag oder einem nicht vollständig ausgeschöpften<br />
Sparer-Pauschbetrag). Ebenso besteht für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />
die Möglichkeit, den <strong>Steuer</strong>einbehalt des Kreditinstituts<br />
dem Grund und der Höhe nach überprüfen zu lassen.<br />
So kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige z.B. bei Veräußerungsfällen<br />
Anschaffungskosten, die sein depotführendes Institut nicht berücksichtigt<br />
hat, im Rahmen der Veranlagung anführen. Ein Abzug<br />
der tatsächlichen Werbungskosten ist jedoch auch hier<br />
nicht möglich; es wird auch in diesen Fällen nur der Sparer-<br />
Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) zum Abzug zugelassen.<br />
Macht der <strong>Steuer</strong>pflichtige die Kapitaleinkünfte in diesen Fällen<br />
in der Veranlagung geltend, so unterliegen die entsprechenden<br />
Erträge jedoch nicht dem progressiven Einkommensteuertarif.<br />
Vielmehr erfolgt eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer<br />
um 25 % der - durch die genannten Tatbestände geminderten<br />
- Einkünfte (§ 2 Abs. 6 EStG). Da die einbehaltene Abgeltungsteuer<br />
auf die hier geltend gemachten Einkünfte höher ist als<br />
der bei der <strong>Steuer</strong>festsetzung zugrunde gelegte Betrag - denn<br />
der <strong>Steuer</strong>abzug erfolgte ohne die in der Veranlagung zu berücksichtigenden<br />
einkünftemindernden Tatbestände -, wird die<br />
einbehaltene Abgeltungsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.<br />
Dies kann zu einer Einkommensteuererstattung führen.<br />
F 3
Beispiel:<br />
Die Eheleute A und B haben bei der A-Bank einen Freistellungsauftrag<br />
über ihren vollen Sparer-Pauschbetrag von<br />
1.602 € erteilt. Sie erzielen im Jahr 2009 bei der A-Bank<br />
1.000 € und bei der B-Bank 802 € Einnahmen aus Kapitalvermögen.<br />
Lösung:<br />
A und B können wegen des im Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens<br />
nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-<br />
Pauschbetrags eine <strong>Steuer</strong>festsetzung für ihre Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen in Höhe von 200 € (= 1.802 € abzüglich<br />
1.602 €) mit dem <strong>Steuer</strong>satz von 25 % beantragen<br />
(§ 32d Abs. 4 EStG). Die Einkommensteuer für die Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen beträgt dann 50 € (= 25 % von<br />
200 €). Die von der B-Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer<br />
in Höhe von 200,50 € (= 25 % von 802 €) wird hierauf<br />
angerechnet und in Höhe von 150,50 € erstattet.<br />
Erklärungspflicht, wenn Abgeltungsteuer nicht an der<br />
Quelle einbehalten wurde<br />
Nicht bei allen Kapitaleinkünften, die von der Abgeltungsteuer<br />
erfasst werden, wird diese <strong>Steuer</strong> bereits im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs<br />
an der Quelle einbehalten (§ 32d<br />
Abs. 3 EStG). Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:<br />
- Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen bei nicht<br />
wesentlicher Beteiligung (unter 1 %) des Veräußerers,<br />
- Gewinne aus der Veräußerung von Lebensversicherungen<br />
(vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG),<br />
- Zinsen aus Privatdarlehen zwischen nicht nahestehenden<br />
Personen,<br />
- Kapitalerträge, die von einem ausländischen Institut<br />
ausgezahlt werden.<br />
In diesen Fällen müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung<br />
angegeben werden. Im Rahmen der Veranlagung<br />
wird die Einkommensteuer auf diese Einkünfte jedoch<br />
entsprechend der Abgeltungsteuer mit 25 % festgesetzt,<br />
wenn der persönliche Einkommensteuersatz nicht günstiger<br />
ist. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist auch hier<br />
nicht möglich; es wird auch in diesen Fällen nur der Sparer-<br />
Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) zum Abzug zugelassen.<br />
3. Welche Einkünfte unterliegen<br />
der Abgeltungsteuer?<br />
3.1. Allgemeines<br />
Nur Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG unterliegen<br />
der neuen Abgeltungsteuer. Für Zwecke der Abgeltungsteuer<br />
werden künftig auch Veräußerungsgewinne, die mit Kapitalvermögen<br />
zusammenhängen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
definiert (§ 20 Abs. 2 EStG). Sie sind so auch außerhalb der bisher<br />
geltenden Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig.<br />
3.2. Kapitalerträge im engeren Sinne<br />
Hierzu gehören die bereits bisher als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
erfassten Erträge, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen<br />
bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren,<br />
Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zerti-<br />
fikatserträge. Neu ist, dass ab 2009 auch Stillhalterprämien,<br />
die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, als<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden. Schließt der<br />
Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die steuerpflichtigen<br />
Einnahmen um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten<br />
Prämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG).<br />
Eine Änderung hat sich auch bei Erträgen aus Lebensversicherungen<br />
ergeben. Die steuerpflichtigen Erträge für nach<br />
dem 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge<br />
berechnen sich grundsätzlich nach dem Unterschiedsbetrag<br />
zwischen der Versicherungsleistung und den gezahlten<br />
Beiträgen. Neu geregelt wird der entgeltliche Erwerb<br />
von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen (§ 20 Abs. 1<br />
Nr. 6 EStG). In diesem Fall sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen<br />
Unterschiedsbetrags beim Erwerber nicht die vom<br />
Veräußerer geleisteten Beiträge, sondern die Anschaffungskosten<br />
des Erwerbers anzusetzen. Die beim Veräußerer des<br />
Anspruchs aufgelaufenen Erträge werden durch die neue Veräußerungsgewinnbesteuerung<br />
als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
(§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG) erfasst. Diese Regelung bestimmt,<br />
dass die Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung<br />
ab 2009 steuerbar ist. Hierunter fallen<br />
zunächst solche Versicherungen, die nach dem 31.12.2004<br />
abgeschlossen worden sind (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG). Gemäß<br />
§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG werden jedoch auch Veräußerungsgewinne<br />
aus vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen<br />
einbezogen, wenn im Veräußerungszeitpunkt<br />
die Voraussetzungen für die <strong>Steuer</strong>befreiung für Altverträge<br />
(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der bis zum<br />
31.12.2004 geltenden Fassung) nicht vorliegen. Bei der Veräußerung<br />
von Altverträgen ist also insbesondere auf die Einhaltung<br />
der Mindestlaufzeit von zwölf Jahren zu achten, damit<br />
keine <strong>Steuer</strong>pflicht eintritt.<br />
Als Veräußerungsvorgänge kommen vor allem Verträge in Betracht,<br />
in denen die Ansprüche des Versicherungsnehmers<br />
insbesondere aus kapitalbildenden Lebensversicherungen<br />
abgetreten werden, sowie Verträge, durch die ein Dritter<br />
selbst die Ansprüche durch Eintritt in den Versicherungsvertrag<br />
als Versicherungsnehmer übernimmt.<br />
Um zu gewährleisten, dass die Besteuerung der Veräußerungsvorgänge<br />
durch die Finanzverwaltung auch tatsächlich<br />
vollzogen wird, ist vorgeschrieben, dass das Versicherungsunternehmen<br />
die für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen zuständige Finanzbehörde<br />
nach der Kenntnisnahme von der Veräußerung<br />
unverzüglich zu informieren hat. Der Veräußerer hat das<br />
Recht, von seiner Versicherung eine Bescheinigung über die<br />
Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung<br />
zu verlangen (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 EStG); diese Regelung<br />
ist vor allem bei der Veräußerung von Altverträgen von Bedeutung,<br />
da in diesen Fällen die Höhe der Beitragsleistungen<br />
bislang keine steuerliche Rolle spielte.<br />
Beispiel:<br />
A veräußert an B einen Lebensversicherungsvertrag für<br />
20.000 €. Die von A gezahlten Beiträge bis zum Zeitpunkt<br />
der Veräußerung betragen 17.500 €.<br />
Lösung:<br />
Sofern es sich um eine von A nach dem 31.12.2004 abgeschlossene<br />
Versicherung handelt oder um einen im Zeitpunkt<br />
der Veräußerung nicht begünstigten Altvertrag<br />
F 4 STEUER-TELEX 31-32/07
muss er die Differenz von 2.500 € mit der Abgeltungsteuer<br />
(25 %) im Rahmen der Veranlagung (§ 32d Abs. 3 EStG)<br />
versteuern (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG).<br />
Bei der Ermittlung des späteren, nach § 20 Abs. 1 Nr. 6<br />
EStG steuerpflichtigen Unterschiedsbetrags bei B treten die<br />
Anschaffungskosten von 20.000 € an die Stelle der vor<br />
dem Erwerb entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3<br />
EStG). Im Gegensatz zu den Veräußerungsfällen wird bei<br />
der Auszahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer<br />
die <strong>Steuer</strong> durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer<br />
erhoben (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dabei ist zu beachten,<br />
dass die Fälle, in denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags<br />
zwischen der Versicherungsleistung und<br />
den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist (§ 20<br />
Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG), gemäß § 32d Abs. 2 EStG nicht<br />
von der Abgeltungsteuer erfasst werden. Dies gilt in den<br />
Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung<br />
des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren<br />
nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. In diesen<br />
Fällen müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung<br />
angegeben werden. Diese Einkünfte unterliegen<br />
den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen<br />
zur Ermittlung der persönlichen Einkommensteuer im Rahmen<br />
der Veranlagung. Wird in diesen Fällen Kapitalertragsteuer<br />
einbehalten, hat dies keine Abgeltungswirkung. Die<br />
Kapitalertragsteuer wird auf die ermittelte Einkommensteuer<br />
bei der Veranlagung angerechnet. Im Rahmen des<br />
Ansatzes bei der Veranlagung sind auch die tatsächlichen<br />
Werbungskosten abziehbar.<br />
3.3. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen<br />
Hier tritt ab 2009 eine grundlegende Änderung ein. Gewinne<br />
aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 2 EStG)<br />
werden bislang regelmäßig nur dann besteuert, wenn sie innerhalb<br />
von einem Jahr nach ihrer Anschaffung veräußert<br />
werden (§ 23 EStG). Künftig werden derartige Gewinne unabhängig<br />
von der Haltedauer der Besteuerung unterworfen,<br />
und zwar grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer.<br />
Das Gesetz nennt ausdrücklich u.a. folgende Veräußerungstatbestände,<br />
die ab 2009 zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
führen:<br />
a) Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
(z.B. Aktien, GmbH-Anteile) oder ähnlichen Beteiligungen<br />
(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG)<br />
Zeitliche Anwendung:<br />
Die Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen<br />
(insbesondere Aktien) ohne zeitliche Beschränkung in<br />
die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
gilt nur für Anteile, die nach dem 31.12.2008<br />
erworben werden. Die Besteuerung der Veräußerung von vor<br />
dem 01.01.2009 erworbenen Anteilen richtet sich auch in<br />
den Jahren ab 2009 nach den bisherigen Grundsätzen zur Besteuerung<br />
von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23<br />
EStG, d.h., dass insbesondere die einjährige Spekulationsfrist<br />
in diesen Fällen weiterhin zu beachten ist.<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
Beispiel:<br />
Der A erwirbt in 2008 Aktien, die er in 2010 mit Gewinn<br />
veräußert. Da die Aktien vor 2009 erworben wurden und<br />
die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, ist der Gewinn<br />
aus dem Aktienverkauf nicht steuerpflichtig.<br />
Konkurrenz zu § 17 EStG:<br />
Bei Veräußerung von Beteiligungen, deren Umfang mindestens<br />
ein Prozent beträgt, besteht ein Konkurrenzverhältnis<br />
zwischen der Abgeltungsteuer und der Besteuerung nach<br />
§ 17 EStG. Der neue § 20 Abs. 8 EStG regelt insoweit den Vorrang<br />
des § 17 EStG. In diesem Fall greift die Abgeltungsteuer<br />
nicht. Es gilt das neue Teileinkünfteverfahren, d.h., der Gewinn<br />
gehört - insoweit wie bisher - zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />
und ist ab 2009 zu 60 % (bisher: 50 %) steuerpflichtig<br />
(§ 3 Nr. 40 EStG). Ferner ergeben sich gravierende<br />
Unterschiede bei Verlusten. Verluste i.S.d. § 17 EStG sind uneingeschränkt<br />
auch mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen,<br />
während bei Anwendung des § 20 Abs. 2 EStG ein<br />
eigener Verlustverrechnungskreis zum Tragen kommt (§ 20<br />
Abs. 6 EStG).<br />
b) Veräußerung von Dividendenscheinen sowie von<br />
Zinsscheinen und Zinsforderungen<br />
(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG)<br />
§ 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG entspricht der bisherigen Regelung,<br />
nach der die Veräußerung von Dividendenscheinen ohne das<br />
Stammrecht sowie die isolierte Veräußerung von Zinsscheinen<br />
oder Zinsforderungen steuerbar ist. Die entsprechenden<br />
Einkünfte unterliegen nunmehr der Abgeltungsteuer.<br />
c) Termingeschäfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG)<br />
Zu den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch Termingeschäfte,<br />
durch die der <strong>Steuer</strong>pflichtige einen Differenzausgleich oder<br />
einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten<br />
Geldbetrag oder Vorteil erhält sowie die Veräußerung<br />
eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments.<br />
Hierunter fallen auch die nach den bisherigen Grundsätzen<br />
als Veräußerung anzusehenden sog. Glattstellungsgeschäfte<br />
bei Optionsgeschäften.<br />
Nach der bisherigen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />
EStG war der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich<br />
steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und<br />
der Beendigung des Rechts zwölf Monate betrug. Nunmehr<br />
sind die entsprechenden Wertzuwächse unabhängig von dem<br />
Zeitpunkt der Beendigung des Rechts steuerbar.<br />
Zeitliche Anwendung:<br />
Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften<br />
anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem<br />
31.12.2008 erfolgt (§ 52a Abs. 10 Satz 3 EStG).<br />
d) Partiarische Darlehen und stille Beteiligungen<br />
(§ 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG)<br />
Nach dieser Vorschrift sind die Wertzuwächse, die aufgrund<br />
der Abtretung von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen<br />
oder bei Beendigung der Laufzeit des Darlehens zufließen,<br />
ebenso steuerbar wie die Veräußerung einer stillen Beteiligung<br />
an Gesellschaftsfremde sowie das Auseinandersetzungsguthaben,<br />
welches einem stillen Gesellschafter bei der<br />
Auflösung der Gesellschaft zufließt.<br />
F 5
Zeitliche Anwendung:<br />
Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei<br />
denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder<br />
Rechtspositionen nach dem 31.12.2008 geschaffen oder erworben<br />
werden (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG).<br />
e) Übertragung von Hypotheken, Grundschulden sowie<br />
Rentenschulden (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 EStG)<br />
Wertzuwächse aus Übertragung von Hypotheken, Grundschulden<br />
sowie Rentenschulden unterliegen als Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer.<br />
Zeitliche Anwendung:<br />
Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei<br />
denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder<br />
Rechtspositionen nach dem 31.12.2008 geschaffen oder erworben<br />
werden (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG).<br />
f) Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen<br />
(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)<br />
Die Regelung ist entsprechend der Vorschrift in § 20 Abs. 1<br />
Nr. 7 EStG als Auffangtatbestand gestaltet, um neben den<br />
Erträgen aufgrund der Nutzungsüberlassung aus sonstigen<br />
Kapitalvermögen, die durch § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst<br />
werden, auch die Besteuerung des Vermögenszuflusses aus<br />
der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen<br />
Kapitalforderungen zu sichern. Neben den Zinserträgen<br />
aus Finanzinnovationen, die bereits unter die bisherige Regelung<br />
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG fielen, erfasst diese<br />
Vorschrift auch die entsprechenden Wertzuwächse auf der<br />
Vermögensebene. Aufgrund der Änderung in § 20 Abs. 1<br />
Nr. 7 EStG unterfallen dieser Regelung auch Spekulationserträge,<br />
bei denen entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens,<br />
die Ertragserzielung oder beides unsicher ist. Insbesondere<br />
sind damit Zertifikate erfasst. Hierbei handelt es sich<br />
i.d.R. um Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung<br />
von der Entwicklung eines Basiswerts, z.B. eines Indexes, abhängig<br />
ist. Bisher unterlagen Wertzuwächse aus Zertifikaten<br />
nach § 23 EStG lediglich dann der Einkommensteuer, wenn<br />
die Rückzahlung des Kapitals - wie bei Garantie-Zertifikaten -<br />
zumindest teilweise zugesagt war oder wenn als Basiswert<br />
des Zertifikats ein Aktienindex, ein Aktienwert oder ein Aktienkorb<br />
zugrunde lag und der Erwerber des Zertifikats innerhalb<br />
von einem Jahr nach der Anschaffung aus dem Geschäft<br />
einen Geldbetrag oder sonstigen Vorteil erzielte. Um zukünftig<br />
eine einheitliche Behandlung sämtlicher Kapitalanlageformen<br />
zu gewährleisten, erfolgt eine umfassende einkommensteuerrechtliche<br />
Erfassung der Zertifikatserträge.<br />
Hier ist eine besondere zeitliche Anwendungsregelung zu beachten:<br />
Die neue Veräußerungsgewinnbesteuerung gilt für<br />
alle nach dem 30.06.2009 erzielten Veräußerungsgewinne,<br />
wenn die betreffende Kapitalforderung nach dem<br />
14.03.2007 angeschafft wurde (§ 52a Abs. 10 Satz 8 EStG).<br />
Somit können Zertifikate ab dem 01.07.2009 nur steuerfrei<br />
verkauft werden, wenn sie am 14.03.2007 - dem Tag des Kabinettsbeschlusses<br />
zur Abgeltungsteuer - oder vorher erworben<br />
wurden. Dass sich der Gesetzgeber bei Zertifikaten zu einer<br />
restriktiveren Anwendungsregelung entschlossen hat, resultiert<br />
maßgeblich aus dem bereits kurz nach dem Kabinettsbeschluss<br />
erkennbaren Bestreben der Branche, Zertifikate<br />
mit sehr lang oder unbegrenzt laufenden Zertifikaten<br />
aufzulegen. Im Gegensatz dazu zeichnet sich der bisherige<br />
Zertifikatemarkt überwiegend durch Produkte aus, die nur<br />
eine sehr begrenzte Laufzeit aufweisen. Durch zu erwartende<br />
Veränderungen des Anlegerverhaltens waren aus Sicht des<br />
Gesetzgebers nicht hinnehmbare <strong>Steuer</strong>ausfälle zu befürchten.<br />
Für die Differenzierung gegenüber anderen Kapitalanlageprodukten<br />
spielte auch eine gewisse Rolle, dass mittels<br />
Zertifikaten vielfach an sich steuerpflichtige Zinsen und Dividenden<br />
in bislang - außerhalb der Jahresfrist - steuerneutrale<br />
Veräußerungsgewinne umgestaltet werden konnten.<br />
Beispiel:<br />
A hat ein vorstehend beschriebenes Zertifikat im Mai 2007<br />
erworben. Bei Fälligkeit im November 2009 erzielt er einen<br />
Kursgewinn von 18 %. Aufgrund der eng gefassten zeitlichen<br />
Anwendungsvorschrift in § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG führt<br />
der Kursgewinn zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen.<br />
Hätte A das Zertifikat bereits im Februar 2007<br />
erworben (also vor dem Kabinettsbeschluss über das Unternehmensteuerreformgesetz<br />
2008), wäre der bei Einlösung im<br />
November 2009 erzielte Kursgewinn nicht steuerpflichtig.<br />
g) Der Veräußerung gleichgestellte Übertragungen<br />
(§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG)<br />
Als Veräußerung von Kapitalanlagen gelten neben der entgeltlichen<br />
Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums<br />
auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige<br />
oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung<br />
oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers.<br />
Entsprechendes gilt - vergleichbar mit der Regelung in<br />
§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG - für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern<br />
in eine Kapitalgesellschaft. Künftig gehört<br />
auch das bislang steuerlich nicht erfasste Emissionsdisagio<br />
nach der sog. Disagio-Staffel (vgl. BMF-Schreiben v.<br />
24.11.1986, BStBl I, 539) im Zeitpunkt der Rückgabe der<br />
Schuldverschreibung zum steuerpflichtigen Kapitalertrag.<br />
Als Veräußerung bei einer stillen Beteiligung gilt auch die<br />
Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens (vgl.<br />
dazu auch die Regelung in § 20 Abs. 2 Nr 4 EStG).<br />
h) Veräußerungsvorgänge bei Personengesellschaften<br />
(§ 20 Abs. 2 Satz 3 EStG)<br />
Die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer<br />
Personengesellschaft gilt auch als Anschaffung oder Veräußerung<br />
der anteiligen Wirtschaftsgüter. Damit wird erreicht, dass<br />
die Veräußerung eines Gesamthandanteils an einer Personengesellschaft,<br />
die Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG - z.B.<br />
Wertpapiere - hält, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört.<br />
Die Regelung ist dann anzuwenden, wenn eine unmittelbare<br />
oder mittelbare Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />
vorliegt. Eine unmittelbare Beteiligung ist gegeben,<br />
wenn ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />
ist oder wenn jemand treuhänderisch an einer Personengesellschaft<br />
beteiligt ist. Eine mittelbare Beteiligung an einer<br />
Personengesellschaft ist anzunehmen, wenn ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger<br />
an dem Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer<br />
Personengesellschaft beteiligt ist (Unterbeteiligung).<br />
Hat ein <strong>Steuer</strong>pflichtiger eine unmittelbare oder mittelbare<br />
Beteiligung an einer Personengesellschaft erworben und veräußert,<br />
so sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 3<br />
EStG nur insoweit erfüllt, als die Wirtschaftsgüter anteilig auf<br />
den <strong>Steuer</strong>pflichtigen entfallen. Dies gilt auch, wenn sich im<br />
Gesamthandsvermögen der Personengesellschaften neben<br />
den Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG andere Wirtschaftsgüter<br />
befinden.<br />
F 6 STEUER-TELEX 31-32/07
i) Sondervorschriften zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns<br />
(§ 20 Abs. 4 EStG)<br />
Es gilt der Grundsatz wie bei allen Veräußerungsgeschäften,<br />
dass die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer grundsätzlich<br />
der Betrag ist, um den Veräußerungerlös abzüglich der<br />
Veräußerungskosten die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts<br />
übersteigen. Zu den Veräußerungskosten gehören in den<br />
Fällen der Ausübung von Verkaufsoptionen mit Andienung des<br />
Basiswerts auch bereits geleisteten Optionsprämien.<br />
§ 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG bestimmt, dass für die Gewinnermittlung<br />
bei nicht in Euro getätigten Geschäften die<br />
Einnahmen und die Anschaffungskosten jeweils in Euro anzusetzen<br />
sind. Damit werden auch die sich aus den Währungsschwankungen<br />
ergebenden Gewinne einkommensteuerrechtlich<br />
erfasst. Dies gilt z.B. für den Erwerb von Wertpapieren<br />
in fremder Währung oder von ausländischen Anleihen.<br />
Bei verdeckten Einlagen tritt an die Stelle der Einnahmen<br />
aus der Veräußerung der gemeine Wert (§ 20 Abs. 4 Satz 2<br />
EStG). Bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das aus einem<br />
Betriebsvermögen entnommen wurde oder aufgrund einer<br />
Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt wurde,<br />
tritt an Stelle der Anschaffungskosten der bei der Entnahme<br />
oder bei der Betriebsaufgabe angesetzte Wert (§ 20 Abs. 4<br />
Satz 3 EStG). Damit wird berücksichtigt, dass der Besteuerung<br />
nach § 20 EStG lediglich die im Privatvermögen zugeflossenen<br />
Wertzuwächse unterfallen.<br />
Bei der Veräußerung eines Anspruchs auf eine Leistung aus<br />
einer kapitalbildenden Lebensversicherung gelten die vor<br />
der Veräußerung entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.<br />
Wurde der Anspruch entgeltlich erworben, gelten sowohl<br />
die Erwerbsaufwendungen als auch die nach dem Erwerb<br />
entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten (§ 20<br />
Abs. 4 Satz 4 EStG).<br />
Bei einem Termingeschäft mindern die in unmittelbarem<br />
sachlichen Zusammenhang mit den Termingeschäften anfallenden<br />
Aufwendungen den Gewinn (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG).<br />
Hierunter fallen z.B. in den Fällen der Optionsgeschäfte mit<br />
Barausgleich die Aufwendungen für das Optionsrecht. Von dieser<br />
Regelung werden Glattstellungsgeschäfte bei Optionsgeschäften<br />
an der EUREX nicht erfasst. In diesen Fällen erfolgt<br />
eine Gewinnermittlung nach dem allgemeinen Grundsatz (Einnahmen<br />
abzüglich Aufwendungen und Anschaffungskosten).<br />
Bei einem unentgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern<br />
im Wege der Einzelrechtsnachfolge (z.B. Schenkung) sind<br />
dem Erwerber bei der Ermittlung des Gewinns die Aufwendungen<br />
des Rechtsvorgängers zuzurechnen.<br />
Bei Wertpapieren in der sog. Girosammelverwahrung findet<br />
die Fifo-Methode (first in/first out) als Verwertungsreihenfolge<br />
Anwendung. Damit wird erreicht, dass die Kreditinstitute<br />
den <strong>Steuer</strong>abzug bei der Veräußerung von gleichartigen<br />
Wertpapieren, die zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafft<br />
wurden, in der Praxis leichter bewältigen können.<br />
3.4. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht der<br />
Abgeltungsteuer unterliegen (§ 32d Abs. 2 EStG)<br />
Die Abgeltungsteuer gilt nicht für Einkünfte aus typisch stillen<br />
Beteiligungen, partiarischen Darlehen und sonstigen Kapitalforderungen<br />
(z.B. Darlehen),<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
1. wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende<br />
Personen sind,<br />
2. wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft<br />
an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu<br />
mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft<br />
beteiligt ist, oder wenn der Gläubiger der Kapitalerträge<br />
eine dem Anteilseigner nahestehende Person<br />
ist oder<br />
3. soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits<br />
Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen<br />
hat (sog. Back-to-back-Finanzierungen), d.h. in<br />
den Fällen, in denen z.B. der Gesellschafter oder eine<br />
ihr nahestehende Person bei einer Bank eine Einlage<br />
unterhält und die Bank in gleicher Höhe einen Kredit<br />
an die Gesellschaft vergibt, die Einkünfte aus der Einlage<br />
dem progressiven Einkommensteuersatz unterliegen,<br />
sofern die Bank auf den Gesellschafter oder die<br />
nahestehende Person aufgrund eines rechtlichen Anspruchs<br />
(z.B. Bürgschaft) oder einer dinglichen Sicherheit<br />
wie z.B. Grundschuld zurückgreifen kann.<br />
Beispiel zu 2:<br />
Die Ehefrau des Gesellschafters A (zu 33 % beteiligt) gewährt<br />
der A-B-C-GmbH zu unter Fremden üblichen Bedingungen<br />
ein Darlehen zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen.<br />
Die von der GmbH gezahlten Zinsen (= Betriebsausgaben)<br />
unterliegen bei der Ehefrau des A nicht<br />
der Abgeltungsteuer, sondern der regulären Besteuerung.<br />
Beispiel zu 3:<br />
A unterhält bei der X-Bank ein Sparguthaben. Bei der gleichen<br />
Bank nimmt er für die Errichtung eines Miethauses ein<br />
Darlehen auf. Bei wörtlicher Anwendung des § 32d Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 3 EStG liegt eine sog. Back-to-back-Finanzierung<br />
vor; mit der Folge, dass die Guthabenzinsen aus dem Sparguthaben<br />
nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie sind<br />
mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.<br />
Eine Back-to-back-Finanzierung wird auch regelmäßig bei<br />
einer Finanzierung über eine Bausparkasse vorliegen.<br />
Eine weitere Ausnahme von der Abgeltungsteuer sind die<br />
Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die<br />
Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung<br />
und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen<br />
ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Dies gilt in den Fällen, in<br />
denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des<br />
60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss<br />
ausgezahlt wird. Die Ausnahme soll Wettbewerbsverzerrungen<br />
vermeiden, da der Wertzuwachs - bei Anwendung<br />
des Abgeltungsteuersatzes - bei diesen Leistungen<br />
nur in Höhe von höchstens 12,5 % besteuert würde.<br />
In den genannten Ausnahmefällen müssen die Kapitalerträge<br />
in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Diese<br />
Einkünfte unterliegen den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen<br />
Regelungen zur Ermittlung der persönlichen Einkommensteuer<br />
im Rahmen der Veranlagung. Wird in diesen<br />
Fällen Kapitalertragsteuer einbehalten, hat dies keine Abgeltungswirkung.<br />
Die Kapitalertragsteuer wird auf die ermittelte<br />
Einkommensteuer bei der Veranlagung angerechnet. Im Rahmen<br />
des Ansatzes bei der Veranlagung sind auch die tatsächlichen<br />
Werbungskosten abziehbar.<br />
F 7
4. Ermittlung der Einkünfte<br />
Das bislang geltende Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40<br />
EStG gilt ab 2009 für private Kapitaleinkünfte nicht mehr; der<br />
Ansatz erfolgt dann zu 100 %. Gravierend ist auch, dass keine<br />
Werbungskosten mehr steuermindernd abgezogen werden<br />
können (§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 9 EStG).<br />
Das gilt auch für die Fälle, in denen die Kapitalerträge (wahlweise)<br />
in die Veranlagung einbezogen werden (vgl. § 32d<br />
Abs. 3, 4 und 6 EStG). Die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
werden ab 2009 nur noch um einen sog. Sparer-Pauschbetrag<br />
gemindert (§ 20 Abs. 9 EStG). Dieser beträgt für Ledige<br />
801 € und bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.602 €.<br />
5. Verrechnung von Verlusten<br />
Eine Verlustverrechnung bei negativen Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
(Veräußerungsverluste) kommt nach dem neuen<br />
Verfahren alternativ bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer<br />
gemäß § 43a Abs. 3 EStG oder im Veranlagungsverfahren (z.B.<br />
aufgrund einer Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG) in Betracht<br />
(§§ 20 Abs. 6, 43a Abs. 3 EStG). Für beide Verfahren gilt<br />
der Grundsatz, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit<br />
anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen und auch<br />
nicht innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege<br />
des Verlustrücktrags abgezogen werden dürfen. Soweit ein<br />
Ausgleich im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht erfolgen<br />
kann, kommt ein Verlustvortrag innerhalb der Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen in Betracht.<br />
Zur Anwendung der beiden Verfahren gilt Folgendes:<br />
a) Verlustverrechnung beim Kapitalertragsteuerabzug<br />
(§ 43a Abs. 3 EStG)<br />
Diese Verlustverrechnung hat gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG<br />
Vorrang, soweit die Abgeltungsteuer durch den Kapitalertragsteuerabzug<br />
erhoben wird. Bei jedem Institut wird für jeden<br />
Anleger ein sog. Verlustverrechnungstopf gebildet. Bestandteile<br />
des Verlustverrechnungstopfs sind neben den negativen<br />
Stückzinsen aus dem Kauf festverzinslicher Wertpapiere<br />
und negativen Zwischengewinnen aus der Anschaffung<br />
von Investmentfonds nun auch Veräußerungsverluste i.S.d.<br />
§ 20 Abs. 2 EStG. Ferner wird ausländische Quellensteuer<br />
einbezogen. Bis zur Gesamthöhe des Verlustverrechnungstopfs<br />
wird bei dem jeweiligen Institut bei positiven Kapitaleinkünften<br />
keine Kapitalertragsteuer abgezogen. Dabei muss<br />
das Institut die Abzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5<br />
EStG beachten, nach der Verluste aus der Veräußerung von<br />
Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien<br />
verrechnet werden dürfen.<br />
Verbleibt zum Ende eines Jahres ein negativer Saldo des Verlustverrechnungstopfs,<br />
hat der <strong>Steuer</strong>pflichtige zwei Möglichkeiten<br />
zur Berücksichtigung dieses Saldos: Das Institut<br />
überträgt den Saldo in das nächste Jahr. Alternativ kann der<br />
<strong>Steuer</strong>pflichtige den Antrag stellen, dass das Institut eine Bescheinigung<br />
über die Höhe des Verlustvortrags ausstellt. Dieser<br />
Verlust kann im Veranlagungsverfahren gemäß § 32d<br />
Abs. 4 EStG nach den weiteren Grundsätzen des § 20 Abs. 6<br />
EStG geltend gemacht werden. Der unwiderrufliche Antrag<br />
muss bis zum 15.12. des laufenden Jahres der auszahlenden<br />
Stelle zugehen.<br />
b) Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren<br />
nach den weiteren Grundsätzen des § 20 Abs. 6 EStG<br />
Der von der auszahlenden Stelle bescheinigte Verlustvortrag<br />
bzw. Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften i.S.d.<br />
§ 20 Abs. 2 EStG, die nicht der Erhebung der Kapitalertragsteuer<br />
unterliegen (z.B. Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen<br />
bei nicht wesentlicher Beteiligung, Altverluste aus privaten<br />
Veräußerungsgeschäften), sind im Veranlagungsverfahren<br />
gemäß § 32d Abs. 4 EStG geltend zu machen.<br />
Dabei sind gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG zunächst Verluste<br />
aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis zum 31.12.2008<br />
im Geltungsbereich des § 23 EStG entstanden sind (Altverluste),<br />
mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen nach Maßgabe<br />
des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG zu verrechnen. Die<br />
Verrechnung von Altverlusten ist noch bis zum 31.12.2013<br />
möglich (§ 52a Abs. 11 EStG). Dies bedeutet, dass zunächst die<br />
positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht der Kapitalertragsteuer<br />
unterliegen (z.B. Veräußerungsgewinne aus<br />
GmbH-Anteilen unter 1 %), und die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />
die der Kapitalertragsteuer unterliegen (Veräußerungsgewinne<br />
aus Wertpapiergeschäften), - nach der Verrechnung<br />
dieser Einkünfte im Rahmen des sog. “Verrechnungstopfs“<br />
des § 43a Abs. 3 EStG bei der Kapitalertragsteuer - in einer<br />
ersten Stufe nicht mit Verlusten aus Kapitalvermögen aus<br />
dem gleichen Veranlagungszeitraum oder mit Verlusten aus<br />
vorangegangenen Veranlagungszeiträumen, sondern zunächst<br />
mit den Altverlusten i.S.d. § 23 EStG verrechnet werden. Da die<br />
Altverluste lediglich bis einschließlich des Veranlagungszeitraums<br />
2013 vorgetragen werden können, wird dem <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />
somit ermöglicht, diese vorrangig vor anderen Verlusten<br />
aus Kapitalvermögen steuerlich geltend zu machen. Zu<br />
beachten ist hierbei, dass Verluste aus alten Spekulationsgeschäften<br />
nur mit Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG<br />
und nicht mit laufenden Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG verrechnet<br />
werden dürfen (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).<br />
Beispiel:<br />
A erzielt im Jahr 2009 aus Veräußerungsgeschäften positive<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG) in<br />
Höhe von 2.000 €. Bis einschließlich 2008 hat sich ein Verlust<br />
aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23<br />
Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG von 1.000 € angesammelt.<br />
Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG sind die “Altverluste“ aus<br />
§ 23 EStG im Jahr 2009 mit den positiven Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen zu verrechnen.<br />
Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von<br />
Aktien entstehen (Achtung: nur Aktien, die nach dem<br />
31.12.2008 erworben worden sind!), dürfen nur mit Gewinnen<br />
aus der Veräußerung von Aktien (auch hier nur Aktien,<br />
die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind) verrechnet<br />
werden. Können die “Neuverluste“ nicht innerhalb des Kalenderjahres<br />
verrechnet werden, mindern sie die Gewinne, die<br />
der <strong>Steuer</strong>pflichtige in den folgenden Kalenderjahren aus der<br />
Veräußerung von Aktien erzielt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 i.V.m.<br />
Satz 3 und 4 EStG). Die Berücksichtigung des Verlustvortrags<br />
aus der Veräußerung von Aktien, die nach dem 31.12.2008<br />
erworben worden sind, kann auch von einem Kreditinstitut<br />
im Rahmen des Verlustverrechnungstopfs gemäß § 43a<br />
Abs. 3 EStG erfolgen. Ein Verlustrücktrag bei Neuverlusten<br />
aus der Veräußerung von Aktien ist nicht vorgesehen.<br />
F 8 STEUER-TELEX 31-32/07
Beispiel:<br />
A hat im Jahr 2009 100 Aktien der A-AG angeschafft und<br />
veräußert. Der dabei erzielte Verlust beläuft sich auf<br />
1.000 €. Seine übrigen positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
(keine Aktiengeschäfte) betragen 2.000 €.<br />
Lösung:<br />
Auch die Veräußerung von Aktien, die nach dem<br />
31.12.2008 erworben werden, führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die “Neuverluste“<br />
können aber nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von<br />
Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ausgeglichen<br />
werden. Sie werden daher nur im Wege des Verlustvortrags<br />
nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Satz 3 und 4<br />
EStG berücksichtigt. Ein Ausgleich im Jahr 2009 mit den<br />
übrigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ist jedoch<br />
nicht möglich.<br />
Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktiengeschäfte<br />
gilt nicht für Altverluste aus Aktiengeschäften i.S.d. § 23<br />
EStG. Diese können auch mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften<br />
i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden.<br />
Beispiel:<br />
A hat beim Börsencrash im Jahr 2001 Verluste aus privaten<br />
Aktiengeschäften von 20.000 € erzielt, die er bisher<br />
noch nicht verrechnen konnte. Im Jahr 2010 erzielt er<br />
positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von<br />
20.000 €. Hierbei entfallen 10.000 € auf Zinseinkünfte<br />
und Dividendenausschüttungen (Einkünfte nach § 20<br />
Abs. 1 EStG). Die übrigen Einkünfte von 10.000 € stammen<br />
aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen<br />
bei Finanzinnovationen (z.B. Umtauschanleihen),<br />
aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen<br />
aus Aktien, die er im Jahr 2009 angeschafft hat (Einkünfte<br />
nach § 20 Abs. 2 EStG).<br />
Lösung:<br />
A kann lediglich einen Verlust von 10.000 € verrechnen,<br />
da die Altverluste nicht mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften<br />
und Dividendenausschüttungen verrechnet werden<br />
können. Eine Verrechnung ist aber auch mit Gewinnen<br />
aus nicht Aktien betreffenden Geschäften möglich. Für A<br />
besteht allerdings die Möglichkeit, die in 2010 noch nicht<br />
verrechneten Verluste noch in den Jahren 2011 bis 2013<br />
geltend zu machen.<br />
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Altverlusten<br />
ist jedoch, dass der <strong>Steuer</strong>pflichtige solche Verluste im Jahr<br />
ihrer Entstehung in seiner <strong>Steuer</strong>erklärung angegeben hat<br />
und sie vom Finanzamt - z.B. durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids<br />
- berücksichtigt wurden.<br />
Durch eine Regelung in § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG wird erreicht,<br />
dass trotz der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktiengeschäfte<br />
der volle Sparer-Pauschbetrag von den übrigen<br />
Kapitaleinkünften abgezogen werden kann.<br />
Beispiel:<br />
Ein Lediger erzielt nach dem neuen Recht Zinserträge aus<br />
Spareinlagen in Höhe von 1.000 € sowie einen Verlust aus<br />
Aktienverkäufen in Höhe von 700 €.<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
Lösung:<br />
Der Verlust mindert nicht die steuerpflichtigen Zinserträge.<br />
Er kann nur in den Folgejahren mit Gewinnen aus Aktienverkäufen<br />
verrechnet werden. Von den Zinserträgen<br />
von 900 € ist jedoch der Sparer-Pauschbetrag von 801 €<br />
abzuziehen (kein Abzug nur in Höhe des Saldos von 200 €),<br />
so dass 199 € mit der Abgeltungsteuer (ggf. im Rahmen eines<br />
Antrags zur Veranlagung) zu versteuern sind.<br />
6. Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug<br />
6.1. Allgemeines<br />
§ 43 Abs. 1 EStG bestimmt, bei welchen Kapitalerträgen i.S.d.<br />
§ 20 EStG ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist. Mit<br />
der Erhebung der Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge i.S.d.<br />
§ 20 EStG ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten<br />
(§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Diese neue Regelung bildet die zentrale<br />
Vorschrift für die grundsätzliche Abgeltungswirkung<br />
der Kapitalertragsteuer. Nach § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG tritt die<br />
Abgeltungswirkung nicht ein in Fällen des neuen § 32d<br />
Abs. 2 EStG (insbes. Kapitalerträge unter nahestehenden Personen)<br />
und wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus<br />
Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger<br />
Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.<br />
6.2. Kapitalertragsteuerabzug bei Versicherungsleistungen<br />
(§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG)<br />
Das Versicherungsunternehmen als Schuldner der Kapitalerträge<br />
hat bei steuerpflichtigen Versicherungsleistungen als<br />
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer den Unterschiedsbetrag<br />
anzuwenden. Ein etwaiger entgeltlicher Erwerb<br />
des Anspruchs auf die Versicherungsleistung und der<br />
damit verbundene Ansatz der Anschaffungskosten (§ 20<br />
Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG) bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer<br />
unberücksichtigt. Den Ansatz der Anschaffungskosten<br />
an Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge<br />
kann der Erwerber der Versicherung nur bei der Veranlagung<br />
nach § 32d Abs. 4 oder 6 EStG geltend machen. Weiterhin ist<br />
vorgesehen, dass der Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags<br />
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG beim <strong>Steuer</strong>abzug<br />
nicht erfolgt. Der <strong>Steuer</strong>pflichtige kann diese Freistellung in<br />
seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, wobei<br />
die Kapitalertragsteuer in diesen Fällen keine Abgeltungswirkung<br />
hat (§ 43 Abs. 5 EStG). Es gelten somit die allgemeinen<br />
Besteuerungsgrundsätze (vgl. § 32d Abs. 2 EStG).<br />
6.3. Ausländische Kapitalerträge<br />
Dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen ab 2009 auch<br />
ausländische Dividenden (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Für den<br />
Einbehalt dieser <strong>Steuer</strong> ist nicht der Schuldner der Kapitalerträge,<br />
sondern die auszahlende Stelle verpflichtet. Die Neuregelung<br />
steht im Zusammenhang mit dem Verlustverrechnungstopf<br />
in § 43a Abs. 3 EStG. Danach hat die auszahlende<br />
Stelle schon bei der Erhebung der inländischen Kapitalertragsteuer<br />
die auf die Dividende entfallende ausländische<br />
Quellensteuer zu berücksichtigen. Dadurch wird erreicht,<br />
dass auch bei ausländischen Dividenden eine Abgeltungswirkung<br />
eintreten kann.<br />
F 9
6.4. Wegfall der Bagatellregelungen<br />
Die bisherigen Bagatellregelungen (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4<br />
EStG) für bestimmte Kapitalerträge, bei denen von einem Kapitalertragsteuerabzug<br />
abgesehen werden kann, die aber<br />
dennoch nicht steuerbefreit sind, sondern im Rahmen der<br />
Veranlagung zur Einkommensteuer zu erklären sind, entfallen<br />
(Sichteinlagen mit max. 1 % Verzinsung, bestimmte Bausparverträge,<br />
Guthaben mit max. 10 € Gutschrift). Diese Tatbestände<br />
müssen der Kapitalertragsteuer unterworfen werden,<br />
da sie ansonsten häufig nachzuerklären wären.<br />
6.5. Veräußerungsgewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG<br />
Mit den neuen Nummern 9 bis 12 des § 43 Abs. 1 werden bestimmte<br />
in § 20 Abs. 2 EStG neu hinzugekommene Kapitalerträge<br />
der Kapitalertragsteuer unterworfen. Es handelt sich um<br />
die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (insbes.<br />
Veräußerung von Aktien), Nr. 2 Buchst. b und Nr. 7 (Veräußerung<br />
von Zinsscheinen und Veräußerung oder Einlösung sonstiger<br />
Kapitalforderungen jeder Art), Nr. 3 (Termingeschäfte)<br />
und Nr. 8 (insbes. Gewinne aus der Übertragung von Anteilen<br />
an Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind).<br />
Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs wird bei jeder<br />
Übertragung von Kapitalanlagen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG<br />
auf einen anderen Gläubiger grundsätzlich von einem<br />
entgeltlichen Geschäft und damit von einer Veräußerung<br />
ausgegangen (§ 43 Abs. 1 Satz 4 EStG). Dem <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />
als Gläubiger bleibt es aber unbenommen, gegenüber der<br />
auszahlenden Stelle darzulegen, dass kein steuerpflichtiger<br />
Vorgang (z.B. eine Schenkung) vorliegt. Die auszahlende<br />
Stelle hat in diesem Fall nach § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG dem<br />
Betriebsstättenfinanzamt solche unentgeltliche Rechtsgeschäfte<br />
mitzuteilen.<br />
Anstelle des Nachweises zur unentgeltlichen Übertragung gegenüber<br />
der auszahlenden Stelle kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige die<br />
Erstattung der Kapitalertragsteuer auch im Rahmen einer Veranlagung<br />
der Kapitalerträge nach § 32d Abs. 4 EStG erreichen.<br />
6.6. Umwandlungsvorgänge<br />
(§ 43 Abs. 1 Satz 7 EStG)<br />
Bei Kapitalmaßnahmen i.S.d. Umwandlungsteuergesetzes,<br />
insbesondere bei Verschmelzungen, Spaltungen oder Anteilstausch,<br />
hat die den <strong>Steuer</strong>abzug durchführende Stelle,<br />
(z.B. die Kreditinstitute) keine Kenntnis darüber, ob die entsprechende<br />
Kapitalmaßnahme nach dem Umwandlungsteuergesetz<br />
steuerneutral ist, weil dem Anteilseigner die Antragsmöglichkeit<br />
nach § 13 Abs. 2 oder nach § 21 Abs. 2<br />
Satz 3 UmwStG zusteht. Daher wird zum Zweck des Kapitalertragsteuerverfahrens<br />
von Gesetzes wegen zunächst ein<br />
steuerneutraler Übertragungsvorgang fingiert. Die tatsächliche<br />
materiell-rechtliche Würdigung entsprechend dem Umwandlungsteuergesetz<br />
erfolgt im Veranlagungsverfahren.<br />
7. Höhe der Kapitalertragsteuer<br />
7.1. <strong>Steuer</strong>satz<br />
Grundsätzlich werden die bisherigen <strong>Steuer</strong>sätze (20 %, 25 %,<br />
30 %) durch einen einheitlichen Satz von 25 % ersetzt (§ 43a<br />
Abs. 1 EStG). Im Fall der Kirchensteuerpflicht wird die Kapitalertragsteuer<br />
um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden<br />
Kirchensteuer ermäßigt (vgl. dazu die Berechnungsformel in<br />
§ 32d Abs. 1 EStG, Seite 2).<br />
Lediglich für die Fälle des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c<br />
EStG (Leistungen bzw. Gewinn von Betrieben gewerblicher<br />
Art mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit) wird ein <strong>Steuer</strong>satz<br />
von 15 % bestimmt.<br />
7.2. Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug<br />
(§ 43a Abs. 2 EStG)<br />
Dem <strong>Steuer</strong>abzug unterliegen wie bisher die vollen Kapitalerträge<br />
ohne jeden Abzug. Gesondert geregelt wird die Ermittlung<br />
des Kapitalertrags bei Depotwechsel und identischem<br />
Gläubiger; hier wird insbesondere die Möglichkeit der Übermittlung<br />
der Anschaffungsdaten von der abgebenden an die<br />
übernehmende auszahlende Stelle eröffnet. In Fällen der unentgeltlichen<br />
Übertragung werden die Anschaffungskosten<br />
an die auszahlende Stelle des Neugläubigers übermittelt, damit<br />
diese im Fall einer Veräußerung die Bemessungsgrundlage<br />
für den Kapitalertragsteuerabzug ermitteln kann.<br />
Werden beim Depotwechsel ohne Gläubigerwechsel sowie<br />
Depotwechsel bei unentgeltlicher Übertragung die Anschaffungsdaten<br />
nicht übermittelt, hat im Fall der Veräußerung<br />
das Kreditinstitut, das die Wirtschaftsgüter in sein Depot<br />
übernommen hat, den Veräußerungsgewinn in Höhe von<br />
30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung anzusetzen<br />
(sog. Ersatzbemessungsgrundlage). In diesem Fall<br />
besteht für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen die Möglichkeit, die zutreffende<br />
Einkünfteermittlung im Rahmen einer Veranlagung<br />
nach § 32d Abs. 4 EStG zu erreichen.<br />
Beispiel:<br />
Bei einem Depotwechsel von der A-Bank zur B-Bank werden<br />
die Anschaffungskosten der Wertpapiere nicht mit übermittelt.<br />
Einige Zeit später werden diese Wertpapiere von C<br />
veräußert.<br />
Lösung:<br />
Im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs hat die B-Bank<br />
den Veräußerungsgewinn von 30 % der Einnahmen aus der<br />
Veräußerung als Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug<br />
anzusetzen (sog. Ersatzbemessungsgrundlage<br />
nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG).<br />
C kann die tatsächlichen Anschaffungskosten der Wertpapiere<br />
im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung<br />
nachweisen und eine Teilveranlagung dieser Kapitaleinkünfte<br />
nach § 32d Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 EStG beantragen.<br />
Es kommt dann zum Ansatz des Abgeltungsteuersatzes<br />
von 25 % auf den tatsächlich erzielten Gewinn.<br />
8. Freistellungsmethoden<br />
Wie bisher kann der Abzug der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer)<br />
durch einen Freistellungsauftrag oder durch Vorlage<br />
einer Nichtveranlagungsbescheinigung vermieden werden<br />
(vgl. § 44a EStG). Beim Freistellungsauftrag darf der Gesamtbetrag<br />
den neuen Sparer-Pauschbetrag (801 €, bei Verheirateten<br />
1.602 €) nicht übersteigen.<br />
F 10 STEUER-TELEX 31-32/07
9. <strong>Steuer</strong>bescheinigungen<br />
Nach geltendem Recht haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute<br />
ihren Kunden eine Jahresbescheinigung<br />
über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen<br />
auszustellen (§ 24c EStG). Sie ist als Ausfüllhilfe<br />
für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen beim Ausfüllen der Anlagen KAP,<br />
AUS und SO (soweit es um Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne<br />
geht) konzipiert. Die Vorschrift des § 24c EStG entfällt<br />
ersatzlos. Mit Einführung der Abgeltungsteuer sind alle<br />
Daten, die der <strong>Steuer</strong>pflichtige bzw. das für ihn zuständige<br />
Finanzamt für eine eventuell erforderliche Korrektur der Abgeltungsteuer<br />
(vgl. § 32d EStG) benötigt, vom Schuldner der<br />
Kapitalerträge bzw. der auszahlenden Stelle in einer neugestalteten<br />
Bescheinigung aufzuführen (vgl. § 45a Abs. 2<br />
und 3 EStG). Diese Bescheinigung wird nur auf Verlangen des<br />
<strong>Steuer</strong>pflichtigen ausgestellt.<br />
10. Betriebliche Kapitalerträge -<br />
neues Teileinkünfteverfahren<br />
Gehören die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und<br />
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit<br />
gilt die Abgeltungsteuer nicht. Aber auch hier tritt ab 2009<br />
eine wesentliche Änderung ein: Das bisherige Halbeinkünfteverfahren<br />
wird in ein sog. Teileinkünfteverfahren umgewandelt<br />
(vgl. §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG). Die <strong>Steuer</strong>freistellung<br />
beträgt nur noch 40 %. Dies gilt auch für Veräußerungsgewinne<br />
i.S.d. § 17 EStG. Dementsprechend wird der Abzug steuermindernder<br />
Beträge von 50 auf 60 % erhöht (§ 3c Abs. 2 EStG).<br />
Beispiel:<br />
Bei einer Betriebsaufspaltung erhält das Besitzeinzelunternehmen<br />
von der Betriebs-GmbH eine Gewinnausschüttung<br />
in Höhe von 50.000 €. Bis 2008 ist die Gewinnausschüttung<br />
nur zur Hälfte (25.000 €) steuerpflichtig. Ab 2009 beträgt<br />
der steuerpflichtige Teil (60 %) 30.000 €, die mit dem<br />
individuellen Einkommensteuersatz bei der Veranlagung<br />
besteuert werden.<br />
Die <strong>Steuer</strong>befreiung von Beteiligungserträgen i.S.d. § 8b<br />
KStG bleibt auch ab 2009 unverändert bestehen.<br />
11. Sonstige Änderungen<br />
11.1. Bemessungsgrundlage für außersteuerliche<br />
Zwecke (§ 2 Abs. 5a EStG)<br />
Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen<br />
<strong>Steuer</strong>satz besteuert wurden oder die der Kapitalertragsteuer<br />
mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG<br />
unterlegen haben, sind den Einkünften, der Summe der Einkünfte,<br />
dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen<br />
und dem zu versteuernden Einkommen für außersteuerliche<br />
Zwecke hinzuzurechnen.<br />
11.2. Bemessungsgrundlage für <strong>Steuer</strong>vergünstigungen<br />
(§ 2 Abs. 5b EStG)<br />
Die Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen<br />
<strong>Steuer</strong>satz besteuert wurden oder die der Kapitaler-<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
tragsteuer mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG unterlegen<br />
haben, bleiben für Zwecke der Einkommensteuer bei<br />
der Ermittlung der Einkünfte, der Summe der Einkünfte, dem<br />
Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen und dem zu<br />
versteuernden Einkommen grundsätzlich unberücksichtigt.<br />
Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:<br />
- Die Ermittlung der abzugsfähigen Sonderausgaben für<br />
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,<br />
wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig<br />
anerkannter gemeinnütziger Zwecke<br />
nach § 10b Abs. 1 EStG, soweit dies vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />
beantragt wird,<br />
- die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes nach § 32<br />
Abs. 4 Satz 2 EStG,<br />
- die Ermittlung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen<br />
Belastungen nach § 33 Abs. 3 EStG,<br />
- die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Unterhalts<br />
nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG und des Sonderbedarfs<br />
nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG als außergewöhnliche<br />
Belastungen.<br />
11.3. Kontenabruf<br />
§ 93 Abs. 7 und 8 AO regeln die Voraussetzungen für Kontenabrufersuchen<br />
der Finanzbehörden und anderer Behörden<br />
und Gerichte neu. Mit der Einführung einer abgeltenden Quellenbesteuerung<br />
auf private Zinsen und private Veräußerungsgewinne<br />
besteht für derartige Einkünfte grundsätzlich kein<br />
Verifikationsbedarf mehr. Soweit sie abgegolten sind, können<br />
sie daher anonym bleiben. Nur in den gesetzlich ausdrücklich<br />
bestimmten Fällen besteht noch eine Kontenabrufmöglichkeit.<br />
Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Fälle:<br />
- Der <strong>Steuer</strong>pflichtige beantragt nach § 32d Abs. 6 EStG,<br />
dass seine Kapitaleinkünfte dem allgemeinen Einkommensteuertarif<br />
unterworfen werden. Damit soll verhindert<br />
werden, dass die Bezieher hoher Kapitaleinkünfte,<br />
die zusätzlich keine oder geringe andere Einkünfte haben,<br />
nur einen Teil ihrer Kapitaleinkünfte in die allgemeine<br />
Einkommensteuerberechnung einbeziehen.<br />
- Die Kapitalerträge sind in den Fällen des § 2 Abs. 5b<br />
Satz 2 EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />
für bestimmte <strong>Steuer</strong>vergünstigungen einzubeziehen.<br />
- Die Kontenabfrage dient der Verifikation von Einkünften<br />
nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 EStG für die Veranlagungszeiträume<br />
bis einschließlich 2008.<br />
- Der Kontenabruf dient der Erhebung (im Gegensatz<br />
zur Festsetzung) bundesgesetzlich geregelter <strong>Steuer</strong>n.<br />
Der Begriff der Erhebung umfasst dabei wie bisher<br />
auch die Vollstreckung von <strong>Steuer</strong>n.<br />
- Der Kontenabruf erfolgt mit Zustimmung des <strong>Steuer</strong>pflichtigen.<br />
Diese Zustimmung kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />
auf Aufforderung der Finanzverwaltung oder unaufgefordert<br />
erteilen. Insbesondere in Fällen, in denen<br />
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollstän-<br />
F 11
digkeit der Angaben des <strong>Steuer</strong>pflichtigen zu steuerpflichtigen<br />
Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen<br />
bestehen, kann die Finanzverwaltung den<br />
<strong>Steuer</strong>pflichtigen auffordern, seine Zustimmung zum<br />
Kontenabruf zu erteilen. Erteilt der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />
trotz Aufforderung die Zustimmung nicht und bestehen<br />
tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit<br />
oder Unvollständigkeit der vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen gemachten<br />
Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen<br />
oder Betriebsvermögensmehrungen, kann wegen der<br />
Beweisnähe des <strong>Steuer</strong>pflichtigen eine Schätzung der<br />
Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO<br />
in Betracht kommen.<br />
Der neue § 93 Abs. 8 AO enthält eine Aufzählung außersteuerlicher<br />
Zwecke, für die ein Kontenabruf zur Überprüfung des<br />
Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zulässig ist.<br />
12. Überblick über die Änderungen<br />
des Investmentsteuergesetzes<br />
Für vom Investmentvermögen erzielte und ausgeschüttete<br />
Erträge sollen grundsätzlich die gleichen Besteuerungsfolgen<br />
eintreten wie bei der Direktanlage (meist als Transparenzprinzip<br />
bezeichnet). Es wird aber weiter daran festgehalten,<br />
dass die Erträge aus einem Investmentanteil unabhängig<br />
von der Art der Einkünfte auf der Eingangsseite nur einer Einkunftsart<br />
zugeordnet werden, nämlich den Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sofern es sich<br />
nicht um Betriebseinnahmen handelt oder die Erträge zu § 22<br />
Nr. 5 EStG gehören, weil sie im Rahmen eines zertifizierten<br />
Altersvorsorgevertrags erzielt werden.<br />
Der Entwurf hält auch an den grundsätzlichen Entscheidungen<br />
des geltenden Rechts zur <strong>Steuer</strong>barkeit von Erträgen aus<br />
Investmentanteilen fest, vollzieht aber für ausgeschüttete Erträge<br />
den Verzicht auf eine Behaltefrist für die Besteuerung<br />
von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen bei<br />
der Direktanlage (§ 20 Abs. 2 EStG) nach. Angesichts der Besteuerung<br />
der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen<br />
beim Direktanleger ohne jede Haltefrist kann die <strong>Steuer</strong>freiheit<br />
ausgeschütteter Gewinne aus der Veräußerung von<br />
Wertpapieren beim Privatanleger (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG in<br />
der geltenden Fassung) nicht fortgeführt werden. Dieses<br />
“Fondsprivileg“ wird folglich gestrichen.<br />
Bei ausschüttungsgleichen Erträgen werden wie bisher die<br />
laufenden Erträge mittels einer Zuflussfiktion zum Ende des<br />
Geschäftsjahres des Investmentvermögens beim Anleger besteuert.<br />
Für thesaurierte Veräußerungsgewinne bleibt es in<br />
Übereinstimmung mit dem geltenden Recht bei der grundsätzlichen<br />
Nichtsteuerbarkeit.<br />
Der Gewinn aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen<br />
wird dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen.<br />
Den <strong>Steuer</strong>abzug hat grundsätzlich die inländische<br />
auszahlende Stelle durchzuführen. Bei der unmittelbaren<br />
Rückgabe eines Investmentanteils an eine inländische Investmentgesellschaft<br />
hat diese an Stelle der auszahlenden Stelle<br />
den <strong>Steuer</strong>abzug vorzunehmen. Für den <strong>Steuer</strong>abzug gelten<br />
ergänzend die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes<br />
für den <strong>Steuer</strong>abzug bei der Veräußerung von direkt gehaltenen<br />
Aktien.<br />
F 12 STEUER-TELEX 31-32/07
StX www.steuer-telex.de<br />
31-32/073. Juli 2007Diplomfinanzwirt Heinz Richter, <strong>Steuer</strong>beraterSTEUER-TELEXZeitschriftPrintDeubner Verlag Köln<br />
<strong>Steuer</strong>berater, 070101bo000.xml<br />
Das Deutsche Wissenschaftliche Institut der <strong>Steuer</strong>berater<br />
e.V. stellt seinen Mitgliedern und <strong>Steuer</strong>beratern unter<br />
folgender Internetadresse einen Archivdienst aus seiner<br />
Fachbibliothek zur Verfügung:<br />
www.dws-institut.de (unter Service/Archivdienst).<br />
Soweit es das Urheberrecht erlaubt, erhalten Sie dort einzelne<br />
Aufsätze gegen ein geringes Entgelt in Kopie. Die<br />
dort zu beziehenden Aufsätze sind entsprechend gekennzeichnet.<br />
Sofern die Aufsätze nicht über das DWS-Institut<br />
zu beziehen sind, wenden Sie sich bitte an den Verlag der<br />
jeweiligen Zeitschrift.<br />
Schrifttum<br />
Einkommensteuer<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo001.xml<br />
Gedanken zum Verpächterwahlrecht:<br />
Betriebsverpachtung oder -aufgabe<br />
Bei steuerlich nicht beratenen <strong>Steuer</strong>pflichtigen kann die Finanzbehörde<br />
anfragen, ob tatsächlich eine gewerbliche Betriebsverpachtung<br />
gewollt ist. Auf die Folgen einer Betriebsaufgabe<br />
bzw. einer Betriebsaufgabe in späteren Veranlagungszeiträumen<br />
muss sie hinweisen. Auch wenn ein Betriebsverpächter<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt,<br />
muss - nach einem entsprechenden Aufklärungsschreiben der<br />
Verwaltung - hieran festgehalten werden. Dieses Verfahren<br />
dient den Interessen aller Beteiligten und ist für sie vorteilhaft:<br />
Die <strong>Steuer</strong>pflichtigen, die ihren Betrieb verpachten, werden<br />
von der Finanzbehörde nicht mit einem Betriebsaufgabegewinn<br />
konfrontiert, den sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht<br />
versteuern wollen. Fälle, in denen sich <strong>Steuer</strong>pflichtige für eine<br />
gewerbliche Betriebsverpachtung entschieden haben, ihre<br />
Rechtsnachfolger aber mit Hilfe der Gerichte erfolgreich eine<br />
Betriebsaufgabe in festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen<br />
durchsetzen können, sind nicht mehr möglich.<br />
Schuster, Finanz-Rundschau 2007, 584 12/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo002.xml<br />
Probleme bei der Freiberufler-<br />
Personengesellschaft<br />
Vermieten die Partner einer Sozietät als Bruchteilsgemeinschaft<br />
oder im Rahmen einer GbR wesentliche Betriebsgrundlagen<br />
an die Sozietät, so sind die Mieteinkünfte nur des-<br />
LITERATUR-REPORT<br />
JULI 2007<br />
wegen den freiberuflichen Einkünften zuzurechnen, weil es<br />
sich bei den wesentlichen Betriebsgrundlagen um Sonderbetriebsvermögen<br />
handelt, nicht jedoch wegen des Vorliegens<br />
einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung. Eine<br />
wegen personeller Verflechtung als gewerblich anzusehende<br />
Vermietung freiberuflichen Sonderbetriebsvermögens führt<br />
nicht zur Abfärbung. Zur Abfärbung führt dagegen die Beteiligung<br />
eines Berufsfremden an einer ansonsten freiberuflich<br />
tätigen Sozietät.<br />
Kempermann, Finanz-Rundschau 2007, 577 12/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo003.xml Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags<br />
verringert Melde- und Abgabepflichten<br />
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder<br />
Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung im erzieherischen,<br />
künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter<br />
Menschen werden gegenwärtig nach § 3 Nr. 26 EStG<br />
bis zu 1.848 € von der Besteuerung freigestellt. Angesprochen<br />
werden vor allem Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder<br />
Betreuer, die sich zum Wohl der Allgemeinheit mit der Erziehung,<br />
Betreuung und Pflege ehrenamtlich engagieren. Diese<br />
ehrenamtlich Tätigen erhalten häufig eine geringere Vergütung<br />
für ihre nebenberuflichen Tätigkeiten, in der Praxis auch<br />
als pauschale Aufwandsentschädigung bezeichnet. Mit der<br />
Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 2.100 € sollen rund<br />
300.000 ehrenamtlich Tätige in Deutschland, die eine geringe<br />
Entschädigung für ihr bürgerschaftliches Engagement erhalten,<br />
finanziell und verwaltungstechnisch entlastet werden, indem<br />
Melde- und Abgabepflichten entfallen und die steuerfreien<br />
Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt erfasst werden, sondern<br />
von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.<br />
Seibold-Freund, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 211 6/07<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo004.xml Besteuerung von heilberuflichen<br />
Mitunternehmerschaften<br />
Mit dem BMF-Schreiben vom 01.06.2006 wird ein weiterer<br />
Problemkreis im Bereich der heilberuflichen Mitunternehmerschaften<br />
geschaffen. Grundlage dafür sind die Vorschriften<br />
über die integrierte Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V. Danach<br />
können zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge<br />
abgeschlossen werden, nach denen die Krankenkasse<br />
dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen<br />
zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe<br />
von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken. Nach Auffassung<br />
der Verwaltung umfasst die zwischen Krankenkasse und<br />
Arzt vereinbarte Fallpauschale Vergütungen sowohl für frei-<br />
L 49
erufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten. Soweit diese<br />
Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden,<br />
kommt es bei der integrierten Versorgung unter der Voraussetzung,<br />
dass die vom BFH aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze<br />
(1,25 %) überschritten ist, nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu<br />
einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen.<br />
Die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten<br />
Ärzte haben die Einkünfte somit insgesamt als Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Zudem unterliegt der Gewinn<br />
der Gemeinschaftspraxis der Gewerbesteuer.<br />
Fuhrmann, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 207 6/07<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo005.xml<br />
Brennpunkt: Besteuerung der<br />
Kapitaleinkünfte<br />
Die Norm des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG regelt die Besteuerungsfolge<br />
von Veräußerungen oder Abtretungen von Wertpapieren<br />
und Kapitalforderungen, deren laufende Erträge unter<br />
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen. Der Anwendungsbereich des<br />
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst nicht die Einlösung von Finanzinnovationen<br />
durch den Zweit- oder jeden weiteren Erwerber,<br />
sondern nur durch den Ersterwerber. Die so entstehende<br />
Lücke wird durch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG gefüllt. Ferner<br />
regelt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG die Besteuerungsfolgen,<br />
die nur den Zweit- oder jeden weiteren Erwerber bei Rückzahlung<br />
des vom Ersterwerber eingesetzten Kapitals treffen können,<br />
denn nur beim Ersterwerber ist die Kapitalrückzahlung<br />
ein nicht steuerbarer Vorgang auf der Vermögensebene. Der<br />
Zweit- und jeder weitere Erwerber erzielt hingegen ggf. Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen.<br />
Carlé, Kölner <strong>Steuer</strong>dialog 2007, 15594 6/07<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo014.xml<br />
Subjektive Tatbestandsmerkmale<br />
und innere Tatsachen<br />
Der Autor zeigt die Bedeutung von subjektiven Tatbestandsmerkmalen<br />
und inneren Tatsachen für die Einkunftsermittlung<br />
mit praktischen Beispielen aus der Rechtsprechung auf.<br />
Dötsch, Finanz-Rundschau 2007, 589 12/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo016.xml<br />
Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben<br />
und MU-Anteilen in eine GmbH<br />
Für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen, aber auch für den Berater ist die in<br />
§ 22 Abs. 3 UmwStG geregelte Nachweispflicht problematisch.<br />
Danach muss der Einbringende innerhalb der Siebenjahresfrist<br />
jährlich, spätestens bis zum 31.05., den Nachweis erbringen,<br />
wem mit Ablauf des Tages, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt<br />
entspricht, der erhaltene Anteil zuzurechnen<br />
ist. In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, regelt das<br />
Gesetz nicht. Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile<br />
als veräußert. Eine lediglich verspätete Nachweisführung<br />
(Fristversäumnis) löst den Einbringungsgewinn I wohl nicht<br />
aus. Entgegen dem Wortlaut handelt es sich ausweislich der<br />
Gesetzesbegründung nicht um eine Ausschlussfrist. Der Nachweis<br />
kann durch Vorlage von Registerauszügen, Gesellschafterlisten<br />
oder Bescheinigungen von beteiligten Rechtsträgern<br />
erbracht werden. Mangels tatsächlichen Veräußerungspreises<br />
ist der gemeine Wert der (als veräußert geltenden) Kapitalgesellschaftsanteile<br />
zu ermitteln und der Besteuerung des Einbringungsgewinns<br />
I zugrunde zu legen. Der Nachweis ist - das<br />
Gesetz schweigt hierzu - wohl gegenüber dem für den Einbringenden<br />
zuständigen Finanzamt zu erbringen.<br />
Hörtnagl, Die <strong>Steuer</strong>beratung 2007, 257 6/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo017.xml Weiterverpachtung in Fällen<br />
der Betriebsaufspaltung<br />
In der Praxis kommt es vor, dass die Betriebs-GmbH ihre gewerbliche<br />
Tätigkeit, z.B. Großhandel, einstellt und die ihr<br />
vom Besitzunternehmen verpachteten Räumlichkeiten an<br />
Dritte weiterverpachtet. Auch in diesem Fall stellt sich die<br />
Frage, ob die Betriebsaufspaltung fortbesteht oder eine Betriebsaufgabe<br />
beim Besitzunternehmen vorliegt, weil die<br />
sachliche Verflechtung entfallen ist. Eine höchstrichterliche<br />
Entscheidung liegt zu dieser Fallkonstellation noch nicht vor.<br />
Im Schrifttum wird die zutreffende Ansicht vertreten, dass<br />
die Betriebsaufspaltung fortbesteht. Nach herrschender Meinung<br />
muss die Betriebs-GmbH ein gewerbliches Unternehmen<br />
betreiben. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn<br />
sie nicht eigengewerblich tätig ist, sondern ein Gewerbebetrieb<br />
kraft Rechtsform ist.<br />
Schoor, Die <strong>Steuer</strong>beratung 2007, 269 6/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo015.xml Abgrenzung von Kapital- und Darlehenskonten<br />
bei Personengesellschaften<br />
Kapitalkontenregelungen in Satzungen von Personengesellschaften<br />
sind zivil- und steuerrechtlich von enormer Bedeutung.<br />
Dies wird in der Praxis immer wieder unterschätzt und<br />
führt zu Nachlässigkeiten bei der Vertragsabfassung. Zivilund<br />
steuerrechtliche Probleme sind damit vorprogrammiert.<br />
Eines der Streitfelder ist die Unterscheidung von Kapital- und<br />
Darlehenskonten. Der Autor gibt zunächst einen Überblick<br />
über die Bedeutung dieser Differenzierung. Anschließend<br />
werden anhand der Rechtsprechung Kapitalkontenstrukturen<br />
gezeigt, die es zu meiden gilt.<br />
Rödel, Die Information für <strong>Steuer</strong>berater und Wirtschaftsprüfer<br />
2007, 456 12/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo026.xml Entlastungsbetrag für Alleinerziehende<br />
verfassungswidrig?<br />
Der Entlastungsbetrag wirft mehrere Probleme auf. Zum einen<br />
geht er von einer Haushaltsersparnis oder Synergieeffekten<br />
aus, die es juristisch nicht gibt und die daher für seine Beurtei-<br />
L 50 STEUER-TELEX 31-32/07
lung nicht berücksichtigt werden dürfen. Zudem stellt er statt<br />
auf das Betrachtungsobjekt Kind auf die Lebenssituation Alleinerziehender<br />
ab, obwohl diese in Bezug auf das Kind nicht<br />
mehr Aufwand haben als andere Eltern. Er könnte die Ehe im<br />
Bereich der doppelten Haushaltsführung benachteiligen und<br />
tut dies mindestens bis zum 14. Lebensjahr der Kinder bei der<br />
Berücksichtigung des beruflich bedingten Betreuungsaufwands.<br />
Durch die geringe Entdeckungsgefahr von Falschangaben<br />
ist er zudem mit einem Vollzugsdefizit belastet.<br />
Schulenburg, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 428 13/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo028.xml<br />
Mehr Klarheit bei der Besteuerung von<br />
Finanzinnovationen?<br />
Der BFH befasste sich in seinem Urteil vom 13.12.2006 - VIII<br />
R 6/05 - mit der Frage, inwieweit die Veräußerung einer<br />
Down-Rating-Anleihe eine Besteuerung aus Kapitalvermögen<br />
nach § 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG auf Basis der Marktrendite nach<br />
sich zieht. Im Ergebnis verneint er diese Frage; er sieht lediglich<br />
Raum für eine Besteuerung unter dem Gesichtspunkt des<br />
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (privates Veräußerungsgeschäft). Im<br />
konkreten Fall war die Jahresfrist des § 23 EStG jedoch verstrichen,<br />
so dass der Gewinn aus der Veräußerung nicht steuerpflichtig<br />
wurde. Das Urteil steht in einer Reihe mehrerer<br />
Entscheidungen aus dem vergangenen Jahr zur Besteuerung<br />
von Kapitalanlageprodukten. Der Autor versucht, eine dogmatische<br />
Linie in der jüngsten Rechtsprechung aufzuzeigen.<br />
Geurts, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 393 12/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo040.xml<br />
Anrechnung und Abzug<br />
ausländischer <strong>Steuer</strong>n<br />
Bisher bestand bei steuerfreien Erträgen die Möglichkeit des<br />
Abzugs nach § 34c Abs. 2 EStG. Durch das JStG 2007 ist diese<br />
Möglichkeit ausdrücklich entfallen. Damit wird der Abzug der<br />
ausländischen <strong>Steuer</strong>n von der Bemessungsgrundlage bei § 8b<br />
KStG voll (eigentlich müsste von 95 % ausgegangen werden)<br />
und bei § 3 Nr. 40 EStG zu 50 % (künftig 60 %) ausgeschlossen.<br />
Gleiches galt nach § 4 Abs. 3 InvStG für Investmentvermögen<br />
schon bisher. Nach der Anwendungsregelung des JStG 2007<br />
dürfte dieser Ausschluss erst ab VZ 2007 gelten.<br />
Roser, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 227 6/07<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo038.xml<br />
Anwendung der 1-%-Regelung bei privater<br />
Pkw-Nutzung ab 2006<br />
Wird ein Fahrzeug zwar zu mehr als 50 % betrieblich, daneben<br />
aber auch noch zur Erzielung anderer Einkünfte (z.B. als<br />
Arbeitnehmer oder im Rahmen von Vermietungseinkünften)<br />
eingesetzt, ergibt sich vor dem Hintergrund der Entscheidung<br />
des BFH vom 26.04.2006 insoweit eine weitere Verkomplizierung<br />
der Privatanteilsermittlung. Nach Auffassung des<br />
BFH deckt die 1-%-Regelung lediglich die echten Privatfahrten<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
ab, nicht dagegen die Nutzungsentnahmen, die im Zusammenhang<br />
mit der Nutzung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitiger<br />
Einkünfte stehen. In einem solchen Fall sind also<br />
neben dem nach der 1-%-Regelung ermittelten Privatanteil die<br />
auf die Nutzung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitiger<br />
Einkünfte entfallenden Kosten ebenfalls abzugrenzen. Dabei<br />
kann es je nach Sachverhalt günstiger sein, sich für die Fahrtenbuch-Methode<br />
zu entscheiden.<br />
Günther, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 222 6/07<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo027.xml Abfärbewirkung von<br />
Rechnungslegungspflichten?<br />
Bei doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften stellt<br />
sich bezüglich der steuerlichen Ergebnisermittlung die grundlegende<br />
Frage, ob es - sofern keine eigenständige Buchführungs-<br />
und Bilanzierungspflicht der einzelnen Gesellschaften<br />
besteht - in steuerlicher Hinsicht zu einer Abfärbewirkung bestehender<br />
Rechnungslegungspflichten in der Kette kommt<br />
(Top-down- oder Bottom-up-Infektion) und sich damit für die<br />
einzelne Personengesellschaft auch Auswirkungen auf die Art<br />
der steuerlichen Ergebnisermittlung ergeben können. Die Autoren<br />
kommen zu dem Ergebnis, dass - sofern steuerlich nicht<br />
ausnahmsweise bei einer rein vermögensverwaltend tätigen<br />
Personengesellschaft eine Bruchteilsbetrachtung vorzunehmen<br />
ist - keine solche Abfärbewirkung besteht. Die teilweise<br />
in der Literatur vorzufindende und mit der Rechtsprechung<br />
zur sog. Zebragesellschaft begründete gegenteilige Auffassung,<br />
dass eine Top-down-Infektion einer Rechnungslegungspflicht<br />
besteht, wird von den Autoren abgelehnt. Die Autoren<br />
zeigen, dass es im Fall einer Zebragesellschaft - anders als bei<br />
mitunternehmerischen Strukturen - lediglich zu einer Umqualifizierung<br />
der Einkunftsart von Überschuss- in Gewinneinkünfte<br />
kommt, so dass sich Auswirkungen auf die Rechnungslegung<br />
und folglich auch auf die Art der steuerlichen Ergebnisermittlung<br />
nur auf indirekte Weise ergeben.<br />
Schmidt/Heinz/Jung, GmbHRundschau 2007, 628 12/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo039.xml Neue Pauschalierungsmöglichkeit<br />
für Sachzuwendungen<br />
Das Pauschalierungswahlrecht für Sachzuwendungen an eigene<br />
Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer kann nur einheitlich<br />
ausgeübt werden. Die Ausübung dieses Wahlrechts erfolgt<br />
durch die Anmeldung der Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 4<br />
EStG. Das Pauschalierungswahlrecht kann grundsätzlich nach<br />
der amtlichen Gesetzesbegründung nicht widerrufen werden.<br />
In der Praxis wird zunehmend die Auffassung vertreten, dass<br />
durch die im Gesetz vorgenommene Differenzierung der Zuwendungsempfänger<br />
in Nichtarbeitnehmer (Anwendungsfall<br />
des § 37b Abs. 1 EStG) und Arbeitnehmer (Anwendungsfall<br />
des § 37b Abs. 2 EStG) zwei Pauschalierungskreise eröffnet<br />
werden, innerhalb derer das Pauschalierungswahlrecht einheitlich<br />
ausgeübt werden muss. Es bleibt jedoch abzuwarten,<br />
ob die Verwaltung dieser Sichtweise folgt.<br />
Warnke, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 216 6/07<br />
L 51
Körperschaftsteuer<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo018.xml<br />
Zeitwertkonten als Vergütungsform für<br />
die mittelständische GmbH<br />
Das Zeitwertkonto ist auch für die mittelständische GmbH<br />
personalwirtschaftlich eine interessante Vergütungsform. Sowohl<br />
in der Anspar- wie auch in der Entnahmephase reizen<br />
weitreichende Flexibilitäten, wobei allerdings auch einschränkende<br />
Restriktionen zu beachten sind. <strong>Steuer</strong>betriebswirtschaftlich<br />
ist das Zeitwertkonto attraktiv. Der Vorteil ergibt<br />
sich aus dem Bruttoanlageeffekt, der umso größer ist, je<br />
länger die Ansparphase läuft, je höher die Rendite der von<br />
der GmbH gewählten Kapitalanlage ist und je höher die nachhaltige<br />
<strong>Steuer</strong>progression des Arbeitnehmers ist. Durch die<br />
geplante Abgeltungsteuer werden diese Vorteile des Zeitwertkontos<br />
gemindert, weil das Sparen im Zeitwertkonto<br />
nicht von der Abgeltungsteuer profitiert. Es ist zu vermuten,<br />
dass dies nicht der Wille des <strong>Steuer</strong>gesetzgebers ist. Daher<br />
wäre es sachgerecht, wenn die Abgeltungsteuer auch für den<br />
Renditebestandteil des Zeitwertkontos gelten würde.<br />
Stollenwerk, Der GmbH-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 176 6/07<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo029.xml<br />
Pensionsverbindlichkeiten bei der<br />
GmbH-Liquidation<br />
Für konzerninterne Restrukturierungen oder zur Vorbereitung<br />
von Unternehmensverkäufen ist häufig die gesellschaftsrechtliche<br />
Bereinigung der Unternehmensstruktur erforderlich.<br />
Um sich von überflüssigen Konzerngesellschaften endgültig<br />
zu trennen, können diese nach §§ 60 ff. GmbHG liquidiert<br />
werden. Dies ist aber nur möglich, wenn sämtliche Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft vollumfänglich erfüllt worden<br />
sind. Einen finanziell umfangreichen - und in seiner rechtlichen<br />
und praktischen Handhabung komplexen - Posten stellen<br />
dabei regelmäßig die Pensionsverbindlichkeiten der<br />
GmbH dar. Ziel der Gesellschaft ist die möglichst unkomplizierte<br />
Befreiung von den Pensionsverbindlichkeiten - dies insbesondere<br />
ohne ein hemmendes Zustimmungserfordernis<br />
seitens der Versorgungsberechtigten. Allerdings hat der Gesetzgeber<br />
die Möglichkeit zur Befreiung von Pensionsverbindlichkeiten<br />
ganz erheblich eingeschränkt. Der Autor gibt einen<br />
Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen der Befreiung<br />
von Pensionsverbindlichkeiten bei der GmbH-Liquidation.<br />
Passarge, GmbHRundschau 2007, 701 13/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo031.xml<br />
Rückflüsse aus Besserungsscheinen<br />
nach Übertragung der Anteile<br />
Verzichtet ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gegenüber<br />
dieser auf eine Forderung gegen Besserungsschein, erlischt<br />
die Forderung und dem Gesellschafter entstehen durch<br />
den Vermögensverlust Aufwendungen, die sich abhängig von<br />
der Rechtsform des Gesellschafters, der Veranlassung des Forderungsverzichts<br />
und der Zuordnung der Anteile zum Betriebsoder<br />
Privatvermögen steuerlich niederschlagen. Die steuerli-<br />
chen Rechtsfolgen des Forderungsverzichts selbst sind durch<br />
Rechtsprechung und Verwaltung weitgehend geklärt; das Gleiche<br />
gilt auch für den Fall des Eintritts der Bedingungen des Besserungsscheins,<br />
wenn der Inhaber weiterhin Gesellschafter ist.<br />
Fragen wirft allerdings noch der Fall auf, wie die Vermögensmehrung<br />
bei Wiederaufleben der Forderung im Besserungsfall<br />
steuerlich zu charakterisieren ist, wenn der Inhaber des Besserungsscheins<br />
nicht mehr Gesellschafter der Schuldnerin ist. Die<br />
Brisanz der Thematik liegt dabei auf der Hand, handelt es sich<br />
doch in der Praxis regelmäßig um beträchtliche Beträge, die im<br />
Besserungsfall bei der Schuldnerin gewinnmindernd erfasst<br />
werden. Der Autor geht dieser Frage nach.<br />
Korn, GmbHRundschau 2007, 624 12/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo019.xml Grenzüberschreitende Verschmelzungen<br />
nach neuem Recht<br />
Die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts im Fall<br />
der Hinausverschmelzung stellt insoweit, als die Dividenden<br />
aus der ausländischen aufnehmenden Kapitalgesellschaft<br />
möglicherweise der Quellensteuer unterliegen, keine Beschränkung<br />
i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG dar, da es sich<br />
hierbei nicht um die Beschränkung des Besteuerungsrechts<br />
im Hinblick auf die Verwertung des Anteils seiner Substanz<br />
nach (insbesondere Veräußerung) handelt.<br />
Schwedhelm, Der GmbH-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 182 6/07<br />
�<br />
<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo030.xml § 8 Abs. 2 KStG: <strong>Steuer</strong>günstige Verteilung<br />
des Einkommens<br />
Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 8 Abs. 2 KStG<br />
durch das SEStEG fallen unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften<br />
i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 KStG (sonstige juristische<br />
Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine,<br />
Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des<br />
privaten Rechts, Betriebe gewerblicher Art von juristischen<br />
Personen des öffentlichen Rechts) nicht mehr in dessen Anwendungsbereich.<br />
Solche Körperschaften können daher dem<br />
Grunde nach (auch) Überschusseinkünfte erzielen. Bei deren<br />
Ermittlung bleiben Wertsteigerungen von zur Erzielung von<br />
Einkünften eingesetzten Vermögens außer Betracht. Dies<br />
kann im Bereich eines nicht rechtsfähigen Vereins zu vorteilhaften<br />
steuerlichen Effekten führen.<br />
Küffner/Eisgruber, GmbHRundschau 2007, 640 12/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo041.xml Übertragung von Pensionszusagen<br />
auf Dritte<br />
Insbesondere bei geplanten Unternehmensverkäufen oder einem<br />
bevorstehenden Generationenwechsel erweisen sich in<br />
der Vergangenheit zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />
einer GmbH erteilte Pensionszusagen als Gestaltungsbremse.<br />
Die steuerlichen Vorteile der oft über Jahrzehn-<br />
L 52 STEUER-TELEX 31-32/07
te gebildeten Pensionsrückstellung drohen die Beteiligten kumuliert<br />
einzuholen und sich ins Gegenteil zu verkehren. Zudem<br />
stellt sich bei einer mittels Rückdeckungsversicherung<br />
finanzierten Pensionszusage immer häufiger die Erkenntnis<br />
ein, dass die bei Abschluss der Rückdeckungsversicherung<br />
prognostizierte Ablaufleistung nicht ausreichen wird, um die<br />
Lasten der Pensionszusage zu tragen, und somit eine Finanzierungslücke<br />
besteht, die negative Einflüsse auf das Rating<br />
des Unternehmens haben kann. Die Autoren zeigen Wege<br />
auf, wie Pensionsverpflichtungen auf Dritte übertragen werden<br />
können und welche steuerlichen Auswirkungen sich hieraus<br />
für die Gesellschaft und die pensionsberechtigten Gesellschafter<br />
ergeben.<br />
Fuhrmann/Demuth, Kölner <strong>Steuer</strong>dialog 2007, 15625 7/07<br />
Umsatzsteuer<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo009.xml<br />
Kein Verzicht auf die unechte<br />
<strong>Steuer</strong>befreiung nach § 4 Nr. 20 UStG?<br />
§ 4 Nr. 20 UStG kann als unechte <strong>Steuer</strong>befreiung zu heimlichen<br />
Umsatzsteuerbelastungen führen, wenn die nichtabziehbaren<br />
Vorsteuern merklich sind. Diese Belastung<br />
könnte vermieden werden, wenn die betroffenen Unternehmen<br />
- Gebietskörperschaften mit ihren kulturellen Einrichtungen<br />
- auf die <strong>Steuer</strong>befreiung verzichten könnten. Da<br />
eine Option nach § 9 UStG nicht möglich ist, könnte eine<br />
<strong>Steuer</strong>belastung durch <strong>Steuer</strong>befreiung lediglich dann vermieden<br />
werden, wenn die anderen Unternehmen einen indirekten<br />
Verzicht ausüben dürften. Ein indirekter Verzicht wäre<br />
dadurch möglich, dass die anderen Unternehmen keine<br />
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde für Kultur<br />
einholen und folglich von der <strong>Steuer</strong>befreiung nach § 4<br />
Nr. 20 Buchst. 1 Satz 2 UStG ausgeschlossen bleiben. Ihre<br />
Umsätze würden sodann als steuerpflichtige Umsätze nach<br />
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG dem ermäßigten <strong>Steuer</strong>satz unterliegen.<br />
Die entstandenen Vorsteuern wären vom Vorsteuerabzug<br />
nicht ausgeschlossen. Etwaige Vorsteuerüberhänge<br />
wären erstattungsfähig.<br />
Dziadkowski, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 409 11/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo021.xml<br />
Leasingverträge<br />
in der Umsatzsteuer<br />
Leasingverträge führen umsatzsteuerrechtlich zu der Frage,<br />
ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung (Nutzungsüberlassung<br />
auf Zeit) der Leistungsgegenstand ist. Die ertragsteuerrechtlichen<br />
Leasingregeln werden in den Mitgliedstaaten<br />
im Rahmen ihrer Ertragsteuerautonomie unterschiedlich<br />
ausgestaltet. Deshalb geht der Autor zunächst der Frage<br />
nach, inwieweit nationale Leasingregeln mit dem harmonisierten<br />
Lieferbegriff der Mehrwertsteuer zu vereinbaren sind.<br />
Er beantwortet diese Frage dahin gehend, dass das Umsatzsteuerrecht<br />
weder an das Zivilrecht noch an das Einkommensteuerrecht<br />
gebunden ist. Maßgebend für die Umsatzsteuer<br />
ist nach Meinung des Autors der von den Parteien gewollte<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
und abgewickelte Austausch von Leistung und Gegenleistung.<br />
Nach seiner Auffassung ist es deshalb sachlich nicht<br />
gerechtfertigt, ein sale and sale back (unter Eigentumsvorbehalt)<br />
umsatzsteuerrechtlich in eine Kreditfinanzierung umzudeuten,<br />
wenn dies von den Leistungsaustauschpartnern nicht<br />
gewollt wird.<br />
Beiser, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 2007, 182 6/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo008.xml Berichtigungspflichten beim<br />
Vorsteuerabzug<br />
Werden unmittelbar an einem Wirtschaftsgut sonstige<br />
Leistungen ausgeführt, so ist der Vorsteuerabzug bei Änderung<br />
der Verhältnisse nach den Grundsätzen des § 15a<br />
Abs. 1 und Abs. 2 UStG zu berichtigen. Die Berichtigungspflicht<br />
i.S.d. § 15a Abs. 3 UStG ist unabhängig davon vorzunehmen,<br />
ob die sonstige Leistung zu einer Werterhöhung des<br />
Wirtschaftsguts geführt hat. Die sonstige Leistung darf nicht<br />
bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht<br />
sein; insbesondere sonstige Leistungen für die Unterhaltung<br />
und den laufenden Betrieb eines Wirtschaftsguts<br />
fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des<br />
§ 15a Abs. 3 UStG.<br />
Jütten, Die <strong>Steuer</strong>-Warte 2007, 122 6/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo042.xml Umsatzsteuerpflicht des Finanzamts für<br />
kostenpflichtige verbindliche Auskünfte?<br />
Eine Klage auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis<br />
der gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft hat<br />
keine Aussicht auf Erfolg. Die Erteilung einer entgeltlichen<br />
verbindlichen Auskunft durch die Finanzämter stellt mangels<br />
Wettbewerbsrelevanz eine hoheitliche Betätigung dar, die<br />
nicht umsatzsteuerbar ist.<br />
Becker/Kretzschmann, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 492<br />
13/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo033.xml Einkauf von Beratungsleistungen<br />
über eine Betriebsstätte im Ausland<br />
Werden Beratungsleistungen von Unternehmen mit Sitz in<br />
Deutschland über eine Betriebsstätte im Ausland eingekauft,<br />
stellt sich die Frage nach dem Ort der Leistung. Besonders relevant<br />
ist diese Frage bei Leistungen im IT-Umfeld, die weltweit<br />
genutzt werden, z.B. Softwareentwicklung, Softwarepflege,<br />
-support und -customizing. Bei diesen Leistungen gilt<br />
nach § 3a Abs. 4, Abs. 3 UStG das Empfängerortprinzip. Ist<br />
der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, ist der Ort der<br />
Leistung dort, wo der Empfänger ansässig ist. Gemäß § 3a<br />
Abs. 3 Satz 2 UStG ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend,<br />
wenn die Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers<br />
ausgeführt wird. Dabei ist ungeklärt, nach welchen Kriterien<br />
L 53
die Zurechnung zu der Betriebsstätte bzw. zum Stammhaus<br />
oder Sitz des Unternehmens erfolgen soll. Im Jahr 2006 sind<br />
zwei Urteile ergangen, die in diesem Zusammenhang relevant<br />
sind. Der Autor nimmt die beiden Urteile zum Anlass,<br />
um die darin aufgeworfenen Fragen anhand der Rechtsprechung<br />
des EuGH, der Literaturmeinung und der Auffassung<br />
der Verwaltung in Deutschland zu erörtern und einen eigenen<br />
Lösungsansatz vorzustellen.<br />
Schreib, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 437 12/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo043.xml<br />
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten<br />
Gegenständen und Dienstleistungen<br />
Wird ein erworbener Gegenstand oder eine bezogene Dienstleistung<br />
teilweise privat genutzt und steht hinsichtlich des privaten<br />
Nutzungsanteils kein Vorsteuerabzug zu, führt dies zu<br />
der letztlich jedenfalls vorzunehmenden Besteuerung des Endverbrauchs.<br />
Der Richtlinien- bzw. die Gesetzgeber könnten<br />
sich jedoch auch dafür entschieden haben, zunächst den vollen<br />
Vorsteuerabzug zu gewähren und sodann (innerhalb eines<br />
bestimmten Zeitraums) entweder die Privatnutzung zu besteuern<br />
oder den auf den privat genutzten Anteil entfallenden Vorsteuerabzug<br />
wieder zu berichtigen. Nach der MwStSystRL<br />
steht generell nur der anteilige Vorsteuerabzug zu. Folgt man<br />
der herrschenden Ansicht, dass das Gemeinschaftsrecht - und<br />
konkret die MwStSystRL - nur dann unmittelbar anzuwenden<br />
ist, wenn es den Rechtsunterworfenen begünstigt und sich<br />
dieser hierauf beruft, ist dies inkonsequent: Hat das Gemeinschaftsrecht<br />
Vorrang, dann gilt das wohl in allen Fällen.<br />
Krumenacker, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 473 13/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo011.xml<br />
Die gemeinnützige Stiftung<br />
zur Förderung der Kunst<br />
Sowohl die selbständige als auch die treuhänderische Stiftung<br />
eignen sich in zunehmendem Maß dazu, insbesondere<br />
eine Sammlung von Kunstgegenständen auf Dauer in ihrer<br />
Gesamtheit nicht nur nachfolgenden Generationen zu erhalten,<br />
sondern auch in ihrem Bestand weiter zu pflegen und sie<br />
ggf. einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es<br />
gibt zudem genügend Beispiele dafür, wie auf diese Weise<br />
eine solche Sammlung in ihrem Wert steigen kann, beispielsweise<br />
durch eine geschickte Ver- und Ankaufstrategie in Bezug<br />
auf einzelne Kunstgegenstände, vorausgesetzt, sie hält<br />
sich im Rahmen der steuerunschädlichen bloßen Bestandspflege.<br />
Ein wesentlicher Faktor bei der Errichtung einer<br />
Kunststiftung ist dabei zunächst der Umstand, dass die Übertragung<br />
der Kunstgegenstände nicht zu einer Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuerbelastung führt, sofern die Stiftung als gemeinnützig<br />
anerkannt wird.<br />
Ebling, Finanz-Rundschau 2007, 565 12/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo012.xml Erwerb einer Lebensversicherung<br />
von Todes wegen<br />
Stirbt der Versicherungsnehmer, nicht jedoch die versicherte<br />
Person, geht die Rechtsposition aus dem Versicherungsvertrag<br />
steuerpflichtig gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 ErbStG auf den<br />
Erwerber über. In diesen Fällen ist fraglich, ob der Erwerb sofort<br />
zu erfassen ist, da nicht feststeht, wann der spätere Versicherungsfall<br />
durch Fristablauf oder Tod der versicherten<br />
Person eintritt. Man könnte daran denken, hierin einen aufschiebend<br />
bedingten Erwerb nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG<br />
zu sehen, so dass unter Hinweis auf die Rechtsprechung des<br />
BFH die <strong>Steuer</strong> erst im Zeitpunkt des Versicherungsfalls entsteht.<br />
Andererseits ist festzuhalten, dass anders als bei den<br />
vom BFH entschiedenen Fällen ein Versicherungsverhältnis<br />
fortgeführt wird, so dass Bereicherungsgegenstand der noch<br />
nicht fällige Anspruch aus der Lebensversicherung ist, während<br />
die entschiedenen Fälle die Versicherungssumme zum<br />
Gegenstand hatten. Insoweit entsteht eine sofortige Bereicherung<br />
durch Erwerb eines aufschiebend bedingten Anspruchs,<br />
für welchen die <strong>Steuer</strong> nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG<br />
sofort und nicht erst bei Eintritt des Versicherungsfalls entsteht.<br />
Dieser Erwerb wird nach § 12 Abs. 4 BewG bewertet.<br />
Geck, Kölner <strong>Steuer</strong>dialog 2007, 15584 6/07<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo022.xml Kritische Analyse von Schenkungen unter<br />
Nutzungsvorbehalt<br />
Obwohl es häufig angeraten erscheint, bei einer ersten<br />
Schenkung diese und den Nutzungsvorbehalt so aufeinander<br />
abzustimmen, dass Freibeträge nicht überschritten werden,<br />
ist dies bei einer nachfolgenden Schenkung oder einem Erbanfall<br />
von dem Schenker insofern nachteilig, als nach der<br />
Rechtsprechung des BFH später der Letzterwerb ohne Stundungsmöglichkeit<br />
besteuert wird. Ist bei einem nachfolgenden<br />
Erbfall der Erblasser zugleich der Nutzungsberechtigte,<br />
fällt die Belastung bei Nacherwerb aber ohnehin weg mit der<br />
Folge, dass schon aus diesem Grund eine Stundung nicht<br />
mehr möglich ist. In einem nachfolgenden Erbfall, in dem der<br />
Ehegatte der Nutzungsberechtigte aus dem Vorerwerb ist,<br />
besteht keine Stundungsmöglichkeit.<br />
Dobroschke, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 2007, 188 6/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo034.xml Kritische Anmerkungen zum<br />
steuerbegünstigten Betriebsvermögen<br />
Bei den derzeit geltenden erbschaftsteuerlichen Begünstigungstatbeständen<br />
des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG<br />
handelt es sich um im Grundsatz zulässige Sozialzweck- bzw.<br />
Lenkungsnormen. Die auch vom BVerfG angeführten Gründe<br />
für die Begünstigung von Betriebsvermögen sind legitim. Da<br />
die Betriebe selbst nicht steuerpflichtig sind, ggf. aber die<br />
<strong>Steuer</strong> wirtschaftlich zu tragen haben (Verkauf, Liquiditätsentzug),<br />
kann die Förderung nur bei den Erben/Beschenkten<br />
als <strong>Steuer</strong>schuldnern ansetzen. Förderungswürdig sind diese<br />
aber nur, wenn sie den Betrieb tatsächlich fortsetzen. Jedoch<br />
sind weder § 13a und § 19a ErbStG in ihrer jetzigen Gestalt<br />
L 54 STEUER-TELEX 31-32/07
noch die bisher geplante <strong>Steuer</strong>reform mit ihrer Unterscheidung<br />
zwischen produktivem und nicht produktivem Betriebsvermögen<br />
in der Lage, eine zutreffende Abgrenzung des<br />
Kreises der Begünstigten von den Nichtbegünstigten zu erzielen.<br />
Auch bleiben Zweifel, ob der nach dem Abschmelzungsmodell<br />
noch erheblich höhere Abstand zu den Nichtbegünstigten<br />
im Hinblick auf die real erzielte Beförderung des<br />
Lenkungszwecks als angemessen bezeichnet werden kann.<br />
Schulte/Birnbaum, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 409 13/<br />
07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo045.xml<br />
Stichtagsprinzip im<br />
Erbschaftsteuerrecht<br />
Das Stichtagsprinzip erfüllt bei richtigem Verständnis seine<br />
Aufgabe, die für die <strong>Steuer</strong>festsetzung maßgeblichen Verhältnisse<br />
auf das Datum der Entstehung der <strong>Steuer</strong> festzulegen.<br />
Dies führt im Rahmen des § 9 ErbStG mit gewissen Ausnahmen<br />
zu zufriedenstellenden Ergebnissen. Gleiches gilt auch für die<br />
Wertermittlung nach § 11 ErbStG, zumindest dann, wenn die<br />
Rechtsprechung im Rahmen der Bewertung börsennotierter<br />
Vermögensgegenstände einen begrenzten Zeitraum zur Ermittlung<br />
eines Durchschnittswerts zugrunde legen würde.<br />
Geck, Finanz-Rundschau 2007, 631 13/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo044.xml<br />
Ehegattenzuwendungen<br />
im Erbschaftsteuerrecht<br />
Schenken die Eltern eines Kindes, das in Gütergemeinschaft<br />
verheiratet ist, dem eigenen Kind einen Vermögensgegenstand,<br />
der automatisch von Gesetzes wegen in das Gesamtgut<br />
fällt, so ist allein das eigene Kind beschenkt. Es liegt keine<br />
schädliche Kettenschenkung vor, sondern eine hälftige freigebige<br />
Zuwendung des beschenkten Kindes an seinen Ehegatten.<br />
Der BFH sollte seine Rechtsprechung zur Schwiegerkindschenkung<br />
bei gesetzlichem Güterstand entsprechend anpassen.<br />
Wälzholz, Finanz-Rundschau 2007, 638 13/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo047.xml<br />
Mehrfache Nutzung<br />
von Freibeträgen<br />
Freibeträge können gem. § 14 ErbStG mehrfach in Anspruch<br />
genommen werden, wenn zwischen zwei Vermögensübergängen<br />
mehr als zehn Jahre liegen. Durch eine vorgezogene<br />
Schenkung lassen sich daher regelmäßig erbschaftsteuerliche<br />
Vorteile erzielen. Diese Überlegung kann jedoch zu kurz<br />
greifen, wenn der Ertragsteuersatz des Schenkers deutlich<br />
unter dem Ertragsteuersatz des Beschenkten liegt. In diesem<br />
Fall können erbschaftsteuerliche Vorteile durch eine mehrfache<br />
Nutzung von Freibeträgen durch ertragsteuerliche Nachteile<br />
auf Zinserträge aus dem Vermögen kompensiert werden.<br />
Die Autoren leiten in Abhängigkeit vom zu erwartenden<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
Erbschaftsteuersatz eine kritische Differenzierung der Ertragsteuersätze<br />
her, ab der sich eine vorgezogene Schenkung<br />
nicht mehr als vorteilhaft erweist.<br />
Eichfelder/Glawe, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 258 7/07<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo023.xml Überführung von Vermögensgegenständen<br />
in den gemeinnützigen Bereich<br />
Übertragungen in den gemeinnützigen Bereich werden von<br />
Erblassern oftmals nicht mehr rechtzeitig umgesetzt. Die Erben<br />
fühlen sich an den Erblasserwillen gebunden, treffen bei<br />
der Umsetzung aber auf die Schwierigkeit, dass die Übertragung<br />
von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen<br />
nicht ohne weiteres möglich ist. Der Autor befasst sich mit<br />
der Frage, ob die <strong>Steuer</strong>freiheit entfällt, wenn der Erbe nicht<br />
die geerbten Vermögensgegenstände, sondern an ihre Stelle<br />
tretende Surrogate in den gemeinnützigen Bereich überführt.<br />
Lüdicke, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />
2007, 254 6/07<br />
Verfahrensrecht<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo024.xml Betriebswirtschaftliche Analyse<br />
als Mittel der Außenprüfung<br />
Der Anwendungserlass zu § 158 AO stellt klar, dass die Buchführung<br />
und Aufzeichnungen der Besteuerung nur dann zugrunde<br />
zu legen sind, wenn sie die tatsächlichen Verhältnisse<br />
abbilden. Deshalb kommt der Untersuchung der grundsätzlichen<br />
Richtigkeit der Buchführung bzw. der Aufzeichnungen<br />
während einer Betriebsprüfung eine besondere Bedeutung zu.<br />
Bis zur Einführung des Datenanalyseprogramms IDEA ließen<br />
sich die Unterlagen jedoch nur mit erheblichem Aufwand auf<br />
Glaubwürdigkeit prüfen. Durch die elektronische Prüfung von<br />
Massendaten ist es inzwischen möglich geworden, in kurzer<br />
Zeit die betriebswirtschaftliche und statistische Schlüssigkeit<br />
der vorgelegten Unterlagen zu beurteilen. So kann die Betriebsprüfung<br />
den hohen Anforderungen des § 158 AO gerecht<br />
werden. Der Autor stellt eine derartige kombinierte<br />
Schlüssigkeitsprüfung an einem Beispielsfall vor.<br />
Wähnert, Die <strong>Steuer</strong>beratung 2007, 289 6/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo035.xml Verfassungsrechtliche Zweifel:<br />
Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte<br />
Die Gebührenregelung in § 89 Abs. 3 bis 5 AO widerspricht den<br />
Vorgaben der bundesstaatlichen Finanzverfassung, da sie sich<br />
nicht deutlich von einer <strong>Steuer</strong> unterscheidet. Es fehlt an einer<br />
Leistung; denn der Gesetzgeber hat die Gebührenregelung in einen<br />
Kernbereich der steuerlichen Eingriffsverwaltung implementiert.<br />
So werden Sachverhalte, die dem <strong>Steuer</strong>zugriff unterliegen<br />
sollen, nicht nur ins Fadenkreuz des <strong>Steuer</strong>zugriffs genommen,<br />
sondern überdies auch mit einer Gebühr belegt. Zwei-<br />
L 55
fel an der Rechtfertigung der Höhe der Gebühr unter dem<br />
Aspekt der Kostendeckung lassen sich erst ausräumen, wenn<br />
die Finanzverwaltung eine Kalkulationsgrundlage für die Berechnung<br />
des mit der Gebühr kompensierten Aufwands vorlegt.<br />
Hans, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 421 13/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo013.xml<br />
Aktuelle Entwicklungen zur Haftung eines<br />
GmbH-Geschäftsführers<br />
Der Autor stellt anhand der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung<br />
dar, unter welchen Voraussetzungen ein GmbH-<br />
Geschäftsführer für Ansprüche aus dem <strong>Steuer</strong>schuldverhältnis<br />
der GmbH haftet. Er geht dabei insbesondere auf die spezifischen<br />
Probleme ein, die sich bei einer Haftungsinanspruchnahme<br />
für Umsatzsteuerschulden ergeben.<br />
Beckmann, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 222 6/07<br />
PRODUKT-TIPP<br />
Haftungsgefahren für den GmbH-Geschäftsführer<br />
und wie sie vermieden<br />
werden können, zeigt die gleichnamige<br />
Deubner-Broschüre aus der Praxisreihe<br />
GmbH-Beratung auf. Checklisten und<br />
Praxistipps sind die Werkzeuge für eine<br />
optimale GmbH-Mandantenberatung.<br />
Für Ihre Bestellung wenden Sie sich bitte<br />
an den Verlag; per E-Mail: kundenservice@deubner-verlag.de,telefonisch:<br />
0221 937018-0 oder per Fax:<br />
0221 937018-90 oder besuchen Sie unsere<br />
Homepage www.deubner-steuern.de<br />
(Produktsuche: "629" eingeben).<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo048.xml<br />
Abgabe der <strong>Steuer</strong>erklärung kein Antrag<br />
auf <strong>Steuer</strong>festsetzung<br />
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist in Fällen der<br />
Pflichtveranlagung kein Antrag auf <strong>Steuer</strong>festsetzung i.S.d.<br />
§ 171 Abs. 3 erster Fall AO und kann daher nicht den Ablauf<br />
der Festsetzungsverjährung als Unterbrechungstatbestand<br />
hemmen. Da bei Eintritt der Festsetzungsverjährung keine<br />
weiteren Möglichkeiten zur Heilung einer Fristversäumnis bestehen,<br />
ist zu empfehlen, für jeden einzelnen <strong>Steuer</strong>fall den<br />
Ablauf der Festsetzungsverjährung zu kontrollieren, um ggf.<br />
fristgerecht einen Antrag auf <strong>Steuer</strong>festsetzung stellen zu<br />
können. Dieser Antrag kann auch mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung<br />
für die entsprechende Veranlagung<br />
gestellt werden und sollte klar und eindeutig das Begehren<br />
des <strong>Steuer</strong>pflichtigen enthalten, die entsprechende <strong>Steuer</strong><br />
festzusetzen. Ein solcher Antrag wäre nur mit wenig Aufwand<br />
verbunden, würde aber gleichzeitig hinreichende Gewähr dafür<br />
bieten, den Eintritt eines Haftungsfalls wegen Festsetzungsverjährung<br />
zu verhindern.<br />
Lühn, Der <strong>Steuer</strong>berater 2007, 255 7/07<br />
Sonstiges<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo025.xml Schenkweise Anteilsübertragung an einer<br />
grundbesitzenden Personengesellschaft<br />
Der BFH hat ein weiteres Mal bestätigt, dass er bei den fiktiven<br />
Besteuerungstatbeständen des Grunderwerbsteuerrechts<br />
seine Beurteilung auf den dahinter stehenden Lebenssachverhalt<br />
abstellt. Insoweit wurde in einem weiteren, bisher<br />
nicht amtlich veröffentlichten Urteil die Auffassung der Verwaltung<br />
vom BFH nicht anerkannt. In prägnanter Klarheit<br />
weist er in seiner Urteilsbegründung auf den Sinn und Zweck<br />
der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG hin, die doppelte<br />
Besteuerung eines einheitlichen Sachverhalts - Übertragung<br />
von Gesellschaftsanteilen - mit Erbschaft- oder<br />
Schenkungsteuer auf der einen und Grunderwerbsteuer auf<br />
der anderen Seite zu vermeiden. Allein die unterschiedliche<br />
rechtstechnische Anknüpfung darf nicht den Zweck der<br />
Gesetzesnorm aufheben.<br />
Mack, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 2007, 185 6/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo037.xml GrESt-Schuldnerin bei Übertragungen<br />
nach § 1 Abs. 2a GrEStG<br />
Obgleich die Bemessungsgrundlage und damit die festzusetzende<br />
GrESt bei § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG gleich sind, unterscheiden<br />
sich die Vorschriften im Hinblick auf den <strong>Steuer</strong>schuldner.<br />
Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn im<br />
Rahmen einer Transaktion mindestens 95 % der Anteile am<br />
Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft übertragen<br />
werden, die zwar zivilrechtlich keine Grundstücke besitzt,<br />
aber mindestens 95 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft<br />
mit inländischem Grundvermögen hält. Hierbei wird<br />
häufig verkannt, dass vorrangig § 1 Abs. 2a GrEStG anstatt<br />
§ 1 Abs. 3 GrEStG Anwendung findet.<br />
Adolf, GmbHRundschau 2007, 689 13/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo049.xml Grunderwerbsteuerliche Aspekte bei<br />
Umstrukturierungsmaßnahmen<br />
Die Einbringung von Grundstücken quoad sortem (dem Wert<br />
nach) kann oftmals eine sinnvolle Gestaltungsalternative darstellen.<br />
Insbesondere bei Umstrukturierungsmaßnahmen<br />
kann eine grunderwerbsteuerliche Belastung vermieden werden,<br />
sofern i.R.d. Einbringungsvereinbarung der Gesellschaft<br />
nicht die Verwertungsbefugnis übertragen wird. Im Einzelfall<br />
wird sich die vorherige Einholung einer verbindlichen Auskunft<br />
anbieten.<br />
Rupp, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 225 6/07<br />
L 56 STEUER-TELEX 31-32/07