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muss er die Differenz von 2.500 € mit der Abgeltungsteuer<br />

(25 %) im Rahmen der Veranlagung (§ 32d Abs. 3 EStG)<br />

versteuern (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG).<br />

Bei der Ermittlung des späteren, nach § 20 Abs. 1 Nr. 6<br />

EStG steuerpflichtigen Unterschiedsbetrags bei B treten die<br />

Anschaffungskosten von 20.000 € an die Stelle der vor<br />

dem Erwerb entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3<br />

EStG). Im Gegensatz zu den Veräußerungsfällen wird bei<br />

der Auszahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer<br />

die <strong>Steuer</strong> durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer<br />

erhoben (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dabei ist zu beachten,<br />

dass die Fälle, in denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags<br />

zwischen der Versicherungsleistung und<br />

den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist (§ 20<br />

Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG), gemäß § 32d Abs. 2 EStG nicht<br />

von der Abgeltungsteuer erfasst werden. Dies gilt in den<br />

Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren<br />

nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. In diesen<br />

Fällen müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung<br />

angegeben werden. Diese Einkünfte unterliegen<br />

den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen<br />

zur Ermittlung der persönlichen Einkommensteuer im Rahmen<br />

der Veranlagung. Wird in diesen Fällen Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten, hat dies keine Abgeltungswirkung. Die<br />

Kapitalertragsteuer wird auf die ermittelte Einkommensteuer<br />

bei der Veranlagung angerechnet. Im Rahmen des<br />

Ansatzes bei der Veranlagung sind auch die tatsächlichen<br />

Werbungskosten abziehbar.<br />

3.3. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen<br />

Hier tritt ab 2009 eine grundlegende Änderung ein. Gewinne<br />

aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 2 EStG)<br />

werden bislang regelmäßig nur dann besteuert, wenn sie innerhalb<br />

von einem Jahr nach ihrer Anschaffung veräußert<br />

werden (§ 23 EStG). Künftig werden derartige Gewinne unabhängig<br />

von der Haltedauer der Besteuerung unterworfen,<br />

und zwar grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer.<br />

Das Gesetz nennt ausdrücklich u.a. folgende Veräußerungstatbestände,<br />

die ab 2009 zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

führen:<br />

a) Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

(z.B. Aktien, GmbH-Anteile) oder ähnlichen Beteiligungen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG)<br />

Zeitliche Anwendung:<br />

Die Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen<br />

(insbesondere Aktien) ohne zeitliche Beschränkung in<br />

die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

gilt nur für Anteile, die nach dem 31.12.2008<br />

erworben werden. Die Besteuerung der Veräußerung von vor<br />

dem 01.01.2009 erworbenen Anteilen richtet sich auch in<br />

den Jahren ab 2009 nach den bisherigen Grundsätzen zur Besteuerung<br />

von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23<br />

EStG, d.h., dass insbesondere die einjährige Spekulationsfrist<br />

in diesen Fällen weiterhin zu beachten ist.<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Beispiel:<br />

Der A erwirbt in 2008 Aktien, die er in 2010 mit Gewinn<br />

veräußert. Da die Aktien vor 2009 erworben wurden und<br />

die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, ist der Gewinn<br />

aus dem Aktienverkauf nicht steuerpflichtig.<br />

Konkurrenz zu § 17 EStG:<br />

Bei Veräußerung von Beteiligungen, deren Umfang mindestens<br />

ein Prozent beträgt, besteht ein Konkurrenzverhältnis<br />

zwischen der Abgeltungsteuer und der Besteuerung nach<br />

§ 17 EStG. Der neue § 20 Abs. 8 EStG regelt insoweit den Vorrang<br />

des § 17 EStG. In diesem Fall greift die Abgeltungsteuer<br />

nicht. Es gilt das neue Teileinkünfteverfahren, d.h., der Gewinn<br />

gehört - insoweit wie bisher - zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />

und ist ab 2009 zu 60 % (bisher: 50 %) steuerpflichtig<br />

(§ 3 Nr. 40 EStG). Ferner ergeben sich gravierende<br />

Unterschiede bei Verlusten. Verluste i.S.d. § 17 EStG sind uneingeschränkt<br />

auch mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen,<br />

während bei Anwendung des § 20 Abs. 2 EStG ein<br />

eigener Verlustverrechnungskreis zum Tragen kommt (§ 20<br />

Abs. 6 EStG).<br />

b) Veräußerung von Dividendenscheinen sowie von<br />

Zinsscheinen und Zinsforderungen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG)<br />

§ 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG entspricht der bisherigen Regelung,<br />

nach der die Veräußerung von Dividendenscheinen ohne das<br />

Stammrecht sowie die isolierte Veräußerung von Zinsscheinen<br />

oder Zinsforderungen steuerbar ist. Die entsprechenden<br />

Einkünfte unterliegen nunmehr der Abgeltungsteuer.<br />

c) Termingeschäfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG)<br />

Zu den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch Termingeschäfte,<br />

durch die der <strong>Steuer</strong>pflichtige einen Differenzausgleich oder<br />

einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten<br />

Geldbetrag oder Vorteil erhält sowie die Veräußerung<br />

eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments.<br />

Hierunter fallen auch die nach den bisherigen Grundsätzen<br />

als Veräußerung anzusehenden sog. Glattstellungsgeschäfte<br />

bei Optionsgeschäften.<br />

Nach der bisherigen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />

EStG war der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich<br />

steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und<br />

der Beendigung des Rechts zwölf Monate betrug. Nunmehr<br />

sind die entsprechenden Wertzuwächse unabhängig von dem<br />

Zeitpunkt der Beendigung des Rechts steuerbar.<br />

Zeitliche Anwendung:<br />

Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften<br />

anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem<br />

31.12.2008 erfolgt (§ 52a Abs. 10 Satz 3 EStG).<br />

d) Partiarische Darlehen und stille Beteiligungen<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG)<br />

Nach dieser Vorschrift sind die Wertzuwächse, die aufgrund<br />

der Abtretung von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen<br />

oder bei Beendigung der Laufzeit des Darlehens zufließen,<br />

ebenso steuerbar wie die Veräußerung einer stillen Beteiligung<br />

an Gesellschaftsfremde sowie das Auseinandersetzungsguthaben,<br />

welches einem stillen Gesellschafter bei der<br />

Auflösung der Gesellschaft zufließt.<br />

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