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I. Schulordnung - BBS-Holzminden

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GEORG-von-LANGEN-SCHULEBerufsbildende Schulen<strong>Holzminden</strong><strong>Schulordnung</strong> und weitereRegelungen und Verordnungen


Leitbild der Georg-von-Langen-SchuleWer sind wir?Wir schaffen Chancen durch Bildung!Die Georg-von-Langen-Schule ist anerkanntes Kompetenzzentrum der beruflichenBildung in der Region und versteht sich als Antriebsmotor für Innovationenim Bereich der Aus- und Weiterbildung.In über fünfzig Ausbildungsberufen und unseren vollzeitschulischen Bildungsgängenin den verschiedensten Berufsfeldern erwerben die Schülerinnen undSchüler zukunftsorientierte Qualifikationen auf hohem Niveau für einen erfolgreichenberuflichen Werdegang.Internationale Partnerschaften erweitern unseren Blick auf wirtschaftliche,technische und gesellschaftliche Entwicklungen und tragen zur Mobilität unsererSchülerinnen und Schüler bei.Was wollen wir?Wir verstehen Schule als Lebensraum, in dem selbstverantwortliches Handelngefördert und die Möglichkeit zum lebenslangen Lernen eröffnet wird.Dabei ist der Umgang miteinander geprägt von Toleranz, Wertschätzung, Offenheitund Vertrauen.Wir stärken unseres Schülerinnen und Schüler in ihrer Persönlichkeit und befähigensie, fachlich qualifiziert und sozial engagiert zu handeln. Wir begleiten sieauf ihrem Weg in das Berufsleben und unterstützen sie durch Unterricht undSchulleben in ihren sozialen und kommunikativen Fähigkeiten.Neben der Berufsqualifizierung ist es unser Ziel, unseren Schülerinnen undSchülern den bestmöglichen Abschluss, vom Hauptschulabschluss bis zur allgemeinenHochschulreife,– zu ermöglichen.Wie wollen wir es erreichen?Als eigenverantwortliche Schule verbessern wir stetig unsere Strukturen undProzesse mit dem Ziel, vorhandene Ressourcen optimal einzusetzen.Um eine zukunftsorientierte Ausbildung zu gewährleisten, streben wir einenhohen technologischen Stand der Ausstattung an.Die hohe Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird durch Investitionenin regelmäßige Aus- und Fortbildung garantiert.


GEORG-von-LANGEN-SCHULEBerufsbildende Schulen <strong>Holzminden</strong>Regelungen und Verordnungen ander Georg-von-Langen-Schule(Stand: August 2009)Berufsbildende Schulen <strong>Holzminden</strong>Von-Langen-Allee 537603 <strong>Holzminden</strong>Tel (0 55 31) 9378-0Fax (0 55 31) 9378-79buero@bbs-holzminden.dehttp:/www.bbs-holzminden.deI. <strong>Schulordnung</strong> S. 2II. Verbot des Mitbringens von Waffen S. 8III. Merkblatt Infektionsschutzgesetz S. 9IV. Tragen von Schmuck im Sport- und Fachpraxisunterricht S. 12V. Computer-Benutzerordnung S. 13VI.Werkstattordnung, Regeln für den FachpraxisunterrichtErnährung und Hauswirtschaft, Laborordnung S. 21Liebe Schülerinnen und Schüler,sehr geehrte Erziehungsberechtigte,wir heißen Sie herzlich willkommen zu Ihrem neuenAusbildungsabschnitt an der Georg-von-Langen-Schule.Wie überall gibt es auch an unserer Schule Regeln und Vorschriften, die vonallen Beteiligten einzuhalten sind, damit ein ordnungsgemäßer und qualitativhochwertiger Schulbetrieb gewährleistet werden kann.Bitte lesen Sie sich die in diesem Heft zusammengefassten Regelungen sorgfältigdurch. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Kenntnisnahme und verpflichtensich zur Einhaltung. Bei Verstößen müssen Sie mit Konsequenzenrechnen, die im Schulrecht, Strafrecht bzw. Haftungsrecht entsprechend vorgesehensind.Bei Unklarheiten oder Fragen wenden Sie sich bitte an die Klassenlehrerin / denKlassenlehrer oder direkt an die Schulleitung.Wir wünschen Ihnen für die Ausbildung an unserer Schule viel Erfolg.Die Schulleitung1


<strong>Schulordnung</strong>I. <strong>Schulordnung</strong>Liebe Schülerinnen und Schüler,während Ihres pflichtgemäßen oder freiwilligen Schulbesuchs wollen Sie gerechtund verständnisvoll behandelt werden. Das ist nur möglich, wenn Lehrerinnen/Lehrer,Schülerinnen/Schüler und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter derSchulverwaltung einander achten.Tragen Sie dazu bei, indem Sie zu Mitschülerinnen/Mitschülern, Lehrerinnen/Lehrernund Verwaltungsangestellten die unter Erwachsenen üblichenUmgangsformen einhalten.1 Allgemeines VerhaltenGrundlage des Zusammenlebens an unserer Schule sollten gegenseitige Achtungund verantwortliches und gewaltfreiem Handeln sein. Umsichtiges undrücksichtsvolles Verhalten ist daher notwendig. Das Hausrecht in der Schuleüben die Schulleitung und in ihrem Auftrag die Lehrerinnen und Lehrer aus. IhrenAnweisungen ist zu folgen.1.1 Vermeidung von Gefährdungen und BeschädigungenVermeiden Sie, die eigene Gesundheit und die Gesundheit anderer zu gefährden.Verhalten Sie sich umsichtig. Gebäude und Inventar unserer Schule müssenpfleglich behandelt werden. Schäden am Schulinventar melden Sie umgehendim Schulbüro. Verursachen Sie Schäden durch eigenes unangemessenesVerhalten, können Sie zum Schadensersatz verpflichtet werden. Waffen (z.B.:Schlagringe und feststehende Messer), Spreng- und Knallkörper dürfen nichtmit in die Schule gebracht werden. Nähere Einzelheiten regelt der Waffenerlass.1.2 Reinhaltung der SchulanlagenJeder ist für Sauberkeit, Ordnung und Erhaltung der Einrichtungen mitverantwortlich.Das bedeutet für den einzelnen u. a.:- der Arbeitsplatzes wird sauber gehalten- Abfälle werden in die vorgesehenen Behälter geworfen2


<strong>Schulordnung</strong>- die Hygieneregeln werden beachtet.1.3 Wahrung des VersicherungsschutzesUnfälle und Verletzungen während der Unterrichtszeit oder auf dem direktenSchulweg melden Sie aus Gründen des Versicherungsschutzes unverzüglich imSchulbüro. Das gilt auch für Beschädigungen von Schülereigentum. Wird dasSchulgrundstück während der Unterrichtszeit oder in den Pausen eigenmächtigverlassen, erlischt der Versicherungsschutz.Der Versicherungsschutz erlischt auch, falls Sie nicht den kürzesten, verkehrsüblichenWeg für den Schulweg wählen.Für Diebstähle kann die Schule keine Haftung übernehmen. Achten Sie auf IhrEigentum und melden Sie jeden Diebstahl.1.4 Verhalten bei Brand- und KatastrophenfällenIn jedem Unterrichtsraum hängt ein Alarmplan mit Verhaltensregeln bei Gefahr,besonders bei Feuer. Befolgen Sie die Anweisungen der Aufsichtspersonen.Vor allem: Bewahren Sie Ruhe und Umsicht!2 Regeln für den Schulbesuch2.1 Allgemeine VerhaltensregelnDie Unterrichtszeiten sind pünktlich einzuhalten.Nimmt eine Lehrkraft innerhalb von 15 Minuten nach Beginn der Stunde denUnterricht nicht auf, informieren Sie bitte das Büro.Bei jedem Raumwechsel ist der Klassenraum in einem sauberen Zustand mitgereinigter Tafel zu verlassen. Am Ende des Unterrichts müssen die Fenster geschlossenund das Licht ausgeschaltet werden. Essen und Trinken während desUnterrichts sind nicht erlaubt. Mit Einwilligung der Lehrkraft können hiervonAusnahmen (Trinken, gemeinsames „Arbeitsfrühstück“, Weihnachts- oder Abschlussfeiern)zugelassen werden. Sollten Verunreinigungen passiert sein, werdensie sofort beseitigt. In Fachräumen dürfen keine Speisen und Getränke verzehrtwerden.Handys oder ähnliche Geräte dürfen Sie während des Unterrichts nicht betreiben.Lehrkräfte können bei Zuwiderhandlungen die entsprechenden Gerätevorübergehend einziehen. Auf Verlangen der Lehrkräfte müssen die Handys vorUnterrichtsbeginn abgegeben werden. Der Betrieb derartiger Geräte im Rah-3


<strong>Schulordnung</strong>men von Leistungskontrollen wird einem Täuschungsversuch gleichgesetzt undmit der Note „ungenügend“ geahndet.Innerhalb des Schulgebäudes und auf dem Schulgelände ist das Rauchengrundsätzlich verboten!Drogen (Alkohol und andere Rauschmittel) haben in der Schule nichts zu suchen.Sollten Drogenprobleme auftreten, werden zuständige Stellen umgehendinformiert.2.2 VersäumnisseDie regelmäßige Anwesenheit im Unterricht ist Voraussetzung für einen erfolgreichenSchulbesuch. F e h l e n muss unverzüglich schriftlich begründet werden:− In Berufsschulklassen mit wöchentlichem Unterricht muss eine schriftlicheEntschuldigung innerhalb von einer Woche mit Gegenzeichnung des Ausbildersvorgelegt werden.− In Berufsschulklassen mit Blockunterricht muss eine schriftliche Entschuldigungmit Gegenzeichnung des Ausbilders innerhalb von drei Tagen vorliegen.− In Vollzeitschulformen muss eine schriftliche Entschuldigung innerhalb vondrei Tagen vorliegen.− In bestimmten Fällen, die im Ermessen der Klassen- bzw. Kursleitung liegen,kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden. Dieskann generell für Leistungskontrollen gelten.Haben Sie eine schriftliche Leistungskontrolle versäumt, entscheidet Ihr Fachlehrerbzw. Ihre Fachlehrerin nach Rücksprache mit der Klassenleitung, ob dieVorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich ist. Im Ausnahmefall kannvon der Schulleitung auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes gefordertwerden. Es besteht kein Anspruch auf einen Nachschreibtermin.Arzttermine nehmen Sie grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit wahr.Bei E r k r a n k u n g während der Unterrichtszeit ist eine Abmeldung bei derKlassenleitung oder ersatzweise bei der Lehrkraft erforderlich, die in der4


<strong>Schulordnung</strong>nächsten Stunde unterrichtet. Die vorzeitige Entlassung wird im Klassenbuchvermerkt.Bei besonders ansteckenden Erkrankungen müssen die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzeseingehalten werden. Diese Vorschriften werden in einemVordruck bekannt gegeben.Erscheinen Sie v e r s p ä t e t zum Unterricht, müssen Sie dafür sorgen, dass dieunterrichtende Lehrkraft am Ende der Unterrichtsstunde Ihre Anwesenheit imKlassenbuch vermerkt.E r h o l u n g s u r l a u b muss während der Schulferien genommen werden.U r l a u b s g e s u c h e aus w i c h t i g e m G r u n d müssen der Klassenlehrerin,dem Klassenlehrer schriftlich vorgelegt werden. Dies sollte mindestens 7Tage vor Urlaubsantritt geschehen. Bei Befreiungen von einem Tag entscheidetdie Klassenlehrerin, der Klassenlehrer. Die Schulleitung entscheidet über dieGenehmigung darüber hinausgehender Gesuche von zwei oder mehr Unterrichtstagen.Die Schule hat das Recht, v e r s ä u m t e Unterrichtsstunden nachzuholen.2.3 Grundregeln für die Nutzung der Computersysteme der SchuleEs gelten die Regeln der Computernutzungsordnung.2.4 ÄnderungsmitteilungenJeden Wohnungs-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzwechsel teilen Sie der Klassenleitungunverzüglich mit. Das gilt auch für Personenstandsänderungen (z. B.Eheschließung). Diese veranlasst die Berichtigung der Schülerdaten mit einerÄnderungsmeldung an das Schulbüro.2.5 PausenordnungVor Beginn des Unterrichts, während der Pausen und Freistunden halten Siesich auf dem Pausenhof, in der Pausenhalle oder in anderen dafür vorgesehenenBereichen auf.Sorgen Sie dafür, dass auch die Toiletten und Waschräume sauber gehaltenwerden. Hygiene ist in einer Schule besonders wichtig, um sich wohl zu fühlenund Krankheiten zu vermeiden.5


<strong>Schulordnung</strong>Nutzen Sie die Pausen so, dass Sie am anschließenden Unterricht vollständig,pünktlich und aufmerksam teilnehmen können. Suchen Sie nach dem erstenKlingeln am Ende der Pause unverzüglich Ihren Unterrichtsraum auf.2.6 Auskunft, Beratung und InformationDie Öffnungszeiten der Schulbüros sind Mo – Fr 7.50 – 13.00 Uhr und amNachmittag Di und Do 15.00 -16.00 Uhr.Entsprechend dem jeweiligen Anliegen wenden Sie sich immer zuerst an dieKlassensprecher/innen , Ihre Klassenleitung (bzw. Ihre Tutorin/Ihren Tutor)und die Fachlehrkräfte.Für alle weiteren Probleme, die sich auf Ihre schulischen Leistungen auswirken,sowie für Fragen hinsichtlich der Schullaufbahn stehen als Ansprechpartnerauch der Schulsozialarbeiter und die Beratungslehrerin und der Beratungslehrerbereit. Ihre Sprechstunden sind am Türschild der Beratungszimmer (SchulgebäudeGeorg-von-Langen-Allee: Raum 128 und Technikzentrum Liethstraße:Raum des Schulsozialarbeiters) zu ersehen. Sie stehen aber auch jederzeit fürFragen und Terminvereinbarungen zu Verfügung.Die Schulbüros oder die Hausmeister nehmen auch Fundsachen entgegen, sodass hier nach verloren gegangenen Sachen gefragt werden kann. Nicht abgeholteGegenstände - Schulbücher und schulische Aufzeichnungen ausgenommen- werden nach einer Frist von 8 Wochen dem städtischen Fundbüro übergeben.Der Aushang von Plakaten und anderen Mitteilungen im Bereich desFoyers bedarf der Genehmigung durch den Schulleiter (Eingangsstempel mitSichtvermerk). Andererseits steht jedem Schüler das allgemeine Anschlagbrettzur Verfügung.2.7 Schülerbeteiligung an den MedienkostenAn den Medienkosten (Fotokopien – Internettransferkosten – Druckerkartuschen– Videomaterial - …) der Schule beteiligen Sie sich durch einen von denKlassenleitungen einzusammelnden Beitrag, der zu Beginn der Ausbildung erhobenwird. Er beträgt zurzeit pro Jahr in Vollzeitklassen 5,00 € und in Berufsschulklassen3,00 €.2.8 Hinweis zur Videoüberwachung einzelner Bereiche der SchuleIn einigen Innen- und Außenbereichen der Georg-von-Langen-Schule kann eineVideo-Überwachung mit Speicherung der Bilder erfolgen.6


<strong>Schulordnung</strong>2.9 Aufbewahrung von KlassenarbeitenKlassenarbeiten werden nach Rückgabe und Besprechung durch die Fachlehrkraftvon Ihnen archiviert. Sie stellen sicher, dass die Klassenarbeiten beiRückfragen zur Verfügung stehen.2.10 Informationsaustausch zwischen Eltern, Ausbildungsbetriebund SchuleIm Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Elternhaus, Ausbildungsbetriebund Schule gilt der Grundsatz der gegenseitigen Information.Die Schule erteilt Eltern und Ausbildungsbetrieben daher grundsätzlich Auskünfteauch über volljährige Schülerinnen und Schüler im Rahmen der gesetzlichenRegelungen.2.11 SchülervertretungMitglieder der Schülervertretung können in den Pausen im SV-Raum der Schuleangetroffen werden. Die SV informiert an einem eigenen Brett, das sich im Foyerbefindet. Die Schülervertretung kann einen SV-Beratungslehrer oder eineSV-Beratungslehrerin wählen.2.12 Einhaltung der <strong>Schulordnung</strong>Bei Zuwiderhandlungen gegen diese <strong>Schulordnung</strong> müssen Sie damit rechnen,dass geeignete Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden.7


Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in SchulenII. Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen1. Erlass des Nieders. Kultusministers vom 01.04.2008 – 35-306-81-701/04-VORIS 22410 -Auf Weisung des Herrn Nieders. Kultusministers gebe ich Ihnen auszugsweiseden Wortlaut des oben angeführten Erlasses bekannt:1. Es wird untersagt, Waffen i. S. des Waffengesetzes in der jeweils geltendenFassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungenzu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im Waffengesetzals verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die so genanntenSpringmesser, Fallmesser, Einhandmesser und Messer mit einer festenKlinge von mehr als 12 cm Klingenlänge, Stahlruten, Totschläger, Schlagringeusw.) sowie Schusswaffen (einschließlich Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen).2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z. B. Gassprühgeräte),Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wieSchlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser-Pointer.3. Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise vonder Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vomAnwendungsbereich des Waffengesetzes ganz oder teilweise ausgenommensind (z. B. Spielzeugwaffen oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenzebis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oderBeisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußerenErscheinungsbildes mit Waffen i. S. des Waffengesetzes verwechselt werdenkönnen.4. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entwederim Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z. B. Jagdschein) odererlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munitionjeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien,die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden8


Merkblatt InfektionsschutzgesetzIII. Merkblatt InfektionsschutzgesetzBelehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte und volljährige Schülergemäß § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)Wer eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder eine andereGemeinschaftseinrichtung besucht, kann andere Schüler und Schülerinnen,Lehrkräfte oder Betreuer und Betreuerinnen anstecken. Außerdem ist man geradewährend einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und kann sich dadurchFolgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten,Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetzvorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen,dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oderUnvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit undvertrauensvolle Zusammenarbeit.Das Gesetz bestimmt, dass Schüler und Schülerinnen nicht in die Schule (oderPraktikumseinrichtungen) gehen dürfen, wenn ...1. sie an einer schweren Infektion erkrankt sind, die durch geringe Erregermengenverursacht sind. Dies sind nach der Vorschrift: Diphterie, Cholera, Typhus,Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Erkrankungenkommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (Außerdem nennt das Gesetznoch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es istaber höchst unwahrscheinlich, dass diese Erreger in Deutschland übertragenwerden.);2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziertverlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken,Hirnhautentzündungen durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen,Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragungerfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Le-9


Merkblatt Infektionsschutzgesetzbensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen).Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpockenund Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werdenKrätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungenfür eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bittenSie also, bei ernsthaften Erkrankungen immer den Rat des Hausarztes in Anspruchzu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtemErbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregendenSymptomen).Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnosegestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob die Erkrankung denBesuch der Schule (und der Praktikumseinrichtung) nach dem Infektionsschutzgesetzverbietet.Muss der Schüler/die Schülerin zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhausbehandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sieuns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt allenotwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung derInfektionskrankheit vorzubeugen.Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schonerfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Erkranktebereits Schüler und Schülerinnen, Lehrkräfte und Betreuer und Betreuerinnenangesteckt haben können, wenn sie mit den ersten Krankheitsanzeichenzu Haus bleiben müssen. In einem solchen Fall müssen wir alle Beteiligtenanonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken.Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankungnoch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Töpfchen beimHusten und durch die Atmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr,dass andere angesteckt werden. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen,dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphterie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus-und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung10


Merkblatt Infektionsschutzgesetzdes Gesundheitsamtes wieder in die Schule/die Praktikumseinrichtung gehendürfen.Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckendenInfektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltesdiese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden,ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss der Schüler/die Schülerinzu Hause bleiben.Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schonerfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Erkranktebereits Schüler und Schülerinnen, Lehrkräfte und Betreuer und Betreuerinnenangesteckt haben können, wenn sie mit den ersten Krankheitsanzeichenzu Haus bleiben müssen. In einem solchen Fall müssen wir alle Beteiligtenanonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.Gegen Diphterie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und HepatitisA stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor,kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot einer Gemeinschaftseinrichtungsofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimalerImpfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt oderdas Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.11


Erklärung zum Tragen von Schmuck im Sport- undFachpraxisunterrichtIV. Erklärung zum Tragen von Schmuck im Sport- undFachpraxisunterrichtHiermit bestätige ich, dass ich von meiner Sportlehrerin/meinem Sportlehrerüber die Gefahren des Tragens von Schmuckstücken beim Sport und die sichdaraus ergebende Pflicht zum Ablegen jeglichen Schmucks während des Sportunterrichtsinformiert worden bin. Dies gilt analog auch für den Fachpraxisunterricht.Es ist der Schule oder den Lehrkräften nicht möglich, irgendeine Haftung fürSach- oder Personenschäden übernehmen, die in Zusammenhang mit derMissachtung dieser Weisung stehen. Für sich daraus ergebende Schäden haftendie betreffenden Schüler/innen bzw. deren gesetzliche Vertreter/innen. ImFalle einer Verletzung zahlt der Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV)zwar zunächst die Kosten (Heilbehandlung, ...), kann aber gegenüber Schüler/innen,die Schmuck getragen haben bzw. deren ErziehungsberechtigtenRegressansprüche geltend machen. Diese Vereinbarung erkenne ich durch Unterschriftvorbehaltlos an.12


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, Laborordnungein Nutzer im Netz angemeldet hat, ist aus Sicherheitsgründen durch diesenniemals unbeaufsichtigt zu lassen. Nach Beendigung der Nutzung hat sich derNutzer an seinem Computersystem ordnungsgemäß abzumelden. (7)A4 Datenschutz der Zugangsdaten(1) Die im Rahmen der Zuteilung der Zugangsdaten erhobenen persönlichenDaten der Schülerinnen und Schüler (z.B. Name, Klassenzughörigkeit) werdenvon Seiten der Schule nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn die Weitergabeerfolgt in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung (z.B. im Rahmen vonstrafrechtlichen Ermittlungen); in diesem Falle werden nur solche Informationenweitergegeben, zu deren Weitergabe die Schule gesetzlich verpflichtet ist.(9)(2) Mit der Anerkennung der Nutzungsordnung erklärt sich der Nutzer – beiminderjährigen Schülerinnen und Schülern in gesetzlicher Vertretung durch zusätzlicheEinwilligung einer personensorgeberechtigten Person – zugleich einverstanden,dass die Schule berechtigt ist, seine persönlichen Daten im Rahmender geltenden Datenschutzbestimmungen zu speichern. (10)A5 Passwortweitergabe(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, ihr Passwort geheim zu halten.Dieses darf insbesondere nicht an andere Personen weitergegeben werdenund ist vor dem Zugriff durch andere Personen geschützt aufzubewahren. Diefür die Computernutzung in der Schule verantwortliche Person ist unverzüglichzu informieren, sobald dem Nutzer bekannt wird, dass sein Passwort unberechtigtdurch andere Personen genutzt wird. Die Schulleitung ist berechtigt, dieZugangsdaten eines Nutzers unverzüglich zu sperren, wenn der begründeteVerdacht besteht, dass das Passwort durch unberechtigte Personen genutztwird; der betroffene Nutzer wird hierüber informiert und erhält ein neuesPasswort zugeteilt, soweit er nicht selbst bewusst zu dem Missbrauch beigetragenhat. (11)(2) Das Arbeiten unter einem fremden Passwort („Passwort-Sharing“) ist untersagt.Wer ein fremdes Passwort erfährt, ist verpflichtet, dies der Schulleitungoder der für die Computernutzung verantwortlichen Person mitzuteilen. (12)14


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, LaborordnungA6Schulorientierte NutzungDie schulische IT-Infrastruktur (z.B. schulische Computersysteme, Internetzugang,Software, Peripheriegeräte wie Drucker oder Scanner) darf nur für schulischeZwecke genutzt werden.A7 Gerätenutzung(1) Die Bedienung der von der Schule gestellten oder erlaubterweise von Schülerinnenund/ oder Schülern mitgebrachten privaten stationären oder portablenComputer einschließlich jedweder Hard- und Software hat entsprechendden Anweisungen der aufsichtsführenden Lehrkraft oder sonstigen Aufsichtspersonoder der für die Computernutzung verantwortlichen Person zu erfolgen.(14)(2) Gegenüber den nach A2 nutzungsberechtigten Schülerinnen und Schülern,welche die Geräte entgegen den Instruktionen und Anweisungen der aufsichtsführendenPerson nutzen, können geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffenwerden, damit die Betriebssicherheit aufrechterhalten bzw. wieder hergestelltwerden kann. In Betracht kommt insbesondere die Untersagung derweiteren Nutzung der Geräte auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum(15).(3) Die Schülerinnen und Schüler sind zum sorgsamen Umgang mit den von derSchule gestellten Geräten verpflichtet. Insbesondere sind die Computertastaturenvor Beschmutzungen oder Kontaminierung mit Flüssigkeiten zu schützen.Das Essen und Trinken während der Nutzung der von der Schule gestelltenComputer ist untersagt. (16)(4) Nach Beendigung der Nutzung muss der Raum ordnungsgemäß verlassenwerden. Dabei ist jeder Nutzer für seinen Arbeitsplatz verantwortlich (PC ordnungsgemäßherunterfahren, Gerät/Monitor ausschalten, Arbeitsplatz aufräumen,Stuhl ordentlich an den Tisch stellen).A8 Beschädigung der GeräteStörungen oder Schäden an den von der Schule gestellten Computern sind deraufsichtsführenden Person oder der für die Computernutzung verantwortlichenPerson unverzüglich zu melden. Die vorsätzliche Beschädigung von Sachen iststrafbar und kann zur Anzeige gebracht werden. (17) Wer schuldhaft Schädenverursacht, hat diese zu ersetzen. Darüber hinaus kann der handelnden Person15


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, Laborordnungdie weitere Nutzung dieser Geräte auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraumuntersagt werden. (18)A9 Sonstige Einwirkung auf Geräte oder gespeicherte Daten(1) Veränderungen der Installation und Konfiguration der von der Schule gestelltenComputersysteme und des Netzwerkes (z.B. durch das Einschleusenvon Viren, Würmern oder Trojanischen Pferden) sowie Manipulationen an derschulischen Hardwareausstattung sind untersagt. Fremdgeräte (insbesondereprivate Notebooks oder sonstige mit drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerktechnikenausgestattete digitale Endgeräte) dürfen nicht ohne Zustimmungder aufsichtsführenden Lehrkraft oder der für die Computernutzung verantwortlichenPerson an Computersysteme der Schule oder an das schulischeNetzwerk angeschlossen werden. Das Ein- und Ausschalten der von der Schulegestellten Computersysteme erfolgt ausschließlich durch die aufsichtsführendeLehrkraft bzw. die für die Computernutzung verantwortliche Person oder mitderen ausdrücklicher Zustimmung. (19)(2) Das Verändern, Löschen, Entziehen oder sonstige Unbrauchbarmachen vonDaten, die auf den von der Schule gestellten Computern von anderen Personenals dem jeweiligen Nutzer gespeichert wurden, ist grundsätzlich untersagt. Automatischgeladene Programme (wie Virenscanner) dürfen nicht deaktiviertoder beendet werden. Ausnahmsweise darf eine Veränderung oder Löschungsolcher Daten auf Anweisung oder mit Zustimmung der aufsichtsführendenLehrkraft oder der für die Computernutzung verantwortlichen Person erfolgen,wenn hierdurch keine Rechte dritter Personen (z.B. Urheberrechte, Datenschutz)verletzt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Datenlöschungoder-veränderung im Einvernehmen mit dem Berechtigten erfolgt. (20)(3) Die Installation von Software – egal in welcher Form – auf den von derSchule gestellten Computern ist nur nach Genehmigung durch die für die Computernutzungverantwortliche Person zulässig. (21)B. Abruf von Internet-Inhalten (23)B10 Verbotene NutzungenDie gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Strafrechts, Urheberrechtsund des Jugendschutzrechts, sind zu beachten. Es ist vor allem verboten, por-16


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, Laborordnungnografische, gewaltverherrlichende, rassistische oder sonst jugendgefährdendeInhalte (z.B. nach dem Jugendschutzgesetz indizierte oder die Menschenwürdeverletzende Inhalte) aufzurufen oder zu speichern. Werden solche Inhalte versehentlichaufgerufen, ist die Anwendung zu schließen und der aufsichtsführendenLehrkraft oder der für die Computernutzung verantwortlichen Personunverzüglich Mitteilung zu machen. (24)B11 Download von Internet-Inhalten(1) Der Download, d.h. das Kopieren, von Dateien (vor allem von Musikstückenund Filmen), die in so genannten File-Sharing-Netzwerken angeboten werden,sind untersagt. Auch die Umgehung von Kopierschutzmechanismen ist generellnicht erlaubt. Im Übrigen sind für Kopien die gesetzlichen Schrankenbestimmungender §D44a ff. UrhG zu beachten. (25)B12 Online-Abschluss von Verträgen: kostenpflichtige AngeboteSchülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen der Nutzung von Internetinhaltenweder im Namen der Schule noch im Namen anderer Personen oder selbstverpflichtendVertragsverhältnisse aufgrund von Angeboten in Informations- undKommunikationsdiensten eingehen. Ohne Erlaubnis der Schulleitung dürfendes Weiteren keine für die Schule kostenpflichtigen Dienste im Internet in Anspruchgenommen werden. (27)C. Veröffentlichung von Inhalten im InternetC13 Illegale Inhalte(1) Es ist untersagt, pornografische, gewaltverherrlichende, rassistische, jugendgefährdende,beleidigende oder sonst strafrechtlich verbotene Inhalte imInternet zu veröffentlichen, zu versenden oder sonst zugänglich zu machen.Ferner dürfen Inhalte, die dem Ansehen oder dem Erscheinungsbild der Schuleschaden, nicht verbreitet werden.(2) Kommerzielle und parteipolitische Werbung sind untersagt, soweit dieSchulleitung oder eine von ihr autorisierte Person sie nicht im Einzelfall inÜbereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen zulässt. (28)C14 Veröffentlichung fremder urheberrechtlich geschützter InhalteTexte, (gescannte) Bilder oder sonstige urheberrechtlich geschützte fremde Inhalte(z.B. Audio- und Videodateien) dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers17


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, Laborordnungoder der sonstigen Rechteinhaber im Internet zum Abruf bereitgestellt, alsoveröffentlicht werden.C15 Beachtung von BildrechtenDas Recht am eigenen Bild ist zu beachten. Die Veröffentlichung von Fotos imInternet ist nur gestattet mit der Genehmigung der abgebildeten Personen, imFalle der Minderjährigkeit auch von deren Erziehungsberechtigten. (30)C16SchulhomepageNach A2 nutzungsberechtigte Schülerinnen und Schüler dürfen Inhalte auf derSchulhomepage nur mit Zustimmung der Schulleitung oder der für die Computernutzungzuständigen Person veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Internetseitenim Namen oder unter dem Namen der Schule bedarf stets der Genehmigungdurch die Schulleitung oder einer durch sie autorisierten Person.Dies gilt auch im Falle von Veröffentlichungen außerhalb der Schulhomepage –etwa im Rahmen von Schul- oder Unterrichtsprojekten. (31)C17 VerantwortlichkeitDie nach A2 nutzungsberechtigten Schülerinnen und Schüler sind für die vonihnen im Internet veröffentlichten Inhalte und Äußerungen innerhalb der gesetzlichenGrenzen (z.B. Vorliegen der Strafmündigkeit ab 14 Jahren; zivilrechtlicheDeliktsfähigkeit) verantwortlich.D. Datenschutz, FernmeldegeheimnisD18 Aufsichtsmaßnahmen, Administration (34)(1) Die Schule ist zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehrzu speichern und zu kontrollieren. Darüber hinaus können bei der Inanspruchnahmevon schulischen Computersystemen oder Netzwerken die zur Sicherungdes Betriebs, zur Ressourcenplanung, zur Verfolgung von Fehlerfällenund zur Vermeidung von Missbrauch erforderlichen personenbezogenen Datenelektronisch protokolliert werden. Die für die Administration zuständige Personist berechtigt, zum Zwecke der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßenNetzwerkbetriebes (z.B. technische Verwaltung des Netzwerkes, Erstellungzentraler Sicherungskopien, Behebung von Funktionsstörungen) oder zur Vermeidungvon Missbräuchen (z.B. strafbare Informationsverarbeitung oder Speicherung)Zugriff auf die Daten der Nutzer zu nehmen, sofern dies im jeweiligenEinzelfall erforderlich ist. Gespeicherte Daten werden in der Regel nach einem18


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, LaborordnungMonat, spätestens jedoch zu Beginn eines jeden neuen Schuljahres gelöscht.Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauchesder schulischen Computer begründen. Die Schule wird von ihren Einsichtsrechtennur in Fällen des Verdachts von Missbrauch und bei verdachtsunabhängigenStichproben Gebrauch machen. (35)(2) Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses im Sinne des § 88 TKG wird gewährleistet.(36)(3) Die für die Computerinfrastruktur Verantwortlichen haben die ihnen im Zusammenhangmit ihrer Tätigkeit für die vorgenannten Systeme bekannt gewordenenDaten geheim zu halten. Zulässig sind Mitteilungen, die zum Betrieb derRechner und Dienste, zur Erstellung von Abrechnungen, zur Anzeige strafbarerHandlungen und zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen erforderlich sind.G. Allgemeine BestimmungenG19 Inkrafttreten, NutzerbelehrungDie nach D2 nutzungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, im Falle der Minderjährigkeitaußerdem ihre Erziehungsberechtigten, versichern durch ihre Unterschrift(siehe Anhang), dass sie diese Nutzungsordnung anerkennen. Dies istVoraussetzung für die Nutzung. (42)G20 Verstöße gegen die NutzungsordnungSchülerinnen und Schüler, die unbefugt Software von den Arbeitsstationenoder aus dem Netz kopieren oder verbotene Inhalte nutzen, können gegebenenfallszivil- oder strafrechtlich verfolgt werden. Zuwiderhandlungen gegendiese Nutzungsordnung können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigungfür das Netz und die Arbeitsstation schulordnungsrechtliche Maßnahmen zurFolge haben. (43)G21 Haftung der Schule(1) Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass die Systemfunktionen denspeziellen Anforderungen des Nutzers entsprechen oder dass das System fehlerfreioder ohne Unterbrechung läuft.(2) Aufgrund der begrenzten Ressourcen können insbesondere die jederzeitigeVerfügbarkeit der Dienstleistungen sowie die Integrität und die Vertraulichkeitder gespeicherten Daten ungeachtet der sich aus D20 ergebenden Pflichten19


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, Laborordnungnicht garantiert werden. Die Nutzer haben von ihren Daten deswegen Sicherheitskopienauf externen Datenträgern anzufertigen.(3) Die Schule haftet vertraglich im Rahmen ihrer Aufgaben als Systembetreibernur, soweit ihr, den gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen oder Dienstverpflichtetenein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.G22 Änderung der Nutzungsordnung, Wirksamkeit(1) Die Schulleitung behält sich das Recht vor, diese Nutzungsordnung jederzeitganz oder teilweise zu ändern. Über Änderungen werden alle Nutzer durchAushang informiert. Die Änderungen gelten grundsätzlich als genehmigt, wennder jeweilige Nutzer die von der Schule gestellten Computer und die Netzinfrastrukturnach Inkrafttreten der Änderungen weiter nutzt.(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsordnung ganz oder teilweiseunwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht. (46)Zusatz:Die Nutzungsordnung finden Sie mit Erläuterungen (siehe fettgedruckte Zahlen)auf den Webseiten der Georg-von-Langen-Schule <strong>Holzminden</strong> unter www.bbsholzminden.de.Bei weiteren Fragen können Sie sich an die jeweilige Klassenleitungoder die Schulleitung wenden.20


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, LaborordnungVI. WerkstattordnungDiese Werkstattordnung ist Bestandteil der <strong>Schulordnung</strong>.An alle im Werkstattbereich Tätigen wird appelliert, durch vorbildliches Verhaltenzu einem reibungslosen Ablauf der Ausbildung in den Werkstätten beizutragen.1. Anwesenheit im Unterricht− Das Anlegen der Arbeitskleidung erfolgt vor dem Unterricht, damit die Arbeitin der Werkstatt pünktlich mit Unterrichtsbeginn aufgenommen werdenkann.− Der Arbeitsbereich darf nur nach vorheriger Absprache mit der zuständigenLehrkraft verlassen werden.− Der unerlaubte Aufenthalt in den Werkstätten ist untersagt. Der alleinigeAufenthalt nur eines/r Schülers/in in einer Werkstatt ist aus Arbeitssicherheitsgründennicht erlaubt.2. Aufenthalt in den Pausen− In den Pausen sind die Werkstätten und die ihnen zugeordneten Räume zuverlassen.− Die Umkleideräume dürfen nur zu Beginn und am Ende der Pausen betretenwerden. Sie sind keine Aufenthaltsräume!− Zum Aufenthalt in den Pausen stehen der Schulhof, die Mensa, undausgewiesene Aufenthaltsräume zur Verfügung.3. Ordnung und Sauberkeit− Für die Ordnung und Sauberkeit sind alle, der in den Werkstätten arbeiten,verantwortlich.− Der Fußboden ist sauber zu halten; Fette, Schmierstoffe, Ölreste und Holzrestesind sofort aufzunehmen bzw. zu beseitigen.− Stäube werden abgesaugt und nicht abgeblasen.− Die Werkstätten werden von den Benutzern täglich aufgeräumt und gereinigt.− Umkleideräume, Waschräume und Toiletten sind in einem tadellosen Zustandzu verlassen.21


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, Laborordnung− Der zugewiesene Spind ist von Ihnen mit einem Schloss zu versehen undabzuschließen.− Wertsachen werden nicht im Spind aufbewahrt.− Schultaschen und Lebensmittel dürfen nicht in die Werkstätten mitgenommenwerden.− Ausnahme: Das Trinken von Wasser aus verschließbaren Behältern istgestattet.− Im gesamten Bereich besteht Rauch- und Alkoholverbot.− Für ausreichende Lüftung durch Zu- und Abluft ist zu sorgen.4. Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen− Die Ihnen anvertrauten Werkzeuge, Maschinen oder Einrichtungen dürfennur eingesetzt werden, wenn Sie über Ihre Handhabung und die entsprechendeUnfallverhütung aufgeklärt worden sind bzw. den entsprechendenLehrgang bestanden haben.− Messungen an elektrischen Schaltungen, Maschinen und Anlagen, derenNennspannung über 50 V AC und 120 V DC liegen, dürfen bis zum Nachweisder erforderlichen Sachkunde nur unter Aufsicht einer Lehrkraft erfolgen.− Die Energieversorgung an Elektroarbeitsplätzen darf nur durch eine Lehrkrafteingeschaltet werden.− Den Bedienungshinweisen ist unbedingt Folge zu leisten.− Die Ihnen anvertrauten Werkzeuge sind vor Aufnahme der Arbeit aufVollständigkeit zu überprüfen, ihr Gebrauch erfolgt sorgsam.− Gegebenenfalls sind die ausgegebenen Werkzeuge von Ihnen zu quittieren,die Rückgabe erfolgt vollständig!− Für mutwillig zerstörtes oder fehlendes Werkzeug haften Sie mit demaktuellen Neupreis.− Beschädigungen oder fehlendes Werkzeug sind unverzüglich derverantwortlichen Lehrkraft zu melden.− Auf keinen Fall darf fremdes Werkzeug ohne Wissen der Lehrkraft mit in dieWerkstätten gebracht werden.− Reparaturen an Werkzeugen oder Maschinen dürfen nicht selbständig ohneWissen der Lehrkraft durchgeführt werden.− Die Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen sind in eigener Verantwortungnach jeder Arbeit, spätestens jedoch zum Unterrichtsende, zu reinigen.22


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, Laborordnung5. Arbeitskleidung− In den Werkstätten und den ihnen zugeordneten Räumen darf nur in vorschriftsmäßigerArbeitskleidung gearbeitet werden. Das Tragen von Uhren,Ketten, Ringen, und Körperschmuck anderen Schmuckstücken ist verboten.− Schüler bzw. Schülerinnen in nicht entsprechender Arbeitskleidung könnenunter Umständen aus Arbeitssicherheitsgründen nicht in den Werkstättenunterrichtet werden. Die Lehrkraft entscheidet über einen vorübergehendenAusschluss vom Unterricht.6. Unfallverhütung− Für den gesamten Schulbereich sind die Unfallverhütungsvorschriften desGUV (Gemeinde- Unfall- Versicherungs- Verband) sowie Hygieneplan u.Hautschutz zu befolgen.− Die für den Werkstattbereich zuständigen Lehrkräfte weisen vor Aufnahmeder Arbeit auf die speziellen Unfallverhütungsvorschriften und die entsprechendeGefahrstoffverordnung hin. Die Kenntnis der entsprechenden Bedienungs-und Gefahrenhinweise ist durch Unterschrift zu bestätigen.− Die Aufnahme einer Arbeit ohne Kenntnis der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriftoder Gefahrstoffverordnung ist verboten.− Die fünf Sicherheitsregeln der Elektrotechnik sind immer zu beachten.− Verkehrswege, Notausgänge und Fluchtwege sind freizuhalten, um das sichereVerlassen der Arbeitsräume zu gewährleisten.− Der Zugang zu Feuerlöschern ist freizuhalten.− Beim Umgang mit Gefahrenstoffen sind die Gefahrenhinweise und die Kennzeichnungder Gebinde und Verpackungen zu beachten. Beim Umfüllen vonOriginalgebinden in andere Behälter müssen diese wie das Originalgebindegekennzeichnet sein.− Unter Drogeneinfluss ist die Arbeitsaufnahme untersagt.− Auf richtige Arbeitshöhe, Standsicherheit und ausreichende Bewegungsfreiheitist zu achten.23


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, LaborordnungVI. Regeln für den Fachpraxisunterricht im BereichErnährung/HauswirtschaftDiese Regeln sind Bestandteil der <strong>Schulordnung</strong>.1. InfektionsschutzgesetzDas Arbeiten in den Fachpraxisräumen ist nur nach einer Belehrung desGesundheitsamtes über die Mitwirkungspflichten der Schüler und Schülerinnennach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz gestattet. Diese erfolgtvor Aufnahme der Tätigkeit durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes in derSchule. Die Teilnahme ist für die Schüler verpflichtend.2. Anwesenheit im UnterrichtDas Anlegen der Arbeitskleidung erfolgt in den Nebenräumen. Schultaschenund Oberbekleidung werden während der Fachpraxis im Nebenraum abgelegt.Wertsachen sind zu entnehmen. Für verloren gegangene Gegenständewird keine Haftung übernommen. Der Arbeitsbereich darf nur nach vorherigerAbsprache mit der Fachlehrkraft verlassen werden.3. HygieneUnterricht kann nur in vorschriftsmäßiger Arbeitskleidung erfolgen. Beifehlender Arbeitskleidung können die Schüler und Schülerinnen nicht in denFachpraxisräumen unterrichtet werden. Die Lehrkraft entscheidet über einenvorübergehenden Ausschluss vom Unterricht. Die Schüler und Schülerinnenbeachten die Hygienebestimmungen in den Fachpraxisräumen undwenden diese an.4. FingernägelEine Teilnahme am fachpraktischen Unterricht ist nur mit sauberen, kurzgeschnittenen,unlackierten und ohne Design versehenen Fingernägeln möglich.5. Ordnung und SauberkeitFür Ordnung und Sauberkeit ist jeder, der in den Fachpraxisräumen arbeitet,verantwortlich. Die Fachpraxisräume werden von den Schüler und Schülerinnentäglich aufgeräumt und gereinigt. Die Entsorgung der Abfälle und dieReinigung der Abfallbehälter sind von den Schüler und Schülerinnen vorzunehmen.24


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, Laborordnung6. UnfallverhütungSchmuck und Uhren sind während der Fachpraxis abzulegen.Lange Haare müssen zusammen gebunden werden.Rutschfestes, flaches, geschlossenes Schuhwerk ist erforderlich.Die Regeln der Unfallverhütung sind anzuwenden.7. Geräte, Maschinen und EinrichtungenFür mutwillig zerstörtes oder entwendetes Inventar haften die Schüler undSchülerinnen. Den Bedienungsanweisungen ist Folge zu leisten.8. Umgang mit NahrungsmittelnDie Kosten für ungenießbar gemachte Nahrungsmittel werden von denSchüler und Schülerinnen getragen.VI. LaborordnungDiese Laborordnung ist Bestandteil der <strong>Schulordnung</strong>.1. Allgemeine Vorschriften und Hinweise für die Arbeit im Labor− Diese Regeln gelten verbindlich.− Vor dem erstmaligen Arbeiten in Chemie-/Physikräumen, in Laboren bzw.den Chemie-/Physikvorbereitungsräumen (nachstehend Labore genannt)und dem Beginn der Laborarbeiten hat eine allgemeine Sicherheitsunterweisungstattzufinden.− Die Labore dürfen nur in Gegenwart bzw. mit Erlaubnis einer Fachlehrkraftbetreten werden. Ausnahme: Nutzung des Labors als allgemeiner Unterrichtsraum.− Den Anweisungen der Lehrkraft ist sofort und uneingeschränkt Folge zu leisten.− Vor Beginn der praktischen Arbeit im Labor muss jeder die folgenden örtlichenSicherheitseinrichtungen kennen:Not-Aus-Schalter für Gas und StromNot-Duschen, Augenwaschflaschen und VerbandszeugFluchtweg und Notruf-TelefonFeuerlöschmittel wie Sand und Feuerlöscher, Löschdecken25


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, Laborordnung− In Räume, in denen mit Chemikalien gearbeitet wird, gehören keine Nahrungsmittel.Das Essen, das Trinken und das Rauchen sind nicht erlaubt.− Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie sich über mögliche Gefahren undnotwendige Sicherheitsvorkehrungen informieren.− Die meisten Chemikalien können Leben und Gesundheit von Menschen gefährden.2. Arbeitskleidung− Im Labor sind Laborkittel bzw. Baumwoll-Bekleidung und Schutzbrille zu tragen.Brillenträger müssen entweder eine optisch korrigierte Schutzbrilleoder aber eine Überbrille über der eigenen Brille tragen.− Die Schutzkleidung soll den Körper und die Arme ausreichend bedecken.− Es ist festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk zu tragen.− Lange Haare müssen zusammengebunden werden.3. Arbeiten im Labor− Die Versuchsvorschriften müssen stets beachtet werden:SicherheitsregelnGefahrensymboleGröße der StoffportionenReihenfolge der Arbeitsschritte Entsorgungshinweise− Nicht vorgesehene bzw. eigene Experimente sind zu unterlassen.− Alle Einrichtungen im Labor dürfen nur nach Anweisung bzw. Zustimmungder Lehrkraft bedient werden: Elektrische Energie, Gas, Wasser nur nachAufforderung durch den Fachlehrer einschalten und nach Gebrauch wiederordnungsgemäß abstellen.− Für den Umgang mit Strom gelten die Regeln der Werkstattordnungentsprechend.− Taschen, Kleidungsgegenstände etc. müssen aus den Übungs- undGehbereichen entfernt werden.4. Umgang mit Chemikalien− Jeder Hautkontakt mit Chemikalien ist zu vermeiden.− Die Emission von Chemikaliendämpfen muss unbedingt vermieden werden.26


Werkstattordnung, Regeln für den Fachpraxisunterricht Ernährungund Hauswirtschaft, Laborordnung− Sollte eine Geruchsprobe erforderlich sein, soll dies nur durch vorsichtigesZufächeln geschehen.− Geschmacksproben sind generell verboten!− Die Öffnung von Reagenzgläsern darf beim Experimentieren niemals auf einenMenschen ausgerichtet sein.− Beim Arbeiten im Abzug ist dessen Funktionsfähigkeit vor Beginn zu prüfen,während des Experiments sind die Frontschieber der Abzüge zu schließen.Defekte Abzüge dürfen nicht benutzt werden.− Es dürfen keine Chemikalien, Geräte oder Produkte aus dem Labor mitgenommenwerden. Auch die Laborkittel gehören nur in den Laborbereich!− Alle Chemikaliengefäße sind eindeutig zu beschriften. Chemikalien dürfennur in geeignete Gefäße abgefüllt werden.− Chemikalien müssen mit sauberen Spateln aus den Vorratsgefäßen entnommenwerden.− Es sollen nur die Mengen Chemikalien aus den Gefäßen entnommen werden,die gebraucht werden. Die Vorratsgefäße sind nach der Stoffentnahmesofort wieder zu verschließen.− Aus Gründen der Sicherheit und Sauberkeit dürfen entnommene Chemikalienniemals in die Vorratsgefäße zurückgefüllt werden.− Chemikalienabfälle sind nach den bestehenden Vorschriften bzw. nachAnleitung des Fachlehrers zu entsorgen.5. Umgang mit Geräten und Apparaturen− Alle bereitgestellten Arbeitsmittel und Messgeräte sind schonend zu behandeln.Schäden an Geräten sind unverzüglich der Fachkraft zu melden.− Geräte müssen in sicherer Entfernung von der Tischkante standsicher aufgebautwerden.− Alle Geräte sind am Ende der Schülerübung nach Anleitung sofort zu reinigen.Glasgeräte sind anschließend mit warmem Wasser und Spülmittel zuspülen sowie mit klarem (entsalztem) Wasser nachzuspülen. Trockene Gerätschaftensind in die Vorratsschränke einzusortieren.− Apparaturen, die weiterverwendet werden, müssen mit Namen, Datum undInhaltsangabe eindeutig beschriftet werden.− Der Arbeitsplatz muss am Schluss der Übung gesäubert werden.27

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