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Völkerrecht - Juszh.ch

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VÖLKERRECHT 22c) Bedeutung völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er VerträgeSeit dem Zweiten Weltkrieg hat das Netzwerk zwei- und mehrseitiger Verträge ständig an Di<strong>ch</strong>tegewonnen.2. ARTEN VÖLKERRECHTLICHER VERTRÄGENa<strong>ch</strong> der Zahl der Vertragsparteien wird zwis<strong>ch</strong>en bi- und multilateralen Verträgen unters<strong>ch</strong>ieden.Daneben grenzt die herkömmli<strong>ch</strong>e <strong>Völkerre<strong>ch</strong>t</strong>slehre die Typen des re<strong>ch</strong>tsetzendenVertrages und des blossen Austaus<strong>ch</strong>vertrages ab. Re<strong>ch</strong>tsetzende Verträge sind in der Regelmultilaterale Übereinkommen, wel<strong>ch</strong>e auf die grundsätzli<strong>ch</strong>e Ordnung einzelner Berei<strong>ch</strong>e deszwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>en Zusammenlebens zielen. Austaus<strong>ch</strong>verträge bes<strong>ch</strong>ränken si<strong>ch</strong> dagegen aufwe<strong>ch</strong>selseitige Verpfli<strong>ch</strong>tugnen, wie si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für privatre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Vereinbarungen kennzei<strong>ch</strong>nendsind. Der Typisierung sollte jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu grosses Gewi<strong>ch</strong>t beigelegt werden.3. ZUSTANDEKOMMEN VÖLKERRECHTLICHER VERTRÄGEa) Abs<strong>ch</strong>lussmodalitätenDas Zustandekommen völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Verträge vollzieht si<strong>ch</strong> in einem Prozess mit mehrerenS<strong>ch</strong>ritten. Die endgültige Festlegung des Vertragsinhalts knüpft si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> an die Übereinstimmungder Parteien (Art. 9 Abs. 1 WVK). In der Regel wird diese Übereinstimmungdur<strong>ch</strong> die Unterzei<strong>ch</strong>nung des Vertrages zum Ausdruck gebra<strong>ch</strong>t (Art. 10 lit. b WVK). DieFestlegung des Vertragsinhalts bedeutet no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t das Eingehen der Vertragsbindung. Na<strong>ch</strong>Art. 11 WVK kann die Zustimmung zur Vertragsbindung auf vers<strong>ch</strong>iedene Arten ausgedrücktwerden.Die häufigsten Formen der Zustimmung zur Vertragsbindung sind die Unterzei<strong>ch</strong>nung(Art. 12 WVK), der Austaus<strong>ch</strong> der einen Vertrag bildenden Urkunden (Art. 13 WVK) unddie Ratifikation (Art. 14 WVK). Beim einfa<strong>ch</strong>en Vertragss<strong>ch</strong>lussverfahren bewirken die Unterzei<strong>ch</strong>nungdes Vertrages dur<strong>ch</strong> die Vertreter oder der Austaus<strong>ch</strong> der Vertragsurkunden unmittelbardie vertragli<strong>ch</strong>e Bindung. Bei der Zustimmung dur<strong>ch</strong> Unterzei<strong>ch</strong>nung hat dieser Akt einedoppelte Funktion: Die Unterzei<strong>ch</strong>nung legt endgültig den Text fest und bewirkt zuglei<strong>ch</strong> dievertragli<strong>ch</strong>e Bindung. Beim zusammengesetzten Verfahren vollzieht si<strong>ch</strong> die Zustimmung zurvertragli<strong>ch</strong>en Bindung in einem besonderen S<strong>ch</strong>ritt, meist der Ratifikation dur<strong>ch</strong> Austaus<strong>ch</strong> derRatifikationsurkunden oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunde (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art.16 WVK).Hier bildet die Unters<strong>ch</strong>rift unter den Vertragstext nur die Vorstufe zur endgültigenZustimmung. Dieses gestufte Verfahren wird immer dann gewählt, wenn das Re<strong>ch</strong>t einer Vertragsparteeine besondere Ermä<strong>ch</strong>tigung zum Eingehen der endgültigen vertragli<strong>ch</strong>en Bindungfordert.b) VertretungsbefugnisDie Repräsentanten der Vertragsparteien bedürfen für die einzelnen Verfahrensstadien der Vertretungsma<strong>ch</strong>t.Die völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Vertretungsbefugnis kann si<strong>ch</strong> aus einer ausdrückli<strong>ch</strong>enoder konkludenten Bevollmä<strong>ch</strong>tigung oder au<strong>ch</strong> aus dem besonderen Status ergeben (vgl. Art.7 Abs. 2 WVK).Die völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Vertretungsbefugnis na<strong>ch</strong> aussen ist von der staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>enErmä<strong>ch</strong>tigung na<strong>ch</strong> innen zu unters<strong>ch</strong>eiden. Grdunsätzli<strong>ch</strong> ist eine Übers<strong>ch</strong>reitung der internenErmä<strong>ch</strong>tigung bei bestehender Vertretungsma<strong>ch</strong>t auf völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Ebene unbea<strong>ch</strong>t-

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