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Modernisierung von Mietwohnungen 2011 - Hamburgische ...

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Förderrichtlinie <strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>Gliederung............................................................SeiteEnergieberatung bei geförderten <strong>Modernisierung</strong>en ........... 10I. Die einzelnen Programme ........................................ 12ABCDEnergiesparmaßnahmen an Mietwohngebäuden– Klimaschutzprogramm –1. Förderzweck ................................................. 122. Gegenstand der Förderung und Fördervoraussetzungen ....... 123. Art und Höhe der Förderung .................................. 134. Mietauswirkungen und Bindungender <strong>Modernisierung</strong>sförderung ............................... 165. Kombination mit anderen Förderprogrammen. ................ 17Umfassende Energiespar- und <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmenan Mietwohngebäuden nach dem <strong>Hamburgische</strong>nWohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG)– Großes <strong>Modernisierung</strong>sprogramm –1. Förderzweck ................................................. 182. Gegenstand der Förderung und Fördervoraussetzungen ....... 183. Art und Höhe der Förderung .................................. 194. Bindungen aus der Förderung .................................205. Kombination mit anderen Förderprogrammen. ................24Erweiterung und Änderung <strong>von</strong> Mietwohngebäudennach dem <strong>Hamburgische</strong>n Wohnraumförderungsgesetz(HmbWoFG)– Erweiterung und Änderung – .................................26<strong>Modernisierung</strong>s- und Instandsetzungsmaßnahmenan Mietwohngebäuden in Sanierungsgebieten– <strong>Modernisierung</strong> in Sanierungsgebieten –1. Förderzweck ................................................. 272. Gegenstand der Förderung und Fördervoraussetzungen ....... 273. Art und Höhe der Förderung .................................. 284. Bindungen aus der Förderung ................................. 335. Kombination mit anderen Förderprogrammen. ................ 358<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


II.III.IV.Förderfähige MaßnahmenII.1 Maßnahmen zur Energieeinsparung durchReduzierung der Wärmeverluste ................................36II.2 Maßnahmen zur Energieeinsparung durchOptimierung der technischen Gebäudeausrüstung. ..............36II.3 Umfassende Ausstattungsverbesserungen in den Wohnungen ...36II.4 Ausstattungsverbesserungen ...................................36II.5 Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur,der Sicherheit und des Wohnumfeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36II.6 Umrüstung zu behinderten- und altengerechten Wohnungen .... 37II.7 Förderfähige Instandsetzungsmaßnahmen ...................... 37Allgemeine Fördervoraussetzungen und AntragstellungIII.1 Maßnahmenkonzept ...........................................38III.2 Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. ..........................39III.3 Mieterzustimmung. ............................................39III.4 Antragsverfahren. ..............................................39III.5 Baubeginn, Abschlussmeldung und Schlussabrechnung ..........40III.6 Förderbeginn Auszahlung. ...................................... 41III.7 Prüfungsrecht .................................................. 41III.8 Ausnahmeregelung. ............................................ 41Objektqualität – Bautechnische AnforderungenIV.1 Energetischer Gebäudestandard ................................42IV.2 Nachweis des energetischen Gebäudestandards .................44IV.3 Qualitätssicherung des energetischen Gebäudestandards ........45IV.4 Lüftungsanlagen. ...............................................46IV.5 Luftdichtheit ...................................................48IV.6 Wärmepumpen ................................................48IV.7 Heizung. .......................................................49IV.8 Umweltfreundliche Baumaterialien. .............................50IV.9 Einsparung <strong>von</strong> Trinkwasser. ....................................50V. Sonstige FörderprogrammeV.1 WK-Programm „Barrierefreier Umbau“. ......................... 51V.2 Städtebauförderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“. ... 51V.3 KfW-Programm „Wohnraum Modernisieren“ ................... 51V.4 KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ ..................... 51V.5 Weitere Förderprogramme in Hamburg ......................... 52Anlage KMU ......................................................54<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>9


Energieberatung bei geförderten <strong>Modernisierung</strong>enZu Beginn der <strong>Modernisierung</strong>splanung ist eine fachkundige Energieberatungüber sinnvolle Maßnahmen und das dadurch erzielbare Maß derEnergieeinsparung einzuholen.Eine Förderung durch die WK setzt voraus, dass• sowohl über den Ist-Zustand des Gebäudes als auch über den durch diegeförderte <strong>Modernisierung</strong> erreichten Zustand eine Energiebilanz aufBasis des Hamburger Energiepasses aufgestellt wird und• die Qualitätssicherung nach dem festgelegten Verfahren beauftragt unddurchgeführt wird.Sofern die Heizungsanlage bei der geförderten <strong>Modernisierung</strong> nichterneuert wird, muss ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 oder ein Wärme-Check für Heizungsanlagen durchgeführt werden. Die daraus gewonnenenErkenntnisse können als Grundlage für eine energetische Optimierung dervorhandenen Anlage dienen.Weitere Informationen finden Sie im Kapitel Objektqualität.Dem Investor stehen im Planungsprozess in energetischer Hinsicht insbesonderefolgende Beratungsinstrumente zur Verfügung:Der Grob-CheckDer Grobcheck zeigt überschlägig die Energiesparpotenzialedes Gebäudes auf. Er wird kostenlosals interaktive Software im Internet angebotenwww.arbeitundklimaschutz.de/grobcheck.Der Beratungs-Check Mitarbeiter der lizenzierten Energiepassbüroszeigen vor Ort die Energiesparpotenziale unddie dafür notwendigen Maßnahmen auf.Die Beratung wird zu einem Preis <strong>von</strong> 185,- €angeboten.Der EnergiepassDie Ausstellung eines „Hamburger Energiepasses“umfasst die sachgerechte Erfassung- und Berechnungdes Gebäudes im „Ist-Zustand“ sowie dieenergetische Bilanzierung der zur Förderungbeantragten <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen.10<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


Fachkundige Ingenieure untersuchen das Gebäudeauf seine Energiesparpotenziale, entwickelnindividuelle Vorschläge zu einem förderfähigenSanierungskonzept und berechnen das Maß derEnergieeinsparung.Übersicht der lizenzierten Energiepassbüros:www.wk-hamburg.de/downloads.htmlDer Heizungscheck Das Ziel des Heizungschecks nach DIN EN 15378ist es, die Schwachstellen der Anlage aufzuspüren,das Energiesparpotenzial überschlägig zu ermittelnund den Anlagenbetreibern konkrete Handlungsmöglichkeitenfür die Anlagenmodernisierungaufzuzeigen.Der WärmeCheckDer WärmeCheck ist eine umfassende energetischeBewertung <strong>von</strong> Heizungsanlagen. Er beschreibtden Ist-Zustand der Heizungsanlage,zeigt Optimierungsvorschläge auf und nennt diemöglichen Energiesparpotenziale sowie die hierfürerforderlichen Aufwendungen. Details zurBeantragung des Zuschusses finden Sie unterwww.hamburg.de/start-aktuelles/138018/waermecheck-1.html<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>11


Programm AI. Die einzelnen ProgrammeAEnergiesparmaßnahmen an Mietwohngebäuden– Klimaschutzprogramm –1. FörderzweckDie WK gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien Zuschüsse zurFörderung <strong>von</strong> energetischen <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen an Mietwohngebäudenmit dem Ziel der nachhaltigen Einsparung <strong>von</strong> Energie.2. Gegenstand der Förderung und FördervoraussetzungenGegenstand der Förderung sind energetische <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmenan <strong>Mietwohnungen</strong>, Studierendenwohnanlagen sowie Wohneinrichtungengemäß § 2 Absatz 4 <strong>Hamburgische</strong>s Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz(HmbWBG) in der Freien und Hansestadt Hamburg, die jeweils bis zum31.12.1994 bezugsfertig wurden.Räume sonstiger Nutzung, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie vermieteteoder selbstgenutzte Eigentumswohnungen sind <strong>von</strong> einer Förderung indiesem Programm ausgeschlossen. Gleiches gilt für gewerbliche Flächenund im Zuge der <strong>Modernisierung</strong> neu geschaffenem Wohnraum.<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen aus diesem Programm werden nur gefördert,wenn technisch, ökologisch und ökonomisch sinnvolle Lösungen erreichtwerden.FördervoraussetzungenMit Abschluss der geförderten Maßnahme müssen die bautechnischenAnforderungen gemäß Ziffer IV mindestens erfüllt sein.Nach Abschluss der Baumaßnahmen sind der WK Nachweise über Umfangund Qualität der durchgeführten <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen sowie dasTestat der Qualitätssicherung und der Hamburger Energiepass vorzulegen.12<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


AFür den Fall einer späteren Evaluierung des Förderprogramms ist derEmpfänger der Zuschüsse verpflichtet, die Verbrauchsdaten des Gebäudesfür den Förderzeitraum <strong>von</strong> 6 Jahren nach Fertigstellung zu erheben, zusammeln und der WK oder einer <strong>von</strong> ihr benannten Stelle auf Anforderungzur Verfügung zu stellen.3. Art und Höhe der Förderung3.1 Förderung für die Verbesserungdes energetischen GebäudestandardsFür förderfähige <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen werden laufende Zuschüssegewährt. In den Stufen 1 – 3 ergibt sich die Höhe aus der erzielten Energieeinsparungzuzüglich weiterer Zuschüsse (Auszahlung über 6 Jahre). DieFörderung in Stufe 4 berechnet sich analog zur Neubau-Förderung undkann durch weitere Zuschüsse ergänzt werden (Auszahlung über 10 Jahre).Stufe 1Eingesparter Jahres-Heizwärmebedarf je kWh/a mit 0,20 €Eingesparter Jahres-Endenergiebedarf je kWh/a mit 0,20 €Stufe 2Eingesparter Jahres-Heizwärmebedarf je kWh/a mit 0,22 €Eingesparter Jahres-Endenergiebedarf je kWh/a mit 0,22 €Stufe 3 - WK-Effizienzhaus 70 09im BestandEingesparter Jahres-Heizwärmebedarf je kWh/a mit 0,25 €Eingesparter Jahres-Endenergiebedarf je kWh/a mit 0,25 €Stufe 4 - WK-Passivhaus oder WK-Effizienzhaus 40 09im BestandZuschuss 240€/m² Wohnfläche bis max. 130m² pro Wohneinheit3.2 Förderung für Energieberatung und Qualitätssicherungsowie LüftungsanlagenFür die Stufen 1 bis 3 können ergänzend folgende Zuschüsse genutzt werden.<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>13


AZuschussHamburger Energiepassund QualitätssicherungFörderung pauschal je Antrag 1.500 €Förderung pauschal je WohnungLüftungsanlagenVentilatorgestützte Lüftungsanlagen ohneWärmerückgewinnung, die durchgehenddie Stufe Nennlüftung nach DIN 1946-6ermöglichen.Raumweise ventilatorgestützte Lüftungsanlagenmit Wärmerückgewinnung sowieventilatorgestützte Lüftungsanlagenmit Wärmerückgewinnung über Abluftwärmepumpen,die durchgehend dieStufe Nennlüftung nach DIN 1946-6ermöglichen.Wohnungs- oder gebäudezentraleventilatorgestützte Lüftungsanlagen mitWärmerückgewinnung, die durchgehenddie Stufe Nennlüftung nach DIN 1946-6ermöglichen.500 €1.000 €2.000 €3.3 Förderung für KlinkerfassadenIn allen Förderstufen wird der Erhalt <strong>von</strong> Klinkerfassaden zusätzlich mitlaufenden Zuschüssen unterstützt.Förderung nach FassadenflächeZuschussMehraufwand Fassadefür Klinkerriemchen 25 € je m²für Vollstein-Klinkerfassaden 50 € je m²3.4. Förderung für innovative ökologische TechnologienDarüber hinaus können für den Einsatz besonders innovativer Dämmstoffeund Technologien im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung weitereFördermittel beantragt werden. Über die Gewährung entscheidet die WKin Abstimmung mit der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.14<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


A3.5. Anforderungen der Allgemeinen GruppenfreistellungsverordnungDie Förderung (Barwert) wird gemäß Artikel 21 Absatz 4 der AllgemeinenGruppenfreistellungsverordnung (AGVO) auf 20 % der beihilfefähigen Kostenbeschränkt. Diese Beihilfeintensität erhöht sich für kleine Unternehmen um20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte (zurEinordnung Ihres Unternehmens siehe Anlage KMU). Die Berechnung derbeihilfefähigen Kosten erfolgt nach Artikel 21 Absatz 5 AGVO i.V.m. Artikel18 Absatz 6 Buchstabe a sowie Absatz 7.Hierzu hat der Bauherr die energetischen Investitionskosten auf entsprechendemFormblatt der WK mitzuteilen und nachzuweisen. Die vom Bauherrnnachgewiesenen Kosten sind Grundlage für die Zuschussberechnung.Zur Überprüfung der Angaben des Bauherrn zur Beihilfeintensität sowiezur Subventionsmittelverwendung findet § 18 Absatz 4 des Gesetzes überdie Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg (<strong>Hamburgische</strong>sWohnraumförderungsgesetz – HmbWoFG) entsprechendeAnwendung. Zuständige Stelle ist die WK.3.6. Auszahlung des Zuschusses und MindestzuschusshöheDer gemäß für die Stufe 1-3 ermittelte Zuschuss wird verteilt auf 6 gleicheRaten über einen Zeitraum <strong>von</strong> 6 Jahren ausgezahlt. Alternativ kann einedegressiv gestaffelte Zuschussverteilung gewählt werden (in den ersten 2Jahren: 25%, vom 3. bis 4. Jahr: 15% und vom 5. bis 6. Jahr: 10% des Zuschusses).Der in Stufe 4 gewährte Zuschuss wird auf 10 gleiche Raten verteilt undüber einen Zeitraum <strong>von</strong> 10 Jahren ausgezahlt.Eine Zuschussgewährung nach diesem Programm ist ausgeschlossen, wennder insgesamt ermittelte Zuschuss einen Betrag <strong>von</strong> 5.000 € pro Antragunterschreiten würde.3.7 KostenbeitragFür die Bewilligung der Fördermittel wird ein einmaliger Kostenbeitrag inHöhe <strong>von</strong> 1,0 v. H. der bewilligten Zuschüsse erhoben. Der Kostenbeitragwird bei Erteilung des Bewilligungsbescheides fällig und in der Regel mitder ersten Auszahlung des Zuschusses verrechnet. Werden die Zuschüssenicht in Anspruch genommen oder aus Gründen, die in der Person desAntragstellers liegen, nicht ausgezahlt, wird der Kostenbeitrag um dieHälfte reduziert.<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>15


A4. Mietauswirkungen und Bindungen der <strong>Modernisierung</strong>sförderung4.1 Mietauswirkungen bei nicht preisgebundenem WohnraumEine Mieterhöhung nach <strong>Modernisierung</strong> kann nach § 559 BGB vorgenommenwerden, wobei die anteilig auf <strong>Modernisierung</strong> entfallendenZuschüsse abzuziehen sind (§ 559 a Abs. 2 BGB). Die sich daraus ergebendeMiethöhe kann alternativ auch nach § 557 oder § 558 vereinbart werden.Eine Mietpreisobergrenze gilt hier nicht.4.2 Mietauswirkungen bei preisgebundenem WohnraumBei preisgebundenen Wohnungen darf keine höhere als die nach dem<strong>Hamburgische</strong>n Wohnungsbindungsgesetz (HmbWoBindG) preisrechtlichzulässige Miete erhoben werden.Für Mietsteigerungen infolge einer geförderten <strong>Modernisierung</strong> werdenkeine Nachsubventionierungsleistungen gezahlt.4.3 Bindungen aus der FörderungDie Förderung löst über die jeweilige Laufzeit der Zuschüsse nachfolgendeBindungen aus. Die nachfolgenden Regelungen gelten sowohl für bestehendeals auch für neu begründete Mietverhältnisse.4.3.1 UmwandlungsverbotWährend des Bindungszeitraums darf an den Wohnungen des gefördertenObjektes kein Wohnungseigentum begründet werden.4.3.2 Weitergabe der BindungenDer Antragsteller ist verpflichtet, seine sich aus der Inanspruchnahme<strong>von</strong> Zuschüssen ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolgeraufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist,seine Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.16<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


A5. Kombination mit anderen Förderprogrammen5.1 KfW-Programme „Wohnraum Modernisieren“und „Energieeffizient Sanieren“Im Rahmen dieser Programme können Maßnahmen zur Energieeinsparungbzw. <strong>Modernisierung</strong> an Wohngebäuden durch die KfW Förderbank mitzinsgünstigen Darlehen gefördert werden. Die KfW-Mittel können bei derWK beantragt werden.Wichtiger Hinweis bei gleichzeitiger Inanspruchnahme <strong>von</strong> Förderkreditender KfW und Zuschüssen der WK für dieselben <strong>Modernisierung</strong>s-und Instandsetzungsmaßnahmen:Die KfW bestimmt, dass eine Kombination der KfW-Darlehen mitanderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) zulässigist, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagendie Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die Anrechnungder Zuschüsse aus dem Hamburger <strong>Modernisierung</strong>sprogrammerfolgt mit ihrem Barwert.Die Barwerte der Summe der laufenden Zuschüsse betragen:• <strong>Modernisierung</strong>sförderung Programm A Stufe 1-3;6 Jahre degressive Raten: 83,8%• <strong>Modernisierung</strong>sförderung Programm A Stufe 1-3;6 Jahre linearer Verlauf: 80,7%• <strong>Modernisierung</strong>sförderung Programm A Stufe 4;10 Jahre linearer Verlauf: 71,9%5.2 KumulationsverboteBei der zusätzlichen Inanspruchnahme anderer Programme ist die Regelungdes Art.7 AGVO über die Kumulierung zu beachten. Insbesondere zurÜberprüfung der Beihilfehöchstintensitäten wird der Gesamtbetrag deröffentlichen Förderung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderteVorhaben berücksichtigt, unabhängig da<strong>von</strong>, ob die Förderung zulasten<strong>von</strong> lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder <strong>von</strong> Gemeinschaftsmittelngeht. Hierzu hat der Bauherr auf entsprechendem Formblatt derWK sämtliche erforderlichen Angaben mitzuteilen und nachzuweisen.<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>17


Programm BBUmfassende Energiespar- und <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmenan Mietwohngebäuden nach dem<strong>Hamburgische</strong>n Wohnraumförderungsgesetz(HmbWoFG)– Großes <strong>Modernisierung</strong>sprogramm –1. FörderzweckDie WK <strong>Hamburgische</strong> Wohnungsbaukreditanstalt gewährt nach Maßgabedieser Förderrichtlinien Zuschüsse zur Förderung <strong>von</strong> umfassendenEnergiespar- und <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen an Mietwohngebäuden.Wesentliches Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Wohnbedingungenund der Energieeinsparung.2. Gegenstand der Förderung und FördervoraussetzungenGegenstand der Förderung sind die <strong>Modernisierung</strong> und damit unmittelbarverbundene Instandsetzungen <strong>von</strong> erhaltungswürdigen Mietwohngebäuden,einschließlich Mietreihenhaus-Anlagen in der Freien und HansestadtHamburg, die bis zum 31.12.1984 bezugsfertig wurden. Instandsetzungsmaßnahmenkönnen mitgefördert werden, wenn die <strong>Modernisierung</strong>anderenfalls unvollständig oder erfolglos bliebe. Dachgeschoss-Ausbautenkönnen mitgefördert werden, wenn der dadurch neu geschaffene Wohnraumin die Mietpreis- und Belegungsbindung gemäß Ziffer 4.1.2.3 bis 4.6einbezogen wird. Im Rahmen dieses Förderprogramms fördert die WKebenfalls die <strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> abgeschlossenen Altenwohnungenbzw. Apartments oder einzelne Wohnungen/Apartments in Streulagemit Mietverträgen über Wohnraum zur Ermöglichung eigenständigerLebensführung älterer Menschen.Räume sonstiger Nutzung, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie vermieteteoder selbstgenutzte Eigentumswohnungen sind <strong>von</strong> einer Förderung indiesem Programm ausgeschlossen. <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen ausdiesem Programm werden nur gefördert, wenn technisch, ökologisch undökonomisch sinnvolle Lösungen erreicht werden. Sie sollen nachhaltigEnergie einsparen, den Gebrauchswert der Wohnungen nachhaltig erhöhenund die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern.18<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


BFördervoraussetzungenMit Abschluss der Maßnahme muss ein zeitgemäßer Standard im gefördertenObjekt erreicht werden. Als Kernanforderungen sind zu nennen:• die Bautechnischen Anforderungen gemäß Ziffer IV müssen erfüllt sein• die räumliche Abgeschlossenheit der Wohnung bei angemessener Größe• ein angemessen ausgestattetes Bad und WC innerhalb der Wohnung,• eine zentrale Beheizung oder Fernwärmeversorgung möglichst mit verbundenerWarmwasserbereitung für alle WohnungenFörderfähig sind Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnungennachhaltig erhöhen. In mindestens 51 % der zu fördernden Wohnungeneines Objekts ist zwingend eine Maßnahme zur Verbesserung der Wohnbedingungen(umfassende Ausstattungsverbesserungen) durchzuführen.Als Maßnahmen dafür kommen Bad- oder Küchenmodernisierungen,neue Balkone oder Grundrissveränderungen in Betracht.Nach Abschluss der Baumaßnahmen sind der WK Nachweise für die tatsächlicheUmsetzung des vereinbarten <strong>Modernisierung</strong>skonzepts vorzulegen.3. Art und Höhe der Förderung3.1 Förderung für umfassende <strong>Modernisierung</strong>sundInstandsetzungsmaßnahmenDie Förderung erfolgt durch Gewährung laufender Zuschüsse über einenZeitraum <strong>von</strong> 9 Jahren. Die Festlegung der förderfähigen Kosten nimmtdie WK im Bewilligungsverfahren vor.Der Zuschuss beträgt 40% der förderfähigen Kosten, max. 290 € je m²Wohnfläche in Stufe 1, max. 340,- € in Stufe 2, max. 400,- € in Stufe 3 undmax. 460,- € in Stufe 4. Er wird über einen Zeitraum <strong>von</strong> 9 Jahren in gleichenRaten ausgezahlt. Alternativ kann ein degressiv gestaffelter Zuschussgewählt werden (in den ersten 3 Jahren: 5,4%, vom 4. bis 6. Jahr: 4,4% undvom 7. bis 9. Jahr: 3,4% der förderfähigen Kosten).<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>19


BDer Nachweis der energetischen Standards und die Qualitätssicherungerfolgen in den Stufen 3 und 4 gemäß der Förderrichtlinie EnergiesparendesBauen.3.2 Förderung für innovative ökologische TechnologienDarüber hinaus können für den Einsatz besonders innovativer Dämmstoffeund Technologien im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung weitereFördermittel beantragt werden. Über die Gewährung entscheidet die WKin Abstimmung mit der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.3.3 KostenbeitragFür die Gewährung der Zuschüsse wird ein einmaliger Kostenbeitrag inHöhe <strong>von</strong> 1 % der Gesamtsumme der Zuschüsse durch die WK erhoben.Werden die Zuschüsse nicht in Anspruch genommen oder aus Gründen,die in der Person des Antragstellers liegen, nicht ausgezahlt, wird derKostenbeitrag um die Hälfte reduziert.3.4 Anerkennung der Aufwendungen für Energieberatungund QualitätssicherungDie Kosten für Energieberatung und Qualitätssicherung können im Rahmender <strong>Modernisierung</strong>sförderung als Baunebenkosten anerkannt werden.4. Bindungen aus der FörderungDie Förderung löst über einen Zeitraum <strong>von</strong> 10 Jahren ab den <strong>von</strong> der WKfestgestellten mittleren Abschluss der Baumaßnahmen nachfolgendeBindungen aus. Die Regelungen gelten für bestehende wie auch neu begründeteMietverhältnisse gleichermaßen.4.1 Begrenzung der Mietpreisentwicklung4.1.1 Mietauswirkung bei preisgebundenem WohnraumBei preisgebundenen Wohnungen darf keine höhere als die nach dem<strong>Hamburgische</strong>n Wohnungsbindungsgesetz (HmbWoBindG) preisrechtlichzulässige Miete erhoben werden.20<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


BIn Großsiedlungen werden für Mietsteigerungen infolge einer geförderten<strong>Modernisierung</strong> keine Nachsubventionierungsleistungen gezahlt.Nach Auslauf der Mietpreisbindung nach dem HmbWoBindG gilt für dennachfolgenden Zeitraum <strong>von</strong> 10 Jahren folgende Regelung:Bei Neuvermietung kann eine Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete(max. Mittelwert des Mietenspiegels) erhoben werden.Bei bestehenden Mietverträgen kann die Miete unter Beachtung der gesetzlichenRegelungen des BGB bis zur ortsüblichen Miete (max. Mittelwertdes Mietenspiegels) angehoben werden.4.1.2 Mietauswirkung bei nicht preisgebundenem Wohnraum4.1.2.1 BestandsmietenEine Mieterhöhung nach <strong>Modernisierung</strong> kann nach § 559 BGB vorgenommenwerden, wobei die anteilig auf <strong>Modernisierung</strong> entfallenden Zuschüsseabzuziehen sind (§ 559 a Abs. 2 BGB). Die sich daraus ergebende Miethöhekann alternativ auch nach § 557 oder § 558 BGB vereinbart werden.Entscheidet sich der Förderungsnehmer für gleich bleibende Zuschüsse,darf die durchschnittliche Nettokaltmiete nach der <strong>Modernisierung</strong> undwährend des Förderzeitraums den Betrag <strong>von</strong> 6,75 € nicht überschreiten(Kappungsgrenze).Falls der Förderungsnehmer sich für einen gestaffelten Abbau der Zuschüsseentscheidet, erhöht sich die Kappungsgrenze während des Förderzeitraumsjeweils im selben Maß bis maximal zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäßMietenspiegel (höchstens aber 6,75 €), wie die anteilig auf <strong>Modernisierung</strong>entfallenden Zuschüsse verringert werden.4.1.2.2 NeuvermietungenBei Neuvermietungen während des Bindungszeitraums kann die Miethöhegem. Ziffer 4.1.2.1 beibehalten werden. Unterschreitet die Miete gem. Ziffer4.1.2.1 die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß Mietenspiegel, kann beiNeuvermietung eine Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>21


BMietenspiegel berechnet werden; da<strong>von</strong> sind die <strong>Modernisierung</strong>szuschüssewiederum abzuziehen, und der Betrag <strong>von</strong> 6,75 € (Kappungsgrenze) darfnicht überschritten werden.Falls der Förderungsnehmer sich für einen gestaffelten Abbau der Zuschüsseentscheidet, erhöht sich die Kappungsgrenze während des Förderzeitraumsjeweils im selben Maß bis maximal zur ortsüblichen Vergleichsmietegemäß Mietenspiegel, wie die anteilig auf <strong>Modernisierung</strong> entfallendenZuschüsse verringert werden.4.1.2.3 Mietpreisbindung bei DachgeschossausbauFür neugeschaffene Wohnungen durch Dachgeschossausbau kann eineMiete bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß Mietenspiegelberechnet werden; da<strong>von</strong> sind die <strong>Modernisierung</strong>szuschüsse abzuziehenund der Betrag <strong>von</strong> 6,75 € (Kappungsgrenze) darf nicht überschritten werden.4.1.2.4 Weitere MieterhöhungenEine weitere Mieterhöhung wegen <strong>Modernisierung</strong> ist während des Bindungszeitraumsnur möglich, wenn weitere <strong>Modernisierung</strong>en erforderlichsind und hierfür die Zustimmung der Mietparteien und der WK vorliegt.4.2 BelegungsbindungenDie Wohnungen bleiben vorrangig den bisherigen Mietern vorbehalten.Bei Neuvermietungen innerhalb des 10-jährigen Bindungszeitraums imbisher ungebundenen Wohnungsbestand sind in der Regel nur Personenbezugsberechtigt, die im Besitz einer Bescheinigung über die Wohnberechtigungnach § 16 <strong>Hamburgische</strong>s Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG)oder die vom zuständigen Bezirksamt als vordringlich wohnungssuchendanerkannt sind. Die einzuhaltende Einkommensgrenze entspricht der in§ 8 HmbWoFG geregelten Grenze zuzüglich 30 %.Bei Wohnungen, die bereits nach anderen vertraglichen oder gesetzlichenRegelungen einer Belegungsbindung unterliegen, verlängert sich nachAblauf dieser Regelung die Dauer der Belegungsbindung entsprechendder vorgenannten Regelung um 10 Jahre.22<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


B4.3 UmwandlungsverbotWährend des Bindungszeitraums darf an den Wohnungen des gefördertenObjektes kein Wohnungseigentum begründet werden. Bei Wohnungen,die bereits nach anderen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen einemUmwandlungsverbot unterliegen, verlängert sich nach Ablauf dieserRegelung die Dauer des Umwandlungsverbots um 10 Jahre.4.4 Ausschluss <strong>von</strong> VermittlungsentgeltenFür die Vermittlung oder den Abschluss <strong>von</strong> Mietverträgen bei gefördertenWohnungen und Räumen sonstiger Nutzung dürfen Vermittlungsentgelteweder vom Zuschussempfänger noch <strong>von</strong> Dritten verlangt oder entgegengenommenwerden, unabhängig da<strong>von</strong> wie sie bezeichnet werden (z.B.Courtagen, Bearbeitungsgebühr, Vermittlungsprovision). Bei Wohnungen,die bereits nach anderen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen demAusschluss <strong>von</strong> Vermittlungsentgelten unterliegen, verlängert sich nachAblauf dieser Regelung die Dauer dieser Bindung um 10 Jahre.4.5 Verpflichtungen gegenüber dem MieterDer Antragsteller hat sich spätestens vor Auszahlung der Zuschüsse gemäßVordruck der WK dieser gegenüber im Sinne der Nummern 4.1 bis 4.4 inder Weise zu verpflichten, dass die Mieter hieraus im Zusammenhang mitdem Mietvertrag eigene Rechte herleiten können. Dieses ist im Rahmender Mieterzustimmung zu regeln.Auf Verlangen der WK sind ihr die Miet-Erhöhungsverlangen in Kopiezuzuleiten.4.6 Weitergabe der BindungenDer Antragsteller ist verpflichtet, seine sich aus der Inanspruchnahme<strong>von</strong> Zuschüssen ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolgeraufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist,seine Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>23


B4.7 Fortbestand der BindungenDie Bindungen aus der Förderung des Bauvorhabens erstrecken sich aufden Bindungszeitraum gemäß Ziffer 4. Dies gilt auch für den Fall, dassZuschüsse nicht in voller Höhe abgefordert oder vom Antragsteller zurückgezahltwerden.5. Kombination mit anderen Förderprogrammen5.1 WK-Programm „Barrierefreier Umbau“Werden im Rahmen der in diesen Programmen geförderten <strong>Modernisierung</strong>bauliche und technische Maßnahmen durchgeführt, mit denen dieEignung einzelner Wohnungen für die Benutzung durch• Rollstuhlbenutzerin Anlehnung an DIN 18025 Teil 1 oder• Menschen mit sonstigen Behinderungen sowie ältere Menschenin Anlehnung an DIN 18025 Teil 2erreicht wird, kann hierfür das Programm „Barrierefreier Umbau“ ergänzendin Anspruch genommen werden.Außerdem können Zuschüsse für die nachträgliche Errichtung <strong>von</strong> Aufzügenin oder an Gebäuden gewährt werden.5.2 KfW-Programme „Wohnraum Modernisieren“und „Energieeffizient Sanieren“Im Rahmen dieser Programme können Maßnahmen zur Energieeinsparungbzw. <strong>Modernisierung</strong> an Wohngebäuden durch die KfW Förderbank mitzinsgünstigen Darlehen gefördert werden. Die KfW-Mittel können bei derWK beantragt werden.24<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


BWichtiger Hinweis bei gleichzeitiger Inanspruchnahme <strong>von</strong> Förderkreditender KfW und Zuschüssen der WK für dieselben <strong>Modernisierung</strong>s-und Instandsetzungsmaßnahmen:Die KfW bestimmt, dass eine Kombination der KfW-Darlehen mitanderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) zulässigist, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagendie Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die Anrechnungder Zuschüsse aus dem Hamburger <strong>Modernisierung</strong>sprogrammerfolgt mit ihrem Barwert.Die Barwerte der Summe der laufenden Zuschüsse betragen:<strong>Modernisierung</strong>sförderung Programm B9 Jahre degressive Raten: 76,1 %<strong>Modernisierung</strong>sförderung Programm B9 Jahre linearer Verlauf: 74,0 %<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>25


AProgramm CCErweiterung und Änderung <strong>von</strong> Mietwohngebäudennach dem <strong>Hamburgische</strong>n Wohnraumförderungsgesetz(HmbWoFG)– Erweiterung und Änderung nach HmbWoFG –(Auszug aus der Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau )HinweisDie folgenden Ausführungen sind ein Auszug aus der FörderrichtlinieMietwohnungsneubau, Programmsegment E. Maßgebendfür die Förderzusage sind ausschließlich die dort aufgeführtenvollständigen Bestimmungen.Hinsichtlich Objektqualität und bautechnischer Anforderungensind die Anforderungen dieser Förderrichtlinie zu beachten.Das Ziel dieses Programmsegments ist die Förderung des Umbaus <strong>von</strong>Wohnungen, auch durch Zusammenlegung, unter Berücksichtigung derAnpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. Darüber hinaus ist die Erweiterung<strong>von</strong> Gebäuden durch Anbau und Ausbau möglich.In diesem Programmsegment ist in der Regel ein Wertgutachten einesvereidigten Sachverständigen für die Anerkennung der Grundstückskostenmit vorhandener Gebäudesubstanz erforderlich. Die förderfähigen Gesamtkostendürfen 1.750,- €/m² Wohnfläche nicht überschreiten. Es wird einDarlehen in Höhe <strong>von</strong> max. 90 % der anerkannten Gesamtkosten gewährt.Näheres zur Förderung und den sonstigen Bedingungen ist der jeweilsgültigen Förderrichtlinie Mietwohnungsneubau zu entnehmen.26<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


Programm DD<strong>Modernisierung</strong>s- und Instandsetzungsmaßnahmenan Mietwohngebäuden in Sanierungsgebieten– <strong>Modernisierung</strong> in Sanierungsgebieten –1. FörderzweckDie WK gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze Zuschüsse zurFörderung <strong>von</strong> umfassenden Energiespar-, <strong>Modernisierung</strong>s- und Instandsetzungsmaßnahmenan Wohngebäuden• in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gem. § 142 Baugesetzbuch(BauGB),• in Gebieten vorbereitender Untersuchungen gem. § 141 BauGB.Wesentliches Ziel dieser Förderung ist, neben der Beseitigung <strong>von</strong> städtebaulichenMissständen, die Sicherung und Verbesserung <strong>von</strong> preiswertemWohnraum in Sanierungsgebieten.Rechtsgrundlage für die Förderung ist § 164 a Abs. 3 BauGB bei entsprechenderBerücksichtigung des § 177 BauGB.2. Gegenstand der Förderung und FördervoraussetzungenGegenstand der Förderung ist die <strong>Modernisierung</strong> und die damit notwendigverbundene Instandsetzung <strong>von</strong> erhaltungswürdigen Gebäuden, dieüberwiegend Wohnzwecken dienen.<strong>Modernisierung</strong> im Sinne dieser Fördergrundsätze ist die Verbesserung<strong>von</strong> Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert derWohnungen nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse aufDauer verbessern, nachhaltig Energie oder sonstige Ressourcen einsparenoder den Anfall <strong>von</strong> Abfällen und Abwässern verringern.Instandsetzungsmaßnahmen können mitgefördert werden, wenn sieim Zusammenhang mit einer <strong>Modernisierung</strong> durchgeführt werden, dieandernfalls unvollständig oder erfolglos bliebe.<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>27


DRäume sonstiger Nutzung, die unter Berücksichtigung des Sanierungszieleserhalten bleiben sollen, können <strong>von</strong> der Behörde für Stadtentwicklungund Umwelt in die Förderung miteinbezogen werden, sofern ohne eineFörderung der wirtschaftliche Erhalt nicht gewährleistet ist.Maßnahmen an eigengenutzten Wohnungen in Mietwohngebäudenwerden nur gefördert, wenn das Bauvorhaben zusätzlich mindestens drei<strong>Mietwohnungen</strong> umfasst. Eine Förderung <strong>von</strong> Maßnahmen an ausschließlicheigengenutzten Objekten ist nur dann möglich, wenn das Familieneinkommendes Antragstellers die Grenze des § 8 Abs. 2 <strong>Hamburgische</strong>s WohnraumförderungsgesetzHmbWoFG um nicht mehr als 30 v.H. überschreitet.FördervoraussetzungenMit Abschluss der geförderten Maßnahme müssen die bautechnischenAnforderungen gemäß Ziffer IV mindestens erfüllt sein.3. Art und Höhe der Förderung3.1 GrundlagenFür die Förderung des Bauvorhabens werden im Rahmen der Obergrenzeder förderfähigen Kosten Baukosten- und Mietzuschüsse eingesetzt.Die verbindliche Feststellung der angemessenen förderfähigen Kostennimmt die WK im Bewilligungsverfahren vor.Zu den förderfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten fürdie Entsorgung gesundheitsschädlicher Materialien.Von den festgestellten förderfähigen Kosten hat der Antragsteller mindestens15 v.H. durch Eigenmittel zu finanzieren.Kosten, die über die festgestellten förderfähigen Kosten hinausgehen, trägtder Antragsteller; sie dürfen während der Laufzeit der Förderung nicht aufdie Miete umgelegt werden.28<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


D3.2 Förderfähige KostenDie Obergrenze der förderfähigen Kosten betragen in Abhängigkeit zurLaufzeit der damit verbundenen Bindungen höchstens:• 740,- €/m² bei 12-jähriger Bindung;• 920,- €/m² bei 15-jähriger Bindung;• 1.100,- €/m² bei 18-jähriger Bindung;• 1.275,- €/m² bei 21-jähriger Bindung.Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die technisch erforderlichund wirtschaftlich sinnvoll sind. Zur Prüfung der Angemessenheit derKosten werden Standards aus dem öffentlich geförderten Wohnungsbauzugrunde gelegt.Die förderfähigen Kosten werden gebildet aus den Baukosten einschließlichder damit verbundenen technischen Nebenkosten sowie den Finanzierungskosten.3.3 Baukostenzuschuss3.3.1 AllgemeinesIm Rahmen der festgestellten förderfähigen Kosten werden diejenigenKosten durch einen Baukostenzuschuss abgedeckt, deren Finanzierungdurch den modernisierungsbedingten Mehrertrag des Grundstückesnach § 559 BGB unter Beachtung der festgelegten Mieteckwerte (vgl. Nr.4.1) nicht möglich ist. Der Mehrertrag des Gebäudes ergibt sich aus derDifferenz zwischen• der Summe der anerkannten (angemessenen) Durchschnitts-Nettokaltmietenvor Durchführung der <strong>Modernisierung</strong> und• der Summe der durch diese Förderung vorgegebenen, langfristig erzielbarenNettokaltmieten zum Ende des Bindungszeitraumesabzüglich verschiedener berücksichtigungsfähiger Mehraufwendungen(s.u.).<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>29


DDer modernisierungsbedingte Bruttomehrertrag wird gemindert um:• die in Anlehnung an die II. BV ermittelte modernisierungsbedingte Erhöhungder Instandhaltungspauschale,• das Mietausfallwagnis (2 v.H.) auf den modernisierungsbedingten Mehrertragsowie• ggf. eine Verwaltungskostenpauschale gemäß II. BV je Wohnung oderGewerbeobjekt und Jahr bei neugeschaffenen Wohnungen oder Gewerbeobjekten.Der verbleibende Nettomehrertrag wird rechnerisch für die anteilige Finanzierungder Kosten unter Kreditmarktbedingungen eingesetzt, wobeifolgende Vorgaben zu beachten sind:• als Abschreibung werden 1,5 v.H. pauschal anerkannt;• Zinsen für die zur Finanzierung vorgesehenen Fremdmittel werdenmit dem tatsächlichen, höchstens jedoch mit dem zum Zeitpunkt desVertragsabschlusses marktüblichen Zinssatz für langfristige Baufinanzierungenberücksichtigt;• für die im Rahmen der als förderfähig anerkannten Kosten eingesetztenEigenmittel wird eine Verzinsung anerkannt. Dabei gilt für einenKostenanteil bis zu 15 Prozent ein Zinssatz <strong>von</strong> 4,0 v.H.; für den darüberhinausgehenden Teil der Eigenmittel wird ein Zinssatz <strong>von</strong> höchstens6,5 v.H. veranschlagt.Die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten und dem durch denMehrertrag zu finanzierenden Kostenanteil wird unter Berücksichtigungdes Eigenanteiles durch den Baukostenzuschuss abgedeckt.3.3.2 Besondere Bestimmungen für Wohnungen (Anerkennung Altmiete)Im Rahmen der Berechnung wird die Altmiete bis zu einem Betrag <strong>von</strong>4,80 €/m² Wohnfläche monatlich in voller Höhe anerkannt.Überschreitet die Altmiete diesen Betrag, so wird der Überschreitungsbetragzur Hälfte anerkannt.30<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


DEine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die vor der <strong>Modernisierung</strong>gezahlte Durchschnitts-Nettokaltmiete 5,80 €/m² Wohnfläche erreicht.3.3.3 Besondere Bestimmungen für Räume sonstiger NutzungDie Anfangs- und die Endmiete werden nach Einzelfallprüfung <strong>von</strong> derBehörde für Stadtentwicklung und Umwelt – Amt für Wohnen, Stadterneuerungund Bodenordnung – festgesetzt.3.4 Mietzuschuss3.4.1 AllgemeinesDurch den Mietzuschuss wird gewährleistet, dass in der Regel die Mietenach Fertigstellung des Bauvorhabens die Ausgangsmiete <strong>von</strong> 5,25 €/m²Wohnfläche monatlich nicht überschreitet. Da die festgelegte – langfristigerzielbare – Miete für das Ende der Bindungszeit wesentlich höher liegt,wird bei der Bemessung des Mietzuschusses ein gleichmäßiger jährlicherMietanstieg um 0,15 €/m² und Monat bis zu der festgelegten Endmietevorgesehen. Der Mietzuschuss wird abgezinst in einer Summe nach Fertigstellungdes Bauvorhabens ausgezahlt. Der Kapitalisierungszinsfuß entsprichtdem gewichteten Durchschnittszins der innerhalb der förderfähigen Kosteneingesetzten Fremd- bzw. Eigenmittel des Antragstellers.3.4.2 Besondere Bestimmungen für Wohnungen(Miete nach Abschluss der Maßnahme)Die Miete nach Abschluss der Maßnahme liegt regelmäßig bei 5,25 €/m²Wohnfläche monatlich. Die Miete für das Ende der Bindungszeit ergibtsich aus Nr. 4.1 dieser Fördergrundsätze. Der jährliche Mietanstieg beträgt0,15 € je Quadratmeter Wohnfläche monatlich.Überschreitet die tatsächlich erhobene durchschnittliche Miete vor <strong>Modernisierung</strong>den Betrag <strong>von</strong> 5,00 €/m² monatlich oder unterschreitet sie denBetrag <strong>von</strong> 4,20 €/m², so erhöht bzw. vermindert sich die Ausgangsmietenach <strong>Modernisierung</strong> um die jeweilige Differenz zur regelmäßigen Ausgangsmiete.Die jährlichen Mietpreissteigerungen werden entsprechendangeglichen.<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>31


D3.4.3 Besondere Bestimmungen für Räume sonstiger NutzungDie Miete nach Abschluss der Maßnahme, die Dauer der Bezuschussungund die Steigerungsraten werden <strong>von</strong> der Behörde für Stadtentwicklungund Umwelt – Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung –festgelegt.3.5 Pauschalförderung3.5.1 <strong>Modernisierung</strong>s- und InstandsetzungsmaßnahmenAbweichend zu einer Förderung mittels Baukosten- und Mietzuschuss kannauch eine Pauschalförderung gewährt werden. In diesem Fall werden einmalig357,- €/m² Zuschuss gewährt, sofern die förderfähigen Kosten mindestens510,- €/m² betragen. Die Mieteckwerte bzw. die Mietenentwicklung unddie sonstigen Bindungen entsprechen denen der Regelförderung mit12-jähriger Laufzeit.3.6 KostenbeitragFür die Bewilligung der Fördermittel wird ein einmaliger Kostenbeitrag inHöhe <strong>von</strong> 1,0 v.H. der festgestellten förderfähigen Bau- und Baunebenkostenerhoben. Der Kostenbeitrag wird mit Abschluss des <strong>Modernisierung</strong>svertragesfällig.Werden die Zuschüsse nicht in Anspruch genommen oder aus Gründen,die in der Person des Antragstellers liegen, nicht ausgezahlt, wird derKostenbeitrag um die Hälfte reduziert.3.7 Anerkennung der Aufwendungen für Energieberatungund QualitätssicherungParallel zum Antrag auf Anerkennung der Förderwürdigkeit ist ein HamburgerEnergiepass durch ein lizenziertes Hamburger Energiepassbüro zu erstellenund dem festgelegten Verfahren der Qualitätssicherung zu unterziehen.Die Kosten für Energieberatung und Qualitätssicherung können im Rahmender <strong>Modernisierung</strong>sförderung als Baunebenkosten anerkannt werden.32<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


DZuständig für die Benennung <strong>von</strong> Wohnungssuchenden für leerstehendeund freiwerdende Wohnungen ist das Fachamt für Grundsicherung undSoziales des örtlich zuständigen Bezirksamtes, wobei den betreffendenSanierungsträgern ein Vorschlagsrecht für die Bewerber zu a) und b) eingeräumtwird.Können vom Fachamt für Grundsicherung und Soziales keine Bewerber zua) – c) vorgeschlagen werden, kann der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigtediese Wohnungen an Wohnberechtigte mit Wohnberechtigungsscheinnach § 16 HmbWoFG vermieten.4.3 UmwandlungsverbotMit der Gewährung <strong>von</strong> Fördermitteln ist die Verpflichtung verbunden, dassdie geförderten Wohnungen für den Zeitraum der vereinbarten Bindungnicht in Eigentumswohnungen umgewandelt werden.4.4 Ausschluss <strong>von</strong> VermittlungsentgeltenFür die Vermittlung oder den Abschluss <strong>von</strong> Mietverträgen bei gefördertenWohnungen und Räume sonstiger Nutzung dürfen Vermittlungsentgelteweder vom Zuschussempfänger noch <strong>von</strong> Dritten verlangt oder entgegengenommenwerden, unabhängig da<strong>von</strong>, wie sie bezeichnet werden (z.B.Courtagen, Bearbeitungsgebühr, Vermittlungsprovision).4.5 Verpflichtung gegenüber dem MieterDer Antragsteller hat sich vor Auszahlung der Zuschüsse bzw. eines Darlehensgemäß Vordruck der WK dieser und den Mietern gegenüber im Sinne derNummern 4.1 bis 4.4 in der Weise zu verpflichten, dass die Mieter hierausim Zusammenhang mit dem Mietvertrag eigene Rechte herleiten können.4.6 Weitergabe der BindungenDer Antragsteller ist verpflichtet, seine sich aus der Inanspruchnahme<strong>von</strong> Zuschüssen ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolgeraufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist,seine Rechtsnachfolge in gleicher Weise zu binden.34<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


D4.7 Sicherung der BindungenZur Sicherung der Bindungen ist gemäß Vordruck der WK zu ihren Gunsteneine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Abt. II im Range nach demSanierungsvermerk, jedoch vor allen Rechten in Abt. III des betreffendenGrundbuches einzutragen.Zur Sicherung der Ansprüche der WK (bei Verstößen gegen Bedingungenund Auflagen des <strong>Modernisierung</strong>svertrages) ist gemäß Vordruck der WK dieEintragung einer Grundschuld an ausbedungener Rangstelle vorzunehmen.Zur Sicherung der Zweckbestimmung der geförderten Wohnungen findet§ 18 Absatz 4 HmbWoFG entsprechende Anwendung.4.8 VertragsstrafeFür den Fall, dass es seitens des Zuschussempfängers zu Vertragsverletzungenkommt, sind im <strong>Modernisierung</strong>svertrag Vertragsstrafen vorgesehen.4.9 Fortbestand der BindungDie Bindungen aus der Förderung des Bauvorhabens erstrecken sich aufdie vereinbarte planmäßige Laufzeit gemäß Nummer 4.1. Dies gilt auch fürden Fall, dass die Fördermittel nicht in voller Höhe abgefordert oder vomAntragsteller zurückgezahlt werden.5. Kombination mit anderen Förderprogrammen5.1 KfW-Programme „Wohnraum Modernisieren“und „Energieeffizient Sanieren“Im Rahmen dieser Programme können Maßnahmen zur Energieeinsparungbzw. <strong>Modernisierung</strong> an Wohngebäuden durch die KfW Förderbank mitzinsgünstigen Darlehen gefördert werden. Die KfW-Mittel können bei derWK beantragt werden.5.2 KumulationsverboteMaßnahmen, für die andere Fördermittel in Anspruch genommen werden,werden nach diesen Fördergrundsätzen nicht gefördert, es sei denn, dieanderen Fördermittel werden ausdrücklich zur Ergänzung der Förderungnach diesen Fördergrundsätzen gewährt.<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>35


II. Förderfähige MaßnahmenAls <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen im Sinne dieser Förderrichtlinie geltenentsprechend dem gewählten <strong>Modernisierung</strong>sprogramm die folgendenMaßnahmen:II.1Maßnahmen zur Energieeinsparungdurch Reduzierung der Wärmeverluste• Verbesserung der Wärmedämmung an den Hüllflächen (Fassaden-, DachundGrundflächen) sowie Fenstern und Außentüren.II.2Maßnahmen zur Energieeinsparungdurch Optimierung der technischen Gebäudeausrüstung• Ersteinbau oder Erneuerung der Heizungs- und Warmwasserversorgunggemäß Ziffer IV.6• Einbau einer ventilatorgestützten Wohnungslüftung• Einbau einer thermischen Solaranlage• Einbau einer PhotovoltaikanlageII.3Umfassende Ausstattungsverbesserungen in den Wohnungen• Einbau oder <strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> Duschbad/Bad und WC (auch Ausstattungmit Wasserzählern und wassersparenden Armaturen)• Küchenmodernisierung• Grundrissveränderung• Erstmalige Errichtung <strong>von</strong> Balkonen, <strong>Modernisierung</strong> und Instandsetzung<strong>von</strong> vorhandenen Balkonen• Maßnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes in den WohnungenII.4Ausstattungsverbesserungen• Maßnahmen zur Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und zur Entwässerung• Anlagen für Telekommunikation und FernsehempfangII.5Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur,der Sicherheit und des Wohnumfeldes• Verbesserung der Eingangssituation durch Umgestaltung36<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


• Ersteinbau oder Verbesserung <strong>von</strong> Türschließ-, Gegensprech- undSicherheitseinrichtungen an Hauseingangstüren• Einbau <strong>von</strong> Fenstern und Türelementen der Sicherheitsklasse WK 2 (DINV ENV 1627) in Erdgeschossen und im Bereich <strong>von</strong> Balkonen• Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes• Erstellung <strong>von</strong> Müllboxen, Mülltonnenaufzügen oder Anlagen <strong>von</strong> Sperrmüllsammelplätzen• Herstellung <strong>von</strong> Abstellräumen für Fahrräder und Kinderwagen• Verbesserung <strong>von</strong> Außenanlagen einschl. Beleuchtung• Anlage oder Ausbau <strong>von</strong> Kinderspielplätzen, Verkehrsflächen und Stellplätzen• Begrünung <strong>von</strong> Dächern und Fassaden• Schaffung einer Pförtnerloge bei Gebäuden mit mehr als 40 Wohnungenbzw. 40 angeschlossenen Wohneinheiten, sofern der Eigentümer denPförtnerbetrieb für mindestens die Dauer der Mietpreisbindung ausdiesem Programm sicherstellen kannII.6Umrüstung zu behinderten- und altengerechten Wohnungen• Maßnahmen der Umrüstung zu rollstuhlgerechtem, behinderten- undaltengerechtem Wohnraum können mitgefördert werden.• Für über einzelne, geringfügige Maßnahmen hinaus gehende Umbautenkann das WK-Programm „Barrierefreier Umbau“ ergänzend eingesetztwerden. Das gleiche gilt für die nachträgliche Errichtung <strong>von</strong> Aufzügenin oder an Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen.II.7Förderfähige InstandsetzungsmaßnahmenInstandsetzungsmaßnahmen im Sinne dieser Fördergrundsätze betreffendie Behebung baulicher Mängel, die in unmittelbarem Zusammenhang mitden <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen stehen, insbesondere:• an Dächern, Schornsteinköpfen, Eindichtungen, Dachrinnen mit Fallrohren,Fassaden, Fenstern, Balkonen, Loggien einschl. der entsprechendenAnstriche mit erforderlicher Gerüstgestellung,• an Wänden, Decken, Fußböden, Treppen, Türen, Sanitärobjekten einschl.Zu- und Abflussleitungen, Warmwasser- und Heizungsanlagen,• die Beseitigung und Entsorgung <strong>von</strong> Hausschwamm und gesundheitsgefährdenderMaterialien (z.B. Bleileitungen, Asbest).<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>37


III.III.1Allgemeine Fördervoraussetzungenund AntragstellungMaßnahmenkonzeptDie beabsichtigten <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen müssen im Hinblick aufdie städtebaulichen und sonstigen öffentlich rechtlichen Belange unbedenklichsein. Die genehmigungsrechtlichen Vorschriften und Regelungen derEnEV2009 sind einzuhalten.Die Mindeststandards für die energetisch verbesserten Außenbauteileund die zu erreichende Gesamt-Energieeffizienz des Gebäudes sind nachMaßgabe der im Weiteren beschriebenen bautechnischen Anforderungeneinzuhalten und nachzuweisen.Sollten diese bautechnischen Anforderungen aus gestalterischen, funktionalenoder bautechnischen Gründen nicht eingehalten werden können,ist auf Basis einer schriftlichen Begründung durch den Energieberaterund Bestätigung durch den autorisierten Qualitätssicherer („Vier-Augen-Prinzip!“) eine Ausnahme möglich. In diesem Fall soll alternativ die energetischeffizienteste, den Gegebenheiten entsprechende bauliche Lösungzur Ausführung kommen und in die energetische Bilanzierung einfließen.Die schriftliche Begründung <strong>von</strong> Ausnahmen ist der WK mit dem Antragauf Förderung vorzulegen.Wird bei einer nach dieser Richtlinie geförderten <strong>Modernisierung</strong> dieHeizungsanlage nicht erneuert, muss ein Heizungscheck nach DIN EN15378 oder ein „WärmeCheck“ für Heizungsanlagen durchgeführt werden.Die daraus gewonnenen Erkenntnisse können als Grundlage für eineenergetische Optimierung der vorhandenen Anlage dienen. Näheres unter„Energieberatung bei geförderten <strong>Modernisierung</strong>en“.Bei den Programmen A, B und C muss für die Förderung ein vollständigesund folgerichtiges Konzept für die <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen eingereichtund mit der WK abgestimmt werden. Die zu erreichende Ausstattung derWohnungen soll zeitgemäßen Ansprüchen genügen und im Hinblick aufden üblichen Ausstattungsstandard <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong> angemessen38<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


sein. Die Wohnungen müssen in sich abgeschlossen und in Bezug auf diedurchschnittlichen Nutzungsansprüche gebrauchsfähig sein.Über begründete Ausnahmen entscheidet die WK im Einvernehmenmit der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt – Amt für Wohnen,Stadterneuerung und Bodenordnung (WSB).III.2Leistungsfähigkeit und ZuverlässigkeitDer Antragsteller muss die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeitbesitzen sowie Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftlicheDurchführung des Bauvorhabens bieten. Die Gesamtfinanzierung musssichergestellt sein.III.3Mieterzustimmung<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen können nur gefördert werden, wenn dieMietparteien (mit Ausnahme <strong>von</strong> Wohn-Pflege-Heimen) der <strong>Modernisierung</strong>zustimmen. Der Antragsteller muss der WK gegenüber das Vorliegen derMieterzustimmung vor Auszahlung der Zuschüsse schriftlich bestätigen.Von der Mehrheit der Mietparteien muss die Zustimmung vorliegenbei Maßnahmen zur Energieeinsparung sowie Maßnahmen, die nur wirtschaftlichund technisch vertretbar sind, wenn sie bei allen Wohnungendurchgeführt werden (Maßnahmen nach Ziffer II, außer Ziffer II.3 – Ausstattungsverbesserungenin den Wohnungen).Von den betroffenen Mietparteien muss bei Maßnahmen zur Ausstattungsverbesserungder Wohnungen die Zustimmung vorliegen.III.4AntragsverfahrenIII.4.1 Erklärung der Förderwürdigkeit durch die Behörde für Stadtentwicklungund Umwelt für Programm D – <strong>Modernisierung</strong> in SanierungsgebietenVoraussetzung für die Antragstellung auf Bewilligung <strong>von</strong> Fördermittelnim Programm D ist die Erklärung der Förderwürdigkeit der geplanten<strong>Modernisierung</strong>smaßnahme durch die Behörde für Stadtentwicklung undUmwelt, Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung (WSB).<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>39


Der Abschluss der Baumaßnahme ist der WK unverzüglich anzuzeigen.Binnen sechs Monaten nach Abschluss hat der Antragsteller die Schlussabrechnungaufzustellen, deren Ergebnis zu einem Kostennachweis formloszusammenzufassen.Dieser ist zusammen mit dem Testat der Qualitätssicherung bei der WKeinzureichen.III.6Förderbeginn AuszahlungDie Auszahlung der laufenden Zuschüssen bei den Programmen A und Bbeginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den <strong>von</strong> der WK festgestelltenmittleren Abschluss der Baumaßnahmen folgt. Bei den Programmen C undD erfolgt die Auszahlung nach Baufortschritt.Nähere Einzelheiten der Auszahlung regelt der Bewilligungsbescheid/dieFörderzusage bzw. der <strong>Modernisierung</strong>svertrag.III.7PrüfungsrechtDer Antragsteller ist verpflichtet, der WK, der Behörde für Stadtentwicklungund Umwelt sowie dem Rechnungshof der Freien und HansestadtHamburg auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährungund Belassung der Fördermittel maßgeblichen Umstände zu erteilen unddie entsprechenden Unterlagen vorzulegen.Dazu gehört auch das Recht, jederzeit die Formblätter zur Mieterzustimmungeinzusehen.III.8AusnahmeregelungIn Fällen besonderer städtebaulicher Bedeutung oder zur Erreichung besondererwohnungs- oder sozialpolitischer Ziele kann die WK in Absprachemit der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Wohnen,Stadterneuerung und Bodenordnung, ein Abweichen <strong>von</strong> diesen Fördergrundsätzenzulassen.<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>41


IV.IV.1Objektqualität – Bautechnische AnforderungenEnergetischer GebäudestandardStufe 1• Endenergiebedarf [QE] nach durchgeführter <strong>Modernisierung</strong> ≤ 90 kWh/(m²a)• Wohnungslüftung gemäß Lüftungskonzept (mindestens Feuchteschutzlüftungnach DIN 1946-6)• Einhaltung der Anforderungen an modernisierte UmfassungsbauteileStufe 2• Erreichen des Neubauniveaus nach EnEV 2009• Endenergiebedarf [QE] nach durchgeführter <strong>Modernisierung</strong> ≤ 75 kWh/(m²a)• Ventilatorgestützte Wohnungslüftung gemäß Lüftungskonzept (mindestensNennlüftung nach DIN 1946-6)• Einhaltung der Anforderungen an modernisierte UmfassungsbauteileAnforderungen an modernisierte Umfassungsbauteile in Stufe 1 und 21. Außenwände ....................................... 0,202a. Fenster, Fenstertüren ............................... 1,102b. Dachflächenfenster .................................. 1,202c. Verglasungen ........................................ 0,952d. Vorhangfassaden .................................... 1,302e. Glasdächer .......................................... 1,703a. Fenster, Fenstertüren mit Sonderverglasung .......... 1,703b. Sonderverglasungen ................................. 1,403c. Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen ............ 2,004a. Decken, Dächer und Dachschrägen ................... 0,204b. Flachdächer . ........................................ 0,155a. Decken und Wände gegen unbeheizt oder Erdreich ... 0,255b. Fußbodenaufbauten ................................. 0,405c. Decken nach unten an Außenluft ..................... 0,20W/m²KW/m²KW/m²KW/m²KW/m²KW/m²KW/m²KW/m²KW/m²KW/m²KW/m²KW/m²KW/m²KW/m²KHinweise:• Zu Ausnahmen siehe Ziffer III.1 Maßnahmenkonzept• Definition Neubauniveau gem. § 3 EnEV 2009: Einhaltung der Anforderungenan den Jahres-Primärenergiebedarf [Q p‘‘] und den spezifischenTransmissionswärmeverlust [H‘ T] für zu errichtende Gebäude42<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


Stufe 3WK-Effizienzhaus 70 09im BestandWK-Effizienzhäuser 70 09dürfen• einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p‘‘) <strong>von</strong> 70% und einen• spezifischen Transmissionswärmeverlust (H‘ T) <strong>von</strong> 85% der nach Tabelle 1,Anlage 1 der EnEV 09errechneten Werte für das Referenzgebäude nichtüberschreiten.Gleichzeitig darf• Q p‘‘ 40 kWh pro m² und Jahr Gebäudenutzfläche A Nnicht überschreitenund• H‘ Tnicht höher sein, als nach Tabelle 2, Anlage 1 der EnEV 09bzw. nach § 2Abs. 1 HmbKliSchVO zulässig (maßgeblich ist der schärfere Anforderungswert).Eine ventilatorgestützte Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnungist obligatorisch.Stufe 4WK-Effizienzhaus 40 09WK-Effizienzhäuser 40 09dürfen• einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p‘‘) <strong>von</strong> 40% und einen• spezifischen Transmissionswärmeverlust (H‘ T) <strong>von</strong> 55% der nach Tabelle 1,Anlage 1 der EnEV 09errechneten Werte für das Referenzgebäude nichtüberschreiten.Gleichzeitig darf• Q p‘‘ 40 kWh pro m² und Jahr Gebäudenutzfläche A Nnicht überschreitenund• H‘ Tnicht höher sein, als nach Tabelle 2, Anlage 1 der EnEV 09bzw nach § 2Abs. 1 HmbKliSchVO zulässig (maßgeblich ist der schärfere Anforderungswert).Eine ventilatorgestützte Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnungist obligatorisch.WK-PassivhausWK-Passivhäuser dürfen• einen Jahres-Heizwärmebedarf (Q H) <strong>von</strong> 15 kWh pro m² und Jahr Energiebezugsflächeund• einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p‘‘) <strong>von</strong> 40 kWh pro m² und JahrGebäudenutzfläche A Nnicht überschreiten<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>43


Eine ventilatorgestützte Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnungist obligatorisch. Die Werte sind mit der der jeweils aktuellen Version desPHPP im Nachweismodus zu ermitteln.IV.2Nachweis des energetischen GebäudestandardsZu Beginn der <strong>Modernisierung</strong>splanung ist eine fachkundige Energieberatungüber die am betroffenen Objekt sinnvollen Maßnahmen der Energieeinsparungeinzuholen.Im Rahmen der Energieberatung wird zunächst der aktuelle energetischeZustand des Gebäudes erfasst. Auf dieser Grundlage wird die durch dievorgesehenen Maßnahmen erzielbare Energieeinsparung berechnet, diefür die Bemessung der Förderung ausschlaggebend ist. Mit dieser Leistungmuss ein <strong>von</strong> der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt lizenziertesEnergiepassbüro beauftragt werden, das einen Hamburger Energiepassfür das geförderte Objekt erstellt.Für ein Passivhaus im Bestand muss ein Nachweises nach PHPP durch einenentsprechend qualifizierten Planer erstellt werden.Die WK benötigt mit dem Antrag auf Bewilligung <strong>von</strong> Fördermitteln auchdie ausführlichen Berechnungen zu den Energiebilanzen. Diese müssen diezur Förderung beantragte <strong>Modernisierung</strong> abbilden. Im Fall <strong>von</strong> Änderungenbei der Ausführung der Maßnahmen werden die entsprechend angepasstenBerechnungen vor Auszahlungsbeginn der Zuschüsse erneut benötigt.Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind die Berechnungen zusätzlich in Formeiner elektronischen Datensicherung an die WK zu übermitteln. Sie kannzur Überprüfung und Evaluierung des Förderprogramms an die Aufsichtführende Behörde weitergeleitet werden.In einem zweiten Schritt werden die Ergebnisse aus dem Energieberatungsprozesseiner neutralen Qualitätssicherung unterzogen.44<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


IV.3Qualitätssicherung des energetischen GebäudestandardsDie Gewährung <strong>von</strong> Fördermitteln setzt einen Nachweis über die Einhaltungder jeweiligen energetischen Anforderungen voraus. Deshalb ist derBauherr verpflichtet, einen <strong>von</strong> der WK autorisierten Qualitätssichererzu beauftragen, der die Planungs- und Ausführungsphase begleitet. Fürdie Stufen 1 und 2 des Förderprogramms muss ein Qualitätssicherer fürden Bestand, für die Stufen 3 und 4 ein Qualitätssicherer für den Neubaubeauftragt werden.Der Qualitätssicherer hat beratende und prüfende Funktionen. Er prüft dieErfassungsdaten, auf deren Basis der „Ist-Zustand“ des Gebäudes vor der<strong>Modernisierung</strong> bilanziert wird, ebenso wie die berechneten Energiespareffekteder zur Förderung vorgesehenen <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen.In der Bauphase begleitet und dokumentiert er die fachgerechte Ausführungund testiert gegenüber dem Bauherren und der WK die Einhaltungder energetischen Anforderungen aus dieser Förderrichtlinie.Bei der Qualitätssicherung gilt das Vier-Augen-Prinzip. Aus diesem Grundkann der autorisierte Qualitätssicherer nicht gleichzeitig mit Planungs- oderWerkleistungen für das zu prüfende Objekt beauftragt sein. Zu Planungsleistungenzählt auch die unter Ziffer IV.2 beschriebene Energieberatung.Der Bauherr beauftragt und vergütet die Leistungen der Qualitätssicherung.Zur Erlangung der Förderung ist dem Vertrag der QS-Leistungskatalogzugrunde zu legen. Dieser gliedert sich in die für die Gewährung derFörderung erforderlichen Stufen A, B und C. Weitergehende Leistungendürfen frei vereinbart werden.Nähere Informationen zum vorgegebenen Verfahren der Qualitätssicherungsind im Internet unter www.wk-hamburg.de/downloads.html zu finden.Dort ist auch eine Übersicht der <strong>von</strong> der WK ermittelten ortsüblichenVergütung verfügbar. Es wird empfohlen, diese Vergütungen zu vereinbaren.Die WK ist zur stichprobenartigen Überprüfung der Qualitätssicherungberechtigt.Die WK und beauftragte Dritte sind berechtigt, Ortsbesichtigungen zurQualitätssicherung durchzuführen.<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>45


IV. 4LüftungsanlagenIn der Regel sind in WK-geförderten Gebäuden ventilatorgestützte Lüftungssysteme(im Folgenden „Lüftungsanlagen“) für durchgehenden Betrieb vorzusehen.Hybride Lüftungssysteme gelten im Sinne dieser Richtlinie als ventilatorgestütztesLüftungssystem, wenn sie die Stufe Nennlüftung nach DIN 1946-6durchgehend und nutzerunabhängig gewährleisten.Sollte aufgrund des Lüftungskonzeptes nach DIN 1946-6 kein ventilatorgestütztesSystem erforderlich sein, so ist ein DIN-gerechtes freies Lüftungssystemvorzusehen.Ventilatorgestützte Systeme müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:• Es können Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung eingesetztwerden, jedoch wird empfohlen, die Vorteile der Wärmerückgewinnunggegen den damit verbundenen erhöhten Aufwand abzuwägen.• Alle Räume, die sich innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden,sind in das Konzept zur ventilatorgestützten Lüftung einzubeziehen.• Lüftungsanlagen müssen in ihrer Ausführung die erforderlichen Eigenschaftenfür die Kennzeichnung E (Energieeffizienz) und H (Hygiene)sowie die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz nach DIN 1946-6erfüllen.• Bei Zuluft/Abluft-Anlagen mit Wärmerückgewinnung muss der Wärmebereitstellungsgradmindestens 80% (korrigierter Wert für die Berücksichtigung<strong>von</strong> Wärmeverlusten des Gehäuses, Frostbetrieb undVolumenstrombalance) betragen.Wird ein Lüftungskonzept gewählt, bei dem die zurück gewonneneWärme nicht auf die Zuluft übertragen wird, muss sie stattdessen invollem Umfang zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitungder Wohnungen genutzt werden.46<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


• Lüftungsanlagen für einzelne Räume oder Wohnungen müssen mindestensdreistufig regelbar sein.Bei zentralen Lüftungsanlagen für mehrere Wohneinheiten muss inden einzelnen Wohnungen mindestens eine Regelung zwischen denBetriebsstufen „Reduzierte Lüftung“ und „Nennlüftung“ nach DIN 1946-6möglich sein.• Die Auslegung der Lüftungsanlage ist so vorzunehmen, dass der Gesamt-Außenluft-volumenstrom nach DIN 1946-6 den berechneten Abluft- undFrischluftbedarf der versorgten Wohnung(en) decken kann. Dabei musspro Wohnung mindestens ein Frischluftbedarf <strong>von</strong> 30 m³ pro Stundeund Person berücksichtigt werden.• Der Stromverbrauch aller eingebauten Komponenten der Lüftungsanlagedarf in der Betriebsstufe Nennlüftung bei Anlagen mit einem Volumenstromkleiner als 600 m³ pro Stunde nicht höher als 0,40 Wh/m³ und beiAnlagen mit einem Volumenstrom größer als 600 m³ pro Stunde nichthöher als 0,50 Wh/m³ sein.• Außenwanddurchlässe müssen mit Sturmsicherungen ausgestattet sein.• Der Einbau <strong>von</strong> Dunstabzugshauben sowie <strong>von</strong> Wäschetrocknern mitAbluftführung in den Außenbereich ist nicht zulässig.• Ein Nachweis der Vollständigkeit, der Funktion und der Einregulierungder Luftmengen gemäß Anhang D der DIN 1946- 6 ist in jedem Fall zuvereinbaren.Empfehlungen beim Einsatz <strong>von</strong> Lüftungsanlagen• Geräusche, die im Normalbetrieb <strong>von</strong> Lüftungsanlagen und ihren Komponentenausgehen, sollen subjektiv akustisch nicht auffällig sein. Ausdiesem Grund wird empfohlen auf Grundlage der DIN EN ISO 10052:10-2010, als akustische Anforderung für Wohn- und Schlafräume in derBetriebsstufe Nennlüftung einen Standard-Schalldruckpegel <strong>von</strong> höchstens25 dB zwischen Bauherr und Planer zu vereinbaren. Die Nachweisesind unter Berücksichtigung der Vorgaben der DIN 45681, DIN 45680,DIN 45645-1 zu erbringen.<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>47


• Zur Optimierung der Raumluftqualität und des Wärmebereitstellungs gradeswird der Einsatz eines Lüftungsgerätes mit Enthalpie-Wärme tauscherempfohlen. Der Vorteil eines Enthalpie-Wärmetauschers liegt nebeneiner höheren Wärmebereitstellung in der Fähigkeit, während der kaltenJahreszeit eine Feuchterückgewinnung aus der Abluft zu ermög lichen.IV. 5Luftdichtheit• Bei allen Maßnahmen ist auf eine möglichst wind- und luftdichte Ausführungder gesamten Außenhülle zu achten.• Wird im Rahmen der geförderten <strong>Modernisierung</strong> eine Lüftungsanlagemit Wärmerückgewinnung eingebaut, darf das Gebäude nach Abschlussder <strong>Modernisierung</strong> bei einem Differenzdruck <strong>von</strong> 50 Pascal (n 50-Wert)einen 1,5-fachen Luftwechsel nicht überschreiten. Ein gefördertes WK-Passivhaus bzw. WK-Effizienzhaus 40 09im Bestand darf einen 0,6-fachenLuftwechsel nicht überschreiten.Für den Nachweis der geforderten Luftdichtheit ist durch den Bauherrneine messtechnische Prüfung der Außenbauteile (Blower-Door-Test) zubeauftragen.Zur Durchführung der messtechnischen Prüfung sind folgende Institutionenberechtigt:• Die vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. (FLiB) zertifizierten„Prüfer der Gebäude-Luftdichtheit im Sinne der Energieeinsparverordnung“.Die Liste der vom FLiB zertifizierten Prüfer findet sich unterwww.flib.de.• Die in der „Hamburger Firmenliste Luftdichtheitsmessungen“ eingetragenenFirmen. Diese Liste wird <strong>von</strong> der Behörde für Stadtentwicklungund Umwelt veröffentlicht: www.hamburg.de/contentblob/2042466/data/luftdichtigkeitsmessung.pdf.IV. 6WärmepumpenAn Wärmepumpen, werden folgende Anforderungen gestellt:• Bei elektrisch angetriebenen Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpenist eine Jahresarbeitszahl <strong>von</strong> mindestens 4,3 nachzuweisen.48<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


• Bei elektrisch angetriebenen Luft/Wasserwärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl<strong>von</strong> mindestens 3,7 nachzuweisen.• Bei elektrisch angetriebenen Luft/Luft- und Luft/Luft/Wasser-Wärmepumpenin Kompaktgeräten ist eine Jahresarbeitszahl <strong>von</strong> mindestens3,5 nachzuweisen.• Bei gasmotorisch angetriebenen Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl<strong>von</strong> mindestens 1,3 nachzuweisen.• Die Jahresarbeitszahl ist nach der dann geltenden Fassung der VDI 4650(2009) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärmeund für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der Gesamt-Jahresarbeitszahlder VDI 4650 (2009).• Die Umwälzpumpen der Wärmepumpen müssen die Effizienzanforderungder Effizienzklasse A erfüllen.• Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert istmit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen.Der Nachweis des EHPA (European Quality Label for Heat Pumps)Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.IV. 7Heizung• Zulässig sind zentrale Heizungsanlagen oder Fernwärmeversorgungmöglichst mit verbundener Warmwasserbereitung. Elektrische Heizungsund/oderWarmwasseranlagen mit Ausnahme <strong>von</strong> Wärmepumpen sindausgeschlossen. Die Anrechnung <strong>von</strong> Handtuchheizkörpern mit elektrischerBetriebsoption bei der Deckung der Heizlast ist nicht zulässig.• Ein hydraulischer Abgleich ist immer erforderlich bei dem Austausch derHeizungsanlage oder bei der Durchführung <strong>von</strong> Dämmmaßnahmen, diedie Heizlast um mehr als 25 % verändern. In jedem Fall ist eine rechnerischeraumweise Heizlastberechnung durchzuführen.• Bei fernwärmeversorgten Gebäuden ist nach Durchführung <strong>von</strong> Wärmedämmmaßnahmender Heizbedarf des Gebäudes neu zu ermitteln undder Heizwasserdurchfluss (HWD) seitens des Versorgungsunternehmensentsprechend zu reduzieren.<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>49


IV. 8Umweltfreundliche BaumaterialienEs wird empfohlen, umweltfreundliche Baumaterialien einzusetzen.Nicht verwendet werden dürfen:• FCKW- und HFCKW-haltige Dämmstoffe,• Holzfenster oder -türen sofern sie nicht das Siegel des Program for theEndorsement of Forest Certification Schemes (PEFC), des Forest StewardshipCouncil (FSC) oder des Malaysian Timber Certification Council(MTCC) tragen.IV. 9Einsparung <strong>von</strong> Trinkwasser• Zur Reduzierung des Wasserverbrauchs sind Durchflussmengenbegrenzervorzusehen.• WC‘s sind mit 6-Liter Spülkasten und Spartaste auszustatten.HinweisBei Nichteinhaltung der vorstehend beschriebenen Anforderungenkönnen bewilligte Fördermittel widerrufen werden.50<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


V. Sonstige FörderprogrammeFolgende Förderprogramme können ergänzend für die <strong>Modernisierung</strong>und Instandsetzung <strong>von</strong> Wohngebäuden genutzt werdenV.1 WK-Programm „Barrierefreier Umbau“Die WK unterstützt die Umgestaltung <strong>von</strong> bestehenden <strong>Mietwohnungen</strong>und Mietwohngebäuden zu barrierefreiem Wohnraum. Gefördert wirdauch die nachträgliche Errichtung <strong>von</strong> Aufzügen in oder an Gebäuden mitmehr als zwei Vollgeschossen.V. 2 Städtebauförderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“Mit diesem Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ können <strong>Modernisierung</strong>s-und Instandsetzungsmaßnahmen an erhaltenswerten Gebäuden,historischen Ensembles <strong>von</strong> geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicherBedeutung gefördert werden, die in den festgelegten Gebieten desStädtebaulichen Denkmalschutzes liegen.V. 3 KfW-Programm „Wohnraum Modernisieren“Die KfW fördert <strong>Modernisierung</strong>s- und Instandsetzungsmaßnahmen anselbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden (einschließlich Wohn-,Alten- und Pflegeheimen) mit zinsgünstigen Darlehen. Förderfähig istauch die Verbesserung des Wohnumfeldes (z.B. Grünanlagen, Spielplätze).V. 4 KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“Die KfW fördert Maßnahmen zum Zwecke der CO2-Minderung und derEnergieeinsparung, wie insbesondere Wärmedämmmaßnahmen unddie Erneuerung <strong>von</strong> Heizung und Fenstern mit zinsgünstigen Krediten.Das Programm richtet sich auf besonders umfangreiche Investitionen inWohngebäuden (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen) desAltbaubestandes (Baujahr 1983 oder früher).<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>51


V.5.Weitere Förderprogramme in HamburgKlimaschutzprogramm SolarthermieGefördert werden thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung undRaumheizungsunterstützung. Die Förderung richtet sich direkt an installierendeFachbetriebe, die ihre Qualifikation in der Installation thermischerSolaranlagen nachgewiesen haben.Behörde für Stadtentwicklung und UmweltErna Heinze, Tel. 040 / 42840 - 2022, erna.heinze@bsu.hamburg.deKlimaschutzprogramm BioenergieIm Rahmen dieses Programms wird die Installation <strong>von</strong> Anlagen gefördert,die Biomasse als Energieträger einsetzen, z.B. Holzpellets-Heizkessel,Hackschnitzel-Feuerungsanlagen, Pflanzenöl-Blockheizkraftwerke oderBiogasanlagen.Behörde für Stadtentwicklung und UmweltMarina Faber, Tel. 040 / 42840- 2151, marina.faber@bsu.hamburg.deRoland Schwörer, Tel. 040 / 42840 - 3198, roland.schwoerer@bsu.hamburg.deFörderung wassersparender WC-AnlagenWC-Anlagen lassen sich gemäß der Abwassernorm DIN 1986-100 bzw.DIN EN 12056-2 mit den Spülwassermengen 2,5- bzw. 4,5-Liter-Spülungbetreiben. Der Einsatz dieser Technologien wird gefördert.Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt – EnergieabteilungTel. 040 / 42840 - 0, ressourcenschutz@bsu.hamburg.de52<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


Klimaschutzprogramm „WärmeCheck“ für HeizungsanlagenDer WärmeCheck ist eine umfassende energetische Bewertung <strong>von</strong> Heizungsanlagen.Er beschreibt den Ist-Zustand der Heizungsanlage, zeigtOptimierungsvorschläge auf und nennt die möglichen Energieeinsparpotenzialesowie die hierfür erforderlichen Aufwendungen.Zuschuss„WärmeCheck“ für Heizungsanlagen mit 51-199 kW Leistung 420,- €„WärmeCheck“ für Heizungsanlagen ab 200 kW Leistung 560,- €Ansprechpartner:Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt,Ronald Burchardt, Tel. 42840 - 3641, ronald.burchardt@bsu.hamburg.de<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>53


Anlage KMUKleine und mittlere Unternehmen, GroßunternehmenKleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist die Sammelbezeichnungfür Unternehmen, die definierte Grenzen hinsichtlich Beschäftigtenzahl,Umsatzerlös oder Bilanzsumme nicht überschreiten. Die Abgrenzung<strong>von</strong> Kleinen und Mittleren Unternehmen erfolgt entsprechend Artikel 2Ziffern 7 und 8 in Verbindung mit Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung:TypBeschäftigteUmsatzerlös(Mio €)Bilanzsumme(Mio €)MittlereUnternehmen< 250 und ≤ 50 oder ≤ 43KleineUnternehmen< 50 und ≤ 10 oder ≤ 10Kleinstunternehmen< 10 und ≤ 2 oder ≤ 2Unternehmen, die diese Größenordnungen überschreiten, heißen Großunternehmenund zählen damit nicht zu den kleinen und mittlerenUnternehmen. Die Einordnung erfolgt unabhängig <strong>von</strong> der gewähltenRechtsform eines Unternehmens.54<strong>Modernisierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietwohnungen</strong>


Besenbinderhof 31 . 20097 HamburgPostfach 102809 . 20019 HamburgTelefon 040/24846-0 . Fax 040/24846-432info@wk-hamburg.de . www.wk-hamburg.deStand: Februar <strong>2011</strong> · gedruckt auf Papier aus 50% Recycling und 50% nachhaltiger Forstwirtschaft · Gestaltung: www.eigenart.biz

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