Steuer-Telex
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(§ 51a Abs. 2b bis 2d EStG). Dabei haben die <strong>Steuer</strong>zahler ein<br />
Wahlrecht, auf welchem Weg die Kirchensteuer erhoben wird:<br />
Auf unwiderruflichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen<br />
hin wird die Kirchensteuer mit abgeltender Wirkung durch den<br />
Schuldner der Kapitalerträge beziehungsweise die auszahlende<br />
Stelle (wie z.B. ein Kreditinstitut) für die Religionsgemeinschaft,<br />
der der <strong>Steuer</strong>pflichtige angehört, einbehalten. Damit<br />
steht dem Kirchensteuerpflichtigen eine Möglichkeit offen, die<br />
Kirchensteuer außerhalb eines Veranlagungsverfahrens mit abgeltender<br />
Wirkung erheben zu lassen. Zahlt der zum Abzug der<br />
Kapitalertragsteuer Verpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar,<br />
sondern über zwischengeschaltete Stellen, wie z.B.<br />
Depotbanken, an den Gläubiger aus, liegen ihm keine Kenntnisse<br />
über die Zugehörigkeit der Gläubiger zu Religionsgemeinschaften<br />
vor. Der Abzug der Kirchensteuer ist ihm daher<br />
nicht möglich. Dies gilt insbesondere bei Dividendenausschüttungen<br />
von großen Publikums-Aktiengesellschaften. Daher haben<br />
grundsätzlich die Stellen, die die Kapitalerträge für Rechnung<br />
des Schuldners an den Gläubiger auszahlen, den Kirchensteuerabzug<br />
vorzunehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn z.B.<br />
das Kreditinstitut lediglich zur Zahlungsabwicklung - z.B. bei<br />
der Gutschrift von Gewinnausschüttungen aufgrund einer<br />
GmbH-Beteiligung - eingeschaltet wird.<br />
Sind die Kapitalerträge anteilig mehreren Personen zuzurechnen,<br />
kann ein Einbehalt der Kirchensteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten<br />
grundsätzlich nur durchgeführt<br />
werden, wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft<br />
angehören. Ist dies nicht der Fall, sind die auf den<br />
einzelnen Kirchensteuerpflichtigen entfallenden Kapitalerträge<br />
von ihm im Wege der Veranlagung nach § 51 Abs. 2d EStG<br />
zu versteuern. Dies gilt nicht für Ehegatten. Gehören die Ehegatten<br />
nicht derselben Religionsgemeinschaft an, muss eine<br />
Aufteilung der Kapitalerträge auf die Beteiligten vorgenommen<br />
werden. Ist z.B. nur ein Ehegatte Angehöriger einer Kirchensteuer<br />
erhebenden Religionsgemeinschaft, wird mit der<br />
Aufteilung erreicht, dass Kirchensteuer nur von dem auf ihn<br />
entfallenden Anteil erhoben wird.<br />
Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete haftet für den Abzug der<br />
Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach den<br />
für die Haftung für die Kapitalertragsteuer selbst geltenden Regelungen<br />
in § 44 Abs. 5 EStG. Nach § 45a Abs. 2 EStG hat der<br />
Abzugsverpflichtete dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen<br />
eine Bescheinigung über den Abzug zu erteilen.<br />
Stellt der zur Kirchensteuer verpflichtete <strong>Steuer</strong>zahler keinen<br />
Antrag auf Erhebung der Kirchsteuer im Abzugsverfahren,<br />
wird eine Veranlagung zur Kirchensteuer durchgeführt.<br />
Dazu hat er die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären<br />
und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen.<br />
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist allerdings<br />
nicht die einbehaltene Kapitalertragsteuer, sondern die geminderte<br />
<strong>Steuer</strong> auf Kapitalerträge, die sich bei einer Berechnung<br />
gemäß § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG (s. Beispiel auf Seite 2) ergibt.<br />
Die Regelung zur Veranlagung der Kirchensteuer findet auch<br />
Anwendung bei der Kirchensteuer, die auf die Einkommensteuer<br />
von nicht ausgeschütteten Erträgen bei Investmentfonds<br />
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Abs. 4 InvStG anfällt.<br />
Diese zwei vorbeschriebenen Alternativverfahren sollen nur<br />
befristet gelten. Voraussichtlich ab dem Jahr 2011 sollen die<br />
Kreditinstitute die Kirchensteuer generell in der Form des<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
Quellensteuerabzugs erheben. Hierfür ist jedoch eine gesonderte<br />
Datenbank beim Bundeszentralamt für <strong>Steuer</strong>n notwendig,<br />
bei der die Kreditinstitute unter Wahrung des Datenschutzes<br />
eine Abfrage starten können, ob ihre Kunden einer<br />
Konfession angehören, für die Kirchensteuer zu erheben ist.<br />
2.3. Antragsrecht zur Günstigerprüfung<br />
Bezieher von Kapitaleinkünften haben die Möglichkeit, diese<br />
Einkünfte auf Antrag dem allgemeinen Einkommensteuertarif<br />
im Rahmen der Veranlagung zu unterwerfen (§ 32d Abs. 6<br />
EStG). Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist jedoch<br />
nicht möglich; es wird auch in diesen Fällen nur der Sparer-Pauschbetrag<br />
(§ 20 Abs. 9 EStG) zum Abzug zugelassen.<br />
Von diesem Antragsrecht sollte vor allem dann Gebrauch gemacht<br />
werden, wenn der persönliche Einkommensteuersatz<br />
niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz (25 %). Der Antrag<br />
kann bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt<br />
werden. Er muss für sämtliche Kapitalerträge eines Jahres<br />
gelten. Eheleute können bei der Zusammenveranlagung die<br />
Wahl nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge ausüben.<br />
Wird der Antrag gestellt, prüft das Finanzamt von Amts wegen,<br />
ob die Anwendung der allgemeinen Regeln zur Ermittlung<br />
der Einkommensteuer günstiger als die Abgeltungsteuer<br />
ist. Sollte dies nicht der Fall sein, z.B. weil der persönliche<br />
<strong>Steuer</strong>satz des <strong>Steuer</strong>pflichtigen über dem Abgeltungsteuersatz<br />
liegt, gilt der Antrag als nicht gestellt. Insofern bleibt es<br />
hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei einer Berechnung<br />
der Einkommensteuer für die Kapitaleinkünfte<br />
nach der Abgeltungsteuer.<br />
2.4. Wahlrecht zur Einkünfteermittlung bei der<br />
sog. Teilveranlagung<br />
Für Kapitaleinkünfte, bei denen die Abgeltungsteuer an der<br />
Quelle erhoben worden ist, besteht auch das Wahlrecht, diese<br />
im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen (§ 32d<br />
Abs. 4 EStG). Somit können besondere, steuermindernde Tatbestände,<br />
die beim <strong>Steuer</strong>abzug an der Quelle nicht berücksichtigt<br />
werden konnten, noch geltend gemacht werden (z.B.<br />
bei einem Verlustvortrag oder einem nicht vollständig ausgeschöpften<br />
Sparer-Pauschbetrag). Ebenso besteht für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />
die Möglichkeit, den <strong>Steuer</strong>einbehalt des Kreditinstituts<br />
dem Grund und der Höhe nach überprüfen zu lassen.<br />
So kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige z.B. bei Veräußerungsfällen<br />
Anschaffungskosten, die sein depotführendes Institut nicht berücksichtigt<br />
hat, im Rahmen der Veranlagung anführen. Ein Abzug<br />
der tatsächlichen Werbungskosten ist jedoch auch hier<br />
nicht möglich; es wird auch in diesen Fällen nur der Sparer-<br />
Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) zum Abzug zugelassen.<br />
Macht der <strong>Steuer</strong>pflichtige die Kapitaleinkünfte in diesen Fällen<br />
in der Veranlagung geltend, so unterliegen die entsprechenden<br />
Erträge jedoch nicht dem progressiven Einkommensteuertarif.<br />
Vielmehr erfolgt eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer<br />
um 25 % der - durch die genannten Tatbestände geminderten<br />
- Einkünfte (§ 2 Abs. 6 EStG). Da die einbehaltene Abgeltungsteuer<br />
auf die hier geltend gemachten Einkünfte höher ist als<br />
der bei der <strong>Steuer</strong>festsetzung zugrunde gelegte Betrag - denn<br />
der <strong>Steuer</strong>abzug erfolgte ohne die in der Veranlagung zu berücksichtigenden<br />
einkünftemindernden Tatbestände -, wird die<br />
einbehaltene Abgeltungsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.<br />
Dies kann zu einer Einkommensteuererstattung führen.<br />
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