Steuer-Telex
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�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo017.xml<br />
Verlustverrechnung (§ 15b EStG) bei Beteiligung<br />
an <strong>Steuer</strong>sparmodell eingeschränkt<br />
Das vorliegende BMF-Schreiben nimmt<br />
zu den Anwendungsvoraussetzungen<br />
des § 15b EStG (modellhafte Gestaltung,<br />
vorgefertigtes Konzept, gleichgerichtete<br />
Leistungsbeziehungen, steuerliche<br />
Vorteile, prognostizierte Verluste/10-%-<br />
Grenze, Anfangsphase), zu den Rechtsfolgen<br />
der Verlustverrechnungsbeschränkung<br />
und der Übergangsregelung<br />
des § 52 Abs. 33a EStG Stellung.<br />
Die Neuregelung erfasst auch modellhafte<br />
Anlage- und Investitionstätigkeiten<br />
einzelner <strong>Steuer</strong>pflichtiger außerhalb<br />
einer Gesellschaft oder Gemeinschaft.<br />
Es ist nicht erforderlich, dass<br />
mehrere <strong>Steuer</strong>pflichtige im Hinblick<br />
auf die Einkünfteerzielung im weitesten<br />
Sinne gemeinsam tätig werden. Es sind<br />
demnach auch Investitionen mit modellhaftem<br />
Charakter von Einzelpersonen<br />
betroffen. Erwähnt wird hierzu von der<br />
Verwaltung ausdrücklich die mit Darlehen<br />
gekoppelte Lebens- oder Rentenversicherung<br />
gegen Einmalbetrag.<br />
Die Verlustverrechnungsbeschränkung<br />
gilt auch für Verluste bei den Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Von der Regelung sind insbesondere<br />
geschlossene Immobilienfonds betroffen.<br />
Interessant sind hier die Verwaltungsgrundsätze<br />
für den Erwerb einer<br />
Immobilie von einem Bauträger:<br />
Der Erwerb einer Eigentumswohnung<br />
vom Bauträger zum Zweck der Vermietung<br />
stellt grundsätzlich keine schädliche<br />
modellhafte Gestaltung dar, die zur<br />
Einschränkung der Verlustverrechnung<br />
führt. Eine steuerschädliche modellhafte<br />
Gestaltung kann jedoch vorliegen,<br />
wenn der Anleger modellhafte Zusatzoder<br />
Nebenleistungen (z.B. Vermietungsgarantien)<br />
- vom Bauträger selbst,<br />
- von dem Bauträger nahestehenden<br />
Personen sowie von Gesellschaften,<br />
an denen der Bauträger selbst oder<br />
diesem nahestehende Personen beteiligt<br />
sind, oder<br />
- auf Vermittlung des Bauträgers von<br />
Dritten<br />
in Anspruch nimmt, die den <strong>Steuer</strong>stundungseffekt<br />
ermöglichen sollen. Zur<br />
Annahme einer Modellhaftigkeit ist es<br />
nicht erforderlich, dass der Anleger<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
mehrere Nebenleistungen in Anspruch<br />
nimmt. Bereits die Inanspruchnahme einer<br />
einzigen Nebenleistung (wie z.B.<br />
Mietgarantie oder Bürgschaft für die<br />
Endfinanzierung) führt daher zur Modellhaftigkeit<br />
der Anlage. Unschädlich<br />
sind jedoch die Vereinbarungen über<br />
Gegenleistungen, welche die Bewirtschaftung<br />
und Verwaltung des Objekts<br />
betreffen (z.B. Aufwendungen für die<br />
Hausverwaltung, Vereinbarung über<br />
den Abschluss eines Mietpools, Tätigkeit<br />
als WEG-Verwalter), soweit es sich<br />
nicht um Vorauszahlungen für mehr als<br />
zwölf Monate handelt.<br />
Keine schädliche modellhafte Gestaltung<br />
liegt vor, wenn der Bauträger mit<br />
dem Erwerber zugleich die Modernisierung<br />
des Objekts ohne weitere modellhafte<br />
Zusatz- oder Nebenleistungen vereinbart.<br />
Dies gilt insbesondere für Objekte<br />
in Sanierungsgebieten und Baudenkmale,<br />
für die erhöhte Absetzungen<br />
geltend gemacht werden können und<br />
bei denen die Objekte vor Beginn der Sanierung<br />
an Erwerber außerhalb einer<br />
Fondskonstruktion veräußert werden.<br />
** BMF-Schreiben v. 17.07.2007 - IV B 2 -<br />
S 2241-b/07/0001<br />
www.steuer-telex.de<br />
�<strong>Steuer</strong>berater,<br />
070727bo015.xml Besteuerung von<br />
Finanzinnovationen<br />
Mit den Urteilen vom 20.11.2006 - VIII R<br />
97/02, VIII R 43/05, vom 13.12.2006 -<br />
VIII R 62/04, VIII R 79/03 und VIII R 6/<br />
05 hat der BFH ausgeführt, dass § 20<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Wege<br />
teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer<br />
Auslegung tatbestandlich<br />
dahin einzugrenzen ist, dass<br />
die Regelung auf solche Wertpapiere<br />
keine Anwendung findet, bei denen keine<br />
Vermengung zwischen Ertrags- und<br />
Vermögensebene besteht und bei denen<br />
eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt<br />
und Kursgewinn ohne<br />
größeren Aufwand möglich ist.<br />
Mit den Urteilen vom 20.11.2006 - VIII R<br />
97/02 und vom 13.12.2006 - VIII R 6/05<br />
hat er in Anwendung dieser Grundsätze<br />
und in Abweichung von der bisherigen<br />
Verwaltungsauffassung ausgeführt,<br />
dass Kursgewinne aus der Veräußerung<br />
von Reverse Floatern bzw.<br />
von Down-Rating-Anleihen nicht gemäß<br />
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG<br />
steuerpflichtig sind.<br />
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