Steuer-Telex
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Beispiel:<br />
A hat im Jahr 2009 100 Aktien der A-AG angeschafft und<br />
veräußert. Der dabei erzielte Verlust beläuft sich auf<br />
1.000 €. Seine übrigen positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
(keine Aktiengeschäfte) betragen 2.000 €.<br />
Lösung:<br />
Auch die Veräußerung von Aktien, die nach dem<br />
31.12.2008 erworben werden, führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die “Neuverluste“<br />
können aber nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von<br />
Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ausgeglichen<br />
werden. Sie werden daher nur im Wege des Verlustvortrags<br />
nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Satz 3 und 4<br />
EStG berücksichtigt. Ein Ausgleich im Jahr 2009 mit den<br />
übrigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ist jedoch<br />
nicht möglich.<br />
Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktiengeschäfte<br />
gilt nicht für Altverluste aus Aktiengeschäften i.S.d. § 23<br />
EStG. Diese können auch mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften<br />
i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden.<br />
Beispiel:<br />
A hat beim Börsencrash im Jahr 2001 Verluste aus privaten<br />
Aktiengeschäften von 20.000 € erzielt, die er bisher<br />
noch nicht verrechnen konnte. Im Jahr 2010 erzielt er<br />
positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von<br />
20.000 €. Hierbei entfallen 10.000 € auf Zinseinkünfte<br />
und Dividendenausschüttungen (Einkünfte nach § 20<br />
Abs. 1 EStG). Die übrigen Einkünfte von 10.000 € stammen<br />
aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen<br />
bei Finanzinnovationen (z.B. Umtauschanleihen),<br />
aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen<br />
aus Aktien, die er im Jahr 2009 angeschafft hat (Einkünfte<br />
nach § 20 Abs. 2 EStG).<br />
Lösung:<br />
A kann lediglich einen Verlust von 10.000 € verrechnen,<br />
da die Altverluste nicht mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften<br />
und Dividendenausschüttungen verrechnet werden<br />
können. Eine Verrechnung ist aber auch mit Gewinnen<br />
aus nicht Aktien betreffenden Geschäften möglich. Für A<br />
besteht allerdings die Möglichkeit, die in 2010 noch nicht<br />
verrechneten Verluste noch in den Jahren 2011 bis 2013<br />
geltend zu machen.<br />
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Altverlusten<br />
ist jedoch, dass der <strong>Steuer</strong>pflichtige solche Verluste im Jahr<br />
ihrer Entstehung in seiner <strong>Steuer</strong>erklärung angegeben hat<br />
und sie vom Finanzamt - z.B. durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids<br />
- berücksichtigt wurden.<br />
Durch eine Regelung in § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG wird erreicht,<br />
dass trotz der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktiengeschäfte<br />
der volle Sparer-Pauschbetrag von den übrigen<br />
Kapitaleinkünften abgezogen werden kann.<br />
Beispiel:<br />
Ein Lediger erzielt nach dem neuen Recht Zinserträge aus<br />
Spareinlagen in Höhe von 1.000 € sowie einen Verlust aus<br />
Aktienverkäufen in Höhe von 700 €.<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
Lösung:<br />
Der Verlust mindert nicht die steuerpflichtigen Zinserträge.<br />
Er kann nur in den Folgejahren mit Gewinnen aus Aktienverkäufen<br />
verrechnet werden. Von den Zinserträgen<br />
von 900 € ist jedoch der Sparer-Pauschbetrag von 801 €<br />
abzuziehen (kein Abzug nur in Höhe des Saldos von 200 €),<br />
so dass 199 € mit der Abgeltungsteuer (ggf. im Rahmen eines<br />
Antrags zur Veranlagung) zu versteuern sind.<br />
6. Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug<br />
6.1. Allgemeines<br />
§ 43 Abs. 1 EStG bestimmt, bei welchen Kapitalerträgen i.S.d.<br />
§ 20 EStG ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist. Mit<br />
der Erhebung der Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge i.S.d.<br />
§ 20 EStG ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten<br />
(§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Diese neue Regelung bildet die zentrale<br />
Vorschrift für die grundsätzliche Abgeltungswirkung<br />
der Kapitalertragsteuer. Nach § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG tritt die<br />
Abgeltungswirkung nicht ein in Fällen des neuen § 32d<br />
Abs. 2 EStG (insbes. Kapitalerträge unter nahestehenden Personen)<br />
und wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus<br />
Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger<br />
Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.<br />
6.2. Kapitalertragsteuerabzug bei Versicherungsleistungen<br />
(§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG)<br />
Das Versicherungsunternehmen als Schuldner der Kapitalerträge<br />
hat bei steuerpflichtigen Versicherungsleistungen als<br />
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer den Unterschiedsbetrag<br />
anzuwenden. Ein etwaiger entgeltlicher Erwerb<br />
des Anspruchs auf die Versicherungsleistung und der<br />
damit verbundene Ansatz der Anschaffungskosten (§ 20<br />
Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG) bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer<br />
unberücksichtigt. Den Ansatz der Anschaffungskosten<br />
an Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge<br />
kann der Erwerber der Versicherung nur bei der Veranlagung<br />
nach § 32d Abs. 4 oder 6 EStG geltend machen. Weiterhin ist<br />
vorgesehen, dass der Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags<br />
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG beim <strong>Steuer</strong>abzug<br />
nicht erfolgt. Der <strong>Steuer</strong>pflichtige kann diese Freistellung in<br />
seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, wobei<br />
die Kapitalertragsteuer in diesen Fällen keine Abgeltungswirkung<br />
hat (§ 43 Abs. 5 EStG). Es gelten somit die allgemeinen<br />
Besteuerungsgrundsätze (vgl. § 32d Abs. 2 EStG).<br />
6.3. Ausländische Kapitalerträge<br />
Dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen ab 2009 auch<br />
ausländische Dividenden (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Für den<br />
Einbehalt dieser <strong>Steuer</strong> ist nicht der Schuldner der Kapitalerträge,<br />
sondern die auszahlende Stelle verpflichtet. Die Neuregelung<br />
steht im Zusammenhang mit dem Verlustverrechnungstopf<br />
in § 43a Abs. 3 EStG. Danach hat die auszahlende<br />
Stelle schon bei der Erhebung der inländischen Kapitalertragsteuer<br />
die auf die Dividende entfallende ausländische<br />
Quellensteuer zu berücksichtigen. Dadurch wird erreicht,<br />
dass auch bei ausländischen Dividenden eine Abgeltungswirkung<br />
eintreten kann.<br />
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