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und Abrechnungsmöglichkeiten im SGB V und SGB XI

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7. Die datenannehmende Stelle informiert den Pflegedienst schnellstmöglich über fehlerhafte<br />

Datensätze. Die Zahlungsfrist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt.<br />

8. Während der Erprobungsphase sendet der Pflegedienst die Abrechnungsdaten in<br />

Papierform <strong>und</strong> in maschinell verwertbarer Form (gem. der EF). Die Papier-<br />

Rechnung ist mit dem Zusatz „DTA-Test“ gekennzeichnet.<br />

9. Die Erprobungsphase endet mit der schriftlichen Zertifizierung des Pflegedienstes<br />

durch die Pflegekasse. Gr<strong>und</strong>sätzlich erfolgt die Zertifizierung, wenn der Pflegedienst<br />

der datenannehmenden Stelle dre<strong>im</strong>al hintereinander technisch einwandfreie<br />

maschinelle Daten übermittelt hat. Mit der Zertifizierung entfällt die Zusendung einer<br />

Papierrechnung.<br />

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