Steuer-Telex
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muss er die Differenz von 2.500 € mit der Abgeltungsteuer<br />
(25 %) im Rahmen der Veranlagung (§ 32d Abs. 3 EStG)<br />
versteuern (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG).<br />
Bei der Ermittlung des späteren, nach § 20 Abs. 1 Nr. 6<br />
EStG steuerpflichtigen Unterschiedsbetrags bei B treten die<br />
Anschaffungskosten von 20.000 € an die Stelle der vor<br />
dem Erwerb entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3<br />
EStG). Im Gegensatz zu den Veräußerungsfällen wird bei<br />
der Auszahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer<br />
die <strong>Steuer</strong> durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer<br />
erhoben (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dabei ist zu beachten,<br />
dass die Fälle, in denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags<br />
zwischen der Versicherungsleistung und<br />
den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist (§ 20<br />
Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG), gemäß § 32d Abs. 2 EStG nicht<br />
von der Abgeltungsteuer erfasst werden. Dies gilt in den<br />
Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung<br />
des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren<br />
nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. In diesen<br />
Fällen müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung<br />
angegeben werden. Diese Einkünfte unterliegen<br />
den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen<br />
zur Ermittlung der persönlichen Einkommensteuer im Rahmen<br />
der Veranlagung. Wird in diesen Fällen Kapitalertragsteuer<br />
einbehalten, hat dies keine Abgeltungswirkung. Die<br />
Kapitalertragsteuer wird auf die ermittelte Einkommensteuer<br />
bei der Veranlagung angerechnet. Im Rahmen des<br />
Ansatzes bei der Veranlagung sind auch die tatsächlichen<br />
Werbungskosten abziehbar.<br />
3.3. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen<br />
Hier tritt ab 2009 eine grundlegende Änderung ein. Gewinne<br />
aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 2 EStG)<br />
werden bislang regelmäßig nur dann besteuert, wenn sie innerhalb<br />
von einem Jahr nach ihrer Anschaffung veräußert<br />
werden (§ 23 EStG). Künftig werden derartige Gewinne unabhängig<br />
von der Haltedauer der Besteuerung unterworfen,<br />
und zwar grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer.<br />
Das Gesetz nennt ausdrücklich u.a. folgende Veräußerungstatbestände,<br />
die ab 2009 zu Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
führen:<br />
a) Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
(z.B. Aktien, GmbH-Anteile) oder ähnlichen Beteiligungen<br />
(§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG)<br />
Zeitliche Anwendung:<br />
Die Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen<br />
(insbesondere Aktien) ohne zeitliche Beschränkung in<br />
die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
gilt nur für Anteile, die nach dem 31.12.2008<br />
erworben werden. Die Besteuerung der Veräußerung von vor<br />
dem 01.01.2009 erworbenen Anteilen richtet sich auch in<br />
den Jahren ab 2009 nach den bisherigen Grundsätzen zur Besteuerung<br />
von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23<br />
EStG, d.h., dass insbesondere die einjährige Spekulationsfrist<br />
in diesen Fällen weiterhin zu beachten ist.<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
Beispiel:<br />
Der A erwirbt in 2008 Aktien, die er in 2010 mit Gewinn<br />
veräußert. Da die Aktien vor 2009 erworben wurden und<br />
die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, ist der Gewinn<br />
aus dem Aktienverkauf nicht steuerpflichtig.<br />
Konkurrenz zu § 17 EStG:<br />
Bei Veräußerung von Beteiligungen, deren Umfang mindestens<br />
ein Prozent beträgt, besteht ein Konkurrenzverhältnis<br />
zwischen der Abgeltungsteuer und der Besteuerung nach<br />
§ 17 EStG. Der neue § 20 Abs. 8 EStG regelt insoweit den Vorrang<br />
des § 17 EStG. In diesem Fall greift die Abgeltungsteuer<br />
nicht. Es gilt das neue Teileinkünfteverfahren, d.h., der Gewinn<br />
gehört - insoweit wie bisher - zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />
und ist ab 2009 zu 60 % (bisher: 50 %) steuerpflichtig<br />
(§ 3 Nr. 40 EStG). Ferner ergeben sich gravierende<br />
Unterschiede bei Verlusten. Verluste i.S.d. § 17 EStG sind uneingeschränkt<br />
auch mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen,<br />
während bei Anwendung des § 20 Abs. 2 EStG ein<br />
eigener Verlustverrechnungskreis zum Tragen kommt (§ 20<br />
Abs. 6 EStG).<br />
b) Veräußerung von Dividendenscheinen sowie von<br />
Zinsscheinen und Zinsforderungen<br />
(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG)<br />
§ 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG entspricht der bisherigen Regelung,<br />
nach der die Veräußerung von Dividendenscheinen ohne das<br />
Stammrecht sowie die isolierte Veräußerung von Zinsscheinen<br />
oder Zinsforderungen steuerbar ist. Die entsprechenden<br />
Einkünfte unterliegen nunmehr der Abgeltungsteuer.<br />
c) Termingeschäfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG)<br />
Zu den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch Termingeschäfte,<br />
durch die der <strong>Steuer</strong>pflichtige einen Differenzausgleich oder<br />
einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten<br />
Geldbetrag oder Vorteil erhält sowie die Veräußerung<br />
eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments.<br />
Hierunter fallen auch die nach den bisherigen Grundsätzen<br />
als Veräußerung anzusehenden sog. Glattstellungsgeschäfte<br />
bei Optionsgeschäften.<br />
Nach der bisherigen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4<br />
EStG war der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich<br />
steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und<br />
der Beendigung des Rechts zwölf Monate betrug. Nunmehr<br />
sind die entsprechenden Wertzuwächse unabhängig von dem<br />
Zeitpunkt der Beendigung des Rechts steuerbar.<br />
Zeitliche Anwendung:<br />
Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften<br />
anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem<br />
31.12.2008 erfolgt (§ 52a Abs. 10 Satz 3 EStG).<br />
d) Partiarische Darlehen und stille Beteiligungen<br />
(§ 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG)<br />
Nach dieser Vorschrift sind die Wertzuwächse, die aufgrund<br />
der Abtretung von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen<br />
oder bei Beendigung der Laufzeit des Darlehens zufließen,<br />
ebenso steuerbar wie die Veräußerung einer stillen Beteiligung<br />
an Gesellschaftsfremde sowie das Auseinandersetzungsguthaben,<br />
welches einem stillen Gesellschafter bei der<br />
Auflösung der Gesellschaft zufließt.<br />
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