Steuer-Telex
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Lösung 1:<br />
S hat Anschaffungskosten für den Betrieb<br />
und das Mietwohngrundstück in Höhe der<br />
Zahlung von 900 T€. Aufgrund der vereinbarten<br />
Einzelpreise ist das Mietwohngrundstück<br />
vollentgeltlich erworben worden,<br />
die Übernahme des Betriebs wird wegen<br />
Unterschreitung des Kapitalkontos<br />
dagegen steuerlich neutral behandelt. Zur<br />
Bemessung der Abschreibung ist für das<br />
Mietwohngrundstück eine Kaufpreisaufteilung<br />
(nach den Verkehrswertanteilen<br />
von Grund und Boden und vom Gebäude)<br />
vorzunehmen.<br />
Beispiel 2:<br />
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge<br />
erhält S von seinem Vater V einen<br />
Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert<br />
von 1.000 T€ (BW 100 T€) und ein Mietwohngrundstück<br />
mit einem Verkehrswert<br />
von 500 T€, das mit Verbindlichkeiten von<br />
150 T€ belastet ist. Die Verbindlichkeiten<br />
stehen im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />
des Mietwohngrundstücks. S ist verpflichtet,<br />
seiner Schwester T einen Betrag<br />
von 600 T€ zu zahlen. Eine besondere<br />
Vereinbarung über die Aufteilung des<br />
Kaufpreises wird nicht getroffen.<br />
Lösung 2:<br />
S hat Anschaffungskosten für den Gewerbebetrieb<br />
und das Mehrfamilienhaus von<br />
insgesamt 750 T€ (Verbindlichkeiten<br />
150 T€, Gleichstellungsgeld 600 T€).<br />
Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte<br />
(Gewerbebetrieb 1.000 T€, Mietwohngrundstück<br />
500 T€) entfallen die Anschaffungskosten<br />
zu 2/3 auf den Gewerbebetrieb<br />
und zu 1/3 auf das Mietwohngrundstück.<br />
S hat danach Anschaffungskosten<br />
für den Gewerbebetrieb von 500 T€ und<br />
für das Mietwohngrundstück von 250 T€.<br />
Das Mehrfamilienhaus (Verkehrswert<br />
500 T€) erwirbt er zu 1/2 entgeltlich und<br />
zu 1/2 unentgeltlich. Die auf den Betriebserwerb<br />
entfallenden Verbindlichkeiten<br />
in Höhe von 100 T€ (2/3 von 150 T€)<br />
stellen betriebliche Verbindlichkeiten des<br />
S dar (BMF-Schreiben v. 26.02.2007 - IV<br />
C 2 - S 2230 - 46/06, STX 11/2007, 171).<br />
Wirtschafts- und<br />
Gesellschaftsrecht<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo030.xml<br />
MoMiG-E: Bundesrat billigt das Gesamtkonzept,<br />
sieht aber Änderungsbedarf<br />
Im STEUER-TELEX 23/07 haben wir bereits<br />
ausführlich über die wichtigsten ge-<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
planten Änderungen durch die anstehende<br />
Reform des GmbH-Rechts berichtet.<br />
Mit Beschluss vom 06.07.2007 hat nun<br />
der Bundesrat zu dem in Rede stehenden<br />
Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung<br />
des GmbH-Rechts und zur<br />
Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)<br />
vom 23.05.2007 Stellung genommen (BR-<br />
Drucks. 354/07). Dabei hat der Bundesrat<br />
dem Gesamtkonzept der GmbH-Reform<br />
zugestimmt. Dennoch sieht er in entscheidenden<br />
Punkten noch Änderungsbedarf.<br />
Die zehn wichtigsten Punkte seien<br />
im Folgenden kurz dargestellt:<br />
1. Zweifel an der Notwendigkeit und<br />
Tauglichkeit einer Mustersatzung<br />
Mit der Absicht, die GmbH-Gründung zu<br />
erleichtern und zu beschleunigen, soll das<br />
GmbHG nach dem Regierungsentwurf in<br />
Zukunft im Anhang einen Mustergesellschaftsvertrag<br />
für unkomplizierte Standardfälle<br />
enthalten. Der Bundesrat sieht in<br />
der Mustersatzung keine entscheidende<br />
Vereinfachung und Beschleunigung des<br />
Gründungsprozesses. Auch bei Verwendung<br />
der Mustersatzung sei eine Prüfung<br />
der Übereinstimmung mit dem konkreten<br />
Gründungssachverhalt erforderlich. Der<br />
knappe Regelungsinhalt der Mustersatzung<br />
verlange zudem regelmäßig weitere<br />
schuldrechtliche Vereinbarungen oder<br />
eine nachfolgende Satzungsänderung.<br />
Auch schwerwiegende Kostengesichtspunkte<br />
könnten für eine Mustersatzung<br />
ohne Beurkundungserfordernis nicht ins<br />
Feld geführt werden. Die Notargebühren<br />
für die Beurkundung der Gründung einer<br />
Ein-Personen-GmbH mit einem Stammkapital<br />
von 25.000 € betrügen derzeit lediglich<br />
84 € und könnten nicht als übermäßige<br />
Kostenbelastung angesehen werden.<br />
Der Bundesrat bemängelt zudem u.a. die<br />
zu weitgefassten formularmäßigen Angaben<br />
des Unternehmensgegenstands.<br />
Statt der Einführung einer Mustersatzung<br />
regt der Bundesrat die Einführung eines<br />
vereinfachten Gründungsverfahrens<br />
unter Integration eines notariell beurkundeten<br />
Gründungsprotokolls an, das<br />
zugleich als Gesellschafterliste gilt.<br />
2. Abweichende Bezeichnung der Unternehmergesellschaft<br />
Um dem Publikum deutlicher zu machen,<br />
dass es sich bei einer Gesellschaft i.S.v.<br />
§ 5a GmbHG-E nicht um eine neue Rechtsform,<br />
sondern um eine GmbH handelt, regt<br />
der Bundesrat die Bezeichnung “Gesell-<br />
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