1 Wesensmerkmale des Pfandrechts - Lehrstuhl für Bürgerliches ...
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2 Vertragliche Pfandrechte 14<br />
2.4.2 Das Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />
Durch die rechtmäßige Verwertung bzw. den Verkauf <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> erlischt das Pfandrecht.<br />
Desweiteren gibt es noch eine Reihe weiterer Gründe aus denen das Pfandrecht erlischt. In<br />
der folgenden Liste sind aufbauend auf der Literatur die wichtigsten aufgeführt.<br />
� Rechtmäßiger Pfandverkauf (§ 1242 BGB),<br />
� Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> mit Erlöschen der Forderung (§ 1252 BGB), 60<br />
� Freiwillige (auch irrige oder erschlichene) Rückgabe der Pfandsache (§ 1253 BGB),<br />
� Einseitige Aufgabe seitens <strong>des</strong> Gläubigers (§ 1255 BGB),<br />
� Zusammenfallen von Pfandrecht und Eigentum (sog. Konsolidation) (§ 1256 Abs.1<br />
BGB),<br />
� Gutgläubiger, lastenfreier, rechtsgeschäftlicher Erwerb (§ 936 BGB),<br />
� Lastenfreier, gesetzlicher Eigentumserwerb (§§ 945, 949, 950 Abs.2 BGB),<br />
� Gutgläubiger Erwerb beim unrechtmäßigen Pfandverkauf (§ 1244 BGB),<br />
� Untergang der Pfandsache 61<br />
Neben diesen regelmäßigen Gründen bzw. Situationen in denen das Pfandrecht erlischt ist<br />
es auch möglich eine unbefristete <strong>Pfandrechts</strong>bestellung <strong>für</strong> Bankverbindlichkeiten eines<br />
Dritten zu kündigen. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH hat der Sicherungsgeber nach Treu<br />
und Glauben hierzu das Recht nach Ablauf eines Gewissen Zeitraums oder bei Eintritt<br />
besonders wichtiger Umstände. Das Pfand haftet in diesem Fall nur <strong>für</strong> die offenen<br />
Verbindlichkeiten <strong>des</strong> Dritten gegenüber der Bank zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens der<br />
Kündigung. 62<br />
Auch ist nach einem Urteil <strong>des</strong> BGH der Widerruf <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> möglich, sofern sich der<br />
Bürge bei Bestellung <strong>des</strong> Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation befindet<br />
und zu einem unüberlegten Vertragsschluss gedrängt wird. Dies ist ein so genanntes<br />
Haustürgeschäft gemäß § 312 BGB in dem ein Verbraucher geschützt wird. 63<br />
60<br />
Sollte aber ein Dritter (§ 267 BGB) anstatt <strong>des</strong> Schuldners die Forderung <strong>des</strong> Gläubigers<br />
begleichen, so erlischt das Pfandrecht nicht, sondern geht mit der Forderung auf den<br />
Dritten über (§§ 401, 1225, 1250 BGB). Sollte der Dritte der Eigentümer der Sache sein,<br />
so ist der Pfandgläubiger verpflichtet das Pfand an diesen Zug um Zug herauszugeben.<br />
Das Pfandrecht erlischt durch Konsolidation. (Peters, 1995)<br />
61 Liste nach: (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.229 f., (Müller, 1997) S.919-924, (Boeckers,<br />
Eitel, & Weinberg, 1997) S.43<br />
62 (BGH, Kündigung einer unbefristeten <strong>Pfandrechts</strong>bestellung <strong>für</strong> Bankverbindlichkeiten<br />
eines Dritten, 2003)<br />
63 (BGH, Widerruf allein <strong>des</strong> Sicherungsgeschäfts bei Haustürsituation, 2006)