Steuer-Telex
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KOMMENTAR<br />
�<strong>Steuer</strong>berater, 070727bo032.xml<br />
Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
beim Entgelt<br />
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen<br />
die Pflicht zur unternehmensinternen Dokumentation<br />
von Geschäftsvorgängen,<br />
insbesondere bei gänzlichem Fehlen oder<br />
schwerer Mangelhaftigkeit der vorhandenen<br />
Buchführung, würde sich der nach<br />
§ 41 GmbHG zur ordnungsgemäßen Buchführung<br />
verpflichtete Geschäftsführer den<br />
Gläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig<br />
machen.<br />
10. Einführung eines genehmigten Kapitals<br />
Zur Steigerung der Flexibilität der Gesellschaftsform<br />
der GmbH regt der Beschluss<br />
des Bundesrats vom 06.07.2007 zudem<br />
die Einführung eines genehmigten Kapitals<br />
nach aktienrechtlichem Vorbild an. Im<br />
Gegensatz zu Aktiengesellschaften sollen<br />
bei der Einführung des genehmigten Kapitals<br />
im GmbH-Recht jedoch keine wertmäßige<br />
Begrenzungen erfolgen.<br />
** Bundesrat, Beschl. v. 06.07.2007 zum<br />
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-<br />
Rechts und zur Bekämpfung von<br />
Missbräuchen (MoMiG) - BR-Drucks.<br />
354/07<br />
www.steuer-telex.de<br />
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die<br />
Stellungnahme des Bundesrats in den<br />
einzelnen Punkten den weiteren Verlauf<br />
des Gesetzgebungsverfahrens beeinflussen<br />
wird. Der Weg zu einer entscheidenden<br />
Modernisierung des<br />
GmbH-Rechts scheint jedoch auch nach<br />
der Stellungnahme des Bundesrats geebnet<br />
zu sein.<br />
Entscheidet sich der Arbeitgeber, zusätzlich<br />
zum Gehalt oder Lohn eine weitere<br />
Leistung zu gewähren, wird häufig ein Widerrufs-<br />
oder Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart.<br />
Damit möchte der Arbeitgeber<br />
die Option behalten, diese zusätzliche<br />
Leistung an den Arbeitnehmer künftig<br />
einzustellen oder zu reduzieren.<br />
STEUER-TELEX 31-32/07<br />
Dr. Michael Bäumker, LL.M.<br />
Rechtsanwalt<br />
Arbeits- und<br />
Sozialversicherungsrecht<br />
Unproblematisch ist es, Sondervergütungen<br />
wie Weihnachtsgeld und andere<br />
Gratifikationen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
zu stellen. Diese Leistungen<br />
stehen nicht in unmittelbarem Gegenseitigkeitsverhältnis<br />
zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.<br />
Ist aber das laufende Arbeitsentgelt<br />
betroffen, so sind Freiwilligkeitsoder<br />
Widerrufsvorbehalte problematisch.<br />
Das BAG hat am 25.04.2007 in einer weiteren<br />
Entscheidung zum Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
entschieden, dass eine vom Arbeitgeber<br />
im Arbeitsvertrag vorformulierte<br />
Klausel, wonach eine monatlich zu zahlende<br />
Leistungszulage, die unter Ausschluss<br />
jeden Rechtsanspruchs erfolgt<br />
und damit den Arbeitnehmer unangemessen<br />
benachteiligt, unwirksam ist.<br />
Im vom BAG entschiedenen Fall war es so,<br />
dass der Arbeitgeber nicht im Arbeitsvertrag<br />
selbst, sondern in zwei zu späteren<br />
Zeitpunkten formulierten “Anhängen zum<br />
Arbeitsvertrag“ dem Arbeitnehmer eine<br />
monatliche Leistungszulage gewährte,<br />
diese aber mit folgender Einschränkung<br />
versah: “Die Zahlung erfolgt als freiwillige<br />
Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.<br />
Aus der Zahlung können für die<br />
Zukunft keinerlei Rechte hergeleitet werden.“<br />
Diese Anhänge waren für die mehrfache<br />
Verwendung bestimmt und wurden<br />
allein im Verhältnis zu diesem Arbeitnehmer<br />
dreimal verwendet. Nach begründungsloser<br />
Einstellung der Leistung klagte<br />
der Arbeitnehmer auf Zahlung und erhielt<br />
in drei Instanzen Recht.<br />
Wird nämlich in einem vorformulierten<br />
Arbeitsvertrag eine monatlich zahlbare<br />
Leistungszulage unter Ausschluss jeden<br />
Rechtsanspruchs zugesagt, ist dieser<br />
Teil der vertraglichen Regelung unwirksam.<br />
Die Klausel hält als allgemeine Geschäftsbedingung<br />
(AGB) einer Inhaltskontrolle<br />
nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht<br />
stand. Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs<br />
bei der Zusage einer monatlich<br />
zusammen mit der Grundvergütung zahlbaren<br />
Leistungszulage weicht von Rechtsvorschriften<br />
ab und unterliegt deshalb gemäß<br />
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle<br />
nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.<br />
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht<br />
wie der Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
weicht von dem allgemeinen Grundsatz<br />
ab, dass Verträge und die sich aus ihnen<br />
ergebenden Verpflichtungen für jede Seite<br />
bindend sind.<br />
** BAG, Urt. v. 25.04.2007 - 5 AZR 627/06<br />
Download unter www.steuer-telex.de<br />
mit DRsp-Nummer 013151/2007<br />
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