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1 Wesensmerkmale des Pfandrechts - Lehrstuhl für Bürgerliches ...

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Referat im Rahmen <strong>des</strong> Seminars zur<br />

Besicherung von Forderungen<br />

im WS 2010/11<br />

Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten<br />

Abgrenzung zur Sicherungsübereignung und Sicherungszession<br />

Leitung: Prof. Dr. Christian Huber<br />

Betreuer: Ass. Jur. Andreas Brandt<br />

vorgelegt an der<br />

Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen<br />

<strong>Lehrstuhl</strong> <strong>für</strong> <strong>Bürgerliches</strong> Recht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht<br />

von: x<br />

Abgabetermin: 22.11.2010<br />

x<br />

x<br />

x


I Inhaltsverzeichnis 2<br />

I Inhaltsverzeichnis<br />

I Inhaltsverzeichnis ..........................................................................................................2<br />

1 <strong>Wesensmerkmale</strong> <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ..............................................................................3<br />

1.1 Ziel, Einordnung und Bedeutung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ...................................................3<br />

1.2 Grundsätze <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ....................................................................................4<br />

1.3 Das Pfand.................................................................................................................5<br />

2 Vertragliche Pfandrechte ...............................................................................................6<br />

2.1 Die Entstehung vertraglicher Pfandrechte (Ersterwerb) ...........................................6<br />

2.1.1 Rechtsgeschäftliche Einigung über Bestellung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong>..........................6<br />

2.1.2 Übergabe der verpfändeten Sache oder <strong>des</strong> Rechts ...........................................7<br />

2.1.3 Berechtigung <strong>des</strong> Verpfänders .............................................................................8<br />

2.1.4 Bestand der zu sichernden Forderung .................................................................9<br />

2.2 Die Übertragung vertraglicher Pfandrechte (Zweiterwerb) .....................................10<br />

2.3 Aus dem Pfandrecht entstehende Rechte und Pflichten ........................................11<br />

2.4 Verwertung und Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ..........................................................12<br />

2.4.1 Die Verwertung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ........................................................................12<br />

2.4.2 Das Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> .........................................................................14<br />

3 Gesetzliche Pfandrechte..............................................................................................15<br />

4 Pfändungspfandrechte ................................................................................................17<br />

5 Die Abgrenzung zur Sicherungsübereignung und –abtretung ................................18<br />

II Literaturverzeichnis .....................................................................................................20<br />

III Anhang ..........................................................................................................................22<br />

IV Versicherung.................................................................................................................24


1 <strong>Wesensmerkmale</strong> <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> 3<br />

1 <strong>Wesensmerkmale</strong> <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />

1.1 Ziel, Einordnung und Bedeutung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />

Das Ziel <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ist es eine Forderung zu sichern. Hierzu wird dem Gläubiger ein<br />

dingliches Recht an einer Sache (§§ 1204-1258 BGB) oder einem Recht (§§ 1273-1296<br />

BGB), dem Pfand, eingeräumt. Es berechtigt den Gläubiger aus dem Pfand Befriedigung zu<br />

suchen indem er es verwertet, wenn es ihm nicht möglich ist die Forderung einzutreiben. 1<br />

Die Forderung ist regelmäßig eine sogenannte primäre Geldforderung. Dies muss jedoch<br />

nicht zwanghaft der Fall sein. Die zu sichernde Forderung muss nur gemäß § 1228 Abs.2<br />

S.2 in eine Geldforderung übergehen können, damit sich der Gläubiger durch Pfandverkauf<br />

befriedigen kann. 2<br />

Einzuordnen ist das Pfandrecht in die Gruppe der Realsicherheiten. Hier wird die Sicherung<br />

dadurch erreicht, dass dem Kreditgeber ein Recht an einem Vermögensgegenstand<br />

eingeräumt wird. Beim Pendant, den Personalsicherheiten stellt sich hingegen eine Person<br />

zur Kreditsicherung zur Verfügung. Die Realsicherheiten lassen sich weiter untergliedern in<br />

Sachsicherheiten und Rechtssicherheiten, je nachdem ob das Pfand eine Sache oder ein<br />

Recht ist. Sachsicherheiten sind die Sicherungsübereignung, der Eigentumsvorbehalt, das<br />

Pfandrecht an Immobilien (Grundpfandrecht) und schließlich das hier behandelte Pfandrecht<br />

an beweglichen Sachen (Faustpfandrecht). Zu den Rechtssicherheiten sind die<br />

Sicherungsabtretung und das in dieser Arbeit auch behandelte Pfandrecht an Rechten zu<br />

zählen. Schließlich kann das Pfandrecht an beweglichen Sachen noch nach der Art seiner<br />

Bestellung in das vertragliche Pfandrecht, das gesetzliche Pfandrecht und das<br />

Pfändungspfandrecht untergliedert werden. An dieser Gliederung orientiert sich auch im<br />

Folgenden die Gliederung dieser Arbeit. Eine Übersicht der Einordnung der verschiedenen<br />

Kreditsicherungstypen ist im Anhang A zu finden. 3<br />

Die praktische Bedeutung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> an beweglichen Sachen und Rechten ist<br />

gegenüber der Sicherungsübereignung und –abtretung in den Hintergrund getreten. Die<br />

Gründe hier<strong>für</strong> werden separat im Kapitel Fünf dargestellt. Wichtige Anwendungsbereiche<br />

<strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> sind jedoch noch das Pfandgeschäft von Pfandleihanstalten, die<br />

Verpfändung von Wertpapieren im sog. Lombardgeschäft und die AGB von Kreditinstituten<br />

und Werkunternehmern. 4<br />

Das Flaschenpfand ist, hingegen <strong>des</strong> ersten Anscheins, kein Pfandrecht. Es handelt sich<br />

interessanter Weise bei so genannten Einheitsflaschen um einen Kauf der Flaschen unter<br />

1 (Schreiber, 2004) S.36<br />

2 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.450<br />

3 (Bülow, 1997) S.3,4<br />

4 (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.220


1 <strong>Wesensmerkmale</strong> <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> 4<br />

Vereinbarung einer Rückkaufspflicht <strong>des</strong> Händlers. 5 Bei Individualflaschen, also Flaschen die<br />

nur von einem Abfüller verwendet werden, behält sich der Abfüller das Eigentum an den<br />

Flaschen durch seine AGB typischerweise vor. Aber auch hier handelt es sich bei dem<br />

Pfandgeld um kein Pfand, sondern um ein Sicherungsdarlehen. 6<br />

1.2 Grundsätze <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />

Allen Pfandrechten gemeinsam sind die drei Grundsätze der Publizität, Priorität und der<br />

Spezialität. Bei dem hier behandelten Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten<br />

kommt noch der Grundsatz der Akzessorietät hinzu.<br />

Der Grundsatz der Publizität verlangt, dass die Teilrechtsabspaltung, die mit dem<br />

Pfandrecht einher geht, kundbar gemacht wird. Hiermit soll verhindert werden, dass ein<br />

Pfand mehrfach verpfändet werden kann oder dass es möglich ist, dass es gegen den Willen<br />

<strong>des</strong> Pfandgläubigers, gutgläubig von einem Dritten erworben wird. 7 Die Publizität kann auf<br />

unterschiedliche Weise erreicht werden. Ein Gerichtsvollzieher kann im Rahmen einer<br />

Zwangsvollstreckung das Pfand markieren indem er ein Pfandsiegel aufträgt. Im privaten,<br />

also vertraglichen Pfandrecht ist dies nicht möglich. Hier muss das Pfand an den Gläubiger<br />

mittelbar oder unmittelbar übergeben werden. 8 Bei einem Recht als Pfand muss das<br />

Dokument welches dieses bezeugt, sollte ein solches existieren, übergeben werden. Beim<br />

verpfänden von Forderungen muss dies dem Schuldner angezeigt werden.<br />

Die Kernforderung <strong>des</strong> Grundsatzes der Priorität ist, dass das früher bestellte Pfandrecht<br />

Vorrang vor dem später bestellten hat. Hieraus folgt, dass im Fall der Verwertung zuerst der<br />

prioritätsältere Gläubiger befriedigt wird, nur wenn noch etwas übrig bleibt kann der<br />

prioritätsjüngere Gläubiger versuchen sich hieraus zu befriedigen.<br />

Der Grundsatz der Spezialität fordert, dass nur einzelne bestimmbare Gegenstände tauglich<br />

<strong>für</strong> das Pfandrecht sind. Es können keine Sach- oder Rechtsgesamtheiten verpfändet<br />

werden. Aber mehrere bestimmbare einzelne Sachen können eine Forderung besichern. So<br />

kann bspw. kein Warenlager als Ganzes verpfändet werden, sehr wohl aber jede einzelne<br />

Sache. 9<br />

Akzessorietät bedeutet im Kontext <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong>, dass das Pfandrecht unmittelbar<br />

abhängig vom Bestand der zu sichernden Forderung ist. Das heißt wenn die Forderung<br />

erlischt, erlischt auch das Pfandrecht. Sollte ein Eigentümer seine Sache <strong>für</strong> die Schuld<br />

5 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.449<br />

6 (Schmitz, Goeckenjan, & Ischebeck, 2006) S.821<br />

7 (Bülow, 1997) S.17,18<br />

8 Siehe hierzu auch Kapitel 2.1.2 und zu den Folgen Kapitel 5<br />

9 (Bülow, 1997) S.28, 110, 308


1 <strong>Wesensmerkmale</strong> <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> 5<br />

eines Anderen verpfänden, so kann auch er das bestellte Pfandrecht zum erlöschen bringen<br />

indem er die Forderung begleicht. 10<br />

Die Umsetzung und die Auswirkungen, der verschiedenen Grundsätze <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />

werden im Folgenden an den entsprechenden Stellen weiter detailliert dargestellt.<br />

1.3 Das Pfand<br />

Bewegliche Sachen<br />

Jede Bewegliche Sache, mit Ausnahme von eingetragenen Schiffen und Flugzeugen, kann<br />

verpfändet werden. Wichtig ist nur, dass diese verwertbar ist. Die Verwertbarkeit ist<br />

erforderlich, damit die Befriedigung der zu sichernden Forderung möglich ist. Hieraus folgt,<br />

dass bspw. Beweisurkunden, an denen das Eigentum durch § 952 BGB bestimmt wird, sich<br />

als Pfand nicht eignen. Sie können nicht selbständig veräußert werden. Beispiele hier<strong>für</strong> sind<br />

ein Sparbuch oder ein Kraftfahrzeugbrief. Allerdings kann ein Pfandrecht an dem Recht, das<br />

aus der Urkunde hervorgeht, bestellt werden und infolge <strong>des</strong>sen muss die Urkunde<br />

übergeben werden. Auch Gegenstände, bei denen ein Veräußerungsverbot besteht, wie z.B.<br />

ein Reisepass, dürfen natürlich nicht verpfändet werden. 11<br />

Rechte<br />

Wie schon beschrieben können neben beweglichen Sachen auch Rechte zur Sicherung als<br />

Pfand eingesetzt werden (§ 1273 Abs.1 BGB). Die Abtretung eines Rechts bzw. einer<br />

Forderung als Pfand kann sogar sinnvoller sein als das verpfänden einer Sache. 12<br />

Verpfändbar sind übertragbare Rechte (§ 1274 Abs.2 BGB) aller Art. Dies können<br />

Forderungen, Patentrechte, in einem Wertpapier verkörperte Rechte oder bspw.<br />

Mitgliedschaftsrechte sein. Auch erst in Zukunft entstehende Rechte sind pfändbar. Auf das<br />

Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen<br />

entsprechende Anwendung soweit sich aus den §§ 1274-1296 nichts anderes ergibt (§ 1273<br />

Abs.2 BGB). 13<br />

Daher wird das Pfandrecht an Rechten im Folgenden zusammen mit dem Pfandrecht an<br />

beweglichen Sachen dargestellt. An Stellen, an denen eine Spezialregelung bzw. ein<br />

Unterschied besteht wird dies im jeweiligen Kapitel integriert dargestellt. Dies ist vor allem im<br />

Kapitel 2.1.2 über die Übergabe <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> und in Kapitel 2.4.1 über die Verwertung <strong>des</strong><br />

<strong>Pfandrechts</strong> der Fall.<br />

10 (Bülow, 1997) S.18<br />

11 (Müller, 1997) S.858<br />

12 (Gerhardt, 1995) S.187<br />

13 (Bülow, 1997) S.140


2 Vertragliche Pfandrechte 6<br />

2 Vertragliche Pfandrechte<br />

2.1 Die Entstehung vertraglicher Pfandrechte (Ersterwerb)<br />

Die Entstehung vertraglicher Pfandrechte setzt Bedingungen voraus die in den §§1205ff.<br />

geregelt sind. Zunächst müssen sich der Eigentümer der Sache bzw. <strong>des</strong> Rechts und der<br />

Gläubiger der Forderung darüber einigen, dass dem Gläubiger ein Pfandrecht zustehen soll.<br />

Die verpfändete Sache muss übergeben werden und der Verpfänder muss auch berechtigt<br />

sein diese Sache zu verpfänden. Bei der Verpfändung von Rechten ist die tatsächliche<br />

Übergabe nicht immer erforderlich und möglich. Jedoch bestehen hier besondere<br />

Erfordernisse um die Verpfändung zu publizieren. Desweiteren muss die zu sichernde<br />

Forderung Bestand haben. 14 Diese vier Punkte werden im Folgenden weiter erörtert.<br />

2.1.1 Rechtsgeschäftliche Einigung über Bestellung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />

Die Parteien müssen sich über die Bestellung eines <strong>Pfandrechts</strong> mit dem Inhalt <strong>des</strong> § 1204<br />

bzw. 1274 BGB einigen. Über den wesentlichen Inhalt <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong>, der<br />

Verwertungsbefugnis <strong>des</strong> Gläubigers müssen sich beide Parteien im Klaren sein. 15 Es<br />

handelt sich um ein auslegungsfähiges Rechtsgeschäft im Sinne der §§ 133, 157 BGB, bei<br />

dem es nicht auf die Nutzung <strong>des</strong> Wortes Pfand ankommt. Beim Pfandrecht an beweglichen<br />

Sachen ist keine Bestimmte Form erforderlich um die Einigung wirksam werden zu lassen. 16<br />

Bei der Verpfändung von Rechten muss der Verpfändungsvertrag jedoch in derselben Form<br />

erklärt werden, die zur Übertragung <strong>des</strong> Rechts vorgeschrieben ist. 17<br />

Banken lassen sich durch ihre AGB vielfach ein Pfandrecht an in ihrer Verwahrung<br />

befindlichen Wertpapieren und Wertgegenständen ihrer Kunden bestellen, um etwaige<br />

Forderungen zu sichern. 18 Wird eine Sache oder Forderung aufgrund einer<br />

Pfändungsvereinbarung, die nur einen bestimmten Sicherungszweck vorsieht, einer<br />

Sparkasse übergeben, entsteht jedoch daneben kein allgemeines Pfandrecht, auch wenn<br />

der Schuldner noch weitere Verbindlichkeiten bei der Sparkasse hat. 19 Aus den AGB-<br />

Sparkassen geht jedoch hervor, dass das Kontoguthaben einer Komplementär-GmbH auch<br />

Ansprüche gegen die GmbH sichert. 20 Im Fall, dass Ansprüche gemäß Nr.21 Abs.3 Satz3<br />

14 (Vieweg & Werner, 2007) S.329, (Schreiber, 2004) S.37<br />

15 (Prütting, 2008) S.321<br />

16 (Schreiber, 2004) S.37<br />

17 (Bülow, 1997) S.142<br />

18 (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.220<br />

19 (OLG, 2006)<br />

20 (BGH, Umfang <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> einer Sparkasse an Kontoguthaben einer Komplementär-<br />

GmbH, 2007)


2 Vertragliche Pfandrechte 7<br />

AGB-SpK erst ab ihrer Fälligkeit besichert werden, entsteht <strong>für</strong> die erst nach Eröffnung eines<br />

Insolvenzverfahrens fälligen Forderungen kein Absonderungsrecht. 21<br />

Verpfändet werden kann neben einer beweglichen Sache im Eigentum <strong>des</strong> Verpfänders<br />

auch eine Sache an dem nur ein Miteigentum gehalten wird (§ 1258 BGB). Auch ist eine<br />

Antizipierte Einigung möglich. Noch bevor eine Sache oder ein Recht vorhanden ist können<br />

sich die Parteien über das Pfandrecht einigen. In Kraft tritt das vereinbarte Pfandrecht bei<br />

Sachen allerdings erst wenn das Pfand tatsächlich übergeben wird und nur wenn die<br />

Einigung zu diesem Zeitpunkt noch Bestand hat. 22<br />

2.1.2 Übergabe der verpfändeten Sache oder <strong>des</strong> Rechts<br />

Entscheidend <strong>für</strong> das Pfandrecht der §§ 1204 ff. BGB ist die tatsächliche Übergabe der<br />

Pfandsache. Die Regelungen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> orientieren sich hierbei an den §§ 929 BGB,<br />

in denen der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen festgelegt ist. Unter der Übergabe<br />

wir hier der „Wechsel <strong>des</strong> unmittelbaren Besitzes, der auf Veranlassung <strong>des</strong> Verfügenden<br />

erfolgt und zu Besitzbegründung <strong>des</strong> Erwerbers führt“ 23 , verstanden. Die körperliche<br />

Übergabe verpfändeter Sachen an den Gläubiger ist zwingend.<br />

Der Zwang zur Übergabe <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> ist Folge <strong>des</strong> Publizitätsprinzips. Es soll vermieden<br />

werden, dass das Pfand als unbelastet und unbeschränkt zum Vermögen <strong>des</strong> Verpfänders<br />

gehörend erscheinen. Es soll nicht der Eindruck entstehen können, die Sache stände noch<br />

als Kreditgrundlage zur Verfügung. 24 Auch dient der Zwang zur Übergabe indirekt dem<br />

Schutz <strong>des</strong> Verpfänders. Bei einem Bürgschaftsvertrag verlangt § 766 BGB Schriftform um<br />

den Geber der persönlichen Sicherheit vor voreiligen Entschlüssen zu schützen. Für den<br />

Geber der Sachsicherheit beim Pfand ist dies nicht vorgesehen. Jedoch wird dadurch dass<br />

kein Verwertungsrecht entsteht ohne das Zutun <strong>des</strong> Verpfänders bei der Übergabe, dieser<br />

so geschützt. 25 Auch wird durch die Übergabe die Verwertung im Falle der Fälligkeit durch<br />

die Zugriffsmöglichkeiten <strong>des</strong> Gläubigers erleichtert.<br />

Ist der Gläubiger schon im Besitz <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> so reicht die Einigung der Parteien über das<br />

Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> (§ 1205 Abs.1 Satz 1). 26 Sollte der Eigentümer bzw. der<br />

Verpfänder der Sache, nicht im unmittelbaren Besitz der Sache sein sondern nur mittelbarer<br />

Besitzer sein, kann die tatsächliche Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der mittelbare<br />

Besitz auf den Pfandgläubiger übergeht (§§ 870, 398 BGB). Hierzu muss dies, auch um dem<br />

21 (BGH, Kein Absonderungsrecht auf Grund AGB-SpK an erst nach Insolvenzeröffnung<br />

fällig werdenden Ansprüchen, 1999)<br />

22 (Vieweg & Werner, 2007) S.330f, 362f<br />

23 (Schreiber, 2004) S.37<br />

24 (Vieweg & Werner, 2007) S.331, (Schreiber, 2004) S.38<br />

25 (Schreiber, 2004) S.37<br />

26 (Vieweg & Werner, 2007) S.332


2 Vertragliche Pfandrechte 8<br />

Publizitätsprinzip zu genügen, dem unmittelbaren Besitzer angezeigt werden (§1205<br />

Abs.2). 27<br />

Die Vereinbarung eines Besitzkonstitutes gemäß § 930 BGB ist im Pfandrecht nicht möglich,<br />

da der Publizitätsgrundsatz verletzt würde. 28 Allerdings kann statt der Übergabe auch ein<br />

Mitbesitz gemäß § 1206 BGB eingeräumt werden. Dies ist jedoch nur beim so genannten<br />

qualifizierten Mitbesitz möglich. Beim unmittelbaren Mitbesitz befindet sich das Pfand unter<br />

Mitverschluss <strong>des</strong> Gläubigers. Beim mittelbaren Mitbesitz ist der Pfand im Besitz eines<br />

Dritten, dieser so genannte Pfandhalter kann den Pfand nur an Eigentümer und Gläubiger<br />

gemeinschaftlich herausgeben. Auch kann die tatsächliche Übergabe <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> durch die<br />

Übergabe von Schlüsseln ersetzt werden, sofern sich das Pfand unter Verschluss befindet.<br />

Dies ist allerdings nur möglich wenn der Verpfänder keinen Schlüssel zurück behält 29<br />

Für die Übertragung von Rechten gemäß der §§ 1273 ff. BGB gelten gesonderte<br />

Vorschriften. Bei Rechten zu deren Übertragung die Übergabe einer Sache erforderlich ist<br />

(z.B. bei Briefhypotheken, §§ 1153 f. BGB), muss der Pfandgläubiger in unmittelbaren Besitz<br />

dieser gelangen um dem Publizitätserfordernis Genüge zu tun. 30 Wie Wertpapiere verpfändet<br />

werden, richtet sich nach der Art, in der der Berechtigte aus dem Wertpapier bestimmt wird<br />

(§§ 1291 bis 1296 BGB). 31<br />

Das Gesetz sieht in § 1280 BGB <strong>für</strong> Forderungen, also einer Untergruppe der in § 1273 ff.<br />

BGB angesprochenen Rechte, eine Sonderregelung vor. Wenn die Forderung durch<br />

schlichte Abtretung gemäß § 398 BGB übertragen werden kann ist zusätzlich dem Schuldner<br />

der Forderung eine Pfändungsanzeige zu machen. Auch dies ist im Interesse der Publizität<br />

erforderlich. 32<br />

2.1.3 Berechtigung <strong>des</strong> Verpfänders<br />

Der dritte Punkt, der zum Entstehen eines gültigen <strong>Pfandrechts</strong> entscheidend ist, ist die<br />

Berechtigung <strong>des</strong> Verpfänders die Sache oder das Recht zu verpfänden. Da durch das<br />

Pfandrecht dem Gläubiger Teilbefugnisse aus dem Eigentum übertragen werden muss der<br />

Verpfänder i.d.R. auch Eigentümer der Sache oder <strong>des</strong> Rechts sein. Kommt es dennoch zur<br />

Bestellung eines <strong>Pfandrechts</strong> so gibt es auch beim Pfandrecht einen gutgläubigen Erwerb.<br />

Bei Verpfändung durch einen Nichtberechtigten verweist § 1207 BGB auf die §§ 932, 934<br />

und 935 BGB. 33 Die §§ 932ff. BGB regeln die Voraussetzungen <strong>des</strong> Gutglaubenserwerbs.<br />

27 (Prütting, 2008) S.322<br />

28 (Bülow, 1997) S.112<br />

29 (Vieweg & Werner, 2007) S.334f<br />

30 (Prütting, 2008) S.333<br />

31 (Bülow, 1997) S.143<br />

32 (Gerhardt, 1995) S.187<br />

33 (Schreiber, 2004) S.38


2 Vertragliche Pfandrechte 9<br />

Der Erwerb von Teilrechten beim Pfandrecht wird dem Erwerb <strong>des</strong> Vollrechts bei der<br />

Eigentumsübertragung gleichgestellt. Gutgläubiger Erwerb wird hier durch Kenntnis der<br />

Nichtberechtigung oder durch grobfahrlässige Unkenntnis ausgeschlossen. Desweiteren ist<br />

ein <strong>Pfandrechts</strong>erwerb an gestohlenen, verlorenen oder abhanden gekommenen Sachen<br />

ausgeschlossen, außer es handelt sich um Inhaberpapiere. 34 § 1208 BGB regelt den Fall das<br />

die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet ist. Folge dieser Konstellation ist, dass das<br />

Pfandrecht dem bestehenden Recht vor geht. Voraussetzung ist allerdings, dass nicht der<br />

dritte im unmittelbaren Besitz der Sache ist sondern durch das Pfandrecht der Gläubiger in<br />

den unmittelbaren Besitz kommt. Die Regelung orientiert sich am § 936 BGB <strong>des</strong><br />

Eigentumserwerbs. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass im § 939 BGB das Recht <strong>des</strong><br />

Dritten vollständig erlischt und im § 1208 BGB dieses dem Pfandrecht nur nachgestellt<br />

wird. 35<br />

2.1.4 Bestand der zu sichernden Forderung<br />

Das Pfandrecht ist ein streng akzessorisches Recht. Das heißt es ist gekoppelt an ein<br />

anderes Recht. Hier ist dies die Forderung <strong>des</strong> Gläubigers. Ein Pfandrecht ist also nur<br />

wirksam wenn eine Forderung besteht die durch den Pfand zu sichern ist. Erlischt die<br />

Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht. 36<br />

Die zu sichernde Forderung muss eine Geldforderung sein oder in eine solche gewandelt<br />

werden können. Auch ist es Ausreichend, wenn die Forderung erst nach Eintritt eines<br />

weiteren Umstan<strong>des</strong> in eine Geldforderung umgewandelt werden kann. Solche Umstände<br />

können Verzug, Nichterfüllung oder der Eintritt einer Vertragsstrafe sein. 37<br />

Desweiteren muss die Forderung durchsetzbar und wirksam sein. Unwirksame Forderungen<br />

können durch gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder durch<br />

Irrtum (§ 119 BGB) entstehen. Beispiele <strong>für</strong> nicht durchsetzbare Forderungen bzw.<br />

Naturalobligationen sind Forderungen die aus Heiratsvermittlung (§ 656 BGB) oder Spiel-<br />

/Wettschulden (§ 762 BGB) entstehen. Es ist nicht nötig, dass es sich um eine aktuelle bzw.<br />

schon bestehende Forderung handelt. Auch künftige oder bedingte Forderungen sind<br />

ausreichend. Sie müssen nur zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ermittelt werden können wobei<br />

auch die Höhe der Forderung nicht festzustehen braucht. Das Pfandrecht entsteht in diesem<br />

Fall bereits nach Einigung und Übergabe und nicht erst bei Entstehung der Forderung. 38<br />

34 (Prütting, 2008) S.323<br />

35 (Vieweg & Werner, 2007) S.340-342<br />

36 (Bülow, 1997) S.109<br />

37 (Vieweg & Werner, 2007) S.337,338<br />

38 (Vieweg & Werner, 2007) S.337, 338


2 Vertragliche Pfandrechte 10<br />

2.2 Die Übertragung vertraglicher Pfandrechte (Zweiterwerb)<br />

Die Übertragung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ist nur möglich wenn die mit dem Pfandrecht verbundene<br />

Forderung übertragen wird (§ 1250 Abs.1 BGB). Dies ist Folge der Akzessorietät <strong>des</strong><br />

<strong>Pfandrechts</strong>. Die isolierte Übertragung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ist nichtig. Sollten sich der neue und<br />

der alte Gläubiger der Forderung darauf einigen, dass das Pfandrecht im Gegensatz zur<br />

Forderung nicht übertragen wird so erlischt das Pfandrecht (§ 1250 Abs. 2 BGB). 39<br />

Die mit dem Pfandrecht verbundene Forderung kann durch ein Rechtsgeschäft in Form einer<br />

Abtretung gemäß § 398 BGB übertragen werden. Auch kann eine Forderung Kraft Gesetz<br />

übertragen werden. Relevant ist hierbei der § 412 BGB in Verbindung mit den §§ 399-404,<br />

406-410 BGB im Allgemeinen, sowie pfandrechtspezifisch die §§ 1225, 1249 und 1251 BGB.<br />

Desweiteren ist eine gerichtliche Überweisung der Forderung anstatt einer Zahlung möglich<br />

(§ 835 Abs.1 Alt.2, Abs.2 ZPO). 40<br />

Es ist nicht nötig, dass der Besitz der Pfandsache zum neuen Gläubiger wechselt damit das<br />

Pfandrecht übertragen werden kann. Jedoch kann der neue Gläubiger die Herausgabe <strong>des</strong><br />

Pfan<strong>des</strong> gemäß § 1251 Abs. 1 BGB vom bisherigen Gläubiger verlangen. Sobald der Besitz<br />

<strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> übertragen wurde, übernimmt der neue Gläubiger bzw. Besitzer aber auch die<br />

Pflichten die mit dem Pfandbesitz einhergehen. Diese werden in Kapitel 2.3 näher erläutert.<br />

Sollte eine dieser Verpflichtungen vom neuen Besitzer nicht erfüllt werden und hieraus ein<br />

Schaden entstehen, so haftet der alte Besitzer der Pfandsache hier<strong>für</strong> wie ein Bürge (§1251<br />

Abs.2 S.1, 2 BGB). Diese Haftung <strong>des</strong> bisherigen Pfandgläubigers ist jedoch<br />

ausgeschlossen, falls die mit dem Pfand verbundene Forderung durch ein Gesetz<br />

übergegangen ist (§1251 Abs.2 S.3). 41<br />

Beim gutgläubigen Zweiterwerb eines Pfandrechtes durch Übertragung der Forderung sind<br />

zwei Fälle zu unterscheiden.<br />

In der ersten Konstellation existiert keine zu sichernde Forderung. Im Gegensatz zur<br />

fehlenden Forderung bei einer Hypothek (§ 1138 BGB) ist bei Pfandrechten an Mobilien und<br />

Rechten nur ausnahmsweise ein gutgläubiger Forderungserwerb möglich. 42 Dies ist der Fall<br />

wenn eine vom Schuldner erstellte Urkunde existiert die die Forderung bestätigt und diese<br />

bei der Forderungsübertragung vorgelegt wird (§ 405 BGB). In diesem Fall entsteht die<br />

Forderung durch den Zweiterwerb auch wenn sie eigentlich nicht bestand. In Folge <strong>des</strong>sen<br />

kann dann auch ein mit dieser Forderung verbundenes Pfandrecht gutgläubig übertragen<br />

werden. Im Allgemeinen ist dies jedoch nicht möglich.<br />

In der zweiten Konstellation existiert zwar eine Forderung aber kein diese sichern<strong>des</strong><br />

Pfandrecht. Es fehlt bspw. an einer Einigung über die Bestellung <strong>des</strong> Pfandrechtes. In<br />

39 (Prütting, 2008) S.331<br />

40 (Schreiber, 2004) S.38, (Vieweg & Werner, 2007) S.342f<br />

41 (Prütting, 2008) S.331<br />

42 (Vieweg & Werner, 2007) S.343


2 Vertragliche Pfandrechte 11<br />

diesem Fall herrscht die Meinung, dass das Pfandrecht durch die akzessorische Beziehung<br />

zur Forderung per Gesetz an den Erwerber der Forderung übergeht. Ein gutgläubiger Erwerb<br />

ist jedoch nur <strong>für</strong> einen rechtsgeschäftlichen Erwerb vorgesehen. Ein zweites Argument das<br />

gegen einen gutgläubigen Zweiterwerb eines Pfandrechtes spricht ergibt sich daraus, dass<br />

es an dem zum gutgläubigen Erwerb notwendigen Vertrauenstatbestand mangelt. Laut §<br />

1250 S.1 BGB kommt es bei der Übertragung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> nicht darauf an, dass der<br />

Pfand auch übergeben wird. Daher darf der Erwerber auch nicht darauf vertrauen, dass<br />

tatsächlich ein Pfandrecht existiert. 43 Sollte das Pfand jedoch übergeben werden gibt es<br />

sowohl Stimmen, die den gutgläubigen Zweiterwerb von Pfandrechten zulassen als auch<br />

jene die dies verneinen. 44<br />

2.3 Aus dem Pfandrecht entstehende Rechte und Pflichten<br />

Aus dem Pfandrecht entstehen <strong>für</strong> die Beteiligten Parteien, also den Pfandgläubiger, den<br />

Verpfänder und den Schuldner verschiedene Rechte und Pflichten. Diese unterscheiden<br />

sich vor und nach der Pfandreife. 45<br />

Durch die Bestellung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> erhält der Pfandgläubiger zunächst das Recht auf<br />

Besitz (unmittelbarer, mittelbarer oder Mitbesitz) <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong>. 46 Ohne dieses kann das<br />

Pfandrecht nicht entstehen. Hieraus entsteht jedoch auch eine Reihe von Sorgfaltspflichten<br />

bezüglich der Sache. So ist in § 1215 BGB ausdrücklich die Verwahrungspflicht<br />

ausgesprochen. Hierbei besteht die Pflicht die Lagerkosten möglichst gering zu halten. Auch<br />

hat der Pfandgläubiger die Pflicht zur Erhaltung der Sache. Er muss der Gefahr <strong>des</strong><br />

Verderbens oder ihrer Wertminderung entgegentreten. 47 Droht die Sache zu Verderben oder<br />

ihren Wert zu verlieren kann der Pfandgläubiger auch schon vor Pfandreife die Sache gem.<br />

§§ 1219 bis 1221 BGB versteigern lassen um die Sicherung aufrechterhalten zu können. Der<br />

Erlös der Versteigerung darf allerdings nicht behalten werden sondern muss bis Pfandreife<br />

hinterlegt werden. 48 Um dem Verfall <strong>des</strong> Pfandwertes entgegenzutreten kann auch der<br />

Verpfänder bzw. Eigentümer aktiv werden. So hat er durch § 1218 Abs. 1 BGB das Recht<br />

das Pfand auszutauschen. Das neue Pfand muss aber min<strong>des</strong>tens eine gleichwertige<br />

Sicherheit bieten. 49<br />

Sollte das Pfand Früchte im Sinne <strong>des</strong> § 99 BGB tragen oder von selbst gebrauchsfähig sein<br />

so kann zwischen den Parteien ein Recht zur Nutzung (§ 100 BGB) vereinbart werden.<br />

43 (Vieweg & Werner, 2007) S.343f., (Prütting, 2008) S.331<br />

44 Vgl.: (Bülow, 1997) S.120f., (Vieweg & Werner, 2007) S.343f.<br />

45 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.464 f.<br />

46<br />

Durch dieses Recht zum Besitz kann der Pfandgläubiger die Herausgabe <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> an<br />

den Eigentümer gemäß § 986 BGB verweigern. Siehe auch: (Peters, 1995)<br />

47 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.466 f.<br />

48 (Bülow, 1997) S.117<br />

49 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.468 f.


2 Vertragliche Pfandrechte 12<br />

Sollte die Sache von Natur aus Früchte tragen so wird gemäß § 1213 Abs. 2 BGB auch ohne<br />

die Vereinbarung eines Nutzungspfandrechts im Zweifel vermutet. Der Reinertrag der<br />

Nutzungen wird dann gemäß § 1214 Abs. 2 BGB auf die Schuld angerechnet. Etwas<br />

anderes kann jedoch vereinbart werden (§ 1214 Abs. 3 BGB). 50<br />

Wenn die Forderung, die mit dem Pfandrecht verbunden ist erlischt, z.B. weil die Schuld<br />

beglichen wurde, erlischt auch das Pfandrecht. Die Folge ist die Pflicht zur Rückgabe <strong>des</strong><br />

Pfan<strong>des</strong> an den Verpfänder (§ 1223 Abs.1 BGB). 51<br />

Sollte die Schuld nicht vor Fälligkeit beglichen werden und ist die Forderung gegebenenfalls<br />

in eine Geldforderung umgewandelt worden, so tritt die Pfandreife ein (§ 1228 Abs.2 BGB).<br />

Mit der Pfandreife tritt das Verwertungsrecht <strong>des</strong> Gläubigers in Kraft. Die Befriedigung<br />

durch Pfandverkauf sowie das Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> werden im nächsten Kapitel noch<br />

detaillierter dargestellt. 52<br />

2.4 Verwertung und Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />

2.4.1 Die Verwertung <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />

Die Verwertung ist der Umsatz <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> in Geld. Diese Verwertung ist 1.) durch<br />

Privatverkauf gemäß § 1235 BGB oder 2.) durch Verkauf in den Formen der<br />

Zwangsvollstreckung gemäß § 1233 BGB möglich. Desweiteren kann 3.) eine<br />

Verwertungsart zwischen den Parteien vereinbart werden (§ 1245 BGB) oder 4.) vom Richter<br />

angeordnet werden (§ 1246 BGB). 53<br />

Die Voraussetzungen <strong>des</strong> Privatverkaufs sind 1.) ein gültiges Pfandrecht, 2.) die Pfandreife,<br />

3.) der Alleinbesitz durch den Gläubiger, 4.) die Androhung <strong>des</strong> Verkaufs und 5.)<br />

anschließend der Ablauf einer Frist. Die Frist beläuft sich bei Privatleuten auf einen Monat<br />

nach Androhung (§ 1234 BGB) und bei Kaufleuten auf eine Woche nach Androhung (§ 368<br />

HGB). 54<br />

Die regelmäßige Form <strong>des</strong> Privatverkaufs ist die öffentliche Versteigerung (§ 383 Abs.2<br />

BGB). Sie ist in den §§ 1235-1243 BGB ausführlich <strong>für</strong> das Pfandrecht geregelt. Die<br />

öffentliche Versteigerung wird durch einen Gerichtsvollzieher, durch einen Notar oder durch<br />

einen öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt. Die Zeit und der Ort (§ 1236 BGB) der<br />

Versteigerung müssen mit der allgemeinen Bezeichnung <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> öffentlich<br />

bekanntgemacht werden (§ 1237 S.1 BGB). Sowohl der Pfandgläubiger als auch der<br />

Verpfänder dürfen mitbieten. Hierdurch hat der Verpfänder die Chance seinen Verlust so<br />

gering wie möglich zu halten (§ 1239 Abs.1 S.1 BGB). Allerdings ist Barzahlung<br />

50 (Bülow, 1997) S.117<br />

51 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.469<br />

52 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.465 f.<br />

53 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.474 f.<br />

54 (Boeckers, Eitel, & Weinberg, 1997) S.42 f.


2 Vertragliche Pfandrechte 13<br />

vorgeschrieben (§§ 1238 Abs.1, 1239 Abs.2 BGB). Eine zweite Form <strong>des</strong> Privatverkaufs ist<br />

der freihändige Verkauf. Bei diesem muss das Pfand einen Börsen- oder einen Marktpreis<br />

haben (§§ 1221, 1235 BGB). Bei der Versteigerung von Gold- oder Silbersachen ist der<br />

freihändige Verkauf sogar vorgeschrieben sollte der Metallpreis bei der Versteigerung nicht<br />

erreicht werden (§ 1240 BGB). Durchgeführt wird der freihändige Verkauf von einem<br />

öffentlich ermächtigten Handelsmakler. 55<br />

Für eine Verwertung nach Vollstreckungsrecht, gemäß §§ 814ff. ZPO, ist ein Titel (Urteil)<br />

erforderlich. Um dies zu erreichen muss der Pfandgläubiger, den Eigentümer der<br />

Pfandsache gemäß § 1233 Abs.2 BGB auf Duldung <strong>des</strong> Pfandverkaufs verklagen. Ein<br />

anderer Weg ist einen gewöhnlichen Zwangsvollstreckungstitel zu erreichen, der auf die<br />

Pfandsache zielt. Bei einer Zwangsvollstreckung wird der Pfandverkauf durch einen<br />

Gerichtsvollzieher betrieben. 56<br />

Als Folge der Veräußerung erwirbt der Ersteher das Eigentum an der Pfandsache so, als<br />

ob der ursprüngliche Eigentümer sie ihm direkt übergeben hätte. Das Pfandrecht und alle<br />

anderen dinglichen Rechte 57 erlöschen bzw. gehen unter. Der Erlös der Veräußerung <strong>des</strong><br />

Pfan<strong>des</strong> dient zunächst dazu die Kosten, die aus dem Pfandverhältnis entstanden sind zu<br />

tragen. Hierzu zählen die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die Kosten <strong>des</strong> Pfandverkaufs<br />

(§ 1210 Abs.2 BGB). Als nächstes wird durch den Erlös die Forderung <strong>des</strong> Gläubigers<br />

befriedigt. Neben der Hauptforderung können hier auch Zins- oder Vertragsstrafforderungen<br />

hinzukommen (§§ 1210 Abs.1, 1247 S.1 BGB). Der evtl. übrig bleibende Erlös tritt an Stelle<br />

<strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> (§ 1247 S.2 BGB) und gebührt dem (ehemaligen) Eigentümer <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong>. 58<br />

Beim Faustpfandrecht, also dem Pfandrecht an beweglichen Sachen ist der Privatverkauf die<br />

Regel und die Verwertung nach Zwangsvollstreckungsrecht ein Sonderfall. Anders ist dies<br />

<strong>für</strong> die Verwertung von Rechten. Hier ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 1277 BGB die<br />

Regel. Die Verwertung von Forderungen wird jedoch separat durch die §§ 1281 bis 1290<br />

BGB bestimmt. Hier regelt das Gesetz zwei Fallkonstellationen. Erstens: Die gesicherte<br />

Forderung ist nicht fällig, wohl aber die verpfändete Forderung (§ 1281 BGB). In diesem Fall<br />

kann der Schuldner nur an Pfandgläubiger und Verpfänder gleichzeitig leisten. Bis zur<br />

Pfandreife kann die verpfändete Forderung also nur sichergestellt werden, der<br />

Pfandgläubiger kann sich noch nicht befriedigen. Zweitens: Sowohl gesicherte als auch<br />

verpfändete Forderung sind fällig (§ 1282 BGB). In diesem Fall kann sich der Gläubiger aus<br />

der Leistung befriedigen. Nur noch er ist gemäß § 1282 Abs.1 BGB zur Einziehung<br />

berechtigt. 59<br />

55 (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.228 f., (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.475-477<br />

56 (Bülow, 1997) S.131 f., (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.229<br />

57 Mit Ausnahme eines rangbesseren Nießbrauchs (§ 1242 Abs.2 BGB)<br />

58 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.477 ff., (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.229<br />

59 (Bülow, 1997) S.151 f.


2 Vertragliche Pfandrechte 14<br />

2.4.2 Das Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong><br />

Durch die rechtmäßige Verwertung bzw. den Verkauf <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> erlischt das Pfandrecht.<br />

Desweiteren gibt es noch eine Reihe weiterer Gründe aus denen das Pfandrecht erlischt. In<br />

der folgenden Liste sind aufbauend auf der Literatur die wichtigsten aufgeführt.<br />

� Rechtmäßiger Pfandverkauf (§ 1242 BGB),<br />

� Erlöschen <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> mit Erlöschen der Forderung (§ 1252 BGB), 60<br />

� Freiwillige (auch irrige oder erschlichene) Rückgabe der Pfandsache (§ 1253 BGB),<br />

� Einseitige Aufgabe seitens <strong>des</strong> Gläubigers (§ 1255 BGB),<br />

� Zusammenfallen von Pfandrecht und Eigentum (sog. Konsolidation) (§ 1256 Abs.1<br />

BGB),<br />

� Gutgläubiger, lastenfreier, rechtsgeschäftlicher Erwerb (§ 936 BGB),<br />

� Lastenfreier, gesetzlicher Eigentumserwerb (§§ 945, 949, 950 Abs.2 BGB),<br />

� Gutgläubiger Erwerb beim unrechtmäßigen Pfandverkauf (§ 1244 BGB),<br />

� Untergang der Pfandsache 61<br />

Neben diesen regelmäßigen Gründen bzw. Situationen in denen das Pfandrecht erlischt ist<br />

es auch möglich eine unbefristete <strong>Pfandrechts</strong>bestellung <strong>für</strong> Bankverbindlichkeiten eines<br />

Dritten zu kündigen. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH hat der Sicherungsgeber nach Treu<br />

und Glauben hierzu das Recht nach Ablauf eines Gewissen Zeitraums oder bei Eintritt<br />

besonders wichtiger Umstände. Das Pfand haftet in diesem Fall nur <strong>für</strong> die offenen<br />

Verbindlichkeiten <strong>des</strong> Dritten gegenüber der Bank zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens der<br />

Kündigung. 62<br />

Auch ist nach einem Urteil <strong>des</strong> BGH der Widerruf <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> möglich, sofern sich der<br />

Bürge bei Bestellung <strong>des</strong> Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation befindet<br />

und zu einem unüberlegten Vertragsschluss gedrängt wird. Dies ist ein so genanntes<br />

Haustürgeschäft gemäß § 312 BGB in dem ein Verbraucher geschützt wird. 63<br />

60<br />

Sollte aber ein Dritter (§ 267 BGB) anstatt <strong>des</strong> Schuldners die Forderung <strong>des</strong> Gläubigers<br />

begleichen, so erlischt das Pfandrecht nicht, sondern geht mit der Forderung auf den<br />

Dritten über (§§ 401, 1225, 1250 BGB). Sollte der Dritte der Eigentümer der Sache sein,<br />

so ist der Pfandgläubiger verpflichtet das Pfand an diesen Zug um Zug herauszugeben.<br />

Das Pfandrecht erlischt durch Konsolidation. (Peters, 1995)<br />

61 Liste nach: (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.229 f., (Müller, 1997) S.919-924, (Boeckers,<br />

Eitel, & Weinberg, 1997) S.43<br />

62 (BGH, Kündigung einer unbefristeten <strong>Pfandrechts</strong>bestellung <strong>für</strong> Bankverbindlichkeiten<br />

eines Dritten, 2003)<br />

63 (BGH, Widerruf allein <strong>des</strong> Sicherungsgeschäfts bei Haustürsituation, 2006)


3 Gesetzliche Pfandrechte 15<br />

3 Gesetzliche Pfandrechte<br />

In Fällen, in denen eine Vorleistung einer Partei ein Vertragsinhalt ist existiert bei einigen<br />

Vertragsarten ein gesetzliches Pfandrecht. Das Gesetz spricht also dem<br />

Vorleistungsverpflichteten ein Pfandrecht an den Vertrag betreffenden Sachen zu, um den in<br />

der Vorleistung zu sehenden Kredit zu sichern. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht, im<br />

Gegensatz zum vertraglichen Pfandrecht, auch ohne den Willen der Parteien. Es kann<br />

jedoch durch Vertrag ausgeschlossen werden. 64<br />

Unterteilt werden kann das gesetzliche Pfandrecht in das gesetzliche Besitzpfandrecht und<br />

das gesetzliche Einbringungspfandrecht. Beim Besitzpfandrecht entsteht das Pfandrecht, wie<br />

beim vertraglichen Pfandrecht, durch die Inbesitznahme <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> durch den Gläubiger.<br />

Beispiele <strong>für</strong> das gesetzliche Besitzpfandrecht sind:<br />

� Das Pfandrecht aus Hinterlegung (§ 233 BGB),<br />

� Das Pächterpfandrecht am Inventar (§ 583 BGB),<br />

� Das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) und<br />

� Die Pfandrechte <strong>des</strong> Kommissionärs (§ 397 HGB), <strong>des</strong> Spediteurs (§ 463 HGB), <strong>des</strong><br />

Frachtführers (§ 440 HGB), <strong>des</strong> Lagerhalters (§ 475a HGB) sowie <strong>des</strong> Verfrachters<br />

am Lager-oder Transportgut (§ 623 HGB).<br />

Gesetzliche Einbringungspfandrechte können bereits dadurch entstehen, dass die Sache,<br />

also das Pfand, in den Herrschaftsbereich <strong>des</strong> Gläubigers eingebracht wird. Ein begründeter<br />

Besitz ist hier also nicht notwendig. Beispiele <strong>für</strong> das gesetzliche Einbringungspfandrecht<br />

sind:<br />

� Das Pfandrecht <strong>des</strong> Vermieters, <strong>des</strong> Verpächters und <strong>des</strong> Gastwirts (§§ 562-562d; §<br />

581 Abs. 2 i.V.m. § 562 BGB; § 704 BGB),<br />

� Das Pfandrecht <strong>des</strong> Verfrachters am Passagiergepäck (§ 674 HGB) und<br />

� Das Früchtepfandrecht (§ 1 DüngemittelSichG) 65<br />

Sofern das gesetzliche Pfandrecht durch eines der aufgeführten Gesetze entstanden ist sind<br />

gemäß § 1257 BGB im Übrigen die Vorschriften <strong>des</strong> vertraglichen <strong>Pfandrechts</strong><br />

anzuwenden. 66<br />

Umstritten ist der gutgläubige Erwerb von gesetzlichen Pfandrechten. Der gutgläubige<br />

Erwerb knüpft an den Erwerb <strong>des</strong> unmittelbaren Besitzes an. Das Einbringungspfandrecht ist<br />

hingegen ein besitzloses Pfandrecht. Daher können Einbringungspfandrechte nicht<br />

gutgläubig erworben werden. Beim gesetzlichen Besitzpfandrecht ist die Lage hingegen nicht<br />

64 (Bülow, 1997) S.125<br />

65 (Vieweg & Werner, 2007) S.344f., (Bülow, 1997) S.125f.<br />

66 (Bülow, 1997) S.126


3 Gesetzliche Pfandrechte 16<br />

so klar. In der Literatur ist gibt es verschiedene Auffassungen zur Existenz eines<br />

gutgläubigen Erwerbs gesetzlicher Besitzpfandrechte. Besondere Bedeutung hat in der<br />

Praxis der gutgläubige Erwerb beim Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB). Der typische<br />

Fall ist hier die Reparatur eines Autos das unter Eigentumsvorbehalt steht. 67 Es lassen sich<br />

Argumente <strong>für</strong> und gegen die Zulässigkeit <strong>des</strong> gutgläubigen Erwerbs von Besitzpfandrechten<br />

finden. Eine Gegenüberstellung dieser Argumente ist im Anhang B zu finden.<br />

Entscheidend ist allerdings, dass der BGH den gutgläubigen Erwerb von gesetzlichen<br />

Pfandrechten ablehnt. Daher ist man in der Praxis dazu übergegangen bei einem<br />

Werkvertrag nicht auf das gesetzliche Pfandrecht zu setzen, sondern ein vertragliches zu<br />

vereinbaren. Dies geschieht häufig bereits durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 68<br />

67 (Prütting, 2008) S.323, (Vieweg & Werner, 2007) S.345<br />

68 (Prütting, 2008) S.323


4 Pfändungspfandrechte 17<br />

4 Pfändungspfandrechte<br />

Die dritte Art <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> ist das Pfändungspfandrecht. Zur zwangsweisen Befriedigung<br />

seiner Forderungen kann ein Gläubiger bewegliche Sachen (§§ 808ff. ZPO), Forderungen<br />

(§§ 828ff. ZPO) sowie sonstige Rechte (§ 857 ZPO) <strong>des</strong> Schuldners durch eine<br />

Zwangsvollstreckung pfänden lassen. 69<br />

Die Pfändung bzw. Beschlagnahme ist bei beweglichen Sachen die Anlegung eines Siegels<br />

(sog. Kuckuck) oder die Mitnahme durch einen Gerichtsvollzieher. Bei Rechten erfolgt die<br />

Pfändung bereits durch die Zustellung <strong>des</strong> betreffenden Gerichtsbeschlusses. Die Pfändung<br />

hat zwei Folgen. Die erste Folge ist die sogenannte Verstrickung. Die Wirkung der<br />

Verstrickung ist, dass der Staat die Verfügungsmacht über die beschlagnahmte Sache erhält<br />

und es zu einem Veräußerungsverbotes kommt. Die zweite Folge der Pfändung ist das<br />

Entstehen <strong>des</strong> Pfändungspfandrechts. Die Wirkung <strong>des</strong> Pfändungspfandrechts ist, dass der<br />

Gläubiger Befriedigung seiner Forderung aus dem Pfand suchen kann. Regelmäßig<br />

geschieht die Verwertung durch öffentliche Versteigerung (§§ 814ff. ZPO). 70<br />

Die Voraussetzungen der Entstehung <strong>des</strong> Pfändungspfandrechtes sind allerdings umstritten.<br />

Es herrscht Uneinigkeit über den Charakter <strong>des</strong> Pfändungsaktes. Hierbei geht es im<br />

Wesentlichen darum, ob die Pfändung bzw. die Beschlagnahme ein privatrechtlicher oder ein<br />

öffentlich-rechtlicher Akt ist. Folge der rein privatrechtlichen Sichtweise ist, dass der<br />

Pfändungsakt lediglich die Bestellung <strong>des</strong> vertraglichen Pfandrechtes ersetzt. Ansonsten ist<br />

das Pfändungspfandrecht mit dem vertraglichen Pfandrecht gleichzusetzen. Nach der rein<br />

öffentlich-rechtlichen Sichtweise fußt das Pfändungspfandrecht nur im öffentlichen Recht der<br />

Zwangsvollstreckung. Die Folge ist, dass es nicht akzessorisch ist, also unabhängig vom<br />

Bestand der Forderung und das es nicht darauf ankommt das der gepfändete Gegenstand<br />

dem Schuldner auch tatsächlich gehört. Von der Rechtsprechung wird eine gemischt<br />

öffentlich-privatrechtliche Theorie vertreten. Hier wird davon ausgegangen, dass das<br />

Pfändungspfandrecht grundsätzlich privatrechtlichen Charakter hat. Nur der<br />

Verwertungsvorgang soll dem öffentlichen Recht zugeordnet sein. Dies hat zur Folge, dass<br />

wie beim rechtsgeschäftlichen Pfandrecht <strong>des</strong> BGB Akzessorietät besteht und ein<br />

Pfandrecht an schuldnerfremden Sachen oder Rechten nicht existiert. 71<br />

69 (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.220, (Bülow, 1997) S.136 f.<br />

70 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.491 f.<br />

71 (Westermann, Gursky, & Winfried, 1990) S.491


5 Die Abgrenzung zur Sicherungsübereignung und –abtretung 18<br />

5 Die Abgrenzung zur Sicherungsübereignung und –<br />

abtretung<br />

Aufgrund der Publizität durch Besitz ist das Faustpfandrecht gegenüber der<br />

Sicherungsübereignung in den Hintergrund getreten. 72 Wegen <strong>des</strong> vom Pfandrecht<br />

verfolgten Publizitätsprinzips ist die tatsächliche Übergabe <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> erforderlich. Dies<br />

wurde bereits im Kapitel 2.1.2 dargestellt. Die Übergabe <strong>des</strong> Pfan<strong>des</strong> hat zur Folge, dass der<br />

Verpfänder das Pfand nicht mehr nutzen kann. Sollte der Verpfänder das Sicherungsgut zur<br />

Ausübung seines Berufs benötigen, was regelmäßig der Fall ist, entsteht ein Problem.<br />

Daher hat sich in der Praxis die Sicherungsübereignung zur Kreditsicherung entwickelt.<br />

Die Sicherungsübereignung ist gesetzlich nicht explizit geregelt, als Grundlage dienen<br />

jedoch die §§ 929-931 BGB. Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Kreditnehmer<br />

dem Kreditgeber das Eigentum an einer beweglichen Sache bzw. dem Pfand (§ 929 BGB).<br />

Jedoch wird zugleich ein Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB vereinbart. Die Übergabe wird<br />

also durch einen Vertrag ersetzt der aus der Einigung über den sicherungsweisen<br />

Eigentumsübergang und der Vereinbarung eines Besitzkonstitutes besteht. 73<br />

Der Vorteil der Sicherungsübereignung ist also <strong>für</strong> den Sicherungsgeber das er das Pfand<br />

weiterhin nutzen kann und <strong>für</strong> den Sicherungsnehmer das er es nicht einlagern muss.<br />

Allerdings birgt die Sicherungsübereignung auch Gefahren <strong>für</strong> den Sicherungsnehmer,<br />

welche aber zum Teil durch vertragliche Vereinbarungen und Schutzmaßnahmen gemindert<br />

werden können. 74<br />

Die Sicherungsabtretung oder auch Zession ist das Pendant zum Pfandrecht an Rechten.<br />

Wie das Pfandrecht an beweglichen Sachen fordert auch das Pfandrecht an Rechten<br />

Publizität. Der Verpfänder der eine Forderung an den Gläubiger abtreten will muss dies dem<br />

Schuldner dieser Forderung anzeigen. Der Schuldner der zu übertragenden Forderung wird<br />

auch Drittschuldner genannt. An der Anzeige der Verpfändung ist dem Verpfänder jedoch<br />

regelmäßig nicht gelegen. Seine Bonität könnte bspw. vom Drittschuldner angezweifelt<br />

werden. Außerdem existieren im Pfandrecht an Rechten komplizierte<br />

Verwertungsbestimmungen gemäß der §§ 1281-1290 BGB, an denen den Parteien oft nicht<br />

gelegen ist. Daher bleibt dieses gesetzlich vorgesehene Sicherungsmittel in der Praxis<br />

weitestgehend ungenutzt. 75<br />

An Stelle <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> an Rechten ist daher in der Praxis die Sicherungsabtretung<br />

getreten. Wie bei der Sicherungsübereignung ist zwischen dem schuldrechtlichen<br />

Sicherungsvertrag und der Abtretung (§ 398 BGB) zu unterscheiden. Der Sicherungsvertrag<br />

72 (Bülow, 1997) S.108<br />

73 (Boeckers, Eitel, & Weinberg, 1997) S.53<br />

74 (Boeckers, Eitel, & Weinberg, 1997) S.61<br />

75 (Rüßmann, 1994) Punkt 7 und 8, (Bülow, 1997) S.332


5 Die Abgrenzung zur Sicherungsübereignung und –abtretung 19<br />

wird ohne Mitwirkung <strong>des</strong> Drittschuldners geschlossen und die Abtretung muss diesem auch<br />

nicht angezeigt werden. Der Vorteil der Sicherungsabtretung ist <strong>für</strong> den Verpfänder also,<br />

dass er die Abtretung nicht dem Drittschuldner melden muss und <strong>für</strong> den Gläubiger, dass er<br />

schnelle Verwertungsmöglichkeiten bei Ausfall hat. 76<br />

76 (Boeckers, Eitel, & Weinberg, 1997) S. 44, 48, (Wolf & Wellenhofer, 2008) S.215 f.


II Literaturverzeichnis 20<br />

II Literaturverzeichnis<br />

BGH. (1999). Kein Absonderungsrecht auf Grund AGB-SpK an erst nach<br />

Insolvenzeröffnung fällig werdenden Ansprüchen. ZIP - Zeitschrift <strong>für</strong><br />

Wirtschaftsrecht , S. 79, 80.<br />

BGH. (2003). Kündigung einer unbefristeten <strong>Pfandrechts</strong>bestellung <strong>für</strong><br />

Bankverbindlichkeiten eines Dritten. Neue Juristische Wochenschrift , S. 61-63.<br />

BGH. (2007). Umfang <strong>des</strong> <strong>Pfandrechts</strong> einer Sparkasse an Kontoguthaben einer<br />

Komplementär-GmbH. NJW-RR - Neue Juristische Wochenschrift -<br />

Rechtsprechungs-Report , S. 982, 983.<br />

BGH. (2006). Widerruf allein <strong>des</strong> Sicherungsgeschäfts bei Haustürsituation.<br />

Neue Juristische Wochenschrift , S. 845-847.<br />

Boeckers, T., Eitel, G., & Weinberg, M. (1997). Kreditsicherheiten: Grundlagen<br />

und Praxisbeispiele. Wiesbaden: Gabler Verlag.<br />

Bülow, P. (1997). Recht der Kreditsicherheiten. Heidelberg: C.F. Müller<br />

Juristischer Verlag.<br />

Gerhardt, W. (1995). Mobiliarsachenrecht, Besitz-Eigentum-Pfandrecht (4.<br />

Ausg.). München: Verlag C.H. Beck.<br />

Gursky, K.-H. (August 2005). Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung<br />

zum Mobiliarsachenrecht - Teil 2. JZ , S. 385-399.<br />

Harke, J. D. (Mai 2006). Anwartschaftsrecht als Pfandrecht. Juristische<br />

Schulung 46. Jahrgang, Heft 5 , S. 385-389.


II Literaturverzeichnis 21<br />

Matuschke-Beckmann, A. (2009). Pfandrechte an beweglichen Sachen und an<br />

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europäischen Bankrecht (S. 857-886). Heidelberg: Springer.<br />

Müller, K. (1997). Sachenrecht (4. Ausg.). Köln: Carl Heymanns Verlag.<br />

OLG, S. (2006). Verpfändung von Wertpapieren an Sparkasse mit<br />

ausdrücklicher Begrenzung <strong>des</strong> Sicherungszwecks. MDR - Monatsschrift <strong>für</strong><br />

Deutsches Recht , S. 824, 825.<br />

Peters, F. (August 1995). Das Pfandrecht als Recht zum Besitz. JZ , S. 390-392.<br />

Prütting, H. (2008). Sachenrecht. München: Verlag C.H. Beck.<br />

Rüßmann, H. (1994). Einführung in das Recht - Skript zur Vorlesung. Abgerufen<br />

am 10. November 2010 von <strong>Lehrstuhl</strong> <strong>für</strong> <strong>Bürgerliches</strong> Recht, Zivilprozeßrecht,<br />

Rechtsphilosophie der Universität <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong>: http://ruessmann.jura.unisb.de/rw20/wiwieinf/wviiib2e.htm<br />

Schmitz, R., Goeckenjan, I., & Ischebeck, L. (11 2006). Das (zivilrechtliche)<br />

Mysterium <strong>des</strong> Flaschenpfan<strong>des</strong> - strafrechtlich betrachtet. JURA , S. 821-828.<br />

Schreiber, K. (Januar 2004). Vertragliche Pfandrechte an Mobilien. JURA , S.<br />

36-39.<br />

Vieweg, K., & Werner, A. (2007). Sachenrecht. Köln: Carl Heymanns Verlag.<br />

Westermann, H. P., Gursky, K.-H., & Winfried, P. (1990). Sachenrecht (6. Ausg.,<br />

Bde. I - Grundlagen und Recht der beweglichen Sachen). Heidelberg: C.F.<br />

Müller Juristischer Verlag.<br />

Wolf, M., & Wellenhofer, M. (2008). Sachenrecht (24. Ausg.). München: Verlag<br />

C.H. Beck.


III Anhang 22<br />

III Anhang<br />

Anhang A)<br />

Übersicht der Kreditsicherheiten (Eigene Darstellung nach (Bülow, 1997) S.3,4)<br />

Personalsicherheiten<br />

Bürgschaft Forderungsgarantie<br />

Pfandrecht an<br />

Immobilien<br />

(Grundpfandr<br />

echte)<br />

Kreditsicherheiten<br />

Schuldbeitritt Sachsicherheiten<br />

Eigentumsvorbehalt <br />

Sicherungübereignung<br />

Hypothek Grundschuld Rentenschuld Vertragliches<br />

Pfandrecht<br />

Realsicherheiten<br />

Pfandrecht<br />

am Mobilien<br />

(Faustpfandr<br />

echte)<br />

Gesetzliches<br />

Pfandrecht<br />

Sicherungsabtretung <br />

Pfändungspfandrecht <br />

Rechtsicherheiten<br />

Pfandrecht<br />

an Rechten


III Anhang 23<br />

Anhang B)<br />

Gegenüberstellung der Argumente <strong>für</strong> und gegen die Existenz eines gutgläubigen<br />

Erwerbs von gesetzlichen Pfandrechten nach (Prütting, 2008) S.323f, (Vieweg &<br />

Werner, 2007) S.345 und (Bülow, 1997) S.125f<br />

+ Teile der Literatur - Rechtsprechung und Teile der Literatur<br />

Das Werkunternehmerpfandrecht ist den<br />

vertraglichen Pfandrechten ähnlich, da es<br />

auch auf der Übergabe der Sache beruht.<br />

Daher herrscht auch die gleiche<br />

Rechtsscheinsituation.<br />

§ 647 BGB regelt nur allgemein, was sonst<br />

ohnehin vernünftigerweise durch die<br />

Parteien vereinbart würde (evtl. durch<br />

AGBs). Daher ist das<br />

Werkunternehmerpfandrecht auch kein<br />

echtes gesetzliches Pfandrecht sondern ein<br />

gesetzlich typisiertes Vertragliches<br />

Pfandrecht.<br />

anwendbar.<br />

Der § 1207 ist daher<br />

§ 366 Abs. 3 HGB besagt, dass Kaufleute<br />

gesetzliche Pfandrechte gutgläubig<br />

erwerben können. Der Werkunternehmer<br />

befindet sich mit Sicht auf <strong>des</strong>sen<br />

vorleistungspflicht und anonymen<br />

Kundenstamm in einer vergleichbaren Lage.<br />

Daher ist es auch zu rechtfertigen, dass §<br />

366 HGB auch auf den Werkunternehmer<br />

angewendet werden kann.<br />

Die allgemeine Schutzwürdigkeit <strong>des</strong><br />

Werkunternehmers da er laut § 641 Abs. 1<br />

BGB zur Vorleistung verpflichtet ist und bei<br />

beispielsweise Sicherungsübereigneten<br />

Kraftfahrzeugen ohne Sicherheit dasteht.<br />

Bewusste Formulierung <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

im § 1257 BGB „entstandenes Pfandrecht“<br />

Dass es sich um ein gesetzlich typisiertes<br />

Pfandrecht handelt ist eine bloße<br />

Behauptung. Man kann nicht annehmen,<br />

dass mit der Übergabe zur Reparatur stets<br />

auch eine rechtsgeschäftliche Verpfändung<br />

der Sache einher geht.<br />

Die Argumentation mit § 366 Abs.3 HGB ist<br />

nicht schlüssig, da der Gesetzgeber den §<br />

366 HGB kannte als er § 1257 BGB entwarf.<br />

Daher fehlt es an einer planwidrigen<br />

Regelungslücke <strong>für</strong> die analoge Anwendung<br />

<strong>des</strong> § 366 Abs.3 HGB.<br />

Die Schutzwürdigen Interessen <strong>des</strong><br />

Unternehmers können durch<br />

Verwendungsansprüche aus §§ 94 ff. BGB<br />

gegen den Eigentümer gewahrt werden.


IV Versicherung 24<br />

IV Versicherung<br />

Ich versichere hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung<br />

anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder<br />

sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen sind, sind als<br />

solche kenntlich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form noch nicht als<br />

Prüfungsarbeit eingereicht worden.

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