12.08.2012 Aufrufe

Steuer-Telex

Steuer-Telex

Steuer-Telex

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

KOMMENTAR<br />

�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo032.xml<br />

Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

beim Entgelt<br />

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen<br />

die Pflicht zur unternehmensinternen Dokumentation<br />

von Geschäftsvorgängen,<br />

insbesondere bei gänzlichem Fehlen oder<br />

schwerer Mangelhaftigkeit der vorhandenen<br />

Buchführung, würde sich der nach<br />

§ 41 GmbHG zur ordnungsgemäßen Buchführung<br />

verpflichtete Geschäftsführer den<br />

Gläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig<br />

machen.<br />

10. Einführung eines genehmigten Kapitals<br />

Zur Steigerung der Flexibilität der Gesellschaftsform<br />

der GmbH regt der Beschluss<br />

des Bundesrats vom 06.07.2007 zudem<br />

die Einführung eines genehmigten Kapitals<br />

nach aktienrechtlichem Vorbild an. Im<br />

Gegensatz zu Aktiengesellschaften sollen<br />

bei der Einführung des genehmigten Kapitals<br />

im GmbH-Recht jedoch keine wertmäßige<br />

Begrenzungen erfolgen.<br />

** Bundesrat, Beschl. v. 06.07.2007 zum<br />

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-<br />

Rechts und zur Bekämpfung von<br />

Missbräuchen (MoMiG) - BR-Drucks.<br />

354/07<br />

www.steuer-telex.de<br />

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die<br />

Stellungnahme des Bundesrats in den<br />

einzelnen Punkten den weiteren Verlauf<br />

des Gesetzgebungsverfahrens beeinflussen<br />

wird. Der Weg zu einer entscheidenden<br />

Modernisierung des<br />

GmbH-Rechts scheint jedoch auch nach<br />

der Stellungnahme des Bundesrats geebnet<br />

zu sein.<br />

Entscheidet sich der Arbeitgeber, zusätzlich<br />

zum Gehalt oder Lohn eine weitere<br />

Leistung zu gewähren, wird häufig ein Widerrufs-<br />

oder Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart.<br />

Damit möchte der Arbeitgeber<br />

die Option behalten, diese zusätzliche<br />

Leistung an den Arbeitnehmer künftig<br />

einzustellen oder zu reduzieren.<br />

STEUER-TELEX 31-32/07<br />

Dr. Michael Bäumker, LL.M.<br />

Rechtsanwalt<br />

Arbeits- und<br />

Sozialversicherungsrecht<br />

Unproblematisch ist es, Sondervergütungen<br />

wie Weihnachtsgeld und andere<br />

Gratifikationen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

zu stellen. Diese Leistungen<br />

stehen nicht in unmittelbarem Gegenseitigkeitsverhältnis<br />

zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.<br />

Ist aber das laufende Arbeitsentgelt<br />

betroffen, so sind Freiwilligkeitsoder<br />

Widerrufsvorbehalte problematisch.<br />

Das BAG hat am 25.04.2007 in einer weiteren<br />

Entscheidung zum Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

entschieden, dass eine vom Arbeitgeber<br />

im Arbeitsvertrag vorformulierte<br />

Klausel, wonach eine monatlich zu zahlende<br />

Leistungszulage, die unter Ausschluss<br />

jeden Rechtsanspruchs erfolgt<br />

und damit den Arbeitnehmer unangemessen<br />

benachteiligt, unwirksam ist.<br />

Im vom BAG entschiedenen Fall war es so,<br />

dass der Arbeitgeber nicht im Arbeitsvertrag<br />

selbst, sondern in zwei zu späteren<br />

Zeitpunkten formulierten “Anhängen zum<br />

Arbeitsvertrag“ dem Arbeitnehmer eine<br />

monatliche Leistungszulage gewährte,<br />

diese aber mit folgender Einschränkung<br />

versah: “Die Zahlung erfolgt als freiwillige<br />

Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.<br />

Aus der Zahlung können für die<br />

Zukunft keinerlei Rechte hergeleitet werden.“<br />

Diese Anhänge waren für die mehrfache<br />

Verwendung bestimmt und wurden<br />

allein im Verhältnis zu diesem Arbeitnehmer<br />

dreimal verwendet. Nach begründungsloser<br />

Einstellung der Leistung klagte<br />

der Arbeitnehmer auf Zahlung und erhielt<br />

in drei Instanzen Recht.<br />

Wird nämlich in einem vorformulierten<br />

Arbeitsvertrag eine monatlich zahlbare<br />

Leistungszulage unter Ausschluss jeden<br />

Rechtsanspruchs zugesagt, ist dieser<br />

Teil der vertraglichen Regelung unwirksam.<br />

Die Klausel hält als allgemeine Geschäftsbedingung<br />

(AGB) einer Inhaltskontrolle<br />

nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht<br />

stand. Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs<br />

bei der Zusage einer monatlich<br />

zusammen mit der Grundvergütung zahlbaren<br />

Leistungszulage weicht von Rechtsvorschriften<br />

ab und unterliegt deshalb gemäß<br />

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle<br />

nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.<br />

Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht<br />

wie der Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

weicht von dem allgemeinen Grundsatz<br />

ab, dass Verträge und die sich aus ihnen<br />

ergebenden Verpflichtungen für jede Seite<br />

bindend sind.<br />

** BAG, Urt. v. 25.04.2007 - 5 AZR 627/06<br />

Download unter www.steuer-telex.de<br />

mit DRsp-Nummer 013151/2007<br />

495

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!