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Völkerrecht - Juszh.ch

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VÖLKERRECHT 41als hoheitli<strong>ch</strong> oder ni<strong>ch</strong>t-hoheitli<strong>ch</strong> in erster Linie auf die Natur der jeweiligen Handlung undderen Zuordnung zu typis<strong>ch</strong>en Hoheitsaufgaben an.Im Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>t sind eine Reihe von Ausnahmen von der Staatenimmunität anerkannt.Hierzu gehören der Verzi<strong>ch</strong>t auf Immunität, die Widerklage sowie dingli<strong>ch</strong>e Klagenin bezug auf inländis<strong>ch</strong>es Eigentum.3. VOLLSTRECKUNGSIMMUNITÄTAu<strong>ch</strong> im Vollstreckungsverfahren gilt heute nur eine einges<strong>ch</strong>ränkte Immunität. Hier herrs<strong>ch</strong>talso wiederum eine funktionale Bes<strong>ch</strong>ränkung der Immunität. Jedo<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>ützt das Völkergewohnheitsre<strong>ch</strong>timmer no<strong>ch</strong> in bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>em Umfang vor Zwangsmassnahmen in einem anderenStaat.4. STAATSUNTERNEHMENStaatsunternehmen geniessen nur bei der Wahrnehmung genuin hoheitli<strong>ch</strong>er Funktionen Immunität.5. IMMUNITÄT VON STAATSOBERHÄUPTERNWährend ihrer Amtsdauer geniessen Staatsoberhäupter absolute Immunität. Allerdings sindau<strong>ch</strong> amtierende Staatsoberhäupter ni<strong>ch</strong>t vor der Strafverfolgung dur<strong>ch</strong> internationale Geri<strong>ch</strong>tewegen besonders s<strong>ch</strong>werwiegender Verbre<strong>ch</strong>en ges<strong>ch</strong>ützt. Na<strong>ch</strong> Ablauf der Amtszeit einesStaatsoberhauptes ist na<strong>ch</strong> einer vordringenden Tendenz die straf- und zivilgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfolgungau<strong>ch</strong> für Amtshandlungen jedenfalls dann mögli<strong>ch</strong>, wenn es si<strong>ch</strong> um Verbre<strong>ch</strong>en gegendie Mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>keit oder Kriegsverbre<strong>ch</strong>en handelt.6. ACT OF STATE-DOKTRINÜber die gewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundsätze der Staatenimmunität hinaus lehnen es die Geri<strong>ch</strong>teman<strong>ch</strong>er Staaten aus dem anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en Raum grundsätzli<strong>ch</strong> ab, über dieRe<strong>ch</strong>tmässigkeit fremder Hoheitsakte zu urteilen. Diese Act of State-Doktrin entspri<strong>ch</strong>t aberkeiner völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tung.38. Diplomatis<strong>ch</strong>e und konsularis<strong>ch</strong>e Beziehungen1. DIPLOMATISCHE BEZIEHUNGENFür den Status diplomatis<strong>ch</strong>er Missionen und den S<strong>ch</strong>utz ihres diplomatis<strong>ch</strong>en und sonstigenPersonals ist das Wiener Abkommen über diplomatis<strong>ch</strong>e Beziehungen von 1961 grundlegend.Die Aufgaben diplomatis<strong>ch</strong>er Missionen sind in Art. 3 WÜD geregelt. An der Spitze diplomatis<strong>ch</strong>erMissionen stehen Bots<strong>ch</strong>after (oder Nuntien), Gesandte (Minister oder Internuntien)oder Ges<strong>ch</strong>äftsträger (Art. 14 Abs. 1 WÜD). Die Person des Diplomaten ist unverletzli<strong>ch</strong>(Art. 29 WÜD). Die Räumli<strong>ch</strong>keiten der Mission sind ebenfalls unverletzli<strong>ch</strong> und geniessenImmunität von jeder Zwangsmassnahme (Art. 22 Abs. 1 und 3 WÜD). Sie beanspru<strong>ch</strong>en denbesonderen S<strong>ch</strong>utz des Empfangsstaates (Art. 22 Abs. 2 WÜD).

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