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31.12.2008 - beim Landkreis Cuxhaven

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AMTSBLATT<br />

für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

387<br />

Herausgeber und Redaktion: <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, 27474 <strong>Cuxhaven</strong><br />

<strong>Cuxhaven</strong> 31. Dezember 2008 32. Jahrgang / Nr. 50<br />

A. Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es<br />

377. Sechste Satzung vom 01. Oktober 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />

für Mitglieder des Kreistages und sonstige ehrenamtlich<br />

tätige Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />

vom 10. Juni 1992<br />

378. Siebte Satzung vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />

für Mitglieder des Kreistages und sonstige ehrenamtlich<br />

tätige Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />

vom 10. Juni 1992<br />

379. Richtlinie zur Förderung von Investitionen in kleinen und mittleren<br />

Unternehmen (KMU*) im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

380. Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für<br />

das Wasserwerk Langen/Leherheide der swb Netze Bremerhaven<br />

GmbH & Co. KG vom 17. Dezember 2008<br />

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände<br />

381. Haushaltssatzung der Stadt <strong>Cuxhaven</strong> für das Haushaltsjahr 2009<br />

382. Erste Satzung vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

der Samtgemeinde Am Dobrock, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, über die<br />

Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallen- und Freibad<br />

Wingst vom 29. September 2008<br />

383. Satzung der Samtgemeinde Land Wursten, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis<br />

(Verwaltungskostensatzung) vom 01. Dezember 2008<br />

384. Hundesteuersatzung der Gemeinde Belum, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 18. Dezember 2008<br />

385. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde<br />

Belum, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 18. Dezember 2008<br />

386. Hundesteuersatzung der Gemeinde Bülkau, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 09. Dezember 2008<br />

387. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde<br />

Bülkau, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 09. Dezember 2008<br />

388. Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Cappel, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 11. Dezember 2008<br />

389. Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde<br />

Drangstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, (Kindergartenordnung)<br />

vom 30. Juli 2008<br />

390. Satzung der Gemeinde Hechthausen, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, über<br />

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Hinterm Holz“ -Zweite<br />

Änderung- vom 08. Juli 2008<br />

391. Dreißigste Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde<br />

Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 23. Juni 2008<br />

392. Satzung der Gemeinde Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, über den<br />

Bebauungsplan Nr. 14 „Neidäcker“, Ortschaft Stotel, mit örtlicher<br />

Bauvorschrift und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Stoteler<br />

See“, vom 23. Juni 2008<br />

393. Zwölfte Satzung vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

der Gemeinde Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, über Gebühren<br />

für die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen<br />

und häuslichem Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben vom 23.<br />

März 1999<br />

INHALT<br />

394. Erste Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Loxstedt,<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, für die Loxstedter Musikschule (LMS) vom<br />

18. Dezember 2007<br />

395. Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von<br />

Entgelten für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde<br />

Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 26. Juni 2007<br />

396. Hundesteuersatzung des Fleckens Neuhaus (Oste), <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Cuxhaven</strong>, vom 18. Dezember 2008<br />

397. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer im Flecken<br />

Neuhaus (Oste), <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 18. Dezember 2008<br />

398. Satzung der Gemeinde Nordholz, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, über die<br />

Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)<br />

399. Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der<br />

Gemeinde Nordholz, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

400. Hundesteuersatzung der Gemeinde Oberndorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 16. Dezember 2008<br />

401. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde<br />

Oberndorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 16. Dezember 2008<br />

402. Haushaltssatzung der Gemeinde Osterbruch, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

für das Haushaltsjahr 2009<br />

403. Haushaltssatzung der Gemeinde Schiffdorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

für das Haushaltsjahr 2009 vom 09. Dezember 2008<br />

404. Siebte Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Schiffdorf,<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />

für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich tätige<br />

Personen in der Gemeinde Schiffdorf vom 12. März 1992<br />

405. Haushaltssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />

für das Wirtschaftsjahr 2009 vom 16. Dezember 2008<br />

406. Erste Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />

vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung über<br />

die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung)<br />

des Wasser- und Abwasserverbandes<br />

Wesermünde-Nord vom 26. November 2003<br />

407. Siebte Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />

vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche<br />

Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />

(Wasserabgabensatzung) vom 04. Februar 1993<br />

408. Bekanntmachung des Beschlusses der Verbandsversammlung über<br />

den Jahresabschluss 2007 des Wasserverbandes Wingst, Wingst<br />

sowie Entlastung der Geschäftsführung<br />

409. Satzungsaufhebung vom 09. Dezember 2008 der Satzung über die<br />

Erhebung von Stundungszinsen (Stundungszinsensatzung) des<br />

Wasserverbandes Wingst vom 12. Dezember 1975<br />

410. Erste Satzung vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen<br />

(Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen)<br />

des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember 2005<br />

411. Dritte Satzung vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über die Koordination der Fäkalschlammabfuhr aus dezentralen<br />

Kleinkläranlagen (Fäkalschlammkoordinationssatzung) der Verbandsglieder<br />

des Wasserverbandes Wingst vom 08. Dezember<br />

1999


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

412. Dritte Satzung vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über die Festsetzung und Erhebung der Abwassergebühren für die<br />

zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserhebungssatzung) der Verbandsglieder<br />

des Wasserverbandes Wingst vom 08. Dezember<br />

1999<br />

413. Zweite Satzung vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über die Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) des Wasserverbandes<br />

Wingst vom 21. Januar 1981<br />

414. Dritte Satzung vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Verbandsordnung<br />

des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember<br />

2005<br />

A. Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es<br />

377.<br />

SECHSTE SATZUNG<br />

vom 01. Oktober 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfallund<br />

Auslagenentschädigung für Mitglieder des Kreistages und<br />

sonstige ehrenamtlich tätige Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong><br />

(Aufwandsentschädigungssatzung) vom 10. Juni 1992<br />

Aufgrund der §§ 7, 24, 35, 36 und 47 der Niedersächsischen <strong>Landkreis</strong>ordnung<br />

(NLO) in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S.<br />

510) hat der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> in seiner Sitzung am 1.<br />

Oktober 2008 folgende Sechste Satzung zur Änderung der Satzung über<br />

die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />

für Mitglieder des Kreistages und sonstige ehrenamtlich tätige<br />

Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />

vom 10. Juni 1992 beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Änderung der Satzung<br />

1. § 2 Abs. 6, Ziffern 6.2 bis 6.6, erhält folgende Fassung:<br />

(6) Folgende Ehrenbeamte/Ehrenbeamtinnen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong><br />

und die sonstigen im Bereich des Feuerschutzes für den <strong>Landkreis</strong> ehrenamtlich<br />

tätigen Personen erhalten unter Abgeltung sämtlicher Auslagen,<br />

des Verdienstausfalles und der Fahrkosten eine monatliche Aufwandsentschädigung:<br />

6.2 die Abschnittsleiter/Abschnittsleiterinnen<br />

Freiwilliger Feuerwehren<br />

6.2.1 für den Brandschutzabschnitt <strong>Cuxhaven</strong>-Ost<br />

in Höhe von 369,00 €<br />

6.2.2 für den Brandschutzabschnitt <strong>Cuxhaven</strong>-Nord<br />

in Höhe von 392,00 €<br />

6.2.3 für den Brandschutzabschnitt <strong>Cuxhaven</strong>-Süd<br />

in Höhe von 392,00 €<br />

6.2.4 die Abschnittsleiter/Abschnittsleiterinnen<br />

Freiwilliger Feuerwehren,die gleichzeitig ständige<br />

Vertreter/Vertreterinnen des Kreisbrandmeisters sind,<br />

erhalten einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 85,00 €<br />

6.2.5 die stellv. Abschnittsleiter/Abschnittsleiterinnen<br />

Freiwilliger Feuerwehren in Höhe von je 31,00 €<br />

6.3 der Kreisausbildungsleiter/die Kreisausbildungsleiterin<br />

Freiwilliger Feuerwehren in Höhe von 136,00 €<br />

6.3.1 der stellv. Kreisausbildungsleiter/die stellv. Kreisausbildungsleiterin<br />

Freiwilliger Feuerwehren in Höhe von 31,00 €<br />

6.4 die Kreisausbilder/Kreisausbilderinnen<br />

Freiwilliger Feuerwehren<br />

6.4.1 für Atemschutzgeräteträger in Höhe von 29,00 €<br />

6.4.2 für Maschinisten in Höhe von 29,00 €<br />

6.4.3 für Sprechfunker in Höhe von 29,00 €<br />

6.4.4 für Grundausbildung in Höhe von 29,00 €<br />

6.4.5 für Gefahrgutausbildung in Höhe von 29,00 €<br />

INHALT<br />

388<br />

C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften<br />

415. Bekanntmachung des Ostedeichverbandes in Hemmoor<br />

416. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.luth.<br />

Kirchengemeinde Cappel in Cappel<br />

417. Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth.<br />

Marien Kirchengemeinde in Mulsum<br />

418. Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde<br />

in Mulsum<br />

6.5 die Kreisbeauftragten Freiwilliger Feuerwehren<br />

6.5.1 der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin<br />

in Höhe von 136,00 €<br />

6.5.2 der/die Sicherheitsbeauftragte in Höhe von 31,00 €<br />

6.5.3 der/die Atemschutzbeauftragte in Höhe von 70,00 €<br />

6.5.4 der/die Funkbeauftragte in Höhe von 70,00 €<br />

6.5.5 der/die Gefahrgutbeauftragte in Höhe von 26,00 €<br />

6.5.6 der/die Strahlenschutzbeauftragte in Höhe von 26,00 €<br />

6.5.7 der/die Maschinistenbeauftragte in Höhe von 70,00 €<br />

6.5.8 der/die Beauftragte für die Truppmannausbildung<br />

in Höhe von 70,00 €<br />

2. Der Satzung wird nach § 7 neu hinzugefügt:<br />

§ 8<br />

Gewährung von finanziellen Zuwendungen<br />

an die im Kreistag vertretenen Fraktionen und Gruppen<br />

(Fraktionskostenzuschüsse)<br />

(1) Zu den Aufwendungen, die den Fraktionen/Gruppen des Kreistages<br />

im Rahmen ihrer Kreistagsarbeit entstehen, werden ihnen gemäß § 35 b<br />

Absatz 3 NLO Zuschüsse gewährt. Diese betragen monatlich<br />

70,00 Euro pro Fraktion als Sockelbetrag<br />

und zusätzlich<br />

27,00 Euro pro Fraktionsmitglied als Steigerungsbetrag.<br />

(2) Abs. (1) gilt nicht, wenn die Fraktion Mitglied einer Gruppe ist und<br />

die Gruppe erklärt hat, dass sie den Zuschuss in Anspruch nimmt. In diesem<br />

Fall erhält die Gruppe den Sockelbetrag zu (1) für jede ihr angehörende<br />

Fraktion und den Steigerungsbetrag für jedes Gruppenmitglied.<br />

(3) Der sich für jede im Kreistag vertretene Fraktion/Gruppe ergebende<br />

Fraktionskostenzuschuss wird jeweils zu Beginn eines Kalender- bzw.<br />

Haushaltsjahres, jedoch nicht vor Genehmigung der Haushaltssatzung,<br />

ausgezahlt und auf ein von jedem Fraktions-/Gruppenvorsitzenden anzugebendes<br />

Konto überwiesen.<br />

(4) Die Gewährung der Fraktionskostenzuschüsse erfolgt auf Basis der jeweils<br />

zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Fraktions-/Gruppenstärken<br />

mittels Zuwendungsbescheides. Bei der Verwendung der gewährten<br />

Zuschüsse sind die dieser Satzung als Anlage beigefügten Hinweise<br />

zu beachten. Über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist innerhalb<br />

von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Sachbericht<br />

zu fertigen und ein Verwendungsnachweis aufzustellen. Dieser<br />

Nachweis muss zudem die Versicherung des Fraktionsvorsitzenden über<br />

die bestimmungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel enthalten.<br />

3. Der bisherige § 8 wird § 9.<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Cuxhaven</strong>, den 01. Oktober 2008 <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

(L.S.) Der Landrat<br />

Bielefeld


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

Anlage<br />

zu § 8 der Satzung vom 01. Oktober 2008 zur Änderung der Satzung über<br />

die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />

für Mitglieder des Kreistages und sonstige ehrenamtlich tätige<br />

Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />

vom 10. Juni 1992<br />

Hinweise zur Verwendung von Fraktionskostenzuschüssen<br />

Eine Finanzierung der Fraktions-/Gruppenarbeit aus kommunalen Haushaltsmitteln<br />

ist nur zulässig, soweit sich diese Arbeit auf kommunale<br />

Aufgaben bezieht und dabei ein nachprüfbar notwendiger sachlicher oder<br />

personeller Aufwand entsteht. Der Zuschuss darf nicht für die Erstattung<br />

von Aufwendungen verwendet werden, die einzelnen Kreistagsabgeordneten<br />

entstehen, da diese durch Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder,<br />

Auslagenersatz oder Ersatz des Verdienstausfalles abgegolten werden<br />

und in Rechtsvorschriften abschließend geregelt sind. Die Fraktions-<br />

/Gruppenzuschüsse dürfen nicht der Finanzierung von Parteien und Wählergemeinschaften<br />

(z.B. Teilnahme an Parteitagen, -kongressen oder<br />

Beteiligung an Wahlkampfkosten) dienen.<br />

Eine zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses liegt im Interesse<br />

einer sparsamen Haushaltsführung. Der sachliche und personelle Aufwand<br />

der Fraktion/Gruppe muss notwendig und nachprüfbar sein. Hierzu<br />

muss ein Sachbericht gefertigt und ein Verwendungsnachweis aufgestellt<br />

werden. Das Rechnungsprüfungsamt ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 NGO<br />

in Verbindung mit § 65 NLO verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung<br />

der Fraktions- bzw. Gruppenzuschüsse zu prüfen. Dem Rechnungsprüfungsamt<br />

ist auf Verlangen Einsicht in die Belege zu gewähren.<br />

Die Verwendung des Zuschusses ist insbesondere zulässig z. B. für folgende<br />

Zwecke:<br />

1. Geschäftsbedürfnisse für die laufende Fraktionsarbeit<br />

- einmalige Kosten, Anschaffung von Büromöbeln und –maschinen<br />

- wiederkehrende Kosten wie Wartung der Büromaschinen, Porto,<br />

Telefon, Telefax, Papier, ...sonstiges Büromaterial<br />

2. Fachliteratur, Zeitschriften<br />

3. Beschäftigung von Personal für die Sicherung des Informationsaustausches<br />

und organisatorischer Arbeiten (Geschäftsstellenbetrieb)<br />

4. Beiträge an kommunalpolitische Vereinigungen<br />

5. Durchführung von Fraktionssitzungen<br />

6. Öffentlichkeitsarbeit<br />

In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, wenn die Fraktionen<br />

ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig<br />

zu lösenden Fragen der Öffentlichkeit darlegen und erläutern. Eine<br />

Grenzziehung zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und unzulässiger<br />

verdeckter Parteienfinanzierung gestaltet sich zum Teil schwierig,<br />

sie wird jedoch da angesetzt, wo die Wahlwerbung beginnt. Als<br />

Indizien können nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes<br />

Inhalt, äußere Form und Aufmachung von Druckschriften sowie ein<br />

zeitliches Anwachsen von Werbung in Wahlkampfnähe dienen.<br />

Unzulässig ist die Verwendung des Zuschusses z. B. für folgende Zwecke:<br />

1. Verfügungsmittel des Fraktionsvorsitzenden, aus denen kleinere Geschenke,<br />

Fahrtkosten, Fernsprechgebühren und sonstige Büroaufwendungen<br />

gezahlt werden sollen.<br />

Dieser Aufwand ist mit der erhöhten Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />

2. Arbeitsessen der Fraktionsvorsitzenden<br />

Diese Kosten sind mit der erhöhten Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />

3. Spenden<br />

Den Fraktionen zur Verfügung gestellte Haushaltsmittel dienen ausschließlich<br />

der Fraktionsarbeit. Die durch Spenden beabsichtigte Unterstützung<br />

sozialer, kultureller und ähnlicher Zwecke stellt keine<br />

Fraktionsarbeit im engeren Sinne dar.<br />

389<br />

378.<br />

SIEBTE SATZUNG<br />

vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfallund<br />

Auslagenentschädigung für Mitglieder des Kreistages und<br />

sonstige ehrenamtlich tätige Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong><br />

(Aufwandsentschädigungssatzung) vom 10. Juni 1992<br />

Aufgrund der §§ 7, 24, 35, 36 und 47 der Niedersächsischen <strong>Landkreis</strong>ordnung<br />

(NLO) in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S.<br />

510) hat der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> in seiner Sitzung am 17.<br />

Dezember 2008 folgende Siebte Satzung zur Änderung der Satzung über<br />

die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />

für Mitglieder des Kreistages und sonstige ehrenamtlich tätige<br />

Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />

vom 10. Juni 1992 beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Änderung der Satzung<br />

1. § 2 Abs.4 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />

Gehört eine Fraktion einer Gruppe an, wird bei Personalunion des Gruppenvorsitzes<br />

und des Fraktionsvorsitzes die Aufwandsentschädigung<br />

nach Abs. 3 Nr. 3.2 nur einmal gezahlt.<br />

2. § 2 Abs. 5, Ziffer 5.1.2 erhält folgende Fassung:<br />

5.1.2 die organisatorischen Leiter der örtlichen Einsatzleitung 154,00 €<br />

3. § 2 Abs. 6 Ziffer 4.1 bis Ziffer 4.6 erhält folgende Fassung:<br />

6.4.1 für Atemschutzgeräteträger in Höhe von 35,00 €<br />

6.4.2 für Maschinisten in Höhe von 35,00 €<br />

6.4.3 für Sprechfunker in Höhe von 35,00 €<br />

6.4.4 für Grundausbildung in Höhe von 35,00 €<br />

6.4.5 für Gefahrgutausbildung in Höhe von 35,00 €<br />

4. § 2 Abs. 6, Ziffer 6.5.4 erhält folgende Fassung:<br />

6.5.4 der/die Funkbeauftragte in Höhe von 136,00 €<br />

5. § 2 Abs. 6 Ziffer 5.1.1 bis 5.1.5 wird neu hinzugefügt:<br />

6.5.1.1 der Abschnittsjugendfeuerwehrwart <strong>Cuxhaven</strong>-Ost<br />

in Höhe von 35,00 €<br />

6.5.1.2 der Abschnittsjugendfeuerwehrwart <strong>Cuxhaven</strong>-Nord<br />

in Höhe von 35,00 €<br />

6.5.1.3 der Abschnittsjugendfeuerwehrwart <strong>Cuxhaven</strong>-Süd<br />

in Höhe von 35,00 €<br />

6.5.1.4 der Abschnittsjugendfeuerwehrwart <strong>Cuxhaven</strong>-Stadt<br />

in Höhe von 35,00 €<br />

6.5.1.5 der stellv. Kreisjugendfeuerwehrwart<br />

in Höhe von 35,00 €<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Art. I Ziffer 1 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01. November 2006<br />

in Kraft, im übrigen tritt die Satzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Cuxhaven</strong>, den 17. Dezember 2008 <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

(L.S.) Der Landrat<br />

Bielefeld


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

379.<br />

RICHTLINIE<br />

zur Förderung von Investitionen<br />

in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU*)<br />

im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage<br />

1.1. Zur Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze im<br />

Zusammenhang mit Investitionsvorhaben gewährt der <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Cuxhaven</strong> finanzielle Zuwendungen für KMU.<br />

1.2. Die Gewährung dieser Zuwendung erfolgt unter Anwendung folgender<br />

beihilferechtlichen Grundlagen in der jeweils geltenden<br />

Fassung:<br />

• Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/<br />

2008 der Kommission vom 06. August 2008, Abl. L 214/3 vom<br />

09. August 2008 (AGFVO) und<br />

• De-minimis-Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1998/2006 der<br />

Kommission vom 15. Dezember 2006, Abl. L 379/5 vom 28.<br />

Dezember 2006<br />

1.3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach dieser<br />

Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und<br />

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

setzt hierfür Mittel aus dem sog. „Regionalisierten Teilbudget“<br />

entsprechend der Rahmenregelung des Landes Niedersachsen<br />

für die Aufstellung und Genehmigung von kommunalen Richtlinien<br />

zur kommunalen Förderung von KMU (vom 17. Juli 2007 in<br />

der aktuellen Fassung) aus dem Schwerpunkt 1 des Europäischen<br />

Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode<br />

2007 – 2013 ein.<br />

2. Zuwendungsempfänger<br />

2.1. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen<br />

• der Industrie und des Handwerks,<br />

• des Handels,<br />

• des Gesundheits- und Sozialwesens,<br />

• des Bau- und Verkehrsgewerbes,<br />

• des Gastgewerbes, sofern sie mit dem Qualitätssiegel „Service-<br />

Qualität Niedersachsen“ zertifiziert sind oder innerhalb des Bewilligungszeitraumes<br />

werden,<br />

• des Dienstleistungsgewerbes<br />

mit Sitz im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> und Existenzgründer, die beabsichtigen,<br />

eine Betriebsstätte mit Sitz im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> zu<br />

errichten.<br />

Folgende Investitionsmaßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen<br />

(gem. AGFVO, De-minimis-Freistellungs-VO):<br />

- Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der<br />

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 tätig sind<br />

- Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag<br />

aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind<br />

- Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang<br />

I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen<br />

tätig sind, und zwar in folgenden Fällen:<br />

a) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der<br />

von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder nach dem<br />

Preis oder der Menge der von betreffenden Unternehmen angebotenen<br />

Erzeugnisse richtet<br />

b) oder wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder<br />

teilweise an die Primärerzeuger (Landwirte) weitergegeben wird<br />

- Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten<br />

oder Drittländer ausgerichtet sind, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit<br />

den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines<br />

Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben<br />

in Zusammenhang stehen<br />

- Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten<br />

von Importwaren abhängig gemacht werden<br />

- Unternehmen, die im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung<br />

(EG) Nr. 140/2002 tätig sind<br />

* Der Begriff umfasst auch die Kleinstunternehmen nach Punkt 2.2 a der Richtlinie<br />

390<br />

- Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport<br />

an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports<br />

- Unternehmen in Schwierigkeiten<br />

- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung von EFRE-Mitteln<br />

nicht Folge geleistet haben<br />

- Tätigkeiten in der Stahlindustrie, im Schiffbau oder im Kunstfasersektor<br />

- Stille Beteiligungen als „sonstige öffentliche Kapitalzufuhr“<br />

- Kommunale Eigengesellschaften der <strong>Landkreis</strong>e und kreisfreien<br />

Städte<br />

- Betriebe in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und Vereine<br />

- Alten- und Pflegeheime sind grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahmen<br />

sind nach pflichtgemäßen Ermessen in solchen Fällen zulässig,<br />

in denen ein wesentlicher Teil der Wertschöpfung in weitergehenden<br />

Dienstleistungen erzielt wird.<br />

Eine Kumulierung der Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung<br />

der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) und Mitteln aus dem<br />

EFRE der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) mit Mitteln<br />

aus dieser Förderrichtlinie ist ausgeschlossen.<br />

Anträge, bei denen nach den einschränkenden Landeskriterien eine Förderung<br />

nicht vorgesehen ist, werden nach Absprache mit dem <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Cuxhaven</strong> an diesen abgegeben. Wurde ein Antrag seitens des Landes abgelehnt,<br />

ist eine Förderung aus einer kommunalen Richtlinie ausgeschlossen.<br />

2.2. Maßgeblich für die Einstufung als KMU im Sinne dieser Richtlinie<br />

ist der Anhang I zur AGFVO.<br />

a) Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die<br />

• weniger als 10 Mitarbeiter und<br />

• einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens<br />

2 Mio. Euro haben.<br />

b) Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die<br />

• weniger als 50 Mitarbeiter und<br />

• einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens<br />

10 Mio. Euro haben.<br />

c) Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die<br />

• weniger als 250 Mitarbeiter und<br />

• einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme<br />

von höchstens 43 Mio. Euro haben.<br />

Sofern weitere Unternehmen wirtschaftlich oder vertraglich mit<br />

dem antragstellenden KMU verbunden sind, sind deren Beschäftigungszahlen,<br />

Umsätze und Bilanzsummen anteilig oder vollständig<br />

den Werten des Antrag stellenden KMU hinzuzurechnen. Dabei<br />

ist die Intensität der Bindung zu berücksichtigen. Zur Ermittlung<br />

der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen<br />

bzw. verbundene Unternehmen gelten die im Anhang<br />

I der AGFVO enthaltenen Berechnungsmethoden.<br />

Es gilt der Sitz der rechtlich selbständigen Betriebsstätte.<br />

3. Gegenstand der Förderung<br />

3.1. Gefördert werden materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte<br />

bei folgenden investiven Fördertatbeständen:<br />

a) Errichtung einer Betriebsstätte, wenn hierdurch mindestens ein<br />

Vollzeitarbeitsplatz geschaffen und besetzt wird.<br />

b) Erweiterung und/oder Verlagerung einer Betriebsstätte, wenn<br />

hierdurch die Zahl der Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 %<br />

gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn, mindestens aber<br />

um einen Vollzeitarbeitsplatz erhöht und dieser besetzt wird.<br />

c) Diversifizierung einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,<br />

wenn diese den Fortbestand des Betriebes sichert und<br />

mindestens der Erhalt der vorhandenen Dauerarbeitsplätze<br />

dient. Hierbei finden auch Investitionen, die der Optimierung<br />

der Barrierefreiheit dienen, Berücksichtigung.<br />

3.2. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer<br />

angelegt sind. Auf Dauer angelegte Teilzeitarbeitsplätze werden<br />

entsprechend der jeweiligen Wochenarbeitszeit, Saisonarbeitsplätze<br />

mit der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit (mind. 6 Monate)<br />

anteilig berücksichtigt. Teilzeitarbeitsplätze, die sozialrechtlich<br />

wegen Geringfügigkeit nicht zur Versicherungspflicht führen<br />

(auch 400 €-Kräfte), sowie Aushilfskräfte, Praktikanten, Heimarbeiter<br />

und ABM-Kräfte bleiben unberücksichtigt.<br />

3.3. Ein zusätzlich geschaffener Ausbildungsplatz wird wie ein Vollzeitdauerarbeitsplatz<br />

gewertet.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung<br />

4.1. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses<br />

als Anteilsfinanzierung gewährt. Der Zuschuss setzt<br />

sich dabei zu 75% aus EU-Mitteln und zu 25% aus nationalen Kofinanzierungsmitteln<br />

zusammen. Die nationalen Kofinanzierungsmittel<br />

teilen sich der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> und die örtliche Kommune<br />

(Stadt, Samtgemeinde bzw. Gemeinde) je zur Hälfte. Eine<br />

Förderung erfolgt nur, wenn sich die örtliche Kommune am Zuschuss<br />

beteiligt. Die Förderhöhe des <strong>Landkreis</strong>es ist auf die Höhe<br />

des Betrages der örtlichen Kommune begrenzt.<br />

4.2. Die Höhe des Zuschusses kann bei<br />

• Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen bis zu 25,00 %<br />

und<br />

• bei mittleren Unternehmen bis zu 17,5 %<br />

der förderfähigen Investitionskosten betragen, höchstens jedoch<br />

200.000,00 Euro bzw. 100.000,00 Euro im Straßentransportsektor<br />

(Art. 2 Abs. 2 De-minimis-VO).<br />

Der Zuwendungsempfänger muss entweder aus eigenen oder aus<br />

fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % leisten,<br />

der keinerlei öffentliche Förderung enthält.<br />

Soweit das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die<br />

Nettoinvestitionskosten maßgeblich.<br />

4.3. Bei jeder Neubewilligung ist die Gesamtsumme der De-minimis-<br />

Beihilfen im laufenden Steuerjahr und den letzten zwei Steuerjahren<br />

nachzuweisen.<br />

4.4. Gefördert werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der<br />

zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens.<br />

4.5. Förderfähig ist grundsätzlich:<br />

• Grunderwerb und damit in Zusammenhang stehende Kosten<br />

(begrenzt auf bis zu 10 % der förderfähigen Kosten, max. in<br />

Höhe des aktuellen Bodenrichtwertes)<br />

• Erwerb bestehender Gewer<strong>beim</strong>mobilien (max. zum Buchwert<br />

des Veräußerers)<br />

• Baumaßnahmen an eigenen gewerblich, genutzten Immobilien,<br />

an gepachteten und gemieteten Immobilien nur wenn eine<br />

Miet- oder Pachtlaufzeit von mind. 5 Jahren verbleibt<br />

• Baunebenkosten mit Ausnahme der Kosten der Bauleitplanung<br />

• Neue Wirtschaftsgüter, wie Maschinen, Einrichtungen<br />

• Immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Patente, Betriebslizenzen,<br />

Bauartzulassungen<br />

4.6. Nicht förderfähig sind:<br />

• Gebrauchte Wirtschaftsgüter<br />

• Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

• Fahrzeuge, welche für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen<br />

werden<br />

• Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen<br />

• Waren jeglicher Art<br />

• Ge- und Verbrauchsgüter bzw. -stoffe<br />

• Sollzinsen<br />

• Stilllegung von Kernkraftwerken<br />

• Erstattungsfähige Mehrwertsteuer<br />

• Ausgaben für den Wohnungsbau<br />

• Rabatt/Skonto<br />

• Leasing<br />

• Mietkauf<br />

5. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen und Bestimmungen<br />

5.1. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der<br />

Antrag mit den im Antragsvordruck genannten Unterlagen vor Beginn<br />

des Vorhabens bei der bewilligenden Stelle gestellt worden<br />

ist und hierüber eine schriftliche Eingangsbestätigung seitens der<br />

A.f.W. ausgestellt wurde.<br />

5.2. Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss sichergestellt sein.<br />

5.3. Eine Förderung ist nur möglich, wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten<br />

des Investitionsvorhabens auf mindestens 20.000,00<br />

Euro belaufen.<br />

5.4. Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben<br />

gewährt, die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen<br />

werden. Der Durchführungszeitraum ist dabei auf den 31.<br />

März des zweiten Folgejahres der Jahrestranche der EU-Mittel begrenzt.<br />

5.5 Mit dem Vorhaben soll spätestens zwei Monate nach Erteilung der<br />

Bewilligung begonnen werden.<br />

391<br />

5.6. Es muss ein in sich geschlossenes Investitionsvorhaben vorliegen.<br />

Eine erneute Förderung des selben Unternehmens ist auf bei Vorliegen<br />

der sonstigen Fördervoraussetzungen nur möglich, wenn es sich<br />

um ein neues, in sich geschlossenes Investitionsvorhaben handelt.<br />

5.7. Grundsätzlich werden nur Investitionen von KMU gefördert, die<br />

nicht über andere Förderprogramme des Landes Niedersachsen,<br />

des Bundes und über EU-Programme bezuschusst werden. Eine<br />

Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist ausdrücklich nicht zulässig,<br />

wenn das Unternehmen für dasselbe Projekt andere Investitionskostenzuschüsse<br />

erhält.<br />

5.8. Eine ergänzende Inanspruchnahme von anderen staatlichen oder<br />

gemeinschaftlichen Beihilfen (wie beispielsweise zinsgünstige<br />

Darlehen, Coachingmaßnahmen, Lohnkostenzuschüssen) ist zulässig,<br />

soweit die für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> gültigen Förderhöchstgrenzen<br />

nach Maßgabe des Konvergenzgebietes nicht überschritten<br />

werden.<br />

5.9. Die neu geschaffenen Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze müssen<br />

mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens<br />

tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft<br />

angeboten werden. Das dauerhafte Angebot der Arbeitsplätze auf<br />

dem Arbeitsmarkt ist durch eine entsprechende Bescheinigung der<br />

Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.<br />

5.10. Die durch die Beihilfe geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens<br />

5 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der<br />

geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden<br />

durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungszeitraum).<br />

5.11. Der Betrieb oder Teile des Betriebes dürfen innerhalb eines Zeitraumes<br />

von 5 Jahren nicht stillgelegt, anderen übertragen oder zur<br />

Nutzung überlassen oder aus dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> hinaus verlagert<br />

werden.<br />

6. Verfahren<br />

6.1. Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist vor Investitionsbeginn<br />

unter Verwendung eines Antragsformulars zusammen mit<br />

den im Antragsvordruck genannten Unterlagen bei der Agentur<br />

für Wirtschaftsförderung <strong>Cuxhaven</strong>, Kapitän-Alexander-Straße 1,<br />

27472 <strong>Cuxhaven</strong>, einzureichen. Eine schriftliche Eingangsbestätigung<br />

seitens der A.f.W. ist abzuwarten, bevor mit der Investitionsmaßnahme<br />

begonnen wird. Begonnen wurde die Maßnahme mit<br />

Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages bzw. mit<br />

Baubeginn. In den Fällen, in denen gemäß lfd. Nr. 3.1. eine Arbeitsplatzerhöhung<br />

Voraussetzung ist, werden nur die Arbeitsbzw.<br />

Ausbildungsplätze berücksichtigt, die nach Antragseingang<br />

geschaffen und besetzt wurden.<br />

6.2. Nach Erhalt und Prüfung der vollständigen Antragsunterlagen und<br />

unter der Voraussetzung zur Verfügung stehender Haushaltsmittel<br />

wird über die vorliegenden Anträge im Rahmen von Einplanungsrunden<br />

unter Anwendung eines Scoringsystems entschieden. Einplanungsrunden<br />

finden zweimal jährlich statt. Antragsstichtage dafür<br />

sind der 31. März und der 30. September eines jeden Jahres.<br />

Das Scoringsystem ist dieser Richtlinie als Anlage beigefügt.<br />

6.3. Die im Antrag gemachten Angaben werden zu subventionserheblichen<br />

Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) erklärt.<br />

6.4. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel nach Beendigung<br />

der Maßnahme und unter Vorlage eines nachvollziehbaren<br />

Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis ist vom<br />

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer des Unternehmens zu unterzeichnen<br />

und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investition<br />

vorzulegen. Mit dem Verwendungsnachweis sind Originalrechnungsbelege<br />

vorzulegen. Zwischenabrufe sind durch einen Nachweis<br />

von förderfähigen Kosten ab einer Höhe von 20.000,00 Euro<br />

möglich.<br />

6.5. Der Zuwendungsbescheid des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> kann widerrufen<br />

werden, wenn Widerrufsgründe für die EU-Zuwendung vorliegen.<br />

Insbesondere wird eine Rückforderung bzw. ein Widerruf<br />

des Zuwendungsbescheides bei Nichtbeachtung der Fördervoraussetzungen<br />

der Punkte 5.7. bis 5.11. erfolgen. Unwirksamkeit,<br />

Rücknahme oder Widerruf eines Zuwendungsbescheides sowie als<br />

Folge hiervon die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung<br />

richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.<br />

6.6. Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> oder die von ihm beauftragten Einrichtungen<br />

haben das Recht, die Antragsangaben, die Fördergrundlagen,<br />

die Erfüllung der Voraussetzungen und Bestimmungen und<br />

sonstige im Rahmen der Zuschussgewährung bedeutsame Umstände<br />

in den Betrieben zu überprüfen und darüber Erkundigungen einzuholen.<br />

Ebenso bleiben Prüfverfahren des Landes, des Bundes<br />

und der EU vorbehalten.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

392


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

6.7. Sämtliche Belege und sonst mit der Förderung zusammenhängende<br />

Unterlagen sind vom Bewilligungszeitpunkt an 10 Jahre aufzubewahren.<br />

6.8. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle im Rahmen des<br />

Zuwendungsbescheides festgelegten Auflagen und Bedingungen<br />

zu erfüllen, insbesondere einer Veröffentlichung ihrer Förderdaten<br />

nach der Transparenzrichtlinie der EU-Kommission zuzustimmen<br />

(VO (EG) Nr. 1828/2006 vom 08. Dezember 2006, veröffentlicht<br />

im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 371/1, Art. 7 Ziff.<br />

2d) vom 08. Dezember 2006).<br />

7. Inkrafttreten und zeitliche Befristung<br />

Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember<br />

2013 unter der Voraussetzung, dass Mittel der Europäischen Union<br />

und nationale Kofinanzierungsmittel zur Verfügung stehen und die<br />

Richtlinie zuvor nicht aufgehoben oder geändert wird.<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 390 -<br />

380.<br />

VERORDNUNG<br />

über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes<br />

für das Wasserwerk Langen/Leherheide der<br />

swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG<br />

vom 17. Dezember 2008<br />

Aufgrund der §§ 48 bis 51 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der<br />

Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345) und der §§ 19 und 41 des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I<br />

S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007<br />

(BGBl. I S. 666) wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Für die der öffentlichen Wasserversorgung dienenden, auf den Flurstücken<br />

29/1, 32/1 der Flur 12, dem Flurstück 27/5 der Flur 13, Flurstück<br />

10/3 der Flur 14, Gemarkung Langen, dem Flurstück 70/1 der Flur 16,<br />

dem Flurstück 18/8 der Flur 17, Gemarkung Debstedt, dem Flurstück<br />

97/2 der Flur 45, dem Flurstück 2/1 der Flur 51, den Flurstücken 20/2,<br />

48/1 der Flur 53 und dem Flurstück 84/5 der Flur 55, Gemarkung Lehe<br />

gelegenen Brunnen der swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG wird<br />

zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen ein Wasserschutzgebiet<br />

zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt.<br />

§ 2<br />

(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Schutzzonen I (Fassungsbereich),<br />

II (engere Schutzzone), III A und III B (weitere Schutzzonen).<br />

(2) Das Wasserschutzgebiet Langen/Leherheide liegt in der Stadt Bremerhaven<br />

in den Gemarkungen Lehe und Weddewarden sowie im <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Cuxhaven</strong> in den Gemarkungen Langen, Imsum, Sievern, Holßel,<br />

Hymendorf, Debstedt, Wremen, Drangstedt, Wehden sowie Spaden und<br />

hat eine Fläche von 49,13 km².<br />

(3) Die Begrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ist<br />

in der beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:20.000 sowie den Detailplänen<br />

1:2.000 eingezeichnet (siehe Anlage 1 und 2).<br />

(4) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes Langen/Leherheide werden<br />

wie folgt beschrieben:<br />

1. Begrenzung der Schutzzone I<br />

Die Grenze der Schutzzone I verläuft mit einem Radius von 10 m,<br />

gemessen vom Brunnen, allseitig um jeden der Grundwasserförderbrunnen.<br />

2. Begrenzung der Schutzzone II<br />

Schutzzone II – Fassung Debstedt:<br />

Die Schutzgebietsgrenze des Wasserwerkes Langen beginnt am westlichen<br />

Ende der Straße „Im Wiesengrund“. Von dort verläuft sie für<br />

ca. 130 Meter in Richtung Westen an der nördlichen Grundstücksgrenze<br />

von diversen Wohngrundstücken. Im Anschluss folgt die<br />

393<br />

Grenze einer gedachten Linie nach Nordwesten, um nach 440 Metern<br />

auf einen Wirtschaftsweg (parallel zum „Heuweg“) zu treffen. Anschließend<br />

knickt die Grenze nach Nordosten ab, um nach ca. 170<br />

Metern nach Osten zu verschwenken und nach rund 170 Metern auf<br />

die nordwestliche Ecke des Flurstückes 106/72, Flur 16, Gemarkung<br />

Debstedt zu treffen. Danach knickt der Verlauf nach Südosten, bis<br />

die Grenze auf die Straße „Widackerring“ trifft. Die Grenze folgt nun<br />

den Straßenverläufen „Widackerring“ und „Zum Widacker“. Am Ende<br />

der Straße „Zum Widacker“ führt die Grenze in südsüdwestlicher<br />

Richtung zwischen diversen Wohngrundstücken zurück zum Ausgangspunkt.<br />

Schutzzone II – Brunnen 22 (Fassung Friedrichsruh):<br />

Die Schutzgebietsgrenze beginnt auf der südöstlichen Seite der Kreuzung<br />

„Nordeschweg“ sowie „Baumackerweg“ und verläuft in nordnordöstlicher<br />

Richtung bis sie auf einen Weg stößt. Diesem Weg<br />

folgt die Grenze zunächst in östlicher Richtung, um mit dem Weg in<br />

südöstliche Richtung zu verschwenken. Nach ca. 40 m weicht die<br />

Grenze vom Weg in südsüdöstlicher Richtung ab und kreuzt dabei<br />

wiederum den Nordeschweg, schwenkt auf der Südseite des Nordeschweges<br />

nach Süden, umschließt dabei das Flurstück 5, Flur 14, Gemarkung<br />

Langen und verläuft in nordwestlicher Richtung zurück<br />

zum Ausgangspunkt.<br />

Schutzzone II – Brunnen 52 (Fassung Leherheide)<br />

Die Grenze beginnt an der Südostecke des Flurstücks 36, Flur 52,<br />

Gemarkung Lehe, und folgt der Flurstücksgrenze des Grundstücks im<br />

Süden und Westen. Das sich nördlich anschließende Flurstück 37,<br />

Flur 52, Gemarkung Lehe, wird ebenfalls im Westen und Norden<br />

umlaufen und die Grenze läuft an der nordöstlichen Ecke des Flurstücks<br />

auf den „Fehmoorweg“ zu. Die Grenze nimmt im Folgenden<br />

einen nordöstlichen Verlauf und umschließt das Flurstück 20, Flur<br />

45, Gemarkung Lehe. Hier verschwenkt die Grenze in südöstlicher<br />

Richtung und orientiert sich hierbei an den nördöstlichen Flurstücksgrenzen<br />

der Flurstücke 25/4 und 26, Flur 45, Gemarkung Lehe. Nach<br />

Querung des Flurstückes 42/1, Flur 45, Gemarkung Lehe, folgt die<br />

Grenze weiterhin einem südöstlichen Verlauf, quert dabei den „Fehmoorweg“,<br />

folgt den Flurstücksgrenzen der Flurstücke 86 und 85/3<br />

bis der „Fliederweg“ erreicht wird. Entlang des „Fliederweges“ führt<br />

die Grenze in südwestlicher Richtung bis zur Straße „Am Gehölz“<br />

und verläuft von dort in nordnordwestlicher Richtung zum Ausgangspunkt<br />

zurück.<br />

3. Begrenzung der Schutzzonen III A und III B<br />

Die Schutzgebietsgrenze beginnt an der Landesstraße 118 (L 118),<br />

nordwestlich von Hymendorf. Nachdem die Grenze die Sandabbaustätte<br />

westlich von Hymendorf umfahren hat, führt die Grenze in östlicher<br />

Richtung durch Hymendorf. Nach Querung der Kreisstraße 65<br />

folgt die Grenze entlang einer gedachten Linie auf einer Länge von<br />

ca. 680 Metern nach Südosten. Anschließend knickt die Grenze nach<br />

Südwesten ab, quert hierbei die Landesstraße 120 (L 120), die Bahngleise<br />

der Strecke Bremerhaven-Bad Bederkesa sowie die Kreisstraße<br />

64 bis die Grenze auf die Autobahn A 27 trifft. Nach ca. 1270 Metern<br />

in südwestlicher Richtung entlang der A 27 lässt sich der Verlauf<br />

in südliche Richtung entlang des „Kirchweges“ verfolgen. Die Grenze<br />

nimmt ihren Verlauf weiter in südlicher Richtung, quert dabei die<br />

Kreisstraße 63, umschließt die Schießanlage und erreicht nach ca.<br />

640 Metern die „Wehdener Straße“ am Nordrand von Spaden. Der<br />

folgende Grenzverlauf orientiert sich in westliche Richtung durch<br />

Spaden bis hin zur Autobahn A 27. Der weitere Verlauf erstreckt sich<br />

rund 520 Meter in südliche Richtung entlang der Autobahn A 27.<br />

Hier knickt der Verlauf nach Westsüdwest ab und verläuft durch<br />

Wohngebiete im Bereich der Stadt Bremerhaven. Nachdem die „Leobschützer<br />

Straße“ gequert wird, verläuft die Grenze in westlicher<br />

Richtung bis zur „Myslowitzer Straße“. Die Schutzgebietsgrenze<br />

quert den Abstellbahnhof Lehe. In Höhe Gaußschule nimmt der Verlauf<br />

eine nördliche Richtung und folgt der „Gaußstraße“ sowie der<br />

„Timmermannallee“ bis zum Bootsteich im Speckenbütteler Park.<br />

Die Grenze umläuft den Bootsteich im Uhrzeigersinn und setzt im<br />

Anschluss ihren nordwestlichen Verlauf fort bis sie auf den „Norderweg“<br />

trifft. Vom „Norderweg“ verläuft die Grenze in nördlicher<br />

Richtung bis zum „Burhammsweg“. Die Grenze nimmt von hier einen<br />

nordöstlichen Verlauf bis zur südwestlichen Spitze des Sieverner<br />

Sees. Dieser wird von der Grenze ebenfalls im Uhrzeigersinn umlaufen,<br />

danach setzt die Grenze ihren nordöstlichen Verlauf an der Heldenschanze<br />

vorbei bis in den nördlichen Bereich des Naturschutzgebietes<br />

Dorumer Moor fort. Dort verläuft die Grenze in einem Bogen<br />

nach Südosten, quert nochmals die Autobahn A 27, führt über das<br />

Gebiet der Boden- und Bauschuttdeponie Langen-Neuenwalde zum<br />

Ausgangspunkt zurück.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

Grenze zwischen den Schutzzonen III A und IIIB<br />

Vom Anbindungspunkt mit der äußeren Schutzgebietsgrenze im<br />

Nordwesten am „Hüllenweg“ verläuft die Grenze zunächst in östlicher<br />

Richtung auf einer Länge von rund 1.600 Metern bis zu einem<br />

Weg (parallel zur Landesstraße 135). Die Grenze folgt dem Weg auf<br />

seiner östlichen Seite auf rund 540 Metern nach Norden. Danach<br />

schwenkt die Grenze nach Nordosten, quert dabei die Kreisstraße 66<br />

und orientiert sich im Anschluss an der nördlichen Friedhofsgrenze<br />

entlang in östlicher Richtung. Im weiteren Verlauf lässt sich die<br />

Grenze ca. 660 Meter lang nach Osten bis zu einer Wegekreuzung<br />

verfolgen, an der die Grenze nach Südosten abknickt. Die Grenze<br />

verläuft rund 2.350 Meter in südöstlicher Richtung und quert dabei<br />

die L 118 und den „Tannenkamp“. Danach trifft die Grenze im südlichen<br />

Verlauf auf die L 120. Nach Querung der L 120 setzt sich der<br />

Grenzverlauf in südwestlicher Richtung bis zur Kreisstraße 64 fort.<br />

Die Grenze verläuft nun in südöstlicher Richtung weiter, quert die<br />

Autobahn A 27 und schließt an der äußeren Grenze des Schutzgebietes<br />

an.<br />

(5) Die genaue Begrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen<br />

ist in den Karten, die Bestandteile dieser Verordnung sind, dargestellt. Im<br />

Zweifelsfall ist die Grenzziehung in den Kartenwerken maßgebend.<br />

§ 3<br />

Eine Ausfertigung der Verordnung sowie der Karten werden <strong>beim</strong> <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Cuxhaven</strong>, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 <strong>Cuxhaven</strong> und weitere<br />

Ausfertigungen jeweils bei der Samtgemeinde Bederkesa, Am Markt 8,<br />

27624 Bad Bederkesa, der Samtgemeinde Land Wursten, Westerbüttel<br />

13, 27632 Dorum, der Stadt Langen, Sieverner Straße 10, 27607 Langen,<br />

und der Gemeinde Schiffdorf, Brameler Str. 13, 27619 Schiffdorf verwahrt.<br />

Ausfertigungen dieser Verordnung und der Karten können bei diesen<br />

Behörden von jeder Person kostenfrei eingesehen werden.<br />

§ 4<br />

(1) Die Schutzzone I darf nur zur Vornahme solcher Handlungen betreten<br />

werden, die erforderlich sind:<br />

1. zur Pflege der Schutzzone,<br />

2. für den Betrieb und die Überwachung der Wassergewinnungsanlagen,<br />

3. zur baulichen und betrieblichen Veränderung der Wassergewinnungsanlagen.<br />

(2) Die Anwendung von Pflanzenschutz-, Pflanzenhilfs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />

ist in der Schutzzone I verboten. Darüber hinaus ist<br />

jegliche Düngung untersagt, soweit sie nicht in geringen Mengen zur Erzielung<br />

einer geschlossenen Grasnarbe erforderlich ist.<br />

(3) Im Übrigen ist das Betreten der Schutzzone I durch Unbefugte verboten.<br />

(4) Die in den Schutzzonen II, III A und III B geltenden Verbote sowie<br />

die Handlungen und Anlagen, die einer Genehmigungspflicht unterliegen,<br />

ergeben sich aus Absatz 5. Hierbei gilt, dass<br />

1. die mit einem „V“ bezeichneten Handlungen und Anlagen in den jeweiligen<br />

Schutzzonen verboten sind,<br />

2. die mit einem „G“ gekennzeichneten Handlungen und Anlagen einer<br />

Genehmigungspflicht (beschränkt zulässige Handlungen) unterliegen<br />

und<br />

3. die mit einem „*“ gekennzeichneten Handlungen und Anlagen in der<br />

jeweiligen Schutzzone nicht den Beschränkungen des Katalogs der<br />

Schutzbestimmungen nach Absatz 5 unterliegen; unberührt bleiben<br />

jedoch Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung<br />

und rechtliche Anforderungen nach anderen Bestimmungen des<br />

öffentlichen Rechts. Dies gilt insbesondere für<br />

a) die §§ 3, 4 und 137 des Niedersächsischen Wassergesetzes<br />

b) die Anlagenverordnung,<br />

c) die §§ 6 bis 10a des Pflanzenschutzgesetzes,<br />

d) Anforderungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald<br />

und die Landschaftsordnung,<br />

e) Anforderungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,<br />

f) Anforderungen Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundes-Bodenschutz-<br />

und Altlastenverordnung sowie<br />

g) § 68 der Niedersächsischen Bauordnung<br />

(5) Im Einzelnen gelten folgende Schutzbestimmungen:<br />

394<br />

Zone Zone Zone<br />

II III A III B<br />

Abwasser<br />

1. Einleiten von Abwasser in den Untergrund<br />

a) Versenken von Abwasser<br />

(einschließlich Oberflächenwasser) V V V<br />

b) Einleiten (Versickern, Untergrundverrieselung)<br />

von industriellen und gewerblichen Abwässern<br />

in den Untergrund V V V<br />

c) Einleiten (Versickern, Untergrundverrieselung)<br />

von häuslichem Abwasser in den Untergrund<br />

aus Kleinkläranlagen mit allgemeiner<br />

bauaufsichtlicher Zulassung V G G<br />

d) Versickern des von Verkehrsflächen<br />

abfließenden Wassers auf Böschungen,<br />

in Mulden und Becken mit belebter Bodenzone V G G<br />

2. Untergrundverrieselung, Versenken oder Versickern<br />

von Kühlwasser oder von Rücklaufwasser aus<br />

Wärmetauschanlagen (mit Ausnahme der unter<br />

lfd. Nr. 52 genannten Anlagen) V V G<br />

3. Einleiten von Abwasser und des von Verkehrsflächen<br />

abfließenden Wassers in oberirdisches<br />

Gewässer (ausgenommen Niederschlagswasser im<br />

Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß § 73 NWG) V G G<br />

4. Bau von Abwasserkanälen nach dem Stand der<br />

Technik, sofern der unteren Wasserbehörde die<br />

Dichtigkeit der Anlagen nachgewiesen wird V * *<br />

5. Bau von Abwasserbehandlungsanlagen und<br />

Abwassersammelgruben (mit Ausnahme der<br />

unter Nr. 1 genannten Anlagen) V G G<br />

6. Abwasserverregnung und Abwasserlandbehandlung V V V<br />

Land- und Forstwirtschaft sowie Erwerbsgartenbau analog zur Verordnung<br />

über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (Schu-<br />

VO) vom 24. Mai 1995, Nds. GVBl. S 133, in der zurzeit gültigen Fassung<br />

7. Umbruch von Grünland zur Nutzungsänderung<br />

a) Grünland, das aufgrund seiner natürlichen<br />

Standortgegebenheiten keine ordnungsgemäße<br />

Ackernutzung zulässt (absolutes Grünland) V V V<br />

b) Grünland, das eine ordnungsgemäße Grünland-,<br />

Acker- oder gärtnerische Nutzung zulässt<br />

(fakultatives Grünland) V G G<br />

8. Grünlanderneuerung, ausgenommen sind<br />

umbruchlose Verfahren G G G<br />

9. Rotations- oder Dauerbrachen ohne gezielte<br />

Begrünung V V V<br />

10. Umbruch von Dauerbrachen<br />

- vom 15. Juli bis 31. Januar außer zur unmittelbar<br />

nachfolgenden Aussaat von Winterraps<br />

bis 30. September V V V<br />

- vom 1. Februar bis 14. Juli ohne unverzüglich<br />

nachfolgende Bestellung V V V<br />

11. Kahlschlag von forstlich genutzten Flächen<br />

a) zur Umwandlung der Nutzungsart V V V<br />

b) zu sonstigen Zwecken auf Flächen größer<br />

als 0,5 ha G G G<br />

12. Aufbringen von Stickstoff von jährlich mehr als<br />

170 kg/ha aus organischen Düngern pflanzlicher<br />

oder tierischer Herkunft auf ackerbaulich oder<br />

gärtnerisch genutzten Böden V V V<br />

13. Aufbringen von Gülle, Jauche, Silosickersaft und Geflügelkot auf<br />

a) Grünland<br />

- vom 1. Oktober bis 31. Januar V V V<br />

- in der übrigen Zeit V * *<br />

b) unbestellte ackerbaulich oder gärtnerisch<br />

genutzte Böden<br />

- von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis<br />

28. Februar des folgenden Jahres V V V


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

- in der übrigen Zeit, wenn nicht unverzüglich<br />

bestellt wird V V V<br />

- in der übrigen Zeit, wenn unverzüglich<br />

bestellt wird V * *<br />

c) bestellte ackerbaulich oder gärtnerisch<br />

genutzte Böden<br />

- von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis<br />

31. Januar V V V<br />

Ausnahme:<br />

mit Zwischenfrüchten oder Winterraps bestellte<br />

Böden nach der Ernte der letzten Hauptfrucht<br />

bis zum 15. September eines Jahres in Höhe<br />

des aktuellen Düngebedarfes an Stickstoff der<br />

Kultur, jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm<br />

Ammoniumstickstoff oder 80 Kilogramm<br />

Gesamtstickstoff je Hektar V * *<br />

- in der übrigen Zeit V * *<br />

d) forstwirtschaftlich genutzte Böden V V V<br />

14. Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen<br />

(Stoffe im Sinne der Bioabfallverordnung)<br />

a) Aufbringen von behandelten Bioabfällen,<br />

zum Beispiel Komposte, Gärrückstände<br />

aa) auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch<br />

genutzten Böden<br />

- vom 1. Oktober bis 31. Dezember V V V<br />

- in der übrigen Zeit V G G<br />

bb) auf forstwirtschaftlich genutzten Böden V V V<br />

b) Aufbringen von unbehandelten Bioabfällen<br />

und Gemischen auf landwirtschaftlich,<br />

erwerbsgärtnerisch oder forstwirtschaftlich<br />

genutzten Böden V V V<br />

Ausnahme:<br />

Abfälle aus der Forstwirtschaft, Rinden- und<br />

Korkabfälle, kompostierbare Abfälle gemäß<br />

Anhang 1 der Bioabfallverordnung V G G<br />

15. Aufbringen von Klärschlamm oder Klärschlammkompost<br />

aus Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung<br />

von Haushaltsabwässern oder Abwässern<br />

mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung auf landwirtschaftlich<br />

(ohne Grünland) oder gärtnerisch genutzte<br />

Böden soweit nicht nach § 4 der Klärschlammverordnung<br />

ohnehin verboten<br />

a) bei weniger als 30 v. H. Trockensubstanzgehalt<br />

aa) unbestellte ackerbaulich oder gärtnerisch<br />

genutzte Böden<br />

- von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis<br />

28. Februar des folgenden Jahres V V V<br />

- in der übrigen Zeit, wenn nicht unverzüglich<br />

bestellt wird V V V<br />

- in der übrigen Zeit, wenn unverzüglich<br />

bestellt wird V * *<br />

bb) bestellte ackerbaulich oder gärtnerisch<br />

genutzte Böden<br />

- von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis<br />

zum 31. Januar des folgenden Jahres V V V<br />

Ausnahme:<br />

mit Zwischenfrüchten oder Winterraps bestellte<br />

Böden nach der Ernte der letzten<br />

Hauptfrucht bis zum 15. September eines<br />

Jahres in Höhe des aktuellen Düngebedarfes<br />

an Stickstoff der Kultur, jedoch insgesamt<br />

nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff<br />

oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff<br />

je Hektar V * *<br />

- in der übrigen Zeit V * *<br />

b) bei mehr als 30 v. H. Trockensubstanz<br />

- vom 1. Oktober bis 31. Dezember V V V<br />

- in der übrigen Zeit V * *<br />

16. Aufbringen von Abfällen zur Verwertung und<br />

zur Beseitigung aus der Verarbeitung nicht landwirtschaftlicher<br />

Erzeugnisse auf landwirtschaftlich,<br />

gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzte Böden V V V<br />

395<br />

Land- und Forstwirtschaft sowie Erwerbsgartenbau<br />

17. Aufbringen von Rohschlamm sowie von Klärschlamm,<br />

der nicht unter die Regelungen der<br />

Schutzbestimmung Nr. 15 fällt V V V<br />

18. Aufbringen von Gärsubstraten aus Biogasanlagen,<br />

die nicht Stoffe im Sinne der Bioabfallverordnung<br />

sind V G G<br />

19. Aufbringen von Gärresten aus Biogasanlagen,<br />

die mit Gülle und nachwachsenden Rohstoffen entsprechend<br />

betrieben werden, Kartoffelfruchtwasser und den Regelungen<br />

–prozesswasser der Ziffer 13<br />

20. Aufbringen von Stallmist G * *<br />

21. Einrichten oder Erweitern von Kleingartenanlagen<br />

nach dem Bundeskleingartengesetz V G G<br />

22. Anbau von erwerbsgärtnerischen Kulturen V G G<br />

23. Lagerung von Wirtschaftsdünger, Gärresten aus<br />

Biogasanlagen, die mit Gülle und nachwachsenden<br />

Rohstoffen betrieben werden, und Sekundärrohstoffdünger<br />

sowie Bau und Betrieb von Anlagen<br />

zur Lagerung solcher Stoffe<br />

a) Bau und Betrieb von V V V<br />

aa) Erdbecken<br />

bb) Anlagen mit Sickerwasserkontrolle V * *<br />

cc) sonstigen Anlagen V V V<br />

zur Lagerung von flüssigem Dünger<br />

b) Lagerung von sonstigem Dünger außerhalb<br />

undurchlässiger Anlagen<br />

24. Anlegen von Gärfuttermieten<br />

a) mit Gärfutter mit einem Trockensubstanzgehalt<br />

von 28 % und mehr bei jährlich wechselnden<br />

Standorten V * *<br />

b) mit Gärfutter mit einem Trockensubstanzgehalt<br />

kleiner als 28 %<br />

aa) Gärfuttermieten ohne dichte Sohle V V V<br />

bb) vorübergehende Gärfuttermieten mit Foliendichtung<br />

und mit Auffang der Silagesäfte V G G<br />

cc) Gärfuttermieten mit wasserundurchlässiger<br />

fester Sohle und mit Auffang der Silagesäfte V * *<br />

25. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln über die<br />

Regelungen des Pflan-zenschutzgesetzes und der<br />

Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der<br />

jeweils geltenden Fassung hinaus V V V<br />

26. Tierhaltung, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

genehmigungspflichtig ist V G G<br />

27. Beregnete Holzpolterplätze<br />

(Holzkonservierungsanlagen) V G G<br />

Wassergefährdende Stoffe außerhalb der Anlagenverordnung<br />

28. Gewässerunterhaltung mit chemischen Mitteln V V V<br />

29. Lagern, Umschlagen oder Abfüllen von wassergefährdenden<br />

Stoffen gemäß § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

ohne Verwendung tropfsicherer<br />

Umfülleinrichtungen oder außerhalb von Einrichtungen,<br />

aus denen ein Eindringen in den Boden<br />

nicht möglich ist V V V<br />

30. Verwenden von wassergefährdenden Stoffen<br />

a) Verwendung von radioaktiven Stoffen in<br />

offener Form oder Produktion dieser Stoffe V V V<br />

b) Löschübungen und Erprobungen mit dem<br />

Löschmittel „Schaum“ V V V<br />

31. Transport wassergefährdender Stoffe,<br />

ausgenommen Anliegerverkehr V * *<br />

32. Befördern wassergefährdender Stoffe<br />

a) in Rohrleitungsanlagen gemäß § 156<br />

des Niedersächsischen Wassergesetzes V V V


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

b) in Feldleitungen, die der Bergaufsicht<br />

unterliegen V G G<br />

33. Einbringen von wassergefährdenden Stoffen<br />

in den Untergrund, Ablagerung und Aufhalden<br />

dieser Stoffe V V V<br />

Abfälle, bauliche Anlagen, Sondernutzungen<br />

34. Abfälle<br />

a) Errichten oder wesentliches Ändern von<br />

Anlagen zur Abfallbeseitigung V V G<br />

b) Errichten oder wesentliches Ändern von<br />

Anlagen zur Abfallverwertung; ausgenommen<br />

Eigenkompostierung V V G<br />

c) Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von<br />

Schrott und Autowracks (ausgenommen<br />

Altfahrzeugannahmestellen gemäß<br />

Altfahrzeugverordnung) V V V<br />

35. Einbau von Baustoffen und Ersatzbaustoffen<br />

sowie Verwertung von mineralischen Abfällen,<br />

a) die die Anforderung einer schadlosen<br />

Verwertung bzw. eines schadlosen Einbaus<br />

nicht erfüllen V V V<br />

b) die nachweislich die Anforderung einer<br />

schadlosen Verwertung bzw. eines schadlosen<br />

Einbaus erfüllen V * *<br />

Hinweis:<br />

Der Nachweis ist vor Umsetzung der Maßnahme<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, Amt Wasserund<br />

Abfallwirtschaft, zu erbringen.<br />

36. Ausweisen von Baugebieten<br />

37. Errichtung von Gebäuden<br />

V G G<br />

1<br />

a) die ausschließl. der reinen Wohnnutzung dienen G * *<br />

b) für Gewerbezwecke oder eine Mischnutzung V G G<br />

c) für landwirtschaftliche Betriebe V * *<br />

38. Neubau und Ausbau von befestigten, für Motorfahrzeuge<br />

zugelassenen Wegen, Straßen, Plätzen<br />

mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen<br />

Wirtschaftswegen V G *<br />

39. Eisenbahnlinien sowie Einrichtungen der Eisenbahn<br />

a) Bau oder wesentliche Änderung von Bahnlinien V G *<br />

b) Bau oder wesentliche Änderung von Güterumschlagsanlagen<br />

der Eisenbahn oder<br />

Rangierbahnhöfen V V G<br />

40. Bau von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen<br />

sowie Ausweisung von Anflugsektoren und<br />

Notabwurfflächen des Luftverkehrs V V G<br />

41. Bau und wesentliche Änderung von militärischen<br />

Anlagen und Übungsplätzen V V V<br />

42. Durchführen von Manövern und Übungen von<br />

Streitkräften oder ähnlichen Organisationen,<br />

soweit sie nicht dem DVGW-Merkblatt W 106<br />

entsprechen V V V<br />

43. Freizeitanlagen<br />

a) Bau von Campingplätzen, Sportanlagen<br />

und Badeanstalten V G G<br />

b) Neuanlage von Wurfscheibenschießständen V V V<br />

c) Erweiterung von bestehenden Wurfscheibenschießständen<br />

V G G<br />

d) Motorsportveranstaltungen außerhalb<br />

öffentlicher Verkehrswege V G G<br />

1 Für Änderungen von baulichen Anlagen gelten die vorstehenden Bestimmungen,<br />

wenn sie einer Änderung der Nutzung nach Art und Umfang dienen und<br />

hierdurch mehr wassergefährdende Stoffe (größere Menge, höhere Konzentration)<br />

anfallen oder verwendet werden<br />

396<br />

44. Friedhöfe<br />

a) Neuanlage von Friedhöfen<br />

(inkl. Tierfriedhöfen) V G G<br />

b) Erweiterung von bestehenden Friedhöfen<br />

(inkl. Tierfriedhöfen) V G G<br />

45. Vergraben oder Ablagern von Tierkörpern und<br />

Tierkörperteilen (außer im Rahmen ordnungsgemäßer<br />

Jagdausübung) V V V<br />

46. Fischteiche und Fischteichbewirtschaftung<br />

a) Anlegen oder wesentliche Änderung von<br />

Fischteichen und Netzgehegehaltungen<br />

aa) mit Freilegung des Grundwassers V V V<br />

bb) ohne Freilegung des Grundwassers V G G<br />

b) Intensivierung der Bewirtschaftung von<br />

Fischteichen und Netzgehegehaltungen V G G<br />

Bodeneingriffe<br />

47. Bodenabbau und Erdaufschlüsse, durch die Deckschichten<br />

auf Dauer vermindert werden<br />

a) mit Freilegung des Grundwassers V V G<br />

b) ohne Freilegung des Grundwassers V G G<br />

48. Erdaufschlüsse, die räumlich und zeitlich eng<br />

begrenzt sind (z.B. Ausgrabungen, Ausschachtungen<br />

im Zusammenhang mit Baumaßnahmen) sowie<br />

alle über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche<br />

Bodennutzung hinausgehenden Bodeneingriffe<br />

von mehr als 3 m Tiefe V G G<br />

49. Anlagen und Maßnahmen des Bergbaus mit<br />

Eingriff in die Deckschichten V G G<br />

50. Sprengungen V G G<br />

51. Bohrungen (mit Ausnahme für die öffentliche<br />

Wasserversorgung)<br />

- Bohrungen jeglicher Art von mehr als<br />

5 Meter Tiefe V G G<br />

52. Anlagen zur Nutzung von Erdwärme<br />

(Erdwärmesonden, -kollektoren, -pfähle etc.) V G G<br />

§ 5<br />

(1) Betriebe mit mehr als 3 ha landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch<br />

genutzter Fläche im Wasserschutzgebiet sind verpflichtet, geeignete einzelflächenbezogene<br />

Aufzeichnungen zu führen. Sie haben mindestens<br />

Angaben über die Lage oder Größe der einzelnen Anbauflächen, die<br />

Fruchtfolge, den Zeitpunkt der Ansaat, die mengen- und zeitmäßigen Einsätze<br />

von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie über die Ernteerträge<br />

zu enthalten. Bei Beweidung sind auch Angaben über die Tierart und –<br />

anzahl sowie Zeitpunkte des Auf- und Abtriebs zu machen. Vorhandene<br />

Ergebnisse von Bodenuntersuchungen sind den Aufzeichnungen beizufügen.<br />

(2) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind ferner verpflichtet, eine<br />

schlagbezogene Nährstoffbilanz (Nährstoffzufuhr minus Nährstoffabfuhr)<br />

für Stickstoff jährlich sowie für die Stoffe Phosphor und Kalium alle<br />

drei Jahre zu erstellen. Die Nährstoffzufuhr ist anhand der Aufzeichnungen<br />

des Absatzes 1 zu errechnen. Für die Nährstoffabfuhr sind die in<br />

den Ernteprodukten oder Pflanzenzuwächsen gemessenen Nährstoffe anzusetzen.<br />

Liegen keine Messungen vor, so sind die von der landwirtschaftlichen<br />

Fachbehörde ermittelten standortspezifischen Durchschnittserträge<br />

und Nährstoffgehalte zugrunde zu legen. Für Flächen mit Baumschul-<br />

und Strauchobstkulturen sowie Weihnachtsbäumen entfällt die Erstellung<br />

einer Nährstoffbilanz.<br />

(3) Die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 sind über zwei Fruchtfolgen,<br />

mindestens aber sechs Jahre aufzubewahren.<br />

§ 6<br />

Bei der Bewirtschaftung von Böden ist eine auf die Gegebenheiten des<br />

Standortes unter Berücksichtigung des Pflanzenbedarfs und des Nährstoffentzuges<br />

durch die Ernte abgestimmte Bewirtschaftung zur Minimierung<br />

von Stoffeinträgen in Gewässer einzuhalten.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

§ 7<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> ist berechtigt, die Aufzeichnungen nach § 5<br />

Abs. 1 und 2 einzusehen oder ihre Vorlage zu verlangen.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> kann anordnen, den Nitratgehalt durch<br />

Nmin-Untersuchungen oder gleichwertige Verfahren auf landwirtschaftlich<br />

oder erwerbsgärtnerisch genutzten Böden zu bestimmen.<br />

§ 8<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> kann von den Verboten nach § 4 Abs. 1 bis<br />

3 und 5 in den Schutzzonen II, III A und III B und den Pflichten des § 5<br />

im Einzelfall widerruflich und befristet befreien, wenn<br />

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder<br />

2. die Durchführung der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten<br />

Härte führen würde und der Schutzgebietszweck nicht gefährdet<br />

ist.<br />

(2) Die nach § 4 Abs. 5 beschränkt zulässigen Handlungen dürfen nur mit<br />

Genehmigung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> vorgenommen werden. Die Genehmigung<br />

darf nur versagt werden, wenn eine der dort genannten Handlungen<br />

oder Maßnahmen auf das durch diese Verordnung geschützte<br />

Grundwasser nachteilig einwirken kann und diese Einwirkungen nicht<br />

durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden können.<br />

(3) Eine gesonderte Befreiung oder Genehmigung für die Verbote und<br />

Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Ziffern 7 bis 24 bedarf es nicht für Flächen,<br />

für die eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde, soweit<br />

die zuständige Behörde der Kooperationsvereinbarung unter Bezugnahme<br />

auf diese Vorschrift zugestimmt hat und die Zustimmung nicht erloschen<br />

ist oder widerrufen wurde. Gleiches gilt für die Pflichten des § 5.<br />

(4) Kooperationsvereinbarung im Sinne des Absatzes 3 ist eine Vereinbarung<br />

zwischen einem oder mehreren Bewirtschaftern und dem zuständigen<br />

Wasserversorgungsunternehmen. Sie muss dem Zweck dienen, den<br />

Grundwasserschutz durch flexible Gestaltung der landwirtschaftlichen<br />

Flächenbewirtschaftung zu optimieren.<br />

(5) Wird von einem Bewirtschafter gegen die Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung<br />

verstoßen, so gilt mit dem Zeitpunkt des Verstoßes<br />

die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kooperationsvereinbarung<br />

in Bezug auf diesen Bewirtschafter als erloschen. Für diesen Fall gelten<br />

die Bestimmungen dieser Verordnung wiederum unmittelbar. Die Zustimmung<br />

kann erneut erteilt werden.<br />

§ 9<br />

Anlagen, die <strong>beim</strong> Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig vorhanden<br />

sind, jedoch den Vorschriften des § 4 nicht entsprechen, bleiben weiter<br />

zugelassen. Die zuständige Wasserbehörde kann jedoch von Amts wegen<br />

die Änderung oder Beseitigung verlangen, wenn der Zweck dieser Verordnung<br />

es erforderlich macht. §°5 des Niedersächsischen Wassergesetzes<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 10<br />

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasserschutzgebiet<br />

liegenden Grundstücke haben zu dulden, dass Beauftragte der Wasserbehörde<br />

und der von ihnen ermächtigten Stellen nach vorheriger Ankündigung<br />

die Grundstücke betreten, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen<br />

nach § 4 zu überprüfen und um Maßnahmen durchzuführen, die zum<br />

Schutz der Wassergewinnungsanlagen erforderlich sind, zum Beispiel<br />

Aufstellen von Hinweisschildern und Zäunen, Lagern von Hilfsstoffen<br />

zur Sicherung des Grundwassers, Entnahme von Bodenproben, Anlage<br />

und Betrieb von Grundwasserbeobachtungsbrunnen.<br />

(2) Bei Gefahr im Verzug bedarf es der vorherigen Ankündigung nicht.<br />

§ 11<br />

(1) Stellt eine Schutzbestimmung dieser Verordnung eine Enteignung<br />

dar, sind die swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG verpflichtet, gemäß<br />

§ 51 des Niedersächsischen Wassergesetzes Entschädigung zu leisten.<br />

Die Höhe der Entschädigung wird auf Antrag gemäß der §§ 55 bis 59<br />

des Niedersächsischen Wassergesetzes vom <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> festgesetzt,<br />

wenn zwischen der swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG und<br />

den Beteiligten eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann.<br />

397<br />

(2) Eine Ausgleichszahlung nach § 51a des Niedersächsischen Wassergesetzes<br />

ist zu leisten, wenn eine der in § 4 aufgeführten Schutzbestimmungen<br />

erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- und<br />

forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks<br />

beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten.<br />

§ 12<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 190 Abs. 2 des Niedersächsisches<br />

Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. einer Schutzbestimmung nach § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 zuwiderhandelt,<br />

2. entgegen § 5 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht mit den vorgesehenen<br />

Mindestangaben führt oder<br />

3. den Pflichten nach § 5 Abs. 2 oder 3 sowie nach § 6 nicht nachkommt<br />

oder<br />

4. einer vollziehbaren Auflage in einer Genehmigung nach § 4 oder § 5<br />

oder Befreiung bzw. der Kooperationsvereinbarung nach § 8 zuwiderhandelt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 190 Abs. 3 des Niedersächsischen<br />

Wassergesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet<br />

werden.<br />

§ 13<br />

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 24. April 1975 (Amtsblatt für<br />

den Regierungsbezirk Stade S.75), geändert durch die Erste Verordnung<br />

zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines gemeinsamen<br />

Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Langen und Leherheide der<br />

Stadtwerke Bremerhaven AG vom 06. Juli 1988 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk<br />

Lüneburg S. 301), außer Kraft.<br />

<strong>Cuxhaven</strong>, den 18. Dezember 2008 <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

Der Landrat<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 393 -<br />

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und<br />

Zweckverbände<br />

381.<br />

HAUSHALTSSATZUNG<br />

der Stadt <strong>Cuxhaven</strong> für das Haushaltsjahr 2009<br />

Auf Grund des § 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat<br />

der Stadt <strong>Cuxhaven</strong> in der Sitzung am 02. Oktober 2008 folgende Haushaltssatzung<br />

für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird<br />

im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 82.079.400 €<br />

in der Ausgabe auf 216.429.000 €<br />

im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 14.466.900 €<br />

festgesetzt.<br />

in der Ausgabe auf 14.466.900 €<br />

Der Wirtschaftsplan des Regiebetriebs „Technische Dienste <strong>Cuxhaven</strong>“<br />

für das Haushaltsjahr 2009 wird<br />

im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 11.116.007 €<br />

Aufwendungen in Höhe von11.746.670 €<br />

im Vermögensplan in der Einnahme auf 6.276.700 €<br />

in der Ausgabe auf 6.276.700 €<br />

festgesetzt.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen<br />

und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf<br />

1.988.200 € festgesetzt.<br />

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen im Finanzplan des Regiebetriebs<br />

„Technische Dienste <strong>Cuxhaven</strong>“ wird auf 1.536.000 € festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 660.000 €<br />

festgesetzt.<br />

In dem Finanzplan des Regiebetriebs „Technische Dienste <strong>Cuxhaven</strong>“<br />

werden Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt.<br />

§ 4<br />

Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2009 zur<br />

rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden<br />

dürfen, wird auf 269.000.000 € festgesetzt.<br />

§ 5<br />

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr<br />

wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />

(Grundsteuer A) 320 v.H.<br />

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 420 v.H.<br />

2. Gewerbesteuer 365 v.H.<br />

<strong>Cuxhaven</strong>, den 02. Oktober 2008 Stadt <strong>Cuxhaven</strong><br />

Stabbert<br />

(L.S.) Oberbürgermeister<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit<br />

öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die nach §§ 91 Abs. 4, 92 Abs. 2 und 94 Abs. 2 NGO in der bis zum 31.<br />

Dezember 2005 geltenden Fassung (NGO-alt) in Verbindung mit Art. 6<br />

Abs. 2 und 3 des Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts<br />

und zur Änderung der gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (Neuordnungsgesetz)<br />

erforderlichen Genehmigungen sind durch das Niedersächsische<br />

Ministerium für Inneres, Sport und Integration am 17. Dezember<br />

2008 - Aktenzeichen 32.119-10302/352011-09 – erteilt worden.<br />

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 liegt<br />

gemäß § 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom 05. Januar 2009 bis zum 14. Januar<br />

2009 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 1.43, zur Einsicht<br />

öffentlich aus.<br />

<strong>Cuxhaven</strong>, den 18. Dezember 2008 Stadt <strong>Cuxhaven</strong><br />

Der Oberbürgermeister<br />

In Vertretung<br />

Otto<br />

382.<br />

ERSTE SATZUNG<br />

vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

der Samtgemeinde Am Dobrock, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

über die Erhebung von Benutzungsgebühren<br />

für das Hallen- und Freibad Wingst<br />

vom 29. September 2008<br />

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473),<br />

zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 575), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen<br />

Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar<br />

2007 (Nds. GVBl. S. 41), hat der Rat der Samtgemeinde Am Dobrock<br />

in seiner Sitzung am 15. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />

398<br />

Artikel 1<br />

Änderung der Satzung<br />

Die Satzung der Samtgemeinde Am Dobrock über die Erhebung von Benutzungsgebühren<br />

für das Hallen- und Freibad Wingst vom 29. September<br />

2008 wird wie folgt geändert:<br />

§ 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />

Die Gebühr für die Erteilung von Schwimmunterricht, Kurse und sonstige<br />

Angebote beträgt einschließlich der Eintrittsgebühr:<br />

- für Babyschwimmen (1 x 45 min.)<br />

Gilt für ein Baby und max. zwei Erwachsene (Eltern).<br />

7,00 EUR<br />

- für Babyschwimmen (10 x 45 min.) 50,00 EUR<br />

- Schwimmausbildung für Kinder (10 x 60 min.) 50,00 EUR<br />

- ergänzende Schwimmausbildung für Nachzügler<br />

(5 x 45 min.) 25,00 EUR<br />

- Schwimmausbildung für fortgeschrittene Kinder<br />

(5 x 60 min.) 30,00 EUR<br />

- Schwimmausbildung für Erwachsene (15 x 45 min.) 80,00 EUR<br />

- Kurse laut Aushang (10 x 45 min.) 65,00 EUR<br />

- für eine Wertkarte<br />

(anwendbar für max. 5 der o. g. genannten Angebote)<br />

35,00 EUR<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Cadenberge, den 15. Dezember 2008<br />

Samtgemeinde Am Dobrock<br />

(L.S.) Die Samtgemeindebürgermeisterin<br />

Bettina Gallinat<br />

383.<br />

SATZUNG<br />

der Samtgemeinde Land Wursten, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

über die Erhebung von Verwaltungskosten<br />

im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)<br />

vom 01. Dezember 2008<br />

Aufgrund der §§ 6, 40, und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl.<br />

S. 575) sowie § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Samtgemeinde<br />

Land Wursten in seiner Sitzung am 01. Dezember 2008 folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten - im nachfolgenden<br />

Verwaltungstätigkeiten - im eigenen Wirkungskreis der Samtgemeinde<br />

Land Wursten werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen<br />

- im nachfolgenden Kosten - erhoben, wenn die Beteiligten hierzu<br />

Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen<br />

über förmliche Rechtsbehelfe.<br />

(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen<br />

Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach<br />

Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen<br />

wird.<br />

(3) Die Erhebung der Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 2<br />

Kostentarif<br />

Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 6 nach dem Kostentarif,<br />

der Bestandteil dieser Satzung ist.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

§ 3<br />

Gebühren<br />

(1) Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen<br />

(Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr<br />

das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes<br />

zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen.<br />

Die Gebühr ist auf volle Euro abgerundet festzusetzen.<br />

(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander<br />

vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr<br />

zu erheben.<br />

(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit<br />

a) ganz oder teilweise abgelehnt,<br />

b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,<br />

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.<br />

(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf<br />

unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.<br />

(5) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf<br />

hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr<br />

angerechnet.<br />

§ 4<br />

Rechtsbehelfsgebühren<br />

(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die<br />

Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die<br />

für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. War für die Verwaltungstätigkeit<br />

keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach<br />

Nr. 18 des Kostentarifes.<br />

(2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder<br />

teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 ergebende<br />

Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle<br />

der Rücknahme auf höchstens 25 v.H..<br />

(3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder<br />

zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder<br />

teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen<br />

oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht der den Rechtsbehelf<br />

eingelegt hat.<br />

§ 5<br />

Gebührenbefreiungen<br />

(1) Gebühren werden nicht erhoben für<br />

1. mündliche Auskünfte,<br />

2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:<br />

a) Arbeits- und Dienstleistungssachen,<br />

b) Besuch von Schulen<br />

c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern,<br />

Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen<br />

und privaten Kassen<br />

d) Nachweise der Bedürftigkeit<br />

3. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, die Niederschlagung oder<br />

den Erlass von Verwaltungskosten betreffen,<br />

4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher<br />

Aufträge<br />

5. Verwaltungstätigkeiten, zu denen<br />

a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land,<br />

eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes<br />

anlas gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem<br />

Dritten zur Last zu legen ist,<br />

b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften<br />

des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlichrechtlichen<br />

Verbände, Anstalten, Stiftungen zur Durchführung<br />

von Zwecken i. S. des § 54 der Abgabenordnung Anlass gegeben<br />

haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen<br />

ist.<br />

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten<br />

Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches<br />

Interesse besteht.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe<br />

nicht angewendet.<br />

399<br />

§ 6<br />

Auslagen<br />

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung<br />

und sonstigen Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht<br />

bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu<br />

erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen<br />

hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer<br />

anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. In diesen Fällen<br />

findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen<br />

im Einzelfall 25,55 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch<br />

Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne<br />

dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.<br />

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:<br />

1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung<br />

von Zeugen und Sachverständigen. Wird durch Bedienstete der<br />

Behörde zugestellt, so werden die für die Zustellung durch die Post<br />

mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben.<br />

2. Telegrafen- und Fernschreibegebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,<br />

3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,<br />

4. Zeugen- und Sachverständigengebühren,<br />

5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,<br />

6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit<br />

zu zahlen sind,<br />

7. Kosten für die Beförderung oder Verwahrung von Sachen<br />

8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften,<br />

Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen<br />

nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.<br />

(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und <strong>beim</strong> Verkehr der<br />

Gebietskörperschaften im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben,<br />

wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,55 Euro übersteigen.<br />

§ 7<br />

Kostenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit<br />

Anlass gegeben hat.<br />

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 8<br />

Entstehung der Kostenschuld<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit<br />

oder mit der Rücknahme des Antrages.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung<br />

des zu erstattenden Betrages.<br />

§ 9<br />

Fälligkeit der Kostenschuld<br />

(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an<br />

den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt<br />

bestimmt.<br />

(2) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der<br />

vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung<br />

eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit<br />

der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.<br />

§ 10<br />

Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes<br />

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Abs. 4<br />

NKAG die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes<br />

sinngemäß Anwendung.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt sofort in Kraft.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Samtgemeinde Land Wursten über<br />

die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)<br />

vom 05. Juli 2005 außer Kraft.<br />

Dorum, 01. Dezember 2008 Samtgemeinde Land Wursten<br />

Neumann<br />

(L.S.) Samtgemeindebürgermeister<br />

Kostentarif<br />

zur Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Land Wursten<br />

vom 01. Dezember 2008<br />

Gebühren (§ 3 der Verwaltungskostensatzung) und Pauschalbeträge für<br />

Auslagen (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 der Verwaltungskostensatzung)<br />

Lfd. Gegenstand Gebühr/ Pauschal-<br />

Nr. betrag €<br />

1. Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen<br />

1.1 Abschriften je angefangene Seite<br />

1.1.1 im Format DIN A 5 1,30<br />

1.1.2 im Format DIN A 4<br />

Bei Schriftstücken in fremder Sprache oder in größeren<br />

Formaten als DIN A 4 oder wenn bei Vervielfältigungen<br />

außergewöhnliche Personal- oder Sachaufwendungen<br />

entstehen, kann der Pauschalsatz nach dem Maß des<br />

2,30<br />

Verwaltungsaufwandes je Seite erhöht werden bis auf 5,10<br />

1.2 Durchschriften je angefangene Seite 0,10<br />

1.3 Fotokopien und Lichtpausen im DIN A 4 Format<br />

je angefangene Seite 0,25<br />

1.3.1 im DIN A 3 Format 0,50<br />

1.32 Fotokopien für Parteien, Vereine und Verbände je Seite 0,05<br />

1.4 transparente Lichtpausen je angefangene Seite<br />

1.4.1 bis zum Format DIN A 4 4,60<br />

1.4.2 bis zum Format DIN A 3 6,15<br />

1.4.3 bis zum Format DIN A 2 9,20<br />

1.4.4 bis zum Format DIN A 1 15,35<br />

1.5 Computerausdrucke in größeren Formaten als DIN A 3<br />

pro Plan 5,00<br />

2. Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse Bescheinigungen<br />

und Ausweise<br />

2.1 Beglaubigung von Unterschriften 2,55<br />

2.2 Beglaubigung von Abschriften je Seite der Erstausfertigung 2,55<br />

der Durchschrift 1,55<br />

2.2.1 Für fremdsprachliche Texte sowie größere Zeichnungen<br />

und Pläne wird die doppelte Gebühr erhoben<br />

2.3 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen<br />

für den Gebrauch im Ausland 10,25<br />

2.4 Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und<br />

Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen<br />

Tarifnummern zu erheben sind)<br />

Anmerkung zu Nummer 2.4<br />

1,00 - 102,25<br />

Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Zeugnisse<br />

und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:<br />

a) Arbeits- und Dienstleistungssachen<br />

b) Besuch von Schulen<br />

c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern,<br />

Krankengeldern, Unterstützung und<br />

dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen.<br />

3. Akteneinsicht, Auskünfte<br />

3.1 Die Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl.,<br />

soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt<br />

sind und wenn in einer anderen Tarif-Nr. keine<br />

Gebühren vorgesehen sind, für jeden Fall 2,55<br />

3.2 Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für<br />

wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an<br />

interessierte Gesellschaften o.ä.<br />

3.2.1 Grundgebühr 5,10<br />

400<br />

3.2.2 zuzüglich je angefangene Seite 1,55<br />

4. Abgabe von Druckstücken (Ortssatzungen, Abgabensatzungen,<br />

Plänen, Tarifen, Straßen- und Wahlbezirksverzeichnissen<br />

und dgl.)<br />

für jede angefangene Seite 0,15<br />

jedoch mindestens 1,00<br />

5. Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung,<br />

die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird<br />

(die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen<br />

ist ausgenommen) je angefangene Seite 10,25<br />

6. Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen<br />

und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten<br />

vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine<br />

andere Gebühr vorgeschrieben ist 5,10 - 511,30<br />

7. Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der<br />

Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können<br />

und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind,<br />

für jede angefangene halbe Stunde 9,70 - 23,50<br />

7.1 Bearbeitung von Stundungsanträgen 5,10<br />

8. Bearbeitung von Bürgschaften 10,25<br />

9. Vermögensverwaltung<br />

9.1 Vorrangseinräumungs-, Pfandentlastungs- und sonstige<br />

Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter,<br />

insbesondere gegenüber Auffassungsvormerkungen und<br />

Vorkaufsrechten<br />

9.1.1 bis zu 5.000,00 Euro des Nominalbetrages des begünstigten<br />

Pfandrechts oder des betroffenen Teilbetrages 10,25<br />

9.1.2 für jede weiteren angefangenen 5.000,00 Euro 5,10<br />

9.2 Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten<br />

Dritter<br />

9.2.1 bis zu 5.000,00 Euro des Nominalbetrages des<br />

begünstigten Grundpfandrechtes 10,25<br />

9.2.2 für jede weiteren angefangenen 5.000,00 Euro 5,10<br />

9.3 Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungs-,<br />

Pfandentlastungs- und sonstige Erklärungen für Rechte,<br />

die nicht unter Nr. 9.1 und 9.2 fallen 10,25 -<br />

51,15<br />

Anmerkung zu 9.<br />

Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind<br />

Erklärungen und Bewilligungen aufgrund einer<br />

rechtlichen Verpflichtung<br />

10. Aufstellung über den Stand des Steuerkontos<br />

für jedes Haushaltsjahr 1,00<br />

11. Zweitausfertigung von Steuer- oder sonstigen Quittungen 1,00<br />

12. Ersatzstücke für verloren gegangene Hundesteuermarken 1,00<br />

13. Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre,<br />

für jedes Jahr 2,55<br />

13.1 Erschließungsbescheinigungen bis zu 3 Ausfertigungen 1,55<br />

für jede weitere Ausfertigung 0,50<br />

14. Feststellungen aus Konten und Akten<br />

je angefangene halbe Stunde 9,70 - 23,50<br />

14. a Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung 5,10<br />

1. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung<br />

ergeben hat, dass der in Frage stehende<br />

Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben bzw.<br />

nicht an ihn ausgezahlt worden ist.<br />

2. Der Betrag, der von der Samtgemeindekasse für<br />

die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut<br />

zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten<br />

und deshalb gesondert als Auslage zu erheben.<br />

15. Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen<br />

Ausschreibungen nach Maßgabe der Tarifnummer 1<br />

(Staffelung bisher nach überschlägig ermittelten Werten,<br />

jetzt nach Anzahl der vervielfältigten Seiten)


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

16. Abgabe von Bauleitplänen bis zur Größe von<br />

16.1 0,2 qm 1,00<br />

16.2 0,5 qm 1,55<br />

16.3 1,0 qm 2,55<br />

16.4 über 1,0 qm 4,10<br />

17. Archiv<br />

17.1 Für familiengeschichtliche Auskünfte wird die Gebühr<br />

nach dem Zeitaufwand erhoben.<br />

Sie beträgt je angefangene halbe Stunde 9,70 - 23,50<br />

17.2 Schriftliche Auskunft aus Urkunden und alten Akten<br />

je Seite 2,05<br />

18. Rechtsbehelfe<br />

Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit<br />

nicht § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung<br />

anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt<br />

oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene<br />

Verwaltungstätigkeit aber auf Grund unrichtiger oder<br />

unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt<br />

worden ist, einschließlich der Entscheidungen<br />

über Widersprüche Dritter nach nachstehender Tabelle:<br />

Bei einem beträgt die Bei einem beträgt die<br />

Streitwert bis Gebühr Streitwert bis Gebühr<br />

€ € € €<br />

150,00 7,65 4.250,00 99,70<br />

300,00 12,25 4.500,00 104,80<br />

450,00 16,35 4.750,00 109,95<br />

600,00 21,45 5.000,00 112,50<br />

750,00 25,55 5.500,00 120,15<br />

900,00 30,70 6.000,00 125,25<br />

1.050,00 34,75 6.500,00 132,95<br />

1.200,00 39,90 7.000,00 138,05<br />

1.350,00 43,95 7.500,00 143,15<br />

1.500,00 49,10 8.000,00 150,85<br />

1.750,00 53,70 8.500,00 155,95<br />

2.000,00 58,80 9.000,00 163,60<br />

2.250,00 63,90 9.500,00 168,75<br />

2.500,00 66,45 10.000,00 173,85<br />

2.750,00 71,60 12.500,00 194,30<br />

3.000,00 76,70 15.000,00 212,20<br />

3.250,00 81,80 17.500,00 230,10<br />

3.500,00 86,90 20.000,00 248,00<br />

3.750,00 89,50 22.500,00 265,85<br />

4.000,00 94,60 25.000,00 286,30<br />

Werte über 25 000,00 Euro sind auf volle 500 Euro aufzurunden.<br />

Für je 500,00 Euro Mehrbetrag sind 4,10 Euro Rechtsbehelfsgebühren<br />

zu berechnen.<br />

19. Verwaltungshandlungen nach BauGB/NBauO<br />

19.1 Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen<br />

bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes<br />

je angefangene halbe Stunde 24,00 €<br />

19.2 Bestätigung gem. § 69 a NBauO über die gesicherte<br />

Erschließung und Nichtbeantragung der vorläufigen<br />

Untersagung gem. § 15 BauGB<br />

je angefangene halbe Stunde 24,00 €<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 398 -<br />

401<br />

384.<br />

HUNDESTEUERSATZUNG<br />

der Gemeinde Belum, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 18. Dezember 2008<br />

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />

23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung<br />

hat der Rat der Gemeinde Belum in seiner Sitzung am 18. Dezember<br />

2008 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden<br />

im Gemeindegebiet. Dieses gilt auch für Hunde, deren Alter nicht<br />

nachgewiesen wird.<br />

§ 2<br />

Steuerpflicht, Haftung<br />

(1) Der Steuerpflicht unterliegt, wer einen Hund oder mehrere Hunde in<br />

seinem Haushalt, seinem Betrieb, einem Verein, einer Gesellschaft, Körperschaft,<br />

Anstalt oder Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen<br />

hat (Hundehalterin bzw. Hundehalter). Als Halterin bzw. Halter<br />

gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder<br />

Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.<br />

(2) Wird für Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften,<br />

Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts ein Hund<br />

gehalten, so halten diese den Hund im Sinne von Abs. 1.<br />

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere<br />

Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Neben der Hundehalterin bzw. dem<br />

Hundehalter haftet die Eigentümerin bzw. der Eigentümer für die Steuer.<br />

§ 3<br />

Steuermaßstab und Steuersätze<br />

(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie<br />

beträgt jährlich:<br />

a) für den ersten Hund 48 Euro<br />

b) für den zweiten Hund 72 Euro<br />

c) für jeden weiteren Hund 96 Euro<br />

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 und 5), werden bei<br />

der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die<br />

Steuer ermäßigt wird (§ 6), werden bei der Anrechnung der Anzahl der<br />

Hunde nach Abs. 1 den vollsteuerpflichtigen Hunden als erster Hund und<br />

gegebenenfalls weitere Hunde vorangestellt.<br />

§ 4<br />

Steuerfreiheit<br />

Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet<br />

aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft<br />

besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde innerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.<br />

§ 5<br />

Steuerbefreiung<br />

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />

1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,<br />

deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen<br />

Mitteln bestritten werden;<br />

2. Diensthunden nach ihrem Dienstende<br />

3. Gebrauchshunden von im Forstdienst angestellten Personen, von für<br />

die Jagdaufsicht bestätigten Personen und Feldschutzkräften in der<br />

für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;<br />

4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder<br />

Zivilschutzeinheiten gehalten oder verwendet werden;


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen<br />

Zwecken gehalten werden;<br />

6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen<br />

vorübergehend untergebracht sind;<br />

7. Blindenführhunden;<br />

8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser<br />

Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der<br />

Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;<br />

9. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.<br />

§ 6<br />

Steuerermäßigungen<br />

Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von<br />

1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche<br />

von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt<br />

liegen;<br />

2. Hunden, die als Melde-, Schutz- oder Fährtenhunde verwendet werden<br />

und eine anerkannte Leistungsprüfung abgelegt haben. Das mit<br />

dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei<br />

Jahre sein;<br />

3. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes<br />

oder von berufsmäßigen Einzelwachleuten bei Ausübung des<br />

Wachdienstes benötigt werden<br />

4. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern<br />

für ihre Berufsarbeit benötigt werden.<br />

5. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben<br />

und jagdlich verwendet werden. Die Bescheinigung über die jagdliche<br />

Verwendung des Hundes darf nicht älter als zwei Jahre sein.<br />

§ 7<br />

Zwingersteuer<br />

(1) Von Personen, die mindestens zwei rassereine Hunde der selben Rasse,<br />

darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten,<br />

wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse auf Antrag in der Form einer<br />

Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von<br />

einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch<br />

eingetragen sind.<br />

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten<br />

wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als<br />

die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei,<br />

solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate<br />

sind.<br />

(3) Die Erhebung als Zwingersteuer entfällt, wenn in den letzten zwei zurückliegenden<br />

Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. Die<br />

Besteuerung erfolgt dann nach § 3 Abs. 1.<br />

§ 8<br />

Allgemeine Voraussetzungen<br />

für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung<br />

(1) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet<br />

sind;<br />

2. in den Fällen des § 5 Nr. 6 und § 7 ordnungsgemäß Bücher über den<br />

Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf<br />

Verlangen vorgelegt werden;<br />

3. im Falle von § 6 Nr. 2 alle zwei Jahre des Fortbestehen der Voraussetzung<br />

durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachgewiesen wird;<br />

4. im Falle von § 7 sind jährlich Bescheinigungen der Organisationen,<br />

bei der die Hunde eingetragen sind, über die Erfüllung der in § 7 Abs.<br />

1 genannten Voraussetzungen vorzulegen.<br />

(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom Beginn des Kalendervierteljahres<br />

an gewährt, in dem der Antrag der Samtgemeinde Am<br />

Dobrock zugegangen ist.<br />

§ 9<br />

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt; Steuerjahr ist das Kalenderjahr.<br />

In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Steuer anteilig erhoben.<br />

402<br />

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund,<br />

i. S. von § 2 Abs. 1 aufgenommen wird, frühestens mit dem Beginn des<br />

Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.<br />

(3) Bei Zuzug entsteht die Steuer mit Beginn des ersten auf den Zuzug<br />

folgenden Kalendermonats. Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

(4) Die Steuer endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Hund abgeschafft<br />

wird, abhanden kommt, stirbt oder die Person, die den Hund<br />

hält, wegzieht.<br />

§ 10<br />

Fälligkeit der Steuer<br />

(1) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15.<br />

Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. In den Fällen des<br />

§ 9 Abs. 2 und 3 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines<br />

Monats nach Heranziehung zu entrichten.<br />

(2) Der Steuerbescheid kann gem. § 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden<br />

der Samtgemeinde Am Dobrock zusammengefasst<br />

erteilt werden.<br />

§ 11<br />

Meldepflicht<br />

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen<br />

einer Woche bei der Samtgemeinde Am Dobrock anzumelden. Neugeborene<br />

Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Geburt als angeschafft.<br />

Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach<br />

Ablauf des zweiten Monats.<br />

(2) Wer den Hund bisher gehalten hat, hat ihn innerhalb von einer Woche,<br />

nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der<br />

Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem die Hundehalterin<br />

bzw. der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der<br />

Samtgemeinde Am Dobrock schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe<br />

des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und<br />

die Anschrift dieser Person anzugeben.<br />

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung<br />

fort, so ist dies der Samtgemeinde Am Dobrock binnen einer<br />

Woche anzuzeigen.<br />

(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei<br />

der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde<br />

müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes<br />

eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. Hunde die außerhalb<br />

einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige<br />

Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch<br />

Beauftragte eingefangen werden. Beansprucht niemand den Hund, auch<br />

nicht nach öffentlicher Bekanntmachung oder werden die entstandenen<br />

Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht gezahlt, so wird nach den<br />

Vorschriften der §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch verfahren.<br />

§ 12<br />

Versteigerung<br />

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann<br />

oder die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft,<br />

können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des<br />

Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens<br />

wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos,<br />

so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer<br />

vorsätzlich oder leichtfertig<br />

- entgegen § 11 Abs. 1 bis 3 seine Meldepflichten nicht erfüllt,<br />

- entgegen § 11 Abs. 4 seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder<br />

seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare<br />

Hundesteuermarke umherlaufen lässt.<br />

(2) Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18<br />

Absatz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Hundesteuersatzung vom 07. Oktober 1977 in der Fassung der Dritten<br />

Änderungssatzung vom 28. März 2001 außer Kraft.<br />

Belum, den 18. Dezember 2008 Gemeinde Belum<br />

Linck<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 401 -<br />

385.<br />

SATZUNG<br />

über die Erhebung von Vergnügungssteuer<br />

in der Gemeinde Belum, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 18. Dezember 2008<br />

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />

23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung,<br />

hat der Rat der Gemeinde Belum in seiner Sitzung am 18. Dezember<br />

2008 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestande<br />

1. Gegenstand dieser Steuer ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-<br />

und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der<br />

Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen<br />

(Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne<br />

des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von<br />

allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen<br />

Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich<br />

sind und entgeltlich genutzt werden. Als Spielapparate gelten<br />

insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen<br />

Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken<br />

oder über das Internet verwendet werden.<br />

2. Entgelt ist alles was für die Benutzung eines Spielgerätes nach Absatz<br />

1 aufgewandt wird.<br />

§ 2<br />

Steuerfreiheit<br />

Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung<br />

a. von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen<br />

Veranstaltungen;<br />

b. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer<br />

Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt<br />

oder geeignet sind;<br />

c. der Betrieb von Geräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe<br />

unterliegen.<br />

§ 3<br />

Steuerpflichtiger<br />

1. Steuerpflichtig ist der Betreiber des Spielgerätes. Betreiber ist derjenige,<br />

dem die Einnahmen zufließen. Mehrere Betreiber sind Gesamtschuldner.<br />

2. Steuerpflichtig sind auch<br />

a. der Besitzer der Räumlichkeiten in denen die Spielgeräte aufgestellt<br />

sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem<br />

Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der<br />

Aufstellung ein Entgelt erhält und<br />

b. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte.<br />

403<br />

§ 4<br />

Beginn und Ende der Steuerpflicht<br />

1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />

an einem der in § 1 Abs. 1 genannten Aufstellorte.<br />

2. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb<br />

gesetzt wird.<br />

3. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats,<br />

so ist dieser bei Spielgeräten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu besteuern<br />

sind, mitzurechnen.<br />

§ 5<br />

Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld<br />

Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben. Die Steuer ist<br />

am 15. des (folgenden) Kalendermonats fällig.<br />

§ 6<br />

Bemessungsgrundlage<br />

1. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach<br />

dem einmal monatlich abzulesenden Einspielergebnis. Für alle übrigen<br />

Geräte im Sinne von § 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer<br />

nach § 7 Abs. 2 erhoben.<br />

2. Als Einspielergebnis für Spielgeräte nach Absatz 1 Satz 1 gilt die<br />

durch manipulationssichere Zählwerke auszulesende Bruttokasse. Sie<br />

errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der<br />

Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen,<br />

Falschgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Chips, Token und<br />

dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.<br />

3. Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren<br />

Software die Dateien lückenlos und fortlaufend aufzeichnen (wie<br />

z. B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer,<br />

fortlaufender Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten<br />

Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten,<br />

tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät,<br />

Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.).<br />

4. Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen,<br />

die unabhängig voneinander zeitgleich ganz oder<br />

teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser<br />

Einrichtungen als Spielgerät.<br />

5. Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen<br />

hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147<br />

Abgabenordnung (AO) aufzubewahren.<br />

§ 7<br />

Steuersätze<br />

1. Für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (Geräte mit Gewinnmöglichkeit)<br />

beträgt die Steuer<br />

a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. v. § 33 i GewO<br />

12 v.H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />

b. an anderen Aufstellorten 6 v.H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />

2. Die für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 (Geräte ohne Gewinnmöglichkeit)<br />

festzusetzende Pauschalsteuer beträgt je Gerät und angefangenem<br />

Kalendermonat<br />

a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen<br />

i. S. v. § 33 i GewO 16,00 Euro<br />

b. an anderen Aufstellorten 8,00 Euro<br />

c. für Musikautomaten 8,00 Euro<br />

§ 8<br />

Besteuerungsverfahren<br />

1. Der Steuerschuldner hat für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis<br />

zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum)<br />

eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Belum vorgeschriebenem<br />

Vordruck abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen.<br />

Der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats ist als Auslesetag<br />

der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den<br />

Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit<br />

des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Diese<br />

Steuererklärung wirkt als Steueranmeldung i. S. des § 150 Abs. 1<br />

Satz 3 der Abgabenordnung (AO).


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

2. In den Fällen der Besteuerung von Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ist<br />

die Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats<br />

der Gemeinde Belum formlos abzugeben. Die Gemeinde Belum<br />

setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Im Bescheid kann<br />

bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, wenn<br />

sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.<br />

Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen muss eine berichtigende<br />

Steuererklärung erfolgen, worauf hin die monatlich zu entrichtende<br />

Steuer neu festgesetzt wird.<br />

3. Gibt der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig<br />

oder unvollständig ab oder hat er die Steuern nicht richtig berechnet,<br />

so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist die Gemeinde<br />

Belum berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162<br />

AO). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag (§ 152<br />

AO) festgesetzt.<br />

§ 9<br />

Anzeigepflicht<br />

1. Der Betreiber hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />

(§ 1 Abs. 1) hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an<br />

einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.<br />

Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellort,<br />

den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit<br />

zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.<br />

2. Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten auch bei jeder den Spielbetrieb<br />

betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von<br />

Spielgeräten.<br />

3. In Fällen der Anzeigepflicht zu Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt<br />

als Tag der Außerbetriebnahme bei nicht rechtzeitig abgegebener Anzeige<br />

frühestens der Tag der Anzeige. Tritt im Laufe eines Kalendermonats<br />

an die Stelle eines der in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Geräte<br />

im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Besteuerung das<br />

ersetzte Gerät als weitergeführt.<br />

§ 10<br />

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />

1. Die Gemeinde Belum ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung<br />

(Steuererklärung) und zur Festsetzung von Steuertatbeständen<br />

ohne vorherige Anmeldung die Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen<br />

einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke<br />

(§ 1 Abs. 4) zu verlangen.<br />

2. Außenprüfungen nach § 193 ff. AO bleiben vorbehalten.<br />

3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der<br />

Außenprüfung dem von der Gemeinde Belum Beauftragten unentgeltlichen<br />

Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten,<br />

alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen,<br />

sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen,<br />

die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.<br />

§ 11<br />

Datenverarbeitung<br />

1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung<br />

und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen<br />

personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von<br />

der Gemeinde Belum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des<br />

Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des<br />

Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den<br />

dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben<br />

und verarbeitet. Die Datenerhebung <strong>beim</strong> Finanzamt, <strong>beim</strong> Amtsgericht<br />

(Handelsregister), <strong>beim</strong> Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen,<br />

Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen<br />

zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch<br />

den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht<br />

(§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).<br />

2. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum<br />

Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung<br />

eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen<br />

betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung<br />

sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes<br />

und der Datensicherheit nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen<br />

worden.<br />

404<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Verstöße gegen §§ 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten<br />

nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €<br />

geahndet werden.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung<br />

der Gemeinde Belum vom 18. Februar 1986 in<br />

der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 28. März 2001 außer<br />

Kraft.<br />

Belum, den 18. Dezember 2008 Gemeinde Belum<br />

Linck<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 403 -<br />

386.<br />

HUNDESTEUERSATZUNG<br />

der Gemeinde Bülkau, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 09. Dezember 2008<br />

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 473) und der §§ 1,2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.<br />

Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung<br />

hat der Rat der Gemeinde Bülkau in seiner Sitzung am 09. Dezember<br />

2008 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden<br />

im Gemeindegebiet. Dieses gilt auch für Hunde, deren Alter nicht<br />

nachgewiesen wird.<br />

§ 2<br />

Steuerpflicht, Haftung<br />

(1) Der Steuerpflicht unterliegt, wer einen Hund oder mehrere Hunde in<br />

seinem Haushalt, seinem Betrieb, einem Verein, einer Gesellschaft, Körperschaft,<br />

Anstalt oder Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen<br />

hat (Hundehalterin bzw. Hundehalter). Als Halterin bzw. Halter<br />

gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder<br />

Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.<br />

(2) Wird für Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften,<br />

Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts ein Hund<br />

gehalten, so halten diese den Hund im Sinne von Abs. 1.<br />

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere<br />

Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Neben der Hundehalterin bzw. dem<br />

Hundehalter haftet die Eigentümerin bzw. der Eigentümer für die Steuer.<br />

§ 3<br />

Steuermaßstab und Steuersätze<br />

(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie<br />

beträgt jährlich:<br />

a) für den ersten Hund 39 Euro<br />

b) für den zweiten Hund 60 Euro<br />

c) für jeden weiteren Hund 78 Euro<br />

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 und 5), werden bei<br />

der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die<br />

Steuer ermäßigt wird (§ 6), werden bei der Anrechnung der Anzahl der<br />

Hunde nach Abs. 1 den vollsteuerpflichtigen Hunden als erster Hund und<br />

gegebenenfalls weitere Hunde vorangestellt.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

§ 4<br />

Steuerfreiheit<br />

Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet<br />

aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft<br />

besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde innerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.<br />

§ 5<br />

Steuerbefreiung<br />

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />

1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,<br />

deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen<br />

Mitteln bestritten werden;<br />

2. Diensthunden nach ihrem Dienstende<br />

3. Gebrauchshunden von im Forstdienst angestellten Personen, von für<br />

die Jagdaufsicht bestätigten Personen und Feldschutzkräften in der<br />

für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;<br />

4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder<br />

Zivilschutzeinheiten gehalten oder verwendet werden;<br />

5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen<br />

Zwecken gehalten werden;<br />

6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen<br />

vorübergehend untergebracht sind;<br />

7. Blindenführhunden;<br />

8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser<br />

Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der<br />

Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;<br />

9. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.<br />

§ 6<br />

Steuerermäßigungen<br />

Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von<br />

1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche<br />

von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt<br />

liegen;<br />

2. Hunden, die als Melde-, Schutz- oder Fährtenhunde verwendet werden<br />

und eine anerkannte Leistungsprüfung abgelegt haben. Das mit<br />

dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei<br />

Jahre sein;<br />

3. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes<br />

oder von berufsmäßigen Einzelwachleuten bei Ausübung des<br />

Wachdienstes benötigt werden<br />

4. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern<br />

für ihre Berufsarbeit benötigt werden.<br />

5. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben<br />

und jagdlich verwendet werden. Die Bescheinigung über die jagdliche<br />

Verwendung des Hundes darf nicht älter als zwei Jahre sein.<br />

§ 7<br />

Zwingersteuer<br />

(1) Von Personen, die mindestens zwei rassereine Hunde der selben Rasse,<br />

darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten,<br />

wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse auf Antrag in der Form einer<br />

Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von<br />

einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch<br />

eingetragen sind.<br />

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten<br />

wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als<br />

die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei,<br />

solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate<br />

sind.<br />

(3) Die Erhebung als Zwingersteuer entfällt, wenn in den letzten zwei zurückliegenden<br />

Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. Die<br />

Besteuerung erfolgt dann nach § 3 Abs. 1.<br />

§ 8<br />

Allgemeine Voraussetzungen<br />

für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung<br />

(1) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />

405<br />

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet<br />

sind;<br />

2. in den Fällen des § 5 Nr. 6 und § 7 ordnungsgemäß Bücher über den<br />

Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf<br />

Verlangen vorgelegt werden;<br />

3. im Falle von § 6 Nr. 2 alle zwei Jahre des Fortbestehen der Voraussetzung<br />

durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachgewiesen wird;<br />

4. im Falle von § 7 sind jährlich Bescheinigungen der Organisationen,<br />

bei der die Hunde eingetragen sind, über die Erfüllung der in § 7<br />

Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorzulegen.<br />

(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom Beginn des Kalendervierteljahres<br />

an gewährt, in dem der Antrag der Samtgemeinde Am<br />

Dobrock zugegangen ist.<br />

§ 9<br />

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt; Steuerjahr ist das Kalenderjahr.<br />

In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Steuer anteilig erhoben.<br />

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund,<br />

i. S. von § 2 Abs. 1 aufgenommen wird, frühestens mit dem Beginn des<br />

Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.<br />

(3) Bei Zuzug entsteht die Steuer mit Beginn des ersten auf den Zuzug<br />

folgenden Kalendermonats. Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

(4) Die Steuer endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Hund abgeschafft<br />

wird, abhanden kommt, stirbt oder die Person, die den Hund<br />

hält, wegzieht.<br />

§ 10<br />

Fälligkeit der Steuer<br />

(1) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15.<br />

Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. In den Fällen des<br />

§ 9 Abs. 2 und 3 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines<br />

Monats nach Heranziehung zu entrichten.<br />

(2) Der Steuerbescheid kann gem. § 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden<br />

der Samtgemeinde Am Dobrock zusammengefasst<br />

erteilt werden.<br />

§ 11<br />

Meldepflicht<br />

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen<br />

einer Woche bei der Samtgemeinde Am Dobrock anzumelden. Neugeborene<br />

Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Geburt als angeschafft.<br />

Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach<br />

Ablauf des zweiten Monats.<br />

(2) Wer den Hund bisher gehalten hat, hat ihn innerhalb von einer Woche,<br />

nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der<br />

Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem die Hundehalterin<br />

bzw. der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der<br />

Samtgemeinde Am Dobrock schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe<br />

des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und<br />

die Anschrift dieser Person anzugeben.<br />

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung<br />

fort, so ist dies der Samtgemeinde Am Dobrock binnen einer<br />

Woche anzuzeigen.<br />

(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei<br />

der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde<br />

müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes<br />

eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. Hunde die außerhalb<br />

einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige<br />

Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch<br />

Beauftragte eingefangen werden. Beansprucht niemand den Hund, auch<br />

nicht nach öffentlicher Bekanntmachung oder werden die entstandenen<br />

Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht gezahlt, so wird nach den<br />

Vorschriften der §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch verfahren.<br />

§ 12<br />

Versteigerung<br />

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann<br />

oder die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist ab-


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

schafft, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des<br />

Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens<br />

wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos,<br />

so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer<br />

vorsätzlich oder leichtfertig<br />

- entgegen § 11 Abs. 1 bis 3 seine Meldepflichten nicht erfüllt,<br />

- entgegen § 11 Abs. 4 seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder<br />

seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare<br />

Hundesteuermarke umherlaufen lässt.<br />

(2) Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18<br />

Absatz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Hundesteuersatzung vom 28. Februar 2001 außer Kraft.<br />

Bülkau, den 09. Dezember 2008 Gemeinde Bülkau<br />

Schmitz<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 404 -<br />

387.<br />

SATZUNG<br />

über die Erhebung von Vergnügungssteuer<br />

in der Gemeinde Bülkau, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 09. Dezember 2008<br />

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />

23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung,<br />

hat der Rat der Gemeinde Bülkau in seiner Sitzung am 09. Dezember<br />

2008 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestande<br />

1. Gegenstand dieser Steuer ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-<br />

und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der<br />

Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen<br />

(Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne<br />

des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von<br />

allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen<br />

Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich<br />

sind und entgeltlich genutzt werden. Als Spielapparate gelten<br />

insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen<br />

Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken<br />

oder über das Internet verwendet werden.<br />

2. Entgelt ist alles was für die Benutzung eines Spielgerätes nach Absatz<br />

1 aufgewandt wird.<br />

§ 2<br />

Steuerfreiheit<br />

Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung<br />

a. von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen<br />

Veranstaltungen;<br />

b. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer<br />

Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt<br />

oder geeignet sind;<br />

c. der Betrieb von Geräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe<br />

unterliegen.<br />

406<br />

§ 3<br />

Steuerpflichtiger<br />

1. Steuerpflichtig ist der Betreiber des Spielgerätes. Betreiber ist derjenige,<br />

dem die Einnahmen zufließen. Mehrere Betreiber sind Gesamtschuldner.<br />

2. Steuerpflichtig sind auch<br />

a. der Besitzer der Räumlichkeiten in denen die Spielgeräte aufgestellt<br />

sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem<br />

Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der<br />

Aufstellung ein Entgelt erhält und<br />

b. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte.<br />

§ 4<br />

Beginn und Ende der Steuerpflicht<br />

1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />

an einem der in § 1 Abs. 1 genannten Aufstellorte.<br />

2. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb<br />

gesetzt wird.<br />

3. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats,<br />

so ist dieser bei Spielgeräten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu besteuern<br />

sind, mitzurechnen.<br />

§ 5<br />

Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld<br />

Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben. Die Steuer ist<br />

am 15. des (folgenden) Kalendermonats fällig.<br />

§ 6<br />

Bemessungsgrundlage<br />

1. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach<br />

dem einmal monatlich abzulesenden Einspielergebnis. Für alle übrigen<br />

Geräte im Sinne von § 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer<br />

nach § 7 Abs. 2 erhoben.<br />

2. Als Einspielergebnis für Spielgeräte nach Absatz 1 Satz 1 gilt die<br />

durch manipulationssichere Zählwerke auszulesende Bruttokasse. Sie<br />

errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der<br />

Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen,<br />

Falschgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Chips, Token und<br />

dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.<br />

3. Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren<br />

Software die Dateien lückenlos und fortlaufend aufzeichnen (wie<br />

z. B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer,<br />

fortlaufender Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten<br />

Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten,<br />

tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät,<br />

Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.).<br />

4. Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen,<br />

die unabhängig voneinander zeitgleich ganz oder<br />

teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser<br />

Einrichtungen als Spielgerät.<br />

5. Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen<br />

hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147<br />

Abgabenordnung (AO) aufzubewahren.<br />

§ 7<br />

Steuersätze<br />

1. Für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (Geräte mit Gewinnmöglichkeit)<br />

beträgt die Steuer<br />

a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. v. § 33 i GewO<br />

12 v.H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />

b. an anderen Aufstellorten 6 v.H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />

2. Die für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 (Geräte ohne Gewinnmöglichkeit)<br />

festzusetzende Pauschalsteuer beträgt je Gerät und angefangenem<br />

Kalendermonat<br />

a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen<br />

i. S. v. § 33 i GewO 16,00 Euro<br />

b. an anderen Aufstellorten 8,00 Euro<br />

c. für Musikautomaten 8,00 Euro


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

§ 8<br />

Besteuerungsverfahren<br />

1. Der Steuerschuldner hat für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis<br />

zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum)<br />

eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Bülkau vorgeschriebenem<br />

Vordruck abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen.<br />

Der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats ist als Auslesetag<br />

der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den<br />

Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit<br />

des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Diese<br />

Steuererklärung wirkt als Steueranmeldung i. S. des § 150 Abs. 1<br />

Satz 3 der Abgabenordnung (AO).<br />

2. In den Fällen der Besteuerung von Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ist<br />

die Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats<br />

der Gemeinde Bülkau formlos abzugeben. Die Gemeinde Bülkau<br />

setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Im Bescheid<br />

kann bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt,<br />

wenn sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.<br />

Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen muss eine berichtigende<br />

Steuererklärung erfolgen, worauf hin die monatlich zu entrichtende<br />

Steuer neu festgesetzt wird.<br />

3. Gibt der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig<br />

oder unvollständig ab oder hat er die Steuern nicht richtig berechnet,<br />

so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist die Gemeinde<br />

Bülkau berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162<br />

AO). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag (§ 152<br />

AO) festgesetzt.<br />

§ 9<br />

Anzeigepflicht<br />

1. Der Betreiber hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />

(§ 1 Abs. 1) hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an<br />

einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.<br />

Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellort,<br />

den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit<br />

zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.<br />

2. Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten auch bei jeder den Spielbetrieb<br />

betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von<br />

Spielgeräten.<br />

3. In Fällen der Anzeigepflicht zu Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt<br />

als Tag der Außerbetriebnahme bei nicht rechtzeitig abgegebener Anzeige<br />

frühestens der Tag der Anzeige. Tritt im Laufe eines Kalendermonats<br />

an die Stelle eines der in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Geräte<br />

im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Besteuerung das<br />

ersetzte Gerät als weitergeführt.<br />

§ 10<br />

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />

1. Die Gemeinde Bülkau ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung<br />

(Steuererklärung) und zur Festsetzung von Steuertatbeständen<br />

ohne vorherige Anmeldung die Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen<br />

einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke<br />

(§ 1 Abs. 4) zu verlangen.<br />

2. Außenprüfungen nach § 193 ff. AO bleiben vorbehalten.<br />

3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der<br />

Außenprüfung dem von der Gemeinde Bülkau Beauftragten unentgeltlichen<br />

Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten,<br />

alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen,<br />

sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen,<br />

die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.<br />

§ 11<br />

Datenverarbeitung<br />

1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung<br />

und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen<br />

personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von<br />

der Gemeinde Bülkau gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des<br />

Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des<br />

Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den<br />

dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben<br />

und verarbeitet. Die Datenerhebung <strong>beim</strong> Finanzamt, <strong>beim</strong> Amtsgericht<br />

(Handelsregister), <strong>beim</strong> Katasteramt und bei den für das Ein-<br />

407<br />

wohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen<br />

zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch<br />

den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht<br />

(§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).<br />

2. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum<br />

Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung<br />

eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen<br />

betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung<br />

sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes<br />

und der Datensicherheit nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen<br />

worden.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Verstöße gegen §§ 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten<br />

nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €<br />

geahndet werden.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung<br />

der Gemeinde Bülkau vom 28. Februar 2001 außer<br />

Kraft.<br />

Bülkau, den 09. Dezember 2008 Gemeinde Bülkau<br />

Manfred Schmitz<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

388.<br />

VERGNÜGUNGSSTEUERSATZUNG<br />

der Gemeinde Cappel, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 11. Dezember 2008<br />

Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S.<br />

472), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 575), und des § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar<br />

2007 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Gemeinde Cappel in seiner Sitzung<br />

am 11. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Die Gemeinde Cappel erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im<br />

Gebiet der Gemeinde durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art:<br />

1. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen<br />

von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;<br />

2. Tanzveranstaltungen und karnevalistische Veranstaltungen<br />

3. Vorführungen von Filmen - unabhängig von der Art der Aufzeichnung<br />

und Wiedergabe - die nicht von der obersten Landesbehörde<br />

nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom<br />

23. Juli 2002 (BGBl. I 2002 S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel<br />

1 des Gesetztes vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1075) gekennzeichnet<br />

worden sind;<br />

4. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs oder ähnlichen<br />

Einrichtungen, soweit nicht von den Nrn. 5 und 6 erfasst;<br />

5. die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits-<br />

und Unterhaltungsapparaten, -geräten und -automaten einschließlich<br />

der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von<br />

Geld- und Gegenständen (Spielgeräte) (sowie Musikautomaten) in<br />

Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung<br />

(GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten<br />

mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit<br />

sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind;<br />

6. die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen<br />

Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne<br />

von § 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der<br />

Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spiel am


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten<br />

(LAN) oder im Internet ermöglichen.<br />

§ 2<br />

Steuerbefreite Veranstaltungen<br />

Von der Steuer befreit sind:<br />

1. Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmklubs<br />

durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich<br />

in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer<br />

Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber<br />

besteht.<br />

2. Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme vorgeführt werden,<br />

die<br />

a) von der von den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle<br />

als „wertvoll“ oder „besonders wertvoll“ anerkannt<br />

worden sind oder<br />

b) von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt<br />

(Körperschaft des öffentlichen Rechts) gefördert worden sind.<br />

Das Gleiche gilt für das Vorführen von Aufzeichnungen dieser Filme<br />

auf anderen Datenträgern.<br />

3. Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften,<br />

zu denen grundsätzlich nur Mitglieder Zugang<br />

haben.<br />

4. Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu<br />

gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der<br />

§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird,<br />

wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 12 angegeben worden ist<br />

und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der<br />

Steuer erreicht.<br />

5. Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfesten oder<br />

ähnlichen Festen.<br />

6. der Betrieb von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe<br />

unterliegen.<br />

7. Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 02. Mai aus Anlass<br />

des 01. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen,<br />

von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden.<br />

§ 3<br />

Steuerschuldner<br />

(1) Steuerschuldner ist die Unternehmerin/der Unternehmer der Veranstaltung.<br />

(2) Steuerschuldner ist bei Spielgeräten i. S. von § 1 Nrn. 5 und 6 diejenige/<br />

derjenige, der/dem die Einnahmen zufließen.<br />

(3) Steuerschuldner sind auch<br />

1. die Besitzerin/der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte<br />

i. S. von § 1 Nrn. 5 und 6 aufgestellt sind, wenn sie/er für die Gestattung<br />

der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhält;<br />

2. die wirtschaftliche Eigentümerin/der wirtschaftliche Eigentümer, der<br />

Spielgeräte i. S. von § 1 Nrn. 5 und 6.<br />

3. die Besitzerin/der Besitzer der Räume oder Grundstücke, in denen<br />

die Veranstaltung stattfindet, wenn sie/er im Rahmen der Veranstaltung<br />

Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen<br />

oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.<br />

(4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner in Sinne des § 44 der Abgabenordnung<br />

(AO) i.V.m § 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG.<br />

§ 4<br />

Erhebungsformen<br />

(1) Die Steuer wird erhoben als<br />

- Kartensteuer,<br />

- Steuer nach der Veranstaltungsfläche,<br />

- Steuer nach der Roheinnahme,<br />

- Spielgerätesteuer.<br />

(2) Als Kartensteuer wird die Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1<br />

bis 3 erhoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb<br />

von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig ist.<br />

(3) Als Steuer nach der Veranstaltungsfläche wird die Steuer bei Veranstaltungen<br />

nach § 1 Nr. 1 bis 3 erhoben, sofern die Voraussetzungen für<br />

die Kartensteuer nicht gegeben sind.<br />

408<br />

(4) Als Steuer nach der Roheinnahme wird die Steuer erhoben bei Vorführungen<br />

von Filmen nach § 1 Nr. 3 in Kabinen und ähnlichen Einrichtungen<br />

und bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4.<br />

(5) Als Spielgerätesteuer wird die Steuer in den Fällen des § 1 Nrn. 5 und<br />

6 erhoben.<br />

§ 5<br />

Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des § 1 Nrn. 1 bis 4 mit Beginn<br />

der Veranstaltung, in den Fällen des § 1 Nrn. 5 und 6 mit der Inbetriebnahme<br />

eines Spielgerätes an einem der in § 1 Nrn. 5 und 6 genannten<br />

Aufstellorte.<br />

(2) Die Steuerpflicht endet bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 bis 4 mit<br />

Beendigung der Veranstaltung, bei Spielgeräten nach § 1 Nr. 5 und 6,<br />

wenn das Spielgerät außer Betrieb gesetzt wird.<br />

§ 6<br />

Bemessungsgrundlage<br />

(1) Bemessungsgrundlage bei der Kartensteuer (§ 4 Abs. 2) ist grundsätzlich<br />

die Summe aller auf den ausgegebenen Karten oder sonstigen Ausweisen<br />

angegebenen Preise. An die Stelle des Kartenpreises tritt das tatsächliche<br />

Entgelt, wenn dieses nachweisbar höher oder niedriger oder auf<br />

der Karte nicht angegeben ist.<br />

(2) Entgelt i. S. von Absatz 1 ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme<br />

an der Veranstaltung gefordert wird. Zum Entgelt gehören auch<br />

eine etwa gesondert geforderte Steuer oder die Vorverkaufsgebühr. Die in<br />

einem Entgelt enthaltenen Beträge für Speisen, Getränke und sonstige<br />

Zugaben bleiben außer Ansatz.<br />

(3) Bei der Besteuerung nach § 4 Abs. 3 ist Bemessungsgrundlage die<br />

Veranstaltungsfläche. Dazu gehören die für die Vorführung und Zuschauer<br />

bestimmten Flächen einschl. der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge<br />

und Erfrischungsräume, nicht dagegen die Bühnen- und Kassenräume,<br />

die Kleiderablage und die Toiletten. Findet die Veranstaltung<br />

ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen<br />

Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen<br />

einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden<br />

Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen in die Bemessungsgrundlage<br />

einzubeziehen.<br />

(4) Bei der Besteuerung nach der Roheinnahme (§ 4 Abs. 4) gilt das gesamte<br />

Entgelt, das für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird,<br />

als Bemessungsgrundlage.<br />

(5) Bei der Spielgerätesteuer (§ 4 Abs. 5) ist Bemessungsgrundlage das<br />

Einspielergebnis. Abweichend davon werden Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit<br />

pauschal besteuert.<br />

(6) Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und<br />

manipulationssicheren Zählwerken die Bruttokasse. Sie errechnet sich<br />

aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der<br />

Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.<br />

(7) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren<br />

Software die Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, insbesondere<br />

Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende<br />

Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung,<br />

elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.<br />

(8) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen,<br />

die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder<br />

teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können, so gilt<br />

jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät.<br />

§ 7<br />

Steuersätze<br />

(1) Bei der Kartensteuer und der Steuer nach der Roheinnahme beträgt<br />

der Steuersatz<br />

1. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 20 v. H.<br />

2. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 10 v. H.<br />

3. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 3 30 v. H.<br />

der Bemessungsgrundlage.<br />

(2) Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche beträgt der Steuersatz<br />

1. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 1,00 Euro


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

2. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 0,50 Euro<br />

3. in allen übrigen Fällen 0,50 Euro<br />

pro Veranstaltung für jede angefangenen 10 qm Veranstaltungsfläche.<br />

Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden<br />

50 v. H. dieser Sätze in Ansatz gebracht.<br />

(3) Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 6 und 7 beträgt<br />

der Steuersatz<br />

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 10 v. H.<br />

b) an anderen Aufstellorten 5 v. H.<br />

des Einspielergebnisses.<br />

(4) Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt der Steuersatz<br />

für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät bei<br />

a) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen<br />

aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu<br />

Buchst. c) und d) 20,50 Euro<br />

b) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht in<br />

Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme<br />

der Geräte zu Buchst. c) und d) 10,50 Euro<br />

c) Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen<br />

Menschen dargestellt werden oder die eine<br />

Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges<br />

zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellort 300,00 Euro<br />

d) (Musikautomaten) 28,00 Euro<br />

§ 8<br />

Erhebungszeitraum<br />

(1) Bei Veranstaltungen i. S. von § 1 Nrn. 1 bis 4 ist Erhebungszeitraum<br />

die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung.<br />

(2) Bei Geräten i. S. von § 1 Nrn. 5 und 6 ist Erhebungszeitraum der Kalendermonat.<br />

(3) Die Gemeinde Cappel kann widerruflich zulassen, dass in den Fällen<br />

des Absatzes 1, in denen der Steuerschuldner mehrere Veranstaltungen<br />

durchführt, auch der Kalendermonat als Erhebungszeitraum gilt.<br />

§ 9<br />

Entstehung der Steuerschuld<br />

Die Steuerschuld entsteht im Falle des § 8 Absätze 1 und 3 mit dem Ende<br />

der Veranstaltung und im Falle des § 8 Absatz 2 mit Ablauf des jeweiligen<br />

Erhebungszeitraumes.<br />

§ 10<br />

Steuererklärung und Steuerfestsetzung<br />

(1) Der Steuerschuldner (§ 3) hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf<br />

des Erhebungszeitraums eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde<br />

Cappel vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.<br />

(2) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 5 handelt es sich bei der<br />

Steuererklärung um eine Steueranmeldung i. S. des § 11 NKAG i. V. mit<br />

§§ 150, 168 AO. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung<br />

gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.<br />

Ein separater Steuerbescheid wird in diesem Fall nicht erteilt.<br />

(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen<br />

Erhebungszeitraumes als Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse<br />

zu Grunde zu legen. Für den folgenden Erhebungszeitraum ist lückenlos<br />

an den Auslesezeitpunkt des Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes<br />

anzuschließen. Der Steueranmeldung im Sinne des Absatz 2<br />

sind die Zählwerksausdrucke für den Erhebungszeitraum beizufügen. Die<br />

Ausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten:<br />

Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende<br />

Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung,<br />

elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.<br />

Die Eintragungen in der Selbsterklärung sind getrennt nach Aufstellorten<br />

und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen.<br />

Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend der Vergnügungssteuererklärung<br />

zu sortieren.<br />

(4) Tritt im Laufe eines Erhebungszeitraums an die Stelle eines Apparates/Automaten<br />

ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat/Automat,<br />

so wird die hierfür festzusetzende Steuer für den Erhebungszeitraum<br />

nur einmal erhoben.<br />

(5) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 2 bis 4 setzt die Gemeinde<br />

Cappel die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest.<br />

409<br />

(6) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch<br />

richtig oder nicht rechtzeitig ab, so setzt die Gemeinde Cappel die<br />

Steuer durch schriftlichen Bescheid fest; gibt der Steuerschuldner seine<br />

Steuererklärung nicht vollständig ab, so kann die Gemeinde Cappel die<br />

Steuer durch schriftlichen Bescheid festsetzen. Dabei kann sie von den<br />

Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung<br />

von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung<br />

Gebrauch machen.<br />

§ 11<br />

Fälligkeit<br />

(1) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 5 hat der Steuerschuldner<br />

gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung die errechnete Steuer<br />

an die Gemeindekasse innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes<br />

zu entrichten.<br />

(2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb<br />

von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.<br />

§ 12<br />

Anzeige- und Aufbewahrungspflichten<br />

(1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten<br />

nach § 1 Nr. 5 und 6 hinsichtlich der Art und Anzahl der Spielgeräte<br />

an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.<br />

Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart),<br />

den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />

und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer<br />

enthalten. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit des und<br />

eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes.<br />

(2) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb<br />

betreffenden Veränderung.<br />

(3) Die Außerbetriebnahme eines angemeldeten Apparates/Automaten<br />

oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu meiden.<br />

(4) Der Steuerschuldner hat Veranstaltungen gemäß § 1 Nrn. 1 bis 3 bei<br />

der Gemeinde Cappel spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung<br />

anzuzeigen. Zur Anmeldung ist auch die Besitzerin/der Besitzer der<br />

dazu benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet.<br />

(5) Bei Veranstaltungen desselben Steuerschuldners kann die Gemeinde<br />

Cappel eine einmalige Anmeldung für mehrere Veranstaltungen als ausreichend<br />

anerkennen.<br />

(6) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen<br />

hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147 der<br />

Abgabenordnung aufzubewahren.<br />

§ 13<br />

Ausgabe von Eintrittskarten<br />

(1) Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern und Steuerstempel<br />

versehen sein, die Veranstaltung kennzeichnen sowie das Entgelt oder die<br />

Unentgeltlichkeit angeben.<br />

(2) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben,<br />

so ist der Steuerschuldner verpflichtet, an alle Personen, denen der<br />

Zutritt gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben.<br />

Die entwerteten Karten sind den Teilnehmerinnen/Teilnehmern zu belassen<br />

und von diesen den Beauftragten der Gemeinde Cappel auf Verlangen<br />

vorzuzeigen.<br />

(3) Der Steuerschuldner hat der Gemeinde Cappel vor der Veranstaltung<br />

ein Muster der Eintrittskarten oder der sonstigen Ausweise vorzulegen,<br />

die für die Veranstaltung ausgegeben werden sollen. Die Karten bzw.<br />

Ausweise müssen durch die Gemeinde Cappel genehmigt werden und mit<br />

einem Steuerstempel versehen sein.<br />

(4) Über die ausgegebenen Karten bzw. Ausweise hat der Steuerschuldner<br />

für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die<br />

nicht ausgegebenen Karten sind grundsätzlich zusammen mit der Steuererklärung<br />

bei der Gemeinde Cappel vorzulegen.<br />

§ 14<br />

Sicherheitsleistung<br />

Die Gemeinde Cappel kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen<br />

Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des<br />

Steueranspruchs gefährdet erscheint.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

§ 15<br />

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />

(1) Die Gemeinde Cappel ist berechtigt auch während der Veranstaltung,<br />

zur Nachprüfung der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung<br />

von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte zu<br />

betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke<br />

zu verlangen.<br />

(2) Die Gemeinde Cappel ist berechtigt, Außenprüfungen nach den<br />

§§ 193 ff. der Abgabenordnung durchzuführen.<br />

(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung<br />

dem/der von der Gemeinde Cappel Beauftragten unentgeltlichen<br />

Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten,<br />

alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie<br />

Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für<br />

die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.<br />

§ 16<br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung<br />

und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen<br />

personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde<br />

Cappel gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen<br />

Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des Niedersächsischen<br />

Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen<br />

der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung<br />

<strong>beim</strong> Finanzamt, <strong>beim</strong> Amtsgericht (Handelsregister), bei der<br />

Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (Katasteramt)<br />

und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht<br />

sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Gemeinde Cappel<br />

erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen<br />

nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3<br />

AO).<br />

(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck<br />

der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen<br />

Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft,<br />

verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und<br />

organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit<br />

nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden.<br />

§ 17<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von §18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer<br />

1. entgegen § 10 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort<br />

bestimmten Frist abgibt;<br />

2. entgegen § 12 Abs. 1 bis 3 die Inbetriebnahme oder Veränderungen<br />

von bzw. bei Spielgeräten nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats<br />

anzeigt;<br />

3. entgegen § 12 Abs. 4 Veranstaltungen nicht 10 Werktage vor Beginn<br />

anzeigt;<br />

4. entgegen § 12 Abs. 6 alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen<br />

hervorgehen, nicht entsprechend den Bestimmungen des<br />

§ 147 der Abgabenordnung aufbewahrt;<br />

5. entgegen § 13 Abs. 2 und Absatz 3 Satz 1 bei Veranstaltungen, bei<br />

denen der Zutritt entgeltlich ist, keine Karten ausgibt oder diese vorab<br />

der Gemeinde Cappel nicht zur Genehmigung vorgelegt hat;<br />

6. entgegen § 15 Abs. 3 die ihr / ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000<br />

Euro geahndet werden.<br />

§ 18<br />

In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungssteuersatzung vom 28.<br />

August 2001 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.<br />

Cappel, den 11. Dezember 2008 Gemeinde Cappel<br />

Bohlen<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 407 -<br />

410<br />

389.<br />

SATZUNG<br />

über die Benutzung der Kindertageseinrichtung<br />

der Gemeinde Drangstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

(Kindergartenordnung) vom 30. Juli 2008<br />

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006, zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575 u. 579) sowie<br />

des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung<br />

vom 07. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57) hat der Rat der Gemeinde<br />

Drangstedt in seiner Sitzung am 30. Juli 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Rechtlicher Status<br />

(1) Die Gemeinde Drangstedt unterhält zur Erfüllung des Rechtsanspruches<br />

auf einen Platz im Kindergarten einen Kindergarten mit zwei Gruppen.<br />

(2) In den Kindergarten können Kinder aufgenommen werden, die ihren<br />

Wohnsitz in der Gemeinde Drangstedt, in den Mitgliedsgemeinden der<br />

Samtgemeinde Bederkesa oder in einer benachbarten Gemeinde haben.<br />

Kinder aus der Gemeinde Drangstedt werden bevorrechtigt aufgenommen.<br />

Eine Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden ist nur mit<br />

Zustimmung möglich.<br />

§ 2<br />

Aufgaben<br />

In altersübergreifenden Gruppen (1 - 10 Jahre) werden die Kinder durch<br />

Spiel-, Umwelt- und Sacherfahrung beaufsichtigt, individuell gefördert<br />

und zum Zwecke der frühkindlichen Erziehung familienergänzend pädagogisch<br />

betreut.<br />

§ 3<br />

Aufnahmebedingungen<br />

(1) Der Kindergarten steht grundsätzlich allen Kindern der Gemeinde offen.<br />

(2) Die Aufnahme wird von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung<br />

abhängig gemacht, aus der sich ergibt, dass das Kind frei von ansteckenden<br />

Krankheiten ist.<br />

(3) Werden Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen, behalten diese<br />

Kinder auch ihren Platz bei Nachmeldungen aus der Gemeinde Drangstedt.<br />

§ 4<br />

Aufnahmeverfahren<br />

(1) Grundsätzlich erfolgt die Vergabe der Plätze nach dem Alter der Kinder.<br />

Reichen die vorhandenen Plätze nicht aus, wird die Aufnahme in Zusammenarbeit<br />

mit dem Verwaltungsausschuss und der Leiterin nach pädagogischen<br />

und sozialen Gesichtspunkten festgelegt.<br />

(2) Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform und wird auf einem Vordruck<br />

erstellt. Die Eltern tragen die erforderlichen Angaben ein und erkennen<br />

gleichzeitig die Bestimmungen der Satzung an.<br />

§ 5<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Die Betreuung der Kinder erfolgt von montags bis freitags in der Zeit<br />

von 08.00 bis 12.30 Uhr. Sonderöffnungszeiten sind täglich von 07.30 -<br />

08.00 Uhr und 12.30 - 13.00 Uhr.<br />

(2) Der Kindergarten ist nicht geöffnet<br />

a) an gesetzlichen Feiertagen,<br />

b) in den Sommer- und Weihnachtsferien an festgelegten Zeiten,<br />

c) auf Anordnung durch das Ordnungs- / Gesundheitsamt,<br />

d) wenn die Grundschule Drangstedt auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörde<br />

geschlossen bleibt (z. B. Radiodurchsage)<br />

e) aus anderen zwingenden Gründen


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

(3) Die Schließungszeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben.<br />

(4) Während der Schließungszeit besteht kein Anspruch auf Betreuung.<br />

Für die Schließungszeiten unter 4 Wochen bleiben die Elternbeiträge fällig<br />

und werden nicht erstattet.<br />

In den Sommerferien (3 Wochen) findet eine interne Absprache statt.<br />

§ 6<br />

Führung des Kindergartens<br />

(1) Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind auf dem Weg zum oder vom<br />

Kindergarten persönlich oder durch Beauftragung einer zuverlässigen<br />

Person zu begleiten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, haben<br />

sie keinen Schadenersatzanspruch gegen die Gemeinde.<br />

(2) Für den direkten Weg zum oder vom Kindergarten besteht eine Unfallversicherung.<br />

(3) Kleidungsstücke und andere Sachen, die im Kindergarten abgelegt<br />

werden, müssen mit dem Namen des Kindes gekennzeichnet sein.<br />

(4) Eigenes Spielzeug oder Geräte dürfen nicht mitgebracht werden. Über<br />

Ausnahmen entscheidet die Gruppenleiterin.<br />

(5) Bastelmaterial wird zur Verfügung gestellt, soweit es der Beschäftigung<br />

der Kinder dient. Bei Verwendung von Bastelmaterial für besondere<br />

Zwecke sind die Kosten von den Eltern zu tragen.<br />

§ 7<br />

Benutzungsgebühren<br />

(1) Für jedes zu betreuende Kind ist eine Jahresgebühr zu entrichten, von<br />

der 1/12 am Anfang eines Monats im voraus fällig wird.<br />

Das „Kindergartenjahr“ beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des<br />

Folgejahres.<br />

(2) In einer besonderen Gebührensatzung ist die Höhe der Gebühr geregelt.<br />

§ 8<br />

Zahlungspflicht und Abmeldung<br />

(1) Die Zahlungspflicht beginnt mit dem 01. August des Jahres. Für während<br />

des laufenden Kindergartenjahres eintretende Kinder beginnt die<br />

Zahlungspflicht mit dem Eintrittsmonat. Sie endet mit Ablauf des Monats,<br />

in dem das Kind schriftlich aus dem Kindergarten abgemeldet wird<br />

und ausscheidet.<br />

(2) Bleibt das Kind aus irgendwelchen Gründen dem Kindergarten fern,<br />

ist die Gebühr in voller Höhe so lange zu zahlen, bis eine Abmeldung<br />

nach den Vorschriften dieser Satzung erfolgt.<br />

(3) Abmeldungen sind nur mit einer 3-monatigen Frist gültig. In begründeten<br />

Einzelfällen kann der Verwaltungsausschuss Ausnahmen zulassen.<br />

(4) Eine Kündigung einen Monat vor Schluss des Kindergartenjahres (31.<br />

Juli) ist nur bei Wegzug aus dem Ort möglich.<br />

(5) Kinder, die bereits angemeldet sind, werden für das folgende Jahr automatisch<br />

übernommen. Bei Einschulung ist eine Abmeldung nicht erforderlich.<br />

§ 9<br />

Mitarbeit der Eltern<br />

(1) Von den Eltern wird erwartet, dass sie in Fragen der Betreuung und<br />

Erziehung ihres Kindes mit dem Kindergarten eng zusammen arbeiten.<br />

(2) Kann das Kind aus Krankheitsgründen den Kindergarten nicht besuchen,<br />

so ist dieses unter Angabe der Krankheit dem Kindergarten mitzuteilen,<br />

um bei ansteckenden Krankheiten eventuell notwendige Maßnahmen<br />

einzuleiten.<br />

(3) Die Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Elternabenden ist erforderlich,<br />

damit eventuelle Widersprüche in der Sozialerziehung von Eltern<br />

und Kindergarten abgebaut werden können.<br />

(4) Die gewählten Elternvertreter unterstützen die pädagogische Arbeit<br />

im Kindergarten und fördern die Mithilfe und Mitarbeit der Eltern.<br />

411<br />

§ 10<br />

In Kraft treten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Februar 2009 in Kraft.<br />

Drangstedt, den 30. Juli 2008<br />

Gemeinde Drangstedt<br />

P. Pommer H. Duryn<br />

Bürgermeister (L.S.) stellv. Bürgermeisterin<br />

390.<br />

SATZUNG<br />

der Gemeinde Hechthausen, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5<br />

„Hinterm Holz“ - Zweite Änderung - vom 08. Juli 2008<br />

Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in<br />

Verbindung mit § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO),<br />

hat der Rat der Gemeinde Hechthausen diesen Bebauungsplan Nr. 5<br />

„Hinterm Holz“ - Zweite Änderung -, bestehend aus der Planzeichnung<br />

und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen.<br />

Hechthausen, den 08. Juli 2008<br />

Gemeinde Hechthausen<br />

Neumann Brauer<br />

Bürgermeister (L.S.) Gemeindedirektor<br />

Der vom Rat der Gemeinde Hechthausen in der Sitzung am 08. Juli 2008<br />

als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 5 „Hinterm Holz“ - Zweite<br />

Änderung -, wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.<br />

Im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan ist der Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes Nr. 5 „Hinterm Holz“ - Zweite Änderung - durch<br />

schwarze Umrandung dargestellt.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

Der Bebauungsplan mit seiner Begründung kann im Rathaus der Samtgemeinde<br />

Hemmoor, 21745 Hemmoor, Rathausplatz 5, Zimmer 20, während<br />

der Zeit des Publikumsverkehrs von jedermann eingesehen werden.<br />

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes auch Auskunft verlangen.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 5 „Hinterm<br />

Holz“ - Zweite Änderung - in Kraft.<br />

Hinweise<br />

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in § 214 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften<br />

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser<br />

Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hechthausen unter<br />

Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht<br />

worden ist.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB<br />

über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />

für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und<br />

über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />

Hechthausen, den 31. Dezember 2008 Gemeinde Hechthausen<br />

Der Gemeindedirektor<br />

Brauer<br />

391.<br />

DREISSIGSTE ÄNDERUNG<br />

des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loxstedt,<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 23. Juni 2008<br />

Der Rat der Gemeinde Loxstedt hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2008<br />

die Dreißigste Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Der<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> hat die Dreißigste Änderung des Flächennutzungsplans<br />

am 19. November 2008 - Az.: 63.4 61.20/01.11-30 – unter Auflagen<br />

genehmigt.<br />

Der Bereich der Dreißigsten Änderung des Flächennutzungsplans ist in<br />

dem nachfolgenden Planausschnitt gestrichelt umrandet und schraffiert<br />

dargestellt:<br />

Stotel<br />

Die Dreißigste Flächennutzungsplanänderung nebst Begründung kann im<br />

Rathaus der Gemeinde Loxstedt, Am Wedenberg 10, 27612 Loxstedt, -<br />

Fachbereich Bauservice -, während der Sprechzeiten (Montag bis Freitag<br />

8.30 Uhr bis 13.00 Uhr, Dienstag außerdem 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) von<br />

jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.<br />

Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

wird die Dreißigste Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.<br />

412<br />

Hinweise:<br />

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in § 214 Absatz 1<br />

Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften<br />

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser<br />

Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung<br />

des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden<br />

ist.<br />

392.<br />

Gemeinde Loxstedt<br />

Der Bürgermeister<br />

i. V. Pleyn<br />

SATZUNG<br />

der Gemeinde Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

über den Bebauungsplan Nr. 14 „Neidäcker“, Ortschaft Stotel,<br />

mit örtlicher Bauvorschrift und Teilaufhebung des<br />

Bebauungsplanes Nr. 7 „Stoteler See“, vom 23. Juni 2008<br />

Auf Grund des § 1 Absatz 3 und § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie<br />

des § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der<br />

Rat der Gemeinde Loxstedt den Bebauungsplan Nr. 14 „Heidäcker“, Stotel,<br />

bestehend aus der Planzeichnung und den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen<br />

Festsetzungen, als Satzung beschlossen.<br />

Loxstedt, 23. Juni 2008 Gemeinde Loxstedt<br />

i. V. Pleyn<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Heidäcker“, Ortschaft Stotel,<br />

mit örtlicher Bauvorschrift und Teilaufhebung des Bebauungsplanes<br />

Nr. 7 „Stoteler See“, ist im nachfolgenden Übersichtsplan gestrichelt umrandet<br />

und schraffiert dargestellt.<br />

Stotel<br />

Der Bebauungsplan Nr. 14 „Heidäcker“, Ortschaft Stotel, mit örtlicher<br />

Bauvorschrift und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Stoteler<br />

See“, und die Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Loxstedt, Am<br />

Wedenberg 10, 27612 Loxstedt, - Fachbereich Bauservice -, während der<br />

Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr, Dienstag außerdem<br />

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) von jedermann eingesehen und über<br />

den Inhalt Auskunft verlangt werden.<br />

Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

tritt der Bebauungsplan Nr. 14 „Heidäcker“, Ortschaft Stotel, mit örtlicher<br />

Bauvorschrift und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Stoteler<br />

See“, in Kraft.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

Hinweise:<br />

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in § 214 Absatz 1<br />

Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten<br />

Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit<br />

dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Loxstedt unter<br />

Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht<br />

worden ist.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4<br />

BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />

für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen<br />

Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />

Die hier angegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben<br />

keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw.<br />

Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.<br />

393.<br />

Gemeinde Loxstedt<br />

Der Bürgermeister<br />

i. V. Pleyn<br />

ZWÖLFTE SATZUNG<br />

vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

der Gemeinde Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

über Gebühren für die Beseitigung von Fäkalschlamm<br />

aus Kleinkläranlagen und häuslichem Abwasser<br />

aus abflusslosen Sammelgruben vom 23. März 1999<br />

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) in<br />

Verbindung mit § 149 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in<br />

der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345) und § 5 des Niedersächsischen<br />

Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der<br />

Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), hat der<br />

Rat der Gemeinde Loxstedt in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Änderung der Satzung<br />

§ 2 wird wie folgt geändert:<br />

(1) Berechnungseinheit für die Benutzungsgebühren ist die der Kläranlage<br />

tatsächlich entnommene Fäkalschlammmenge bzw. die der abflusslosen<br />

Sammelgrube tatsächlich entnommene Menge häuslichen Abwassers<br />

jeweils in Kubikmeter (cbm)<br />

(2) Für Notentsorgungen aus Kleinkläranlagen sowie aus abflusslosen<br />

Sammelgruben sind pro Einsatz zusätzliche Gebühren, die sich aus § 3<br />

Absatz 2 ergeben, zu entrichten.<br />

§ 3 wird wie folgt geändert:<br />

(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für die Beseitigung<br />

a) des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen 66,70 € je cbm,<br />

b) des häuslichen Abwassers aus abflusslosen<br />

Sammelgruben 26,10 € je cbm.<br />

(2) Die Benutzungsgebühr für Notentsorgungen (Notentsorgungs-Pauschale)<br />

beträgt<br />

a) des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen 196,35 € pro Einsatz<br />

b) des häuslichen Abwassers aus abflusslosen<br />

Sammelgruben 196,35 € pro Einsatz<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Loxstedt, den 16. Dezember 2008 Gemeinde Loxstedt<br />

Wellbrock<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

413<br />

394.<br />

ERSTE ÄNDERUNG<br />

der Gebührensatzung der Gemeinde Loxstedt,<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, für die Loxstedter Musikschule (LMS)<br />

vom 18. Dezember 2007<br />

Aufgrund der §§ 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in<br />

der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. 2006,<br />

S. 575), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen<br />

Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar<br />

2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41), hat der Rat der Gemeinde Loxstedt am<br />

16. Dezember 2008 folgende Erste Änderung der Satzung beschlossen:<br />

§ 1 erhält folgende Fassung:<br />

Artikel 1<br />

Änderung der Satzung<br />

§ 1<br />

Gebühren<br />

Die Gebühren für die Teilnahme am Unterricht der LMS betragen:<br />

Tarif Art des Unterrichts Grundgebühren<br />

monatlich<br />

1. Elementarunterricht<br />

1.1. musikalische Früherziehung, 45 min. 18,50 €<br />

1.2. musikalische Grundausbildung, 45 min. 18,50 €<br />

2. Hauptfachunterricht mit Ergänzungsfach<br />

Hauptfachunterricht (15 Minuten/Woche)<br />

mit freier Wahlmöglichkeit von angebotenen<br />

Ergänzungsfächern<br />

42,50 €<br />

3. Ein Ergänzungsfach ohne Hauptfachunterricht 20,50 €<br />

Die Grundgebühren werden regelmäßig wiederkehrend einmal jährlich<br />

erhöht. Der jährliche Erhöhungsbetrag beträgt für alle Unterrichtsfächer<br />

0,50 € im Monatsbetrag.<br />

Die Gebühren sind zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten, die in den<br />

Gebührenbescheiden festgesetzt sind.<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

Die geänderte Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Loxstedt, den 16. Dezember 2008 Gemeinde Loxstedt<br />

Wellbrock<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

395.<br />

ERSTE SATZUNG<br />

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von<br />

Entgelten für die Benutzung der Kindertagesstätten<br />

der Gemeinde Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 26. Juni 2007<br />

Aufgrund der §§ 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in<br />

der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. 2006,<br />

S. 575), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen<br />

Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar<br />

2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41), hat der Rat der Gemeinde Loxstedt am<br />

16. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Änderung der Satzung<br />

§ 3 Absatz 3 der Satzung erhält folgende Fassung:


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

(3) Die Entgelte sind als Festbeträge nach den tatsächlich genutzten Zeiten<br />

gestaffelt und betragen monatlich für<br />

a) 4 Stunden Mindestbetreuungszeit an 5 Tagen je Woche<br />

zuzüglich<br />

86,00 €<br />

b) ½ Stunde Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 10,00 €<br />

c) 1 Stunde Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 20,00 €<br />

d) 1 ½ Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 30,00 €<br />

e) 2 Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 40,00 €<br />

f) 2 ½ Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 50,00 €<br />

g) 3 Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 60,00 €<br />

h) 3 ½ Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 70,00 €<br />

i) 4 Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 80,00 €<br />

j) 4 ½ Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 90,00 €<br />

k) 5 Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 100,00 €<br />

l) 5 ½ Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 110,00 €<br />

Der Grundbetrag für die Mindestbetreuungszeit von 4 Stunden an 5 Tagen<br />

je Woche wird zu jedem neuen Kindertagesstättenjahr um monatlich<br />

1,00 € (jährlich 12,00 €) erhöht.<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

Die geänderte Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Loxstedt, den 16. Dezember 2008 Gemeinde Loxstedt<br />

Wellbrock<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

396.<br />

HUNDESTEUERSATZUNG<br />

des Fleckens Neuhaus (Oste), <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 18. Dezember 2008<br />

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />

23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung<br />

hat der Rat des Flecken Neuhaus (Oste) in seiner Sitzung am 18.<br />

Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden<br />

im Gemeindegebiet. Dieses gilt auch für Hunde, deren Alter nicht<br />

nachgewiesen wird.<br />

§ 2<br />

Steuerpflicht, Haftung<br />

(1) Der Steuerpflicht unterliegt, wer einen Hund oder mehrere Hunde in<br />

seinem Haushalt, seinem Betrieb, einem Verein, einer Gesellschaft, Körperschaft,<br />

Anstalt oder Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen<br />

hat (Hundehalterin bzw. Hundehalter). Als Halterin bzw. Halter<br />

gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder<br />

Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.<br />

(2) Wird für Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften,<br />

Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts ein Hund<br />

gehalten, so halten diese den Hund im Sinne von Abs. 1.<br />

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere<br />

Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Neben der Hundehalterin bzw. dem<br />

Hundehalter haftet die Eigentümerin bzw. der Eigentümer für die Steuer.<br />

§ 3<br />

Steuermaßstab und Steuersätze<br />

(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie<br />

beträgt jährlich:<br />

414<br />

a) für den ersten Hund 48 Euro<br />

b) für den zweiten Hund 72 Euro<br />

c) für jeden weiteren Hund 96 Euro<br />

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 und 5), werden bei<br />

der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die<br />

Steuer ermäßigt wird (§ 6), werden bei der Anrechnung der Anzahl der<br />

Hunde nach Abs. 1 den vollsteuerpflichtigen Hunden als erster Hund und<br />

gegebenenfalls weitere Hunde vorangestellt.<br />

§ 4<br />

Steuerfreiheit<br />

Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet<br />

aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft<br />

besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde innerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.<br />

§ 5<br />

Steuerbefreiung<br />

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />

1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,<br />

deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen<br />

Mitteln bestritten werden;<br />

2. Diensthunden nach ihrem Dienstende<br />

3. Gebrauchshunden von im Forstdienst angestellten Personen, von für<br />

die Jagdaufsicht bestätigten Personen und Feldschutzkräften in der<br />

für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;<br />

4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder<br />

Zivilschutzeinheiten gehalten oder verwendet werden;<br />

5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen<br />

Zwecken gehalten werden;<br />

6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen<br />

vorübergehend untergebracht sind;<br />

7. Blindenführhunden;<br />

8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser<br />

Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der<br />

Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;<br />

9. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.<br />

§ 6<br />

Steuerermäßigungen<br />

Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von<br />

1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche<br />

von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt<br />

liegen;<br />

2. Hunden, die als Melde-, Schutz- oder Fährtenhunde verwendet werden<br />

und eine anerkannte Leistungsprüfung abgelegt haben. Das mit<br />

dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei<br />

Jahre sein;<br />

3. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes<br />

oder von berufsmäßigen Einzelwachleuten bei Ausübung des<br />

Wachdienstes benötigt werden<br />

4. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern<br />

für ihre Berufsarbeit benötigt werden.<br />

5. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben<br />

und jagdlich verwendet werden. Die Bescheinigung über die jagdliche<br />

Verwendung des Hundes darf nicht älter als zwei Jahre sein.<br />

§ 7<br />

Zwingersteuer<br />

(1) Von Personen, die mindestens zwei rassereine Hunde der selben Rasse,<br />

darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten,<br />

wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse auf Antrag in der Form einer<br />

Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von<br />

einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch<br />

eingetragen sind.<br />

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten<br />

wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als<br />

die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei,<br />

solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate<br />

sind.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

(3) Die Erhebung als Zwingersteuer entfällt, wenn in den letzten zwei zurückliegenden<br />

Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. Die<br />

Besteuerung erfolgt dann nach § 3 Abs. 1.<br />

§ 8<br />

Allgemeine Voraussetzungen<br />

für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung<br />

(1) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet<br />

sind;<br />

2. in den Fällen des § 5 Nr. 6 und § 7 ordnungsgemäß Bücher über den<br />

Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf<br />

Verlangen vorgelegt werden;<br />

3. im Falle von § 6 Nr. 2 alle zwei Jahre des Fortbestehen der Voraussetzung<br />

durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachgewiesen wird;<br />

4. im Falle von § 7 sind jährlich Bescheinigungen der Organisationen,<br />

bei der die Hunde eingetragen sind, über die Erfüllung der in § 7 Abs.<br />

1 genannten Voraussetzungen vorzulegen.<br />

(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom Beginn des Kalendervierteljahres<br />

an gewährt, in dem der Antrag der Samtgemeinde Am<br />

Dobrock zugegangen ist.<br />

§ 9<br />

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt; Steuerjahr ist das Kalenderjahr.<br />

In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Steuer anteilig erhoben.<br />

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund,<br />

i. S. von § 2 Abs. 1 aufgenommen wird, frühestens mit dem Beginn des<br />

Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.<br />

(3) Bei Zuzug entsteht die Steuer mit Beginn des ersten auf den Zuzug<br />

folgenden Kalendermonats. Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

(4) Die Steuer endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Hund abgeschafft<br />

wird, abhanden kommt, stirbt oder die Person, die den Hund<br />

hält, wegzieht.<br />

§ 10<br />

Fälligkeit der Steuer<br />

(1) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15.<br />

Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. In den Fällen des<br />

§ 9 Abs. 2 und 3 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines<br />

Monats nach Heranziehung zu entrichten.<br />

(2) Der Steuerbescheid kann gem. § 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden<br />

der Samtgemeinde Am Dobrock zusammengefasst<br />

erteilt werden.<br />

§ 11<br />

Meldepflicht<br />

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen<br />

einer Woche bei der Samtgemeinde Am Dobrock anzumelden. Neugeborene<br />

Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Geburt als angeschafft.<br />

Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach<br />

Ablauf des zweiten Monats.<br />

(2) Wer den Hund bisher gehalten hat, hat ihn innerhalb von einer Woche,<br />

nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der<br />

Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem die Hundehalterin<br />

bzw. der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der<br />

Samtgemeinde Am Dobrock schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe<br />

des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und<br />

die Anschrift dieser Person anzugeben.<br />

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung<br />

fort, so ist dies der Samtgemeinde Am Dobrock binnen einer<br />

Woche anzuzeigen.<br />

(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei<br />

der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde<br />

müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes<br />

eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. Hunde die außerhalb<br />

einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige<br />

Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch<br />

415<br />

Beauftragte eingefangen werden. Beansprucht niemand den Hund, auch<br />

nicht nach öffentlicher Bekanntmachung oder werden die entstandenen<br />

Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht gezahlt, so wird nach den<br />

Vorschriften der §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch verfahren.<br />

§ 12<br />

Versteigerung<br />

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann<br />

oder die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft,<br />

können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des<br />

Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens<br />

wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos,<br />

so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer<br />

vorsätzlich oder leichtfertig<br />

- entgegen § 11 Abs. 1 bis 3 seine Meldepflichten nicht erfüllt,<br />

- entgegen § 11 Abs. 4 seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder<br />

seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare<br />

Hundesteuermarke umherlaufen lässt.<br />

(2) Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18<br />

Absatz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Hundesteuersatzung vom 29. November 1977 in der Fassung der Dritten<br />

Änderungssatzung vom 22. März 2001 außer Kraft.<br />

Neuhaus (Oste), den 18. Dezember 2008<br />

Flecken Neuhaus (Oste)<br />

Martens<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

397.<br />

SATZUNG<br />

über die Erhebung von Vergnügungssteuer<br />

im Flecken Neuhaus (Oste), <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 18. Dezember 2008<br />

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />

23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung,<br />

hat der Rat des Flecken Neuhaus (Oste) in seiner Sitzung am 18.<br />

Dezember 2008 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestande<br />

1. Gegenstand dieser Steuer ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-<br />

und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der<br />

Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen<br />

(Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne<br />

des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von<br />

allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen<br />

Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich<br />

sind und entgeltlich genutzt werden. Als Spielapparate gelten<br />

insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen<br />

Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken<br />

oder über das Internet verwendet werden.<br />

2. Entgelt ist alles was für die Benutzung eines Spielgerätes nach Absatz<br />

1 aufgewandt wird.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

§ 2<br />

Steuerfreiheit<br />

Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung<br />

a. von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen<br />

Veranstaltungen;<br />

b. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer<br />

Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt<br />

oder geeignet sind;<br />

c. der Betrieb von Geräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe<br />

unterliegen.<br />

§ 3<br />

Steuerpflichtiger<br />

1. Steuerpflichtig ist der Betreiber des Spielgerätes. Betreiber ist derjenige,<br />

dem die Einnahmen zufließen. Mehrere Betreiber sind Gesamtschuldner.<br />

2. Steuerpflichtig sind auch<br />

a. der Besitzer der Räumlichkeiten in denen die Spielgeräte aufgestellt<br />

sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem<br />

Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der<br />

Aufstellung ein Entgelt erhält und<br />

b. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte.<br />

§ 4<br />

Beginn und Ende der Steuerpflicht<br />

1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />

an einem der in § 1 Abs. 1 genannten Aufstellorte.<br />

2. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb<br />

gesetzt wird.<br />

3. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats,<br />

so ist dieser bei Spielgeräten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu besteuern<br />

sind, mitzurechnen.<br />

§ 5<br />

Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld<br />

Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben. Die Steuer ist<br />

am 15. des (folgenden) Kalendermonats fällig.<br />

§ 6<br />

Bemessungsgrundlage<br />

1. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach<br />

dem einmal monatlich abzulesenden Einspielergebnis. Für alle übrigen<br />

Geräte im Sinne von § 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer<br />

nach § 7 Abs. 2 erhoben.<br />

2. Als Einspielergebnis für Spielgeräte nach Absatz 1 Satz 1 gilt die<br />

durch manipulationssichere Zählwerke auszulesende Bruttokasse. Sie<br />

errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der<br />

Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen,<br />

Falschgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Chips, Token und<br />

dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.<br />

3. Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren<br />

Software die Dateien lückenlos und fortlaufend aufzeichnen (wie<br />

z. B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer,<br />

fortlaufender Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten<br />

Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten,<br />

tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät,<br />

Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.).<br />

4. Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen,<br />

die unabhängig voneinander zeitgleich ganz oder<br />

teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser<br />

Einrichtungen als Spielgerät.<br />

5. Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen<br />

hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147<br />

Abgabenordnung (AO) aufzubewahren.<br />

416<br />

§ 7<br />

Steuersätze<br />

1. Für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (Geräte mit Gewinnmöglichkeit)<br />

beträgt die Steuer<br />

a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. v. § 33 i GewO<br />

12 v. H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />

b. an anderen Aufstellorten 6 v. H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />

2. Die für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 (Geräte ohne Gewinnmöglichkeit)<br />

festzusetzende Pauschalsteuer beträgt je Gerät und angefangenem<br />

Kalendermonat<br />

a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen<br />

i. S. v. § 33 i GewO 16,00 Euro<br />

b. an anderen Aufstellorten 8,00 Euro<br />

c. für Musikautomaten 8,00 Euro<br />

§ 8<br />

Besteuerungsverfahren<br />

1. Der Steuerschuldner hat für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis<br />

zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum)<br />

eine Steuererklärung auf einem von dem Flecken Neuhaus<br />

(Oste) vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die Steuer selbst<br />

zu berechnen. Der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats ist als<br />

Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen.<br />

Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag<br />

und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen.<br />

Diese Steuererklärung wirkt als Steueranmeldung i. S. des<br />

§ 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO).<br />

2. In den Fällen der Besteuerung von Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ist<br />

die Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats<br />

an den Flecken Neuhaus (Oste) formlos abzugeben. Der Flecken<br />

Neuhaus (Oste) setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Im<br />

Bescheid kann bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte<br />

gilt, wenn sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag<br />

nicht ändern. Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen muss<br />

eine berichtigende Steuererklärung erfolgen, worauf hin die monatlich<br />

zu entrichtende Steuer neu festgesetzt wird.<br />

3. Gibt der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig<br />

oder unvollständig ab oder hat er die Steuern nicht richtig berechnet,<br />

so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist der Flecken<br />

Neuhaus (Oste) berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen<br />

(§ 162 AO). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag<br />

(§ 152 AO) festgesetzt.<br />

§ 9<br />

Anzeigepflicht<br />

1. Der Betreiber hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />

(§ 1 Abs. 1) hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an<br />

einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.<br />

Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellort,<br />

den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit<br />

zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.<br />

2. Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten auch bei jeder den Spielbetrieb<br />

betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von<br />

Spielgeräten.<br />

3. In Fällen der Anzeigepflicht zu Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt<br />

als Tag der Außerbetriebnahme bei nicht rechtzeitig abgegebener Anzeige<br />

frühestens der Tag der Anzeige. Tritt im Laufe eines Kalendermonats<br />

an die Stelle eines der in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Geräte<br />

im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Besteuerung das<br />

ersetzte Gerät als weitergeführt.<br />

§ 10<br />

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />

1. Der Flecken Neuhaus (Oste) ist berechtigt, zur Nachprüfung der<br />

Steueranmeldung (Steuererklärung) und zur Festsetzung von Steuertatbeständen<br />

ohne vorherige Anmeldung die Aufstellorte zu betreten,<br />

Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke<br />

(§ 1 Abs. 4) zu verlangen.<br />

2. Außenprüfungen nach § 193 ff. AO bleiben vorbehalten.<br />

3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der<br />

Außenprüfung dem von dem Flecken Neuhaus (Oste) Beauftragten


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen<br />

zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen,<br />

sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen,<br />

die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu<br />

machen.<br />

§ 11<br />

Datenverarbeitung<br />

1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung<br />

und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen<br />

personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von<br />

dem Flecken Neuhaus (Oste) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1<br />

des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11<br />

des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den<br />

dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben<br />

und verarbeitet. Die Datenerhebung <strong>beim</strong> Finanzamt, <strong>beim</strong> Amtsgericht<br />

(Handelsregister), <strong>beim</strong> Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen,<br />

Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen<br />

zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch<br />

den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht<br />

(§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).<br />

2. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum<br />

Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung<br />

eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen<br />

betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung<br />

sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes<br />

und der Datensicherheit nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen<br />

worden.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Verstöße gegen §§ 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten<br />

nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €<br />

geahndet werden.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung<br />

des Flecken Neuhaus (Oste) vom 27. Februar<br />

1986 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 22. März 2001<br />

außer Kraft.<br />

Neuhaus (Oste), den 18. Dezember 2008<br />

Flecken Neuhaus (Oste)<br />

Martens<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 415 -<br />

398.<br />

SATZUNG<br />

der Gemeinde Nordholz, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

über die Erhebung von Verwaltungskosten<br />

im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)<br />

Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), in der zuletzt geänderten<br />

Fassung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006<br />

(Nds. GVBl. S. 757) und der §§ 1 bis 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) in<br />

den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Nordholz in<br />

seiner Sitzung am 15. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten - im nachfolgenden<br />

Verwaltungstätigkeiten - im eigenen Wirkungskreis der Ge-<br />

417<br />

meinde Nordholz werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen -<br />

im nachfolgenden Kosten - erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass<br />

gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über<br />

förmliche Rechtsbehelfe.<br />

(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen<br />

Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach<br />

Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen<br />

wird.<br />

(3) Die Erhebung der Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 2<br />

Kostentarif<br />

Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 6 nach dem Kostentarif,<br />

der Bestandteil dieser Satzung ist.<br />

§ 3<br />

Gebühren<br />

(1) Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen<br />

(Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr<br />

das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes<br />

zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen.<br />

Die Gebühr ist auf volle Euro abgerundet festzusetzen.<br />

(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander<br />

vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr<br />

zu erheben.<br />

(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit<br />

a) ganz oder teilweise abgelehnt,<br />

b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,<br />

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.<br />

(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf<br />

unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.<br />

(5) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf<br />

hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr<br />

angerechnet.<br />

§ 4<br />

Rechtsbehelfsgebühren<br />

(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die<br />

Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die<br />

für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. War für die Verwaltungstätigkeit<br />

keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach<br />

Nr. 18 des Kostentarifs.<br />

(2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder<br />

teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die sich aus Absatz 1 ergebende<br />

Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme,<br />

im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.<br />

(3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder<br />

zurückgenommen, so sind die gezahlten Kosten ganz oder teilweise zu erstatten,<br />

es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen<br />

Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt<br />

hat.<br />

§ 5<br />

Gebührenbefreiungen<br />

(1) Gebühren werden nicht erhoben für<br />

1. mündliche Auskünfte,<br />

2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:<br />

a) Arbeits- und Dienstleistungssachen,<br />

b) Besuch von Schulen,<br />

c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern,<br />

Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen<br />

und privaten Kassen,<br />

d) Nachweise der Bedürftigkeit,<br />

3. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den<br />

Erlass von Verwaltungskosten betreffen,<br />

4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher<br />

Aufträge,


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

5. Verwaltungstätigkeiten, zu denen<br />

a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande,<br />

eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes<br />

Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem<br />

Dritten zur Last zu legen ist,<br />

b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften<br />

des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlichrechtlichen<br />

Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung<br />

von Zwecken i. S. des § 54 der Abgabenordnung Anlass<br />

gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur<br />

Last zu legen ist.<br />

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten<br />

Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches<br />

Interesse besteht.<br />

(3) Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht<br />

angewendet.<br />

§ 6<br />

Auslagen<br />

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung<br />

oder sonstigen Verwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig,<br />

so hat der Kostenschuldner sie ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu<br />

entrichten ist, zu erstatten, sofern sie nicht bereits mit der Gebühr abgegolten<br />

sind.<br />

Dies gilt nicht für besondere Auslagen bei der Bearbeitung eines Rechtsbehelfs,<br />

soweit diesem stattgegeben wird.<br />

Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei<br />

einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. In diesen<br />

Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn<br />

die Auslangen im Einzelfall 25,00 € übersteigen. Als Auslagen gelten<br />

auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind,<br />

ohne dass diese gegenseitig ausgeglichen werden.<br />

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:<br />

1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung<br />

von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der<br />

Behörde zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Post<br />

mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben,<br />

2. Telegraphen- und Fernschreibgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,<br />

3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,<br />

4. Zeugen- und Sachverständigengebühren,<br />

5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,<br />

6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit<br />

zu zahlen sind,<br />

7. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,<br />

8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften,<br />

Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen<br />

nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.<br />

(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und den Gebietskörperschaften<br />

im Lande werden, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist, Auslagen<br />

nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,55 € übersteigen.<br />

§ 7<br />

Kostenpflichtiger<br />

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu der Amtshandlung<br />

oder Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat.<br />

(2) Kostenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt<br />

hat.<br />

(3) Mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 8<br />

Entstehung der Kostenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit<br />

oder mit der Rücknahme des Antrages.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung<br />

des zu erstattenden Betrages.<br />

418<br />

§ 9<br />

Fälligkeit der Kostenschuld<br />

(1) Die Kosten werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den<br />

Kostenpflichtigen fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt<br />

bestimmt.<br />

(2) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit kann von der<br />

vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung<br />

eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit<br />

der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zinslos<br />

zu erstatten.<br />

§ 10<br />

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes<br />

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Absatz 4<br />

des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes die Vorschriften des<br />

Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Nordholz über die Erhebung<br />

von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom<br />

15. Juli 1985 in der bislang geltenden Fassung außer Kraft.<br />

Nordholz, den 19. Dezember 2008 Gemeinde Nordholz<br />

Jährling<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

KOSTENTARIF<br />

zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Nordholz<br />

vom 15. Dezember 2008<br />

Gebühren (§ 3 der Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge für<br />

Auslagen (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 der Verwaltungskostensatzung)<br />

Lfd. Gegenstand Pauschalbetrag<br />

Nr. €<br />

1 Abschriften, Durchschriften u. andere Vervielfältigungen<br />

1.1 Abschriften je angefangene Seite<br />

1.1.1 im Format DIN A5 1,30 €<br />

1.1.2 im Format DIN A4<br />

Bei Schriftstücken in fremder Sprache oder in größeren<br />

Formaten als in DIN A4 oder, wenn bei Vervielfältigungen<br />

außergewöhnliche Personal oder Sachaufwendungen<br />

entstehen, kann der Pauschsatz nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes<br />

2,30 €<br />

je Seite erhöht werden bis auf 5,10 €<br />

1.2 Durchschriften je angefangene Seite 0,15 €<br />

1.3 Andere Vervielfältigungen<br />

1.3.1 mit Lichtpaus-, Fotokopier- und ähnlichen Geräten<br />

1.3.1. 1 bis zum Format DIN A4 0,30 €<br />

1.3.1.2 im Format DIN A3 0,50 €<br />

1.3.1.3 bei größeren Formaten bis zu 13,00 €<br />

1.3.2 mit Büro- Druckgeräten bis zum Format DIN A4<br />

in einer Auflage<br />

1.3.2.1 bis zu 10 Stück je Original pro Stück 0,30 €<br />

1.3.2.2 von 11 bis 50 Stück je Original pro Stück 0,20 €<br />

1.3.2.3 von 51 bis 100 Stück je Original pro Stück<br />

bei höheren Auflagen<br />

0,10 €<br />

bis zu 500 Stück je Original pro angefangene 100 Stück 6,00 €<br />

über 500 Stück je Original pro angefangene 100 Stück<br />

Bei größeren Formaten erhöht sich der Pauschbetrag<br />

entsprechend der Größe<br />

5,00 €<br />

2. Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse,<br />

Bescheinigungen und Ausweise<br />

2.1 Beglaubigungen von Unterschriften 3,00 €


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

2.2 Beglaubigungen von<br />

2.2.1 Abschriften je Seite<br />

2.2.1.1 der Erstausfertigung 3,00 €<br />

2.2.1.2 der Durchschrift 2,00 €<br />

2.2.2 Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt<br />

werden und Durchschriften und Vervielfältigungen, die<br />

mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten hergestellt<br />

werden,<br />

je Seite des ersten Abdrucks 1,80 €<br />

zusätzlich für jeden weiteren Abdruck je Seite 1,00 €<br />

2.3 Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen<br />

für den Gebrauch im Ausland<br />

Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind<br />

Jugendamtsurkunden, die nach § 49 Abs. 1 des<br />

Gesetzes für Jugendwohlfahrt ausgestellt worden sind.<br />

12,00 €<br />

2.4 Ausstellungen von Zeugnissen, Bescheinigungen und<br />

Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen<br />

Tarifnummern zu erheben sind) 6,00 € bis 102,00 €<br />

3 Akteneinsicht<br />

3.1 Die Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl.<br />

- ausgenommen nach § 72 Abs. 1 NBauO -<br />

soweit sie nicht zur Einsichtnahme förmlich<br />

ausgelegt sind und wenn in einer anderen<br />

Tarifnummer keine Gebühren vorgesehen sind,<br />

für jeden Fall 5,00 €<br />

3.2 Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für<br />

wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an<br />

interessierte Gesellschaften o.ä.<br />

3.2.1 Grundgebühr 5,00 €<br />

3.2.2 zuzüglich je angefangene Seite 2,50 €<br />

4 Abgabe von Druckstücken (Ortssatzungen, Plänen,<br />

Tarifen, Straßen- und Stimmbezirksverzeichnissen<br />

und dgl.) für jede angefangene Seite 0,25 €<br />

jedoch mindestens 1,50 €<br />

5 Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung,<br />

die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht<br />

wird (die Niederschrift über Erhebung von<br />

Rechtsbehelfen ist ausgenommen)<br />

je angefangene Seite 15,00 €<br />

6 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen<br />

und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten<br />

vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere<br />

Gebühr vorgeschrieben ist 12,00 € bis 2.060,00 €<br />

7 Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der<br />

Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können<br />

und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind,<br />

für jede angefangene halbe Stunde 22,00 € bis 35,00 €<br />

8 Anliegerbescheinigungen<br />

bis zu 3 Ausfertigungen 5,00 € bis 10,00 €<br />

jede weitere Ausfertigung 1,00 €<br />

9 Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen 10,00 €<br />

für jede weitere angefangenen 5.000,00 € 5,50 €<br />

10 Vermögensverwaltung<br />

10.1 Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs-, und sonstige<br />

Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter,<br />

insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und<br />

Vorkaufsrechten, sowie Belastungsgenehmigungen<br />

10.1.1 bis zu 50.000,00 € des Nominalbetrages des vortretenden,<br />

höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts<br />

oder des betroffenen Teilbetrages 15,00 €<br />

10.1.2 für jede weiteren angefangenen 5.000,00 € 5,00 €<br />

10.2 Löschungsbewilligungen zugunsten von<br />

Grundpfandrechten Dritter<br />

419<br />

10.2.1 bis zu 5.000,00 € des Nominalbetrages des<br />

vortretenden, höchstens jedoch des<br />

zurücktretenden Grundpfandrechts 15,00 €<br />

10.2.2 für jede weiteren angefangenen 5.000,00 €<br />

Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungen-,<br />

5,50 €<br />

Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für 10,00 €<br />

Rechte, die nicht unter Nummer 9.1 und 9.2 fallen bis 51,00 €<br />

10. 3 Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen<br />

bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach<br />

§ 28 Abs. 1 Satz 3 BbauG 20,00 €<br />

11 Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung 5,00 €<br />

12 Aufstellung über den Stand des Steuerkontos<br />

für jedes Haushaltsjahr 3,00 €<br />

13 Zweitausfertigung von Steuer- und sonstigen Quittungen 1,50 €<br />

14 Ersatzstücke für verloren gegangene Hundesteuermarken 1,50 €<br />

15 Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre,<br />

für jedes Jahr 3,00 €<br />

15. 1 Erschließungsbescheinigung bis zu 3 Ausfertigungen 1,50 €<br />

für jede weitere Ausfertigung 0,50 €<br />

16 Feststellungen aus Konten und Akten<br />

je angefangene halbe Arbeitsstunde 22,00 € bis 35,00 €<br />

17 Abgabe von Verdingungsunterlagen bei<br />

öffentlichen Ausschreibungen nach Maßgabe<br />

der Tarifnummer 1 10,00 € bis 30,00 €<br />

18 Abgabe von Bauleitplänen bis zur Größe von<br />

18.1 0,2 qm 2,00 €<br />

18.2 0,5 qm 3,00 €<br />

18.3 1,0 qm 7,50 €<br />

18.4 über 1,0 qm 9,50 €<br />

19 Abgaben von Ortsplänen 2,00 € bis 10,00 €<br />

20 Archiv für familiengeschichtliche Auskünfte wird<br />

die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt<br />

je angefangene halbe Arbeitsstunde 22,00 € bis 35,00 €<br />

21 Rechtsbehelfe<br />

Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit<br />

nicht § 4 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist<br />

und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf<br />

Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit<br />

aber aufgrund unrichtiger oder unvoll-ständiger Angaben<br />

vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, einschließlich<br />

der Entscheidungen über Widersprüche<br />

Dritter 30,00 € bis 3.000,00 €<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 417 -<br />

399.<br />

SATZUNG<br />

über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages<br />

in der Gemeinde Nordholz, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

Auf Grund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575, 579) und<br />

des § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung<br />

des Gesetzes vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Gemeinde<br />

Nordholz in seiner Sitzung am 15. Dezember 2008 folgende Satzung<br />

beschlossen:


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Gemeinde Nordholz ist für die Ortsteile Cappel–Neufeld und<br />

Spieka-Neufeld und dem übrigen, westlich der Landstraße 135 gelegenen<br />

Gemeindegebiet als Küstenbadeort staatlich anerkannt.<br />

Sie erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs<br />

sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung,<br />

Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen,<br />

die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag.<br />

Erhebungsgebiet ist das gesamte Gebiet der Gemeinde Nordholz.<br />

(2) Der Gesamtaufwand nach Abs. 1 Satz 2 soll wie folgt gedeckt werden:<br />

zu 11,62 Prozent durch Fremdenverkehrsbeiträge,<br />

zu 00,00 Prozent durch Kurbeiträge,<br />

zu 32,37 Prozent durch Gebühren und sonstige Entgelte<br />

§ 2<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen,<br />

denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar<br />

besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht<br />

erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in<br />

der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend<br />

dort erwerbstätig sind.<br />

(2) Beitragspflichtig i. S. des Abs. 1 sind die in Spalte 1 der Anlage, die<br />

Bestandteil dieser Satzung ist, genannten und sonstigen selbständig tätigen<br />

Personen und Unternehmen, soweit ihnen nach der Ausgestaltung ihrer<br />

Tätigkeit typischerweise unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche<br />

Vorteile aus dem Fremdenverkehr geboten werden. Unmittelbare<br />

Vorteile haben selbständig tätige Personen und Unternehmen, sobald<br />

sie mit den Gästen selbständige entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen;<br />

mittelbare Vorteile erwachsen denjenigen selbständig tätigen Personen<br />

und Unternehmen, die mit den Nutznießern unmittelbare Vorteile im<br />

Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgender Bedarfsdeckung entgeltliche<br />

Geschäfte tätigen.<br />

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Beitragsmaßstag<br />

(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach dem besonderen wirtschaftlichen<br />

Vorteil, welcher den Beitragspflichtigen durch den Aufwand<br />

der Gemeinde nach § 1 Abs. 1 Satz 2 geboten wird.<br />

(2) Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitskräfte (ohne Auszubildende)<br />

werden der Inhaber und jeder mithelfende Familienangehörige, für den<br />

Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, mitberücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte<br />

werden in Anlehnung an die durchschnittliche Monatsstundenzahl<br />

mit 0,25/0,5/0,75 Arbeitskraft bewertet.<br />

(3) Maßgebend sind die Verhältnisse am 01. Juli des Kalenderjahres, für<br />

das der Beitrag erhoben wird. Sofern die beitragspflichtige Tätigkeit erst<br />

nach diesem Zeitpunkt aufgenommen wird, sind die Verhältnisse am Tage<br />

der Aufnahme der Beitragspflichten Tätigkeit maßgebend. Wird die<br />

beitragspflichtige Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt beendet, sind die Verhältnisse<br />

am Tage der Beendigung der beitragpflichtigen Tätigkeit maßgebend.<br />

§ 4<br />

Beitragsermittlung<br />

(1) Der Beitrag wird jährlich erhoben. Der Vorteilssatz beträgt 1,4899<br />

Prozent. Er bezeichnet die Quote, mit der die besonderen wirtschaftlichen<br />

Vorteile der Beitragspflichten auf den zu deckenden Aufwand zurückzuführen<br />

sind.<br />

(2) Für die in Spalte 1 der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Personen<br />

und Unternehmen werden die Vorteile nach den in der Spalte 2 der<br />

Anlage bestimmten Maßstäben festgestellt. Die jeweils zugrunde liegende<br />

Anzahl des Maßstabes wird mit dem in Spalte 3 der Anlage festgelegten<br />

Beitrag multipliziert.<br />

(3) Beginnt oder endet die Beitragspflicht erst im Laufe eines Jahres, wird<br />

für jeden vollen Monat, für den die Voraussetzungen der Beitragpflicht<br />

erfüllt sind, 1/12 des Fremdenverkehrsbeitrages erhoben. Als Beendigung<br />

einer beitragpflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese nur<br />

saisonal ausgeübt wird.<br />

420<br />

§ 5<br />

Entstehung der Beitragsschuld<br />

(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird für das Kalenderjahr erhoben, in<br />

dem die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung vorliegen.<br />

(2) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie<br />

sich bezieht.<br />

§ 6<br />

Anzeige und Auskunftspflicht<br />

(1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter haben der Gemeinde Nordholz<br />

die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit und auf Anforderung<br />

die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages oder der Vorausleistung<br />

mitzuteilen.<br />

(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die<br />

Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann die Gemeinde Nordholz<br />

an Ort und Stelle ermitteln oder die Berechnungsgrundlagen schätzen.<br />

§ 7<br />

Vorausleistungen<br />

(1) Die Gemeinde Nordholz kann für das laufende Kalenderjahr Vorausleistungen<br />

bis zur Höhe des voraussichtlichen Fremdenverkehrsbeitrages<br />

erheben.<br />

(2) Die Vorausleistungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe des<br />

Beitrages, der sich für den letzten Erhebungszeitraum ergeben hat. Die<br />

Vorausleistung kann dem Beitrag angepasst bzw. nach dem Beitrag bemessen<br />

werden, der sich für den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich<br />

ergeben wird.<br />

(3) Die Vorausleistung entsteht mit ihrer Anforderung.<br />

§ 8<br />

Vorausleistungs- und Beitragsbescheid, Fälligkeit<br />

(1) Die Heranziehung erfolgt durch Bescheid.<br />

(2) Der Beitrag bzw. die Vorausleistung ist innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.<br />

(3) Aus dem Heranziehungsbescheid muss die Beitragsermittlung hervorgehen.<br />

Übt ein Beitragspflichtiger mehrere verschiedenartige selbständige<br />

Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen<br />

oder zu schätzen.<br />

§ 9<br />

Abschlusszahlung<br />

(1) Auf die Beitragsschuld werden die für den Erhebungszeitraum entrichteten<br />

Vorausleistungen angerechnet.<br />

(2) Waren die Vorausleistungen höher als der im Bescheid festgesetzte<br />

Beitrag, so wird dem Beitragspflichten der Unterschiedsbeitrag erstattet.<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Wer entgegen § 6 Abs. 1 dieser Satzung der Gemeinde Nordholz die Aufnahme<br />

der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung<br />

die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages oder der<br />

Vorausleistung nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeiten<br />

gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung<br />

vom 13. Dezember 1999 wird zum 31. Dezember 2008<br />

außer Kraft gesetzt.<br />

Nordholz, den 15. Dezember 2008 Gemeinde Nordholz<br />

Jährling<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 419 -


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

lfd. Nr.<br />

1a<br />

1b<br />

2a<br />

2b<br />

3a<br />

3b<br />

4<br />

5a<br />

5b<br />

5c<br />

5d<br />

6<br />

Kurzbezeichnung<br />

Unterkunft<br />

gewerblich<br />

Unterkunft<br />

privat<br />

Verpflegung<br />

ganzjährig<br />

Verpflegung<br />

saisonal<br />

Einkäufe<br />

Ladengeschäft<br />

Einkäufe<br />

SB-Markt<br />

Freizeit und<br />

Unterhaltung<br />

Wohnmobil<br />

saisonal<br />

Wohnmobil<br />

ganzjährig<br />

Camping<br />

saisonal<br />

Camping<br />

ganzjährig<br />

sonstige<br />

Dienstleistungen<br />

Anlage 1<br />

zur Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages vom 15. Dezember 2008<br />

in der Gemeinde Nordholz - gültig ab 01. Januar 2009<br />

Spalte 1<br />

Beitragspflichtige Personen und Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1<br />

Beschreibung<br />

Inhaber/-innen des konzessionierten Beherbergungsgewerbes, insbesondere Hotels, Gasthöfe<br />

oder Pensionen; gewerblich betriebene Vermietung von Ferienhäusern und - Wohnungen<br />

oder sonstigen Unterkünften die Kurgäste, Erholungssuchende/Touristen gegen Entgelt beherbergen;<br />

Altenpflegeheime und -pensionen<br />

Vermieter/-innen von Ferienwohnungen/Ferienhäusern oder sonstigen Unterkünften die<br />

Kurgäste, Erholungssuchende/Touristen gegen Entgelt beherbergen<br />

Inhaber/-innen von Speise- und Schankwirtschaften, insbesondere Restaurants, Gaststätten,<br />

Cafes, Eisdielen<br />

Inhaber/-innen von Speise- und Schankwirtschaften, insbesondere Restaurants, Gaststätten,<br />

Cafes, Eisdielen; die auf Grund behördlicher Vorgaben nur für einen begrenzten Zeitraum<br />

eine Genehmigung zur Ausübung ihres Gewerbes haben<br />

Inhaber/-innen von Betrieben des Einzel- und/oder Großhandels, die ihr Warensortiment<br />

nicht überwiegend zur Selbstbedienung anbieten, insbesondere Fotogeschäfte, Buchhandlungen,<br />

Kunsthandlungen, Andenkengeschäfte, Blumengeschäfte, Süßwaren-, Tabakwaren,<br />

Spirituosen-, Kaffee- und Teewarengeschäfte, Gemüse- und Obstläden, Geschenk- und<br />

Campingartikelgeschäfte, Parfümerien, Textilläden, Schuh-, Lederwaren-, Spielwaren-, Uhren-,<br />

Schmuck-, Silberwaren-, Handarbeits-, Hobbyartikel, Sportartikelgeschäften und Inhaber<br />

anderer Ladengeschäfte<br />

Inhaber/-innen von Betrieben des Einzel- und/oder Großhandels die ihr Warensortiment<br />

überwiegend zur Selbstbedienung anbieten; insbesondere Kaufhäuser, Einkaufsmärkte, Lebensmittelgeschäfte,<br />

Discountgeschäfte, Super- und Verbrauchermärkte sowie SB-Warengeschäfte<br />

Anbieter/-innen von Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung, insbesondere Verleih von Fahrrädern<br />

und/oder motorisierten Fahrzeugen aller Art und/oder Wohnanhängern, Verleih von<br />

Wassersportgeräten und -fahrzeugen aller Art, Minigolf-, Bowling- oder Kegelbahnen,<br />

Strandkorbvermietung, Tennis-, Squash- oder Badmintonplätzen, Reiten und/oder Reitunterricht,<br />

Rundfahrten;<br />

Inhaber/-innen von Wohnmobilstellplätzen, die auf Grund behördlicher Vorgaben nur für<br />

einen begrenzten Zeitraum eine Genehmigung zur Bereitstellung der Plätze haben<br />

Inhaber/-innen von Wohnmobilstellplätzen, die die Möglichkeit zur ganzjährigen Vorhaltung<br />

haben<br />

Inhaber/-innen von Campingplätzen, die auf Grund behördlicher Vorgaben nur für einen begrenzten<br />

Zeitraum eine Genehmigung zur Vorhaltung haben<br />

Inhaber/-innen von Campingplätzen, die die Möglichkeit zur ganzjährigen Vorhaltung haben<br />

Anbieter/-innen von sonstigen Dienstleistungen die in irgendeiner Form mittel- oder unmittelbar<br />

am Fremdenverkehr partizipieren, insbesondere Apotheken, Ärzte oder Zahnärzte,<br />

Kosmetiker/-innen, Massage- und/oder Krankengymnastikpraxen, Krankengymnasten/Therapeuten,<br />

Fitnessstudios oder Saunabetrieben, Vermittlung und/oder Verwaltung von Ferienwohnungen<br />

und/oder -Häusern, Vermittlung und/oder Verkauf von Versicherungen aller<br />

Art, Makler, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, EDV-Dienstleistung aller Art, Internetshops,<br />

Fotografen, Partyservice, Pizza- und/oder Getränkeauslieferung, Museen oder Galerien,<br />

Wäschereien oder Heißmangel, Autowaschanlagen, Hausmeisterservice, Reisebüros,<br />

Taxi- und/oder Mietwagenunternehmen; Busunternehmen<br />

421<br />

Spalte 2<br />

Bemessungsmaßstab<br />

Spalte 3<br />

Beitrag pro<br />

Maßstab<br />

Bett 15,61 €<br />

Bett 15,41 €<br />

Sitzplatz 8,17 €<br />

Sitzplatz 3,40 €<br />

Arbeitskraft 23,92 €<br />

m² Verkaufsfläche<br />

Stückzahl/<br />

Sitzplatz<br />

0,83 €<br />

6,83 €<br />

Stellplatz 9,75 €<br />

Stellplatz 11,14 €<br />

Stellplatz 9,49 €<br />

Stellplatz 10,73 €<br />

Arbeitskraft,<br />

Stück,<br />

Sitzplatz<br />

7 Banken usw. Banken und Sparkassen, Kreditinstitute Arbeitskraft 66,50 €<br />

8 Versorgung Versorgungsunternehmen<br />

Hauptabnehmer<br />

9 Handwerk Inhaber/-innen von Handwerksbetrieben Arbeitskraft 9,37 €<br />

10<br />

11<br />

Spielautomaten<br />

Zigarettenautomaten<br />

8,16 €<br />

0,47 €<br />

Aufsteller/-innen von Spielautomaten, Spielhallen, Stück 17,31 €<br />

Aufsteller/-innen von Zigarettenautomaten Stück 3,83 €


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

400.<br />

HUNDESTEUERSATZUNG<br />

der Gemeinde Oberndorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 16. Dezember 2008<br />

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />

23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung<br />

hat der Rat der Gemeinde Oberndorf in seiner Sitzung am 16. Dezember<br />

2008 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden<br />

im Gemeindegebiet. Dieses gilt auch für Hunde, deren Alter nicht<br />

nachgewiesen wird.<br />

§ 2<br />

Steuerpflicht, Haftung<br />

(1) Der Steuerpflicht unterliegt, wer einen Hund oder mehrere Hunde in<br />

seinem Haushalt, seinem Betrieb, einem Verein, einer Gesellschaft, Körperschaft,<br />

Anstalt oder Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen<br />

hat (Hundehalterin bzw. Hundehalter). Als Halterin bzw. Halter<br />

gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder<br />

Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.<br />

(2) Wird für Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften,<br />

Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts ein Hund<br />

gehalten, so halten diese den Hund im Sinne von Abs. 1.<br />

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere<br />

Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Neben der Hundehalterin bzw. dem<br />

Hundehalter haftet die Eigentümerin bzw. der Eigentümer für die Steuer.<br />

§ 3<br />

Steuermaßstab und Steuersätze<br />

(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie<br />

beträgt jährlich:<br />

a) für den ersten Hund 48 Euro<br />

b) für den zweiten Hund 72 Euro<br />

c) für jeden weiteren Hund 96 Euro<br />

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 und 5), werden bei<br />

der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die<br />

Steuer ermäßigt wird (§ 6), werden bei der Anrechnung der Anzahl der<br />

Hunde nach Abs. 1 den vollsteuerpflichtigen Hunden als erster Hund und<br />

gegebenenfalls weitere Hunde vorangestellt.<br />

§ 4<br />

Steuerfreiheit<br />

Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet<br />

aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft<br />

besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde innerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.<br />

§ 5<br />

Steuerbefreiung<br />

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />

1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,<br />

deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen<br />

Mitteln bestritten werden;<br />

2. Diensthunden nach ihrem Dienstende<br />

3. Gebrauchshunden von im Forstdienst angestellten Personen, von für<br />

die Jagdaufsicht bestätigten Personen und Feldschutzkräften in der<br />

für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;<br />

4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder<br />

Zivilschutzeinheiten gehalten oder verwendet werden;<br />

422<br />

5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen<br />

Zwecken gehalten werden;<br />

6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen<br />

vorübergehend untergebracht sind;<br />

7. Blindenführhunden;<br />

8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser<br />

Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der<br />

Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;<br />

9. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.<br />

§ 6<br />

Steuerermäßigungen<br />

Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von<br />

1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche<br />

von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt<br />

liegen;<br />

2. Hunden, die als Melde-, Schutz- oder Fährtenhunde verwendet werden<br />

und eine anerkannte Leistungsprüfung abgelegt haben. Das mit<br />

dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei<br />

Jahre sein;<br />

3. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes<br />

oder von berufsmäßigen Einzelwachleuten bei Ausübung des<br />

Wachdienstes benötigt werden<br />

4. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern<br />

für ihre Berufsarbeit benötigt werden.<br />

5. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben<br />

und jagdlich verwendet werden. Die Bescheinigung über die jagdliche<br />

Verwendung des Hundes darf nicht älter als zwei Jahre sein.<br />

§ 7<br />

Zwingersteuer<br />

(1) Von Personen, die mindestens zwei rassereine Hunde der selben Rasse,<br />

darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten,<br />

wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse auf Antrag in der Form einer<br />

Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von<br />

einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch<br />

eingetragen sind.<br />

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten<br />

wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als<br />

die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei,<br />

solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate<br />

sind.<br />

(3) Die Erhebung als Zwingersteuer entfällt, wenn in den letzten zwei zurückliegenden<br />

Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. Die<br />

Besteuerung erfolgt dann nach § 3 Abs. 1.<br />

§ 8<br />

Allgemeine Voraussetzungen<br />

für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung<br />

(1) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet<br />

sind;<br />

2. in den Fällen des § 5 Nr. 6 und § 7 ordnungsgemäß Bücher über den<br />

Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf<br />

Verlangen vorgelegt werden;<br />

3. im Falle von § 6 Nr. 2 alle zwei Jahre des Fortbestehen der Voraussetzung<br />

durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachgewiesen wird;<br />

4. im Falle von § 7 sind jährlich Bescheinigungen der Organisationen,<br />

bei der die Hunde eingetragen sind, über die Erfüllung der in § 7<br />

Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorzulegen.<br />

(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom Beginn des Kalendervierteljahres<br />

an gewährt, in dem der Antrag der Samtgemeinde Am<br />

Dobrock zugegangen ist.<br />

§ 9<br />

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt; Steuerjahr ist das Kalenderjahr.<br />

In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Steuer anteilig erhoben.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund,<br />

i. S. von § 2 Abs. 1 aufgenommen wird, frühestens mit dem Beginn des<br />

Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.<br />

(3) Bei Zuzug entsteht die Steuer mit Beginn des ersten auf den Zuzug<br />

folgenden Kalendermonats. Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

(4) Die Steuer endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Hund abgeschafft<br />

wird, abhanden kommt, stirbt oder die Person, die den Hund<br />

hält, wegzieht.<br />

§ 10<br />

Fälligkeit der Steuer<br />

(1) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15.<br />

Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. In den Fällen des<br />

§ 9 Abs. 2 und 3 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines<br />

Monats nach Heranziehung zu entrichten.<br />

(2) Der Steuerbescheid kann gem. § 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden<br />

der Samtgemeinde Am Dobrock zusammengefasst<br />

erteilt werden.<br />

§ 11<br />

Meldepflicht<br />

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen<br />

einer Woche bei der Samtgemeinde Am Dobrock anzumelden. Neugeborene<br />

Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Geburt als angeschafft.<br />

Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach<br />

Ablauf des zweiten Monats.<br />

(2) Wer den Hund bisher gehalten hat, hat ihn innerhalb von einer Woche,<br />

nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der<br />

Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem die Hundehalterin<br />

bzw. der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der<br />

Samtgemeinde Am Dobrock schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe<br />

des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und<br />

die Anschrift dieser Person anzugeben.<br />

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung<br />

fort, so ist dies der Samtgemeinde Am Dobrock binnen einer<br />

Woche anzuzeigen.<br />

(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei<br />

der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde<br />

müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes<br />

eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. Hunde die außerhalb<br />

einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige<br />

Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch<br />

Beauftragte eingefangen werden. Beansprucht niemand den Hund, auch<br />

nicht nach öffentlicher Bekanntmachung oder werden die entstandenen<br />

Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht gezahlt, so wird nach den<br />

Vorschriften der §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch verfahren.<br />

§ 12<br />

Versteigerung<br />

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann<br />

oder die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft,<br />

können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des<br />

Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens<br />

wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos,<br />

so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer<br />

vorsätzlich oder leichtfertig<br />

- entgegen § 11 Abs. 1 bis 3 seine Meldepflichten nicht erfüllt,<br />

- entgegen § 11 Abs. 4 seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder<br />

seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare<br />

Hundesteuermarke umherlaufen lässt.<br />

(2) Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18<br />

Absatz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.<br />

423<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Hundesteuersatzung vom 06. März 2001 außer Kraft.<br />

Oberndorf, den 16. Dezember 2008 Gemeinde Oberndorf<br />

Horeis<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

401.<br />

SATZUNG<br />

über die Erhebung von Vergnügungssteuer<br />

in der Gemeinde Oberndorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

vom 16. Dezember 2008<br />

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />

23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung,<br />

hat der Rat der Gemeinde Oberndorf in seiner Sitzung am 16. Dezember<br />

2008 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestande<br />

1. Gegenstand dieser Steuer ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-<br />

und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der<br />

Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen<br />

(Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne<br />

des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von<br />

allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen<br />

Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich<br />

sind und entgeltlich genutzt werden. Als Spielapparate gelten<br />

insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen<br />

Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken<br />

oder über das Internet verwendet werden.<br />

2. Entgelt ist alles was für die Benutzung eines Spielgerätes nach Absatz<br />

1 aufgewandt wird.<br />

§ 2<br />

Steuerfreiheit<br />

Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung<br />

a. von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen<br />

Veranstaltungen;<br />

b. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer<br />

Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt<br />

oder geeignet sind;<br />

c. der Betrieb von Geräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe<br />

unterliegen.<br />

§ 3<br />

Steuerpflichtiger<br />

1. Steuerpflichtig ist der Betreiber des Spielgerätes. Betreiber ist derjenige,<br />

dem die Einnahmen zufließen. Mehrere Betreiber sind Gesamtschuldner.<br />

2. Steuerpflichtig sind auch<br />

a. der Besitzer der Räumlichkeiten in denen die Spielgeräte aufgestellt<br />

sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem<br />

Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der<br />

Aufstellung ein Entgelt erhält und<br />

b. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte.<br />

§ 4<br />

Beginn und Ende der Steuerpflicht<br />

1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />

an einem der in § 1 Abs. 1 genannten Aufstellorte.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

2. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb<br />

gesetzt wird.<br />

3. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats,<br />

so ist dieser bei Spielgeräten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu besteuern<br />

sind, mitzurechnen.<br />

§ 5<br />

Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld<br />

Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben. Die Steuer ist<br />

am 15. des (folgenden) Kalendermonats fällig.<br />

§ 6<br />

Bemessungsgrundlage<br />

1. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach<br />

dem einmal monatlich abzulesenden Einspielergebnis. Für alle übrigen<br />

Geräte im Sinne von § 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer<br />

nach § 7 Abs. 2 erhoben.<br />

2. Als Einspielergebnis für Spielgeräte nach Absatz 1 Satz 1 gilt die<br />

durch manipulationssichere Zählwerke auszulesende Bruttokasse. Sie<br />

errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der<br />

Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen,<br />

Falschgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Chips, Token und<br />

dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.<br />

3. Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren<br />

Software die Dateien lückenlos und fortlaufend aufzeichnen (wie<br />

z. B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer,<br />

fortlaufender Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten<br />

Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten,<br />

tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät,<br />

Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.).<br />

4. Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen,<br />

die unabhängig voneinander zeitgleich ganz oder<br />

teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser<br />

Einrichtungen als Spielgerät.<br />

5. Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen<br />

hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147<br />

Abgabenordnung (AO) aufzubewahren.<br />

§ 7<br />

Steuersätze<br />

1. Für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (Geräte mit Gewinnmöglichkeit)<br />

beträgt die Steuer<br />

a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. v. § 33 i GewO<br />

12 v. H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />

b. an anderen Aufstellorten 6 v. H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />

2. Die für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 (Geräte ohne Gewinnmöglichkeit)<br />

festzusetzende Pauschalsteuer beträgt je Gerät und angefangenem<br />

Kalendermonat<br />

a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen<br />

i. S. v. § 33 i GewO 16,00 Euro<br />

b. an anderen Aufstellorten 8,00 Euro<br />

c. für Musikautomaten 8,00 Euro<br />

§ 8<br />

Besteuerungsverfahren<br />

1. Der Steuerschuldner hat für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis<br />

zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum)<br />

eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Oberndorf<br />

vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen.<br />

Der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats ist als Auslesetag<br />

der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für<br />

den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit<br />

des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen.<br />

Diese Steuererklärung wirkt als Steueranmeldung i. S. des § 150<br />

Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO).<br />

2. In den Fällen der Besteuerung von Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ist<br />

die Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats<br />

der Gemeinde Oberndorf formlos abzugeben. Die Gemeinde<br />

Oberndorf setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Im Be-<br />

424<br />

scheid kann bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte<br />

gilt, wenn sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag<br />

nicht ändern. Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen muss eine<br />

berichtigende Steuererklärung erfolgen, worauf hin die monatlich zu<br />

entrichtende Steuer neu festgesetzt wird.<br />

3. Gibt der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig<br />

oder unvollständig ab oder hat er die Steuern nicht richtig berechnet,<br />

so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist die Gemeinde<br />

Oberndorf berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen<br />

(§ 162 AO). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag<br />

(§ 152 AO) festgesetzt.<br />

§ 9<br />

Anzeigepflicht<br />

1. Der Betreiber hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />

(§ 1 Abs. 1) hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an<br />

einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.<br />

Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellort,<br />

den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit<br />

zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.<br />

2. Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten auch bei jeder den Spielbetrieb<br />

betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von<br />

Spielgeräten.<br />

3. In Fällen der Anzeigepflicht zu Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt<br />

als Tag der Außerbetriebnahme bei nicht rechtzeitig abgegebener Anzeige<br />

frühestens der Tag der Anzeige. Tritt im Laufe eines Kalendermonats<br />

an die Stelle eines der in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Geräte<br />

im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Besteuerung das<br />

ersetzte Gerät als weitergeführt.<br />

§ 10<br />

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />

1. Die Gemeinde Oberndorf ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung<br />

(Steuererklärung) und zur Festsetzung von Steuertatbeständen<br />

ohne vorherige Anmeldung die Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen<br />

einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke<br />

(§ 1 Abs. 4) zu verlangen.<br />

2. Außenprüfungen nach § 193 ff. AO bleiben vorbehalten.<br />

3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der<br />

Außenprüfung dem von der Gemeinde Oberndorf Beauftragten unentgeltlichen<br />

Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu<br />

gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen,<br />

sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen,<br />

die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu<br />

machen.<br />

§ 11<br />

Datenverarbeitung<br />

1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung<br />

und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen<br />

personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von<br />

der Gemeinde Oberndorf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des<br />

Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des<br />

Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den<br />

dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben<br />

und verarbeitet. Die Datenerhebung <strong>beim</strong> Finanzamt, <strong>beim</strong> Amtsgericht<br />

(Handelsregister), <strong>beim</strong> Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen,<br />

Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen<br />

zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch<br />

den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht<br />

(§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).<br />

2. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum<br />

Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung<br />

eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen<br />

betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung<br />

sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes<br />

und der Datensicherheit nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen<br />

worden.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Verstöße gegen §§ 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten<br />

nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengeset-


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

zes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €<br />

geahndet werden.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung<br />

der Gemeinde Oberndorf vom 08. März 2001 in<br />

der bislang gültigen Fassung außer Kraft.<br />

Oberndorf, den 16. Dezember 2008 Gemeinde Oberndorf<br />

Horeis<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 423 -<br />

402.<br />

HAUSHALTSSATZUNG<br />

der Gemeinde Osterbruch, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

für das Haushaltsjahr 2009<br />

Aufgrund des § 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom<br />

28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) hat der Rat der Gemeinde Osterbruch<br />

in seiner Sitzung am 10. Dezember 2008 folgende Haushaltssatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird<br />

1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag<br />

1.1 der ordentlichen Erträge auf 345.500 Euro<br />

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 345.500 Euro<br />

1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro<br />

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro<br />

2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag<br />

2.1 der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 338.000 Euro<br />

2.2 der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 272.600 Euro<br />

2.3 der Einzahlungen für Investitionen auf 73.000 Euro<br />

2.4 der Auszahlungen für Investitionen auf 110.000 Euro<br />

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 0 Euro<br />

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 9.200 Euro<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

werden nicht festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung<br />

von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf<br />

0,- Euro festgesetzt.<br />

§ 5<br />

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe<br />

(Grundsteuer A) 385 v. H.<br />

b) für andere Grundstücke (Grundsteuer B) 385 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 325 v. H.<br />

425<br />

Osterbruch, den 10. Dezember 2008 Gemeinde Osterbruch<br />

von Spreckelsen<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Osterbruch für das<br />

Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.<br />

Der Haushaltsplan liegt nach § 86 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen<br />

Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober<br />

2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember<br />

2006 (Nds. GVBl. S. 575), in der Zeit vom 05. bis 13. Januar<br />

2009 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Gemeindebüro in<br />

Osterbruch öffentlich aus.<br />

Osterbruch, den 31. Dezember 2008 Gemeinde Osterbruch<br />

Der Bürgermeister<br />

von Spreckelsen<br />

403.<br />

HAUSHALTSSATZUNG<br />

der Gemeinde Schiffdorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

für das Haushaltsjahr 2009 vom 09. Dezember 2008<br />

Aufgrund der §§ 40 und 84 ff der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575)<br />

hat der Rat der Gemeinde Schiffdorf in seiner Sitzung am 09. Dezember<br />

2008 folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird<br />

im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 15.940.100 €<br />

in der Ausgabe auf 15.940.100 €<br />

im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 3.470.300 €<br />

festgesetzt.<br />

in der Ausgabe auf 3.470.300 €<br />

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Erholungsgebiet Silbersee“ für<br />

das Haushaltsjahr 2009 wird<br />

im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 134.500 €<br />

Aufwendungen in Höhe von 134.500 €<br />

im Vermögensplan mit Einnahmen in Höhe von 27.300 €<br />

festgesetzt.<br />

Ausgaben in Höhe von 27.300 €<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2009<br />

zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist,<br />

wird auf 1.715.000 € festgesetzt.<br />

Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan des Eigenbetriebes<br />

„Erholungsgebiet Silbersee“ werden nicht festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 0 € festgesetzt.<br />

Im Vermögensplan des Eigenbetriebes „Erholungsgebiet Silbersee“ werden<br />

Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt.<br />

§ 4<br />

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2009 zur<br />

rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden<br />

dürfen, wird auf 2.490.000 € festgesetzt.<br />

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2009 zur<br />

rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des Eigenbetriebes „Erholungsge-


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

biet Silbersee“ in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 160.000<br />

€ festgesetzt.<br />

§ 5<br />

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden im Haushaltsjahr 2009<br />

wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer A - für die landwirtschaftlichen Betriebe 500 %<br />

Grundsteuer B - für die Grundstücke 415 %<br />

2. Gewerbesteuer 350 %<br />

Schiffdorf, den 09. Dezember 2008 Gemeinde Schiffdorf<br />

Wirth<br />

(L.S.) Bürgermeister<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schiffdorf für das<br />

Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die nach den §§ 92 Abs. 2, 94 Abs. 2 und 102 Abs. 3 der Niedersächsischen<br />

Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung in der Bekanntmachung<br />

vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel<br />

3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), erforderliche<br />

Genehmigung ist durch den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> am 18. Dezember<br />

2008 unter dem Aktenzeichen 20 14 20 50 erteilt worden.<br />

Der Haushaltsplan liegt nach § 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom 05.<br />

Januar 2009 bis 13. Januar 2009 während der Dienststunden zur Einsichtnahme<br />

im Rathaus der Gemeinde Schiffdorf öffentlich aus.<br />

Schiffdorf, den 31. Dezember 2008 Gemeinde Schiffdorf<br />

Der Bürgermeister<br />

Wirth<br />

404.<br />

SIEBTE ÄNDERUNGSSATZUNG<br />

der Satzung der Gemeinde Schiffdorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />

über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />

für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich tätige Personen<br />

in der Gemeinde Schiffdorf vom 12. März 1992<br />

Aufgrund der §§ 6, 7 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006<br />

(Nds. GVBl. S. 575), hat der Rat der Gemeinde Schiffdorf in seiner Sitzung<br />

am 09. Dezember 2008 folgende Siebte Änderungssatzung der Aufwandsentschädigungssatzung<br />

der Gemeinde Schiffdorf vom 12. März<br />

1992 beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Satzungsänderung<br />

§ 2 „Aufwandsentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren“ erhält folgende<br />

Fassung:<br />

(1) Die Ratsfrauen und Ratsherren erhalten für die Teilnahme an Rats-,<br />

Ausschuss- und Fraktionssitzungen eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

von 118,00 Euro. Für Sitzungen der Fachausschüsse wird ein pauschales<br />

Sitzungsgeld von 10,00 Euro je Sitzung gezahlt.<br />

(2) Die Aufwandsentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen<br />

Auslagen mit Ausnahme der Fahrtkosten nach § 7, des Verdienstausfalles<br />

bzw. der Aufwendungen für Kinderbetreuung nach § 8 und der Reisekosten<br />

nach § 13 dieser Satzung.<br />

§ 5 Absätze 2 und 3 „Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgelder für<br />

die/den Ortsbürgermeister/in, den/die Ortsvorsteher/in, seine/n<br />

Vertreter/in und die weiteren Mitglieder des Ortsrates“ erhalten folgende<br />

Fassung:<br />

(2) Neben den Sitzungsgeldern nach Absatz 1 erhalten die Ortsbürgermeister/in/Ortsvorsteher/in<br />

folgende monatliche Aufwandsentschädigung:<br />

426<br />

Ortschaft<br />

Bramel 110,00 €<br />

Geestenseth 116,00 €<br />

Laven 100,00 €<br />

Schiffdorf 175,00 €<br />

Sellstedt 140,00 €<br />

Spaden 210,00 €<br />

Wehdel 150,00 €<br />

Wehden 106,00 €<br />

(3) Der/die Erste Stellvertreter/in des/der Ortsbürgermeisters/in, Ortsvorsteher/in<br />

erhält folgende monatliche Aufwandsentschädigung:<br />

Ortschaft<br />

Bramel 12,00 €<br />

Geestenseth 13,00 €<br />

Laven 10,00 €<br />

Schiffdorf 19,00 €<br />

Sellstedt 16,00 €<br />

Spaden 23,00 €<br />

Wehdel 17,00 €<br />

Wehden 12,00 €<br />

§ 7 Absatz 1 „Fahrtkosten“ erhält folgende Fassung:<br />

(1) Für Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes erhalten die Ratsfrauen/Ratsherren,<br />

gestaffelt nach Ortschaft und Ausschusszugehörigkeit,<br />

monatlich pauschal folgende Beträge in Euro:<br />

Ortschaft Rat d. Gemeinde Verwaltungsausschuss<br />

je Ausschuss<br />

Bramel 1,10 5,30 0,80<br />

Geestenseth 4,00 20,00 3,00<br />

Laven 2,10 10,70 1,60<br />

Schiffdorf - - -<br />

Sellstedt 1,60 8,00 1,20<br />

Spaden 2,90 14,70 2,20<br />

Wehdel 2,90 14,70 2,20<br />

Wehden 3,20 16,00 2,40<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Schiffdorf, den 09. Dezember 2008 Gemeinde Schiffdorf<br />

(L.S.) Der Bürgermeister<br />

Wirth<br />

405.<br />

HAUSHALTSSATZUNG<br />

des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />

für das Wirtschaftsjahr 2009 vom 16. Dezember 2008<br />

Auf der Grundlage des § 13 und 16 des Niedersächsischen Gesetzes über<br />

die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 09. Februar 2004<br />

(Nds. GVBl. S. 63) GVBl. S. 36), in Verbindung mit den §§ 84ff. der<br />

Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl.<br />

S. 575), sowie § 6 der Verbandsordnung des Wasser- und Abwasserverbandes<br />

Wesermünde-Nord vom 20. Dezember 2005 (Amtsbl. LK <strong>Cuxhaven</strong><br />

Nr. 7 vom 23. Februar 2006), hat die Verbandsversammlung des<br />

Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord am 16. Dezember<br />

2008 folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2009 beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird für die Bereiche<br />

Wasser und Abwasser<br />

im Erfolgsplan mit Erträgen von 7.763 T€<br />

mit Aufwendungen von 7.612 T€<br />

im Vermögensplan mit Einnahmen von 1.665 T€<br />

mit Ausgaben von 1.665 T€<br />

festgesetzt.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der Kredite, der für die Ausgaben nach dem Vermögensplan<br />

bestimmt ist, wird auf 208.000,00 € festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, der im Wirtschaftsjahr 2009 zur<br />

rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden<br />

darf, wird auf 1.250.000 € festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Eine Verbandsumlage gemäß § 14 der Verbandsordnung des Zweckverbandes<br />

wird nicht festgesetzt.<br />

Langen-Holßel, den 16. Dezember 2008<br />

Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />

Wrede Schade<br />

Vorsitzender der (L.S.) Verbandsgeschäftsführer<br />

Verbandsversammlung<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes<br />

Wesermünde-Nord für das Wirtschaftsjahr 2009 wird hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Die nach § 16 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale<br />

Zusammenarbeit (NKomZG) in der Fassung vom 19. Februar 2004<br />

(Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom<br />

18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203) in Verbindung mit § 92 Abs. 2 der<br />

Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl.<br />

S. 575) erforderliche Genehmigung ist durch den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

am 17. Dezember 2008 unter dem Aktenzeichen 20 12 20 30 erteilt worden.<br />

Der Wirtschaftsplan liegt nach § 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom<br />

05. Januar 2009 bis 13. Januar 2009 zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle<br />

des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord, Am Wasserwerk<br />

2, 27607 Langen-Holßel, öffentlich aus.<br />

Langen-Holßel, den 31. Dezember 2008<br />

Wasser- und Abwasserverband<br />

Wesermünde-Nord<br />

Der Geschäftsführer<br />

Schade<br />

406.<br />

ERSTE SATZUNG<br />

des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />

vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung<br />

(Abwasserbeseitigungsabgabensatzung<br />

des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />

vom 26. November 2003<br />

Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember<br />

2006 (Nds. GVBl. S. 575), der §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen<br />

Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />

vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), sowie des Niedersächsischen<br />

Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit<br />

(NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), hat die Verbandsversammlung<br />

in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2008 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

427<br />

Artikel I<br />

Änderung der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung<br />

§ 1<br />

§ 15 erhält folgende Fassung:<br />

Gebührensätze<br />

Die Abwassergebühr beträgt<br />

a) für das Gebiet der Samtgemeinde Land Wursten 4,10 €/m³<br />

b) für das Gebiet der Stadt Langen 3,15 €/m³<br />

c) für das Gebiet der Gemeinde Nordholz 3,12 €/m³<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Änderung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Langen-Holßel, den 16. Dezember 2008<br />

Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />

Wrede Schade<br />

Vorsitzender der (L.S.) Verbandsgeschäftsführer<br />

Verbandsversammlung<br />

407.<br />

SIEBTE SATZUNG<br />

des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />

vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren<br />

für die öffentliche Wasserversorgung des Wasserund<br />

Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />

(Wasserabgabensatzung) vom 04. Februar 1993<br />

Aufgrund der § 8 Absatz 3 und § 18 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes<br />

über die Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19. Februar<br />

2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai<br />

2006 (Nds. GVBl. S. 203) in Verbindung mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen<br />

Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) und<br />

den §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in<br />

der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl.<br />

S. 41 ), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes<br />

Wesermünde-Nord in der Sitzung am 16. Dezember 2008 folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Änderung der Wasserabgabensatzung<br />

§ 13 Absatz 2 a erhält folgende Fassung:<br />

Die Verbrauchsgebühr beträgt je cbm Wasserverbrauch € 0,87.<br />

§ 1<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Änderung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Langen-Holßel, den 16. Dezember 2008<br />

Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />

Wrede Schade<br />

Vorsitzender der (L.S.) Verbandsgeschäftsführer<br />

Verbandsversammlung


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

408.<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

des Beschlusses der Verbandsversammlung<br />

über den Jahresabschluss 2007 des Wasserverbandes Wingst,<br />

Wingst sowie Entlastung der Geschäftsführung<br />

1. Der Jahresabschluss des Wasserverbandes Wingst, Wingst zum 31.<br />

Dezember 2007 wurde im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> durch die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

COMMERZIAL TREUHAND GmbH geprüft. Das<br />

Rechnungsprüfungsamt hat für ergänzende Feststellungen keinen Anlass<br />

gesehen. Es wurde folgender Bestätigungsvermerk nach § 28 EigBetrVO<br />

erteilt:<br />

„Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen<br />

nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung<br />

erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und<br />

Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen<br />

keinen Anlass. Der Verband wird wirtschaftlich geführt.“<br />

<strong>Cuxhaven</strong>, den 28. November 2008 Rechnungsprüfungsamt<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong><br />

Herbrig<br />

2. Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung am 09. Dezember 2008<br />

die Prüfungsberichte zur Kenntnis genommen und Folgendes beschlossen:<br />

- Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 und der Lagebericht<br />

werden festgestellt.<br />

- Der Geschäftsleitung wird Entlastung erteilt.<br />

- Der Jahresverlust 2007 wird der allgemeinen Rücklage entnommen.<br />

3. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht liegen<br />

in der Zeit vom 05. Januar 2009 bis 13. Januar 2009 während der Dienststunden<br />

zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Wasserverbandes<br />

Wingst öffentlich aus.<br />

Wingst, den 31. Dezember 2008 Wasserverband Wingst<br />

Der Geschäftsführer<br />

Warnke<br />

409.<br />

SATZUNGSAUFHEBUNG<br />

vom 09. Dezember 2008 der Satzung<br />

über die Erhebung von Stundungszinsen<br />

(Stundungszinsensatzung) des Wasserverbandes Wingst<br />

vom 12. Dezember 1975<br />

Aufgrund des § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale<br />

Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203),<br />

den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der<br />

Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. 473), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), der §§ 1 und 11<br />

Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007<br />

(Nds. GVBl. S. 41) und des § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Verbandsordnung des<br />

Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember 2005 in der Fassung vom<br />

11. Dezember 2007 hat die Verbandsversammlung am 09. Dezember<br />

2008 folgende Satzungsaufhebung der Stundungszinsensatzung beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Aufhebung der Satzung<br />

Die Stundungszinsensatzung des Wasserverbandes Wingst vom 12. Dezember<br />

1975 (Amtsblatt für den Kreis Land Hadeln Nr. 29 vom 29. Dezember<br />

1975), zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom<br />

13. Dezember 2005 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 50 vom<br />

29. Dezember 2005), wird aufgehoben.<br />

428<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzungsaufhebung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Wingst, den 09. Dezember 2008<br />

Wasserverband Wingst<br />

Nesper Warnke<br />

Verbandvorsteher (L.S.) Geschäftsführer<br />

410.<br />

ERSTE SATZUNG<br />

vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser<br />

aus Grundstücksabwasseranlagen<br />

(Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen)<br />

des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember 2005<br />

Aufgrund des § 4 und 8 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit<br />

(NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. Nr. S. 63), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), in Verbindung<br />

mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />

(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S.<br />

575), des § 149 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds.<br />

GVBl. S. 144), sowie der §§ 5 und 12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.<br />

Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) und des § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Verbandsordnung<br />

des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember 2005 in<br />

der Fassung vom 11. Dezember 2007 hat die Verbandsversammlung am<br />

09. Dezember 2008 folgende Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />

für Grundstücksabwasseranlagen vom 13. Dezember 2005<br />

(Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 50 vom 29. Dezember 2005)<br />

beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Änderung der Satzung<br />

Die Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus<br />

Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen)<br />

vom 13. Dezember 2005 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

Nr. 50 vom 29. Dezember 2005) wird wie folgt geändert:<br />

§ 2 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:<br />

Die Benutzungsgebühr beträgt<br />

a) bei der Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben<br />

1. für jede Abfuhr (Grundgebühr) 76,27 EUR<br />

2. für jeden eingesammelten Kubikmeter Abwasser<br />

aus abflusslosen Sammelgruben 9,60 EUR<br />

b) bei der Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen<br />

1. für jede Abfuhr (Grundgebühr) 76,27 EUR<br />

2. für jeden eingesammelten Kubikmeter<br />

Fäkalschlamm 25,39 EUR<br />

c) für jede Abfuhr als Erschwerniszuschlag für Entsorgung<br />

aus Anlagen, die von der nächst befahrbaren Stelle mehr<br />

als 60 m entfernt liegen 53,55 EUR<br />

§ 2 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:<br />

Für jede durch Verschulden des Grundstückseigentümers ausgelöste Abfuhr<br />

entsteht eine Gebühr in Höhe von 95,20 EUR. Verzögert sich die<br />

Abfuhr durch einen vom Grundstückseigentümer zu verantwortenden<br />

Umstand, so entsteht eine Gebühr in Höhe von 101,15 EUR je verzögerte<br />

Stunde.<br />

§ 2 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:<br />

Bei einer innerhalb von 24 Stunden durchzuführenden Notabfuhr entsteht<br />

eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 119,00 EUR. Erfolgt diese Notab-


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

fuhr an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so entsteht dazu noch eine<br />

Gebühr in Höhe von 41,65 EUR.<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Wingst, den 09. Dezember 2008<br />

Wasserverband Wingst<br />

Nesper Warnke<br />

Verbandvorsteher (L.S.) Geschäftsführer<br />

411.<br />

DRITTE SATZUNG<br />

vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über die Koordination der Fäkalschlammabfuhr<br />

aus dezentralen Kleinkläranlagen<br />

(Fäkalschlammkoordinationssatzung)<br />

der Verbandsglieder des Wasserverbandes Wingst<br />

vom 08. Dezember 1999<br />

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit<br />

(NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. Nr. S. 63), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vorn 15. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), in Verbindung<br />

mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in<br />

der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), des § 149<br />

des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 144),<br />

sowie der §§ 5 und 12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds.<br />

GVBl. S. 41) und des § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Verbandsordnung des Wasserverbandes<br />

Wingst vom 13. Dezember 2005 in der Fassung vom 11.<br />

Dezember 2007 hat die Verbandsversammlung am 09. Dezember 2008<br />

folgende Dritte Satzung zur Änderung der Fäkalschlammkoordinationssatzung<br />

vom 08. Dezember 1999 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />

Nr. 1 vom 6. Januar 2000) beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Änderung der Satzung<br />

Die Satzung über die Koordination der Fäkalschlammabfuhr aus dezentralen<br />

Kleinkläranlagen (Fäkalschlammkoordinationssatzung) vom 08.<br />

Dezember 1999 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 1 vom 6. Januar<br />

2000) wird wie folgt geändert:<br />

§ 4 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:<br />

Für das Erbringen der Dienstleistung werden der Verbandsmitgliedsgemeinde<br />

vom Verband 13,52 EUR je Vorfall zum 31. Dezember des jeweiligen<br />

Jahres in Rechnung gestellt.<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Wingst, den 09. Dezember 2008<br />

Wasserverband Wingst<br />

Nesper Warnke<br />

Verbandvorsteher (L.S.) Geschäftsführer<br />

429<br />

412.<br />

DRITTE SATZUNG<br />

vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über die Festsetzung und Erhebung der Abwassergebühren<br />

für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserhebungssatzung)<br />

der Verbandsglieder des Wasserverbandes Wingst<br />

vom 08. Dezember 1999<br />

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit<br />

(NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. Nr. S. 63), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 15. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), in Verbindung<br />

mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in<br />

der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), des § 149<br />

des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 144),<br />

sowie der §§ 5 und 12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds.<br />

GVBl. S. 41) und des § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Verbandsordnung des Wasserverbandes<br />

Wingst vom 13. Dezember 2005 in der Fassung vom 11.<br />

Dezember 2007 hat die Verbandsversammlung am 09. Dezember 2008<br />

folgende Dritte Satzung zur Änderung der Abwasserhebungssatzung vom<br />

08. Dezember 1999 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 1 vom 6.<br />

Januar 2000) beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Änderung der Satzung<br />

Die Satzung über die Festsetzung und Erhebung der Abwassergebühren<br />

für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserhebungssatzung) vom<br />

08. Dezember 1999 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 1 vom 6.<br />

Januar 2000) wird wie folgt geändert:<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />

Vor Erlass der Festsetzungsbescheide können die Verbandsmitglieder<br />

vom Verband die Vorlage einer Veranlagungsliste verlangen.<br />

§ 2 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

Absetzverbräuche - Frischwasserverbrauch, welcher nicht mit einer Abwassergebühr<br />

zu belegen ist - sind mit Ablauf des Erhebungszeitraumes<br />

vom Gebührenschuldner formlos unter Nennung von Adresse, Kundennummer,<br />

Zählernummer, Zählerstand und Verbrauch anzuzeigen.<br />

§ 2 Abs. 4 Satz 2 wird mit folgendem Wortlaut neu hinzugefügt:<br />

Für <strong>beim</strong> Verband bekannte Absetzwasserzähler (Gartenwasserzähler)<br />

werden Ablesekarten zum Zwecke der Selbstablesung an die Gebührenschuldner<br />

zum 10.12. eines jeden Jahres versandt.<br />

Aus § 2 Abs. 4 Satz 2<br />

wird bei gleichem Wortlaut nunmehr § 2 Abs. 4 Satz 3.<br />

§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

Als Entgelt werden der Samtgemeinde vom Verband 4,50 EUR je Abrechnungsfall<br />

(d.h. je Bescheiderstellung, also auch Änderungsbescheid)<br />

zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres in Rechnung gestellt.<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Wingst, den 09. Dezember 2008<br />

Wasserverband Wingst<br />

Nesper Warnke<br />

Verbandvorsteher (L.S.) Geschäftsführer


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

413.<br />

ZWEITE SATZUNG<br />

vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />

über die Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung)<br />

des Wasserverbandes Wingst vom 21. Januar 1981<br />

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit<br />

(NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. Nr. S. 63), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 15. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), in Verbindung<br />

mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in<br />

der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. 473), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), der §§ 1 und<br />

4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) und<br />

des § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Verbandsordnung des Wasserverbandes<br />

Wingst vom 13. Dezember 2005 in der Fassung vom 11. Dezember 2007<br />

hat die Verbandsversammlung am 09. Dezember 2008 folgende Zweite<br />

Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung vom 21. Januar<br />

1981 (Amtsblatt für den Kreis Land Hadeln Nr. 2 vom 29. Januar 1981)<br />

beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Änderung der Satzung<br />

Die Verwaltungskostensatzung des Wasserverbandes Wingst vom 21. Januar<br />

1981 (Amtsblatt für den Kreis Land Hadeln Nr. 2 vom 29. Januar<br />

1981) wird wie folgt geändert:<br />

§ 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />

War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet<br />

sich die Gebühr nach Nr. 2.2. des Kostentarifs.<br />

§ 6 Abs. 2 Punkt 2 wird wie folgt geändert:<br />

2. Telefongebühren<br />

§ 6 Abs. 2 Punkt 8 wird wie folgt geändert:<br />

8. Kosten für Fotokopien<br />

§ 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Absatz 4<br />

des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) die Vorschriften<br />

des Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 25. April<br />

2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes<br />

vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 775) sinngemäß Anwendung.<br />

Der Kostentarif wird wie folgt neu aufgestellt:<br />

1. Allgemeine Verwaltungskosten<br />

1.1. Fotokopien aus Akten, ...öffentlichen Verhandlungen,<br />

...Statistiken, ...Bescheiden, ...Rechnungen u.a.<br />

je angefangene Seite bis DIN A 4 0,50 EUR<br />

DIN A 3 0,75 EUR<br />

2. Besondere Verwaltungskosten<br />

2.1. Entscheidungen über Anträge, Genehmigungen, Erlaubnisse,<br />

Gestattungen, Fristverlängerungen, Bewilligungen<br />

und anderer öffentlicher Leistungen<br />

10,00 EUR bis 1.000,00 EUR<br />

2.2. Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit<br />

nicht § 4 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden<br />

ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der<br />

Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit<br />

aber aufgrund unrichtiger oder unvollständiger<br />

Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt<br />

worden ist<br />

10,00 EUR bis 500,00 EUR<br />

2.3. Gebühren nach Zeitaufwand<br />

2.3.1. Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in<br />

der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden<br />

können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden<br />

sind,<br />

für jede angefangene halbe Stunde 15,00 EUR<br />

430<br />

2.3.2. Außenarbeiten, einschließlich Anfahrtsweg von der<br />

Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle<br />

für jede angefangene halbe Stunde 15,00 EUR<br />

2.3.3. Bescheinigung bei besonderer Mühewaltung<br />

und erheblichem Aufwand<br />

je angefangene halbe Stunde 10,00 EUR<br />

jedoch nicht mehr als 30,00 EUR<br />

2.4. Pauschalgebühren<br />

2.4.1. Leihgebühr für Standrohrzähler / Brauchwasserzähler<br />

bzw. sonstige bewegliche Wasserzähler<br />

pro Tag 2,00 EUR<br />

Kaution 100,00 EUR<br />

(Verbrauchsgebühren werden entsprechend<br />

der jeweils gültigen Wasserabgabensatzung berechnet)<br />

2.4.2. Gebühren für die Anfahrt zur Einstellung der<br />

Wasserlieferung aufgrund eines Verschuldens<br />

des Anschlussinhabers 23,00 EUR<br />

2.4.3. Gebühren für die Anfahrt und Einstellung der<br />

Wasserversorgung aufgrund eines Verschuldens<br />

des Anschlussinhabers 46,00 EUR<br />

2.4.4. Gebühren für die Erstellung von Stichtagsabrechnungen<br />

auf Kundenwunsch 20,00 EUR<br />

2.4.5. Ablesung von Zählerständen auf Wunsch<br />

des Anschlussnehmers<br />

je Ablesestelle 20,00 EUR<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Wingst, den 09. Dezember 2008<br />

Wasserverband Wingst<br />

Nesper Warnke<br />

Verbandvorsteher (L.S.) Geschäftsführer<br />

414.<br />

DRITTE SATZUNG<br />

vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Verbandsordnung<br />

des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember 2005<br />

Aufgrund des § 17 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale<br />

Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 203) in Verbindung mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen<br />

Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />

GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember<br />

2006 (Nds. GVBl. S. 575) sowie des § 5 Abs. 1 Ziffer 4 und des<br />

§ 17 Abs. 1 der Verbandsordnung des Wasserverbandes Wingst vom 13.<br />

Dezember 2005 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 1 vom 05.<br />

Januar 2006) in der Fassung vom 11. Dezember 2007 hat die Verbandsversammlung<br />

des Wasserverbandes Wingst in ihrer Sitzung am 09. Dezember<br />

2008 folgende Dritte Satzung zur Änderung der Verbandsordnung<br />

des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember 2005 (Amtsblatt<br />

für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 1 vom 05. Januar 2006) beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Änderung der Satzung<br />

Die Verbandsordnung des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember<br />

2005 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 1 vom 05. Januar 2006)<br />

wird wie folgt geändert:<br />

§ 2 Abs. 2 Buchstabe d wird mit folgendem Wortlaut neu hinzugefügt:<br />

Der Auftrag zur Durchführung der Abwasserbeseitigung gemäß § 2,<br />

Abs. 2, Satz 1, Nr. 1 wurde von der Samtgemeinde Börde Lamstedt beschlossen,<br />

so dass die Betriebsführung nach § 150 des Niedersächsischen<br />

Wassergesetzes (NWG) und gemäß der öffentlichrechtlichen Vereinbarung<br />

vom 09. Dezember 2008 vom Verband als öffentlichrechtliche Beistandsleistung<br />

(hoheitliche Aufgabenwahrnehmung) ab dem 01. Januar<br />

2009 erfolgt.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />

Wingst, den 09. Dezember 2008<br />

Wasserverband Wingst<br />

Nesper Warnke<br />

Verbandvorsteher (L.S.) Geschäftsführer<br />

C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften<br />

415.<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

des Ostedeichverbandes in Hemmoor<br />

Gemäß § 30 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 der Satzung des Ostedeichverbandes<br />

vom 15. April 2004 können in der Zeit vom 01. Februar bis 28.<br />

Februar 2009 die nachstehend aufgeführten Unterlagen von den Mitgliedern<br />

des Verbandes während der Geschäftszeiten und nach vorheriger<br />

Terminabsprache in der Geschäftsstelle Oestinger Weg 40, 21745 Hemmoor,<br />

eingesehen werden.<br />

1. Haushaltsjahr 2007<br />

a) Jahresrechnung 2007<br />

b) Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom 11. März 2008<br />

c) Zusammenfassung des Prüfberichtes der Prüfstelle des Wasserverbandstages<br />

e. V. vom 08. Februar 2008<br />

2. Haushaltsjahr 2008<br />

a) Haushaltsplan<br />

Hemmoor, den 15. Dezember 2008 Ostedeichverband<br />

Saul<br />

Oberdeichgräfe<br />

416.<br />

ÄNDERUNG<br />

der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof<br />

der Ev.-luth. Kirchengemeinde Cappel in Cappel<br />

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe<br />

(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl.<br />

Amtsblatt 1974 S. 1) und § 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof der<br />

Ev.-luth. Kirchengemeinde Cappel in 2853 Cappel hat der Kirchenvorstand<br />

am 18. November 2008 folgende Änderung der Friedhofsgebührenordnung<br />

vom 12. Juli 2001 beschlossen:<br />

§ 5<br />

Gebührentarif<br />

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr:<br />

Für ein Jahr- je Grabstelle- : 6,00 €<br />

Die Gebühr wird im Voraus erhoben und ist jeweils zum 01. Januar des<br />

entsprechenden Jahres fällig.<br />

§ 7<br />

Schlussbestimmungen<br />

1. Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen<br />

Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

431<br />

2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige<br />

Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.<br />

Cappel, den 18. November 2008<br />

Ev.-luth. Kirchengemeinde Cappel<br />

Der Kirchenvorstand<br />

M. Lenzer, P. A. Harrs<br />

Vorsitzender (L.S.) Kirchenvorsteherin<br />

Genehmigung<br />

Die vorstehende Änderung der Friedhofsgebührenordnung wird hiermit<br />

gemäß § 66 Absatz 1 Nr. 6, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung in<br />

der derzeit gültigen Fassung kirchenaufsichtlich genehmigt.<br />

Dorum, den 08. Dezember 2008<br />

Ev.-luth. Kirchenkreis Wesermünde-Nord<br />

Der Kirchenkreisvorstand<br />

S. Bochow, Sup. H. Colpe<br />

Vorsitzender (L.S.) Kirchenkreisvorsteher<br />

417.<br />

ÄNDERUNG<br />

der Friedhofsordnung für den Friedhof der<br />

Ev.-luth. Marien Kirchengemeinde in Mulsum<br />

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe<br />

(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl.<br />

Amtsblatt 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Marien Kirchengemeinde<br />

am 01. Dezember 2008 folgende Änderung der Friedhofsordnung<br />

vom 10. September 1990 beschlossen:<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich und Friedhofszweck<br />

1. Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Marien<br />

Kirchengemeinde Mulsum in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof<br />

umfasst zur Zeit das Flurstück 335/81 Flur 7 Gemarkung Mulsum in<br />

Größe von insgesamt 0,2293 ha. Eigentümer des Flurstücks ist die<br />

Kirchengemeinde.<br />

2. Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben<br />

ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Marien Kirchengemeinde Mulsum<br />

/ Gemeinde Mulsum hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode<br />

ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.<br />

3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung<br />

des Kirchenvorstandes.<br />

§ 2<br />

Schließung und Entwidmung<br />

1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können<br />

aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen<br />

oder entwidmet werden.<br />

2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht<br />

mehr verliehen. Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen<br />

Grabstätten dürfen Beisetzungen nur noch auf unbelegten Grabstellen<br />

vorgenommen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist lediglich<br />

zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig.<br />

3. Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen<br />

werden.<br />

4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen<br />

aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen,<br />

wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen<br />

sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

§ 3<br />

Friedhofsverwaltung<br />

1. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.<br />

Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet.<br />

2. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung,<br />

den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen<br />

Vorschriften.<br />

3. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der<br />

Kirchenvorstand einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle<br />

beauftragen.<br />

4. Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden<br />

kirchlichen Recht.<br />

5. Der Kirchenvorstand kann zur Wahrnehmung der Ordnung auf dem<br />

Friedhof, besonders bezogen auf die Gestaltung der Grabstätten mit<br />

Einfassungen und Grabsteinen, eine von ihm bestimmte Person beauftragen.<br />

§ 4<br />

Amtshandlungen<br />

1. Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei dem Pfarramt des Friedhofsträgers<br />

anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten<br />

und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend<br />

mitwirken wird.<br />

2. Das Pfarramt des Friedhofsträgers kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes<br />

denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung<br />

gestaltend mitwirken soll ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen<br />

gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche<br />

getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.<br />

3. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung<br />

des Kirchenvorstandes.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 5<br />

Öffnungszeiten<br />

1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen<br />

Zeiten für den Besuch geöffnet.<br />

2. Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für<br />

den Besuch vorübergehend geschlossen werden.<br />

§ 6<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

1. Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten.<br />

Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die<br />

evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.<br />

2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und<br />

unter der Verantwortung Erwachsener betreten.<br />

3. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:<br />

3.1 die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen,<br />

Handwagen und Rollstühlen zu befahren;<br />

3.2 Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften<br />

zu verteilen;<br />

3.3 Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen;<br />

3.4 Abraum, und zwar ausschließlich überschüssige Erde sowie<br />

kompostierbarer Grabschmuck, außerhalb der dafür vorgesehenen<br />

Plätze abzulegen;<br />

3.5 Nichtkompostierbare Gegenstände (Kunststoffe, Metall, künstlicher<br />

Grabschmuck etc.) auf dem Friedhof abzulegen;<br />

3.6 Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu<br />

verunreinigen oder zu beschädigen;<br />

3.7 zu lärmen und zu spielen;<br />

3.8 an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern<br />

Arbeiten auszuführen.<br />

4. Der Kirchenvorstand kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen<br />

anderer nicht beeinträchtigt werden.<br />

5. Der Kirchenvorstand kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere<br />

Bestimmungen erlassen.<br />

432<br />

6. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge<br />

zu leisten.<br />

§ 7<br />

Gewerbliche Arbeiten<br />

1. Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen<br />

zu beachten.<br />

2. Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Kirchenvorstand untersagt<br />

werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für den<br />

Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach<br />

schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit<br />

im Wiederholungsfall untersagt werden wird.<br />

3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen<br />

auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert<br />

werden, an denen sie nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze<br />

sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen<br />

Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit<br />

so herzurichten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer<br />

ausgeschlossen ist. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den<br />

Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.<br />

4. Abfälle jeglicher Art aus gewerblicher Tätigkeit sind vom Unternehmer<br />

zu entfernen oder an einer vom Kirchenvorstand, bzw. von ihm<br />

beauftragten Person ausgewiesenen Lagerstelle abzulegen.<br />

5. Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle<br />

Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem<br />

Friedhof schuldhaft verursachen.<br />

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 8<br />

Anmeldung einer Beisetzung<br />

1. Beisetzungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Unterlagen rechtzeitig anzumelden.<br />

2. Bei einer Beisetzung in einer schon vorhanden Wahlgrabstätte ist das<br />

Nutzungsrecht durch den Grabstelleninhaber nachzuweisen.<br />

3. Der Zeitpunkt der Beisetzung wird vom Kirchenvorstand im Einvernehmen<br />

mit dem zuständigen Pastor festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen<br />

sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.<br />

§ 9<br />

Ruhezeiten<br />

Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten fünften<br />

Lebensjahr 20 Jahre.<br />

§ 10<br />

Umbettungen und Ausgrabungen<br />

1. Umbettungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.<br />

2. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen<br />

oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden.<br />

Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn,<br />

dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.<br />

3. Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein<br />

anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der<br />

Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig.<br />

4. Umbettungen aus Wahl- und Urnenwahlgrabstätten bedürfen der vorherigen<br />

Genehmigung des Kirchenvorstandes. Ist die Ruhezeit noch<br />

nicht abgelaufen, so ist die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis<br />

des Gesundheitsamtes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig.<br />

5. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen<br />

Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und<br />

der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der<br />

Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen,<br />

die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung<br />

gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten<br />

oder Friedhofsanlagen etwa entstehen.<br />

6. Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen<br />

der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

7. Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder<br />

auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 11<br />

Einteilung und Größen<br />

1. Grabstätten sind, Wahlgräber, Urnenwahlgräber, Urnengräber und<br />

Urnengräber im Gemeinschaftsgräberfeld.<br />

2. An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte<br />

nach dieser Friedhofsordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils<br />

nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich<br />

zustehen.<br />

3. Rechte an einer Grabstätte werden nur <strong>beim</strong> Todesfall verliehen. Bei<br />

Wahlgräbern kann der Kirchenvorstand Ausnahmen zulassen.<br />

4. In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt<br />

werden. Eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen<br />

Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu fünf<br />

Jahren dürfen in einem Grab beigesetzt werden.<br />

5. Aschen dürfen auch in Wahlgräbern beigesetzt werden. In einem bereits<br />

belegten Wahl- oder Urnenwahlgrab darf eine Asche nur beigesetzt<br />

werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher<br />

Verwandter des Verstorbenen war.<br />

6. Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:<br />

a) Grabstellen für Erdbestattungen<br />

von Kindern: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m<br />

von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m<br />

b) Urnenwahlgrabstellen Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m<br />

Im einzelnen ist im übrigen der Gestaltungsplan für den Friedhof<br />

maßgebend.<br />

7. Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche<br />

(ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis<br />

Erdoberfläche 0,60 m.<br />

Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens<br />

0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />

8. Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden,<br />

die dafür vom Kirchenvorstand bestimmt oder zugelassen sind.<br />

§ 12<br />

Reihengrabstätten<br />

- entfällt –<br />

§ 13<br />

Wahlgrabstätten<br />

1. Wahlgrabstätten werden mit einer oder zwei Grabstellen vergeben.<br />

Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung<br />

an gerechnet. Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle<br />

nach § 2 Absatz 2 dieser Ordnung auf Antrag und nur für die gesamte<br />

Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung<br />

verlängert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine<br />

Bescheinigung ausgestellt. An Stelle der Bescheinigung genügt auch<br />

die Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht.<br />

Der Kirchenvorstand ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung<br />

des Verlängerungsantrages aufzufordern. Das Nutzungsrecht an der<br />

Wahlgrabstätte kann grundsätzlich nur für 30 Jahre verlängert werden,<br />

falls keine Verlängerung gemäß § 13 Absatz 2 erfolgt.<br />

2. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit (§ 9) das noch laufende<br />

Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht<br />

um den notwendigen Zeitraum für die Grabstätte mit allen Grabstellen<br />

zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.<br />

3. In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige<br />

des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:<br />

1. Ehegatte,<br />

2. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder),<br />

3. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder<br />

der Kinder),<br />

4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommene Personen),<br />

433<br />

5. Geschwister (auch Halbgeschwister),<br />

6. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als<br />

Kind angenommen haben),<br />

7. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister,<br />

8. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit<br />

es sich um natürliche Personen handelt.<br />

Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten<br />

Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode<br />

eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten<br />

dem Kirchenvorstand nicht rechtzeitig vor der Beisetzung<br />

mitgeteilt werden, so ist der Kirchenvorstand nach pflichtgemäßer<br />

Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer<br />

Personen, auch nichtverwandter Personen (z.B. Angehörige des<br />

Ehegatten, beiderseitige Stiefkinder des Nutzungsberechtigten und<br />

seines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages<br />

des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Kirchenvorstandes.<br />

4. Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht<br />

auf eine der in Absatz 3 Nrn. 1 bis 8 genannten Personen übertragen;<br />

zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen<br />

des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie<br />

die schriftliche Genehmigung des Kirchenvorstandes erforderlich.<br />

5. Der Nutzungsberechtigte soll dem Kirchenvorstand schriftlich mitteilen,<br />

auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das<br />

Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche<br />

Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit<br />

beizubringen.<br />

Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht<br />

nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an<br />

die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort<br />

genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb<br />

der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu.<br />

Der Rechtsnachfolger hat dem Kirchenvorstand auf dessen Verlangen<br />

nachzuweisen, daß er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der<br />

Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten,<br />

so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3<br />

genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf<br />

eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt<br />

nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt<br />

Absatz 4.<br />

§ 14<br />

Urnenwahlgrabstätten<br />

1. Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen<br />

für die Dauer von 30 Jahren vergeben.<br />

2. Auf der Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 6 Urnen beigesetzt werden,<br />

es gelten die Vorschriften gem. § 13 Absatz 3. Eine Gedenkplatte<br />

in der Größe 40 cm x 40 cm, die ebenerdig eingesetzt werden muss<br />

und die Pflege der Grünfläche nicht beeinträchtigt, ist gestattet. Die<br />

Pflege der Rasenfläche wird von der Kirchengemeinde einheitlich<br />

durchgeführt. Es ist ausschließlich ein Blumenschmuck in Form eines<br />

Straußes an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt.<br />

§ 15<br />

Urnengrabstelle im Gemeinschaftsgräberfeld<br />

1. Urnengrabstätten im Gemeinschaftsgräberfeld werden mit einer<br />

Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Die Nutzungsdauer<br />

kann nicht verlängert werden. Es dürfen nur Aschen beigesetzt werden.<br />

Die Grabstätte wird im vorgesehenen, mit Rasen begrünten Gemeinschaftsgräberfeld<br />

vergeben. Die Lage der Urnengrabstätte wird<br />

nicht durch Grabstein oder ähnlich gekennzeichnet. Auf die Namen<br />

der Bestatteten wird durch einheitliche Grabschilder an einer zentralen<br />

Stelle auf dem Gemeinschaftsgräberfeld hingewiesen. Diese<br />

Schilder werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Kirchengemeinde<br />

in Auftrag gegeben und angebracht.<br />

2. Die Pflege der Urnengrabstätte wird von der Kirchengemeinde einheitlich<br />

durchgeführt. Blumen und Gestecke dürfen im Gemeinschaftsgräberfeld<br />

nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt<br />

werden.<br />

§ 16<br />

Anonyme Urnengrabstellen<br />

Auf dem Friedhof stehen Flächen für anonyme Urnenbegräbnisse zur<br />

Verfügung und werden für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Diese Nut-


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

zungsdauer kann nicht verlängert werden. Die Grabstelle wird mit Rasen<br />

begrünt. Die Lage der Urnengrabstelle wird weder durch Gedenkstein<br />

noch anderweitig gekennzeichnet. Die Pflege wird durch die Kirchengemeinde<br />

einheitlich durchgeführt.<br />

§ 17<br />

Grabregister<br />

Der Kirchenvorstand führt ein Verzeichnis der Beigesetzten, der Grabstätten,<br />

der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.<br />

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale<br />

§ 18<br />

Anlage und Unterhaltung der Grabstätten<br />

1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,<br />

dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in<br />

seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Wegen der Gestaltung im einzelnen<br />

wird auf die dieser Friedhofsordnung anliegenden Richtlinien<br />

verwiesen. Weitergehende besondere Gestaltungsvorschriften für<br />

Teile des Friedhofes sind in einer besonderen Ordnung geregelt.<br />

2. Jede Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung<br />

oder dem Erwerb, des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten<br />

hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden.<br />

Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen<br />

und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für das Herrichten<br />

und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten<br />

verantwortlich. Die Pflege und Instandhaltung der Grabstätten<br />

gem. §§ 14 bis 16 obliegt der Kirchengemeinde.<br />

3. Bei einer Urnenreihengrabstätte ist Nutzungsberechtigter der Empfänger<br />

beziehungsweise der Besitzer der Bescheinigung über die Verleihung<br />

des Nutzungsrechts oder der Quittung über die Bezahlung<br />

der Gebühr für das Nutzungsrecht.<br />

4. Bei einer Wahlgrabstätte und einer Urnenwahlgrabstätte ist der Nutzungsberechtigte<br />

und, nach seinem Tode, der Rechtsnachfolger im<br />

Nutzungsrecht für die Grabstätte entsprechend den Vorschriften der<br />

Friedhofsordnung verantwortlich.<br />

5. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt<br />

oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der<br />

Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer<br />

der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener<br />

Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte<br />

unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentlich auf sechs<br />

Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden<br />

die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann der Kirchenvorstand<br />

die Grabstätte einebnen und begrünen lassen. Grabmale<br />

können nur gemäß § 22 entfernt werden. Für Grabstätten gem. §§ 14<br />

bis 16 gelten die Vorschriften für die Gestaltung der Grabstätten und<br />

Grabmale, gem. § 18, Abs. 1 bis 5 und §§ 20 bis 22 nicht.<br />

6. Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte<br />

nicht verändern.<br />

7. Bei Rückgabe einer Grabstätte ist diese komplett zu räumen.<br />

§ 19<br />

Grabgewölbe<br />

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden.<br />

Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so<br />

sind sie vom Nutzungsberechtigen in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />

zu erhalten oder zu beseitigen. Im übrigen gelten § 21 Absatz 3 und 4 sowie<br />

§ 18 Absatz 3 und 4 entsprechend.<br />

§ 20<br />

Errichtung und Veränderung von Grabmalen<br />

1. Grabmale dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des Kirchenvorstandes<br />

unter Beachtung des § 21 errichtet oder verändert werden.<br />

Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung <strong>beim</strong> Kirchenvorstand<br />

schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung<br />

im Maßstab 1 : 10 beizufügen, aus der im besonderen die Anordnung<br />

von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist.<br />

434<br />

2. Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der genehmigten<br />

Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Kirchenvorstand<br />

dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung<br />

oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf<br />

der Frist kann der Kirchenvorstand die Abänderung oder Beseitigung<br />

auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.<br />

3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen<br />

bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kirchenvorstandes.<br />

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.<br />

§ 21<br />

Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen<br />

1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung<br />

des Friedhofs bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht<br />

stören können. Grabmale dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht<br />

gegen den christlichen Glauben richten. Im übrigen gelten § 16<br />

Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen<br />

nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger<br />

Weise angebracht werden.<br />

2. Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten<br />

Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen,<br />

dass sie dauerhaft standsicher sind und auch <strong>beim</strong> Öffnen benachbarter<br />

Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.<br />

3. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand<br />

zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.<br />

Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, gilt § 18 Absatz 3 und 4 entsprechend.<br />

4. Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu<br />

sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser<br />

Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte<br />

zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche<br />

Sorgfalt beachtet hat.<br />

5. Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen.<br />

Geschieht dies nicht, so kann der Kirchenvorstand die Anlage<br />

auf Kosten des Nutzungsberechtigen instand setzen oder beseitigen<br />

lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte<br />

vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht<br />

ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung<br />

veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Kirchenvorstand<br />

berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten<br />

das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen<br />

durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine<br />

Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen<br />

Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann<br />

der Kirchenvorstand die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />

durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.<br />

§ 22<br />

Entfernung von Grabmalen<br />

1. Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der<br />

Grabstätte nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes entfernt<br />

werden.<br />

2. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann der bisherige Nutzungsberechtigte<br />

Grabmale und sonstige Anlagen entfernen, soweit es sich<br />

nicht um Grabmale nach § 23 handelt. Macht er von diesem Recht<br />

nicht innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das<br />

Abräumen der Grabstätten und bei Wahlgräbern innerhalb von drei<br />

Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit oder einer darüber hinausgehenden<br />

Ruhezeit Gebrauch, kann der Kirchenvorstand die Entfernung<br />

veranlassen. Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen ist von<br />

der Kirchengemeinde nicht zu leisten. Die Kirchengemeinde ist auch<br />

zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen<br />

nicht verpflichtet.<br />

§ 23<br />

Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale<br />

Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit<br />

von der Kirchengemeinde erhalten.


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

VI. Benutzung der Leichenhalle<br />

und der Friedhofskapelle/Aussegnungshalle<br />

§ 24<br />

Leichenhalle/Leichenkammer<br />

1. Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufnahme von Leichen<br />

bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Kirchenvorstandes<br />

betreten werden.<br />

2. Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken<br />

bestehen, in der Leichenhalle/Leichenkammer von einem Beauftragten<br />

des Kirchenvorstandes geöffnet werden. Särge sollen spätestens<br />

eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.<br />

3. Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen,<br />

werden nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt.<br />

Die Särge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes<br />

geöffnet werden.<br />

§ 25<br />

Friedhofskapelle/Aussegnungshalle<br />

1. Für die Trauerfeier steht die Kirche zur Verfügung, und zwar für<br />

Glieder der Kirchengemeinde, Angehörige der Kirchen, die zur AG<br />

christlicher Kirchen in Deutschland gehören, sowie für Angehörige<br />

der Kath. Kirche.<br />

2. Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene eine ansteckende<br />

Krankheit gehabt hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes<br />

der Leiche bestehen.<br />

VII. Gebühren<br />

§ 26<br />

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren<br />

nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.<br />

VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 27<br />

Übergangsvorschriften<br />

1. Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich<br />

der Bestimmungen der Absätze 2 und 3.<br />

2. Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt<br />

sind, enden am Tage des Inkrafttretens. Nach Ablauf dieser Frist können<br />

die Nutzungsrechte an solchen Grabstätten nach Maßgabe dieser<br />

Ordnung verlängert werden. Geschieht dies nicht, kann die Kirchengemeinde<br />

über die Grabstätten verfügen.<br />

3. Der Nachweis über besondere Verpflichtungen der Kirchengemeinde<br />

bei Vergabe alter Rechte an Grabstätten ist vom Nutzungsberechtigten<br />

zu erbringen.<br />

§ 28<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung<br />

am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig<br />

treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für den<br />

Friedhof außer Kraft.<br />

Mulsum, den 01. Dezember 2008<br />

Ev.-luth. Marien Kirchengemeinde<br />

Der Kirchenvorstand<br />

D. Mauritz, P. Chr. Goldhammer<br />

Vorsitzender (L.S.) Kirchenvorsteherin<br />

Genehmigung<br />

Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß<br />

§ 66 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung in<br />

der derzeit gültigen Fassung kirchenaufsichtlich genehmigt.<br />

435<br />

Dorum, den 08. Dezember 2008<br />

Ev.-luth. Kirchenkreis Wesermünde-Nord<br />

Der Kirchenkreisvorstand<br />

S. Bochow, Sup. H. Colpe<br />

Vorsitzender (L.S.) Kirchenkreisvorsteher<br />

Anhang<br />

zur Friedhofsordnung gemäß § 18 (1) Friedhofsordnung<br />

Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale<br />

I. Gestaltung der Grabstätten<br />

1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt<br />

und unterhalten werden.<br />

2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten<br />

werden.<br />

3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte<br />

Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet<br />

oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Kirchenvorstand<br />

nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur kostenpflichtigen<br />

Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen<br />

zurückzuschneiden oder zu beseitigen.<br />

4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung<br />

der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der<br />

Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten,<br />

genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden<br />

dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden<br />

können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.<br />

5. Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material<br />

eingefasst werden, wenn dies wegen der Beschaffenheit des<br />

Bodens notwendig ist. Einfassungen aus Beton oder Zement sind<br />

nicht erlaubt.<br />

6. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Folie und ähnlichem,<br />

sowie das Belegen der Grabstätte, auch in Teilbereichen, mit<br />

Steinen, Kies, Splitt, Rindenmulch und Hackschnitzel oder ähnlichen<br />

Materialien sind nicht zulässig.<br />

7. Bei Grabstätten, die mit einem liegenden Grabmal versehen sind, ist<br />

der Pflanzenschmuck auf die freien Teile des Grabes zu beschränken.<br />

Alle Gewächse sind grundsätzlich in die Erde zu pflanzen. Pflanzenschalen<br />

auf den Grabmalen sind nicht gestattet.<br />

8. Der Grabschmuck darf nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.<br />

9. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen<br />

oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen<br />

und ähnliches dürfen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt<br />

werden.<br />

10. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das<br />

Friedhofsbild. Der Kirchenvorstand kann in besonders gelagerten<br />

Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die<br />

Bänke sind klein zu halten und unauffällig zu gestalten.<br />

11. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher<br />

und Hecken ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes zu<br />

pflanzen oder zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild<br />

des Friedhofes gestört werden kann.<br />

II. Gestaltung der Grabmale<br />

1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung<br />

des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer<br />

Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen<br />

den christlichen Glauben richten.<br />

2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des<br />

Grabmales in unauffälliger Weise gestattet.<br />

3. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht<br />

zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.<br />

4. Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern.<br />

Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufei-


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

nander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder<br />

und des gesamten Friedhofes entsteht.<br />

5. Damit eine einheitliche Raumwirkung der Grabfelder mit Reihengräbern<br />

erreicht wird, sind die Grabmale unter Augenhöhe zu halten.<br />

6. Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung:<br />

a) durch gute und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes<br />

b) durch schöne Form<br />

c) durch gute Fassung des Textes, der das Andenken des Toten<br />

würdig bewahren soll<br />

d) durch gute Schriftform und Schriftverteilung.<br />

7. Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung<br />

und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der<br />

Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden.<br />

Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die<br />

Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet<br />

sein. Hochglanzpolitur und Feinschliff sind möglichst zu vermeiden.<br />

8. Grabmale bei Reihengräbern sollen möglichst aus einem Stück hergestellt<br />

und sockellos aufgestellt werden. Bei Wahlgrabstätten sollen<br />

Grabmale möglichst nur dann einen Sockel haben, wenn dies wegen<br />

der Art des Grabmales nötig ist. Wenn ein Sockel verwandt wird, soll<br />

er nicht aus einem anderen Werkstein als dem des Grabmales sein.<br />

9. Kunststeine sind auf ihrer Oberfläche steinmetzmäßig zu behandeln.<br />

10. Nicht gestattet sind:<br />

a) Grabmale aus gegossener oder nicht gemäß Nr. 9) behandelter<br />

Zementmasse,<br />

b) Grabmale aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder<br />

ähnlichem Material,<br />

c) das Anstreichen von Grabmalen.<br />

11. Nicht erwünscht sind Silber- und Goldschrift.<br />

- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 431 -<br />

418.<br />

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG<br />

für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde in Mulsum<br />

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe<br />

(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 und § 26 der<br />

Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Mulsum<br />

in Mulsum hat der Kirchenvorstand am 01. Dezember 2008 folgende<br />

Friedhofsgebührenordnung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für<br />

sonstige in § 5 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren<br />

nach dieser Gebührenordnung erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet,<br />

in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtung<br />

benutzt werden.<br />

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Fälligkeit der Gebühren<br />

(1) Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb<br />

von vier Wochen fällig.<br />

(2) Die Kirchengemeinde kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung<br />

des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, solange we-<br />

436<br />

der die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet oder eine entsprechende<br />

Sicherheit geleistet ist.<br />

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.<br />

§ 4<br />

Stundung und Erlass der Gebühren<br />

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher<br />

oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen<br />

werden.<br />

§ 5<br />

Gebührentarif<br />

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:<br />

1. Wahlgrabstätte:<br />

a) für 30 Jahre - je Grabstelle - unter Einschluss der<br />

Zahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren für<br />

30 Jahre ab Erwerb der Grabstelle 450,00 €<br />

b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 15,00 €<br />

Wahlweise:<br />

c) für 30 Jahre - je Grabstelle 150,00 €<br />

(die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind jährlich<br />

zusätzlich zu entrichten)<br />

d) für jedes Jahr der Verlängerung einer Wahlgrabstelle<br />

nach Nr. 1 c - je Grabstelle 5,00 €<br />

2. Urnenwahlgrab:<br />

a) für 30 Jahre - je Grabstätte - unter Einschluss der<br />

Zahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren sowie<br />

Pflege der Grabstätte gem. § 18 der Friedhofsordnung 700,00 €<br />

b) für jedes Jahr der Verlängerung, - je Grabstätte - 25,00 €<br />

3. Urnengrab im Gemeinschaftsgräberfeld:<br />

für 30 Jahre - je Grabstelle - inkl. Grabschild auf der<br />

zentralen Gedenkstätte des Gemeinschaftsgräberfeldes,<br />

Friedhofsunterhaltungsgebühren sowie Pflege der<br />

Grabstelle gem. § 18 der Friedhofsordnung 650,00 €<br />

4. Urnengrab anonym:<br />

für 30 Jahre - je Grabstelle - auf der dafür auf dem<br />

Friedhof vorgesehenen Stelle unter Einschluss der<br />

Friedhofsunterhaltungsgebühren sowie Pflege der<br />

Grabstätte gem. § 18 der Friedhofsordnung 600,00 €<br />

5. Zusätzliche Beisetzung einer Urne:<br />

Bei einer Beisetzung einer Urne in einer bestehenden<br />

Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte gemäß<br />

§ 11, Abs. 5 und § 15 der Friedhofsordnung zusätzlich<br />

- je Urne - 150,00 €<br />

Zur Anpassung der Nutzungszeit zusätzlich eine Gebühr<br />

nach 1 b bzw. 2b für die Grabstätte.<br />

6. Zuschläge zu den Grabstättengebühren<br />

Zu den unter Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Gebühren wird anlässlich der<br />

Bestattung eines Verstorbenen, der nicht Mitglied einer der Arbeitsgemeinschaft<br />

christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland<br />

angehörenden Religionsgemeinschaften war, ein Zuschlag von<br />

50 % erhoben.<br />

II. Gebühren für die Nutzung der Leichenkammer<br />

Gebühren für die Aufbahrung und die Reinigung der<br />

Leichenkammer je Bestattungsfall 100,00 €<br />

III. Gebühren für die Beisetzung<br />

Für das Ausheben und Verfüllen der Grube sowie Nach Aufwand<br />

des Urnengrabes gegen Nachweis<br />

IV. Gebühren anlässlich der Errichtung von Grabmalen und der Abräumung<br />

von Grabmalen<br />

a) für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen,<br />

sowie Entfernung derselben je qm Grabmalfläche 200,00 €


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

mindestens jedoch 50,00 €<br />

b) für die Änderung oder Ergänzung von Grabschildern<br />

für das Urnengemeinschaftsgräberfeld nach Aufwand<br />

V. Gebühren für Umbettungen<br />

Bei einer Umbettung sowie einer Wiederbeisetzung auf demselben<br />

Friedhof sind die Gebühren zu Nr. III sowie gegebenenfalls die Gebühren<br />

für die Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes zu<br />

zahlen.<br />

VI. Gebühren für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte<br />

Für die Rückgabe einer Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes<br />

werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) für die Friedhofsunterhaltungsgebühren sofern nicht<br />

bereits entrichtet, je Jahr und Grabstelle: 10,00 €<br />

b) für die Pflege der Grabstelle, außer bei Urnenwahlgräbern,<br />

Urnengräbern innerhalb des Urnengemeinschaftsfeldes<br />

und anonymen Urnengräbern, bis<br />

zum Ablauf des Nutzungsrechtes der letzten<br />

Beisetzung innerhalb der Grabstätte<br />

je Jahr und Grabstelle: 10,00 €<br />

VII. Friedhofsunterhaltungsgebühren<br />

Für Grabstellen gem. Nr. I Ziffer 1 c und 1 d sowie Grabstellen, deren<br />

Nutzungsrecht vor dem 01. Oktober 2008 vergeben oder verlängert<br />

worden ist,<br />

je Jahr und Grabstelle: 10,00 €<br />

Die Gebühr ist am 01. Januar eines Jahres fällig.<br />

§ 6<br />

Zusätzliche Leistungen<br />

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen<br />

sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtenden Gebühren im<br />

Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.<br />

§ 7<br />

Schlussbestimmungen<br />

1. Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am<br />

01. Januar 2009 nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige<br />

Friedhofsgebührenordnung vom 20. Juni 2001 außer Kraft.<br />

Mulsum, den 01. Dezember 2008<br />

Ev.-luth. Marien Kirchengemeinde<br />

Der Kirchenvorstand<br />

D. Mauritz, P. Chr. Goldhammer<br />

Vorsitzender (L.S.) Kirchenvorsteherin<br />

Genehmigung<br />

Die vorstehende Änderung der Friedhofsgebührenordnung wird hiermit<br />

gemäß § 66 Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung<br />

in der derzeit gültigen Fassung kirchenaufsichtlich genehmigt.<br />

Dorum, den 08. Dezember 2008<br />

Ev.-luth. Kirchenkreis Wesermünde-Nord<br />

Der Kirchenkreisvorstand<br />

S. Bochow, Sup. H. Colpe<br />

Vorsitzender (L.S.) Kirchenkreisvorsteher<br />

437


- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />

Das »Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>« erscheint nach Bedarf -<br />

Herstellung: H. Manthey, <strong>Cuxhaven</strong><br />

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