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Verfahrensrecht<br />

gewesen seien, nicht zu versteuern. Die<br />

Anwendbarkeit dieser Vorschrift werde<br />

nicht dadurch ausgeschlossen, dass der<br />

Kläger mit Billigung der Finanzverwaltung<br />

(Hinweis auf Tz. 6.2 des BMF-Schreibens<br />

v. 27.08.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04,<br />

BStBl I, 864) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs<br />

aus den Anschaffungskosten seines<br />

betrieblichen Pkw durchgeführt habe.<br />

Denn die Regelung des § 3 Abs. 9a Satz 2<br />

UStG (sowie die des § 15 Abs. 1b UStG) sei<br />

erst durch das StÄndG 2000 mit Wirkung<br />

zum 01.01.2004 aufgehoben worden.<br />

Diesem Vortrag folgte der BFH nicht. Werde<br />

- wie im Streitfall - über § 15a UStG der bislang<br />

von § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossene<br />

("gekappte") Vorsteuerabzug teilweise<br />

nachgeholt - und damit ein über die in § 15<br />

Abs. 1b UStG vorgesehene Grenze von 50 %<br />

hinausgehender Vorsteuerabzug gewährt,<br />

so müsse dies konsequenterweise eine entsprechende<br />

Besteuerung der privaten Nutzung<br />

zur Folge haben.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo006.xml<br />

Haftung des Geschäftsführers für<br />

Lohnsteuer und Insolvenzverfahren<br />

1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich<br />

unterschiedliche Bewertung<br />

der Lohnsteuer-Abführungspflicht<br />

des Arbeitgebers in insolvenzreifer<br />

Zeit kann zu einer<br />

Pflichtenkollision führen. Eine solche<br />

steht der Haftung des Geschäftsführers<br />

wegen Nichtabführung<br />

der Lohnsteuer aber jedenfalls<br />

dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter<br />

die Beträge im gedachten<br />

Fall der pflichtgemäßen<br />

Zahlung der Lohnsteuer vom Finanzamt<br />

deshalb nicht herausverlangen<br />

kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen<br />

nach §§ 129 ff.<br />

InsO nicht vorliegen.<br />

2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht<br />

des Geschäftsführers zur Sicherung<br />

der Masse i.S.d. § 64 Abs. 2 GmbHG<br />

kann die Verpflichtung zur Vollabführung<br />

der Lohnsteuer allenfalls in<br />

den drei Wochen suspendieren, die<br />

dem Geschäftsführer ab Kenntnis<br />

der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit<br />

der GmbH nach § 64<br />

Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um<br />

die Sanierungsfähigkeit der GmbH<br />

zu prüfen und Sanierungsversuche<br />

durchzuführen. Nur in diesem Zeit-<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

raum kann das die Haftung nach<br />

§ 69 AO begründende Verschulden<br />

ausgeschlossen sein.<br />

** BFH, Urt. v. 27.02.2007 - VII R 67/05<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013904/2007<br />

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die<br />

Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender<br />

Lohnsteuer zu den gesetzlichen<br />

Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig<br />

eine zumindest grob fahrlässige Verletzung<br />

der Geschäftsführerpflichten dar.<br />

Zahlungsschwierigkeiten der GmbH ändern<br />

nach dieser Rechtsprechung weder<br />

etwas an dieser Pflicht des GmbH-Geschäftsführers,<br />

noch schließen sie sein<br />

Verschulden bei Nichterfüllung aus. Reichen<br />

die ihm zur Verfügung stehenden<br />

Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich<br />

geschuldeten Löhne (einschließlich<br />

des in ihnen enthaltenen <strong>Steuer</strong>anteils)<br />

nicht aus, so darf der Geschäftsführer die<br />

Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen<br />

und muss aus den dadurch übrig<br />

bleibenden Mitteln die auf die gekürzten<br />

(Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an<br />

das Finanzamt abführen. Dem Haftungsanspruch<br />

aus § 69 AO kann der Geschäftsführer<br />

einer GmbH auch eingeschränkt<br />

entgegenhalten, dass er gemäß<br />

§ 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft zum<br />

Ersatz von Zahlungen verpflichtet ist, die<br />

nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der<br />

Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer<br />

Überschuldung geleistet werden.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo005.xml Berechnung der Haftungsquote<br />

für Umsatzsteuer<br />

Bei der Ermittlung der Haftungsquote<br />

für die Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum<br />

getilgten Lohnsteuern<br />

weder bei den Gesamtverbindlichkeiten<br />

noch bei den geleisteten Zahlungen zu<br />

berücksichtigen.<br />

** BFH, Urt. v. 27.02.2007 - VII R 60/05<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013903/2007<br />

Die Haftung nach § 69 AO ist dem Umfang<br />

nach auf den Betrag beschränkt, der infolge<br />

der Pflichtverletzung nicht entrichtet<br />

worden ist. Stehen zur Begleichung der<br />

<strong>Steuer</strong>schulden keine ausreichenden Mittel<br />

zur Verfügung, so bewirkt die durch<br />

die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte<br />

Nichterfüllung der Ansprüche aus<br />

dem <strong>Steuer</strong>schuldverhältnis die Haftung<br />

nur in dem Umfang, in dem der Verpflich-<br />

KURZFASSUNG<br />

KURZFASSUNG<br />

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