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Modernisierung Mietwohnungen - WK-Hamburg

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7.3 Allgemeine Bedingungen ................................................................................................ 257.4 Mieterzustimmung ........................................................................................................... 258. Welche Rechtsgrundlage gilt? .................................................................................... 259. Wo kann man die Förderung beantragen und wer hilft dabei? ................................ 261. Wie ist das Verfahren? ................................................................................................. 271.1. Voraussetzungen für die Antragstellung ......................................................................... 271.2. Antragstellung ................................................................................................................. 271.3. Bewilligung ...................................................................................................................... 271.4. Förderzusage/Bewilligungsbescheid .............................................................................. 271.5. Baubeginn, Abschlussmeldung und Schlussabrechnung ............................................... 272. Welche <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen können gefördert werden? ......................... 282.1. Energiesparmaßnahmen: Reduzierung der Wärmeverluste .......................................... 282.2. Energiesparmaßnahmen: Optimierung der techn. Gebäudeausrüstung ........................ 282.3. Ausstattungsverbesserungen in den Wohnungen .......................................................... 282.4. Verbesserung der soz. Infrastruktur, der Sicherheit und des Wohnumfelds .................. 282.5. Förderfähige Instandsetzungsmaßnahmen .................................................................... 293. Welche baulichen Anforderungen müssen erfüllt werden? ..................................... 294. Welche technischen Anforderungen müssen erfüllt werden? ................................. 294.1. Energetischer Gebäudestandard .................................................................................... 305. Kleine und mittlere Unternehmen ............................................................................... 35MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 3


Übersicht über die Förderung<strong>Modernisierung</strong>von<strong>Mietwohnungen</strong>Energetische<strong>Modernisierung</strong>AFörderprogrammAusstattungsverbesserungenundumfassende<strong>Modernisierung</strong>BWas ist das Ziel derFörderung?Energetische<strong>Modernisierung</strong>en ohne undmit Belegungsbindungenvon Mietwohngebäuden, fürdie bis zum 31.12.1994 eineBaugenehmigung vorlagAusstattungsverbesserungenund umfassende<strong>Modernisierung</strong>en vonMietwohngebäuden, für diebis zum 31.12.1984 eineBaugenehmigung vorlagWelcheMaßnahmenwerden gefördert?Förderung durch laufendeZuschüsse nachEnergieeinspareffizienz miteiner Laufzeit über 6 bzw.10 Jahre, je nach erreichtemenergetischen StandardFörderung durch laufendeZuschüsse in Höhe von 40 %auf förderfähige undangemessene<strong>Modernisierung</strong>skosten miteiner Laufzeit über 10 JahreWelche Bindungenentstehen?• keine Mietpreis- undBelegungsbindungen• als Ergänzungsmodulwahlweise Bindungenmöglich• Mietpreis- undBelegungsbindungen4 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


ENERGETISCHE MODERNISIERUNG1. Was ist das Ziel der Förderung?Gefördert wird die energetische <strong>Modernisierung</strong> von <strong>Mietwohnungen</strong> und Wohneinrichtungengem. § 2 Abs. 4 <strong>Hamburg</strong>isches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) in derFreien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> (FHH), für die jeweils bis zum 31.12.1994 eineBaugenehmigung vorlag.2. Wer kann Anträge stellen?Anträge können vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten gestellt werden.3. Welche Maßnahmen werden wie gefördert?Die Förderung ist modular aufgebaut: Es gibt verpflichtende Grundmodule, die durch freiwählbare Ergänzungsmodule ergänzt werden können.Die Förderung erfolgt durch laufende Zuschüsse über 6 bzw. 10 Jahre. Der Zuschuss kannwahlweise als Miet- oder Baukostenzuschuss gewährt werden.Die technischen Anforderungen, der Umfang und das Verfahren zu den jeweiligen Modulenwerden im Anhang erläutert.3.1 Grundmodule3.1.1 Qualitätssicherung BacksteinDem Erhalt von stadtbildprägenden Backsteinfassaden kommt bei geförderten<strong>Modernisierung</strong>en eine besondere Bedeutung zu. Deshalb werden im Rahmen einesfestgelegten Verfahrens der Qualitätssicherung bei betroffenen Gebäuden ggf. besondereVorgaben zum Fassadenkonzept gemacht. Die Kosten für die Qualitätssicherung Backsteinwerden von der <strong>WK</strong> übernommen.3.1.2 <strong>Hamburg</strong>er EnergiepassVoraussetzung für eine Förderung ist die Erstellung eines <strong>Hamburg</strong>er Energiepasses. Er wirddurch einen laufenden Zuschuss in Höhe von 500,– € gefördert.Er umfasst die sachgerechte Erfassung und Berechnung des Gebäudes im Ist-Zustand sowiedie energetische Bilanzierung der zur Förderung beantragten <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen.Der <strong>Hamburg</strong>er Energiepass wird auch als Einzelmaßnahme unabhängig von einerenergetischen <strong>Modernisierung</strong> mit einem Einmalzuschuss entsprechend der Förderrichtlinie<strong>Hamburg</strong>er Energiepass gefördert.Übersicht über <strong>Hamburg</strong>er Energiepass-Berater und die Förderrichtlinie <strong>Hamburg</strong>erEnergiepass unter: www.wk-hamburg.de/downloads.html3.1.3 Qualitätssicherung EnergieVoraussetzung für eine Förderung ist die Begleitung der Maßnahme durch einen autorisiertenQualitätssicherer. Die Qualitätssicherung wird durch einen laufenden Zuschuss in Höhe von1.000,– € gefördert.MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 5


ENERGETISCHE MODERNISIERUNG3.1.4 Energetische <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen ohne MietpreisbindungBei den Stufen 1 bis 3 berechnet sich die Höhe der laufenden Zuschüsse aus der erzieltenEnergieeinsparung. Die Auszahlung erfolgt über 6 Jahre.Bei den Stufen 4 und 5 berechnet sich die Höhe der laufenden Zuschüsse über einenpauschalen Zuschuss je m² förderfähiger Wfl., anrechenbar sind max. 130 m²/Wohneinheit. DieAuszahlung erfolgt über 10 Jahre.Stufe 1 – Endenergiebedarf ≤ 90 kWh/m²aEingesparter Jahres-Heizwärmebedarf ................................................................ 0,22 € je kWh/aEingesparter Jahres-Endenergiebedarf ............................................................... 0,22 € je kWh/aStufe 2 – Neubauniveau EnEV09 und Endenergiebedarf ≤ 75kWh/m²aEingesparter Jahres-Heizwärmebedarf ................................................................ 0,24 € je kWh/aEingesparter Jahres-Endenergiebedarf .............................................................. 0,24 € je kWh/aStufe 3 – <strong>WK</strong>-Effizienzhaus 70 09 im BestandEingesparter Jahres-Heizwärmebedarf .............................................................. 0,275 € je kWh/aEingesparter Jahres-Endenergiebedarf ............................................................. 0,275 € je kWh/aStufe 4<strong>WK</strong>-Effizienzhaus 40 09 im Bestand ..................................................................... 240,– €/m² Wfl.Stufe 5<strong>WK</strong>-Passivhaus im Bestand ................................................................................ 240,– €/m² Wfl.3.1.4.1 Optimierung der HeizungsanlageWird die Heizungsanlage nicht erneuert, muss ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 oder einWärmeCheck für Heizungsanlagen durchgeführt werden. Die daraus gewonnenen Erkenntnissekönnen als Grundlage für eine energetische Optimierung der vorhandenen Anlage dienen.HeizungscheckDas Ziel des Heizungschecks nach DIN EN 15378 ist es, die Schwachstellen der Anlageaufzuspüren, das Energiesparpotenzial überschlägig zu ermitteln und den Anlagenbetreibernkonkrete Handlungsmöglichkeiten für die Anlagenmodernisierung aufzuzeigen.WärmeCheck für HeizungsanlagenDer WärmeCheck ist eine umfassende energetische Bewertung von Heizungsanlagen. Erbeschreibt den Ist-Zustand der Heizungsanlage, zeigt Optimierungsvorschläge auf und nenntdie möglichen Energieeinsparpotenziale sowie die hierfür erforderlichen Aufwendungen. BeiHeizungsanlagen ab einer Leistung von mehr als 50 kW wird dieser durch einmalige Zuschüssegefördert.WärmeCheck für Heizungsanlagen mit 51 bis 199 kW Leistung ..................................... 420,– €WärmeCheck für Heizungsanlagen ab 200 kW Leistung ................................................ 560,– €WärmeCheckPlus für komplexe Anlagen ...................................................................... 2.000,– €Der Antrag kann bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU), Amt für Natur undRessourcenschutz, Abteilung für Energie, gestellt werden.Mehr Informationen: www.hamburg.de/start-aktuelles/138018/waermecheck-1.html6 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


ENERGETISCHE MODERNISIERUNG3.2 ErgänzungsmoduleErgänzungsmodule können vom Investor hinzugewählt werden und werden mit laufendenZuschüssen gefördert. Diese verteilen sich jeweils auf eine Laufzeit von 6 oder 10 Jahren, jenach erreichtem energetischen Standard. Die technischen Anforderungen, der Umfang und dasVerfahren zu den jeweiligen Modulen werden im Anhang erläutert.3.2.1 LüftungsanlagenIn den Stufen 1 bis 3 können ergänzend folgende Zuschüsse genutzt werden:Ventilatorgestützte Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung,die durchgehend die Stufe Nennlüftung nach DIN 1946-6 ermöglichen .................... 500,– €/WERaumweise ventilatorgestützte Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sowieventilatorgestützte Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung über Abluftwärmepumpen,die durchgehend die Stufe Nennlüftung nach DIN 1946-6 ermöglichen ................ 1.000,– €/WEWohnungs- oder gebäudezentrale ventilatorgestützte Lüftungsanlagen mitWärmerückgewinnung, die durchgehend die Stufe Nennlüftungnach DIN 1946-6 ermöglichen ................................................................................ 2.000,– €/WE3.2.2 Stadtbildprägende BacksteinfassadenWerden stadtbildprägende Backsteinfassaden erhalten, wird der dadurch entstehendeMehraufwand zusätzlich gefördert.Die Verkleidung eines Wärmedämmverbundsystems mit Vollsteinen oder Klinkerriemchen bzw.der Erhalt von Backsteinfassaden durch eine Fugensanierung werden mit laufendenZuschüssen gefördert.Klinkerriemchen ....................................................25,– €/m² Fassadenfläche mit KlinkerriemchenVollsteine ..............................................................50,– €/m² Fassadenfläche mit VollsteinenFugensanierung....................................................25,– €/m² erhaltene FassadenflächeAusnahmeregelungSollte es bei einer im Rahmen der Qualitätssicherung Backstein verpflichtenden Fassadenerhaltungaus gestalterischen Gründen nicht möglich sein, die energetischen Anforderungeneinzuhalten, ist eine Ausnahme möglich. In diesem Fall soll alternativ die energetischeffizienteste, den Gegebenheiten entsprechende bauliche Lösung zur Ausführung kommen undin die energetische Bilanzierung einfließen.3.2.3 Energetische <strong>Modernisierung</strong> mit MietpreisbindungDer Investor kann die energetischen Maßnahmen mit einer Mietpreisbindung über die Laufzeitder Förderung kombinieren. Die technischen Anforderungen bleiben bestehen, die Zuschüsseerhöhen sich wie folgt:Stufe 1 – Endenergiebedarf ≤ 90 kWh/m²aEingesparter Jahres-Heizwärmebedarf ................................................................ 0,33 € je kWh/aEingesparter Jahres-Endenergiebedarf ............................................................... 0,33 € je kWh/aStufe 2 – Neubauniveau EnEV09 und Endenergiebedarf ≤ 75kWh/m²aEingesparter Jahres-Heizwärmebedarf ................................................................ 0,36 € je kWh/aEingesparter Jahres-Endenergiebedarf .............................................................. 0,36 € je kWh/aMODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 7


ENERGETISCHE MODERNISIERUNGStufe 3 – <strong>WK</strong>-Effizienzhaus 70 09 im BestandEingesparter Jahres-Heizwärmebedarf .............................................................. 0,415 € je kWh/aEingesparter Jahres-Endenergiebedarf ............................................................. 0,415 € je kWh/aStufe 4<strong>WK</strong>-Effizienzhaus 40 09 im Bestand ..................................................................... 360,– €/m² Wfl.Stufe 5<strong>WK</strong>-Passivhaus im Bestand ................................................................................ 360,– €/m² Wfl.3.2.4 Förderung für innovative ökologische TechnologienDarüber hinaus können für den Einsatz besonders innovativer Dämmstoffe und Technologienim Bereich der technischen Gebäudeausrüstung weitere Fördermittel beantragt werden. Überdie Gewährung entscheidet die <strong>WK</strong> in Abstimmung mit der BSU.3.3 Anforderungen der Allgemeinen GruppenfreistellungsverordnungDie maximale Zuschusshöhe hängt von den energetischen Investitionskosten und derBetriebsgröße ab. Grundlage ist Artikel 21 Abs. 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung(AGVO). Die Beihilfeintensität beträgt bei kleinen Unternehmen 40 %, bei mittlerenUnternehmen 30 % und bei Großunternehmen 20 % (s.a. Anlage KMU).Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten erfolgt nach Art. 21 Abs. 5 AGVO i. V. m. Art. 18Abs. 6 Buchst. a sowie Abs. 7.Hierzu hat der Investor die energetischen Investitionskosten auf entsprechendem Formblatt der<strong>WK</strong> mitzuteilen und nachzuweisen. Die so nachgewiesenen Kosten sind Grundlage für dieZuschussberechnung.Zur Überprüfung der Angaben des Bauherrn zur Beihilfeintensität sowie zur Subventionsmittelverwendungfindet § 18 Abs. 4 HmbWoFG entsprechend Anwendung. Zuständige Stelleist die <strong>WK</strong>.3.4 Kombination mit anderen <strong>WK</strong>-FörderprogrammenDie Förderung aus diesem Programm kann mit der Förderung für einen barrierefreien Umbauund die Nachrüstung von Gebäuden mit Aufzügen (Fördermodule E bzw. F und G) kombiniertwerden. Die Zuschüsse werden kumuliert; es gelten die jeweils längeren Mietpreis- undBelegungsbindungen.3.5 Kombination mit anderen Förderprogrammen3.5.1 KfW-FördermittelDie Programme der KfW können in der Regel ergänzend in Anspruch genommen werden.Anträge können bei der <strong>WK</strong> gestellt werden.3.5.2 KumulationsverboteBei der zusätzlichen Inanspruchnahme anderer Programme ist die Regelung des Art.7 AGVOüber die Kumulierung zu beachten. Insbesondere zur Überprüfung der Beihilfehöchstintensitätwird der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für die geförderte Tätigkeit oder dasgeförderte Vorhaben berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Förderung zulasten von lokalen,regionalen bzw. nationalen Mitteln oder Gemeinschaftsmitteln geht. Hierzu hat der Investor aufentsprechendem Formblatt der <strong>WK</strong> sämtliche erforderlichen Angaben mitzuteilen undnachzuweisen.8 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


KapitelModuleEingesparterJahresheizwärmebedarfEingesparterEndenergiebedarfPauschaleZuschüsseLaufzeit derZuschüsseLaufzeit derBindungenENERGETISCHE MODERNISIERUNG3.6 Förderung im ÜberblickLaufende ZuschüsseEnergetische <strong>Modernisierung</strong>3.1 Grundmodule je Antrag Jahre3.1.1 Qualitätssicherung Backstein X3.1.2 <strong>Hamburg</strong>er Energiepass X 500,– € 6/103.1.3 Qualitätssicherung Energie X 1.000,– € 6/103.1.4Energetische <strong>Modernisierung</strong> ohneMietpreisbindungStufe 1:Endenergie ≤ 90 kWh/m²aStufe 2: Neubauniveau EnEV 2009/Endenergie ≤ 75k Wh/m²aje kWh/a je kWh/a je m² Wfl.X 0,22 € 0,22 € 6O 0,24 € 0,24 € 6Stufe 3: <strong>WK</strong>-Effizienzhaus 70 09 O 0,275 € 0,275 € 6Stufe 4: <strong>WK</strong>-Effizienzhaus 40 09 O 240,– € 10Stufe 5: <strong>WK</strong>-Passivhaus O 240,– € 103.2 Ergänzungsmodule3.2.1 Lüftungsanlagen (nur Stufe 1-3) je WEVentilatorgestützte Lüftungsanlagenohne WRGO 500,– € 6Raumweise ventilatorgestützteLüftungsanlagen mit WRG sowieventilatorgestützte Lüftungsanlagen mitWRG über AbluftwärmepumpenO 1.000,– € 63.2.2Wohnungs- oder gebäudezentraleventilatorgestützte Lüftungsanlagen mitWRGStadtbildprägendeBacksteinfassadenO 2.000,– € 6je m²FassadeKlinkerriemchen ggf. X 25,– € 6/10Vollsteine ggf. X 50,– € 6/103.2.3Fugensanierung ggf. X 25,– € 6/10Energetische <strong>Modernisierung</strong> mitMietpreisbindungStufe 1:Endenergie ≤ 90 kWh/m²aje kWh/a je kWh/a je m² Wfl.O 0,33 € 0,33 € 6 6Stufe 2: Neubauniveau EnEV 2009/Endenergie ≤ 75 kWh/m²aO 0,36 € 0,36 € 6 6Stufe 3: <strong>WK</strong>-Effizienzhaus 70 09 O 0,415 € 0,415 € 6 6Stufe 4: <strong>WK</strong>-Effizienzhaus 40 09 O 360,– € 10 10Stufe 5: <strong>WK</strong>-Passivhaus O 360,– € 10 10Legende: X = verpflichtend, O = WahlmöglichkeitMODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 9


ENERGETISCHE MODERNISIERUNG4. Wie erfolgt die Auszahlung?4.1 Auszahlung der ZuschüsseNähere Einzelheiten der Auszahlung regelt der Bewilligungsbescheid bzw. die Förderzusage.Der für die Stufe 1 bis 3 gewährte Zuschuss wird verteilt auf 6 gleiche Raten über einenZeitraum von 6 Jahren ausgezahlt. Alternativ kann eine degressiv gestaffelteZuschussverteilung gewählt werden. Die Auszahlung erfolgt dann vom 1. bis 2. Jahr in Höhevon 25 %, vom 3. bis 4. Jahr in Höhe von 15 % und vom 5. bis 6. Jahr in Höhe von 10 % desZuschusses.Der bei Stufe 4 und 5 gewährte Zuschuss wird auf 10 gleiche Raten verteilt und über einenZeitraum von 10 Jahren ausgezahlt.Die Auszahlung erfolgt erst, wenn die positiven Schlussberichte für die QualitätssicherungEnergie und, sofern notwendig, Backstein vorliegen.Eine Zuschussgewährung nach diesem Programm ist ausgeschlossen, wenn der insgesamtermittelte Zuschuss einen Betrag von 5.000,– € pro Antrag unterschreiten würde.4.2 Einmaliger KostenbeitragFür die Bewilligung der Fördermittel wird ein einmaliger Kostenbeitrag in Höhe von 1 % derbewilligten Zuschüsse erhoben. Der Kostenbeitrag wird bei Erteilung desBewilligungsbescheids fällig und in der Regel mit der ersten Auszahlung des Zuschussesverrechnet. Werden die Zuschüsse nicht in Anspruch genommen oder aus Gründen, die in derPerson des Antragstellers liegen, nicht ausgezahlt, wird der Kostenbeitrag um die Hälftereduziert.4.3 Kombination mit KfW-FördermittelnWichtiger Hinweis bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Förderkrediten der KfW Förderbankund Zuschüssen der <strong>WK</strong> für dieselben <strong>Modernisierung</strong>s- und Instandsetzungsmaßnahmen:Die KfW bestimmt, dass eine Kombination der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (z. B.Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) zulässig ist, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen undZulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die Anrechnung der Zuschüsse ausder <strong>Hamburg</strong>er Förderung erfolgt mit ihrem Barwert.Die Barwerte der laufenden Zuschüsse betragen wie folgt:<strong>Modernisierung</strong>sförderung | Stufe 1 – 3;6 Jahre degressive Raten: ................................................................................................... 83,8 %<strong>Modernisierung</strong>sförderung | Stufe 1 – 3;6 Jahre linearer Verlauf: ....................................................................................................... 80,7 %<strong>Modernisierung</strong>sförderung | Stufe 4 – 5;10 Jahre linearer Verlauf: ..................................................................................................... 71,9 %10 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


ENERGETISCHE MODERNISIERUNG5. Welche Bindungen entstehen?Wohnungen, die in diesem Programm gefördert werden, unterliegen ab dem 1. des auf denBauabschluss folgenden Monats für die Dauer von 6 oder 10 Jahren den nachfolgendgenannten Bindungen.Bei bereits gebundenen Wohnungen beginnt die Bindung aus dieser Förderung nach Ablauf derbestehenden Bindung.5.1 Energetische <strong>Modernisierung</strong> ohne MietpreisbindungMietauswirkungen bei nicht preisgebundenem WohnraumEine Mieterhöhung nach <strong>Modernisierung</strong> kann nach § 559 BGB vorgenommen werden, wobeidie anteilig auf die <strong>Modernisierung</strong> entfallenden Zuschüsse abzuziehen sind (§ 559 a BGB). Diesich daraus ergebende Miethöhe kann alternativ auch nach § 557 oder § 558 vereinbartwerden. Eine Mietpreisobergrenze gilt hier nicht.Mietauswirkungen bei preisgebundenem WohnraumBei preisgebundenen Wohnungen darf keine höhere als die nach dem <strong>Hamburg</strong>ischenWohnungsbindungsgesetz (HmbWoBindG)/<strong>Hamburg</strong>isches WohnraumförderungsgesetzHmbWoFG preisrechtlich zulässige Miete erhoben werden.5.2 Energetische <strong>Modernisierung</strong> mit MietpreisbindungDie mietrechtlichen Vorschriften der §§ 557a, 558ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sindzu beachten. Es gelten folgende Maßgaben:Es sind unbefristete Mietverträge abzuschließen. Ein Kündigungsausschluss ist nicht zulässig.Eine Staffelmiete darf nur insoweit vereinbart werden, als diese dem Förderabbau entspricht. ImÜbrigen darf eine Staffelmiete nicht vereinbart werden.Mietauswirkung bei preisgebundenem WohnraumBei bereits preisgebundenen Wohnungen darf keine höhere Miete als die nach demHmbWoBindG /HmbWoFG zulässige Miete erhoben werden.Nach Auslauf der bestehenden Mietbindung gilt für den nachfolgenden Zeitraum bis zum Ablaufvon 6 oder 10 Jahren folgende Regelung:Bei Neuvermietung kann eine Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (max. bis zumMittelwert des einschlägigen Rasterfelds des jeweils aktuellen <strong>Hamburg</strong>er Mietenspiegels,normale Wohnlage) erhoben werden.Bei bestehenden Mietverträgen kann die Miete unter Beachtung der gesetzlichen Regelungendes BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (max. bis zum Mittelwert des einschlägigenRasterfelds des jeweils aktuellen <strong>Hamburg</strong>er Mietenspiegels, normale Wohnlage) angehobenwerden.Mietauswirkung bei bislang nicht preisgebundenem WohnraumEine Mieterhöhung zur Umlage der entstandenen Kosten kann nach § 559 BGB vorgenommenwerden, wobei der gewährte Zuschuss von der Investitionssumme abzuziehen ist (§ 559 aBGB). Die sich daraus ergebende Miethöhe kann alternativ auch nach § 557 oder § 558 BGBvereinbart werden.MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 11


ENERGETISCHE MODERNISIERUNGDie durchschnittliche Nettokaltmiete der geförderten Wohnungen darf während der ersten 3Jahre ab dem 1. des auf den Bauabschluss folgenden Monats die Höhe von 7,– €/m² Wfl. nichtüberschreiten.In den darauf folgenden 3 oder 6 Jahren dürfen Mieterhöhungen bei bestehendenMietverhältnissen nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (max. bis zum Mittelwert deseinschlägigen Rasterfelds des jeweils aktuellen <strong>Hamburg</strong>er Mietenspiegels, normale Wohnlage)angehoben werden.Bei Neuvermietung kann eine Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (max. bis zumMittelwert des einschlägigen Rasterfelds des jeweils aktuellen <strong>Hamburg</strong>er Mietenspiegels,normale Wohnlage) erhoben werden. Soweit dieser Wert 7,– €/m² Wfl. unterschreitet, beträgtdie höchstzulässige Miete 7,– €/m² Wfl.5.3 Weitere Regelungen5.3.1 UmwandlungsverbotWährend des Förderzeitraums darf an den Wohnungen des geförderten Objekts keinWohnungseigentum begründet werden. Bei Wohnungen, die bereits nach anderen Regelungeneinem Umwandlungsverbot unterliegen, verlängert sich dieses nach Ablauf um die Dauer derFörderung.5.3.2 Weitere MieterhöhungenEine weitere Mieterhöhung wegen <strong>Modernisierung</strong> während des Bindungszeitraums ist nurmöglich, wenn die hierfür erforderliche Zustimmung der Mietparteien und der <strong>WK</strong> vorliegt.5.3.3 Ausschluss von Vermittlungsentgelten bei energetischen <strong>Modernisierung</strong>en mitMietpreisbindungenFinanzierungsbeiträge dürfen von Wohnungssuchenden für geförderte Wohnungen nichtgefordert und/oder entgegengenommen werden. Das Gleiche gilt für sämtlicheSonderleistungen, insb. Mietvorauszahlungen, Maklergebühren oder sonstige Geldbeträge,unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie entrichtet werden sollen.Ausgenommen sind Genossenschaftsanteile (52,– €/m² Wfl. dürfen insgesamt nichtüberschritten werden) und Sicherheitsleistungen. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistungdes Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen denMieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern.Die Sicherheitsleistung darf das Zweieinhalbfache der monatlichen Nettokaltmiete nichtüberschreiten.5.3.4 Verpflichtungen gegenüber dem MieterDer Bauherr hat sich spätestens vor Auszahlung der Zuschüsse gem. Vordruck der <strong>WK</strong> diesergegenüber im Sinne der Nummer 5.1, 5.2 und 5.3.1 bis 5.3.3 zu verpflichten, dass die Mieterhieraus im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eigene Rechte herleiten können. Dieses ist imRahmen der Mieterzustimmung zu regeln.Auf Verlangen der <strong>WK</strong> sind ihr die Miet-Erhöhungsverlangen in Kopie zuzuleiten.5.3.5 Weitergabe der BindungenDer Investor ist verpflichtet, seine sich aus der Inanspruchnahme von Zuschüssen ergebendenVerpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieserwiederum gehalten ist, seinen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.12 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


ENERGETISCHE MODERNISIERUNG5.3.6 Fortbestand der BindungenDie Bindungen aus der Förderung des Bauvorhabens erstrecken sich auf den vollenBindungszeitraum. Dies gilt auch für den Fall, dass Zuschüsse nicht in voller Höhe abgefordertoder vom Investor zurückgezahlt werden.6. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?6.1 Anforderungen an den Investor6.1.1 Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des InvestorsDer Investor muss die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. ZurPrüfung kann die <strong>WK</strong> alle geeignet erscheinenden Auskünfte und Unterlagen einholen undverlangen.Die Finanzierung der Baumaßnahme ist insgesamt sicherzustellen und aus Sicht der <strong>WK</strong>geeignet nachzuweisen.6.2 Anforderungen an das Bauvorhaben und das Grundstück6.2.1 Beginn des BauvorhabensFörderanträge sind vor Baubeginn einzureichen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn voreiner schriftlichen Zustimmung der <strong>WK</strong> mit Baumaßnahmen begonnen worden ist.6.2.2 Anforderungen an Planung und AusführungDie Anforderungen an Planung und Ausführung gem. dieser Förderrichtlinie müsseneingehalten und nachgewiesen werden. Die baurechtlichen Anforderungen bleiben davonunberührt. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen können bereits gewährte Fördermittelwiderrufen werden.6.3 Allgemeine Bedingungen6.3.1 PrüfungsrechtDie <strong>WK</strong>, die Behörden und der Rechnungshof der FHH sind berechtigt, die Verwendung dergewährten Zuschüsse und die Angaben des Investors zur Beihilfeintensität zu prüfen oderdurch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Investor hat jederzeit auf Verlangen Auskunft zuerteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.6.3.2 AusnahmenIn begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von dieser Förderrichtlinie zugelassen werden.Die <strong>WK</strong> entscheidet im Einvernehmen mit der BSU, Amt für Wohnen, Stadterneuerung undBodenordnung.6.3.3 HaftungsausschlussDie <strong>WK</strong> erteilt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Rat und Auskunft. Diesgeschieht unter Ausschluss jeder Verbindlichkeit. Insbesondere können sich Investoren nichtauf Förderrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses ungültig geworden sind,bzw. darauf beruhende Auskünfte berufen. Änderungen bleiben vorbehalten.6.3.4 Kein RechtsanspruchEs gibt weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung noch auf Erhöhung bereits gewährterFördermittel. Die <strong>WK</strong> entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 13


ENERGETISCHE MODERNISIERUNG6.3.5 Sperrfrist bei AntragsverzichtDie Rücknahme eines Antrags löst eine Sperrfrist von einem halben Jahr aus, innerhalb dessenkein neuer Antrag für die Belegenheit gestellt werden kann.6.4 Mieterzustimmung<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen können nur gefördert werden, wenn die Mietparteien der<strong>Modernisierung</strong> zustimmen. Der Investor muss der <strong>WK</strong> gegenüber das Vorliegen derMieterzustimmung vor Auszahlung der Zuschüsse schriftlich bestätigen. Bei Maßnahmen zurEnergieeinsparung sowie Maßnahmen, die nur wirtschaftlich und technisch vertretbar sind,wenn sie bei allen Wohnungen durchgeführt werden, muss von der Mehrheit der Mietparteiendie Zustimmung vorliegen. Bei Maßnahmen zur Ausstattungsverbesserung der Wohnungenmuss von den betroffenen Mietparteien die Zustimmung vorliegen.7. Welche Rechtsgrundlage gilt?Die BSU hat diese Förderrichtlinien gem. § 2 Abs. 4 HmbWoFG erlassen. Die Förderung erfolgtals besondere Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 3 HmbWoFG. Das Programm wird auf Basisder Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung derVereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendungder Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), abgedruckt imAmtsblatt der Europäischen Union L 214/3 vom 09.08.2008, erlassen.8. Wo kann man die Förderung beantragen und wer hilft dabei?Die <strong>WK</strong> berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren.Informationen zu allen Programmen der <strong>WK</strong>, Förderrichtlinien und Formulare finden Sie unterwww.wk-hamburg.de.<strong>Hamburg</strong>ische WohnungsbaukreditanstaltBesenbinderhof 3120097 <strong>Hamburg</strong>Tel. 040/248 46-0 | Fax 040/248 46-432info@wk-hamburg.de | www.wk-hamburg.de14 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


AUSSTATTUNGSVERBESSERUNG UND UMFASSENDE MODERNISIERUNG1. Was ist das Ziel der Förderung?Gefördert werden Ausstattungsverbesserungen und umfassende <strong>Modernisierung</strong>en von<strong>Mietwohnungen</strong> in Mietwohngebäuden mit mind. 3 vermieteten Wohneinheiten, für die bis zum31.12.1984 eine Baugenehmigung vorlag.Änderungen oder Erweiterungen von Bestandsgebäuden, die zu erheblichem Bauaufwandführen, können auch nach der Förderrichtlinie Neubau von <strong>Mietwohnungen</strong> 1. Förderweggefördert werden. Maßgebend sind dann ausschließlich die dort für Bestandsgebäudeaufgeführten vollständigen Bestimmungen.2. Wer kann Anträge stellen?Anträge können vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten gestellt werden.3. Welche Maßnahmen werden wie gefördert?Die Förderung ist modular aufgebaut: Es gibt verpflichtende Grundmodule, die durchverschiedene frei wählbare Ergänzungsmodule ergänzt werden können.Die Förderung erfolgt durch laufende Zuschüsse über 9 Jahre. Die Mietpreis- undBelegungsbindungen laufen über 10 Jahre. Der Zuschuss kann wahlweise als Miet- oderBaukostenzuschuss gewährt werden.Die technischen Anforderungen, der Umfang und das Verfahren zu den jeweiligen Modulenwerden im Anhang erläutert.3.1 GrundmoduleDie Förderung der Grundmodule erfolgt durch laufende Zuschüsse in Höhe von 40 % deranerkannten und max. förderfähigen Kosten.3.1.1 AusstattungsverbesserungenReine Ausstattungsverbesserungen, mit denen die Wohnbedingungen verbessert werden,werden durch laufende Zuschüsse gefördert.Die max. förderfähigen Kosten betragen 610,– €/m² Wfl. der modernisierten Wohneinheiten.Fördervoraussetzung ist ein Endenergiebedarf im Bestand ≤ 120 kWh/m²a. DerEndenergiebedarf vor der <strong>Modernisierung</strong> ist durch Vorlage des Energieausweises(Verbrauchs- oder Bedarfsausweis) nachzuweisen.In mind. 51 % der zu fördernden Wohnungen eines Objekts muss mind. eine der folgendenMaßnahmen durchgeführt werden:• Grundrissveränderungen• zusätzliche Balkone oder Erweiterung von vorhandenen Balkonen• Bad- oder Küchenmodernisierungen in Verbindung mit einer Erneuerung der technischenInfrastrukturMODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 15


AUSSTATTUNGVERBESSERUNG UND UMFASSENDE MODERNISIERUNGEine detaillierte Übersicht darüber, welche Maßnahmen gefördert werden können, finden Sie imAnhang. Instandsetzungsmaßnahmen werden mitgefördert, wenn die <strong>Modernisierung</strong>andernfalls unvollständig oder erfolglos bliebe.3.1.2 Umfassende <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmenBei einer umfassenden <strong>Modernisierung</strong> müssen Ausstattungsverbesserungen und energetischeMaßnahmen kombiniert werden. Es muss mind. die energetische Stufe 1 erreicht werden.Die max. förderfähigen Kosten betragen 610,– €/m² der gesamten Wfl. des Objekts. DasErreichen der Stufe 1 wird zusätzlich mit einer Erhöhung der max. förderfähigen Kosten um125,- €/m² Wfl. gefördert.In mind. 51 % der zu fördernden Wohnungen eines Objekts muss mind. eine der folgendenGrundriss- oder Ausstattungsverbesserungen durchgeführt werden:• Grundrissveränderungen• zusätzliche Balkone oder Erweiterung von vorhandenen Balkonen• Bad- oder Küchenmodernisierungen in Verbindung mit einer Erneuerung der technischenInfrastrukturEine detaillierte Übersicht darüber, welche Maßnahmen mitgefördert werden können, finden Sieim Anhang. Instandsetzungsmaßnahmen werden mitgefördert, wenn die <strong>Modernisierung</strong>andernfalls unvollständig oder erfolglos bliebe.3.1.3 FördervoraussetzungenQualitätssicherung BacksteinDem Erhalt von stadtbildprägenden Backsteinfassaden kommt bei geförderten<strong>Modernisierung</strong>en eine besondere Bedeutung zu. Deshalb werden im Rahmen einesfestgelegten Verfahrens der Qualitätssicherung bei betroffenen Gebäuden ggf. besondereVorgaben zum Fassadenkonzept gemacht. Die Kosten für die Qualitätssicherung Backsteinwerden von der <strong>WK</strong> übernommen.<strong>Hamburg</strong>er EnergiepassVoraussetzung für eine Förderung ist die Erstellung eines <strong>Hamburg</strong>er Energiepasses.Er umfasst die sachgerechte Erfassung und Berechnung des Gebäudes im Ist-Zustand sowiedie energetische Bilanzierung der zur Förderung beantragten <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen.Die Kosten können im Rahmen der maximal förderfähigen Kosten anerkannt werden.Der <strong>Hamburg</strong>er Energiepass wird auch als Einzelmaßnahme unabhängig von einerenergetischen <strong>Modernisierung</strong> mit einem Einmalzuschuss entsprechend der Förderrichtlinie<strong>Hamburg</strong>er Energiepass gefördert.Übersicht über <strong>Hamburg</strong>er Energiepass-Berater und die Förderrichtlinie <strong>Hamburg</strong>erEnergiepass unter: www.wk-hamburg.de/downloads.htmlQualitätssicherung EnergieVoraussetzung für eine Förderung ist die Begleitung der Maßnahme durch einen autorisiertenQualitätssicherer. Die Kosten können im Rahmen der maximal förderfähigen Kosten anerkanntwerden.16 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


AUSSTATTUNGSVERBESSERUNG UND UMFASSENDE MODERNISIERUNG3.2 ErgänzungsmoduleDie Förderung der Ergänzungsmodule erfolgt durch laufende Zuschüsse in Höhe von 40 % deranerkannten und max. förderfähigen Kosten.3.2.1 Energetische <strong>Modernisierung</strong>Beim energetischen Standard kann zwischen 5 Stufen gewählt werden. Die max. förderfähigenKosten erhöhen sich, je nach erreichtem energetischen Standard, wie folgt:Stufe 1 – Endenergiebedarf ≤ 90 kWh/m²a ............................................................ 125,– €/m² Wfl.Stufe 2 – Neubauniveau EnEV09 und Endenergiebedarf ≤ 75kWh/m²a................ 250,– €/m² Wfl.Stufe 3 – <strong>WK</strong>-Effizienzhaus 70 09 im Bestand ......................................................... 400,– €/m² Wfl.Stufe 4 – <strong>WK</strong>-Effizienzhaus 40 09 im Bestand ........................................................ 550,– €/m² Wfl.Stufe 5 – <strong>WK</strong>-Passivhaus im Bestand ................................................................... 550,– €/m² Wfl.3.2.2 Stadtbildprägende BacksteinfassadenWerden stadtbildprägende Backsteinfassaden erhalten, wird der dadurch entstehendeMehraufwand zusätzlich gefördert.Die Verkleidung eines Wärmedämmverbundsystems mit Vollsteinen oder Klinkerriemchen bzw.der Erhalt von Backsteinfassaden durch eine Fugensanierung werden gefördert. Die max.förderfähigen Kosten erhöhen sich je nach Maßnahme wie folgt:Klinkerriemchen ................................................... 62,50 €/m² Fassadenfläche mit KlinkerriemchenVollsteine ............................................................125,– €/m² Fassadenfläche mit VollsteinenFugensanierung....................................................62,50 €/m² erhaltene FassadenflächeAusnahmeregelungSollte es bei einer im Rahmen der Qualitätssicherung Backstein verpflichtendenFassadenerhaltung aus gestalterischen Gründen nicht möglich sein, die energetischenAnforderungen einzuhalten, ist eine Ausnahme möglich. In diesem Fall soll alternativ dieenergetisch effizienteste, den Gegebenheiten entsprechende bauliche Lösung zur Ausführungkommen und in die energetische Bilanzierung einfließen.3.2.3 Umbau zu barrierefreien und Rollstuhlbenutzer-WohnungenDer barrierefreie Umbau von Wohnungen in Anlehnung an DIN 18040-2 oder 18040-2R wirddurch laufende Zuschüsse gefördert.3.2.3.1 Barrierefreier UmbauBei einem barrierefreien Umbau von Wohnungen für Senioren oder Behinderte erhöhen sich diemax. förderfähigen Kosten um 12.500,– €/Wohneinheit.SeniorenwohnungenGefördert werden Seniorenwohnungen und Servicewohnanlagen für Senioren (gem.<strong>Hamburg</strong>ischem Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz) für 1- und 2-Personen-Haushalte, indenen mind. ein Haushaltsmitglied älter als 60 Jahre ist.MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 17


AUSSTATTUNGVERBESSERUNG UND UMFASSENDE MODERNISIERUNGBarrierefreie WohnungenGefördert werden Wohnungen für Menschen mit Behinderungen.Nach Abschluss der Maßnahme müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:• Die Wohnung muss barrierefrei erreichbar sein. Im Ausnahmefall können bis zu 3 Stufenzum Erreichen der Wohnung akzeptiert werden, wenn z. B. aus baulichen Gründen eineRampe nicht möglich ist.• Die Bewegung innerhalb der Wohnung muss in der Regel barrierefrei möglich sein.• Der Duschplatz sollte stufenlos begehbar sein, abweichend davon sind Duschtassen mitmax. 12 cm Aufbauhöhe zulässig.• Die Innentüren der Wohnung müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,80 m aufweisen(Ausnahme: Gäste-WC).• Die Gesamtkosten müssen in Bezug auf die nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertsund die Nutzungsdauer vertretbar sein.3.2.3.2 Rollstuhlbenutzer-WohnungenBei einem Umbau zu Rollstuhlbenutzer-Wohnungen erhöhen sich die max. förderfähigenKosten um 30.000,– €/Wohneinheit.Nach Abschluss der Maßnahme müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:• Die Wohnung muss barrierefrei erreichbar sein.• Die Bewegung innerhalb der Wohnung muss rollstuhlgerecht möglich sein.• Die Wohnung muss über ein rollstuhlgerechtes Bad verfügen.• Die Wohnung muss über eine rollstuhlgerechte Küche verfügen.• Die Innentüren der Wohnung müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,90 m aufweisen(Ausnahme: Gäste-WC).• Die Gesamtkosten müssen in Bezug auf die nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertsund die Nutzungsdauer vertretbar sein.3.2.4 Nachrüstung von Gebäuden mit AufzügenBei Neubau, Erweiterung oder <strong>Modernisierung</strong> von Aufzügen, die der erstmaligen barrierefreienErreichbarkeit der Wohnungen dienen, erhöhen sich die max. förderfähigen Kosten je nach Artder Maßnahme.Neubau und Erweiterung von Aufzugsanlagenfür die ersten 3 Haltepunkte ......................................................................... 30.000,– €/Haltepunktfür jeden weiteren Haltepunkt ...................................................................... .12.500,– €/Haltepunkt<strong>Modernisierung</strong> von Aufzugsanlagenfür jeden Haltepunkt ..................................................................................... . 6.000,– €/HaltepunktNach Abschluss der Maßnahme müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:• Erstmaliger barrierefreier Zugang zu den Wohnungen, die durch den gefördertenHaltepunkt erschlossen werden.• Die einzelnen Wohnungen müssen nach Abschluss der Maßnahme von öffentlichem Grundaus barrierefrei erreichbar sein.• Die Anforderungen der DIN 18040-2 bzw. der DIN EN 81-70 für den Aufzugstyp 2 anAufzugsanlagen sollen eingehalten werden. Die Mindestabmessungen desFahrkorbinnenraums von 1,1 m x 1,4 m im Lichten sind einzuhalten.• Die Gesamtkosten müssen in Bezug auf die nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertsund die Nutzungsdauer vertretbar sein.18 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


AUSSTATTUNGSVERBESSERUNG UND UMFASSENDE MODERNISIERUNGWenn geförderte Aufzüge ausschließlich gewerblich genutzte oder frei finanzierte Geschosseerschließen, ist eine Förderung für den jeweiligen Haltepunkt ausgeschlossen.3.3 Kombination mit anderen <strong>WK</strong>-FörderprogrammenDie Förderung aus diesem Programm kann nicht mit anderen Programmen der <strong>WK</strong> kombiniertwerden.3.4 KfW-FördermittelDie Programme der KfW können in der Regel ergänzend in Anspruch genommen werden.Anträge können bei der <strong>WK</strong> gestellt werden.MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 19


KapitelReine AusstattungsverbesserungenUmfassende<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmenMax. Höhe derförderfähigen KostenMax. Höhe derFörderung (40 % derförderfähigen Kosten)Laufzeit derZuschüsseLaufzeit derBindungenAUSSTATTUNGVERBESSERUNG UND UMFASSENDE MODERNISIERUNG3.5 Förderung im Überblick<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen3.1 Grundmodule3.1.1 Qualitätssicherung Backstein – X3.1.2 <strong>Hamburg</strong>er Energiepass – X3.1.3 Qualitätssicherung Energie – X<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen je m² Wfl. je m² Wfl. Jahre3.1.4 Reine Ausstattungsverbesserungen X – 610,– € 244,– € 9 103.1.5Umfassende<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen mitAusstattungsverbesserungen undenergetischer <strong>Modernisierung</strong>3.2 Ergänzungsmodule– X 610,– € 244,– € 9 103.2.1 Energetische <strong>Modernisierung</strong> je m² Wfl. je m² Wfl.Stufe 1:Endenergie ≤ 90 kWh/(ma²)Stufe 2: Neubauniveau EnEV 2009Endenergie ≤ 75 kWh/(ma²)– X 125,– € 50,– € 9– O 250,– € 100,– € 9Stufe 3: <strong>WK</strong>-Effizienzhaus 70 09 – O 400,– € 160,– € 9Stufe 4: <strong>WK</strong>-Effizienzhaus 40 09 – O 550,– € 220,– € 9Stufe 5: <strong>WK</strong>-Passivhaus – O 550,– € 220,– € 93.2.2StadtbildprägendeBacksteinfassadenje m²Fassadeje m²FassadeKlinkerriemchen – ggf. X 62,50 € 25,– € 9Vollsteine – ggf. X 125,– € 50,– € 9Fugensanierung – ggf. X 62,50 € 25,– € 93.2.3 Barrierefreier Umbau je WE je WEBarrierefreie Wohnungen für Seniorenund BehinderteO O 12.500,– € 5.000,– € 9 10Rollstuhlbenutzer-Wohnungen O O 30.000,– € 12.000,– € 9 103.2.4Neubau/Erweiterung vonAufzugsanlagenje Geschossje Geschoss1. bis 3. Geschoss O O 30.000,– € 12.000,– € 9alle weiteren Geschosse O O 12.500,– € 5.000,– € 93.2.4 <strong>Modernisierung</strong> von Aufzugsanlagen je Geschoss je Geschossje Geschoss O O 6.000,– € 2.400,– € 9Legende: X = verpflichtend, O = Wahlmöglichkeit, – = Kombination nicht möglich20 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


AUSSTATTUNGSVERBESSERUNG UND UMFASSENDE MODERNISIERUNG4. Wie erfolgt die Auszahlung?4.1 Auszahlung der ZuschüsseNähere Einzelheiten der Auszahlung regelt der Bewilligungsbescheid bzw. die Förderzusage.Die Zahlung der laufenden Zuschüsse erfolgt über einen Zeitraum von 9 Jahren und kannwahlweise in gleich bleibenden oder degressiv gestaffelten Raten erfolgen.Bei der Wahl degressiv gestaffelter Zuschüsse erfolgt die Auszahlung im 1. bis 3. Jahr in Höhevon jeweils 5,4 %, im 4. bis 6. Jahr in Höhe von 4,4 % und in den Jahren 7. bis 9. in Höhe von3,4 % der förderfähigen Kosten.Die Auszahlung der Zuschüsse beginnt mit dem Monatsersten des Monats, der auf die von der<strong>WK</strong> festgestellte mittlere Bezugsfertigkeit folgt.Die Auszahlung erfolgt erst dann, wenn die positiven Schlussberichte für die QualitätssicherungEnergiesparendes Bauen und Backstein vorliegen.4.2 Einmaliger KostenbeitragEs wird ein einmaliger Kostenbeitrag von 1 % der Zuschüsse bzw. des jeweiligenGesamtbetrags der laufenden Zuschüsse erhoben, der in der Regel bei Erstauszahlungeinbehalten wird.4.3 Kombination mit KfW-FördermittelnBei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Förderkrediten der KfW und Zuschüssen der <strong>WK</strong> fürdieselben <strong>Modernisierung</strong>s-, Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen gelten folgendenFördergrundsätze der KfW:Die KfW bestimmt, dass eine Kombination der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (z. B.Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) zulässig ist, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen undZulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die Anrechnung der Zuschüsse ausdem <strong>Hamburg</strong>er <strong>Modernisierung</strong>sprogramm erfolgt mit ihrem Barwert.Die Barwerte der Summe der laufenden Zuschüsse betragen wie folgt:Umfassende <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen, 9 Jahre degressive Raten .............................. 76,1 %Umfassende <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen, 9 Jahre linearer Verlauf.................................. 74,0 %5. Welche Bindungen entstehen?Bei reinen Ausstattungsverbesserungen unterliegen nur die modernisierten Wohnungen einerBindung, bei einer umfassenden <strong>Modernisierung</strong> fallen alle Wohnungen im Objekt unter eineBindung.Die Dauer der Bindung beträgt 10 Jahre. Bei bereits gebundenen Wohnungen beginnt dieBindung aus dieser Förderung nach Ablauf der bestehenden Bindung.MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 21


AUSSTATTUNGVERBESSERUNG UND UMFASSENDE MODERNISIERUNG5.1 BelegungsbindungenDie Wohnungen bleiben vorrangig den bisherigen Mietern vorbehalten. Bei Neuvermietungeninnerhalb des 10-jährigen Bindungszeitraums im bisher ungebundenen Wohnungsbestand sindin der Regel nur Personen bezugsberechtigt, die im Besitz einer Bescheinigung über dieWohnberechtigung nach § 16 HmbWoFG oder die vom zuständigen Bezirksamt als vordringlichwohnungssuchend anerkannt sind. Die einzuhaltende Einkommensgrenze entspricht der in § 8HmbWoFG geregelten Grenze zuzüglich 30 %.Bei der Vergabe leer stehender oder frei werdender Wohnungen ist die angemesseneWohnungsgröße zu beachten.5.1.1 Belegungsbindungen bei barrierefreien Wohnungen5.1.1.1 Barrierefreie Wohnungen mit Bafrei-BindungBarrierefreie Wohnungen sind älteren und behinderten Menschen mit einer Bescheinigung überdie Wohnberechtigung vorbehalten.SeniorenwohnungenDie Wohnung ist bei Erst- und Folgebezügen ausschließlich an Haushalte zu vergeben, beidenen mind. ein Haushaltsmitglied älter als 60 Jahre ist. Im Rahmen des nach § 16 Abs. 3HmbWoFG möglichen Ermessenspielraums kann die Einkommensgrenze in der Regel um biszu 50 % überschritten werden.Barrierefreie WohnungenDie Wohnung ist bei Erst- und Folgebezügen ausschließlich an Haushalte zu vergeben, beidenen mind. ein Haushaltsmitglied die Notwendigkeit, barrierefrei zu wohnen, durch einenSchwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Attest nachweist bzw. durch ein ärztliches Attestnachweisen kann, dass diese Notwendigkeit innerhalb des nächsten Jahrs eintreten wird.5.1.1.2 Rollstuhlbenutzer-Wohnungen mit WA/BG-BindungDie Rollstuhlbenutzer-Wohnung ist bei Erst- und Folgebezügen ausschließlich an Haushalte zuvergeben, die Inhaber eines sogenannten Dringlichkeitsscheins für eine Rollstuhlbenutzer-Wohnung sind und in denen mind. ein Haushaltsmitglied auf den Rollstuhl angewiesen ist bzw.durch ein ärztliches Attest nachweisen kann, dass diese Notwendigkeit innerhalb des nächstenJahrs eintreten wird.Das Benennungsrecht für diese Wohnungen obliegt der zentralen Vermittlungsstelle fürrollstuhlgerechten Wohnraum im Grundsicherungs- und Sozialamt Wandsbek.5.2 MietpreisbindungenDie mietrechtlichen Vorschriften der §§ 557a, 558ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sindzu beachten. Es gelten folgende Maßgaben:Es sind unbefristete Mietverträge abzuschließen. Ein Kündigungsausschluss ist nicht zulässig.Eine Staffelmiete darf nur insoweit vereinbart werden, als diese dem Förderabbau entspricht. ImÜbrigen darf eine Staffelmiete nicht vereinbart werden.5.2.1 Mietauswirkung bei preisgebundenem WohnraumBei preisgebundenen Wohnungen darf keine höhere als die nach dem HmbWoBindGpreisrechtlich zulässige Miete erhoben werden. Dabei darf die durchschnittliche Nettokaltmietenach der <strong>Modernisierung</strong> 7,– €/m² Wfl. mtl. nicht überschreiten (Kappungsgrenze).22 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


AUSSTATTUNGSVERBESSERUNG UND UMFASSENDE MODERNISIERUNGNach Auslauf der Mietpreisbindung nach dem HmbWoBindG gilt für den nachfolgendenZeitraum von 10 Jahren nach dem 1. des auf die Bezugsfertigkeit folgenden Monats folgendeRegelung:Bei Neuvermietung kann eine Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (bis zum Mittelwertdes einschlägigen Rasterfelds des jeweils aktuellen <strong>Hamburg</strong>er Mietenspiegels, normaleWohnlage) erhoben werden.Bei bestehenden Mietverträgen kann die Miete unter Beachtung der gesetzlichen Regelungendes BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (bis zum Mittelwert des einschlägigen Rasterfeldsdes jeweils aktuellen <strong>Hamburg</strong>er Mietenspiegels, normale Wohnlage) angehoben werden.5.2.2 Mietauswirkung bei nicht preisgebundenem Wohnraum5.2.2.1 BestandsmietenEine Mieterhöhung nach <strong>Modernisierung</strong> kann nach § 559 BGB vorgenommen werden, wobeidie anteilig auf <strong>Modernisierung</strong> entfallenden Zuschüsse abzuziehen sind (§ 559 a BGB). Diesich daraus ergebende Miethöhe kann alternativ auch nach § 557 oder § 558 BGB vereinbartwerden.Entscheidet sich der Bauherr für gleich bleibende Zuschüsse, darf die durchschnittlicheNettokaltmiete nach der <strong>Modernisierung</strong> und während des Bindungszeitraums den Betrag von7,– €/m² Wfl. mtl. nicht überschreiten (Kappungsgrenze).Entscheidet sich der Bauherr für einen gestaffelten Abbau der Zuschüsse, beträgt dieKappungsgrenze nach der <strong>Modernisierung</strong> ebenfalls 7,– €/m² Wfl. mtl. Sie erhöht sich jedochwährend des Bindungszeitraums jeweils im selben Maß bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete(bis zum Mittelwert des einschlägigen Rasterfelds des jeweils aktuellen <strong>Hamburg</strong>erMietenspiegels, normale Wohnlage), wie die anteilig auf <strong>Modernisierung</strong> entfallendenZuschüsse verringert werden.5.2.2.2 NeuvermietungenBei Neuvermietungen während des Bindungszeitraums kann die Miethöhe gem. Ziffer 5.2.2.1beibehalten werden. Unterschreitet die Miete gem. Ziffer 5.2.2.1 die ortsüblicheVergleichsmiete, kann bei Neuvermietung eine Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (biszum Mittelwert des einschlägigen Rasterfelds des jeweils aktuellen <strong>Hamburg</strong>er Mietenspiegels,normale Wohnlage) berechnet werden; davon sind wiederum die <strong>Modernisierung</strong>szuschüsseabzuziehen und der Betrag von 7,– €/m² Wfl. mtl. (Kappungsgrenze) darf nicht überschrittenwerden.Entscheidet sich der Bauherr für einen gestaffelten Abbau der Zuschüsse, erhöht sich dieKappungsgrenze während des Bindungszeitraums jeweils im selben Maß bis zur ortsüblichenVergleichsmiete (bis zum Mittelwert des einschlägigen Rasterfelds des jeweils aktuellen<strong>Hamburg</strong>er Mietenspiegels, normale Wohnlage), wie die anteilig auf <strong>Modernisierung</strong>entfallenden Zuschüsse verringert werden.MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 23


AUSSTATTUNGVERBESSERUNG UND UMFASSENDE MODERNISIERUNG5.3 Weitere Regelungen5.3.1 UmwandlungsverbotWährend des Bindungszeitraums darf an den Wohnungen des geförderten Objekts keinWohnungseigentum begründet werden. Bei Wohnungen, die bereits nach anderen Regelungeneinem Umwandlungsverbot unterliegen, verlängert sich nach Ablauf die Dauer um 10 Jahre.5.3.2 Weitere MieterhöhungenEine weitere Mieterhöhung wegen <strong>Modernisierung</strong> während des Bindungszeitraums ist nurmöglich, wenn die hierfür erforderliche Zustimmung der Mietparteien und der <strong>WK</strong> vorliegt.5.3.3 Ausschluss von VermittlungsentgeltenFinanzierungsbeiträge dürfen von Wohnungssuchenden für geförderte Wohnungen nichtgefordert und/oder entgegengenommen werden. Das Gleiche gilt für sämtlicheSonderleistungen, insbesondere Mietvorauszahlungen, Maklergebühren oder sonstigeGeldbeträge, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie entrichtet werden sollen.Ausgenommen sind Genossenschaftsanteile (52,– €/m² Wfl. dürfen insgesamt nichtüberschritten werden) und Sicherheitsleistungen. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistungdes Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen denMieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern.Die Sicherheitsleistung darf das Zweieinhalbfache der monatlichen Nettokaltmiete nichtüberschreiten.5.3.4 Verpflichtungen gegenüber dem MieterDer Bauherr hat sich spätestens vor Auszahlung der Zuschüsse gem. Vordruck der <strong>WK</strong> diesergegenüber im Sinne der Nummer 5.1, 5.2 und 5.3.1 bis 5.3.3 zu verpflichten, dass die Mieterhieraus im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eigene Rechte herleiten können. Dieses ist imRahmen der Mieterzustimmung zu regeln.Auf Verlangen der <strong>WK</strong> sind ihr die Miet-Erhöhungsverlangen in Kopie zuzuleiten.5.3.5 Weitergabe der BindungenDer Investor ist verpflichtet, seine sich aus der Inanspruchnahme von Zuschüssen ergebendenVerpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieserwiederum gehalten ist, seine Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.5.3.6 Fortbestand der BindungenDie Bindungen aus der Förderung des Bauvorhabens erstrecken sich auf den vollenBindungszeitraum. Dies gilt auch für den Fall, dass Zuschüsse nicht in voller Höhe abgefordertoder vom Bauherrn zurückgezahlt werden.6. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?6.1 Anforderungen an den Investor6.1.1 Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des InvestorsDer Investor muss die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. ZurPrüfung kann die <strong>WK</strong> alle geeignet erscheinenden Auskünfte und Unterlagen einholen undverlangen.Die Finanzierung der Baumaßnahme ist insgesamt sicherzustellen und aus Sicht der <strong>WK</strong>geeignet nachzuweisen.24 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


AUSSTATTUNGSVERBESSERUNG UND UMFASSENDE MODERNISIERUNG6.2 Anforderungen an das Bauvorhaben und das Grundstück6.2.1 Beginn des BauvorhabensFörderanträge sind vor Baubeginn einzureichen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn voreiner schriftlichen Zustimmung der <strong>WK</strong> mit Baumaßnahmen begonnen worden ist.6.2.2 Anforderungen an Planung und AusführungDie Anforderungen an Planung und Ausführung gem. dieser Förderrichtlinie müsseneingehalten und nachgewiesen werden. Die baurechtlichen Anforderungen bleiben davonunberührt. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen können bereits gewährte Fördermittelwiderrufen werden.6.3 Allgemeine Bedingungen6.3.1 PrüfungsrechtDie <strong>WK</strong>, die Behörden und der Rechnungshof der FHH sind berechtigt, die Verwendung dergewährten Zuschüsse und die Angaben des Investors zur Beihilfeintensität zu prüfen oderdurch Beauftragte prüfen zu lassen. Er hat jederzeit auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsichtzu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.6.3.2 AusnahmenIn begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von dieser Förderrichtlinie zugelassen werden.Die <strong>WK</strong> entscheidet im Einvernehmen mit der BSU/WSB.6.3.3 HaftungsausschlussDie <strong>WK</strong> erteilt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach bestem Wissen Rat und Auskunft. Diesgeschieht unter Ausschluss jeder Verbindlichkeit. Insbesondere können sich Investoren nichtauf Förderrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses ungültig geworden sind,bzw. darauf beruhende Auskünfte berufen. Änderungen bleiben vorbehalten.6.3.4 Kein RechtsanspruchEs gibt weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung noch auf Erhöhung bereits gewährterFördermittel. Die <strong>WK</strong> entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.6.3.5 Sperrfrist bei AntragsverzichtDie Rücknahme eines Antrags löst eine Sperrfrist von einem halben Jahr aus, innerhalb dessenkein neuer Antrag für die Belegenheit gestellt werden kann.6.4 Mieterzustimmung<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn die Mietparteien der<strong>Modernisierung</strong> zustimmen. Der Investor muss der <strong>WK</strong> gegenüber das Vorliegen derMieterzustimmung vor Auszahlung der Zuschüsse schriftlich bestätigen. Bei Maßnahmen zurEnergieeinsparung sowie Maßnahmen, die nur wirtschaftlich und technisch vertretbar sind,wenn sie bei allen Wohnungen durchgeführt werden, muss von der Mehrheit der Mietparteiendie Zustimmung vorliegen. Bei Maßnahmen zur Ausstattungsverbesserung der Wohnungenmuss von den betroffenen Mietparteien die Zustimmung vorliegen.7. Welche Rechtsgrundlage gilt?Die BSU hat diese Förderrichtlinie gem. § 2 Abs. 4 HmbWoFG erlassen. Die Förderung erfolgtbei Ausstattungsverbesserungen und umfassenden <strong>Modernisierung</strong> nach § 2 Abs. 1 und 2HmbWoFG.MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 25


AUSSTATTUNGVERBESSERUNG UND UMFASSENDE MODERNISIERUNG8. Wo kann man die Förderung beantragen und wer hilft dabei?Die <strong>WK</strong> berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren.Informationen zu allen Programmen der <strong>WK</strong>, Förderrichtlinien und Formulare finden Sie unterwww.wk-hamburg.de.<strong>Hamburg</strong>ische WohnungsbaukreditanstaltBesenbinderhof 3120097 <strong>Hamburg</strong>Tel. 040/248 46-0 | Fax 040/248 46-432info@wk-hamburg.de | www.wk-hamburg.de26 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


1. Wie ist das Verfahren?1.1. Voraussetzungen für die AntragstellungFolgende Voraussetzungen müssen – außer bei reiner Ausstattungsverbesserung – erfülltwerden:Qualitätssicherung BacksteinEine Förderung durch die <strong>WK</strong> setzt voraus, dass die Backsteinrelevanz und dasFassadenkonzept von einem Qualitätssicherer Backstein beurteilt wurden und einabgestimmtes Fassadenkonzept vorliegt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist der <strong>WK</strong> dasErgebnisprotokoll der Qualitätssicherung vorzulegen.Qualitätssicherung EnergieEine Förderung durch die <strong>WK</strong> setzt voraus, dass sowohl über den Ist-Zustand des Gebäudesals auch den durch die geförderte <strong>Modernisierung</strong> erreichten Zustand eine Energiebilanz aufBasis des <strong>Hamburg</strong>er Energiepasses aufgestellt wird und die Qualitätssicherung nach demfestgelegten Verfahren beauftragt und durchgeführt wird.Nach Abschluss der Baumaßnahmen sind der <strong>WK</strong> Nachweise über Umfang und Qualität derdurchgeführten <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen, der <strong>Hamburg</strong>er Energiepass sowie die positivenSchlussberichte für die Qualitätssicherung Energie und, sofern notwendig, Backsteinvorzulegen.1.2. AntragstellungDer Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln ist auf Vordruck der <strong>WK</strong> einzureichen. Weitereeinzureichende Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular. Die <strong>WK</strong> prüft den Antragund stellt die Förderwürdigkeit des Projekts und des Investors sowie das Maßnahmenkonzeptbzw. die Förderhöhe fest.Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter demVorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Sofern sie nicht binnen 3Monaten danach vollständig und mängelfrei bei der <strong>WK</strong> eingereicht worden sind, können sieabgelehnt werden.1.3. BewilligungVoraussetzung für eine Bewilligung sind die positiven Kurzberichte der QualitätssicherungenBackstein und Energie.1.4. Förderzusage/BewilligungsbescheidWird dem Antrag stattgegeben, erteilt die <strong>WK</strong> dem Investor eine Förderzusage bzw. einenBewilligungsbescheid, ggf. mit erforderlichen Auflagen zur Umsetzung und Sicherung derFörderung.1.5. Baubeginn, Abschlussmeldung und SchlussabrechnungDie Baumaßnahmen müssen nach der Bewilligung innerhalb eines Jahrs begonnen undspätestens nach 2 Jahren fertiggestellt werden. Bei einer Verzögerung der Baugenehmigungkann die <strong>WK</strong> Ausnahmeregelungen treffen.MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 27


Der Abschluss der Baumaßnahme ist der <strong>WK</strong> unverzüglich anzuzeigen. Binnen 6 Monatennach Abschluss muss die Schlussabrechnung aufgestellt und deren Ergebnis formlos zu einemKostennachweis zusammengefasst werden.Dieser ist zusammen mit dem Testat der Qualitätssicherung Energie bei der <strong>WK</strong> einzureichen.2. Welche <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen können gefördert werden?<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen werden nur dann gefördert, wenn technisch, ökologisch undökonomisch sinnvolle Lösungen erreicht werden. Die Maßnahmen müssen im Hinblick auf diestädtebaulichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Belange unbedenklich sein.Als <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen i. S. d. Förderrichtlinie gelten entsprechend dem gewählten<strong>Modernisierung</strong>sprogramm die folgenden Maßnahmen.2.1. Energiesparmaßnahmen: Reduzierung der Wärmeverluste• Verbesserung der Wärmedämmung an den Hüllflächen (Fassaden-, Dach- undGrundflächen) sowie Fenstern und Außentüren.2.2. Energiesparmaßnahmen: Optimierung der techn. Gebäudeausrüstung• Ersteinbau oder Erneuerung der Heizungs- und Warmwasserversorgung• Einbau einer ventilatorgestützten Wohnungslüftung• Einbau einer thermischen Solaranlage• Einbau einer Photovoltaikanlage2.3. Ausstattungsverbesserungen in den Wohnungen• Grundrissveränderung• Erstmalige Errichtung von Balkonen oder Erweiterung von vorhandenen Balkonen• Maßnahmen zur barrierefreien Anpassung• Badmodernisierungen in Verbindung mit einer Erneuerung der technischen Infrastruktur(auch Ausstattung mit Wasserzählern und wassersparenden Armaturen)• Küchenmodernisierungen in Verbindung mit einer Erneuerung der technischen Infrastruktur• Maßnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes in den Wohnungen• Maßnahmen zur Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und zur Entwässerung• Anlagen für Telekommunikation und Fernsehempfang2.4. Verbesserung der soz. Infrastruktur, der Sicherheit und des Wohnumfelds• Verbesserung der Eingangssituation durch Umgestaltung• Ersteinbau oder Verbesserung von Türschließ-, Gegensprech- undSicherheitseinrichtungen an Hauseingangstüren• Einbau von Fenstern und Türelementen der Sicherheitsklasse <strong>WK</strong> 2 (DIN V ENV 1627) inErdgeschossen und im Bereich von Balkonen• Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes• Erstellung von Müllboxen, Mülltonnenaufzügen oder Anlagen von Sperrmüllsammelplätzen• Herstellung von Abstellräumen für Fahrräder und Kinderwagen• Verbesserung von Außenanlagen inkl. Beleuchtung• Anlage oder Ausbau von Kinderspielplätzen, Verkehrsflächen und Stellplätzen• Begrünung von Dächern und Fassaden28 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


• Schaffung einer Pförtnerloge bei Gebäuden mit mehr als 40 Wohnungen bzw. 40angeschlossenen Wohneinheiten, sofern der Eigentümer den Pförtnerbetrieb mind. für dieDauer der Mietpreisbindung aus diesem Programm sicherstellen kann2.5. Förderfähige InstandsetzungsmaßnahmenInstandsetzungsmaßnahmen i. S. d. Förderrichtlinie betreffen die Behebung baulicher Mängel,die in unmittelbarem Zusammenhang mit den <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen stehen, insb.:• an Dächern, Schornsteinköpfen, Eindichtungen, Dachrinnen mit Fallrohren, Fassaden,Fenstern, Balkonen, Loggien inkl. der entsprechenden Anstriche mit erforderlicherGerüstgestellung,• an Wänden, Decken, Fußböden, Treppen, Türen, Sanitärobjekten inkl. Zu- undAbflussleitungen, Warmwasser- und Heizungsanlagen,• die Beseitigung und Entsorgung von Hausschwamm und gesundheitsgefährdendenMaterialien (z. B. Bleileitungen, Asbest).3. Welche baulichen Anforderungen müssen erfüllt werden?Die beabsichtigten <strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen müssen im Hinblick auf die städtebaulichenund sonstigen öffentlich-rechtlichen Belange unbedenklich sein.Für die Förderung muss ein vollständiges und folgerichtiges Konzept für die<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen eingereicht und mit der <strong>WK</strong> abgestimmt werden. Die zuerreichende Ausstattung der Wohnungen soll zeitgemäßen Ansprüchen genügen und imHinblick auf den üblichen Ausstattungsstandard von <strong>Mietwohnungen</strong> angemessen sein. DieWohnungen müssen in sich abgeschlossen und in Bezug auf die durchschnittlichenNutzungsansprüche gebrauchsfähig sein.4. Welche technischen Anforderungen müssen erfüllt werden?Die Mindeststandards für energetisch verbesserte Außenbauteile und die zu erreichendeGesamt-Energieeffizienz des Gebäudes sind nach Maßgabe der im Weiteren beschriebenenbautechnischen Anforderungen einzuhalten und nachzuweisen.Sollten diese bautechnischen Anforderungen aus gestalterischen, funktionalen oderbautechnischen Gründen nicht eingehalten werden können, ist auf Basis einer schriftlichenBegründung durch den Energieberater und Bestätigung durch den autorisiertenQualitätssicherer (Vier-Augen-Prinzip) eine Ausnahme möglich. In diesem Fall soll alternativ dieenergetisch effizienteste, den Gegebenheiten entsprechende bauliche Losung zur Ausführungkommen und in die energetische Bilanzierung einfließen.Die schriftliche Begründung von Ausnahmen ist der <strong>WK</strong> mit dem Antrag auf Förderungvorzulegen. Wird bei einer nach dieser Richtlinie geförderten <strong>Modernisierung</strong> dieHeizungsanlage nicht erneuert, muss ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 oder einWärmeCheck für Heizungsanlagen durchgeführt werden. Die daraus gewonnenen Erkenntnissekönnen als Grundlage für eine energetische Optimierung der vorhandenen Anlage dienen.MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 29


4.1. Energetischer GebäudestandardStufe 1• Endenergiebedarf [QE] nach durchgeführter <strong>Modernisierung</strong> ≤ 90 kWh/(m²a)• Wohnungslüftung gem. Lüftungskonzept (mind. Feuchteschutzlüftung nach DIN 1946-6)• Einhaltung der Anforderungen an modernisierte UmfassungsbauteileStufe 2• Erreichen des Neubauniveaus nach EnEV 2009• Endenergiebedarf [QE] nach durchgeführter <strong>Modernisierung</strong> ≤ 75 kWh/(m²a)• Ventilatorgestützte Wohnungslüftung gemäß Lüftungskonzept (mind. Nennlüftung nach DIN1946-6)• Einhaltung der Anforderungen an modernisierte UmfassungsbauteileAnforderungen an modernisierte Umfassungsbauteile bei Stufe 1 und 2Außenwände ................................................................................................................ 0,20 W/m²KFenster, Fenstertüren ................................................................................................... 1,10 W/m²KDachflächenfenster ...................................................................................................... 1,20 W/m²KVerglasungen ............................................................................................................... 0,95 W/m²KVorhangfassaden ......................................................................................................... 1,30 W/m²KGlasdächer ................................................................................................................... 1,70 W/m²KFenster, Fenstertüren mit Sonderverglasung ............................................................... 1,70 W/m²KSonderverglasungen .................................................................................................... 1,40 W/m²KVorhangfassaden mit Sonderverglasungen ................................................................. 2,00 W/m²KDecken, Dächer und Dachschrägen ............................................................................ 0,20 W/m²KFlachdächer ................................................................................................................. 0,15 W/m²KDecken und Wände gegen unbeheizt oder Erdreich ................................................... 0,25 W/m²KFußbodenaufbauten ..................................................................................................... 0,40 W/m²KDecken nach unten an Außenluft ................................................................................. 0,20 W/m²KHinweis: Definition Neubauniveau gem. § 3 EnEV 2009: Einhaltung der Anforderungen an denJahres-Primärenergiebedarf [Qp’’] und den spezifischen Transmissionswärmeverlust [H' T ] für zuerrichtende GebäudeStufe 3 – <strong>WK</strong>-Effizienzhaus 70 09 im Bestand<strong>WK</strong>-Effizienzhäuser 70 09 dürfen• einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p '') von 70 % und• einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (H' T ) von 85 %der nach Tabelle 1, Anlage 1 der EnEV 09 errechneten Werte für das Referenzgebäude nichtüberschreiten.Gleichzeitig darf• Q p '' 40 kWh pro m 2 und Jahr Gebäudenutzfläche A N nicht überschreiten und• H' T nicht höher sein, als nach Tabelle 2, Anlage 1 der EnEV 09 bzw. nach § 2 Abs. 1HmbKliSchVO zulässig (maßgeblich ist der schärfere Anforderungswert).Eine ventilatorgestützte Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung ist obligatorisch.30 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


Stufe 4 – <strong>WK</strong>-Effizienzhaus 40 09<strong>WK</strong>-Effizienzhäuser 40 09 dürfen• einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p '') von 40 % und• einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (H' T ) von 55 %der nach Tabelle 1, Anlage 1 der EnEV 09 errechneten Werte für das Referenzgebäude nichtüberschreiten.Gleichzeitig darf• H' T nicht höher sein, als nach Tabelle 2, Anlage 1 der EnEV 09 bzw nach § 2 Abs. 1HmbKliSchVO zulässig (maßgeblich ist der schärfere Anforderungswert).Eine ventilatorgestützte Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung ist obligatorisch.Stufe 5 – <strong>WK</strong>-Passivhaus<strong>WK</strong>-Passivhäuser dürfen• einen Jahres-Heizwärmebedarf (Q H ) von 15 kWh pro m² und Jahr Energiebezugsfläche und• einen Jahres-Primärenergiebedarf (Q p '') von 40 kWh pro m² und Jahr Gebäudenutzfläche A Nnicht überschreiten.Eine ventilatorgestützte Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung ist obligatorisch. Die Wertesind mit der der jeweils aktuellen Version des PHPP im Nachweismodus zu ermitteln.4.1.1. Nachweis des energetischen GebäudestandardsZu Beginn der <strong>Modernisierung</strong>splanung ist eine fachkundige Energieberatung über die ambetroffenen Objekt sinnvollen Maßnahmen der Energieeinsparung einzuholen.Im Rahmen der Energieberatung wird zunächst der aktuelle energetische Zustand desGebäudes erfasst. Auf dieser Grundlage wird die durch die vorgesehenen Maßnahmenerzielbare Energieeinsparung berechnet, die für die Bemessung der Förderungausschlaggebend ist. Mit dieser Leistung muss ein von der BSU autorisierter <strong>Hamburg</strong>erEnergiepassberater beauftragt werden, der einen <strong>Hamburg</strong>er Energiepass für das geforderteObjekt erstellt.Für ein Passivhaus im Bestand muss ein Nachweis nach PHPP durch einen entsprechendqualifizierten Planer erstellt werden.Die <strong>WK</strong> benötigt mit dem Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln auch die ausführlichenBerechnungen zu den Energiebilanzen. Diese müssen die zur Förderung beantragte<strong>Modernisierung</strong> abbilden. Im Fall von Änderungen bei der Ausführung der Maßnahmen werdendie entsprechend angepassten Berechnungen vor Auszahlungsbeginn der Zuschüsse erneutbenötigt.Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind die Berechnungen zusätzlich in Form einerelektronischen Datensicherung an die <strong>WK</strong> zu übermitteln. Sie kann zur Überprüfung undEvaluierung des Förderprogramms an die Aufsicht führende Behörde weitergeleitet werden.In einem zweiten Schritt werden die Ergebnisse aus dem Energieberatungsprozess einerneutralen Qualitätssicherung unterzogen.4.1.2. Qualitätssicherung des energetischen GebäudestandardsDie Gewährung von Fördermitteln setzt einen Nachweis über die Einhaltung der jeweiligenenergetischen Anforderungen voraus. Deshalb ist der Bauherr verpflichtet, einen von der <strong>WK</strong>autorisierten Qualitätssicherer zu beauftragen, der die Planungs- und AusführungsphaseMODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 31


egleitet. Für die Stufen 1 und 2 des Förderprogramms muss ein Qualitätssicherer für denBestand, für die Stufen 3, 4 und 5 ein Qualitätssicherer für den Neubau beauftragt werden.Der Qualitätssicherer hat beratende und prüfende Funktionen. Er prüft die Erfassungsdaten, aufderen Basis der Ist-Zustand des Gebäudes vor der <strong>Modernisierung</strong> bilanziert wird, ebenso wiedie berechneten Energiespareffekte der zur Förderung vorgesehenen<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen.In der Bauphase begleitet und dokumentiert er die fachgerechte Ausführung und testiertgegenüber dem Bauherrn und der <strong>WK</strong> die Einhaltung der energetischen Anforderungen ausdieser Förderrichtlinie.Bei der Qualitätssicherung gilt das Vier-Augen-Prinzip. Aus diesem Grund kann der autorisierteQualitätssicherer nicht gleichzeitig mit Planungs- oder Werkleistungen für das zu prüfendeObjekt beauftragt sein. Zu den Planungsleistungen zählt auch die in dieser Förderrichtliniebeschriebene Energieberatung.Der Bauherr beauftragt und vergütet die Leistungen der Qualitätssicherung (QS). Zur Erlangungder Förderung ist dem Vertrag der QS-Leistungskatalog zugrunde zu legen. Dieser gliedert sichin die zur Gewährung der Förderung erforderlichen Stufen A, B und C. WeitergehendeLeistungen dürfen frei vereinbart werden.Nähere Informationen zum vorgegebenen Verfahren der Qualitätssicherung sind im Internetunter www.wk-hamburg.de/downloads.html zu finden. Dort ist auch eine Übersicht über die vonder <strong>WK</strong> ermittelten ortsüblichen Vergütungen verfügbar. Es wird empfohlen, diese Vergütungenzu vereinbaren.Die <strong>WK</strong> ist zur stichprobenartigen Überprüfung der Qualitätssicherung berechtigt. Die <strong>WK</strong> undbeauftragte Dritte sind berechtigt, Ortsbesichtigungen zur Qualitätssicherung durchzuführen.4.1.3. LüftungsanlagenIn der Regel sind in <strong>WK</strong>-geförderten Gebäuden ventilatorgestützte Lüftungssysteme (imFolgenden „Lüftungsanlagen“) für durchgehenden Betrieb vorzusehen.Hybride Lüftungssysteme gelten i. S. d. Richtlinie als ventilatorgestütztes Lüftungssystem, wennsie die Stufe Nennlüftung nach DIN 1946-6 durchgehend und nutzerunabhängig gewährleisten.Sollte aufgrund des Lüftungskonzepts nach DIN 1946-6 kein ventilatorgestütztes Systemerforderlich sein, so ist ein DIN-gerechtes freies Lüftungssystem vorzusehen.Ventilatorgestützte Systeme müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:• Es können Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung eingesetzt werden, jedoch wirdempfohlen, die Vorteile der Wärmerückgewinnung gegen den damit verbundenen erhöhtenAufwand abzuwägen.• Alle Räume, die sich innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden, sind in dasKonzept zur ventilatorgestützten Lüftung einzubeziehen.• Lüftungsanlagen müssen in ihrer Ausführung die erforderlichen Eigenschaften für dieKennzeichnung E (Energieeffizienz) und H (Hygiene) sowie die erhöhten Anforderungen anden Schallschutz nach DIN 1946-6 erfüllen.32 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


• Bei Zuluft-/Abluft-Anlagen mit Wärmerückgewinnung muss der Wärmebereitstellungsgradmind. 80 % (korrigierter Wert für die Berücksichtigung von Wärmeverlusten des Gehäuses,Frostbetrieb und Volumenstrombalance) betragen.• Wird ein Lüftungskonzept gewählt, bei dem die zurückgewonnene Wärme nicht auf dieZuluft übertragen wird, muss sie stattdessen in vollem Umfang zur Deckung desWärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung der Wohnungen genutzt werden.• Lüftungsanlagen für einzelne Räume oder Wohnungen müssen mind. dreistufig regelbarsein.• Bei zentralen Lüftungsanlagen für mehrere Wohneinheiten muss in den einzelnenWohnungen mind. eine Regelung zwischen den Betriebsstufen Reduzierte Lüftung undNennlüftung nach DIN 1946-6 möglich sein.• Die Auslegung der Lüftungsanlage ist so vorzunehmen, dass der Gesamt-Außenluftvolumenstrom nach DIN 1946-6 den berechneten Abluft- und Frischluftbedarf derversorgten Wohnung(en) decken kann. Dabei muss pro Wohnung mind. ein Frischluftbedarfvon 30 m³ pro Stunde und Person berücksichtigt werden. Der Stromverbrauch allereingebauten Komponenten der Lüftungsanlage darf in der Betriebsstufe Nennlüftung beiAnlagen mit einem Volumenstrom kleiner 600 m³ pro Stunde nicht höher als 0,40 Wh/m³und bei Anlagen mit einem Volumenstrom größer 600 m³ pro Stunde nicht höher als 0,50Wh/m³ sein.• Außenwanddurchlässe müssen mit Sturmsicherungen ausgestattet sein.• Der Einbau von Dunstabzugshauben sowie Wäschetrocknern mit Abluftführung in denAußenbereich ist nicht zulässig.• Ein Nachweis der Vollständigkeit, Funktion und Einregulierung der Luftmengen gem.Anhang D der DIN 1946-6 ist in jedem Fall zu vereinbaren.Empfehlungen beim Einsatz von Lüftungsanlagen• Geräusche, die im Normalbetrieb von Lüftungsanlagen und ihren Komponenten ausgehen,sollen subjektiv akustisch nicht auffällig sein. Aus diesem Grund wird empfohlen, aufGrundlage der DIN EN ISO 10052: 10-2010 als akustische Anforderung für Wohn- undSchlafräume in der Betriebsstufe Nennlüftung einen Standard-Schalldruckpegel vonhöchstens 25 dB zwischen Bauherr und Planer zu vereinbaren. Die Nachweise sind unterBerücksichtigung der Vorgaben der DIN 45681, DIN 45680 und DIN 45645-1 zu erbringen.• Zur Optimierung der Raumluftqualität und des Wärmebereitstellungsgrads wird der Einsatzeines Lüftungsgeräts mit Enthalpie-Wärmetauscher empfohlen. Der Vorteil eines Enthalpie-Wärmetauschers liegt, neben einer höheren Wärmebereitstellung, in der Fähigkeit, währendder kalten Jahreszeit eine Feuchterückgewinnung aus der Abluft zu ermöglichen.4.1.4. Luftdichtheit• Bei allen Maßnahmen ist auf eine möglichst wind- und luftdichte Ausführung der gesamtenAußenhülle zu achten.• Wird im Rahmen der geförderten <strong>Modernisierung</strong> eine Lüftungsanlage mitWärmerückgewinnung eingebaut, darf das Gebäude nach Abschluss der <strong>Modernisierung</strong>bei einem Differenzdruck von 50 Pascal (n 50 -Wert) einen 1,5-fachen Luftwechsel nichtüberschreiten. Ein gefördertes <strong>WK</strong>-Passivhaus bzw. <strong>WK</strong>-Effizienzhaus 40 09 im Bestand darfeinen 0,6-fachen Luftwechsel nicht überschreiten.Für den Nachweis der geforderten Luftdichtheit ist durch den Bauherrn eine messtechnischePrüfung der Außenbauteile zu beauftragen.MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 33


Zur Durchführung der messtechnischen Prüfung sind berechtigt:• Prüfer der Gebäude-Luftdichtheit im Sinne der Energieeinsparverordnung, zertifiziert vomFachverband Luftdichtheit im Bauwesen e. V. (FLiB): www.flib.de• Unternehmen aus der „<strong>Hamburg</strong>er Firmenliste Luftdichtheitsmessungen“:http://www.hamburg.de/contentblob/2042466/data/luftdichtigkeitsmessung.pdf4.1.5. WärmepumpenFür Wärmepumpen (nach DIN V 4701-10), die in <strong>WK</strong>-geförderte Gebäude eingebaut werden,gelten folgende Anforderungen an die Energieeffizienz:• Bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mind.3,8 nachzuweisen.• Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mind. 3,5 nachzuweisen.• Bei gasmotorisch angetriebenen Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mind. 1,3nachzuweisen.• Bei Luft/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe sowie Luft/Luft/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft/Luft-Wärmeübertrager – jeweils in Kompaktgeräten – ist eineJahresarbeitszahl von mind. 3,5 nachzuweisen.• Bei kombinierter Heizung und Warmwasserbereitung verringert sich die Anforderung an dieJahresarbeitszahl von Wärmepumpen um den Wert 0,2.• Die Jahresarbeitszahl ist nach der dann geltenden Fassung der VDI 4650 (2009) unterBerücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und Warmwasser zubestimmen. Sie entspricht der Gesamt-Jahresarbeitszahl der VDI 4650 (2009).• Die Umwälzpumpen der Wärmepumpen müssen die Effizienzanforderung derEffizienzklasse A erfüllen.• Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert ist mit einemPrüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der Nachweis desWärmepumpen-Gütesiegels EHPA (European Quality Label for Heat Pumps) wird alsgleichwertiger Nachweis anerkannt.Der COP-Wert elektrisch betriebener Wärmepumpen (und der Energiewirkungsgrad beireversiblen Wärmepumpen) sowie die Jahresheizzahl bei Gasmotor- oderGasabsorptionswärmepumpen müssen die Mindestwerte gem. dem europäischenUmweltzeichen „Euroblume“ einhalten. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenndie Wärmepumpe ab dem 1. Januar 2011 mit dem Wärmepumpen-Gütesiegel des EHPAausgezeichnet wurde.4.1.6. Heizung• Zulässig sind zentrale Heizungsanlagen oder Fernwärmeversorgung, möglichst mitverbundener Warmwasserbereitung. Elektrische Heizungs- und/oder Warmwasseranlagenmit Ausnahme von Wärmepumpen sind ausgeschlossen. Die Anrechnung vonHandtuchheizkörpern mit elektrischer Betriebsoption bei der Deckung der Heizlast ist nichtzulässig.• Ein hydraulischer Abgleich ist immer erforderlich beim Austausch der Heizungsanlage oderder Durchführung von Dämmmaßnahmen, die die Heizlast um mehr als 25 % verändern. Injedem Fall ist raumweise eine rechnerische Heizlastberechnung durchzuführen.• Bei fernwärmeversorgten Gebäuden ist nach Durchführung von Wärmedämmmaßnahmender Heizbedarf des Gebäudes neu zu ermitteln und der Heizwasserdurchfluss (HWD)seitens des Versorgungsunternehmens entsprechend zu reduzieren.4.1.7. Umweltfreundliche BaumaterialienEs wird empfohlen, umweltfreundliche Baumaterialien einzusetzen.34 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012


Nicht verwendet werden dürfen:• FCKW- und HFCKW-haltige Dämmstoffe,• Holzfenster oder -türen, sofern sie nicht das Siegel des Program for the Endorsement ofForest Certification Schemes (PEFC), des Forest Stewardship Council (FSC) oder desMalaysian Timber Certification Council (MTCC) tragen.4.1.8. Einsparung von Trinkwasser• Zur Reduzierung des Wasserverbrauchs sind Durchflussmengenbegrenzer vorzusehen.• WCs sind mit 6-Liter-Spülkasten und Spartaste auszustatten.Hinweis: Bei Nichteinhaltung der vorstehend beschriebenen Anforderungen können bewilligteFördermittel widerrufen werden.5. Kleine und mittlere UnternehmenKleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist die Sammelbezeichnung für Unternehmen, diedefinierte Grenzen hinsichtlich Beschäftigtenzahl, Umsatzerlös oder Bilanzsumme nichtüberschreiten. Die Abgrenzung von Kleinen und Mittleren Unternehmen erfolgt entsprechendArt. 2 Ziffern 7 und 8 in Verbindung mit Anhang I der AllgemeinenGruppenfreistellungsverordnung (AGVO).TypBeschäftigteUmsatzerlösBilanzsumme(Mio. €)(Mio. €)Mittlere Unternehmen < 250 und ≤ 50 oder ≤ 43Kleine Unternehmen < 50 und ≤ 10 oder ≤ 10Kleinstunternehmen < 10 und ≤ 2 oder ≤ 2Unternehmen, die diese Größenordnungen überschreiten, heißen Großunternehmen undzählen damit nicht zu den kleinen und mittleren Unternehmen. Die Einordnung erfolgtunabhängig von der gewählten Rechtsform eines Unternehmens.MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012 35

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