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Völkerrecht - Juszh.ch

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VÖLKERRECHT 31gemeinen in der Mitte des Bettes, bei s<strong>ch</strong>iffbaren Flüssen jedo<strong>ch</strong> in der Mitte der Fahrrinne( ”Talweg“). Eine Reihe wi<strong>ch</strong>tiger Flüsse unterliegen einem ”internationalisierten“ Nutzungsregime(z.B. der Rhein). S<strong>ch</strong>wierigkeiten bereitet zuweilen die Bestimmung des Grenzverlaufesbei Binnenseen. So ist für den grösseren Teil des Bodensees (Obersee) fragli<strong>ch</strong>, ob das Seegebietzwis<strong>ch</strong>en Deuts<strong>ch</strong>land, Österrei<strong>ch</strong> und der S<strong>ch</strong>weiz geteilt ist (Realteilung) oder imKondominium aller drei Staaten steht.Das seewärtige Staatsgebiet umfasst einmal die sogenannten inneren Gewässer und zumanderen das Küstenmeer. Die inneren Gewässer verlaufen diesseits der Basislinie des Küstenmeers.Die Basislinie orientiert si<strong>ch</strong> am Verlauf des trockenen Landes bei niedrigem Wasserstand.Das Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t gestattet früher nur die Inanspru<strong>ch</strong>nahme eines Küstenmeersmit einer Breite von drei Seemeilen (Rei<strong>ch</strong>weite eines Kanonens<strong>ch</strong>usses). Gegenwärtiggilt eine zulässige Breite des Küstenmeerstreifens bis zu 12 Seemeilen.Die territoriale Souveränitär erstreckt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> auf den Luftraum, also die Luftsäule überdem Staatsgebiet. Dabei ist die Abgrenzung zum Weltraum s<strong>ch</strong>wierig. Immerhin besteht weithinKonsens darüber, dass der staatli<strong>ch</strong>e Luftraum mindestens bis in eine Höhe von etwa 50Meilen rei<strong>ch</strong>t und dass spätestens ab einer Höhe von etwa 80 Meilen der Weltraum beginnt.Für die Nutzung des staatli<strong>ch</strong>en Luftraums enthält das Abkommen von Chicago über dieinternationale Zivilluftfahrt von 1944 einige Grundprinzipien. Dabei wird zwis<strong>ch</strong>en planmässigemund ni<strong>ch</strong>t-planmässigem Luftverkehr unters<strong>ch</strong>eiden. Im Gegensatz zum ni<strong>ch</strong>t-planmässigenLuftverkehr ist die Dur<strong>ch</strong>führung des planmässigen Luftverkehrs an eine besondere Erlaubnisdes angeflogenen oder überflogenen Staates gebunden (Art. 5 f.). Umstritten ist, obna<strong>ch</strong> Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t ein Staat re<strong>ch</strong>tswidrig in seinen Luftraum eingedrungene zivileFlugzeuge überhaupt angreifen darf.2. GEBIETSERWERBGründe für den Erwerb von Staatsgebiet bilden die Okkupation (originärer Erwerb), die Zession(freiwillige Gebietsabtretung), die Ersitzung, die Adjukation (geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er oder s<strong>ch</strong>iedsgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>erZuspru<strong>ch</strong> von Staatsgebiet) und s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die Ans<strong>ch</strong>wemmung. Früher galt au<strong>ch</strong>die Annexion (gewaltsamer Gebietserwerb) als Erwerbstitel.Die Okkupation bildet nur bei herrenlosem Gebiet (terra nullius) einen anerkannten Erwerbstitel.Jedenfalls seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts greift dieser Erwerbsgrundni<strong>ch</strong>t bei Gebieten mit einheimis<strong>ch</strong>er Bevölkerung, die einen gewissen Grad an politis<strong>ch</strong>er Organisationerlangt hat. Im übrigen setzt die Okkupation ein Mindestmass an Effektivität undKontinuität bei der Ausübung von Staatsgewalt voraus.Die Annexion bildet na<strong>ch</strong> heute herrs<strong>ch</strong>ender <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre keinen taugli<strong>ch</strong>en Erwerbstitelmehr. Aus dem Gewaltverbot der UN-Charta (Art. 2 Nr. 4) wird ges<strong>ch</strong>lossen, dassgewaltsame Gebietsvers<strong>ch</strong>iebungen unwirksam sind.3. INTERNATIONALISIERTE GEBIETE (ANTARKTIS)Die Antarktis unterliegt ungea<strong>ch</strong>tet bestehender Gebietsansprü<strong>ch</strong>e einzelner Staaten einem internationalisiertenNutzungsregime.

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