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2009 - Nationales Handlungskonzept Inklusive Bildung

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3Die Schulgesetze der Länder sind entsprechend den Zielen der Inklusion zu verändern. DieKultusministerkonferenz ist in der Pflicht, hierfür entsprechende Leitlinien und Zielstellungeneinheitlich für alle Bundesländer zu erarbeiten.Die Schulgesetze der Länder müssen folgende Regelungen zwingend vorsehen:- Der Vorrang des gemeinsamen Unterrichts ist als Grundprinzip im Gesetz zuverankern.- Die Eltern behinderter Kinder haben ein Wahlrecht hinsichtlich des Förderortes; sieerhalten einen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Kind die inklusive Regelschulebesuchen kann.- Das Wahlrecht der Eltern, ihr Rechtsanspruch auf inklusives Lernen für ihr Kind, wirdnicht durch Vorbehalte eingeschränkt. Insbesondere die personelle, sächliche undorganisatorische Ausstattung der Schule darf kein Grund für die Verweigerung einesinklusiven Schulbesuches sein.- Zieldifferenter Unterricht wird ermöglicht, so dass für Kinder mit Behinderungenindividuelle Lernziele gesteckt werden können. Wer zwingende Lernzielgleichheit füralle Kinder vorschreibt, benachteiligt Kinder mit Behinderungen und grenzt aus.- Behinderten Lernenden sind ihrer Behinderung angemessene Nachteilsausgleiche beider Erbringung schulischer Leistungen zu gewähren.- Eine qualifizierte Einbeziehung aller Kinder in den Gemeinsamen Unterricht sowie dieindividuelle sonderpädagogische Förderung sind sicherzustellen.- Individuelle Schulassistenz muss gewährleistet werden.- Die Studien- und Prüfungsordnungen müssen so verändert werden, dass Lehrerinnenund Lehrer in allen Lehramtsstudiengängen für den Gemeinsamen Unterrichtqualifiziert werden.- Maßnahmen im medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Bereich sowie diesoziale und alltagspraktische Förderung sind im Rahmen des Schulalltages zuerbringen; dies muss gesetzlich festgeschrieben werden.- Die <strong>Bildung</strong>s- und Lehrpläne der Länder müssen im Sinne der inklusiven Schuleerneuert werden.- Im stark gegliederten System der fachlichen und finanziellen Zuständigkeiten muss fürdie Lernenden und ihre Eltern eine umfassende und unabhängige Beratungsichergestellt werden, damit die Betroffenen ihr Recht auf inklusive <strong>Bildung</strong>verwirklichen können. In diese Beratung sind Behindertenverbände undSelbsthilfeorganisationen der Betroffenen einzubinden. Dies ist gesetzlich zuverankern.3. Anforderungen an die Praxis - <strong>Inklusive</strong> <strong>Bildung</strong> als praktisches undgemeinsames Handlungsfeld verschiedener AkteureNeben gesetzlichen Regelungen sind die Bereitschaft und das Engagement aller Akteure im<strong>Bildung</strong>swesen erforderlich, damit eine inklusive Schule vor Ort möglich wird. Dies gilt nichtnur für die lokalen Akteure in der Kommune, insbesondere Lehrerschaft, Elternschaft,Schülerschaft, Leistungsträger und –erbringer im sozialrechtlichen Bereich. u.a., sondern auchfür die Schulverwaltung auf allen Ebenen. Ziel muss es sein, die inklusive Schule und damitoptimale Entwicklungsmöglichkeiten für alle Lernenden zu ermöglichen.

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