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Steuer-Telex

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9. <strong>Steuer</strong>bescheinigungen<br />

Nach geltendem Recht haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute<br />

ihren Kunden eine Jahresbescheinigung<br />

über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen<br />

auszustellen (§ 24c EStG). Sie ist als Ausfüllhilfe<br />

für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen beim Ausfüllen der Anlagen KAP,<br />

AUS und SO (soweit es um Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne<br />

geht) konzipiert. Die Vorschrift des § 24c EStG entfällt<br />

ersatzlos. Mit Einführung der Abgeltungsteuer sind alle<br />

Daten, die der <strong>Steuer</strong>pflichtige bzw. das für ihn zuständige<br />

Finanzamt für eine eventuell erforderliche Korrektur der Abgeltungsteuer<br />

(vgl. § 32d EStG) benötigt, vom Schuldner der<br />

Kapitalerträge bzw. der auszahlenden Stelle in einer neugestalteten<br />

Bescheinigung aufzuführen (vgl. § 45a Abs. 2<br />

und 3 EStG). Diese Bescheinigung wird nur auf Verlangen des<br />

<strong>Steuer</strong>pflichtigen ausgestellt.<br />

10. Betriebliche Kapitalerträge -<br />

neues Teileinkünfteverfahren<br />

Gehören die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und<br />

Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit<br />

gilt die Abgeltungsteuer nicht. Aber auch hier tritt ab 2009<br />

eine wesentliche Änderung ein: Das bisherige Halbeinkünfteverfahren<br />

wird in ein sog. Teileinkünfteverfahren umgewandelt<br />

(vgl. §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG). Die <strong>Steuer</strong>freistellung<br />

beträgt nur noch 40 %. Dies gilt auch für Veräußerungsgewinne<br />

i.S.d. § 17 EStG. Dementsprechend wird der Abzug steuermindernder<br />

Beträge von 50 auf 60 % erhöht (§ 3c Abs. 2 EStG).<br />

Beispiel:<br />

Bei einer Betriebsaufspaltung erhält das Besitzeinzelunternehmen<br />

von der Betriebs-GmbH eine Gewinnausschüttung<br />

in Höhe von 50.000 €. Bis 2008 ist die Gewinnausschüttung<br />

nur zur Hälfte (25.000 €) steuerpflichtig. Ab 2009 beträgt<br />

der steuerpflichtige Teil (60 %) 30.000 €, die mit dem<br />

individuellen Einkommensteuersatz bei der Veranlagung<br />

besteuert werden.<br />

Die <strong>Steuer</strong>befreiung von Beteiligungserträgen i.S.d. § 8b<br />

KStG bleibt auch ab 2009 unverändert bestehen.<br />

11. Sonstige Änderungen<br />

11.1. Bemessungsgrundlage für außersteuerliche<br />

Zwecke (§ 2 Abs. 5a EStG)<br />

Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen<br />

<strong>Steuer</strong>satz besteuert wurden oder die der Kapitalertragsteuer<br />

mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG<br />

unterlegen haben, sind den Einkünften, der Summe der Einkünfte,<br />

dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen<br />

und dem zu versteuernden Einkommen für außersteuerliche<br />

Zwecke hinzuzurechnen.<br />

11.2. Bemessungsgrundlage für <strong>Steuer</strong>vergünstigungen<br />

(§ 2 Abs. 5b EStG)<br />

Die Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen<br />

<strong>Steuer</strong>satz besteuert wurden oder die der Kapitaler-<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

tragsteuer mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG unterlegen<br />

haben, bleiben für Zwecke der Einkommensteuer bei<br />

der Ermittlung der Einkünfte, der Summe der Einkünfte, dem<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen und dem zu<br />

versteuernden Einkommen grundsätzlich unberücksichtigt.<br />

Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:<br />

- Die Ermittlung der abzugsfähigen Sonderausgaben für<br />

Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,<br />

wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig<br />

anerkannter gemeinnütziger Zwecke<br />

nach § 10b Abs. 1 EStG, soweit dies vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

beantragt wird,<br />

- die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes nach § 32<br />

Abs. 4 Satz 2 EStG,<br />

- die Ermittlung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen<br />

Belastungen nach § 33 Abs. 3 EStG,<br />

- die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Unterhalts<br />

nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG und des Sonderbedarfs<br />

nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG als außergewöhnliche<br />

Belastungen.<br />

11.3. Kontenabruf<br />

§ 93 Abs. 7 und 8 AO regeln die Voraussetzungen für Kontenabrufersuchen<br />

der Finanzbehörden und anderer Behörden<br />

und Gerichte neu. Mit der Einführung einer abgeltenden Quellenbesteuerung<br />

auf private Zinsen und private Veräußerungsgewinne<br />

besteht für derartige Einkünfte grundsätzlich kein<br />

Verifikationsbedarf mehr. Soweit sie abgegolten sind, können<br />

sie daher anonym bleiben. Nur in den gesetzlich ausdrücklich<br />

bestimmten Fällen besteht noch eine Kontenabrufmöglichkeit.<br />

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Fälle:<br />

- Der <strong>Steuer</strong>pflichtige beantragt nach § 32d Abs. 6 EStG,<br />

dass seine Kapitaleinkünfte dem allgemeinen Einkommensteuertarif<br />

unterworfen werden. Damit soll verhindert<br />

werden, dass die Bezieher hoher Kapitaleinkünfte,<br />

die zusätzlich keine oder geringe andere Einkünfte haben,<br />

nur einen Teil ihrer Kapitaleinkünfte in die allgemeine<br />

Einkommensteuerberechnung einbeziehen.<br />

- Die Kapitalerträge sind in den Fällen des § 2 Abs. 5b<br />

Satz 2 EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

für bestimmte <strong>Steuer</strong>vergünstigungen einzubeziehen.<br />

- Die Kontenabfrage dient der Verifikation von Einkünften<br />

nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 EStG für die Veranlagungszeiträume<br />

bis einschließlich 2008.<br />

- Der Kontenabruf dient der Erhebung (im Gegensatz<br />

zur Festsetzung) bundesgesetzlich geregelter <strong>Steuer</strong>n.<br />

Der Begriff der Erhebung umfasst dabei wie bisher<br />

auch die Vollstreckung von <strong>Steuer</strong>n.<br />

- Der Kontenabruf erfolgt mit Zustimmung des <strong>Steuer</strong>pflichtigen.<br />

Diese Zustimmung kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

auf Aufforderung der Finanzverwaltung oder unaufgefordert<br />

erteilen. Insbesondere in Fällen, in denen<br />

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollstän-<br />

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