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Völkerrecht - Juszh.ch

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VÖLKERRECHT 246. VORBEHALTEMit einem Vorbehalt will eine Vertragspartei den Umfang der Bindung an Verträge eins<strong>ch</strong>ränken.Die Erklärung eines Vorbehaltes bildet einen einseitigen Akt. Praktis<strong>ch</strong>e Bedeutunghaben Vorbehalte nur bei multilateralen Verträgen (logis<strong>ch</strong>erweise). Der Vorbehalt ist inder WVK in Art. 2 Abs. 1 lit. d definiert.Vorbehalte zu multilateralen Verträgen bergen zwei Probleme: einmal geht es um diegrundsätzli<strong>ch</strong>e Zulässigkeit eines Vorbehaltes im Hinblick auf die angestrebte Eins<strong>ch</strong>ränkungder Vertragsbindung. Zum anderen sind die Re<strong>ch</strong>tsfolgen für den Fall zu klären, dass der Vorbehaltvon einigen Vertragsparteien akzeptiert und von anderen abgelehnt wird.Ein Vorbehalt ist zulässig, wenn er si<strong>ch</strong> in den ausdrückli<strong>ch</strong>en Vertragsbestimmmungenfindet oder mit Ziel und Zweck des Vertrages vereinbar ist (Art. 19 WVK). Nur in Ausnahmefällenknüpft die WVK die Zulässigkeit eines Vorbehalts an die Annahme dur<strong>ch</strong> alle anderenVertragsparteien (Art. 20 Abs. 1 und 2 WVK). Im übrigen sieht sie ein subtil gestuftesVerhältnis von Re<strong>ch</strong>tsbeziehungen zu den anderen Vertragsparteien vor (je na<strong>ch</strong>dem, ob dieseden Vorbehalt angenommen oder ihm in bestimmter Weise widerspro<strong>ch</strong>en haben [Art. 20 Abs.4, Art. 21 WVK]).7. WILLENSMÄNGELEine Reihe von Willensmängeln können zur Ungültigkeit eines völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vertragesführen. Dies gilt etwa für Irrtum (Art. 48 WVK), Betrug (Art. 49 WVK), Beste<strong>ch</strong>ung einesStaatenvertreters (Art. 50 WVK) und den Zwang gegen einen Staatenvertreter (Art. 51 WVK).Von besonderer Bedeutung ist die Ni<strong>ch</strong>tigkeitsfolge bei Zwang gegen einen Staat dur<strong>ch</strong> völkerre<strong>ch</strong>tswidrigeAndrohung oder Anwendung von Gewalt (Art. 52 WVK). Die Androhung oderAnwendung von Gewalt führt dabei ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>thin zur Ungültigkeit eines Vertrages. Ents<strong>ch</strong>eidendist vielmehr, ob die Gewalt in völkerre<strong>ch</strong>tskonformer Weise eingesetzt worden ist.Die WVK verlangt, dass die Geltendma<strong>ch</strong>ung der Ungültigkeit eines Vertrages unter Einhaltungeines bestimmten Verfahrens erfolgt (Art. 65 WVK). Dabei handelt es si<strong>ch</strong> um eineüber das geltende Gewohnheitsre<strong>ch</strong>t hinausgehende und in der <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre umstritteneNeuerung.8. AUSLEGUNGAusgangspunkt jeder Vertragsauslegung bildet der Wortlaut, d.h. der übli<strong>ch</strong>e Wortsinn. Danebentreten der historis<strong>ch</strong>e Wille der Vertragsparteien, der systematis<strong>ch</strong>e Zusammenhang undder Sinn und Zweck des gesamten Vertragswerks. Bei unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Ergebnissen dieserAuslegungsmethoden, stellt si<strong>ch</strong> die Frage na<strong>ch</strong> der Gewi<strong>ch</strong>tung. Die Auslegungsregeln derWVK verknüpfen subjektive und objektive Elemente; ents<strong>ch</strong>eidend ist dabei der objektiveParteiwille (ni<strong>ch</strong>t der subjektive), wie er im Vertragstext zum Ausdruck kommt (Art. 31 Abs.1 WVK). Wenn bei mehrspra<strong>ch</strong>igen Verträgen zwei oder mehrere Spra<strong>ch</strong>en als authentis<strong>ch</strong> bezei<strong>ch</strong>netwerden, gilt jede spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Fassung in glei<strong>ch</strong>er Weise als massgebli<strong>ch</strong> (Art. 33 Abs.3 WVK). Bei multilateralen Verträgen, die auf eine langfristige Zusammenarbeit zwis<strong>ch</strong>en denParteien auf einem bestimmten Sektor geri<strong>ch</strong>tet sind, bei Gründungsverträgen internationalerOrganisationen sowie bei Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsverträgen muss die Auslegung im Li<strong>ch</strong>te des gemeinsamenVertragszieles und dessen dauernder Förderung (effet utile) erfolgen.Besonderheiten gelten für die Gründungsverträge der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aften undden Vertrag über die Europäis<strong>ch</strong>e Union. Diese Verträge lassen si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr mit den allgemeinenAuslegungskriterien des <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>s erfassen. Sie bilden vielmehr die Grundlage

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