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Rahmenreglement - BFH-TI - Berner Fachhochschule

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schriftlich Einsprache bei der Departementsleiterin oder dem Departementsleitererhoben werden 25 .3Gegen Einsprache-Entscheide nach Absatz 2 kann innert 30 Tagen Beschwerdebei der Rekurskommission der <strong>Berner</strong> <strong>Fachhochschule</strong> erhoben werden. DieRüge der Unangemessenheit ist unzulässig 26 .4 278. Übergangs- und SchlussbestimmungenÜbergangsbestimmungenArt. 27 1 Das Reglement vom 28. August 1998 über die Prüfungen und Promotionenan der <strong>Berner</strong> <strong>Fachhochschule</strong> wird aufgehoben.2Diejenigen Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. September 2005 begonnenhaben, können dieses nach altem Recht fortsetzen. Die Übergangsfristen werden inden Studienreglementen festgelegt.3Die Studienreglemente sehen Übergangsbestimmungen für die vor dem 1. September2005 begonnenen Studiengänge vor. Den Grundsätzen des Vertrauensschutzesist Rechnung zu tragen.InkrafttretenArt. 28 Dieses Reglement tritt am 1. September 2005 in Kraft.Geändert mit Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008 undGeändert mit Beschluss des Schulrats vom 4. Mai 2010, in Kraft seit 12. Mai 2010.Bern, 7. Juli 2005 Bern, 18. August 2005Schulrat der <strong>Berner</strong> <strong>Fachhochschule</strong>Der Präsident:sig. Dr. G. BindschedlerErziehungsdirektion des Kantons BernDer Direktor:sig. M. Annoni, Regierungspräsident25 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.26 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.27 Aufgehoben gemäss Beschluss des Schulrats vom 23. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.Seite 7 von 7

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