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Regelungen zur GKV-Mitgliedschaft bei ... - Job-Pages

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<strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>GKV</strong>-<strong>Mitgliedschaft</strong> <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechungKein Entgelt = kein Versicherungsschutz?Die <strong>Mitgliedschaft</strong> in der gesetzlichen Krankenversicherung (<strong>GKV</strong>) beginnt imunmittelbaren Zusammenhang mit dem Eintritt von Versicherungspflicht.Werden die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht erfüllt, ergibt sichdaraus grundsätzlich auch eine <strong>Mitgliedschaft</strong>.Diese <strong>Mitgliedschaft</strong> besteht - wie die Versicherungspflicht - kraft Gesetzes,also unabhängig davon, ob der Beschäftigte der Krankenkasse gemeldetwurde oder ob für ihn Beiträge gezahlt wurden. <strong>Mitgliedschaft</strong> undLeistungsanspruch sind <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmern grundsätzlich an das abhängigeBeschäftigungsverhältnis geknüpft. Ist die <strong>Mitgliedschaft</strong> entstanden, so bleibtsie grundsätzlich für die gesamte Dauer der Beschäftigung bestehen.Eine Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechung mit Weiterzahlung des Ar<strong>bei</strong>tsentgelts, zumBeispiel <strong>bei</strong> einem Erholungsurlaub oder der Entgeltfortzahlung imKrankheitsfalle, berührt die <strong>Mitgliedschaft</strong> nicht. Bei einer Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechungohne Fortzahlung des Ar<strong>bei</strong>tsentgelts, entfällt eine grundlegendeVoraussetzung für die Versicherungspflicht von Beschäftigungen, dieEntgeltzahlung.Der Gesetzgeber wollte allerdings nicht in jedem Fall den Versicherungsschutzdes Ar<strong>bei</strong>tnehmers beenden und hat in bestimmten Fällen den Fortbestand der<strong>Mitgliedschaft</strong> gesetzlich geregelt.Grundlage für eine Versicherungspflicht in der <strong>GKV</strong>Die <strong>Mitgliedschaft</strong> versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tagdes Eintritts in das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis. Ein Eintritt in dieBeschäftigung liegt vor, wenn die Verpflichtung <strong>zur</strong> Dienstleistung aus demBeschäftigungsverhältnis erfüllt wird. Es genügt hier<strong>bei</strong>, dass sich derAr<strong>bei</strong>tnehmer der Weisungsbefugnis des Ar<strong>bei</strong>tgebers unterstellt und damitAngehöriger des Betriebs wird. Die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigungkann in Ausnahmefällen auch von dem Beginn der Versicherungspflichtabweichen.Beschäftigungsbeginn an einem ar<strong>bei</strong>tsfreien TagFällt ein vertraglich vereinbarter Beschäftigungsbeginn auf einen ar<strong>bei</strong>tsfreienSamstag, Sonntag oder Feiertag, tritt die Versicherungspflicht bereits mitBeginn dieses ar<strong>bei</strong>tsfreien Tages und somit vor der tatsächlichenBeschäftigungsaufnahme ein, wenn in diesen Fällen ein Anspruch aufAr<strong>bei</strong>tsentgelt besteht. Dies trifft <strong>bei</strong> einer festen Monatsvergütung regelmäßigzu.Unbezahlter Urlaub <strong>bei</strong> BeschäftigungsbeginnBewilligt der Ar<strong>bei</strong>tgeber seinem Ar<strong>bei</strong>tnehmer mit dem Beschäftigungsbeginneinen unbezahlten Urlaub, dann beginnt die Versicherungspflicht/<strong>Mitgliedschaft</strong> auch mit dem vertraglich vorgesehenen Beginn desAr<strong>bei</strong>tsverhältnisses. Hier gilt das Beschäftigungsverhältnis als erfüllt, weil derAr<strong>bei</strong>tgeber seine Verfügungsgewalt ausgeübt hat und <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>tnehmergrundsätzlich Ar<strong>bei</strong>tsbereitschaft vorhanden ist. Besonders deutlich wird dies,


wenn der Ar<strong>bei</strong>tnehmer durch Abgabe seiner Ar<strong>bei</strong>tspapiere seineAr<strong>bei</strong>tsbereitschaft bekundet hat.Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit <strong>bei</strong> BeschäftigungsbeginnEine <strong>Mitgliedschaft</strong>/Versicherungspflicht beginnt auch dann, wenn dieBeschäftigung wegen einer Erkrankung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers nicht zu dem imAr<strong>bei</strong>tsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, derAr<strong>bei</strong>tnehmer aber Anspruch auf Fortzahlung des Ar<strong>bei</strong>tsentgelts hat. Die<strong>Mitgliedschaft</strong> beginnt frühestens mit dem ersten Tag, für den Ar<strong>bei</strong>tsentgeltgezahlt wird. Besteht wegen der vierwöchigen Wartezeit fürEntgeltfortzahlungsansprüche <strong>bei</strong> neuen Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen (§ 3 Abs. 3EFZG) erst ab der fünften Woche ein Entgeltfortzahlungsanspruch, kann aucherst ab diesem Zeitpunkt die <strong>Mitgliedschaft</strong>/Versicherungspflicht beginnen.BeispielVertraglicher Beschäftigungsbeginn 01.10.2002Eintritt von Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit 23.09.2002Ende der Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit 03.11.2002Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme 04.11.2002• Entgeltfortzahlung erfolgt ab 01.10.2002 (z.B. tarifliche Regelung)Beginn der <strong>Mitgliedschaft</strong>/Versicherungspflicht 01.10.2002• Entgeltfortzahlung erfolgt ab 29.10.2002 (§ 3 Abs. 3 EFZG)Beginn der <strong>Mitgliedschaft</strong>/Versicherungspflicht 29.10.2002Tritt die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit am Tage des vereinbarten Beschäftigungsbeginnsauf dem Wege <strong>zur</strong> Ar<strong>bei</strong>t ein, ist davon auszugehen, dass der Ar<strong>bei</strong>tnehmerseine Ar<strong>bei</strong>tsbereitschaft bekundet hat. Die <strong>Mitgliedschaft</strong>/Versicherungspflichtbeginnt auch hier mit dem Tag des vereinbarten Beschäftigungsbeginns.Das Bundessozialgericht hat den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses undder <strong>Mitgliedschaft</strong> auch dann bejaht, wenn sich an ein Ausbildungsverhältnisnahtlos ein Beschäftigungsverhältnis <strong>bei</strong>m selben Ar<strong>bei</strong>tgeber anschließt, zudessen Beginn jedoch Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit bestand.Flexible Ar<strong>bei</strong>tszeitregelungEine Beschäftigung gegen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt besteht unter bestimmtenVoraussetzungen auch während einer Freistellungsphase. Mit dem Gesetz <strong>zur</strong>sozialrechtlichen Absicherung flexibler Ar<strong>bei</strong>tszeitregelungen werden sowohlUnterbrechungen im Ar<strong>bei</strong>tsleben (z.B. durch ein so genanntes Sabbatjahr) alsauch Freizeitphasen insbesondere zum Ende des Ar<strong>bei</strong>tslebens (z.B.Altersteilzeitar<strong>bei</strong>t im Blockmodell) sozialversicherungsrechtlich durchFortbestand der <strong>Mitgliedschaft</strong> abgesichert.Eine Beschäftigung gegen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt in solchen Freistellungsphasen istallerdings davon abhängig, dass1. die Freistellung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,2. in der Freistellungsphase Ar<strong>bei</strong>tsentgelt fällig ist,3. dieses Ar<strong>bei</strong>tsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellungsphaseerbrachten Ar<strong>bei</strong>tsleistung erzielt wird (Wertguthaben),


4. die Höhe des für die Freistellungsphase gezahlten Ar<strong>bei</strong>tsentgelts nichtunangemessen von dem monatlich fälligen Entgelt der vorausgegangenenzwölf Kalendermonate einer flexiblen Ar<strong>bei</strong>tszeitregelung abweicht und5. die Ar<strong>bei</strong>tsentgelte während Freistellungs- und Ar<strong>bei</strong>tsphase monatlich325,00 Euro übersteigen.Besteht eine flexible Ar<strong>bei</strong>tszeitregelung, die die vorgenanntenVoraussetzungen erfüllt, und beginnt das Beschäftigungsverhältnis mit einervereinbarten Freistellungszeit, beginnt das sozialversicherungsrechtlicheBeschäftigungsverhältnis auch mit dem ersten Tag der Freistellung unddementsprechend mit diesem Tag auch die <strong>Mitgliedschaft</strong> in der gesetzlichenKrankenversicherung.Fortbestehen der <strong>Mitgliedschaft</strong> <strong>bei</strong> Unterbrechung der BeschäftigungDie Versicherungspflicht als Ar<strong>bei</strong>tnehmer setzt ein Beschäftigungsverhältnisund die Zahlung von Ar<strong>bei</strong>tsentgelt voraus. Ist eine <strong>Mitgliedschaft</strong> entstanden,so bleibt sie grundsätzlich für die gesamte Dauer der entgeltlichenBeschäftigung bestehen. Eine Unterbrechung der Ar<strong>bei</strong>tsleistung mitWeiterzahlung des Ar<strong>bei</strong>tsentgelts hat keine Auswirkungen auf die<strong>Mitgliedschaft</strong> und somit auf den Versicherungsschutz des Ar<strong>bei</strong>tnehmers.Hier<strong>bei</strong> ist es jedoch wichtig, dass die wesentlichen Elemente desBeschäftigungsverhältnisses, wie Weisungsgebundenheit des Ar<strong>bei</strong>tnehmersund Weisungsrecht des Ar<strong>bei</strong>tgebers, erhalten bleiben. Typische Fälle sind<strong>bei</strong>spielsweise die Entgeltfortzahlung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit, derErholungsurlaub oder die Wehrübung bis zu drei Tagen, wenn der Ar<strong>bei</strong>tgeberdas Ar<strong>bei</strong>tsentgelt weiterzahlt.Unbezahlte Unterbrechung der BeschäftigungKommt es zu einer Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechung ohne Fortzahlung desAr<strong>bei</strong>tsentgelts, ist eine Voraussetzung für die Versicherungspflicht derBeschäftigung entfallen. Aber nicht jede Unterbrechung der Entgeltzahlungbeseitigt die Versicherungspflicht. Gesetzlich wurde für bestimmte Fälle derErhalt der <strong>Mitgliedschaft</strong> des Ar<strong>bei</strong>tnehmers geregelt. Voraussetzung hierfürist, dass die Beteiligten (Ar<strong>bei</strong>tgeber und Ar<strong>bei</strong>tnehmer) den Willen haben, dieBeschäftigung fortzusetzen, der Ar<strong>bei</strong>tnehmer weiterhin dienstbereit ist und derAr<strong>bei</strong>tgeber grundsätzlich die Weisungsbefugnis über den Ar<strong>bei</strong>tnehmerbehält. Von diesen Bedingungen ausgehend hat der Gesetzgeber in folgendenFällen den Fortbestand der <strong>Mitgliedschaft</strong> gesetzlich geregelt:Unbezahlter UrlaubDie Beschäftigung gegen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt gilt als fortbestehend, solange dasar<strong>bei</strong>tsrechtliche Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Ar<strong>bei</strong>tsentgeltfortdauert. Diese Fiktion ist jedoch auf einen Monat begrenzt und es darf keineEntgeltersatzleistung (z.B. Krankengeld) bezogen oder Elternzeit in Anspruchgenommen werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Dauer derAr<strong>bei</strong>tsunterbrechung von vornherein befristet ist. Deshalb bleibt die<strong>Mitgliedschaft</strong>/Versicherungspflicht auch dann für einen Monat erhalten, wenndie Dauer der Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechung nicht absehbar oder die Unterbrechungvon vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einen Monat befristet ist.


1. Beispiel• Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung: 30.09.2002• Unbezahlter Urlaub vom 01.10.2002 bis 10.11.2002• Die Monatsfrist läuft vom 01.10.2002 bis 31.10.20022. Beispiel• Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung: 15.10.2002• Unbezahlter Urlaub vom 16.10.2002 bis 30.11.2002• Die Monatsfrist läuft vom 16.10.2002 bis 15.11.2002Ar<strong>bei</strong>tskampfBei einem rechtmäßigen Ar<strong>bei</strong>tskampf (Streik oder Aussperrung) gilt eineSonderregelung. Hier bleibt die <strong>Mitgliedschaft</strong> bis zu dessen Beendigung, alsoauch über die Monatsfrist hinaus bestehen. In der Renten- undAr<strong>bei</strong>tslosenversicherung gilt jedoch auch hier die Monatsfrist.Ist der Streik nicht rechtmäßig, so besteht die Versicherungspflicht wie <strong>bei</strong>einem unbezahlten Urlaub nur bis zu einem Monat weiter. Bei einerrechtswidrigen Aussperrung bleibt hingegen die <strong>Mitgliedschaft</strong> derAr<strong>bei</strong>tnehmer unbegrenzt erhalten. In diesem Fall wird dasBeschäftigungsverhältnis gegen Ar<strong>bei</strong>tsentgelt nicht unterbrochen, weil derAnspruch auf Ar<strong>bei</strong>tsentgelt weiterbesteht.Wehr- und ZivildienstLeistet der Ar<strong>bei</strong>tnehmer seinen Wehr- oder Zivildienst, so entfällt für diesenZeitraum grundsätzlich die Pflicht des Ar<strong>bei</strong>tgebers <strong>zur</strong> Weiterzahlung desAr<strong>bei</strong>tsentgelts. Bei Versicherungspflichtigen wird die <strong>Mitgliedschaft</strong> von dergesetzlichen Dienstpflicht nicht berührt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dassdie <strong>Mitgliedschaft</strong>/Versicherungspflicht zwischen Beendigung der entgeltlichenBeschäftigung und Beginn des Wehr- oder Zivildienstes bestand. Unschädlichist, wenn zwischen der Beendigung der Beschäftigung und dem Beginn dergesetzlichen Dienstpflicht ein Wochenende oder ein gesetzlicher Feiertag liegt.Gleiches gilt für eine unbezahlte Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechung bis zu einem Monat vorBeginn der gesetzlichen Dienstpflicht.<strong>Mitgliedschaft</strong> <strong>bei</strong> Krankheit oder MutterschaftDie <strong>Mitgliedschaft</strong> Versicherungspflichtiger bleibt auch erhalten, solange <strong>bei</strong>Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Da die <strong>Mitgliedschaft</strong>selbstverständlich für die Zeit der Entgeltfortzahlung bestehen bleibt, bleibtsomit <strong>bei</strong> einer Unterbrechung der Beschäftigung durch Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeitinsgesamt der Versicherungsschutz erhalten.Für werdende Mütter sieht das Mutterschutzgesetz (MuSchG) besondereBeschäftigungsverbote vor, die den Erhalt einer bestehenden <strong>Mitgliedschaft</strong>nicht beeinträchtigen. Sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfülltsind, zahlt die Krankenkasse während der gesetzlichen SchutzfristenMutterschaftsgeld. Die <strong>Mitgliedschaft</strong> bleibt erhalten, solange Anspruch aufMutterschaftsgeld besteht oder Mutterschaftsgeld bezogen wird. Bei einemunbezahlten Urlaub vor Beginn der Schutzfrist bleibt die <strong>Mitgliedschaft</strong> füreinen Monat erhalten.Während der Schwangerschaft bleibt die <strong>Mitgliedschaft</strong>versicherungspflichtiger Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen auch dann bestehen, wenn das


Beschäftigungsverhältnis vom Ar<strong>bei</strong>tgeber zulässig aufgelöst oder das Mitgliedunter Wegfall des Ar<strong>bei</strong>tsentgelts beurlaubt worden ist. Darüber hinaus bleibtdie <strong>Mitgliedschaft</strong> Versicherungspflichtiger erhalten, solange nach den<strong>Regelungen</strong> des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) Erziehungsgeldbezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Beim Erziehungsgeldwird nicht auf den Anspruch abgestellt, sondern der Bezug ist zwingenderforderlich. Dem Bezug von Erziehungsgeld steht die Inanspruchnahme vonElternzeit gleichberechtigt gegenüber. Wird Elternzeit beansprucht, muss dieseZeit nicht zwingend auch mit der Zahlung von Erziehungsgeld verknüpft sein.Wird ein gekürztes oder gar kein Erziehungsgeld gezahlt (Überschreiten derEntgeltgrenzen), bleibt die <strong>Mitgliedschaft</strong> versicherungspflichtig Beschäftigterüber die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub für dessen gesamte Dauererhalten.BeitragspflichtWird die <strong>Mitgliedschaft</strong> und damit auch die Versicherungspflicht <strong>bei</strong>Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechungen für längstens einen Monat erhalten, dann handelt essich <strong>bei</strong> den entsprechenden Zeiten nicht um <strong>bei</strong>tragsfreie, sondern um<strong>bei</strong>tragspflichtige Zeiten. Für diese Zeiträume einer Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechung sindSozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Deshalb sind diese Zeitenauch <strong>bei</strong> der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen <strong>bei</strong> derGewährung von einmalig gezahltem Ar<strong>bei</strong>tsentgelt zu berücksichtigen. Für dieDauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld sowie für dieDauer des Bezugs von Erziehungsgeld besteht Beitragsfreiheit. Für dieseZeiten sind keine SV-Tage anzusetzen. Gleiches gilt für die Elternzeit ohneBezug von Erziehungsgeld.Besonderheit: Beginn der Versicherungspflicht <strong>bei</strong> StatusfeststellungZur Klärung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängigeBeschäftigung vorliegt, gibt es ein Anfrageverfahren <strong>zur</strong> Statusfeststellung <strong>bei</strong>der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Mit diesemAnfrageverfahren soll dem Auftraggeber beziehungsweise Ar<strong>bei</strong>tgeber alsauch dem Auftragnehmer beziehungsweise Ar<strong>bei</strong>tnehmer in ZweifelsfällenRechtssicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status gegebenwerden. Stellt die BfA während eines von mindestens einem Beteiligtenbeantragten Statusfeststellungsverfahrens ein abhängigesBeschäftigungsverhältnis fest, beginnt die Versicherungspflicht/<strong>Mitgliedschaft</strong>erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA. Diese Entscheidungweicht von dem aufgezeigten Grundsatz (wie unter „Grundlage für eineVersicherungspflicht in der <strong>GKV</strong>“ am Anfang des Artikels beschrieben) ab.Dieser spätere Eintritt der Versicherungspflicht ist an folgendeVoraussetzungen geknüpft:• der Beschäftigte stimmt dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht zuund• der Beschäftigte hat für den Zeitraum zwischen Beschäftigungsaufnahmeund der Entscheidung der BfA eine Absicherung gegen das finanzielleRisiko von Krankheit und <strong>zur</strong> Altersvorsorge vorgenommen, die der Artnach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und dergesetzlichen Rentenversicherung entspricht;


• der Antrag wird innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeitgestellt oder <strong>bei</strong> späterer Antragstellung ist keiner der Beteiligtenvorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeitausgegangen.Der Beschäftigte kann den Beginn der Versicherungspflicht/<strong>Mitgliedschaft</strong> vonder Aufnahme der Beschäftigung an her<strong>bei</strong>führen, wenn er seine Zustimmungzum späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht erteilt. Beim Vorliegen derletzten <strong>bei</strong>den Voraussetzungen kann der Beschäftigte den Beginn derVersicherungspflicht aber auch erst auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe derEntscheidung der BfA verschieben, um nicht rückwirkend gemeinsam mitseinem Ar<strong>bei</strong>tgeber Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge vom Zeitpunkt der Aufnahmeder Beschäftigung an zahlen zu müssen. Diese Entscheidung liegt <strong>bei</strong> demBeschäftigten, wo<strong>bei</strong> berücksichtigt werden sollte, dass bestimmte Leistungenin der gesetzlichen Renten- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung von der Zahlung vonPflicht<strong>bei</strong>trägen oder von Zeiten der Versicherungspflicht abhängig sind.Andrea ToborgSpezialistin im Bereich <strong>Mitgliedschaft</strong>s- und Beitragsrecht der DAK

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