Steuer-Telex
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lung nicht berücksichtigt werden dürfen. Zudem stellt er statt<br />
auf das Betrachtungsobjekt Kind auf die Lebenssituation Alleinerziehender<br />
ab, obwohl diese in Bezug auf das Kind nicht<br />
mehr Aufwand haben als andere Eltern. Er könnte die Ehe im<br />
Bereich der doppelten Haushaltsführung benachteiligen und<br />
tut dies mindestens bis zum 14. Lebensjahr der Kinder bei der<br />
Berücksichtigung des beruflich bedingten Betreuungsaufwands.<br />
Durch die geringe Entdeckungsgefahr von Falschangaben<br />
ist er zudem mit einem Vollzugsdefizit belastet.<br />
Schulenburg, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 428 13/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo028.xml<br />
Mehr Klarheit bei der Besteuerung von<br />
Finanzinnovationen?<br />
Der BFH befasste sich in seinem Urteil vom 13.12.2006 - VIII<br />
R 6/05 - mit der Frage, inwieweit die Veräußerung einer<br />
Down-Rating-Anleihe eine Besteuerung aus Kapitalvermögen<br />
nach § 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG auf Basis der Marktrendite nach<br />
sich zieht. Im Ergebnis verneint er diese Frage; er sieht lediglich<br />
Raum für eine Besteuerung unter dem Gesichtspunkt des<br />
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (privates Veräußerungsgeschäft). Im<br />
konkreten Fall war die Jahresfrist des § 23 EStG jedoch verstrichen,<br />
so dass der Gewinn aus der Veräußerung nicht steuerpflichtig<br />
wurde. Das Urteil steht in einer Reihe mehrerer<br />
Entscheidungen aus dem vergangenen Jahr zur Besteuerung<br />
von Kapitalanlageprodukten. Der Autor versucht, eine dogmatische<br />
Linie in der jüngsten Rechtsprechung aufzuzeigen.<br />
Geurts, Deutsche <strong>Steuer</strong>-Zeitung 2007, 393 12/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo040.xml<br />
Anrechnung und Abzug<br />
ausländischer <strong>Steuer</strong>n<br />
Bisher bestand bei steuerfreien Erträgen die Möglichkeit des<br />
Abzugs nach § 34c Abs. 2 EStG. Durch das JStG 2007 ist diese<br />
Möglichkeit ausdrücklich entfallen. Damit wird der Abzug der<br />
ausländischen <strong>Steuer</strong>n von der Bemessungsgrundlage bei § 8b<br />
KStG voll (eigentlich müsste von 95 % ausgegangen werden)<br />
und bei § 3 Nr. 40 EStG zu 50 % (künftig 60 %) ausgeschlossen.<br />
Gleiches galt nach § 4 Abs. 3 InvStG für Investmentvermögen<br />
schon bisher. Nach der Anwendungsregelung des JStG 2007<br />
dürfte dieser Ausschluss erst ab VZ 2007 gelten.<br />
Roser, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 227 6/07<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo038.xml<br />
Anwendung der 1-%-Regelung bei privater<br />
Pkw-Nutzung ab 2006<br />
Wird ein Fahrzeug zwar zu mehr als 50 % betrieblich, daneben<br />
aber auch noch zur Erzielung anderer Einkünfte (z.B. als<br />
Arbeitnehmer oder im Rahmen von Vermietungseinkünften)<br />
eingesetzt, ergibt sich vor dem Hintergrund der Entscheidung<br />
des BFH vom 26.04.2006 insoweit eine weitere Verkomplizierung<br />
der Privatanteilsermittlung. Nach Auffassung des<br />
BFH deckt die 1-%-Regelung lediglich die echten Privatfahrten<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
ab, nicht dagegen die Nutzungsentnahmen, die im Zusammenhang<br />
mit der Nutzung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitiger<br />
Einkünfte stehen. In einem solchen Fall sind also<br />
neben dem nach der 1-%-Regelung ermittelten Privatanteil die<br />
auf die Nutzung des Fahrzeugs zur Erzielung anderweitiger<br />
Einkünfte entfallenden Kosten ebenfalls abzugrenzen. Dabei<br />
kann es je nach Sachverhalt günstiger sein, sich für die Fahrtenbuch-Methode<br />
zu entscheiden.<br />
Günther, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 222 6/07<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo027.xml Abfärbewirkung von<br />
Rechnungslegungspflichten?<br />
Bei doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften stellt<br />
sich bezüglich der steuerlichen Ergebnisermittlung die grundlegende<br />
Frage, ob es - sofern keine eigenständige Buchführungs-<br />
und Bilanzierungspflicht der einzelnen Gesellschaften<br />
besteht - in steuerlicher Hinsicht zu einer Abfärbewirkung bestehender<br />
Rechnungslegungspflichten in der Kette kommt<br />
(Top-down- oder Bottom-up-Infektion) und sich damit für die<br />
einzelne Personengesellschaft auch Auswirkungen auf die Art<br />
der steuerlichen Ergebnisermittlung ergeben können. Die Autoren<br />
kommen zu dem Ergebnis, dass - sofern steuerlich nicht<br />
ausnahmsweise bei einer rein vermögensverwaltend tätigen<br />
Personengesellschaft eine Bruchteilsbetrachtung vorzunehmen<br />
ist - keine solche Abfärbewirkung besteht. Die teilweise<br />
in der Literatur vorzufindende und mit der Rechtsprechung<br />
zur sog. Zebragesellschaft begründete gegenteilige Auffassung,<br />
dass eine Top-down-Infektion einer Rechnungslegungspflicht<br />
besteht, wird von den Autoren abgelehnt. Die Autoren<br />
zeigen, dass es im Fall einer Zebragesellschaft - anders als bei<br />
mitunternehmerischen Strukturen - lediglich zu einer Umqualifizierung<br />
der Einkunftsart von Überschuss- in Gewinneinkünfte<br />
kommt, so dass sich Auswirkungen auf die Rechnungslegung<br />
und folglich auch auf die Art der steuerlichen Ergebnisermittlung<br />
nur auf indirekte Weise ergeben.<br />
Schmidt/Heinz/Jung, GmbHRundschau 2007, 628 12/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo039.xml Neue Pauschalierungsmöglichkeit<br />
für Sachzuwendungen<br />
Das Pauschalierungswahlrecht für Sachzuwendungen an eigene<br />
Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer kann nur einheitlich<br />
ausgeübt werden. Die Ausübung dieses Wahlrechts erfolgt<br />
durch die Anmeldung der Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 4<br />
EStG. Das Pauschalierungswahlrecht kann grundsätzlich nach<br />
der amtlichen Gesetzesbegründung nicht widerrufen werden.<br />
In der Praxis wird zunehmend die Auffassung vertreten, dass<br />
durch die im Gesetz vorgenommene Differenzierung der Zuwendungsempfänger<br />
in Nichtarbeitnehmer (Anwendungsfall<br />
des § 37b Abs. 1 EStG) und Arbeitnehmer (Anwendungsfall<br />
des § 37b Abs. 2 EStG) zwei Pauschalierungskreise eröffnet<br />
werden, innerhalb derer das Pauschalierungswahlrecht einheitlich<br />
ausgeübt werden muss. Es bleibt jedoch abzuwarten,<br />
ob die Verwaltung dieser Sichtweise folgt.<br />
Warnke, Der Ertrag-<strong>Steuer</strong>-Berater 2007, 216 6/07<br />
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