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Völkerrecht - Juszh.ch

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VÖLKERRECHT 2922. Verhältnis von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> und innerstaatli<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t1. MONISMUS UND DUALISMUSUm das Verhältnis von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> und innerstaatli<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t ist lange ein dogmatis<strong>ch</strong>erStreit geführt worden. Na<strong>ch</strong> der Lehre des Dualismus sind <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> und innerstaatli<strong>ch</strong>esRe<strong>ch</strong>t eigenständige, unabhängig voneinander existierende Re<strong>ch</strong>tsordnungen. Demgegenüberbegreift die monistis<strong>ch</strong>e Theorie <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> und innerstaatli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t als Elemente eineszusammenhängenden, ges<strong>ch</strong>lossenen Systems. Dabei spre<strong>ch</strong>en die meisten Vertreter der monistis<strong>ch</strong>enLehre dem <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> den Vorrang zu.Heute ist die Bedeutung dieses Theorienstreits verblasst. Dur<strong>ch</strong>gesetzt hat si<strong>ch</strong> eingemässigter Dualismus. Dana<strong>ch</strong> führen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> und innerstaatli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t jeweils ein juristis<strong>ch</strong>esEigenleben. Sie sind aber vielfa<strong>ch</strong> miteinander vers<strong>ch</strong>ränkt. Diese Si<strong>ch</strong>tweise entspri<strong>ch</strong>tder Re<strong>ch</strong>tswirkli<strong>ch</strong>keit der Staatenwelt. Im allgemeinen gilt <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> nur insoweitim innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t, als dies eine Norm des innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts gebietet. Der dualistis<strong>ch</strong>enSi<strong>ch</strong>t entspri<strong>ch</strong>t es au<strong>ch</strong>, dass das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> gar ni<strong>ch</strong>t von si<strong>ch</strong> ausin den nationalen Re<strong>ch</strong>tsraum hineinwirkt. Insbesondere verlangt das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> regelmässigni<strong>ch</strong>t, dass ein Gesetz oder ein anderer nationaler Re<strong>ch</strong>tsakt bei Verstoss gegen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> alsni<strong>ch</strong>tig zu behandeln ist. Nur ausnahmsweise begründet das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> unmittelbar Re<strong>ch</strong>teund Pfli<strong>ch</strong>ten für den Einzelnen. Dies gilt insbesondere für Normen elementarer Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>teund der Strafbarkeit von Kriegsverbre<strong>ch</strong>en. Umgekehrt bestehen auf zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>erEbene die völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tungen unabhängig vom nationalen Re<strong>ch</strong>t. So kann si<strong>ch</strong>kein Staat gegenüber einer vertragli<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tung darauf berufen, dass sie mit nationalemRe<strong>ch</strong>t kollidiert (Art. 27 Satz 1 WVK).2. GELTUNG DES VÖLKERRECHTS IM INNERSTAATLICHEN RECHTa) Bedeutung der innerstaatli<strong>ch</strong>en Geltung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>Mit der innerstaatli<strong>ch</strong>en Geltung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> ist zumeist die innerstaatli<strong>ch</strong>e Anwendbarkeitvon völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Regeln gemeint. Dies bedeutet in der Regel, dass <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> vonnationalen Organen vollzogen wird.Bei völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verträgen, die innerstaatli<strong>ch</strong> Geltung erlangt haben, kommt es für dieinnerstaatli<strong>ch</strong>e Anwendbarkeit auf ihren Inhalt an. Wenn Vors<strong>ch</strong>riften eines völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enVertrages dur<strong>ch</strong> ihre inhaltli<strong>ch</strong>e Bestimmtheit ohne weitere gesetzgeberis<strong>ch</strong>e Massnahmen vonnationalen Behörden und Geri<strong>ch</strong>ten angewendet werden können, spri<strong>ch</strong>t man von unmittelbarerAnwendbarkeit (self-executing).Die innerstaatli<strong>ch</strong>e Geltung von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> ers<strong>ch</strong>öpft si<strong>ch</strong> aber ni<strong>ch</strong>t im Vollzug völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>erNormen. Zur innerstaatli<strong>ch</strong>en Geltung gehört au<strong>ch</strong>, dass nationale Organe Gesetzeund andere Vors<strong>ch</strong>riften des innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts im Einklang mit völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bestimmungenauslegen.b) Innerstaatli<strong>ch</strong>er Geltungsgrund und GeltungsrangAus der Si<strong>ch</strong>t der einzelnen Staaten gilt <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> für staatli<strong>ch</strong>e Organe und für den Einzelnennur aufgrund einer Anordnung des nationalen Re<strong>ch</strong>ts (Verfassung, Gesetz oder Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t).Na<strong>ch</strong> dem Verfassungsre<strong>ch</strong>t der einzelnen Staaten ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> der Geltungsrangvölkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Normen im innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t.

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