Steuer-Telex
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te gebildeten Pensionsrückstellung drohen die Beteiligten kumuliert<br />
einzuholen und sich ins Gegenteil zu verkehren. Zudem<br />
stellt sich bei einer mittels Rückdeckungsversicherung<br />
finanzierten Pensionszusage immer häufiger die Erkenntnis<br />
ein, dass die bei Abschluss der Rückdeckungsversicherung<br />
prognostizierte Ablaufleistung nicht ausreichen wird, um die<br />
Lasten der Pensionszusage zu tragen, und somit eine Finanzierungslücke<br />
besteht, die negative Einflüsse auf das Rating<br />
des Unternehmens haben kann. Die Autoren zeigen Wege<br />
auf, wie Pensionsverpflichtungen auf Dritte übertragen werden<br />
können und welche steuerlichen Auswirkungen sich hieraus<br />
für die Gesellschaft und die pensionsberechtigten Gesellschafter<br />
ergeben.<br />
Fuhrmann/Demuth, Kölner <strong>Steuer</strong>dialog 2007, 15625 7/07<br />
Umsatzsteuer<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo009.xml<br />
Kein Verzicht auf die unechte<br />
<strong>Steuer</strong>befreiung nach § 4 Nr. 20 UStG?<br />
§ 4 Nr. 20 UStG kann als unechte <strong>Steuer</strong>befreiung zu heimlichen<br />
Umsatzsteuerbelastungen führen, wenn die nichtabziehbaren<br />
Vorsteuern merklich sind. Diese Belastung<br />
könnte vermieden werden, wenn die betroffenen Unternehmen<br />
- Gebietskörperschaften mit ihren kulturellen Einrichtungen<br />
- auf die <strong>Steuer</strong>befreiung verzichten könnten. Da<br />
eine Option nach § 9 UStG nicht möglich ist, könnte eine<br />
<strong>Steuer</strong>belastung durch <strong>Steuer</strong>befreiung lediglich dann vermieden<br />
werden, wenn die anderen Unternehmen einen indirekten<br />
Verzicht ausüben dürften. Ein indirekter Verzicht wäre<br />
dadurch möglich, dass die anderen Unternehmen keine<br />
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde für Kultur<br />
einholen und folglich von der <strong>Steuer</strong>befreiung nach § 4<br />
Nr. 20 Buchst. 1 Satz 2 UStG ausgeschlossen bleiben. Ihre<br />
Umsätze würden sodann als steuerpflichtige Umsätze nach<br />
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG dem ermäßigten <strong>Steuer</strong>satz unterliegen.<br />
Die entstandenen Vorsteuern wären vom Vorsteuerabzug<br />
nicht ausgeschlossen. Etwaige Vorsteuerüberhänge<br />
wären erstattungsfähig.<br />
Dziadkowski, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 409 11/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo021.xml<br />
Leasingverträge<br />
in der Umsatzsteuer<br />
Leasingverträge führen umsatzsteuerrechtlich zu der Frage,<br />
ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung (Nutzungsüberlassung<br />
auf Zeit) der Leistungsgegenstand ist. Die ertragsteuerrechtlichen<br />
Leasingregeln werden in den Mitgliedstaaten<br />
im Rahmen ihrer Ertragsteuerautonomie unterschiedlich<br />
ausgestaltet. Deshalb geht der Autor zunächst der Frage<br />
nach, inwieweit nationale Leasingregeln mit dem harmonisierten<br />
Lieferbegriff der Mehrwertsteuer zu vereinbaren sind.<br />
Er beantwortet diese Frage dahin gehend, dass das Umsatzsteuerrecht<br />
weder an das Zivilrecht noch an das Einkommensteuerrecht<br />
gebunden ist. Maßgebend für die Umsatzsteuer<br />
ist nach Meinung des Autors der von den Parteien gewollte<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
und abgewickelte Austausch von Leistung und Gegenleistung.<br />
Nach seiner Auffassung ist es deshalb sachlich nicht<br />
gerechtfertigt, ein sale and sale back (unter Eigentumsvorbehalt)<br />
umsatzsteuerrechtlich in eine Kreditfinanzierung umzudeuten,<br />
wenn dies von den Leistungsaustauschpartnern nicht<br />
gewollt wird.<br />
Beiser, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 2007, 182 6/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo008.xml Berichtigungspflichten beim<br />
Vorsteuerabzug<br />
Werden unmittelbar an einem Wirtschaftsgut sonstige<br />
Leistungen ausgeführt, so ist der Vorsteuerabzug bei Änderung<br />
der Verhältnisse nach den Grundsätzen des § 15a<br />
Abs. 1 und Abs. 2 UStG zu berichtigen. Die Berichtigungspflicht<br />
i.S.d. § 15a Abs. 3 UStG ist unabhängig davon vorzunehmen,<br />
ob die sonstige Leistung zu einer Werterhöhung des<br />
Wirtschaftsguts geführt hat. Die sonstige Leistung darf nicht<br />
bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht<br />
sein; insbesondere sonstige Leistungen für die Unterhaltung<br />
und den laufenden Betrieb eines Wirtschaftsguts<br />
fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des<br />
§ 15a Abs. 3 UStG.<br />
Jütten, Die <strong>Steuer</strong>-Warte 2007, 122 6/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo042.xml Umsatzsteuerpflicht des Finanzamts für<br />
kostenpflichtige verbindliche Auskünfte?<br />
Eine Klage auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis<br />
der gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft hat<br />
keine Aussicht auf Erfolg. Die Erteilung einer entgeltlichen<br />
verbindlichen Auskunft durch die Finanzämter stellt mangels<br />
Wettbewerbsrelevanz eine hoheitliche Betätigung dar, die<br />
nicht umsatzsteuerbar ist.<br />
Becker/Kretzschmann, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 492<br />
13/07<br />
zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070701bo033.xml Einkauf von Beratungsleistungen<br />
über eine Betriebsstätte im Ausland<br />
Werden Beratungsleistungen von Unternehmen mit Sitz in<br />
Deutschland über eine Betriebsstätte im Ausland eingekauft,<br />
stellt sich die Frage nach dem Ort der Leistung. Besonders relevant<br />
ist diese Frage bei Leistungen im IT-Umfeld, die weltweit<br />
genutzt werden, z.B. Softwareentwicklung, Softwarepflege,<br />
-support und -customizing. Bei diesen Leistungen gilt<br />
nach § 3a Abs. 4, Abs. 3 UStG das Empfängerortprinzip. Ist<br />
der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, ist der Ort der<br />
Leistung dort, wo der Empfänger ansässig ist. Gemäß § 3a<br />
Abs. 3 Satz 2 UStG ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend,<br />
wenn die Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers<br />
ausgeführt wird. Dabei ist ungeklärt, nach welchen Kriterien<br />
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