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Das ABC personenbedingter Kündigungen - „Negative ... - Job-Pages

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<strong>Das</strong> <strong>ABC</strong> <strong>personenbedingter</strong> Kündigungen - „Negative Prognose“ entscheidendEine ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in derPerson des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz -KSchG). Gründe für eine personenbedingte Kündigung und für eineverhaltensbedingte Kündigung (s. Praxis+Recht-Magazin 3/2002, S. 67) sindvoneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall schwierigvorzunehmen, weil auch das kündigungsrechtlich relevante Verhalten vonArbeitnehmern letztlich ein „in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstand“ ist.Üblich ist, die Abgrenzung so vorzunehmen, dass eine personenbedingte Kündigungvorliegt, wenn die Quelle der kündigungsrechtlich relevanten Störung vomArbeitnehmer nicht gesteuert werden kann.Zu den personenbedingten Gründen gehören: mangelnde Kenntnisse undunzureichende Fähigkeiten, allgemein schlechter Gesundheitszustand odererheblich beeinträchtigte oder gefährdende Beziehungen des Arbeitnehmers, die dieInteressen des Betriebes unzumutbar belasten. Eine personenbedingte Kündigungkommt insbesondere bei Krankheit des Arbeitnehmers in Betracht. WeitereKündigungsgründe sind beispielsweise die fehlende Eignung oder Befähigung desArbeitnehmers, ausländischer Wehrdienst von mehr als zwei Monaten, die fehlendeArbeitserlaubnis, die Verbüßung einer Freiheitsstrafe.Für eine personenbedingte Kündigung ist es notwendig, dass tatsächlich (objektiv) einKündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers vorliegt. Diese Voraussetzung istdann gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner individuellen Eigenschaftenund Fähigkeiten seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann.Anders als bei der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen wird demArbeitnehmer bei einer personenbedingten Kündigung keine schuldhafte Verletzungdes Arbeitsvertrages zum Vorwurf gemacht. Es kommt auch nicht darauf an, ob demArbeitnehmer für seine fehlende Fähigkeit und Eignung zur Erbringung derArbeitsleistung ein Verschulden trifft. Daher ist auch grundsätzlich keine Abmahnungerforderlich. Wenn es dem Arbeitnehmer aber möglich gewesen wäre, die fehlendeFähigkeit und Eignung zur ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung wiederherzustellen, weil er aufgefordert wurde, an Fortbildungsveranstaltungenteilzunehmen, ist eine Abmahnung erforderlich.Kündigung wegen KrankheitBei der personenbedingten Kündigung wird am häufigsten die Kündigung wegenKrankheit des Arbeitnehmers ausgesprochen. Zu den krankheitsbedingtenKündigungen gehören alle arbeitgeberseitigen Kündigungen, die durch eineErkrankung des Arbeitnehmers motiviert sind.Der arbeitsrechtliche Krankheitsbegriff knüpft an die medizinische Definition an,wonach ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen ist, der einenotwendige Heilbehandlung zur Folge hat. Damit sind nicht nur körperlicheGebrechen, sondern auch neben den psychosomatischen und seelischenErkrankungen, neurologische Krankheiten und Suchtkrankheiten erfasst. Eine


BetriebsgeheimnisseSofern ein Arbeitnehmer in einer Vertrauensstellung mit den Inhabern oderMitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens verwandtschaftlich oder freundschaftlichverbunden ist und konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr bestehen, dass dieserArbeitnehmer Betriebsgeheimnisse verraten könnte, kann eine personenbedingteKündigung in Frage kommen. Zum Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissenmuss es nicht kommen.DrogenLiegt noch keine Drogensucht im Sinne einer abhängigen Krankheit vor, kann eineverhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Ist die Drogensucht schon so weitfortgeschritten, dass eine Krankheit im medizinischen Sinne vorliegt, sind dieGrundsätze der personenbedingten Kündigung wegen Krankheit anzuwenden.DruckkündigungDie personenbedingte Kündigung kann auch als Druckkündigung sozial gerechtfertigtsein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn durch den Zwang der Arbeitnehmer derArbeitgeber veranlasst wird, das Arbeitsverhältnis zu beenden, insbesondere dann,wenn sich die Arbeitnehmer im Hinblick auf gesundheitliche Gefahren weigern, miteinem Arbeitnehmer weiter zusammenzuarbeiten oder wenn dem Arbeitnehmer diefachliche oder persönliche Eignung zur Ausübung der Tätigkeit fehlt.EheschließungDie Eheschließung als solche stellt weder einen Grund für eine personenbedingtenoch für eine verhaltensbedingte Kündigung dar. Selbst eine ausdrücklichearbeitsvertragliche Regelung in Form einer so genannten Zölibatsklausel ist wegenUmgehung des Kündigungsschutzes und wegen des Verstoßes gegen die Artikel 1und 2 Grundgesetz (GG) nichtig. Um eine personenbedingte Kündigung wegenEheschließung sozial zu rechtfertigen, müssen zur eigentlichen Eheschließung nochzusätzliche Umstände kommen, die die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers fürden Arbeitgeber unzumutbar erscheinen lassen. Dies ist zum Beispiel bei einerkatholischen Leiterin eines katholischen Pfarrkindergartens der Fall, die einengeschiedenen Mann heiratet.EhescheidungDie Ehescheidung stellt keinen Kündigungsgrund dar. Besteht zwischen denEhegatten ein Arbeitsverhältnis, so wird dies durch die Scheidung der Ehe nichtaufgelöst. Die Ehescheidung stellt auch in diesem Fall keinen personenbedingtenKündigungsgrund dar, es sei denn, die Scheidung bedingt konkreteBeeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses, die eine Weiterbeschäftigung unmöglichmachen.EhrenamtDie Übernahme eines politischen Ehrenamtes kann allein grundsätzlich keinKündigungsgrund sein. Soweit ein Arbeitnehmer zur Wahrnehmung seines politischenMandates dem Arbeitsplatz fernbleibt, hat ihn der Arbeitgeber von seiner Arbeitspflichtfreizustellen. Des Weiteren gilt für bestimmte politische Mandatsträger in vielenLandesgesetzen ein absoluter Kündigungsschutz.


Fahrerlaubnis, FluglizenzDer Entzug der Fahrerlaubnis wird bei einem als Kraftfahrer beschäftigtenArbeitnehmer eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn im Betrieb keineMöglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz, auch zuschlechteren Bedingungen, weiterzubeschäftigen. Es spielt hier keine Rolle, ob derFührerscheinentzug auf einer Privatfahrt oder während seiner arbeitsvertraglichenPflichten erfolgt ist. Verliert ein Pilot seine Fluglizenz, kann dies ebenfalls zu einerpersonenbedingten Kündigung führen.HaftDie Verurteilung zu einer Haftstrafe oder die Anordnung einer Untersuchungshaftkann eine personenbedingte Kündigung sozial rechtfertigen, da sie den Arbeitnehmerdaran hindert, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ob ein<strong>personenbedingter</strong> Kündigungsgrund vorliegt, ist insbesondere von der Dauer derInhaftierung abhängig.<strong>Das</strong> BAG sieht in einer Verbüßung einer Strafe von fünf Monaten eine unzumutbareBelastung des Arbeitgebers, sodass eine Kündigung berechtigt ist. Befindet sich derArbeitnehmer in Untersuchungshaft, oder steht die Dauer der zu verbüßenden Strafenoch nicht fest, kann eine personenbedingte, aber auch eine außerordentlicheKündigung gerechtfertigt sein. Während der Interessenabwägung ist zu Lasten desArbeitnehmers zu berücksichtigen, dass sein strafbares Verhalten die Ursache für dieHaft herbeigeführt hat.SchwangerschaftDie Schwangerschaft rechtfertigt in keinem Fall eine personenbedingte Kündigung.Sie stellt keine Krankheit im medizinischen Sinne dar. Im übrigen genießenschwangere Mitarbeiterinnen den besonderen Kündigungsschutz des § 9Mutterschutzgesetz (MuSchG).StraftatenStraftaten im außerdienstlichen Bereich können nur dann eine personenbedingteKündigung rechtfertigen, wenn hieraus Rückschlüsse auf die Eignung desArbeitnehmers für die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu ziehen sind und diebetrieblichen Belange in erheblichem Maße beeinträchtigen. Dies wäre beispielsweiseder Fall, wenn ein als Kassierer angestellter Mitarbeiter im außerdienstlichenVerhalten Vermögensdelikte begeht.Fazit:Die Gründe für eine personenbedingte Kündigung können vielseitig sein. Es ist jedochimmer der Einzelfall abzuwägen. Eine schematische Anwendung der von derRechtsprechung herausgebildeten Grundsätze scheidet aus. Bei einer Entscheidungfür oder gegen eine Kündigung des Mitarbeiters muss stets eine Interessenabwägungvorgenommen werden.Thomas KuschelDiplom-Wirtschaftsjurist im Bereich Grundsatzfragen in der Hauptabteilung PersonalundSozialwesen.

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