318. - beim Landkreis Cuxhaven
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A. Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es<br />
AMTSBLATT<br />
für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
<strong>318.</strong><br />
BEKANNTMACHUNG<br />
gemäß § 6 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)<br />
vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179)<br />
in der zurzeit gültigen Fassung<br />
Herr Mark Joszko hat mit Datum vom 17. Oktober 2011 die Verrohrung<br />
eines Grabens gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.<br />
Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der zurzeit gültigen Fassung beantragt.<br />
Gegenstand des Verfahrens ist die Verrohrung eines Grabens mit einem<br />
Entwässerungsrohr mit einem Querschnitt von 400 mm auf einer Länge<br />
von ca. 30 m auf dem Flurstück 73/1, Flur 3 der Gemarkung Padingbüttel.<br />
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des NUVPG fällt, wurde<br />
eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 1 NUVPG in Verbindung<br />
mit Ziffer 14 der Anlage 1 zum NUVPG durchgeführt.<br />
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte<br />
Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde<br />
aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der<br />
Anlage 2 NUVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen<br />
Umweltauswirkungen haben.<br />
Das vorstehende Ergebnis wird hiermit bekannt gemacht.<br />
<strong>Cuxhaven</strong>, den 23. November 2011 <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
Der Landrat<br />
In Vertretung<br />
Jochimsen<br />
329<br />
Herausgeber und Redaktion: <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, 27474 <strong>Cuxhaven</strong><br />
<strong>Cuxhaven</strong> 8. Dezember 2011 35. Jahrgang / Nr. 49<br />
A. Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>318.</strong> Bekanntmachung gemäß § 6 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 30. April<br />
2007 (Nds. GVBl. S. 179) in der zurzeit gültigen Fassung<br />
Vorhaben: Mark Joszko<br />
319. Dritte Satzung vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Satzung<br />
über die Festlegung von Schulbezirken der Schulen in der Trägerschaft<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> vom 12. Juni 1996<br />
INHALT<br />
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände<br />
320. Hundesteuersatzung der Gemeinde Dorum, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 8. November 2011<br />
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften<br />
319.<br />
DRITTE SATZUNG<br />
vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Satzung<br />
über die Festlegung von Schulbezirken der Schulen<br />
in der Trägerschaft des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong><br />
vom 12. Juni 1996<br />
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Nr. 5 der Niedersächsischen<br />
<strong>Landkreis</strong>ordnung (NLO) in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 510) in Verbindung mit § 63 Abs. 2 des Niedersächsischen<br />
Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 03. März 1998 (Nds. GVBl.<br />
S. 137) zuletzt geändert durch das Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung<br />
der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat zwischen dem Heiligen<br />
Stuhl und dem Land Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen<br />
Schulgesetzes vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. Nr. 15/2011<br />
S. 206) hat der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> in seiner Sitzung am<br />
13. Oktober 2011 die folgende Dritte Satzung zur Änderung der Satzung<br />
über die Festlegung von Schulbezirken der Schulen in der Trägerschaft<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> vom 12. Juni 1996 beschlossen:<br />
Artikel I<br />
§ 1 erhält folgende neue Fassung:<br />
Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> legt für die in seiner Trägerschaft stehenden<br />
Schulen des Primar- und Sekundarbereiches I folgende Schulbezirke fest:<br />
1. Schule An der Mühle, Oberschule Bederkesa<br />
Gebiet der Samtgemeinde Bederkesa. Hinsichtlich der Gemeinde<br />
Steinau wird der Schulbezirk überschneidend so festgelegt, dass die<br />
Schülerinnen und Schüler sowohl die Schule An der Mühle, Oberschule<br />
Bederkesa, als auch die Hauptschule Otterndorf sowie die Johann-Heinrich-Voß-Schule,<br />
Realschule Otterndorf besuchen können.<br />
2. Oberschule Beverstedt<br />
Gebiet der Samtgemeinde Beverstedt<br />
3. Schule Am Dobrock, Oberschule Cadenberge<br />
Gebiet der Samtgemeinde Am Dobrock<br />
4. Oberschule Dorum<br />
Gebiet der Samtgemeinde Land Wursten und der Gemeinde Nordholz<br />
5. Hermann-Allmers-Schule, Haupt- und Realschule Hagen<br />
Gebiet der Samtgemeinde Hagen<br />
6. Osteschule, Haupt- und Realschule Hemmoor<br />
Gebiet der Samtgemeinde Hemmoor ohne das Gebiet der Gemeinde<br />
Hechthausen
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 49 v. 8.12.2011 -<br />
7. Schule am Hohen Rade, Haupt- und Realschule Lamstedt<br />
Gebiet der Samtgemeinde Lamstedt und Gebiet der Gemeinde Hechthausen<br />
(Samtgemeinde Hemmoor)<br />
8. Oberschule Langen<br />
Gebiet der Stadt Langen<br />
9. Haupt- und Realschule Loxstedt<br />
Gebiet der Gemeinde Loxstedt<br />
10. Hauptschule Otterndorf<br />
Gebiet der Samtgemeinde Land Hadeln mit Ausnahme der Gemeinde<br />
Steinau. Hinsichtlich der Gemeinde Steinau wird der Schulbezirk<br />
überschneidend so festgelegt, dass die Schülerinnen und Schüler sowohl<br />
die Hauptschule Otterndorf als auch die Schule An der Mühle,<br />
Oberschule Bederkesa, besuchen können.<br />
11. Johann- Heinrich- Voß- Schule, Realschule Otterndorf<br />
Gebiet der Samtgemeinde Land Hadeln mit Ausnahme der Gemeinde<br />
Steinau. Hinsichtlich der Gemeinde Steinau wird der Schulbezirk<br />
überschneidend so festgelegt, dass die Schülerinnen und Schüler sowohl<br />
die Johann-Heinrich-Voß Schule, Realschule Otterndorf als<br />
auch die Schule An der Mühle, Oberschule Bederkesa, besuchen<br />
können.<br />
12. Oberschule Schiffdorf<br />
Gebiet der Gemeinde Schiffdorf<br />
13. Förderschule Dorum, Schwerpunkt Lernen,<br />
(für den Primar- und Sekundarbereich I, Klassen 1 bis 6)<br />
Gebiet der Samtgemeinde Land Wursten, der Gemeinde Nordholz<br />
sowie der Stadt Langen ohne die Ortsteile Langen und Debstedt<br />
14. Schule am Alten Postweg, Förderschule Schwerpunkt Lernen Hemmoor<br />
(Primar- und Sekundarbereich I)<br />
Gebiet der Samtgemeinde Hemmoor, Samtgemeinde Börde Lamstedt,<br />
Geversdorf, Oberndorf/Oste und Wingst<br />
15. Wittmackschule, Förderschule Schwerpunkt Lernen Otterndorf<br />
(Primar- und Sekundarbereich I)<br />
Gebiet der Samtgemeinde Land Hadeln sowie das Gebiet der Gemeinden<br />
Belum, Bülkau, Cadenberge und Neuhaus/Oste<br />
16. Schule Am Feldkamp, Förderschule Schwerpunkt Lernen<br />
(Primarbereich)<br />
Gebiet der Gemeinde Schiffdorf, der Samtgemeinde Bederkesa sowie<br />
das Gebiet der Ortschaften Langen und Debstedt, Gebiet der Gemeinde<br />
Loxstedt und der Samtgemeinde Hagen<br />
17. Außenstelle der Schule Feldkamp, Beverstedt (Primarbereich)<br />
Am Gebiet der Samtgemeinde Beverstedt<br />
18. Schule Am Feldkamp, Förderschule Schwerpunkt Lernen<br />
(Sekundarbereich I mit den Klassen 5 und 6)<br />
Gebiet der Gemeinde Schiffdorf, der Samtgemeinde Bederkesa, der<br />
Samtgemeinde Beverstedt, der Samtgemeinde Hagen, der Gemeinde<br />
Loxstedt sowie das Gebiet der Ortschaften Langen und Debstedt<br />
19. Schule Am Feldkamp, Förderschule Schwerpunkt Lernen<br />
(Sekundarbereich I ab Klasse 7)<br />
Gebiet der Gemeinde Schiffdorf und der Samtgemeinde Bederkesa,<br />
der Samtgemeinde Beverstedt, der Samtgemeinde Hagen und der<br />
Samtgemeinde Land Wursten sowie das Gebiet der Gemeinde Nordholz,<br />
der Stadt Langen und der Gemeinde Loxstedt<br />
20. Seeparkschule Wesermünde, Förderschule Schwerpunkt Körperliche<br />
und motorische Entwicklung Langen-Debstedt<br />
Gebiet der <strong>Landkreis</strong>e <strong>Cuxhaven</strong>, Friesland, Grafschaft Bentheim,<br />
Harburg, Leer, Osnabrück, Osterholz, Stade und Wittmund sowie die<br />
kreisfreien Städte Emden, Osnabrück und Wilhelmshaven<br />
21. Schule Am Wiesendamm, Förderschule Schwerpunkt Geistige Entwicklung<br />
Bederkesa<br />
Gebiet des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> mit Ausnahme des Gebietes der<br />
Stadt <strong>Cuxhaven</strong>, der Stadt Otterndorf sowie der Gemeinde Nordholz<br />
22. Gymnasium Warstade<br />
Gebiet der Samtgemeinde Hemmoor und der Samtgemeinde Börde<br />
Lamstedt, Gebiet der Gemeinden Geversdorf und Oberndorf/Oste sowie<br />
das Gebiet der Gemeinden Cadenberge, Neuhaus/Oste und<br />
Wingst.<br />
Hinsichtlich des Gebietes der Gemeinde Cadenberge, Neuhaus/Oste<br />
und Wingst wird der Schulbezirk überschneidend so festgelegt, dass<br />
die Schülerinnen und Schüler sowohl das Gymnasium Warstade als<br />
auch das Gymnasium Otterndorf besuchen können.<br />
23. Gymnasium Langen<br />
Gebiet der Stadt Langen<br />
330<br />
24. Gymnasium Loxstedt<br />
Gebiet der Gemeinde Loxstedt<br />
25. Gymnasium Otterndorf<br />
Gebiet der Samtgemeinde Land Hadeln, das Gebiet der Gemeinden<br />
Belum und Bülkau sowie das Gebiet der Gemeinden Cadenberge,<br />
Neuhaus/Oste und Wingst, Samtgemeinde Am Dobrock.<br />
Hinsichtlich des Gebietes der Gemeinden Cadenberge, Neuhaus/Oste<br />
und Wingst wird der Schulbezirk überschneidend so festgelegt, dass<br />
die Schülerinnen und Schüler sowohl das Gymnasium Otterndorf als<br />
auch das Gymnasium Warstade besuchen können.<br />
26. Gymnasium Wesermünde<br />
Gebiet der Samtgemeinde Beverstedt, der Samtgemeinde Land<br />
Wursten, der Gemeinde Schiffdorf und der Gemeinde Nordholz. Hinsichtlich<br />
des Gebietes der Gemeinde Nordholz wird der Schulbezirk<br />
überschneidend so geregelt, dass die Schülerinnen und Schüler - wie<br />
bisher - sowohl die Gymnasien der Stadt <strong>Cuxhaven</strong> als auch das<br />
Gymnasium Wesermünde besuchen können.<br />
Hinsichtlich der Aufnahme an <strong>Cuxhaven</strong>er Gymnasien sind die dort<br />
vorhandenen räumlichen Kapazitäten zu berücksichtigen.<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. August 2011 in Kraft.<br />
<strong>Cuxhaven</strong>, den 8. Dezember 2011 <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
Bielefeld<br />
Landrat<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 49 v. 8.12.2011 S. 329 -<br />
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und<br />
Zweckverbände<br />
320.<br />
HUNDESTEUERSATZUNG<br />
der Gemeinde Dorum, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 8. November 2011<br />
Aufgrund der §§ 10, 58, und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes<br />
(NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010<br />
(Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober<br />
2011 (Nds. GVBl. S. 353), in Verbindung mit § 3 des Niedersächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar<br />
2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober<br />
2011 (Nds. GVBl. S. 353), hat der Rat der Gemeinde Dorum in seiner Sitzung<br />
am 08. November 2011 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand<br />
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten<br />
Hunden im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen<br />
werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate<br />
ist.<br />
§ 2<br />
Steuerpflichtiger<br />
(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb<br />
aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des<br />
Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege<br />
oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.<br />
(2) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund<br />
gehalten, so gelten diese als Halter.<br />
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie<br />
Gesamtschuldner. Leben mehrere Hunde in einem gemeinsamen Haushalt,<br />
so sind sie nach § 3 Abs. 1 Nr. a - e zu veranlagen.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 49 v. 8.12.2011 -<br />
§ 3<br />
Steuersätze<br />
(1) Die Steuer wird nach Anzahl der gehaltenen Hunde berechnet. Sie beträgt<br />
jährlich<br />
a) für den ersten Hund 52,20 €<br />
b) für den zweiten Hund 110,40 €<br />
c) für jeden weiteren Hund 165,65 €<br />
d) für einen gefährlichen Hund 510,00 €<br />
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 564,00 €<br />
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d und e sind solche<br />
Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung<br />
und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von<br />
Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />
ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere<br />
auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte<br />
Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder<br />
Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende<br />
Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die<br />
zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 Niedersächsisches<br />
Hundegesetz festgestellt hat.<br />
(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4), werden bei der<br />
Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde,<br />
für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), werden bei der Berechnung der<br />
Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden<br />
als erster Hund und ggf. weitere Hunde vorangestellt.<br />
§ 4<br />
Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen<br />
(1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet<br />
aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer<br />
Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik versteuern.<br />
(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,<br />
deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen<br />
Mitteln bestritten werden;<br />
2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten<br />
Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften<br />
in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;<br />
3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;<br />
4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder<br />
Zivilschutzeinheiten gehalten werden;<br />
5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen<br />
Zwecken gehalten werden;<br />
6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen<br />
vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen<br />
werden;<br />
7. Blindenführhunden;<br />
8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser<br />
Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der<br />
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.<br />
9. Hunden, die vom Tierheim übernommen wurden. Hier ist die Steuerbefreiung<br />
für ein Jahr nach Erhalt des Tieres auf Antrag möglich. Die<br />
Vorlage des Abgabevertrages ist notwendig.<br />
§ 5<br />
Steuerermäßigungen<br />
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen<br />
für das Halten von<br />
a) einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche<br />
von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 m entfernt<br />
liegen;<br />
b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes<br />
oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausüben des Wachdienstes<br />
benötigt werden;<br />
c) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern<br />
für ihre Berufsarbeit benötigt werden;<br />
d) Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde<br />
verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern<br />
abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis<br />
darf nicht älter als zwei Jahre sein;<br />
331<br />
e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben<br />
und für die Jagd verwendet werden.<br />
f) Hunden, die nur als Arbeitstiere gehalten werden.<br />
(2) Dies gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 (2).<br />
§ 6<br />
Zwingersteuer<br />
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen<br />
Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken<br />
halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Zwingersteuer erhoben,<br />
wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung<br />
geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.<br />
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten<br />
wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Absatz 1 a), jedoch nicht mehr<br />
als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist<br />
steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als drei<br />
Monate sind.<br />
(3) Dies gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 (2).<br />
§ 7<br />
Allgemeine Voraussetzung<br />
für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung<br />
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn<br />
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet<br />
sind,<br />
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei<br />
bestraft ist,<br />
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende<br />
Unterkunftsräume vorhanden sind,<br />
4. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 ordnungsgemäß Bücher<br />
über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt<br />
und auf Verlangen vorgelegt werden.<br />
§ 8<br />
Beginn und Ende der Steuerschuld, Anrechnung<br />
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr;<br />
in den Fällen der Absätze 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben.<br />
(2) Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in<br />
dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen<br />
wird, frühestens mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund drei<br />
Monate alt wird.<br />
(3) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der<br />
Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht.<br />
(4) Bei Zuzug entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Kalendermonats,<br />
in dem der Zuzug erfolgt. Absatz 2 bleibt unberührt. Auf Antrag wird die<br />
nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur<br />
Höhe der nach dieser Satzung für den Kalendermonat zu entrichtenden<br />
Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten<br />
Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen<br />
versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt.<br />
§ 9<br />
Fälligkeit der Steuer<br />
Die Steuer wird in einem Betrag zum 01. Juli eines jeden Jahres fällig. In<br />
den Fällen des § 8 Abs. 2 und 4 ist der Teilbetrag innerhalb eines Monats<br />
nach Heranziehung fällig, wenn die Steuerpflicht nach dem 01. Juni des<br />
Jahres begonnen hat.<br />
§ 10<br />
Meldepflichten<br />
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen<br />
14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Hierbei ist die Rasse des<br />
Hundes nachzuweisen. Ist der Nachweis der Rasse nicht eindeutig, kann<br />
die Vorlage eines Fotos oder eines tierärztlichen Gutachtens gefordert<br />
werden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach<br />
der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2<br />
Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des zweiten Monats.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 49 v. 8.12.2011 -<br />
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen<br />
abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung<br />
Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.<br />
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine<br />
Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.<br />
(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei<br />
der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter<br />
darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten<br />
Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umher laufen lassen.<br />
§ 11<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer<br />
vorsätzlich oder leichtfertig<br />
a) entgegen § 10 Abs. 1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen einer<br />
Frist von 14 Tagen bei der Gemeinde anmeldet,<br />
b) entgegen § 10 Abs. 1 die Rasse des Hundes nicht nachweist,<br />
c) entgegen § 10 Abs. 2 das Ende der Hundehaltung nicht binnen einer<br />
Frist von 14 Tagen bei der Gemeinde anzeigt,<br />
d) entgegen § 10 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine<br />
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht binnen 14 Tagen bei<br />
der Gemeinde anzeigt,<br />
e) entgegen § 10 Abs. 4 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer<br />
Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich<br />
sichtbare Hundesteuermarke führt oder laufen lässt,<br />
f) entgegen § 10 Abs. 4 bei der Abmeldung des Hundes die Hundesteuermarke<br />
nicht abgibt und diese weiterhin verwendet,<br />
g) entgegen § 10 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß<br />
erteilt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €<br />
geahndet werden.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer<br />
(Hundesteuersatzung) in der Gemeinde Dorum vom 21. Dezember 2005<br />
außer Kraft.<br />
Dorum, den 08. November 2011<br />
Gemeinde Dorum<br />
Seier Neumann<br />
Bürgermeister (L.S.) Gemeindedirektor<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 49 v. 8.12.2011 S. 330 -<br />
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften<br />
Das »Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>« erscheint nach Bedarf -<br />
Herstellung: H. Manthey, <strong>Cuxhaven</strong><br />
332