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Turn- und Sportverein Zetel Vereinssatzung - TuS Zetel

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3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichenwerden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen inVerzug ist. Dei Streichung wird beschlossen, wenn nach der Absendung der zweitenMahnung ein Monat verstrichen ist <strong>und</strong> die Streichung in diesem Schreiben angekündigtwurde. Der Beschluss über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.4) Ein Mitglied kann - nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung - aufBeschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden,a) wenn es in grober Weise gegen die Ziele <strong>und</strong> Interessen des Vereins <strong>und</strong> damit gegendie <strong>Vereinssatzung</strong> verstößt;b) bei Vereins schädigendem sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb <strong>und</strong> außerhalbdes Vereins.5) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffeneMitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb von einer Frist von einemMonat schriftlich Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlungentscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die über die Beschwerde entscheidet, ruhendie Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Mitglieds.§ 6 Rechte <strong>und</strong> Pflichten1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungendes Vereins teilzunehmen. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.2) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Beiträge werdendurch Lastschriftverfahren eingezogen.3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die inder Satzung niedergeschriebenen Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Ziele des Vereins zu beachten.§ 7 Vereinsfinanzierung1) Die erforderlichen Geld- <strong>und</strong> Sachmittel des Vereins werden u.a. beschafft durcha) Mitgliedsbeiträge;b) Spenden;c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen <strong>und</strong> anderer öffentlicher Stellen;d) sonstige Einnahmen.2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschossen.§ 8 Die VereinsorganeDie Vereinsorgane sinda) die Mitgliederversammlung;b) der Gesamtvorstand;c) der Vorstand gemäß § 26 BGB§ 9 Die Mitgliederversammlung1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie istausschließlich bei folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstands;b) Entlastung des Gesamtvorstands;c) Wahl <strong>und</strong> Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;d) Wahl der Kassenprüfer;e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge;f) Änderung der Satzung <strong>und</strong> Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahrstatt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang <strong>und</strong>Veröffentlichung durch die Presse mit einer Frist von 10 Tagen. Die Tagesordnung istmitzuteilen.


§ 11 Vorstand gemäß § 26 BGB1) Der Verein wird gerichtlich <strong>und</strong> außergerichtlich durch den/die 1.Vorsitzende/n <strong>und</strong>den/die 2.Vorsitzende/n vertreten.2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis; für den/die 2.Vorsitzende/n aber nur beiVerhinderung des/der 1.Vorsitzenden.§ 12 Beschlussfassung, Protokollierung1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit derabgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht.2) Stimmenthaltung <strong>und</strong> ungültige Stimmenwerden nicht berücksichtigt.3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.4) Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16.Lebensjahr.5) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren <strong>und</strong> vom jeweiligenProtokollführer sowie dem Versammlungsleiter spätestens nach 4 Wochen zuunterschreiben.§ 13 SatzungsänderungenÜber Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit vonzwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.§ 14 Auflösung des Vereins <strong>und</strong> Vermögensanfall1) Die Auflösung des Vereins kann auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit vondrei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dasVermögen des Vereins an die Gemeinde <strong>Zetel</strong>, die es unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich fürgemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.§ 15 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung1) Diese Satzung wurde am 17. März 2010 durch die Jahreshauptversammlung mit 50 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen <strong>und</strong> 0 Gegenstimmen genehmigt <strong>und</strong> beschlossen.2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.3) Damit tritt die bisherige Satzung außer Kraft.<strong>Zetel</strong>, den 18. März 2010Für den geschäftsführenden Vorstand1. Vorsitzender 2. Vorsitzende KassenwartinDie Änderung der Satzung bzw. Neufassung der Satzung nach näherer Maßgabe des eingereichtenProtokolls ist am 08. Juni 2010 in das hiesige Vereinsregister eingetragen worden.Bescheinigt durch Amtsgericht Oldenburg, Registergericht, am 08. Juni 2010 von Frau von Elm,Justizangestellte.

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