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Beispiel:<br />

A hat im Jahr 2009 100 Aktien der A-AG angeschafft und<br />

veräußert. Der dabei erzielte Verlust beläuft sich auf<br />

1.000 €. Seine übrigen positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(keine Aktiengeschäfte) betragen 2.000 €.<br />

Lösung:<br />

Auch die Veräußerung von Aktien, die nach dem<br />

31.12.2008 erworben werden, führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die “Neuverluste“<br />

können aber nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von<br />

Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ausgeglichen<br />

werden. Sie werden daher nur im Wege des Verlustvortrags<br />

nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Satz 3 und 4<br />

EStG berücksichtigt. Ein Ausgleich im Jahr 2009 mit den<br />

übrigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ist jedoch<br />

nicht möglich.<br />

Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktiengeschäfte<br />

gilt nicht für Altverluste aus Aktiengeschäften i.S.d. § 23<br />

EStG. Diese können auch mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften<br />

i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden.<br />

Beispiel:<br />

A hat beim Börsencrash im Jahr 2001 Verluste aus privaten<br />

Aktiengeschäften von 20.000 € erzielt, die er bisher<br />

noch nicht verrechnen konnte. Im Jahr 2010 erzielt er<br />

positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von<br />

20.000 €. Hierbei entfallen 10.000 € auf Zinseinkünfte<br />

und Dividendenausschüttungen (Einkünfte nach § 20<br />

Abs. 1 EStG). Die übrigen Einkünfte von 10.000 € stammen<br />

aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen<br />

bei Finanzinnovationen (z.B. Umtauschanleihen),<br />

aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen<br />

aus Aktien, die er im Jahr 2009 angeschafft hat (Einkünfte<br />

nach § 20 Abs. 2 EStG).<br />

Lösung:<br />

A kann lediglich einen Verlust von 10.000 € verrechnen,<br />

da die Altverluste nicht mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften<br />

und Dividendenausschüttungen verrechnet werden<br />

können. Eine Verrechnung ist aber auch mit Gewinnen<br />

aus nicht Aktien betreffenden Geschäften möglich. Für A<br />

besteht allerdings die Möglichkeit, die in 2010 noch nicht<br />

verrechneten Verluste noch in den Jahren 2011 bis 2013<br />

geltend zu machen.<br />

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Altverlusten<br />

ist jedoch, dass der <strong>Steuer</strong>pflichtige solche Verluste im Jahr<br />

ihrer Entstehung in seiner <strong>Steuer</strong>erklärung angegeben hat<br />

und sie vom Finanzamt - z.B. durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids<br />

- berücksichtigt wurden.<br />

Durch eine Regelung in § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG wird erreicht,<br />

dass trotz der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktiengeschäfte<br />

der volle Sparer-Pauschbetrag von den übrigen<br />

Kapitaleinkünften abgezogen werden kann.<br />

Beispiel:<br />

Ein Lediger erzielt nach dem neuen Recht Zinserträge aus<br />

Spareinlagen in Höhe von 1.000 € sowie einen Verlust aus<br />

Aktienverkäufen in Höhe von 700 €.<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Lösung:<br />

Der Verlust mindert nicht die steuerpflichtigen Zinserträge.<br />

Er kann nur in den Folgejahren mit Gewinnen aus Aktienverkäufen<br />

verrechnet werden. Von den Zinserträgen<br />

von 900 € ist jedoch der Sparer-Pauschbetrag von 801 €<br />

abzuziehen (kein Abzug nur in Höhe des Saldos von 200 €),<br />

so dass 199 € mit der Abgeltungsteuer (ggf. im Rahmen eines<br />

Antrags zur Veranlagung) zu versteuern sind.<br />

6. Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug<br />

6.1. Allgemeines<br />

§ 43 Abs. 1 EStG bestimmt, bei welchen Kapitalerträgen i.S.d.<br />

§ 20 EStG ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist. Mit<br />

der Erhebung der Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge i.S.d.<br />

§ 20 EStG ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten<br />

(§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Diese neue Regelung bildet die zentrale<br />

Vorschrift für die grundsätzliche Abgeltungswirkung<br />

der Kapitalertragsteuer. Nach § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG tritt die<br />

Abgeltungswirkung nicht ein in Fällen des neuen § 32d<br />

Abs. 2 EStG (insbes. Kapitalerträge unter nahestehenden Personen)<br />

und wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus<br />

Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger<br />

Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.<br />

6.2. Kapitalertragsteuerabzug bei Versicherungsleistungen<br />

(§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG)<br />

Das Versicherungsunternehmen als Schuldner der Kapitalerträge<br />

hat bei steuerpflichtigen Versicherungsleistungen als<br />

Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer den Unterschiedsbetrag<br />

anzuwenden. Ein etwaiger entgeltlicher Erwerb<br />

des Anspruchs auf die Versicherungsleistung und der<br />

damit verbundene Ansatz der Anschaffungskosten (§ 20<br />

Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG) bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer<br />

unberücksichtigt. Den Ansatz der Anschaffungskosten<br />

an Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge<br />

kann der Erwerber der Versicherung nur bei der Veranlagung<br />

nach § 32d Abs. 4 oder 6 EStG geltend machen. Weiterhin ist<br />

vorgesehen, dass der Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags<br />

gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG beim <strong>Steuer</strong>abzug<br />

nicht erfolgt. Der <strong>Steuer</strong>pflichtige kann diese Freistellung in<br />

seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, wobei<br />

die Kapitalertragsteuer in diesen Fällen keine Abgeltungswirkung<br />

hat (§ 43 Abs. 5 EStG). Es gelten somit die allgemeinen<br />

Besteuerungsgrundsätze (vgl. § 32d Abs. 2 EStG).<br />

6.3. Ausländische Kapitalerträge<br />

Dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen ab 2009 auch<br />

ausländische Dividenden (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Für den<br />

Einbehalt dieser <strong>Steuer</strong> ist nicht der Schuldner der Kapitalerträge,<br />

sondern die auszahlende Stelle verpflichtet. Die Neuregelung<br />

steht im Zusammenhang mit dem Verlustverrechnungstopf<br />

in § 43a Abs. 3 EStG. Danach hat die auszahlende<br />

Stelle schon bei der Erhebung der inländischen Kapitalertragsteuer<br />

die auf die Dividende entfallende ausländische<br />

Quellensteuer zu berücksichtigen. Dadurch wird erreicht,<br />

dass auch bei ausländischen Dividenden eine Abgeltungswirkung<br />

eintreten kann.<br />

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