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Völkerrecht - Juszh.ch

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VÖLKERRECHT 47heitsrates gelöst. Heute hat si<strong>ch</strong> ein dynamis<strong>ch</strong>es Verständnis des ”Friedens“ und der ”internationalenSi<strong>ch</strong>erheit“ dur<strong>ch</strong>gesetzt. Die Friedensbedrohung wird demgemäss auf s<strong>ch</strong>werwiegendeinterne Konflikte erstreckt. Dies gilt vor allem bei massiven Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverletzungen.Das dynamis<strong>ch</strong>e Verständnis der Eingriffsvoraussetzungen na<strong>ch</strong> dem VII. Kapitel der UN-Charta äussert si<strong>ch</strong> in der neueren Praxis des Si<strong>ch</strong>erheitsrates au<strong>ch</strong> in der zeitli<strong>ch</strong>en Dimensionvon Massnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalenSi<strong>ch</strong>erheit. Hierher gehört die ”Na<strong>ch</strong>behandlung“ von <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sverletzungen im Interesseeiner Wiedergutma<strong>ch</strong>ung im weiteren Sinne. Die Annahme einer Friedensbedrohung wirdgewissermassen bis zur re<strong>ch</strong>tsfriedenstiftenden Aufarbeitung einer <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sverletzung perpetuiert.c) Handlungspotenzial des Si<strong>ch</strong>erheitsratesDas VII. Kapitel der UN-Charta räumt dem Si<strong>ch</strong>erheitsrat ein weit gespanntes Spektrum mögli<strong>ch</strong>erMassnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung von Weltfrieden und internationaler Si<strong>ch</strong>erheitein. Dies gilt sowohl für die friedli<strong>ch</strong>en Zwangsmassnahmen (Art. 41 UN-Charta) alsau<strong>ch</strong> für ein militäris<strong>ch</strong>es Vorgehen (Art. 42 UN-Charta). Für den Einsatz militäris<strong>ch</strong>er Mittelna<strong>ch</strong> Art. 42 UN-Charta ist es kein Hindernis, dass immer no<strong>ch</strong> keine Sonderabkommenna<strong>ch</strong> Art. 43 UN-Charta (zur Verfügung stellen von Truppen dur<strong>ch</strong> die Mitgliedstaaten) abges<strong>ch</strong>lossenworden sind. Denkbar ist insbesondere die Ermä<strong>ch</strong>tigung von Mitgliedstaaten zurDur<strong>ch</strong>führung militäris<strong>ch</strong>er Zwangsmassnahmen auf der Grundlage von Art. 42 UN-Charta(i.V.m. Art. 48 UN-Charta).3. UN-FRIEDENSTRUPPEN UND ANDERE FRIEDENSERHALTENDE OPERATIONENOhne ausdrückli<strong>ch</strong>e Grundlage in der UN-Charta haben die Vereinten Nationen seit jeher friedenserhaltendeMassnahmen dur<strong>ch</strong>geführt. Mittlerweilen ist die Gesamtzahl dieser Missionenauf etwa 50 angestiegen. Gegenstand der friedenserhaltenden Massnahemen der Vereinten Nationensind vor allem Beoba<strong>ch</strong>ter- und Überwa<strong>ch</strong>ungsmissionen sowie die Si<strong>ch</strong>erung von Pufferzonenzwis<strong>ch</strong>en den Konfliktparteien. Daneben kommen UN-Operationen zur Si<strong>ch</strong>erung deröffentli<strong>ch</strong>en Ordnung sowie zur Herstellung von Verwaltungsstrukturen in Betra<strong>ch</strong>t.4. ENTWICKLUNG SUPRANATIONALER HOHEITSGEWALTIn vers<strong>ch</strong>iedenen Fällen haben die UN Hoheitsgewalt ausgeübt, die in den innerstaatli<strong>ch</strong>enBerei<strong>ch</strong> hinein rei<strong>ch</strong>t. Derartige Massnahmen zur Stabilisierung der inneren Ordnung einesStaates rei<strong>ch</strong>en von der Unterstützung dur<strong>ch</strong> Si<strong>ch</strong>erheitskräfte bis zur treuhänderis<strong>ch</strong>en Wahrnehmungweitrei<strong>ch</strong>ender staatli<strong>ch</strong>er Funktionen (z.B. Kosovo).Mit den Internationalen Strafgeri<strong>ch</strong>tshöfen für das frühere Jugoslawien und für Ruanda alsHilfsorgane des Si<strong>ch</strong>erheitsrats üben die UN unmittelbar Strafgewalt aus.Diese Entwicklung legt es nahe, den UN und einzelnen ihrer Hilfsorgane supranationalenCharakter zuzuerkennen und sie jedenfalls insoweit als ”zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>e Einri<strong>ch</strong>tungen“ zubegreifen, als ihre Massnahmen unmittelbar ”Dur<strong>ch</strong>griffswirkung“ für Einzelne äussern.

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