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Drucksache (BR) 489/10 - Das Fahrerlaubnisrecht

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<strong>Drucksache</strong> <strong>489</strong>/<strong>10</strong> -2-Ermächtigungsgrundlagen zu schaffen, um das bestehende Akkreditierungsverfahrender Träger von Begutachtungsstellen, der Technischen Prüfstellen undder Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, inder Fahrerlaubnis-Verordnung in ein Begutachtungsverfahren umwandeln zukönnen.B. Lösung<strong>Das</strong> „Begleitete Fahren ab 17“ wird in seiner einfachen und bürgerfreundlichenForm in das Dauerrecht überführt. Über die hierfür notwendigen Regelungen, dieinsbesondere die modellspezifischen Vorschriften aufheben, sind keineÄnderungen bei den Anforderungen an den oder die namentlich benanntenBegleiter vorgesehen. Es soll nur deutlicher herausgestellt werden, dass dasFahren ohne Begleiter einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, der wie bishermit dem Widerruf der Fahrerlaubnis geahndet wird. Dazu kommt ein Bußgeld, eineVerlängerung der Probezeit und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist wiebisher die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.Zur Umsetzung der Forderungen des BfDI zur Verbesserung des Datenschutzesund der Datensicherheit werden umfassende gesetzliche Regelungen zurProtokolldatenspeicherung des KBA geschaffen, um außerhalb des eigentlichenZFER alle von den Fahrerlaubnisbehörden seit der Einrichtung des Zentralregisters(01.01.1999) zum Nachweis der Verantwortlichkeit für Mitteilungeneingegangenen Datensätze dauerhaft zu speichern und bei konkretem fachlichenBedarf den Zugriff zu ermöglichen.Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie) zum19.01.2011 werden im StVG und Kraftfahrsachverständigengesetz die Rechtsgrundlagenfür die notwendige Befristung der Gültigkeit der Führerscheindokumenteauf 15 Jahre der ab 2013 neu ausgestellten Führerscheine und dievorgeschriebenen Befristung aller bisher ausgestellten Führerscheine bis 2033sowie zur Regelung der Mindestanforderungen an die Qualifikation derFahrerlaubnisprüfer geschaffen.Für die Schaffung eines Anerkennungs- statt Akkreditierungsverfahrens derTräger von Begutachtungsstellen, der Technischen Prüfstellen und der Stellen, die

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