Steuer-Telex
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9. <strong>Steuer</strong>bescheinigungen<br />
Nach geltendem Recht haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute<br />
ihren Kunden eine Jahresbescheinigung<br />
über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen<br />
auszustellen (§ 24c EStG). Sie ist als Ausfüllhilfe<br />
für den <strong>Steuer</strong>pflichtigen beim Ausfüllen der Anlagen KAP,<br />
AUS und SO (soweit es um Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne<br />
geht) konzipiert. Die Vorschrift des § 24c EStG entfällt<br />
ersatzlos. Mit Einführung der Abgeltungsteuer sind alle<br />
Daten, die der <strong>Steuer</strong>pflichtige bzw. das für ihn zuständige<br />
Finanzamt für eine eventuell erforderliche Korrektur der Abgeltungsteuer<br />
(vgl. § 32d EStG) benötigt, vom Schuldner der<br />
Kapitalerträge bzw. der auszahlenden Stelle in einer neugestalteten<br />
Bescheinigung aufzuführen (vgl. § 45a Abs. 2<br />
und 3 EStG). Diese Bescheinigung wird nur auf Verlangen des<br />
<strong>Steuer</strong>pflichtigen ausgestellt.<br />
10. Betriebliche Kapitalerträge -<br />
neues Teileinkünfteverfahren<br />
Gehören die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und<br />
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit<br />
gilt die Abgeltungsteuer nicht. Aber auch hier tritt ab 2009<br />
eine wesentliche Änderung ein: Das bisherige Halbeinkünfteverfahren<br />
wird in ein sog. Teileinkünfteverfahren umgewandelt<br />
(vgl. §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG). Die <strong>Steuer</strong>freistellung<br />
beträgt nur noch 40 %. Dies gilt auch für Veräußerungsgewinne<br />
i.S.d. § 17 EStG. Dementsprechend wird der Abzug steuermindernder<br />
Beträge von 50 auf 60 % erhöht (§ 3c Abs. 2 EStG).<br />
Beispiel:<br />
Bei einer Betriebsaufspaltung erhält das Besitzeinzelunternehmen<br />
von der Betriebs-GmbH eine Gewinnausschüttung<br />
in Höhe von 50.000 €. Bis 2008 ist die Gewinnausschüttung<br />
nur zur Hälfte (25.000 €) steuerpflichtig. Ab 2009 beträgt<br />
der steuerpflichtige Teil (60 %) 30.000 €, die mit dem<br />
individuellen Einkommensteuersatz bei der Veranlagung<br />
besteuert werden.<br />
Die <strong>Steuer</strong>befreiung von Beteiligungserträgen i.S.d. § 8b<br />
KStG bleibt auch ab 2009 unverändert bestehen.<br />
11. Sonstige Änderungen<br />
11.1. Bemessungsgrundlage für außersteuerliche<br />
Zwecke (§ 2 Abs. 5a EStG)<br />
Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen<br />
<strong>Steuer</strong>satz besteuert wurden oder die der Kapitalertragsteuer<br />
mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG<br />
unterlegen haben, sind den Einkünften, der Summe der Einkünfte,<br />
dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen<br />
und dem zu versteuernden Einkommen für außersteuerliche<br />
Zwecke hinzuzurechnen.<br />
11.2. Bemessungsgrundlage für <strong>Steuer</strong>vergünstigungen<br />
(§ 2 Abs. 5b EStG)<br />
Die Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen<br />
<strong>Steuer</strong>satz besteuert wurden oder die der Kapitaler-<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
tragsteuer mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG unterlegen<br />
haben, bleiben für Zwecke der Einkommensteuer bei<br />
der Ermittlung der Einkünfte, der Summe der Einkünfte, dem<br />
Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen und dem zu<br />
versteuernden Einkommen grundsätzlich unberücksichtigt.<br />
Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:<br />
- Die Ermittlung der abzugsfähigen Sonderausgaben für<br />
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,<br />
wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig<br />
anerkannter gemeinnütziger Zwecke<br />
nach § 10b Abs. 1 EStG, soweit dies vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />
beantragt wird,<br />
- die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes nach § 32<br />
Abs. 4 Satz 2 EStG,<br />
- die Ermittlung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen<br />
Belastungen nach § 33 Abs. 3 EStG,<br />
- die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Unterhalts<br />
nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG und des Sonderbedarfs<br />
nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG als außergewöhnliche<br />
Belastungen.<br />
11.3. Kontenabruf<br />
§ 93 Abs. 7 und 8 AO regeln die Voraussetzungen für Kontenabrufersuchen<br />
der Finanzbehörden und anderer Behörden<br />
und Gerichte neu. Mit der Einführung einer abgeltenden Quellenbesteuerung<br />
auf private Zinsen und private Veräußerungsgewinne<br />
besteht für derartige Einkünfte grundsätzlich kein<br />
Verifikationsbedarf mehr. Soweit sie abgegolten sind, können<br />
sie daher anonym bleiben. Nur in den gesetzlich ausdrücklich<br />
bestimmten Fällen besteht noch eine Kontenabrufmöglichkeit.<br />
Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Fälle:<br />
- Der <strong>Steuer</strong>pflichtige beantragt nach § 32d Abs. 6 EStG,<br />
dass seine Kapitaleinkünfte dem allgemeinen Einkommensteuertarif<br />
unterworfen werden. Damit soll verhindert<br />
werden, dass die Bezieher hoher Kapitaleinkünfte,<br />
die zusätzlich keine oder geringe andere Einkünfte haben,<br />
nur einen Teil ihrer Kapitaleinkünfte in die allgemeine<br />
Einkommensteuerberechnung einbeziehen.<br />
- Die Kapitalerträge sind in den Fällen des § 2 Abs. 5b<br />
Satz 2 EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />
für bestimmte <strong>Steuer</strong>vergünstigungen einzubeziehen.<br />
- Die Kontenabfrage dient der Verifikation von Einkünften<br />
nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 EStG für die Veranlagungszeiträume<br />
bis einschließlich 2008.<br />
- Der Kontenabruf dient der Erhebung (im Gegensatz<br />
zur Festsetzung) bundesgesetzlich geregelter <strong>Steuer</strong>n.<br />
Der Begriff der Erhebung umfasst dabei wie bisher<br />
auch die Vollstreckung von <strong>Steuer</strong>n.<br />
- Der Kontenabruf erfolgt mit Zustimmung des <strong>Steuer</strong>pflichtigen.<br />
Diese Zustimmung kann der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />
auf Aufforderung der Finanzverwaltung oder unaufgefordert<br />
erteilen. Insbesondere in Fällen, in denen<br />
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollstän-<br />
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