Steuer-Telex
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Wertaufholungsgebots auf die historischen<br />
Anschaffungskosten der<br />
hingegebenen Beteiligung und<br />
nicht auf den fortgeführten Buchwert<br />
abzustellen.<br />
2. Das Wertaufholungsgebot ist auch<br />
insoweit verfassungsgemäß, als es<br />
vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens<br />
eingetretene Teilwertsteigerungen<br />
erfasst.<br />
** BFH, Urt. v. 24.04.2007 - I R 16/06<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013900/2007<br />
KURZFASSUNG Der Rechtsstreit betrifft die Anwendung<br />
des Wertaufholungsgebots nach § 6<br />
Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1<br />
Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/<br />
2002 vom 24.03.1999 auf die Beteiligung<br />
an einer Kapitalgesellschaft, die durch<br />
Eintausch gegen eine andere - zuvor wiederum<br />
durch Tausch erworbene - Beteiligung<br />
unter jeweiliger Fortführung der<br />
Buchwerte erworben wurde, nachdem auf<br />
die ursprüngliche Beteiligung eine Teilwertabschreibung<br />
vorgenommen worden<br />
war. Die Anwendung des Tauschgutachtens<br />
führte im Streitfall dazu, dass die erworbene<br />
Beteiligung mit den um die Teilwertabschreibung<br />
verminderten Anschaffungskosten<br />
der hingegebenen Beteiligung<br />
anzusetzen war. Der für die erworbene<br />
Beteiligung tatsächlich vorhandene<br />
Mehrwert war nach Ansicht des BFH im<br />
Rahmen des Wertaufholungsgebots gewinnerhöhend<br />
zu berücksichtigen.<br />
Erstmals für nach dem 31.12.1998 endende<br />
Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 Satz 2<br />
EStG) bestimmen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3<br />
und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, dass<br />
Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss<br />
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />
zum Vermögen des <strong>Steuer</strong>pflichtigen gehört<br />
haben, zwingend mit den Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten zu bewerten<br />
sind, wenn nicht der <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />
einen niedrigeren Teilwert nachweist.<br />
Das bedeutet im Ergebnis, dass Teilwertabschreibungen<br />
in den Folgejahren stets<br />
durch Zuschreibung bis zur Obergrenze<br />
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
rückgängig zu machen sind, soweit nicht<br />
der <strong>Steuer</strong>pflichtige auch im jeweiligen Folgejahr<br />
einen niedrigeren Teilwert nachweisen<br />
kann. Nach der Übergangsbestimmung<br />
des § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG 1997 kann im<br />
Erstjahr der Anwendung des Wertaufholungsgebots<br />
eine den steuerlichen Gewinn<br />
mindernde Rücklage von vier Fünfteln des<br />
Wertaufholungsbetrags gebildet werden,<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
die in den Folgejahren mit jeweils mindestens<br />
einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen<br />
ist. Die Berücksichtigung auch vor Inkrafttreten<br />
des Wertaufholungsgebots verwirklichter<br />
Teilwertsteigerungen entfaltet<br />
nach Ansicht des BFH eine im Regelfall zulässige<br />
"unechte" Rückwirkung bzw. "tatbestandliche<br />
Rückanknüpfung".<br />
Die Anwendung des Tauschgutachtens,<br />
nach dem ein Beteiligungstausch gewinnneutral<br />
erfolgen konnte, ist ab<br />
1999 durch die Regelung in § 6 Abs. 6<br />
EStG ausgeschlossen.<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo003.xml Anspruch auf Kindergeld<br />
für verheiratetes Kind<br />
1. Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes<br />
Kind besteht nur dann,<br />
wenn die Einkünfte des Ehepartners<br />
für den vollständigen Unterhalt des<br />
Kindes nicht ausreichen, das Kind<br />
ebenfalls nicht über ausreichende eigene<br />
Mittel für den Unterhalt verfügt<br />
und die Eltern deshalb weiterhin für<br />
das Kind aufkommen müssen - sog.<br />
Mangelfall - (Fortführung der BFH-<br />
Urteile v. 02.03.2000 - VI R 13/99,<br />
BFHE 191, 69, BStBl II, 522 sowie<br />
STX 21/2000, 323, und v. 23.11.2001<br />
- VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).<br />
2. Ein Mangelfall ist anzunehmen,<br />
wenn die Einkünfte und Bezüge des<br />
Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen<br />
des Ehepartners<br />
niedriger sind als das steuerrechtliche<br />
- dem Jahresgrenzbetrag des<br />
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende<br />
- Existenzminimum.<br />
** BFH, Urt. v. 19.04.2007 - III R 65/06<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013901/2007<br />
Die Unterhaltsleistungen des Ehepartners<br />
sind regelmäßig zu schätzen, weil sie im<br />
Allgemeinen sowohl in Geld- als auch in<br />
Sachleistungen bestehen. Nach der Rechtsprechung<br />
des BFH entspricht es der Lebenserfahrung,<br />
dass in einer kinderlosen<br />
Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient<br />
und ein durchschnittliches Nettoeinkommen<br />
erzielt, dem nicht verdienenden<br />
Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses<br />
Nettoeinkommens in Form von Geld- und<br />
Sachleistungen als Unterhalt zufließt. Verfügt<br />
das Kind auch über eigene Mittel, ist<br />
zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr<br />
TELEX-TIPP<br />
KURZFASSUNG<br />
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