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Das ABC personenbedingter Kündigungen - „Negative ... - Job-Pages

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BetriebsgeheimnisseSofern ein Arbeitnehmer in einer Vertrauensstellung mit den Inhabern oderMitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens verwandtschaftlich oder freundschaftlichverbunden ist und konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr bestehen, dass dieserArbeitnehmer Betriebsgeheimnisse verraten könnte, kann eine personenbedingteKündigung in Frage kommen. Zum Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissenmuss es nicht kommen.DrogenLiegt noch keine Drogensucht im Sinne einer abhängigen Krankheit vor, kann eineverhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Ist die Drogensucht schon so weitfortgeschritten, dass eine Krankheit im medizinischen Sinne vorliegt, sind dieGrundsätze der personenbedingten Kündigung wegen Krankheit anzuwenden.DruckkündigungDie personenbedingte Kündigung kann auch als Druckkündigung sozial gerechtfertigtsein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn durch den Zwang der Arbeitnehmer derArbeitgeber veranlasst wird, das Arbeitsverhältnis zu beenden, insbesondere dann,wenn sich die Arbeitnehmer im Hinblick auf gesundheitliche Gefahren weigern, miteinem Arbeitnehmer weiter zusammenzuarbeiten oder wenn dem Arbeitnehmer diefachliche oder persönliche Eignung zur Ausübung der Tätigkeit fehlt.EheschließungDie Eheschließung als solche stellt weder einen Grund für eine personenbedingtenoch für eine verhaltensbedingte Kündigung dar. Selbst eine ausdrücklichearbeitsvertragliche Regelung in Form einer so genannten Zölibatsklausel ist wegenUmgehung des Kündigungsschutzes und wegen des Verstoßes gegen die Artikel 1und 2 Grundgesetz (GG) nichtig. Um eine personenbedingte Kündigung wegenEheschließung sozial zu rechtfertigen, müssen zur eigentlichen Eheschließung nochzusätzliche Umstände kommen, die die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers fürden Arbeitgeber unzumutbar erscheinen lassen. Dies ist zum Beispiel bei einerkatholischen Leiterin eines katholischen Pfarrkindergartens der Fall, die einengeschiedenen Mann heiratet.EhescheidungDie Ehescheidung stellt keinen Kündigungsgrund dar. Besteht zwischen denEhegatten ein Arbeitsverhältnis, so wird dies durch die Scheidung der Ehe nichtaufgelöst. Die Ehescheidung stellt auch in diesem Fall keinen personenbedingtenKündigungsgrund dar, es sei denn, die Scheidung bedingt konkreteBeeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses, die eine Weiterbeschäftigung unmöglichmachen.EhrenamtDie Übernahme eines politischen Ehrenamtes kann allein grundsätzlich keinKündigungsgrund sein. Soweit ein Arbeitnehmer zur Wahrnehmung seines politischenMandates dem Arbeitsplatz fernbleibt, hat ihn der Arbeitgeber von seiner Arbeitspflichtfreizustellen. Des Weiteren gilt für bestimmte politische Mandatsträger in vielenLandesgesetzen ein absoluter Kündigungsschutz.

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