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318. - beim Landkreis Cuxhaven

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A. Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es<br />

AMTSBLATT<br />

für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

<strong>318.</strong><br />

BEKANNTMACHUNG<br />

gemäß § 6 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)<br />

vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179)<br />

in der zurzeit gültigen Fassung<br />

Herr Mark Joszko hat mit Datum vom 17. Oktober 2011 die Verrohrung<br />

eines Grabens gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.<br />

Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der zurzeit gültigen Fassung beantragt.<br />

Gegenstand des Verfahrens ist die Verrohrung eines Grabens mit einem<br />

Entwässerungsrohr mit einem Querschnitt von 400 mm auf einer Länge<br />

von ca. 30 m auf dem Flurstück 73/1, Flur 3 der Gemarkung Padingbüttel.<br />

Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des NUVPG fällt, wurde<br />

eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 1 NUVPG in Verbindung<br />

mit Ziffer 14 der Anlage 1 zum NUVPG durchgeführt.<br />

Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte<br />

Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde<br />

aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der<br />

Anlage 2 NUVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen<br />

Umweltauswirkungen haben.<br />

Das vorstehende Ergebnis wird hiermit bekannt gemacht.<br />

<strong>Cuxhaven</strong>, den 23. November 2011 <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

Der Landrat<br />

In Vertretung<br />

Jochimsen<br />

329<br />

Herausgeber und Redaktion: <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, 27474 <strong>Cuxhaven</strong><br />

<strong>Cuxhaven</strong> 8. Dezember 2011 35. Jahrgang / Nr. 49<br />

A. Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>318.</strong> Bekanntmachung gemäß § 6 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 30. April<br />

2007 (Nds. GVBl. S. 179) in der zurzeit gültigen Fassung<br />

Vorhaben: Mark Joszko<br />

319. Dritte Satzung vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Satzung<br />

über die Festlegung von Schulbezirken der Schulen in der Trägerschaft<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> vom 12. Juni 1996<br />

INHALT<br />

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände<br />

320. Hundesteuersatzung der Gemeinde Dorum, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 8. November 2011<br />

C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften<br />

319.<br />

DRITTE SATZUNG<br />

vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Satzung<br />

über die Festlegung von Schulbezirken der Schulen<br />

in der Trägerschaft des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong><br />

vom 12. Juni 1996<br />

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Nr. 5 der Niedersächsischen<br />

<strong>Landkreis</strong>ordnung (NLO) in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 510) in Verbindung mit § 63 Abs. 2 des Niedersächsischen<br />

Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 03. März 1998 (Nds. GVBl.<br />

S. 137) zuletzt geändert durch das Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung<br />

der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat zwischen dem Heiligen<br />

Stuhl und dem Land Niedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen<br />

Schulgesetzes vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. Nr. 15/2011<br />

S. 206) hat der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> in seiner Sitzung am<br />

13. Oktober 2011 die folgende Dritte Satzung zur Änderung der Satzung<br />

über die Festlegung von Schulbezirken der Schulen in der Trägerschaft<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> vom 12. Juni 1996 beschlossen:<br />

Artikel I<br />

§ 1 erhält folgende neue Fassung:<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> legt für die in seiner Trägerschaft stehenden<br />

Schulen des Primar- und Sekundarbereiches I folgende Schulbezirke fest:<br />

1. Schule An der Mühle, Oberschule Bederkesa<br />

Gebiet der Samtgemeinde Bederkesa. Hinsichtlich der Gemeinde<br />

Steinau wird der Schulbezirk überschneidend so festgelegt, dass die<br />

Schülerinnen und Schüler sowohl die Schule An der Mühle, Oberschule<br />

Bederkesa, als auch die Hauptschule Otterndorf sowie die Johann-Heinrich-Voß-Schule,<br />

Realschule Otterndorf besuchen können.<br />

2. Oberschule Beverstedt<br />

Gebiet der Samtgemeinde Beverstedt<br />

3. Schule Am Dobrock, Oberschule Cadenberge<br />

Gebiet der Samtgemeinde Am Dobrock<br />

4. Oberschule Dorum<br />

Gebiet der Samtgemeinde Land Wursten und der Gemeinde Nordholz<br />

5. Hermann-Allmers-Schule, Haupt- und Realschule Hagen<br />

Gebiet der Samtgemeinde Hagen<br />

6. Osteschule, Haupt- und Realschule Hemmoor<br />

Gebiet der Samtgemeinde Hemmoor ohne das Gebiet der Gemeinde<br />

Hechthausen


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 49 v. 8.12.2011 -<br />

7. Schule am Hohen Rade, Haupt- und Realschule Lamstedt<br />

Gebiet der Samtgemeinde Lamstedt und Gebiet der Gemeinde Hechthausen<br />

(Samtgemeinde Hemmoor)<br />

8. Oberschule Langen<br />

Gebiet der Stadt Langen<br />

9. Haupt- und Realschule Loxstedt<br />

Gebiet der Gemeinde Loxstedt<br />

10. Hauptschule Otterndorf<br />

Gebiet der Samtgemeinde Land Hadeln mit Ausnahme der Gemeinde<br />

Steinau. Hinsichtlich der Gemeinde Steinau wird der Schulbezirk<br />

überschneidend so festgelegt, dass die Schülerinnen und Schüler sowohl<br />

die Hauptschule Otterndorf als auch die Schule An der Mühle,<br />

Oberschule Bederkesa, besuchen können.<br />

11. Johann- Heinrich- Voß- Schule, Realschule Otterndorf<br />

Gebiet der Samtgemeinde Land Hadeln mit Ausnahme der Gemeinde<br />

Steinau. Hinsichtlich der Gemeinde Steinau wird der Schulbezirk<br />

überschneidend so festgelegt, dass die Schülerinnen und Schüler sowohl<br />

die Johann-Heinrich-Voß Schule, Realschule Otterndorf als<br />

auch die Schule An der Mühle, Oberschule Bederkesa, besuchen<br />

können.<br />

12. Oberschule Schiffdorf<br />

Gebiet der Gemeinde Schiffdorf<br />

13. Förderschule Dorum, Schwerpunkt Lernen,<br />

(für den Primar- und Sekundarbereich I, Klassen 1 bis 6)<br />

Gebiet der Samtgemeinde Land Wursten, der Gemeinde Nordholz<br />

sowie der Stadt Langen ohne die Ortsteile Langen und Debstedt<br />

14. Schule am Alten Postweg, Förderschule Schwerpunkt Lernen Hemmoor<br />

(Primar- und Sekundarbereich I)<br />

Gebiet der Samtgemeinde Hemmoor, Samtgemeinde Börde Lamstedt,<br />

Geversdorf, Oberndorf/Oste und Wingst<br />

15. Wittmackschule, Förderschule Schwerpunkt Lernen Otterndorf<br />

(Primar- und Sekundarbereich I)<br />

Gebiet der Samtgemeinde Land Hadeln sowie das Gebiet der Gemeinden<br />

Belum, Bülkau, Cadenberge und Neuhaus/Oste<br />

16. Schule Am Feldkamp, Förderschule Schwerpunkt Lernen<br />

(Primarbereich)<br />

Gebiet der Gemeinde Schiffdorf, der Samtgemeinde Bederkesa sowie<br />

das Gebiet der Ortschaften Langen und Debstedt, Gebiet der Gemeinde<br />

Loxstedt und der Samtgemeinde Hagen<br />

17. Außenstelle der Schule Feldkamp, Beverstedt (Primarbereich)<br />

Am Gebiet der Samtgemeinde Beverstedt<br />

18. Schule Am Feldkamp, Förderschule Schwerpunkt Lernen<br />

(Sekundarbereich I mit den Klassen 5 und 6)<br />

Gebiet der Gemeinde Schiffdorf, der Samtgemeinde Bederkesa, der<br />

Samtgemeinde Beverstedt, der Samtgemeinde Hagen, der Gemeinde<br />

Loxstedt sowie das Gebiet der Ortschaften Langen und Debstedt<br />

19. Schule Am Feldkamp, Förderschule Schwerpunkt Lernen<br />

(Sekundarbereich I ab Klasse 7)<br />

Gebiet der Gemeinde Schiffdorf und der Samtgemeinde Bederkesa,<br />

der Samtgemeinde Beverstedt, der Samtgemeinde Hagen und der<br />

Samtgemeinde Land Wursten sowie das Gebiet der Gemeinde Nordholz,<br />

der Stadt Langen und der Gemeinde Loxstedt<br />

20. Seeparkschule Wesermünde, Förderschule Schwerpunkt Körperliche<br />

und motorische Entwicklung Langen-Debstedt<br />

Gebiet der <strong>Landkreis</strong>e <strong>Cuxhaven</strong>, Friesland, Grafschaft Bentheim,<br />

Harburg, Leer, Osnabrück, Osterholz, Stade und Wittmund sowie die<br />

kreisfreien Städte Emden, Osnabrück und Wilhelmshaven<br />

21. Schule Am Wiesendamm, Förderschule Schwerpunkt Geistige Entwicklung<br />

Bederkesa<br />

Gebiet des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> mit Ausnahme des Gebietes der<br />

Stadt <strong>Cuxhaven</strong>, der Stadt Otterndorf sowie der Gemeinde Nordholz<br />

22. Gymnasium Warstade<br />

Gebiet der Samtgemeinde Hemmoor und der Samtgemeinde Börde<br />

Lamstedt, Gebiet der Gemeinden Geversdorf und Oberndorf/Oste sowie<br />

das Gebiet der Gemeinden Cadenberge, Neuhaus/Oste und<br />

Wingst.<br />

Hinsichtlich des Gebietes der Gemeinde Cadenberge, Neuhaus/Oste<br />

und Wingst wird der Schulbezirk überschneidend so festgelegt, dass<br />

die Schülerinnen und Schüler sowohl das Gymnasium Warstade als<br />

auch das Gymnasium Otterndorf besuchen können.<br />

23. Gymnasium Langen<br />

Gebiet der Stadt Langen<br />

330<br />

24. Gymnasium Loxstedt<br />

Gebiet der Gemeinde Loxstedt<br />

25. Gymnasium Otterndorf<br />

Gebiet der Samtgemeinde Land Hadeln, das Gebiet der Gemeinden<br />

Belum und Bülkau sowie das Gebiet der Gemeinden Cadenberge,<br />

Neuhaus/Oste und Wingst, Samtgemeinde Am Dobrock.<br />

Hinsichtlich des Gebietes der Gemeinden Cadenberge, Neuhaus/Oste<br />

und Wingst wird der Schulbezirk überschneidend so festgelegt, dass<br />

die Schülerinnen und Schüler sowohl das Gymnasium Otterndorf als<br />

auch das Gymnasium Warstade besuchen können.<br />

26. Gymnasium Wesermünde<br />

Gebiet der Samtgemeinde Beverstedt, der Samtgemeinde Land<br />

Wursten, der Gemeinde Schiffdorf und der Gemeinde Nordholz. Hinsichtlich<br />

des Gebietes der Gemeinde Nordholz wird der Schulbezirk<br />

überschneidend so geregelt, dass die Schülerinnen und Schüler - wie<br />

bisher - sowohl die Gymnasien der Stadt <strong>Cuxhaven</strong> als auch das<br />

Gymnasium Wesermünde besuchen können.<br />

Hinsichtlich der Aufnahme an <strong>Cuxhaven</strong>er Gymnasien sind die dort<br />

vorhandenen räumlichen Kapazitäten zu berücksichtigen.<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. August 2011 in Kraft.<br />

<strong>Cuxhaven</strong>, den 8. Dezember 2011 <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

Bielefeld<br />

Landrat<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 49 v. 8.12.2011 S. 329 -<br />

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und<br />

Zweckverbände<br />

320.<br />

HUNDESTEUERSATZUNG<br />

der Gemeinde Dorum, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 8. November 2011<br />

Aufgrund der §§ 10, 58, und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes<br />

(NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010<br />

(Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober<br />

2011 (Nds. GVBl. S. 353), in Verbindung mit § 3 des Niedersächsischen<br />

Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar<br />

2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober<br />

2011 (Nds. GVBl. S. 353), hat der Rat der Gemeinde Dorum in seiner Sitzung<br />

am 08. November 2011 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten<br />

Hunden im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen<br />

werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate<br />

ist.<br />

§ 2<br />

Steuerpflichtiger<br />

(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb<br />

aufgenommen hat (Halter des Hundes). Als Halter des<br />

Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege<br />

oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.<br />

(2) Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund<br />

gehalten, so gelten diese als Halter.<br />

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie<br />

Gesamtschuldner. Leben mehrere Hunde in einem gemeinsamen Haushalt,<br />

so sind sie nach § 3 Abs. 1 Nr. a - e zu veranlagen.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 49 v. 8.12.2011 -<br />

§ 3<br />

Steuersätze<br />

(1) Die Steuer wird nach Anzahl der gehaltenen Hunde berechnet. Sie beträgt<br />

jährlich<br />

a) für den ersten Hund 52,20 €<br />

b) für den zweiten Hund 110,40 €<br />

c) für jeden weiteren Hund 165,65 €<br />

d) für einen gefährlichen Hund 510,00 €<br />

e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 564,00 €<br />

(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d und e sind solche<br />

Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung<br />

und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von<br />

Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />

ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere<br />

auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte<br />

Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder<br />

Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende<br />

Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die<br />

zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 Niedersächsisches<br />

Hundegesetz festgestellt hat.<br />

(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4), werden bei der<br />

Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde,<br />

für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), werden bei der Berechnung der<br />

Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden<br />

als erster Hund und ggf. weitere Hunde vorangestellt.<br />

§ 4<br />

Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen<br />

(1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet<br />

aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer<br />

Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik versteuern.<br />

(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />

1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,<br />

deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen<br />

Mitteln bestritten werden;<br />

2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten<br />

Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften<br />

in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;<br />

3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;<br />

4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder<br />

Zivilschutzeinheiten gehalten werden;<br />

5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen<br />

Zwecken gehalten werden;<br />

6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen<br />

vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen<br />

werden;<br />

7. Blindenführhunden;<br />

8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser<br />

Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der<br />

Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.<br />

9. Hunden, die vom Tierheim übernommen wurden. Hier ist die Steuerbefreiung<br />

für ein Jahr nach Erhalt des Tieres auf Antrag möglich. Die<br />

Vorlage des Abgabevertrages ist notwendig.<br />

§ 5<br />

Steuerermäßigungen<br />

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen<br />

für das Halten von<br />

a) einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche<br />

von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 m entfernt<br />

liegen;<br />

b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes<br />

oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausüben des Wachdienstes<br />

benötigt werden;<br />

c) abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern<br />

für ihre Berufsarbeit benötigt werden;<br />

d) Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde<br />

verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern<br />

abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis<br />

darf nicht älter als zwei Jahre sein;<br />

331<br />

e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben<br />

und für die Jagd verwendet werden.<br />

f) Hunden, die nur als Arbeitstiere gehalten werden.<br />

(2) Dies gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 (2).<br />

§ 6<br />

Zwingersteuer<br />

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen<br />

Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken<br />

halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Zwingersteuer erhoben,<br />

wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung<br />

geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.<br />

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten<br />

wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Absatz 1 a), jedoch nicht mehr<br />

als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist<br />

steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als drei<br />

Monate sind.<br />

(3) Dies gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 (2).<br />

§ 7<br />

Allgemeine Voraussetzung<br />

für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung<br />

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn<br />

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet<br />

sind,<br />

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei<br />

bestraft ist,<br />

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende<br />

Unterkunftsräume vorhanden sind,<br />

4. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 ordnungsgemäß Bücher<br />

über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt<br />

und auf Verlangen vorgelegt werden.<br />

§ 8<br />

Beginn und Ende der Steuerschuld, Anrechnung<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr;<br />

in den Fällen der Absätze 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben.<br />

(2) Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in<br />

dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen<br />

wird, frühestens mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund drei<br />

Monate alt wird.<br />

(3) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der<br />

Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht.<br />

(4) Bei Zuzug entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Kalendermonats,<br />

in dem der Zuzug erfolgt. Absatz 2 bleibt unberührt. Auf Antrag wird die<br />

nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur<br />

Höhe der nach dieser Satzung für den Kalendermonat zu entrichtenden<br />

Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten<br />

Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen<br />

versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt.<br />

§ 9<br />

Fälligkeit der Steuer<br />

Die Steuer wird in einem Betrag zum 01. Juli eines jeden Jahres fällig. In<br />

den Fällen des § 8 Abs. 2 und 4 ist der Teilbetrag innerhalb eines Monats<br />

nach Heranziehung fällig, wenn die Steuerpflicht nach dem 01. Juni des<br />

Jahres begonnen hat.<br />

§ 10<br />

Meldepflichten<br />

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen<br />

14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Hierbei ist die Rasse des<br />

Hundes nachzuweisen. Ist der Nachweis der Rasse nicht eindeutig, kann<br />

die Vorlage eines Fotos oder eines tierärztlichen Gutachtens gefordert<br />

werden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach<br />

der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2<br />

Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des zweiten Monats.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 49 v. 8.12.2011 -<br />

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen<br />

abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung<br />

Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.<br />

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine<br />

Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.<br />

(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei<br />

der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter<br />

darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten<br />

Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umher laufen lassen.<br />

§ 11<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer<br />

vorsätzlich oder leichtfertig<br />

a) entgegen § 10 Abs. 1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen einer<br />

Frist von 14 Tagen bei der Gemeinde anmeldet,<br />

b) entgegen § 10 Abs. 1 die Rasse des Hundes nicht nachweist,<br />

c) entgegen § 10 Abs. 2 das Ende der Hundehaltung nicht binnen einer<br />

Frist von 14 Tagen bei der Gemeinde anzeigt,<br />

d) entgegen § 10 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine<br />

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht binnen 14 Tagen bei<br />

der Gemeinde anzeigt,<br />

e) entgegen § 10 Abs. 4 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer<br />

Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich<br />

sichtbare Hundesteuermarke führt oder laufen lässt,<br />

f) entgegen § 10 Abs. 4 bei der Abmeldung des Hundes die Hundesteuermarke<br />

nicht abgibt und diese weiterhin verwendet,<br />

g) entgegen § 10 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß<br />

erteilt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €<br />

geahndet werden.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer<br />

(Hundesteuersatzung) in der Gemeinde Dorum vom 21. Dezember 2005<br />

außer Kraft.<br />

Dorum, den 08. November 2011<br />

Gemeinde Dorum<br />

Seier Neumann<br />

Bürgermeister (L.S.) Gemeindedirektor<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 49 v. 8.12.2011 S. 330 -<br />

C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften<br />

Das »Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>« erscheint nach Bedarf -<br />

Herstellung: H. Manthey, <strong>Cuxhaven</strong><br />

332

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