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Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht - Juszh.ch

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RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 6a) Ri<strong>ch</strong>tpläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32b) Nutzungspläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329. Ents<strong>ch</strong>ädigungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Folgen der Raumplanung <strong>und</strong> Planungsausglei<strong>ch</strong> 33I. Problem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33II. Ents<strong>ch</strong>ädigungstatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331. Formelle Enteignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332. Heims<strong>ch</strong>lagsre<strong>ch</strong>t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333. Materielle Enteignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33a) Tatbestand der materiellen Enteignung . . . . . . . . . . . . . . . . 33b) Massgebli<strong>ch</strong>keit des b<strong>und</strong>egeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Begriffs der materiellen Enteignungfür die Kantone <strong>und</strong> die Parteien . . . . . . . . . . . 34c) Anwendungsfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34aa) Ni<strong>ch</strong>teinzonung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34bb) Auszonung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34cc) Abzonung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34dd) Zeitli<strong>ch</strong> befristetes <strong>Bau</strong>verbot . . . . . . . . . . . . . . . . 34ee) <strong>Bau</strong>linien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34ff) Denkmals<strong>ch</strong>utzmassnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 34gg) <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong>li<strong>ch</strong>e <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsbes<strong>ch</strong>ränkungen . . . 344. Ents<strong>ch</strong>ädigung aus Vertrauenss<strong>ch</strong>utz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34III. Ausglei<strong>ch</strong>statbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351. Mehrwertabs<strong>ch</strong>öpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352. Minderwertausglei<strong>ch</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3510. <strong>Bau</strong>bewilligung 35I. Begriff <strong>und</strong> Funktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35II. Re<strong>ch</strong>tsnatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35III. Umfang der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35IV. Voraussetzungen für die Erteilung der <strong>Bau</strong>bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . 36V. Nebenbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361. Funktion <strong>und</strong> Zulässigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362. Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36a) Befristung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36b) Bedingung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36c) Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36d) Revers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36VI. Spezialbewilligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3711. Zonenkonformität 37I. Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37II. Konformität mit der <strong>Bau</strong>zone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38III. Konformität mit der Landwirts<strong>ch</strong>aftszone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38IV. Konformität mit der Freihalte- <strong>und</strong> Erholungszone . . . . . . . . . . . . . . . . . 38V. Konformität mit der Reservezone? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3812. Ers<strong>ch</strong>liessung 38I. Begriff <strong>und</strong> Funktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38II. Ers<strong>ch</strong>liessungsanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391. Hinrei<strong>ch</strong>ende Zufahrt oder genügende Zugängli<strong>ch</strong>keit . . . . . . . . . . . . 392. Ausrei<strong>ch</strong>ende Wasser- <strong>und</strong> Energieversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . 393. Einwandfreie Beseitigung von Abwässern <strong>und</strong> Abfallstoffen . . . . . . . . . 39


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 7III. Dur<strong>ch</strong>führung der Ers<strong>ch</strong>liessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391. Gemeinwesen als Träger der Ers<strong>ch</strong>liessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392. Zeitpunkt der Ers<strong>ch</strong>liessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393. Finanzierung der Ers<strong>ch</strong>liessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40a) B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>lagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40b) Kantonales Re<strong>ch</strong>t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40IV. Anspru<strong>ch</strong> auf Selbsters<strong>ch</strong>liessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4013. <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften 40I. Re<strong>ch</strong>tsnatur <strong>und</strong> Funktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40II. Nutzungsvors<strong>ch</strong>riften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411. <strong>Bau</strong>di<strong>ch</strong>te: Nutzungsziffern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41a) Arten von Nutzungsziffern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41b) Bere<strong>ch</strong>nung der Nutzungsziffern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41c) Festsetzung der Nutzungsziffern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412. Ort der <strong>Bau</strong>ten: Abstandsvors<strong>ch</strong>riften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413. Grösse der <strong>Bau</strong>ten: Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gebäude- <strong>und</strong> Firsthöhe,Ges<strong>ch</strong>osszahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414. Nutzweise der <strong>Bau</strong>ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425. <strong>Bau</strong>weise: offene <strong>und</strong> ges<strong>ch</strong>lossene Überbauung . . . . . . . . . . . . . . . 426. Besondere Gebäudetypen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42III. Gestaltungsvors<strong>ch</strong>riften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42IV. Te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>riften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4214. Ausnahmebewilligung 42I. Begriff <strong>und</strong> Funktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42II. Re<strong>ch</strong>tsnatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43III. Re<strong>ch</strong>tsgr<strong>und</strong>lagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431. Ausnahmen vom Erfordernis der Zonenkonformität . . . . . . . . . . . . . . 432. Ausnahmen von <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43IV. Ausnahmebewilligung gemäss Art. 220 PBG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43V. Übersi<strong>ch</strong>t über die Ausnahmebewilligungen für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ausserhalbder <strong>Bau</strong>zonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431. Geltungsberei<strong>ch</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432. Arten von Ausnahmebewilligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43VI. B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Gr<strong>und</strong>tatbestand: Standortgeb<strong>und</strong>ene Ausnahmen . . . . . . . 441. Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442. Standortgeb<strong>und</strong>enheit (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG) . . . . . . . . . . . . . . . 44a) Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44b) Kasuistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443. Keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG) 44VII. B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Spezialtatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441. Zweckänderungen ohne bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen (Art. 24a RPG) . . . . . . . . 442. Ni<strong>ch</strong>tlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Nebenbetriebe landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Gewerbe (Art.24b RPG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443. Bestandesgarantie (Art. 24c RPG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45a) Geltungsberei<strong>ch</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45b) Erneuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45c) Teilweise Änderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45d) Massvolle Erweiterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45e) Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45f) Vereinbarkeit mit den wi<strong>ch</strong>tigen Anliegen der Raumplanung . . . . . 45


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 91. Aufgaben der Raumplanung <strong>und</strong> des Umwelts<strong>ch</strong>utzesI. Problemfelder1. Probleme der räumli<strong>ch</strong>en EntwicklungDer Lebensraum war in der S<strong>ch</strong>weiz in den letzten Jahrzehnten stärkeren Veränderungen unterworfenals je zuvor in der Siedlungsges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te. Der ras<strong>ch</strong>e räumli<strong>ch</strong>e Wandel rief vielfältigeProbleme hervor, die zur S<strong>ch</strong>affung der Raumplanung führten <strong>und</strong> diese zu einer immer wi<strong>ch</strong>tigerenAufgabe werden liessen.a) Kulturlandverlust Die Siedlungsflä<strong>ch</strong>en dehnten si<strong>ch</strong> in der jüngsten Zeit ständig weiteraus <strong>und</strong> drängten andere Bodennutzungen entspre<strong>ch</strong>end zurück. Der forts<strong>ch</strong>reitende Kulturlandverlusthat mehrere negative Folgen. Für Tiere <strong>und</strong> Pflanzen gehen Lebensräume, für denMens<strong>ch</strong>en Erholungsgebiete <strong>und</strong> für die Landwirts<strong>ch</strong>aft Anbauflä<strong>ch</strong>en verloren. Ausserdembeeinträ<strong>ch</strong>tigen bauli<strong>ch</strong>e Eingriffe die S<strong>ch</strong>önheit der Lands<strong>ch</strong>aft <strong>und</strong> führen zu einer zunehmendenVerarmung des Lebensraums der S<strong>ch</strong>weiz.b) Zersiedlung der Lands<strong>ch</strong>aft Die Besiedlung der S<strong>ch</strong>weiz ist ni<strong>ch</strong>t nur di<strong>ch</strong>t, sondernvielerorts au<strong>ch</strong> zerstreut. <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Ni<strong>ch</strong>tbaugebiete reihen si<strong>ch</strong> in ras<strong>ch</strong>er Folge aneinander,grössere unverbaute Lands<strong>ch</strong>aften sind selten geworden. Die weit ausgreifende Siedlungsentwicklunghat mehrere ungünstige Folgen. Neben dem Verlust an unberührten Lands<strong>ch</strong>aftenfallen vor allem die Umweltbelastungen dur<strong>ch</strong> den vermehrten Pendlerverkehr <strong>und</strong> hohe Kostenfür die Infrastruktur negativ ins Gewi<strong>ch</strong>t.c) Abnahme der Siedlungsqualität Gewa<strong>ch</strong>sene Strukturen <strong>und</strong> alte Ortsbilder werden vielerortsdur<strong>ch</strong> Neubauten <strong>und</strong> Verkehrsanlagen beeinträ<strong>ch</strong>tigt. Die vorhandene <strong>Bau</strong>substanzwird überdies ni<strong>ch</strong>t überall optimal genutzt. Die ungenügende Pflege <strong>und</strong> Erneuerung der bestehendenSiedlungsstrukturen bewirkt ni<strong>ch</strong>t nur die Entwertung von Standorten <strong>und</strong> der dortigen<strong>Bau</strong>substanz, sondern sie fördert au<strong>ch</strong> den Trend zum <strong>Bau</strong>en auf der ”grünen Wiese“ <strong>und</strong> trägtdamit zur weiteren Zersiedlung der Lands<strong>ch</strong>aft bei.d) Neue Wirts<strong>ch</strong>aftsräume <strong>und</strong> regionale Unglei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>te Der gegenwärtige Strukturwandelführt zu neuen — meist grösseren — Wirts<strong>ch</strong>aftsräumen <strong>und</strong> verändert die Entwicklungsperspektivender Regionen. Im Rahmen der herkömmli<strong>ch</strong>en territorialen Gliederung derS<strong>ch</strong>weiz <strong>und</strong> mit den bisherigen Instrumenten der Regionalpolitik lassen si<strong>ch</strong> die grenzübers<strong>ch</strong>reitendenräumli<strong>ch</strong>en Probleme immer weniger befriedigend lösen.e) S<strong>ch</strong>wankende Beanspru<strong>ch</strong>ung <strong>und</strong> hohe Kosten des Infrastrukturnetzes In der S<strong>ch</strong>weizentstanden in den letzten Jahrzehnten umfangrei<strong>ch</strong>e Infrastrukturanlagen. Sie sollen für dasganze Land eine einheitli<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>versorgung leisten. Die vorhandenen Einri<strong>ch</strong>tungen sindjedo<strong>ch</strong> vielerorts ni<strong>ch</strong>t optimal auf die vorhandenen Bedürfnisse abgestimmt. Teilweise bestehenKapazitätsengpässe, teilweise Überkapazitäten. Ausserdem verursa<strong>ch</strong>t die Aufre<strong>ch</strong>terhaltungdes di<strong>ch</strong>ten Netzes an Infrastrukturanlagen hohe Kosten, deren Deckung längerfristigni<strong>ch</strong>t ohne weiteres gesi<strong>ch</strong>ert ers<strong>ch</strong>eint.f) Vers<strong>ch</strong>ärfter Standortwettbewerb Die S<strong>ch</strong>weiz erhält im Wettbewerb um attraktive Wirts<strong>ch</strong>aftsstandortezunehmend Konkurrenz. Die Erhaltung <strong>und</strong> Verbesserung der Standortbedingungenerfordert vermehrte <strong>und</strong> ras<strong>ch</strong>ere Anpassungen der Raumordnung an die si<strong>ch</strong> dauerndwandelnden Bedürfnisse der Wirts<strong>ch</strong>aft.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 102. UmweltproblemeDie forts<strong>ch</strong>reitende Te<strong>ch</strong>nisierung der Welt bringt immer weiter rei<strong>ch</strong>ende Eingriffe in dienatürli<strong>ch</strong>en Lebensgr<strong>und</strong>lagen mit si<strong>ch</strong>. Sie ers<strong>ch</strong>einen in man<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t unerwüns<strong>ch</strong>t <strong>und</strong>bilden den Ausgangspunkt der Bemühungen des Umwelts<strong>ch</strong>utzes.a) Hohe Umweltbelastungen Der Zustand der Umwelt in der S<strong>ch</strong>weiz ist sehr uneinheitli<strong>ch</strong>.Während in gewissen Gebieten bereits ein hohes S<strong>ch</strong>utzniveau errei<strong>ch</strong>t ist, bestehen in anderenimmer ni<strong>ch</strong>t übermässige, d.h. für Mens<strong>ch</strong> <strong>und</strong> Umwelt s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>e Belastungen.Die Qualität der Luft hat si<strong>ch</strong> seit den a<strong>ch</strong>tziger Jahren erhebli<strong>ch</strong> verbessert, kann aberno<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t als unbedenkli<strong>ch</strong> gelten. Die Lärmbelastung ist in den letzten Jahren ungefähr konstantgeblieben. Probleme verursa<strong>ch</strong>t vor allem der Verkehrslärm. Der Boden ist heute vielgrösseren Belastungen ausgesetzt als früher. Im Vordergr<strong>und</strong> stehen die Verunreinigung dur<strong>ch</strong>S<strong>ch</strong>wermetalle, die Verdi<strong>ch</strong>tung dur<strong>ch</strong> Verwendung s<strong>ch</strong>werer Landwirts<strong>ch</strong>aftsmas<strong>ch</strong>inen <strong>und</strong>die Erosion dur<strong>ch</strong> Wasser <strong>und</strong> Wind. Besondere Gefahren gehen von dur<strong>ch</strong> Abfälle belastetenStandorten, den Altlasten aus. Der Zustand der Gewässer hat si<strong>ch</strong> gegenüber früher starkverbessert, ohne aber überall ganz zu befriedigen.b) Knappheit der Ressourcen Rohstoffe, Wasser, Flora <strong>und</strong> Fauna werden häufig in weitgrösserem Umfang genutzt, als ihre Erneuerungskraft rei<strong>ch</strong>t. Die Folgen sind ein Rückgangder Artenvielfalt <strong>und</strong> die allmähli<strong>ch</strong>e Ers<strong>ch</strong>öpfung der natürli<strong>ch</strong>en Ressourcen.Der Energieverbrau<strong>ch</strong> hat si<strong>ch</strong> in der S<strong>ch</strong>weiz in den letzten Jahren auf einem hohen Niveaustabilisiert. Der Anteil der erneuerbaren Energie ist im Zunehmen begriffen. Der Landverbrau<strong>ch</strong>zu Siedlungszwecken hält weiterhin an.c) Gefahren der Bio- <strong>und</strong> Gente<strong>ch</strong>nologie Die Auswirkungen von gente<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> verändertenOrganismen auf Mens<strong>ch</strong> <strong>und</strong> Umwelt sind zur Zeit s<strong>ch</strong>wer abs<strong>ch</strong>ätzbar, da erst wenigeErfahrungen vorliegen.3. ZusammenhängeDie dargestellten Problemfelder der Entwicklung von Raum <strong>und</strong> Umwelt sind ausgespro<strong>ch</strong>enkomplex. Sie übers<strong>ch</strong>neiden si<strong>ch</strong> in man<strong>ch</strong>en Punkten <strong>und</strong> weisen neben glei<strong>ch</strong>geri<strong>ch</strong>teten au<strong>ch</strong>man<strong>ch</strong>e gegenläufige Momente auf.II. Aufgabe der Raumplanung1. Frühere Ansätze räumli<strong>ch</strong>er Planung <strong>und</strong> Entstehung der RaumplanungIn der S<strong>ch</strong>weiz wurde 1969 mit der Annahme der Bodenre<strong>ch</strong>tsartikel der B<strong>und</strong>esverfassungdie frühere Orts-, Regional- <strong>und</strong> Landesplanung in die neu ges<strong>ch</strong>affene Raumplanung überführt<strong>und</strong> zuglei<strong>ch</strong> dem B<strong>und</strong> auf diesem Gebiet eine Gr<strong>und</strong>satzgesetzgebungskompetenz eingeräumt.2. Planung für den gesamten LebensraumIm Unters<strong>ch</strong>ied zu früheren räumli<strong>ch</strong>en Planungen erfasst die Raumplanung das ganze Territorium.Sie bezieht si<strong>ch</strong> zudem auf alle wesentli<strong>ch</strong>en Raumnutzungen, ordnet also ni<strong>ch</strong>t alleindie Bebauung, sondern au<strong>ch</strong> die Landwirts<strong>ch</strong>aft <strong>und</strong> weitere raumwirksame Tätigkeiten.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 113. Offene <strong>und</strong> prozesshafte PlanungDa der erforderli<strong>ch</strong>e Ausglei<strong>ch</strong> mit allen anderen raumrelevanten Staatsaufgaben <strong>und</strong> den privatenInteressen immer wieder von Neuem gesu<strong>ch</strong>t werden muss, weist die Raumplanung notwendigerweiseeinen dynamis<strong>ch</strong>en, prozesshaften Charakter auf. Sie bes<strong>ch</strong>ränkt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t aufden Vollzug einmal festgelegter Vorstellungen, sondern ist zuglei<strong>ch</strong> offen für erforderli<strong>ch</strong>e Anpassungenauf Gr<strong>und</strong> veränderter Verhältnisse.4. Nutzungs- <strong>und</strong> KoordinationsplanungDie Dur<strong>ch</strong>führung der Raumplanung erfolgt mit mehreren planeris<strong>ch</strong>en Instrumenten mit unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>enFunktionen. Die Gliederung der Planungstätigkeit ist die notwendige Folgeder weiten, zuglei<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> sa<strong>ch</strong>gebietsübergreifenden Konzeption der Raumplanung. Ihre sa<strong>ch</strong>spezifis<strong>ch</strong>eAufgabe liegt in der Festsetzung der Bodennutzungsordnung (Nutzungsplanung).Demgegenüber bes<strong>ch</strong>ränkt si<strong>ch</strong> ihre Quers<strong>ch</strong>nittsfunktion auf die blosse Koordinationsplanung(Abstimmung aller raumwirksamen Staatsaufgaben).III. Aufgabe des Umwelts<strong>ch</strong>utzes1. Frühere Ansätze des Umwelts<strong>ch</strong>utzes <strong>und</strong> ihre Verallgemeinerung zu einer umfassendenStaatsaufgabeDie Entwicklung führte s<strong>ch</strong>lussendli<strong>ch</strong> zur Zusammenfassung von zahlrei<strong>ch</strong>en sektoriellen Bestrebungenunter dem Begriff des Umwelts<strong>ch</strong>utzes.2. Weiter UmweltbegriffVom Gegenstand her wird die Aufgabe des Umwelts<strong>ch</strong>utzes sehr weit gefasst. Sie erstrecktsi<strong>ch</strong> auf alle natürli<strong>ch</strong>en Aspekte der Umwelt, also namentli<strong>ch</strong> auf Wasser, Luft, Boden, Tiere<strong>und</strong> Pflanzen. Die kulturelle <strong>und</strong> soziale Umwelt bleibt dagegen ausgeklammert.3. Umfassender S<strong>ch</strong>utzauftragIm Unters<strong>ch</strong>ied zur Raumplanung verfolgt der Umwelts<strong>ch</strong>utz eine einheitli<strong>ch</strong>e Zielsetzung,den umfassenden S<strong>ch</strong>utz der natürli<strong>ch</strong>en Lebensgr<strong>und</strong>lagen. Der Auftrag verlangt einerseitsspezifis<strong>ch</strong>e Vorkehrungen zur Abwehr s<strong>ch</strong>ädigender Einwirkungen auf die Umwelt (Umwelts<strong>ch</strong>utzals Sa<strong>ch</strong>aufgabe); andererseits greift er über das eigene Ressort hinaus <strong>und</strong> verlangt denS<strong>ch</strong>utz der Umwelt au<strong>ch</strong> bei der Erfüllung anderer Staatsaufgaben (Umwelts<strong>ch</strong>utz als Quers<strong>ch</strong>nittsaufgabe).Der Gr<strong>und</strong>satz der Na<strong>ch</strong>haltigkeit bildet die Leitlinie bei der Ums<strong>ch</strong>reibungdes S<strong>ch</strong>utzstandards.4. Offenes InstrumentariumDer Umwelts<strong>ch</strong>utz bedient si<strong>ch</strong> vieler Instrumente. Entspre<strong>ch</strong>end seinem ressortübergreifendenAuftrag gelangen neben traditionellen verwaltungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Massnahmen au<strong>ch</strong> Mittel derRaumplanung, des Steuerre<strong>ch</strong>ts sowie des Privat- <strong>und</strong> Strafre<strong>ch</strong>ts zur Anwendung.IV. Zusammenhänge zwis<strong>ch</strong>en den Aufgabe der Raumplanung <strong>und</strong> dem Umwelts<strong>ch</strong>utz1. Unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e, aber ineinadergreifende AufgabenRaumplanung <strong>und</strong> Umwelts<strong>ch</strong>utz sind vom Ansatz her unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Aufgaben, weisenaber auf Gr<strong>und</strong> ihrer quers<strong>ch</strong>nittsbezogenen Konzeption vielfältige gegenseitige Verknüpfungenauf. So bildet — auf der Ebene der Ziele — der Umwelts<strong>ch</strong>utz einen Orientierungspunkt


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 12der Raumplanung, <strong>und</strong> umgekehrt ers<strong>ch</strong>eint — auf der Ebene der Instrumente — die Raumplanungals Mittel zur Verwirkli<strong>ch</strong>ung des Umwelts<strong>ch</strong>utzes.2. Begriffli<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Entwicklung des <strong>Raumplanungs</strong>-,<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong>sI. Begriffe <strong>und</strong> Einteilungen1. Begriffea) <strong>Raumplanungs</strong>re<strong>ch</strong>t Das <strong>Raumplanungs</strong>re<strong>ch</strong>t umfasst die Gesamtheit der Re<strong>ch</strong>tsnormen<strong>und</strong> re<strong>ch</strong>tsverbindli<strong>ch</strong>en Pläne, die unmittelbar der Erhaltung oder Veränderung des natürli<strong>ch</strong>enoder vom Mens<strong>ch</strong>en ges<strong>ch</strong>affenen Lebensraumes dienen.b) <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t Das <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t umfasst alle Re<strong>ch</strong>tsnormen über das <strong>Bau</strong>en, d.h. diejenigen Vors<strong>ch</strong>riften,wel<strong>ch</strong>e die Erri<strong>ch</strong>tung, den Bestand, die Veränderung sowie die Nutzung von <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen betreffen.<strong>Raumplanungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t sind funktional aufeinander bezogen <strong>und</strong> werden daher inder Regel auf kantonaler <strong>und</strong> kommunaler Ebene in einem Planungs- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>gesetz zusammengefasst.c) <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong> Das <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong> beruht auf einer Vielfalt von Re<strong>ch</strong>tsquellen <strong>und</strong> umfasstni<strong>ch</strong>t einen genau abgegrenzten Normenkomplex. Es sind ihm alle Vors<strong>ch</strong>riften zuzure<strong>ch</strong>nen,die dem S<strong>ch</strong>utz der Umwelt dienen. Den Kernberei<strong>ch</strong> bildet das Umwelts<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t (<strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong>im engeren Sinne), das im USG in den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen (LRV,LSV, UVPV etc.) enthalten ist. Dazu treten die in Spezialgesetzen geordneten Materien, diezusammen mit dem erwähnten Kernberei<strong>ch</strong> das <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong> im weiteren Sinne bilden.2. Einteilungena) Nominales <strong>und</strong> funktionales <strong>Raumplanungs</strong>-, <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong> Das nominaleRe<strong>ch</strong>t stellt auf die vom Gesetzgeber verwendete Bezei<strong>ch</strong>nung ab. So umfasst das nominale<strong>Raumplanungs</strong>re<strong>ch</strong>t alle Erlasse, die ausdrückli<strong>ch</strong> als sol<strong>ch</strong>e über <strong>Raumplanungs</strong>re<strong>ch</strong>t bezei<strong>ch</strong>netwerden (z.B. RPG, RPV). Das USG <strong>und</strong> die dazu ergangenen Ausführungsverordnungenstellen nominales <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong> dar.Das funktionale Re<strong>ch</strong>t fragt hingegen na<strong>ch</strong> dem Zweck <strong>und</strong> den Auswirkungen einer Norm.Dient sie der Herbeiführung einer angestrebten räumli<strong>ch</strong>en Ordnung oder hat sie räumli<strong>ch</strong>eAuswirkungen, so stellt sie funktionales <strong>Raumplanungs</strong>re<strong>ch</strong>t dar, au<strong>ch</strong> wenn sie si<strong>ch</strong> ausserhalbdes nominalen <strong>Raumplanungs</strong>re<strong>ch</strong>ts befindet.b) Materielles <strong>und</strong> formelles <strong>Raumplanungs</strong>-, <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong> Die au<strong>ch</strong> in andernRe<strong>ch</strong>tsgebieten übli<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>eidung zwis<strong>ch</strong>en materiellem <strong>und</strong> formellem Re<strong>ch</strong>t knüpftan den Inhalt der Re<strong>ch</strong>tsnormen an: Das materielle <strong>Raumplanungs</strong>-, <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong>ums<strong>ch</strong>reibt die inhaltli<strong>ch</strong>en Anforderungen, die an die Gestaltung der Raumordnung sowie an<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen gestellt bzw. zum S<strong>ch</strong>utz des Mens<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> seiner natürli<strong>ch</strong>en Umweltvor s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> lästigen Einwirkungen statuiert werden, während das formelle Re<strong>ch</strong>t dieBehörden, deren Zuständigkeiten, die Verfahren <strong>und</strong> den Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz ordnet.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 13II. Entwicklung1. Vom <strong>Bau</strong>polizeire<strong>ch</strong>t zum Re<strong>ch</strong>t des LebensraumesDas <strong>Raumplanungs</strong>re<strong>ch</strong>t is aus dem <strong>Bau</strong>polizeire<strong>ch</strong>t herausgewa<strong>ch</strong>sen. Traten früher einzelneplanungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>riften zu den bewährten baupolizeili<strong>ch</strong>en Bestimmungen hinzu, soers<strong>ch</strong>eint heute das Verhältnis gerade umgekehrt.2. GesetzgebungWi<strong>ch</strong>tigste Meilensteine auf dem Weg zu einem umfassenderen Verständnis des Lebensraumesdur<strong>ch</strong> den B<strong>und</strong>esgesetzgeber waren die B<strong>und</strong>esgesetz über Raumplanung (RPG) <strong>und</strong> Umwelts<strong>ch</strong>utz(USG).3. Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ungMit der stärkeren Normierung des <strong>Raumplanungs</strong>-, <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong>s gewann die Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ungzunehmend an Bedeutung. Die offenen planungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Regelungen haben dieKonfliktaustragung zwis<strong>ch</strong>en öffentli<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> privaten Interessen vermehrt auf die Ebene derGeri<strong>ch</strong>te verlagert.4. Verstärkte Einbindung in das internationale Re<strong>ch</strong>tIm Berei<strong>ch</strong> des <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong>s ist die internationale Einbindung viel stärker als im <strong>Raumplanungs</strong>-<strong>und</strong> <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t. Die Notwendigkeit, Umweltprobleme vermehrt global anzugehen, steigertdie Bedeutung des internationalen Re<strong>ch</strong>ts.3. Verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Rahmen des <strong>Raumplanungs</strong>-, <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong><strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong>sI. Prinzip der Na<strong>ch</strong>haltigkeit (Art. 73 BV)Das Prinzip der Na<strong>ch</strong>haltigkeit hat si<strong>ch</strong> ursprüngli<strong>ch</strong> im Forstre<strong>ch</strong>t entwickelt: Es sollte ni<strong>ch</strong>tmehr Holz gerodet werden, als jeweils na<strong>ch</strong>wa<strong>ch</strong>sen konnte. Mit der Zeit ist der Gr<strong>und</strong>satz derNa<strong>ch</strong>haltigkeit zu einem Generalprinzip des gesamten <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong>s geworden. Er verlangt,dass die natürli<strong>ch</strong>en Ressourcen zu s<strong>ch</strong>onen <strong>und</strong> künftigen Generationen dauerhaft zu erhaltenseien.Dieses Konzept fand Eingang in die neue BV, wel<strong>ch</strong>e die Reihenfolge Na<strong>ch</strong>haltigkeit (Art.73), Umwelts<strong>ch</strong>utz (Art. 74), Raumplanung (Art. 75) <strong>und</strong> besondere umweltre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Belange(Art. 76 ff.) aufweist.Gemäss Art. 2 Abs. 2 BV gehört die Förderung der na<strong>ch</strong>haltigen Entwicklung zu den Zweckender S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft. Damit ist ein Leitbild der Umwelt- <strong>und</strong> Entwicklungspolitik( ”sustainable development“) angespro<strong>ch</strong>en, das besonders seit der Konferenz derVereinten Nationen in Rio im Jahr 1992 geradezu zum S<strong>ch</strong>lagwort geworden ist. Dieses Leitbilds<strong>ch</strong>liesst neben den natürli<strong>ch</strong>en au<strong>ch</strong> die sozialen <strong>und</strong> ökonomis<strong>ch</strong>en Lebensgr<strong>und</strong>lagenein <strong>und</strong> strebt eine Entwicklung an, die alle drei Berei<strong>ch</strong>e langfristig in Einklang bringt. Art.73 BV ist dabei auf das ökologis<strong>ch</strong>e Prinzip der Na<strong>ch</strong>haltigkeit ausgeri<strong>ch</strong>tet.II. <strong>Raumplanungs</strong>artikel der B<strong>und</strong>esverfassung (Art. 75 BV)1. Materielle VorgabenGemäss Art. 22 quater aBV sollte die Raumplanung der zweckmässigen Nutzung des Bodens<strong>und</strong> der geordneten Besiedlung des Landes dienen. Diese beiden Verfassungsziele werden im


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 14neuen <strong>Raumplanungs</strong>artikel in Abs. 1 ebenfalls angeführt. Zusätzli<strong>ch</strong> wurde das bisher nur inArt. 1 RPG genannte Ziel der haushälteris<strong>ch</strong>en Nutzung des Bodens auf Verfassungsstufe gehoben.Zweckmässige Nutzung des Bodens bedeutet, dass den vers<strong>ch</strong>iedenen Funktionen des Bodensin angemessener Weise Re<strong>ch</strong>nung zu tragen ist. Das Ziel der haushälteris<strong>ch</strong>en Bodennutzungkonkretisiert das Na<strong>ch</strong>haltigkeitsprinzip für den Berei<strong>ch</strong> der Raumplanung. Weil derBoden Lebensgr<strong>und</strong>lage bildet <strong>und</strong> ein knappes Gut darstellt, soll damit sparsam umgegangenwerden. Eine geordnete Besiedlung des Landes begrenzt die Siedlungsaktivität auf vernünftigdimensionierte <strong>Bau</strong>gebiete <strong>und</strong> stimmt Nutzungsordnung <strong>und</strong> Infrastruktur aufeinander ab.2. Kompetenzverteilung zwis<strong>ch</strong>en B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantonena) Gr<strong>und</strong>satzgesetzgebungskompetenz Die Notwendigkeit der Koordination raumwirksamerAufgaben ruft na<strong>ch</strong> einer Zentralisierung. Andererseits wird die Bevölkerung einer Gemeindeoder Region von raumwirksamen Massnahmen besonders betroffen, was eine dezentraleAufgabenverteilung nahelegt. Diesem Konflikt muss dur<strong>ch</strong> eine differenzierte KompetenzzuteilungRe<strong>ch</strong>nung getragen werden. Dabei erweist si<strong>ch</strong> die Gr<strong>und</strong>satzgesetzgebungskompetenzals geeigneter Kompromiss.Der B<strong>und</strong> wird dur<strong>ch</strong> Art. 75 Abs. 1 BV beauftragt, Gr<strong>und</strong>sätze der Raumplanung festzulegen.Die detaillierte Normierung bleibt jedo<strong>ch</strong> — innerhalb der vom B<strong>und</strong> aufgestelltenRahmenordnung — den Kantonen vorbehalten.aa) Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Regelungsberei<strong>ch</strong> In sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t wird die Zuständigkeit des B<strong>und</strong>esdur<strong>ch</strong> die erörterten materiellen Vorgaben begrenzt, wobei er nur jene Berei<strong>ch</strong>e regeln darf,die im gesamts<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Interesse einer einheitli<strong>ch</strong>en Lösung bedürfen. Dazu gehörennamentli<strong>ch</strong>:– die Festlegung von Planungszielen (Art. 1 RPG) <strong>und</strong> von Planungsgr<strong>und</strong>sätzen (Art. 3RPG);– die Bestimmung des Instrumentariums der Raumplanung in den Gr<strong>und</strong>zügen (Art. 6 ff.<strong>und</strong> 14 ff. RPG);– die Regelung besonderer Massnahmen, soweit sie für die zweckmässige Ordnung derNutzung <strong>und</strong> Besiedlung wi<strong>ch</strong>tig sind (z.B. Art. 5, 19, 27 RPG);– Bestimmungen betreffend Verfahren <strong>und</strong> Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz (Art. 4, 33, 34 RPG).bb) Zulässige Di<strong>ch</strong>te Die vom B<strong>und</strong> aufgestellte Ordnung muss verhältnismässig allgemeinegehalten sein, do<strong>ch</strong> ist der B<strong>und</strong>esgesetzgeber ni<strong>ch</strong>t auf eine bestimmte Art der Normierung(z.B. auf Normen mit hohem Abstraktionsgrad) bes<strong>ch</strong>ränkt. Soweit die Erfüllung des Verfassungsauftragszur Raumplanung eine einheitli<strong>ch</strong>e B<strong>und</strong>esregelung erfordert, darf der B<strong>und</strong>einen einzelnen Teilberei<strong>ch</strong> sogar abs<strong>ch</strong>liessend regeln. Kriterium für die zulässige Di<strong>ch</strong>te derNormierung ist ni<strong>ch</strong>t der Abstraktionsgrad, sondern die gesamts<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Bedeutung.b) Auftrag zur Förderung, Koordination <strong>und</strong> Zusammenarbeit Gemäss Art. 75 Abs. 2BV fördert <strong>und</strong> koordiniert der B<strong>und</strong> die Bestrebungen der Kantone <strong>und</strong> arbeitet mit ihnenzusammen. Als Mittel der Förderung kommen vor allem finanzielle Leistungen in Frage (vgl.Art. 28–30 RPG).


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 15III. Umwelts<strong>ch</strong>utzartikel der B<strong>und</strong>esverfassung (Art. 74 BV)1. Umwelts<strong>ch</strong>utz als Staatsziel <strong>und</strong> GesetzgebungsauftragGemäss Art. 74 Abs. 1 BV erlässt der B<strong>und</strong> Vors<strong>ch</strong>riften über den S<strong>ch</strong>utz des Mens<strong>ch</strong>en <strong>und</strong>seiner natürli<strong>ch</strong>en Umwelt vor s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en oder lästigen Einwirkungen. Diese Formulierungbegründet ni<strong>ch</strong>t nur eine B<strong>und</strong>eskompetenz, sondern erhebt den Umwelts<strong>ch</strong>utz zum Staatsziel<strong>und</strong> erteilt dem B<strong>und</strong> zuglei<strong>ch</strong> einen entspre<strong>ch</strong>enden Auftrag zum Handeln.Art. 74 Abs. 2 BV verankert zwei wi<strong>ch</strong>tige Gr<strong>und</strong>sätze, die bereits bisher tragende Prinzipiendes Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetzes darstellten: das Vorsorgeprinzip <strong>und</strong> das Verursa<strong>ch</strong>erprinzip.2. B<strong>und</strong>eskompetenzArt. 74 Abs. 1 BV erteilt dem B<strong>und</strong> eine umfassende Kompetenz mit na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> derogatoris<strong>ch</strong>erWirkung im Berei<strong>ch</strong> des Umwelts<strong>ch</strong>utzes (soweit dieser ni<strong>ch</strong>t Gegenstand separaterZuständigkeitsnormen bildet). Erfasst werden alle verhältnismässigen Massnahmen zur Zielerrei<strong>ch</strong>ungauf dem Gebiet des Umwelts<strong>ch</strong>utzes.Dagegen sind die Kantone gemäss Art. 74 Abs. 3 BV für den Vollzug des B<strong>und</strong>esumweltre<strong>ch</strong>tszuständig, soweit das Gesetz ihn ni<strong>ch</strong>t dem B<strong>und</strong> vorbehält.3. Kein Gr<strong>und</strong>re<strong>ch</strong>t auf Umwelts<strong>ch</strong>utzDer Umwelts<strong>ch</strong>utzartikel garantiert dem Einzelnen kein einklagbares Gr<strong>und</strong>re<strong>ch</strong>t auf Umwelts<strong>ch</strong>utz.IV. Besondere umweltre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfassungsbestimmungen (Art. 76–80 BV)Weitere umweltre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfassungsnormen konkretisieren <strong>und</strong> ergänzen den allgemeinenUmwelts<strong>ch</strong>utzartikel. Sie sind im Abs<strong>ch</strong>nitt ”Umwelt <strong>und</strong> Raumplanung“ systematis<strong>ch</strong> zusammengefasst,<strong>und</strong> zwar in den Art. 76–80 BV.1. Natur- <strong>und</strong> Heimats<strong>ch</strong>utzartikel (Art. 78 BV)Art. 74 Abs. 1 BV erklärt die Kantone als für den Natur- <strong>und</strong> Heimats<strong>ch</strong>utz zuständig. Die ausdrückli<strong>ch</strong>eKompetenzzuweisung an die Kantone wird indes dur<strong>ch</strong> die na<strong>ch</strong>folgenden Absätzerelativiert.2. Gewässers<strong>ch</strong>utzartikel (Art. 76 BV)Die B<strong>und</strong>eszuständigkeiten im Wasserre<strong>ch</strong>t gehen unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> weit <strong>und</strong> sind wenig übersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>.Sie werden in Art. 76 BV zusammengefasst. Abs. 1 nennt die wi<strong>ch</strong>tigsten Ziele desWasserre<strong>ch</strong>ts <strong>und</strong> verpfli<strong>ch</strong>tet den B<strong>und</strong>, im Rahmen seiner Zuständigkeiten diese Ziele zuverfolgen. Soweit die Erhaltung <strong>und</strong> Ers<strong>ch</strong>liessung der Wasservorkommen <strong>und</strong> die Sondernutzungder Gewässer in Frage steht, ist der B<strong>und</strong> nur zur Gr<strong>und</strong>satzgesetzgebung zuständig (Abs.2). Dagegen hat er eine umfassende Re<strong>ch</strong>tsetzungskompetenz mit na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> derogatoris<strong>ch</strong>erWirkung im Berei<strong>ch</strong> des Gewässers<strong>ch</strong>utzes (Abs. 3).3. Verfassungsartikel über den Wald (Art. 77 BV)Art. 77 Abs. 2 BV gewährt dem B<strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>satzgesetzgebungskompetenz über die Forstpolizei.Abs. 3 gibt dem B<strong>und</strong> eine Förderungskompetenz.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 164. Übrige besondere umweltre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e VerfassungsbestimmungenAuf dem Gebiet von Fis<strong>ch</strong>erei <strong>und</strong> Jagd (Art. 79 BV) wird dem B<strong>und</strong> eine Gr<strong>und</strong>satzgesetzgebungskompetenzübertragen. Glei<strong>ch</strong>zeitig wird die Bewahrung der Artenvielfalt als Ziel formuliert.Au<strong>ch</strong> der Tiers<strong>ch</strong>utzartikel (Art. 80 BV) betrifft die natürli<strong>ch</strong>e Umwelt. Hier hat derB<strong>und</strong> eine umfassende Re<strong>ch</strong>tsetzungskompetenz.V. Übrige raum- <strong>und</strong> umweltrelevante Verfassungsbestimmungen1. B<strong>und</strong>eskompetenzena) Übersi<strong>ch</strong>t Au<strong>ch</strong> ausserhalb des Abs<strong>ch</strong>nitts ”Umwelt <strong>und</strong> Raumplanung“ finden si<strong>ch</strong> Normen,die den B<strong>und</strong> ermä<strong>ch</strong>tigen oder verpfli<strong>ch</strong>ten, Regelungen zu treffen, wel<strong>ch</strong>e die Umweltoder die Raumordnung beeinflussen: Art. 119 f., 103, 104, 108 BV.b) Bindung des B<strong>und</strong>es an kantonales <strong>und</strong> kommunales Re<strong>ch</strong>t bei der Erfüllung seinerAufgaben? Probleme der Kompetenzabgrenzung ergeben si<strong>ch</strong> dort, wo der B<strong>und</strong> zurErfüllung seiner Aufgaben <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen entweder selbst erstellt der Dritten Bewilligungenerteilt, deren Realisierung bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen erfordern. Strittig ist hier die Frage,ob der B<strong>und</strong> sämtli<strong>ch</strong>e kantonalen <strong>und</strong> kommunalen <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften bea<strong>ch</strong>ten <strong>und</strong> eine <strong>Bau</strong>bewilligungder gemäss kantonalem Re<strong>ch</strong>t zuständigen Instanz einholen muss bzw. ob der Bewilligungsempfängerzusätzli<strong>ch</strong> zur Bewilligung des B<strong>und</strong>es eine kantonale <strong>Bau</strong>bewilligungbenötigt, bevor <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen erri<strong>ch</strong>tet werden, die der Erfüllung einer B<strong>und</strong>esaufgabedienen.aa) Gr<strong>und</strong>satz Als Gr<strong>und</strong>regel gilt, dass si<strong>ch</strong> der B<strong>und</strong> an das <strong>Raumplanungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>tder Kantone halten muss.bb) Gesetzli<strong>ch</strong>e Sonderregelungen Teilweise bestehen spezialgesetzli<strong>ch</strong>e Regelungendes B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>ts, die dem B<strong>und</strong> gegenüber andern <strong>Bau</strong>herren eine Sonderstellung einräumen,vor allem indem sie ihn von der Bindung an kantonale Vors<strong>ch</strong>riften <strong>und</strong> der Einholungkantonaler <strong>Bau</strong>bewilligungen befreien. Ein Auss<strong>ch</strong>luss des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts kann entwederausdrückli<strong>ch</strong> oder implizit erfolgen.2. Gemeindeartikel, insbesondere GemeindeautonomieArt. 50 BV trägt dem B<strong>und</strong> auf, bei seinem Handeln die mögli<strong>ch</strong>en Auswirkungen auf dieGemeinden zu bea<strong>ch</strong>ten <strong>und</strong> dabei Rücksi<strong>ch</strong>t auf die besondere Situation der Städte <strong>und</strong> Agglomerationensowie der Berggebiete zu nehmen. Die Pfli<strong>ch</strong>t zur Rücksi<strong>ch</strong>tnahme ist für dieRaumordnungs- <strong>und</strong> Umweltpolitik sehr bedeutsam.Art. 50 Abs. 1 BV anerkennt ausdrückli<strong>ch</strong> die Gemeindeautonomie, allerdings wie bishernur na<strong>ch</strong> Massgabe des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts (vgl. aber Art. 2 Abs. 3 RPG). Die Gemeindeautonomieist ein verfassungsmässiges Re<strong>ch</strong>t, das die Gemeinde mit staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Bes<strong>ch</strong>werdegeltend ma<strong>ch</strong>en kann (Art. 189 Abs. 1 lit. b BV). Für die Legitimation genügt es dabei, wenndie Gemeinde als Trägerin hoheitli<strong>ch</strong>er Gewalt berührt wird <strong>und</strong> eine Verletzung ihrer Autonomierügt; ob ihr im betreffenden Berei<strong>ch</strong> tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> Autonomie zusteht, ist keine Frage desEintretens, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung.3. Gr<strong>und</strong>re<strong>ch</strong>teDie Gr<strong>und</strong>re<strong>ch</strong>te stellen Orientierungspunkte <strong>und</strong> S<strong>ch</strong>ranken für die nähere Ausgestaltung des<strong>Raumplanungs</strong>-, <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong>s dar. Die Massgebli<strong>ch</strong>keit von B<strong>und</strong>esgesetzen fürdas B<strong>und</strong>esgeri<strong>ch</strong>t <strong>und</strong> die anderen re<strong>ch</strong>tsanwendenden Behörden (Art. 191 BV) setzt indes der


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 17ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>en Kontroll- <strong>und</strong> Sanktionsmögli<strong>ch</strong>keit Grenzen, was si<strong>ch</strong> namentli<strong>ch</strong> im weitgehendb<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> normierten Berei<strong>ch</strong> des Umwelts<strong>ch</strong>utzes auswirkt.a) Eigentumsgarantie Art. 26 BV gewährleistet das Eigentum. Die Verfassung s<strong>ch</strong>ützt dabeisowohl das Privateigentum als ein vom Gesetzgeber in seinem Wesensgehalt zu respektierendesInstitut der Re<strong>ch</strong>tsordnung wie au<strong>ch</strong> den Bestand konkreter Vermögensre<strong>ch</strong>te des Individuums(Institutsgarantie, Bestandesgarantie <strong>und</strong> Wertgarantie).Die Ausgestaltung der Eigentumsordnung überlässt die Verfassung weitgehend dem Gesetzgeber,der dabei neben der in Art. 26 BV getroffenen Gr<strong>und</strong>ents<strong>ch</strong>eidung zugunsten desPrivateigentums vor allem Aufgabennormen der Verfassung zu bea<strong>ch</strong>ten hat. Zwis<strong>ch</strong>en derEigentumsgarantie <strong>und</strong> sol<strong>ch</strong>en Verfassungsnormen besteht gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> ein Verhältnis derGlei<strong>ch</strong>rangigkeit. Eins<strong>ch</strong>ränkungen des Eigentums müssen den allgemeinen Voraussetzungenvon Art. 36 BV entspre<strong>ch</strong>en.b) Wirts<strong>ch</strong>aftsfreiheit Die Ausübung einer privatwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Erwerbstätigkeit erforderthäufig bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen. Planeris<strong>ch</strong>e Nutzungsbes<strong>ch</strong>ränkungen <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riftenkönnen daher wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Betätigungsmögli<strong>ch</strong>keiten eins<strong>ch</strong>ränken <strong>und</strong> damit im Sinne einerGr<strong>und</strong>re<strong>ch</strong>tskonkurrenz neben der Eigentumsgarantie au<strong>ch</strong> die in Art. 27 BV gewährleisteteWirts<strong>ch</strong>aftsfreiheit tangieren.c) Weitere Freiheitsre<strong>ch</strong>te Au<strong>ch</strong> andere Freiheitsre<strong>ch</strong>te gelten gegenüber Massnahmen derRaumplanung: Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV), Meinungs- <strong>und</strong> Informationsfreiheit (Aussenantennen;Art. 16 BV), evtl. Kunstfreiheit (Ar<strong>ch</strong>itekt; Art. 21 BV).d) Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit Bei Planungsmassnahmen kommt dem Glei<strong>ch</strong>heitsgebot nur eine abges<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>teWirkung zu. Das hängt damit zusammen, dass eine differenzierte, dem <strong>Bau</strong>landbedarf<strong>und</strong> den örtli<strong>ch</strong>en Gegebenheiten Re<strong>ch</strong>nung tragende sowie mit infrastrukturellen Massnahmenkoordinierte Nutzungsplanung ni<strong>ch</strong>t darum herumkommt, glei<strong>ch</strong>artig ers<strong>ch</strong>einendeLiegens<strong>ch</strong>aften vers<strong>ch</strong>iedenen Zonen zuzuweisen. Immerhin ist das Gemeinwesen verpfli<strong>ch</strong>tet,die Zonengrenzen na<strong>ch</strong> sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> begründeten Kriterien festzusetzen.VI. Pfli<strong>ch</strong>t zur Koordination der Erfüllung raum- <strong>und</strong> umweltrelevanter Staatsaufgaben1. Verfassungsmässige Pfli<strong>ch</strong>tAufgr<strong>und</strong> ihrer quers<strong>ch</strong>nittsbezogenen Konzeption sind die Raumplanung <strong>und</strong> der Umwelts<strong>ch</strong>utzauf ein weitrei<strong>ch</strong>endes Zusammenwirken angelegt. Da die beiden miteinander verknüpften,auf Erhaltung <strong>und</strong> Gestaltung des Lebensraums geri<strong>ch</strong>teten Staatsaufgaben verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>glei<strong>ch</strong>wertig sind, ergibt si<strong>ch</strong> bereits aus der BV die Verpfli<strong>ch</strong>tung, Lösungen zu finden,bei denen alle Regelungen mögli<strong>ch</strong>st glei<strong>ch</strong>zeitig <strong>und</strong> vollumfängli<strong>ch</strong> zum Zuge kommen.Allerdings weist die verfassungsmässige Pfli<strong>ch</strong>t zur Koordination keine klaren Konturenauf. Der Ausglei<strong>ch</strong> wird ni<strong>ch</strong>t bereits in abstrakter Form auf Verfassungsstufe vorgenommen,sondern es sind na<strong>ch</strong> den konkreten Umständen differenzierte projekt- oder gebietsbezogeneLösungen zu finden.2. Elemente der Koordinationspfli<strong>ch</strong>tKoordinationsprobleme ergeben si<strong>ch</strong> dort, wo ein Vorhaben Normen aus vers<strong>ch</strong>iedenen Re<strong>ch</strong>tsgebietenberührt <strong>und</strong> daher unter mehreren re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Gesi<strong>ch</strong>tspunkten beurteilt werden muss.Es stellen si<strong>ch</strong> hier vorab zwei Fragen:


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 181. Wie können die vers<strong>ch</strong>iedenen anwendbaren Normen in einer gesamtheitli<strong>ch</strong>en Betra<strong>ch</strong>tungverb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> widersprü<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eide vermieden werden (inhaltli<strong>ch</strong>e Koordination)?2. Wie sind mehrere nebeneinander dur<strong>ch</strong>zuführende Verfahren aufeinander abzustimmen(Verfahrenskoordination)?Das B<strong>und</strong>esgeri<strong>ch</strong>t verlangt eine koordinierte Anwendung raumplaneris<strong>ch</strong>er <strong>und</strong> umweltre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>erVors<strong>ch</strong>riften, zwis<strong>ch</strong>en denen ein enger Sa<strong>ch</strong>zusammenhang besteht. Das Koordinationsgebotwird dabei sowohl auf die inhaltli<strong>ch</strong>e Abstimmung als au<strong>ch</strong> auf das Verfahren bezogen.a) Inhaltli<strong>ch</strong>e Koordination Die inhaltli<strong>ch</strong>e Koordination setzt eine Klärung des Verhältnissesder Normen zueinander voraus, wobei dort, wo Spannungen auftreten, eine Lösung zufinden ist, die Konflikte zwis<strong>ch</strong>en den vers<strong>ch</strong>iedenen Anliegen dur<strong>ch</strong> eine Abwägung zum Ausglei<strong>ch</strong>bringt.b) Verfahrenskoordination Bei abstimmungsbedürftigen Re<strong>ch</strong>tsfragen, für deren Beurteilungvers<strong>ch</strong>iedene Instanzen zuständig sind, ist die Re<strong>ch</strong>tsanwendung verfahrensmässig so zuorganisieren, dass qualitativ ein glei<strong>ch</strong>wertiges Koordinationsergebnis erzielt wird, wie wenneine einzige Instanz für die Behandlung zuständig wäre. Eine sol<strong>ch</strong>e Verfahrenskoordinationwird am besten dadur<strong>ch</strong> errei<strong>ch</strong>t, dass der Gesetzgeber eine für die Koordination verantwortli<strong>ch</strong>eBehörde bezei<strong>ch</strong>net.c) Stufe der Koordination Ein zentrales Anliegen des RPG besteht darin, die Koordination<strong>und</strong> Kooperation vers<strong>ch</strong>iedener Planungsträger si<strong>ch</strong>erzustellen, wobei au<strong>ch</strong> eine Abstimmungzwis<strong>ch</strong>en Raumplanung <strong>und</strong> anderen raumrelevanten Sa<strong>ch</strong>aufgaben zu erfolgen hat (vgl. Art.1 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 13 RPG). Diesem Gebot ist auf sämtli<strong>ch</strong>enStufen der Planung — von den Ri<strong>ch</strong>tplänen über Sa<strong>ch</strong>pläne <strong>und</strong> Rahmennutzungspläne bis zuSondernutzungsplänen — Re<strong>ch</strong>nung zu tragen.4. System <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze der RaumplanungI. Begriff <strong>und</strong> Re<strong>ch</strong>tsnatur des Raumplans1. Ers<strong>ch</strong>einungsbild <strong>und</strong> Typen des RaumplansDer Raumplan ist die zentrale re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Handlungsform zur Erfüllung des raumplaneris<strong>ch</strong>enAuftrags. Dur<strong>ch</strong> seine Re<strong>ch</strong>tsverbindli<strong>ch</strong>keit unters<strong>ch</strong>eidet er si<strong>ch</strong> von den Leitbildern <strong>und</strong>Konzepten, wel<strong>ch</strong>e im Planungsprozess ledigli<strong>ch</strong> als Ents<strong>ch</strong>eidungsgr<strong>und</strong>lage für die konkretenMassnahmen dienen.Der Raumplan besteht regelmässig aus einer graphis<strong>ch</strong>en Darstellung <strong>und</strong> si<strong>ch</strong> darauf beziehendenRe<strong>ch</strong>tsnormen. Meist mit Hilfe einer Karte lokalisiert der Plan den örtli<strong>ch</strong>en Geltungsberei<strong>ch</strong>der massgebli<strong>ch</strong>en raumbedeutsamen Vors<strong>ch</strong>riften.Das RPG geht, an die beiden raumplaneris<strong>ch</strong>en Funktionen der Koordination räumli<strong>ch</strong>erTätigkeiten <strong>und</strong> der Ordnung der Bodennutzung anknüpfend, von zwei Typen von Raumplänenaus, zu denen no<strong>ch</strong> ein dritter Typus für besondere Nutzungsbedürfnisse tritt:– Ri<strong>ch</strong>tpläne dienen s<strong>ch</strong>werpunktmässig der Koordination raumwirksamer Tätigkeiten, danebenaber au<strong>ch</strong> der Vorbereitung der Nutzungsplanung. Ihrer Funktion entspre<strong>ch</strong>endsind sie ledigli<strong>ch</strong> behördenverbindli<strong>ch</strong>.– Rahmennutzungspläne legen die zulässigen Bodennutzungen für jedermann verbindli<strong>ch</strong>fest. Sie bes<strong>ch</strong>ränken si<strong>ch</strong> typis<strong>ch</strong>erweise auf den lokalen Berei<strong>ch</strong> <strong>und</strong> erfassen das Planungsgebietmit Parzellens<strong>ch</strong>ärfe.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 19– Sondernutzungspläne erfüllen besondere Funktionen, indem sie die Gr<strong>und</strong>ordnung weiterführenoder besondere Regelungen für Teilräume s<strong>ch</strong>affen.2. Re<strong>ch</strong>tstheoretis<strong>ch</strong>e Qualifikation des RaumplansDie Planfestsetzung s<strong>ch</strong>iebt si<strong>ch</strong> als Zwis<strong>ch</strong>enstufe zwis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsetzung <strong>und</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwendungein, indem aufgr<strong>und</strong> von Re<strong>ch</strong>tsnormen Pläne erlassen werden, wel<strong>ch</strong>e zusammen mitbaure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Normen die Re<strong>ch</strong>tsgr<strong>und</strong>lagen für die Beurteilung konkreter <strong>Bau</strong>projekte bilden.a) Ri<strong>ch</strong>tplan Der Ri<strong>ch</strong>tplan ist kein Re<strong>ch</strong>tssatz, weil er dessen typis<strong>ch</strong>e Aufgabe — gesetzli<strong>ch</strong>eGr<strong>und</strong>lage eines Verwaltungsaktes zu sein — ni<strong>ch</strong>t wahrnehmen kann. Andererseitss<strong>ch</strong>liesst der Umstand, dass Ri<strong>ch</strong>tpläne ni<strong>ch</strong>t gr<strong>und</strong>eigentümerverbindli<strong>ch</strong> sind, ihre Zuordnungzu den Verfügungen aus.b) Rahmennutzungsplan Rahmennutzungspläne werden teils als Re<strong>ch</strong>tssätze, teils als Allgemeinverfügungenbetra<strong>ch</strong>tet. Umstritten ist, ob die darin getroffenen Anordnungen abstraktoder konkret seien.c) Sondernutzungsplan Sondernutzungspläne können am ehesten als Verfügungen betra<strong>ch</strong>tetwerden, vor allem wenn sie konkrete re<strong>ch</strong>tsgestaltende Anordnungen enthalten.3. Re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Behandlung des RaumplansDie S<strong>ch</strong>wierigkeit der re<strong>ch</strong>tstheoretis<strong>ch</strong>en Qualifikation von Raumplänen s<strong>ch</strong>afft Unsi<strong>ch</strong>erheit,wie die Mitwirkung der von der Planung Betroffenen auszugestalten sei, insbesondere in wel<strong>ch</strong>emAusmass die für Re<strong>ch</strong>tsetzungsverfahren vorgesehenen demokratis<strong>ch</strong>en Teilhabere<strong>ch</strong>te<strong>und</strong> die auf den Erlass von Verfügungen zuges<strong>ch</strong>nittenen Verfahrensgarantien <strong>und</strong> Re<strong>ch</strong>tsmittelPlatz greifen.Heute enthalten Planungs- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>gesetze jeweils ausführli<strong>ch</strong>e Regelungen des Planungsverfahrens<strong>und</strong> des Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzes. Dadur<strong>ch</strong> hat die früher intensiv diskutierte Frage der Re<strong>ch</strong>tsnaturvon Raumplänen <strong>und</strong> ihrer Einordnung in die traditionelle Typik Re<strong>ch</strong>tssatz — Verfügungenviel von ihrer ursprüngli<strong>ch</strong>en praktis<strong>ch</strong>en Relevanz verloren.Bei Rahmennutzungsplänen ist das Bedürfnis na<strong>ch</strong> demokratis<strong>ch</strong>er Legitimation wegen ihrergrossen politis<strong>ch</strong>en Tragweite <strong>und</strong> der S<strong>ch</strong>were der damit verb<strong>und</strong>enen Eingriffe in dasEigentum grösser als bei Ri<strong>ch</strong>tplänen, was dafür spri<strong>ch</strong>t, die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Zonenordnung dur<strong>ch</strong>die Stimmbere<strong>ch</strong>tigten der Gemeinde oder dur<strong>ch</strong> das Gemeindeparlament <strong>und</strong> ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>die Exekutive bes<strong>ch</strong>liessen zu lassen. Andererseits müssen die betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümerindividuell <strong>und</strong> in geeigneter Weise angehört werden, bevor über die Zoneneinteilung ihrerGr<strong>und</strong>stücke definitiv ents<strong>ch</strong>ieden wird, weil der Nutzungsplan jedes Gr<strong>und</strong>stück einer ganzbestimmten Ordnung unterstellt <strong>und</strong> wie eine das Privateigentum unmittelbar bes<strong>ch</strong>ränkendeVerfügung wirkt. Sondernutzungspläne, die si<strong>ch</strong> nur auf wenige zusammenhängende Parzellenbeziehen, sollten ohnehin wie Verfügungen behandelt werden.II. System der PlanungDas B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>reibt eine umfassende Planungspfli<strong>ch</strong>t vor. Das ganze Gebiet der S<strong>ch</strong>weizist planeris<strong>ch</strong> zu erfassen (Art. 2, 3, 14 RPG). Mit Rücksi<strong>ch</strong>t auf die föderalistis<strong>ch</strong>e Staatsstruktur<strong>und</strong> die unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Tragweite der zu treffenden räumli<strong>ch</strong>en Massnahmen vollziehtsi<strong>ch</strong> die Raumplanung indes auf mehreren Ebenen. Dies konstituieren zusammen mit dengesetzli<strong>ch</strong> vorgesehenen Typen von Raumplänen das Plansystem. Es legt die zur Verfügungstehenden Planarten fest.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 201. Plansystem des RPGNa<strong>ch</strong> Art. 75 BV ist die Aufstellung der Raumpläne auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> Aufgabe der Kantone.Die in Art. 13 RPG vorgesehenen Konzepte <strong>und</strong> Sa<strong>ch</strong>pläne des B<strong>und</strong>es müssen si<strong>ch</strong> auf einebesondere Sa<strong>ch</strong>zuständigkeit im jeweiligen Regelungsgebiet stützen. Sie stellen somit nurfunktionell, ni<strong>ch</strong>t aber materiell ein raumplaneris<strong>ch</strong>es Instrument dar.Für die Raumplanung auf kantonaler Ebene s<strong>ch</strong>reibt das RPG die Festsetzung von Ri<strong>ch</strong>t<strong>und</strong>Nutzungsplänen vor. Bei deren Ausgestaltung bleibt den Kantonen allerdings eine grosseFreiheit, da das RPG nur die Erfüllung von bestimmten Mindesterfordernissen verlangt.2. Plansystem des PBGÜbersprungen.3. Planeris<strong>ch</strong>er StufenbauDie Raumplanung vollzieht si<strong>ch</strong> als Konkretisierungsprozess mit mehreren Ebenen, wobei jedereine spezifis<strong>ch</strong>e Funktion zugewiesen ist. Das RPG weist dem Ri<strong>ch</strong>tplan primär eine Koordinationsfunktionzu. Die Nutzungsplanung darf daher ni<strong>ch</strong>t bloss als Vollzug der Ri<strong>ch</strong>tplanungbegriffen werden, sondern stellt eine eigenständige Aufgabe dar. Auf jeder Ents<strong>ch</strong>eidungsstufekönnen also neue Gesi<strong>ch</strong>tspunkte einfliessen.Die Planungspfli<strong>ch</strong>t findet dort ihre Grenzen, wo mit einer Ausnahmebewilligung im Sinnevon Art. 24–24d RPG raumplaneris<strong>ch</strong>e Zielsetzungen in differenzierter Weise Re<strong>ch</strong>nunggetragen werden kann.III. Planungsgr<strong>und</strong>sätze1. Re<strong>ch</strong>tsnatur der Planungsgr<strong>und</strong>sätzeDer Einsatz der Instrumente des Plansystems ist auf die anzustrebende Raumordnung auszuri<strong>ch</strong>ten.Die Planungsgr<strong>und</strong>sätze stellen die dafür massgebenden Ziele <strong>und</strong> Ri<strong>ch</strong>tlinien auf. Sielegen damit die materielle Zielsetzung des Plansystems fest.Art. 75 Abs. 1 BV erwähnt die zweckmässige <strong>und</strong> haushälteris<strong>ch</strong>e Nutzung des Bodenssowie die geordnete Besiedlung des Landes als allgemeines Ziel der Raumplanung. Die näheregesetzli<strong>ch</strong> Konkretisierung dieses Auftrags findet si<strong>ch</strong> in Art. 1 <strong>und</strong> 3 RPG. Darüber hinauswerden vereinzelt au<strong>ch</strong> in kantonalen Gesetzen der Planung allgemeine Leitprinzipien vorangestellt.Weitere allgemeine Regeln ergeben si<strong>ch</strong> aus dem Zusammenhang einzelner gesetzli<strong>ch</strong>erBestimmungen. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> sind bei der Planung vor allem au<strong>ch</strong> die Gr<strong>und</strong>re<strong>ch</strong>te <strong>und</strong> die allgemeinenRe<strong>ch</strong>tsprinzipien des Verwaltungsre<strong>ch</strong>ts zu bea<strong>ch</strong>ten.Die Planungsgr<strong>und</strong>sätze bilden allerdings kein widerspru<strong>ch</strong>sloses Zielsystem. Sie stellenvielmehr Wertungsgesi<strong>ch</strong>tspunkte dar, die im Einzelfall der Harmonisierung bedürfen. EineRangordnung zwis<strong>ch</strong>en den Planungsprinzipien besteht deshalb ni<strong>ch</strong>t.Das kantonale Re<strong>ch</strong>t kann die Ziele <strong>und</strong> Prinzipien des RPG präzisieren <strong>und</strong> ergänzen, jedo<strong>ch</strong>keine den b<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Planungsgr<strong>und</strong>sätzen widerspre<strong>ch</strong>ende Bestimmungen aufstellen.Die Planungsgr<strong>und</strong>sätze sind unmittelbar justiziabel <strong>und</strong> für die Planungsbehörden allerStufen verbindli<strong>ch</strong>.Art. 3 RPV enthält eine eigentli<strong>ch</strong>e Methodik der umfassenden Interessenabwägung.2. Materielle Planungsgr<strong>und</strong>sätze (Zielnormen)Die raumplaneris<strong>ch</strong>en Zielsetzungen der Art. 1 <strong>und</strong> 3 RPG betreffen im wesentli<strong>ch</strong>en vierHauptberei<strong>ch</strong>e:


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 22a) Ri<strong>ch</strong>tplanung Die Ri<strong>ch</strong>tplanung dient glei<strong>ch</strong>zeitig mehreren raumplaneris<strong>ch</strong>en Aufgaben(Art. 6–8 RPG). Ihre S<strong>ch</strong>werpunkte liegen in der– Bestimmung der angestrebten räumli<strong>ch</strong>en Entwicklung des Kantons;– Abstimmung der raumwirksamen Aufgaben;– Vorbereitung der Nutzungsplanung der Gemeinden.Die grosse Bedeutung der kantonalen Ri<strong>ch</strong>tplanung ergibt si<strong>ch</strong> aus ihrer S<strong>ch</strong>arnierfunktion imRahmen der ganzen b<strong>und</strong>esstaatli<strong>ch</strong>en Raumplanung.b) Ri<strong>ch</strong>tplan Der Ri<strong>ch</strong>tplan hält die Ergebnisse der Ri<strong>ch</strong>tplanung fest. Seine <strong>ch</strong>arakteristis<strong>ch</strong>enMerkmale ergeben si<strong>ch</strong> aus dem Zusammenhang mit dem bes<strong>ch</strong>riebenen Ri<strong>ch</strong>tplanungsprozess:– Er ist Handlungs- <strong>und</strong> ni<strong>ch</strong>t Zielplan. Er soll die Differenz zwis<strong>ch</strong>en dem erwüns<strong>ch</strong>tenräumli<strong>ch</strong>en Zustand <strong>und</strong> der Wirkli<strong>ch</strong>keit aufzeigen.– Er ist Dur<strong>ch</strong>gangs- <strong>und</strong> ni<strong>ch</strong>t Endzustandsplan.– Er ist übergeordneter Rahmenplan <strong>und</strong> ni<strong>ch</strong>t Totalplan.2. Funktionena) Nutzungsri<strong>ch</strong>tplanung Die Ri<strong>ch</strong>tplanung soll die gewüns<strong>ch</strong>te Nutzungsordnung in ihremgr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong>en Gehalt bestimmen (Art. 6 <strong>und</strong> 8 lit. a RPG). Ri<strong>ch</strong>t- <strong>und</strong> Nutzungspläne beziehensi<strong>ch</strong> damit teilweise auf die glei<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>e, aber unter vers<strong>ch</strong>iedenen Gesi<strong>ch</strong>tspunkten: DerRi<strong>ch</strong>tplan hat si<strong>ch</strong> auf die Wahrnehmung der überörtli<strong>ch</strong>en Interessen zu bes<strong>ch</strong>ränken, währenddie Nutzungspläne vor allem die lokale Nutzungsordnung festlegen.b) Koordinationsri<strong>ch</strong>tplanung Die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten beziehtsi<strong>ch</strong> zunä<strong>ch</strong>st auf das Verhältnis der vers<strong>ch</strong>iedenen Planungsebenen. Ebenso wi<strong>ch</strong>tig ist aberdie Si<strong>ch</strong>erstellung der Koordination zwis<strong>ch</strong>en der Raumplanung <strong>und</strong> den übrigen staatli<strong>ch</strong>enAufgabenberei<strong>ch</strong>en.3. Kein abs<strong>ch</strong>liessendes b<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Ri<strong>ch</strong>tplankonzeptDas Ri<strong>ch</strong>tplankonzept des RPG bildet den für die Kantone verbindli<strong>ch</strong>en Rahmen, innerhalbdessen sie die Ri<strong>ch</strong>tplanung selber ordnen können.II. Anforderungen des RPG an Inhalt <strong>und</strong> Form des Ri<strong>ch</strong>tplans1. Inhalta) Wesentli<strong>ch</strong>e Ergebnisse der Ri<strong>ch</strong>tplanung (Art. 6–8 RPG; Art. 5 RPV) Der Ri<strong>ch</strong>tplanvermittelt eine Übersi<strong>ch</strong>t über die geplanten räumli<strong>ch</strong>en Veränderungen in einem bestimmtenGebiet. Er hält ledigli<strong>ch</strong> die Ergebnisse der Nutzungs- <strong>und</strong> Koordinationsri<strong>ch</strong>tplanung fest, alsodie absehbaren künftigen raumwirksamen Vorhaben, dagegen ni<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> die gesamte anzustrebendeRaumordnung.b) Konzeptioneller <strong>und</strong> programmatis<strong>ch</strong>er Teil (Art. 8 RPG) Na<strong>ch</strong> Art. 8 RPG haben dieRi<strong>ch</strong>tpläne ni<strong>ch</strong>t nur ein Konzept über die beabsi<strong>ch</strong>tigten planeris<strong>ch</strong>en Änderungen der bestehendenRaumordnung zu enthalten; vielmehr müssen sie glei<strong>ch</strong>zeitig au<strong>ch</strong> ein Programmaufweisen, das bekanntgibt, wann <strong>und</strong> wie die geplanten Änderungen realisiert werden sollen.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 232. Forma) Karte <strong>und</strong> Text (Art. 6 RPV) Na<strong>ch</strong> Art. 6 RPV hat der Ri<strong>ch</strong>tplan zwingend aus Karte <strong>und</strong>Text zu bestehen. Die Ers<strong>ch</strong>einungsformen der zur Zeit vorliegenden kantonalen Ri<strong>ch</strong>tplänesind sehr vielfältig.b) Festsetzungen, Zwis<strong>ch</strong>energebnisse <strong>und</strong> Vororientierungen (Art. 5 Abs. 2 RPV) Art. 5Abs. 2 RPV s<strong>ch</strong>reibt den Kantonen in verbindli<strong>ch</strong>er Weise die Gliederung der ri<strong>ch</strong>tplaneris<strong>ch</strong>enInhalte vor:– Die Festsetzungen stehen am S<strong>ch</strong>luss des Koordinationsprozesses aus der Si<strong>ch</strong>t der planendenBehörde: Sie zeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmtsind.– Zwis<strong>ch</strong>energebnisse weisen auf no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t abgestimmte raumwirksame Tätigkeiten hin<strong>und</strong> zeigen glei<strong>ch</strong>zeitig auf, was für die zeitgere<strong>ch</strong>te Abstimmung vorzukehren ist.– Vororientierungen s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> dienen der Anzeige von raumwirksamen Vorhaben, diesi<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mit einer für die Abstimmung erforderli<strong>ch</strong>en Präzision ums<strong>ch</strong>reiben lassen.III. Inhalt <strong>und</strong> Form des Ri<strong>ch</strong>tplans na<strong>ch</strong> PBGÜbersprungen.IV. Verbindli<strong>ch</strong>keit1. In persönli<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t: Adressaten des Ri<strong>ch</strong>tplansa) Behördenverbindli<strong>ch</strong>keit Na<strong>ch</strong> Art. 9 Abs. 1 RPG sind die Ri<strong>ch</strong>tpläne für die Behördenverbindli<strong>ch</strong>.b) Keine Gr<strong>und</strong>eigentümerverbindli<strong>ch</strong>keit Da si<strong>ch</strong> die Ri<strong>ch</strong>tpläne auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> an diemit der Planung betrauten Behörden wenden, kommt ihnen gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> keine Gr<strong>und</strong>eigentümerverbindli<strong>ch</strong>keitzu. Es ist allerdings ni<strong>ch</strong>t zu übersehen, dass die Ri<strong>ch</strong>tpläne unter Umständendie ihnen na<strong>ch</strong>geordnete Nutzungsplanung erhebli<strong>ch</strong> steuern <strong>und</strong> faktis<strong>ch</strong> bereits weitgehendüber die Zuordnung eines Gr<strong>und</strong>stücks zu einer <strong>Bau</strong>zone ents<strong>ch</strong>eiden. In Anbetra<strong>ch</strong>t dieserbeträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vorwirkungen drängt si<strong>ch</strong> die Frage auf, ob die Ri<strong>ch</strong>tpläne ni<strong>ch</strong>t den Verwaltungsverordnungenmit Aussenwirkungen glei<strong>ch</strong>gestellt werden müssen.2. In sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t: Verhältnis zum sonstigen Re<strong>ch</strong>t <strong>und</strong> zur NutzungsplanungAu<strong>ch</strong> umfangmässig ist die Verbindli<strong>ch</strong>keit des Ri<strong>ch</strong>tplans von bes<strong>ch</strong>ränkter Tragweite: Erwirkt allein im Rahmen des geltenden Re<strong>ch</strong>ts, ohne dieses zu ändern oder neue Ents<strong>ch</strong>eidungsbefugnissezu begründen.Als Koordinationsinstrument leitet der Ri<strong>ch</strong>tplan die mit der Erfüllung raumwirksamerTätigkeiten Aufgaben betrauten Behörden an, seine Festlegungen bei der Ents<strong>ch</strong>eidfindungmitzuberücksi<strong>ch</strong>tigen. Im Verhältnis zur Nutzungsplanung gilt gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>ts anderes:Diese ist ni<strong>ch</strong>t nur als na<strong>ch</strong>gehende, die Ri<strong>ch</strong>tplanung ausführende, sondern als eine eigenständigeOrdnungsaufgabe zu verstehen.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 246. RahmennutzungsplanI. Begriff <strong>und</strong> Funktionen1. BegriffDer Nutzungsplan ist der Raumplan, dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>en Zweck, Ort <strong>und</strong> Mass der Bodennutzungfür ein bestimmtes Gebiet allgemeinverbindli<strong>ch</strong> festgelegt werden (Art. 14 Abs. 1 RPG). Erlokalisiert den örtli<strong>ch</strong>en Geltungsberei<strong>ch</strong> der vers<strong>ch</strong>iedenen Nutzungsvors<strong>ch</strong>riften der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong>Zonenordnungen.Na<strong>ch</strong> der Art der aufgestellten Bodennutzungsordnung unters<strong>ch</strong>eidet man zwei Arten vonNutzungsplänen: Die Rahmennutzungspläne stellen für ein grösseres Gebiet eine allgemeineGr<strong>und</strong>ordnung auf. Demgegenüber verfeinern Sondernutzungspläne für meist kleinere Flä<strong>ch</strong>endie allgemeine Ordnung <strong>und</strong> ändern sie teilweise au<strong>ch</strong> ab.2. Funktionena) Festlegung der Bodennutzungsordnung dur<strong>ch</strong> Auss<strong>ch</strong>eidung vers<strong>ch</strong>iedener Zonen DieNutzungsplanung befasst si<strong>ch</strong> mit der Ums<strong>ch</strong>reibung vers<strong>ch</strong>iedener Arten der Bodennutzung<strong>und</strong> deren Zuordnung zu dafür geeignet ers<strong>ch</strong>einenden Landflä<strong>ch</strong>en. Drei Fragen stehen dabeiim Vordergr<strong>und</strong>:1. Wieviele Nutzungszonen sollen unters<strong>ch</strong>ieden werden?2. Wel<strong>ch</strong>e Nutzungszonen sollen ges<strong>ch</strong>affen werden?3. Na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>en Kriterien sind die Zonen örtli<strong>ch</strong> zu dimensionieren?Das RPG selber unters<strong>ch</strong>eidet ledigli<strong>ch</strong> drei Hauptzonenarten, stellt aber den Kantonen dieS<strong>ch</strong>affung weiterer Typen frei. Den Akzent setzt es auf die Trennung von <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Ni<strong>ch</strong>tbauzonen,wel<strong>ch</strong>es es allerdings dur<strong>ch</strong> die flexiblen Ausnahmeregelungen von Art. 24–24d RPGwieder relativiert.b) Verwirkli<strong>ch</strong>ung der festgelegten Bodennutzungsordnung Die Nutzungsplanung bes<strong>ch</strong>ränktsi<strong>ch</strong> darauf, die in den einzelnen Zonen maximal zulässige Bodennutzungen zu bezei<strong>ch</strong>nen.Ein weniger intensiver Gebrau<strong>ch</strong> eines Gr<strong>und</strong>stücks ist erlaubt, solange eine sol<strong>ch</strong>eMindernutzung ni<strong>ch</strong>t mit dem Zonenzweck unvereinbare Nebenwirkungen erzeugt. Da dieÜberbauung des Bodens regelmässig besonders stark in Ers<strong>ch</strong>einung tritt, kommt der Überprüfungihrer Vereinbarkeit mit dem Zweck der betreffenden Zone (Zonenkonformität) besondereBedeutung zu. Im Rahmen des dafür vorgesehenen <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrens entfaltetder Nutzungsplan seine hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Wirkung (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG).Die Funktion des Rahmennutzungsplans ers<strong>ch</strong>öpft si<strong>ch</strong> weitgehend in der Abwehr unzulässigerBodennutzungen; eine Pfli<strong>ch</strong>t, Gr<strong>und</strong>stücke der dur<strong>ch</strong> den Zonenplan bestimmtenNutzung zuzuführen, besteht in der Regel ni<strong>ch</strong>t.3. B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Rahmenordnung der Nutzungsplanunga) Regelungsberei<strong>ch</strong> des RPG Das RPG enthält ledigli<strong>ch</strong> Rahmenvors<strong>ch</strong>riften zu den vonden Nutzungsplänen zu unters<strong>ch</strong>eidenden Nutzungszwecken <strong>und</strong> sieht dafür drei Zonenarten(<strong>Bau</strong>-, Landwirts<strong>ch</strong>afts- <strong>und</strong> S<strong>ch</strong>utzzone) vor. Die Ums<strong>ch</strong>reibung von Ort <strong>und</strong> Mass der Nutzungenüberlässt das RPG den Kantonen <strong>und</strong> Gemeinden.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 25b) Umfang <strong>und</strong> Grenzen der kantonalen Gestaltungsfreiheit Die Kantone bestimmenzunä<strong>ch</strong>st frei über den Ort <strong>und</strong> das Mass der b<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> vorgesehenen Bodennutzungen.Sie können also au<strong>ch</strong> Nutzungspfli<strong>ch</strong>ten vors<strong>ch</strong>reiben.Na<strong>ch</strong> Art. 18 Abs. 1 RPG ist die b<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Ordnung der Zonenarten ni<strong>ch</strong>t abs<strong>ch</strong>liessend.Das kantonale Re<strong>ch</strong>t kann vielmehr weitere Nutzungszonen vorsehen. Diese Befugnisbezieht si<strong>ch</strong> sowohl auf die Unterteilung der Zonentypen des RPG wie au<strong>ch</strong> auf die S<strong>ch</strong>affungneu hinzutretender Hauptnutzungszonen oder von Zonenarten, wel<strong>ch</strong>e die b<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enTypen überlagern.Die kantonale Gestaltungsfreiheit findet dort ihre Grenze, wo die b<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Ordnunggemäss Art. 15–17 RPG unterlaufen würde. Weiter sind die Kantone verpfli<strong>ch</strong>tet (Art. 2RPG), ihr ganzes Territorium einer bestimmten Nutzungszone zuzuweisen. Nur wenn über diekünftige Nutzung aus objektiven Gründen no<strong>ch</strong> Unklarheit besteht oder die örtli<strong>ch</strong>e Nutzungsplanungin mehreren Etappen dur<strong>ch</strong>geführt wird, gestattet Art. 18 Abs. 2 RPG einen Aufs<strong>ch</strong>ubder definitiven Zonenzuweisung.II. Nutzungszonen des RPG1. <strong>Bau</strong>zone (Art. 15 RPG)Die <strong>Bau</strong>zone dient Siedlungszwecken. Die bauli<strong>ch</strong>e Nutzung ist in ihrem Berei<strong>ch</strong> zonenkonform<strong>und</strong> damit raumplanungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> bei gegebener Ers<strong>ch</strong>liessung ohne weiteres zulässig.Das kantonale Re<strong>ch</strong>t bestimmt im einzelnen die zulässigen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, indem es regelmässigUnterteilungen na<strong>ch</strong> den vers<strong>ch</strong>iedenen bauli<strong>ch</strong>en Nutzungsarten vornimmt. Art. 15RPG s<strong>ch</strong>reibt den Kantonen die Kriterien für die Festsetzung der <strong>Bau</strong>zonen vor. Der b<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<strong>Bau</strong>zonenbegriff umfasst zwei Elemente:a) Eignung des Bodens für die Überbauung Die <strong>Bau</strong>zone darf nur Land umfassen, dassi<strong>ch</strong> für die Überbauung eignet. Eins<strong>ch</strong>ränkend wirken si<strong>ch</strong> in diesem Zusammenhang wenigerbaute<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Anforderungen aus als die natürli<strong>ch</strong>en Gegebenheiten <strong>und</strong> die vorhandeneöffentli<strong>ch</strong>e Infrastruktur.b) Bestehende weitgehende Überbauung oder voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Bedarf <strong>und</strong> Ers<strong>ch</strong>liessunginnert 15 Jahren Es liegt auf der Hand, dass si<strong>ch</strong> die <strong>Bau</strong>zonen zunä<strong>ch</strong>st an den bereitsüberbauten Gebieten orientieren. Eine sinnvolle Planung muss das Bestehende so gut wiemögli<strong>ch</strong> integrieren. Umgekehrt ist es ni<strong>ch</strong>t Aufgabe der Raumplanung, jegli<strong>ch</strong>e über die bisherüberbauten Gebiete hinausgehende Siedlungstätigkeit zu unterbinden. Die <strong>Bau</strong>zone ist na<strong>ch</strong>den künftigen Bedürfnissen zu bemessen. Raumplaneris<strong>ch</strong> unabdingbar bleibt dabei, dass dieBesiedlung nur no<strong>ch</strong> geordnet erfolgt (Art. 75 BV).Art. 15 lit. b RPG setzt für die Abs<strong>ch</strong>ätzung des benötigten <strong>Bau</strong>landes einen Zeithorizontvon 15 Jahren fest. Zur Bere<strong>ch</strong>nung des künftigen Bedarfs gibt es vers<strong>ch</strong>iedene Methoden. Aufjeden Fall muss die benötigte <strong>Bau</strong>landreserve konkret aufgr<strong>und</strong> des Bedarfs in den vergangenenJahren <strong>und</strong> der zu erwartenden Entwicklung im Planungszeitraum bestimmt werden.2. Landwirts<strong>ch</strong>aftszone (Art. 16 <strong>und</strong> 16a Abs. 3 RPG)In Art. 16 RPG wurde eine Neuums<strong>ch</strong>reibung der Landwirts<strong>ch</strong>aftszone vorgenommen, die si<strong>ch</strong>am neuen Landwirts<strong>ch</strong>aftsgesetz orientiert. Der Begriff der landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en oder gartenbauli<strong>ch</strong>enBewirts<strong>ch</strong>aftung wird neu weiter gefasst (Produktemodell anstelle Produktionsmodell).Art. 16 RPG folgt dem Konzept der sogenannten multifunktionalen Landwirts<strong>ch</strong>aftszone,wenn er festlegt, dass Landwirts<strong>ch</strong>aftszonen der langfristigen Si<strong>ch</strong>erung der Ernährungsbasisdes Landes, der Erhaltung der Lands<strong>ch</strong>aft <strong>und</strong> des Erholungsraumes oder dem ökologis<strong>ch</strong>en


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 26Ausglei<strong>ch</strong> dienen (vgl. Art. 104 BV). Bei der Festsetzung der Landwirts<strong>ch</strong>aftszone spielen deshalbneben agrarpolitis<strong>ch</strong>en Zielsetzungen au<strong>ch</strong> weitere öffentli<strong>ch</strong>e Interessen eine Rolle.Die Zonenkonformität in der Landwirts<strong>ch</strong>aftszone ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t direkt na<strong>ch</strong>diesem Zonenzweck, sondern wird in Art. 16a RPG besonders ums<strong>ch</strong>rieben. Na<strong>ch</strong> dem B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tsind bei der Festsetzung der Landwirts<strong>ch</strong>aftszonen zwei alternative Kriterien massgebend:Zunä<strong>ch</strong>st ist auf die Eignung zur landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Bewirts<strong>ch</strong>aftung oder zum produzierendenGartenbau abzustellen (Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG, Art. 20 RPV). Na<strong>ch</strong> Art. 16 Abs. 1lit. b RPG sind au<strong>ch</strong> diejenigen Flä<strong>ch</strong>en der Landwirts<strong>ch</strong>aftszone zuzuteilen, die im Gesamtinteresselandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> genutzt werden sollen.3. S<strong>ch</strong>utzzone (Art. 17 RPG)Landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>, natur- <strong>und</strong> heimatk<strong>und</strong>li<strong>ch</strong> besonders wertvolle oder empfindli<strong>ch</strong>e Gebietewerden zwar häufig bereits dur<strong>ch</strong> Erlasse des jeweils betroffenen Sa<strong>ch</strong>gebiets ges<strong>ch</strong>ützt. Erstmit der Integration in die raumplaneris<strong>ch</strong>e Nutzungsordnung wird jedo<strong>ch</strong> ihr S<strong>ch</strong>utz mit denübrigen Bodennutzungsformen auf die glei<strong>ch</strong>e Stufe gestellt. In S<strong>ch</strong>utzzonen sind dementspre<strong>ch</strong>endalle Nutzungen untersagt, wel<strong>ch</strong>e die ges<strong>ch</strong>ützten Objekte beeinträ<strong>ch</strong>tigen können.Art. 17 Abs. 1 RPG zählt in lit. a-d die einzelnen zu s<strong>ch</strong>ützenden Objekte auf. Um den Kantonenmehr Flexibilität zu gewähren, gestattet Art. 17 Abs. 2 RPG anstelle von S<strong>ch</strong>utzzonenau<strong>ch</strong> den Erlass anderer geeigneter S<strong>ch</strong>utzmassnahmen, sofern diese ausrei<strong>ch</strong>en. Zu bea<strong>ch</strong>tenist aber Art. 78 Abs. 5 BV.III. Nutzungszonen des PBGÜbersprungen.IV. Verbindli<strong>ch</strong>keit1. In persönli<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t: Adressaten des NutzungsplansNutzungspläne sind für jedermann verbindli<strong>ch</strong> (Art. 21 Abs. 1 RPG). Im Gegensatz zu denRi<strong>ch</strong>tplänen legen sie aufgr<strong>und</strong> ihrer Parzellens<strong>ch</strong>ärfe für jedes Gr<strong>und</strong>stück die zulässige Bodennutzungunmittelbar fest.2. In sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t: Festlegung der zulässigen BodennutzungenDur<strong>ch</strong> die Nutzungsplanung werden die Gebrau<strong>ch</strong>smögli<strong>ch</strong>keiten des Bodens unmittelbar einges<strong>ch</strong>ränkt.Die besonders intensiven <strong>und</strong> in der Regel irreversiblen bauli<strong>ch</strong>en Gr<strong>und</strong>stücksnutzungenbedürfen zudem einer Bewilligung, die nur erteilt wird, wenn sie dem Zweck derZone, in der sie gelegen sind, entspre<strong>ch</strong>en (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Die Verbindli<strong>ch</strong>keit derNutzungspläne ist jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t absolut, da ausnahmsweise au<strong>ch</strong> die Erstellung ni<strong>ch</strong>t zonenkonformer<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen gestattet werden darf (Art. 23 <strong>und</strong> 24–24d RPG).7. Sondernutzungspläne <strong>und</strong> übriges Instrumentarium des <strong>Raumplanungs</strong>re<strong>ch</strong>tsI. Begriff <strong>und</strong> FunktionenSondernutzungspläne gestalten die in Rahmennutzungsplänen enthaltene Gr<strong>und</strong>ordnung näheraus oder s<strong>ch</strong>affen davon abwei<strong>ch</strong>ende Regelungen. Sie betreffen jeweils Teilräume oder Teilaspekteder Nutzungsordnung. Zusätzli<strong>ch</strong> zu sol<strong>ch</strong>en Sondernutzungsplänen bedarf es zur Verwirkli<strong>ch</strong>ungder raumplaneris<strong>ch</strong>en Zielsetzungen eines besonderen re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Instrumentariumsvon Massnahmen, die vor allem der Si<strong>ch</strong>erung der Planung, der Freihaltung benötigter


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 27Landflä<strong>ch</strong>en, der Ers<strong>ch</strong>liessung <strong>und</strong> der Wahrung von Interessen des Natur- <strong>und</strong> Heimats<strong>ch</strong>utzesdienen.Rahmennutzungspläne bedürfen in dreierlei Hinsi<strong>ch</strong>t der Ergänzung:1. Für besondere Verhältnisse <strong>und</strong> Bedürfnisse sind detailliertere Nutzungsvors<strong>ch</strong>riften notwendig,die häufig Abwei<strong>ch</strong>ungen von den allgemeinen Vors<strong>ch</strong>riften der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Zonenordnungbeinhalten.2. Dur<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong>ernde Massnahmen ist zu verhindern, dass Land überbaut wird, wel<strong>ch</strong>es künftigausgezont werden soll oder für öffentli<strong>ch</strong>en Zwecke benötigt wird.3. Damit eingezontes <strong>Bau</strong>land überhaupt überbaut werden kann, sind besondere Massnahmen— vor allem der Ers<strong>ch</strong>liessung, häufig au<strong>ch</strong> der Landumlegung — erforderli<strong>ch</strong>.Die Si<strong>ch</strong>erung <strong>und</strong> Dur<strong>ch</strong>setzung der Planung liegt gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> im öffentli<strong>ch</strong>en Interesse,weil sie einer zweckmässigen Nutzung des Bodens <strong>und</strong> einer geordneten Besiedlung des Landesim Sinne von Art. 75 BV dient.II. Planeris<strong>ch</strong>e Instrumente für besondere Verhältnisse <strong>und</strong> Bedürfnisse1. Besondere Institute der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Zonenordnung (Art. 66–78 PBG)Mit diesen besonderen Instituten soll punktuell besonderen Verhältnissen Re<strong>ch</strong>nung getragenwerden. Unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse können die Gemeinden in ihrer<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Zonenordnung Waldabstandslinien <strong>und</strong> Gewässerabstandslinien abwei<strong>ch</strong>end von derNorm festlegen. Im Zonenplan können Gebiete bezei<strong>ch</strong>net werden, in denen Ho<strong>ch</strong>häuser gestattetsind. Besondere Anordnungen sind au<strong>ch</strong> hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> Aussi<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz, <strong>Bau</strong>ms<strong>ch</strong>utz, Terrassenhäuser<strong>und</strong> Aussenantennen mögli<strong>ch</strong>.2. Arealüberbauung (Art. 69–73 PBG)Bei der Arealüberbauung handelt es si<strong>ch</strong> um eine Überbauung von Gr<strong>und</strong>stücken mit einer bestimmtenMindestflä<strong>ch</strong>e aufgr<strong>und</strong> einer einheitli<strong>ch</strong>en, die gesamte Überbauung umfassenden<strong>Bau</strong>eingabe. Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Zonenordnung kann für sol<strong>ch</strong>e Arealüberbauungen Abwei<strong>ch</strong>ungenvon der Regelbauweise <strong>und</strong> von den kantonalen Mindestabstandsvors<strong>ch</strong>riften zulassen, insbesondereeinen sogenannten Ausnützungsbonus. Die Arealüberbauung muss jedo<strong>ch</strong> erhöhtenAnforderungen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> Gestaltung, Ausstattung <strong>und</strong> Ausrüstung genügen.3. Sonderbauvors<strong>ch</strong>riften (Art. 79–82 PBG)Sonderbauvors<strong>ch</strong>riften ermögli<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> erlei<strong>ch</strong>tern die freiere Überbauung bestimmter geeigneterGebiete na<strong>ch</strong> einheitli<strong>ch</strong>en Gestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen. Im Gegensatz zu Arealüberbauungenlassen sie für grössere Gebiete bauli<strong>ch</strong>e Sonderlösungen zu. Diese Lösungen müssen jedo<strong>ch</strong>besonders hohen Anforderungen genügen.4. Gestaltungsplan (Art. 83–87 PBG)a) Begriff <strong>und</strong> Funktion Mit dem Gestaltungsplan wird eine städtebauli<strong>ch</strong>, ar<strong>ch</strong>itektonis<strong>ch</strong><strong>und</strong> wohnhygienis<strong>ch</strong> einwandfreie Gesamtüberbauung angestrebt <strong>und</strong> zu diesem Zweck für einbestimmtes Gebiet eine Spezialbauordnung aufgestellt. Der Gestaltungsplan kommt sowohl fürunüberbaute Gebiete wie au<strong>ch</strong> zur Sanierung bereits überbauter Gebiete in Frage.Dur<strong>ch</strong> den Gestaltungsplan werden in einem bestimmt umgrenzten Gebiet Zahl, Lage, äussereAbmessungen sowie die Nutzweise <strong>und</strong> Zweckbestimmung der <strong>Bau</strong>ten bindend festgelegt;ferner hat der Gestaltungsplan die Ers<strong>ch</strong>liessung sowie die gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Ausstattungen<strong>und</strong> Ausrüstungen zu ordnen, soweit sie ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>on dur<strong>ch</strong> einen Quartierplan geregelt sind.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 28b) Kommunale Gestaltungspläne Das PBG unters<strong>ch</strong>eidet zwis<strong>ch</strong>en öffentli<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> privatenGestaltungsplänen. Private Gestaltungspläne werden von den Gr<strong>und</strong>eigentümern mitöffentli<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Wirkung aufgestellt.c) Überkommunale Gestaltungspläne Wegen der unter Umständen starken Tangierung kommunalerInteressen gilt für die Festsetzung der überkommunalen Gestaltungspläne eine besondereOrdnung, wel<strong>ch</strong>e deutli<strong>ch</strong> die Züge eines politis<strong>ch</strong>en Kompromisses aufweist.5. Strassenprojektpläne (Art. 12 ff. StrG)Für Strassen bestehen regelmässig besondere planungs- <strong>und</strong> baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Regelungen.III. Instrumente zur Si<strong>ch</strong>erung der PlanungPlanungssi<strong>ch</strong>erungsmassnahmen i.e.S. sollen verhindern, dass vor Erlass der gr<strong>und</strong>eigentümerverbindli<strong>ch</strong>enNutzungspläne <strong>Bau</strong>bewilligungen erteilt oder andere Ents<strong>ch</strong>eide gefällt werden,wel<strong>ch</strong>e die Planungsziele vereiteln könnten. Davon zu unters<strong>ch</strong>eiden sind die Landsi<strong>ch</strong>erungsmassnahmen:Sie dienen dazu, das für konkrete Projekte benötigte Land während einer bestimmtenZeit von Überbauungen freizuhalten.1. Plansi<strong>ch</strong>erungsmassnahmen i.e.S.a) Problem der Vorwirkung Im <strong>Raumplanungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t wird eine negative Vorwirkungvor allem über Planungszonen <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>sperren errei<strong>ch</strong>t. Sol<strong>ch</strong>e plansi<strong>ch</strong>ernde Instrumentebedürfen einer gesetzli<strong>ch</strong>en Gr<strong>und</strong>lage. Ferner muss die Vorwirkung im öffentli<strong>ch</strong>en Interesseliegen <strong>und</strong> verhältnismässig sein.b) Planungszone (Art. 27 RPG; Art. 346 PBG) Art. 27 RPG sieht Planungszonen als vorsorgli<strong>ch</strong>e,si<strong>ch</strong>ernde Massnahme für Nutzungspläne vor: In dem von der zuständigen kantonalenBehörde bezei<strong>ch</strong>neten Gebiet darf ni<strong>ch</strong>ts unternommen werden, was die Nutzungsplanungers<strong>ch</strong>weren könnte; insbesondere dürfen keine bauli<strong>ch</strong>en Vorkehren getroffen werden, die derim Gange befindli<strong>ch</strong>en Planung widerspre<strong>ch</strong>en. Gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> müssen Planungszonen auf fünfJahre befristet sein, do<strong>ch</strong> darf das kantonale Re<strong>ch</strong>t eine Verlängerung vorsehen.Die Überprüfung <strong>und</strong> Änderung der Nutzungspläne setzt na<strong>ch</strong> Art. 21 Abs. 2 RPG erhebli<strong>ch</strong>eÄnderungen der Verhältnisse voraus. Für die S<strong>ch</strong>affung einer Planungszone gelten somitdieselben Anforderungen.c) <strong>Bau</strong>sperre Die <strong>Bau</strong>sperre (<strong>Bau</strong>bann) ist ein vorsorgli<strong>ch</strong>es <strong>Bau</strong>verbot. Es soll verhindern,dass während eines S<strong>ch</strong>webezustandes <strong>Bau</strong>ten oder Anlagen erri<strong>ch</strong>tet werden, wel<strong>ch</strong>e die Anwendungdes künftigen Re<strong>ch</strong>ts verunmögli<strong>ch</strong>en oder ers<strong>ch</strong>weren könnten.2. Landsi<strong>ch</strong>erungsmassnahmena) Projektierungszone Die Projektierungszone dient der Freihaltung von Land für bestimmteProjekte. Ihre Wirkungen entspre<strong>ch</strong>en weitgehend denjenigen der Planungszone.b) <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Niveaulinien (Art. 96–110 PBG) Die Hauptfunktion der <strong>Bau</strong>linie besteht inder Freihaltung von Land für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen im öffentli<strong>ch</strong>en Interesse, deren Landbedarfsi<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t auf abges<strong>ch</strong>lossene Parzellen bes<strong>ch</strong>ränkt. Der wi<strong>ch</strong>tigste Anwendungsfall betrifftdie Freihaltung von Räumen für Verkehrsanlagen im weitesten Sinn, insbesondere für Strasseninkl. der sie begleitenden Nebenanlagen aller Art.Die Re<strong>ch</strong>tswirkungen der <strong>Bau</strong>linie bestehen gemäss PBG darin, dass im <strong>Bau</strong>linienberei<strong>ch</strong>


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 29— der ober- <strong>und</strong> unterirdis<strong>ch</strong> vertikal bes<strong>ch</strong>ränkt werden kann — gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> nur <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen erstellt werden dürfen, die dem Zweck der <strong>Bau</strong>linie ni<strong>ch</strong>t widerspre<strong>ch</strong>en, was imallgemeinen auf ein <strong>Bau</strong>verbot hinausläuft.Niveaulinien bestimmen die Höhenlage der dur<strong>ch</strong> Verkehrsbaulinien gesi<strong>ch</strong>erten Anlagen.c) Ski- <strong>und</strong> S<strong>ch</strong>littellinien (Art. 111–113 PBG) Ski- <strong>und</strong> S<strong>ch</strong>littellinien dienen der Si<strong>ch</strong>erungvon Ski- <strong>und</strong> S<strong>ch</strong>littelabfahrten; sie können befristete Betretungsre<strong>ch</strong>te <strong>und</strong> Hagräumungspfli<strong>ch</strong>tenumfassen.d) Werkplan (Art. 114–119 PBG) Werkpläne dienen der Si<strong>ch</strong>erung von Land, das na<strong>ch</strong> einemRi<strong>ch</strong>tplan für Werke oder Anlagen im öffentli<strong>ch</strong>en Interesse vorgesehen ist, sofern eineSi<strong>ch</strong>erung dur<strong>ch</strong> <strong>Bau</strong>linien ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> ist. Im Unters<strong>ch</strong>ied zu den <strong>Bau</strong>linien geht es hier umabges<strong>ch</strong>lossene Parzellen.e) Vorsorgli<strong>ch</strong>es <strong>Bau</strong>verbot (Art. 120–122 PBG) Das vorsorgli<strong>ch</strong>e <strong>Bau</strong>verbot dient ebenfallsder Si<strong>ch</strong>erung öffentli<strong>ch</strong>er Werke <strong>und</strong> Anlagen, die jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t Gegenstand eines Ri<strong>ch</strong>toderWerkplans bilden.IV. Instrumente der Ers<strong>ch</strong>liessung <strong>und</strong> LandumlegungMit der Zuteilung zur <strong>Bau</strong>zone ist ein Gr<strong>und</strong>stück ni<strong>ch</strong>t ohne weiteres überbaubar. UnterUmständen müssen die Voraussetzungen hierzu erst no<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>affen werden, <strong>und</strong> zwar einerseitsdur<strong>ch</strong> Ers<strong>ch</strong>liessungsmassnahmen, andererseits dur<strong>ch</strong> Landumlegungen.Die Ers<strong>ch</strong>liessung dient im wesentli<strong>ch</strong>en dazu, die Zufahrt zum Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> die Versorgungmit den erforderli<strong>ch</strong>en Wasser-, Energie- <strong>und</strong> Abwasserleitungen zu gewährleisten.<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen dürfen nur auf ers<strong>ch</strong>lossenem Land erri<strong>ch</strong>tet werden.Die Landumlegung stellt ein weiteres Mittel dar, um Gr<strong>und</strong>stücke der vorgesehenen Nutzung,insbesondere der Überbauung, zuzuführen, bzw. diese Nutzung zu erlei<strong>ch</strong>tern. VieleGr<strong>und</strong>stücke können wegen ihrer ungünstigen Form oder Lage ni<strong>ch</strong>t in geordneter Weise ers<strong>ch</strong>lossen<strong>und</strong> bestimmungsgemäss genutzt werden, wenn ni<strong>ch</strong>t zuvor eine Landumlegung erfolgt.1. Ers<strong>ch</strong>liessungsplan (Art. 90–95 PBG)Der Ers<strong>ch</strong>liessungsplan ist ein Sondernutzungsplan, wel<strong>ch</strong>er Aufs<strong>ch</strong>luss über die öffentli<strong>ch</strong>enWerke <strong>und</strong> Anlagen, die für die Grobers<strong>ch</strong>liessung der <strong>Bau</strong>zonen notwendig sind, gibt. Fernerzeigt er auf, in wel<strong>ch</strong>en zeitli<strong>ch</strong> bestimmten Etappen das Gemeinwesen die Grobers<strong>ch</strong>liessungder <strong>Bau</strong>zonen dur<strong>ch</strong>führt <strong>und</strong> wie sie auf die Angebotsplanung im öffentli<strong>ch</strong>en Personenverkehrsowie auf die Güterverkehrsplanung abgestimmt ist.2. Landumlegung im AllgemeinenMittels Landumlegungen wird das Eigentum an Gr<strong>und</strong>stücken neu geordnet, um eine bessereNutzung zu ermögli<strong>ch</strong>en. Den Eigentümern von Land im Zusammenlegungsgebiet werdenanstelle ihrer zerstreuten, kleinen <strong>und</strong> ungünstig geformten Gr<strong>und</strong>stücke im Interesse einer rationellerenBodennutzung arrondierte grössere <strong>und</strong> besser geformte Gr<strong>und</strong>stücke zugewiesen.Das Institut der Landumlegung kommt in vers<strong>ch</strong>iedenen Ers<strong>ch</strong>einungsformen vor, die si<strong>ch</strong> teilsauf Ni<strong>ch</strong>tbauland, teils auf <strong>Bau</strong>land beziehen.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 303. Quartierplan (Art. 123–202 PBG; Quartierplanverordnung)a) Begriff <strong>und</strong> Funktion Der Quartierplan bezweckt, eingezontes Land überbaubar zu ma<strong>ch</strong>en,was dur<strong>ch</strong> eine Verbindung von Massnahmen der Landumlegung <strong>und</strong> der Ers<strong>ch</strong>liessungerrei<strong>ch</strong>t wird. Das Zür<strong>ch</strong>er Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t ums<strong>ch</strong>reibt den Zweck des Quartierplans dahingehend,das Land zwis<strong>ch</strong>en Hauptstrassenzügen verkehrsmässig zu ers<strong>ch</strong>liessen <strong>und</strong> baureif zuma<strong>ch</strong>en, das heisst den Verlauf der für eine hinrei<strong>ch</strong>ende Zufahrt nötigen Quartierstrassen zubestimmen sowie Grenzveränderungen <strong>und</strong> nötigenfalls die Zusammenlegung <strong>und</strong> Neueinteilungsämtli<strong>ch</strong>er Gr<strong>und</strong>stücke vorzunehmen, um für die Überbauung geeignete Parzellen zugewinnen.b) Quartierplangr<strong>und</strong>sätze Der Quartierplan ist gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> auf <strong>Bau</strong>zonen zu bes<strong>ch</strong>ränken.Das Quartierplangebiet wird in der Regel dur<strong>ch</strong> bestehende oder geplante öffentli<strong>ch</strong>eStrassen begrenzt. Die Landeinteilung im Quartierplangebiet hat in einer Weise zu erfolgen,dass mögli<strong>ch</strong>st alle Gr<strong>und</strong>stücke ohne Ausnahmebewilligung <strong>und</strong> na<strong>ch</strong>barli<strong>ch</strong>e Zustimmungüberbaut werden können. Alle Gr<strong>und</strong>stücke im Beizugsgebiet müssen dur<strong>ch</strong> den Quartierplaners<strong>ch</strong>lossen werden.Es gilt das Äquivalenzprinzip: Die na<strong>ch</strong> den Abzügen verbleibende Gesamtflä<strong>ch</strong>e ist sozuzuteilen, dass die Gr<strong>und</strong>eigentümer na<strong>ch</strong> Mögli<strong>ch</strong>keit geeignete Parzellen in glei<strong>ch</strong>wertigeLage <strong>und</strong> im Verhältnis zur Flä<strong>ch</strong>e ihres Altbestands unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Wertunters<strong>ch</strong>iedeerhalten. Jeder Quartierplanbeteiligte hat gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> Anspru<strong>ch</strong> auf Realersatz; aufGeldersatz kann er nur ausnahmsweise verwiesen werden.c) Quartierplanverfahren Übersprungen.d) Besondere Quartierplanarten Das PBG kennt zwei besondere Quartierplanarten: dieGrenzbereinigung <strong>und</strong> die Gebietssanierung.8. Festsetzung <strong>und</strong> Änderung der RaumpläneI. Festsetzung der Raumpläne1. Übersi<strong>ch</strong>tGemäss Art. 10 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 25 Abs. 1 RPG ordnen die Kantone die Zuständigkeit <strong>und</strong> dasVerfahren bei der Festsetzung der Raumpläne. Das RPG setzt allerdings einen b<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enMinimalstandard fest, an den si<strong>ch</strong> die kantonale Ordnung halten muss (Art. 4 <strong>und</strong> Art. 33Abs. 1 RPG).Die Festsetzung der Raumpläne dur<strong>ch</strong>läuft eine Reihe <strong>ch</strong>arakteristis<strong>ch</strong>er Phasen:2. Information <strong>und</strong> Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG)Der Planungsprozess soll si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t im Geheimen abspielen. Art. 4 Abs. 1 RPG verlangt dahereine Information der Bevölkerung über Ziele <strong>und</strong> Ablauf der Planungen. Zudem sind na<strong>ch</strong>Art. 4 Abs. 3 RPG die Pläne öffentli<strong>ch</strong>, d.h. sie müssen von jedermann <strong>und</strong> ohne besonderenInteressenna<strong>ch</strong>weis eingesehen werden können.Endli<strong>ch</strong> müssen die Behörden für eine Mitwirkung der Bevölkerung in geeigneter Weisesorgen (Art. 4 Abs. 2 RPG).3. KoordinationEine effiziente Planung setzt eine Koordination <strong>und</strong> Kooperation der vers<strong>ch</strong>iedenen Planungsträgervoraus. Dieses Anliegen kommt in mehreren Bestimmungen des RPG zum Ausdruck:


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 31Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 13 RPG.Die Koordinationspfli<strong>ch</strong>t ist umfassend zu verstehen: Sie besteht ni<strong>ch</strong>t nur zwis<strong>ch</strong>en denPlanungsträgern, sondern bezügli<strong>ch</strong> aller staatli<strong>ch</strong>en Aufgaben, die räumli<strong>ch</strong>e Auswirkungenhaben (vgl. au<strong>ch</strong> Art. 25a Abs. 4 RPG).4. Raumplaneris<strong>ch</strong>e Interessenabwägung (Art. 3 RPV)Bei der Erfüllung ihres <strong>Raumplanungs</strong>auftrages haben die Planungsbehörden die im positivenRe<strong>ch</strong>t des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Kantone normierten Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze optimal zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.Das erfordert eine umfassende Abwägung aller öffentli<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> privaten Interessen, dieaufgr<strong>und</strong> der konkreten Umstände <strong>und</strong> des geltenden Re<strong>ch</strong>ts als massgebend ers<strong>ch</strong>einen. Sosind bei der Festsetzung von <strong>Bau</strong>zonen ni<strong>ch</strong>t nur die Voraussetzungen der <strong>Bau</strong>zonenvors<strong>ch</strong>riftvon Art. 15 RPG zu prüfen, sondern es sind au<strong>ch</strong> Gesi<strong>ch</strong>tspunkte, die gegen eine Einzonungspre<strong>ch</strong>en, zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.5. S<strong>ch</strong>utz des re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Gehörsa) Ri<strong>ch</strong>tplanverfahren Dur<strong>ch</strong> die Ri<strong>ch</strong>tpläne werden die Gr<strong>und</strong>eigentümer ni<strong>ch</strong>t unmittelbarbetroffen. Es steht ihnen deshalb im Ri<strong>ch</strong>tplanverfahren kein Anspru<strong>ch</strong> auf re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Gehörzu.b) Nutzungsplanverfahren Bei der Festsetzung <strong>und</strong> Änderung der Nutzungspläne müssendie betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer gemäss ständiger Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des B<strong>und</strong>esgeri<strong>ch</strong>tes individuell<strong>und</strong> in geeigneter Weise angehört werden, bevor über die Zoneneinteilung ihrer Gr<strong>und</strong>stückedefinitiv ents<strong>ch</strong>ieden wird.Der Gr<strong>und</strong>satz des re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Gehörs erfordert vor allem, dass die in re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>ütztenInteressen Betroffenen re<strong>ch</strong>tzeitig über Nutzungsplanverfahren informiert werden <strong>und</strong> Einwendungenerheben können, bevor ein ”fait accompli“ ges<strong>ch</strong>affen ist.aa) Bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung der Betroffenen Eine Pfli<strong>ch</strong>t zur persönli<strong>ch</strong>en Bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigungder einzelnen Gr<strong>und</strong>eigentümer im Nutzungsplanverfahren besteht na<strong>ch</strong> Auffassung des B<strong>und</strong>esgeri<strong>ch</strong>tesnur dann, wenn sie das kantonale Re<strong>ch</strong>t vorsieht; ist ein Gr<strong>und</strong>eigentümer ni<strong>ch</strong>tortsansässig, so muss er si<strong>ch</strong> über die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Situation seiner Gr<strong>und</strong>stücke auf dem laufendenhalten.bb) Auflage der Planentwürfe mit Einwendungsmögli<strong>ch</strong>keit Der dur<strong>ch</strong> beabsi<strong>ch</strong>tigteNutzungsplanungen in re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>ützten Interessen Betroffene muss die Mögli<strong>ch</strong>keit haben,bereits von Planentwürfen Kenntnis zu erhalten, sie einzusehen <strong>und</strong> dagegen Einwendungenzu erheben, bevor in re<strong>ch</strong>tsverbindli<strong>ch</strong>er Weise über die Zoneneinteilung ents<strong>ch</strong>ieden wird.Das setzt eine Auflage der die Zielvorstellungen der Behörden wiedergebenden Planentwürfe<strong>und</strong> eine Bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung der Betroffenen mindestens dur<strong>ch</strong> Hinweis auf die Planauflage imAmtsanzeiger voraus, <strong>und</strong> zwar in einem Zeitpunkt, in dem no<strong>ch</strong> auf die Planfestsetzung eingewirktwerden kann. Dieser Anspru<strong>ch</strong> ergibt si<strong>ch</strong> aus Art. 29 Abs. 2 BV.Der Gr<strong>und</strong>satz des re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Gehörs erfordert weiter, dass si<strong>ch</strong> die Behörden mit denEinwendungen re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> Betroffener zu Planentwürfen materiell auseinandersetzen <strong>und</strong> — wenigstenskurz — zu den ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigten Einwendungen Stellung nehmen.6. PlanfestsetzungÜbersprungen.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 327. GenehmigungDas Genehmigungsverfahren hat den Zweck, das Zusammenwirken der vers<strong>ch</strong>iedenen Planungsträgersi<strong>ch</strong>erzustellen. Raumpläne unterer Planungsbehörden müssen deshalb den Aufsi<strong>ch</strong>tsbehördenzur Genehmigung vorgelegt werden.a) Ri<strong>ch</strong>tpläne Na<strong>ch</strong> Art. 11 RPG unterliegen die kantonalen Ri<strong>ch</strong>tpläne der Genehmigungdur<strong>ch</strong> den B<strong>und</strong>esrat; diese wirkt für die Na<strong>ch</strong>barkantone <strong>und</strong> den B<strong>und</strong> konstitutiv, für dasinnerkantonale Verhältnis (Art. 9 RPG) aber ledigli<strong>ch</strong> deklaratoris<strong>ch</strong>. Der B<strong>und</strong>esrat überprüftnur die Re<strong>ch</strong>tmässigkeit <strong>und</strong> sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Begründetheit; er setzt ni<strong>ch</strong>t sein Ermessen an die Stellekantonalen Ermessens.b) Nutzungspläne Na<strong>ch</strong> Art. 26 RPG bedürfen die Nutzungspläne der Genehmigung dur<strong>ch</strong>eine kantonale Behörde.8. Vorläufige RegelungenÜbersprungen.II. Änderung der Raumpläne1. Arten der PlanänderungDie wi<strong>ch</strong>tigsten Zonenplanänderungen (Umzonungen) betreffen Einzonungen, Auszonungen,Aufzonungen <strong>und</strong> Abzonungen.Eine Einzonung liegt vor, wenn Land neu zur <strong>Bau</strong>zone kommt, eine Auszonung, wennbisher in der <strong>Bau</strong>zone gelegenes Land einer andern Zone zugewiesen wird. Wird die dur<strong>ch</strong>Überbauung mögli<strong>ch</strong>e Nutzung innerhalb der <strong>Bau</strong>zone verbessert, so erfolgt eine Aufzonung,während im umgekehrten Fall der Verringerung des Nutzungsmasses innerhalb der <strong>Bau</strong>zoneeine Abzonung oder Herabzonung vorliegt.2. VerfahrenDas Verfahren der Planänderung stimmt in allen wesentli<strong>ch</strong>en Punkten mit demjenigen derPlanfestsetzung überein.3. Notwendigkeit der Überprüfung <strong>und</strong> Anpassung von Plänen unter Berücksi<strong>ch</strong>tigungder Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheitAls Gr<strong>und</strong>satz ist davon auszugehen, dass Pläne abänderbar sind, weil die Planung einen ständigen<strong>und</strong> dur<strong>ch</strong>gehenden Prozess darstellt. Andererseits sollen die Adressaten eines Nutzungsplansinnerhalb des Planungshorizontes auf die Verlässli<strong>ch</strong>keit eines Planes vertrauen können.a) Ri<strong>ch</strong>tpläne Bezügli<strong>ch</strong> der Ri<strong>ch</strong>tpläne bestimmt Art. 9 RPG, dass sie überprüft <strong>und</strong> nötigenfallsangepasst werden, wenn si<strong>ch</strong> die Verhältnisse geändert haben, si<strong>ch</strong> neue Aufgabenstellen oder eine gesamthaft bessere Lösung mögli<strong>ch</strong> ist. Bei Ri<strong>ch</strong>tplänen fällt das Anliegender Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit im Allgemeinen weniger in Betra<strong>ch</strong>t, weil sie nur die Behörden binden.b) Nutzungspläne Nutzungspläne werden überprüft <strong>und</strong> nötigenfalls angepasst, wenn si<strong>ch</strong>die Verhältnisse erhebli<strong>ch</strong> geändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG).


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 339. Ents<strong>ch</strong>ädigungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Folgen der Raumplanung <strong>und</strong> Planungsausglei<strong>ch</strong>I. ProblemRaumplaneris<strong>ch</strong>e Massnahmen führen häufig zu erhebli<strong>ch</strong>en Wertsteigerungen oder Wertverminderungender von ihnen betroffenen Gr<strong>und</strong>stücke. Würde man sol<strong>ch</strong>e Tatbestände einfa<strong>ch</strong>hinnehmen, so ergäben si<strong>ch</strong> unerträgli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsunglei<strong>ch</strong>heiten.Art. 5 RPG will deshalb einen Ausglei<strong>ch</strong> für planungsbedingte Werts<strong>ch</strong>wankungen s<strong>ch</strong>affen:Aus der Planung entstandene Vorteile sollen abges<strong>ch</strong>öpft, erlittene Na<strong>ch</strong>teile dagegenents<strong>ch</strong>ädigt werden.II. Ents<strong>ch</strong>ädigungstatbestände1. Formelle EnteignungBei der formellen Enteignung werden von der Eigentumsgarantie ges<strong>ch</strong>ützte Re<strong>ch</strong>te dur<strong>ch</strong>einen Hoheitsakt entzogen oder bes<strong>ch</strong>ränkt <strong>und</strong> gegen volle Ents<strong>ch</strong>ädigung auf den Enteignerübertragen.Glei<strong>ch</strong>sam des Gegenstück zur formellen Expropriation bildet die in der Lehre kaum bea<strong>ch</strong>teteImpropriation. Im Zusammenhang mit Landumlegungen kann si<strong>ch</strong> die Notwendigkeitergeben, einen Gr<strong>und</strong>eigentümer zu verpfli<strong>ch</strong>ten, eine ihm zugewiesene Restparzelle zu Eigentumzu übernehmen <strong>und</strong> den Landwert dur<strong>ch</strong> eine Geldzahlung auszuglei<strong>ch</strong>en.2. Heims<strong>ch</strong>lagsre<strong>ch</strong>tUnter Heims<strong>ch</strong>lagsre<strong>ch</strong>t versteht man das Re<strong>ch</strong>t des Gr<strong>und</strong>eigentümers, vom Gemeinwesenunter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme seines Gr<strong>und</strong>stückes gegen volle Ents<strong>ch</strong>ädigungzu verlangen.Die S<strong>ch</strong>affung eines kantonalen Heims<strong>ch</strong>lagsre<strong>ch</strong>ts ändert gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>ts daran, dassder Ents<strong>ch</strong>ädigungsanspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Art. 5 Abs. 2 RPG ein b<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er ist <strong>und</strong> dur<strong>ch</strong> kantonaleBestimmungen ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>mälert werden darf.3. Materielle EnteignungIm Regelfall führen Planungsmassnahmen ni<strong>ch</strong>t zu einer materiellen Enteignung. Wenn siejedo<strong>ch</strong> in ihrer Wirkung einer Enteignung glei<strong>ch</strong>kommen, so ist gemäss Art. 26 Abs. 2 BV <strong>und</strong>Art. 5 Abs. 2 RPG volle Ents<strong>ch</strong>ädigung zu leisten. Wann diese Voraussetzung zutrifft, ergibtsi<strong>ch</strong> aus der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des B<strong>und</strong>esgeri<strong>ch</strong>ts.a) Tatbestand der materiellen Enteignung Eine auf eine Nutzungsplanung zurückzuführendeEigentumsbes<strong>ch</strong>ränkung kommt einer Enteignung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPG glei<strong>ch</strong>t,”wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrau<strong>ch</strong> seines Gr<strong>und</strong>eigentumsuntersagt oder besonders stark einges<strong>ch</strong>ränkt wird, weil ihm eine aus dem Eigentumsinhaltfliessende wesentli<strong>ch</strong>e Befugnis entzogen wird“ (BGE 121 II 423, E. 4a).Geht der Eingriff weniger weit, so kann ausnahmsweise eine Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkung einermateriellen Enteignung glei<strong>ch</strong>kommen, falls ein einziger oder einzelne Gr<strong>und</strong>eigentümer”so getroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar ers<strong>ch</strong>iene <strong>und</strong>es mit der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit ni<strong>ch</strong>t vereinbar wäre, wenn hierfür keine Ents<strong>ch</strong>ädigung geleistetwürde.“ (BGE 121 II 423, E. 4a).Im Fall des sog. Sonderopfers findet die Ents<strong>ch</strong>ädigungspfli<strong>ch</strong>t ihre verfassungsmässigeGr<strong>und</strong>lage ni<strong>ch</strong>t nur in der Eigentumsgarantie, sondern au<strong>ch</strong> oder sogar auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> imGlei<strong>ch</strong>heitssatz.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 34b) Massgebli<strong>ch</strong>keit des b<strong>und</strong>egeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Begriffs der materiellen Enteignung für dieKantone <strong>und</strong> die Parteien Gemäss der neueren Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des B<strong>und</strong>esgeri<strong>ch</strong>tes sinddie Kantone an den b<strong>und</strong>esgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Begriff der materiellen Enteignung geb<strong>und</strong>en. Dagegensollten die Kantone gestützt auf Art. 5 Abs. 1 RPG für erhebli<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>teile, die dur<strong>ch</strong>raumplaneris<strong>ch</strong>e Massnahmen entstehen, besondere Ents<strong>ch</strong>ädigungstatbestände s<strong>ch</strong>affen.Die Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist stets von Amtes wegen abzuklären.Übereinstimmende Parteierklärungen sind für die ents<strong>ch</strong>eidende Behörde ni<strong>ch</strong>t bindend.c) Anwendungsfälleaa) Ni<strong>ch</strong>teinzonung In der Regel gilt, dass die Ni<strong>ch</strong>teinzonung eines Gr<strong>und</strong>stückes keinenEnts<strong>ch</strong>ädigungsanspru<strong>ch</strong> auslöst. Ausnahmsweise kann sie jedo<strong>ch</strong> dessen Eigentümer enteignungsähnli<strong>ch</strong>treffen. Das ist etwa dann der Fall, wenn si<strong>ch</strong> die Ni<strong>ch</strong>teinzonung in eine denAnforderungen des RPG entspre<strong>ch</strong>ende <strong>Bau</strong>zone auf baureifes oder grob ers<strong>ch</strong>lossenes Landbezieht, das von einem gewässers<strong>ch</strong>utzkonformen Kanalisationsprojekt erfasst wird, <strong>und</strong> wennzudem der Eigentümer für die Ers<strong>ch</strong>liessung <strong>und</strong> Überbauung dieses Landes bereits erhebli<strong>ch</strong>eKosten aufgewendet hat.bb) AuszonungDie Auszonung löst ni<strong>ch</strong>t immer eine Ents<strong>ch</strong>ädigungspfli<strong>ch</strong>t aus.cc) Abzonung Eine Herabsetzung des Nutzungsmasses stellt keine materielle Enteignungdar, wenn dem Eigentümer eine angemessene wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Nutzung verbleibt.dd) Zeitli<strong>ch</strong> befristetes <strong>Bau</strong>verbot Planungssi<strong>ch</strong>erungsmassnahmen wie Planungszonen<strong>und</strong> <strong>Bau</strong>sperren gehen wegen ihrer zeitli<strong>ch</strong>en Begrenzung wesentli<strong>ch</strong> weniger weit als<strong>Bau</strong>verbote. In der Regel ziehen derartige Massnahmen daher keine Ents<strong>ch</strong>ädigungspfli<strong>ch</strong>tna<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong>.ee) <strong>Bau</strong>linien Au<strong>ch</strong> <strong>Bau</strong>linien wirken ni<strong>ch</strong>t wie eine Enteignung, wenn auf dem ni<strong>ch</strong>tbelasteten Gr<strong>und</strong>stücksteil eine wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> <strong>und</strong> planeris<strong>ch</strong> sinnvolle Überbauung mögli<strong>ch</strong>ist.ff) Denkmals<strong>ch</strong>utzmassnahmen Im Unters<strong>ch</strong>ied zu den Fällen der Auszonung oder Ni<strong>ch</strong>teinzonungeines unüberbauten Gr<strong>und</strong>stücks betreffen Denkmals<strong>ch</strong>utzmassnahmen Liegens<strong>ch</strong>aften,die bereits überbaut sind; z.B. der Erhaltung der Fassade oder des Kubus eines Gebäudes.Allerdings verliert der Eigentümer mögli<strong>ch</strong>erweise eine Gewinn<strong>ch</strong>ance, die dank des sonstzulässigen höheren Nutzungsmasses hätte erzielt werden können. Sofern ihm jedo<strong>ch</strong> eine bestimmungsgemässe,wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> sinnvolle <strong>und</strong> gute Gr<strong>und</strong>stücknutzung verbleibt, verneintdas B<strong>und</strong>esgeri<strong>ch</strong>t in derartigen Fällen das Vorliegen einer materiellen Enteignung.gg) <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong>li<strong>ch</strong>e <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsbes<strong>ch</strong>ränkungen Au<strong>ch</strong> der Umwelts<strong>ch</strong>utzkann ents<strong>ch</strong>ädigungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Folgen haben. Es geht dabei in erster Linie um den S<strong>ch</strong>utz vorLärm, den S<strong>ch</strong>utz des Gr<strong>und</strong>wassers, Gefahren aus Altlasten <strong>und</strong> Anforderungen der Luftreinhaltung.Formelle Enteignungen im Zusammenhang mit dem <strong>Umweltre<strong>ch</strong>t</strong> sind jedo<strong>ch</strong> selten<strong>und</strong> au<strong>ch</strong> eine materielle Enteignung wird kaum jemals bejaht.4. Ents<strong>ch</strong>ädigung aus Vertrauenss<strong>ch</strong>utzWird ein <strong>Bau</strong>gesu<strong>ch</strong> abgewiesen, so hat der Gesu<strong>ch</strong>steller in zwei besonders gelagerten FällenAnspru<strong>ch</strong> auf Ents<strong>ch</strong>ädigung für die nutzlos gewordenen Aufwendungen, nämli<strong>ch</strong> wenn gerade


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 35die Einrei<strong>ch</strong>ung seines <strong>Bau</strong>gesu<strong>ch</strong>es Anlass zur Änderung der <strong>Bau</strong>ordnung gegeben hat, fernerin den Fällen, in wel<strong>ch</strong>en dem <strong>Bau</strong>willigen vor Einrei<strong>ch</strong>ung des <strong>Bau</strong>gesu<strong>ch</strong>s Zusi<strong>ch</strong>erungenauf den Fortbestand der geltenden <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften gegeben worden waren.III. Ausglei<strong>ch</strong>statbestände1. Mehrwertabs<strong>ch</strong>öpfungAls Mehrwertabs<strong>ch</strong>öpfung bezei<strong>ch</strong>net man eine vom Gr<strong>und</strong>eigentümer zu tragende öffentli<strong>ch</strong>eAbgabe, mit wel<strong>ch</strong>er Bodenwertsteigerungen, die dur<strong>ch</strong> staatli<strong>ch</strong>e Infrastruktur- <strong>und</strong> Planungsmassnahmenbewirkt worden sind, teilweise oder überwiegend dem Gemeinwesen zugeführtwerden.2. Minderwertausglei<strong>ch</strong>Das Studium der Praxis zur materiellen Enteignung lässt erkennen, dass die Zuspre<strong>ch</strong>ung einerEnts<strong>ch</strong>ädigung na<strong>ch</strong> dem Alles-oder-Ni<strong>ch</strong>ts-Prinzip hö<strong>ch</strong>st unbefriedigend sein kann. Au<strong>ch</strong>entspri<strong>ch</strong>t es einem Postulat moderner Regelungste<strong>ch</strong>nik, Re<strong>ch</strong>tsfolgen ni<strong>ch</strong>t entweder ganzoder überhaupt ni<strong>ch</strong>t, sondern abgestuft eintreten zu lassen. Zu diesem Zweck bestimmt Art. 5Abs. 1 RPG, das kantonale Re<strong>ch</strong>t regle einen angemessenen Ausglei<strong>ch</strong> für erhebli<strong>ch</strong> Na<strong>ch</strong>teile,dir dur<strong>ch</strong> Planungen na<strong>ch</strong> diesem Gesetz entstehen <strong>und</strong> ni<strong>ch</strong>t das Ausmass der in Art. 5 Abs. 2RPG geregelten materiellen Enteignung errei<strong>ch</strong>en.10. <strong>Bau</strong>bewilligungI. Begriff <strong>und</strong> FunktionDie <strong>Bau</strong>bewilligung ist die behördli<strong>ch</strong>e Erklärung, dass dem projektierten <strong>Bau</strong>, für den ein<strong>Bau</strong>gesu<strong>ch</strong> eingerei<strong>ch</strong>t wurde, keine Hindernisse aus dem öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t, insbesonderedem <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t, entgegenstehen. In materieller Hinsi<strong>ch</strong>t ist die <strong>Bau</strong>bewilligung überwiegendefeststellender Natur; formellre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> handelt es si<strong>ch</strong> um einen gestaltenden Verwaltungsakt,indem die Bewilligung die S<strong>ch</strong>ranke des <strong>Bau</strong>verbots beseitigt <strong>und</strong> dem Bewilligungsinhaberdie Erlaubnis zur Realisierung des Projekts vers<strong>ch</strong>afft.II. Re<strong>ch</strong>tsnaturIm allgemeinen wird die <strong>Bau</strong>bewilligung als Polizeibewilligung qualifiziert. Es besteht einAnspru<strong>ch</strong> auf Erteilung, wenn das <strong>Bau</strong>vorhaben den baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften entspri<strong>ch</strong>t.Erfüllt ein <strong>Bau</strong>vorhaben die gesetzli<strong>ch</strong>en Voraussetzungen für die Erteilung einer ordentli<strong>ch</strong>enBewilligung ni<strong>ch</strong>t, so kann in gewissen Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.III. Umfang der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>tDas RPG enthält in Art. 22 eine selbständig (unmittelbar) anwendbare Bestimmung betreffenddie Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t. Dana<strong>ch</strong> sind gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen bewilligungspfli<strong>ch</strong>tig.Unter diesen Begriff fallen jene künstli<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>affenen <strong>und</strong> auf Dauer angelegtenEinri<strong>ch</strong>tungen, die in fester Verbindung zum Erdboden stehen <strong>und</strong> geeignet sind, die Vorstellungüber die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserli<strong>ch</strong> erhebli<strong>ch</strong>verändern, die Ers<strong>ch</strong>liessung belasten oder die Umwelt beeinträ<strong>ch</strong>tigen. Von B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tswegen bezieht si<strong>ch</strong> die Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t auf Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten,Umbauten, Ausbauten, Zweckänderungen <strong>und</strong> Sanierungen, die über das übli<strong>ch</strong>e Mass einerRenovation hinausgehen.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 36Die Kantone dürfen für bestimmte <strong>Bau</strong>vorhaben ein vereinfa<strong>ch</strong>tes Verfahren vorsehen (kleine<strong>Bau</strong>bewilligung) sowie Kleinstbauten einer blossen Anzeigepfli<strong>ch</strong>t unterstellen oder überhauptvon der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t ausnehmen.IV. Voraussetzungen für die Erteilung der <strong>Bau</strong>bewilligungDas B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>t ums<strong>ch</strong>reibt in Art. 22 Abs. 2 RPG die Voraussetzungen für die Erteilung einer<strong>Bau</strong>bewilligung wie folgt: Die <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen müssen dem Zweck der Nutzungszoneentspre<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> das Land muss ers<strong>ch</strong>lossen sein. Vorbehalten bleiben die übrigen Voraussetzungendes B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>ts <strong>und</strong> des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts.V. Nebenbestimmungen1. Funktion <strong>und</strong> ZulässigkeitWenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer <strong>Bau</strong>bewilligung zwar ni<strong>ch</strong>t vollständig erfülltsind, die no<strong>ch</strong> vorhandenen Mängel jedo<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> einfa<strong>ch</strong>e, gezielte Anordnungen behobenwerden können, wäre eine Verweigerung der <strong>Bau</strong>bewilligung unter Umständen unverhältnismässig.Ferner kann es si<strong>ch</strong> als notwendig erweisen, zur S<strong>ch</strong>affung oder Erhaltung eines re<strong>ch</strong>tmässigenZustandes besondere Anordnungen zu treffen. Es ist daher meist die Mögli<strong>ch</strong>keitgegeben, eine <strong>Bau</strong>bewilligung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Nebenbestimmungen inunmittelbarem Zusammenhang mit längerer zeitli<strong>ch</strong>er Wirkung sind vor <strong>Bau</strong>beginn im Gr<strong>und</strong>bu<strong>ch</strong>anzumerken (Art. 962 ZGB). Da Nebenbestimmungen regelmässig Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungendarstellen, sind sie nur auf gesetzli<strong>ch</strong>er Gr<strong>und</strong>lage, im öffentli<strong>ch</strong>en Interesse <strong>und</strong> unterWahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig.2. Artena) Befristung Mit einer Befristung wird die zeitli<strong>ch</strong>e Geltung der <strong>Bau</strong>bewilligung begrenzt.b) Bedingung Eine Bedingung ma<strong>ch</strong>t die Re<strong>ch</strong>tswirksamkeit einer <strong>Bau</strong>bewilligung von einemkünftigen ungewissen Ereignis abhängig.c) Auflage Eine Auflage verpfli<strong>ch</strong>tet den <strong>Bau</strong>gesu<strong>ch</strong>steller zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen.Der Unters<strong>ch</strong>ied zur Suspensivbedingung liegt darin, dass die Auflage eine Verpfli<strong>ch</strong>tungna<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> zieht, aber keine aufs<strong>ch</strong>iebende Wirkung hat, während die Suspensivbedingungaufs<strong>ch</strong>iebt, aber ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet. Die Ni<strong>ch</strong>terfüllung einer Auflage wirkt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t auf denBestand der Verfügung aus.d) Revers Als Reverse bezei<strong>ch</strong>net man besondere Nebenbestimmungen einer <strong>Bau</strong>bewilligung;sie entfalten primär die Wirkung zukunftsorientierter öffentli<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen.In Frage kommen dabei Resolutivbedingungen, Auflagen <strong>und</strong> gemis<strong>ch</strong>te Nebenbestimmungen.Unter Beseitigungsrevers versteht man die dem Eigentümer einer <strong>Bau</strong>te auferlegte Verpfli<strong>ch</strong>tung,die <strong>Bau</strong>te oder einen Teil davon auf eigene Kosten <strong>und</strong> ohne Ents<strong>ch</strong>ädigung zubeseitigen, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt.Bei einem Mehrwertrevers verzi<strong>ch</strong>tet der Eigentümer für den Fall einer späteren Enteignungauf eine Ents<strong>ch</strong>ädigung für den Mehrwert aus einem Umbau.Daneben gibt es weitere Arten von Reversen: Dur<strong>ch</strong> den Quartierplanrevers wird der Eigentümerverpfli<strong>ch</strong>tet, si<strong>ch</strong> an der Dur<strong>ch</strong>führung eines künftigen Quartierplans materiell <strong>und</strong>finanziell so zu beteiligen, wie wenn sein Gr<strong>und</strong>stück no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t überbaut worden wäre. Der


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 37Überbauungsrevers enthält die Verpfli<strong>ch</strong>tung, im Fall einer Überbauung gewisse Überbauungsvors<strong>ch</strong>rifteneinzuhalten. Der Ausnützungsrevers s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> verbietet dem Gr<strong>und</strong>eigentümer,die Gr<strong>und</strong>stücksflä<strong>ch</strong>e weiter auszunützen.VI. SpezialbewilligungenMan<strong>ch</strong>mal bedarf die Realisierung eines <strong>Bau</strong>vorhabens einer zusätzli<strong>ch</strong>en, in einem Spezialgesetzvorgesehenen Bewilligung:– Bei <strong>Bau</strong>ten in bewaldetem Gebiet ist neben der <strong>Bau</strong>bewilligung weiter eine Rodungsbewilligunggemäss Art. 5 f. WaG vorausgesetzt.– Das Erstellen einer Atomanlage bedarf laut Art. 4 Abs. 1 lit. a AtomG neben der <strong>Bau</strong>bewilligung<strong>und</strong> weiteren Bewilligungen vorgängig einer Rahmenbewilligung.– Die Erri<strong>ch</strong>tung einer Abfalldeponie brau<strong>ch</strong>t eine Bewilligung des Kantons (Art. 30eUSG).– Für die Erri<strong>ch</strong>tung oder Umgestaltung eines industriellen Betriebs s<strong>ch</strong>reibt das ArG zumS<strong>ch</strong>utz der Arbeitnehmer vor Betriebsgefahren eine spezielle Plangenehmigung <strong>und</strong> Betriebsbewilligungvor (Art. 7 f. ArG).– Die Beseitigung der Ufervegetation muss von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligtwerden.11. ZonenkonformitätI. BegriffDas öffentli<strong>ch</strong>e <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t verlangt für die Erteilung der <strong>Bau</strong>bewilligung, dass das <strong>Bau</strong>vorhabendem Zweck der Zone, in die es zu liegen kommt, entspri<strong>ch</strong>t (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Dievers<strong>ch</strong>iedenen Nutzungszonen werden sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> <strong>und</strong> örtli<strong>ch</strong> vom <strong>Raumplanungs</strong>re<strong>ch</strong>t ums<strong>ch</strong>rieben.Die Zonenkonformität bildet somit das ”S<strong>ch</strong>arnier zwis<strong>ch</strong>en Raumplanung <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t“.Die Zonenkonformität darf ni<strong>ch</strong>t verwe<strong>ch</strong>selt werden mit dem Begriff der Standortgeb<strong>und</strong>enheit— einem Erfordernis, das erst bei Ausnahmebewilligungen für zonenwidrige <strong>Bau</strong>tenausserhalb von <strong>Bau</strong>zonen zum Zug kommt.Soll ein <strong>Bau</strong>vorhaben ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonen realisiert werden, so sind folgende Fragenzu prüfen:1. Zonenkonformität gegeben?– Ja: <strong>Bau</strong>bewilligung.– Nein: Weiter zu Frage 2.2. Ausmasse des <strong>Bau</strong>vorhabens <strong>und</strong> Auswirkungen auf die Umwelt erhebli<strong>ch</strong>?– Ja: <strong>Bau</strong>bewilligung erst na<strong>ch</strong> (Sonder) Nutzungsplanung mögli<strong>ch</strong>.– Nein: Weiter zu Frage 3.3. Mögli<strong>ch</strong>keit einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24a–24d RPG?– Ja: Spezialre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Ausnahmebewilligung.– Nein: Weiter zu Frage 4.4. Mögli<strong>ch</strong>keit einer Ausnahmebewilligung na<strong>ch</strong> Art. 24 RPG?– Ja: Ordentli<strong>ch</strong>e Ausnahmebewilligung.– Nein: <strong>Bau</strong>te unzulässig.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 38II. Konformität mit der <strong>Bau</strong>zoneDie kommunalen <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Zonenordnungen bestimmen die in den einzelnen Teilbauzonenzulässigen Gr<strong>und</strong>stücksnutzungen. <strong>Bau</strong>ten sind zonenkonform, wenn sie der Nutzungsordnungentspre<strong>ch</strong>en, die für die betreffende Teilbauzone gilt.Art. 43 LSV definiert Empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen mit den Begriffen ”ni<strong>ch</strong>t störend“, ”mässigstörend“ <strong>und</strong> ”stark störend“. Das kommunale <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t knüpft häufig an diese Begriffe an.Entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen kommt — soweit sie den Lärms<strong>ch</strong>utz erfassen wollen — nebenden in der LSV festgesetzten Lärmbelastungsgrenzen keine selbständige Bedeutung zu.Sie haben heute praktis<strong>ch</strong> auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> den Sinn, den vers<strong>ch</strong>iedenen Zonen die jeweiligenEmpfindli<strong>ch</strong>keitsstufen zuzuordnen.III. Konformität mit der Landwirts<strong>ch</strong>aftszoneArt. 16a Abs. 1 RPG nennt die landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Bewirts<strong>ch</strong>aftung <strong>und</strong> den produzierendenGartenbau als Kriterien für die Zonenkonformität. Der Kreis der zonenkonformen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen wird künftig weiter gezogen, da au<strong>ch</strong> die bodenunabhängige Produktion mitumfasstwird, sofern sie no<strong>ch</strong> landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> ni<strong>ch</strong>t gewerbli<strong>ch</strong>en Charakter hat.Ausdrückli<strong>ch</strong> als zonenkonform bezei<strong>ch</strong>net werden in Art. 16a Abs. 2 RPG <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en oder eines dem produzierendenGartenbau zugehörigen Betriebes dienen.Wohngebäude sind zonenkonform, wenn sie einem zonenkonformen Landwirts<strong>ch</strong>aftsbetriebunmittelbar dienen <strong>und</strong> ihre Notwendigkeit na<strong>ch</strong>gewiesen ist. Vorausgesetzt wird, dassein längeres Verweilen am betreffenden Ort erforderli<strong>ch</strong> ist <strong>und</strong> dieser von der nä<strong>ch</strong>stgelegenenWohnzone weit entfernt liegt.Über die innere Aufstockung hinausgehende sowie bodenunabhängige Produktionsstättensind nur in jenem Teil der Landwirts<strong>ch</strong>aftszone zulässig, der in einem Planungsverfahren speziellausges<strong>ch</strong>ieden wurde (Art. 16a Abs. 3 RPG).IV. Konformität mit der Freihalte- <strong>und</strong> ErholungszoneAu<strong>ch</strong> in Freihalte- <strong>und</strong> Erholungszonen ist zonenkonformes <strong>Bau</strong>en <strong>und</strong> damit die Erteilungeiner <strong>Bau</strong>bewilligung na<strong>ch</strong> Art. 22 RPG in bes<strong>ch</strong>ränktem Umfang mögli<strong>ch</strong>.V. Konformität mit der Reservezone?Eine Reservezone ist keine Nutzungszone im Sinne von Art. 14 Abs. 2 RPG. <strong>Bau</strong>ten in derReservezone können daher ni<strong>ch</strong>t zonenkonform sein. Sie bedürfen ungea<strong>ch</strong>tet ihrer Zweckbestimmungeiner Ausnahmebewilligung na<strong>ch</strong> Art. 24–24d RPG.12. Ers<strong>ch</strong>liessungI. Begriff <strong>und</strong> FunktionGemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land ers<strong>ch</strong>lossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinrei<strong>ch</strong>endeZufahrt besteht <strong>und</strong> die erforderli<strong>ch</strong>en Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen sonahe heranführen, dass ein Ans<strong>ch</strong>luss ohne erhebli<strong>ch</strong>en Aufwand mögli<strong>ch</strong> ist.Ein Gr<strong>und</strong>stück darf nur überbaut werden, wenn es ers<strong>ch</strong>lossen ist bzw. wenn die Ers<strong>ch</strong>liessungbis zur Fertigstellung der <strong>Bau</strong>te gesi<strong>ch</strong>ert ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Das Erfordernisder Ers<strong>ch</strong>liessung gilt für <strong>Bau</strong>ten innerhalb <strong>und</strong> ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonen. Von diesem Erfordernisgibt es keine Ausnahme.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 39Na<strong>ch</strong> dem Grad der Ers<strong>ch</strong>liessung wird häufig zwis<strong>ch</strong>en Gr<strong>und</strong>-, Grob- <strong>und</strong> Feiners<strong>ch</strong>liessungunters<strong>ch</strong>ieden: Unter Gr<strong>und</strong>ers<strong>ch</strong>liessung wird dabei die Versorgung eines grösseren zusammenhängendenGebiets mit den übergeordneten Anlagen verstanden. Art. 4 Abs. 1 WEGdefiniert die Grobers<strong>ch</strong>liessung als die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit denHauptsträngen der Ers<strong>ch</strong>liessungsanlagen. Die Feiners<strong>ch</strong>liessung umfasst gemäss der Legaldefinitionvon Art. 4 Abs. 2 WEG den Ans<strong>ch</strong>luss der einzelnen Gr<strong>und</strong>stücke an die Hauptsträngeder Ers<strong>ch</strong>liessungsanlagen mit Eins<strong>ch</strong>luss von öffentli<strong>ch</strong> zugängli<strong>ch</strong>en Quartierstrassen <strong>und</strong>öffentli<strong>ch</strong>en Leitungen.II. Ers<strong>ch</strong>liessungsanforderungenArt. 19 Abs. 1 RPG ist eine konkretisierungsbedürftige Norm. Die Ers<strong>ch</strong>liessung na<strong>ch</strong> RPG istein bewegli<strong>ch</strong>er Begriff —es werden keine starren Voraussetzungen festgelegt. Die Ausdrückeder hinrei<strong>ch</strong>enden Zufahrten <strong>und</strong> der erforderli<strong>ch</strong>en Leitungen zeigen, dass die Ers<strong>ch</strong>liessungverhältnismässig sein muss.1. Hinrei<strong>ch</strong>ende Zufahrt oder genügende Zugängli<strong>ch</strong>keitDieses Ers<strong>ch</strong>liessungserfordernis basiert namentli<strong>ch</strong> auf verkehrs-, ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> feuerpolizeili<strong>ch</strong>enGründen. Zufahrten dürfen den öffentli<strong>ch</strong>en Verkehrsfluss ni<strong>ch</strong>t gefährden <strong>und</strong>müssen eine der konkreten Ausgestaltung der <strong>Bau</strong>te entspre<strong>ch</strong>ende Zufahrt für die Fahrzeugeder öffentli<strong>ch</strong>en Dienste <strong>und</strong> der Benützer gewährleisten.2. Ausrei<strong>ch</strong>ende Wasser- <strong>und</strong> EnergieversorgungDie Wasserversorgung muss auf die Gr<strong>und</strong>stücksnutzung <strong>und</strong> die Verhältnisse im Einzelfallabgestimmt sein. In der Regel müssen sauberes Trinkwasser sowie ausrei<strong>ch</strong>end Wasser für diezulässige Bodennutzung <strong>und</strong> unter hinrei<strong>ch</strong>end Druck stehendes Lös<strong>ch</strong>wasser für Brandfällezugeführt werden.Au<strong>ch</strong> bei der Beurteilung der genügenden Versorgung mit Energie muss auf die konkretenUmstände <strong>und</strong> allfällig vorhandene Ersatzmittel abgestellt werden.3. Einwandfreie Beseitigung von Abwässern <strong>und</strong> AbfallstoffenBei der Konkretisierung dieses Begriffs sind Art. 17 f. GS<strong>ch</strong>G <strong>und</strong> das kantonale Re<strong>ch</strong>t zuberücksi<strong>ch</strong>tigen.III. Dur<strong>ch</strong>führung der Ers<strong>ch</strong>liessung1. Gemeinwesen als Träger der Ers<strong>ch</strong>liessungArt. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG verpfli<strong>ch</strong>tet das Gemeinwesen, die <strong>Bau</strong>zonen innerhalb der imErs<strong>ch</strong>liessungsprogramm vorgesehenen Fristen zu ers<strong>ch</strong>liessen. Das Selbsters<strong>ch</strong>liessungsre<strong>ch</strong>tdes Gr<strong>und</strong>eigentümers ist deshalb an die Bedingung geb<strong>und</strong>en, dass dabei die vom Gemeinwesengenehmigten Pläne bea<strong>ch</strong>tet werden (Art. 19 Abs. 3 RPG). Art. 21 RPV s<strong>ch</strong>reibt zusätzli<strong>ch</strong>vor, dass das Gemeinwesen für die Erfüllung seiner Ers<strong>ch</strong>liessungsaufgaben eine Übersi<strong>ch</strong>t zuerstellen hat, wel<strong>ch</strong>e über die bereits ers<strong>ch</strong>lossenen <strong>und</strong> die voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> innert fünf Jahrenzu ers<strong>ch</strong>liessenden Teile der <strong>Bau</strong>zone Auskunft gibt.2. Zeitpunkt der Ers<strong>ch</strong>liessungNo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t weitgehend überbautes Land soll nur dann der <strong>Bau</strong>zone zugewiesen werden, wennes voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> innert fünfzehn Jahren benötigt <strong>und</strong> ers<strong>ch</strong>lossen wird (Art. 15 lit. b RPG).Nutzungs- <strong>und</strong> Ers<strong>ch</strong>liessungsplanung müssen also im Glei<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>ritt gehen.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 40Allerdings muss ni<strong>ch</strong>t alles Land in der <strong>Bau</strong>zone in einem Zug ers<strong>ch</strong>lossen werden. Einsol<strong>ch</strong>es Vorgehen wäre weder mögli<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> wüns<strong>ch</strong>bar.3. Finanzierung der Ers<strong>ch</strong>liessungDie Ers<strong>ch</strong>liessung ist regelmässig mit hohen Kosten verb<strong>und</strong>en. Es ist daher eine Koordinationvon Nutzungs- bzw. Ers<strong>ch</strong>liessungsplanung <strong>und</strong> Planung der öffentli<strong>ch</strong>en Investitionskrafterforderli<strong>ch</strong>.a) B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>lagen Zu bea<strong>ch</strong>ten ist hier Art. 6 WEG. Das B<strong>und</strong>esgeri<strong>ch</strong>t stelltejedo<strong>ch</strong> fest, dass die Bestimmungen des WEG keine genügende gesetzli<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>lage fürdie Erhebung von Ers<strong>ch</strong>liessungsbeiträgen darstellen. Das B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>t hält die Kantone an,die Beiträge der Gr<strong>und</strong>eigentümer zu regeln (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG).b) Kantonales Re<strong>ch</strong>t Das kantonale Re<strong>ch</strong>t bestimmt den Kreis der dur<strong>ch</strong> Kausalabgabenmitzufinanzierenden Ers<strong>ch</strong>liessungsanlagen, das Ausmass der Kostenbeteiligung der Gr<strong>und</strong>eigentümersowie die Art der Abgaben. Der kantonale Gesetzgeber begnügt si<strong>ch</strong> dabei im allgemeinenmit der Festlegung von Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> überlässt die nähere Ausgestaltung denkommunalen Reglementen, denen auf diesem Gebiet grosse Bedeutung zukommt.IV. Anspru<strong>ch</strong> auf Selbsters<strong>ch</strong>liessungDa die Ers<strong>ch</strong>liessung <strong>Bau</strong>voraussetzung ist, hat der einzelne Gr<strong>und</strong>eigentümer ein eminentesInteresse daran, dass das Gemeinwesen seiner Ers<strong>ch</strong>liessungspfli<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>kommt.Es fragt si<strong>ch</strong> daher, ob dem Gr<strong>und</strong>eigentümer ein subjektives Re<strong>ch</strong>t auf Ers<strong>ch</strong>liessungzustehe <strong>und</strong> wie er dieses allenfalls gegenüber de, Gemeinwesen dur<strong>ch</strong>setzen könne.Art. 19 Abs. 3 RPG vers<strong>ch</strong>afft dem Gr<strong>und</strong>eigentümer einen geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>setzbaren Anspru<strong>ch</strong>auf private Erstellung öffentli<strong>ch</strong>er Ers<strong>ch</strong>liesungsanlagen in der <strong>Bau</strong>zone, wenn das Gemeinwesenseiner im Ers<strong>ch</strong>liessungsprogramm festgehaltenen Pfli<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t fristgemäss na<strong>ch</strong>kommt.Art. 19 Abs. 3 RPG vermittelt zudem einen Anspru<strong>ch</strong> auf Bevors<strong>ch</strong>ussung der Ers<strong>ch</strong>liessung.Die <strong>Bau</strong>herrs<strong>ch</strong>aft verbleibt in diesem Fall im Gegensatz zur Selbsters<strong>ch</strong>liessung beimGemeinwesen. Au<strong>ch</strong> bei der Bevors<strong>ch</strong>ussung handelt es si<strong>ch</strong> um geb<strong>und</strong>ene Ausgaben, dievom pfli<strong>ch</strong>tigen Gemeinwesen zurückzuerstatten sind.13. <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riftenI. Re<strong>ch</strong>tsnatur <strong>und</strong> FunktionEs gibt im öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t eine Vielzahl von Vors<strong>ch</strong>riften, die beim <strong>Bau</strong>en bea<strong>ch</strong>tet werdenmüssen. Neben den Bestimmungen des traditionellen öffentli<strong>ch</strong>en <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>ts, das die Konstruktion,Nutzung, Gestaltung <strong>und</strong> Anordnung der <strong>Bau</strong>ten regelt, determiniert au<strong>ch</strong> das funktionale<strong>Raumplanungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t die <strong>Bau</strong>tätigkeit in weitgehendem Masse.Viele Regelungen dienen zuglei<strong>ch</strong> mehreren Zwecken., <strong>und</strong> umgekehrt wird der S<strong>ch</strong>utzbestimmter Interessen glei<strong>ch</strong>zeitig dur<strong>ch</strong> mehrere Institute wahrgenommen. Gelegentli<strong>ch</strong> führtdies zu Übers<strong>ch</strong>neidungen <strong>und</strong> ni<strong>ch</strong>t selten au<strong>ch</strong> zu Widersprü<strong>ch</strong>en.Das öffentli<strong>ch</strong>e <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t fällt fast auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> in die Kompetenz der Kantone (Art. 22Abs. 3 RPG). Diese haben es zudem teilweise weitgehend den Gemeinden zur Regelung überlassen.Die für das <strong>Bau</strong>en massgebli<strong>ch</strong>en Bestimmungen des kantonalen <strong>und</strong> kommunalen Re<strong>ch</strong>tslassen si<strong>ch</strong> in drei Hauptkategorien einteilen: Nutzungsvors<strong>ch</strong>riften, Gestaltungsvors<strong>ch</strong>riften<strong>und</strong> te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>riften.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 41II. Nutzungsvors<strong>ch</strong>riften1. <strong>Bau</strong>di<strong>ch</strong>te: NutzungsziffernStruktur <strong>und</strong> Charakter eines Quartiers hängen wesentli<strong>ch</strong> von der Siedlungsdi<strong>ch</strong>te ab. Die<strong>Bau</strong>ordnungen können diese mit Hilfe von Nutzungsziffern relativ fein steuern. Je na<strong>ch</strong> Bestimmungder sog. anre<strong>ch</strong>enbaren Flä<strong>ch</strong>e lässt si<strong>ch</strong> dabei der Akzent der Lenkung vers<strong>ch</strong>iedensetzen.Die Nutzungsziffern bestimmen die auf einer Parzelle zulässig Ausnützung zwar in massgebender,aber ni<strong>ch</strong>t in abs<strong>ch</strong>liessender Weise. Der Ausnützungsgrad ist vielmehr au<strong>ch</strong> von denVors<strong>ch</strong>riften über die Abstände, Ges<strong>ch</strong>osszahl, Gebäudelänge, -breite <strong>und</strong> -höhe abhängig.a) Arten von Nutzungsziffern Bei der Ausnützungsziffer entspri<strong>ch</strong>t die anre<strong>ch</strong>enbare Flä<strong>ch</strong>eallen dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfürverwendbaren Räumen in Vollges<strong>ch</strong>ossen unter Eins<strong>ch</strong>luss der dazugehörigen Ers<strong>ch</strong>liessungsflä<strong>ch</strong>en<strong>und</strong> Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Die Aussenwände werden ni<strong>ch</strong>t in dieBere<strong>ch</strong>nung einbezogen <strong>und</strong> au<strong>ch</strong> Da<strong>ch</strong>- <strong>und</strong> Unterges<strong>ch</strong>osse werden nur mitgezählt, soweitsie je Ges<strong>ch</strong>oss die Flä<strong>ch</strong>e übers<strong>ch</strong>reiten, die si<strong>ch</strong> bei glei<strong>ch</strong>mässiger Aufteilung der gesamtenzulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollges<strong>ch</strong>osszahl ergäbe. Damit wird die bauli<strong>ch</strong>eVerdi<strong>ch</strong>tung vor allem in bestehenden Gebäuden ermögli<strong>ch</strong>t.Die bei der Überbauungsziffer anre<strong>ch</strong>enbare Flä<strong>ch</strong>e ergibt si<strong>ch</strong> aus der senkre<strong>ch</strong>ten Projektionder grössten oberirdis<strong>ch</strong>en Gebäudeumfassung auf den Erdboden, wobei oberirdis<strong>ch</strong>eVorsprünge kleineren Ausmasses ausser Betra<strong>ch</strong>t fallen.Bei der Freiflä<strong>ch</strong>enziffer sind offene Flä<strong>ch</strong>en für dauernde Spiel- <strong>und</strong> Ruheplätze sowieGärten anre<strong>ch</strong>enbar. Sie dient im Gegensatz zur Überbauungsziffer ni<strong>ch</strong>t bloss der Si<strong>ch</strong>erungeiner lockeren Überbauung, sondern stellt an die Freiflä<strong>ch</strong>en au<strong>ch</strong> qualitative Anforderungen.Die <strong>Bau</strong>massziffer geht anstelle einer anre<strong>ch</strong>enbaren Flä<strong>ch</strong>e von einem Volumen, nämli<strong>ch</strong>dem oberirdis<strong>ch</strong> umbauten Raum aus. Ihre Funktion liegt in der Begrenzung des in Ers<strong>ch</strong>einungtretenden <strong>Bau</strong>kubus, was vor allem bei grossen Industriebauten von Bedeutung ist.b) Bere<strong>ch</strong>nung der Nutzungsziffern Die Bere<strong>ch</strong>nungsweise der anre<strong>ch</strong>enbaren Flä<strong>ch</strong>en bzw.Volumina <strong>und</strong> der massgebli<strong>ch</strong>en Gr<strong>und</strong>flä<strong>ch</strong>en wird für den Kanton Züri<strong>ch</strong> in den Art. 254 ff.PBG <strong>und</strong> Art. 10 ff. Allgemeine <strong>Bau</strong>verordnung geregelt.c) Festsetzung der Nutzungsziffern Die Festsetzung der Art <strong>und</strong> des Masses der Nutzungsziffernobliegt im Kanton Züri<strong>ch</strong> den Gemeinden.2. Ort der <strong>Bau</strong>ten: Abstandsvors<strong>ch</strong>riftenIn der <strong>Bau</strong>zone gelegene Gr<strong>und</strong>stücke sollen in der Regel ni<strong>ch</strong>t auf ihrer ganzen Flä<strong>ch</strong>e überbaubarsein. Die Abstandsvors<strong>ch</strong>riften lokalisieren innerhalb der einzelnen Gr<strong>und</strong>stücke diebebaubare Flä<strong>ch</strong>e, die freili<strong>ch</strong> je na<strong>ch</strong> bauli<strong>ch</strong>er Nutzungsart vers<strong>ch</strong>ieden sein kann. Wie beiden Nutzungsziffern ist au<strong>ch</strong> bei den Abständen die Vielfalt der Regelungen sehr gross.Es gilt, vers<strong>ch</strong>iedene Arten von Abständen auseinanderzuhalten: Im Vordergr<strong>und</strong> stehender Grenzabstand, der die nötige Entfernung zwis<strong>ch</strong>en Gebäudefassade <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücksgrenzebestimmt, <strong>und</strong> der Gebäudeabstand, der diejenige zwis<strong>ch</strong>en zwei Gebäuden festlegt.3. Grösse der <strong>Bau</strong>ten: Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gebäude- <strong>und</strong> Firsthöhe, Ges<strong>ch</strong>osszahlDie Festsetzung dieser Parameter fällt in der S<strong>ch</strong>weiz weitgehend in den Kompetenzberei<strong>ch</strong>der Gemeinden.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 424. Nutzweise der <strong>Bau</strong>tenWel<strong>ch</strong>e bauli<strong>ch</strong>en Nutzungen auf einem Gr<strong>und</strong>stück zulässig sind, beurteilt si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> demZweck der Nutzungszone, in der ein Gebäude liegt (Zonenkonformität).5. <strong>Bau</strong>weise: offene <strong>und</strong> ges<strong>ch</strong>lossene ÜberbauungDie dargestellten Nutzungsvors<strong>ch</strong>riften gelten im Regelfall der offenen <strong>Bau</strong>weise. Für besondereVerhältnisse gestatten die kantonalen <strong>und</strong> kommunalen Erlasse meist in Verbindung mitKern- <strong>und</strong> Zentrumszonen oder Sondernutzungsplänen die ges<strong>ch</strong>lossene <strong>Bau</strong>weise, bei der dieGebäude ein- oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt werden dürfenbzw. müssen.6. Besondere GebäudetypenDie <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften haben gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> für alle Arten von <strong>Bau</strong>ten Gültigkeit. Um sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>teLösungen zu ermögli<strong>ch</strong>en, stellen die <strong>Bau</strong>ordnungen für besondere Gebäudetypen vereinzeltjedo<strong>ch</strong> von der allgemeinen Ordnung abwei<strong>ch</strong>ende sowie zusätzli<strong>ch</strong>e Regeln auf.III. Gestaltungsvors<strong>ch</strong>riftenEine ästhetis<strong>ch</strong> anspre<strong>ch</strong>ende, si<strong>ch</strong> in die Umgebung einordnende Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen wird zwar ebenfalls dur<strong>ch</strong> die soeben behandelten <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften angestrebt. DasPBG enthält jedo<strong>ch</strong> in Art. 238 zusätzli<strong>ch</strong> eine allgemeine positive ästhetis<strong>ch</strong>e Generalklausel,wel<strong>ch</strong>e von den Gemeinden ni<strong>ch</strong>t erweitert werden darf. Die Generalklausel verlangt, dass alle<strong>Bau</strong>vorhaben für si<strong>ch</strong> selbst <strong>und</strong> im Zusammenhang mit der bauli<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> lands<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>enUmgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erzeugen.IV. Te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>riftenWer bauen will, muss dies fa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t tun. <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen haben die anerkannten baute<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>enNormen einzuhalten <strong>und</strong> sollen überdies den Anforderungen der Hygiene, der Isolation<strong>und</strong> des Brands<strong>ch</strong>utzes genügen sowie die erforderli<strong>ch</strong>en Ausrüstungen <strong>und</strong> Ausstattungenaufweisen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung no<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> ihren Bestand Mens<strong>ch</strong>en oderSa<strong>ch</strong>en gefährden.14. AusnahmebewilligungI. Begriff <strong>und</strong> FunktionDie Ausnahmebewilligung ist eine Verfügung, dur<strong>ch</strong> die gestützt auf eine gesetzli<strong>ch</strong>e Ermä<strong>ch</strong>tigungeine Abwei<strong>ch</strong>ung von der im Normalfall geltenden gesetzli<strong>ch</strong>en Regelung gestattet wird.Im <strong>Raumplanungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t kommen Ausnahmebewilligungen ziemli<strong>ch</strong> häufig vor.Das hängt damit zusammen, dass das <strong>Bau</strong>en dur<strong>ch</strong> Nutzungspläne <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften sehrstark determiniert wird <strong>und</strong> dass diese s<strong>ch</strong>ematisierenden, auf den Normalfall zuges<strong>ch</strong>nittenenVors<strong>ch</strong>riften in Einzelfällen zu unvernünftigen oder unbilligen Resultaten führen können.Dur<strong>ch</strong> Abwei<strong>ch</strong>en von der Regelbauweise kann unter Umständen wegen besonderer örtli<strong>ch</strong>erGegebenheiten eine gestalteris<strong>ch</strong> bessere Lösung erzielt werden. In gewissen Fällen mögenau<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>e Interessen ein Abwei<strong>ch</strong>en von der Nutzungsordnung oder von <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riftengeradezu gebieten.Da si<strong>ch</strong> die Ausnahmebewilligung gerade im stark dur<strong>ch</strong>normierten <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t geradezu alssystemnotwendiges <strong>und</strong> systemkonformes Korrekturmittel erweist, dürfen Ausnahmebestimmungenni<strong>ch</strong>t zum vornherein eng ausgelegt werden.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 43II. Re<strong>ch</strong>tsnaturAnders als bei der ordentli<strong>ch</strong>en <strong>Bau</strong>bewilligung wird ni<strong>ch</strong>t einfa<strong>ch</strong> festgestellt, dass ein <strong>Bau</strong>vorhabender Nutzungsordnung <strong>und</strong> den <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften entspri<strong>ch</strong>t <strong>und</strong> daher realisiert werdendarf. Vielmehr wird beim Vorliegen der vom Gesetz verlangten Ausnahmesituation vonder Einhaltung der für den Normalfall geltenden Regelung befreit. Deshalb bezei<strong>ch</strong>net man dieAusnahmebewilligung als Dispens.Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Re<strong>ch</strong>tsfrage. Ermessensfrage ist dagegen derInhalt der Ausnahmebewilligung, d.h. die Frage, dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>e Abwei<strong>ch</strong>ung von den Vors<strong>ch</strong>riften<strong>und</strong> dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>e besonderen Anordnungen der Ausnahmesituation Re<strong>ch</strong>nung zu tragensei.III. Re<strong>ch</strong>tsgr<strong>und</strong>lagenAusnahmebewilligungen können si<strong>ch</strong> auf die Zonenkonformität oder auf <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften beziehen.Dagegen darf ni<strong>ch</strong>t vom Ers<strong>ch</strong>liessungserfordernis dispensiert werden. MassgebendesB<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>t sind die Art. 24–24d RPG.1. Ausnahmen vom Erfordernis der ZonenkonformitätAusnahmen vom Erfordernis der Zonenkonformität innerhalb der <strong>Bau</strong>zone regelt das kantonaleRe<strong>ch</strong>t (Art. 23 RPG). Dagegen setzt das B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>t in Art. 24–24d RPG die Voraussetzungenfest, unter denen Ausnahmen ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonen bewilligt werden dürfen.2. Ausnahmen von <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riftenGemäss Art. 22 Abs. 3 RPG bleibt die Regelung der <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften den Kantonen vorbehalten.Das kantonale Re<strong>ch</strong>t regelt dementspre<strong>ch</strong>end au<strong>ch</strong> die Ausnahmen, <strong>und</strong> zwar ni<strong>ch</strong>t nur inner-,sondern au<strong>ch</strong> ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonen.IV. Ausnahmebewilligung gemäss Art. 220 PBGÜbersprungen.V. Übersi<strong>ch</strong>t über die Ausnahmebewilligungen für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ausserhalbder <strong>Bau</strong>zonen1. Geltungsberei<strong>ch</strong>Art. 24–24d RPG regeln abs<strong>ch</strong>liessend die Voraussetzungen, unter denen die Erri<strong>ch</strong>tung oderZweckänderung von ni<strong>ch</strong>t zonenkonformen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonen bewilligtwerden darf.2. Arten von AusnahmebewilligungenDas revidierte RPG kennt mehrere b<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e sowie zwei dem kantonalen Re<strong>ch</strong>t vorbehalteneAusnahmetatbestände. Art. 24 RPG bildet dabei eine subsidiäre Norm, die nur zurAnwendung kommt, wenn keine speziellere Ausnahme vorliegt. Sol<strong>ch</strong>e spezielleren Ausnahmensind:– Zweckänderungen ohne bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen (Art. 24a RPG),– kleingewerbli<strong>ch</strong>e Aufstockung (Art. 24b RPG),– Bestandesgarantie (Art. 24c RPG),


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 44– kantonale Ausnahmen (Art. 24 d RPG),– Zweckänderungen altre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Gewerbebauten (Art. 37a RPG).VI. B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Gr<strong>und</strong>tatbestand: Standortgeb<strong>und</strong>ene Ausnahmen1. VoraussetzungenGemäss Art. 24 RPG müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit eine Ausnahmebewilligungerteilt werden darf: Der Zweck der <strong>Bau</strong>te oder Anlage muss einen Standortausserhalb der <strong>Bau</strong>zone erfordern (Standortgeb<strong>und</strong>enheit), <strong>und</strong> es dürfen dem <strong>Bau</strong>projekt keineüberwiegenden Interessen entgegenstehen.2. Standortgeb<strong>und</strong>enheit (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG)a) Begriff Eine <strong>Bau</strong>te oder Anlage ist standortgeb<strong>und</strong>en, wenn sie aus te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en oder betriebswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>enGründen oder wegen der Bodenbes<strong>ch</strong>affenheit auf einem bestimmtenStandort ausserhalb der <strong>Bau</strong>zone angewiesen ist.Eine relative Standortgeb<strong>und</strong>enheit ist ausrei<strong>ch</strong>end: Es ist also ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>, dass überhauptkein anderer Standort in Betra<strong>ch</strong>t fällt. Es müssen jedo<strong>ch</strong> besonders wi<strong>ch</strong>tige <strong>und</strong> objektiveGründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber andern Standorten innerhalbeiner <strong>Bau</strong>zone als viel vorteilhafter ers<strong>ch</strong>einen lassen.Die Standortgeb<strong>und</strong>enheit kann eine positive oder negative sein. Positiv standortgeb<strong>und</strong>enheisst aus te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en oder betriebswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Gründen oder wegen der Bodenbes<strong>ch</strong>affenheitauf einen ganz bestimmten Standort angewiesen. Negative Standortgeb<strong>und</strong>enheit liegtdagegen vor, wenn die Lokalisierung einer <strong>Bau</strong>te oder Anlage in einer <strong>Bau</strong>zone wegen der vonihr ausgehenden Auswirkungen, vor allem der Umweltbelastungen, als ni<strong>ch</strong>t sinnvoll ers<strong>ch</strong>eint.b) Kasuistik Übersprungen.3. Keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG)Bedingt eine <strong>Bau</strong>te einen Standort ausserhalb von <strong>Bau</strong>zonen, so dürfen keine überwiegendenInteressen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Ob dies zutrifft, ist aufgr<strong>und</strong>einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, in die sowohl öffentli<strong>ch</strong>e als au<strong>ch</strong>private Interessen einzubeziehen sind. Insbesondere müssen die in Art. 1 <strong>und</strong> 3 RPG formuliertenZiele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze der Raumplanung berücksi<strong>ch</strong>tigt werden.VII. B<strong>und</strong>esre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Spezialtatbestände1. Zweckänderungen ohne bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen (Art. 24a RPG)Art. 24a RPG hält fest, dass Umnutzungen ohne bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen unabhängig vom Erfordernisder Standortgeb<strong>und</strong>enheit zulässig sind. Für den Begriff der bauli<strong>ch</strong>en Massnahmenwird auf Art. 22 Abs. 1 RPG verwiesen. Voraussetzung für die Bewilligungserteilung ist, dassdie Änderung keine neuen Auswirkungen auf Raum, Ers<strong>ch</strong>liessung <strong>und</strong> Umwelt mit si<strong>ch</strong> bringt<strong>und</strong> na<strong>ch</strong> keinem anderen B<strong>und</strong>eserlass unzulässig ist.2. Ni<strong>ch</strong>tlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Nebenbetriebe landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Gewerbe (Art. 24b RPG)Art. 24b RPG sieht die Mögli<strong>ch</strong>keit der sog. kleingewerbli<strong>ch</strong>en Aufstockung vor. Damit sollden <strong>Bau</strong>ern, denen die landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tätigkeit kein existenzsi<strong>ch</strong>erndes Einkommen gewährleistet,ermögli<strong>ch</strong>t werden, in ni<strong>ch</strong>t mehr benötigten Gebäuden oder Gebäudeteilen betriebsnaheNebenbetriebe zu führen. Der Nebenbetrieb darf nur in bestehenden Gebäuden <strong>und</strong>


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 45unter Auss<strong>ch</strong>luss jeder späteren Erweiterung erri<strong>ch</strong>tet werden. Art. 24b RPG <strong>und</strong> Art. 24c RPGkönnen ni<strong>ch</strong>t nebeneinander Geltung beanspru<strong>ch</strong>en.3. Bestandesgarantie (Art. 24c RPG)a) Geltungsberei<strong>ch</strong> Mit Bestandesgarantie gemeint sind <strong>Bau</strong>vorhaben, die einen bestehendenZustand weiterführen <strong>und</strong> an die daher weniger strenge Voraussetzungen als sonst für zonenfremden<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonen gestellt werden. Art. 24c Abs. 1RPG s<strong>ch</strong>ützt den bestehenden Zustand, während Abs. 2 die Voraussetzungen für Änderungennennt.b) Erneuerung Unter den Begriff der Erneuerung fallen bauli<strong>ch</strong>e Vorkehren, wel<strong>ch</strong>e <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen instandhalten, instandstellen oder an die Erfordernisse der Zeit anglei<strong>ch</strong>en, ohnedass Umfang, Ers<strong>ch</strong>einung <strong>und</strong> Bestimmung des Werkes verändert werden.c) Teilweise Änderung Eine Änderung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen kann sowohl in einer innerenUmgestaltung als au<strong>ch</strong> in einer Zweckänderung bestehen. Als bloss teilweise Änderung istsie zu betra<strong>ch</strong>ten, soweit die Wesensglei<strong>ch</strong>heit einer <strong>Bau</strong>te gewahrt wird <strong>und</strong> keine wesentli<strong>ch</strong>neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Ers<strong>ch</strong>liessung <strong>und</strong> Umwelt ges<strong>ch</strong>affen werden.Wenn die Änderung mit bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen verb<strong>und</strong>en ist, darf es si<strong>ch</strong> gemessen ander bestehenden <strong>Bau</strong>te nur um eine Änderung von untergeordneter Bedeutung handeln, wel<strong>ch</strong>edie Identität der <strong>Bau</strong>te in den wesentli<strong>ch</strong>en Zügen wahrt.Die Mögli<strong>ch</strong>keit, zonenwidrige <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonen gestützt aufeine Ausnahmebewilligung na<strong>ch</strong> Art. 24c Abs. 2 RPG in bes<strong>ch</strong>eidenem Umfang zu vergrössern,darf nur einmal ausges<strong>ch</strong>öpft werden. Zulässig ist es indes, aufgr<strong>und</strong> von Art. 24c Abs. 2 RPGmehrere zeitli<strong>ch</strong> getrennte Änderungen an einem Objekt vorzunehmen, wenn diese insgesamtdas zulässige Änderungsmass ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten.d) Massvolle Erweiterung Ob mit dem Tatbestand der massvollen Erweiterung bloss eineVerdeutli<strong>ch</strong>ung angestrebt wurde oder ob die <strong>Bau</strong>mögli<strong>ch</strong>keiten gegenüber dem bisherigen Art.24 Abs. 2 aRPG erweitert werden sollten, ist unklar. Bisher wurden Erweiterungen als teilweiseÄnderungen betra<strong>ch</strong>tet, soweit sie die Identität der <strong>Bau</strong>te wahrten. Dabei sah das B<strong>und</strong>esgeri<strong>ch</strong>tvon der Festlegung einer quantitativen Grenze ab.e) Wiederaufbau Ersatz- oder Wiederaufbauten treten an die Stelle eines abgebro<strong>ch</strong>enenoder zerstörten <strong>Bau</strong>werks. Sie gelten nur dann ni<strong>ch</strong>t als Neubauten, wenn sie sowohl in derGrösse als au<strong>ch</strong> der Nutzungsart der ursprüngli<strong>ch</strong>en <strong>Bau</strong>te ungefähr entspre<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> wieder amglei<strong>ch</strong>en Ort zu stehen kommen. Sie dürfen also hö<strong>ch</strong>stens teilweise Änderungen beinhalten,um ni<strong>ch</strong>t unter Art. 24 RPG zu fallen.f) Vereinbarkeit mit den wi<strong>ch</strong>tigen Anliegen der Raumplanung Das in Art. 24c Abs. 2RPG aufgestellte zusätzli<strong>ch</strong>e Erfordernis, dass das Vorhaben mit den wi<strong>ch</strong>tigen Anliegen derRaumplanung vereinbar sein müsse, gebietet eine umfassende Interessenabwägung, die derjenigengemäss Art. 24 lit. b RPG entspri<strong>ch</strong>t.VIII. Kantonalre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Spezialtatbestände1. Landwirts<strong>ch</strong>aftsfremde Wohnnutzungen in landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Wohnbauten (Art. 24dAbs. 1 RPG)Sämtli<strong>ch</strong>e von Art. 24d RPG vorgesehenen Ausnahmebewilligungen können nur in jenen Kantonenerteilt werden, die sie im kantonalen Re<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong> zulassen.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 46Gemäss dem Gr<strong>und</strong>satz ”Wohnen bleibt Wohnen“ kann das kantonale Re<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> Abs. 1die Umwandlung landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Wohnraums in Wohnraum für Personen, die ni<strong>ch</strong>t oderni<strong>ch</strong>t mehr in der Landwirts<strong>ch</strong>aft tätig sind, gestatten, sofern die <strong>Bau</strong>te in ihrer Substanz erhaltenist <strong>und</strong> die strengen Anforderungen von Abs. 3 erfüllt sind.2. Vollständige Zweckänderungen von als s<strong>ch</strong>ützenswert anerkannten <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen(Art. 24d Abs. 2 RPG)Na<strong>ch</strong> Art. 24d Abs. 2 RPG besteht die weitere Mögli<strong>ch</strong>keit, bei als s<strong>ch</strong>ützenswert anerkannten<strong>Bau</strong>ten unter sehr restriktiven Voraussetzungen au<strong>ch</strong> vollständige Zweckänderungen zuzulassen.Für eine sol<strong>ch</strong>e Zweckänderung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:Die <strong>Bau</strong>ten müssen von der zuständigen Behörde unter S<strong>ch</strong>utz gestellt worden sein <strong>und</strong> ihredauernde Erhaltung darf ni<strong>ch</strong>t anders si<strong>ch</strong>ergestellt werden können.3. Zusätzli<strong>ch</strong>e Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 24d Abs. 3 RPG)Art. 24d Abs. 3 RPG enthält zusätzli<strong>ch</strong>e kumulative Voraussetzungen, damit Bewilligungenna<strong>ch</strong> den Abs. 1 <strong>und</strong> 2 erteilt werden dürfen.15. <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es VerfahrenI. <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrenÜbersprungen.II. Gesetzli<strong>ch</strong>e Normierungen des KoordinationsgebotesBei der Bewilligung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind heute aufgr<strong>und</strong> der zahlrei<strong>ch</strong>en anwendbarenRe<strong>ch</strong>tsnormen häufig mehrere Bewilligungen vers<strong>ch</strong>iedener Behörden für dasselbe Vorgabenerforderli<strong>ch</strong>, was in der Vergangenheit immer wieder zu widersprü<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Ergebnissen<strong>und</strong> unvollständiger Re<strong>ch</strong>tsanwendung geführt hat. Es wurden deshalb Bestrebungen unternommen,die Ausgestaltung der Koordinationspfli<strong>ch</strong>t näher zu definieren <strong>und</strong> glei<strong>ch</strong>zeitig zuverankern.Dabei wurde von zwei vers<strong>ch</strong>iedenen Modellen ausgegangen. Für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen,die von den Kantonen (bzw. den Gemeinden) zu bewilligen sind, wurde das Koordinationsmodellgewählt, bei dem die Ents<strong>ch</strong>eidzuständigkeiten auf vers<strong>ch</strong>iedene Behörden verteilt bleiben,wobei die parallel dur<strong>ch</strong>zuführenden Verfahren materiell aufeinander abzustimmen sind(Art. 25a RPG). Eine umfassende Koordination ist gemäss Art. 33 Abs. 4 RPG erst im Re<strong>ch</strong>tsmittelverfahrenerforderli<strong>ch</strong>. Bei <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, die der Bewilligungshoheit des B<strong>und</strong>esunterliegen, ents<strong>ch</strong>ied man si<strong>ch</strong> für das Konzentrationsmodell, gemäss wel<strong>ch</strong>em die Ents<strong>ch</strong>eidbefugnissebei einer einzigen Instanz zusammengefasst werden.1. Das Koordinationsgebot von Art. 25a RPGa) Umfang der Koordinationspfli<strong>ch</strong>t Die Koordinationsvors<strong>ch</strong>rift findet Anwendung, wenndie Erri<strong>ch</strong>tung oder Änderung einer <strong>Bau</strong>te im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG Verfügungen mehrererBehörden erfordert. Untereinander müssen zudem natürli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> mehrere Verfügungenderselben Behörde sein.b) Aufgaben der Koordinationsbehörde (Art. 25a Abs. 2 RPG) Die Kantone haben eineBehörde zu bezei<strong>ch</strong>nen, die für ausrei<strong>ch</strong>ende Koordination sorgt. Die Aufgaben der Koordinationsbehördewerden in Abs. 2 aufgeführt, der vor allem die verfahrensmässige, d.h. formelle


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 47Koordination betrifft. Leitbild für diese Regeln bildet das Koordinationsverfahren gemäss Art.21 f. UVPV.c) Verbot widersprü<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Ents<strong>ch</strong>eide (Abs. 3) Dass Verfügungen keine Widersprü<strong>ch</strong>eenthalten dürfen, ergibt si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>on aus dem in Art. 9 BV enthaltenen Willkürverbot. Als Widersprü<strong>ch</strong>egelten Unvereinbarkeiten zwis<strong>ch</strong>en den einzelnen Verfügungen in si<strong>ch</strong> <strong>und</strong> untereinander.2. B<strong>und</strong>esgesetz über die Koordination <strong>und</strong> Vereinfa<strong>ch</strong>ung von Ents<strong>ch</strong>eidverfahrenDas B<strong>und</strong>esgesetz über die Koordination <strong>und</strong> Vereinfa<strong>ch</strong>ung von Ents<strong>ch</strong>eidverfahren bildeteinen Sammel- oder Mantelerlasse, der Änderungen von insgesamt 18 B<strong>und</strong>esgesetzen enthält.Auf die S<strong>ch</strong>affung eines selbständigen Koordinationsgesetzes wurde verzi<strong>ch</strong>tet.3. Koordinationsvors<strong>ch</strong>riften im PBGÜbersprungen.III. Intertemporales <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t1. Re<strong>ch</strong>tsänderungen während des <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrensIn der Zeit zwis<strong>ch</strong>en Einrei<strong>ch</strong>ung des <strong>Bau</strong>gesu<strong>ch</strong>s <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>beginn können Re<strong>ch</strong>tsänderungenin Kraft treten. Dabei sind folgende Phasen zu unters<strong>ch</strong>eiden:1. Planungsphase: Vorgesprä<strong>ch</strong>e mit der <strong>Bau</strong>behörde — Einrei<strong>ch</strong>ung des <strong>Bau</strong>gesu<strong>ch</strong>s.2. Einrei<strong>ch</strong>ung des <strong>Bau</strong>gesu<strong>ch</strong>s — <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Ents<strong>ch</strong>eid.3. <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Ents<strong>ch</strong>eid — Re<strong>ch</strong>tsmittelents<strong>ch</strong>eid.Meist enthalten die kantonalen Gesetze intertemporale Regeln. Fehlen sol<strong>ch</strong>e, gelten allgemeineGr<strong>und</strong>sätze. Na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des B<strong>und</strong>esgeri<strong>ch</strong>tes ist die Re<strong>ch</strong>tmässigkeit einesVerwaltungsaktes gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen.Eine Ausnahme ist dann zu ma<strong>ch</strong>en, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendungdes neuen Re<strong>ch</strong>ts bestehen. Re<strong>ch</strong>tsänderungen sind au<strong>ch</strong> dann unbea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>, wenn die Bewilligungsbehördeihren Ents<strong>ch</strong>eid absi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> bis zum Inkrafttreten des neuen Re<strong>ch</strong>ts hinauszögertoder wenn ihr aus objektiven Gründen eine Verzögerung in der Behandlung des Gesu<strong>ch</strong>s zurLast fällt.2. Anwendung neuen Re<strong>ch</strong>ts auf bestehende <strong>Bau</strong>tenBestehende <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen können erhalten bleiben, au<strong>ch</strong> wenn sie wegen seither erfolgterRe<strong>ch</strong>tsänderungen ni<strong>ch</strong>t mehr oder ni<strong>ch</strong>t mehr glei<strong>ch</strong> gebaut werden dürften. Der Gr<strong>und</strong>eigentümerist hier dur<strong>ch</strong> die Besitzstandsgarantie ges<strong>ch</strong>ützt, die aus der Eigentumsgarantie,dem Gr<strong>und</strong>satz von Treu <strong>und</strong> Glauben <strong>und</strong> dem Rückwirkungsverbot abgeleitet wird. Nur wennwi<strong>ch</strong>tige Interessen es verlangen <strong>und</strong> wenn das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt,können neue, restriktivere Bestimmungen auf bestehende <strong>Bau</strong>ten angewendet werden.IV. Widerruf der <strong>Bau</strong>bewilligungDie Frage des Widerrufs einer <strong>Bau</strong>bewilligung kann si<strong>ch</strong> dann stellen, wenn die dem baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enEnts<strong>ch</strong>eid zugr<strong>und</strong>eliegende Feststellung, dass dem Vorhaben keine öffentli<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enHindernisse entgegenstehen, unri<strong>ch</strong>tig ist oder geworden ist.


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 48Ausgangspunkt ist eine Güterabwägung im Einzelfall zwis<strong>ch</strong>en dem öffentli<strong>ch</strong>en Interessean der ri<strong>ch</strong>tigen Dur<strong>ch</strong>setzung des Re<strong>ch</strong>ts, dem privaten Re<strong>ch</strong>t an der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit<strong>und</strong> dem Vertrauenss<strong>ch</strong>utz, ferner dem S<strong>ch</strong>utz allfälliger Drittbetroffener. Das private Interessenimmt mit wa<strong>ch</strong>sendem <strong>Bau</strong>forts<strong>ch</strong>ritt zu; na<strong>ch</strong> Vollendung des <strong>Bau</strong>werks kann die Bewilligungkaum je widerrufen werden. Vor Beginn der <strong>Bau</strong>arbeiten ist ein Widerruf zulässig, wennqualifizierte öffentli<strong>ch</strong>e Interessen dies erfordern. Soll ein Widerruf na<strong>ch</strong> <strong>Bau</strong>beginn erfolgen,so ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Stand der im Gange befindli<strong>ch</strong>en <strong>Bau</strong>arbeitenRe<strong>ch</strong>nung zu tragen.Unter Umständen ist der Widerruf nur gegen angemessene Ents<strong>ch</strong>ädigung des Betroffenenstatthaft.16. <strong>Bau</strong>kontrolle <strong>und</strong> Sanktionen im <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>tI. <strong>Bau</strong>ausführung <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>kontrolleFür die Gewährleistung der Einhaltung der <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften genügt das <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrenallein ni<strong>ch</strong>t: Es muss au<strong>ch</strong> dafür gesorgt werden, dass nur bewilligte <strong>Bau</strong>vorhaben <strong>und</strong>diese nur so, wie sie bewilligt wurden, zur Ausführung gelangen. Diesem Zweck dient die<strong>Bau</strong>kontrolle.II. System der baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en SanktionenEine effiziente <strong>Bau</strong>kontrolle ist dur<strong>ch</strong> wirksame Sanktionen zu ergänzen, die im Fall der Verletzungvon <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften ergriffen werden können. In der S<strong>ch</strong>weiz gibt es im <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>tkeine Einheitssanktion, sondern eine Vielzahl von Sanktionsarten, die si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Funktion <strong>und</strong>Wirkung mehr oder weniger stark unters<strong>ch</strong>eiden. Gesamthaft bilden sie das System der baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enSanktionen, das mögli<strong>ch</strong>st für jede Re<strong>ch</strong>tsverletzung die je passenden Instrumentezur Ahndung bereithalten sollte.1. Wiederherstellung des re<strong>ch</strong>tmässigen Zustandesa) Abbru<strong>ch</strong>- <strong>und</strong> Beseitigungsbefehl Der Abbru<strong>ch</strong>befehl dient dazu, widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> vorgenommenebauli<strong>ch</strong>e Vorkehrungen dur<strong>ch</strong> Abreissen rückgängig zu ma<strong>ch</strong>en. Der Beseitigungsbefehlbezweckt, bauli<strong>ch</strong>e Einri<strong>ch</strong>tungen wegzus<strong>ch</strong>affen, um widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Nutzungen entgegenzutreten.Abbru<strong>ch</strong>- <strong>und</strong> Beseitigungsbefehl sind auf die Wiederherstellung des re<strong>ch</strong>tmässigenZustandes geri<strong>ch</strong>tet, stellen also restitutoris<strong>ch</strong>e Massnahmen dar.b) Pfli<strong>ch</strong>t zur Rekonstruktion bei unzulässigem Abbru<strong>ch</strong>? Bei einem unzulässigerweisevorgenommen Abbru<strong>ch</strong> einer <strong>Bau</strong>te kann der re<strong>ch</strong>tmässige Zustand nur dur<strong>ch</strong> Rekonstruktionoder Wiederaufbau des Objekts wiederhergestellt werden. Eine entspre<strong>ch</strong>ende Anordnungmuss stets von einem genügenden öffentli<strong>ch</strong>en Interesse getragen sein sowie den Gr<strong>und</strong>satz derVerhältnismässigkeit wahren. Gerade bei S<strong>ch</strong>utzobjekten können eine Rekonstruktion oder einWiederaufbau unter denkmalpflegeris<strong>ch</strong>en Gesi<strong>ch</strong>tspunkten gegebenenfalls allerdings wenigsinnvoll sein.c) Vollstreckung des Abbru<strong>ch</strong>- bzw. Beseitigungsbefehls <strong>und</strong> anderer baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Pfli<strong>ch</strong>tenZur Vollstreckung ni<strong>ch</strong>t freiwillig befolgter Abbru<strong>ch</strong>- bzw. Beseitigungsbefehle wie au<strong>ch</strong>anderer baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Pfli<strong>ch</strong>ten dienen die Mittel des Verwaltungszwangs <strong>und</strong> der S<strong>ch</strong>uldbetreibung.Diese rein exekutoris<strong>ch</strong>en Massnahmen sind in den meisten Kantonen in den Verwaltungsverfahrensgesetzennäher geregelt. Als Zwangsmittel kommen in Betra<strong>ch</strong>t:– die Ersatzvornahme auf Kosten des Pfli<strong>ch</strong>tigen,


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 49– der unmittelbare Zwang,– die S<strong>ch</strong>uldbetreibung.2. Strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Sanktionena) Straftatbestände des StGB Gegen allgemeine Beeinträ<strong>ch</strong>tigungen der Re<strong>ch</strong>tsgüter deseinzelnen <strong>und</strong> der Öffentli<strong>ch</strong>keit im Zusammenhang mit dem <strong>Bau</strong>en s<strong>ch</strong>ützen die Bestimmungendes StGB. Art. 229 StGB enthält überdies den besonders das <strong>Bau</strong>en betreffenden Straftatbestandder Gefährdung dur<strong>ch</strong> Verletzung der Regeln der <strong>Bau</strong>k<strong>und</strong>e.b) Besonderes <strong>Bau</strong>strafre<strong>ch</strong>t Als besonderes Nebenstrafre<strong>ch</strong>t erfasst das <strong>Bau</strong>strafre<strong>ch</strong>t Verstössegegen die Vors<strong>ch</strong>riften der <strong>Bau</strong>gesetze. Na<strong>ch</strong> Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dürfen dieKantone die Übertretung ihrer Verwaltungsgesetz mit Strafe bedrohen. Davon haben alle Kantonefür den Berei<strong>ch</strong> des Planungs- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>ts Gebrau<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t.3. Weitere Massnahmena) Einziehung unre<strong>ch</strong>tmässiger Vorteile aus einer <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>tsverletzung Bereits geringe<strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>tsverletzungen können unter Umständen finanziell sehr rentabel sein. Mit einer <strong>Bau</strong>bussekönnen sie — bei Bea<strong>ch</strong>tung des Vers<strong>ch</strong>uldensprinzips — ni<strong>ch</strong>t abgegolten werden. DasSystem der baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Sanktionen ist daher unvollständig ohne eine restitutoris<strong>ch</strong>e Massnahme,wel<strong>ch</strong>e die Einziehung unre<strong>ch</strong>tmässiger Vorteile ermögli<strong>ch</strong>t.b) Rein präventive Massnahmen Zur Si<strong>ch</strong>erung des re<strong>ch</strong>tmässigen Zustands für die Zukunftkönnen die <strong>Bau</strong>behörden verbindli<strong>ch</strong>e Feststellungen über die zulässigen bauli<strong>ch</strong>en Mögli<strong>ch</strong>keitentreffen bzw. entspre<strong>ch</strong>ende Nutzungs- <strong>und</strong> Änderungsverbote erlassen.4. Verhältnis der einzelnen MassnahmenDie dargestellten Massnahmen verfolgen unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e — restitutoris<strong>ch</strong>e, exekutoris<strong>ch</strong>e, repressive,präventive — Zwecke. Sie finden daher gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> kumulativ Anwendung. Allerdingsdürfen alle angeordneten Massnahmen gesamthaft betra<strong>ch</strong>tet den Zuwiderhandelndenni<strong>ch</strong>t unverhältnismässig treffen.III. Sanktion gegenüber widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en <strong>Bau</strong>ten1. AusgangslageDie Verhängung von Sanktionen gegenüber widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en <strong>Bau</strong>ten erfordert regelmässig einesorgfältige Abwägung der si<strong>ch</strong> gegenüberstehenden Interessen. Das öffentli<strong>ch</strong>e Interessean der Beseitigung wirderre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er <strong>Bau</strong>ten ist ho<strong>ch</strong> angesi<strong>ch</strong>ts der auf dem Spiele stehendenraumplaneris<strong>ch</strong>en <strong>und</strong> polizeili<strong>ch</strong>en Interessen sowie der Dauerhaftigkeit <strong>und</strong> Augenfälligkeiteinmal erstellter <strong>Bau</strong>ten. Au<strong>ch</strong> besteht an der Einhaltung der Re<strong>ch</strong>tsordnung als sol<strong>ch</strong>er eingewi<strong>ch</strong>tiges öffentli<strong>ch</strong>es Interesse. Umgekehrt treffen die baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Sanktionen den einzelnenunter Umständen ausgespro<strong>ch</strong>en hart.Die Widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keit von <strong>Bau</strong>ten kann in drei vers<strong>ch</strong>iedenen Formen auftreten, die beider Verhängung von Sanktionen unters<strong>ch</strong>ieden werden müssen. Formell re<strong>ch</strong>tswidrig ist eine<strong>Bau</strong>te, wenn sie der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t unterliegt <strong>und</strong> ohne <strong>Bau</strong>bewilligung oder in Abwei<strong>ch</strong>ungvon einer erteilten <strong>Bau</strong>bewilligung erstellt wurde, wenn eine na<strong>ch</strong> Gesetz notwendigeGenehmigung fehlt oder wenn die gesetzli<strong>ch</strong> vorges<strong>ch</strong>riebene Anzeigepfli<strong>ch</strong>t missa<strong>ch</strong>tet wurde.Materiell re<strong>ch</strong>tswidrig ist eine <strong>Bau</strong>te dagegen, wenn sie unter Zugr<strong>und</strong>elegung der massgebendennutzungsplaneris<strong>ch</strong>en Festlegungen <strong>und</strong> Re<strong>ch</strong>tsnormen ni<strong>ch</strong>t hätte bewilligt werden


RAUMPLANUNGS-, BAU- UND UMWELTRECHT 50dürfen. Häufig kommt es vor, dass eine <strong>Bau</strong>te sowohl formell als au<strong>ch</strong> materiell re<strong>ch</strong>tswidrigist.2. <strong>Bau</strong>te, die formell widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>, aber materiell re<strong>ch</strong>tmässig istGeeignetes Mittel, um den re<strong>ch</strong>tmässigen Zustand herbeizuführen, ist die Dur<strong>ch</strong>führung einesna<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrens; allenfalls sind die Voraussetzungen für die Erteilungeiner Ausnahmebewilligung gegeben. Damit wird die formelle Widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keit der<strong>Bau</strong>te beseitigt. Unabhängig davon hat eine Bestrafung zu erfolgen.3. <strong>Bau</strong>te, die formell re<strong>ch</strong>tmässig, aber materiell re<strong>ch</strong>tswidrig istEs geht hier um den Fall der zu Unre<strong>ch</strong>t erteilten <strong>Bau</strong>bewilligung. Wenn öffentli<strong>ch</strong>e Interessenin s<strong>ch</strong>werwiegender Weise verletzt sind, kann si<strong>ch</strong> die Frage des Widerrufs stellen. EineBestrafung fällt ni<strong>ch</strong>t in Betra<strong>ch</strong>t.4. Formell <strong>und</strong> materiell re<strong>ch</strong>tswidrige <strong>Bau</strong>teWel<strong>ch</strong>e Sanktionen gegenüber formell <strong>und</strong> materiell re<strong>ch</strong>tswidrigen <strong>Bau</strong>ten zu ergreifen sind,kann ni<strong>ch</strong>t generell bestimmt werden. Es sind vielmehr vers<strong>ch</strong>iedene Konstellationen auseinanderzu halten, die im Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip <strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong>satz des Vertrauenss<strong>ch</strong>utzeseiner unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Behandlung bedürfen.a) Geringfügige Abwei<strong>ch</strong>ungen von den <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften Au<strong>ch</strong> bei geringfügigen Verstössengegen formelle <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften hat gr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> eine Bestrafung na<strong>ch</strong> den kantonalenBestimmungen zu erfolgen. Die Wiederherstellung des re<strong>ch</strong>tmässigen Zustands stösst beigeringfügigen <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>tsverletzungen auf S<strong>ch</strong>wierigkeiten, weil si<strong>ch</strong> ein Abbru<strong>ch</strong>befehl einerTausende von Franken kostenden <strong>Bau</strong>te z.B. wegen einer minimalen Unters<strong>ch</strong>reitung einer Abstandsvors<strong>ch</strong>riftals unverhältnismässig erwiese. Na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des B<strong>und</strong>esgeri<strong>ch</strong>tshat der Abbru<strong>ch</strong> zu unterbleiben, wenn die Abwei<strong>ch</strong>ung vom Erlaubten nur unbedeutend istoder der Abbru<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t im öffentli<strong>ch</strong>en Interesse liegt.b) Grössere Abwei<strong>ch</strong>ungen Grössere Abwei<strong>ch</strong>ungen von den <strong>Bau</strong>vors<strong>ch</strong>riften sind mit unterUmständen empfindli<strong>ch</strong>en Bussen zu ahnden. Zur Wiederherstellung des re<strong>ch</strong>tmässigen Zustandsist bei quantitativ oder qualitativ stärker ins Gewi<strong>ch</strong>t fallenden <strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>tsverletzungenstets der Abbru<strong>ch</strong> bzw. die Beseitigung zu verfügen, ohne dass no<strong>ch</strong> eine besondere Abwägungmit allenfalls auf dem Spiele stehenden privaten Interessen zu erfolgen brau<strong>ch</strong>te.c) Elemente des Vertrauenss<strong>ch</strong>utzes Der in Art. 9 BV enthaltene Vertrauenss<strong>ch</strong>utz hat im<strong>Bau</strong>re<strong>ch</strong>t einen vielfältigen Anwendungsberei<strong>ch</strong>. Bei Vorliegen bere<strong>ch</strong>tigten Vertrauens in dieZulässigkeit des — tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en — <strong>Bau</strong>ens ist von der Anordnung des Abbru<strong>ch</strong>sabzusehen, wenn ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>werwiegende öffentli<strong>ch</strong>e Interessen entgegenstehen. Bere<strong>ch</strong>tigtesVertrauen kann si<strong>ch</strong> namentli<strong>ch</strong> aus einer fals<strong>ch</strong>en behördli<strong>ch</strong>en Auskunft oder aus derDuldung eines re<strong>ch</strong>tswidrigen Zustandes dur<strong>ch</strong> die Behörden ergeben.d) Verwirkung der Abbru<strong>ch</strong>befugnis dur<strong>ch</strong> Zeitablauf Vereinzelt bes<strong>ch</strong>ränken kantonale<strong>Bau</strong>gesetze in zeitli<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t die Befugnis der <strong>Bau</strong>behörden, eine Wiederherstellung desgesetzmässigen Zustandes zu verlangen. Gemäss der b<strong>und</strong>esgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung istau<strong>ch</strong> dort, wo das kantonale Re<strong>ch</strong>t keine derartige Begrenzung vorsieht, die Abbru<strong>ch</strong>befugnisgr<strong>und</strong>sätzli<strong>ch</strong> befristet. Die Verwirkungsfrist wurde dabei auf 30 Jahre bemessen (analog zurErsitzung).

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