Steuer-Telex
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Verfahrensrecht<br />
gewesen seien, nicht zu versteuern. Die<br />
Anwendbarkeit dieser Vorschrift werde<br />
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der<br />
Kläger mit Billigung der Finanzverwaltung<br />
(Hinweis auf Tz. 6.2 des BMF-Schreibens<br />
v. 27.08.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04,<br />
BStBl I, 864) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs<br />
aus den Anschaffungskosten seines<br />
betrieblichen Pkw durchgeführt habe.<br />
Denn die Regelung des § 3 Abs. 9a Satz 2<br />
UStG (sowie die des § 15 Abs. 1b UStG) sei<br />
erst durch das StÄndG 2000 mit Wirkung<br />
zum 01.01.2004 aufgehoben worden.<br />
Diesem Vortrag folgte der BFH nicht. Werde<br />
- wie im Streitfall - über § 15a UStG der bislang<br />
von § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossene<br />
("gekappte") Vorsteuerabzug teilweise<br />
nachgeholt - und damit ein über die in § 15<br />
Abs. 1b UStG vorgesehene Grenze von 50 %<br />
hinausgehender Vorsteuerabzug gewährt,<br />
so müsse dies konsequenterweise eine entsprechende<br />
Besteuerung der privaten Nutzung<br />
zur Folge haben.<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo006.xml<br />
Haftung des Geschäftsführers für<br />
Lohnsteuer und Insolvenzverfahren<br />
1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich<br />
unterschiedliche Bewertung<br />
der Lohnsteuer-Abführungspflicht<br />
des Arbeitgebers in insolvenzreifer<br />
Zeit kann zu einer<br />
Pflichtenkollision führen. Eine solche<br />
steht der Haftung des Geschäftsführers<br />
wegen Nichtabführung<br />
der Lohnsteuer aber jedenfalls<br />
dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter<br />
die Beträge im gedachten<br />
Fall der pflichtgemäßen<br />
Zahlung der Lohnsteuer vom Finanzamt<br />
deshalb nicht herausverlangen<br />
kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen<br />
nach §§ 129 ff.<br />
InsO nicht vorliegen.<br />
2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht<br />
des Geschäftsführers zur Sicherung<br />
der Masse i.S.d. § 64 Abs. 2 GmbHG<br />
kann die Verpflichtung zur Vollabführung<br />
der Lohnsteuer allenfalls in<br />
den drei Wochen suspendieren, die<br />
dem Geschäftsführer ab Kenntnis<br />
der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit<br />
der GmbH nach § 64<br />
Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um<br />
die Sanierungsfähigkeit der GmbH<br />
zu prüfen und Sanierungsversuche<br />
durchzuführen. Nur in diesem Zeit-<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
raum kann das die Haftung nach<br />
§ 69 AO begründende Verschulden<br />
ausgeschlossen sein.<br />
** BFH, Urt. v. 27.02.2007 - VII R 67/05<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013904/2007<br />
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die<br />
Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender<br />
Lohnsteuer zu den gesetzlichen<br />
Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig<br />
eine zumindest grob fahrlässige Verletzung<br />
der Geschäftsführerpflichten dar.<br />
Zahlungsschwierigkeiten der GmbH ändern<br />
nach dieser Rechtsprechung weder<br />
etwas an dieser Pflicht des GmbH-Geschäftsführers,<br />
noch schließen sie sein<br />
Verschulden bei Nichterfüllung aus. Reichen<br />
die ihm zur Verfügung stehenden<br />
Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich<br />
geschuldeten Löhne (einschließlich<br />
des in ihnen enthaltenen <strong>Steuer</strong>anteils)<br />
nicht aus, so darf der Geschäftsführer die<br />
Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen<br />
und muss aus den dadurch übrig<br />
bleibenden Mitteln die auf die gekürzten<br />
(Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an<br />
das Finanzamt abführen. Dem Haftungsanspruch<br />
aus § 69 AO kann der Geschäftsführer<br />
einer GmbH auch eingeschränkt<br />
entgegenhalten, dass er gemäß<br />
§ 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft zum<br />
Ersatz von Zahlungen verpflichtet ist, die<br />
nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der<br />
Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer<br />
Überschuldung geleistet werden.<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo005.xml Berechnung der Haftungsquote<br />
für Umsatzsteuer<br />
Bei der Ermittlung der Haftungsquote<br />
für die Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum<br />
getilgten Lohnsteuern<br />
weder bei den Gesamtverbindlichkeiten<br />
noch bei den geleisteten Zahlungen zu<br />
berücksichtigen.<br />
** BFH, Urt. v. 27.02.2007 - VII R 60/05<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013903/2007<br />
Die Haftung nach § 69 AO ist dem Umfang<br />
nach auf den Betrag beschränkt, der infolge<br />
der Pflichtverletzung nicht entrichtet<br />
worden ist. Stehen zur Begleichung der<br />
<strong>Steuer</strong>schulden keine ausreichenden Mittel<br />
zur Verfügung, so bewirkt die durch<br />
die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte<br />
Nichterfüllung der Ansprüche aus<br />
dem <strong>Steuer</strong>schuldverhältnis die Haftung<br />
nur in dem Umfang, in dem der Verpflich-<br />
KURZFASSUNG<br />
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