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Völkerrecht - Juszh.ch

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VÖLKERRECHT 45Erfüllung seiner Aufgaben verfügt, ist ausserordentli<strong>ch</strong> umstritten. Na<strong>ch</strong> Art. 25 UN-Chartasind die Mitglieder der UN verpfli<strong>ch</strong>tet, ”die Bes<strong>ch</strong>lüsse des Si<strong>ch</strong>erheitsrats im Einklang mitdieser Charta anzunehmen und dur<strong>ch</strong>zuführen“. Das gilt in erster Linie für bindende (also ni<strong>ch</strong>tbloss empfehlende) Bes<strong>ch</strong>lüsse des Si<strong>ch</strong>erheitsrates na<strong>ch</strong> Kapitel VII.d) Wirts<strong>ch</strong>afts- und SozialratDer Wirts<strong>ch</strong>afts- und Sozialrat (Economic and Social Council, ECOSOC) der UN ist ein besonderesOrgan für Fragen der internationelen wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en und sozialen Zusammenarbeit,dem das Kapitel IX der UN-Charta gewidmet ist (vgl. Art. 55 und 60 UN-Charta). Im ECO-SOC sind 54 Staaten vertreten (Art. 61 Abs. 1 UN-Charta). Seine Befugnisse bes<strong>ch</strong>ränkensi<strong>ch</strong> auf eine Befassungs- und Empfehlungskompetenz für die Felder der internationalen undwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Zusammenarbeit im Sinne von Art. 55 UN-Charta (Art. 62 Abs. 1 und 2UN-Charta). Daneben ist der ECOSOC mit der Ausarbeitung von Vertragstexten und der Einberufungvon internationalen Konferenzen betraut. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> soll der ECOSOC die Tätigkeitender Sonderorganisationen der UN koordinieren (Art. 63 Abs. 2 UN-Charta). Der Fülleder Aufgaben hat si<strong>ch</strong> der ECOSOC in der Praxis häufig ni<strong>ch</strong>t gewa<strong>ch</strong>sen gezeigt. Kritikerweisen auf s<strong>ch</strong>were Defizite in der Entwicklung klarer Konzepte, administrative S<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>enund vers<strong>ch</strong>wenderis<strong>ch</strong>en Umgang mit finanziellen Ressourcen hin.An Sitzungen des ECOSOC können au<strong>ch</strong> Ni<strong>ch</strong>tmitglieder des ECOSOC (ohne Stimmre<strong>ch</strong>t)teilnehmen (Art. 69–71 UN-Charta). Von grosser praktis<strong>ch</strong>er Bedeutung ist die Mitwirkungvon NGO na<strong>ch</strong> Art. 71 UN-Charta.e) TreuhandratIm Zusammenhang mit dem Treuhandsystem (Art. 75–85 UN-Charta) sieht die UN-Chartadie Einri<strong>ch</strong>tung eines Treuhandrates vor. Dabei geht es um die Verantwortung der UN für Hoheitsgebiete,”deren Völker no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t die volle Selbstregierung errei<strong>ch</strong>t haben“ (Art. 73). DerTreuhandrat hat im Jahre 1994 seine Tätigkeit eingestellt.f) SekretariatDas Sekretariat liefert den administrativen Unterbau der UN (Art. 97 ff. UN-Charta). Dervon der Generalversammlung auf Empfehlung des Si<strong>ch</strong>erheitsrates gewählte Generalsekretärfungiert einmal als Verwaltungs<strong>ch</strong>ef der UN (Art. 97 UN-Charta). Zuglei<strong>ch</strong> obliegen ihmwi<strong>ch</strong>tige politis<strong>ch</strong>e Aufgaben (Art. 98 f. UN-Charta). Der Generalsekretär und das sonstigePersonal des Sekretariats sollen ihre Funktionen unabhängig von nationalen oder anderen äusserenEinflüssen ausüben (100 Abs. 1 UN-Charta). Die Mitgliedstaaten der UN sind verpfli<strong>ch</strong>tet,den genuin internationalen Charakter der Aufgaben des Sekretariats und seines Personalszu respektieren (Art. 100 Abs. 2 UN-Charta).g) Internationaler Geri<strong>ch</strong>tshofDer IGH bildet das Hauptre<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ungsorgan der UN (Art. 92 UN-Charta). Die Wahrnehmungseiner Aufgaben ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem IGH-Statut, wel<strong>ch</strong>es Bestandteil der UN-Chartaist (Art. 92 UN-Charta). Diesem Statut können au<strong>ch</strong> Staaten, die ni<strong>ch</strong>t zu den Mitgliedern derUN gehören, na<strong>ch</strong> von der Generalversammlung auf Empfehlung des Si<strong>ch</strong>erheitsrates festzulegendenBedingungen beitreten (Art. 93 Abs. 2 UN-Charta).

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