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Völkerrecht - Juszh.ch

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VÖLKERRECHT 18übergeordneten Staat.5. DAS PROBLEM DES FAILED STATEBesondere Probleme ergeben si<strong>ch</strong> bei inneren Krisen, wel<strong>ch</strong>e die Funktionsfähigkeit der Staatsgewaltna<strong>ch</strong>haltig ers<strong>ch</strong>üttern wie lange Zeit im Libanon und in Kambods<strong>ch</strong>a (failing state)oder zum völligen Wegbre<strong>ch</strong>en der Staatsgewalt führen wie in Somalia (failed state). In diesenFällen besteht der Staat nur no<strong>ch</strong> als kaum oder überhaupt ni<strong>ch</strong>t mehr funktionsfähige Hülsefort. Erst wenn endgültig jede Aussi<strong>ch</strong>t auf Wiedererlangung einer mehr oder weniger effektivenStaatsgewalt ausges<strong>ch</strong>lossen ers<strong>ch</strong>eint, nimmt die Staatengemeins<strong>ch</strong>aft das Erlös<strong>ch</strong>en einesStaates an. Bis dahin werden au<strong>ch</strong> völlig handlungsunfähige Staatsruinen als weiter fortbestehendeMitglieder der Staatengemeins<strong>ch</strong>aft betra<strong>ch</strong>tet.9. Atypis<strong>ch</strong>e <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte1. HEILIGER STUHLDer Heilige Stuhl bildet als Oberhaupt der Katholis<strong>ch</strong>en Kir<strong>ch</strong>e ein eigenes <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekt,das vom (Mikro-)Staat der Vatikanstadt zu unters<strong>ch</strong>eiden ist.2. SOUVERÄNER MALTESER ORDENAls <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekt ohne territoriales Substrat besteht der Souveräne Malteser Orden. DieserOrden wurde während den Kreuzzügen gegründet.3. INTERNATIONALES KOMITEE VOM ROTEN KREUZZu den traditionellen <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekten ohne Gebietshoheit gehört au<strong>ch</strong> das IKRK, eineprivatre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Vereinigung na<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>weizer Re<strong>ch</strong>t (mit Sitz in Genf).10. Internationale Organisationen1. INTERNATIONALE ORGANISATIONEN IM ENGEREN SINNEa) Begriff und EntwicklungDer Begriff ”internationale Organisationen“ bezieht si<strong>ch</strong> zumeist auf zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>e Organisationen,an denen Staaten und andere <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>ssubjekte beteiligt sind. Diese zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>enOrganisationen werden au<strong>ch</strong> als internationale Organisationen im engeren Sinnebezei<strong>ch</strong>net, um sie von ni<strong>ch</strong>tstaatli<strong>ch</strong>en internationalen Organisationen (non-governmental organizations)zu unters<strong>ch</strong>eiden.Eine feststehende Definition der internationalen Organisationen hat si<strong>ch</strong> in der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehrebislang no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>gesetzt. Bei allen unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Ansätzen besteht immerhinEinigkeit über zwei konstituierende Elemente:

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