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Körperschaftsteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo018.xml<br />

Zeitwertkonten als Vergütungsform für<br />

die mittelständische GmbH<br />

Das Zeitwertkonto ist auch für die mittelständische GmbH<br />

personalwirtschaftlich eine interessante Vergütungsform. Sowohl<br />

in der Anspar- wie auch in der Entnahmephase reizen<br />

weitreichende Flexibilitäten, wobei allerdings auch einschränkende<br />

Restriktionen zu beachten sind. <strong>Steuer</strong>betriebswirtschaftlich<br />

ist das Zeitwertkonto attraktiv. Der Vorteil ergibt<br />

sich aus dem Bruttoanlageeffekt, der umso größer ist, je<br />

länger die Ansparphase läuft, je höher die Rendite der von<br />

der GmbH gewählten Kapitalanlage ist und je höher die nachhaltige<br />

<strong>Steuer</strong>progression des Arbeitnehmers ist. Durch die<br />

geplante Abgeltungsteuer werden diese Vorteile des Zeitwertkontos<br />

gemindert, weil das Sparen im Zeitwertkonto<br />

nicht von der Abgeltungsteuer profitiert. Es ist zu vermuten,<br />

dass dies nicht der Wille des <strong>Steuer</strong>gesetzgebers ist. Daher<br />

wäre es sachgerecht, wenn die Abgeltungsteuer auch für den<br />

Renditebestandteil des Zeitwertkontos gelten würde.<br />

Stollenwerk, Der GmbH-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 176 6/07<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo029.xml<br />

Pensionsverbindlichkeiten bei der<br />

GmbH-Liquidation<br />

Für konzerninterne Restrukturierungen oder zur Vorbereitung<br />

von Unternehmensverkäufen ist häufig die gesellschaftsrechtliche<br />

Bereinigung der Unternehmensstruktur erforderlich.<br />

Um sich von überflüssigen Konzerngesellschaften endgültig<br />

zu trennen, können diese nach §§ 60 ff. GmbHG liquidiert<br />

werden. Dies ist aber nur möglich, wenn sämtliche Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft vollumfänglich erfüllt worden<br />

sind. Einen finanziell umfangreichen - und in seiner rechtlichen<br />

und praktischen Handhabung komplexen - Posten stellen<br />

dabei regelmäßig die Pensionsverbindlichkeiten der<br />

GmbH dar. Ziel der Gesellschaft ist die möglichst unkomplizierte<br />

Befreiung von den Pensionsverbindlichkeiten - dies insbesondere<br />

ohne ein hemmendes Zustimmungserfordernis<br />

seitens der Versorgungsberechtigten. Allerdings hat der Gesetzgeber<br />

die Möglichkeit zur Befreiung von Pensionsverbindlichkeiten<br />

ganz erheblich eingeschränkt. Der Autor gibt einen<br />

Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen der Befreiung<br />

von Pensionsverbindlichkeiten bei der GmbH-Liquidation.<br />

Passarge, GmbHRundschau 2007, 701 13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo031.xml<br />

Rückflüsse aus Besserungsscheinen<br />

nach Übertragung der Anteile<br />

Verzichtet ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gegenüber<br />

dieser auf eine Forderung gegen Besserungsschein, erlischt<br />

die Forderung und dem Gesellschafter entstehen durch<br />

den Vermögensverlust Aufwendungen, die sich abhängig von<br />

der Rechtsform des Gesellschafters, der Veranlassung des Forderungsverzichts<br />

und der Zuordnung der Anteile zum Betriebsoder<br />

Privatvermögen steuerlich niederschlagen. Die steuerli-<br />

chen Rechtsfolgen des Forderungsverzichts selbst sind durch<br />

Rechtsprechung und Verwaltung weitgehend geklärt; das Gleiche<br />

gilt auch für den Fall des Eintritts der Bedingungen des Besserungsscheins,<br />

wenn der Inhaber weiterhin Gesellschafter ist.<br />

Fragen wirft allerdings noch der Fall auf, wie die Vermögensmehrung<br />

bei Wiederaufleben der Forderung im Besserungsfall<br />

steuerlich zu charakterisieren ist, wenn der Inhaber des Besserungsscheins<br />

nicht mehr Gesellschafter der Schuldnerin ist. Die<br />

Brisanz der Thematik liegt dabei auf der Hand, handelt es sich<br />

doch in der Praxis regelmäßig um beträchtliche Beträge, die im<br />

Besserungsfall bei der Schuldnerin gewinnmindernd erfasst<br />

werden. Der Autor geht dieser Frage nach.<br />

Korn, GmbHRundschau 2007, 624 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo019.xml Grenzüberschreitende Verschmelzungen<br />

nach neuem Recht<br />

Die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts im Fall<br />

der Hinausverschmelzung stellt insoweit, als die Dividenden<br />

aus der ausländischen aufnehmenden Kapitalgesellschaft<br />

möglicherweise der Quellensteuer unterliegen, keine Beschränkung<br />

i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG dar, da es sich<br />

hierbei nicht um die Beschränkung des Besteuerungsrechts<br />

im Hinblick auf die Verwertung des Anteils seiner Substanz<br />

nach (insbesondere Veräußerung) handelt.<br />

Schwedhelm, Der GmbH-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 182 6/07<br />

�<br />

<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo030.xml § 8 Abs. 2 KStG: <strong>Steuer</strong>günstige Verteilung<br />

des Einkommens<br />

Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 8 Abs. 2 KStG<br />

durch das SEStEG fallen unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften<br />

i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 KStG (sonstige juristische<br />

Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine,<br />

Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des<br />

privaten Rechts, Betriebe gewerblicher Art von juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts) nicht mehr in dessen Anwendungsbereich.<br />

Solche Körperschaften können daher dem<br />

Grunde nach (auch) Überschusseinkünfte erzielen. Bei deren<br />

Ermittlung bleiben Wertsteigerungen von zur Erzielung von<br />

Einkünften eingesetzten Vermögens außer Betracht. Dies<br />

kann im Bereich eines nicht rechtsfähigen Vereins zu vorteilhaften<br />

steuerlichen Effekten führen.<br />

Küffner/Eisgruber, GmbHRundschau 2007, 640 12/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo041.xml Übertragung von Pensionszusagen<br />

auf Dritte<br />

Insbesondere bei geplanten Unternehmensverkäufen oder einem<br />

bevorstehenden Generationenwechsel erweisen sich in<br />

der Vergangenheit zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

einer GmbH erteilte Pensionszusagen als Gestaltungsbremse.<br />

Die steuerlichen Vorteile der oft über Jahrzehn-<br />

L 52 STEUER-TELEX 31-32/07

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