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�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo017.xml<br />

Verlustverrechnung (§ 15b EStG) bei Beteiligung<br />

an <strong>Steuer</strong>sparmodell eingeschränkt<br />

Das vorliegende BMF-Schreiben nimmt<br />

zu den Anwendungsvoraussetzungen<br />

des § 15b EStG (modellhafte Gestaltung,<br />

vorgefertigtes Konzept, gleichgerichtete<br />

Leistungsbeziehungen, steuerliche<br />

Vorteile, prognostizierte Verluste/10-%-<br />

Grenze, Anfangsphase), zu den Rechtsfolgen<br />

der Verlustverrechnungsbeschränkung<br />

und der Übergangsregelung<br />

des § 52 Abs. 33a EStG Stellung.<br />

Die Neuregelung erfasst auch modellhafte<br />

Anlage- und Investitionstätigkeiten<br />

einzelner <strong>Steuer</strong>pflichtiger außerhalb<br />

einer Gesellschaft oder Gemeinschaft.<br />

Es ist nicht erforderlich, dass<br />

mehrere <strong>Steuer</strong>pflichtige im Hinblick<br />

auf die Einkünfteerzielung im weitesten<br />

Sinne gemeinsam tätig werden. Es sind<br />

demnach auch Investitionen mit modellhaftem<br />

Charakter von Einzelpersonen<br />

betroffen. Erwähnt wird hierzu von der<br />

Verwaltung ausdrücklich die mit Darlehen<br />

gekoppelte Lebens- oder Rentenversicherung<br />

gegen Einmalbetrag.<br />

Die Verlustverrechnungsbeschränkung<br />

gilt auch für Verluste bei den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Von der Regelung sind insbesondere<br />

geschlossene Immobilienfonds betroffen.<br />

Interessant sind hier die Verwaltungsgrundsätze<br />

für den Erwerb einer<br />

Immobilie von einem Bauträger:<br />

Der Erwerb einer Eigentumswohnung<br />

vom Bauträger zum Zweck der Vermietung<br />

stellt grundsätzlich keine schädliche<br />

modellhafte Gestaltung dar, die zur<br />

Einschränkung der Verlustverrechnung<br />

führt. Eine steuerschädliche modellhafte<br />

Gestaltung kann jedoch vorliegen,<br />

wenn der Anleger modellhafte Zusatzoder<br />

Nebenleistungen (z.B. Vermietungsgarantien)<br />

- vom Bauträger selbst,<br />

- von dem Bauträger nahestehenden<br />

Personen sowie von Gesellschaften,<br />

an denen der Bauträger selbst oder<br />

diesem nahestehende Personen beteiligt<br />

sind, oder<br />

- auf Vermittlung des Bauträgers von<br />

Dritten<br />

in Anspruch nimmt, die den <strong>Steuer</strong>stundungseffekt<br />

ermöglichen sollen. Zur<br />

Annahme einer Modellhaftigkeit ist es<br />

nicht erforderlich, dass der Anleger<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

mehrere Nebenleistungen in Anspruch<br />

nimmt. Bereits die Inanspruchnahme einer<br />

einzigen Nebenleistung (wie z.B.<br />

Mietgarantie oder Bürgschaft für die<br />

Endfinanzierung) führt daher zur Modellhaftigkeit<br />

der Anlage. Unschädlich<br />

sind jedoch die Vereinbarungen über<br />

Gegenleistungen, welche die Bewirtschaftung<br />

und Verwaltung des Objekts<br />

betreffen (z.B. Aufwendungen für die<br />

Hausverwaltung, Vereinbarung über<br />

den Abschluss eines Mietpools, Tätigkeit<br />

als WEG-Verwalter), soweit es sich<br />

nicht um Vorauszahlungen für mehr als<br />

zwölf Monate handelt.<br />

Keine schädliche modellhafte Gestaltung<br />

liegt vor, wenn der Bauträger mit<br />

dem Erwerber zugleich die Modernisierung<br />

des Objekts ohne weitere modellhafte<br />

Zusatz- oder Nebenleistungen vereinbart.<br />

Dies gilt insbesondere für Objekte<br />

in Sanierungsgebieten und Baudenkmale,<br />

für die erhöhte Absetzungen<br />

geltend gemacht werden können und<br />

bei denen die Objekte vor Beginn der Sanierung<br />

an Erwerber außerhalb einer<br />

Fondskonstruktion veräußert werden.<br />

** BMF-Schreiben v. 17.07.2007 - IV B 2 -<br />

S 2241-b/07/0001<br />

www.steuer-telex.de<br />

�<strong>Steuer</strong>berater,<br />

070727bo015.xml Besteuerung von<br />

Finanzinnovationen<br />

Mit den Urteilen vom 20.11.2006 - VIII R<br />

97/02, VIII R 43/05, vom 13.12.2006 -<br />

VIII R 62/04, VIII R 79/03 und VIII R 6/<br />

05 hat der BFH ausgeführt, dass § 20<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Wege<br />

teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer<br />

Auslegung tatbestandlich<br />

dahin einzugrenzen ist, dass<br />

die Regelung auf solche Wertpapiere<br />

keine Anwendung findet, bei denen keine<br />

Vermengung zwischen Ertrags- und<br />

Vermögensebene besteht und bei denen<br />

eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt<br />

und Kursgewinn ohne<br />

größeren Aufwand möglich ist.<br />

Mit den Urteilen vom 20.11.2006 - VIII R<br />

97/02 und vom 13.12.2006 - VIII R 6/05<br />

hat er in Anwendung dieser Grundsätze<br />

und in Abweichung von der bisherigen<br />

Verwaltungsauffassung ausgeführt,<br />

dass Kursgewinne aus der Veräußerung<br />

von Reverse Floatern bzw.<br />

von Down-Rating-Anleihen nicht gemäß<br />

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG<br />

steuerpflichtig sind.<br />

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