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Wertaufholungsgebots auf die historischen<br />

Anschaffungskosten der<br />

hingegebenen Beteiligung und<br />

nicht auf den fortgeführten Buchwert<br />

abzustellen.<br />

2. Das Wertaufholungsgebot ist auch<br />

insoweit verfassungsgemäß, als es<br />

vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens<br />

eingetretene Teilwertsteigerungen<br />

erfasst.<br />

** BFH, Urt. v. 24.04.2007 - I R 16/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013900/2007<br />

KURZFASSUNG Der Rechtsstreit betrifft die Anwendung<br />

des Wertaufholungsgebots nach § 6<br />

Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1<br />

Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/<br />

2002 vom 24.03.1999 auf die Beteiligung<br />

an einer Kapitalgesellschaft, die durch<br />

Eintausch gegen eine andere - zuvor wiederum<br />

durch Tausch erworbene - Beteiligung<br />

unter jeweiliger Fortführung der<br />

Buchwerte erworben wurde, nachdem auf<br />

die ursprüngliche Beteiligung eine Teilwertabschreibung<br />

vorgenommen worden<br />

war. Die Anwendung des Tauschgutachtens<br />

führte im Streitfall dazu, dass die erworbene<br />

Beteiligung mit den um die Teilwertabschreibung<br />

verminderten Anschaffungskosten<br />

der hingegebenen Beteiligung<br />

anzusetzen war. Der für die erworbene<br />

Beteiligung tatsächlich vorhandene<br />

Mehrwert war nach Ansicht des BFH im<br />

Rahmen des Wertaufholungsgebots gewinnerhöhend<br />

zu berücksichtigen.<br />

Erstmals für nach dem 31.12.1998 endende<br />

Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 Satz 2<br />

EStG) bestimmen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3<br />

und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, dass<br />

Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss<br />

des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />

zum Vermögen des <strong>Steuer</strong>pflichtigen gehört<br />

haben, zwingend mit den Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten zu bewerten<br />

sind, wenn nicht der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

einen niedrigeren Teilwert nachweist.<br />

Das bedeutet im Ergebnis, dass Teilwertabschreibungen<br />

in den Folgejahren stets<br />

durch Zuschreibung bis zur Obergrenze<br />

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

rückgängig zu machen sind, soweit nicht<br />

der <strong>Steuer</strong>pflichtige auch im jeweiligen Folgejahr<br />

einen niedrigeren Teilwert nachweisen<br />

kann. Nach der Übergangsbestimmung<br />

des § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG 1997 kann im<br />

Erstjahr der Anwendung des Wertaufholungsgebots<br />

eine den steuerlichen Gewinn<br />

mindernde Rücklage von vier Fünfteln des<br />

Wertaufholungsbetrags gebildet werden,<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

die in den Folgejahren mit jeweils mindestens<br />

einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen<br />

ist. Die Berücksichtigung auch vor Inkrafttreten<br />

des Wertaufholungsgebots verwirklichter<br />

Teilwertsteigerungen entfaltet<br />

nach Ansicht des BFH eine im Regelfall zulässige<br />

"unechte" Rückwirkung bzw. "tatbestandliche<br />

Rückanknüpfung".<br />

Die Anwendung des Tauschgutachtens,<br />

nach dem ein Beteiligungstausch gewinnneutral<br />

erfolgen konnte, ist ab<br />

1999 durch die Regelung in § 6 Abs. 6<br />

EStG ausgeschlossen.<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo003.xml Anspruch auf Kindergeld<br />

für verheiratetes Kind<br />

1. Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes<br />

Kind besteht nur dann,<br />

wenn die Einkünfte des Ehepartners<br />

für den vollständigen Unterhalt des<br />

Kindes nicht ausreichen, das Kind<br />

ebenfalls nicht über ausreichende eigene<br />

Mittel für den Unterhalt verfügt<br />

und die Eltern deshalb weiterhin für<br />

das Kind aufkommen müssen - sog.<br />

Mangelfall - (Fortführung der BFH-<br />

Urteile v. 02.03.2000 - VI R 13/99,<br />

BFHE 191, 69, BStBl II, 522 sowie<br />

STX 21/2000, 323, und v. 23.11.2001<br />

- VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).<br />

2. Ein Mangelfall ist anzunehmen,<br />

wenn die Einkünfte und Bezüge des<br />

Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen<br />

des Ehepartners<br />

niedriger sind als das steuerrechtliche<br />

- dem Jahresgrenzbetrag des<br />

§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende<br />

- Existenzminimum.<br />

** BFH, Urt. v. 19.04.2007 - III R 65/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013901/2007<br />

Die Unterhaltsleistungen des Ehepartners<br />

sind regelmäßig zu schätzen, weil sie im<br />

Allgemeinen sowohl in Geld- als auch in<br />

Sachleistungen bestehen. Nach der Rechtsprechung<br />

des BFH entspricht es der Lebenserfahrung,<br />

dass in einer kinderlosen<br />

Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient<br />

und ein durchschnittliches Nettoeinkommen<br />

erzielt, dem nicht verdienenden<br />

Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses<br />

Nettoeinkommens in Form von Geld- und<br />

Sachleistungen als Unterhalt zufließt. Verfügt<br />

das Kind auch über eigene Mittel, ist<br />

zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr<br />

TELEX-TIPP<br />

KURZFASSUNG<br />

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