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Lösung 1:<br />

S hat Anschaffungskosten für den Betrieb<br />

und das Mietwohngrundstück in Höhe der<br />

Zahlung von 900 T€. Aufgrund der vereinbarten<br />

Einzelpreise ist das Mietwohngrundstück<br />

vollentgeltlich erworben worden,<br />

die Übernahme des Betriebs wird wegen<br />

Unterschreitung des Kapitalkontos<br />

dagegen steuerlich neutral behandelt. Zur<br />

Bemessung der Abschreibung ist für das<br />

Mietwohngrundstück eine Kaufpreisaufteilung<br />

(nach den Verkehrswertanteilen<br />

von Grund und Boden und vom Gebäude)<br />

vorzunehmen.<br />

Beispiel 2:<br />

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge<br />

erhält S von seinem Vater V einen<br />

Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert<br />

von 1.000 T€ (BW 100 T€) und ein Mietwohngrundstück<br />

mit einem Verkehrswert<br />

von 500 T€, das mit Verbindlichkeiten von<br />

150 T€ belastet ist. Die Verbindlichkeiten<br />

stehen im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />

des Mietwohngrundstücks. S ist verpflichtet,<br />

seiner Schwester T einen Betrag<br />

von 600 T€ zu zahlen. Eine besondere<br />

Vereinbarung über die Aufteilung des<br />

Kaufpreises wird nicht getroffen.<br />

Lösung 2:<br />

S hat Anschaffungskosten für den Gewerbebetrieb<br />

und das Mehrfamilienhaus von<br />

insgesamt 750 T€ (Verbindlichkeiten<br />

150 T€, Gleichstellungsgeld 600 T€).<br />

Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte<br />

(Gewerbebetrieb 1.000 T€, Mietwohngrundstück<br />

500 T€) entfallen die Anschaffungskosten<br />

zu 2/3 auf den Gewerbebetrieb<br />

und zu 1/3 auf das Mietwohngrundstück.<br />

S hat danach Anschaffungskosten<br />

für den Gewerbebetrieb von 500 T€ und<br />

für das Mietwohngrundstück von 250 T€.<br />

Das Mehrfamilienhaus (Verkehrswert<br />

500 T€) erwirbt er zu 1/2 entgeltlich und<br />

zu 1/2 unentgeltlich. Die auf den Betriebserwerb<br />

entfallenden Verbindlichkeiten<br />

in Höhe von 100 T€ (2/3 von 150 T€)<br />

stellen betriebliche Verbindlichkeiten des<br />

S dar (BMF-Schreiben v. 26.02.2007 - IV<br />

C 2 - S 2230 - 46/06, STX 11/2007, 171).<br />

Wirtschafts- und<br />

Gesellschaftsrecht<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo030.xml<br />

MoMiG-E: Bundesrat billigt das Gesamtkonzept,<br />

sieht aber Änderungsbedarf<br />

Im STEUER-TELEX 23/07 haben wir bereits<br />

ausführlich über die wichtigsten ge-<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

planten Änderungen durch die anstehende<br />

Reform des GmbH-Rechts berichtet.<br />

Mit Beschluss vom 06.07.2007 hat nun<br />

der Bundesrat zu dem in Rede stehenden<br />

Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung<br />

des GmbH-Rechts und zur<br />

Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)<br />

vom 23.05.2007 Stellung genommen (BR-<br />

Drucks. 354/07). Dabei hat der Bundesrat<br />

dem Gesamtkonzept der GmbH-Reform<br />

zugestimmt. Dennoch sieht er in entscheidenden<br />

Punkten noch Änderungsbedarf.<br />

Die zehn wichtigsten Punkte seien<br />

im Folgenden kurz dargestellt:<br />

1. Zweifel an der Notwendigkeit und<br />

Tauglichkeit einer Mustersatzung<br />

Mit der Absicht, die GmbH-Gründung zu<br />

erleichtern und zu beschleunigen, soll das<br />

GmbHG nach dem Regierungsentwurf in<br />

Zukunft im Anhang einen Mustergesellschaftsvertrag<br />

für unkomplizierte Standardfälle<br />

enthalten. Der Bundesrat sieht in<br />

der Mustersatzung keine entscheidende<br />

Vereinfachung und Beschleunigung des<br />

Gründungsprozesses. Auch bei Verwendung<br />

der Mustersatzung sei eine Prüfung<br />

der Übereinstimmung mit dem konkreten<br />

Gründungssachverhalt erforderlich. Der<br />

knappe Regelungsinhalt der Mustersatzung<br />

verlange zudem regelmäßig weitere<br />

schuldrechtliche Vereinbarungen oder<br />

eine nachfolgende Satzungsänderung.<br />

Auch schwerwiegende Kostengesichtspunkte<br />

könnten für eine Mustersatzung<br />

ohne Beurkundungserfordernis nicht ins<br />

Feld geführt werden. Die Notargebühren<br />

für die Beurkundung der Gründung einer<br />

Ein-Personen-GmbH mit einem Stammkapital<br />

von 25.000 € betrügen derzeit lediglich<br />

84 € und könnten nicht als übermäßige<br />

Kostenbelastung angesehen werden.<br />

Der Bundesrat bemängelt zudem u.a. die<br />

zu weitgefassten formularmäßigen Angaben<br />

des Unternehmensgegenstands.<br />

Statt der Einführung einer Mustersatzung<br />

regt der Bundesrat die Einführung eines<br />

vereinfachten Gründungsverfahrens<br />

unter Integration eines notariell beurkundeten<br />

Gründungsprotokolls an, das<br />

zugleich als Gesellschafterliste gilt.<br />

2. Abweichende Bezeichnung der Unternehmergesellschaft<br />

Um dem Publikum deutlicher zu machen,<br />

dass es sich bei einer Gesellschaft i.S.v.<br />

§ 5a GmbHG-E nicht um eine neue Rechtsform,<br />

sondern um eine GmbH handelt, regt<br />

der Bundesrat die Bezeichnung “Gesell-<br />

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