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Völkerrecht - Juszh.ch

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VÖLKERRECHT 12gime der Welthandelsordnung erstreckt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur auf den freien Handel mit Waren, sondernau<strong>ch</strong> auf Dienstleistungen und den S<strong>ch</strong>utz des geistigen Eigentums. Die S<strong>ch</strong>affung eines justizförmigenStreitbeilegungsme<strong>ch</strong>anismus der WTO hat wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Konflikte einer starkenVerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>ung zugeführt.5. Staatenwelt als Re<strong>ch</strong>tsgemeins<strong>ch</strong>aft und das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> als objektiveWertordnung1. DIE LEHRE VON DER INTERNATIONALEN RECHTSGEMEINSCHAFTBis in die jüngere Zeit hinein herrs<strong>ch</strong>te eine Perspektive des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s, wel<strong>ch</strong>e die aufeinanderbezogenen Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten eines Staates gegenüber einem anderen Staat in denMittelpunkt rückte. Na<strong>ch</strong> dieser Si<strong>ch</strong>tweise stehen ganz die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>ützten Interesseneines Staates in konkreten zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>en Beziehungen im Vordergrund. Ein anderes Profilvon der Staatenwelt entwickelt die moderne Lehre von der Staatenwelt als internationalerRe<strong>ch</strong>tsgemeins<strong>ch</strong>aft. Diese Lehre begreift das <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong> als Grundlage einer internationalenGemeins<strong>ch</strong>aft, die dur<strong>ch</strong> bestimmte formelle und materielle Grundprinzipien verbunden ist.Der Verdienst dieses ”konstitutionellen“ Ansatzes liegt in der na<strong>ch</strong>haltigen Abs<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>ung desKonsensprinzips und der mit dem notwendigen Konsens verbundenen Volatilität in der Regelungzwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>er Beziehungen.2. DAS VÖLKERRECHT ALS AUSDRUCK EINER OBJEKTIVEN WERTORDNUNGDer Gedanke einer internationalen Re<strong>ch</strong>tsgemeins<strong>ch</strong>aft lebt wesentli<strong>ch</strong> von der Annahme, dassmaterielle Grundprinzipien des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s Ausdruck einer objektiven Wertordnung sind, die(jedenfalls in einem normativen Sinne) alle Mitglieder der Staatengemeins<strong>ch</strong>aft verbindet.a) Objektive Werte im <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>Objektive Werte, die (au<strong>ch</strong>) um ihrer selbst willen (und ni<strong>ch</strong>t nur im Interesse einzelner Staaten)ges<strong>ch</strong>ützt sind, stehen insbesondere hinter den Regeln des zwingenden <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s (iuscogens), das der vertragli<strong>ch</strong>en Dispositionsfreiheit der Staaten unübersteigbare Grenzen setzt.Zu diesen zwingenden Normen gehören etwa elementare Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te. Die Normen des iuscogens stehen inhaltli<strong>ch</strong> in engem Zusammenhang mit den Verpfli<strong>ch</strong>tugnen erga omnes, alsoVerpfli<strong>ch</strong>tungen, die gegenüber der gesamten Staatengemeins<strong>ch</strong>aft bestehen.b) Die Grundwerte der modernen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnungDie Grundre<strong>ch</strong>te der modernen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>sordnung sind:⊲ die souveräne Glei<strong>ch</strong>heit der Staaten mit dem Konsensprinzip bei der Entstehung neuerStaatenverpfli<strong>ch</strong>tungen,⊲ der Anspru<strong>ch</strong> der Staaten auf territoriale Unversehrtheit,⊲ das Selbsterhaltungsre<strong>ch</strong>t der Staaten (eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> des Lebenss<strong>ch</strong>utzes der Bevölkerung),⊲ das Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t der Völker und

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