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Völkerrecht - Juszh.ch

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<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>


VÖLKERRECHT 2Inhaltsverzei<strong>ch</strong>nis1. Der Begriff des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s 81. Definition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82. Abgrenzung des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s zu anderen Regelungskomplexen . . . . . . . . . . 8a) Europäis<strong>ch</strong>es Gemeins<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8b) Kollisionsre<strong>ch</strong>t (internationales Privatre<strong>ch</strong>t, internationales öffentli<strong>ch</strong>esRe<strong>ch</strong>t und internationales Strafre<strong>ch</strong>t) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8c) Lex mercatoria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83. <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> als Re<strong>ch</strong>tsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92. Entwicklungslinien des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s 93. Geltungsgrund des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s 94. Ordnungsfunktionen und Gestaltungsaufgaben des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s 91. Primat des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s gegenüber der Politik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92. Legitimationsstiftende Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103. Stabilisierung zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsbeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . 104. Konfliktsteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105. S<strong>ch</strong>utz der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116. Einwirkung des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>es auf staatli<strong>ch</strong>e Binnenstrukturen . . . . . . . . . . . 117. Umwelts<strong>ch</strong>utz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118. Internationale Wirts<strong>ch</strong>aftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115. Staatenwelt als Re<strong>ch</strong>tsgemeins<strong>ch</strong>aft und das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> als objektive Wertordnung121. Die Lehre von der internationalen Re<strong>ch</strong>tsgemeins<strong>ch</strong>aft . . . . . . . . . . . . . . . 122. Das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> als Ausdruck einer objektiven Wertordnung . . . . . . . . . . . . 12a) Objektive Werte im <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12b) Die Grundwerte der modernen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung . . . . . . . . . . . . . 12c) Abwägung zwis<strong>ch</strong>en Grundwerten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133. Gemeinsames Anliegen der Mens<strong>ch</strong>heit“ und Gemeinsames Erbe der Mens<strong>ch</strong>heit“ 13” ”6. Bezüge zu den Politis<strong>ch</strong>en Wissens<strong>ch</strong>aften (Lehre von den internationalen Beziehungen)137. Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit im <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> 131. Bedeutung der Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit im <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . 132. Kreis der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143. Bes<strong>ch</strong>ränkte (partielle) <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjektivität . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144. Absolute und relative <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjektivität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148. Staaten 151. Staatsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15a) Staatsbegriff des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15b) Staatsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15c) Staatsvolk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15d) Staatsgewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152. Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16a) Anerkennung von Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16


VÖLKERRECHT 3b) Anerkennung von Regierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163. Entstehung und Untergang von Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16a) Entstehung von Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16b) Untergang von Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174. Staatenverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17a) Staatenbund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17b) Bundesstaat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17c) Europäis<strong>ch</strong>e Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17d) Protektorat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175. Das Problem des failed state . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189. Atypis<strong>ch</strong>e <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte 181. Heiliger Stuhl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182. Souveräner Malteser Orden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183. Internationales Komitee vom Roten Kreuz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1810. Internationale Organisationen 181. Internationale Organisationen im engeren Sinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18a) Begriff und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18b) <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19c) Re<strong>ch</strong>ts- und Ges<strong>ch</strong>äftsfähigkeit im innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t . . . . . . . . . . 19d) Organisationsstruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192. Non-governmental organizations . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193. Typologie internationaler Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194. Aussenbeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19a) <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>li<strong>ch</strong>e Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19b) Haftung internationaler Organisationen und ihrer Mitglieder . . . . . . . . . 20c) Immunität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2011. De facto-Regimes, Aufständis<strong>ch</strong>e und Befreiungsbewegungen 2012. Individuen 2013. Transnational tätige Unternehmen 2014. Quellen des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s: Begriff und Arten 2115. <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>li<strong>ch</strong>e Verträge 211. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21a) Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21b) Grundlagen des allgemeinen Vertragsre<strong>ch</strong>ts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21c) Bedeutung völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222. Arten völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223. Zustandekommen völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22a) Abs<strong>ch</strong>lussmodalitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22b) Vertretungsbefugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224. Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235. Re<strong>ch</strong>tswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23a) Pfli<strong>ch</strong>t zur Vertragstreue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23b) Räumli<strong>ch</strong>er Geltungsberei<strong>ch</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23c) Konkurrenz mehrerer Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23d) Verträge und Drittstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236. Vorbehalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24


VÖLKERRECHT 47. Willensmängel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248. Auslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249. Änderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2510. Beendigung und Suspendierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2516. Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t 251. Entstehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252. Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t und Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263. Das Problem des persistent objector . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264. Zwingendes Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t (ius cogens) . . . . . . . . . . . . . . . . . 2617. Allgemeine Re<strong>ch</strong>tsgrundsätze des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s 2718. Begründung von Re<strong>ch</strong>ten und Pfli<strong>ch</strong>ten dur<strong>ch</strong> einseitige Akte 2719. Billigkeit 2720. Re<strong>ch</strong>tserzeugung dur<strong>ch</strong> internationale Organisationen und die Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>unginternationaler Geri<strong>ch</strong>te 281. Resolutionen der Generalversammlung und des Si<strong>ch</strong>erheitsrates der Vereinten Nationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282. Soft law . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283. Internationale Geri<strong>ch</strong>tsents<strong>ch</strong>eidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2821. Ermittlung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssätzen 2822. Verhältnis von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> und innerstaatli<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t 291. Monismus und Dualismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292. Geltung des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s im innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t . . . . . . . . . . . . . . . . . 29a) Bedeutung der innerstaatli<strong>ch</strong>en Geltung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> . . . . . . . . . . . 29b) Innerstaatli<strong>ch</strong>er Geltungsgrund und Geltungsrang . . . . . . . . . . . . . . . 29c) Arten der innerstaatli<strong>ch</strong>en Geltung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> . . . . . . . . . . . . . . 303. Grundgesetz und <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304. Internationalisierte“ Staatsordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ”3023. Gebietshoheit 3024. Staatsgebiet, Gebietserwerb und internationale Gebiete 301. Staatsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302. Gebietserwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313. Internationalisierte Gebiete (Antarktis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3125. Personalhoheit und Staatsangehörigkeit 321. Personalhoheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322. Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3226. Regelungsgewalt bei Sa<strong>ch</strong>verhalten mit Auslandsberührung und Jurisdiktionskonflikte321. Anknüpfungspunkte für die Ausübung von Regelungsgewalt . . . . . . . . . . . . 32a) Territorialitätsprinzip (eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> des Wirkungsprinzips) . . . . . . . . . 33b) Aktives und passives Personalitätsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33c) S<strong>ch</strong>utzprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33d) Universalitätsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342. Jurisdiktionskonflikte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34


VÖLKERRECHT 527. Fremdenre<strong>ch</strong>t und diplomatis<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>utz 341. Aufenthaltsstatus von Fremden (eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> Einreise und Aufenthaltsbeendigung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34a) Aufnahme von Fremden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34b) Aufenthaltsstatus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34c) Aufenthaltsbeendigende Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352. Diplomatis<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>utz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353. Flü<strong>ch</strong>tlings- und Asylre<strong>ch</strong>t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3528. Souveränität als Re<strong>ch</strong>tsbegriff 3529. Na<strong>ch</strong>folge in Verträge 3630. Na<strong>ch</strong>folge in Staatsvermögen und Staatss<strong>ch</strong>ulden 3631. Internationales Seere<strong>ch</strong>t 3632. Weltraum 3733. Souveräne Glei<strong>ch</strong>heit der Staaten 3734. Das Gewaltverbot und seine Dur<strong>ch</strong>bre<strong>ch</strong>ungen 371. Entwicklung des Gewaltverbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372. Das Gewaltverbot der UN-Charta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373. Re<strong>ch</strong>t zur Selbstverteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384. Gewaltsame Selbsthilfe zum S<strong>ch</strong>utz eigener Staatsangehöriger im Ausland . . . . 385. Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396. Humanitäre Intervention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3935. Interventionsverbot 3936. Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t der Völker 3937. Staatenimmunität 401. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402. Immunität im Erkenntnisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403. Vollstreckungsimmunität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414. Staatsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415. Immunität von Staatsoberhäuptern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416. Act of State-Doktrin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4138. Diplomatis<strong>ch</strong>e und konsularis<strong>ch</strong>e Beziehungen 411. Diplomatis<strong>ch</strong>e Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412. Spezialmissionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423. Konsularis<strong>ch</strong>e Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4239. Verpfli<strong>ch</strong>tungen erga omnes 4240. Ziele, Mitglieder und Organisationsstruktur der Vereinten Nationen 431. Ziele der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432. Mitglieder der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433. Organe der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43a) Haupt- und Nebenorgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43b) Generalversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44


VÖLKERRECHT 6c) Si<strong>ch</strong>erheitsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44d) Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45e) Treuhandrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45f) Sekretariat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45g) Internationaler Geri<strong>ch</strong>tshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4541. Friedenssi<strong>ch</strong>erung dur<strong>ch</strong> die Vereinten Nationen 461. Friedli<strong>ch</strong>e Beilegung von Streitigkeiten (VI. Kapitel UN-Charta) . . . . . . . . . . 462. Massnahmen bei Bedrohungen oder Bru<strong>ch</strong> des Friedens und bei Angriffshandlungen(VII. Kapitel UN-Charta) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46a) Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46b) Eingriffsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46c) Handlungspotenzial des Si<strong>ch</strong>erheitsrates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473. UN-Friedenstruppen und andere friedenserhaltende Operationen . . . . . . . . . . 474. Entwicklung supranationaler Hoheitsgewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4742. Sonderorganisationen der Vereinten Nationen 4843. Regionale Abma<strong>ch</strong>ungen oder Einri<strong>ch</strong>tungen (VIII. Kapitel UN-Charta) 481. Begriff der ”regionalen Abma<strong>ch</strong>ungen oder Einri<strong>ch</strong>tungen“ . . . . . . . . . . . . . 482. Vorrang regionaler Me<strong>ch</strong>anismen bei der friedli<strong>ch</strong>en Streitbeilegung . . . . . . . . 483. Zwangsmassnahmen im Rahmen regionaler Abspra<strong>ch</strong>en . . . . . . . . . . . . . . 4844. Regionale Organisationen 481. Organisation Amerikanis<strong>ch</strong>er Staaten (OAS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482. Europarat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493. Organisation der Afrikanis<strong>ch</strong>en Einheit (OAU)/Afrikanis<strong>ch</strong>e Union (AU) . . . . . 494. Arabis<strong>ch</strong>e Liga . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4945. Organisation für Si<strong>ch</strong>erheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) 4946. NATO 5047. Entwicklung des Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzes 5048. Universelle Verträge zum Mens<strong>ch</strong>nre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz 501. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502. Internationaler Pakt über bürgerli<strong>ch</strong>e und politis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te . . . . . . . . . . . . . 503. Internationaler Pakt über wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e, soziale und kulturelle Re<strong>ch</strong>te . . . . . . 5149. Regionale Verträge zum Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz 511. Europäis<strong>ch</strong>e Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tskonvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512. Amerikanis<strong>ch</strong>e Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tskonvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513. Afrikanis<strong>ch</strong>e Charta der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te und Re<strong>ch</strong>te der Völker . . . . . . . . . . 5150. Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Standards für die staatli<strong>ch</strong>e Binnenstruktur 5251. Entwicklung des internationalen Umweltre<strong>ch</strong>ts 5252. <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>li<strong>ch</strong>e Verträge zum Umwelts<strong>ch</strong>utz 5253. Entwicklung des internationalen Wirts<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>ts 53


VÖLKERRECHT 754. Eigentumss<strong>ch</strong>utz und Verträge zum Investitionss<strong>ch</strong>utz 531. Eigentumss<strong>ch</strong>utz im Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532. Verträge zum Investitionss<strong>ch</strong>utz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5355. Die völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Ordnung der globalen Handelsbeziehungen und des internationalenKapitalverkehrs 541. System der Welthandelsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542. Internationaler Währungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543. Weltbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5456. Entwicklung des Kriegsvölkerre<strong>ch</strong>ts 551. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552. Re<strong>ch</strong>tsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553. Bes<strong>ch</strong>ränkungen der Art und Weise militäris<strong>ch</strong>er Auseinandersetzung . . . . . . . 55a) Bes<strong>ch</strong>ränkung der Befugnis zu militäris<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>ädigungshandlungen auf(re<strong>ch</strong>tmässige) Kombattanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55b) Bes<strong>ch</strong>ränkung der zulässigen Methoden und Mittel der Kampfführung . . . . 564. S<strong>ch</strong>utz der Zivilbevölkerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565. Bewaffnete ni<strong>ch</strong>t-internationale Konflikte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5657. Neutralität 5658. <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>li<strong>ch</strong>es Delikt 561. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562. Unre<strong>ch</strong>tstatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56a) Verletzung einer völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Pfli<strong>ch</strong>t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56b) Zure<strong>ch</strong>enbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57c) Verhaltensstandards . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57d) S<strong>ch</strong>werwiegende Verletzung einer zwingenden Norm . . . . . . . . . . . . . 57e) Gefährdungshaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5759. Re<strong>ch</strong>tfertigungsgründe 571. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572. Selbstverteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573. Höhere Gewalt und Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584. Repressalie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585. Self-contained regimes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5860. Re<strong>ch</strong>tsfolgen des völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Unre<strong>ch</strong>ts 5861. Völkerstrafre<strong>ch</strong>t und seine Dur<strong>ch</strong>setzung 5862. Me<strong>ch</strong>anismen der friedli<strong>ch</strong>en Streitbeilegung 5963. Internationaler Geri<strong>ch</strong>tshof: Zuständigkeit und Verfahren 59


VÖLKERRECHT 81. Der Begriff des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s1. DEFINITIONÄhnli<strong>ch</strong> wie das Zusammenleben der Mens<strong>ch</strong>en innerhalb einer staatli<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft verlangtau<strong>ch</strong> die Ordnung der Staatenwelt (Völkergemeins<strong>ch</strong>aft) insgesamt na<strong>ch</strong> verbindli<strong>ch</strong>enRegeln, wel<strong>ch</strong>e die Beziehungen zwis<strong>ch</strong>en den Staaten näher ausgestalten. Diese Regeln setzendem politis<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidungsspielraum von alters her S<strong>ch</strong>ranken. Ihre Verletzung ausGründen der politis<strong>ch</strong>en Opportunität oder s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>ter Na<strong>ch</strong>lässigkeit gilt in der Völkergemeins<strong>ch</strong>aftals Unre<strong>ch</strong>t.Das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> lässt si<strong>ch</strong> definieren als die Gesamtheit der re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Regeln über die(hoheitli<strong>ch</strong>en) Beziehungen von Staaten, internationalen Organisationen und anderen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjektenuntereinander eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> der für die Völkergemeins<strong>ch</strong>aft (oder Teile hiervon)relevanten Re<strong>ch</strong>te oder Pfli<strong>ch</strong>ten Einzelner.Vom räumli<strong>ch</strong>en Geltungsberei<strong>ch</strong> her lässt si<strong>ch</strong> eine Unters<strong>ch</strong>eidung zwis<strong>ch</strong>en universellem(weltweit geltenden) <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> und partikulärem <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> vornehmen, wel<strong>ch</strong>es nurfür ein Segment der Staatengemeins<strong>ch</strong>aft oder gar nur für zwei Staaten gilt (etwa regionalesGewohnheits- oder Vertragsre<strong>ch</strong>t).2. ABGRENZUNG DES VÖLKERRECHTS ZU ANDEREN REGELUNGSKOMPLEXENDas <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> ist von anderen Regelungskomplexen abzugrenzen, die si<strong>ch</strong> ebenfalls auf internationaleSa<strong>ch</strong>verhalte beziehen.a) Europäis<strong>ch</strong>es Gemeins<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>tDas Europäis<strong>ch</strong>e Gemeins<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t bildet eine Re<strong>ch</strong>tsordnung, die von einer völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enGrundlage aus im Laufe ihrer Entwicklung zunehmend Elemente aufgenommen hat, wiesie si<strong>ch</strong> sonst nur in einem bundesstaatli<strong>ch</strong>en System finden (Bes<strong>ch</strong>ränkung der Souveränitätder einzelnen Mitgliedstaaten).b) Kollisionsre<strong>ch</strong>t (internationales Privatre<strong>ch</strong>t, internationales öffentli<strong>ch</strong>esRe<strong>ch</strong>t und internationales Strafre<strong>ch</strong>t)Das Kollissionsre<strong>ch</strong>t eines jeden Staates bestimmt, wel<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t auf einen Sa<strong>ch</strong>verhalt Anwendungfinden soll, der Bezüge zu mehreren Staaten hat. Für den nationalen Ri<strong>ch</strong>ter sinddabei immer die Regeln seines Heimatre<strong>ch</strong>tes (lex fori) massgebli<strong>ch</strong>, die je na<strong>ch</strong> Sa<strong>ch</strong>lage entwederdie Anwendung des eigenen Re<strong>ch</strong>ts gebieten oder auf die Re<strong>ch</strong>tsordnung eines anderenStaates verweisen.c) Lex mercatoriaDie Herausbildung bestimmter Regeln für den (privaten) internationalen Handelsverkehr hatdie Ansi<strong>ch</strong>t genährt, es gebe für diese Beziehungen von Handelspartnern eine eigene, aus internationalenHandelsbräu<strong>ch</strong>en, der internationalen Vertragspraxis und allgemeinen Re<strong>ch</strong>tsgrundsätzengebildete Re<strong>ch</strong>tsordnung: die lex mercatoria (transnationales Re<strong>ch</strong>t). Die Existenzeiner derartigen anationalen Re<strong>ch</strong>tsordnung ist umstritten.


VÖLKERRECHT 93. VÖLKERRECHT ALS RECHTSORDNUNGDie Dur<strong>ch</strong>setzung der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung ist ni<strong>ch</strong>t mit glei<strong>ch</strong>er Wirksamkeit gesi<strong>ch</strong>ert, wiedies beim innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t der Fall ist. Weder existiert eine zwingende, umfassende Geri<strong>ch</strong>tsbarkeitfür völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Streitigkeiten, no<strong>ch</strong> eine zentrale Instanz der Weltgesetzgebungoder eine allzeit verfügbare ”Polizeigewalt“ zur wirksamen und glei<strong>ch</strong>förmigen Dur<strong>ch</strong>setzungvölkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Grundsätze.Die Auseinandersetzung um den Re<strong>ch</strong>ts<strong>ch</strong>arakter der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung gehört jedo<strong>ch</strong>längst der Vergangenheit an; trotz diesen Defiziten wird das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> allgemein als Re<strong>ch</strong>tsordnunganerkannt. Dies liegt vor allem an der unbestreitbaren verhaltenslenkenden und legitimationsstiftendenKraft von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sregeln, die in den letzten Jahrzehnten deutli<strong>ch</strong> zugenommenhat.Die Orientierung der Staatenpraxis an <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sregeln findet in einem berühmten Dictumdes amerikanis<strong>ch</strong>en <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehrer Louis Henkin prägnanten Ausdruck:Almost all nations observe almost all principles of international law and almost allof the obligations almost all the time.Ents<strong>ch</strong>eidend für die Herausbildung eines universellen Systems re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Grundprinzipien istdie Charta der Vereinten Nationen (UN) als ”Verfassung“ der Völkergemeins<strong>ch</strong>aft. Mittlerweilesind fast alle Staaten Mitglieder der UN oder bekennen si<strong>ch</strong> zumindest ausdrückli<strong>ch</strong> zu derenPrinzipien. Sehr häufig ist die Einhaltung völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Verpfli<strong>ch</strong>tungen au<strong>ch</strong> verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>abgesi<strong>ch</strong>ert.Heute lebt die normative Steuerungskraft der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung wesentli<strong>ch</strong> von ihrerInternalisierung dur<strong>ch</strong> die Staaten. Dies bedeutet, dass im staatli<strong>ch</strong>en Binnenberei<strong>ch</strong> die staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>eAbsi<strong>ch</strong>erung völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Pfli<strong>ch</strong>ten und der gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Konsens politis<strong>ch</strong>eEnts<strong>ch</strong>eidungsprozesse in die Bahnen des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s lenken. Der offene Verstoss gegenvölkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verpfli<strong>ch</strong>tungen gilt in der heutigen Staatenwelt weithin als ein Mangel anRe<strong>ch</strong>tskultur.2. Entwicklungslinien des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sÜbersprungen.3. Geltungsgrund des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sÜbersprungen.4. Ordnungsfunktionen und Gestaltungsaufgaben des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s1. PRIMAT DES VÖLKERRECHTS GEGENÜBER DER POLITIKAls normative Ordnung bindet das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> Staaten und andere <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte. Inihrer verhaltenslenkenden Wirkung kanalisieren <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sregeln politis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eidungenund s<strong>ch</strong>liessen bestimmte Handlungsoptionen als re<strong>ch</strong>tswidrig aus. Dieses Primat des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sgegenüber der Politik ist ni<strong>ch</strong>t ganz so banal, wie es auf den ersten Blick s<strong>ch</strong>einen


VÖLKERRECHT 10mag. So hat die sowjetrussis<strong>ch</strong>e <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sdoktrin erst in der Endphase des kommunistis<strong>ch</strong>enRegimes gegen Ende der a<strong>ch</strong>tziger Jahre die unbedingte Unterwerfung aussenpolitis<strong>ch</strong>erEnts<strong>ch</strong>eidungen unter das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> anerkannt. Daneben wirken völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Prinzipienlängst au<strong>ch</strong> auf den politis<strong>ch</strong>en Handlungsspielraum der Staaten na<strong>ch</strong> innen ein.Die Geltung des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s als normative Ordnung mit einem festen Bestand von striktenRegeln wird au<strong>ch</strong> von vereinzelten Strömungen der modernen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre relativiert.So vermengt etwa die ”S<strong>ch</strong>ule von New Haven“ mit ihrer policy-oriented jurisprudencevölkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Prinzipien re<strong>ch</strong>t unbefangen mit Konzepten aus anderen Disziplinen. FührendeVertreter dieser S<strong>ch</strong>ule beziehen die Steuerungskraft des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s auf die Heranführungder jeweiligen Ents<strong>ch</strong>eidungsträger an die massgebli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidungsfaktoren und eine Vorstrukturierungpolitis<strong>ch</strong>er Abwägungsprozesse dur<strong>ch</strong> bestimmte Vermutungen. Die S<strong>ch</strong>ule vonNew Haven distanziert si<strong>ch</strong> von einem Verständnis des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s als Ordnung festgefügterRegeln und Ausnahmen. Vielmehr begreift sie das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> als Gegenstand einer prozesshaftenEnts<strong>ch</strong>eidung (process). Für diese S<strong>ch</strong>ule steht die effektive Si<strong>ch</strong>erung einer an derMens<strong>ch</strong>enwürde orientierten Weltordnung im Vordergrund.2. LEGITIMATIONSSTIFTENDE WIRKUNGDie Steuerungskraft des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s hängt eng mit seiner legitimationsstiftenden Wirkung inpolitis<strong>ch</strong>en Prozessen zusammen. Es ist Teil der Re<strong>ch</strong>tskultur ni<strong>ch</strong>t nur der westli<strong>ch</strong>en Staatenwelt,dass die Einhaltung völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Verpfli<strong>ch</strong>tungen ihre legitimationsstiftende Wirkungin si<strong>ch</strong> selbst trägt. <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>li<strong>ch</strong>e Verhaltensgebote entlasten von der politis<strong>ch</strong>en Verantwortung.Umgekehrt bringt jedenfalls der offene Verstoss gegen völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Normenden Makel der Illegitimität mit si<strong>ch</strong>. In der Staatengemeins<strong>ch</strong>aft wä<strong>ch</strong>st die Neigung, gegens<strong>ch</strong>werwiegende <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sverletzungen au<strong>ch</strong> dann vorzugehen, wenn sie nur na<strong>ch</strong> innenwirken und keinen anderen Staat unmittelbar in dessen Re<strong>ch</strong>ten beeinträ<strong>ch</strong>tigen.Die legitimationsstiftende Wirkung gilt ni<strong>ch</strong>t nur für völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Gebote, sondern au<strong>ch</strong>für die s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>t völkerre<strong>ch</strong>tskonforme Dur<strong>ch</strong>setzung von Grundwerten der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung.Als Grundlage für faktis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsgehorsam muss si<strong>ch</strong> die Entwicklung des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sihrerseits an bestimmten Legitimitätsstandards messen lassen. Hierzu gehören Minimalanforderungenan die inhaltli<strong>ch</strong>e Klarheit, innere S<strong>ch</strong>lüssigkeit und notwendige Flexibilität. Dabeidarf si<strong>ch</strong> das Legitimitätsprofil von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sregeln ni<strong>ch</strong>t in bloss formal-logis<strong>ch</strong>en Standardsers<strong>ch</strong>öpfen, sondern bedarf der Rückbindung an bestimmte materielle Grundwerte.3. STABILISIERUNG ZWISCHENSTAATLICHER RECHTSBEZIEHUNGENEine wesentli<strong>ch</strong>e Ordnungsfunktion des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s liegt in der Stabilisierung zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>erBeziehungen. Grundlegende Ordnungsprinzipien sind insoweit die souveräne Glei<strong>ch</strong>heitder Staaten (Art. 2 Nr. 1 UN-Charta) und der S<strong>ch</strong>utz der territorialen Integrität des einzelnenStaates vor Anwendung und Androhung von Gewalt (Art. 2 Nr. 4 UN-Charta). Die Erhaltungder Staaten in ihrem vorgefundenen territorialen Bestand ist ein s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>thin konstituierendesElement der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung.4. KONFLIKTSTEUERUNGEine zentrale Gestaltungsaufgabe der modernen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung liegt in der Präventionvon Konflikten, ihrer friedli<strong>ch</strong>en Beilegung und der Konflikt-Na<strong>ch</strong>sorge.Diese Aufgabe hatim Rahmen der UN seit Ende der a<strong>ch</strong>tziger Jahre eine vorher ungeahnte Dynamik erfahren.


VÖLKERRECHT 11Ents<strong>ch</strong>eidend ist hier die Ausdehnung des Friedensbegriffes na<strong>ch</strong> dem VII. Kapitel der UN-Charta, zu dessen Wahrung und Wiederherstellung der UN-Si<strong>ch</strong>erheitsrat berufen ist (Art. 24Abs. 1 UN-Charta). Die Abwesenheit zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>er Konflikte mit militäris<strong>ch</strong>er Gewaltanwendung( ”negativer“ Friedensbegriff) bildet nur no<strong>ch</strong> den Kern eines dynamis<strong>ch</strong>en Friedensverständnisses,das die Bewältigung weiterer Konfliktlagen eins<strong>ch</strong>liesst. Dies erstreckt diekonfliktsteuernde Aufgabe des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s au<strong>ch</strong> auf Destabilisierungsfaktoren, die über diemilitäris<strong>ch</strong>e Gewaltanwendung zwis<strong>ch</strong>en Staaten hinausgehen und selbst interne Konflikte innerhalbeines Staates eins<strong>ch</strong>liessen. Hierzu gehört die Bekämpfung des internationalen Terrorismusebenso wie das Vorgehen gegen Genozid und andere massive Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen.Au<strong>ch</strong> Bürgerkriege fordern die Ordnungsfunktion der UN jedenfalls dann heraus, wennvon ihnen destabilisierende Wirkungen auf Na<strong>ch</strong>barstaaten ausgehen.5. SCHUTZ DER MENSCHENRECHTEDie A<strong>ch</strong>tung elementarer Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te gehört zu den Grundwerten der gegenwärtigen<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung. Eine grosse Herausforderung für die Si<strong>ch</strong>erung universeller Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsstandardssind unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e kulturelle und religiöse Vorstellungen in der heterogenenStaatenwelt. Hier ringt die Rücksi<strong>ch</strong>t auf unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e kulturelle Vorverstänndisse mit demBekenntnis zur Universalität der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te.6. EINWIRKUNG DES VÖLKERRECHTES AUF STAATLICHE BINNENSTRUKTURENAus traditioneller Si<strong>ch</strong>t hat die Einwirkung des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s auf staatli<strong>ch</strong>e Binnenstrukturengeradezu revolutionäre Züge. Zunä<strong>ch</strong>st hat die dynamis<strong>ch</strong>e Entwicklung mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>erStandards die gewissermassen unantastbare Innensphäre des Staates, den seiner freien Gestaltungüberlassenen Berei<strong>ch</strong> innerer Angelegenheiten zunehmend s<strong>ch</strong>rumpfen lassen. In jüngererZeit haben si<strong>ch</strong> Prozesse der Neuordnung von Staatsstrukturen (au<strong>ch</strong>) in völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enBahnen vollzogen.In enger Berührung mit demokratis<strong>ch</strong>en Standards steht das Konzept der good governance.Dieses Konzept geht über demokratis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eidungsstrukturen hinaus und bezieht si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong>auf bestimmte materielle Forderungen an die Regierungspolitik. Zu einem völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enBegriff hat si<strong>ch</strong> dieses Konzept jedo<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t verdi<strong>ch</strong>ten können.7. UMWELTSCHUTZDer s<strong>ch</strong>onende Umgang mit ni<strong>ch</strong>t regenerierbaren Ressourcen, die Rücksi<strong>ch</strong>t auf das ökologis<strong>ch</strong>eGlei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>t und der Klimas<strong>ch</strong>utz haben in der Staatengemeins<strong>ch</strong>aft einen hohenStellenwert erlangt, der si<strong>ch</strong> in einer Reihe multilateraler Verträge zum Umwelts<strong>ch</strong>utz nieders<strong>ch</strong>lägt.Ein Meilenstein in der Entwicklung des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s und Umwelts<strong>ch</strong>utzes bildet dieUN-Konferenz von Rio zu Umwelt und Entwicklung (1992).8. INTERNATIONALE WIRTSCHAFTSORDNUNGIn der Ausgestaltung bi- und multilateraler Wirts<strong>ch</strong>aftsbeziehungen hat das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> einenhohen Grad normativer Di<strong>ch</strong>te errei<strong>ch</strong>t, der si<strong>ch</strong> in anderen Berei<strong>ch</strong>en des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s kaumfindet. Im internationalen Wirts<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t ist au<strong>ch</strong> der Gedanke des we<strong>ch</strong>selseitigen Vorteilesbesonders augenfällig. Die Welthandelsordnung ist mit der Beendigung der Verhandlungsrundevon Uruguay und der S<strong>ch</strong>affung der neuen WTO in eine neue Phase getreten. Das Vertragsre-


VÖLKERRECHT 12gime der Welthandelsordnung erstreckt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur auf den freien Handel mit Waren, sondernau<strong>ch</strong> auf Dienstleistungen und den S<strong>ch</strong>utz des geistigen Eigentums. Die S<strong>ch</strong>affung eines justizförmigenStreitbeilegungsme<strong>ch</strong>anismus der WTO hat wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Konflikte einer starkenVerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>ung zugeführt.5. Staatenwelt als Re<strong>ch</strong>tsgemeins<strong>ch</strong>aft und das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> als objektiveWertordnung1. DIE LEHRE VON DER INTERNATIONALEN RECHTSGEMEINSCHAFTBis in die jüngere Zeit hinein herrs<strong>ch</strong>te eine Perspektive des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s, wel<strong>ch</strong>e die aufeinanderbezogenen Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten eines Staates gegenüber einem anderen Staat in denMittelpunkt rückte. Na<strong>ch</strong> dieser Si<strong>ch</strong>tweise stehen ganz die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>ützten Interesseneines Staates in konkreten zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>en Beziehungen im Vordergrund. Ein anderes Profilvon der Staatenwelt entwickelt die moderne Lehre von der Staatenwelt als internationalerRe<strong>ch</strong>tsgemeins<strong>ch</strong>aft. Diese Lehre begreift das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> als Grundlage einer internationalenGemeins<strong>ch</strong>aft, die dur<strong>ch</strong> bestimmte formelle und materielle Grundprinzipien verbunden ist.Der Verdienst dieses ”konstitutionellen“ Ansatzes liegt in der na<strong>ch</strong>haltigen Abs<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>ung desKonsensprinzips und der mit dem notwendigen Konsens verbundenen Volatilität in der Regelungzwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>er Beziehungen.2. DAS VÖLKERRECHT ALS AUSDRUCK EINER OBJEKTIVEN WERTORDNUNGDer Gedanke einer internationalen Re<strong>ch</strong>tsgemeins<strong>ch</strong>aft lebt wesentli<strong>ch</strong> von der Annahme, dassmaterielle Grundprinzipien des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s Ausdruck einer objektiven Wertordnung sind, die(jedenfalls in einem normativen Sinne) alle Mitglieder der Staatengemeins<strong>ch</strong>aft verbindet.a) Objektive Werte im <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>Objektive Werte, die (au<strong>ch</strong>) um ihrer selbst willen (und ni<strong>ch</strong>t nur im Interesse einzelner Staaten)ges<strong>ch</strong>ützt sind, stehen insbesondere hinter den Regeln des zwingenden <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s (iuscogens), das der vertragli<strong>ch</strong>en Dispositionsfreiheit der Staaten unübersteigbare Grenzen setzt.Zu diesen zwingenden Normen gehören etwa elementare Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te. Die Normen des iuscogens stehen inhaltli<strong>ch</strong> in engem Zusammenhang mit den Verpfli<strong>ch</strong>tugnen erga omnes, alsoVerpfli<strong>ch</strong>tungen, die gegenüber der gesamten Staatengemeins<strong>ch</strong>aft bestehen.b) Die Grundwerte der modernen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnungDie Grundre<strong>ch</strong>te der modernen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung sind:⊲ die souveräne Glei<strong>ch</strong>heit der Staaten mit dem Konsensprinzip bei der Entstehung neuerStaatenverpfli<strong>ch</strong>tungen,⊲ der Anspru<strong>ch</strong> der Staaten auf territoriale Unversehrtheit,⊲ das Selbsterhaltungsre<strong>ch</strong>t der Staaten (eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> des Lebenss<strong>ch</strong>utzes der Bevölkerung),⊲ das Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t der Völker und


VÖLKERRECHT 13⊲ der S<strong>ch</strong>utz der natürli<strong>ch</strong>en Lebensgrundlagen.Die Grundwerte der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung stehen ni<strong>ch</strong>t isoliert nebeneinander. Vielmehr begrenzensie si<strong>ch</strong> gegenseitig und drängen zum angemessenen Ausglei<strong>ch</strong>.c) Abwägung zwis<strong>ch</strong>en GrundwertenDie Deutung des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s als Wertordnung birgt wie alles Wertordnungsdenken ein zentralesProblem: die Abwägugn zwis<strong>ch</strong>en Grundwerten und die Aufwei<strong>ch</strong>ung des kategoris<strong>ch</strong>enGeltungsanspru<strong>ch</strong>s bestimmter Normen. Der prägnanteste Fall ist die Relativierung des Gewaltverboteszugunsten des S<strong>ch</strong>utzes elementarer Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te.Bei aller Anerkennung des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s als wertgebundene Ordnung muss si<strong>ch</strong> die<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre stets mit der Gefahr auseinandersetzen, dass das Wertordnungsdenken zurAuflösung einer verlässli<strong>ch</strong>en jurstis<strong>ch</strong>en Methodik und eines stabilen Systems klar umgrenzterRe<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten führt.3.” GEMEINSAMES ANLIEGEN DER MENSCHHEIT“ UND GEMEINSAMES ERBE”DER MENSCHHEIT“Die Anerkennung einer dur<strong>ch</strong> gemeinsame Grundanliegen verbundenen internationalen Gemeins<strong>ch</strong>aftnährt die mehr oder weniger weit gehende Internationalisierung von Re<strong>ch</strong>tsgüternoder territorialen Nutzungsbefugnissen (vgl. z.B. Art. 1 Abs. 1 Weltraumvertrag). Damitwird ein Regime ums<strong>ch</strong>rieben, das vorbehaltli<strong>ch</strong> bestimmter Bes<strong>ch</strong>ränkungen im Interesse dergesamten Staatenwelt allen Staaten freien Zugang erlaubt.Mit einer stärkeren Internationalisierung der Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse verbundenist das Konzept des gemeinsamen Erbes der Mens<strong>ch</strong>heit“ (common heritage of mankind;”z.B. Art. 136 UN-Seere<strong>ch</strong>tsübereinkommen). Hier verdi<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> das Interesse der Staatengemeins<strong>ch</strong>aftzu einem internationalisierten Verteilungsregime, das den einzelnen Staaten diefreie Nutzung versagt. Die possessive Zuordnung zur Mens<strong>ch</strong>heit“ ma<strong>ch</strong>t diese aber no<strong>ch</strong>”ni<strong>ch</strong>t selbst zum Re<strong>ch</strong>tsträger. Denn das Zulassungsregime bedarf einer vertragli<strong>ch</strong>en Grundlageund gilt nur für die Vertragsstaaten. Hier wird wieder deutli<strong>ch</strong>, dass Konzepte wie die” internationale Gemeins<strong>ch</strong>aft“ oder die Mens<strong>ch</strong>heit“ ni<strong>ch</strong>t ein eigenens Zure<strong>ch</strong>nungsobjekt”bezei<strong>ch</strong>nen. Vielmehr fungieren sie als Kürzel für universell anerkannte oder anzuerkennendeBelange, an deren Wahrung die Staatenwelt insgesamt ein Interesse hat.6. Bezüge zu den Politis<strong>ch</strong>en Wissens<strong>ch</strong>aften (Lehre von den internationalenBeziehungen)Übersprungen.7. Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit im <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>1. BEDEUTUNG DER RECHTSPERSÖNLICHKEIT IM VÖLKERRECHTRe<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit im <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> (<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjektivität) bedeutet, die Fähigkeit,völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten innezuhaben. In der Regel bedeutet diese Fähigkeit au<strong>ch</strong>,die eigenen Re<strong>ch</strong>te auf völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Ebene geltend zu ma<strong>ch</strong>en. Der Kreis der Akteure auf


VÖLKERRECHT 14der internationalen Szene ist dabei weiter als der Kreis der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte. Ni<strong>ch</strong>tstaatli<strong>ch</strong>eOrganisationen (z.B. Amnesty International) mögen erhebli<strong>ch</strong>en internationalen Einflussausüben; aber aus völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t nehmen sie ni<strong>ch</strong>t als Träger eigener Re<strong>ch</strong>te undPfli<strong>ch</strong>ten am Leben der internationalen Gemeins<strong>ch</strong>aft teil.2. KREIS DER VÖLKERRECHTSSUBJEKTEDer Kreis der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte hängt eng mit dem Gegenstand völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Regelnund der Erzeugung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> zusammen. Im Kern bildet das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> immer no<strong>ch</strong>die Ordnung der Re<strong>ch</strong>tsbeziehungen zwis<strong>ch</strong>en Staaten. Die Entwicklung des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s fandihren Nährboden in der Herausbildung der modernen Staaten. Die Staaten sind die wesentli<strong>ch</strong>enMotoren der S<strong>ch</strong>affung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>. Deshalb werden sie au<strong>ch</strong> als die ”originären“oder ”geborenen“ <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte bezei<strong>ch</strong>net. Staaten zei<strong>ch</strong>nen si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> dadur<strong>ch</strong> aus,dass sie umfassende Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit im <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> haben, also keiner gegenständli<strong>ch</strong>enBes<strong>ch</strong>ränkung ihrer Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten unterliegen.Eine massive Ausweitung des Kreises der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte hat das Aufkommen internationalerOrganisationen als Foren der zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>en Zusammenarbeit gebra<strong>ch</strong>t. In einges<strong>ch</strong>ränktemUmfang haben au<strong>ch</strong> Verbände mit zumindest faktis<strong>ch</strong>er Hoheitsgewalt Re<strong>ch</strong>teund Pfli<strong>ch</strong>ten na<strong>ch</strong> <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>. Hierzu können etwa im bewaffneten Konflikt Bürgerkriegsbewegungengehören. Kraft Tradition werden als <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte ohne Staatsqualität derHeilige Stuhl und der Souveräne Malteser Orden sowie das Internationale Komitee vom RotenKreuz (IKRK) anerkannt.Von grösster Bedeutung für die jüngere <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sentwicklung ist die Anerkennung eigenerRe<strong>ch</strong>te (Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te) und Pfli<strong>ch</strong>ten für das Individuum. Dies bedeutet, dass der einzelneMens<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr völlig dur<strong>ch</strong> seinen Heimatstaat mediatisiert ist und für s<strong>ch</strong>werwiegendeVerletzungen völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Pfli<strong>ch</strong>ten au<strong>ch</strong> persönli<strong>ch</strong> zur Verantwortung gezogen werdenkann.3. BESCHRÄNKTE (PARTIELLE) VÖLKERRECHTSSUBJEKTIVITÄTInternationale Organisationen sind in ihrer <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjektivität dur<strong>ch</strong> den vertragli<strong>ch</strong> festgelegtenOrganisationszweck begrenzt. Sie haben weder Staatsgebiet no<strong>ch</strong> Staatsangehörigeund vermögen die damit verbundenen Hoheitsre<strong>ch</strong>te ni<strong>ch</strong>t auszuüben. Internationale Organisationenkönnen völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten nur im Rhamen des Gründungsvertrageserlangen, dem sie ihre Existenz verdanken.4. ABSOLUTE UND RELATIVE VÖLKERRECHTSSUBJEKTIVITÄTDie <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjektivität entfaltet grundsätzli<strong>ch</strong> gegenüber allen Mitgliedern der internationalenGemeins<strong>ch</strong>aft Wirkung. In diesem Sinne ist sie absolut. Bei man<strong>ch</strong>en <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjektengilt die Re<strong>ch</strong>tsperönli<strong>ch</strong>keit jedo<strong>ch</strong> nur auf Grund einer besonderen Anerkennung.Die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Existenz von internationalen Organisationen als <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte bra<strong>ch</strong>enNi<strong>ch</strong>tmitglieder ni<strong>ch</strong>t anzuerkennen.


VÖLKERRECHT 158. StaatenIn der gegenwärtigen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung bilden die Staaten immer no<strong>ch</strong> den beherrs<strong>ch</strong>endenFaktor. Nur Staaten können Mitglieder der UN sein (Art. 3 f. UN-Charta), den UN-Si<strong>ch</strong>erheitsrat anrufen (Art. 35 UN-Charta) oder als Partei vor dem IGH auftreten (Art. 34IGH-Statut). Die heterogene Staatenwelt umfasst über 190 Staaten. In der jüngeren Vergangenheithat insbesondere der Zerfall der Sowjetunion und anderer kommunistis<strong>ch</strong>er Staaten(wie Jugoslawien) dur<strong>ch</strong> Abspaltungs- und Dismembrationsprozesse zur Entstehung einer Reiheneuer Staaten geführt.1. STAATSMERKMALEa) Staatsbegriff des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sDas <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> bedarf eines eigenen Staatsbegriffs, der si<strong>ch</strong> von den Besonderheiten des jeweiligenVerfassungsre<strong>ch</strong>ts löst. Die Staatsmerkmale müssen dabei auf der Realität organisierterHerrs<strong>ch</strong>aft und weniger auf dem Postulat bestimmter Staatszwecke aufbauen. Der Staatsbegriffdes <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s zielt auf eine empiris<strong>ch</strong>e greifbare Ums<strong>ch</strong>reibung eines Herrs<strong>ch</strong>aftsverbandes(und ni<strong>ch</strong>t auf ein wertgebundenes Idealbild). Zuglei<strong>ch</strong> zwingt die Vielgestaltigkeitder Staatenwelt zu einem weitmas<strong>ch</strong>igen Staatsbegriff. Diesen Anforderungen wird die ”Drei-Elemente-Lehre“ am ehesten gere<strong>ch</strong>t. Dana<strong>ch</strong> setzt der Staat als re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Zure<strong>ch</strong>nungseinheitein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt voraus. An diese Elemente knüpft au<strong>ch</strong>die berühmte Definition des Staates als <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekt in der Montevideo-Konventionan. Diese Konvention fügt als weiteres Staatsmerkmal die Fähigkeit hinzu, in Beziehungen zuanderen Staaten zu treten (vgl. Art. 1 Montevideo-Konvention).b) StaatsgebietDas Staatsgebiet bildet das terroitoriale Substrat des Staates. Dabei handelt es si<strong>ch</strong> um einSegment der Erdoberflä<strong>ch</strong>e eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> der darüberliegenden Luftsäule und des darunterliegendenErdrei<strong>ch</strong>es, sowie einen Küstenstreifen von bis zu 12 Seemeilen.c) StaatsvolkEin Staatsvolk als personelles Substrat des Staates setzt einen auf Dauer angelegten Zusammens<strong>ch</strong>lussvon Mens<strong>ch</strong>en unter dem Da<strong>ch</strong> einer gemeinsamen Herrs<strong>ch</strong>afts- und Re<strong>ch</strong>tsordnungvoraus. Ni<strong>ch</strong>t ents<strong>ch</strong>eidend ist dabei die spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e, ethnis<strong>ch</strong>e, religiöse oder kulturelleHomogenität. Wohl aber wird ein Personenverband erst dur<strong>ch</strong> ein Mindestmass an Zugehörigkeitsgefühl,das jedenfalls die Mehrheit der Bevölkerung auf einem bestimmten Gebiet verbindet,zum Staatsvolk.d) StaatsgewaltDie Staatsgewalt verbindet als organisatoris<strong>ch</strong>e Klammer das personelle und territoriale Substratdes Staates. Denn die Staatsgewalt wird inhaltli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Zuordnung zu einem Gebiet(Gebietshoheit) und einen Staatsvolk (Personalhoheit) näher bestimmt. Na<strong>ch</strong> innen si<strong>ch</strong>ertdie Staatsgewalt die Ordnungsaufgaben des Staates, na<strong>ch</strong> aussen seine Handlungsfähigkeit als<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekt. Die sog. ”Souveränität“ bildet kein zusätzli<strong>ch</strong>es Definitionsmerkmal, son-


VÖLKERRECHT 16dern ist gewissermassen re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Konsequenz der Staatsqualität eines Personenverbandes.Als konstituierendes Staatselement setzt die Staatsgewalt ein Mindestmass an Effektivitätvoraus. Für die Existenz eines Staates kommt es insoweit in erster Linie auf die Wirksamkeitder Staatsgewalt und ni<strong>ch</strong>t auf deren Legitimität an. Jedo<strong>ch</strong> gibt es vor allem auf regionalerEbene, aber au<strong>ch</strong> im Rahmen der UN zunehmend Tendenzen, demokratis<strong>ch</strong>e Binnenstruktureneinzufordern.2. ANERKENNUNGBei der Anerkennung handelt es si<strong>ch</strong> um ein einseitiges Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft, mit dem ein Staat bekundet,dass für ihn eine bestimmte Re<strong>ch</strong>tslage besteht. Die Anerkennung eines völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>ausgeformten Befundes s<strong>ch</strong>liesst die Bereits<strong>ch</strong>aft ein, die si<strong>ch</strong> hieraus ergebenden Konsequenzenzu tragen. Die Bedeutung einer Anerkennung liegt heute vor allem in der Klärung zweifelhafterRe<strong>ch</strong>tslagen im Verhältnis zwishen den beteiligten <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekten. Dies gilt vorallem für die Anerkennung von Staaten.a) Anerkennung von StaatenJe s<strong>ch</strong>wieriger die Beurteilung eines territorialen Gebildes als Staat ist und je stärker die Zweifelan der Staatsqualität sind, desto grösser ist die Bedeutung der Anerkennung als Staat dur<strong>ch</strong>die internationale Gemeins<strong>ch</strong>aft. Die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Wirkugnen der Anerkennung von Staaten sindumstritten. Die herrs<strong>ch</strong>ende Meinung geht von einer deklaratoris<strong>ch</strong>en, ni<strong>ch</strong>t konstitutiven Wirkungaus.Die Anerkennung eines Staates kann ausdrückli<strong>ch</strong> oder konkludent (etwa dur<strong>ch</strong> Aufnahmediplomatis<strong>ch</strong>er Beziehungen oder mit Abs<strong>ch</strong>luss eines völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vertrages) erfolgen.In der Art der Anerkennung können si<strong>ch</strong> qualitative Unters<strong>ch</strong>iede im bilateralen Verhältnisäussern. Die Anerkennung eines Staates de iure bedeutet die endgültige Anerkennung einesStaates in Erwartung dauerhafter Existenz. Mit der blossen Anerkennung de facto verbindensi<strong>ch</strong> Zweifel an der Stabilität der Herrs<strong>ch</strong>aftsverhältnisse, mögli<strong>ch</strong>erweise au<strong>ch</strong> Vorbehalte gegenüberder Legitimität der Staatsgewalt. Heutzutage spielt der Unters<strong>ch</strong>ied zwis<strong>ch</strong>en beidenFormen der Anerkennung eine weitaus geringere Rolle als in der Vergangenheit.b) Anerkennung von RegierungenDie Anerkennung von Regierungen bezieht si<strong>ch</strong> auf deren Vertretungsanspru<strong>ch</strong> im Verhältniszum anerkennenden Staat. Die ausdrückli<strong>ch</strong> Anerkennung von Regierungen zwingt häufig zudelikaten Gratwanderungen zwis<strong>ch</strong>en Effektivitäts- und Legitimitätserwägungen.3. ENTSTEHUNG UND UNTERGANG VON STAATENa) Entstehung von StaatenDie Entstehung eines neuen Staates setzt die freiwillige Ersetzung oder sonstige Verdrängungder bisherigen Staatsgewalt voraus. Die Gründung von Staaten auf unbesiedeltem Gebiet oderauf trotz dort vorgefundener Bevölkerung für aneignungsfähig gehaltenem Territorium gehörtder Vergangenheit an. Für die Entstehung eines neuen Staates ist das Faktum effektiver Staatsgewaltund ni<strong>ch</strong>t die Zustimmung der bisherigen Staatsgewalt ents<strong>ch</strong>eidend. Ein neuer Staatentsteht au<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Fusion, wenn zwei oder mehr Staaten unter Aufgabe ihrer Eigenständig-


VÖLKERRECHT 17keit zu einem neuen Staat vers<strong>ch</strong>melzen. Au<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong> ist die Sezession (Abspaltung).b) Untergang von StaatenDer dauernde Wegfall eines konstituierenden Elementes führt zum Erlös<strong>ch</strong>en eines Staates als<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekt. Im Interesse klarer Zuordnung nimmt das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> auf das Bestandsinteressevon Staaten in sehr grosszügiger Weise Rücksi<strong>ch</strong>t. Die Existenz eines Staates vermagau<strong>ch</strong> krisenhafte Ers<strong>ch</strong>ütterungen von längerer Dauer zu überstehen.Gebietsänderungen lassen die Existenz eines Staates grundsätzli<strong>ch</strong> unberührt. Aufspaltungsprozessemit massiven Gebietsverlusten können zum Untergang eines Staates führen (Dismembration).Von Dismembration ist die Rede, wenn ein Staat völlig in zwei oder mehrerenNa<strong>ch</strong>folgestaaten aufgeht, also kein die staatli<strong>ch</strong>e Existenz fortführender ”Rumpfstaat“ verbleibt.Im Fall der Inkorporation geht ein Staat dur<strong>ch</strong> Beitritt in einem anderen Staatsverbandauf.4. STAATENVERBINDUNGENa) StaatenbundEin Staatenbund umfasst zwei oder mehrere Staaten aufgrund eines völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vertrages,der dem Staatenbund die Wahrnehmung wesentli<strong>ch</strong>er staatli<strong>ch</strong>er Aufgaben zuweist unddamit über die blosse Kooperation in eng umgrenzten Berei<strong>ch</strong> hinausgeht. Ein Staatenbundverfügt über eigene <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjektivität und nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben na<strong>ch</strong>innen und na<strong>ch</strong> aussen dur<strong>ch</strong> eigene Organe wahr. Die einzelnen Mitgliedstaaten behalten ihreursprüngli<strong>ch</strong>e, unbes<strong>ch</strong>ränkte <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjektivität.b) BundesstaatHier ist das Verhältnis zwis<strong>ch</strong>en den Mitgliedstaaten und dem Gesamtstaat (Bund) ni<strong>ch</strong>t völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>,sondern staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> geordnet. Die Beziehungen der Gliedstaaten untereinandersind staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Natur. Die originäre, unbes<strong>ch</strong>ränkte <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjektivität liegt beimGesamtstaat. Die Gliedstaaten verfügen — nur — insoweit über eine (partielle und abgeleitete)<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjektivität, als ihnen dur<strong>ch</strong> die Bundesverfassung Kompetenzen in auswärtigenAngelegenheiten eingeräumt werden.c) Europäis<strong>ch</strong>e UnionDas System der EU bildet ein ausserordentli<strong>ch</strong>e komplexes Gefüge, das si<strong>ch</strong> mit herkömmli<strong>ch</strong>enKategorien der Staatenverbindungen ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>t erfassen lässt. Zur begriffli<strong>ch</strong>en Erfassungder Stellung der EU zwis<strong>ch</strong>en herkömmli<strong>ch</strong>en internationalen Organisationen undeinem Bundesstaat bedient si<strong>ch</strong> das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t von Deuts<strong>ch</strong>land einer neuenSpra<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>öpfung, des ”Staatenverbundes“.d) ProtektoratBei einem Protektorat handelt es si<strong>ch</strong> um die Unterordnung eines Staates unter einen anderenStaat. Dabei behält der untergeordnete Staat typis<strong>ch</strong>erweise die (meisten) Kompetenzen na<strong>ch</strong>innen, überlässt aber die Gestaltung der auswärtigen Beziehungen ganz oder weitgehend dem


VÖLKERRECHT 18übergeordneten Staat.5. DAS PROBLEM DES FAILED STATEBesondere Probleme ergeben si<strong>ch</strong> bei inneren Krisen, wel<strong>ch</strong>e die Funktionsfähigkeit der Staatsgewaltna<strong>ch</strong>haltig ers<strong>ch</strong>üttern wie lange Zeit im Libanon und in Kambods<strong>ch</strong>a (failing state)oder zum völligen Wegbre<strong>ch</strong>en der Staatsgewalt führen wie in Somalia (failed state). In diesenFällen besteht der Staat nur no<strong>ch</strong> als kaum oder überhaupt ni<strong>ch</strong>t mehr funktionsfähige Hülsefort. Erst wenn endgültig jede Aussi<strong>ch</strong>t auf Wiedererlangung einer mehr oder weniger effektivenStaatsgewalt ausges<strong>ch</strong>lossen ers<strong>ch</strong>eint, nimmt die Staatengemeins<strong>ch</strong>aft das Erlös<strong>ch</strong>en einesStaates an. Bis dahin werden au<strong>ch</strong> völlig handlungsunfähige Staatsruinen als weiter fortbestehendeMitglieder der Staatengemeins<strong>ch</strong>aft betra<strong>ch</strong>tet.9. Atypis<strong>ch</strong>e <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte1. HEILIGER STUHLDer Heilige Stuhl bildet als Oberhaupt der Katholis<strong>ch</strong>en Kir<strong>ch</strong>e ein eigenes <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekt,das vom (Mikro-)Staat der Vatikanstadt zu unters<strong>ch</strong>eiden ist.2. SOUVERÄNER MALTESER ORDENAls <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekt ohne territoriales Substrat besteht der Souveräne Malteser Orden. DieserOrden wurde während den Kreuzzügen gegründet.3. INTERNATIONALES KOMITEE VOM ROTEN KREUZZu den traditionellen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekten ohne Gebietshoheit gehört au<strong>ch</strong> das IKRK, eineprivatre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Vereinigung na<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>weizer Re<strong>ch</strong>t (mit Sitz in Genf).10. Internationale Organisationen1. INTERNATIONALE ORGANISATIONEN IM ENGEREN SINNEa) Begriff und EntwicklungDer Begriff ”internationale Organisationen“ bezieht si<strong>ch</strong> zumeist auf zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>e Organisationen,an denen Staaten und andere <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte beteiligt sind. Diese zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>enOrganisationen werden au<strong>ch</strong> als internationale Organisationen im engeren Sinnebezei<strong>ch</strong>net, um sie von ni<strong>ch</strong>tstaatli<strong>ch</strong>en internationalen Organisationen (non-governmental organizations)zu unters<strong>ch</strong>eiden.Eine feststehende Definition der internationalen Organisationen hat si<strong>ch</strong> in der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehrebislang no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>gesetzt. Bei allen unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Ansätzen besteht immerhinEinigkeit über zwei konstituierende Elemente:


VÖLKERRECHT 19⊲ eine internationale Organisation ist auf einen völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en (Gründungs-)Vertrag vonmindestens zwei Staaten (oder anderen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekten) zurückzuführen;⊲ eine internationale Organisation vermag aufgrund ihrer Binnenstruktur über eigene Organeeinen selbständigen Willen zu bilden und na<strong>ch</strong> aussen umzusetzen.b) <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sfähigkeitDie <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sfähigkeit kann einer internationalen Organisation dur<strong>ch</strong> ausdrückli<strong>ch</strong>e Bestimmungim Gründungsvertrag verliehen sein, sie kann si<strong>ch</strong> aber au<strong>ch</strong> implizit aus demvertragli<strong>ch</strong>en Organisationszweck oder sonst aus vertragli<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften über Re<strong>ch</strong>te undPfli<strong>ch</strong>ten der Organisation ergeben.c) Re<strong>ch</strong>ts- und Ges<strong>ch</strong>äftsfähigkeit im innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tVon der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sfähigkeit einer internationalen Organisation ist ihre Re<strong>ch</strong>ts- undGes<strong>ch</strong>äftstätigkeit im innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t der Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten zu unters<strong>ch</strong>eiden.Vielfa<strong>ch</strong> ist die Re<strong>ch</strong>ts- und Ges<strong>ch</strong>äftstätigkeit einer internationalen Organisationin den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrückli<strong>ch</strong> im Gründungsvertrag geregelt.d) OrganisationsstrukturDie Organisationsstruktur internationaler Organisationen zeigt ein vielgestaltiges Bild. Alleinternationalen Organisationen verfügen über ein Organ, in dem alle Mitgliedstaaten repräsentiertsind: die Generalversammlung der UN, das Ministerkomitee des Europarates und der Ratder Europäis<strong>ch</strong>en Union in der EU. Bei der Repräsentanz der einzelnen Mitgliedstaaten sindder Grundsatz der souveränen Glei<strong>ch</strong>heit aller Staaten einerseits und das unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e demographis<strong>ch</strong>e,wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e oder politis<strong>ch</strong>e Gewi<strong>ch</strong>t andererseits zum Ausglei<strong>ch</strong> zu bringen.2. NON-GOVERNMENTAL ORGANIZATIONSZu den internationalen Organisationen in einem weiteren Sinne gehören die (international) nongovernmentalorganizations (NGO). Der in der Praxis geläufige Spra<strong>ch</strong>gebrau<strong>ch</strong> versteht unterden NGO internationale Organisationen, die ni<strong>ch</strong>t auf ein zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>es Übereinkommenzurückgehen.3. TYPOLOGIE INTERNATIONALER ORGANISATIONENÜbersprungen.4. AUSSENBEZIEHUNGENa) <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>li<strong>ch</strong>e VerträgeDer Umfang der Vertragss<strong>ch</strong>lussfähigkeit einer internationalen Organisation bestimmt si<strong>ch</strong>na<strong>ch</strong> dem Gründungsvertrag.


VÖLKERRECHT 20b) Haftung internationaler Organisationen und ihrer MitgliederAus der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sfähigkeit internationaler Organisationen folgt, dass sie aus Vertrag oderaus der Verletzung ni<strong>ch</strong>tvertragli<strong>ch</strong>er Pfli<strong>ch</strong>ten haften können. Au<strong>ch</strong> im Privatre<strong>ch</strong>tsverkehrsind internationale Organisationen Haftungssubjekt, soweit sie innerstaatli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keitgeniessen. Ausserordentli<strong>ch</strong> umstritten ist jedo<strong>ch</strong>, inwieweit die Mitgliedstaateneiner internationalen Organisation für deren Akte zur Haftung herangezogen werden können.c) ImmunitätDie Befreiung internationaler Organisationen von nationaler Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit (Immunität) ergibtsi<strong>ch</strong> zunä<strong>ch</strong>st aus den Gründungsverträgen, dem jeweiligen Sitzstaatübereinkommen oderaus deren vertragli<strong>ch</strong>en Regelungen. Eine verbreitete Lehre nimmt im übrigen eine gewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>eImmunität internationaler Organisationen gegenüber ihren Mitglieder an, soweitdies zur Erfüllung des Organisationszweckes erforderli<strong>ch</strong> ist.11. De facto-Regimes, Aufständis<strong>ch</strong>e und BefreiungsbewegungenAus einem Bürgerkrieg oder der Abspaltung von einem anderen Staatsverband hervorgegangeneHerrs<strong>ch</strong>aftsformen mit stabilisierter effektiver Gebietshoheit (de facto-Regime) geniessens<strong>ch</strong>on im Vorfeld der Staatswerdung einen den Staaten ähnli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsstatus. Aufständis<strong>ch</strong>ekönnen seit alters her (bes<strong>ch</strong>ränkte) <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjektivität im Hinblick auf die Anwendungkriegsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Regeln insoweit erlangen, als sie als kriegsführende Partei anerkannt werden.Eine Sonderstellung unter Aufständis<strong>ch</strong>en nehmen Befreiungsbewegungen ein, die gegen kolonialeoder rassistis<strong>ch</strong>e Herrs<strong>ch</strong>aft kämpfen. Diese Arten von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekten spielenheute jedo<strong>ch</strong> praktis<strong>ch</strong> keine Rolle mehr.12. IndividuenIn der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre herrs<strong>ch</strong>te lange Streit über die Frage, ob der einzelne Mens<strong>ch</strong> Trägereigener Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten na<strong>ch</strong> <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> ist. In der heutigen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre hatsi<strong>ch</strong> die Einsi<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>gesetzt, dass völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Regeln dur<strong>ch</strong>aus unmittelbar Re<strong>ch</strong>teund Pfli<strong>ch</strong>ten für den Einzelnen begründen können. Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> begründeteRe<strong>ch</strong>tspositionen Einzelner sind insbesondere elementare Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te.13. Transnational tätige UnternehmenTransnational tätige Unternehmen (multinationale Unternehmen) haben vielfa<strong>ch</strong> ein Interessedaran, dass ihre vertragli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsbeziehungen zu fremden Staaten ganz oder teilweise ausdem nationalen Re<strong>ch</strong>t des staatli<strong>ch</strong>en Vertragspartners herausgelöst werden, denn der fremdeStaat kann im Wege der Gesetzgebung dur<strong>ch</strong> Änderung seines eigenen Re<strong>ch</strong>ts vertragli<strong>ch</strong> begründeteRe<strong>ch</strong>te des Unternehmens insoweit aufheben, als dieser Vertrag seinem eigenen Re<strong>ch</strong>tunterliegt. Die Lösung dieses Problems ist in der Lehre umstritten.


VÖLKERRECHT 2114. Quellen des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s: Begriff und ArtenDer Begriff der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>squellen bezieht si<strong>ch</strong> auf die Re<strong>ch</strong>tserzeugung, also auf die Herkunftvon Normen des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s. Zu diesen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>squellen gehören die völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enVerträge, das Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t und die sog. allgemeinen Re<strong>ch</strong>tsgrundsätze des<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s (vgl. Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut).Diese Re<strong>ch</strong>tsquellen zeigen, dass die Staaten weiterhin die ents<strong>ch</strong>eidenden Akteure beider Re<strong>ch</strong>tserzeugung sind. Ob die Auflistung der Re<strong>ch</strong>tsquellen in Art. 38 Abs. 1 lit. a–c IGH-Statut abs<strong>ch</strong>liessend ist, ist eine weiterhin lebhaft umstrittene Frage. Als zusätzli<strong>ch</strong>eRe<strong>ch</strong>tsquellen diskutiert werden zunä<strong>ch</strong>st einseitige Akte. Daneben werden vielfa<strong>ch</strong> Akte internationalerOrganisationen als eigene Re<strong>ch</strong>tsquellen eingeordnet. Soweit sol<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsakteBundungswirkung für die Mitglieder der Organisationen äussern lassen sie si<strong>ch</strong> jedenfalls aufeine vertragli<strong>ch</strong>e Grundlage zurückführen und so in das klassis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsquellensystem einordnen.Im übrigen können Bes<strong>ch</strong>lüsse internationaler Organisationen und ihrer Organe als Katalysatorenbei der Entwicklung des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s wirken. Dies gilt namentli<strong>ch</strong> für die Bes<strong>ch</strong>lüsseder UN-Generalversammlung. Dabei ist die Grenze zwis<strong>ch</strong>en der Klärung von Bestand oderInhalt umstrittener <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sregeln einerseits und der Fortentwicklung des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sandererseits dur<strong>ch</strong>aus fliessend. Für die in der Zwis<strong>ch</strong>enzone von bereits anerkannten <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssätzenund no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t geltenden Normen angesiedelte Positionsbestimmungen namentli<strong>ch</strong>der UN-Generalversammlung hat si<strong>ch</strong> der uns<strong>ch</strong>arfe Begriff des ”soft law“ eingebürgert.15. <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>li<strong>ch</strong>e Verträge1. ALLGEMEINESa) BegriffDer Begriff des völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vertrages erfasst Vereinbarungen, mit denen Staaten undandere <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte ihre Beziehungen auf völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Ebene regeln. Hiervonzu unters<strong>ch</strong>eiden sind vertragli<strong>ch</strong>e Abma<strong>ch</strong>ungen zwis<strong>ch</strong>en <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekten, die nationalemRe<strong>ch</strong>t unterliegen. Abzugrenzen sind völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verträge von gemeinsamen Absi<strong>ch</strong>tserklärungen,die na<strong>ch</strong> dem Willen der Parteien keine Re<strong>ch</strong>tsverbindli<strong>ch</strong>keit entfalten sollen(gentlemen’s agreement).b) Grundlagen des allgemeinen Vertragsre<strong>ch</strong>tsLange Zeit ergaben si<strong>ch</strong> die Regeln über das Zustandekommen und die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Wirkungenvölkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Verträge allein aus dem Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t. Au<strong>ch</strong> der Grundsatz ”pactasunt servanda“ wurzelt im Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t. Das Wiener Übereinkommen über das Re<strong>ch</strong>tder Verträge von 1969 (WVK) kodifiziert weithin s<strong>ch</strong>on gewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> geltende Regelndes Vertragsre<strong>ch</strong>ts. In einzelnen Berei<strong>ch</strong>en hat die WVK gewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundsätzepräzisiert oder bislang umstrittene Regeln festges<strong>ch</strong>rieben.


VÖLKERRECHT 22c) Bedeutung völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er VerträgeSeit dem Zweiten Weltkrieg hat das Netzwerk zwei- und mehrseitiger Verträge ständig an Di<strong>ch</strong>tegewonnen.2. ARTEN VÖLKERRECHTLICHER VERTRÄGENa<strong>ch</strong> der Zahl der Vertragsparteien wird zwis<strong>ch</strong>en bi- und multilateralen Verträgen unters<strong>ch</strong>ieden.Daneben grenzt die herkömmli<strong>ch</strong>e <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre die Typen des re<strong>ch</strong>tsetzendenVertrages und des blossen Austaus<strong>ch</strong>vertrages ab. Re<strong>ch</strong>tsetzende Verträge sind in der Regelmultilaterale Übereinkommen, wel<strong>ch</strong>e auf die grundsätzli<strong>ch</strong>e Ordnung einzelner Berei<strong>ch</strong>e deszwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>en Zusammenlebens zielen. Austaus<strong>ch</strong>verträge bes<strong>ch</strong>ränken si<strong>ch</strong> dagegen aufwe<strong>ch</strong>selseitige Verpfli<strong>ch</strong>tugnen, wie si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für privatre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Vereinbarungen kennzei<strong>ch</strong>nendsind. Der Typisierung sollte jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu grosses Gewi<strong>ch</strong>t beigelegt werden.3. ZUSTANDEKOMMEN VÖLKERRECHTLICHER VERTRÄGEa) Abs<strong>ch</strong>lussmodalitätenDas Zustandekommen völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Verträge vollzieht si<strong>ch</strong> in einem Prozess mit mehrerenS<strong>ch</strong>ritten. Die endgültige Festlegung des Vertragsinhalts knüpft si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> an die Übereinstimmungder Parteien (Art. 9 Abs. 1 WVK). In der Regel wird diese Übereinstimmungdur<strong>ch</strong> die Unterzei<strong>ch</strong>nung des Vertrages zum Ausdruck gebra<strong>ch</strong>t (Art. 10 lit. b WVK). DieFestlegung des Vertragsinhalts bedeutet no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t das Eingehen der Vertragsbindung. Na<strong>ch</strong>Art. 11 WVK kann die Zustimmung zur Vertragsbindung auf vers<strong>ch</strong>iedene Arten ausgedrücktwerden.Die häufigsten Formen der Zustimmung zur Vertragsbindung sind die Unterzei<strong>ch</strong>nung(Art. 12 WVK), der Austaus<strong>ch</strong> der einen Vertrag bildenden Urkunden (Art. 13 WVK) unddie Ratifikation (Art. 14 WVK). Beim einfa<strong>ch</strong>en Vertragss<strong>ch</strong>lussverfahren bewirken die Unterzei<strong>ch</strong>nungdes Vertrages dur<strong>ch</strong> die Vertreter oder der Austaus<strong>ch</strong> der Vertragsurkunden unmittelbardie vertragli<strong>ch</strong>e Bindung. Bei der Zustimmung dur<strong>ch</strong> Unterzei<strong>ch</strong>nung hat dieser Akt einedoppelte Funktion: Die Unterzei<strong>ch</strong>nung legt endgültig den Text fest und bewirkt zuglei<strong>ch</strong> dievertragli<strong>ch</strong>e Bindung. Beim zusammengesetzten Verfahren vollzieht si<strong>ch</strong> die Zustimmung zurvertragli<strong>ch</strong>en Bindung in einem besonderen S<strong>ch</strong>ritt, meist der Ratifikation dur<strong>ch</strong> Austaus<strong>ch</strong> derRatifikationsurkunden oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunde (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art.16 WVK).Hier bildet die Unters<strong>ch</strong>rift unter den Vertragstext nur die Vorstufe zur endgültigenZustimmung. Dieses gestufte Verfahren wird immer dann gewählt, wenn das Re<strong>ch</strong>t einer Vertragsparteeine besondere Ermä<strong>ch</strong>tigung zum Eingehen der endgültigen vertragli<strong>ch</strong>en Bindungfordert.b) VertretungsbefugnisDie Repräsentanten der Vertragsparteien bedürfen für die einzelnen Verfahrensstadien der Vertretungsma<strong>ch</strong>t.Die völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Vertretungsbefugnis kann si<strong>ch</strong> aus einer ausdrückli<strong>ch</strong>enoder konkludenten Bevollmä<strong>ch</strong>tigung oder au<strong>ch</strong> aus dem besonderen Status ergeben (vgl. Art.7 Abs. 2 WVK).Die völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Vertretungsbefugnis na<strong>ch</strong> aussen ist von der staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enErmä<strong>ch</strong>tigung na<strong>ch</strong> innen zu unters<strong>ch</strong>eiden. Grdunsätzli<strong>ch</strong> ist eine Übers<strong>ch</strong>reitung der internenErmä<strong>ch</strong>tigung bei bestehender Vertretungsma<strong>ch</strong>t auf völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Ebene unbea<strong>ch</strong>t-


VÖLKERRECHT 23li<strong>ch</strong>. Nur bei besonders s<strong>ch</strong>werwiegenden und offenkundigen Verletzungen innerstaatli<strong>ch</strong>erRegeln über den Abs<strong>ch</strong>luss von Verträgen kann ein Staat geltend ma<strong>ch</strong>en, dass die Zustimmungunwirksam erteilt worden ist (Art. 46 WVK). Darin liegt eine Ausnahme vom allgemeinenGrundsatz, dass si<strong>ch</strong> ein Staat gegenüber vertragli<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tugnen ni<strong>ch</strong>t auf seininnerstaatli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t berufen kann (Art. 27 WVK).4. INKRAFTTRETENEin völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Vertrag tritt grundsätzli<strong>ch</strong> in Kraft, sobald alle Vertragsparteien in dererforderli<strong>ch</strong>en Form ihre Zustimmung zur Bindung an den Vertrag erklärt haben (Art. 24 Abs.2 WVK). Die Parteien können aber im Vertrag selbst oder dur<strong>ch</strong> besondere Vereinbarung eineabwei<strong>ch</strong>ende Regelung treffen (Art. 24 Abs. 1 WVK). So ist es denkbar, dass ein multilateralerVertrag na<strong>ch</strong> bindender Zustimmung dur<strong>ch</strong> eine bestimmte Zahl von Staaten in Kraft tritt(Art. 84 Abs. 1 WVK). Der Beitritt zu einem bereits in Kraft getretenen multilateralen Vertragbewirkt grundsätzli<strong>ch</strong> das Inkrafttreten für den jeweiligen Staat (Art. 24 Abs. 3 WVK).Das WVK knüpft im Vorfeld des Inkraftretens gewisse Vorwirkugenn an Unterzei<strong>ch</strong>nung,Austaus<strong>ch</strong> von Vertragsurkunden oder Ratifikation. In diesen Fällen ist ein Staat grundsätzli<strong>ch</strong>verpfli<strong>ch</strong>tet, keine Handlungen vorzunehmen, wel<strong>ch</strong>e Ziel und Zweck des Vertrages vereitelnwürden (Art. 18 WVK).5. RECHTSWIRKUNGENa) Pfli<strong>ch</strong>t zur VertragstreueEinmal in Kraft getretene Verträge binden die Vertragsparteien und sind von ihnen na<strong>ch</strong> Treuund Glauben zu erfüllen (pacta sunt servanda, Art. 26 WVK).b) Räumli<strong>ch</strong>er Geltungsberei<strong>ch</strong>Räumli<strong>ch</strong> ertreckt si<strong>ch</strong> ein Vertrag grundsätzli<strong>ch</strong> auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Staates(Art. 29 WVK).c) Konkurrenz mehrerer VerträgeDie UN-Charta beanspru<strong>ch</strong>t gegenüber konkurrierenden Verträgen im Kollisionsfall Vorrang(Art. 103 UN-Charta). Im übrigen gehen beim Widerspru<strong>ch</strong> aufeinanderfolgender Verträgeüber den glei<strong>ch</strong>en Gegenstand die Bestimmungen der später ges<strong>ch</strong>lossenen Verträge vor (Art.30 WVK).d) Verträge und Drittstaaten<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>li<strong>ch</strong>e Verträge begründen für Drittstaaten grundsätzli<strong>ch</strong> keine Re<strong>ch</strong>ten und Pfli<strong>ch</strong>ten:Pacta tertiis nec nocent nec prosunt (Art. 34–36 WVK).


VÖLKERRECHT 246. VORBEHALTEMit einem Vorbehalt will eine Vertragspartei den Umfang der Bindung an Verträge eins<strong>ch</strong>ränken.Die Erklärung eines Vorbehaltes bildet einen einseitigen Akt. Praktis<strong>ch</strong>e Bedeutunghaben Vorbehalte nur bei multilateralen Verträgen (logis<strong>ch</strong>erweise). Der Vorbehalt ist inder WVK in Art. 2 Abs. 1 lit. d definiert.Vorbehalte zu multilateralen Verträgen bergen zwei Probleme: einmal geht es um diegrundsätzli<strong>ch</strong>e Zulässigkeit eines Vorbehaltes im Hinblick auf die angestrebte Eins<strong>ch</strong>ränkungder Vertragsbindung. Zum anderen sind die Re<strong>ch</strong>tsfolgen für den Fall zu klären, dass der Vorbehaltvon einigen Vertragsparteien akzeptiert und von anderen abgelehnt wird.Ein Vorbehalt ist zulässig, wenn er si<strong>ch</strong> in den ausdrückli<strong>ch</strong>en Vertragsbestimmmungenfindet oder mit Ziel und Zweck des Vertrages vereinbar ist (Art. 19 WVK). Nur in Ausnahmefällenknüpft die WVK die Zulässigkeit eines Vorbehalts an die Annahme dur<strong>ch</strong> alle anderenVertragsparteien (Art. 20 Abs. 1 und 2 WVK). Im übrigen sieht sie ein subtil gestuftesVerhältnis von Re<strong>ch</strong>tsbeziehungen zu den anderen Vertragsparteien vor (je na<strong>ch</strong>dem, ob dieseden Vorbehalt angenommen oder ihm in bestimmter Weise widerspro<strong>ch</strong>en haben [Art. 20 Abs.4, Art. 21 WVK]).7. WILLENSMÄNGELEine Reihe von Willensmängeln können zur Ungültigkeit eines völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vertragesführen. Dies gilt etwa für Irrtum (Art. 48 WVK), Betrug (Art. 49 WVK), Beste<strong>ch</strong>ung einesStaatenvertreters (Art. 50 WVK) und den Zwang gegen einen Staatenvertreter (Art. 51 WVK).Von besonderer Bedeutung ist die Ni<strong>ch</strong>tigkeitsfolge bei Zwang gegen einen Staat dur<strong>ch</strong> völkerre<strong>ch</strong>tswidrigeAndrohung oder Anwendung von Gewalt (Art. 52 WVK). Die Androhung oderAnwendung von Gewalt führt dabei ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>thin zur Ungültigkeit eines Vertrages. Ents<strong>ch</strong>eidendist vielmehr, ob die Gewalt in völkerre<strong>ch</strong>tskonformer Weise eingesetzt worden ist.Die WVK verlangt, dass die Geltendma<strong>ch</strong>ung der Ungültigkeit eines Vertrages unter Einhaltungeines bestimmten Verfahrens erfolgt (Art. 65 WVK). Dabei handelt es si<strong>ch</strong> um eineüber das geltende Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t hinausgehende und in der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre umstritteneNeuerung.8. AUSLEGUNGAusgangspunkt jeder Vertragsauslegung bildet der Wortlaut, d.h. der übli<strong>ch</strong>e Wortsinn. Danebentreten der historis<strong>ch</strong>e Wille der Vertragsparteien, der systematis<strong>ch</strong>e Zusammenhang undder Sinn und Zweck des gesamten Vertragswerks. Bei unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Ergebnissen dieserAuslegungsmethoden, stellt si<strong>ch</strong> die Frage na<strong>ch</strong> der Gewi<strong>ch</strong>tung. Die Auslegungsregeln derWVK verknüpfen subjektive und objektive Elemente; ents<strong>ch</strong>eidend ist dabei der objektiveParteiwille (ni<strong>ch</strong>t der subjektive), wie er im Vertragstext zum Ausdruck kommt (Art. 31 Abs.1 WVK). Wenn bei mehrspra<strong>ch</strong>igen Verträgen zwei oder mehrere Spra<strong>ch</strong>en als authentis<strong>ch</strong> bezei<strong>ch</strong>netwerden, gilt jede spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Fassung in glei<strong>ch</strong>er Weise als massgebli<strong>ch</strong> (Art. 33 Abs.3 WVK). Bei multilateralen Verträgen, die auf eine langfristige Zusammenarbeit zwis<strong>ch</strong>en denParteien auf einem bestimmten Sektor geri<strong>ch</strong>tet sind, bei Gründungsverträgen internationalerOrganisationen sowie bei Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverträgen muss die Auslegung im Li<strong>ch</strong>te des gemeinsamenVertragszieles und dessen dauernder Förderung (effet utile) erfolgen.Besonderheiten gelten für die Gründungsverträge der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aften undden Vertrag über die Europäis<strong>ch</strong>e Union. Diese Verträge lassen si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr mit den allgemeinenAuslegungskriterien des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s erfassen. Sie bilden vielmehr die Grundlage


VÖLKERRECHT 25einer eigenen Re<strong>ch</strong>tsordnung, bei der die Mitgliedstaaten dem EuGH — innerhalb gewisserGrenzen — au<strong>ch</strong> die Befugnis zur Re<strong>ch</strong>tsfortbildung übertragen haben.9. ÄNDERUNGDie Änderung eines völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vertrages setzt wiederum einen völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vertragvoraus (Art. 39 ff. WVK). Ein sol<strong>ch</strong>er Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung allerParteien des ursprüngli<strong>ch</strong>en Vertrages. Der ursprüngli<strong>ch</strong>e Vertrag kann Abwei<strong>ch</strong>ungen davonvorsehen, z.B. Art. 108 UN-Charta.10. BEENDIGUNG UND SUSPENDIERUNGDie Beendigung eines Vertrages ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> zunä<strong>ch</strong>st na<strong>ch</strong> den vertragli<strong>ch</strong>en Bestimmungen etwaüber ein Auslaufen des Vertrages, über den mögli<strong>ch</strong>en Rücktritt oder die Kündigung dur<strong>ch</strong>eine Vertragspartei (Art. 54 lit. a WVK). Daneben können die Vertragsparteien einen Vertragau<strong>ch</strong> einvernehmli<strong>ch</strong> aufheben (Art. 54 lit. b WVK). Ähnli<strong>ch</strong>es gilt für die Suspendierungeines Vertrages im Einklang mit den vertragli<strong>ch</strong>en Bestimmungen oder dur<strong>ch</strong> Einvernehmenzwis<strong>ch</strong>en den Vertragsparteien (Art. 54 WVK). Daneben ist die Beendigung ooder Suspendierungeines Vertrages dur<strong>ch</strong> den Abs<strong>ch</strong>luss eines späteren Vertrages denkbar (Art. 59 WVK).Problematis<strong>ch</strong> ist die einseitige Beendigung oder Suspendierung eines Vertrages jenseitsvertragli<strong>ch</strong> vereinbarter Lösungsmögli<strong>ch</strong>keiten. Ein sol<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t kann si<strong>ch</strong> aus s<strong>ch</strong>werwiegenderVerletzung des Vertrages dur<strong>ch</strong> eine andere Vertragspartei ergeben (Art. 60 WVK).Ein weiterer Beendigungsgrund kann si<strong>ch</strong> aus der na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en Unmögli<strong>ch</strong>keit der Erfüllungdes Vertrages ergeben (Art. 61 WVK). S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> vermag ein grundlegender Wandel derUmstände, der von einer Vertragspartei ni<strong>ch</strong>t vorausgesehen wurde, ein Re<strong>ch</strong>t zur Beendigungoder zum Rücktritt auslösen (clausula rebus sic stantibus, Art. 62 WVK).Der Abbru<strong>ch</strong> diplomatis<strong>ch</strong>er oder konsularis<strong>ch</strong>er Beziehungen berührt grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>tdie zwis<strong>ch</strong>en den Parteien bestehenden Verträge.16. Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t1. ENTSTEHUNGDas Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t bildet gewissermassen das Urgestein der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung. Art. 38Abs. 1 lit. b IGH-Statut definiert das Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t über seine beiden Entstehungskomponenten:als Ausdruck einer allgemeinen, als Re<strong>ch</strong>t anerkannten Übung. Es handelt si<strong>ch</strong>also um Re<strong>ch</strong>tssätze, die — objektiv — auf eine allgemeine Übung (consuetudo) und — subjektiv— auf eine dieser Übung entspre<strong>ch</strong>ende Re<strong>ch</strong>tsüberzeugung (opinio iuris) zurückgehen.Der Bezug zu dem Verhalten der einzelnen Staaten und zur Re<strong>ch</strong>tsüberzeugung in der Staatengemeins<strong>ch</strong>aftma<strong>ch</strong>t deutli<strong>ch</strong>, dass die Staaten weiterhin Träger und Herren des Re<strong>ch</strong>tserzeugungsprozessessind.Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t gilt meist universell, das heisst für die gesamte Staatengemeins<strong>ch</strong>aft.Denkbar ist aber au<strong>ch</strong> die Entstehung von regionalem Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t, wie es si<strong>ch</strong> unter denVertragsstaaten der EMRK wohl für bestimmte mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Standards entwickelt hat.Eine Kernfrage bei der Entstehung des Gewohnheitsre<strong>ch</strong>s ist, wie umfassend die erforderli<strong>ch</strong>eStaatenpraxis sein muss, d.h. wie viele Staaten daran beteiligt sein müssen. Für dieEntstehung allgemein geltenden Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>ts wird verlangt, dass die weit überwiegendeMehrheit der Staaten den Re<strong>ch</strong>tserzeugungsprozess trägt ( ”Quasi-Universalität“).


VÖLKERRECHT 26Eine weitere heikle Problematik ist mit der erforderli<strong>ch</strong>en Dauer der Staatenpraxis verknüpft.Anerkannt ist, dass die Praxis si<strong>ch</strong> über einen angemessenen Zeitraum zu einem gewissenVerhaltensmuster verfestigen muss. Ein einmaliger Vorgang dürfte grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>tausrei<strong>ch</strong>en. Dies bedeutet eine Absage an die spontane Erzeugung von Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t (imSinne von instant custom). Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Dauer ni<strong>ch</strong>tüberspannt werden.Die erforderli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsüberzeugung in der Staatengemeins<strong>ch</strong>aft bedeutet, dass hinter derStaatenpraxis das Bewusstsein steht, zu einem bestimmten Verhalten re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> verpfli<strong>ch</strong>tet zusein. Die Vornahme bestimmter Handlungen aus Gründen der Höfli<strong>ch</strong>keit, der Bequemli<strong>ch</strong>keitoder des Herkommens rei<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t.2. GEWOHNHEITSRECHT UND VERTRÄGE<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>li<strong>ch</strong>e Verträge wirken vielfa<strong>ch</strong> als eine Art ”Katalysator“ bei der Fortentwicklungdes Gewohnheitsre<strong>ch</strong>ts. Der Abs<strong>ch</strong>luss von Verträgen ist ein wi<strong>ch</strong>tiges Element der Staatenpraxisund lässt si<strong>ch</strong> oft au<strong>ch</strong> als Ausdruck einer bestimmten Re<strong>ch</strong>tsüberzeugung deuten. Zubea<strong>ch</strong>ten ist dabei, dass si<strong>ch</strong> vertragli<strong>ch</strong>e Verpfli<strong>ch</strong>tungen nur auf das vertragli<strong>ch</strong>e Regelungsgefügeund die jeweiligen Vertragspartner beziehen. Insbesondere können Staaten gerade deswegeneinen Vertrag s<strong>ch</strong>liessen, weil sie ni<strong>ch</strong>t von der gewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Geltung dervertragli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten überzeugt sind. Anders zu beurteilen sind natürli<strong>ch</strong> multilateraleVerträge, die auf eine allgemeine Ordnung bestimmter Berei<strong>ch</strong>e zielen und allen Mitgliedernder Staatengemeins<strong>ch</strong>aft oder allen Staaten einer Region offenstehen.3. DAS PROBLEM DES PERSISTENT OBJECTORDa die Entstehung von universellem Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t voraussetzt, dass Übung und entspre<strong>ch</strong>endeRe<strong>ch</strong>tsüberzeugung von allen Staaten getragen sein müssen, stellt si<strong>ch</strong> das Problem,wie weit si<strong>ch</strong> ein einzelner Staat der Bindung an neu entstandenes Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t entziehenkann. Ein Staat, der re<strong>ch</strong>tzeitig und beharrli<strong>ch</strong> gegen entspre<strong>ch</strong>endes Gewohnheitsre<strong>ch</strong>tprotestiert, vermag si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> diesen Protest der Bindung an neu entstandenegewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Regeln zu entziehen. Eine Ausnahme besteht jedo<strong>ch</strong> für dern Berei<strong>ch</strong>des ius cogens (des zwingenden <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s).4. ZWINGENDES VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT (IUS COGENS)Die meisten Regeln des Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>ts können von den Parteien völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>erVerträge abgeändert oder ganz abbedungen werden (dispositives Re<strong>ch</strong>t). Dies gilt aber ni<strong>ch</strong>tfür diejenigen Normen des Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>ts, die angesi<strong>ch</strong>ts ihrer grundlegenden Bedeutungfür die Staatengemeins<strong>ch</strong>aft unabänderbar sind (zwingendes Re<strong>ch</strong>t, ius cogens; vgl.Art. 53 Satz 2 WVK).Zu diesem unabdingbaren Bestand des Gewohnheitsre<strong>ch</strong>ts gehören mittlerweile etwa dasVerbot des Angriffskrieges, elementare Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te (z.B. Verbot des Völkermordes, derFolter, der Sklaverei oder der Rassendiskriminierung) sowie das Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t derVölker.Verstösst ein völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Vertrag gegen eine sol<strong>ch</strong>e Norm des ius cogens, ist der Vertraginsoweit ni<strong>ch</strong>tig (Art. 53 Satz 1 WVK). Hierin ers<strong>ch</strong>öpft si<strong>ch</strong> aber ni<strong>ch</strong>t die Wirkungenzwingender Normen des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s. Die meisten dieser zwingenden Regeln begründennämli<strong>ch</strong> Verpfli<strong>ch</strong>tungen gegenüber der gesamten Staatengemeins<strong>ch</strong>aft (Verpfli<strong>ch</strong>tungen ergaomnes).


VÖLKERRECHT 2820. Re<strong>ch</strong>tserzeugung dur<strong>ch</strong> internationale Organisationen und dieRe<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung internationaler Geri<strong>ch</strong>te1. RESOLUTIONEN DER GENERALVERSAMMLUNG UND DES SICHERHEITSRATESDER VEREINTEN NATIONENResolutionen der Generalversammlung der UN haben grundsätzli<strong>ch</strong> nur empfehlenden Charakter.S<strong>ch</strong>on deshalb kann die UN-Generalversammlung mit Resolutionen etwa zum Gewalt- undInterventionsverbot oder zu internationalen Wirts<strong>ch</strong>aftsbeziehungen ni<strong>ch</strong>t aus eigener Kraftneues Re<strong>ch</strong>t setzen. Andererseits ”repräsentiert“ die UN-Generalversammlung in gewisserWeise fast die gesamte Staatengemeins<strong>ch</strong>aft. Deshalb messen viele Stimmen in der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehreman<strong>ch</strong>en Resolutionen der Generalversammlung zu Grundsatzfragen des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bedeutung zu. Denkbar ist es vor allem, Resolutionen der Generalversammlungunter bestimmten Voraussetzungen als Ausdruck einer allgemeinen Re<strong>ch</strong>tsüberzeugungzu begreifen.Verpfli<strong>ch</strong>tende Resolutionen des Si<strong>ch</strong>erheitsrates der UN na<strong>ch</strong> dem VII. Kapitel der UN-Charta entfalten s<strong>ch</strong>on deshalb normative Wirkung, weil sie na<strong>ch</strong> Art. 25, 48 UN-Charta dieMitgliedstaaten binden. Mit dieser Bindungswirkung steuern sie au<strong>ch</strong> die Staatenpraxis. Imübrigen sind Resolutionen des Si<strong>ch</strong>erheitsrates Katalysatoren einer allgemeinen Re<strong>ch</strong>tsüberzeugung.2. SOFT LAWBestimmte Resolutionen der UN-Generalversammlung und der Repräsentativorgane andererinternationaler Organisationen sowie man<strong>ch</strong>e Erklärungen von Staatenkonferenzen (insb.OSZE) sind in ihrer re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bedeutung s<strong>ch</strong>wer einzuordnen. Sie haben re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Relevanz,ohne unmittelbar Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten zu begründen. Für sol<strong>ch</strong>e Instrumente in derGrauzone zwis<strong>ch</strong>en unverbindli<strong>ch</strong>er Proklamation und re<strong>ch</strong>tsverbindli<strong>ch</strong>er Festlegung ist derBegriff ”soft law“ geprägt worden. Er bezieht si<strong>ch</strong> heute vor allem auf Verhaltensstandards, diena<strong>ch</strong> den Vorstellungen internationaler Organisationen oder Staatenkonferenzen einer ”guten“Übung entspre<strong>ch</strong>en.3. INTERNATIONALE GERICHTSENTSCHEIDUNGENNa<strong>ch</strong> einer in der herkömmli<strong>ch</strong>en <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre wohl herrs<strong>ch</strong>enden Auffassung könnender IGH und andere internationale Geri<strong>ch</strong>te kein Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t begründen, da sie selbstkeine <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte sind und da ihre Ents<strong>ch</strong>eidungen grundsätzli<strong>ch</strong> nur die beteiligtenStreitparteien binden.21. Ermittlung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssätzenAls Re<strong>ch</strong>tsquelle im weiteren Sinne (Re<strong>ch</strong>tserkenntnisquelle) nennt das IGH-Statut in Art. 38Abs. 1 lit. d ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eidungen und die Lehrmeinung der fähigsten <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>lerder vers<strong>ch</strong>iedenen Nationen als Hilfsmittel zur Festellung von Re<strong>ch</strong>tsnormen.


VÖLKERRECHT 2922. Verhältnis von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> und innerstaatli<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t1. MONISMUS UND DUALISMUSUm das Verhältnis von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> und innerstaatli<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t ist lange ein dogmatis<strong>ch</strong>erStreit geführt worden. Na<strong>ch</strong> der Lehre des Dualismus sind <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> und innerstaatli<strong>ch</strong>esRe<strong>ch</strong>t eigenständige, unabhängig voneinander existierende Re<strong>ch</strong>tsordnungen. Demgegenüberbegreift die monistis<strong>ch</strong>e Theorie <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> und innerstaatli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t als Elemente eineszusammenhängenden, ges<strong>ch</strong>lossenen Systems. Dabei spre<strong>ch</strong>en die meisten Vertreter der monistis<strong>ch</strong>enLehre dem <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> den Vorrang zu.Heute ist die Bedeutung dieses Theorienstreits verblasst. Dur<strong>ch</strong>gesetzt hat si<strong>ch</strong> eingemässigter Dualismus. Dana<strong>ch</strong> führen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> und innerstaatli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t jeweils ein juristis<strong>ch</strong>esEigenleben. Sie sind aber vielfa<strong>ch</strong> miteinander vers<strong>ch</strong>ränkt. Diese Si<strong>ch</strong>tweise entspri<strong>ch</strong>tder Re<strong>ch</strong>tswirkli<strong>ch</strong>keit der Staatenwelt. Im allgemeinen gilt <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> nur insoweitim innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t, als dies eine Norm des innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts gebietet. Der dualistis<strong>ch</strong>enSi<strong>ch</strong>t entspri<strong>ch</strong>t es au<strong>ch</strong>, dass das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> gar ni<strong>ch</strong>t von si<strong>ch</strong> ausin den nationalen Re<strong>ch</strong>tsraum hineinwirkt. Insbesondere verlangt das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> regelmässigni<strong>ch</strong>t, dass ein Gesetz oder ein anderer nationaler Re<strong>ch</strong>tsakt bei Verstoss gegen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> alsni<strong>ch</strong>tig zu behandeln ist. Nur ausnahmsweise begründet das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> unmittelbar Re<strong>ch</strong>teund Pfli<strong>ch</strong>ten für den Einzelnen. Dies gilt insbesondere für Normen elementarer Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>teund der Strafbarkeit von Kriegsverbre<strong>ch</strong>en. Umgekehrt bestehen auf zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>erEbene die völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tungen unabhängig vom nationalen Re<strong>ch</strong>t. So kann si<strong>ch</strong>kein Staat gegenüber einer vertragli<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tung darauf berufen, dass sie mit nationalemRe<strong>ch</strong>t kollidiert (Art. 27 Satz 1 WVK).2. GELTUNG DES VÖLKERRECHTS IM INNERSTAATLICHEN RECHTa) Bedeutung der innerstaatli<strong>ch</strong>en Geltung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>Mit der innerstaatli<strong>ch</strong>en Geltung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> ist zumeist die innerstaatli<strong>ch</strong>e Anwendbarkeitvon völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Regeln gemeint. Dies bedeutet in der Regel, dass <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> vonnationalen Organen vollzogen wird.Bei völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verträgen, die innerstaatli<strong>ch</strong> Geltung erlangt haben, kommt es für dieinnerstaatli<strong>ch</strong>e Anwendbarkeit auf ihren Inhalt an. Wenn Vors<strong>ch</strong>riften eines völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enVertrages dur<strong>ch</strong> ihre inhaltli<strong>ch</strong>e Bestimmtheit ohne weitere gesetzgeberis<strong>ch</strong>e Massnahmen vonnationalen Behörden und Geri<strong>ch</strong>ten angewendet werden können, spri<strong>ch</strong>t man von unmittelbarerAnwendbarkeit (self-executing).Die innerstaatli<strong>ch</strong>e Geltung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> ers<strong>ch</strong>öpft si<strong>ch</strong> aber ni<strong>ch</strong>t im Vollzug völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>erNormen. Zur innerstaatli<strong>ch</strong>en Geltung gehört au<strong>ch</strong>, dass nationale Organe Gesetzeund andere Vors<strong>ch</strong>riften des innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts im Einklang mit völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bestimmungenauslegen.b) Innerstaatli<strong>ch</strong>er Geltungsgrund und GeltungsrangAus der Si<strong>ch</strong>t der einzelnen Staaten gilt <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> für staatli<strong>ch</strong>e Organe und für den Einzelnennur aufgrund einer Anordnung des nationalen Re<strong>ch</strong>ts (Verfassung, Gesetz oder Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t).Na<strong>ch</strong> dem Verfassungsre<strong>ch</strong>t der einzelnen Staaten ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> der Geltungsrangvölkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Normen im innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t.


VÖLKERRECHT 30c) Arten der innerstaatli<strong>ch</strong>en Geltung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>Die Art der innerstaatli<strong>ch</strong>en Geltung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> lässt si<strong>ch</strong> auf unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Weise konstruieren.Na<strong>ch</strong> der Transformationslehre erlangt <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> dadur<strong>ch</strong> innerstaatli<strong>ch</strong>e Geltung,dass es dur<strong>ch</strong> einen nationalen Geltungsbefehl in nationales Re<strong>ch</strong>t umgeformt wird und so alsinnerstaatli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t anzuwenden ist. Dagegen führt na<strong>ch</strong> der Vollzugslehre der innerstaatli<strong>ch</strong>eGeltungsbefehl nur dazu, dass völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Normen von innerstaatli<strong>ch</strong>en Organenangewendet (vollzogen) werden müssen, ohne dass sie ihren Charakter als <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> verlieren.3. GRUNDGESETZ UND VÖLKERRECHTÜbersprungen.4.INTERNATIONALISIERTE“ STAATSORDNUNGEN”Zu den hervorste<strong>ch</strong>enden Entwicklungen des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s gehört es, dass immer wieder diere<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundordnung von Staaten und staatsähnli<strong>ch</strong>en Gebilden völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> überformtist. Dabei lässt si<strong>ch</strong> von einer ”Internationalisierung“ der nationalen Verfassungen spre<strong>ch</strong>en.23. GebietshoheitDie beiden Begriffe ”territoriale Souveränität“ und ”Gebietshoheit“ sind weitgehend, aber ni<strong>ch</strong>tvöllig deckungsglei<strong>ch</strong>. Die territoriale Souveränität ist der engere Begriff. Sie bezieht si<strong>ch</strong> aufdas eigene Staatsgebiet. Die territoriale Souveränität umfasst die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e Befugnis,auf dem Staatsgebiet staatli<strong>ch</strong>e Funktionen wahrzunehmen und s<strong>ch</strong>liesst (im Gegensatz zurGebietshoheit) das Re<strong>ch</strong>t ein, über das Gebiet zu verfügen. Die Gebietshoheit bedeutet die exklusiveBefugnis zur Vornahme von Hoheitsakten auf einem bestimmten Territorium, das ni<strong>ch</strong>tder dauernden Verfügungsgewalt des Hoheitsträgers zu unterstehen brau<strong>ch</strong>t. Ein Beispiel bildetedie befristete Verpa<strong>ch</strong>tung der New Territories von Hongkong dur<strong>ch</strong> China an die britis<strong>ch</strong>eKrone.Die territoriale Souveränität ist ni<strong>ch</strong>t unbes<strong>ch</strong>ränkt. Vielmehr sind die Staaten gehalten,bei der Ausübung territorialer Hoheitsre<strong>ch</strong>te mit grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Auswirkungen die Belangevon Na<strong>ch</strong>barstaaten zu berücksi<strong>ch</strong>tigen. Rücksi<strong>ch</strong>tnahmepfli<strong>ch</strong>ten spielen vor allem iminternationalen Umweltre<strong>ch</strong>t eine grosse Rolle.Die territoriale Souveränität bzw. die Gebietshoheit kann aus mehreren Gründen Eins<strong>ch</strong>ränkungenunterliegen. In Betra<strong>ch</strong>t kommen insbesondere Dienstbarkeiten (Servituten),Verwaltungszessionen als Grundlage administrativer Befugnisse eines anderen Staates sowiedie Verpa<strong>ch</strong>tung eines Gebietes.24. Staatsgebiet, Gebietserwerb und internationale Gebiete1. STAATSGEBIETZum Staatsgebiet gehört zunä<strong>ch</strong>st die Landmasse. Die meisten der heutigen Landesgrenzensind dur<strong>ch</strong> Vertrag oder feste Staatspraxis fixiert. Bei Grenzflüssen verläuft die Grenze im all-


VÖLKERRECHT 31gemeinen in der Mitte des Bettes, bei s<strong>ch</strong>iffbaren Flüssen jedo<strong>ch</strong> in der Mitte der Fahrrinne( ”Talweg“). Eine Reihe wi<strong>ch</strong>tiger Flüsse unterliegen einem ”internationalisierten“ Nutzungsregime(z.B. der Rhein). S<strong>ch</strong>wierigkeiten bereitet zuweilen die Bestimmung des Grenzverlaufesbei Binnenseen. So ist für den grösseren Teil des Bodensees (Obersee) fragli<strong>ch</strong>, ob das Seegebietzwis<strong>ch</strong>en Deuts<strong>ch</strong>land, Österrei<strong>ch</strong> und der S<strong>ch</strong>weiz geteilt ist (Realteilung) oder imKondominium aller drei Staaten steht.Das seewärtige Staatsgebiet umfasst einmal die sogenannten inneren Gewässer und zumanderen das Küstenmeer. Die inneren Gewässer verlaufen diesseits der Basislinie des Küstenmeers.Die Basislinie orientiert si<strong>ch</strong> am Verlauf des trockenen Landes bei niedrigem Wasserstand.Das Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t gestattet früher nur die Inanspru<strong>ch</strong>nahme eines Küstenmeersmit einer Breite von drei Seemeilen (Rei<strong>ch</strong>weite eines Kanonens<strong>ch</strong>usses). Gegenwärtiggilt eine zulässige Breite des Küstenmeerstreifens bis zu 12 Seemeilen.Die territoriale Souveränitär erstreckt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> auf den Luftraum, also die Luftsäule überdem Staatsgebiet. Dabei ist die Abgrenzung zum Weltraum s<strong>ch</strong>wierig. Immerhin besteht weithinKonsens darüber, dass der staatli<strong>ch</strong>e Luftraum mindestens bis in eine Höhe von etwa 50Meilen rei<strong>ch</strong>t und dass spätestens ab einer Höhe von etwa 80 Meilen der Weltraum beginnt.Für die Nutzung des staatli<strong>ch</strong>en Luftraums enthält das Abkommen von Chicago über dieinternationale Zivilluftfahrt von 1944 einige Grundprinzipien. Dabei wird zwis<strong>ch</strong>en planmässigemund ni<strong>ch</strong>t-planmässigem Luftverkehr unters<strong>ch</strong>eiden. Im Gegensatz zum ni<strong>ch</strong>t-planmässigenLuftverkehr ist die Dur<strong>ch</strong>führung des planmässigen Luftverkehrs an eine besondere Erlaubnisdes angeflogenen oder überflogenen Staates gebunden (Art. 5 f.). Umstritten ist, obna<strong>ch</strong> Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t ein Staat re<strong>ch</strong>tswidrig in seinen Luftraum eingedrungene zivileFlugzeuge überhaupt angreifen darf.2. GEBIETSERWERBGründe für den Erwerb von Staatsgebiet bilden die Okkupation (originärer Erwerb), die Zession(freiwillige Gebietsabtretung), die Ersitzung, die Adjukation (geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er oder s<strong>ch</strong>iedsgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>erZuspru<strong>ch</strong> von Staatsgebiet) und s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die Ans<strong>ch</strong>wemmung. Früher galt au<strong>ch</strong>die Annexion (gewaltsamer Gebietserwerb) als Erwerbstitel.Die Okkupation bildet nur bei herrenlosem Gebiet (terra nullius) einen anerkannten Erwerbstitel.Jedenfalls seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts greift dieser Erwerbsgrundni<strong>ch</strong>t bei Gebieten mit einheimis<strong>ch</strong>er Bevölkerung, die einen gewissen Grad an politis<strong>ch</strong>er Organisationerlangt hat. Im übrigen setzt die Okkupation ein Mindestmass an Effektivität undKontinuität bei der Ausübung von Staatsgewalt voraus.Die Annexion bildet na<strong>ch</strong> heute herrs<strong>ch</strong>ender <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre keinen taugli<strong>ch</strong>en Erwerbstitelmehr. Aus dem Gewaltverbot der UN-Charta (Art. 2 Nr. 4) wird ges<strong>ch</strong>lossen, dassgewaltsame Gebietsvers<strong>ch</strong>iebungen unwirksam sind.3. INTERNATIONALISIERTE GEBIETE (ANTARKTIS)Die Antarktis unterliegt ungea<strong>ch</strong>tet bestehender Gebietsansprü<strong>ch</strong>e einzelner Staaten einem internationalisiertenNutzungsregime.


VÖLKERRECHT 3225. Personalhoheit und Staatsangehörigkeit1. PERSONALHOHEITDie Personalhoheit liefert die Grundlage für die Inanspru<strong>ch</strong>nahme staatli<strong>ch</strong>er Regelungsgewaltüber eigene Staatsangehörige (und in bes<strong>ch</strong>ränktem Umfang au<strong>ch</strong> über Fremde mit ständigemAufenthalt im Inland). Im Rahmen seiner Personalhoheit kann ein Staat in gewissen Grenzendas Verhalten seiner eigenen Staatsangehörigen au<strong>ch</strong> insoweit regeln, als sie si<strong>ch</strong> ausserhalbseines Staatsgebietes aufhalten.2. STAATSANGEHÖRIGKEITDie Staatsangehörigkeit begründet ein besonders enges Verhältnis von Re<strong>ch</strong>ten und Pfli<strong>ch</strong>tenzwis<strong>ch</strong>en dem Staat und dessen Staatsangehörigen. Die Staatsangehörigen bilden in ihrerGesamtheit den Personenverband, wel<strong>ch</strong>er den Staat konstituiert. Zwis<strong>ch</strong>en Staatsangehörigenund ihrem Staat besteht eine intensive We<strong>ch</strong>selbeziehung von Re<strong>ch</strong>tsunterwerfung einerseitsund S<strong>ch</strong>utzgewährung andererseits.Das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> überlässt es den einzelnen Staaten, die Voraussetzungen ihrer eigenenStaatsangehörigkeit zu regeln. Das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> kennt jedo<strong>ch</strong> bestimmte Kriterien für die geboteneAnerkennung des Erwerbs oder Verlustes der Staatsangehörigkeit, an die si<strong>ch</strong> die Staatenzu halten haben. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit gibt es zwei anerkannte Prinzipien.Gemäss dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) wird die Staatsangehörigkeit dur<strong>ch</strong> den Vateroder die Mutter vermittelt. Na<strong>ch</strong> dem ius soli wird die Staatsangehörigkeit dur<strong>ch</strong> Geburtauf dem jeweiligen Staatsgebiet erlangt. Na<strong>ch</strong> der Geburt kann die Staatsangehörigkeit dur<strong>ch</strong>Einbürgerung erlangt werden. Problematis<strong>ch</strong> ist die ”aufgedrängte“ Verleihung der Staatsangehörigkeitohne Zustimmung des Betroffenen (z.B. bei Heirat). Derartige willensunabhängigeErwerbsgründe brau<strong>ch</strong>en von anderen Staaten ni<strong>ch</strong>t anerkannt zu werden. Mehrstaatigkeitgilt als unerwüns<strong>ch</strong>t, denn sie kann miteinander kollidierende Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten na<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong>ziehen.Anerkannte Gründe für den Verlust der Staatsangehörigkeit sind etwa die Entlassung aufAntrag, der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, der Eintritt in den Staatsdienst oder dieStreitkräfte eines anderen Staates. Staatenlosigkeit ist wegen der damit verbundenen Unsi<strong>ch</strong>erheitenim völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Status sowie wegen der Asymmetrie von Re<strong>ch</strong>ten und Pfli<strong>ch</strong>ten imAufenthaltsstaat ein unerwüns<strong>ch</strong>tes Phänomen, wel<strong>ch</strong>es die Staatenpraxis zu vermeiden tra<strong>ch</strong>tet.Juristis<strong>ch</strong>e Personen haben keine Staatsangehörigkeit im eigentli<strong>ch</strong>en Sinne, wohl aber eine”Staatszugehörigkeit“. Diese Staatszugehörigkeit bemisst si<strong>ch</strong> entweder na<strong>ch</strong> dem Ort derGründung und dem der Gründung zugrundeliegenden Re<strong>ch</strong>t (Inkorporationstheorie) oder na<strong>ch</strong>dem effektiven Verwaltungssitz (Sitztheorie).26. Regelungsgewalt bei Sa<strong>ch</strong>verhalten mit Auslandsberührungund Jurisdiktionskonflikte1. ANKNÜPFUNGSPUNKTE FÜR DIE AUSÜBUNG VON REGELUNGSGEWALTDas Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t verlangt für die Regelung von Sa<strong>ch</strong>verhalten einen legitimierendenAnknüpfungsgrund. So darf ein Staat nur unter bestimmten Voraussetzungen individuelles


VÖLKERRECHT 33Verhalten seinem Re<strong>ch</strong>t unterwerfen, das si<strong>ch</strong> ganz ausserhalb seines Staatsgebiets abspielt.Nur in wenigen Fällen kann jeder Staat das Verhalten von Personen seinem Strafre<strong>ch</strong>t odersonst seinem nationalen Re<strong>ch</strong>t unterstellen (Weltre<strong>ch</strong>tsprinzip oder Universalitätsprinzip).Anerkannte Anknüpfungsmomente vermittelt das Territorialitätsprinzip, das auf Vorgängeoder auf die Belegenheit von Sa<strong>ch</strong>en auf dem eigenen Staatsgebiet des regelnden Staates abstellt.In seiner weiten Ausprägung erfasst das Territorialitätsprinzip au<strong>ch</strong> die Auswirkungenexterner Sa<strong>ch</strong>verhalte auf das eigene Staatsgebiet (Wirkungsprinzip). Weitere Regelungsgrundlagenliefern das aktive Personalitätsprinzip (Verhalten von eigenen Staatsangehörigen sowie inbestimmten Grenzen das Verhalten von sonstigen Personen mit ständigem Inlandsaufenthalt)und das passive Personalitätsprinzip zum S<strong>ch</strong>utz von eigenen Staatsangehörigen im Ausland.S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> erlaubt das S<strong>ch</strong>utzprinzip den einzelnen Staaten, eigene Belange und ho<strong>ch</strong>wertigeinländis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsgüter vor Beeinträ<strong>ch</strong>tigungen von aussen zu s<strong>ch</strong>ützen.a) Territorialitätsprinzip (eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> des Wirkungsprinzips)Die Regelung von Sa<strong>ch</strong>verhalten stützt si<strong>ch</strong> zumeist auf das Territorialitätsprinzip. Dieses Prinzipgreift ein, wenn das geregelte Ges<strong>ch</strong>ehen si<strong>ch</strong> ganz oder teilweise auf dem Staatsgebiet desregelnden Staates vollzieht oder es um den Status von Sa<strong>ch</strong>en und Re<strong>ch</strong>ten geht, die auf demStaatsgebiet belegen sind.Brisanz gewinnt das Territorialitätsprinzip in seiner weiten Fassung, wel<strong>ch</strong>es die Auswirkungeneines Ges<strong>ch</strong>ehens in einem anderen Staat auf das Inland einbezieht (Wirkungsprinzip).Die Befugnis eines Staates, seine Regelungsgewalt auf Vorgänge mit Auswirkungen aufdas Staatsgebiet und dem Staatsgebiet insoweit glei<strong>ch</strong>stehende S<strong>ch</strong>iffe zu erstrecken, hat derStändige Internationale Geri<strong>ch</strong>tshof in dem berühmten Lotus-Fall anerkannt. Die dort anklingendeVermutung zugunsten einer extraterritorialen Regelungsgewalt der einzelnen Staaten istin der jüngeren Entwicklung der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre konkreten Re<strong>ch</strong>tfertigungszwängen gewi<strong>ch</strong>en.Insoweit ist beim Rückgriff auf die Lotus-Ents<strong>ch</strong>eidung grosse Zurückhaltung geboten.b) Aktives und passives PersonalitätsprinzipDas aktive Personalitätsprinzip liefert einen Anknüpfungspunkt für die Regelung von Re<strong>ch</strong>ten,Pfli<strong>ch</strong>ten und des Status einer Person dur<strong>ch</strong> ihren Heimatstaat. Eine wi<strong>ch</strong>tige Rolle spielt dasaktive Personalitätsprinzip etwa im Strafre<strong>ch</strong>t.Überspannt wird das aktive Personalitätsprinzip, wenn nationale Verbotsregelungen au<strong>ch</strong>auf To<strong>ch</strong>terunternehmen inländis<strong>ch</strong>er Gesells<strong>ch</strong>aften erstreckt werden, obwohl diese ihren Sitzim Ausland haben.Das passive Personalitätsprinzip knüpft an den S<strong>ch</strong>utz von Personen na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>t ihresHeimat- oder Aufenthaltsstaates an. Es spielt vor allem bei im Ausland begangenen Deliktengegen einen Staatsangehörigen eine Rolle. Die zulässige Rei<strong>ch</strong>weite des passiven Personalitätsprinzipsist im einzelnen umstritten.c) S<strong>ch</strong>utzprinzipNa<strong>ch</strong> dem S<strong>ch</strong>utzprinzip kann ein Staat Vors<strong>ch</strong>riften zu seiner eigenen Si<strong>ch</strong>erheit oder zumS<strong>ch</strong>utz anderer wi<strong>ch</strong>tiger öffentli<strong>ch</strong>er Belange au<strong>ch</strong> auf gefährdendes Verhalten ausserhalb seinesStaatsgebietes erstrecken. Dies re<strong>ch</strong>tfertigt au<strong>ch</strong> die Bestrafung von Spionagetätigkeit imAusland.


VÖLKERRECHT 34d) UniversalitätsprinzipAn bestimmten Re<strong>ch</strong>tsgütern hat die gesamte Staatengemeins<strong>ch</strong>aft ein so hohes Interesse, dasihre Verteidigung mit den Mitteln des Strafre<strong>ch</strong>ts na<strong>ch</strong> Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t jedem Staat erlaubtist. Klassis<strong>ch</strong>er Fall ist die strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfolgung des Piraten als ”Feind der Mens<strong>ch</strong>heit“(hostis humani generis). Na<strong>ch</strong> dem Weltre<strong>ch</strong>tsprinzip können ausserdem Völkermord,Sklavenhandel, Kriegsverbre<strong>ch</strong>en, Flugzeugentführungen und terroristis<strong>ch</strong>e Gewaltakte von jedemStaat verfolgt werden.2. JURISDIKTIONSKONFLIKTEUnters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Anknüpfungsmomente können dazu führen, dass zwei oder mehrere Staatenüber ein- und denselben Sa<strong>ch</strong>verhalt Regelungsgewalt in Anspru<strong>ch</strong> nehmen. Dies kannzu Regelungskonflikten (Jurisdiktionskonflikten) führen, wenn dies mit unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>er Tendenzges<strong>ch</strong>ieht. Um unerwüns<strong>ch</strong>te Jurisdiktionskonflikte mit ihren politis<strong>ch</strong>en und wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>enRisiken zu vermeiden, sind in Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung und Literatur Rücksi<strong>ch</strong>tnahmepfli<strong>ch</strong>tenbei extraterritorialen Regelungen entwickelt worden. Von besonderem Einfluss ist dabei dasAbwägungsmodell des amerikanis<strong>ch</strong>en Restatement, wel<strong>ch</strong>es die Regelung von Sa<strong>ch</strong>verhaltenmit Auslandsberührung auf das Mass des Vernünftigen zurückführen will.27. Fremdenre<strong>ch</strong>t und diplomatis<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>utzDas völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Fremdenre<strong>ch</strong>t regelt die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Beziehungen zwis<strong>ch</strong>en einem Staatund natürli<strong>ch</strong>en oder juristis<strong>ch</strong>en Personen, die ni<strong>ch</strong>t die Staatsangehörigkeit dieses Staatesinnehaben (eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> staatenloser Personen).1. AUFENTHALTSSTATUS VON FREMDEN (EINSCHLIESSLICH EINREISE UNDAUFENTHALTSBEENDIGUNG)a) Aufnahme von FremdenNa<strong>ch</strong> Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t ist die Aufnahme von Fremden in das Ermessen der einzelnenStaaten gestellt. Dieses Ermessen kann dur<strong>ch</strong> Verpfli<strong>ch</strong>tungen zur Gewährung der freienNiederlassung oder der Freizügigkeit von Arbeitnehmern in Abkommen über regionale Wirts<strong>ch</strong>aftsintegration,dur<strong>ch</strong> Freihandelsabkommen sowie andere bi- oder mutlilaterale Abkommenbes<strong>ch</strong>ränkt sein.b) AufenthaltsstatusVölkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet die Staaten, Fremden auf ihrem Staatsgebiet einen Mindeststandardzu gewähren. Dieser fremdenre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Mindeststandard kann über oder au<strong>ch</strong> unterden Re<strong>ch</strong>ten liegen, die ein Staat seinen eigenen Staatsangehörigen einräumt. Zum völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enMindeststandard gehören ein Minimum an geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz gegen hoheitli<strong>ch</strong>eMassnahmen und S<strong>ch</strong>utz dur<strong>ch</strong> Ordnungskräfte bei Angriffen auf Leib, Leben undVermögen, ein faires Strafverfahren, S<strong>ch</strong>utz vor willkürli<strong>ch</strong>en Verhaftung sowie die Haftungfür re<strong>ch</strong>tswidrige Massnahmen staatli<strong>ch</strong>er Organe.Dur<strong>ch</strong> den Ausbau der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te (wel<strong>ch</strong>e für Staatsangehörige und Fremde glei<strong>ch</strong>er-


VÖLKERRECHT 35massen gelten) hat der fremdenre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Mindeststandard weitgehend an Bedeutung verloren.c) Aufenthaltsbeendigende MassnahmenVölkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t gestattet es den Staaten grundsätzli<strong>ch</strong>, Fremde na<strong>ch</strong> Belieben auszuweisen,d.h. ihnen das Verlassen des Staates zu gebieten. Bei der Abs<strong>ch</strong>iebung (Dur<strong>ch</strong>setzungder Ausreiseanordnung) sind mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>ranken zu bea<strong>ch</strong>ten. Niemand darfin einen Staat abges<strong>ch</strong>oben werden, in dem ihm dur<strong>ch</strong> staatli<strong>ch</strong>e oder private Verfolgung unmittelbarLebensgefahr droht.2. DIPLOMATISCHER SCHUTZBeim diplomatis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>utz geht es um den S<strong>ch</strong>utz von natürli<strong>ch</strong>en und juristis<strong>ch</strong>en Personendur<strong>ch</strong> deren Heimatstaat gegen die völkerre<strong>ch</strong>tswidrige Behandlung dur<strong>ch</strong> einen fremdenStaat. Hier wendet si<strong>ch</strong> der Heimatstaat gegen eine Verletzung des völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enMindeststandards oder besonderer vertragli<strong>ch</strong>er Verpfli<strong>ch</strong>tungen dur<strong>ch</strong> den Aufenthaltsstaat.Voraussetzung hierfür ist zunä<strong>ch</strong>st einmal die seit der Verletzungshandlung bestehendeStaatsangehörigkeit des Heimatstaates. Bei mehrfa<strong>ch</strong>er Staatsangehörigkeit kommt es na<strong>ch</strong>umstrittener, aber vordringender Ansi<strong>ch</strong>t für die Ausübung des diplomatis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>utzes aufdie effektive Staatsangehörigkeit an.Diplomatis<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>utz setzt weiter die Ers<strong>ch</strong>öpfung innerstaatli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsbehelfe voraus.Dies gilt jedo<strong>ch</strong> nur insoweit, als diese innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsbehelfe effektiv sind und überhauptAussi<strong>ch</strong>t auf Erfolg verspre<strong>ch</strong>en.Hö<strong>ch</strong>st umstritten ist, ob ein Staat mit dem diplomatis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>utz einen eigenen Anspru<strong>ch</strong>geltend ma<strong>ch</strong>t oder aber au<strong>ch</strong> einen Anspru<strong>ch</strong> seines Staatsangehörigen (wegen dessen Verletzungin eigenen Re<strong>ch</strong>ten).3. FLÜCHTLINGS- UND ASYLRECHTNa<strong>ch</strong> Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t bleibt es den einzelnen Staaten überlassen, ob sie einem politis<strong>ch</strong>Verfolgten Asyl gewähren oder ni<strong>ch</strong>t. Dies gilt au<strong>ch</strong> für die Aufnahme sonstiger Flü<strong>ch</strong>tlinge.Dieses Ermessen findet eine besonders wi<strong>ch</strong>tige Eins<strong>ch</strong>ränkung in dem Genfer Abkommenüber die Re<strong>ch</strong>tsstellung der Flü<strong>ch</strong>tlinge von 1951. Zentrale Bestimmung jener Konvention istdas Verbot, einen Flü<strong>ch</strong>tling dur<strong>ch</strong> Ausweisung oder Zurückweisung unmittelbarer Verfolgungaus bestimmten Gründen auszusetzen.28. Souveränität als Re<strong>ch</strong>tsbegriffSouveränität gilt seit jeher als notwendiges Attribut der Staaten. Mangelnde Souveränität ers<strong>ch</strong>eintals Defizit der Staatsgewalt, wel<strong>ch</strong>es die Staatsqualität eines Herrs<strong>ch</strong>aftsgebildes inFrage stellt. Aus dieser traditionellen Si<strong>ch</strong>tweise sind nur souveräne Staaten vollwertige Mitgliederder Völkergemeins<strong>ch</strong>aft und können si<strong>ch</strong> auf das Prinzip der souveränen Glei<strong>ch</strong>heit(Art. 2 Nr. 1 UN-Charta) berufen.Seit geraumer Zeit stellt si<strong>ch</strong> aber die Frage, ob Souveränität überhaupt (no<strong>ch</strong>) einenRe<strong>ch</strong>tsbegriff darstellt, oder aber zur politis<strong>ch</strong>en Floskel herabgesunken ist. Seit alters her wirddie mit der Eigenstaatli<strong>ch</strong>keit verbundene Position gerne mit dem Begriff der Souveränität


VÖLKERRECHT 36assoziiert. Spätestens seit dem Ersten Weltkrieg hat si<strong>ch</strong> in der Staatenwelt die Einsi<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>gesetzt,dass Souveränität re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bindungen ni<strong>ch</strong>t auss<strong>ch</strong>liessen kann. Die lange gehegteVorstellung, Souveränität bedeute Ni<strong>ch</strong>tunterworfensein unter eine höhere Instanz, hat si<strong>ch</strong> mitdem Wandel des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s von einer reinen Koordinationsre<strong>ch</strong>tsordnung hin zu einem Systemmit subordinationsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Zügen überlebt.29. Na<strong>ch</strong>folge in VerträgeProbleme der Staatensukzession stellen si<strong>ch</strong> dann, wenn die territoriale Souveränität über einbestimmtes Gebiet we<strong>ch</strong>selt, also ein Staat als Inhaber der vollen Gebietsherrs<strong>ch</strong>aft an die Stelleeines anderen Staates tritt. Die Staatenna<strong>ch</strong>folge in völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verträge gehört zu denbesonders s<strong>ch</strong>wierigen Problemfeldern des Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>ts. Die Wiener Konventionüber die Staatenna<strong>ch</strong>folge in Verträge von 1978 versu<strong>ch</strong>t diese s<strong>ch</strong>wierige Materie zu ordnen.Wenn ein Staat an die Stelle eines anderen Staates als Inhaber der territorialen Souveränitättritt, erstrecken si<strong>ch</strong> Verträge des Na<strong>ch</strong>folgestaates grundsätzli<strong>ch</strong> auf das neu hinzugekommeneGebiet (Prinzip der bewegli<strong>ch</strong>en Vertragsgrenzen; vgl. Art. 29 WVK). Problematis<strong>ch</strong> istdie Behandlung der völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verträge des Vorgängerstaates. Hier ist einmal na<strong>ch</strong> derRe<strong>ch</strong>tsnatur des jeweiligen Vertrages und zum anderen na<strong>ch</strong> dem Vorgang zu differenzieren,wel<strong>ch</strong>er die Staatenna<strong>ch</strong>folge auslöst.Als gewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Grundsatz lässt si<strong>ch</strong> festhalten, dass kein Übergang völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>erVerträge stattfindet, der mit dem Zweck des Vertrages unvereinbar wäre. Umgekehrtfindet grundsätzli<strong>ch</strong> ein Übergang von Verträgen statt, wel<strong>ch</strong>e den Status oder die Nutzungeines Staatsgebietes regeln. Umstritten ist die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folge in Verträge zum Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzoder über sonstige humanitrre Regelungen, insbesondere im Kriegsvölkerre<strong>ch</strong>t.Eine vordringende Lehre plädiert im mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Interesse dafür, in der Regel einenÜbergang der vertragli<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tungen anzunehmen.Bei sonstigen Verträgen wird ents<strong>ch</strong>eidend auf den die Staatensukzession begründendenTatbestand abgestellt. Weitgehend Konsens besteht darüber, dass bei der Abtretung von Staatsgebietder Grundsatz der Diskontinuität gilt, also keine Na<strong>ch</strong>folge stattfindet. Äusserst strittsind dagegen die Fälle der Fusion zweier oder mehrerer Staaten sowie die Einverleibung einesStaates in einen anderen Staat. Beim Auseinanderfallen eines Staates in mehrere Na<strong>ch</strong>folgestaatenoder bei der Abspaltung von Staatsgebiet dur<strong>ch</strong> die Entstehung eines neuen Staates gehtdie Wiener Konvention vom Grundsatz der Fortgeltung von Verträgen aus (Art. 34).30. Na<strong>ch</strong>folge in Staatsvermögen und Staatss<strong>ch</strong>uldenFür die Staatenna<strong>ch</strong>folge in Staatsvermögen und Staatss<strong>ch</strong>ulden enthält das Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>teinige Grundsätze, deren Konkretisierung im einzelnen aber oft umstritten sind. DieWiener Konvention über die Staatenna<strong>ch</strong>folge in Staatsvermögen, Staatsar<strong>ch</strong>ive und Staatss<strong>ch</strong>uldenvon 1983 enthält eine Reihe kontrovers beurteilter Regelungen.31. Internationales Seere<strong>ch</strong>tÜbersprungen.


VÖLKERRECHT 3732. WeltraumÜbersprungen.33. Souveräne Glei<strong>ch</strong>heit der StaatenDer Grundsatz der souveränen Glei<strong>ch</strong>heit der Staaten findet prägnanten Ausdruck in Art. 2 Nr.1 UN-Charta. Souveräne Glei<strong>ch</strong>heit ist zunä<strong>ch</strong>st im Sinne einer formalen Glei<strong>ch</strong>stellung allerMitglieder der Staatenwelt zu verstehen. Dieses formale Verständnis der Glei<strong>ch</strong>heit s<strong>ch</strong>lägtsi<strong>ch</strong> bei vielen internationalen Organisationen und bei Staatenkonferenzen im glei<strong>ch</strong>en Stimmengewi<strong>ch</strong>taller Staaten nieder (one State, one vote). Dur<strong>ch</strong>bro<strong>ch</strong>en wird dieses Prinzip aberin den UN mit der privilegierten Position der fünf ständigen Mitglieder des Si<strong>ch</strong>erheitsrates(Art. 23 Abs. 1 Satz 2 UN-Charta).Die souveräne Glei<strong>ch</strong>heit äussert si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> in der Unverletzli<strong>ch</strong>keit der territorialen Integritätund in der Gewährleistung politis<strong>ch</strong>er Unabhängigkeit. Die politis<strong>ch</strong>e Unabhängigkeitums<strong>ch</strong>liesst das Re<strong>ch</strong>t zur freien Wahl und zur freien Ausgestaltung des politis<strong>ch</strong>en, sozialen,wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en und kulturellen Systems. Flankiert wird diese Unabhängigkeit ihrerseits vomInterventionsverbot.Die souveräne Glei<strong>ch</strong>heit der Staaten liefert au<strong>ch</strong> die Begründung für die weitgehendeBefreiung eines Staates von der Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit anderer Staaten (par in parem non habet imperium).34. Das Gewaltverbot und seine Dur<strong>ch</strong>bre<strong>ch</strong>ungen1. ENTWICKLUNG DES GEWALTVERBOTSDas umfassende Verbot der Anwendung und Androhung militäris<strong>ch</strong>er Gewalt gehört zu dengrossen Errungens<strong>ch</strong>aften der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sentwicklung. Das klassis<strong>ch</strong>e <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> des 19.Jahrhunderts unterwarf das Re<strong>ch</strong>t der Staaten, zum Kriege als Mittel der Politik zu s<strong>ch</strong>reiten,kaum Bes<strong>ch</strong>ränkungen. Es galt also ein Re<strong>ch</strong>t zum Krieg (ius ad bellum). Im übrigen existiertennur Regeln über die zulässige Art und Weise der Kriegsführung (ius in bello).Endgültig wurde das Gewaltverbot dur<strong>ch</strong> die UN-Charta eingeführt (Art. 2 Nr. 4). Flankiertwird das Gewaltverbot vom Gewaltmonopol des UN-Si<strong>ch</strong>erheitsrates, der äusserst weitrei<strong>ch</strong>endeBefugnisse zur Bewahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalenSi<strong>ch</strong>erheit na<strong>ch</strong> dem VII. und VIII. Kapitel der UN-Charta innehat.2. DAS GEWALTVERBOT DER UN-CHARTADas Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta untersagt umfassend die Anwendung von Gewaltim Sinne physis<strong>ch</strong>er Ma<strong>ch</strong>tmittel. Dieses Verbot greift ni<strong>ch</strong>t erst beim koordinierten Einsatzvon Streitkräften ein, sondern erfasst jeden Einsatz militäris<strong>ch</strong>er Gewalt und geht damitweiter als das Verbot des Angriffskrieges.Das Gewaltverbot hat längst gewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Geltung erlangt. Na<strong>ch</strong> überwiegenderAnsi<strong>ch</strong>t gehört es sogar zum ius cogens.Problematis<strong>ch</strong> ist die Behandlung von sog. Befreiungskriegen. Die herrs<strong>ch</strong>ende <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehrebezieht das Gewaltverbot au<strong>ch</strong> auf die Unterstützung von Befreiungsbewegungen


VÖLKERRECHT 38dur<strong>ch</strong> Drittstaaten. Die wesentli<strong>ch</strong>e Begründung liegt darin, dass das Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>tder Völker grundsätzli<strong>ch</strong> kein Re<strong>ch</strong>t auf Sezession gibt. Na<strong>ch</strong> wohl überwiegender, wennglei<strong>ch</strong>umstrittener Meinung ist dagegen das militäris<strong>ch</strong>e Eingreifen in einen Bürgerkrieg ”auf Einladung“der amtierenden Regierung zulässig.Die (no<strong>ch</strong>) herrs<strong>ch</strong>ende Meinung geht — au<strong>ch</strong> wenn der Wortlaut andere Auslegungen unterstützenwürde — von einem umfassenden Gewaltverbot aus, das keine Dur<strong>ch</strong>bre<strong>ch</strong>ungenbei einer uneigennützigen Anwendung von Gewalt zulässt. Dana<strong>ch</strong> bedarf jeder Einsatz physis<strong>ch</strong>erMa<strong>ch</strong>tmittel eines besonderen Re<strong>ch</strong>tfertigungsgrundes. Insbesondere die humanitäreIntervention zur Rettung von Mens<strong>ch</strong>enleben stellt si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dieser herrs<strong>ch</strong>enden Si<strong>ch</strong>t alsVerwirkli<strong>ch</strong>ung des Verbotstatbestandes dar.Unabhängig von der Beurteilung humanitärer Interventionen im allgemeinen will aber einevordringende Strömung der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre ein gewaltsames Eingreifen anderer Staatenzum S<strong>ch</strong>utz der Zivilbevölkerung dann zulassen, wenn die staatli<strong>ch</strong>e Ordnung völlig zusammengebro<strong>ch</strong>enist (failed state). Hier fungiert der Staate nur no<strong>ch</strong> als formale Hülse, was eineteleologis<strong>ch</strong>e Reduktion des Gewaltverbotes re<strong>ch</strong>tfertigen kann.3. RECHT ZUR SELBSTVERTEIDIGUNGDie UN-Charta anerkennt ausdrückli<strong>ch</strong> das Re<strong>ch</strong>t zur Selbstverteidigung in Art. 51. Die UN-Charta knüpft das Re<strong>ch</strong>t zur Selbstverteidigung an das Vorliegen eines bewaffneten Angriffs.Hierunter fällt ni<strong>ch</strong>t jede Form der Gewaltanwendung. Ein bewaffneter Angriff liegt vielmehrerst dann vor, wenn in massiver, koordinierter Form militäris<strong>ch</strong>e Gewalt gegen einen anderenStaat eingesetzt wird.Bei terroristis<strong>ch</strong>en Gewaltakten bedarf die Frage, inwieweit diese als ”bewaffneter Angriff“qualifiziert werden können, besonderer Klärung. Vorausgesetzt wird hier die Verstrickung einesStaates. Am ehesten lassen si<strong>ch</strong> massive terroristis<strong>ch</strong>e Ans<strong>ch</strong>läge dann als bewaffneter Angriffim Sinne von Art. 51 UN-Charta qualifizieren, wenn dahinter stehende Organisationen dieUnterstützung eines Staates geniessen. Ein bewaffneter Angriff kann von einer ni<strong>ch</strong>tstaatli<strong>ch</strong>enTerrororganisation au<strong>ch</strong> dann ausgehen, wenn ein Staat ihr dur<strong>ch</strong> blosse Duldung auf seinemGebiet ein Betätigungsfeld einräumt.Die s<strong>ch</strong>arfe Differenzierung zwis<strong>ch</strong>en der ”s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>ten Verletzung des Gewaltverbotes“ unddem ”bewaffneten Angriff“ im Rahmen des Selbstverteidigungsre<strong>ch</strong>ts s<strong>ch</strong>afft ein s<strong>ch</strong>wer erträgli<strong>ch</strong>esDilemma: Die Anwendung von Gewalt unterhalb der S<strong>ch</strong>welle des bewaffneten Angriffss<strong>ch</strong>ützt den verantwortli<strong>ch</strong>en Staat vor Gegenmassnahmen, da das angegriffene Staatselbst an das Gewaltverbot gebunden ist. Der IGH nimmt dieses Dilemma bewusst in Kauf.Bei einer wörtli<strong>ch</strong>en Auslegung von Art. 51 UN-Charta greift das Re<strong>ch</strong>t zur Selbstverteidigungerst na<strong>ch</strong> einem bewaffneten Angriff ein. Gute Gründe spre<strong>ch</strong>en aber dafür, dass au<strong>ch</strong>ein unmittelbar bevorstehender Angriff gewaltsame Abwehrmassnahmen re<strong>ch</strong>tfertigen kann.4. GEWALTSAME SELBSTHILFE ZUM SCHUTZ EIGENER STAATSANGEHÖRIGERIM AUSLANDBei einem strikten Verständnis des Gewaltverbots unter glei<strong>ch</strong>zeitiger Verengung des Selbstverteidigungsre<strong>ch</strong>tsauf Fälle des bewaffneten Angriffs gestaltet si<strong>ch</strong> die völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Beurteilunggewaltsamer Massnahmen zur Rettung eigener Staatsangehöriger sehr s<strong>ch</strong>wierig. Diesgilt au<strong>ch</strong> dann, wenn der Aufenthaltsstaat in eine völkerre<strong>ch</strong>tswidrige Bedrohung der zu rettendenStaatsangehörigen an Leib und Leben verstrickt ist.Eine <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre, die einem Staat die gewaltsame Rettung eigener Staatsangehörigervor völkerre<strong>ch</strong>tswidriger Bedrohung an Leib und Leben versagt, stellt unzumutbare Anforderungenan die Opferbereits<strong>ch</strong>aft des einzelnen Staates.


VÖLKERRECHT 395. NOTSTANDEine weitere Eins<strong>ch</strong>ränkung des Gewaltverbotes, die in der modernen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre diskutiertwird, bezieht si<strong>ch</strong> auf den Notstand. Hier geht es um gewaltsame Massnahmen zumS<strong>ch</strong>utz des handelnden Staates selbst oder elementarer inländis<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsgüter. Mit dem Notstandwird eine unmittelbare Gefährdung ums<strong>ch</strong>rieben, bei der es gar ni<strong>ch</strong>t auf die vorherigeVllokerre<strong>ch</strong>tsverletzung dur<strong>ch</strong> einen anderen Staat ankommt.6. HUMANITÄRE INTERVENTIONDas Eingreifen eines Staates mit Gewalt oder Androhung von Gewalt zum S<strong>ch</strong>utz von Personen,die ni<strong>ch</strong>t die Staatsangehörigkeit des eingreifenden Staates besitzen, gehört zu den ammeisten umstrittenen Problemen des gegenwärtigen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s. Ums<strong>ch</strong>rieben wird ein derartigesVorgehen mit dem Begriff der humanitären Intervention.Na<strong>ch</strong> einer orthodoxen, an einer engen Auslegung der UN-Charta festhaltenden <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehreerlauben selbst s<strong>ch</strong>limmste Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen (staatli<strong>ch</strong>er Terror) niemalsein gewaltsames Eingreifen von aussen, das ni<strong>ch</strong>t vom UN-Si<strong>ch</strong>erheitsrat autorisiert ist.Mittlerweile hat si<strong>ch</strong> sowohl in der Staatengemeins<strong>ch</strong>aft als au<strong>ch</strong> in der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehreein grundlegender Wandel vollzogen. Das Integritätsinteresse eines jeden einzelnen Staates ers<strong>ch</strong>eintni<strong>ch</strong>t mehr als absoluter Wert. Vielmehr s<strong>ch</strong>eint das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> gegenwärtig als wertgebundeneRe<strong>ch</strong>tsordnung, die den S<strong>ch</strong>utz des einzelnen Mens<strong>ch</strong>en in den Mittelpunkt stellt.Na<strong>ch</strong> einer vordringenden Si<strong>ch</strong>tweise darf man den Staat und seine territoriale Integrität ni<strong>ch</strong>tals hö<strong>ch</strong>stes Gut s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>thin betra<strong>ch</strong>ten, sondern muss den Blick dur<strong>ch</strong> den Staat hindur<strong>ch</strong> aufdie Bevölkerung selbst ri<strong>ch</strong>ten. Aus dieser Perspektive lässt si<strong>ch</strong> die Nothilfe zugunsten einerverfolgten Minderheit der Nothilfe zugunsten eines angegriffenen Staates an die Seite stellen.Au<strong>ch</strong> beim Eingrenzen der humanitären Intervention auf s<strong>ch</strong>werwiegende Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungenmit Genozid<strong>ch</strong>arakter bleibt no<strong>ch</strong> das Problem der objektiven Beurteilung.Hier ist die Gefahr einer beliebigen Berufung auf die Eingriffsvoraussetzungen dur<strong>ch</strong> einzelneStaaten und das damit verbundene Missbrau<strong>ch</strong>srisiko geringer als es zunä<strong>ch</strong>st den Ans<strong>ch</strong>einhaben mag.35. InterventionsverbotDas Interventionsverbot setzt der Einflussmassnahme in die inneren Angelegenheiten einesanderen Staates S<strong>ch</strong>ranken. Die UN-Charta anerkennt den S<strong>ch</strong>utz vor einem Eingreifen ”inAngelegenheiten, die ihrem Wesen na<strong>ch</strong> zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören“ (Art.2 Nr. 7).Der Kreis der inneren Angelegenheiten, wel<strong>ch</strong>e den Gegenstand des Interventionsverbotsbilden, ist ebenso s<strong>ch</strong>wierig zu konkretisieren, wie die verbotenen Formen der Einflussnahme.36. Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t der VölkerDie UN-Charta bekennt si<strong>ch</strong> mehrfa<strong>ch</strong> zum Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t der Völker (Art. 1 Nr. 2,55, 77 lit. b, 76 lit. b).In bezug auf das jeweilige Staatsvolk verbürgt das Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t (in Ergänzungzum Interventionsverbot) die Freiheit, das eigene politis<strong>ch</strong>e, sozial, wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e und kulturelleSystem frei von äusseren Zwängen bestimmen zu können. Heute ist das Selbstbestim-


VÖLKERRECHT 40mungsre<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> als gewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Grundsatz anerkannt.Das Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t der Völker ers<strong>ch</strong>öpft si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t in der freien Systemwahl desStaatsvolkes und dem S<strong>ch</strong>utz vor äusseren Zwängen. Das moderne Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t erfasstau<strong>ch</strong> die Mitwirkung von Bevölkerungsgruppen an der politis<strong>ch</strong>en Gestaltung innerhalbeines bestehenden Staatsverbandes. Dabei s<strong>ch</strong>ützt das Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t der Völker au<strong>ch</strong>Minderheiten in einem ethnis<strong>ch</strong> fremden Staatsverband. Der Begriff des Volkes in diesem Sinnebezieht si<strong>ch</strong> auf eine Gruppe von Mens<strong>ch</strong>en, die auf einem bestimmten Territorium leben,si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> eigene rassis<strong>ch</strong>e, religiöse, spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e oder andere kulturelle Merkmale definierenund den Willen zur Bewahrung ihrer Identität haben.Hier überlappt si<strong>ch</strong> das Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t der Völker mit den besonderen Regelungendes Minderheitens<strong>ch</strong>utzes, wel<strong>ch</strong>er in erster Linie auf individuelle Re<strong>ch</strong>te der einzelnenAngehörigen einer Minorität, namentli<strong>ch</strong> im kulturellen Berei<strong>ch</strong>, abzielt. Minderheiten ist einMindestmass an Teilhabe an der Ausgestaltung des Staatswesens einzuräumen.Die heikelste Frage im Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t gilt einem mögli<strong>ch</strong>enRe<strong>ch</strong>t zur Sezession, also dem Re<strong>ch</strong>t von Minderheiten auf das Zusammenleben in einemeigenen Staat. Die herrs<strong>ch</strong>ende <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre steht einem derartigen Sezessionsre<strong>ch</strong>t ethnis<strong>ch</strong>erund sonstiger Minderheiten ausserordentli<strong>ch</strong> distanziert gegenüber.37. Staatenimmunität1. ALLGEMEINESDie Regeln der Staatenimmunität bes<strong>ch</strong>ränken die Unterwerfung eines Staates unter die Geri<strong>ch</strong>tsbarkeiteines anderen Staates. Als grundlegender Re<strong>ch</strong>tsgedanke steht hinter der Staatenimmunitäteine Ausprägung der souveränen Glei<strong>ch</strong>heit der Staaten, nämli<strong>ch</strong> die Maxime parin parem non habet imperium. Ausgehend von diesem Re<strong>ch</strong>tsgedanken waren bis in die jüngereVergangenheit die Staaten von fremder Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit fast völlig abges<strong>ch</strong>irmt. Hiervon hatsi<strong>ch</strong> die Staatenpraxis in den vergangenen Jahrzehnten dur<strong>ch</strong> die Abkehr von der ”absoluten“Staatenimmunität unter Hinwendung zu einer ”relativen“ (einges<strong>ch</strong>ränkten) Staatenimmunitätgelöst. Im einzelnen ist zu unters<strong>ch</strong>eiden zwis<strong>ch</strong>en der Immunität im Erkenntnisverfahren einerseitsund der Immunität im Vollstreckungsverfahren andererseits.Im engen Zusammenhang mit der Staatenimmunität steht die besonderen Regeln folgendeImmunität von Staatsoberhäuptern. Ein Ausfluss der Staatenimmunität ist die persönli<strong>ch</strong>e Immunität,die Mitglieder von Regierungen während des Aufenthalts in fremden Staaten geniessen.Diese persönli<strong>ch</strong>e Immunität besteht ni<strong>ch</strong>t um des einzelnen Amtsträgers willen, sondernzum S<strong>ch</strong>utze seiner Funktion. Bei Ministern besteht über den genauen Umfang der Immunitätin Zivil- und Strafverfahren vor fremden Geri<strong>ch</strong>ten bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Unsi<strong>ch</strong>erheit.2. IMMUNITÄT IM ERKENNTNISVERFAHRENNa<strong>ch</strong> dem Grundsatz der einges<strong>ch</strong>ränkten Immunität können Staaten Immunität nur bei hoheitli<strong>ch</strong>emHandeln (acta iure imperii) in Anspru<strong>ch</strong> nehmen. Bei sonstigen, ni<strong>ch</strong>t-hoheitli<strong>ch</strong>enAkten (acta iure gestionis) sind sie dagegen fremder Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit unterworfen.Na<strong>ch</strong> vereinzelten nationalen Geri<strong>ch</strong>tsents<strong>ch</strong>eidungen und man<strong>ch</strong>en Stimmen in der<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre können Staaten selbst bei hoheitli<strong>ch</strong>em Handeln dann fremder Geri<strong>ch</strong>tsbarkeitunterworfen werden, wenn es um s<strong>ch</strong>werwiegende Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen geht. Dieganz herrs<strong>ch</strong>ende <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre steht aber einer derartigen Dur<strong>ch</strong>bre<strong>ch</strong>ung der Staatenimmunitätno<strong>ch</strong> distanziert gegenüber.Na<strong>ch</strong> einer vordringenden Tendenz kommt es für die Qualifikation staatli<strong>ch</strong>en Handelns


VÖLKERRECHT 41als hoheitli<strong>ch</strong> oder ni<strong>ch</strong>t-hoheitli<strong>ch</strong> in erster Linie auf die Natur der jeweiligen Handlung undderen Zuordnung zu typis<strong>ch</strong>en Hoheitsaufgaben an.Im Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t sind eine Reihe von Ausnahmen von der Staatenimmunität anerkannt.Hierzu gehören der Verzi<strong>ch</strong>t auf Immunität, die Widerklage sowie dingli<strong>ch</strong>e Klagenin bezug auf inländis<strong>ch</strong>es Eigentum.3. VOLLSTRECKUNGSIMMUNITÄTAu<strong>ch</strong> im Vollstreckungsverfahren gilt heute nur eine einges<strong>ch</strong>ränkte Immunität. Hier herrs<strong>ch</strong>talso wiederum eine funktionale Bes<strong>ch</strong>ränkung der Immunität. Jedo<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>ützt das Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>timmer no<strong>ch</strong> in bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>em Umfang vor Zwangsmassnahmen in einem anderenStaat.4. STAATSUNTERNEHMENStaatsunternehmen geniessen nur bei der Wahrnehmung genuin hoheitli<strong>ch</strong>er Funktionen Immunität.5. IMMUNITÄT VON STAATSOBERHÄUPTERNWährend ihrer Amtsdauer geniessen Staatsoberhäupter absolute Immunität. Allerdings sindau<strong>ch</strong> amtierende Staatsoberhäupter ni<strong>ch</strong>t vor der Strafverfolgung dur<strong>ch</strong> internationale Geri<strong>ch</strong>tewegen besonders s<strong>ch</strong>werwiegender Verbre<strong>ch</strong>en ges<strong>ch</strong>ützt. Na<strong>ch</strong> Ablauf der Amtszeit einesStaatsoberhauptes ist na<strong>ch</strong> einer vordringenden Tendenz die straf- und zivilgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfolgungau<strong>ch</strong> für Amtshandlungen jedenfalls dann mögli<strong>ch</strong>, wenn es si<strong>ch</strong> um Verbre<strong>ch</strong>en gegendie Mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>keit oder Kriegsverbre<strong>ch</strong>en handelt.6. ACT OF STATE-DOKTRINÜber die gewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundsätze der Staatenimmunität hinaus lehnen es die Geri<strong>ch</strong>teman<strong>ch</strong>er Staaten aus dem anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en Raum grundsätzli<strong>ch</strong> ab, über dieRe<strong>ch</strong>tmässigkeit fremder Hoheitsakte zu urteilen. Diese Act of State-Doktrin entspri<strong>ch</strong>t aberkeiner völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tung.38. Diplomatis<strong>ch</strong>e und konsularis<strong>ch</strong>e Beziehungen1. DIPLOMATISCHE BEZIEHUNGENFür den Status diplomatis<strong>ch</strong>er Missionen und den S<strong>ch</strong>utz ihres diplomatis<strong>ch</strong>en und sonstigenPersonals ist das Wiener Abkommen über diplomatis<strong>ch</strong>e Beziehungen von 1961 grundlegend.Die Aufgaben diplomatis<strong>ch</strong>er Missionen sind in Art. 3 WÜD geregelt. An der Spitze diplomatis<strong>ch</strong>erMissionen stehen Bots<strong>ch</strong>after (oder Nuntien), Gesandte (Minister oder Internuntien)oder Ges<strong>ch</strong>äftsträger (Art. 14 Abs. 1 WÜD). Die Person des Diplomaten ist unverletzli<strong>ch</strong>(Art. 29 WÜD). Die Räumli<strong>ch</strong>keiten der Mission sind ebenfalls unverletzli<strong>ch</strong> und geniessenImmunität von jeder Zwangsmassnahme (Art. 22 Abs. 1 und 3 WÜD). Sie beanspru<strong>ch</strong>en denbesonderen S<strong>ch</strong>utz des Empfangsstaates (Art. 22 Abs. 2 WÜD).


VÖLKERRECHT 42Die Unverletzli<strong>ch</strong>keit eines Diplomaten und der S<strong>ch</strong>utz der diplomatis<strong>ch</strong>en Missiongehören zum Urgestein der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung. Missa<strong>ch</strong>tet der Empfangsstaat seine Pfli<strong>ch</strong>tzum S<strong>ch</strong>utz der diplomatis<strong>ch</strong>en Mission und ihres Personals, liegt hierin ni<strong>ch</strong>t nur eine Re<strong>ch</strong>tsverletzunggegenüber dem Entsendestaat, sondern gegenüber jedem einzelnen Mitglied derStaatengemeins<strong>ch</strong>aft.Diplomaten geniessen völlige Immunität von der Strafgeri<strong>ch</strong>tsbarkeit des Empfangsstaatesund sind nur in Ausnahmefällen dessen Zivil- und Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbarkeit unterworfen(Art. 31 Abs. 1 WÜD). Einges<strong>ch</strong>ränkte Immunität geniessen die Mitglieder des Verwaltungsundte<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Personals der Mission (Art. 37 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2 WÜD). Der Empfangsstaathat den freien Verkehr für alle amtli<strong>ch</strong>en Zwecke zu gestatten und zu s<strong>ch</strong>ützen (Art. 27Abs. 1 WÜD). Die diplomatis<strong>ch</strong>en Privilegien und Immunitäten entbinden ni<strong>ch</strong>t von der Verpfli<strong>ch</strong>tung,die Gesetze des Empfängerstaates zu bea<strong>ch</strong>ten (Art. 41 Abs. 1 WÜD). Der Aufnahmestaatkann den diplomatis<strong>ch</strong>en Status eines Missions<strong>ch</strong>efs oder eines anderen Mitgliedsdes diplomatis<strong>ch</strong>en Personals jederzeit ohne Angabe von Gründen dadur<strong>ch</strong> beenden, dass derDiplomat zur persona non grata erklärt wird (Art. 9 Abs. 1 WÜD).2. SPEZIALMISSIONENBesonderen Regeln unterliegt die Stellung von Sonderbots<strong>ch</strong>aftern (ad hoc-Bots<strong>ch</strong>aftern), dievon einem Staat in einen anderen Staat mit beiderseitigem Einverständnis entsandt werden,um spezielle Fragen zu verhandeln oder sonst einen besonderen Auftrag auszuführen. Hierhergehört die Entsendung von Staatenvertretern zu bi- oder multilateralen Verhandlungen undKongressen.3. KONSULARISCHE BEZIEHUNGENÄhnli<strong>ch</strong> wie die WÜD spiegelt das Wiener Übereinkommen über konsularis<strong>ch</strong>e Beziehungenvon 1963 weithin Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t wider. Die Immunität und die sonstigen Privilegien vonAngehörigen konsularis<strong>ch</strong>er Vertretungen sind weniger weitrei<strong>ch</strong>end als die von Mitgliederndiplomatis<strong>ch</strong>er Missionen. Sie bes<strong>ch</strong>ränken si<strong>ch</strong> im wesentli<strong>ch</strong>en auf den dienstli<strong>ch</strong>en Berei<strong>ch</strong>.39. Verpfli<strong>ch</strong>tungen erga omnesIm allgemeinen vestehen völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verpfli<strong>ch</strong>tungen nur gegenüber den Staaten undsonstigen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekten, deren Interessen dur<strong>ch</strong> diese Verpfli<strong>ch</strong>tungen unmittelbarberührt sind.Im ”Barcelona Traction-Fall“ hat der IGH jedo<strong>ch</strong> anerkannt, dass bestimmte Verpfli<strong>ch</strong>tungeneines Staates gegenüber der gesamten Staatengemeins<strong>ch</strong>aft bestehen. Hier gehtes um Verpfli<strong>ch</strong>tungen, die ein Anliegen aller Staaten zum Gegenstand haben. Deshalb habenalle Staaten wegen der Bedeutung des jeweiligen Re<strong>ch</strong>tsguts ein re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Interesse an seinemS<strong>ch</strong>utz. Dabei handelt es si<strong>ch</strong> also um Verpfli<strong>ch</strong>tungen erga omnes ( ”gegenüber allen“).Verpfli<strong>ch</strong>tungen erga omnes ergeben si<strong>ch</strong> insbesondere aus dem Verbot von Aggresionshandlungen,aus dem Verbot des Völkermordes und aus elementaren Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ten.Umstritten ist, ob auf die Verletzung von Verpfli<strong>ch</strong>tungen erga omnes jeder Staat mit Repressalienreagieren kann oder ob es hierfür einer besonderen Betroffenheit bedarf. Wenn mandas Konzept der Verpfli<strong>ch</strong>tungen erga mones konsequent umsetzt, ist jedes Mitglied der Staatengemeins<strong>ch</strong>aftzu sol<strong>ch</strong>en Gegenmassnahmen bere<strong>ch</strong>tigt.


VÖLKERRECHT 4340. Ziele, Mitglieder und Organisationsstruktur der Vereinten Nationen1. ZIELE DER VEREINTEN NATIONENDie UN-Charta ums<strong>ch</strong>reibt die Ziele der Weltorganisation in Art. 1. Dabei bildet diese Zielkatalogni<strong>ch</strong>t etwa bloss ein politis<strong>ch</strong>es Programm, sondern bindet mit normativer Geltung dieMitgliedstaaten und die Organe der Vereinten Nationen. Dabei ist zu bea<strong>ch</strong>ten, dass die UN-Charta wiederholt auf die Ziele der Organisation verweist (Art. 2 Satz 1, Art. 2 Nr. 4, Art. 52Abs. 1).Die zentrale Aufgabe der UN ist gemäss Art. 1 Nr. 1 UN-Charta die Wahrung des Weltfriedensund der internationalen Si<strong>ch</strong>erheit.2. MITGLIEDER DER VEREINTEN NATIONENUrsprüngli<strong>ch</strong>e Mitglieder der UN (Art. 3 UN-Charta) sind die 51 Gründerstaaten. Neue Mitgliederder UN ”können alle sonstigen friedliebenden Staaten werden, wel<strong>ch</strong>e die Verpfli<strong>ch</strong>tungenaus dieser Charta übernehmen und na<strong>ch</strong> dem Urteil der Organisation fähig und willenssind, diese Verpfli<strong>ch</strong>tungen zu erfüllen“ (Art. 4 Abs. 1 UN-Charta).Mit einem Negativattribut versieht die UN-Charta die Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges,die gewissermassen ausserhalb der Charta und deren S<strong>ch</strong>utzverbürgungen gestellt werden(Art. 107 UN-Charta). Diese Feindstaaten-Klausel ist mit der Aufnahme der BRD und derehemaligen DDR, sowie von Japan na<strong>ch</strong> allgemeiner Auffassung gegenstandslos geworden.Auf Vors<strong>ch</strong>lag des Si<strong>ch</strong>erheitsrates kann die Generalversammlung einem Mitgliedstaat dieAusübung der Re<strong>ch</strong>te und Vorre<strong>ch</strong>te aus der Mitglieds<strong>ch</strong>aft zeitweilig entziehen, wenn der Si<strong>ch</strong>erheitsratgegen dieses Mitglied Vorbeugungs- oder Zwangsmassnahmen getroffen hat (Art.5 Satz 1 UN-Charta). S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> kann die Generalversammlung auf Empfehlung des Si<strong>ch</strong>erheitsratesein Mitglied der UN au<strong>ch</strong> auss<strong>ch</strong>liessen (Art. 6 UN-Charta). Von beiden dieserMassnahmen ist no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t Gebrau<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t worden. Ni<strong>ch</strong>t geregelt ist der Austritt aus denVereinten Nationen.3. ORGANE DER VEREINTEN NATIONENa) Haupt- und NebenorganeAls Hauptorgane der Vereinten Nationen fungieren na<strong>ch</strong> Art. 7 Abs. 1 UN-Charta:⊲ die Generalversammlung,⊲ der Si<strong>ch</strong>erheitsrat,⊲ der Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrat,⊲ der Treuhandrat,⊲ der Internationale Geri<strong>ch</strong>tshof und⊲ das Sekretariat (mit dem Generalsekretär an der Spitze).Na<strong>ch</strong> Art. 7 Abs. 2 UN-Charta können je na<strong>ch</strong> Bedarf in Übereinstimmung mit der UN-ChartaNebenorgane eingesetzt werden (z.B. Friedensstreitkräfte).


VÖLKERRECHT 44b) GeneralversammlungDie Generalversammlung ist gewissermassen das Repräsentativorgan der Vereinten Nationen.Sie besteht aus allen Mitgliedern der UN (Art. 9 Abs. 1 UN-Charta).In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme (Art. 18 Abs. 1 UN-Charta).Grundsätzli<strong>ch</strong> werden Bes<strong>ch</strong>lüsse mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedergefasst (Art. 18 Abs. 3 UN-Charta). Die Ges<strong>ch</strong>äftsordnung der Generalversammlungre<strong>ch</strong>net zu den abstimmenden Mitgliedern nur diejenigen, die eine positive oder negative Ents<strong>ch</strong>eidungabgeben. Bes<strong>ch</strong>lüsse der Generalversammlung ” über wi<strong>ch</strong>tige Fragen“ bedürfen einerZweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder (Art. 18 Abs. 2 UN-Charta). Ob der in jenem Artikel aufgelistete Katalog der wi<strong>ch</strong>tigen Fragen abs<strong>ch</strong>liessendenCharakter hat oder ni<strong>ch</strong>t, ist umstritten.Na<strong>ch</strong> Art. 10 UN-Charta gehört zu den Zuständigkeiten der Generalversammlung einumfassendes Re<strong>ch</strong>t zur Erörterung von <strong>ch</strong>artarelevanten Gegenständen und zur Abgabe vonEmpfehlungen. Diese umfassende Zuständigkeit konkretisieren die Vors<strong>ch</strong>riften der Art. 11,13, 14 UN-Charta näher. Eine Ausnahme von der umfassenden Befugnis der Generalversammlungzur Abgabe von Empfehlungen zugunsten einer vorrangigen Zuständigkeit desUN-Si<strong>ch</strong>erheitsrates regelt Art. 12 UN-Charta. Ist der Si<strong>ch</strong>erheitsrat funktionsunfähig, lebtdie Empfehlungszuständigkeit der Generalversammlung wieder auf. Das ist der Fall,wenn einständiges Mitglied des Si<strong>ch</strong>erheitsrats dur<strong>ch</strong> Ausübung des Vetore<strong>ch</strong>ts den Si<strong>ch</strong>erheit blockiert.Diese Auffassung ist jedo<strong>ch</strong> hö<strong>ch</strong>st problematis<strong>ch</strong>. Denn die ”Blockademögli<strong>ch</strong>keit“ der ständigenMitglieder ist na<strong>ch</strong> der UN-Charta eben ein Konstruktionselement beim Ents<strong>ch</strong>eidungsme<strong>ch</strong>anismusdes Si<strong>ch</strong>erheitsrates, in dem jedes einzelne ständige Mitglied seine Eins<strong>ch</strong>ätzunggeltend ma<strong>ch</strong>en kann.Verbindli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>lüsse kann die Generalversammlung nur im organisationsinternen Berei<strong>ch</strong>(housekeeping) fassen (vgl. Art. 4, Art. 19 Abs. 2, Art. 17, Art. 21, Art. 23 Abs. 1 und2, Art. 61, Art. 97, Art. 101 UN-Charta).c) Si<strong>ch</strong>erheitsratDer UN-Si<strong>ch</strong>erheitsrat bildet eine Art Weltdirektorium. Dieses Exekutivorgan der UN bestehtaus 15 Mitgliedern (Art. 23 UN-Charta). Ständige Mitglieder des Si<strong>ch</strong>erheitsrates sinddie Volksrepublik China, Frankrei<strong>ch</strong>, Russland, das Vereinigte Königrei<strong>ch</strong> sowie die VereinigtenStaaten. Die weiteren zehn Mitglieder des Si<strong>ch</strong>erheitsrates werden von der UN-Generalversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Im Abstimmungsverfahren kommt dieherausragende Stellung der ständigen Mitglieder zum Ausdruck. Jedes Mitglied hat eine Stimme(Art. 27 Abs. 1 UN-Charta). Bes<strong>ch</strong>lüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmungvon neun Mitgliedern (Art. 27 Abs. 2 UN-Charta). Na<strong>ch</strong> Art. 27 Abs. 3 UN-Charta bedürfenBes<strong>ch</strong>lüsse des Si<strong>ch</strong>erheitsrates über alle sonstigen Fragen ”der Zustimmung von neun Mitgliederneins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> sämtli<strong>ch</strong>er ständigen Mitglieder, jedo<strong>ch</strong> mit der Massgabe, dass si<strong>ch</strong> beiBes<strong>ch</strong>lüssen aufgrund des Kapitels VI und des Art. 52 Abs. 3 die Streitparteien der Stimmeenthalten.“ Gemäss der Praxis des Si<strong>ch</strong>erheitsrates behindert das Fernbleiben eines ständigenMitglieds oder die Stimmenthaltung eines sol<strong>ch</strong>en die Ents<strong>ch</strong>eidung ni<strong>ch</strong>t. Ein Veto ist nurmögli<strong>ch</strong>, wenn ein ständiges Mitglied eine negative Stimme abgibt.Die UN-Charta weist dem Si<strong>ch</strong>erheitsrat ”die Hauptverantwortung für die Wahrung desWeltfriedens und der internationalen Si<strong>ch</strong>erheit“ zu (Art. 24 Abs. 1). Bei der Wahrnehmungdieser Aufgaben ”handelt der Si<strong>ch</strong>erheitsrat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen derVereinten Nationen“ (Art. 24 Abs. 2). Die ihm zur Si<strong>ch</strong>erung von Weltfrieden und internationalerSi<strong>ch</strong>erheit eingeräumten Befugnisse ergeben si<strong>ch</strong> aus den Kapiteln VI, VII, VIII und XII(Art. 24 Abs. 2 UN-Charta). Ob es si<strong>ch</strong> hierbei um eine abs<strong>ch</strong>liessende Auflistung der Kompetenzenhandelt oder, ob der Si<strong>ch</strong>erheitsrat darüber hinaus über unges<strong>ch</strong>riebene Befugnisse zur


VÖLKERRECHT 45Erfüllung seiner Aufgaben verfügt, ist ausserordentli<strong>ch</strong> umstritten. Na<strong>ch</strong> Art. 25 UN-Chartasind die Mitglieder der UN verpfli<strong>ch</strong>tet, ”die Bes<strong>ch</strong>lüsse des Si<strong>ch</strong>erheitsrats im Einklang mitdieser Charta anzunehmen und dur<strong>ch</strong>zuführen“. Das gilt in erster Linie für bindende (also ni<strong>ch</strong>tbloss empfehlende) Bes<strong>ch</strong>lüsse des Si<strong>ch</strong>erheitsrates na<strong>ch</strong> Kapitel VII.d) Wirts<strong>ch</strong>afts- und SozialratDer Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrat (Economic and Social Council, ECOSOC) der UN ist ein besonderesOrgan für Fragen der internationelen wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en und sozialen Zusammenarbeit,dem das Kapitel IX der UN-Charta gewidmet ist (vgl. Art. 55 und 60 UN-Charta). Im ECO-SOC sind 54 Staaten vertreten (Art. 61 Abs. 1 UN-Charta). Seine Befugnisse bes<strong>ch</strong>ränkensi<strong>ch</strong> auf eine Befassungs- und Empfehlungskompetenz für die Felder der internationalen undwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Zusammenarbeit im Sinne von Art. 55 UN-Charta (Art. 62 Abs. 1 und 2UN-Charta). Daneben ist der ECOSOC mit der Ausarbeitung von Vertragstexten und der Einberufungvon internationalen Konferenzen betraut. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> soll der ECOSOC die Tätigkeitender Sonderorganisationen der UN koordinieren (Art. 63 Abs. 2 UN-Charta). Der Fülleder Aufgaben hat si<strong>ch</strong> der ECOSOC in der Praxis häufig ni<strong>ch</strong>t gewa<strong>ch</strong>sen gezeigt. Kritikerweisen auf s<strong>ch</strong>were Defizite in der Entwicklung klarer Konzepte, administrative S<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>enund vers<strong>ch</strong>wenderis<strong>ch</strong>en Umgang mit finanziellen Ressourcen hin.An Sitzungen des ECOSOC können au<strong>ch</strong> Ni<strong>ch</strong>tmitglieder des ECOSOC (ohne Stimmre<strong>ch</strong>t)teilnehmen (Art. 69–71 UN-Charta). Von grosser praktis<strong>ch</strong>er Bedeutung ist die Mitwirkungvon NGO na<strong>ch</strong> Art. 71 UN-Charta.e) TreuhandratIm Zusammenhang mit dem Treuhandsystem (Art. 75–85 UN-Charta) sieht die UN-Chartadie Einri<strong>ch</strong>tung eines Treuhandrates vor. Dabei geht es um die Verantwortung der UN für Hoheitsgebiete,”deren Völker no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t die volle Selbstregierung errei<strong>ch</strong>t haben“ (Art. 73). DerTreuhandrat hat im Jahre 1994 seine Tätigkeit eingestellt.f) SekretariatDas Sekretariat liefert den administrativen Unterbau der UN (Art. 97 ff. UN-Charta). Dervon der Generalversammlung auf Empfehlung des Si<strong>ch</strong>erheitsrates gewählte Generalsekretärfungiert einmal als Verwaltungs<strong>ch</strong>ef der UN (Art. 97 UN-Charta). Zuglei<strong>ch</strong> obliegen ihmwi<strong>ch</strong>tige politis<strong>ch</strong>e Aufgaben (Art. 98 f. UN-Charta). Der Generalsekretär und das sonstigePersonal des Sekretariats sollen ihre Funktionen unabhängig von nationalen oder anderen äusserenEinflüssen ausüben (100 Abs. 1 UN-Charta). Die Mitgliedstaaten der UN sind verpfli<strong>ch</strong>tet,den genuin internationalen Charakter der Aufgaben des Sekretariats und seines Personalszu respektieren (Art. 100 Abs. 2 UN-Charta).g) Internationaler Geri<strong>ch</strong>tshofDer IGH bildet das Hauptre<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ungsorgan der UN (Art. 92 UN-Charta). Die Wahrnehmungseiner Aufgaben ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem IGH-Statut, wel<strong>ch</strong>es Bestandteil der UN-Chartaist (Art. 92 UN-Charta). Diesem Statut können au<strong>ch</strong> Staaten, die ni<strong>ch</strong>t zu den Mitgliedern derUN gehören, na<strong>ch</strong> von der Generalversammlung auf Empfehlung des Si<strong>ch</strong>erheitsrates festzulegendenBedingungen beitreten (Art. 93 Abs. 2 UN-Charta).


VÖLKERRECHT 4641. Friedenssi<strong>ch</strong>erung dur<strong>ch</strong> die Vereinten Nationen1. FRIEDLICHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN (VI. KAPITEL UN-CHARTA)Die UN-Charta verpfli<strong>ch</strong>tet die Mitglieder der UN, si<strong>ch</strong> um eine friedli<strong>ch</strong>e Beilegung von Streitigkeitenzu bemühen (Art. 2 Nr. 3, Art. 33 Abs. 1 UN-Charta). Na<strong>ch</strong> Art. 34 UN-Chartakann der Si<strong>ch</strong>erheitsrat jede internationale Streitigkeit sowie jede andere Situation, die zu internationalenReibungen führt oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, im Hinblick auf ihreAuswirkungen auf den Weltfrieden und die internationale Si<strong>ch</strong>erheit untersu<strong>ch</strong>en. Dieses Untersu<strong>ch</strong>ungsre<strong>ch</strong>tdürfte bindende Massnahmen eins<strong>ch</strong>liessen. Der Si<strong>ch</strong>erheitsrat kann sowohlvon si<strong>ch</strong> aus als au<strong>ch</strong> auf Vorlage der Streitigkeit dur<strong>ch</strong> die Parteien Empfehlungen zur Konfliktbereinigungabgeben (Art. 36 f. UN-Charta) sowie auf Antrag der Parteien einen Vermittlungsvors<strong>ch</strong>lagunterbreiten (Art. 38 UN-Charta).2. MASSNAHMEN BEI BEDROHUNGEN ODER BRUCH DES FRIEDENS UND BEIANGRIFFSHANDLUNGEN (VII. KAPITEL UN-CHARTA)a) ÜberblickDas VII. Kapitel der UN-Charta birgt das Arsenal für Massnahmen des Si<strong>ch</strong>erheitsrates beiBedrohungen oder bei Bru<strong>ch</strong> des Friedens und bei Angriffshandlungen. Darin wird au<strong>ch</strong> dasGewaltmonopol des Si<strong>ch</strong>erheitsrates als Pendant zum Gewaltverbot für die einzelnen Mitgliedstaaten(Art. 2 Nr. 4 UN-Charta) begründet.Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Intervention des Si<strong>ch</strong>erheitsrates enthält Art.39 UN-Charta. Der Si<strong>ch</strong>erheitsrat kann Empfehlungen abgeben (Art. 40 UN-Charta) oderZwangsmassnahmen vornehmen (Art. 41 f. UN-Charta). Dabei — wie au<strong>ch</strong> bei der Beurteilungdes Vorliegens der Voraussetzungen — verfügt der Si<strong>ch</strong>erheitsrat über einen ausserordentli<strong>ch</strong>grossen Gestaltungsspielraum.Die Dur<strong>ch</strong>führung von Bes<strong>ch</strong>lüssen des Si<strong>ch</strong>erheitsrates obliegt na<strong>ch</strong> dessen Ermessen entwederallen oder einigen Mitgliedern der UN (Art. 48 Abs. 1 UN-Charta).b) EingriffsvoraussetzungenArt. 39 UN-Charta erweist si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Unbestimmtheit der tatbestandli<strong>ch</strong>en Voraussetzungenfür ein Eingreifen des Si<strong>ch</strong>erheitsrates als offene Ermä<strong>ch</strong>tigungsnorm. Bei Anwendung desVII. Kapitels der UN-Charta muss der Si<strong>ch</strong>erheitsrat das Vorliegen eines der dort normiertenTatbestände ni<strong>ch</strong>t unbedingt ausdrückli<strong>ch</strong> feststellen. Vielfa<strong>ch</strong> begnügt si<strong>ch</strong> der Si<strong>ch</strong>erheitsrats<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>t mit dem Verweis auf das VII. Kapitel der UN-Charta als Ermä<strong>ch</strong>tigungsgrundlage.Unter den Tatbestandselementen weist der Begriff der Angriffshandlung no<strong>ch</strong> am ehestengreifbare Konturen auf. Die Feststellung einer Angriffshandlung bezei<strong>ch</strong>net die Verletzung desGewaltverbotes dur<strong>ch</strong> einen Aggressionsakt, der eindeutig einzelnen Staaten zugeordnet werdenkann.Bru<strong>ch</strong> und Bedrohung des Friedens“ beziehen si<strong>ch</strong> auf den Weltfrieden im Sinne von Art.”1 Abs. 1 UN-Charta. Na<strong>ch</strong> traditioneller Ansi<strong>ch</strong>t bedeutet das Vorliegen eines Bru<strong>ch</strong>s desFriedens einen mit Waffengewalt ausgetragenen Konflikt zwis<strong>ch</strong>en zwei oder mehreren Staaten.Die Bedrohung des Friedens“ bildet eine Gefährdungslage im Vorfeld eines Friedensbru<strong>ch</strong>es.Dahinter steht das lange Zeit herrs<strong>ch</strong>ende Verständnis von Frieden als Abwesenheit von”gewaltsamen Konflikten zwis<strong>ch</strong>en Staaten.Von diesem engen Begriff der Friedensgefährdung hat si<strong>ch</strong> die jüngere Praxis des Si<strong>ch</strong>er-


VÖLKERRECHT 47heitsrates gelöst. Heute hat si<strong>ch</strong> ein dynamis<strong>ch</strong>es Verständnis des ”Friedens“ und der ”internationalenSi<strong>ch</strong>erheit“ dur<strong>ch</strong>gesetzt. Die Friedensbedrohung wird demgemäss auf s<strong>ch</strong>werwiegendeinterne Konflikte erstreckt. Dies gilt vor allem bei massiven Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen.Das dynamis<strong>ch</strong>e Verständnis der Eingriffsvoraussetzungen na<strong>ch</strong> dem VII. Kapitel der UN-Charta äussert si<strong>ch</strong> in der neueren Praxis des Si<strong>ch</strong>erheitsrates au<strong>ch</strong> in der zeitli<strong>ch</strong>en Dimensionvon Massnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalenSi<strong>ch</strong>erheit. Hierher gehört die ”Na<strong>ch</strong>behandlung“ von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sverletzungen im Interesseeiner Wiedergutma<strong>ch</strong>ung im weiteren Sinne. Die Annahme einer Friedensbedrohung wirdgewissermassen bis zur re<strong>ch</strong>tsfriedenstiftenden Aufarbeitung einer <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sverletzung perpetuiert.c) Handlungspotenzial des Si<strong>ch</strong>erheitsratesDas VII. Kapitel der UN-Charta räumt dem Si<strong>ch</strong>erheitsrat ein weit gespanntes Spektrum mögli<strong>ch</strong>erMassnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung von Weltfrieden und internationaler Si<strong>ch</strong>erheitein. Dies gilt sowohl für die friedli<strong>ch</strong>en Zwangsmassnahmen (Art. 41 UN-Charta) alsau<strong>ch</strong> für ein militäris<strong>ch</strong>es Vorgehen (Art. 42 UN-Charta). Für den Einsatz militäris<strong>ch</strong>er Mittelna<strong>ch</strong> Art. 42 UN-Charta ist es kein Hindernis, dass immer no<strong>ch</strong> keine Sonderabkommenna<strong>ch</strong> Art. 43 UN-Charta (zur Verfügung stellen von Truppen dur<strong>ch</strong> die Mitgliedstaaten) abges<strong>ch</strong>lossenworden sind. Denkbar ist insbesondere die Ermä<strong>ch</strong>tigung von Mitgliedstaaten zurDur<strong>ch</strong>führung militäris<strong>ch</strong>er Zwangsmassnahmen auf der Grundlage von Art. 42 UN-Charta(i.V.m. Art. 48 UN-Charta).3. UN-FRIEDENSTRUPPEN UND ANDERE FRIEDENSERHALTENDE OPERATIONENOhne ausdrückli<strong>ch</strong>e Grundlage in der UN-Charta haben die Vereinten Nationen seit jeher friedenserhaltendeMassnahmen dur<strong>ch</strong>geführt. Mittlerweilen ist die Gesamtzahl dieser Missionenauf etwa 50 angestiegen. Gegenstand der friedenserhaltenden Massnahemen der Vereinten Nationensind vor allem Beoba<strong>ch</strong>ter- und Überwa<strong>ch</strong>ungsmissionen sowie die Si<strong>ch</strong>erung von Pufferzonenzwis<strong>ch</strong>en den Konfliktparteien. Daneben kommen UN-Operationen zur Si<strong>ch</strong>erung deröffentli<strong>ch</strong>en Ordnung sowie zur Herstellung von Verwaltungsstrukturen in Betra<strong>ch</strong>t.4. ENTWICKLUNG SUPRANATIONALER HOHEITSGEWALTIn vers<strong>ch</strong>iedenen Fällen haben die UN Hoheitsgewalt ausgeübt, die in den innerstaatli<strong>ch</strong>enBerei<strong>ch</strong> hinein rei<strong>ch</strong>t. Derartige Massnahmen zur Stabilisierung der inneren Ordnung einesStaates rei<strong>ch</strong>en von der Unterstützung dur<strong>ch</strong> Si<strong>ch</strong>erheitskräfte bis zur treuhänderis<strong>ch</strong>en Wahrnehmungweitrei<strong>ch</strong>ender staatli<strong>ch</strong>er Funktionen (z.B. Kosovo).Mit den Internationalen Strafgeri<strong>ch</strong>tshöfen für das frühere Jugoslawien und für Ruanda alsHilfsorgane des Si<strong>ch</strong>erheitsrats üben die UN unmittelbar Strafgewalt aus.Diese Entwicklung legt es nahe, den UN und einzelnen ihrer Hilfsorgane supranationalenCharakter zuzuerkennen und sie jedenfalls insoweit als ”zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>e Einri<strong>ch</strong>tungen“ zubegreifen, als ihre Massnahmen unmittelbar ”Dur<strong>ch</strong>griffswirkung“ für Einzelne äussern.


VÖLKERRECHT 4842. Sonderorganisationen der Vereinten NationenDie in Art. 57 UN-Charta erwähnten Sonderorganisationen sind über Sonderabkommen (Art.57 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 UN-Charta) mit den UN verbundene Organisationen. Die Abkommenwerden über den ECOSOC ges<strong>ch</strong>lossen und koordiniert.43. Regionale Abma<strong>ch</strong>ungen oder Einri<strong>ch</strong>tungen (VIII. KapitelUN-Charta)1. BEGRIFF DER ”REGIONALEN ABMACHUNGEN ODER EINRICHTUNGEN“Mit den Begriffen ”regionale Abma<strong>ch</strong>ung“ und ”regionale Einri<strong>ch</strong>tung“ (Art. 52 Abs. 1 UN-Charta) sollen sowohl internationale Organisationen im engeren Sinne als au<strong>ch</strong> lockere Formender Staatenverbindung erfasst werden, die (no<strong>ch</strong>) keine organisatoris<strong>ch</strong>e Verfestigung miteigener <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>spersönli<strong>ch</strong>keit gefunden haben (z.B. OSZE). Der Verzi<strong>ch</strong>t der auf einenähere Begriffsbestimmung soll eine mögli<strong>ch</strong>st grosszügige Einbeziehung von Regionalorganisationenund anderen Ers<strong>ch</strong>einungsofrmen regionaler Zusammenarbeit erlauben.2. VORRANG REGIONALER MECHANISMEN BEI DER FRIEDLICHEN STREITBEI-LEGUNGNa<strong>ch</strong> Art. 52 Abs. 2 und 3 UN-Charta sollen bei der friedli<strong>ch</strong>en Streitbeilegung vorrangigregionale Me<strong>ch</strong>anismen ausges<strong>ch</strong>öpft werden, bevor der Si<strong>ch</strong>erheitsrat damit befasst wird.3. ZWANGSMASSNAHMEN IM RAHMEN REGIONALER ABSPRACHENDie Dur<strong>ch</strong>führung von Zwangsmassnahmen dur<strong>ch</strong> regionale Organisationen sieht Art. 53UN-Charta vor. Derartige Zwangsmassnahmen beziehen si<strong>ch</strong> auf militäris<strong>ch</strong>e Massnahmen,die wegen des allgemeinen Gewaltverbotes einer besonderen Ermä<strong>ch</strong>tigung dur<strong>ch</strong> den UN-Si<strong>ch</strong>erheitsrat bedürfen.44. Regionale Organisationen1. ORGANISATION AMERIKANISCHER STAATEN (OAS)Die Organisation Amerikanis<strong>ch</strong>er Staaten (OAS) bildet geradezu den Prototyp einer Regionalorganisation.Der OAS gehören alle amerikanis<strong>ch</strong>en Staaten (35) an. Die OAS ist zentralesElement des sog. inter-amerikanis<strong>ch</strong>en Systems, das auf drei Komponenten beruht:⊲ dem inter-amerikanis<strong>ch</strong>en Vertrag über gegenseitige Unterstützung (Rio-Pakt) von 1947;⊲ dem amerikanis<strong>ch</strong>en Vertrag über die friedli<strong>ch</strong>e Streitbeilegung (Pakt von Bogota) von1948;⊲ der OAS-Charta von 1948.


VÖLKERRECHT 49Mit der OAS verbunden ist das inter-amerikanis<strong>ch</strong>e System zum S<strong>ch</strong>utz der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te.Im Zentrum dieses Systems steht die Amerikanis<strong>ch</strong>e Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tskonvention von 1969.2. EUROPARATDer Europarat hat na<strong>ch</strong> seiner Satzung von 1949 zur Aufgabe, eine engere Verbindung zwis<strong>ch</strong>enseinen Mitgliedern zum S<strong>ch</strong>utze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihrgemeinsames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en und sozialen Forts<strong>ch</strong>ritt zufördern. Alle Mitglieder des Europarates bekennen si<strong>ch</strong> zum Grundsatz der Vorherrs<strong>ch</strong>aft desRe<strong>ch</strong>ts und zur Anerkennung von Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ten und Grundfreiheiten. Mittlerweile gehörendem Europarat 44 Mitgliedstaaten an.Unter den im Rahmen des Europarats abges<strong>ch</strong>lossenen Abkommen ragt die Europäis<strong>ch</strong>eMens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tskonvention (EMRK) von 1950 hervor.3. ORGANISATION DER AFRIKANISCHEN EINHEIT (OAU)/AFRIKANISCHE UNI-ON (AU)Die Afrikanis<strong>ch</strong>e Union (AU) ist aus der Organisation der Afrikanis<strong>ch</strong>en Einheit (OAU) hervorgegangen.Die OAU fand ihre vertragli<strong>ch</strong>e Grundlage in der Charta der OAU von 1963. ImJahr 2002 gehörten der OAU über 50 Mitglieder an. Die OAU ist seit 2002 in die AU überführtworden. Die im Juli 2000 unterzei<strong>ch</strong>nete Gründungsakte von Lome sieht eine Orangisation mitsupranationalem Eins<strong>ch</strong>lag vor.4. ARABISCHE LIGAZu den Regionalorganisationen gehört au<strong>ch</strong> die Arabis<strong>ch</strong>e Liga, die im Jahre 1945 gegründetwurde. Der Liga gehören gegenwärtig 21 afrikanis<strong>ch</strong>e und asiatis<strong>ch</strong>e Staaten der Arabis<strong>ch</strong>enWelt sowie Palästina an. Na<strong>ch</strong> ihrer Satzung soll die Arabis<strong>ch</strong>e Liga die Beziehungen zwis<strong>ch</strong>enden Mitgliedstaaten vertiefen und ihre Politiken koordinieren. Insbesondere erstrecktsi<strong>ch</strong> die Zusammenarbeit im Rahmen der Liga auf wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e und finanzielle Angelegenheiten,Kommunikations- und Verkehrsfragen, kulturelle Angelegenheiten, KommunikationsundEinreisefragen sowie Re<strong>ch</strong>tshilfe, soziale Angelegenheiten und Gesundheitsfragen. Danebenweist die Arabis<strong>ch</strong>e Liga Elemente einer Verteidigungsorganisation auf.45. Organisation für Si<strong>ch</strong>erheit und Zusammenarbeit in Europa(OSZE)Die Organisation für Si<strong>ch</strong>erheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bildet eine Art verstetigteStaatenkonferenz, die eine zunehmende organisatoris<strong>ch</strong>e Verfestigung mit einem dauerhaftenInstitutionengefüge erfahren hat. Mittlerweile sind alle Staaten Europas, der HeiligeStuhl sowie die USA und Kanada Mitglieder der OSZE. Die Leitprinzipien sind u.a. die friedli<strong>ch</strong>eBeilegung von Streitigkeiten, die Anerkennung der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te und Grundfreiheitensowie die Glei<strong>ch</strong>bere<strong>ch</strong>tigung und das Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t der Völker.


VÖLKERRECHT 5046. NATODie NATO (North Atlantic Treaty Organization) bildet im Kern ein klassis<strong>ch</strong>es Verteidigungsbündnis.Über diese Kernfunktion hinaus hat si<strong>ch</strong> die NATO zu einem regionalen Systemder Friedenssi<strong>ch</strong>erung entwickelt.47. Entwicklung des Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzesDie Entwicklung der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te und besonderer Me<strong>ch</strong>anismen zu ihrer Si<strong>ch</strong>erung bautauf der Anerkennung des einzelnen Mens<strong>ch</strong>en als eigenes Re<strong>ch</strong>tssubjekt, als Träger von völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enRe<strong>ch</strong>ten und Pfli<strong>ch</strong>ten auf. Die Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te setzen dem Zugriff staatli<strong>ch</strong>er Hoheitsgewaltauf das Individuum S<strong>ch</strong>ranken. Dabei geht es sowohl um den S<strong>ch</strong>utz gegenüberdem Heimatstaat als au<strong>ch</strong> gegenüber fremden Staaten.Ents<strong>ch</strong>eidende Impulse für die Entwicklung mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Standards hat die AllgemeineErklärung der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te der Generalversammlung der Vereinten Nationen von1948 gegeben. Dieses Dokument äussert zwar keine unmittelbare Verbindli<strong>ch</strong>keit, aber diedort niedergelegten Re<strong>ch</strong>te des Einzelnen sind vielfa<strong>ch</strong> Gegenstand vertragli<strong>ch</strong>er Gewährleistungen.Entwicklungsges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> werden die unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>ten des Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzesoft drei Generationen von Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ten zugeordnet:⊲ erste Generation: klassis<strong>ch</strong>e Gewährleistungen für persönli<strong>ch</strong>e Freiheit und Lebensgütersowie elementare Glei<strong>ch</strong>heitsgarantien;⊲ zweite Generation: Gewährleistung bestimmter materieller (wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er oder sozialer)Standards;⊲ dritte Generation: kollektive Re<strong>ch</strong>te (z.B. auf Entwicklung, Frieden, gesunde Umwelt).Die dritte Generation geht vor allem auf Forderungen zurück, die von Seiten der Entwicklungsländerseit den siebziger Jahren artikuliert worden sind.48. Universelle Verträge zum Mens<strong>ch</strong>nre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz1. ALLGEMEINESEine Reihe weltweit geltender Verträge nimmt si<strong>ch</strong> mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Gewährleistungendur<strong>ch</strong> den S<strong>ch</strong>utz elementarer Lebensgüter an. Einige dieser universellen Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverträgesehen einen besonderen Überwa<strong>ch</strong>ungsauss<strong>ch</strong>uss vor. Diese Auss<strong>ch</strong>üsse setzen si<strong>ch</strong> ausunabhängigen Experten zusammen.2. INTERNATIONALER PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTEEinen Meilenstein in der Entwicklung der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te bilden die beiden Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tspakteder Vereinten Nationen von 1966: Internationaler Pakt über bürgerli<strong>ch</strong>e und politis<strong>ch</strong>eRe<strong>ch</strong>te und Internationaler Pakt über wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e, soziale und kulturelle Re<strong>ch</strong>te. Die beidenerst im Jahre 1973 in Kraft getretenen Pakte sind mittlerweile von etwa zwei Drittel aller Staatenratifiziert worden.


VÖLKERRECHT 51Der Internationale Pakt über bürgerli<strong>ch</strong>e und politis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te enthält überwiegend klassis<strong>ch</strong>e(Freiheits-)Re<strong>ch</strong>te. Der Pakt gewährt den Vertragsstaaten mit den S<strong>ch</strong>ranken für dieeinzelnen Re<strong>ch</strong>te oft einen weitrei<strong>ch</strong>enden Spielraum bei Eingriffen.Zur Dur<strong>ch</strong>setzung dieser Re<strong>ch</strong>te ist ein Auss<strong>ch</strong>uss über Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te mit 18 unabhängigenMitgliedern vorgesehen. Kontrollme<strong>ch</strong>anismen sind die Vorlage von Beri<strong>ch</strong>ten dur<strong>ch</strong> dieVertragsstaaten und die Prüfung der Beri<strong>ch</strong>te dur<strong>ch</strong> den Auss<strong>ch</strong>uss. Daneben kann ein Vertragsstaatmit einer Bes<strong>ch</strong>werde den Auss<strong>ch</strong>uss mit mögli<strong>ch</strong>en Verletzungen dur<strong>ch</strong> einen anderenVertragsstaat befassen.3. INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTU-RELLE RECHTEDer Internationale Pakt über wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e, soziale und kulturelle Re<strong>ch</strong>te zielt auf die Si<strong>ch</strong>erungangemessener materieller Rahmenbedingungen für die individuelle Existenz. DieseGewährleistungen sind in dem Pakt re<strong>ch</strong>t ”wei<strong>ch</strong>“ ausgeformt und s<strong>ch</strong>rumpfen dadur<strong>ch</strong> oft aufunbestimmte Bemühensverpfli<strong>ch</strong>tungen.49. Regionale Verträge zum Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz1. EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTIONDie Europäis<strong>ch</strong>e Konvention zum S<strong>ch</strong>utze der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te und Grundfreiheiten von 1950(EMRK) ist mittlerweile zur Grundlage eines gemeineuropäis<strong>ch</strong>en Mindeststandards für denIndividuals<strong>ch</strong>utz geworden. Die Gewährleistungen der EMRK umfassen elementare Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te,den S<strong>ch</strong>utz der persönli<strong>ch</strong>en Freiheit, Verfahrensgrundrec<strong>ch</strong>te, spezielle Freiheitsre<strong>ch</strong>teund das Re<strong>ch</strong>t auf Ehe und Familie.Die herausragende Bedeutung der EMRK liegt darin, dass auf ihrer Grundlage internationaleSi<strong>ch</strong>erungsme<strong>ch</strong>anismen mit justizförmigen Verfahren ges<strong>ch</strong>affen worden sind. Mit demProtokoll Nr. 11 zur EMRK ist das Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzsystem umgestaltet worden: Das zentrale Kontrollorganist der (ständige) Europäis<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>tshof für Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te (Art. 19 EMRK).Die Verletzung der Konvention kann zum einen dur<strong>ch</strong> einen Vertragsstaat geltende gema<strong>ch</strong>twerden (Art. 33 EMRK), zum anderen dur<strong>ch</strong> das Individuum mittels der sog. Individualbes<strong>ch</strong>werde(Art. 34 EMRK).2. AMERIKANISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTIONÜbersprungen.3. AFRIKANISCHE CHARTA DER MENSCHENRECHTE UND RECHTE DER VÖLKERÜbersprungen.


VÖLKERRECHT 5250. Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Standards für die staatli<strong>ch</strong>e BinnenstrukturNeuere Tendenzen in der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sentwicklung zielen auf demokratis<strong>ch</strong>e Mitwirkungsre<strong>ch</strong>teals wesentli<strong>ch</strong>es Element der staatli<strong>ch</strong>en Binnenstruktur (vgl. au<strong>ch</strong> Art. 25 UNO-Pakt I).51. Entwicklung des internationalen Umweltre<strong>ch</strong>tsDas internationale Umweltre<strong>ch</strong>t hat si<strong>ch</strong> erst seit wenigen Jahrzehnten zu einem eigenständigenKomplex des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s entwickelt. Bei den völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Regeln zum Umwelts<strong>ch</strong>utzgeht es sowohl um spezielle Interessen von Na<strong>ch</strong>barstaaten als au<strong>ch</strong> um Belange der Staatengemeins<strong>ch</strong>aftinsgesamt. Seit Ende der siebziger Jahre hat der vertragli<strong>ch</strong>e Umwelts<strong>ch</strong>utz einebea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Regelungsdi<strong>ch</strong>te erre<strong>ch</strong>t.Ein zentraler Grundsatz des Umweltvölkerre<strong>ch</strong>ts ist das Gebot zur Rücksi<strong>ch</strong>tnahme, wel<strong>ch</strong>esder Ausübung der Gebietshoheit im Verhältnis zu den Na<strong>ch</strong>barstaaten Grenzen setzt. Heutegilt im <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> ein gewohnheitsre<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>es Verbot, erhebli<strong>ch</strong>e Umwelts<strong>ch</strong>äden auf fremdenStaatsgebiet zu verursa<strong>ch</strong>en oder sol<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>äden dur<strong>ch</strong> grenzübers<strong>ch</strong>reitende AktivitätenPrivater zuzulassen.Als Leitmaxime für eine verantwortungsvolle (also auf Umweltbelange Rücksi<strong>ch</strong>t nehmende)Entwicklung hat si<strong>ch</strong> die Formel des sustainable development ( ”na<strong>ch</strong>haltige Entwicklung“)dur<strong>ch</strong>gesetzt. Dieses neue Konzept hat vor allem für das Spannungsverhältnis zwis<strong>ch</strong>enwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Entwicklung und s<strong>ch</strong>onendem Umgang mit natürli<strong>ch</strong>en Ressourcen mehr bewusstseinss<strong>ch</strong>ärfendeals problemlösende Bedeutung. Seine normativen Konturen liegen imUngewissen. Die Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung bekennt si<strong>ch</strong> zu einem anthropozentris<strong>ch</strong>enVerständnis des sustainable development:Human beings are at the centre of concerns for sustainable development. They”are entitled to a healthy and productive life in harmony with nature.“Bei der Nutzung gemeinsamer natürli<strong>ch</strong>er Ressourcen hat si<strong>ch</strong> das Prinzip der billigen (fairen)Inanspru<strong>ch</strong>nahme als Verteilungsprinzip weithin Bahn gebro<strong>ch</strong>en. Dazu gehört au<strong>ch</strong> dasBemühen um einen einverständli<strong>ch</strong>en Interessenausglei<strong>ch</strong>. Anerkannt ist dieses Prinzip vor allemim internationalen Wasserre<strong>ch</strong>t. Dagegen ist seine Erstreckung auf Luft und andere Medienno<strong>ch</strong> umstritten.52. <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>li<strong>ch</strong>e Verträge zum Umwelts<strong>ch</strong>utzDas Netz vertragli<strong>ch</strong>er Regelungen zum S<strong>ch</strong>utz von Gewässern ist besonders eng geknüpft. Ineher allgemeiner Weise legt das UN-Seere<strong>ch</strong>tsübereinkommen Pfli<strong>ch</strong>ten zum S<strong>ch</strong>utz und zurErhaltung der Meeresumwelt nieder.Die UN-Konferenz von 1992 zu Umwelt und Entwicklung hat nur einen bes<strong>ch</strong>ränkten Ertragan verbindli<strong>ch</strong>en Instrumenten gebra<strong>ch</strong>t. Das Rahmenabkommen von Rio über Klimaveränderungensoll die s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en Auswirkungen von Treibhausgasen auf die Atmosphäreeindämmen. Das Abkommen von Kyoto von 1997 enthält verbindli<strong>ch</strong>e Festlegungen für dieforts<strong>ch</strong>reitende Verringerung der Emission von Treibhausgasen. Angesi<strong>ch</strong>ts der Widerständeder USA und anderer Industriestaaten gegen die die Reduktionsquote wurde jedo<strong>ch</strong> die Verpfli<strong>ch</strong>tungvon Industriestaaten zum Abbau von Emissionen drastis<strong>ch</strong> gemildert.


VÖLKERRECHT 5353. Entwicklung des internationalen Wirts<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>tsGegenstand des internationalen Wirts<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>ts sind die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundlagen für diegrenzübers<strong>ch</strong>reitende Wirts<strong>ch</strong>aftstätigkeit. Dabei hat si<strong>ch</strong> ein Verständnis des internationalenWirts<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>ts dur<strong>ch</strong>gesetzt, wel<strong>ch</strong>es in einem umfassenden Sinne au<strong>ch</strong> das Verhalten privaterWirts<strong>ch</strong>aftssubjekte umfasst und über das Wirts<strong>ch</strong>aftsvölkerre<strong>ch</strong>t hinausgeht. Die völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>eEntwicklung der vergangenen Jahre ist dur<strong>ch</strong> eine zunehmende Verdi<strong>ch</strong>tung dervertragli<strong>ch</strong>en Ordnungsrahmen für die grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Wirts<strong>ch</strong>aftsbeziehungen gekennzei<strong>ch</strong>net.Das Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t stellt nur einige rudimentäre Prinzipien für die Gestaltungder internationalen Wirts<strong>ch</strong>aftsbeziehungen bereit. Na<strong>ch</strong> Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t sind die einzelnenStaaten in der Aufnahme und im Abbru<strong>ch</strong> von Handelsbeziehungen zu anderen Staaten frei.Deshalb bedarf die Verhängung eines Handelsembargos oder anderer Handelsbes<strong>ch</strong>ränkungennur bei besonderen vertragli<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tungen einer Re<strong>ch</strong>tfertigung. Es gibt au<strong>ch</strong> keingewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Prinzip der Ni<strong>ch</strong>tdiskriminierung. Gerade deshalb sind vertragli<strong>ch</strong>eAnsprü<strong>ch</strong>e auf umfassende Gewährung der anderen Staaten eingeräumten Vergünstigungen(Meistbegünstigungsklauseln) von grosser praktis<strong>ch</strong>er Bedeutung.Weithin dur<strong>ch</strong>gesetz hat si<strong>ch</strong> die Einsi<strong>ch</strong>t, dass der Abbau von Zöllen und anderen Handelsbes<strong>ch</strong>ränkungen(Handelsliberalisierung) langfristig den Wohlstand aller Nationen steigert.Der stetigen Handelsliberalisierung verpfli<strong>ch</strong>tet ist das System der neuen Welthandelsorganisation(WTO), das aus dem GATT 1947 hervorgegangen ist. Die WTO steht im Zentrum dergegenwärtigen Weltwirts<strong>ch</strong>aftsordnung.54. Eigentumss<strong>ch</strong>utz und Verträge zum Investitionss<strong>ch</strong>utz1. EIGENTUMSSCHUTZ IM VÖLKERGEWOHNHEITSRECHTAllgemeine Regeln des völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Fremdenre<strong>ch</strong>ts setzen der Enteignung Fremder bestimmteS<strong>ch</strong>ranken. Dieser S<strong>ch</strong>utz für ausländis<strong>ch</strong>es Eigentum gilt ni<strong>ch</strong>t nur für den völligenoder teilweisen Entzug von Eigentumsre<strong>ch</strong>ten, sondern erfasst au<strong>ch</strong> die faktis<strong>ch</strong>e Enteignung.Na<strong>ch</strong> Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t gelten re<strong>ch</strong>t strenge Voraussetzungen für die Enteignung vonAusländern:⊲ öffentli<strong>ch</strong>es Interesse;⊲ keine Diskriminierung;⊲ angemessene Ents<strong>ch</strong>ädigung.2. VERTRÄGE ZUM INVESTITIONSSCHUTZIn der jüngeren Staatenpraxis haben Investitionss<strong>ch</strong>utzverträge eine überragende Bedeutunggewonnen. Sie enthalten über den Grundsatz der Inländerglei<strong>ch</strong>behandlung hinaus bestimmteS<strong>ch</strong>utzpfli<strong>ch</strong>ten der Gaststaaten und sehen für den Fall des Eigentumsentzuges vollen Wertausglei<strong>ch</strong>vor. In den modernen Investitionss<strong>ch</strong>utzverträgen geht der Kreis der ges<strong>ch</strong>ützten Investitionenweit über das Sa<strong>ch</strong>eigentum oder Kapitalbeteiligungen an Gesells<strong>ch</strong>aften hinaus.Einzelne Staaten sind in ihrer neueren Vertragspraxis bestrebt, ni<strong>ch</strong>t nur bereits getätigte Investitionenzu s<strong>ch</strong>ützen, sondern au<strong>ch</strong> den Martkzugang im Gaststaat zu regeln.


VÖLKERRECHT 5455. Die völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Ordnung der globalen Handelsbeziehungenund des internationalen Kapitalverkehrs1. SYSTEM DER WELTHANDELSORGANISATIONDas System der WTO bildet das Herzstück der modernen Welthandelsordnung. Zum WTO-System gehört eine Reihe sog. multilateraler Handelsabkommen (deren Ratifikation mit demWTO-Beitritt zwingend verbunden ist) sowie weitere sog. plurilaterale Handelsabkommen.Unter den multilateralen Handelsabkommen ist zunä<strong>ch</strong>st das reformierte GATT zu nennen.Der forts<strong>ch</strong>reitende Abbau von Zöllen bildet eine zentrale Komponente im Liberalisierungsprogrammdes GATT. Grundprinzipien des GATT sind:⊲ Meistbegünstigung;⊲ Diskriminierungsverbot;⊲ Begrenzung handelspolitis<strong>ch</strong>er Massnahmen auf Zölle.Ni<strong>ch</strong>t-tarifäre Handelshemmnisse bedürfen einer besonderen Re<strong>ch</strong>tfertigung.Das neue Welthandelssystem erfasst — über das GATT hinausgehend — ni<strong>ch</strong>t nur denHandel mit Waren. Das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleitungen (GATS)erstreckt bestimmte Grundprinzipien des GATT auf den Dienstleistungssektor. Dem S<strong>ch</strong>utz desgeistigen und gewerbli<strong>ch</strong>en Eigentums dient das Abkommen über handelsbezogene Aspekteder Re<strong>ch</strong>t des geistigen Eigentums (TRIPS).Das neue WTO-System bringt eine deutli<strong>ch</strong>e Verbesserung der Me<strong>ch</strong>anismen der Streitbeilegungdur<strong>ch</strong> das Streitbeilegungsorgan der WTO (Dispute Settlement Body, DSB). Streitigkeitenüber Vertragsverletzungen können vor diesem Organ in justizförmigen Verfahren verbindli<strong>ch</strong>enEnts<strong>ch</strong>eidungen zugeführt werden. Zum Streitbeilegungsme<strong>ch</strong>anismus der WTO gehörtau<strong>ch</strong> die mögli<strong>ch</strong>e Verhängung empfindli<strong>ch</strong>er Sanktionen beim Verstoss gegen vertragli<strong>ch</strong>eVerpfli<strong>ch</strong>tungen.2. INTERNATIONALER WÄHRUNGSFONDSDer Internationale Währungsfonds (IMF) bildet das institutionelle Kernstück des internationalenWährungssystems. Die Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten der Mitgliedstaaten ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Quoten,wel<strong>ch</strong>e von bestimmten volkswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Daten abhängig sind und den Anteil eines Mitgliedsam Fonds und dessen Einlageverpfli<strong>ch</strong>tungen ebenso bestimmen wie die Stimmre<strong>ch</strong>teim Gouverneursrat und die Mögli<strong>ch</strong>keit, mit Hilfe von Mitteln des Fonds die eigene Liquiditätzu verbessern (Sonderbeziehungsre<strong>ch</strong>te).Der IMF ist mit Aufsi<strong>ch</strong>ts- und Koordinationsaufgaben im Hinblick auf Devisenbes<strong>ch</strong>ränkungenund auf die Si<strong>ch</strong>erung der Konvertibilität von Währungen betraut. Die praktis<strong>ch</strong>bedeutendste Funktion des IMF liegt darin, den Mitgliedstaaten bei Zahlungsbilanzdefizitenfinanzielle Hilfe zu gewähren. Bei der Inanspru<strong>ch</strong>nahme von sog. Sonderziehungsre<strong>ch</strong>tenkönnen Mitglieder ”harte Fremdwährungen“ im Austaus<strong>ch</strong> gegen eigene Währungen erwerben.3. WELTBANKDie Weltbank ist vor allem mit der Förderung von Strukturhilfen und der langfristigen Entwicklungsfinanzierungbefasst. Die Mitglieder der Weltbank müssen zuglei<strong>ch</strong> dem IMF angehören.Wie beim IMf bestimmt die Kapitalbeteiligung das Mass der Verpfli<strong>ch</strong>tungen und Re<strong>ch</strong>te derMitgliedstaaten.


VÖLKERRECHT 5556. Entwicklung des Kriegsvölkerre<strong>ch</strong>ts1. ALLGEMEINESDas sog. Friedensvölkerre<strong>ch</strong>t“ bestimmt, ob und unter wel<strong>ch</strong>en Voraussetzungen im einzelnender Einsatz militäris<strong>ch</strong>er Gewalt zulässig ist (ius ad bellum). Demgegenüber regelt”das Kriegsvölkerre<strong>ch</strong>t die Art und Weise der zulässigen Kriegsführung (ius in bello). DasKriegsvölkerre<strong>ch</strong>t begrenzt einmal die zulässigen Mittel der Kampfführung und s<strong>ch</strong>ützt zumanderen bestimmte humanitäre Belange (namentli<strong>ch</strong> der Zivilbevölkerung sowie der Gefangenenund Verwundeten). Daneben reglt das Kriegsvölkerre<strong>ch</strong>t die Re<strong>ch</strong>tsstellung neutralerStaaten.Von einem förmli<strong>ch</strong>en Eintritt in den Krieg ist die Staatenpraxis seit langem abgerückt.Der Eintritt des Kriegszustandes mit der Folge, dass die zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>en Beziehungen volldem Kriegsre<strong>ch</strong>t unterliegen, ist seit dem Zweiten Weltkrieg selten geworden. Im Vordergrundstehen vielmehr sektoral begrenzte Konflikte, wel<strong>ch</strong>e weite Teile des Territoriums der Konfliktparteienunberührt lassen. Die moderne Vertragspraxis spri<strong>ch</strong>t deshalb ni<strong>ch</strong>t mehr vom” Krieg“, sondern vom bewaffneten internationalen Konflikt“m der dur<strong>ch</strong> die militäris<strong>ch</strong>e Auseinandersetzungzwis<strong>ch</strong>en Staaten geprägt ist. Anders als im klassis<strong>ch</strong>en Kriegszustand ist mit”dem bewaffneten internationalen Konflikt ni<strong>ch</strong>t mehr zwangsläufig eine Suspendierung oderBeendigung von auf den Friedenszustand zuges<strong>ch</strong>nittenen Verträgen sowie eine umfassendeAnwendung des Neutralitätsre<strong>ch</strong>ts verbunden.Während si<strong>ch</strong> das klassis<strong>ch</strong>e Kriegsvölkerre<strong>ch</strong>t nur auf zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>e Auseinandersetzungenbezog, nimmt si<strong>ch</strong> das moderne <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> au<strong>ch</strong> der militäris<strong>ch</strong>en Auseinandersetzunginnerhalb von Staaten an.In engem Zusammenhang mit dem Verbot bestimmter Kampfmittel stehen Abkommen zurRüstungsbes<strong>ch</strong>ränkung, die von vorneherein den Besitz oder die Verbreitung bestimmter Waffenverbieten oder begrenzen. Von besonderer Bedeutung ist der Vertrag über die Ni<strong>ch</strong>tverbreitungvon Atomwaffen von 1968.2. RECHTSQUELLENSeit Mitte des 19. Jahrhunderts sind eine Vielzahl multilateraler Verträge zur Bes<strong>ch</strong>ränkungder zulässigen Mittel der Kriegsführung abges<strong>ch</strong>lossen worden. Von besonderer Bedeutungsind das IV. Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräu<strong>ch</strong>e des Landkrieges von1907 und die vier Genfer (Rot-Kreuz-)Abkommen von 1949.3. BESCHRÄNKUNGEN DER ART UND WEISE MILITÄRISCHER AUSEINANDER-SETZUNGa) Bes<strong>ch</strong>ränkung der Befugnis zu militäris<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>ädigungshandlungen auf(re<strong>ch</strong>tmässige) KombattantenDie Befugnis zu militäris<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>ädigungshandlungen haben nur re<strong>ch</strong>tmässige Kombattanten.Hierzu zählen die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (organisiertebewaffnete Einheiten unter einer der Partei verantwortli<strong>ch</strong>en Führung mit Ausnahme desSanitäts- und Seelsorgepersonals).


VÖLKERRECHT 56b) Bes<strong>ch</strong>ränkung der zulässigen Methoden und Mittel der KampfführungDie Zufügung ” überflüssiger“ Verletzungen und ”unnötigen Leidens“ ist verboten. Diese Verbotesind in einer Reihe von Vors<strong>ch</strong>riften näher konkretisiert.4. SCHUTZ DER ZIVILBEVÖLKERUNGZu den Grundprinzipien des Kriegsvölkerre<strong>ch</strong>ts gehört die Unters<strong>ch</strong>eidung zwis<strong>ch</strong>en Zivilbevölkerungund Kombattanten sowie zwis<strong>ch</strong>en zivilen Objekten und militäris<strong>ch</strong>en Zielen.Kriegshandlungen dürfen si<strong>ch</strong> nur gegen militäris<strong>ch</strong>e Ziele ri<strong>ch</strong>ten. Damit werden u.a. au<strong>ch</strong>Massenverni<strong>ch</strong>tungswaffen geä<strong>ch</strong>tet.5. BEWAFFNETE NICHT-INTERNATIONALE KONFLIKTEEinen au<strong>ch</strong> für bewaffnete Konflikte unnerhalb eines Staates geltenden humanitären Mindeststandardgarantiert der gemeinsame Art. 3 der vier Genfer Abkommen von 1949.57. NeutralitätStaaten, die ni<strong>ch</strong>t an einem zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>en Konflikt beteiligt sind und ihm au<strong>ch</strong> als Neutraledauerhaft fernbleiben wollen, sind zur Unparteili<strong>ch</strong>keit gegenüber den Konfliktparteienverpfli<strong>ch</strong>tet. Sie dürfen den Konfliktparteien keine Nutzung ihres eigenen Staatsgebietesfür militäris<strong>ch</strong>e Zwecke erlauben und au<strong>ch</strong> sonst den Konfliktparteien keine militäris<strong>ch</strong>e Unterstützungleisten. Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet die am Konflikt beteiligten Parteiendazu, die Unverletzli<strong>ch</strong>keit des Gebietes neutraler Staaten zu a<strong>ch</strong>ten.58. <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>li<strong>ch</strong>es Delikt1. ALLGEMEINESDie völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verantwortli<strong>ch</strong>keit bezieht si<strong>ch</strong> auf die Folgen des von Staaten und anderen<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekten begangenen Delikts (Unre<strong>ch</strong>ts). Ausgangspunkt ist stets die Verletzungeiner völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Pfli<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Tun oder Unterlassen (Verletzung einer sog.Primärnorm). Das Regime der Verantwortli<strong>ch</strong>keit wird von sog. Sekundärnormen gebildet,wel<strong>ch</strong>e den völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Unre<strong>ch</strong>tstatbestand und mögli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigungsgründe regelnsowie die Re<strong>ch</strong>tsfolgen bestimmen.2. UNRECHTSTATBESTANDa) Verletzung einer völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Pfli<strong>ch</strong>tVoraussetzung der Staatenverantwortli<strong>ch</strong>keit ist zunä<strong>ch</strong>st die Verletzung einer völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enPfli<strong>ch</strong>t.


VÖLKERRECHT 57b) Zure<strong>ch</strong>enbarkeitDie Pfli<strong>ch</strong>tverletzung muss dem Staat zure<strong>ch</strong>enbar sein. Einem Staat ist zunä<strong>ch</strong>st einmal dasHandeln seiner eigenen Organe zuzure<strong>ch</strong>nen. Dies gilt grundsätzli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> dann, wenn das handelndeOrgan ultra vires gehandelt hat, also seine eigenen Kompetenzen übers<strong>ch</strong>ritten hat. Dagegenist das Verhalten von Privatpersonen dem Staat grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zuzure<strong>ch</strong>nen. Etwasanderes gilt dann, wenn Private mit Duldung der Regierungsorgane oder gar in deren Auftragstaatli<strong>ch</strong>e Funktionen wahrnehmen.Beim Verhalten von Privaten, das wegen seiner Gefährli<strong>ch</strong>keit besondere Risiken für denNa<strong>ch</strong>barstaat in si<strong>ch</strong> birgt, trifft den jeweiligen Staat eine Überwa<strong>ch</strong>ungspfli<strong>ch</strong>t.c) VerhaltensstandardsInwieweit das völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Delikt eine besondere Vorwerfbarkeit (S<strong>ch</strong>uld) voraussetzt, istim einzelnen in der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre umstritten. Wenn ein Staat die Gewährleistung einesbestimmten Erfolges übernommen hat, trifft ihn eine Garantiehaftung, ohne dass es auf einenSorgfaltsverstoss ankommt. Im übrigen wird man die Verletzung eines objektiven Sorgfaltsmassstabesfordern müssen.d) S<strong>ch</strong>werwiegende Verletzung einer zwingenden NormBesonders gravierende <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sverletzungen fassen frühere Entwürfe der InternationalLaw Commission unter dem Tatbestand des völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verbre<strong>ch</strong>ens. Dabei soll es si<strong>ch</strong>um <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sverletzungen handeln, die grundlegende Interessen der Völkergemeins<strong>ch</strong>aftals Ganzes tangieren.e) GefährdungshaftungIm Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t haben si<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> keine befriedigenden Grundsätze der Haftung fürrisikobehaftetes Handeln (Gefährdungshaftung) entwickelt. Eine Gefährdungshaftung sieht dasÜbereinkommen über die völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Haftung für S<strong>ch</strong>äden dur<strong>ch</strong> Weltraumgegenständevon 1972 vor.59. Re<strong>ch</strong>tfertigungsgründe1. ALLGEMEINESRe<strong>ch</strong>tfertigungsgründe s<strong>ch</strong>liessen die Verantwortli<strong>ch</strong>keit eines Staates für die Verwirkli<strong>ch</strong>ungeines Unre<strong>ch</strong>tstatbestandes aus. Die häufig zu den Re<strong>ch</strong>tfertigungsgründen gezählte Einwilligungnimmt vielfa<strong>ch</strong> staatli<strong>ch</strong>em Handeln s<strong>ch</strong>on den Unre<strong>ch</strong>ts<strong>ch</strong>arakter an si<strong>ch</strong>.2. SELBSTVERTEIDIGUNGSelbstverteidigung im Einklang mit der UN-Charta re<strong>ch</strong>tfertigt an si<strong>ch</strong> verbotene Gegenmassnahmen.


VÖLKERRECHT 583. HÖHERE GEWALT UND NOTSTANDHöhere Gewalt bildet einen Re<strong>ch</strong>tfertigungsgrund bei unvorhersehbaren und unbeherrs<strong>ch</strong>barenäusseren Ereignissen, wel<strong>ch</strong>e die Pfli<strong>ch</strong>terfüllung vereiteln. Dies gilt jedo<strong>ch</strong> dann ni<strong>ch</strong>t, wennein Staat au<strong>ch</strong> das Risiko eines sol<strong>ch</strong>en Ereignisses übernommen hat. Zu den Fällen höhererGewalt gehören s<strong>ch</strong>werwiegende Naturkatastrophen.Das Vorliegen eines Notstandes kann die Ni<strong>ch</strong>terfüllung einer völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tungre<strong>ch</strong>tfertigen, wenn sie zur Gewährleistung wesentli<strong>ch</strong>er Staatsinteressen erforderli<strong>ch</strong> istund diese Interessen s<strong>ch</strong>werer wiegen als die Belange des beeinträ<strong>ch</strong>tigten Staates.4. REPRESSALIEDie Repressalie bildet ein an si<strong>ch</strong> völkerre<strong>ch</strong>tswidriges Handeln, mit dem ein Staat auf die<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sverletzung eines anderen Staates reagiert und das die Rückkehr zu völkerre<strong>ch</strong>tsgemässemVerhalten sowie die Erfüllung von Wiedergutma<strong>ch</strong>ungsansprü<strong>ch</strong>en erzwingen soll.Die vorausgehende <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sverletzung eines anderen Staates re<strong>ch</strong>tfertigt also die Repressalieals Gegenmassnahme. Die re<strong>ch</strong>tmässige Repressalie muss gewaltfrei sein und darf ni<strong>ch</strong>tausser Verhältnis zu der vorausgegangenen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sverletzung dur<strong>ch</strong> den anderen Staatstehen.Abzugrenzen ist die Repressalie von der Retorsion, die eine ”unfreundli<strong>ch</strong>e“, aber an si<strong>ch</strong>völkerre<strong>ch</strong>tsgemässe Gegenmassnahme darstellt.Ausserordentli<strong>ch</strong> umstritten ist, ob bei der Verletzung von Verpfli<strong>ch</strong>tungen erga omnes nurunmittelbar betroffene Staaten zu Repressalien greifen können.5. SELF-CONTAINED REGIMESIm Teheraner Geiselname-Fall hat der IGH das Konzept von in si<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>lossenen Regelungsmaterien(self-contained regimes) entwickelt, bei denen die Gegenmassnahmen auf vorausgehende<strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sverletzungen abs<strong>ch</strong>liessend geregelt sind. Hierzu re<strong>ch</strong>net der IGH insbesonderedie vertragli<strong>ch</strong>en Regeln über diplomatis<strong>ch</strong>e Beziehungen. Das Vorliegen eines sol<strong>ch</strong>enabges<strong>ch</strong>lossenen Regimes hindert insbesondere den Rückgriff auf das allgemeine Repressalienre<strong>ch</strong>t.60. Re<strong>ch</strong>tsfolgen des völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Unre<strong>ch</strong>tsEin völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Delikt verpfli<strong>ch</strong>tet grundsätzli<strong>ch</strong> zur Beseitigung eines völkerre<strong>ch</strong>tswidrigherbeigeführten Zustandes und zur Wiedergutma<strong>ch</strong>ung. Als Wiedergutma<strong>ch</strong>ung kommt dieNaturalrestitution und die Leistung von Wertersatz in Betra<strong>ch</strong>t.61. Völkerstrafre<strong>ch</strong>t und seine Dur<strong>ch</strong>setzungDie strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Ahndung s<strong>ch</strong>weer <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sverletzungen na<strong>ch</strong> völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enGrundsätzen hat si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Zweiten Weltkrieg mit den Prozessen von Nürnberg und TokyoBahn gebro<strong>ch</strong>en. Die si<strong>ch</strong> an die Prozesse von Nürnberg und Tokyo knüpfenden Erwartungender Entwicklung eines umfassenden Völkerstrafre<strong>ch</strong>ts zur strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Absi<strong>ch</strong>erung einesKernbestandes an völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundpfli<strong>ch</strong>ten blieb lange Zeit unerfüllt. Immerhin sehen


VÖLKERRECHT 59aber eine Reihe multilateraler Abkommen aus der Folgezeit die Strafbarkeit gravierender Verletzungender Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te und des humanitären <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s vor.Die Dur<strong>ch</strong>setzung völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Straftatbestände dur<strong>ch</strong> internationale Organe hat mitder S<strong>ch</strong>affung des Internationalen Strafgeri<strong>ch</strong>tshofs für das frühere Juogslawien im Jahre 1993und des Internationalen Strafgeri<strong>ch</strong>tshofs für Ruanda aufgrund von Bes<strong>ch</strong>lüssen des UN-Si<strong>ch</strong>erheitsrates erhebli<strong>ch</strong>en Auftrieb bekommen. Die Grundlage für eine umfassende internationaleStrafgeri<strong>ch</strong>tsbarkeit ist mit dem Statut des Internationalen Strafgeri<strong>ch</strong>tshofs gelegtworden. Die Zuständigkeit des Internationalen Strafgeri<strong>ch</strong>tshofs umfasst das Verbre<strong>ch</strong>en desVölkermords, Verbre<strong>ch</strong>en gegen die Mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>keit, Kriegsverbre<strong>ch</strong>en und das Verbre<strong>ch</strong>ender Aggression. Zu den Verbre<strong>ch</strong>en gegen die Mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>keit zählen etwa Mord, Deportation,Folter und andere Verbre<strong>ch</strong>en, die als Teil systematis<strong>ch</strong>er Verfolgungsmassnahmen gegenAngehörige der Zivilbevölkerung begangen werden.62. Me<strong>ch</strong>anismen der friedli<strong>ch</strong>en StreitbeilegungDie Verpfli<strong>ch</strong>tung zur friedli<strong>ch</strong>en Beilegung zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>er Streitgkeiten gehört zu denzentralen Grundsätzen der UN-Charta (Art. 2 Nr. 3). Die UN-Charta nennt als Me<strong>ch</strong>anismender friedli<strong>ch</strong>en Streitbeilegung ausdrückli<strong>ch</strong> ”Verhandlung, Untersu<strong>ch</strong>ung, Vermittlung, Verglei<strong>ch</strong>,S<strong>ch</strong>iedsspru<strong>ch</strong>, geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eidung, Inanspru<strong>ch</strong>nahme regionaler Einri<strong>ch</strong>tungenoder Abma<strong>ch</strong>ungen“ (Art. 33 Abs. 1). Ergänzen lässt si<strong>ch</strong> diese Liste um die Leistung ”guterDienster“, wel<strong>ch</strong>e ein Dritter gewissermassen als ehrli<strong>ch</strong>er Makler erbringen kann.63. Internationaler Geri<strong>ch</strong>tshof: Zuständigkeit und VerfahrenDer IGH ist na<strong>ch</strong> der Konzeption der UN-Charta das geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Forum mit einer potentiellumfassenden Zuständigkeit zur Regelung zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>er Streitigkeiten. Grundsätzli<strong>ch</strong>ents<strong>ch</strong>eidet der IGH als Plenum (Art. 25 Abs. 1 IGH-Statut), das alle 15 Mitglieder (Art.3 Abs. 1 IGH-Statut) umfasst. Für bestimmte KAtegorien von Re<strong>ch</strong>tssa<strong>ch</strong>en sowie zur Ents<strong>ch</strong>eidungeinzelner Streitigkeiten können Kammern gebildet werden (Art. 26 IGH-Statut).Die Zuständigkeit des IGH kann auf unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Art und Weise begründet werden.Voraussetzung ist stets, dass si<strong>ch</strong> die Parteien eines Re<strong>ch</strong>tsstreits der Zuständigkeit des IGHunterworfen haben (Art. 36 IGH-Statut).

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