1 Wesensmerkmale des Pfandrechts - Lehrstuhl für Bürgerliches ...
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Referat im Rahmen <strong>des</strong> Seminars zur<br />
Besicherung von Forderungen<br />
im WS 2010/11<br />
Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten<br />
Abgrenzung zur Sicherungsübereignung und Sicherungszession<br />
Leitung: Prof. Dr. Christian Huber<br />
Betreuer: Ass. Jur. Andreas Brandt<br />
vorgelegt an der<br />
Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen<br />
<strong>Lehrstuhl</strong> <strong>für</strong> <strong>Bürgerliches</strong> Recht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht<br />
von: x<br />
Abgabetermin: 22.11.2010<br />
x<br />
x<br />
x
I Inhaltsverzeichnis 2<br />
I Inhaltsverzeichnis<br />
I Inhaltsverzeichnis ..........................................................................................................2<br />
1 <strong>Wesensmerkmale</strong> <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ..............................................................................3<br />
1.1 Ziel, Einordnung und Bedeutung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ...................................................3<br />
1.2 Grundsätze <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ....................................................................................4<br />
1.3 Das Pfand.................................................................................................................5<br />
2 Vertragliche Pfandrechte ...............................................................................................6<br />
2.1 Die Entstehung vertraglicher Pfandrechte (Ersterwerb) ...........................................6<br />
2.1.1 Rechtsgeschäftliche Einigung über Bestellung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong>..........................6<br />
2.1.2 Übergabe der verpfändeten Sache oder <strong>des</strong> Rechts ...........................................7<br />
2.1.3 Berechtigung <strong>des</strong> Verpfänders .............................................................................8<br />
2.1.4 Bestand der zu sichernden Forderung .................................................................9<br />
2.2 Die Übertragung vertraglicher Pfandrechte (Zweiterwerb) .....................................10<br />
2.3 Aus dem Pfandrecht entstehende Rechte und Pflichten ........................................11<br />
2.4 Verwertung und Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ..........................................................12<br />
2.4.1 Die Verwertung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ........................................................................12<br />
2.4.2 Das Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> .........................................................................14<br />
3 Gesetzliche Pfandrechte..............................................................................................15<br />
4 Pfändungspfandrechte ................................................................................................17<br />
5 Die Abgrenzung zur Sicherungsübereignung und –abtretung ................................18<br />
II Literaturverzeichnis .....................................................................................................20<br />
III Anhang ..........................................................................................................................22<br />
IV Versicherung.................................................................................................................24
1 <strong>Wesensmerkmale</strong> <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> 3<br />
1 <strong>Wesensmerkmale</strong> <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />
1.1 Ziel, Einordnung und Bedeutung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />
Das Ziel <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ist es eine Forderung zu sichern. Hierzu wird dem Gläubiger ein<br />
dingliches Recht an einer Sache (§§ 1204-1258 BGB) oder einem Recht (§§ 1273-1296<br />
BGB), dem Pfand, eingeräumt. Es berechtigt den Gläubiger aus dem Pfand Befriedigung zu<br />
suchen indem er es verwertet, wenn es ihm nicht möglich ist die Forderung einzutreiben. 1<br />
Die Forderung ist regelmäßig eine sogenannte primäre Geldforderung. Dies muss jedoch<br />
nicht zwanghaft der Fall sein. Die zu sichernde Forderung muss nur gemäß § 1228 Abs.2<br />
S.2 in eine Geldforderung übergehen können, damit sich der Gläubiger durch Pfandverkauf<br />
befriedigen kann. 2<br />
Einzuordnen ist das Pfandrecht in die Gruppe der Realsicherheiten. Hier wird die Sicherung<br />
dadurch erreicht, dass dem Kreditgeber ein Recht an einem Vermögensgegenstand<br />
eingeräumt wird. Beim Pendant, den Personalsicherheiten stellt sich hingegen eine Person<br />
zur Kreditsicherung zur Verfügung. Die Realsicherheiten lassen sich weiter untergliedern in<br />
Sachsicherheiten und Rechtssicherheiten, je nachdem ob das Pfand eine Sache oder ein<br />
Recht ist. Sachsicherheiten sind die Sicherungsübereignung, der Eigentumsvorbehalt, das<br />
Pfandrecht an Immobilien (Grundpfandrecht) und schließlich das hier behandelte Pfandrecht<br />
an beweglichen Sachen (Faustpfandrecht). Zu den Rechtssicherheiten sind die<br />
Sicherungsabtretung und das in dieser Arbeit auch behandelte Pfandrecht an Rechten zu<br />
zählen. Schließlich kann das Pfandrecht an beweglichen Sachen noch nach der Art seiner<br />
Bestellung in das vertragliche Pfandrecht, das gesetzliche Pfandrecht und das<br />
Pfändungspfandrecht untergliedert werden. An dieser Gliederung orientiert sich auch im<br />
Folgenden die Gliederung dieser Arbeit. Eine Übersicht der Einordnung der verschiedenen<br />
Kreditsicherungstypen ist im Anhang A zu finden. 3<br />
Die praktische Bedeutung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> an beweglichen Sachen und Rechten ist<br />
gegenüber der Sicherungsübereignung und –abtretung in den Hintergrund getreten. Die<br />
Gründe hier<strong>für</strong> werden separat im Kapitel Fünf dargestellt. Wichtige Anwendungsbereiche<br />
<strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> sind jedoch noch das Pfandgeschäft von Pfandleihanstalten, die<br />
Verpfändung von Wertpapieren im sog. Lombardgeschäft und die AGB von Kreditinstituten<br />
und Werkunternehmern. 4<br />
Das Flaschenpfand ist, hingegen <strong>des</strong> ersten Anscheins, kein Pfandrecht. Es handelt sich<br />
interessanter Weise bei so genannten Einheitsflaschen um einen Kauf der Flaschen unter<br />
1 (Schreiber, 2004) S.36<br />
2 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.450<br />
3 (Bülow, 1997) S.3,4<br />
4 (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.220
1 <strong>Wesensmerkmale</strong> <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> 4<br />
Vereinbarung einer Rückkaufspflicht <strong>des</strong> Händlers. 5 Bei Individualflaschen, also Flaschen die<br />
nur von einem Abfüller verwendet werden, behält sich der Abfüller das Eigentum an den<br />
Flaschen durch seine AGB typischerweise vor. Aber auch hier handelt es sich bei dem<br />
Pfandgeld um kein Pfand, sondern um ein Sicherungsdarlehen. 6<br />
1.2 Grundsätze <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />
Allen Pfandrechten gemeinsam sind die drei Grundsätze der Publizität, Priorität und der<br />
Spezialität. Bei dem hier behandelten Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten<br />
kommt noch der Grundsatz der Akzessorietät hinzu.<br />
Der Grundsatz der Publizität verlangt, dass die Teilrechtsabspaltung, die mit dem<br />
Pfandrecht einher geht, kundbar gemacht wird. Hiermit soll verhindert werden, dass ein<br />
Pfand mehrfach verpfändet werden kann oder dass es möglich ist, dass es gegen den Willen<br />
<strong>des</strong> Pfandgläubigers, gutgläubig von einem Dritten erworben wird. 7 Die Publizität kann auf<br />
unterschiedliche Weise erreicht werden. Ein Gerichtsvollzieher kann im Rahmen einer<br />
Zwangsvollstreckung das Pfand markieren indem er ein Pfandsiegel aufträgt. Im privaten,<br />
also vertraglichen Pfandrecht ist dies nicht möglich. Hier muss das Pfand an den Gläubiger<br />
mittelbar oder unmittelbar übergeben werden. 8 Bei einem Recht als Pfand muss das<br />
Dokument welches dieses bezeugt, sollte ein solches existieren, übergeben werden. Beim<br />
verpfänden von Forderungen muss dies dem Schuldner angezeigt werden.<br />
Die Kernforderung <strong>des</strong> Grundsatzes der Priorität ist, dass das früher bestellte Pfandrecht<br />
Vorrang vor dem später bestellten hat. Hieraus folgt, dass im Fall der Verwertung zuerst der<br />
prioritätsältere Gläubiger befriedigt wird, nur wenn noch etwas übrig bleibt kann der<br />
prioritätsjüngere Gläubiger versuchen sich hieraus zu befriedigen.<br />
Der Grundsatz der Spezialität fordert, dass nur einzelne bestimmbare Gegenstände tauglich<br />
<strong>für</strong> das Pfandrecht sind. Es können keine Sach- oder Rechtsgesamtheiten verpfändet<br />
werden. Aber mehrere bestimmbare einzelne Sachen können eine Forderung besichern. So<br />
kann bspw. kein Warenlager als Ganzes verpfändet werden, sehr wohl aber jede einzelne<br />
Sache. 9<br />
Akzessorietät bedeutet im Kontext <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong>, dass das Pfandrecht unmittelbar<br />
abhängig vom Bestand der zu sichernden Forderung ist. Das heißt wenn die Forderung<br />
erlischt, erlischt auch das Pfandrecht. Sollte ein Eigentümer seine Sache <strong>für</strong> die Schuld<br />
5 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.449<br />
6 (Schmitz, Goeckenjan, & Ischebeck, 2006) S.821<br />
7 (Bülow, 1997) S.17,18<br />
8 Siehe hierzu auch Kapitel 2.1.2 und zu den Folgen Kapitel 5<br />
9 (Bülow, 1997) S.28, 110, 308
1 <strong>Wesensmerkmale</strong> <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> 5<br />
eines Anderen verpfänden, so kann auch er das bestellte Pfandrecht zum erlöschen bringen<br />
indem er die Forderung begleicht. 10<br />
Die Umsetzung und die Auswirkungen, der verschiedenen Grundsätze <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />
werden im Folgenden an den entsprechenden Stellen weiter detailliert dargestellt.<br />
1.3 Das Pfand<br />
Bewegliche Sachen<br />
Jede Bewegliche Sache, mit Ausnahme von eingetragenen Schiffen und Flugzeugen, kann<br />
verpfändet werden. Wichtig ist nur, dass diese verwertbar ist. Die Verwertbarkeit ist<br />
erforderlich, damit die Befriedigung der zu sichernden Forderung möglich ist. Hieraus folgt,<br />
dass bspw. Beweisurkunden, an denen das Eigentum durch § 952 BGB bestimmt wird, sich<br />
als Pfand nicht eignen. Sie können nicht selbständig veräußert werden. Beispiele hier<strong>für</strong> sind<br />
ein Sparbuch oder ein Kraftfahrzeugbrief. Allerdings kann ein Pfandrecht an dem Recht, das<br />
aus der Urkunde hervorgeht, bestellt werden und infolge <strong>des</strong>sen muss die Urkunde<br />
übergeben werden. Auch Gegenstände, bei denen ein Veräußerungsverbot besteht, wie z.B.<br />
ein Reisepass, dürfen natürlich nicht verpfändet werden. 11<br />
Rechte<br />
Wie schon beschrieben können neben beweglichen Sachen auch Rechte zur Sicherung als<br />
Pfand eingesetzt werden (§ 1273 Abs.1 BGB). Die Abtretung eines Rechts bzw. einer<br />
Forderung als Pfand kann sogar sinnvoller sein als das verpfänden einer Sache. 12<br />
Verpfändbar sind übertragbare Rechte (§ 1274 Abs.2 BGB) aller Art. Dies können<br />
Forderungen, Patentrechte, in einem Wertpapier verkörperte Rechte oder bspw.<br />
Mitgliedschaftsrechte sein. Auch erst in Zukunft entstehende Rechte sind pfändbar. Auf das<br />
Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen<br />
entsprechende Anwendung soweit sich aus den §§ 1274-1296 nichts anderes ergibt (§ 1273<br />
Abs.2 BGB). 13<br />
Daher wird das Pfandrecht an Rechten im Folgenden zusammen mit dem Pfandrecht an<br />
beweglichen Sachen dargestellt. An Stellen, an denen eine Spezialregelung bzw. ein<br />
Unterschied besteht wird dies im jeweiligen Kapitel integriert dargestellt. Dies ist vor allem im<br />
Kapitel 2.1.2 über die Übergabe <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> und in Kapitel 2.4.1 über die Verwertung <strong>des</strong><br />
<strong>Pfandrechts</strong> der Fall.<br />
10 (Bülow, 1997) S.18<br />
11 (Müller, 1997) S.858<br />
12 (Gerhardt, 1995) S.187<br />
13 (Bülow, 1997) S.140
2 Vertragliche Pfandrechte 6<br />
2 Vertragliche Pfandrechte<br />
2.1 Die Entstehung vertraglicher Pfandrechte (Ersterwerb)<br />
Die Entstehung vertraglicher Pfandrechte setzt Bedingungen voraus die in den §§1205ff.<br />
geregelt sind. Zunächst müssen sich der Eigentümer der Sache bzw. <strong>des</strong> Rechts und der<br />
Gläubiger der Forderung darüber einigen, dass dem Gläubiger ein Pfandrecht zustehen soll.<br />
Die verpfändete Sache muss übergeben werden und der Verpfänder muss auch berechtigt<br />
sein diese Sache zu verpfänden. Bei der Verpfändung von Rechten ist die tatsächliche<br />
Übergabe nicht immer erforderlich und möglich. Jedoch bestehen hier besondere<br />
Erfordernisse um die Verpfändung zu publizieren. Desweiteren muss die zu sichernde<br />
Forderung Bestand haben. 14 Diese vier Punkte werden im Folgenden weiter erörtert.<br />
2.1.1 Rechtsgeschäftliche Einigung über Bestellung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />
Die Parteien müssen sich über die Bestellung eines <strong>Pfandrechts</strong> mit dem Inhalt <strong>des</strong> § 1204<br />
bzw. 1274 BGB einigen. Über den wesentlichen Inhalt <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong>, der<br />
Verwertungsbefugnis <strong>des</strong> Gläubigers müssen sich beide Parteien im Klaren sein. 15 Es<br />
handelt sich um ein auslegungsfähiges Rechtsgeschäft im Sinne der §§ 133, 157 BGB, bei<br />
dem es nicht auf die Nutzung <strong>des</strong> Wortes Pfand ankommt. Beim Pfandrecht an beweglichen<br />
Sachen ist keine Bestimmte Form erforderlich um die Einigung wirksam werden zu lassen. 16<br />
Bei der Verpfändung von Rechten muss der Verpfändungsvertrag jedoch in derselben Form<br />
erklärt werden, die zur Übertragung <strong>des</strong> Rechts vorgeschrieben ist. 17<br />
Banken lassen sich durch ihre AGB vielfach ein Pfandrecht an in ihrer Verwahrung<br />
befindlichen Wertpapieren und Wertgegenständen ihrer Kunden bestellen, um etwaige<br />
Forderungen zu sichern. 18 Wird eine Sache oder Forderung aufgrund einer<br />
Pfändungsvereinbarung, die nur einen bestimmten Sicherungszweck vorsieht, einer<br />
Sparkasse übergeben, entsteht jedoch daneben kein allgemeines Pfandrecht, auch wenn<br />
der Schuldner noch weitere Verbindlichkeiten bei der Sparkasse hat. 19 Aus den AGB-<br />
Sparkassen geht jedoch hervor, dass das Kontoguthaben einer Komplementär-GmbH auch<br />
Ansprüche gegen die GmbH sichert. 20 Im Fall, dass Ansprüche gemäß Nr.21 Abs.3 Satz3<br />
14 (Vieweg & Werner, 2007) S.329, (Schreiber, 2004) S.37<br />
15 (Prütting, 2008) S.321<br />
16 (Schreiber, 2004) S.37<br />
17 (Bülow, 1997) S.142<br />
18 (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.220<br />
19 (OLG, 2006)<br />
20 (BGH, Umfang <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> einer Sparkasse an Kontoguthaben einer Komplementär-<br />
GmbH, 2007)
2 Vertragliche Pfandrechte 7<br />
AGB-SpK erst ab ihrer Fälligkeit besichert werden, entsteht <strong>für</strong> die erst nach Eröffnung eines<br />
Insolvenzverfahrens fälligen Forderungen kein Absonderungsrecht. 21<br />
Verpfändet werden kann neben einer beweglichen Sache im Eigentum <strong>des</strong> Verpfänders<br />
auch eine Sache an dem nur ein Miteigentum gehalten wird (§ 1258 BGB). Auch ist eine<br />
Antizipierte Einigung möglich. Noch bevor eine Sache oder ein Recht vorhanden ist können<br />
sich die Parteien über das Pfandrecht einigen. In Kraft tritt das vereinbarte Pfandrecht bei<br />
Sachen allerdings erst wenn das Pfand tatsächlich übergeben wird und nur wenn die<br />
Einigung zu diesem Zeitpunkt noch Bestand hat. 22<br />
2.1.2 Übergabe der verpfändeten Sache oder <strong>des</strong> Rechts<br />
Entscheidend <strong>für</strong> das Pfandrecht der §§ 1204 ff. BGB ist die tatsächliche Übergabe der<br />
Pfandsache. Die Regelungen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> orientieren sich hierbei an den §§ 929 BGB,<br />
in denen der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen festgelegt ist. Unter der Übergabe<br />
wir hier der „Wechsel <strong>des</strong> unmittelbaren Besitzes, der auf Veranlassung <strong>des</strong> Verfügenden<br />
erfolgt und zu Besitzbegründung <strong>des</strong> Erwerbers führt“ 23 , verstanden. Die körperliche<br />
Übergabe verpfändeter Sachen an den Gläubiger ist zwingend.<br />
Der Zwang zur Übergabe <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> ist Folge <strong>des</strong> Publizitätsprinzips. Es soll vermieden<br />
werden, dass das Pfand als unbelastet und unbeschränkt zum Vermögen <strong>des</strong> Verpfänders<br />
gehörend erscheinen. Es soll nicht der Eindruck entstehen können, die Sache stände noch<br />
als Kreditgrundlage zur Verfügung. 24 Auch dient der Zwang zur Übergabe indirekt dem<br />
Schutz <strong>des</strong> Verpfänders. Bei einem Bürgschaftsvertrag verlangt § 766 BGB Schriftform um<br />
den Geber der persönlichen Sicherheit vor voreiligen Entschlüssen zu schützen. Für den<br />
Geber der Sachsicherheit beim Pfand ist dies nicht vorgesehen. Jedoch wird dadurch dass<br />
kein Verwertungsrecht entsteht ohne das Zutun <strong>des</strong> Verpfänders bei der Übergabe, dieser<br />
so geschützt. 25 Auch wird durch die Übergabe die Verwertung im Falle der Fälligkeit durch<br />
die Zugriffsmöglichkeiten <strong>des</strong> Gläubigers erleichtert.<br />
Ist der Gläubiger schon im Besitz <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> so reicht die Einigung der Parteien über das<br />
Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> (§ 1205 Abs.1 Satz 1). 26 Sollte der Eigentümer bzw. der<br />
Verpfänder der Sache, nicht im unmittelbaren Besitz der Sache sein sondern nur mittelbarer<br />
Besitzer sein, kann die tatsächliche Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der mittelbare<br />
Besitz auf den Pfandgläubiger übergeht (§§ 870, 398 BGB). Hierzu muss dies, auch um dem<br />
21 (BGH, Kein Absonderungsrecht auf Grund AGB-SpK an erst nach Insolvenzeröffnung<br />
fällig werdenden Ansprüchen, 1999)<br />
22 (Vieweg & Werner, 2007) S.330f, 362f<br />
23 (Schreiber, 2004) S.37<br />
24 (Vieweg & Werner, 2007) S.331, (Schreiber, 2004) S.38<br />
25 (Schreiber, 2004) S.37<br />
26 (Vieweg & Werner, 2007) S.332
2 Vertragliche Pfandrechte 8<br />
Publizitätsprinzip zu genügen, dem unmittelbaren Besitzer angezeigt werden (§1205<br />
Abs.2). 27<br />
Die Vereinbarung eines Besitzkonstitutes gemäß § 930 BGB ist im Pfandrecht nicht möglich,<br />
da der Publizitätsgrundsatz verletzt würde. 28 Allerdings kann statt der Übergabe auch ein<br />
Mitbesitz gemäß § 1206 BGB eingeräumt werden. Dies ist jedoch nur beim so genannten<br />
qualifizierten Mitbesitz möglich. Beim unmittelbaren Mitbesitz befindet sich das Pfand unter<br />
Mitverschluss <strong>des</strong> Gläubigers. Beim mittelbaren Mitbesitz ist der Pfand im Besitz eines<br />
Dritten, dieser so genannte Pfandhalter kann den Pfand nur an Eigentümer und Gläubiger<br />
gemeinschaftlich herausgeben. Auch kann die tatsächliche Übergabe <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> durch die<br />
Übergabe von Schlüsseln ersetzt werden, sofern sich das Pfand unter Verschluss befindet.<br />
Dies ist allerdings nur möglich wenn der Verpfänder keinen Schlüssel zurück behält 29<br />
Für die Übertragung von Rechten gemäß der §§ 1273 ff. BGB gelten gesonderte<br />
Vorschriften. Bei Rechten zu deren Übertragung die Übergabe einer Sache erforderlich ist<br />
(z.B. bei Briefhypotheken, §§ 1153 f. BGB), muss der Pfandgläubiger in unmittelbaren Besitz<br />
dieser gelangen um dem Publizitätserfordernis Genüge zu tun. 30 Wie Wertpapiere verpfändet<br />
werden, richtet sich nach der Art, in der der Berechtigte aus dem Wertpapier bestimmt wird<br />
(§§ 1291 bis 1296 BGB). 31<br />
Das Gesetz sieht in § 1280 BGB <strong>für</strong> Forderungen, also einer Untergruppe der in § 1273 ff.<br />
BGB angesprochenen Rechte, eine Sonderregelung vor. Wenn die Forderung durch<br />
schlichte Abtretung gemäß § 398 BGB übertragen werden kann ist zusätzlich dem Schuldner<br />
der Forderung eine Pfändungsanzeige zu machen. Auch dies ist im Interesse der Publizität<br />
erforderlich. 32<br />
2.1.3 Berechtigung <strong>des</strong> Verpfänders<br />
Der dritte Punkt, der zum Entstehen eines gültigen <strong>Pfandrechts</strong> entscheidend ist, ist die<br />
Berechtigung <strong>des</strong> Verpfänders die Sache oder das Recht zu verpfänden. Da durch das<br />
Pfandrecht dem Gläubiger Teilbefugnisse aus dem Eigentum übertragen werden muss der<br />
Verpfänder i.d.R. auch Eigentümer der Sache oder <strong>des</strong> Rechts sein. Kommt es dennoch zur<br />
Bestellung eines <strong>Pfandrechts</strong> so gibt es auch beim Pfandrecht einen gutgläubigen Erwerb.<br />
Bei Verpfändung durch einen Nichtberechtigten verweist § 1207 BGB auf die §§ 932, 934<br />
und 935 BGB. 33 Die §§ 932ff. BGB regeln die Voraussetzungen <strong>des</strong> Gutglaubenserwerbs.<br />
27 (Prütting, 2008) S.322<br />
28 (Bülow, 1997) S.112<br />
29 (Vieweg & Werner, 2007) S.334f<br />
30 (Prütting, 2008) S.333<br />
31 (Bülow, 1997) S.143<br />
32 (Gerhardt, 1995) S.187<br />
33 (Schreiber, 2004) S.38
2 Vertragliche Pfandrechte 9<br />
Der Erwerb von Teilrechten beim Pfandrecht wird dem Erwerb <strong>des</strong> Vollrechts bei der<br />
Eigentumsübertragung gleichgestellt. Gutgläubiger Erwerb wird hier durch Kenntnis der<br />
Nichtberechtigung oder durch grobfahrlässige Unkenntnis ausgeschlossen. Desweiteren ist<br />
ein <strong>Pfandrechts</strong>erwerb an gestohlenen, verlorenen oder abhanden gekommenen Sachen<br />
ausgeschlossen, außer es handelt sich um Inhaberpapiere. 34 § 1208 BGB regelt den Fall das<br />
die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet ist. Folge dieser Konstellation ist, dass das<br />
Pfandrecht dem bestehenden Recht vor geht. Voraussetzung ist allerdings, dass nicht der<br />
dritte im unmittelbaren Besitz der Sache ist sondern durch das Pfandrecht der Gläubiger in<br />
den unmittelbaren Besitz kommt. Die Regelung orientiert sich am § 936 BGB <strong>des</strong><br />
Eigentumserwerbs. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass im § 939 BGB das Recht <strong>des</strong><br />
Dritten vollständig erlischt und im § 1208 BGB dieses dem Pfandrecht nur nachgestellt<br />
wird. 35<br />
2.1.4 Bestand der zu sichernden Forderung<br />
Das Pfandrecht ist ein streng akzessorisches Recht. Das heißt es ist gekoppelt an ein<br />
anderes Recht. Hier ist dies die Forderung <strong>des</strong> Gläubigers. Ein Pfandrecht ist also nur<br />
wirksam wenn eine Forderung besteht die durch den Pfand zu sichern ist. Erlischt die<br />
Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht. 36<br />
Die zu sichernde Forderung muss eine Geldforderung sein oder in eine solche gewandelt<br />
werden können. Auch ist es Ausreichend, wenn die Forderung erst nach Eintritt eines<br />
weiteren Umstan<strong>des</strong> in eine Geldforderung umgewandelt werden kann. Solche Umstände<br />
können Verzug, Nichterfüllung oder der Eintritt einer Vertragsstrafe sein. 37<br />
Desweiteren muss die Forderung durchsetzbar und wirksam sein. Unwirksame Forderungen<br />
können durch gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder durch<br />
Irrtum (§ 119 BGB) entstehen. Beispiele <strong>für</strong> nicht durchsetzbare Forderungen bzw.<br />
Naturalobligationen sind Forderungen die aus Heiratsvermittlung (§ 656 BGB) oder Spiel-<br />
/Wettschulden (§ 762 BGB) entstehen. Es ist nicht nötig, dass es sich um eine aktuelle bzw.<br />
schon bestehende Forderung handelt. Auch künftige oder bedingte Forderungen sind<br />
ausreichend. Sie müssen nur zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ermittelt werden können wobei<br />
auch die Höhe der Forderung nicht festzustehen braucht. Das Pfandrecht entsteht in diesem<br />
Fall bereits nach Einigung und Übergabe und nicht erst bei Entstehung der Forderung. 38<br />
34 (Prütting, 2008) S.323<br />
35 (Vieweg & Werner, 2007) S.340-342<br />
36 (Bülow, 1997) S.109<br />
37 (Vieweg & Werner, 2007) S.337,338<br />
38 (Vieweg & Werner, 2007) S.337, 338
2 Vertragliche Pfandrechte 10<br />
2.2 Die Übertragung vertraglicher Pfandrechte (Zweiterwerb)<br />
Die Übertragung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ist nur möglich wenn die mit dem Pfandrecht verbundene<br />
Forderung übertragen wird (§ 1250 Abs.1 BGB). Dies ist Folge der Akzessorietät <strong>des</strong><br />
<strong>Pfandrechts</strong>. Die isolierte Übertragung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ist nichtig. Sollten sich der neue und<br />
der alte Gläubiger der Forderung darauf einigen, dass das Pfandrecht im Gegensatz zur<br />
Forderung nicht übertragen wird so erlischt das Pfandrecht (§ 1250 Abs. 2 BGB). 39<br />
Die mit dem Pfandrecht verbundene Forderung kann durch ein Rechtsgeschäft in Form einer<br />
Abtretung gemäß § 398 BGB übertragen werden. Auch kann eine Forderung Kraft Gesetz<br />
übertragen werden. Relevant ist hierbei der § 412 BGB in Verbindung mit den §§ 399-404,<br />
406-410 BGB im Allgemeinen, sowie pfandrechtspezifisch die §§ 1225, 1249 und 1251 BGB.<br />
Desweiteren ist eine gerichtliche Überweisung der Forderung anstatt einer Zahlung möglich<br />
(§ 835 Abs.1 Alt.2, Abs.2 ZPO). 40<br />
Es ist nicht nötig, dass der Besitz der Pfandsache zum neuen Gläubiger wechselt damit das<br />
Pfandrecht übertragen werden kann. Jedoch kann der neue Gläubiger die Herausgabe <strong>des</strong><br />
Pfan<strong>des</strong> gemäß § 1251 Abs. 1 BGB vom bisherigen Gläubiger verlangen. Sobald der Besitz<br />
<strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> übertragen wurde, übernimmt der neue Gläubiger bzw. Besitzer aber auch die<br />
Pflichten die mit dem Pfandbesitz einhergehen. Diese werden in Kapitel 2.3 näher erläutert.<br />
Sollte eine dieser Verpflichtungen vom neuen Besitzer nicht erfüllt werden und hieraus ein<br />
Schaden entstehen, so haftet der alte Besitzer der Pfandsache hier<strong>für</strong> wie ein Bürge (§1251<br />
Abs.2 S.1, 2 BGB). Diese Haftung <strong>des</strong> bisherigen Pfandgläubigers ist jedoch<br />
ausgeschlossen, falls die mit dem Pfand verbundene Forderung durch ein Gesetz<br />
übergegangen ist (§1251 Abs.2 S.3). 41<br />
Beim gutgläubigen Zweiterwerb eines Pfandrechtes durch Übertragung der Forderung sind<br />
zwei Fälle zu unterscheiden.<br />
In der ersten Konstellation existiert keine zu sichernde Forderung. Im Gegensatz zur<br />
fehlenden Forderung bei einer Hypothek (§ 1138 BGB) ist bei Pfandrechten an Mobilien und<br />
Rechten nur ausnahmsweise ein gutgläubiger Forderungserwerb möglich. 42 Dies ist der Fall<br />
wenn eine vom Schuldner erstellte Urkunde existiert die die Forderung bestätigt und diese<br />
bei der Forderungsübertragung vorgelegt wird (§ 405 BGB). In diesem Fall entsteht die<br />
Forderung durch den Zweiterwerb auch wenn sie eigentlich nicht bestand. In Folge <strong>des</strong>sen<br />
kann dann auch ein mit dieser Forderung verbundenes Pfandrecht gutgläubig übertragen<br />
werden. Im Allgemeinen ist dies jedoch nicht möglich.<br />
In der zweiten Konstellation existiert zwar eine Forderung aber kein diese sichern<strong>des</strong><br />
Pfandrecht. Es fehlt bspw. an einer Einigung über die Bestellung <strong>des</strong> Pfandrechtes. In<br />
39 (Prütting, 2008) S.331<br />
40 (Schreiber, 2004) S.38, (Vieweg & Werner, 2007) S.342f<br />
41 (Prütting, 2008) S.331<br />
42 (Vieweg & Werner, 2007) S.343
2 Vertragliche Pfandrechte 11<br />
diesem Fall herrscht die Meinung, dass das Pfandrecht durch die akzessorische Beziehung<br />
zur Forderung per Gesetz an den Erwerber der Forderung übergeht. Ein gutgläubiger Erwerb<br />
ist jedoch nur <strong>für</strong> einen rechtsgeschäftlichen Erwerb vorgesehen. Ein zweites Argument das<br />
gegen einen gutgläubigen Zweiterwerb eines Pfandrechtes spricht ergibt sich daraus, dass<br />
es an dem zum gutgläubigen Erwerb notwendigen Vertrauenstatbestand mangelt. Laut §<br />
1250 S.1 BGB kommt es bei der Übertragung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> nicht darauf an, dass der<br />
Pfand auch übergeben wird. Daher darf der Erwerber auch nicht darauf vertrauen, dass<br />
tatsächlich ein Pfandrecht existiert. 43 Sollte das Pfand jedoch übergeben werden gibt es<br />
sowohl Stimmen, die den gutgläubigen Zweiterwerb von Pfandrechten zulassen als auch<br />
jene die dies verneinen. 44<br />
2.3 Aus dem Pfandrecht entstehende Rechte und Pflichten<br />
Aus dem Pfandrecht entstehen <strong>für</strong> die Beteiligten Parteien, also den Pfandgläubiger, den<br />
Verpfänder und den Schuldner verschiedene Rechte und Pflichten. Diese unterscheiden<br />
sich vor und nach der Pfandreife. 45<br />
Durch die Bestellung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> erhält der Pfandgläubiger zunächst das Recht auf<br />
Besitz (unmittelbarer, mittelbarer oder Mitbesitz) <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong>. 46 Ohne dieses kann das<br />
Pfandrecht nicht entstehen. Hieraus entsteht jedoch auch eine Reihe von Sorgfaltspflichten<br />
bezüglich der Sache. So ist in § 1215 BGB ausdrücklich die Verwahrungspflicht<br />
ausgesprochen. Hierbei besteht die Pflicht die Lagerkosten möglichst gering zu halten. Auch<br />
hat der Pfandgläubiger die Pflicht zur Erhaltung der Sache. Er muss der Gefahr <strong>des</strong><br />
Verderbens oder ihrer Wertminderung entgegentreten. 47 Droht die Sache zu Verderben oder<br />
ihren Wert zu verlieren kann der Pfandgläubiger auch schon vor Pfandreife die Sache gem.<br />
§§ 1219 bis 1221 BGB versteigern lassen um die Sicherung aufrechterhalten zu können. Der<br />
Erlös der Versteigerung darf allerdings nicht behalten werden sondern muss bis Pfandreife<br />
hinterlegt werden. 48 Um dem Verfall <strong>des</strong> Pfandwertes entgegenzutreten kann auch der<br />
Verpfänder bzw. Eigentümer aktiv werden. So hat er durch § 1218 Abs. 1 BGB das Recht<br />
das Pfand auszutauschen. Das neue Pfand muss aber min<strong>des</strong>tens eine gleichwertige<br />
Sicherheit bieten. 49<br />
Sollte das Pfand Früchte im Sinne <strong>des</strong> § 99 BGB tragen oder von selbst gebrauchsfähig sein<br />
so kann zwischen den Parteien ein Recht zur Nutzung (§ 100 BGB) vereinbart werden.<br />
43 (Vieweg & Werner, 2007) S.343f., (Prütting, 2008) S.331<br />
44 Vgl.: (Bülow, 1997) S.120f., (Vieweg & Werner, 2007) S.343f.<br />
45 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.464 f.<br />
46<br />
Durch dieses Recht zum Besitz kann der Pfandgläubiger die Herausgabe <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> an<br />
den Eigentümer gemäß § 986 BGB verweigern. Siehe auch: (Peters, 1995)<br />
47 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.466 f.<br />
48 (Bülow, 1997) S.117<br />
49 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.468 f.
2 Vertragliche Pfandrechte 12<br />
Sollte die Sache von Natur aus Früchte tragen so wird gemäß § 1213 Abs. 2 BGB auch ohne<br />
die Vereinbarung eines Nutzungspfandrechts im Zweifel vermutet. Der Reinertrag der<br />
Nutzungen wird dann gemäß § 1214 Abs. 2 BGB auf die Schuld angerechnet. Etwas<br />
anderes kann jedoch vereinbart werden (§ 1214 Abs. 3 BGB). 50<br />
Wenn die Forderung, die mit dem Pfandrecht verbunden ist erlischt, z.B. weil die Schuld<br />
beglichen wurde, erlischt auch das Pfandrecht. Die Folge ist die Pflicht zur Rückgabe <strong>des</strong><br />
Pfan<strong>des</strong> an den Verpfänder (§ 1223 Abs.1 BGB). 51<br />
Sollte die Schuld nicht vor Fälligkeit beglichen werden und ist die Forderung gegebenenfalls<br />
in eine Geldforderung umgewandelt worden, so tritt die Pfandreife ein (§ 1228 Abs.2 BGB).<br />
Mit der Pfandreife tritt das Verwertungsrecht <strong>des</strong> Gläubigers in Kraft. Die Befriedigung<br />
durch Pfandverkauf sowie das Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> werden im nächsten Kapitel noch<br />
detaillierter dargestellt. 52<br />
2.4 Verwertung und Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />
2.4.1 Die Verwertung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />
Die Verwertung ist der Umsatz <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> in Geld. Diese Verwertung ist 1.) durch<br />
Privatverkauf gemäß § 1235 BGB oder 2.) durch Verkauf in den Formen der<br />
Zwangsvollstreckung gemäß § 1233 BGB möglich. Desweiteren kann 3.) eine<br />
Verwertungsart zwischen den Parteien vereinbart werden (§ 1245 BGB) oder 4.) vom Richter<br />
angeordnet werden (§ 1246 BGB). 53<br />
Die Voraussetzungen <strong>des</strong> Privatverkaufs sind 1.) ein gültiges Pfandrecht, 2.) die Pfandreife,<br />
3.) der Alleinbesitz durch den Gläubiger, 4.) die Androhung <strong>des</strong> Verkaufs und 5.)<br />
anschließend der Ablauf einer Frist. Die Frist beläuft sich bei Privatleuten auf einen Monat<br />
nach Androhung (§ 1234 BGB) und bei Kaufleuten auf eine Woche nach Androhung (§ 368<br />
HGB). 54<br />
Die regelmäßige Form <strong>des</strong> Privatverkaufs ist die öffentliche Versteigerung (§ 383 Abs.2<br />
BGB). Sie ist in den §§ 1235-1243 BGB ausführlich <strong>für</strong> das Pfandrecht geregelt. Die<br />
öffentliche Versteigerung wird durch einen Gerichtsvollzieher, durch einen Notar oder durch<br />
einen öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt. Die Zeit und der Ort (§ 1236 BGB) der<br />
Versteigerung müssen mit der allgemeinen Bezeichnung <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> öffentlich<br />
bekanntgemacht werden (§ 1237 S.1 BGB). Sowohl der Pfandgläubiger als auch der<br />
Verpfänder dürfen mitbieten. Hierdurch hat der Verpfänder die Chance seinen Verlust so<br />
gering wie möglich zu halten (§ 1239 Abs.1 S.1 BGB). Allerdings ist Barzahlung<br />
50 (Bülow, 1997) S.117<br />
51 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.469<br />
52 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.465 f.<br />
53 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.474 f.<br />
54 (Boeckers, Eitel, & Weinberg, 1997) S.42 f.
2 Vertragliche Pfandrechte 13<br />
vorgeschrieben (§§ 1238 Abs.1, 1239 Abs.2 BGB). Eine zweite Form <strong>des</strong> Privatverkaufs ist<br />
der freihändige Verkauf. Bei diesem muss das Pfand einen Börsen- oder einen Marktpreis<br />
haben (§§ 1221, 1235 BGB). Bei der Versteigerung von Gold- oder Silbersachen ist der<br />
freihändige Verkauf sogar vorgeschrieben sollte der Metallpreis bei der Versteigerung nicht<br />
erreicht werden (§ 1240 BGB). Durchgeführt wird der freihändige Verkauf von einem<br />
öffentlich ermächtigten Handelsmakler. 55<br />
Für eine Verwertung nach Vollstreckungsrecht, gemäß §§ 814ff. ZPO, ist ein Titel (Urteil)<br />
erforderlich. Um dies zu erreichen muss der Pfandgläubiger, den Eigentümer der<br />
Pfandsache gemäß § 1233 Abs.2 BGB auf Duldung <strong>des</strong> Pfandverkaufs verklagen. Ein<br />
anderer Weg ist einen gewöhnlichen Zwangsvollstreckungstitel zu erreichen, der auf die<br />
Pfandsache zielt. Bei einer Zwangsvollstreckung wird der Pfandverkauf durch einen<br />
Gerichtsvollzieher betrieben. 56<br />
Als Folge der Veräußerung erwirbt der Ersteher das Eigentum an der Pfandsache so, als<br />
ob der ursprüngliche Eigentümer sie ihm direkt übergeben hätte. Das Pfandrecht und alle<br />
anderen dinglichen Rechte 57 erlöschen bzw. gehen unter. Der Erlös der Veräußerung <strong>des</strong><br />
Pfan<strong>des</strong> dient zunächst dazu die Kosten, die aus dem Pfandverhältnis entstanden sind zu<br />
tragen. Hierzu zählen die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die Kosten <strong>des</strong> Pfandverkaufs<br />
(§ 1210 Abs.2 BGB). Als nächstes wird durch den Erlös die Forderung <strong>des</strong> Gläubigers<br />
befriedigt. Neben der Hauptforderung können hier auch Zins- oder Vertragsstrafforderungen<br />
hinzukommen (§§ 1210 Abs.1, 1247 S.1 BGB). Der evtl. übrig bleibende Erlös tritt an Stelle<br />
<strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> (§ 1247 S.2 BGB) und gebührt dem (ehemaligen) Eigentümer <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong>. 58<br />
Beim Faustpfandrecht, also dem Pfandrecht an beweglichen Sachen ist der Privatverkauf die<br />
Regel und die Verwertung nach Zwangsvollstreckungsrecht ein Sonderfall. Anders ist dies<br />
<strong>für</strong> die Verwertung von Rechten. Hier ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 1277 BGB die<br />
Regel. Die Verwertung von Forderungen wird jedoch separat durch die §§ 1281 bis 1290<br />
BGB bestimmt. Hier regelt das Gesetz zwei Fallkonstellationen. Erstens: Die gesicherte<br />
Forderung ist nicht fällig, wohl aber die verpfändete Forderung (§ 1281 BGB). In diesem Fall<br />
kann der Schuldner nur an Pfandgläubiger und Verpfänder gleichzeitig leisten. Bis zur<br />
Pfandreife kann die verpfändete Forderung also nur sichergestellt werden, der<br />
Pfandgläubiger kann sich noch nicht befriedigen. Zweitens: Sowohl gesicherte als auch<br />
verpfändete Forderung sind fällig (§ 1282 BGB). In diesem Fall kann sich der Gläubiger aus<br />
der Leistung befriedigen. Nur noch er ist gemäß § 1282 Abs.1 BGB zur Einziehung<br />
berechtigt. 59<br />
55 (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.228 f., (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.475-477<br />
56 (Bülow, 1997) S.131 f., (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.229<br />
57 Mit Ausnahme eines rangbesseren Nießbrauchs (§ 1242 Abs.2 BGB)<br />
58 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.477 ff., (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.229<br />
59 (Bülow, 1997) S.151 f.
2 Vertragliche Pfandrechte 14<br />
2.4.2 Das Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />
Durch die rechtmäßige Verwertung bzw. den Verkauf <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> erlischt das Pfandrecht.<br />
Desweiteren gibt es noch eine Reihe weiterer Gründe aus denen das Pfandrecht erlischt. In<br />
der folgenden Liste sind aufbauend auf der Literatur die wichtigsten aufgeführt.<br />
� Rechtmäßiger Pfandverkauf (§ 1242 BGB),<br />
� Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> mit Erlöschen der Forderung (§ 1252 BGB), 60<br />
� Freiwillige (auch irrige oder erschlichene) Rückgabe der Pfandsache (§ 1253 BGB),<br />
� Einseitige Aufgabe seitens <strong>des</strong> Gläubigers (§ 1255 BGB),<br />
� Zusammenfallen von Pfandrecht und Eigentum (sog. Konsolidation) (§ 1256 Abs.1<br />
BGB),<br />
� Gutgläubiger, lastenfreier, rechtsgeschäftlicher Erwerb (§ 936 BGB),<br />
� Lastenfreier, gesetzlicher Eigentumserwerb (§§ 945, 949, 950 Abs.2 BGB),<br />
� Gutgläubiger Erwerb beim unrechtmäßigen Pfandverkauf (§ 1244 BGB),<br />
� Untergang der Pfandsache 61<br />
Neben diesen regelmäßigen Gründen bzw. Situationen in denen das Pfandrecht erlischt ist<br />
es auch möglich eine unbefristete <strong>Pfandrechts</strong>bestellung <strong>für</strong> Bankverbindlichkeiten eines<br />
Dritten zu kündigen. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH hat der Sicherungsgeber nach Treu<br />
und Glauben hierzu das Recht nach Ablauf eines Gewissen Zeitraums oder bei Eintritt<br />
besonders wichtiger Umstände. Das Pfand haftet in diesem Fall nur <strong>für</strong> die offenen<br />
Verbindlichkeiten <strong>des</strong> Dritten gegenüber der Bank zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens der<br />
Kündigung. 62<br />
Auch ist nach einem Urteil <strong>des</strong> BGH der Widerruf <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> möglich, sofern sich der<br />
Bürge bei Bestellung <strong>des</strong> Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation befindet<br />
und zu einem unüberlegten Vertragsschluss gedrängt wird. Dies ist ein so genanntes<br />
Haustürgeschäft gemäß § 312 BGB in dem ein Verbraucher geschützt wird. 63<br />
60<br />
Sollte aber ein Dritter (§ 267 BGB) anstatt <strong>des</strong> Schuldners die Forderung <strong>des</strong> Gläubigers<br />
begleichen, so erlischt das Pfandrecht nicht, sondern geht mit der Forderung auf den<br />
Dritten über (§§ 401, 1225, 1250 BGB). Sollte der Dritte der Eigentümer der Sache sein,<br />
so ist der Pfandgläubiger verpflichtet das Pfand an diesen Zug um Zug herauszugeben.<br />
Das Pfandrecht erlischt durch Konsolidation. (Peters, 1995)<br />
61 Liste nach: (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.229 f., (Müller, 1997) S.919-924, (Boeckers,<br />
Eitel, & Weinberg, 1997) S.43<br />
62 (BGH, Kündigung einer unbefristeten <strong>Pfandrechts</strong>bestellung <strong>für</strong> Bankverbindlichkeiten<br />
eines Dritten, 2003)<br />
63 (BGH, Widerruf allein <strong>des</strong> Sicherungsgeschäfts bei Haustürsituation, 2006)
3 Gesetzliche Pfandrechte 15<br />
3 Gesetzliche Pfandrechte<br />
In Fällen, in denen eine Vorleistung einer Partei ein Vertragsinhalt ist existiert bei einigen<br />
Vertragsarten ein gesetzliches Pfandrecht. Das Gesetz spricht also dem<br />
Vorleistungsverpflichteten ein Pfandrecht an den Vertrag betreffenden Sachen zu, um den in<br />
der Vorleistung zu sehenden Kredit zu sichern. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht, im<br />
Gegensatz zum vertraglichen Pfandrecht, auch ohne den Willen der Parteien. Es kann<br />
jedoch durch Vertrag ausgeschlossen werden. 64<br />
Unterteilt werden kann das gesetzliche Pfandrecht in das gesetzliche Besitzpfandrecht und<br />
das gesetzliche Einbringungspfandrecht. Beim Besitzpfandrecht entsteht das Pfandrecht, wie<br />
beim vertraglichen Pfandrecht, durch die Inbesitznahme <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> durch den Gläubiger.<br />
Beispiele <strong>für</strong> das gesetzliche Besitzpfandrecht sind:<br />
� Das Pfandrecht aus Hinterlegung (§ 233 BGB),<br />
� Das Pächterpfandrecht am Inventar (§ 583 BGB),<br />
� Das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) und<br />
� Die Pfandrechte <strong>des</strong> Kommissionärs (§ 397 HGB), <strong>des</strong> Spediteurs (§ 463 HGB), <strong>des</strong><br />
Frachtführers (§ 440 HGB), <strong>des</strong> Lagerhalters (§ 475a HGB) sowie <strong>des</strong> Verfrachters<br />
am Lager-oder Transportgut (§ 623 HGB).<br />
Gesetzliche Einbringungspfandrechte können bereits dadurch entstehen, dass die Sache,<br />
also das Pfand, in den Herrschaftsbereich <strong>des</strong> Gläubigers eingebracht wird. Ein begründeter<br />
Besitz ist hier also nicht notwendig. Beispiele <strong>für</strong> das gesetzliche Einbringungspfandrecht<br />
sind:<br />
� Das Pfandrecht <strong>des</strong> Vermieters, <strong>des</strong> Verpächters und <strong>des</strong> Gastwirts (§§ 562-562d; §<br />
581 Abs. 2 i.V.m. § 562 BGB; § 704 BGB),<br />
� Das Pfandrecht <strong>des</strong> Verfrachters am Passagiergepäck (§ 674 HGB) und<br />
� Das Früchtepfandrecht (§ 1 DüngemittelSichG) 65<br />
Sofern das gesetzliche Pfandrecht durch eines der aufgeführten Gesetze entstanden ist sind<br />
gemäß § 1257 BGB im Übrigen die Vorschriften <strong>des</strong> vertraglichen <strong>Pfandrechts</strong><br />
anzuwenden. 66<br />
Umstritten ist der gutgläubige Erwerb von gesetzlichen Pfandrechten. Der gutgläubige<br />
Erwerb knüpft an den Erwerb <strong>des</strong> unmittelbaren Besitzes an. Das Einbringungspfandrecht ist<br />
hingegen ein besitzloses Pfandrecht. Daher können Einbringungspfandrechte nicht<br />
gutgläubig erworben werden. Beim gesetzlichen Besitzpfandrecht ist die Lage hingegen nicht<br />
64 (Bülow, 1997) S.125<br />
65 (Vieweg & Werner, 2007) S.344f., (Bülow, 1997) S.125f.<br />
66 (Bülow, 1997) S.126
3 Gesetzliche Pfandrechte 16<br />
so klar. In der Literatur ist gibt es verschiedene Auffassungen zur Existenz eines<br />
gutgläubigen Erwerbs gesetzlicher Besitzpfandrechte. Besondere Bedeutung hat in der<br />
Praxis der gutgläubige Erwerb beim Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB). Der typische<br />
Fall ist hier die Reparatur eines Autos das unter Eigentumsvorbehalt steht. 67 Es lassen sich<br />
Argumente <strong>für</strong> und gegen die Zulässigkeit <strong>des</strong> gutgläubigen Erwerbs von Besitzpfandrechten<br />
finden. Eine Gegenüberstellung dieser Argumente ist im Anhang B zu finden.<br />
Entscheidend ist allerdings, dass der BGH den gutgläubigen Erwerb von gesetzlichen<br />
Pfandrechten ablehnt. Daher ist man in der Praxis dazu übergegangen bei einem<br />
Werkvertrag nicht auf das gesetzliche Pfandrecht zu setzen, sondern ein vertragliches zu<br />
vereinbaren. Dies geschieht häufig bereits durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 68<br />
67 (Prütting, 2008) S.323, (Vieweg & Werner, 2007) S.345<br />
68 (Prütting, 2008) S.323
4 Pfändungspfandrechte 17<br />
4 Pfändungspfandrechte<br />
Die dritte Art <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ist das Pfändungspfandrecht. Zur zwangsweisen Befriedigung<br />
seiner Forderungen kann ein Gläubiger bewegliche Sachen (§§ 808ff. ZPO), Forderungen<br />
(§§ 828ff. ZPO) sowie sonstige Rechte (§ 857 ZPO) <strong>des</strong> Schuldners durch eine<br />
Zwangsvollstreckung pfänden lassen. 69<br />
Die Pfändung bzw. Beschlagnahme ist bei beweglichen Sachen die Anlegung eines Siegels<br />
(sog. Kuckuck) oder die Mitnahme durch einen Gerichtsvollzieher. Bei Rechten erfolgt die<br />
Pfändung bereits durch die Zustellung <strong>des</strong> betreffenden Gerichtsbeschlusses. Die Pfändung<br />
hat zwei Folgen. Die erste Folge ist die sogenannte Verstrickung. Die Wirkung der<br />
Verstrickung ist, dass der Staat die Verfügungsmacht über die beschlagnahmte Sache erhält<br />
und es zu einem Veräußerungsverbotes kommt. Die zweite Folge der Pfändung ist das<br />
Entstehen <strong>des</strong> Pfändungspfandrechts. Die Wirkung <strong>des</strong> Pfändungspfandrechts ist, dass der<br />
Gläubiger Befriedigung seiner Forderung aus dem Pfand suchen kann. Regelmäßig<br />
geschieht die Verwertung durch öffentliche Versteigerung (§§ 814ff. ZPO). 70<br />
Die Voraussetzungen der Entstehung <strong>des</strong> Pfändungspfandrechtes sind allerdings umstritten.<br />
Es herrscht Uneinigkeit über den Charakter <strong>des</strong> Pfändungsaktes. Hierbei geht es im<br />
Wesentlichen darum, ob die Pfändung bzw. die Beschlagnahme ein privatrechtlicher oder ein<br />
öffentlich-rechtlicher Akt ist. Folge der rein privatrechtlichen Sichtweise ist, dass der<br />
Pfändungsakt lediglich die Bestellung <strong>des</strong> vertraglichen Pfandrechtes ersetzt. Ansonsten ist<br />
das Pfändungspfandrecht mit dem vertraglichen Pfandrecht gleichzusetzen. Nach der rein<br />
öffentlich-rechtlichen Sichtweise fußt das Pfändungspfandrecht nur im öffentlichen Recht der<br />
Zwangsvollstreckung. Die Folge ist, dass es nicht akzessorisch ist, also unabhängig vom<br />
Bestand der Forderung und das es nicht darauf ankommt das der gepfändete Gegenstand<br />
dem Schuldner auch tatsächlich gehört. Von der Rechtsprechung wird eine gemischt<br />
öffentlich-privatrechtliche Theorie vertreten. Hier wird davon ausgegangen, dass das<br />
Pfändungspfandrecht grundsätzlich privatrechtlichen Charakter hat. Nur der<br />
Verwertungsvorgang soll dem öffentlichen Recht zugeordnet sein. Dies hat zur Folge, dass<br />
wie beim rechtsgeschäftlichen Pfandrecht <strong>des</strong> BGB Akzessorietät besteht und ein<br />
Pfandrecht an schuldnerfremden Sachen oder Rechten nicht existiert. 71<br />
69 (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.220, (Bülow, 1997) S.136 f.<br />
70 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.491 f.<br />
71 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.491
5 Die Abgrenzung zur Sicherungsübereignung und –abtretung 18<br />
5 Die Abgrenzung zur Sicherungsübereignung und –<br />
abtretung<br />
Aufgrund der Publizität durch Besitz ist das Faustpfandrecht gegenüber der<br />
Sicherungsübereignung in den Hintergrund getreten. 72 Wegen <strong>des</strong> vom Pfandrecht<br />
verfolgten Publizitätsprinzips ist die tatsächliche Übergabe <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> erforderlich. Dies<br />
wurde bereits im Kapitel 2.1.2 dargestellt. Die Übergabe <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> hat zur Folge, dass der<br />
Verpfänder das Pfand nicht mehr nutzen kann. Sollte der Verpfänder das Sicherungsgut zur<br />
Ausübung seines Berufs benötigen, was regelmäßig der Fall ist, entsteht ein Problem.<br />
Daher hat sich in der Praxis die Sicherungsübereignung zur Kreditsicherung entwickelt.<br />
Die Sicherungsübereignung ist gesetzlich nicht explizit geregelt, als Grundlage dienen<br />
jedoch die §§ 929-931 BGB. Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Kreditnehmer<br />
dem Kreditgeber das Eigentum an einer beweglichen Sache bzw. dem Pfand (§ 929 BGB).<br />
Jedoch wird zugleich ein Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB vereinbart. Die Übergabe wird<br />
also durch einen Vertrag ersetzt der aus der Einigung über den sicherungsweisen<br />
Eigentumsübergang und der Vereinbarung eines Besitzkonstitutes besteht. 73<br />
Der Vorteil der Sicherungsübereignung ist also <strong>für</strong> den Sicherungsgeber das er das Pfand<br />
weiterhin nutzen kann und <strong>für</strong> den Sicherungsnehmer das er es nicht einlagern muss.<br />
Allerdings birgt die Sicherungsübereignung auch Gefahren <strong>für</strong> den Sicherungsnehmer,<br />
welche aber zum Teil durch vertragliche Vereinbarungen und Schutzmaßnahmen gemindert<br />
werden können. 74<br />
Die Sicherungsabtretung oder auch Zession ist das Pendant zum Pfandrecht an Rechten.<br />
Wie das Pfandrecht an beweglichen Sachen fordert auch das Pfandrecht an Rechten<br />
Publizität. Der Verpfänder der eine Forderung an den Gläubiger abtreten will muss dies dem<br />
Schuldner dieser Forderung anzeigen. Der Schuldner der zu übertragenden Forderung wird<br />
auch Drittschuldner genannt. An der Anzeige der Verpfändung ist dem Verpfänder jedoch<br />
regelmäßig nicht gelegen. Seine Bonität könnte bspw. vom Drittschuldner angezweifelt<br />
werden. Außerdem existieren im Pfandrecht an Rechten komplizierte<br />
Verwertungsbestimmungen gemäß der §§ 1281-1290 BGB, an denen den Parteien oft nicht<br />
gelegen ist. Daher bleibt dieses gesetzlich vorgesehene Sicherungsmittel in der Praxis<br />
weitestgehend ungenutzt. 75<br />
An Stelle <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> an Rechten ist daher in der Praxis die Sicherungsabtretung<br />
getreten. Wie bei der Sicherungsübereignung ist zwischen dem schuldrechtlichen<br />
Sicherungsvertrag und der Abtretung (§ 398 BGB) zu unterscheiden. Der Sicherungsvertrag<br />
72 (Bülow, 1997) S.108<br />
73 (Boeckers, Eitel, & Weinberg, 1997) S.53<br />
74 (Boeckers, Eitel, & Weinberg, 1997) S.61<br />
75 (Rüßmann, 1994) Punkt 7 und 8, (Bülow, 1997) S.332
5 Die Abgrenzung zur Sicherungsübereignung und –abtretung 19<br />
wird ohne Mitwirkung <strong>des</strong> Drittschuldners geschlossen und die Abtretung muss diesem auch<br />
nicht angezeigt werden. Der Vorteil der Sicherungsabtretung ist <strong>für</strong> den Verpfänder also,<br />
dass er die Abtretung nicht dem Drittschuldner melden muss und <strong>für</strong> den Gläubiger, dass er<br />
schnelle Verwertungsmöglichkeiten bei Ausfall hat. 76<br />
76 (Boeckers, Eitel, & Weinberg, 1997) S. 44, 48, (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.215 f.
II Literaturverzeichnis 20<br />
II Literaturverzeichnis<br />
BGH. (1999). Kein Absonderungsrecht auf Grund AGB-SpK an erst nach<br />
Insolvenzeröffnung fällig werdenden Ansprüchen. ZIP - Zeitschrift <strong>für</strong><br />
Wirtschaftsrecht , S. 79, 80.<br />
BGH. (2003). Kündigung einer unbefristeten <strong>Pfandrechts</strong>bestellung <strong>für</strong><br />
Bankverbindlichkeiten eines Dritten. Neue Juristische Wochenschrift , S. 61-63.<br />
BGH. (2007). Umfang <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> einer Sparkasse an Kontoguthaben einer<br />
Komplementär-GmbH. NJW-RR - Neue Juristische Wochenschrift -<br />
Rechtsprechungs-Report , S. 982, 983.<br />
BGH. (2006). Widerruf allein <strong>des</strong> Sicherungsgeschäfts bei Haustürsituation.<br />
Neue Juristische Wochenschrift , S. 845-847.<br />
Boeckers, T., Eitel, G., & Weinberg, M. (1997). Kreditsicherheiten: Grundlagen<br />
und Praxisbeispiele. Wiesbaden: Gabler Verlag.<br />
Bülow, P. (1997). Recht der Kreditsicherheiten. Heidelberg: C.F. Müller<br />
Juristischer Verlag.<br />
Gerhardt, W. (1995). Mobiliarsachenrecht, Besitz-Eigentum-Pfandrecht (4.<br />
Ausg.). München: Verlag C.H. Beck.<br />
Gursky, K.-H. (August 2005). Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung<br />
zum Mobiliarsachenrecht - Teil 2. JZ , S. 385-399.<br />
Harke, J. D. (Mai 2006). Anwartschaftsrecht als Pfandrecht. Juristische<br />
Schulung 46. Jahrgang, Heft 5 , S. 385-389.
II Literaturverzeichnis 21<br />
Matuschke-Beckmann, A. (2009). Pfandrechte an beweglichen Sachen und an<br />
Rechten. In P. Derleder, & K.-O. Knops, Handbuch zum deutschen und<br />
europäischen Bankrecht (S. 857-886). Heidelberg: Springer.<br />
Müller, K. (1997). Sachenrecht (4. Ausg.). Köln: Carl Heymanns Verlag.<br />
OLG, S. (2006). Verpfändung von Wertpapieren an Sparkasse mit<br />
ausdrücklicher Begrenzung <strong>des</strong> Sicherungszwecks. MDR - Monatsschrift <strong>für</strong><br />
Deutsches Recht , S. 824, 825.<br />
Peters, F. (August 1995). Das Pfandrecht als Recht zum Besitz. JZ , S. 390-392.<br />
Prütting, H. (2008). Sachenrecht. München: Verlag C.H. Beck.<br />
Rüßmann, H. (1994). Einführung in das Recht - Skript zur Vorlesung. Abgerufen<br />
am 10. November 2010 von <strong>Lehrstuhl</strong> <strong>für</strong> <strong>Bürgerliches</strong> Recht, Zivilprozeßrecht,<br />
Rechtsphilosophie der Universität <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>: http://ruessmann.jura.unisb.de/rw20/wiwieinf/wviiib2e.htm<br />
Schmitz, R., Goeckenjan, I., & Ischebeck, L. (11 2006). Das (zivilrechtliche)<br />
Mysterium <strong>des</strong> Flaschenpfan<strong>des</strong> - strafrechtlich betrachtet. JURA , S. 821-828.<br />
Schreiber, K. (Januar 2004). Vertragliche Pfandrechte an Mobilien. JURA , S.<br />
36-39.<br />
Vieweg, K., & Werner, A. (2007). Sachenrecht. Köln: Carl Heymanns Verlag.<br />
Westermann, H. P., Gursky, K.-H., & Winfried, P. (1990). Sachenrecht (6. Ausg.,<br />
Bde. I - Grundlagen und Recht der beweglichen Sachen). Heidelberg: C.F.<br />
Müller Juristischer Verlag.<br />
Wolf, M., & Wellenhofer, M. (2008). Sachenrecht (24. Ausg.). München: Verlag<br />
C.H. Beck.
III Anhang 22<br />
III Anhang<br />
Anhang A)<br />
Übersicht der Kreditsicherheiten (Eigene Darstellung nach (Bülow, 1997) S.3,4)<br />
Personalsicherheiten<br />
Bürgschaft Forderungsgarantie<br />
Pfandrecht an<br />
Immobilien<br />
(Grundpfandr<br />
echte)<br />
Kreditsicherheiten<br />
Schuldbeitritt Sachsicherheiten<br />
Eigentumsvorbehalt <br />
Sicherungübereignung<br />
Hypothek Grundschuld Rentenschuld Vertragliches<br />
Pfandrecht<br />
Realsicherheiten<br />
Pfandrecht<br />
am Mobilien<br />
(Faustpfandr<br />
echte)<br />
Gesetzliches<br />
Pfandrecht<br />
Sicherungsabtretung <br />
Pfändungspfandrecht <br />
Rechtsicherheiten<br />
Pfandrecht<br />
an Rechten
III Anhang 23<br />
Anhang B)<br />
Gegenüberstellung der Argumente <strong>für</strong> und gegen die Existenz eines gutgläubigen<br />
Erwerbs von gesetzlichen Pfandrechten nach (Prütting, 2008) S.323f, (Vieweg &<br />
Werner, 2007) S.345 und (Bülow, 1997) S.125f<br />
+ Teile der Literatur - Rechtsprechung und Teile der Literatur<br />
Das Werkunternehmerpfandrecht ist den<br />
vertraglichen Pfandrechten ähnlich, da es<br />
auch auf der Übergabe der Sache beruht.<br />
Daher herrscht auch die gleiche<br />
Rechtsscheinsituation.<br />
§ 647 BGB regelt nur allgemein, was sonst<br />
ohnehin vernünftigerweise durch die<br />
Parteien vereinbart würde (evtl. durch<br />
AGBs). Daher ist das<br />
Werkunternehmerpfandrecht auch kein<br />
echtes gesetzliches Pfandrecht sondern ein<br />
gesetzlich typisiertes Vertragliches<br />
Pfandrecht.<br />
anwendbar.<br />
Der § 1207 ist daher<br />
§ 366 Abs. 3 HGB besagt, dass Kaufleute<br />
gesetzliche Pfandrechte gutgläubig<br />
erwerben können. Der Werkunternehmer<br />
befindet sich mit Sicht auf <strong>des</strong>sen<br />
vorleistungspflicht und anonymen<br />
Kundenstamm in einer vergleichbaren Lage.<br />
Daher ist es auch zu rechtfertigen, dass §<br />
366 HGB auch auf den Werkunternehmer<br />
angewendet werden kann.<br />
Die allgemeine Schutzwürdigkeit <strong>des</strong><br />
Werkunternehmers da er laut § 641 Abs. 1<br />
BGB zur Vorleistung verpflichtet ist und bei<br />
beispielsweise Sicherungsübereigneten<br />
Kraftfahrzeugen ohne Sicherheit dasteht.<br />
Bewusste Formulierung <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />
im § 1257 BGB „entstandenes Pfandrecht“<br />
Dass es sich um ein gesetzlich typisiertes<br />
Pfandrecht handelt ist eine bloße<br />
Behauptung. Man kann nicht annehmen,<br />
dass mit der Übergabe zur Reparatur stets<br />
auch eine rechtsgeschäftliche Verpfändung<br />
der Sache einher geht.<br />
Die Argumentation mit § 366 Abs.3 HGB ist<br />
nicht schlüssig, da der Gesetzgeber den §<br />
366 HGB kannte als er § 1257 BGB entwarf.<br />
Daher fehlt es an einer planwidrigen<br />
Regelungslücke <strong>für</strong> die analoge Anwendung<br />
<strong>des</strong> § 366 Abs.3 HGB.<br />
Die Schutzwürdigen Interessen <strong>des</strong><br />
Unternehmers können durch<br />
Verwendungsansprüche aus §§ 94 ff. BGB<br />
gegen den Eigentümer gewahrt werden.
IV Versicherung 24<br />
IV Versicherung<br />
Ich versichere hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung<br />
anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder<br />
sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen sind, sind als<br />
solche kenntlich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form noch nicht als<br />
Prüfungsarbeit eingereicht worden.