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Völkerrecht - Juszh.ch

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VÖLKERRECHT 51Der Internationale Pakt über bürgerli<strong>ch</strong>e und politis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te enthält überwiegend klassis<strong>ch</strong>e(Freiheits-)Re<strong>ch</strong>te. Der Pakt gewährt den Vertragsstaaten mit den S<strong>ch</strong>ranken für dieeinzelnen Re<strong>ch</strong>te oft einen weitrei<strong>ch</strong>enden Spielraum bei Eingriffen.Zur Dur<strong>ch</strong>setzung dieser Re<strong>ch</strong>te ist ein Auss<strong>ch</strong>uss über Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te mit 18 unabhängigenMitgliedern vorgesehen. Kontrollme<strong>ch</strong>anismen sind die Vorlage von Beri<strong>ch</strong>ten dur<strong>ch</strong> dieVertragsstaaten und die Prüfung der Beri<strong>ch</strong>te dur<strong>ch</strong> den Auss<strong>ch</strong>uss. Daneben kann ein Vertragsstaatmit einer Bes<strong>ch</strong>werde den Auss<strong>ch</strong>uss mit mögli<strong>ch</strong>en Verletzungen dur<strong>ch</strong> einen anderenVertragsstaat befassen.3. INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTU-RELLE RECHTEDer Internationale Pakt über wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e, soziale und kulturelle Re<strong>ch</strong>te zielt auf die Si<strong>ch</strong>erungangemessener materieller Rahmenbedingungen für die individuelle Existenz. DieseGewährleistungen sind in dem Pakt re<strong>ch</strong>t ”wei<strong>ch</strong>“ ausgeformt und s<strong>ch</strong>rumpfen dadur<strong>ch</strong> oft aufunbestimmte Bemühensverpfli<strong>ch</strong>tungen.49. Regionale Verträge zum Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz1. EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTIONDie Europäis<strong>ch</strong>e Konvention zum S<strong>ch</strong>utze der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te und Grundfreiheiten von 1950(EMRK) ist mittlerweile zur Grundlage eines gemeineuropäis<strong>ch</strong>en Mindeststandards für denIndividuals<strong>ch</strong>utz geworden. Die Gewährleistungen der EMRK umfassen elementare Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te,den S<strong>ch</strong>utz der persönli<strong>ch</strong>en Freiheit, Verfahrensgrundrec<strong>ch</strong>te, spezielle Freiheitsre<strong>ch</strong>teund das Re<strong>ch</strong>t auf Ehe und Familie.Die herausragende Bedeutung der EMRK liegt darin, dass auf ihrer Grundlage internationaleSi<strong>ch</strong>erungsme<strong>ch</strong>anismen mit justizförmigen Verfahren ges<strong>ch</strong>affen worden sind. Mit demProtokoll Nr. 11 zur EMRK ist das Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzsystem umgestaltet worden: Das zentrale Kontrollorganist der (ständige) Europäis<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>tshof für Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te (Art. 19 EMRK).Die Verletzung der Konvention kann zum einen dur<strong>ch</strong> einen Vertragsstaat geltende gema<strong>ch</strong>twerden (Art. 33 EMRK), zum anderen dur<strong>ch</strong> das Individuum mittels der sog. Individualbes<strong>ch</strong>werde(Art. 34 EMRK).2. AMERIKANISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTIONÜbersprungen.3. AFRIKANISCHE CHARTA DER MENSCHENRECHTE UND RECHTE DER VÖLKERÜbersprungen.

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