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te gebildeten Pensionsrückstellung drohen die Beteiligten kumuliert<br />

einzuholen und sich ins Gegenteil zu verkehren. Zudem<br />

stellt sich bei einer mittels Rückdeckungsversicherung<br />

finanzierten Pensionszusage immer häufiger die Erkenntnis<br />

ein, dass die bei Abschluss der Rückdeckungsversicherung<br />

prognostizierte Ablaufleistung nicht ausreichen wird, um die<br />

Lasten der Pensionszusage zu tragen, und somit eine Finanzierungslücke<br />

besteht, die negative Einflüsse auf das Rating<br />

des Unternehmens haben kann. Die Autoren zeigen Wege<br />

auf, wie Pensionsverpflichtungen auf Dritte übertragen werden<br />

können und welche steuerlichen Auswirkungen sich hieraus<br />

für die Gesellschaft und die pensionsberechtigten Gesellschafter<br />

ergeben.<br />

Fuhrmann/Demuth, Kölner <strong>Steuer</strong>dialog 2007, 15625 7/07<br />

Umsatzsteuer<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo009.xml<br />

Kein Verzicht auf die unechte<br />

<strong>Steuer</strong>befreiung nach § 4 Nr. 20 UStG?<br />

§ 4 Nr. 20 UStG kann als unechte <strong>Steuer</strong>befreiung zu heimlichen<br />

Umsatzsteuerbelastungen führen, wenn die nichtabziehbaren<br />

Vorsteuern merklich sind. Diese Belastung<br />

könnte vermieden werden, wenn die betroffenen Unternehmen<br />

- Gebietskörperschaften mit ihren kulturellen Einrichtungen<br />

- auf die <strong>Steuer</strong>befreiung verzichten könnten. Da<br />

eine Option nach § 9 UStG nicht möglich ist, könnte eine<br />

<strong>Steuer</strong>belastung durch <strong>Steuer</strong>befreiung lediglich dann vermieden<br />

werden, wenn die anderen Unternehmen einen indirekten<br />

Verzicht ausüben dürften. Ein indirekter Verzicht wäre<br />

dadurch möglich, dass die anderen Unternehmen keine<br />

Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde für Kultur<br />

einholen und folglich von der <strong>Steuer</strong>befreiung nach § 4<br />

Nr. 20 Buchst. 1 Satz 2 UStG ausgeschlossen bleiben. Ihre<br />

Umsätze würden sodann als steuerpflichtige Umsätze nach<br />

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG dem ermäßigten <strong>Steuer</strong>satz unterliegen.<br />

Die entstandenen Vorsteuern wären vom Vorsteuerabzug<br />

nicht ausgeschlossen. Etwaige Vorsteuerüberhänge<br />

wären erstattungsfähig.<br />

Dziadkowski, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 409 11/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070701bo021.xml<br />

Leasingverträge<br />

in der Umsatzsteuer<br />

Leasingverträge führen umsatzsteuerrechtlich zu der Frage,<br />

ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung (Nutzungsüberlassung<br />

auf Zeit) der Leistungsgegenstand ist. Die ertragsteuerrechtlichen<br />

Leasingregeln werden in den Mitgliedstaaten<br />

im Rahmen ihrer Ertragsteuerautonomie unterschiedlich<br />

ausgestaltet. Deshalb geht der Autor zunächst der Frage<br />

nach, inwieweit nationale Leasingregeln mit dem harmonisierten<br />

Lieferbegriff der Mehrwertsteuer zu vereinbaren sind.<br />

Er beantwortet diese Frage dahin gehend, dass das Umsatzsteuerrecht<br />

weder an das Zivilrecht noch an das Einkommensteuerrecht<br />

gebunden ist. Maßgebend für die Umsatzsteuer<br />

ist nach Meinung des Autors der von den Parteien gewollte<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

und abgewickelte Austausch von Leistung und Gegenleistung.<br />

Nach seiner Auffassung ist es deshalb sachlich nicht<br />

gerechtfertigt, ein sale and sale back (unter Eigentumsvorbehalt)<br />

umsatzsteuerrechtlich in eine Kreditfinanzierung umzudeuten,<br />

wenn dies von den Leistungsaustauschpartnern nicht<br />

gewollt wird.<br />

Beiser, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 2007, 182 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo008.xml Berichtigungspflichten beim<br />

Vorsteuerabzug<br />

Werden unmittelbar an einem Wirtschaftsgut sonstige<br />

Leistungen ausgeführt, so ist der Vorsteuerabzug bei Änderung<br />

der Verhältnisse nach den Grundsätzen des § 15a<br />

Abs. 1 und Abs. 2 UStG zu berichtigen. Die Berichtigungspflicht<br />

i.S.d. § 15a Abs. 3 UStG ist unabhängig davon vorzunehmen,<br />

ob die sonstige Leistung zu einer Werterhöhung des<br />

Wirtschaftsguts geführt hat. Die sonstige Leistung darf nicht<br />

bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht<br />

sein; insbesondere sonstige Leistungen für die Unterhaltung<br />

und den laufenden Betrieb eines Wirtschaftsguts<br />

fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des<br />

§ 15a Abs. 3 UStG.<br />

Jütten, Die <strong>Steuer</strong>-Warte 2007, 122 6/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo042.xml Umsatzsteuerpflicht des Finanzamts für<br />

kostenpflichtige verbindliche Auskünfte?<br />

Eine Klage auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis<br />

der gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft hat<br />

keine Aussicht auf Erfolg. Die Erteilung einer entgeltlichen<br />

verbindlichen Auskunft durch die Finanzämter stellt mangels<br />

Wettbewerbsrelevanz eine hoheitliche Betätigung dar, die<br />

nicht umsatzsteuerbar ist.<br />

Becker/Kretzschmann, Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 492<br />

13/07<br />

zu bestellen unter: www.dws-institut.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070701bo033.xml Einkauf von Beratungsleistungen<br />

über eine Betriebsstätte im Ausland<br />

Werden Beratungsleistungen von Unternehmen mit Sitz in<br />

Deutschland über eine Betriebsstätte im Ausland eingekauft,<br />

stellt sich die Frage nach dem Ort der Leistung. Besonders relevant<br />

ist diese Frage bei Leistungen im IT-Umfeld, die weltweit<br />

genutzt werden, z.B. Softwareentwicklung, Softwarepflege,<br />

-support und -customizing. Bei diesen Leistungen gilt<br />

nach § 3a Abs. 4, Abs. 3 UStG das Empfängerortprinzip. Ist<br />

der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, ist der Ort der<br />

Leistung dort, wo der Empfänger ansässig ist. Gemäß § 3a<br />

Abs. 3 Satz 2 UStG ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend,<br />

wenn die Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers<br />

ausgeführt wird. Dabei ist ungeklärt, nach welchen Kriterien<br />

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