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Steuer-Telex

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(§ 51a Abs. 2b bis 2d EStG). Dabei haben die <strong>Steuer</strong>zahler ein<br />

Wahlrecht, auf welchem Weg die Kirchensteuer erhoben wird:<br />

Auf unwiderruflichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen<br />

hin wird die Kirchensteuer mit abgeltender Wirkung durch den<br />

Schuldner der Kapitalerträge beziehungsweise die auszahlende<br />

Stelle (wie z.B. ein Kreditinstitut) für die Religionsgemeinschaft,<br />

der der <strong>Steuer</strong>pflichtige angehört, einbehalten. Damit<br />

steht dem Kirchensteuerpflichtigen eine Möglichkeit offen, die<br />

Kirchensteuer außerhalb eines Veranlagungsverfahrens mit abgeltender<br />

Wirkung erheben zu lassen. Zahlt der zum Abzug der<br />

Kapitalertragsteuer Verpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar,<br />

sondern über zwischengeschaltete Stellen, wie z.B.<br />

Depotbanken, an den Gläubiger aus, liegen ihm keine Kenntnisse<br />

über die Zugehörigkeit der Gläubiger zu Religionsgemeinschaften<br />

vor. Der Abzug der Kirchensteuer ist ihm daher<br />

nicht möglich. Dies gilt insbesondere bei Dividendenausschüttungen<br />

von großen Publikums-Aktiengesellschaften. Daher haben<br />

grundsätzlich die Stellen, die die Kapitalerträge für Rechnung<br />

des Schuldners an den Gläubiger auszahlen, den Kirchensteuerabzug<br />

vorzunehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn z.B.<br />

das Kreditinstitut lediglich zur Zahlungsabwicklung - z.B. bei<br />

der Gutschrift von Gewinnausschüttungen aufgrund einer<br />

GmbH-Beteiligung - eingeschaltet wird.<br />

Sind die Kapitalerträge anteilig mehreren Personen zuzurechnen,<br />

kann ein Einbehalt der Kirchensteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten<br />

grundsätzlich nur durchgeführt<br />

werden, wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft<br />

angehören. Ist dies nicht der Fall, sind die auf den<br />

einzelnen Kirchensteuerpflichtigen entfallenden Kapitalerträge<br />

von ihm im Wege der Veranlagung nach § 51 Abs. 2d EStG<br />

zu versteuern. Dies gilt nicht für Ehegatten. Gehören die Ehegatten<br />

nicht derselben Religionsgemeinschaft an, muss eine<br />

Aufteilung der Kapitalerträge auf die Beteiligten vorgenommen<br />

werden. Ist z.B. nur ein Ehegatte Angehöriger einer Kirchensteuer<br />

erhebenden Religionsgemeinschaft, wird mit der<br />

Aufteilung erreicht, dass Kirchensteuer nur von dem auf ihn<br />

entfallenden Anteil erhoben wird.<br />

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete haftet für den Abzug der<br />

Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach den<br />

für die Haftung für die Kapitalertragsteuer selbst geltenden Regelungen<br />

in § 44 Abs. 5 EStG. Nach § 45a Abs. 2 EStG hat der<br />

Abzugsverpflichtete dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen<br />

eine Bescheinigung über den Abzug zu erteilen.<br />

Stellt der zur Kirchensteuer verpflichtete <strong>Steuer</strong>zahler keinen<br />

Antrag auf Erhebung der Kirchsteuer im Abzugsverfahren,<br />

wird eine Veranlagung zur Kirchensteuer durchgeführt.<br />

Dazu hat er die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären<br />

und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen.<br />

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist allerdings<br />

nicht die einbehaltene Kapitalertragsteuer, sondern die geminderte<br />

<strong>Steuer</strong> auf Kapitalerträge, die sich bei einer Berechnung<br />

gemäß § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG (s. Beispiel auf Seite 2) ergibt.<br />

Die Regelung zur Veranlagung der Kirchensteuer findet auch<br />

Anwendung bei der Kirchensteuer, die auf die Einkommensteuer<br />

von nicht ausgeschütteten Erträgen bei Investmentfonds<br />

gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Abs. 4 InvStG anfällt.<br />

Diese zwei vorbeschriebenen Alternativverfahren sollen nur<br />

befristet gelten. Voraussichtlich ab dem Jahr 2011 sollen die<br />

Kreditinstitute die Kirchensteuer generell in der Form des<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Quellensteuerabzugs erheben. Hierfür ist jedoch eine gesonderte<br />

Datenbank beim Bundeszentralamt für <strong>Steuer</strong>n notwendig,<br />

bei der die Kreditinstitute unter Wahrung des Datenschutzes<br />

eine Abfrage starten können, ob ihre Kunden einer<br />

Konfession angehören, für die Kirchensteuer zu erheben ist.<br />

2.3. Antragsrecht zur Günstigerprüfung<br />

Bezieher von Kapitaleinkünften haben die Möglichkeit, diese<br />

Einkünfte auf Antrag dem allgemeinen Einkommensteuertarif<br />

im Rahmen der Veranlagung zu unterwerfen (§ 32d Abs. 6<br />

EStG). Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist jedoch<br />

nicht möglich; es wird auch in diesen Fällen nur der Sparer-Pauschbetrag<br />

(§ 20 Abs. 9 EStG) zum Abzug zugelassen.<br />

Von diesem Antragsrecht sollte vor allem dann Gebrauch gemacht<br />

werden, wenn der persönliche Einkommensteuersatz<br />

niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz (25 %). Der Antrag<br />

kann bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt<br />

werden. Er muss für sämtliche Kapitalerträge eines Jahres<br />

gelten. Eheleute können bei der Zusammenveranlagung die<br />

Wahl nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge ausüben.<br />

Wird der Antrag gestellt, prüft das Finanzamt von Amts wegen,<br />

ob die Anwendung der allgemeinen Regeln zur Ermittlung<br />

der Einkommensteuer günstiger als die Abgeltungsteuer<br />

ist. Sollte dies nicht der Fall sein, z.B. weil der persönliche<br />

<strong>Steuer</strong>satz des <strong>Steuer</strong>pflichtigen über dem Abgeltungsteuersatz<br />

liegt, gilt der Antrag als nicht gestellt. Insofern bleibt es<br />

hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei einer Berechnung<br />

der Einkommensteuer für die Kapitaleinkünfte<br />

nach der Abgeltungsteuer.<br />

2.4. Wahlrecht zur Einkünfteermittlung bei der<br />

sog. Teilveranlagung<br />

Für Kapitaleinkünfte, bei denen die Abgeltungsteuer an der<br />

Quelle erhoben worden ist, besteht auch das Wahlrecht, diese<br />

im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen (§ 32d<br />

Abs. 4 EStG). Somit können besondere, steuermindernde Tatbestände,<br />

die beim <strong>Steuer</strong>abzug an der Quelle nicht berücksichtigt<br />

werden konnten, noch geltend gemacht werden (z.B.<br />

bei einem Verlustvortrag oder einem nicht vollständig ausgeschöpften<br />

Sparer-Pauschbetrag). Ebenso besteht für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

die Möglichkeit, den <strong>Steuer</strong>einbehalt des Kreditinstituts<br />

dem Grund und der Höhe nach überprüfen zu lassen.<br />

So kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige z.B. bei Veräußerungsfällen<br />

Anschaffungskosten, die sein depotführendes Institut nicht berücksichtigt<br />

hat, im Rahmen der Veranlagung anführen. Ein Abzug<br />

der tatsächlichen Werbungskosten ist jedoch auch hier<br />

nicht möglich; es wird auch in diesen Fällen nur der Sparer-<br />

Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) zum Abzug zugelassen.<br />

Macht der <strong>Steuer</strong>pflichtige die Kapitaleinkünfte in diesen Fällen<br />

in der Veranlagung geltend, so unterliegen die entsprechenden<br />

Erträge jedoch nicht dem progressiven Einkommensteuertarif.<br />

Vielmehr erfolgt eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer<br />

um 25 % der - durch die genannten Tatbestände geminderten<br />

- Einkünfte (§ 2 Abs. 6 EStG). Da die einbehaltene Abgeltungsteuer<br />

auf die hier geltend gemachten Einkünfte höher ist als<br />

der bei der <strong>Steuer</strong>festsetzung zugrunde gelegte Betrag - denn<br />

der <strong>Steuer</strong>abzug erfolgte ohne die in der Veranlagung zu berücksichtigenden<br />

einkünftemindernden Tatbestände -, wird die<br />

einbehaltene Abgeltungsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.<br />

Dies kann zu einer Einkommensteuererstattung führen.<br />

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