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Datenschutz und Case Management - Netzwerk-CM Schweiz

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Ursula UttingerDatenschut <strong>und</strong> ase anageent –Herausforderungen in der Scheier PraisDer Datenschut uss i ase anageent it besonderer sicht beachteterden, steht doch die Person in ihrer gesaten Lebenssituation i Zentrudes Handelns ie auch der Dokuentation ach de gr<strong>und</strong>legenden Beitragvon hoas Klie i letten Heft ird i folgenden Beitrag das hea unterden gesetlichen Bedingungen der Schei diskutiert Die u beachtendenr<strong>und</strong>säten sind edoch grenberschreitend fr die rbeit als ase anagerinvon BedeutungDie datenschutzrechtlichen Gr<strong>und</strong>prinzipienwie Transparenz <strong>und</strong> informationelleSelbstbestimmung 1 ,wie sie auch in der <strong>Schweiz</strong> gelten,sind mit den Gr<strong>und</strong>sätzen im <strong>Case</strong><strong>Management</strong> absolut kompatibel.Soll doch im <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> keinsubstantieller Bericht 2 erstellt <strong>und</strong>weitergeleitet werden, der nicht auchder betroffenen Person, also demKlienten/der Klientin, vorgängig zugestelltworden ist.Doch – ist dies möglich? Was verstehtman unter Berichten? Und worinbestehen trotzdem im Alltag dieHerausforderungen?Ein <strong>Case</strong> Manager/eine <strong>Case</strong> Managerinwird schnell besonders schützenswertePersonendaten erhalten– denn sämtliche Daten bezüglichder Ges<strong>und</strong>heit sind gemäß demschweizerischen B<strong>und</strong>esgesetz überden <strong>Datenschutz</strong> (DSG) besondersschützenswert. Ebenfalls besondersschützenswert sind Informationenüber Maßnahmen der Sozialhilfe.Neben besonders schützenswertenPersonendaten ist die Frage zu erläutern,inwiefern die Daten, die ein<strong>Case</strong> Manager /eine <strong>Case</strong> Managerinerhält, unter den Begriff des Persönlichkeitsprolsfallen. Das Gesetzdeniert das Persönlichkeitsprol wiefolgt: „eine Zusammenstellung vonDaten, die eine Beurteilung wesentlicherAspekte der Persönlichkeit einernatürlichen Person erlaubt“ 3 .Damit ein <strong>Case</strong> Manager/eine <strong>Case</strong>Managerin erfolgreich arbeiten kann,ist das Vertrauensverhältnis mit demKlienten/der Klientin entscheidend.Dies dürfte aber auch dazu führen,dass sehr schnell viele Informationenzusammenießen, die dannsehr wohl als Persönlichkeitsprol zubetrachten sind.Besonders schützenswerte Personendaten<strong>und</strong> Persönlichkeitsproleunterliegen deutlich strengeren Regelungenals„gewöhnlicheDaten“, insbe s o n d e r eist dabei diegesetzlicheInformationspicht4 zu beachten. Der Klient/dieKlientin muss nicht nur wissen, welcheDaten über ihn/sie bearbeitetwerden, er/sie muss auch wissen,wer welche Informationen regelmäßigerhält. Inwieweit dies in der Praxisumgesetzt ist, sollte immer wiederkritisch hinterfragt werden.Gr<strong>und</strong>sätzlich ist zwischen eineminternen <strong>und</strong> einem externen <strong>Case</strong><strong>Management</strong> zu unterscheiden: Dasexterne <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> hat imZusammenhang mit dieser Informationspichtdarauf zu achten, dass klarerkenntlich ist, welche Informationenan den Auftraggeber weitergeleitetwerden. Dabei ist insbesondere zuvermeiden, dass eine transparenteRechnungsstellung zu einer unbeabsichtigtenDatenweitergabe führt.Wie schnell ist auf einer Rechnungvermerkt: „Telefonat am 18.1.2011,Dait ein ase anagereine ase anagerinerfolgreich arbeiten kann, ist dasVertrauensverhältnis it de Klientender Klientin entscheidend30 Minuten mit Arzt X bzw. mit LebenspartnerY“? Indem Personengenannt werden, die ansonstennicht direkt in einem Bericht auftauchen,weil der Klient/die Klientindiese Informationen als strengvertraulich deklariert hat, kann dieinformationelle Selbstbestimmungverletzt werden. Auch wenn der externe<strong>Case</strong> <strong>Management</strong> Anbieterglaubt, er müsse seine Journaleinträgedem Auftraggeber weitergeben,wird gegen die informationelleSelbstbestimmung <strong>und</strong> die Transparenzverstoßen.Beim internen <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>ist sicherzustellen, dass nicht überdas <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> mehr Informationeneingeholt <strong>und</strong> bearbeitetwerden, als ohne <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>.Im betrieblichen <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>ist unbestritten, dass die<strong>Case</strong> <strong>Management</strong>-Unterlagen getrenntvon den übrigen Personalunterlagenaufbewahrt werden müssen.Dies ist sehr schön im Bereichdes <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s der StadtZürich in deren Bestimmungen be-1Informationelle Selbstbestimmung =Ausprägung des Persönlichkeitsrechts;jede Person soll wissen <strong>und</strong>mitbestimmen können, welcheInformationen/Daten über ihn bearbeitet,gespeichert werden2Zum Beispiel Assessment-Bericht,Schluss bericht, Zielvereinbarung3Art. 3 lit. d DSG4Art. 14 DSG bzw. Art. 18a DSG fürB<strong>und</strong>esorgane<strong>Case</strong> <strong>Management</strong> 2011|2 83


<strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>84züglich der Dossierführung de niert 5 .Aber auch ein Versicherer hat sicherzustellen,dass intern eine klareTrennung zwischen der Abteilung<strong>Case</strong> <strong>Management</strong> <strong>und</strong> der Schadenabteilungbesteht. Denn es kanndavon ausgegangen werden, dassein Klient/eine Klientin einem <strong>Case</strong>Manager mehr anvertraut, als einemSchadenmitarbeiter einer Versicherung.Eine unge lterte Weitergabesämtlicher Informationen aus einem<strong>Case</strong> <strong>Management</strong>-Fall an die Sachbearbeitung,ohne dass vorgängigdie ausdrückliche Einwilligung eingeholtworden ist, verstößt gegendie datenschutzrechtlichen Prinzipien,insbesondere das Transparenzgebot6 . Doch auch mit einer Einwilligungist die Sache nicht ganzeinfach: da das <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>auf einem Vertrauensverhältnis basiert,besteht die Gefahr, dass einevom <strong>Case</strong> Manager vorgelegte Einwilligungvorschnell unterschriebenwird, ohne dass der Klient/die Klientinsich bewusst ist, was die Unterzeichnungbedeutet.Die Stellung des <strong>Case</strong> Managersist gr<strong>und</strong>sätzlich unabhängig: weder5Art. 55bis Ausführungsbestimmungen zurerordnung über das Arbeitsverhältnisdes städtischen Personals – Stadt Zürich6Art. 4 Abs. 4 DSG7De nition <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> inAnlehnung an die De nition des<strong>Netzwerk</strong> <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> <strong>Schweiz</strong>:<strong>Case</strong> <strong>Management</strong> ist ein spezi scheserfahren zur koordinierten Bearbeitungkomplexer Fragestellungen im Sozial-,Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> ersicherungsbereich.In einem systematisch geführten,kooperativen Prozess wird eine aufden individuellen Bedarf abgestimmteDienstleistung erbracht bzw. unterstützt,um gemeinsam vereinbarte Ziele <strong>und</strong>Wirkungen mit hoher Qualität ef zientzu erreichen. <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> stellteinen ersorgungszusammenhang überprofessionelle <strong>und</strong> institutionelle Grenzenhinweg her. Es respektiert die Autonomieder Klientinnen <strong>und</strong> Klienten, nutzt <strong>und</strong>schont die Ressourcen im Klient- sowieim Unterstützungssystem.8Art. 4 Abs. 2 DSG9Art. 5 DSG10Art. 7 DSG<strong>Case</strong> <strong>Management</strong> 2011|2ausschließlich Anwalt des Klienten/der Klientin noch einseitiger Vertreterdes Auftraggebers. Wie bereits dieDe nition von <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> 7festhält, soll in einem kooperativenProzess eine auf die individuellenBedürfnisse abgestimmte Dienstleistungerbracht werden, bei dergemeinsam de nierte Ziele erreichtwerden. Die Stellung des <strong>Case</strong> Managers/der<strong>Case</strong> Managerin ist sehrherausfordernd <strong>und</strong> eine ständigeBalance, damit das Informationsbedürfnisdes Auftraggebers befriedigtwerden kann, ohne die informationelleSelbstbestimmung des Klienten/der Klientin zu verletzen.Im Leben eines <strong>Case</strong> Managers wirdes immer wieder Situationen geben,in denen geschicktes Verhalten <strong>und</strong>Handeln notwendig ist: in der Rolledes <strong>Case</strong> Managers ist die Chancesehr groß, Informationen zu erhalten,die den Auftraggeber zwar interessierenkönnten, aber keinen direkten Zusammenhangmit dem für das <strong>Case</strong><strong>Management</strong> ursächlichen Auftraghaben. Da gilt es abzuwägen, inwieferndiese Informationen weitergegebenwerden dürfen oder nicht; es giltdabei – analog zur organisatorischen<strong>und</strong> technischen Datensicherheit inArt. 8 Abs. 2 VDSG (= Verordnungzum B<strong>und</strong>esgesetz über den <strong>Datenschutz</strong>)– Kriterien wie Zweck, Art<strong>und</strong> Umfang der Datenbearbeitungsowie Risiko für die betroffene Personabzuschätzen, bzw. es ist eineInteressensabwägung im Sinne vonArt. 13 DSG vorzunehmen: WelcheInteressen sind höher zu gewichten- die Interessen des Klienten an einerGeheimhaltung oder die Interessendes Auftraggebers? Dabeiist immer der Einzelfall im Augezu behalten.Zusammenfassend istfestuhalten:Im <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> habenwir es entweder mitbesonders schützenswertenPersonendaten oder mit Persönlichkeitsprolen zu tun, diebei der Bearbeitung höheren Anforderungengenügen müssen, insbesonderebezüglich der Transparenz.Internes <strong>und</strong> externes <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>haben nur teilweise dieselbenHauptherausforderungenbezüglich <strong>Datenschutz</strong> (Interessensabwägungbezüglich einer Datenweitergabe);daneben ist aber zubeachten, dass der externe <strong>Case</strong>Manager sich nicht verführen lassendarf, über Rechnungen, Jounrnaleinträgeo.ä. dem Auftraggeberversehentlich Informationen zukommenzu lassen, ohne dass der Klientinformiert ist. Beim internen <strong>Case</strong><strong>Management</strong> ist darauf zu achten,dass <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>-Aktennicht ohne weiteres weitergereicht<strong>und</strong> in die Personalakten oder dierestlichen Akten des Versicherersgelangen.Die allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze des<strong>Datenschutz</strong>es – wie unter anderemdie Verhältnismäßigkeit der Datenbearbeitung8 (Achtung: Aufbewahrungsdauer,Menge der Daten <strong>und</strong>Anzahl der zugriffsberechtigten Personen),Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeitder Daten 9 , Datensicherheit 10– sind nicht nur im <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>eine Thema, sondern geltenbei jeder Bearbeitung von Personendaten.Ursula UttingerHotzestraße 35CH-8006 Zürichursula.uttinger@bluewin.ch

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