31.12.2008 - beim Landkreis Cuxhaven
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AMTSBLATT<br />
für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
387<br />
Herausgeber und Redaktion: <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, 27474 <strong>Cuxhaven</strong><br />
<strong>Cuxhaven</strong> 31. Dezember 2008 32. Jahrgang / Nr. 50<br />
A. Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es<br />
377. Sechste Satzung vom 01. Oktober 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />
für Mitglieder des Kreistages und sonstige ehrenamtlich<br />
tätige Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />
vom 10. Juni 1992<br />
378. Siebte Satzung vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />
für Mitglieder des Kreistages und sonstige ehrenamtlich<br />
tätige Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />
vom 10. Juni 1992<br />
379. Richtlinie zur Förderung von Investitionen in kleinen und mittleren<br />
Unternehmen (KMU*) im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
380. Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für<br />
das Wasserwerk Langen/Leherheide der swb Netze Bremerhaven<br />
GmbH & Co. KG vom 17. Dezember 2008<br />
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände<br />
381. Haushaltssatzung der Stadt <strong>Cuxhaven</strong> für das Haushaltsjahr 2009<br />
382. Erste Satzung vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
der Samtgemeinde Am Dobrock, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, über die<br />
Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallen- und Freibad<br />
Wingst vom 29. September 2008<br />
383. Satzung der Samtgemeinde Land Wursten, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis<br />
(Verwaltungskostensatzung) vom 01. Dezember 2008<br />
384. Hundesteuersatzung der Gemeinde Belum, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 18. Dezember 2008<br />
385. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde<br />
Belum, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 18. Dezember 2008<br />
386. Hundesteuersatzung der Gemeinde Bülkau, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 09. Dezember 2008<br />
387. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde<br />
Bülkau, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 09. Dezember 2008<br />
388. Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Cappel, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 11. Dezember 2008<br />
389. Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde<br />
Drangstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, (Kindergartenordnung)<br />
vom 30. Juli 2008<br />
390. Satzung der Gemeinde Hechthausen, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, über<br />
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Hinterm Holz“ -Zweite<br />
Änderung- vom 08. Juli 2008<br />
391. Dreißigste Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde<br />
Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 23. Juni 2008<br />
392. Satzung der Gemeinde Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, über den<br />
Bebauungsplan Nr. 14 „Neidäcker“, Ortschaft Stotel, mit örtlicher<br />
Bauvorschrift und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Stoteler<br />
See“, vom 23. Juni 2008<br />
393. Zwölfte Satzung vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
der Gemeinde Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, über Gebühren<br />
für die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen<br />
und häuslichem Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben vom 23.<br />
März 1999<br />
INHALT<br />
394. Erste Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Loxstedt,<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, für die Loxstedter Musikschule (LMS) vom<br />
18. Dezember 2007<br />
395. Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von<br />
Entgelten für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde<br />
Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 26. Juni 2007<br />
396. Hundesteuersatzung des Fleckens Neuhaus (Oste), <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Cuxhaven</strong>, vom 18. Dezember 2008<br />
397. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer im Flecken<br />
Neuhaus (Oste), <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 18. Dezember 2008<br />
398. Satzung der Gemeinde Nordholz, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, über die<br />
Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)<br />
399. Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der<br />
Gemeinde Nordholz, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
400. Hundesteuersatzung der Gemeinde Oberndorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 16. Dezember 2008<br />
401. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde<br />
Oberndorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 16. Dezember 2008<br />
402. Haushaltssatzung der Gemeinde Osterbruch, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
für das Haushaltsjahr 2009<br />
403. Haushaltssatzung der Gemeinde Schiffdorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
für das Haushaltsjahr 2009 vom 09. Dezember 2008<br />
404. Siebte Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Schiffdorf,<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />
für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich tätige<br />
Personen in der Gemeinde Schiffdorf vom 12. März 1992<br />
405. Haushaltssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />
für das Wirtschaftsjahr 2009 vom 16. Dezember 2008<br />
406. Erste Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />
vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung über<br />
die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung)<br />
des Wasser- und Abwasserverbandes<br />
Wesermünde-Nord vom 26. November 2003<br />
407. Siebte Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />
vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche<br />
Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />
(Wasserabgabensatzung) vom 04. Februar 1993<br />
408. Bekanntmachung des Beschlusses der Verbandsversammlung über<br />
den Jahresabschluss 2007 des Wasserverbandes Wingst, Wingst<br />
sowie Entlastung der Geschäftsführung<br />
409. Satzungsaufhebung vom 09. Dezember 2008 der Satzung über die<br />
Erhebung von Stundungszinsen (Stundungszinsensatzung) des<br />
Wasserverbandes Wingst vom 12. Dezember 1975<br />
410. Erste Satzung vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen<br />
(Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen)<br />
des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember 2005<br />
411. Dritte Satzung vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Koordination der Fäkalschlammabfuhr aus dezentralen<br />
Kleinkläranlagen (Fäkalschlammkoordinationssatzung) der Verbandsglieder<br />
des Wasserverbandes Wingst vom 08. Dezember<br />
1999
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
412. Dritte Satzung vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Festsetzung und Erhebung der Abwassergebühren für die<br />
zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserhebungssatzung) der Verbandsglieder<br />
des Wasserverbandes Wingst vom 08. Dezember<br />
1999<br />
413. Zweite Satzung vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) des Wasserverbandes<br />
Wingst vom 21. Januar 1981<br />
414. Dritte Satzung vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Verbandsordnung<br />
des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember<br />
2005<br />
A. Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es<br />
377.<br />
SECHSTE SATZUNG<br />
vom 01. Oktober 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfallund<br />
Auslagenentschädigung für Mitglieder des Kreistages und<br />
sonstige ehrenamtlich tätige Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong><br />
(Aufwandsentschädigungssatzung) vom 10. Juni 1992<br />
Aufgrund der §§ 7, 24, 35, 36 und 47 der Niedersächsischen <strong>Landkreis</strong>ordnung<br />
(NLO) in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S.<br />
510) hat der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> in seiner Sitzung am 1.<br />
Oktober 2008 folgende Sechste Satzung zur Änderung der Satzung über<br />
die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />
für Mitglieder des Kreistages und sonstige ehrenamtlich tätige<br />
Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />
vom 10. Juni 1992 beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Änderung der Satzung<br />
1. § 2 Abs. 6, Ziffern 6.2 bis 6.6, erhält folgende Fassung:<br />
(6) Folgende Ehrenbeamte/Ehrenbeamtinnen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong><br />
und die sonstigen im Bereich des Feuerschutzes für den <strong>Landkreis</strong> ehrenamtlich<br />
tätigen Personen erhalten unter Abgeltung sämtlicher Auslagen,<br />
des Verdienstausfalles und der Fahrkosten eine monatliche Aufwandsentschädigung:<br />
6.2 die Abschnittsleiter/Abschnittsleiterinnen<br />
Freiwilliger Feuerwehren<br />
6.2.1 für den Brandschutzabschnitt <strong>Cuxhaven</strong>-Ost<br />
in Höhe von 369,00 €<br />
6.2.2 für den Brandschutzabschnitt <strong>Cuxhaven</strong>-Nord<br />
in Höhe von 392,00 €<br />
6.2.3 für den Brandschutzabschnitt <strong>Cuxhaven</strong>-Süd<br />
in Höhe von 392,00 €<br />
6.2.4 die Abschnittsleiter/Abschnittsleiterinnen<br />
Freiwilliger Feuerwehren,die gleichzeitig ständige<br />
Vertreter/Vertreterinnen des Kreisbrandmeisters sind,<br />
erhalten einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 85,00 €<br />
6.2.5 die stellv. Abschnittsleiter/Abschnittsleiterinnen<br />
Freiwilliger Feuerwehren in Höhe von je 31,00 €<br />
6.3 der Kreisausbildungsleiter/die Kreisausbildungsleiterin<br />
Freiwilliger Feuerwehren in Höhe von 136,00 €<br />
6.3.1 der stellv. Kreisausbildungsleiter/die stellv. Kreisausbildungsleiterin<br />
Freiwilliger Feuerwehren in Höhe von 31,00 €<br />
6.4 die Kreisausbilder/Kreisausbilderinnen<br />
Freiwilliger Feuerwehren<br />
6.4.1 für Atemschutzgeräteträger in Höhe von 29,00 €<br />
6.4.2 für Maschinisten in Höhe von 29,00 €<br />
6.4.3 für Sprechfunker in Höhe von 29,00 €<br />
6.4.4 für Grundausbildung in Höhe von 29,00 €<br />
6.4.5 für Gefahrgutausbildung in Höhe von 29,00 €<br />
INHALT<br />
388<br />
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften<br />
415. Bekanntmachung des Ostedeichverbandes in Hemmoor<br />
416. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.luth.<br />
Kirchengemeinde Cappel in Cappel<br />
417. Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth.<br />
Marien Kirchengemeinde in Mulsum<br />
418. Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde<br />
in Mulsum<br />
6.5 die Kreisbeauftragten Freiwilliger Feuerwehren<br />
6.5.1 der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin<br />
in Höhe von 136,00 €<br />
6.5.2 der/die Sicherheitsbeauftragte in Höhe von 31,00 €<br />
6.5.3 der/die Atemschutzbeauftragte in Höhe von 70,00 €<br />
6.5.4 der/die Funkbeauftragte in Höhe von 70,00 €<br />
6.5.5 der/die Gefahrgutbeauftragte in Höhe von 26,00 €<br />
6.5.6 der/die Strahlenschutzbeauftragte in Höhe von 26,00 €<br />
6.5.7 der/die Maschinistenbeauftragte in Höhe von 70,00 €<br />
6.5.8 der/die Beauftragte für die Truppmannausbildung<br />
in Höhe von 70,00 €<br />
2. Der Satzung wird nach § 7 neu hinzugefügt:<br />
§ 8<br />
Gewährung von finanziellen Zuwendungen<br />
an die im Kreistag vertretenen Fraktionen und Gruppen<br />
(Fraktionskostenzuschüsse)<br />
(1) Zu den Aufwendungen, die den Fraktionen/Gruppen des Kreistages<br />
im Rahmen ihrer Kreistagsarbeit entstehen, werden ihnen gemäß § 35 b<br />
Absatz 3 NLO Zuschüsse gewährt. Diese betragen monatlich<br />
70,00 Euro pro Fraktion als Sockelbetrag<br />
und zusätzlich<br />
27,00 Euro pro Fraktionsmitglied als Steigerungsbetrag.<br />
(2) Abs. (1) gilt nicht, wenn die Fraktion Mitglied einer Gruppe ist und<br />
die Gruppe erklärt hat, dass sie den Zuschuss in Anspruch nimmt. In diesem<br />
Fall erhält die Gruppe den Sockelbetrag zu (1) für jede ihr angehörende<br />
Fraktion und den Steigerungsbetrag für jedes Gruppenmitglied.<br />
(3) Der sich für jede im Kreistag vertretene Fraktion/Gruppe ergebende<br />
Fraktionskostenzuschuss wird jeweils zu Beginn eines Kalender- bzw.<br />
Haushaltsjahres, jedoch nicht vor Genehmigung der Haushaltssatzung,<br />
ausgezahlt und auf ein von jedem Fraktions-/Gruppenvorsitzenden anzugebendes<br />
Konto überwiesen.<br />
(4) Die Gewährung der Fraktionskostenzuschüsse erfolgt auf Basis der jeweils<br />
zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Fraktions-/Gruppenstärken<br />
mittels Zuwendungsbescheides. Bei der Verwendung der gewährten<br />
Zuschüsse sind die dieser Satzung als Anlage beigefügten Hinweise<br />
zu beachten. Über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist innerhalb<br />
von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Sachbericht<br />
zu fertigen und ein Verwendungsnachweis aufzustellen. Dieser<br />
Nachweis muss zudem die Versicherung des Fraktionsvorsitzenden über<br />
die bestimmungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel enthalten.<br />
3. Der bisherige § 8 wird § 9.<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Cuxhaven</strong>, den 01. Oktober 2008 <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
(L.S.) Der Landrat<br />
Bielefeld
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
Anlage<br />
zu § 8 der Satzung vom 01. Oktober 2008 zur Änderung der Satzung über<br />
die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />
für Mitglieder des Kreistages und sonstige ehrenamtlich tätige<br />
Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />
vom 10. Juni 1992<br />
Hinweise zur Verwendung von Fraktionskostenzuschüssen<br />
Eine Finanzierung der Fraktions-/Gruppenarbeit aus kommunalen Haushaltsmitteln<br />
ist nur zulässig, soweit sich diese Arbeit auf kommunale<br />
Aufgaben bezieht und dabei ein nachprüfbar notwendiger sachlicher oder<br />
personeller Aufwand entsteht. Der Zuschuss darf nicht für die Erstattung<br />
von Aufwendungen verwendet werden, die einzelnen Kreistagsabgeordneten<br />
entstehen, da diese durch Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder,<br />
Auslagenersatz oder Ersatz des Verdienstausfalles abgegolten werden<br />
und in Rechtsvorschriften abschließend geregelt sind. Die Fraktions-<br />
/Gruppenzuschüsse dürfen nicht der Finanzierung von Parteien und Wählergemeinschaften<br />
(z.B. Teilnahme an Parteitagen, -kongressen oder<br />
Beteiligung an Wahlkampfkosten) dienen.<br />
Eine zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses liegt im Interesse<br />
einer sparsamen Haushaltsführung. Der sachliche und personelle Aufwand<br />
der Fraktion/Gruppe muss notwendig und nachprüfbar sein. Hierzu<br />
muss ein Sachbericht gefertigt und ein Verwendungsnachweis aufgestellt<br />
werden. Das Rechnungsprüfungsamt ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 NGO<br />
in Verbindung mit § 65 NLO verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung<br />
der Fraktions- bzw. Gruppenzuschüsse zu prüfen. Dem Rechnungsprüfungsamt<br />
ist auf Verlangen Einsicht in die Belege zu gewähren.<br />
Die Verwendung des Zuschusses ist insbesondere zulässig z. B. für folgende<br />
Zwecke:<br />
1. Geschäftsbedürfnisse für die laufende Fraktionsarbeit<br />
- einmalige Kosten, Anschaffung von Büromöbeln und –maschinen<br />
- wiederkehrende Kosten wie Wartung der Büromaschinen, Porto,<br />
Telefon, Telefax, Papier, ...sonstiges Büromaterial<br />
2. Fachliteratur, Zeitschriften<br />
3. Beschäftigung von Personal für die Sicherung des Informationsaustausches<br />
und organisatorischer Arbeiten (Geschäftsstellenbetrieb)<br />
4. Beiträge an kommunalpolitische Vereinigungen<br />
5. Durchführung von Fraktionssitzungen<br />
6. Öffentlichkeitsarbeit<br />
In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, wenn die Fraktionen<br />
ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig<br />
zu lösenden Fragen der Öffentlichkeit darlegen und erläutern. Eine<br />
Grenzziehung zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und unzulässiger<br />
verdeckter Parteienfinanzierung gestaltet sich zum Teil schwierig,<br />
sie wird jedoch da angesetzt, wo die Wahlwerbung beginnt. Als<br />
Indizien können nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes<br />
Inhalt, äußere Form und Aufmachung von Druckschriften sowie ein<br />
zeitliches Anwachsen von Werbung in Wahlkampfnähe dienen.<br />
Unzulässig ist die Verwendung des Zuschusses z. B. für folgende Zwecke:<br />
1. Verfügungsmittel des Fraktionsvorsitzenden, aus denen kleinere Geschenke,<br />
Fahrtkosten, Fernsprechgebühren und sonstige Büroaufwendungen<br />
gezahlt werden sollen.<br />
Dieser Aufwand ist mit der erhöhten Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />
2. Arbeitsessen der Fraktionsvorsitzenden<br />
Diese Kosten sind mit der erhöhten Aufwandsentschädigung abgegolten.<br />
3. Spenden<br />
Den Fraktionen zur Verfügung gestellte Haushaltsmittel dienen ausschließlich<br />
der Fraktionsarbeit. Die durch Spenden beabsichtigte Unterstützung<br />
sozialer, kultureller und ähnlicher Zwecke stellt keine<br />
Fraktionsarbeit im engeren Sinne dar.<br />
389<br />
378.<br />
SIEBTE SATZUNG<br />
vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfallund<br />
Auslagenentschädigung für Mitglieder des Kreistages und<br />
sonstige ehrenamtlich tätige Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong><br />
(Aufwandsentschädigungssatzung) vom 10. Juni 1992<br />
Aufgrund der §§ 7, 24, 35, 36 und 47 der Niedersächsischen <strong>Landkreis</strong>ordnung<br />
(NLO) in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S.<br />
510) hat der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> in seiner Sitzung am 17.<br />
Dezember 2008 folgende Siebte Satzung zur Änderung der Satzung über<br />
die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />
für Mitglieder des Kreistages und sonstige ehrenamtlich tätige<br />
Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />
vom 10. Juni 1992 beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Änderung der Satzung<br />
1. § 2 Abs.4 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />
Gehört eine Fraktion einer Gruppe an, wird bei Personalunion des Gruppenvorsitzes<br />
und des Fraktionsvorsitzes die Aufwandsentschädigung<br />
nach Abs. 3 Nr. 3.2 nur einmal gezahlt.<br />
2. § 2 Abs. 5, Ziffer 5.1.2 erhält folgende Fassung:<br />
5.1.2 die organisatorischen Leiter der örtlichen Einsatzleitung 154,00 €<br />
3. § 2 Abs. 6 Ziffer 4.1 bis Ziffer 4.6 erhält folgende Fassung:<br />
6.4.1 für Atemschutzgeräteträger in Höhe von 35,00 €<br />
6.4.2 für Maschinisten in Höhe von 35,00 €<br />
6.4.3 für Sprechfunker in Höhe von 35,00 €<br />
6.4.4 für Grundausbildung in Höhe von 35,00 €<br />
6.4.5 für Gefahrgutausbildung in Höhe von 35,00 €<br />
4. § 2 Abs. 6, Ziffer 6.5.4 erhält folgende Fassung:<br />
6.5.4 der/die Funkbeauftragte in Höhe von 136,00 €<br />
5. § 2 Abs. 6 Ziffer 5.1.1 bis 5.1.5 wird neu hinzugefügt:<br />
6.5.1.1 der Abschnittsjugendfeuerwehrwart <strong>Cuxhaven</strong>-Ost<br />
in Höhe von 35,00 €<br />
6.5.1.2 der Abschnittsjugendfeuerwehrwart <strong>Cuxhaven</strong>-Nord<br />
in Höhe von 35,00 €<br />
6.5.1.3 der Abschnittsjugendfeuerwehrwart <strong>Cuxhaven</strong>-Süd<br />
in Höhe von 35,00 €<br />
6.5.1.4 der Abschnittsjugendfeuerwehrwart <strong>Cuxhaven</strong>-Stadt<br />
in Höhe von 35,00 €<br />
6.5.1.5 der stellv. Kreisjugendfeuerwehrwart<br />
in Höhe von 35,00 €<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Art. I Ziffer 1 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01. November 2006<br />
in Kraft, im übrigen tritt die Satzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Cuxhaven</strong>, den 17. Dezember 2008 <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
(L.S.) Der Landrat<br />
Bielefeld
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
379.<br />
RICHTLINIE<br />
zur Förderung von Investitionen<br />
in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU*)<br />
im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage<br />
1.1. Zur Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze im<br />
Zusammenhang mit Investitionsvorhaben gewährt der <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Cuxhaven</strong> finanzielle Zuwendungen für KMU.<br />
1.2. Die Gewährung dieser Zuwendung erfolgt unter Anwendung folgender<br />
beihilferechtlichen Grundlagen in der jeweils geltenden<br />
Fassung:<br />
• Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/<br />
2008 der Kommission vom 06. August 2008, Abl. L 214/3 vom<br />
09. August 2008 (AGFVO) und<br />
• De-minimis-Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1998/2006 der<br />
Kommission vom 15. Dezember 2006, Abl. L 379/5 vom 28.<br />
Dezember 2006<br />
1.3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach dieser<br />
Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und<br />
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
setzt hierfür Mittel aus dem sog. „Regionalisierten Teilbudget“<br />
entsprechend der Rahmenregelung des Landes Niedersachsen<br />
für die Aufstellung und Genehmigung von kommunalen Richtlinien<br />
zur kommunalen Förderung von KMU (vom 17. Juli 2007 in<br />
der aktuellen Fassung) aus dem Schwerpunkt 1 des Europäischen<br />
Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode<br />
2007 – 2013 ein.<br />
2. Zuwendungsempfänger<br />
2.1. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen<br />
• der Industrie und des Handwerks,<br />
• des Handels,<br />
• des Gesundheits- und Sozialwesens,<br />
• des Bau- und Verkehrsgewerbes,<br />
• des Gastgewerbes, sofern sie mit dem Qualitätssiegel „Service-<br />
Qualität Niedersachsen“ zertifiziert sind oder innerhalb des Bewilligungszeitraumes<br />
werden,<br />
• des Dienstleistungsgewerbes<br />
mit Sitz im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> und Existenzgründer, die beabsichtigen,<br />
eine Betriebsstätte mit Sitz im <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> zu<br />
errichten.<br />
Folgende Investitionsmaßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen<br />
(gem. AGFVO, De-minimis-Freistellungs-VO):<br />
- Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der<br />
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 tätig sind<br />
- Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag<br />
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind<br />
- Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang<br />
I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen<br />
tätig sind, und zwar in folgenden Fällen:<br />
a) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der<br />
von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder nach dem<br />
Preis oder der Menge der von betreffenden Unternehmen angebotenen<br />
Erzeugnisse richtet<br />
b) oder wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder<br />
teilweise an die Primärerzeuger (Landwirte) weitergegeben wird<br />
- Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten<br />
oder Drittländer ausgerichtet sind, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit<br />
den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines<br />
Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben<br />
in Zusammenhang stehen<br />
- Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten<br />
von Importwaren abhängig gemacht werden<br />
- Unternehmen, die im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung<br />
(EG) Nr. 140/2002 tätig sind<br />
* Der Begriff umfasst auch die Kleinstunternehmen nach Punkt 2.2 a der Richtlinie<br />
390<br />
- Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport<br />
an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports<br />
- Unternehmen in Schwierigkeiten<br />
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung von EFRE-Mitteln<br />
nicht Folge geleistet haben<br />
- Tätigkeiten in der Stahlindustrie, im Schiffbau oder im Kunstfasersektor<br />
- Stille Beteiligungen als „sonstige öffentliche Kapitalzufuhr“<br />
- Kommunale Eigengesellschaften der <strong>Landkreis</strong>e und kreisfreien<br />
Städte<br />
- Betriebe in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und Vereine<br />
- Alten- und Pflegeheime sind grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahmen<br />
sind nach pflichtgemäßen Ermessen in solchen Fällen zulässig,<br />
in denen ein wesentlicher Teil der Wertschöpfung in weitergehenden<br />
Dienstleistungen erzielt wird.<br />
Eine Kumulierung der Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung<br />
der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) und Mitteln aus dem<br />
EFRE der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) mit Mitteln<br />
aus dieser Förderrichtlinie ist ausgeschlossen.<br />
Anträge, bei denen nach den einschränkenden Landeskriterien eine Förderung<br />
nicht vorgesehen ist, werden nach Absprache mit dem <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Cuxhaven</strong> an diesen abgegeben. Wurde ein Antrag seitens des Landes abgelehnt,<br />
ist eine Förderung aus einer kommunalen Richtlinie ausgeschlossen.<br />
2.2. Maßgeblich für die Einstufung als KMU im Sinne dieser Richtlinie<br />
ist der Anhang I zur AGFVO.<br />
a) Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die<br />
• weniger als 10 Mitarbeiter und<br />
• einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens<br />
2 Mio. Euro haben.<br />
b) Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die<br />
• weniger als 50 Mitarbeiter und<br />
• einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens<br />
10 Mio. Euro haben.<br />
c) Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die<br />
• weniger als 250 Mitarbeiter und<br />
• einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme<br />
von höchstens 43 Mio. Euro haben.<br />
Sofern weitere Unternehmen wirtschaftlich oder vertraglich mit<br />
dem antragstellenden KMU verbunden sind, sind deren Beschäftigungszahlen,<br />
Umsätze und Bilanzsummen anteilig oder vollständig<br />
den Werten des Antrag stellenden KMU hinzuzurechnen. Dabei<br />
ist die Intensität der Bindung zu berücksichtigen. Zur Ermittlung<br />
der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen<br />
bzw. verbundene Unternehmen gelten die im Anhang<br />
I der AGFVO enthaltenen Berechnungsmethoden.<br />
Es gilt der Sitz der rechtlich selbständigen Betriebsstätte.<br />
3. Gegenstand der Förderung<br />
3.1. Gefördert werden materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte<br />
bei folgenden investiven Fördertatbeständen:<br />
a) Errichtung einer Betriebsstätte, wenn hierdurch mindestens ein<br />
Vollzeitarbeitsplatz geschaffen und besetzt wird.<br />
b) Erweiterung und/oder Verlagerung einer Betriebsstätte, wenn<br />
hierdurch die Zahl der Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 %<br />
gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn, mindestens aber<br />
um einen Vollzeitarbeitsplatz erhöht und dieser besetzt wird.<br />
c) Diversifizierung einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,<br />
wenn diese den Fortbestand des Betriebes sichert und<br />
mindestens der Erhalt der vorhandenen Dauerarbeitsplätze<br />
dient. Hierbei finden auch Investitionen, die der Optimierung<br />
der Barrierefreiheit dienen, Berücksichtigung.<br />
3.2. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer<br />
angelegt sind. Auf Dauer angelegte Teilzeitarbeitsplätze werden<br />
entsprechend der jeweiligen Wochenarbeitszeit, Saisonarbeitsplätze<br />
mit der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit (mind. 6 Monate)<br />
anteilig berücksichtigt. Teilzeitarbeitsplätze, die sozialrechtlich<br />
wegen Geringfügigkeit nicht zur Versicherungspflicht führen<br />
(auch 400 €-Kräfte), sowie Aushilfskräfte, Praktikanten, Heimarbeiter<br />
und ABM-Kräfte bleiben unberücksichtigt.<br />
3.3. Ein zusätzlich geschaffener Ausbildungsplatz wird wie ein Vollzeitdauerarbeitsplatz<br />
gewertet.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung<br />
4.1. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses<br />
als Anteilsfinanzierung gewährt. Der Zuschuss setzt<br />
sich dabei zu 75% aus EU-Mitteln und zu 25% aus nationalen Kofinanzierungsmitteln<br />
zusammen. Die nationalen Kofinanzierungsmittel<br />
teilen sich der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> und die örtliche Kommune<br />
(Stadt, Samtgemeinde bzw. Gemeinde) je zur Hälfte. Eine<br />
Förderung erfolgt nur, wenn sich die örtliche Kommune am Zuschuss<br />
beteiligt. Die Förderhöhe des <strong>Landkreis</strong>es ist auf die Höhe<br />
des Betrages der örtlichen Kommune begrenzt.<br />
4.2. Die Höhe des Zuschusses kann bei<br />
• Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen bis zu 25,00 %<br />
und<br />
• bei mittleren Unternehmen bis zu 17,5 %<br />
der förderfähigen Investitionskosten betragen, höchstens jedoch<br />
200.000,00 Euro bzw. 100.000,00 Euro im Straßentransportsektor<br />
(Art. 2 Abs. 2 De-minimis-VO).<br />
Der Zuwendungsempfänger muss entweder aus eigenen oder aus<br />
fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % leisten,<br />
der keinerlei öffentliche Förderung enthält.<br />
Soweit das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die<br />
Nettoinvestitionskosten maßgeblich.<br />
4.3. Bei jeder Neubewilligung ist die Gesamtsumme der De-minimis-<br />
Beihilfen im laufenden Steuerjahr und den letzten zwei Steuerjahren<br />
nachzuweisen.<br />
4.4. Gefördert werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der<br />
zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens.<br />
4.5. Förderfähig ist grundsätzlich:<br />
• Grunderwerb und damit in Zusammenhang stehende Kosten<br />
(begrenzt auf bis zu 10 % der förderfähigen Kosten, max. in<br />
Höhe des aktuellen Bodenrichtwertes)<br />
• Erwerb bestehender Gewer<strong>beim</strong>mobilien (max. zum Buchwert<br />
des Veräußerers)<br />
• Baumaßnahmen an eigenen gewerblich, genutzten Immobilien,<br />
an gepachteten und gemieteten Immobilien nur wenn eine<br />
Miet- oder Pachtlaufzeit von mind. 5 Jahren verbleibt<br />
• Baunebenkosten mit Ausnahme der Kosten der Bauleitplanung<br />
• Neue Wirtschaftsgüter, wie Maschinen, Einrichtungen<br />
• Immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Patente, Betriebslizenzen,<br />
Bauartzulassungen<br />
4.6. Nicht förderfähig sind:<br />
• Gebrauchte Wirtschaftsgüter<br />
• Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
• Fahrzeuge, welche für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen<br />
werden<br />
• Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen<br />
• Waren jeglicher Art<br />
• Ge- und Verbrauchsgüter bzw. -stoffe<br />
• Sollzinsen<br />
• Stilllegung von Kernkraftwerken<br />
• Erstattungsfähige Mehrwertsteuer<br />
• Ausgaben für den Wohnungsbau<br />
• Rabatt/Skonto<br />
• Leasing<br />
• Mietkauf<br />
5. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen und Bestimmungen<br />
5.1. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der<br />
Antrag mit den im Antragsvordruck genannten Unterlagen vor Beginn<br />
des Vorhabens bei der bewilligenden Stelle gestellt worden<br />
ist und hierüber eine schriftliche Eingangsbestätigung seitens der<br />
A.f.W. ausgestellt wurde.<br />
5.2. Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss sichergestellt sein.<br />
5.3. Eine Förderung ist nur möglich, wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten<br />
des Investitionsvorhabens auf mindestens 20.000,00<br />
Euro belaufen.<br />
5.4. Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben<br />
gewährt, die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen<br />
werden. Der Durchführungszeitraum ist dabei auf den 31.<br />
März des zweiten Folgejahres der Jahrestranche der EU-Mittel begrenzt.<br />
5.5 Mit dem Vorhaben soll spätestens zwei Monate nach Erteilung der<br />
Bewilligung begonnen werden.<br />
391<br />
5.6. Es muss ein in sich geschlossenes Investitionsvorhaben vorliegen.<br />
Eine erneute Förderung des selben Unternehmens ist auf bei Vorliegen<br />
der sonstigen Fördervoraussetzungen nur möglich, wenn es sich<br />
um ein neues, in sich geschlossenes Investitionsvorhaben handelt.<br />
5.7. Grundsätzlich werden nur Investitionen von KMU gefördert, die<br />
nicht über andere Förderprogramme des Landes Niedersachsen,<br />
des Bundes und über EU-Programme bezuschusst werden. Eine<br />
Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist ausdrücklich nicht zulässig,<br />
wenn das Unternehmen für dasselbe Projekt andere Investitionskostenzuschüsse<br />
erhält.<br />
5.8. Eine ergänzende Inanspruchnahme von anderen staatlichen oder<br />
gemeinschaftlichen Beihilfen (wie beispielsweise zinsgünstige<br />
Darlehen, Coachingmaßnahmen, Lohnkostenzuschüssen) ist zulässig,<br />
soweit die für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> gültigen Förderhöchstgrenzen<br />
nach Maßgabe des Konvergenzgebietes nicht überschritten<br />
werden.<br />
5.9. Die neu geschaffenen Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze müssen<br />
mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens<br />
tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft<br />
angeboten werden. Das dauerhafte Angebot der Arbeitsplätze auf<br />
dem Arbeitsmarkt ist durch eine entsprechende Bescheinigung der<br />
Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.<br />
5.10. Die durch die Beihilfe geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens<br />
5 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der<br />
geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden<br />
durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungszeitraum).<br />
5.11. Der Betrieb oder Teile des Betriebes dürfen innerhalb eines Zeitraumes<br />
von 5 Jahren nicht stillgelegt, anderen übertragen oder zur<br />
Nutzung überlassen oder aus dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> hinaus verlagert<br />
werden.<br />
6. Verfahren<br />
6.1. Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist vor Investitionsbeginn<br />
unter Verwendung eines Antragsformulars zusammen mit<br />
den im Antragsvordruck genannten Unterlagen bei der Agentur<br />
für Wirtschaftsförderung <strong>Cuxhaven</strong>, Kapitän-Alexander-Straße 1,<br />
27472 <strong>Cuxhaven</strong>, einzureichen. Eine schriftliche Eingangsbestätigung<br />
seitens der A.f.W. ist abzuwarten, bevor mit der Investitionsmaßnahme<br />
begonnen wird. Begonnen wurde die Maßnahme mit<br />
Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages bzw. mit<br />
Baubeginn. In den Fällen, in denen gemäß lfd. Nr. 3.1. eine Arbeitsplatzerhöhung<br />
Voraussetzung ist, werden nur die Arbeitsbzw.<br />
Ausbildungsplätze berücksichtigt, die nach Antragseingang<br />
geschaffen und besetzt wurden.<br />
6.2. Nach Erhalt und Prüfung der vollständigen Antragsunterlagen und<br />
unter der Voraussetzung zur Verfügung stehender Haushaltsmittel<br />
wird über die vorliegenden Anträge im Rahmen von Einplanungsrunden<br />
unter Anwendung eines Scoringsystems entschieden. Einplanungsrunden<br />
finden zweimal jährlich statt. Antragsstichtage dafür<br />
sind der 31. März und der 30. September eines jeden Jahres.<br />
Das Scoringsystem ist dieser Richtlinie als Anlage beigefügt.<br />
6.3. Die im Antrag gemachten Angaben werden zu subventionserheblichen<br />
Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) erklärt.<br />
6.4. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel nach Beendigung<br />
der Maßnahme und unter Vorlage eines nachvollziehbaren<br />
Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis ist vom<br />
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer des Unternehmens zu unterzeichnen<br />
und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investition<br />
vorzulegen. Mit dem Verwendungsnachweis sind Originalrechnungsbelege<br />
vorzulegen. Zwischenabrufe sind durch einen Nachweis<br />
von förderfähigen Kosten ab einer Höhe von 20.000,00 Euro<br />
möglich.<br />
6.5. Der Zuwendungsbescheid des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> kann widerrufen<br />
werden, wenn Widerrufsgründe für die EU-Zuwendung vorliegen.<br />
Insbesondere wird eine Rückforderung bzw. ein Widerruf<br />
des Zuwendungsbescheides bei Nichtbeachtung der Fördervoraussetzungen<br />
der Punkte 5.7. bis 5.11. erfolgen. Unwirksamkeit,<br />
Rücknahme oder Widerruf eines Zuwendungsbescheides sowie als<br />
Folge hiervon die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung<br />
richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.<br />
6.6. Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> oder die von ihm beauftragten Einrichtungen<br />
haben das Recht, die Antragsangaben, die Fördergrundlagen,<br />
die Erfüllung der Voraussetzungen und Bestimmungen und<br />
sonstige im Rahmen der Zuschussgewährung bedeutsame Umstände<br />
in den Betrieben zu überprüfen und darüber Erkundigungen einzuholen.<br />
Ebenso bleiben Prüfverfahren des Landes, des Bundes<br />
und der EU vorbehalten.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
392
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
6.7. Sämtliche Belege und sonst mit der Förderung zusammenhängende<br />
Unterlagen sind vom Bewilligungszeitpunkt an 10 Jahre aufzubewahren.<br />
6.8. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle im Rahmen des<br />
Zuwendungsbescheides festgelegten Auflagen und Bedingungen<br />
zu erfüllen, insbesondere einer Veröffentlichung ihrer Förderdaten<br />
nach der Transparenzrichtlinie der EU-Kommission zuzustimmen<br />
(VO (EG) Nr. 1828/2006 vom 08. Dezember 2006, veröffentlicht<br />
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 371/1, Art. 7 Ziff.<br />
2d) vom 08. Dezember 2006).<br />
7. Inkrafttreten und zeitliche Befristung<br />
Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des<br />
<strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember<br />
2013 unter der Voraussetzung, dass Mittel der Europäischen Union<br />
und nationale Kofinanzierungsmittel zur Verfügung stehen und die<br />
Richtlinie zuvor nicht aufgehoben oder geändert wird.<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 390 -<br />
380.<br />
VERORDNUNG<br />
über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes<br />
für das Wasserwerk Langen/Leherheide der<br />
swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG<br />
vom 17. Dezember 2008<br />
Aufgrund der §§ 48 bis 51 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der<br />
Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345) und der §§ 19 und 41 des<br />
Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I<br />
S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007<br />
(BGBl. I S. 666) wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Für die der öffentlichen Wasserversorgung dienenden, auf den Flurstücken<br />
29/1, 32/1 der Flur 12, dem Flurstück 27/5 der Flur 13, Flurstück<br />
10/3 der Flur 14, Gemarkung Langen, dem Flurstück 70/1 der Flur 16,<br />
dem Flurstück 18/8 der Flur 17, Gemarkung Debstedt, dem Flurstück<br />
97/2 der Flur 45, dem Flurstück 2/1 der Flur 51, den Flurstücken 20/2,<br />
48/1 der Flur 53 und dem Flurstück 84/5 der Flur 55, Gemarkung Lehe<br />
gelegenen Brunnen der swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG wird<br />
zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen ein Wasserschutzgebiet<br />
zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt.<br />
§ 2<br />
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Schutzzonen I (Fassungsbereich),<br />
II (engere Schutzzone), III A und III B (weitere Schutzzonen).<br />
(2) Das Wasserschutzgebiet Langen/Leherheide liegt in der Stadt Bremerhaven<br />
in den Gemarkungen Lehe und Weddewarden sowie im <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Cuxhaven</strong> in den Gemarkungen Langen, Imsum, Sievern, Holßel,<br />
Hymendorf, Debstedt, Wremen, Drangstedt, Wehden sowie Spaden und<br />
hat eine Fläche von 49,13 km².<br />
(3) Die Begrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ist<br />
in der beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:20.000 sowie den Detailplänen<br />
1:2.000 eingezeichnet (siehe Anlage 1 und 2).<br />
(4) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes Langen/Leherheide werden<br />
wie folgt beschrieben:<br />
1. Begrenzung der Schutzzone I<br />
Die Grenze der Schutzzone I verläuft mit einem Radius von 10 m,<br />
gemessen vom Brunnen, allseitig um jeden der Grundwasserförderbrunnen.<br />
2. Begrenzung der Schutzzone II<br />
Schutzzone II – Fassung Debstedt:<br />
Die Schutzgebietsgrenze des Wasserwerkes Langen beginnt am westlichen<br />
Ende der Straße „Im Wiesengrund“. Von dort verläuft sie für<br />
ca. 130 Meter in Richtung Westen an der nördlichen Grundstücksgrenze<br />
von diversen Wohngrundstücken. Im Anschluss folgt die<br />
393<br />
Grenze einer gedachten Linie nach Nordwesten, um nach 440 Metern<br />
auf einen Wirtschaftsweg (parallel zum „Heuweg“) zu treffen. Anschließend<br />
knickt die Grenze nach Nordosten ab, um nach ca. 170<br />
Metern nach Osten zu verschwenken und nach rund 170 Metern auf<br />
die nordwestliche Ecke des Flurstückes 106/72, Flur 16, Gemarkung<br />
Debstedt zu treffen. Danach knickt der Verlauf nach Südosten, bis<br />
die Grenze auf die Straße „Widackerring“ trifft. Die Grenze folgt nun<br />
den Straßenverläufen „Widackerring“ und „Zum Widacker“. Am Ende<br />
der Straße „Zum Widacker“ führt die Grenze in südsüdwestlicher<br />
Richtung zwischen diversen Wohngrundstücken zurück zum Ausgangspunkt.<br />
Schutzzone II – Brunnen 22 (Fassung Friedrichsruh):<br />
Die Schutzgebietsgrenze beginnt auf der südöstlichen Seite der Kreuzung<br />
„Nordeschweg“ sowie „Baumackerweg“ und verläuft in nordnordöstlicher<br />
Richtung bis sie auf einen Weg stößt. Diesem Weg<br />
folgt die Grenze zunächst in östlicher Richtung, um mit dem Weg in<br />
südöstliche Richtung zu verschwenken. Nach ca. 40 m weicht die<br />
Grenze vom Weg in südsüdöstlicher Richtung ab und kreuzt dabei<br />
wiederum den Nordeschweg, schwenkt auf der Südseite des Nordeschweges<br />
nach Süden, umschließt dabei das Flurstück 5, Flur 14, Gemarkung<br />
Langen und verläuft in nordwestlicher Richtung zurück<br />
zum Ausgangspunkt.<br />
Schutzzone II – Brunnen 52 (Fassung Leherheide)<br />
Die Grenze beginnt an der Südostecke des Flurstücks 36, Flur 52,<br />
Gemarkung Lehe, und folgt der Flurstücksgrenze des Grundstücks im<br />
Süden und Westen. Das sich nördlich anschließende Flurstück 37,<br />
Flur 52, Gemarkung Lehe, wird ebenfalls im Westen und Norden<br />
umlaufen und die Grenze läuft an der nordöstlichen Ecke des Flurstücks<br />
auf den „Fehmoorweg“ zu. Die Grenze nimmt im Folgenden<br />
einen nordöstlichen Verlauf und umschließt das Flurstück 20, Flur<br />
45, Gemarkung Lehe. Hier verschwenkt die Grenze in südöstlicher<br />
Richtung und orientiert sich hierbei an den nördöstlichen Flurstücksgrenzen<br />
der Flurstücke 25/4 und 26, Flur 45, Gemarkung Lehe. Nach<br />
Querung des Flurstückes 42/1, Flur 45, Gemarkung Lehe, folgt die<br />
Grenze weiterhin einem südöstlichen Verlauf, quert dabei den „Fehmoorweg“,<br />
folgt den Flurstücksgrenzen der Flurstücke 86 und 85/3<br />
bis der „Fliederweg“ erreicht wird. Entlang des „Fliederweges“ führt<br />
die Grenze in südwestlicher Richtung bis zur Straße „Am Gehölz“<br />
und verläuft von dort in nordnordwestlicher Richtung zum Ausgangspunkt<br />
zurück.<br />
3. Begrenzung der Schutzzonen III A und III B<br />
Die Schutzgebietsgrenze beginnt an der Landesstraße 118 (L 118),<br />
nordwestlich von Hymendorf. Nachdem die Grenze die Sandabbaustätte<br />
westlich von Hymendorf umfahren hat, führt die Grenze in östlicher<br />
Richtung durch Hymendorf. Nach Querung der Kreisstraße 65<br />
folgt die Grenze entlang einer gedachten Linie auf einer Länge von<br />
ca. 680 Metern nach Südosten. Anschließend knickt die Grenze nach<br />
Südwesten ab, quert hierbei die Landesstraße 120 (L 120), die Bahngleise<br />
der Strecke Bremerhaven-Bad Bederkesa sowie die Kreisstraße<br />
64 bis die Grenze auf die Autobahn A 27 trifft. Nach ca. 1270 Metern<br />
in südwestlicher Richtung entlang der A 27 lässt sich der Verlauf<br />
in südliche Richtung entlang des „Kirchweges“ verfolgen. Die Grenze<br />
nimmt ihren Verlauf weiter in südlicher Richtung, quert dabei die<br />
Kreisstraße 63, umschließt die Schießanlage und erreicht nach ca.<br />
640 Metern die „Wehdener Straße“ am Nordrand von Spaden. Der<br />
folgende Grenzverlauf orientiert sich in westliche Richtung durch<br />
Spaden bis hin zur Autobahn A 27. Der weitere Verlauf erstreckt sich<br />
rund 520 Meter in südliche Richtung entlang der Autobahn A 27.<br />
Hier knickt der Verlauf nach Westsüdwest ab und verläuft durch<br />
Wohngebiete im Bereich der Stadt Bremerhaven. Nachdem die „Leobschützer<br />
Straße“ gequert wird, verläuft die Grenze in westlicher<br />
Richtung bis zur „Myslowitzer Straße“. Die Schutzgebietsgrenze<br />
quert den Abstellbahnhof Lehe. In Höhe Gaußschule nimmt der Verlauf<br />
eine nördliche Richtung und folgt der „Gaußstraße“ sowie der<br />
„Timmermannallee“ bis zum Bootsteich im Speckenbütteler Park.<br />
Die Grenze umläuft den Bootsteich im Uhrzeigersinn und setzt im<br />
Anschluss ihren nordwestlichen Verlauf fort bis sie auf den „Norderweg“<br />
trifft. Vom „Norderweg“ verläuft die Grenze in nördlicher<br />
Richtung bis zum „Burhammsweg“. Die Grenze nimmt von hier einen<br />
nordöstlichen Verlauf bis zur südwestlichen Spitze des Sieverner<br />
Sees. Dieser wird von der Grenze ebenfalls im Uhrzeigersinn umlaufen,<br />
danach setzt die Grenze ihren nordöstlichen Verlauf an der Heldenschanze<br />
vorbei bis in den nördlichen Bereich des Naturschutzgebietes<br />
Dorumer Moor fort. Dort verläuft die Grenze in einem Bogen<br />
nach Südosten, quert nochmals die Autobahn A 27, führt über das<br />
Gebiet der Boden- und Bauschuttdeponie Langen-Neuenwalde zum<br />
Ausgangspunkt zurück.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
Grenze zwischen den Schutzzonen III A und IIIB<br />
Vom Anbindungspunkt mit der äußeren Schutzgebietsgrenze im<br />
Nordwesten am „Hüllenweg“ verläuft die Grenze zunächst in östlicher<br />
Richtung auf einer Länge von rund 1.600 Metern bis zu einem<br />
Weg (parallel zur Landesstraße 135). Die Grenze folgt dem Weg auf<br />
seiner östlichen Seite auf rund 540 Metern nach Norden. Danach<br />
schwenkt die Grenze nach Nordosten, quert dabei die Kreisstraße 66<br />
und orientiert sich im Anschluss an der nördlichen Friedhofsgrenze<br />
entlang in östlicher Richtung. Im weiteren Verlauf lässt sich die<br />
Grenze ca. 660 Meter lang nach Osten bis zu einer Wegekreuzung<br />
verfolgen, an der die Grenze nach Südosten abknickt. Die Grenze<br />
verläuft rund 2.350 Meter in südöstlicher Richtung und quert dabei<br />
die L 118 und den „Tannenkamp“. Danach trifft die Grenze im südlichen<br />
Verlauf auf die L 120. Nach Querung der L 120 setzt sich der<br />
Grenzverlauf in südwestlicher Richtung bis zur Kreisstraße 64 fort.<br />
Die Grenze verläuft nun in südöstlicher Richtung weiter, quert die<br />
Autobahn A 27 und schließt an der äußeren Grenze des Schutzgebietes<br />
an.<br />
(5) Die genaue Begrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen<br />
ist in den Karten, die Bestandteile dieser Verordnung sind, dargestellt. Im<br />
Zweifelsfall ist die Grenzziehung in den Kartenwerken maßgebend.<br />
§ 3<br />
Eine Ausfertigung der Verordnung sowie der Karten werden <strong>beim</strong> <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Cuxhaven</strong>, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 <strong>Cuxhaven</strong> und weitere<br />
Ausfertigungen jeweils bei der Samtgemeinde Bederkesa, Am Markt 8,<br />
27624 Bad Bederkesa, der Samtgemeinde Land Wursten, Westerbüttel<br />
13, 27632 Dorum, der Stadt Langen, Sieverner Straße 10, 27607 Langen,<br />
und der Gemeinde Schiffdorf, Brameler Str. 13, 27619 Schiffdorf verwahrt.<br />
Ausfertigungen dieser Verordnung und der Karten können bei diesen<br />
Behörden von jeder Person kostenfrei eingesehen werden.<br />
§ 4<br />
(1) Die Schutzzone I darf nur zur Vornahme solcher Handlungen betreten<br />
werden, die erforderlich sind:<br />
1. zur Pflege der Schutzzone,<br />
2. für den Betrieb und die Überwachung der Wassergewinnungsanlagen,<br />
3. zur baulichen und betrieblichen Veränderung der Wassergewinnungsanlagen.<br />
(2) Die Anwendung von Pflanzenschutz-, Pflanzenhilfs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />
ist in der Schutzzone I verboten. Darüber hinaus ist<br />
jegliche Düngung untersagt, soweit sie nicht in geringen Mengen zur Erzielung<br />
einer geschlossenen Grasnarbe erforderlich ist.<br />
(3) Im Übrigen ist das Betreten der Schutzzone I durch Unbefugte verboten.<br />
(4) Die in den Schutzzonen II, III A und III B geltenden Verbote sowie<br />
die Handlungen und Anlagen, die einer Genehmigungspflicht unterliegen,<br />
ergeben sich aus Absatz 5. Hierbei gilt, dass<br />
1. die mit einem „V“ bezeichneten Handlungen und Anlagen in den jeweiligen<br />
Schutzzonen verboten sind,<br />
2. die mit einem „G“ gekennzeichneten Handlungen und Anlagen einer<br />
Genehmigungspflicht (beschränkt zulässige Handlungen) unterliegen<br />
und<br />
3. die mit einem „*“ gekennzeichneten Handlungen und Anlagen in der<br />
jeweiligen Schutzzone nicht den Beschränkungen des Katalogs der<br />
Schutzbestimmungen nach Absatz 5 unterliegen; unberührt bleiben<br />
jedoch Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung<br />
und rechtliche Anforderungen nach anderen Bestimmungen des<br />
öffentlichen Rechts. Dies gilt insbesondere für<br />
a) die §§ 3, 4 und 137 des Niedersächsischen Wassergesetzes<br />
b) die Anlagenverordnung,<br />
c) die §§ 6 bis 10a des Pflanzenschutzgesetzes,<br />
d) Anforderungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald<br />
und die Landschaftsordnung,<br />
e) Anforderungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,<br />
f) Anforderungen Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundes-Bodenschutz-<br />
und Altlastenverordnung sowie<br />
g) § 68 der Niedersächsischen Bauordnung<br />
(5) Im Einzelnen gelten folgende Schutzbestimmungen:<br />
394<br />
Zone Zone Zone<br />
II III A III B<br />
Abwasser<br />
1. Einleiten von Abwasser in den Untergrund<br />
a) Versenken von Abwasser<br />
(einschließlich Oberflächenwasser) V V V<br />
b) Einleiten (Versickern, Untergrundverrieselung)<br />
von industriellen und gewerblichen Abwässern<br />
in den Untergrund V V V<br />
c) Einleiten (Versickern, Untergrundverrieselung)<br />
von häuslichem Abwasser in den Untergrund<br />
aus Kleinkläranlagen mit allgemeiner<br />
bauaufsichtlicher Zulassung V G G<br />
d) Versickern des von Verkehrsflächen<br />
abfließenden Wassers auf Böschungen,<br />
in Mulden und Becken mit belebter Bodenzone V G G<br />
2. Untergrundverrieselung, Versenken oder Versickern<br />
von Kühlwasser oder von Rücklaufwasser aus<br />
Wärmetauschanlagen (mit Ausnahme der unter<br />
lfd. Nr. 52 genannten Anlagen) V V G<br />
3. Einleiten von Abwasser und des von Verkehrsflächen<br />
abfließenden Wassers in oberirdisches<br />
Gewässer (ausgenommen Niederschlagswasser im<br />
Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß § 73 NWG) V G G<br />
4. Bau von Abwasserkanälen nach dem Stand der<br />
Technik, sofern der unteren Wasserbehörde die<br />
Dichtigkeit der Anlagen nachgewiesen wird V * *<br />
5. Bau von Abwasserbehandlungsanlagen und<br />
Abwassersammelgruben (mit Ausnahme der<br />
unter Nr. 1 genannten Anlagen) V G G<br />
6. Abwasserverregnung und Abwasserlandbehandlung V V V<br />
Land- und Forstwirtschaft sowie Erwerbsgartenbau analog zur Verordnung<br />
über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (Schu-<br />
VO) vom 24. Mai 1995, Nds. GVBl. S 133, in der zurzeit gültigen Fassung<br />
7. Umbruch von Grünland zur Nutzungsänderung<br />
a) Grünland, das aufgrund seiner natürlichen<br />
Standortgegebenheiten keine ordnungsgemäße<br />
Ackernutzung zulässt (absolutes Grünland) V V V<br />
b) Grünland, das eine ordnungsgemäße Grünland-,<br />
Acker- oder gärtnerische Nutzung zulässt<br />
(fakultatives Grünland) V G G<br />
8. Grünlanderneuerung, ausgenommen sind<br />
umbruchlose Verfahren G G G<br />
9. Rotations- oder Dauerbrachen ohne gezielte<br />
Begrünung V V V<br />
10. Umbruch von Dauerbrachen<br />
- vom 15. Juli bis 31. Januar außer zur unmittelbar<br />
nachfolgenden Aussaat von Winterraps<br />
bis 30. September V V V<br />
- vom 1. Februar bis 14. Juli ohne unverzüglich<br />
nachfolgende Bestellung V V V<br />
11. Kahlschlag von forstlich genutzten Flächen<br />
a) zur Umwandlung der Nutzungsart V V V<br />
b) zu sonstigen Zwecken auf Flächen größer<br />
als 0,5 ha G G G<br />
12. Aufbringen von Stickstoff von jährlich mehr als<br />
170 kg/ha aus organischen Düngern pflanzlicher<br />
oder tierischer Herkunft auf ackerbaulich oder<br />
gärtnerisch genutzten Böden V V V<br />
13. Aufbringen von Gülle, Jauche, Silosickersaft und Geflügelkot auf<br />
a) Grünland<br />
- vom 1. Oktober bis 31. Januar V V V<br />
- in der übrigen Zeit V * *<br />
b) unbestellte ackerbaulich oder gärtnerisch<br />
genutzte Böden<br />
- von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis<br />
28. Februar des folgenden Jahres V V V
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
- in der übrigen Zeit, wenn nicht unverzüglich<br />
bestellt wird V V V<br />
- in der übrigen Zeit, wenn unverzüglich<br />
bestellt wird V * *<br />
c) bestellte ackerbaulich oder gärtnerisch<br />
genutzte Böden<br />
- von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis<br />
31. Januar V V V<br />
Ausnahme:<br />
mit Zwischenfrüchten oder Winterraps bestellte<br />
Böden nach der Ernte der letzten Hauptfrucht<br />
bis zum 15. September eines Jahres in Höhe<br />
des aktuellen Düngebedarfes an Stickstoff der<br />
Kultur, jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm<br />
Ammoniumstickstoff oder 80 Kilogramm<br />
Gesamtstickstoff je Hektar V * *<br />
- in der übrigen Zeit V * *<br />
d) forstwirtschaftlich genutzte Böden V V V<br />
14. Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen<br />
(Stoffe im Sinne der Bioabfallverordnung)<br />
a) Aufbringen von behandelten Bioabfällen,<br />
zum Beispiel Komposte, Gärrückstände<br />
aa) auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch<br />
genutzten Böden<br />
- vom 1. Oktober bis 31. Dezember V V V<br />
- in der übrigen Zeit V G G<br />
bb) auf forstwirtschaftlich genutzten Böden V V V<br />
b) Aufbringen von unbehandelten Bioabfällen<br />
und Gemischen auf landwirtschaftlich,<br />
erwerbsgärtnerisch oder forstwirtschaftlich<br />
genutzten Böden V V V<br />
Ausnahme:<br />
Abfälle aus der Forstwirtschaft, Rinden- und<br />
Korkabfälle, kompostierbare Abfälle gemäß<br />
Anhang 1 der Bioabfallverordnung V G G<br />
15. Aufbringen von Klärschlamm oder Klärschlammkompost<br />
aus Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung<br />
von Haushaltsabwässern oder Abwässern<br />
mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung auf landwirtschaftlich<br />
(ohne Grünland) oder gärtnerisch genutzte<br />
Böden soweit nicht nach § 4 der Klärschlammverordnung<br />
ohnehin verboten<br />
a) bei weniger als 30 v. H. Trockensubstanzgehalt<br />
aa) unbestellte ackerbaulich oder gärtnerisch<br />
genutzte Böden<br />
- von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis<br />
28. Februar des folgenden Jahres V V V<br />
- in der übrigen Zeit, wenn nicht unverzüglich<br />
bestellt wird V V V<br />
- in der übrigen Zeit, wenn unverzüglich<br />
bestellt wird V * *<br />
bb) bestellte ackerbaulich oder gärtnerisch<br />
genutzte Böden<br />
- von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis<br />
zum 31. Januar des folgenden Jahres V V V<br />
Ausnahme:<br />
mit Zwischenfrüchten oder Winterraps bestellte<br />
Böden nach der Ernte der letzten<br />
Hauptfrucht bis zum 15. September eines<br />
Jahres in Höhe des aktuellen Düngebedarfes<br />
an Stickstoff der Kultur, jedoch insgesamt<br />
nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff<br />
oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff<br />
je Hektar V * *<br />
- in der übrigen Zeit V * *<br />
b) bei mehr als 30 v. H. Trockensubstanz<br />
- vom 1. Oktober bis 31. Dezember V V V<br />
- in der übrigen Zeit V * *<br />
16. Aufbringen von Abfällen zur Verwertung und<br />
zur Beseitigung aus der Verarbeitung nicht landwirtschaftlicher<br />
Erzeugnisse auf landwirtschaftlich,<br />
gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzte Böden V V V<br />
395<br />
Land- und Forstwirtschaft sowie Erwerbsgartenbau<br />
17. Aufbringen von Rohschlamm sowie von Klärschlamm,<br />
der nicht unter die Regelungen der<br />
Schutzbestimmung Nr. 15 fällt V V V<br />
18. Aufbringen von Gärsubstraten aus Biogasanlagen,<br />
die nicht Stoffe im Sinne der Bioabfallverordnung<br />
sind V G G<br />
19. Aufbringen von Gärresten aus Biogasanlagen,<br />
die mit Gülle und nachwachsenden Rohstoffen entsprechend<br />
betrieben werden, Kartoffelfruchtwasser und den Regelungen<br />
–prozesswasser der Ziffer 13<br />
20. Aufbringen von Stallmist G * *<br />
21. Einrichten oder Erweitern von Kleingartenanlagen<br />
nach dem Bundeskleingartengesetz V G G<br />
22. Anbau von erwerbsgärtnerischen Kulturen V G G<br />
23. Lagerung von Wirtschaftsdünger, Gärresten aus<br />
Biogasanlagen, die mit Gülle und nachwachsenden<br />
Rohstoffen betrieben werden, und Sekundärrohstoffdünger<br />
sowie Bau und Betrieb von Anlagen<br />
zur Lagerung solcher Stoffe<br />
a) Bau und Betrieb von V V V<br />
aa) Erdbecken<br />
bb) Anlagen mit Sickerwasserkontrolle V * *<br />
cc) sonstigen Anlagen V V V<br />
zur Lagerung von flüssigem Dünger<br />
b) Lagerung von sonstigem Dünger außerhalb<br />
undurchlässiger Anlagen<br />
24. Anlegen von Gärfuttermieten<br />
a) mit Gärfutter mit einem Trockensubstanzgehalt<br />
von 28 % und mehr bei jährlich wechselnden<br />
Standorten V * *<br />
b) mit Gärfutter mit einem Trockensubstanzgehalt<br />
kleiner als 28 %<br />
aa) Gärfuttermieten ohne dichte Sohle V V V<br />
bb) vorübergehende Gärfuttermieten mit Foliendichtung<br />
und mit Auffang der Silagesäfte V G G<br />
cc) Gärfuttermieten mit wasserundurchlässiger<br />
fester Sohle und mit Auffang der Silagesäfte V * *<br />
25. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln über die<br />
Regelungen des Pflan-zenschutzgesetzes und der<br />
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der<br />
jeweils geltenden Fassung hinaus V V V<br />
26. Tierhaltung, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
genehmigungspflichtig ist V G G<br />
27. Beregnete Holzpolterplätze<br />
(Holzkonservierungsanlagen) V G G<br />
Wassergefährdende Stoffe außerhalb der Anlagenverordnung<br />
28. Gewässerunterhaltung mit chemischen Mitteln V V V<br />
29. Lagern, Umschlagen oder Abfüllen von wassergefährdenden<br />
Stoffen gemäß § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
ohne Verwendung tropfsicherer<br />
Umfülleinrichtungen oder außerhalb von Einrichtungen,<br />
aus denen ein Eindringen in den Boden<br />
nicht möglich ist V V V<br />
30. Verwenden von wassergefährdenden Stoffen<br />
a) Verwendung von radioaktiven Stoffen in<br />
offener Form oder Produktion dieser Stoffe V V V<br />
b) Löschübungen und Erprobungen mit dem<br />
Löschmittel „Schaum“ V V V<br />
31. Transport wassergefährdender Stoffe,<br />
ausgenommen Anliegerverkehr V * *<br />
32. Befördern wassergefährdender Stoffe<br />
a) in Rohrleitungsanlagen gemäß § 156<br />
des Niedersächsischen Wassergesetzes V V V
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
b) in Feldleitungen, die der Bergaufsicht<br />
unterliegen V G G<br />
33. Einbringen von wassergefährdenden Stoffen<br />
in den Untergrund, Ablagerung und Aufhalden<br />
dieser Stoffe V V V<br />
Abfälle, bauliche Anlagen, Sondernutzungen<br />
34. Abfälle<br />
a) Errichten oder wesentliches Ändern von<br />
Anlagen zur Abfallbeseitigung V V G<br />
b) Errichten oder wesentliches Ändern von<br />
Anlagen zur Abfallverwertung; ausgenommen<br />
Eigenkompostierung V V G<br />
c) Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von<br />
Schrott und Autowracks (ausgenommen<br />
Altfahrzeugannahmestellen gemäß<br />
Altfahrzeugverordnung) V V V<br />
35. Einbau von Baustoffen und Ersatzbaustoffen<br />
sowie Verwertung von mineralischen Abfällen,<br />
a) die die Anforderung einer schadlosen<br />
Verwertung bzw. eines schadlosen Einbaus<br />
nicht erfüllen V V V<br />
b) die nachweislich die Anforderung einer<br />
schadlosen Verwertung bzw. eines schadlosen<br />
Einbaus erfüllen V * *<br />
Hinweis:<br />
Der Nachweis ist vor Umsetzung der Maßnahme<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, Amt Wasserund<br />
Abfallwirtschaft, zu erbringen.<br />
36. Ausweisen von Baugebieten<br />
37. Errichtung von Gebäuden<br />
V G G<br />
1<br />
a) die ausschließl. der reinen Wohnnutzung dienen G * *<br />
b) für Gewerbezwecke oder eine Mischnutzung V G G<br />
c) für landwirtschaftliche Betriebe V * *<br />
38. Neubau und Ausbau von befestigten, für Motorfahrzeuge<br />
zugelassenen Wegen, Straßen, Plätzen<br />
mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen<br />
Wirtschaftswegen V G *<br />
39. Eisenbahnlinien sowie Einrichtungen der Eisenbahn<br />
a) Bau oder wesentliche Änderung von Bahnlinien V G *<br />
b) Bau oder wesentliche Änderung von Güterumschlagsanlagen<br />
der Eisenbahn oder<br />
Rangierbahnhöfen V V G<br />
40. Bau von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen<br />
sowie Ausweisung von Anflugsektoren und<br />
Notabwurfflächen des Luftverkehrs V V G<br />
41. Bau und wesentliche Änderung von militärischen<br />
Anlagen und Übungsplätzen V V V<br />
42. Durchführen von Manövern und Übungen von<br />
Streitkräften oder ähnlichen Organisationen,<br />
soweit sie nicht dem DVGW-Merkblatt W 106<br />
entsprechen V V V<br />
43. Freizeitanlagen<br />
a) Bau von Campingplätzen, Sportanlagen<br />
und Badeanstalten V G G<br />
b) Neuanlage von Wurfscheibenschießständen V V V<br />
c) Erweiterung von bestehenden Wurfscheibenschießständen<br />
V G G<br />
d) Motorsportveranstaltungen außerhalb<br />
öffentlicher Verkehrswege V G G<br />
1 Für Änderungen von baulichen Anlagen gelten die vorstehenden Bestimmungen,<br />
wenn sie einer Änderung der Nutzung nach Art und Umfang dienen und<br />
hierdurch mehr wassergefährdende Stoffe (größere Menge, höhere Konzentration)<br />
anfallen oder verwendet werden<br />
396<br />
44. Friedhöfe<br />
a) Neuanlage von Friedhöfen<br />
(inkl. Tierfriedhöfen) V G G<br />
b) Erweiterung von bestehenden Friedhöfen<br />
(inkl. Tierfriedhöfen) V G G<br />
45. Vergraben oder Ablagern von Tierkörpern und<br />
Tierkörperteilen (außer im Rahmen ordnungsgemäßer<br />
Jagdausübung) V V V<br />
46. Fischteiche und Fischteichbewirtschaftung<br />
a) Anlegen oder wesentliche Änderung von<br />
Fischteichen und Netzgehegehaltungen<br />
aa) mit Freilegung des Grundwassers V V V<br />
bb) ohne Freilegung des Grundwassers V G G<br />
b) Intensivierung der Bewirtschaftung von<br />
Fischteichen und Netzgehegehaltungen V G G<br />
Bodeneingriffe<br />
47. Bodenabbau und Erdaufschlüsse, durch die Deckschichten<br />
auf Dauer vermindert werden<br />
a) mit Freilegung des Grundwassers V V G<br />
b) ohne Freilegung des Grundwassers V G G<br />
48. Erdaufschlüsse, die räumlich und zeitlich eng<br />
begrenzt sind (z.B. Ausgrabungen, Ausschachtungen<br />
im Zusammenhang mit Baumaßnahmen) sowie<br />
alle über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche<br />
Bodennutzung hinausgehenden Bodeneingriffe<br />
von mehr als 3 m Tiefe V G G<br />
49. Anlagen und Maßnahmen des Bergbaus mit<br />
Eingriff in die Deckschichten V G G<br />
50. Sprengungen V G G<br />
51. Bohrungen (mit Ausnahme für die öffentliche<br />
Wasserversorgung)<br />
- Bohrungen jeglicher Art von mehr als<br />
5 Meter Tiefe V G G<br />
52. Anlagen zur Nutzung von Erdwärme<br />
(Erdwärmesonden, -kollektoren, -pfähle etc.) V G G<br />
§ 5<br />
(1) Betriebe mit mehr als 3 ha landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch<br />
genutzter Fläche im Wasserschutzgebiet sind verpflichtet, geeignete einzelflächenbezogene<br />
Aufzeichnungen zu führen. Sie haben mindestens<br />
Angaben über die Lage oder Größe der einzelnen Anbauflächen, die<br />
Fruchtfolge, den Zeitpunkt der Ansaat, die mengen- und zeitmäßigen Einsätze<br />
von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie über die Ernteerträge<br />
zu enthalten. Bei Beweidung sind auch Angaben über die Tierart und –<br />
anzahl sowie Zeitpunkte des Auf- und Abtriebs zu machen. Vorhandene<br />
Ergebnisse von Bodenuntersuchungen sind den Aufzeichnungen beizufügen.<br />
(2) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind ferner verpflichtet, eine<br />
schlagbezogene Nährstoffbilanz (Nährstoffzufuhr minus Nährstoffabfuhr)<br />
für Stickstoff jährlich sowie für die Stoffe Phosphor und Kalium alle<br />
drei Jahre zu erstellen. Die Nährstoffzufuhr ist anhand der Aufzeichnungen<br />
des Absatzes 1 zu errechnen. Für die Nährstoffabfuhr sind die in<br />
den Ernteprodukten oder Pflanzenzuwächsen gemessenen Nährstoffe anzusetzen.<br />
Liegen keine Messungen vor, so sind die von der landwirtschaftlichen<br />
Fachbehörde ermittelten standortspezifischen Durchschnittserträge<br />
und Nährstoffgehalte zugrunde zu legen. Für Flächen mit Baumschul-<br />
und Strauchobstkulturen sowie Weihnachtsbäumen entfällt die Erstellung<br />
einer Nährstoffbilanz.<br />
(3) Die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 sind über zwei Fruchtfolgen,<br />
mindestens aber sechs Jahre aufzubewahren.<br />
§ 6<br />
Bei der Bewirtschaftung von Böden ist eine auf die Gegebenheiten des<br />
Standortes unter Berücksichtigung des Pflanzenbedarfs und des Nährstoffentzuges<br />
durch die Ernte abgestimmte Bewirtschaftung zur Minimierung<br />
von Stoffeinträgen in Gewässer einzuhalten.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
§ 7<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> ist berechtigt, die Aufzeichnungen nach § 5<br />
Abs. 1 und 2 einzusehen oder ihre Vorlage zu verlangen.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> kann anordnen, den Nitratgehalt durch<br />
Nmin-Untersuchungen oder gleichwertige Verfahren auf landwirtschaftlich<br />
oder erwerbsgärtnerisch genutzten Böden zu bestimmen.<br />
§ 8<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> kann von den Verboten nach § 4 Abs. 1 bis<br />
3 und 5 in den Schutzzonen II, III A und III B und den Pflichten des § 5<br />
im Einzelfall widerruflich und befristet befreien, wenn<br />
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder<br />
2. die Durchführung der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten<br />
Härte führen würde und der Schutzgebietszweck nicht gefährdet<br />
ist.<br />
(2) Die nach § 4 Abs. 5 beschränkt zulässigen Handlungen dürfen nur mit<br />
Genehmigung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> vorgenommen werden. Die Genehmigung<br />
darf nur versagt werden, wenn eine der dort genannten Handlungen<br />
oder Maßnahmen auf das durch diese Verordnung geschützte<br />
Grundwasser nachteilig einwirken kann und diese Einwirkungen nicht<br />
durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden können.<br />
(3) Eine gesonderte Befreiung oder Genehmigung für die Verbote und<br />
Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Ziffern 7 bis 24 bedarf es nicht für Flächen,<br />
für die eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde, soweit<br />
die zuständige Behörde der Kooperationsvereinbarung unter Bezugnahme<br />
auf diese Vorschrift zugestimmt hat und die Zustimmung nicht erloschen<br />
ist oder widerrufen wurde. Gleiches gilt für die Pflichten des § 5.<br />
(4) Kooperationsvereinbarung im Sinne des Absatzes 3 ist eine Vereinbarung<br />
zwischen einem oder mehreren Bewirtschaftern und dem zuständigen<br />
Wasserversorgungsunternehmen. Sie muss dem Zweck dienen, den<br />
Grundwasserschutz durch flexible Gestaltung der landwirtschaftlichen<br />
Flächenbewirtschaftung zu optimieren.<br />
(5) Wird von einem Bewirtschafter gegen die Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung<br />
verstoßen, so gilt mit dem Zeitpunkt des Verstoßes<br />
die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kooperationsvereinbarung<br />
in Bezug auf diesen Bewirtschafter als erloschen. Für diesen Fall gelten<br />
die Bestimmungen dieser Verordnung wiederum unmittelbar. Die Zustimmung<br />
kann erneut erteilt werden.<br />
§ 9<br />
Anlagen, die <strong>beim</strong> Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig vorhanden<br />
sind, jedoch den Vorschriften des § 4 nicht entsprechen, bleiben weiter<br />
zugelassen. Die zuständige Wasserbehörde kann jedoch von Amts wegen<br />
die Änderung oder Beseitigung verlangen, wenn der Zweck dieser Verordnung<br />
es erforderlich macht. §°5 des Niedersächsischen Wassergesetzes<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 10<br />
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasserschutzgebiet<br />
liegenden Grundstücke haben zu dulden, dass Beauftragte der Wasserbehörde<br />
und der von ihnen ermächtigten Stellen nach vorheriger Ankündigung<br />
die Grundstücke betreten, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen<br />
nach § 4 zu überprüfen und um Maßnahmen durchzuführen, die zum<br />
Schutz der Wassergewinnungsanlagen erforderlich sind, zum Beispiel<br />
Aufstellen von Hinweisschildern und Zäunen, Lagern von Hilfsstoffen<br />
zur Sicherung des Grundwassers, Entnahme von Bodenproben, Anlage<br />
und Betrieb von Grundwasserbeobachtungsbrunnen.<br />
(2) Bei Gefahr im Verzug bedarf es der vorherigen Ankündigung nicht.<br />
§ 11<br />
(1) Stellt eine Schutzbestimmung dieser Verordnung eine Enteignung<br />
dar, sind die swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG verpflichtet, gemäß<br />
§ 51 des Niedersächsischen Wassergesetzes Entschädigung zu leisten.<br />
Die Höhe der Entschädigung wird auf Antrag gemäß der §§ 55 bis 59<br />
des Niedersächsischen Wassergesetzes vom <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> festgesetzt,<br />
wenn zwischen der swb Netze Bremerhaven GmbH & Co. KG und<br />
den Beteiligten eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann.<br />
397<br />
(2) Eine Ausgleichszahlung nach § 51a des Niedersächsischen Wassergesetzes<br />
ist zu leisten, wenn eine der in § 4 aufgeführten Schutzbestimmungen<br />
erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- und<br />
forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks<br />
beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten.<br />
§ 12<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 190 Abs. 2 des Niedersächsisches<br />
Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. einer Schutzbestimmung nach § 4 Abs. 1 bis 3 und 5 zuwiderhandelt,<br />
2. entgegen § 5 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht mit den vorgesehenen<br />
Mindestangaben führt oder<br />
3. den Pflichten nach § 5 Abs. 2 oder 3 sowie nach § 6 nicht nachkommt<br />
oder<br />
4. einer vollziehbaren Auflage in einer Genehmigung nach § 4 oder § 5<br />
oder Befreiung bzw. der Kooperationsvereinbarung nach § 8 zuwiderhandelt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 190 Abs. 3 des Niedersächsischen<br />
Wassergesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet<br />
werden.<br />
§ 13<br />
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 24. April 1975 (Amtsblatt für<br />
den Regierungsbezirk Stade S.75), geändert durch die Erste Verordnung<br />
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines gemeinsamen<br />
Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Langen und Leherheide der<br />
Stadtwerke Bremerhaven AG vom 06. Juli 1988 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk<br />
Lüneburg S. 301), außer Kraft.<br />
<strong>Cuxhaven</strong>, den 18. Dezember 2008 <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
Der Landrat<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 393 -<br />
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und<br />
Zweckverbände<br />
381.<br />
HAUSHALTSSATZUNG<br />
der Stadt <strong>Cuxhaven</strong> für das Haushaltsjahr 2009<br />
Auf Grund des § 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat<br />
der Stadt <strong>Cuxhaven</strong> in der Sitzung am 02. Oktober 2008 folgende Haushaltssatzung<br />
für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird<br />
im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 82.079.400 €<br />
in der Ausgabe auf 216.429.000 €<br />
im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 14.466.900 €<br />
festgesetzt.<br />
in der Ausgabe auf 14.466.900 €<br />
Der Wirtschaftsplan des Regiebetriebs „Technische Dienste <strong>Cuxhaven</strong>“<br />
für das Haushaltsjahr 2009 wird<br />
im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 11.116.007 €<br />
Aufwendungen in Höhe von11.746.670 €<br />
im Vermögensplan in der Einnahme auf 6.276.700 €<br />
in der Ausgabe auf 6.276.700 €<br />
festgesetzt.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen<br />
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf<br />
1.988.200 € festgesetzt.<br />
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen im Finanzplan des Regiebetriebs<br />
„Technische Dienste <strong>Cuxhaven</strong>“ wird auf 1.536.000 € festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 660.000 €<br />
festgesetzt.<br />
In dem Finanzplan des Regiebetriebs „Technische Dienste <strong>Cuxhaven</strong>“<br />
werden Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt.<br />
§ 4<br />
Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2009 zur<br />
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden<br />
dürfen, wird auf 269.000.000 € festgesetzt.<br />
§ 5<br />
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr<br />
wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />
(Grundsteuer A) 320 v.H.<br />
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 420 v.H.<br />
2. Gewerbesteuer 365 v.H.<br />
<strong>Cuxhaven</strong>, den 02. Oktober 2008 Stadt <strong>Cuxhaven</strong><br />
Stabbert<br />
(L.S.) Oberbürgermeister<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die nach §§ 91 Abs. 4, 92 Abs. 2 und 94 Abs. 2 NGO in der bis zum 31.<br />
Dezember 2005 geltenden Fassung (NGO-alt) in Verbindung mit Art. 6<br />
Abs. 2 und 3 des Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts<br />
und zur Änderung der gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (Neuordnungsgesetz)<br />
erforderlichen Genehmigungen sind durch das Niedersächsische<br />
Ministerium für Inneres, Sport und Integration am 17. Dezember<br />
2008 - Aktenzeichen 32.119-10302/352011-09 – erteilt worden.<br />
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 liegt<br />
gemäß § 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom 05. Januar 2009 bis zum 14. Januar<br />
2009 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 1.43, zur Einsicht<br />
öffentlich aus.<br />
<strong>Cuxhaven</strong>, den 18. Dezember 2008 Stadt <strong>Cuxhaven</strong><br />
Der Oberbürgermeister<br />
In Vertretung<br />
Otto<br />
382.<br />
ERSTE SATZUNG<br />
vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
der Samtgemeinde Am Dobrock, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
über die Erhebung von Benutzungsgebühren<br />
für das Hallen- und Freibad Wingst<br />
vom 29. September 2008<br />
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473),<br />
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 575), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar<br />
2007 (Nds. GVBl. S. 41), hat der Rat der Samtgemeinde Am Dobrock<br />
in seiner Sitzung am 15. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
398<br />
Artikel 1<br />
Änderung der Satzung<br />
Die Satzung der Samtgemeinde Am Dobrock über die Erhebung von Benutzungsgebühren<br />
für das Hallen- und Freibad Wingst vom 29. September<br />
2008 wird wie folgt geändert:<br />
§ 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />
Die Gebühr für die Erteilung von Schwimmunterricht, Kurse und sonstige<br />
Angebote beträgt einschließlich der Eintrittsgebühr:<br />
- für Babyschwimmen (1 x 45 min.)<br />
Gilt für ein Baby und max. zwei Erwachsene (Eltern).<br />
7,00 EUR<br />
- für Babyschwimmen (10 x 45 min.) 50,00 EUR<br />
- Schwimmausbildung für Kinder (10 x 60 min.) 50,00 EUR<br />
- ergänzende Schwimmausbildung für Nachzügler<br />
(5 x 45 min.) 25,00 EUR<br />
- Schwimmausbildung für fortgeschrittene Kinder<br />
(5 x 60 min.) 30,00 EUR<br />
- Schwimmausbildung für Erwachsene (15 x 45 min.) 80,00 EUR<br />
- Kurse laut Aushang (10 x 45 min.) 65,00 EUR<br />
- für eine Wertkarte<br />
(anwendbar für max. 5 der o. g. genannten Angebote)<br />
35,00 EUR<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Cadenberge, den 15. Dezember 2008<br />
Samtgemeinde Am Dobrock<br />
(L.S.) Die Samtgemeindebürgermeisterin<br />
Bettina Gallinat<br />
383.<br />
SATZUNG<br />
der Samtgemeinde Land Wursten, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
über die Erhebung von Verwaltungskosten<br />
im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)<br />
vom 01. Dezember 2008<br />
Aufgrund der §§ 6, 40, und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl.<br />
S. 575) sowie § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Samtgemeinde<br />
Land Wursten in seiner Sitzung am 01. Dezember 2008 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten - im nachfolgenden<br />
Verwaltungstätigkeiten - im eigenen Wirkungskreis der Samtgemeinde<br />
Land Wursten werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen<br />
- im nachfolgenden Kosten - erhoben, wenn die Beteiligten hierzu<br />
Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen<br />
über förmliche Rechtsbehelfe.<br />
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen<br />
Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach<br />
Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen<br />
wird.<br />
(3) Die Erhebung der Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt<br />
unberührt.<br />
§ 2<br />
Kostentarif<br />
Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 6 nach dem Kostentarif,<br />
der Bestandteil dieser Satzung ist.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
§ 3<br />
Gebühren<br />
(1) Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen<br />
(Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr<br />
das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes<br />
zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen.<br />
Die Gebühr ist auf volle Euro abgerundet festzusetzen.<br />
(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander<br />
vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr<br />
zu erheben.<br />
(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit<br />
a) ganz oder teilweise abgelehnt,<br />
b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,<br />
so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.<br />
(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf<br />
unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.<br />
(5) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf<br />
hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr<br />
angerechnet.<br />
§ 4<br />
Rechtsbehelfsgebühren<br />
(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die<br />
Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die<br />
für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. War für die Verwaltungstätigkeit<br />
keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach<br />
Nr. 18 des Kostentarifes.<br />
(2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder<br />
teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 ergebende<br />
Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle<br />
der Rücknahme auf höchstens 25 v.H..<br />
(3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder<br />
zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder<br />
teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen<br />
oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht der den Rechtsbehelf<br />
eingelegt hat.<br />
§ 5<br />
Gebührenbefreiungen<br />
(1) Gebühren werden nicht erhoben für<br />
1. mündliche Auskünfte,<br />
2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:<br />
a) Arbeits- und Dienstleistungssachen,<br />
b) Besuch von Schulen<br />
c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern,<br />
Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen<br />
und privaten Kassen<br />
d) Nachweise der Bedürftigkeit<br />
3. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, die Niederschlagung oder<br />
den Erlass von Verwaltungskosten betreffen,<br />
4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher<br />
Aufträge<br />
5. Verwaltungstätigkeiten, zu denen<br />
a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land,<br />
eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes<br />
anlas gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem<br />
Dritten zur Last zu legen ist,<br />
b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften<br />
des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlichrechtlichen<br />
Verbände, Anstalten, Stiftungen zur Durchführung<br />
von Zwecken i. S. des § 54 der Abgabenordnung Anlass gegeben<br />
haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen<br />
ist.<br />
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten<br />
Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches<br />
Interesse besteht.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe<br />
nicht angewendet.<br />
399<br />
§ 6<br />
Auslagen<br />
(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung<br />
und sonstigen Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht<br />
bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu<br />
erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen<br />
hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer<br />
anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. In diesen Fällen<br />
findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen<br />
im Einzelfall 25,55 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch<br />
Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne<br />
dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.<br />
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:<br />
1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung<br />
von Zeugen und Sachverständigen. Wird durch Bedienstete der<br />
Behörde zugestellt, so werden die für die Zustellung durch die Post<br />
mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben.<br />
2. Telegrafen- und Fernschreibegebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,<br />
3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,<br />
4. Zeugen- und Sachverständigengebühren,<br />
5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,<br />
6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit<br />
zu zahlen sind,<br />
7. Kosten für die Beförderung oder Verwahrung von Sachen<br />
8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften,<br />
Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen<br />
nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.<br />
(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und <strong>beim</strong> Verkehr der<br />
Gebietskörperschaften im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben,<br />
wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,55 Euro übersteigen.<br />
§ 7<br />
Kostenschuldner<br />
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit<br />
Anlass gegeben hat.<br />
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 8<br />
Entstehung der Kostenschuld<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit<br />
oder mit der Rücknahme des Antrages.<br />
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung<br />
des zu erstattenden Betrages.<br />
§ 9<br />
Fälligkeit der Kostenschuld<br />
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an<br />
den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt<br />
bestimmt.<br />
(2) Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der<br />
vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung<br />
eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit<br />
der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.<br />
§ 10<br />
Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes<br />
Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Abs. 4<br />
NKAG die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes<br />
sinngemäß Anwendung.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt sofort in Kraft.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Samtgemeinde Land Wursten über<br />
die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)<br />
vom 05. Juli 2005 außer Kraft.<br />
Dorum, 01. Dezember 2008 Samtgemeinde Land Wursten<br />
Neumann<br />
(L.S.) Samtgemeindebürgermeister<br />
Kostentarif<br />
zur Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Land Wursten<br />
vom 01. Dezember 2008<br />
Gebühren (§ 3 der Verwaltungskostensatzung) und Pauschalbeträge für<br />
Auslagen (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 der Verwaltungskostensatzung)<br />
Lfd. Gegenstand Gebühr/ Pauschal-<br />
Nr. betrag €<br />
1. Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen<br />
1.1 Abschriften je angefangene Seite<br />
1.1.1 im Format DIN A 5 1,30<br />
1.1.2 im Format DIN A 4<br />
Bei Schriftstücken in fremder Sprache oder in größeren<br />
Formaten als DIN A 4 oder wenn bei Vervielfältigungen<br />
außergewöhnliche Personal- oder Sachaufwendungen<br />
entstehen, kann der Pauschalsatz nach dem Maß des<br />
2,30<br />
Verwaltungsaufwandes je Seite erhöht werden bis auf 5,10<br />
1.2 Durchschriften je angefangene Seite 0,10<br />
1.3 Fotokopien und Lichtpausen im DIN A 4 Format<br />
je angefangene Seite 0,25<br />
1.3.1 im DIN A 3 Format 0,50<br />
1.32 Fotokopien für Parteien, Vereine und Verbände je Seite 0,05<br />
1.4 transparente Lichtpausen je angefangene Seite<br />
1.4.1 bis zum Format DIN A 4 4,60<br />
1.4.2 bis zum Format DIN A 3 6,15<br />
1.4.3 bis zum Format DIN A 2 9,20<br />
1.4.4 bis zum Format DIN A 1 15,35<br />
1.5 Computerausdrucke in größeren Formaten als DIN A 3<br />
pro Plan 5,00<br />
2. Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse Bescheinigungen<br />
und Ausweise<br />
2.1 Beglaubigung von Unterschriften 2,55<br />
2.2 Beglaubigung von Abschriften je Seite der Erstausfertigung 2,55<br />
der Durchschrift 1,55<br />
2.2.1 Für fremdsprachliche Texte sowie größere Zeichnungen<br />
und Pläne wird die doppelte Gebühr erhoben<br />
2.3 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen<br />
für den Gebrauch im Ausland 10,25<br />
2.4 Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und<br />
Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen<br />
Tarifnummern zu erheben sind)<br />
Anmerkung zu Nummer 2.4<br />
1,00 - 102,25<br />
Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Zeugnisse<br />
und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:<br />
a) Arbeits- und Dienstleistungssachen<br />
b) Besuch von Schulen<br />
c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern,<br />
Krankengeldern, Unterstützung und<br />
dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen.<br />
3. Akteneinsicht, Auskünfte<br />
3.1 Die Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl.,<br />
soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt<br />
sind und wenn in einer anderen Tarif-Nr. keine<br />
Gebühren vorgesehen sind, für jeden Fall 2,55<br />
3.2 Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für<br />
wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an<br />
interessierte Gesellschaften o.ä.<br />
3.2.1 Grundgebühr 5,10<br />
400<br />
3.2.2 zuzüglich je angefangene Seite 1,55<br />
4. Abgabe von Druckstücken (Ortssatzungen, Abgabensatzungen,<br />
Plänen, Tarifen, Straßen- und Wahlbezirksverzeichnissen<br />
und dgl.)<br />
für jede angefangene Seite 0,15<br />
jedoch mindestens 1,00<br />
5. Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung,<br />
die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird<br />
(die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen<br />
ist ausgenommen) je angefangene Seite 10,25<br />
6. Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen<br />
und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten<br />
vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine<br />
andere Gebühr vorgeschrieben ist 5,10 - 511,30<br />
7. Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der<br />
Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können<br />
und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind,<br />
für jede angefangene halbe Stunde 9,70 - 23,50<br />
7.1 Bearbeitung von Stundungsanträgen 5,10<br />
8. Bearbeitung von Bürgschaften 10,25<br />
9. Vermögensverwaltung<br />
9.1 Vorrangseinräumungs-, Pfandentlastungs- und sonstige<br />
Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter,<br />
insbesondere gegenüber Auffassungsvormerkungen und<br />
Vorkaufsrechten<br />
9.1.1 bis zu 5.000,00 Euro des Nominalbetrages des begünstigten<br />
Pfandrechts oder des betroffenen Teilbetrages 10,25<br />
9.1.2 für jede weiteren angefangenen 5.000,00 Euro 5,10<br />
9.2 Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten<br />
Dritter<br />
9.2.1 bis zu 5.000,00 Euro des Nominalbetrages des<br />
begünstigten Grundpfandrechtes 10,25<br />
9.2.2 für jede weiteren angefangenen 5.000,00 Euro 5,10<br />
9.3 Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungs-,<br />
Pfandentlastungs- und sonstige Erklärungen für Rechte,<br />
die nicht unter Nr. 9.1 und 9.2 fallen 10,25 -<br />
51,15<br />
Anmerkung zu 9.<br />
Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind<br />
Erklärungen und Bewilligungen aufgrund einer<br />
rechtlichen Verpflichtung<br />
10. Aufstellung über den Stand des Steuerkontos<br />
für jedes Haushaltsjahr 1,00<br />
11. Zweitausfertigung von Steuer- oder sonstigen Quittungen 1,00<br />
12. Ersatzstücke für verloren gegangene Hundesteuermarken 1,00<br />
13. Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre,<br />
für jedes Jahr 2,55<br />
13.1 Erschließungsbescheinigungen bis zu 3 Ausfertigungen 1,55<br />
für jede weitere Ausfertigung 0,50<br />
14. Feststellungen aus Konten und Akten<br />
je angefangene halbe Stunde 9,70 - 23,50<br />
14. a Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung 5,10<br />
1. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung<br />
ergeben hat, dass der in Frage stehende<br />
Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben bzw.<br />
nicht an ihn ausgezahlt worden ist.<br />
2. Der Betrag, der von der Samtgemeindekasse für<br />
die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut<br />
zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten<br />
und deshalb gesondert als Auslage zu erheben.<br />
15. Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen<br />
Ausschreibungen nach Maßgabe der Tarifnummer 1<br />
(Staffelung bisher nach überschlägig ermittelten Werten,<br />
jetzt nach Anzahl der vervielfältigten Seiten)
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
16. Abgabe von Bauleitplänen bis zur Größe von<br />
16.1 0,2 qm 1,00<br />
16.2 0,5 qm 1,55<br />
16.3 1,0 qm 2,55<br />
16.4 über 1,0 qm 4,10<br />
17. Archiv<br />
17.1 Für familiengeschichtliche Auskünfte wird die Gebühr<br />
nach dem Zeitaufwand erhoben.<br />
Sie beträgt je angefangene halbe Stunde 9,70 - 23,50<br />
17.2 Schriftliche Auskunft aus Urkunden und alten Akten<br />
je Seite 2,05<br />
18. Rechtsbehelfe<br />
Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit<br />
nicht § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung<br />
anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt<br />
oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene<br />
Verwaltungstätigkeit aber auf Grund unrichtiger oder<br />
unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt<br />
worden ist, einschließlich der Entscheidungen<br />
über Widersprüche Dritter nach nachstehender Tabelle:<br />
Bei einem beträgt die Bei einem beträgt die<br />
Streitwert bis Gebühr Streitwert bis Gebühr<br />
€ € € €<br />
150,00 7,65 4.250,00 99,70<br />
300,00 12,25 4.500,00 104,80<br />
450,00 16,35 4.750,00 109,95<br />
600,00 21,45 5.000,00 112,50<br />
750,00 25,55 5.500,00 120,15<br />
900,00 30,70 6.000,00 125,25<br />
1.050,00 34,75 6.500,00 132,95<br />
1.200,00 39,90 7.000,00 138,05<br />
1.350,00 43,95 7.500,00 143,15<br />
1.500,00 49,10 8.000,00 150,85<br />
1.750,00 53,70 8.500,00 155,95<br />
2.000,00 58,80 9.000,00 163,60<br />
2.250,00 63,90 9.500,00 168,75<br />
2.500,00 66,45 10.000,00 173,85<br />
2.750,00 71,60 12.500,00 194,30<br />
3.000,00 76,70 15.000,00 212,20<br />
3.250,00 81,80 17.500,00 230,10<br />
3.500,00 86,90 20.000,00 248,00<br />
3.750,00 89,50 22.500,00 265,85<br />
4.000,00 94,60 25.000,00 286,30<br />
Werte über 25 000,00 Euro sind auf volle 500 Euro aufzurunden.<br />
Für je 500,00 Euro Mehrbetrag sind 4,10 Euro Rechtsbehelfsgebühren<br />
zu berechnen.<br />
19. Verwaltungshandlungen nach BauGB/NBauO<br />
19.1 Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen<br />
bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes<br />
je angefangene halbe Stunde 24,00 €<br />
19.2 Bestätigung gem. § 69 a NBauO über die gesicherte<br />
Erschließung und Nichtbeantragung der vorläufigen<br />
Untersagung gem. § 15 BauGB<br />
je angefangene halbe Stunde 24,00 €<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 398 -<br />
401<br />
384.<br />
HUNDESTEUERSATZUNG<br />
der Gemeinde Belum, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 18. Dezember 2008<br />
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />
23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung<br />
hat der Rat der Gemeinde Belum in seiner Sitzung am 18. Dezember<br />
2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand<br />
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden<br />
im Gemeindegebiet. Dieses gilt auch für Hunde, deren Alter nicht<br />
nachgewiesen wird.<br />
§ 2<br />
Steuerpflicht, Haftung<br />
(1) Der Steuerpflicht unterliegt, wer einen Hund oder mehrere Hunde in<br />
seinem Haushalt, seinem Betrieb, einem Verein, einer Gesellschaft, Körperschaft,<br />
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen<br />
hat (Hundehalterin bzw. Hundehalter). Als Halterin bzw. Halter<br />
gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder<br />
Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.<br />
(2) Wird für Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften,<br />
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts ein Hund<br />
gehalten, so halten diese den Hund im Sinne von Abs. 1.<br />
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere<br />
Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Neben der Hundehalterin bzw. dem<br />
Hundehalter haftet die Eigentümerin bzw. der Eigentümer für die Steuer.<br />
§ 3<br />
Steuermaßstab und Steuersätze<br />
(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie<br />
beträgt jährlich:<br />
a) für den ersten Hund 48 Euro<br />
b) für den zweiten Hund 72 Euro<br />
c) für jeden weiteren Hund 96 Euro<br />
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 und 5), werden bei<br />
der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die<br />
Steuer ermäßigt wird (§ 6), werden bei der Anrechnung der Anzahl der<br />
Hunde nach Abs. 1 den vollsteuerpflichtigen Hunden als erster Hund und<br />
gegebenenfalls weitere Hunde vorangestellt.<br />
§ 4<br />
Steuerfreiheit<br />
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet<br />
aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft<br />
besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde innerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.<br />
§ 5<br />
Steuerbefreiung<br />
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,<br />
deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen<br />
Mitteln bestritten werden;<br />
2. Diensthunden nach ihrem Dienstende<br />
3. Gebrauchshunden von im Forstdienst angestellten Personen, von für<br />
die Jagdaufsicht bestätigten Personen und Feldschutzkräften in der<br />
für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;<br />
4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder<br />
Zivilschutzeinheiten gehalten oder verwendet werden;
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen<br />
Zwecken gehalten werden;<br />
6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen<br />
vorübergehend untergebracht sind;<br />
7. Blindenführhunden;<br />
8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser<br />
Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der<br />
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;<br />
9. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.<br />
§ 6<br />
Steuerermäßigungen<br />
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von<br />
1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche<br />
von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt<br />
liegen;<br />
2. Hunden, die als Melde-, Schutz- oder Fährtenhunde verwendet werden<br />
und eine anerkannte Leistungsprüfung abgelegt haben. Das mit<br />
dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei<br />
Jahre sein;<br />
3. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes<br />
oder von berufsmäßigen Einzelwachleuten bei Ausübung des<br />
Wachdienstes benötigt werden<br />
4. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern<br />
für ihre Berufsarbeit benötigt werden.<br />
5. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben<br />
und jagdlich verwendet werden. Die Bescheinigung über die jagdliche<br />
Verwendung des Hundes darf nicht älter als zwei Jahre sein.<br />
§ 7<br />
Zwingersteuer<br />
(1) Von Personen, die mindestens zwei rassereine Hunde der selben Rasse,<br />
darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten,<br />
wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse auf Antrag in der Form einer<br />
Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von<br />
einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch<br />
eingetragen sind.<br />
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten<br />
wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als<br />
die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei,<br />
solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate<br />
sind.<br />
(3) Die Erhebung als Zwingersteuer entfällt, wenn in den letzten zwei zurückliegenden<br />
Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. Die<br />
Besteuerung erfolgt dann nach § 3 Abs. 1.<br />
§ 8<br />
Allgemeine Voraussetzungen<br />
für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung<br />
(1) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet<br />
sind;<br />
2. in den Fällen des § 5 Nr. 6 und § 7 ordnungsgemäß Bücher über den<br />
Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf<br />
Verlangen vorgelegt werden;<br />
3. im Falle von § 6 Nr. 2 alle zwei Jahre des Fortbestehen der Voraussetzung<br />
durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachgewiesen wird;<br />
4. im Falle von § 7 sind jährlich Bescheinigungen der Organisationen,<br />
bei der die Hunde eingetragen sind, über die Erfüllung der in § 7 Abs.<br />
1 genannten Voraussetzungen vorzulegen.<br />
(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom Beginn des Kalendervierteljahres<br />
an gewährt, in dem der Antrag der Samtgemeinde Am<br />
Dobrock zugegangen ist.<br />
§ 9<br />
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer<br />
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt; Steuerjahr ist das Kalenderjahr.<br />
In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Steuer anteilig erhoben.<br />
402<br />
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund,<br />
i. S. von § 2 Abs. 1 aufgenommen wird, frühestens mit dem Beginn des<br />
Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.<br />
(3) Bei Zuzug entsteht die Steuer mit Beginn des ersten auf den Zuzug<br />
folgenden Kalendermonats. Abs. 2 bleibt unberührt.<br />
(4) Die Steuer endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Hund abgeschafft<br />
wird, abhanden kommt, stirbt oder die Person, die den Hund<br />
hält, wegzieht.<br />
§ 10<br />
Fälligkeit der Steuer<br />
(1) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15.<br />
Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. In den Fällen des<br />
§ 9 Abs. 2 und 3 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines<br />
Monats nach Heranziehung zu entrichten.<br />
(2) Der Steuerbescheid kann gem. § 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden<br />
der Samtgemeinde Am Dobrock zusammengefasst<br />
erteilt werden.<br />
§ 11<br />
Meldepflicht<br />
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen<br />
einer Woche bei der Samtgemeinde Am Dobrock anzumelden. Neugeborene<br />
Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Geburt als angeschafft.<br />
Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach<br />
Ablauf des zweiten Monats.<br />
(2) Wer den Hund bisher gehalten hat, hat ihn innerhalb von einer Woche,<br />
nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der<br />
Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem die Hundehalterin<br />
bzw. der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der<br />
Samtgemeinde Am Dobrock schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe<br />
des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und<br />
die Anschrift dieser Person anzugeben.<br />
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung<br />
fort, so ist dies der Samtgemeinde Am Dobrock binnen einer<br />
Woche anzuzeigen.<br />
(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei<br />
der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde<br />
müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes<br />
eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. Hunde die außerhalb<br />
einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige<br />
Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch<br />
Beauftragte eingefangen werden. Beansprucht niemand den Hund, auch<br />
nicht nach öffentlicher Bekanntmachung oder werden die entstandenen<br />
Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht gezahlt, so wird nach den<br />
Vorschriften der §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch verfahren.<br />
§ 12<br />
Versteigerung<br />
Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann<br />
oder die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft,<br />
können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des<br />
Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens<br />
wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos,<br />
so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.<br />
§ 13<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer<br />
vorsätzlich oder leichtfertig<br />
- entgegen § 11 Abs. 1 bis 3 seine Meldepflichten nicht erfüllt,<br />
- entgegen § 11 Abs. 4 seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder<br />
seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare<br />
Hundesteuermarke umherlaufen lässt.<br />
(2) Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18<br />
Absatz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
Hundesteuersatzung vom 07. Oktober 1977 in der Fassung der Dritten<br />
Änderungssatzung vom 28. März 2001 außer Kraft.<br />
Belum, den 18. Dezember 2008 Gemeinde Belum<br />
Linck<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 401 -<br />
385.<br />
SATZUNG<br />
über die Erhebung von Vergnügungssteuer<br />
in der Gemeinde Belum, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 18. Dezember 2008<br />
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />
23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung,<br />
hat der Rat der Gemeinde Belum in seiner Sitzung am 18. Dezember<br />
2008 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestande<br />
1. Gegenstand dieser Steuer ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-<br />
und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der<br />
Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen<br />
(Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne<br />
des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von<br />
allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen<br />
Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich<br />
sind und entgeltlich genutzt werden. Als Spielapparate gelten<br />
insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen<br />
Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken<br />
oder über das Internet verwendet werden.<br />
2. Entgelt ist alles was für die Benutzung eines Spielgerätes nach Absatz<br />
1 aufgewandt wird.<br />
§ 2<br />
Steuerfreiheit<br />
Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung<br />
a. von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen<br />
Veranstaltungen;<br />
b. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer<br />
Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt<br />
oder geeignet sind;<br />
c. der Betrieb von Geräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe<br />
unterliegen.<br />
§ 3<br />
Steuerpflichtiger<br />
1. Steuerpflichtig ist der Betreiber des Spielgerätes. Betreiber ist derjenige,<br />
dem die Einnahmen zufließen. Mehrere Betreiber sind Gesamtschuldner.<br />
2. Steuerpflichtig sind auch<br />
a. der Besitzer der Räumlichkeiten in denen die Spielgeräte aufgestellt<br />
sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem<br />
Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der<br />
Aufstellung ein Entgelt erhält und<br />
b. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte.<br />
403<br />
§ 4<br />
Beginn und Ende der Steuerpflicht<br />
1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />
an einem der in § 1 Abs. 1 genannten Aufstellorte.<br />
2. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb<br />
gesetzt wird.<br />
3. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats,<br />
so ist dieser bei Spielgeräten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu besteuern<br />
sind, mitzurechnen.<br />
§ 5<br />
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld<br />
Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben. Die Steuer ist<br />
am 15. des (folgenden) Kalendermonats fällig.<br />
§ 6<br />
Bemessungsgrundlage<br />
1. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach<br />
dem einmal monatlich abzulesenden Einspielergebnis. Für alle übrigen<br />
Geräte im Sinne von § 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer<br />
nach § 7 Abs. 2 erhoben.<br />
2. Als Einspielergebnis für Spielgeräte nach Absatz 1 Satz 1 gilt die<br />
durch manipulationssichere Zählwerke auszulesende Bruttokasse. Sie<br />
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der<br />
Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen,<br />
Falschgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Chips, Token und<br />
dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.<br />
3. Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren<br />
Software die Dateien lückenlos und fortlaufend aufzeichnen (wie<br />
z. B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer,<br />
fortlaufender Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten<br />
Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten,<br />
tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät,<br />
Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.).<br />
4. Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen,<br />
die unabhängig voneinander zeitgleich ganz oder<br />
teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser<br />
Einrichtungen als Spielgerät.<br />
5. Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen<br />
hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147<br />
Abgabenordnung (AO) aufzubewahren.<br />
§ 7<br />
Steuersätze<br />
1. Für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (Geräte mit Gewinnmöglichkeit)<br />
beträgt die Steuer<br />
a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. v. § 33 i GewO<br />
12 v.H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />
b. an anderen Aufstellorten 6 v.H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />
2. Die für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 (Geräte ohne Gewinnmöglichkeit)<br />
festzusetzende Pauschalsteuer beträgt je Gerät und angefangenem<br />
Kalendermonat<br />
a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen<br />
i. S. v. § 33 i GewO 16,00 Euro<br />
b. an anderen Aufstellorten 8,00 Euro<br />
c. für Musikautomaten 8,00 Euro<br />
§ 8<br />
Besteuerungsverfahren<br />
1. Der Steuerschuldner hat für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis<br />
zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum)<br />
eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Belum vorgeschriebenem<br />
Vordruck abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen.<br />
Der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats ist als Auslesetag<br />
der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den<br />
Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit<br />
des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Diese<br />
Steuererklärung wirkt als Steueranmeldung i. S. des § 150 Abs. 1<br />
Satz 3 der Abgabenordnung (AO).
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
2. In den Fällen der Besteuerung von Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ist<br />
die Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats<br />
der Gemeinde Belum formlos abzugeben. Die Gemeinde Belum<br />
setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Im Bescheid kann<br />
bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, wenn<br />
sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.<br />
Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen muss eine berichtigende<br />
Steuererklärung erfolgen, worauf hin die monatlich zu entrichtende<br />
Steuer neu festgesetzt wird.<br />
3. Gibt der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig<br />
oder unvollständig ab oder hat er die Steuern nicht richtig berechnet,<br />
so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist die Gemeinde<br />
Belum berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162<br />
AO). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag (§ 152<br />
AO) festgesetzt.<br />
§ 9<br />
Anzeigepflicht<br />
1. Der Betreiber hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />
(§ 1 Abs. 1) hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an<br />
einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.<br />
Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellort,<br />
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit<br />
zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.<br />
2. Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten auch bei jeder den Spielbetrieb<br />
betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von<br />
Spielgeräten.<br />
3. In Fällen der Anzeigepflicht zu Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt<br />
als Tag der Außerbetriebnahme bei nicht rechtzeitig abgegebener Anzeige<br />
frühestens der Tag der Anzeige. Tritt im Laufe eines Kalendermonats<br />
an die Stelle eines der in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Geräte<br />
im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Besteuerung das<br />
ersetzte Gerät als weitergeführt.<br />
§ 10<br />
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />
1. Die Gemeinde Belum ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung<br />
(Steuererklärung) und zur Festsetzung von Steuertatbeständen<br />
ohne vorherige Anmeldung die Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen<br />
einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke<br />
(§ 1 Abs. 4) zu verlangen.<br />
2. Außenprüfungen nach § 193 ff. AO bleiben vorbehalten.<br />
3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der<br />
Außenprüfung dem von der Gemeinde Belum Beauftragten unentgeltlichen<br />
Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten,<br />
alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen,<br />
sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen,<br />
die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.<br />
§ 11<br />
Datenverarbeitung<br />
1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung<br />
und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen<br />
personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von<br />
der Gemeinde Belum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des<br />
Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des<br />
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den<br />
dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben<br />
und verarbeitet. Die Datenerhebung <strong>beim</strong> Finanzamt, <strong>beim</strong> Amtsgericht<br />
(Handelsregister), <strong>beim</strong> Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen,<br />
Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen<br />
zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch<br />
den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht<br />
(§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).<br />
2. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum<br />
Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung<br />
eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen<br />
betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung<br />
sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes<br />
und der Datensicherheit nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen<br />
worden.<br />
404<br />
§ 12<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Verstöße gegen §§ 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten<br />
nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €<br />
geahndet werden.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung<br />
der Gemeinde Belum vom 18. Februar 1986 in<br />
der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 28. März 2001 außer<br />
Kraft.<br />
Belum, den 18. Dezember 2008 Gemeinde Belum<br />
Linck<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 403 -<br />
386.<br />
HUNDESTEUERSATZUNG<br />
der Gemeinde Bülkau, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 09. Dezember 2008<br />
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 473) und der §§ 1,2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.<br />
Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung<br />
hat der Rat der Gemeinde Bülkau in seiner Sitzung am 09. Dezember<br />
2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand<br />
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden<br />
im Gemeindegebiet. Dieses gilt auch für Hunde, deren Alter nicht<br />
nachgewiesen wird.<br />
§ 2<br />
Steuerpflicht, Haftung<br />
(1) Der Steuerpflicht unterliegt, wer einen Hund oder mehrere Hunde in<br />
seinem Haushalt, seinem Betrieb, einem Verein, einer Gesellschaft, Körperschaft,<br />
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen<br />
hat (Hundehalterin bzw. Hundehalter). Als Halterin bzw. Halter<br />
gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder<br />
Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.<br />
(2) Wird für Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften,<br />
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts ein Hund<br />
gehalten, so halten diese den Hund im Sinne von Abs. 1.<br />
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere<br />
Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Neben der Hundehalterin bzw. dem<br />
Hundehalter haftet die Eigentümerin bzw. der Eigentümer für die Steuer.<br />
§ 3<br />
Steuermaßstab und Steuersätze<br />
(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie<br />
beträgt jährlich:<br />
a) für den ersten Hund 39 Euro<br />
b) für den zweiten Hund 60 Euro<br />
c) für jeden weiteren Hund 78 Euro<br />
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 und 5), werden bei<br />
der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die<br />
Steuer ermäßigt wird (§ 6), werden bei der Anrechnung der Anzahl der<br />
Hunde nach Abs. 1 den vollsteuerpflichtigen Hunden als erster Hund und<br />
gegebenenfalls weitere Hunde vorangestellt.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
§ 4<br />
Steuerfreiheit<br />
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet<br />
aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft<br />
besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde innerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.<br />
§ 5<br />
Steuerbefreiung<br />
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,<br />
deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen<br />
Mitteln bestritten werden;<br />
2. Diensthunden nach ihrem Dienstende<br />
3. Gebrauchshunden von im Forstdienst angestellten Personen, von für<br />
die Jagdaufsicht bestätigten Personen und Feldschutzkräften in der<br />
für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;<br />
4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder<br />
Zivilschutzeinheiten gehalten oder verwendet werden;<br />
5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen<br />
Zwecken gehalten werden;<br />
6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen<br />
vorübergehend untergebracht sind;<br />
7. Blindenführhunden;<br />
8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser<br />
Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der<br />
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;<br />
9. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.<br />
§ 6<br />
Steuerermäßigungen<br />
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von<br />
1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche<br />
von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt<br />
liegen;<br />
2. Hunden, die als Melde-, Schutz- oder Fährtenhunde verwendet werden<br />
und eine anerkannte Leistungsprüfung abgelegt haben. Das mit<br />
dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei<br />
Jahre sein;<br />
3. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes<br />
oder von berufsmäßigen Einzelwachleuten bei Ausübung des<br />
Wachdienstes benötigt werden<br />
4. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern<br />
für ihre Berufsarbeit benötigt werden.<br />
5. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben<br />
und jagdlich verwendet werden. Die Bescheinigung über die jagdliche<br />
Verwendung des Hundes darf nicht älter als zwei Jahre sein.<br />
§ 7<br />
Zwingersteuer<br />
(1) Von Personen, die mindestens zwei rassereine Hunde der selben Rasse,<br />
darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten,<br />
wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse auf Antrag in der Form einer<br />
Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von<br />
einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch<br />
eingetragen sind.<br />
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten<br />
wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als<br />
die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei,<br />
solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate<br />
sind.<br />
(3) Die Erhebung als Zwingersteuer entfällt, wenn in den letzten zwei zurückliegenden<br />
Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. Die<br />
Besteuerung erfolgt dann nach § 3 Abs. 1.<br />
§ 8<br />
Allgemeine Voraussetzungen<br />
für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung<br />
(1) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />
405<br />
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet<br />
sind;<br />
2. in den Fällen des § 5 Nr. 6 und § 7 ordnungsgemäß Bücher über den<br />
Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf<br />
Verlangen vorgelegt werden;<br />
3. im Falle von § 6 Nr. 2 alle zwei Jahre des Fortbestehen der Voraussetzung<br />
durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachgewiesen wird;<br />
4. im Falle von § 7 sind jährlich Bescheinigungen der Organisationen,<br />
bei der die Hunde eingetragen sind, über die Erfüllung der in § 7<br />
Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorzulegen.<br />
(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom Beginn des Kalendervierteljahres<br />
an gewährt, in dem der Antrag der Samtgemeinde Am<br />
Dobrock zugegangen ist.<br />
§ 9<br />
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer<br />
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt; Steuerjahr ist das Kalenderjahr.<br />
In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Steuer anteilig erhoben.<br />
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund,<br />
i. S. von § 2 Abs. 1 aufgenommen wird, frühestens mit dem Beginn des<br />
Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.<br />
(3) Bei Zuzug entsteht die Steuer mit Beginn des ersten auf den Zuzug<br />
folgenden Kalendermonats. Abs. 2 bleibt unberührt.<br />
(4) Die Steuer endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Hund abgeschafft<br />
wird, abhanden kommt, stirbt oder die Person, die den Hund<br />
hält, wegzieht.<br />
§ 10<br />
Fälligkeit der Steuer<br />
(1) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15.<br />
Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. In den Fällen des<br />
§ 9 Abs. 2 und 3 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines<br />
Monats nach Heranziehung zu entrichten.<br />
(2) Der Steuerbescheid kann gem. § 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden<br />
der Samtgemeinde Am Dobrock zusammengefasst<br />
erteilt werden.<br />
§ 11<br />
Meldepflicht<br />
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen<br />
einer Woche bei der Samtgemeinde Am Dobrock anzumelden. Neugeborene<br />
Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Geburt als angeschafft.<br />
Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach<br />
Ablauf des zweiten Monats.<br />
(2) Wer den Hund bisher gehalten hat, hat ihn innerhalb von einer Woche,<br />
nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der<br />
Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem die Hundehalterin<br />
bzw. der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der<br />
Samtgemeinde Am Dobrock schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe<br />
des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und<br />
die Anschrift dieser Person anzugeben.<br />
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung<br />
fort, so ist dies der Samtgemeinde Am Dobrock binnen einer<br />
Woche anzuzeigen.<br />
(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei<br />
der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde<br />
müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes<br />
eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. Hunde die außerhalb<br />
einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige<br />
Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch<br />
Beauftragte eingefangen werden. Beansprucht niemand den Hund, auch<br />
nicht nach öffentlicher Bekanntmachung oder werden die entstandenen<br />
Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht gezahlt, so wird nach den<br />
Vorschriften der §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch verfahren.<br />
§ 12<br />
Versteigerung<br />
Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann<br />
oder die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist ab-
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
schafft, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des<br />
Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens<br />
wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos,<br />
so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.<br />
§ 13<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer<br />
vorsätzlich oder leichtfertig<br />
- entgegen § 11 Abs. 1 bis 3 seine Meldepflichten nicht erfüllt,<br />
- entgegen § 11 Abs. 4 seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder<br />
seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare<br />
Hundesteuermarke umherlaufen lässt.<br />
(2) Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18<br />
Absatz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
Hundesteuersatzung vom 28. Februar 2001 außer Kraft.<br />
Bülkau, den 09. Dezember 2008 Gemeinde Bülkau<br />
Schmitz<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 404 -<br />
387.<br />
SATZUNG<br />
über die Erhebung von Vergnügungssteuer<br />
in der Gemeinde Bülkau, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 09. Dezember 2008<br />
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />
23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung,<br />
hat der Rat der Gemeinde Bülkau in seiner Sitzung am 09. Dezember<br />
2008 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestande<br />
1. Gegenstand dieser Steuer ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-<br />
und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der<br />
Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen<br />
(Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne<br />
des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von<br />
allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen<br />
Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich<br />
sind und entgeltlich genutzt werden. Als Spielapparate gelten<br />
insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen<br />
Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken<br />
oder über das Internet verwendet werden.<br />
2. Entgelt ist alles was für die Benutzung eines Spielgerätes nach Absatz<br />
1 aufgewandt wird.<br />
§ 2<br />
Steuerfreiheit<br />
Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung<br />
a. von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen<br />
Veranstaltungen;<br />
b. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer<br />
Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt<br />
oder geeignet sind;<br />
c. der Betrieb von Geräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe<br />
unterliegen.<br />
406<br />
§ 3<br />
Steuerpflichtiger<br />
1. Steuerpflichtig ist der Betreiber des Spielgerätes. Betreiber ist derjenige,<br />
dem die Einnahmen zufließen. Mehrere Betreiber sind Gesamtschuldner.<br />
2. Steuerpflichtig sind auch<br />
a. der Besitzer der Räumlichkeiten in denen die Spielgeräte aufgestellt<br />
sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem<br />
Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der<br />
Aufstellung ein Entgelt erhält und<br />
b. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte.<br />
§ 4<br />
Beginn und Ende der Steuerpflicht<br />
1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />
an einem der in § 1 Abs. 1 genannten Aufstellorte.<br />
2. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb<br />
gesetzt wird.<br />
3. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats,<br />
so ist dieser bei Spielgeräten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu besteuern<br />
sind, mitzurechnen.<br />
§ 5<br />
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld<br />
Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben. Die Steuer ist<br />
am 15. des (folgenden) Kalendermonats fällig.<br />
§ 6<br />
Bemessungsgrundlage<br />
1. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach<br />
dem einmal monatlich abzulesenden Einspielergebnis. Für alle übrigen<br />
Geräte im Sinne von § 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer<br />
nach § 7 Abs. 2 erhoben.<br />
2. Als Einspielergebnis für Spielgeräte nach Absatz 1 Satz 1 gilt die<br />
durch manipulationssichere Zählwerke auszulesende Bruttokasse. Sie<br />
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der<br />
Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen,<br />
Falschgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Chips, Token und<br />
dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.<br />
3. Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren<br />
Software die Dateien lückenlos und fortlaufend aufzeichnen (wie<br />
z. B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer,<br />
fortlaufender Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten<br />
Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten,<br />
tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät,<br />
Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.).<br />
4. Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen,<br />
die unabhängig voneinander zeitgleich ganz oder<br />
teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser<br />
Einrichtungen als Spielgerät.<br />
5. Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen<br />
hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147<br />
Abgabenordnung (AO) aufzubewahren.<br />
§ 7<br />
Steuersätze<br />
1. Für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (Geräte mit Gewinnmöglichkeit)<br />
beträgt die Steuer<br />
a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. v. § 33 i GewO<br />
12 v.H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />
b. an anderen Aufstellorten 6 v.H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />
2. Die für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 (Geräte ohne Gewinnmöglichkeit)<br />
festzusetzende Pauschalsteuer beträgt je Gerät und angefangenem<br />
Kalendermonat<br />
a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen<br />
i. S. v. § 33 i GewO 16,00 Euro<br />
b. an anderen Aufstellorten 8,00 Euro<br />
c. für Musikautomaten 8,00 Euro
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
§ 8<br />
Besteuerungsverfahren<br />
1. Der Steuerschuldner hat für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis<br />
zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum)<br />
eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Bülkau vorgeschriebenem<br />
Vordruck abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen.<br />
Der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats ist als Auslesetag<br />
der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den<br />
Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit<br />
des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Diese<br />
Steuererklärung wirkt als Steueranmeldung i. S. des § 150 Abs. 1<br />
Satz 3 der Abgabenordnung (AO).<br />
2. In den Fällen der Besteuerung von Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ist<br />
die Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats<br />
der Gemeinde Bülkau formlos abzugeben. Die Gemeinde Bülkau<br />
setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Im Bescheid<br />
kann bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt,<br />
wenn sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.<br />
Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen muss eine berichtigende<br />
Steuererklärung erfolgen, worauf hin die monatlich zu entrichtende<br />
Steuer neu festgesetzt wird.<br />
3. Gibt der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig<br />
oder unvollständig ab oder hat er die Steuern nicht richtig berechnet,<br />
so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist die Gemeinde<br />
Bülkau berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162<br />
AO). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag (§ 152<br />
AO) festgesetzt.<br />
§ 9<br />
Anzeigepflicht<br />
1. Der Betreiber hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />
(§ 1 Abs. 1) hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an<br />
einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.<br />
Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellort,<br />
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit<br />
zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.<br />
2. Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten auch bei jeder den Spielbetrieb<br />
betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von<br />
Spielgeräten.<br />
3. In Fällen der Anzeigepflicht zu Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt<br />
als Tag der Außerbetriebnahme bei nicht rechtzeitig abgegebener Anzeige<br />
frühestens der Tag der Anzeige. Tritt im Laufe eines Kalendermonats<br />
an die Stelle eines der in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Geräte<br />
im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Besteuerung das<br />
ersetzte Gerät als weitergeführt.<br />
§ 10<br />
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />
1. Die Gemeinde Bülkau ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung<br />
(Steuererklärung) und zur Festsetzung von Steuertatbeständen<br />
ohne vorherige Anmeldung die Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen<br />
einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke<br />
(§ 1 Abs. 4) zu verlangen.<br />
2. Außenprüfungen nach § 193 ff. AO bleiben vorbehalten.<br />
3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der<br />
Außenprüfung dem von der Gemeinde Bülkau Beauftragten unentgeltlichen<br />
Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten,<br />
alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen,<br />
sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen,<br />
die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.<br />
§ 11<br />
Datenverarbeitung<br />
1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung<br />
und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen<br />
personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von<br />
der Gemeinde Bülkau gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des<br />
Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des<br />
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den<br />
dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben<br />
und verarbeitet. Die Datenerhebung <strong>beim</strong> Finanzamt, <strong>beim</strong> Amtsgericht<br />
(Handelsregister), <strong>beim</strong> Katasteramt und bei den für das Ein-<br />
407<br />
wohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen<br />
zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch<br />
den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht<br />
(§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).<br />
2. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum<br />
Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung<br />
eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen<br />
betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung<br />
sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes<br />
und der Datensicherheit nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen<br />
worden.<br />
§ 12<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Verstöße gegen §§ 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten<br />
nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €<br />
geahndet werden.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung<br />
der Gemeinde Bülkau vom 28. Februar 2001 außer<br />
Kraft.<br />
Bülkau, den 09. Dezember 2008 Gemeinde Bülkau<br />
Manfred Schmitz<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
388.<br />
VERGNÜGUNGSSTEUERSATZUNG<br />
der Gemeinde Cappel, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 11. Dezember 2008<br />
Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S.<br />
472), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 575), und des § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar<br />
2007 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Gemeinde Cappel in seiner Sitzung<br />
am 11. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand<br />
Die Gemeinde Cappel erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im<br />
Gebiet der Gemeinde durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art:<br />
1. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen<br />
von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;<br />
2. Tanzveranstaltungen und karnevalistische Veranstaltungen<br />
3. Vorführungen von Filmen - unabhängig von der Art der Aufzeichnung<br />
und Wiedergabe - die nicht von der obersten Landesbehörde<br />
nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom<br />
23. Juli 2002 (BGBl. I 2002 S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel<br />
1 des Gesetztes vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1075) gekennzeichnet<br />
worden sind;<br />
4. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs oder ähnlichen<br />
Einrichtungen, soweit nicht von den Nrn. 5 und 6 erfasst;<br />
5. die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits-<br />
und Unterhaltungsapparaten, -geräten und -automaten einschließlich<br />
der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von<br />
Geld- und Gegenständen (Spielgeräte) (sowie Musikautomaten) in<br />
Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung<br />
(GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten<br />
mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit<br />
sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind;<br />
6. die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen<br />
Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne<br />
von § 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der<br />
Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spiel am
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten<br />
(LAN) oder im Internet ermöglichen.<br />
§ 2<br />
Steuerbefreite Veranstaltungen<br />
Von der Steuer befreit sind:<br />
1. Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmklubs<br />
durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich<br />
in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer<br />
Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber<br />
besteht.<br />
2. Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme vorgeführt werden,<br />
die<br />
a) von der von den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle<br />
als „wertvoll“ oder „besonders wertvoll“ anerkannt<br />
worden sind oder<br />
b) von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt<br />
(Körperschaft des öffentlichen Rechts) gefördert worden sind.<br />
Das Gleiche gilt für das Vorführen von Aufzeichnungen dieser Filme<br />
auf anderen Datenträgern.<br />
3. Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften,<br />
zu denen grundsätzlich nur Mitglieder Zugang<br />
haben.<br />
4. Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu<br />
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der<br />
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird,<br />
wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 12 angegeben worden ist<br />
und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der<br />
Steuer erreicht.<br />
5. Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfesten oder<br />
ähnlichen Festen.<br />
6. der Betrieb von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe<br />
unterliegen.<br />
7. Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 02. Mai aus Anlass<br />
des 01. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen,<br />
von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden.<br />
§ 3<br />
Steuerschuldner<br />
(1) Steuerschuldner ist die Unternehmerin/der Unternehmer der Veranstaltung.<br />
(2) Steuerschuldner ist bei Spielgeräten i. S. von § 1 Nrn. 5 und 6 diejenige/<br />
derjenige, der/dem die Einnahmen zufließen.<br />
(3) Steuerschuldner sind auch<br />
1. die Besitzerin/der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte<br />
i. S. von § 1 Nrn. 5 und 6 aufgestellt sind, wenn sie/er für die Gestattung<br />
der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhält;<br />
2. die wirtschaftliche Eigentümerin/der wirtschaftliche Eigentümer, der<br />
Spielgeräte i. S. von § 1 Nrn. 5 und 6.<br />
3. die Besitzerin/der Besitzer der Räume oder Grundstücke, in denen<br />
die Veranstaltung stattfindet, wenn sie/er im Rahmen der Veranstaltung<br />
Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen<br />
oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.<br />
(4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner in Sinne des § 44 der Abgabenordnung<br />
(AO) i.V.m § 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG.<br />
§ 4<br />
Erhebungsformen<br />
(1) Die Steuer wird erhoben als<br />
- Kartensteuer,<br />
- Steuer nach der Veranstaltungsfläche,<br />
- Steuer nach der Roheinnahme,<br />
- Spielgerätesteuer.<br />
(2) Als Kartensteuer wird die Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1<br />
bis 3 erhoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb<br />
von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig ist.<br />
(3) Als Steuer nach der Veranstaltungsfläche wird die Steuer bei Veranstaltungen<br />
nach § 1 Nr. 1 bis 3 erhoben, sofern die Voraussetzungen für<br />
die Kartensteuer nicht gegeben sind.<br />
408<br />
(4) Als Steuer nach der Roheinnahme wird die Steuer erhoben bei Vorführungen<br />
von Filmen nach § 1 Nr. 3 in Kabinen und ähnlichen Einrichtungen<br />
und bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4.<br />
(5) Als Spielgerätesteuer wird die Steuer in den Fällen des § 1 Nrn. 5 und<br />
6 erhoben.<br />
§ 5<br />
Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht<br />
(1) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des § 1 Nrn. 1 bis 4 mit Beginn<br />
der Veranstaltung, in den Fällen des § 1 Nrn. 5 und 6 mit der Inbetriebnahme<br />
eines Spielgerätes an einem der in § 1 Nrn. 5 und 6 genannten<br />
Aufstellorte.<br />
(2) Die Steuerpflicht endet bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 bis 4 mit<br />
Beendigung der Veranstaltung, bei Spielgeräten nach § 1 Nr. 5 und 6,<br />
wenn das Spielgerät außer Betrieb gesetzt wird.<br />
§ 6<br />
Bemessungsgrundlage<br />
(1) Bemessungsgrundlage bei der Kartensteuer (§ 4 Abs. 2) ist grundsätzlich<br />
die Summe aller auf den ausgegebenen Karten oder sonstigen Ausweisen<br />
angegebenen Preise. An die Stelle des Kartenpreises tritt das tatsächliche<br />
Entgelt, wenn dieses nachweisbar höher oder niedriger oder auf<br />
der Karte nicht angegeben ist.<br />
(2) Entgelt i. S. von Absatz 1 ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme<br />
an der Veranstaltung gefordert wird. Zum Entgelt gehören auch<br />
eine etwa gesondert geforderte Steuer oder die Vorverkaufsgebühr. Die in<br />
einem Entgelt enthaltenen Beträge für Speisen, Getränke und sonstige<br />
Zugaben bleiben außer Ansatz.<br />
(3) Bei der Besteuerung nach § 4 Abs. 3 ist Bemessungsgrundlage die<br />
Veranstaltungsfläche. Dazu gehören die für die Vorführung und Zuschauer<br />
bestimmten Flächen einschl. der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge<br />
und Erfrischungsräume, nicht dagegen die Bühnen- und Kassenräume,<br />
die Kleiderablage und die Toiletten. Findet die Veranstaltung<br />
ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen<br />
Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen<br />
einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden<br />
Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen in die Bemessungsgrundlage<br />
einzubeziehen.<br />
(4) Bei der Besteuerung nach der Roheinnahme (§ 4 Abs. 4) gilt das gesamte<br />
Entgelt, das für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird,<br />
als Bemessungsgrundlage.<br />
(5) Bei der Spielgerätesteuer (§ 4 Abs. 5) ist Bemessungsgrundlage das<br />
Einspielergebnis. Abweichend davon werden Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit<br />
pauschal besteuert.<br />
(6) Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und<br />
manipulationssicheren Zählwerken die Bruttokasse. Sie errechnet sich<br />
aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der<br />
Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.<br />
(7) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren<br />
Software die Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, insbesondere<br />
Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende<br />
Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung,<br />
elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.<br />
(8) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen,<br />
die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder<br />
teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können, so gilt<br />
jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät.<br />
§ 7<br />
Steuersätze<br />
(1) Bei der Kartensteuer und der Steuer nach der Roheinnahme beträgt<br />
der Steuersatz<br />
1. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 20 v. H.<br />
2. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 10 v. H.<br />
3. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 3 30 v. H.<br />
der Bemessungsgrundlage.<br />
(2) Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche beträgt der Steuersatz<br />
1. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 1,00 Euro
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
2. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 0,50 Euro<br />
3. in allen übrigen Fällen 0,50 Euro<br />
pro Veranstaltung für jede angefangenen 10 qm Veranstaltungsfläche.<br />
Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden<br />
50 v. H. dieser Sätze in Ansatz gebracht.<br />
(3) Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 6 und 7 beträgt<br />
der Steuersatz<br />
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 10 v. H.<br />
b) an anderen Aufstellorten 5 v. H.<br />
des Einspielergebnisses.<br />
(4) Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt der Steuersatz<br />
für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät bei<br />
a) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen<br />
aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu<br />
Buchst. c) und d) 20,50 Euro<br />
b) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht in<br />
Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme<br />
der Geräte zu Buchst. c) und d) 10,50 Euro<br />
c) Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen<br />
Menschen dargestellt werden oder die eine<br />
Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges<br />
zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellort 300,00 Euro<br />
d) (Musikautomaten) 28,00 Euro<br />
§ 8<br />
Erhebungszeitraum<br />
(1) Bei Veranstaltungen i. S. von § 1 Nrn. 1 bis 4 ist Erhebungszeitraum<br />
die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung.<br />
(2) Bei Geräten i. S. von § 1 Nrn. 5 und 6 ist Erhebungszeitraum der Kalendermonat.<br />
(3) Die Gemeinde Cappel kann widerruflich zulassen, dass in den Fällen<br />
des Absatzes 1, in denen der Steuerschuldner mehrere Veranstaltungen<br />
durchführt, auch der Kalendermonat als Erhebungszeitraum gilt.<br />
§ 9<br />
Entstehung der Steuerschuld<br />
Die Steuerschuld entsteht im Falle des § 8 Absätze 1 und 3 mit dem Ende<br />
der Veranstaltung und im Falle des § 8 Absatz 2 mit Ablauf des jeweiligen<br />
Erhebungszeitraumes.<br />
§ 10<br />
Steuererklärung und Steuerfestsetzung<br />
(1) Der Steuerschuldner (§ 3) hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf<br />
des Erhebungszeitraums eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde<br />
Cappel vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.<br />
(2) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 5 handelt es sich bei der<br />
Steuererklärung um eine Steueranmeldung i. S. des § 11 NKAG i. V. mit<br />
§§ 150, 168 AO. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung<br />
gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.<br />
Ein separater Steuerbescheid wird in diesem Fall nicht erteilt.<br />
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen<br />
Erhebungszeitraumes als Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse<br />
zu Grunde zu legen. Für den folgenden Erhebungszeitraum ist lückenlos<br />
an den Auslesezeitpunkt des Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes<br />
anzuschließen. Der Steueranmeldung im Sinne des Absatz 2<br />
sind die Zählwerksausdrucke für den Erhebungszeitraum beizufügen. Die<br />
Ausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende<br />
Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung,<br />
elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.<br />
Die Eintragungen in der Selbsterklärung sind getrennt nach Aufstellorten<br />
und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen.<br />
Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend der Vergnügungssteuererklärung<br />
zu sortieren.<br />
(4) Tritt im Laufe eines Erhebungszeitraums an die Stelle eines Apparates/Automaten<br />
ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat/Automat,<br />
so wird die hierfür festzusetzende Steuer für den Erhebungszeitraum<br />
nur einmal erhoben.<br />
(5) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 2 bis 4 setzt die Gemeinde<br />
Cappel die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest.<br />
409<br />
(6) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch<br />
richtig oder nicht rechtzeitig ab, so setzt die Gemeinde Cappel die<br />
Steuer durch schriftlichen Bescheid fest; gibt der Steuerschuldner seine<br />
Steuererklärung nicht vollständig ab, so kann die Gemeinde Cappel die<br />
Steuer durch schriftlichen Bescheid festsetzen. Dabei kann sie von den<br />
Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung<br />
von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung<br />
Gebrauch machen.<br />
§ 11<br />
Fälligkeit<br />
(1) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 5 hat der Steuerschuldner<br />
gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung die errechnete Steuer<br />
an die Gemeindekasse innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes<br />
zu entrichten.<br />
(2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb<br />
von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.<br />
§ 12<br />
Anzeige- und Aufbewahrungspflichten<br />
(1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten<br />
nach § 1 Nr. 5 und 6 hinsichtlich der Art und Anzahl der Spielgeräte<br />
an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.<br />
Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart),<br />
den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />
und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer<br />
enthalten. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit des und<br />
eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes.<br />
(2) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb<br />
betreffenden Veränderung.<br />
(3) Die Außerbetriebnahme eines angemeldeten Apparates/Automaten<br />
oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu meiden.<br />
(4) Der Steuerschuldner hat Veranstaltungen gemäß § 1 Nrn. 1 bis 3 bei<br />
der Gemeinde Cappel spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung<br />
anzuzeigen. Zur Anmeldung ist auch die Besitzerin/der Besitzer der<br />
dazu benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet.<br />
(5) Bei Veranstaltungen desselben Steuerschuldners kann die Gemeinde<br />
Cappel eine einmalige Anmeldung für mehrere Veranstaltungen als ausreichend<br />
anerkennen.<br />
(6) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen<br />
hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147 der<br />
Abgabenordnung aufzubewahren.<br />
§ 13<br />
Ausgabe von Eintrittskarten<br />
(1) Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern und Steuerstempel<br />
versehen sein, die Veranstaltung kennzeichnen sowie das Entgelt oder die<br />
Unentgeltlichkeit angeben.<br />
(2) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben,<br />
so ist der Steuerschuldner verpflichtet, an alle Personen, denen der<br />
Zutritt gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben.<br />
Die entwerteten Karten sind den Teilnehmerinnen/Teilnehmern zu belassen<br />
und von diesen den Beauftragten der Gemeinde Cappel auf Verlangen<br />
vorzuzeigen.<br />
(3) Der Steuerschuldner hat der Gemeinde Cappel vor der Veranstaltung<br />
ein Muster der Eintrittskarten oder der sonstigen Ausweise vorzulegen,<br />
die für die Veranstaltung ausgegeben werden sollen. Die Karten bzw.<br />
Ausweise müssen durch die Gemeinde Cappel genehmigt werden und mit<br />
einem Steuerstempel versehen sein.<br />
(4) Über die ausgegebenen Karten bzw. Ausweise hat der Steuerschuldner<br />
für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die<br />
nicht ausgegebenen Karten sind grundsätzlich zusammen mit der Steuererklärung<br />
bei der Gemeinde Cappel vorzulegen.<br />
§ 14<br />
Sicherheitsleistung<br />
Die Gemeinde Cappel kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen<br />
Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des<br />
Steueranspruchs gefährdet erscheint.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
§ 15<br />
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />
(1) Die Gemeinde Cappel ist berechtigt auch während der Veranstaltung,<br />
zur Nachprüfung der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung<br />
von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte zu<br />
betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke<br />
zu verlangen.<br />
(2) Die Gemeinde Cappel ist berechtigt, Außenprüfungen nach den<br />
§§ 193 ff. der Abgabenordnung durchzuführen.<br />
(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung<br />
dem/der von der Gemeinde Cappel Beauftragten unentgeltlichen<br />
Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten,<br />
alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie<br />
Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für<br />
die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.<br />
§ 16<br />
Datenverarbeitung<br />
(1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung<br />
und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen<br />
personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde<br />
Cappel gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen<br />
Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des Niedersächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen<br />
der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung<br />
<strong>beim</strong> Finanzamt, <strong>beim</strong> Amtsgericht (Handelsregister), bei der<br />
Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (Katasteramt)<br />
und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht<br />
sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Gemeinde Cappel<br />
erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen<br />
nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3<br />
AO).<br />
(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck<br />
der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen<br />
Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft,<br />
verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und<br />
organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit<br />
nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden.<br />
§ 17<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von §18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer<br />
1. entgegen § 10 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort<br />
bestimmten Frist abgibt;<br />
2. entgegen § 12 Abs. 1 bis 3 die Inbetriebnahme oder Veränderungen<br />
von bzw. bei Spielgeräten nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats<br />
anzeigt;<br />
3. entgegen § 12 Abs. 4 Veranstaltungen nicht 10 Werktage vor Beginn<br />
anzeigt;<br />
4. entgegen § 12 Abs. 6 alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen<br />
hervorgehen, nicht entsprechend den Bestimmungen des<br />
§ 147 der Abgabenordnung aufbewahrt;<br />
5. entgegen § 13 Abs. 2 und Absatz 3 Satz 1 bei Veranstaltungen, bei<br />
denen der Zutritt entgeltlich ist, keine Karten ausgibt oder diese vorab<br />
der Gemeinde Cappel nicht zur Genehmigung vorgelegt hat;<br />
6. entgegen § 15 Abs. 3 die ihr / ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000<br />
Euro geahndet werden.<br />
§ 18<br />
In-Kraft-Treten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungssteuersatzung vom 28.<br />
August 2001 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.<br />
Cappel, den 11. Dezember 2008 Gemeinde Cappel<br />
Bohlen<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 407 -<br />
410<br />
389.<br />
SATZUNG<br />
über die Benutzung der Kindertageseinrichtung<br />
der Gemeinde Drangstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
(Kindergartenordnung) vom 30. Juli 2008<br />
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006, zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575 u. 579) sowie<br />
des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung<br />
vom 07. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57) hat der Rat der Gemeinde<br />
Drangstedt in seiner Sitzung am 30. Juli 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Rechtlicher Status<br />
(1) Die Gemeinde Drangstedt unterhält zur Erfüllung des Rechtsanspruches<br />
auf einen Platz im Kindergarten einen Kindergarten mit zwei Gruppen.<br />
(2) In den Kindergarten können Kinder aufgenommen werden, die ihren<br />
Wohnsitz in der Gemeinde Drangstedt, in den Mitgliedsgemeinden der<br />
Samtgemeinde Bederkesa oder in einer benachbarten Gemeinde haben.<br />
Kinder aus der Gemeinde Drangstedt werden bevorrechtigt aufgenommen.<br />
Eine Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden ist nur mit<br />
Zustimmung möglich.<br />
§ 2<br />
Aufgaben<br />
In altersübergreifenden Gruppen (1 - 10 Jahre) werden die Kinder durch<br />
Spiel-, Umwelt- und Sacherfahrung beaufsichtigt, individuell gefördert<br />
und zum Zwecke der frühkindlichen Erziehung familienergänzend pädagogisch<br />
betreut.<br />
§ 3<br />
Aufnahmebedingungen<br />
(1) Der Kindergarten steht grundsätzlich allen Kindern der Gemeinde offen.<br />
(2) Die Aufnahme wird von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung<br />
abhängig gemacht, aus der sich ergibt, dass das Kind frei von ansteckenden<br />
Krankheiten ist.<br />
(3) Werden Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen, behalten diese<br />
Kinder auch ihren Platz bei Nachmeldungen aus der Gemeinde Drangstedt.<br />
§ 4<br />
Aufnahmeverfahren<br />
(1) Grundsätzlich erfolgt die Vergabe der Plätze nach dem Alter der Kinder.<br />
Reichen die vorhandenen Plätze nicht aus, wird die Aufnahme in Zusammenarbeit<br />
mit dem Verwaltungsausschuss und der Leiterin nach pädagogischen<br />
und sozialen Gesichtspunkten festgelegt.<br />
(2) Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform und wird auf einem Vordruck<br />
erstellt. Die Eltern tragen die erforderlichen Angaben ein und erkennen<br />
gleichzeitig die Bestimmungen der Satzung an.<br />
§ 5<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Betreuung der Kinder erfolgt von montags bis freitags in der Zeit<br />
von 08.00 bis 12.30 Uhr. Sonderöffnungszeiten sind täglich von 07.30 -<br />
08.00 Uhr und 12.30 - 13.00 Uhr.<br />
(2) Der Kindergarten ist nicht geöffnet<br />
a) an gesetzlichen Feiertagen,<br />
b) in den Sommer- und Weihnachtsferien an festgelegten Zeiten,<br />
c) auf Anordnung durch das Ordnungs- / Gesundheitsamt,<br />
d) wenn die Grundschule Drangstedt auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörde<br />
geschlossen bleibt (z. B. Radiodurchsage)<br />
e) aus anderen zwingenden Gründen
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
(3) Die Schließungszeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben.<br />
(4) Während der Schließungszeit besteht kein Anspruch auf Betreuung.<br />
Für die Schließungszeiten unter 4 Wochen bleiben die Elternbeiträge fällig<br />
und werden nicht erstattet.<br />
In den Sommerferien (3 Wochen) findet eine interne Absprache statt.<br />
§ 6<br />
Führung des Kindergartens<br />
(1) Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind auf dem Weg zum oder vom<br />
Kindergarten persönlich oder durch Beauftragung einer zuverlässigen<br />
Person zu begleiten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, haben<br />
sie keinen Schadenersatzanspruch gegen die Gemeinde.<br />
(2) Für den direkten Weg zum oder vom Kindergarten besteht eine Unfallversicherung.<br />
(3) Kleidungsstücke und andere Sachen, die im Kindergarten abgelegt<br />
werden, müssen mit dem Namen des Kindes gekennzeichnet sein.<br />
(4) Eigenes Spielzeug oder Geräte dürfen nicht mitgebracht werden. Über<br />
Ausnahmen entscheidet die Gruppenleiterin.<br />
(5) Bastelmaterial wird zur Verfügung gestellt, soweit es der Beschäftigung<br />
der Kinder dient. Bei Verwendung von Bastelmaterial für besondere<br />
Zwecke sind die Kosten von den Eltern zu tragen.<br />
§ 7<br />
Benutzungsgebühren<br />
(1) Für jedes zu betreuende Kind ist eine Jahresgebühr zu entrichten, von<br />
der 1/12 am Anfang eines Monats im voraus fällig wird.<br />
Das „Kindergartenjahr“ beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des<br />
Folgejahres.<br />
(2) In einer besonderen Gebührensatzung ist die Höhe der Gebühr geregelt.<br />
§ 8<br />
Zahlungspflicht und Abmeldung<br />
(1) Die Zahlungspflicht beginnt mit dem 01. August des Jahres. Für während<br />
des laufenden Kindergartenjahres eintretende Kinder beginnt die<br />
Zahlungspflicht mit dem Eintrittsmonat. Sie endet mit Ablauf des Monats,<br />
in dem das Kind schriftlich aus dem Kindergarten abgemeldet wird<br />
und ausscheidet.<br />
(2) Bleibt das Kind aus irgendwelchen Gründen dem Kindergarten fern,<br />
ist die Gebühr in voller Höhe so lange zu zahlen, bis eine Abmeldung<br />
nach den Vorschriften dieser Satzung erfolgt.<br />
(3) Abmeldungen sind nur mit einer 3-monatigen Frist gültig. In begründeten<br />
Einzelfällen kann der Verwaltungsausschuss Ausnahmen zulassen.<br />
(4) Eine Kündigung einen Monat vor Schluss des Kindergartenjahres (31.<br />
Juli) ist nur bei Wegzug aus dem Ort möglich.<br />
(5) Kinder, die bereits angemeldet sind, werden für das folgende Jahr automatisch<br />
übernommen. Bei Einschulung ist eine Abmeldung nicht erforderlich.<br />
§ 9<br />
Mitarbeit der Eltern<br />
(1) Von den Eltern wird erwartet, dass sie in Fragen der Betreuung und<br />
Erziehung ihres Kindes mit dem Kindergarten eng zusammen arbeiten.<br />
(2) Kann das Kind aus Krankheitsgründen den Kindergarten nicht besuchen,<br />
so ist dieses unter Angabe der Krankheit dem Kindergarten mitzuteilen,<br />
um bei ansteckenden Krankheiten eventuell notwendige Maßnahmen<br />
einzuleiten.<br />
(3) Die Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Elternabenden ist erforderlich,<br />
damit eventuelle Widersprüche in der Sozialerziehung von Eltern<br />
und Kindergarten abgebaut werden können.<br />
(4) Die gewählten Elternvertreter unterstützen die pädagogische Arbeit<br />
im Kindergarten und fördern die Mithilfe und Mitarbeit der Eltern.<br />
411<br />
§ 10<br />
In Kraft treten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Februar 2009 in Kraft.<br />
Drangstedt, den 30. Juli 2008<br />
Gemeinde Drangstedt<br />
P. Pommer H. Duryn<br />
Bürgermeister (L.S.) stellv. Bürgermeisterin<br />
390.<br />
SATZUNG<br />
der Gemeinde Hechthausen, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5<br />
„Hinterm Holz“ - Zweite Änderung - vom 08. Juli 2008<br />
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in<br />
Verbindung mit § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO),<br />
hat der Rat der Gemeinde Hechthausen diesen Bebauungsplan Nr. 5<br />
„Hinterm Holz“ - Zweite Änderung -, bestehend aus der Planzeichnung<br />
und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen.<br />
Hechthausen, den 08. Juli 2008<br />
Gemeinde Hechthausen<br />
Neumann Brauer<br />
Bürgermeister (L.S.) Gemeindedirektor<br />
Der vom Rat der Gemeinde Hechthausen in der Sitzung am 08. Juli 2008<br />
als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 5 „Hinterm Holz“ - Zweite<br />
Änderung -, wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.<br />
Im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan ist der Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplanes Nr. 5 „Hinterm Holz“ - Zweite Änderung - durch<br />
schwarze Umrandung dargestellt.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung kann im Rathaus der Samtgemeinde<br />
Hemmoor, 21745 Hemmoor, Rathausplatz 5, Zimmer 20, während<br />
der Zeit des Publikumsverkehrs von jedermann eingesehen werden.<br />
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes auch Auskunft verlangen.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 5 „Hinterm<br />
Holz“ - Zweite Änderung - in Kraft.<br />
Hinweise<br />
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in § 214 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften<br />
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser<br />
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hechthausen unter<br />
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht<br />
worden ist.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB<br />
über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />
für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und<br />
über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />
Hechthausen, den 31. Dezember 2008 Gemeinde Hechthausen<br />
Der Gemeindedirektor<br />
Brauer<br />
391.<br />
DREISSIGSTE ÄNDERUNG<br />
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loxstedt,<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, vom 23. Juni 2008<br />
Der Rat der Gemeinde Loxstedt hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2008<br />
die Dreißigste Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Der<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> hat die Dreißigste Änderung des Flächennutzungsplans<br />
am 19. November 2008 - Az.: 63.4 61.20/01.11-30 – unter Auflagen<br />
genehmigt.<br />
Der Bereich der Dreißigsten Änderung des Flächennutzungsplans ist in<br />
dem nachfolgenden Planausschnitt gestrichelt umrandet und schraffiert<br />
dargestellt:<br />
Stotel<br />
Die Dreißigste Flächennutzungsplanänderung nebst Begründung kann im<br />
Rathaus der Gemeinde Loxstedt, Am Wedenberg 10, 27612 Loxstedt, -<br />
Fachbereich Bauservice -, während der Sprechzeiten (Montag bis Freitag<br />
8.30 Uhr bis 13.00 Uhr, Dienstag außerdem 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) von<br />
jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.<br />
Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
wird die Dreißigste Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.<br />
412<br />
Hinweise:<br />
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in § 214 Absatz 1<br />
Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften<br />
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser<br />
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung<br />
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden<br />
ist.<br />
392.<br />
Gemeinde Loxstedt<br />
Der Bürgermeister<br />
i. V. Pleyn<br />
SATZUNG<br />
der Gemeinde Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
über den Bebauungsplan Nr. 14 „Neidäcker“, Ortschaft Stotel,<br />
mit örtlicher Bauvorschrift und Teilaufhebung des<br />
Bebauungsplanes Nr. 7 „Stoteler See“, vom 23. Juni 2008<br />
Auf Grund des § 1 Absatz 3 und § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie<br />
des § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der<br />
Rat der Gemeinde Loxstedt den Bebauungsplan Nr. 14 „Heidäcker“, Stotel,<br />
bestehend aus der Planzeichnung und den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen<br />
Festsetzungen, als Satzung beschlossen.<br />
Loxstedt, 23. Juni 2008 Gemeinde Loxstedt<br />
i. V. Pleyn<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Heidäcker“, Ortschaft Stotel,<br />
mit örtlicher Bauvorschrift und Teilaufhebung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 7 „Stoteler See“, ist im nachfolgenden Übersichtsplan gestrichelt umrandet<br />
und schraffiert dargestellt.<br />
Stotel<br />
Der Bebauungsplan Nr. 14 „Heidäcker“, Ortschaft Stotel, mit örtlicher<br />
Bauvorschrift und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Stoteler<br />
See“, und die Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Loxstedt, Am<br />
Wedenberg 10, 27612 Loxstedt, - Fachbereich Bauservice -, während der<br />
Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr, Dienstag außerdem<br />
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) von jedermann eingesehen und über<br />
den Inhalt Auskunft verlangt werden.<br />
Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
tritt der Bebauungsplan Nr. 14 „Heidäcker“, Ortschaft Stotel, mit örtlicher<br />
Bauvorschrift und Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Stoteler<br />
See“, in Kraft.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
Hinweise:<br />
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in § 214 Absatz 1<br />
Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten<br />
Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit<br />
dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Loxstedt unter<br />
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht<br />
worden ist.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4<br />
BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />
für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen<br />
Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />
Die hier angegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben<br />
keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw.<br />
Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.<br />
393.<br />
Gemeinde Loxstedt<br />
Der Bürgermeister<br />
i. V. Pleyn<br />
ZWÖLFTE SATZUNG<br />
vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
der Gemeinde Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
über Gebühren für die Beseitigung von Fäkalschlamm<br />
aus Kleinkläranlagen und häuslichem Abwasser<br />
aus abflusslosen Sammelgruben vom 23. März 1999<br />
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) in<br />
Verbindung mit § 149 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in<br />
der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345) und § 5 des Niedersächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der<br />
Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), hat der<br />
Rat der Gemeinde Loxstedt in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Änderung der Satzung<br />
§ 2 wird wie folgt geändert:<br />
(1) Berechnungseinheit für die Benutzungsgebühren ist die der Kläranlage<br />
tatsächlich entnommene Fäkalschlammmenge bzw. die der abflusslosen<br />
Sammelgrube tatsächlich entnommene Menge häuslichen Abwassers<br />
jeweils in Kubikmeter (cbm)<br />
(2) Für Notentsorgungen aus Kleinkläranlagen sowie aus abflusslosen<br />
Sammelgruben sind pro Einsatz zusätzliche Gebühren, die sich aus § 3<br />
Absatz 2 ergeben, zu entrichten.<br />
§ 3 wird wie folgt geändert:<br />
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für die Beseitigung<br />
a) des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen 66,70 € je cbm,<br />
b) des häuslichen Abwassers aus abflusslosen<br />
Sammelgruben 26,10 € je cbm.<br />
(2) Die Benutzungsgebühr für Notentsorgungen (Notentsorgungs-Pauschale)<br />
beträgt<br />
a) des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen 196,35 € pro Einsatz<br />
b) des häuslichen Abwassers aus abflusslosen<br />
Sammelgruben 196,35 € pro Einsatz<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Loxstedt, den 16. Dezember 2008 Gemeinde Loxstedt<br />
Wellbrock<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
413<br />
394.<br />
ERSTE ÄNDERUNG<br />
der Gebührensatzung der Gemeinde Loxstedt,<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>, für die Loxstedter Musikschule (LMS)<br />
vom 18. Dezember 2007<br />
Aufgrund der §§ 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in<br />
der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. 2006,<br />
S. 575), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar<br />
2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41), hat der Rat der Gemeinde Loxstedt am<br />
16. Dezember 2008 folgende Erste Änderung der Satzung beschlossen:<br />
§ 1 erhält folgende Fassung:<br />
Artikel 1<br />
Änderung der Satzung<br />
§ 1<br />
Gebühren<br />
Die Gebühren für die Teilnahme am Unterricht der LMS betragen:<br />
Tarif Art des Unterrichts Grundgebühren<br />
monatlich<br />
1. Elementarunterricht<br />
1.1. musikalische Früherziehung, 45 min. 18,50 €<br />
1.2. musikalische Grundausbildung, 45 min. 18,50 €<br />
2. Hauptfachunterricht mit Ergänzungsfach<br />
Hauptfachunterricht (15 Minuten/Woche)<br />
mit freier Wahlmöglichkeit von angebotenen<br />
Ergänzungsfächern<br />
42,50 €<br />
3. Ein Ergänzungsfach ohne Hauptfachunterricht 20,50 €<br />
Die Grundgebühren werden regelmäßig wiederkehrend einmal jährlich<br />
erhöht. Der jährliche Erhöhungsbetrag beträgt für alle Unterrichtsfächer<br />
0,50 € im Monatsbetrag.<br />
Die Gebühren sind zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten, die in den<br />
Gebührenbescheiden festgesetzt sind.<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Die geänderte Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Loxstedt, den 16. Dezember 2008 Gemeinde Loxstedt<br />
Wellbrock<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
395.<br />
ERSTE SATZUNG<br />
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von<br />
Entgelten für die Benutzung der Kindertagesstätten<br />
der Gemeinde Loxstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 26. Juni 2007<br />
Aufgrund der §§ 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in<br />
der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. 2006,<br />
S. 575), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar<br />
2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41), hat der Rat der Gemeinde Loxstedt am<br />
16. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Änderung der Satzung<br />
§ 3 Absatz 3 der Satzung erhält folgende Fassung:
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
(3) Die Entgelte sind als Festbeträge nach den tatsächlich genutzten Zeiten<br />
gestaffelt und betragen monatlich für<br />
a) 4 Stunden Mindestbetreuungszeit an 5 Tagen je Woche<br />
zuzüglich<br />
86,00 €<br />
b) ½ Stunde Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 10,00 €<br />
c) 1 Stunde Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 20,00 €<br />
d) 1 ½ Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 30,00 €<br />
e) 2 Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 40,00 €<br />
f) 2 ½ Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 50,00 €<br />
g) 3 Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 60,00 €<br />
h) 3 ½ Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 70,00 €<br />
i) 4 Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 80,00 €<br />
j) 4 ½ Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 90,00 €<br />
k) 5 Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 100,00 €<br />
l) 5 ½ Stunden Betreuungszeit an 5 Tagen je Woche 110,00 €<br />
Der Grundbetrag für die Mindestbetreuungszeit von 4 Stunden an 5 Tagen<br />
je Woche wird zu jedem neuen Kindertagesstättenjahr um monatlich<br />
1,00 € (jährlich 12,00 €) erhöht.<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Die geänderte Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Loxstedt, den 16. Dezember 2008 Gemeinde Loxstedt<br />
Wellbrock<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
396.<br />
HUNDESTEUERSATZUNG<br />
des Fleckens Neuhaus (Oste), <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 18. Dezember 2008<br />
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />
23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung<br />
hat der Rat des Flecken Neuhaus (Oste) in seiner Sitzung am 18.<br />
Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand<br />
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden<br />
im Gemeindegebiet. Dieses gilt auch für Hunde, deren Alter nicht<br />
nachgewiesen wird.<br />
§ 2<br />
Steuerpflicht, Haftung<br />
(1) Der Steuerpflicht unterliegt, wer einen Hund oder mehrere Hunde in<br />
seinem Haushalt, seinem Betrieb, einem Verein, einer Gesellschaft, Körperschaft,<br />
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen<br />
hat (Hundehalterin bzw. Hundehalter). Als Halterin bzw. Halter<br />
gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder<br />
Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.<br />
(2) Wird für Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften,<br />
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts ein Hund<br />
gehalten, so halten diese den Hund im Sinne von Abs. 1.<br />
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere<br />
Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Neben der Hundehalterin bzw. dem<br />
Hundehalter haftet die Eigentümerin bzw. der Eigentümer für die Steuer.<br />
§ 3<br />
Steuermaßstab und Steuersätze<br />
(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie<br />
beträgt jährlich:<br />
414<br />
a) für den ersten Hund 48 Euro<br />
b) für den zweiten Hund 72 Euro<br />
c) für jeden weiteren Hund 96 Euro<br />
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 und 5), werden bei<br />
der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die<br />
Steuer ermäßigt wird (§ 6), werden bei der Anrechnung der Anzahl der<br />
Hunde nach Abs. 1 den vollsteuerpflichtigen Hunden als erster Hund und<br />
gegebenenfalls weitere Hunde vorangestellt.<br />
§ 4<br />
Steuerfreiheit<br />
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet<br />
aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft<br />
besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde innerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.<br />
§ 5<br />
Steuerbefreiung<br />
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,<br />
deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen<br />
Mitteln bestritten werden;<br />
2. Diensthunden nach ihrem Dienstende<br />
3. Gebrauchshunden von im Forstdienst angestellten Personen, von für<br />
die Jagdaufsicht bestätigten Personen und Feldschutzkräften in der<br />
für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;<br />
4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder<br />
Zivilschutzeinheiten gehalten oder verwendet werden;<br />
5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen<br />
Zwecken gehalten werden;<br />
6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen<br />
vorübergehend untergebracht sind;<br />
7. Blindenführhunden;<br />
8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser<br />
Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der<br />
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;<br />
9. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.<br />
§ 6<br />
Steuerermäßigungen<br />
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von<br />
1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche<br />
von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt<br />
liegen;<br />
2. Hunden, die als Melde-, Schutz- oder Fährtenhunde verwendet werden<br />
und eine anerkannte Leistungsprüfung abgelegt haben. Das mit<br />
dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei<br />
Jahre sein;<br />
3. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes<br />
oder von berufsmäßigen Einzelwachleuten bei Ausübung des<br />
Wachdienstes benötigt werden<br />
4. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern<br />
für ihre Berufsarbeit benötigt werden.<br />
5. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben<br />
und jagdlich verwendet werden. Die Bescheinigung über die jagdliche<br />
Verwendung des Hundes darf nicht älter als zwei Jahre sein.<br />
§ 7<br />
Zwingersteuer<br />
(1) Von Personen, die mindestens zwei rassereine Hunde der selben Rasse,<br />
darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten,<br />
wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse auf Antrag in der Form einer<br />
Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von<br />
einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch<br />
eingetragen sind.<br />
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten<br />
wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als<br />
die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei,<br />
solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate<br />
sind.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
(3) Die Erhebung als Zwingersteuer entfällt, wenn in den letzten zwei zurückliegenden<br />
Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. Die<br />
Besteuerung erfolgt dann nach § 3 Abs. 1.<br />
§ 8<br />
Allgemeine Voraussetzungen<br />
für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung<br />
(1) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet<br />
sind;<br />
2. in den Fällen des § 5 Nr. 6 und § 7 ordnungsgemäß Bücher über den<br />
Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf<br />
Verlangen vorgelegt werden;<br />
3. im Falle von § 6 Nr. 2 alle zwei Jahre des Fortbestehen der Voraussetzung<br />
durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachgewiesen wird;<br />
4. im Falle von § 7 sind jährlich Bescheinigungen der Organisationen,<br />
bei der die Hunde eingetragen sind, über die Erfüllung der in § 7 Abs.<br />
1 genannten Voraussetzungen vorzulegen.<br />
(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom Beginn des Kalendervierteljahres<br />
an gewährt, in dem der Antrag der Samtgemeinde Am<br />
Dobrock zugegangen ist.<br />
§ 9<br />
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer<br />
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt; Steuerjahr ist das Kalenderjahr.<br />
In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Steuer anteilig erhoben.<br />
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund,<br />
i. S. von § 2 Abs. 1 aufgenommen wird, frühestens mit dem Beginn des<br />
Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.<br />
(3) Bei Zuzug entsteht die Steuer mit Beginn des ersten auf den Zuzug<br />
folgenden Kalendermonats. Abs. 2 bleibt unberührt.<br />
(4) Die Steuer endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Hund abgeschafft<br />
wird, abhanden kommt, stirbt oder die Person, die den Hund<br />
hält, wegzieht.<br />
§ 10<br />
Fälligkeit der Steuer<br />
(1) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15.<br />
Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. In den Fällen des<br />
§ 9 Abs. 2 und 3 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines<br />
Monats nach Heranziehung zu entrichten.<br />
(2) Der Steuerbescheid kann gem. § 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden<br />
der Samtgemeinde Am Dobrock zusammengefasst<br />
erteilt werden.<br />
§ 11<br />
Meldepflicht<br />
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen<br />
einer Woche bei der Samtgemeinde Am Dobrock anzumelden. Neugeborene<br />
Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Geburt als angeschafft.<br />
Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach<br />
Ablauf des zweiten Monats.<br />
(2) Wer den Hund bisher gehalten hat, hat ihn innerhalb von einer Woche,<br />
nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der<br />
Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem die Hundehalterin<br />
bzw. der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der<br />
Samtgemeinde Am Dobrock schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe<br />
des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und<br />
die Anschrift dieser Person anzugeben.<br />
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung<br />
fort, so ist dies der Samtgemeinde Am Dobrock binnen einer<br />
Woche anzuzeigen.<br />
(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei<br />
der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde<br />
müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes<br />
eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. Hunde die außerhalb<br />
einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige<br />
Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch<br />
415<br />
Beauftragte eingefangen werden. Beansprucht niemand den Hund, auch<br />
nicht nach öffentlicher Bekanntmachung oder werden die entstandenen<br />
Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht gezahlt, so wird nach den<br />
Vorschriften der §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch verfahren.<br />
§ 12<br />
Versteigerung<br />
Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann<br />
oder die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft,<br />
können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des<br />
Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens<br />
wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos,<br />
so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.<br />
§ 13<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer<br />
vorsätzlich oder leichtfertig<br />
- entgegen § 11 Abs. 1 bis 3 seine Meldepflichten nicht erfüllt,<br />
- entgegen § 11 Abs. 4 seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder<br />
seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare<br />
Hundesteuermarke umherlaufen lässt.<br />
(2) Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18<br />
Absatz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
Hundesteuersatzung vom 29. November 1977 in der Fassung der Dritten<br />
Änderungssatzung vom 22. März 2001 außer Kraft.<br />
Neuhaus (Oste), den 18. Dezember 2008<br />
Flecken Neuhaus (Oste)<br />
Martens<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
397.<br />
SATZUNG<br />
über die Erhebung von Vergnügungssteuer<br />
im Flecken Neuhaus (Oste), <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 18. Dezember 2008<br />
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />
23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung,<br />
hat der Rat des Flecken Neuhaus (Oste) in seiner Sitzung am 18.<br />
Dezember 2008 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestande<br />
1. Gegenstand dieser Steuer ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-<br />
und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der<br />
Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen<br />
(Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne<br />
des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von<br />
allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen<br />
Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich<br />
sind und entgeltlich genutzt werden. Als Spielapparate gelten<br />
insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen<br />
Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken<br />
oder über das Internet verwendet werden.<br />
2. Entgelt ist alles was für die Benutzung eines Spielgerätes nach Absatz<br />
1 aufgewandt wird.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
§ 2<br />
Steuerfreiheit<br />
Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung<br />
a. von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen<br />
Veranstaltungen;<br />
b. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer<br />
Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt<br />
oder geeignet sind;<br />
c. der Betrieb von Geräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe<br />
unterliegen.<br />
§ 3<br />
Steuerpflichtiger<br />
1. Steuerpflichtig ist der Betreiber des Spielgerätes. Betreiber ist derjenige,<br />
dem die Einnahmen zufließen. Mehrere Betreiber sind Gesamtschuldner.<br />
2. Steuerpflichtig sind auch<br />
a. der Besitzer der Räumlichkeiten in denen die Spielgeräte aufgestellt<br />
sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem<br />
Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der<br />
Aufstellung ein Entgelt erhält und<br />
b. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte.<br />
§ 4<br />
Beginn und Ende der Steuerpflicht<br />
1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />
an einem der in § 1 Abs. 1 genannten Aufstellorte.<br />
2. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb<br />
gesetzt wird.<br />
3. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats,<br />
so ist dieser bei Spielgeräten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu besteuern<br />
sind, mitzurechnen.<br />
§ 5<br />
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld<br />
Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben. Die Steuer ist<br />
am 15. des (folgenden) Kalendermonats fällig.<br />
§ 6<br />
Bemessungsgrundlage<br />
1. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach<br />
dem einmal monatlich abzulesenden Einspielergebnis. Für alle übrigen<br />
Geräte im Sinne von § 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer<br />
nach § 7 Abs. 2 erhoben.<br />
2. Als Einspielergebnis für Spielgeräte nach Absatz 1 Satz 1 gilt die<br />
durch manipulationssichere Zählwerke auszulesende Bruttokasse. Sie<br />
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der<br />
Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen,<br />
Falschgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Chips, Token und<br />
dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.<br />
3. Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren<br />
Software die Dateien lückenlos und fortlaufend aufzeichnen (wie<br />
z. B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer,<br />
fortlaufender Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten<br />
Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten,<br />
tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät,<br />
Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.).<br />
4. Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen,<br />
die unabhängig voneinander zeitgleich ganz oder<br />
teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser<br />
Einrichtungen als Spielgerät.<br />
5. Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen<br />
hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147<br />
Abgabenordnung (AO) aufzubewahren.<br />
416<br />
§ 7<br />
Steuersätze<br />
1. Für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (Geräte mit Gewinnmöglichkeit)<br />
beträgt die Steuer<br />
a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. v. § 33 i GewO<br />
12 v. H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />
b. an anderen Aufstellorten 6 v. H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />
2. Die für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 (Geräte ohne Gewinnmöglichkeit)<br />
festzusetzende Pauschalsteuer beträgt je Gerät und angefangenem<br />
Kalendermonat<br />
a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen<br />
i. S. v. § 33 i GewO 16,00 Euro<br />
b. an anderen Aufstellorten 8,00 Euro<br />
c. für Musikautomaten 8,00 Euro<br />
§ 8<br />
Besteuerungsverfahren<br />
1. Der Steuerschuldner hat für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis<br />
zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum)<br />
eine Steuererklärung auf einem von dem Flecken Neuhaus<br />
(Oste) vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die Steuer selbst<br />
zu berechnen. Der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats ist als<br />
Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen.<br />
Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag<br />
und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen.<br />
Diese Steuererklärung wirkt als Steueranmeldung i. S. des<br />
§ 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO).<br />
2. In den Fällen der Besteuerung von Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ist<br />
die Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats<br />
an den Flecken Neuhaus (Oste) formlos abzugeben. Der Flecken<br />
Neuhaus (Oste) setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Im<br />
Bescheid kann bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte<br />
gilt, wenn sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag<br />
nicht ändern. Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen muss<br />
eine berichtigende Steuererklärung erfolgen, worauf hin die monatlich<br />
zu entrichtende Steuer neu festgesetzt wird.<br />
3. Gibt der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig<br />
oder unvollständig ab oder hat er die Steuern nicht richtig berechnet,<br />
so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist der Flecken<br />
Neuhaus (Oste) berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen<br />
(§ 162 AO). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag<br />
(§ 152 AO) festgesetzt.<br />
§ 9<br />
Anzeigepflicht<br />
1. Der Betreiber hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />
(§ 1 Abs. 1) hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an<br />
einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.<br />
Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellort,<br />
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit<br />
zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.<br />
2. Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten auch bei jeder den Spielbetrieb<br />
betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von<br />
Spielgeräten.<br />
3. In Fällen der Anzeigepflicht zu Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt<br />
als Tag der Außerbetriebnahme bei nicht rechtzeitig abgegebener Anzeige<br />
frühestens der Tag der Anzeige. Tritt im Laufe eines Kalendermonats<br />
an die Stelle eines der in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Geräte<br />
im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Besteuerung das<br />
ersetzte Gerät als weitergeführt.<br />
§ 10<br />
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />
1. Der Flecken Neuhaus (Oste) ist berechtigt, zur Nachprüfung der<br />
Steueranmeldung (Steuererklärung) und zur Festsetzung von Steuertatbeständen<br />
ohne vorherige Anmeldung die Aufstellorte zu betreten,<br />
Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke<br />
(§ 1 Abs. 4) zu verlangen.<br />
2. Außenprüfungen nach § 193 ff. AO bleiben vorbehalten.<br />
3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der<br />
Außenprüfung dem von dem Flecken Neuhaus (Oste) Beauftragten
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen<br />
zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen,<br />
sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen,<br />
die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu<br />
machen.<br />
§ 11<br />
Datenverarbeitung<br />
1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung<br />
und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen<br />
personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von<br />
dem Flecken Neuhaus (Oste) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1<br />
des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11<br />
des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den<br />
dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben<br />
und verarbeitet. Die Datenerhebung <strong>beim</strong> Finanzamt, <strong>beim</strong> Amtsgericht<br />
(Handelsregister), <strong>beim</strong> Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen,<br />
Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen<br />
zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch<br />
den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht<br />
(§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).<br />
2. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum<br />
Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung<br />
eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen<br />
betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung<br />
sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes<br />
und der Datensicherheit nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen<br />
worden.<br />
§ 12<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Verstöße gegen §§ 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten<br />
nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €<br />
geahndet werden.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung<br />
des Flecken Neuhaus (Oste) vom 27. Februar<br />
1986 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 22. März 2001<br />
außer Kraft.<br />
Neuhaus (Oste), den 18. Dezember 2008<br />
Flecken Neuhaus (Oste)<br />
Martens<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 415 -<br />
398.<br />
SATZUNG<br />
der Gemeinde Nordholz, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
über die Erhebung von Verwaltungskosten<br />
im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)<br />
Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), in der zuletzt geänderten<br />
Fassung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006<br />
(Nds. GVBl. S. 757) und der §§ 1 bis 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) in<br />
den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Nordholz in<br />
seiner Sitzung am 15. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten - im nachfolgenden<br />
Verwaltungstätigkeiten - im eigenen Wirkungskreis der Ge-<br />
417<br />
meinde Nordholz werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen -<br />
im nachfolgenden Kosten - erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass<br />
gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über<br />
förmliche Rechtsbehelfe.<br />
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen<br />
Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach<br />
Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen<br />
wird.<br />
(3) Die Erhebung der Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt<br />
unberührt.<br />
§ 2<br />
Kostentarif<br />
Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 6 nach dem Kostentarif,<br />
der Bestandteil dieser Satzung ist.<br />
§ 3<br />
Gebühren<br />
(1) Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen<br />
(Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr<br />
das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes<br />
zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen.<br />
Die Gebühr ist auf volle Euro abgerundet festzusetzen.<br />
(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander<br />
vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr<br />
zu erheben.<br />
(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit<br />
a) ganz oder teilweise abgelehnt,<br />
b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,<br />
so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.<br />
(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf<br />
unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.<br />
(5) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf<br />
hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr<br />
angerechnet.<br />
§ 4<br />
Rechtsbehelfsgebühren<br />
(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die<br />
Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die<br />
für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. War für die Verwaltungstätigkeit<br />
keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach<br />
Nr. 18 des Kostentarifs.<br />
(2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder<br />
teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die sich aus Absatz 1 ergebende<br />
Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme,<br />
im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.<br />
(3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder<br />
zurückgenommen, so sind die gezahlten Kosten ganz oder teilweise zu erstatten,<br />
es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen<br />
Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt<br />
hat.<br />
§ 5<br />
Gebührenbefreiungen<br />
(1) Gebühren werden nicht erhoben für<br />
1. mündliche Auskünfte,<br />
2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:<br />
a) Arbeits- und Dienstleistungssachen,<br />
b) Besuch von Schulen,<br />
c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern,<br />
Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen<br />
und privaten Kassen,<br />
d) Nachweise der Bedürftigkeit,<br />
3. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den<br />
Erlass von Verwaltungskosten betreffen,<br />
4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher<br />
Aufträge,
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
5. Verwaltungstätigkeiten, zu denen<br />
a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande,<br />
eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes<br />
Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem<br />
Dritten zur Last zu legen ist,<br />
b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften<br />
des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlichrechtlichen<br />
Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung<br />
von Zwecken i. S. des § 54 der Abgabenordnung Anlass<br />
gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur<br />
Last zu legen ist.<br />
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten<br />
Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches<br />
Interesse besteht.<br />
(3) Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht<br />
angewendet.<br />
§ 6<br />
Auslagen<br />
(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung<br />
oder sonstigen Verwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig,<br />
so hat der Kostenschuldner sie ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu<br />
entrichten ist, zu erstatten, sofern sie nicht bereits mit der Gebühr abgegolten<br />
sind.<br />
Dies gilt nicht für besondere Auslagen bei der Bearbeitung eines Rechtsbehelfs,<br />
soweit diesem stattgegeben wird.<br />
Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei<br />
einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. In diesen<br />
Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn<br />
die Auslangen im Einzelfall 25,00 € übersteigen. Als Auslagen gelten<br />
auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind,<br />
ohne dass diese gegenseitig ausgeglichen werden.<br />
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:<br />
1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung<br />
von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der<br />
Behörde zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Post<br />
mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben,<br />
2. Telegraphen- und Fernschreibgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,<br />
3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,<br />
4. Zeugen- und Sachverständigengebühren,<br />
5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,<br />
6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit<br />
zu zahlen sind,<br />
7. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,<br />
8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften,<br />
Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen<br />
nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.<br />
(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und den Gebietskörperschaften<br />
im Lande werden, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist, Auslagen<br />
nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,55 € übersteigen.<br />
§ 7<br />
Kostenpflichtiger<br />
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu der Amtshandlung<br />
oder Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat.<br />
(2) Kostenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt<br />
hat.<br />
(3) Mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 8<br />
Entstehung der Kostenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit<br />
oder mit der Rücknahme des Antrages.<br />
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung<br />
des zu erstattenden Betrages.<br />
418<br />
§ 9<br />
Fälligkeit der Kostenschuld<br />
(1) Die Kosten werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den<br />
Kostenpflichtigen fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt<br />
bestimmt.<br />
(2) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit kann von der<br />
vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung<br />
eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit<br />
der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zinslos<br />
zu erstatten.<br />
§ 10<br />
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes<br />
Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Absatz 4<br />
des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes die Vorschriften des<br />
Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Nordholz über die Erhebung<br />
von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom<br />
15. Juli 1985 in der bislang geltenden Fassung außer Kraft.<br />
Nordholz, den 19. Dezember 2008 Gemeinde Nordholz<br />
Jährling<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
KOSTENTARIF<br />
zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Nordholz<br />
vom 15. Dezember 2008<br />
Gebühren (§ 3 der Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge für<br />
Auslagen (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 der Verwaltungskostensatzung)<br />
Lfd. Gegenstand Pauschalbetrag<br />
Nr. €<br />
1 Abschriften, Durchschriften u. andere Vervielfältigungen<br />
1.1 Abschriften je angefangene Seite<br />
1.1.1 im Format DIN A5 1,30 €<br />
1.1.2 im Format DIN A4<br />
Bei Schriftstücken in fremder Sprache oder in größeren<br />
Formaten als in DIN A4 oder, wenn bei Vervielfältigungen<br />
außergewöhnliche Personal oder Sachaufwendungen<br />
entstehen, kann der Pauschsatz nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes<br />
2,30 €<br />
je Seite erhöht werden bis auf 5,10 €<br />
1.2 Durchschriften je angefangene Seite 0,15 €<br />
1.3 Andere Vervielfältigungen<br />
1.3.1 mit Lichtpaus-, Fotokopier- und ähnlichen Geräten<br />
1.3.1. 1 bis zum Format DIN A4 0,30 €<br />
1.3.1.2 im Format DIN A3 0,50 €<br />
1.3.1.3 bei größeren Formaten bis zu 13,00 €<br />
1.3.2 mit Büro- Druckgeräten bis zum Format DIN A4<br />
in einer Auflage<br />
1.3.2.1 bis zu 10 Stück je Original pro Stück 0,30 €<br />
1.3.2.2 von 11 bis 50 Stück je Original pro Stück 0,20 €<br />
1.3.2.3 von 51 bis 100 Stück je Original pro Stück<br />
bei höheren Auflagen<br />
0,10 €<br />
bis zu 500 Stück je Original pro angefangene 100 Stück 6,00 €<br />
über 500 Stück je Original pro angefangene 100 Stück<br />
Bei größeren Formaten erhöht sich der Pauschbetrag<br />
entsprechend der Größe<br />
5,00 €<br />
2. Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse,<br />
Bescheinigungen und Ausweise<br />
2.1 Beglaubigungen von Unterschriften 3,00 €
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
2.2 Beglaubigungen von<br />
2.2.1 Abschriften je Seite<br />
2.2.1.1 der Erstausfertigung 3,00 €<br />
2.2.1.2 der Durchschrift 2,00 €<br />
2.2.2 Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt<br />
werden und Durchschriften und Vervielfältigungen, die<br />
mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten hergestellt<br />
werden,<br />
je Seite des ersten Abdrucks 1,80 €<br />
zusätzlich für jeden weiteren Abdruck je Seite 1,00 €<br />
2.3 Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen<br />
für den Gebrauch im Ausland<br />
Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind<br />
Jugendamtsurkunden, die nach § 49 Abs. 1 des<br />
Gesetzes für Jugendwohlfahrt ausgestellt worden sind.<br />
12,00 €<br />
2.4 Ausstellungen von Zeugnissen, Bescheinigungen und<br />
Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen<br />
Tarifnummern zu erheben sind) 6,00 € bis 102,00 €<br />
3 Akteneinsicht<br />
3.1 Die Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl.<br />
- ausgenommen nach § 72 Abs. 1 NBauO -<br />
soweit sie nicht zur Einsichtnahme förmlich<br />
ausgelegt sind und wenn in einer anderen<br />
Tarifnummer keine Gebühren vorgesehen sind,<br />
für jeden Fall 5,00 €<br />
3.2 Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für<br />
wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an<br />
interessierte Gesellschaften o.ä.<br />
3.2.1 Grundgebühr 5,00 €<br />
3.2.2 zuzüglich je angefangene Seite 2,50 €<br />
4 Abgabe von Druckstücken (Ortssatzungen, Plänen,<br />
Tarifen, Straßen- und Stimmbezirksverzeichnissen<br />
und dgl.) für jede angefangene Seite 0,25 €<br />
jedoch mindestens 1,50 €<br />
5 Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung,<br />
die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht<br />
wird (die Niederschrift über Erhebung von<br />
Rechtsbehelfen ist ausgenommen)<br />
je angefangene Seite 15,00 €<br />
6 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen<br />
und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten<br />
vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere<br />
Gebühr vorgeschrieben ist 12,00 € bis 2.060,00 €<br />
7 Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der<br />
Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können<br />
und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind,<br />
für jede angefangene halbe Stunde 22,00 € bis 35,00 €<br />
8 Anliegerbescheinigungen<br />
bis zu 3 Ausfertigungen 5,00 € bis 10,00 €<br />
jede weitere Ausfertigung 1,00 €<br />
9 Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen 10,00 €<br />
für jede weitere angefangenen 5.000,00 € 5,50 €<br />
10 Vermögensverwaltung<br />
10.1 Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs-, und sonstige<br />
Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter,<br />
insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und<br />
Vorkaufsrechten, sowie Belastungsgenehmigungen<br />
10.1.1 bis zu 50.000,00 € des Nominalbetrages des vortretenden,<br />
höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts<br />
oder des betroffenen Teilbetrages 15,00 €<br />
10.1.2 für jede weiteren angefangenen 5.000,00 € 5,00 €<br />
10.2 Löschungsbewilligungen zugunsten von<br />
Grundpfandrechten Dritter<br />
419<br />
10.2.1 bis zu 5.000,00 € des Nominalbetrages des<br />
vortretenden, höchstens jedoch des<br />
zurücktretenden Grundpfandrechts 15,00 €<br />
10.2.2 für jede weiteren angefangenen 5.000,00 €<br />
Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungen-,<br />
5,50 €<br />
Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für 10,00 €<br />
Rechte, die nicht unter Nummer 9.1 und 9.2 fallen bis 51,00 €<br />
10. 3 Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen<br />
bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach<br />
§ 28 Abs. 1 Satz 3 BbauG 20,00 €<br />
11 Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung 5,00 €<br />
12 Aufstellung über den Stand des Steuerkontos<br />
für jedes Haushaltsjahr 3,00 €<br />
13 Zweitausfertigung von Steuer- und sonstigen Quittungen 1,50 €<br />
14 Ersatzstücke für verloren gegangene Hundesteuermarken 1,50 €<br />
15 Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre,<br />
für jedes Jahr 3,00 €<br />
15. 1 Erschließungsbescheinigung bis zu 3 Ausfertigungen 1,50 €<br />
für jede weitere Ausfertigung 0,50 €<br />
16 Feststellungen aus Konten und Akten<br />
je angefangene halbe Arbeitsstunde 22,00 € bis 35,00 €<br />
17 Abgabe von Verdingungsunterlagen bei<br />
öffentlichen Ausschreibungen nach Maßgabe<br />
der Tarifnummer 1 10,00 € bis 30,00 €<br />
18 Abgabe von Bauleitplänen bis zur Größe von<br />
18.1 0,2 qm 2,00 €<br />
18.2 0,5 qm 3,00 €<br />
18.3 1,0 qm 7,50 €<br />
18.4 über 1,0 qm 9,50 €<br />
19 Abgaben von Ortsplänen 2,00 € bis 10,00 €<br />
20 Archiv für familiengeschichtliche Auskünfte wird<br />
die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt<br />
je angefangene halbe Arbeitsstunde 22,00 € bis 35,00 €<br />
21 Rechtsbehelfe<br />
Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit<br />
nicht § 4 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist<br />
und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf<br />
Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit<br />
aber aufgrund unrichtiger oder unvoll-ständiger Angaben<br />
vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, einschließlich<br />
der Entscheidungen über Widersprüche<br />
Dritter 30,00 € bis 3.000,00 €<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 417 -<br />
399.<br />
SATZUNG<br />
über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages<br />
in der Gemeinde Nordholz, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
Auf Grund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575, 579) und<br />
des § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung<br />
des Gesetzes vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Gemeinde<br />
Nordholz in seiner Sitzung am 15. Dezember 2008 folgende Satzung<br />
beschlossen:
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Gemeinde Nordholz ist für die Ortsteile Cappel–Neufeld und<br />
Spieka-Neufeld und dem übrigen, westlich der Landstraße 135 gelegenen<br />
Gemeindegebiet als Küstenbadeort staatlich anerkannt.<br />
Sie erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs<br />
sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung,<br />
Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen,<br />
die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag.<br />
Erhebungsgebiet ist das gesamte Gebiet der Gemeinde Nordholz.<br />
(2) Der Gesamtaufwand nach Abs. 1 Satz 2 soll wie folgt gedeckt werden:<br />
zu 11,62 Prozent durch Fremdenverkehrsbeiträge,<br />
zu 00,00 Prozent durch Kurbeiträge,<br />
zu 32,37 Prozent durch Gebühren und sonstige Entgelte<br />
§ 2<br />
Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen,<br />
denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar<br />
besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht<br />
erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in<br />
der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend<br />
dort erwerbstätig sind.<br />
(2) Beitragspflichtig i. S. des Abs. 1 sind die in Spalte 1 der Anlage, die<br />
Bestandteil dieser Satzung ist, genannten und sonstigen selbständig tätigen<br />
Personen und Unternehmen, soweit ihnen nach der Ausgestaltung ihrer<br />
Tätigkeit typischerweise unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche<br />
Vorteile aus dem Fremdenverkehr geboten werden. Unmittelbare<br />
Vorteile haben selbständig tätige Personen und Unternehmen, sobald<br />
sie mit den Gästen selbständige entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen;<br />
mittelbare Vorteile erwachsen denjenigen selbständig tätigen Personen<br />
und Unternehmen, die mit den Nutznießern unmittelbare Vorteile im<br />
Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgender Bedarfsdeckung entgeltliche<br />
Geschäfte tätigen.<br />
(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Beitragsmaßstag<br />
(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach dem besonderen wirtschaftlichen<br />
Vorteil, welcher den Beitragspflichtigen durch den Aufwand<br />
der Gemeinde nach § 1 Abs. 1 Satz 2 geboten wird.<br />
(2) Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitskräfte (ohne Auszubildende)<br />
werden der Inhaber und jeder mithelfende Familienangehörige, für den<br />
Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, mitberücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte<br />
werden in Anlehnung an die durchschnittliche Monatsstundenzahl<br />
mit 0,25/0,5/0,75 Arbeitskraft bewertet.<br />
(3) Maßgebend sind die Verhältnisse am 01. Juli des Kalenderjahres, für<br />
das der Beitrag erhoben wird. Sofern die beitragspflichtige Tätigkeit erst<br />
nach diesem Zeitpunkt aufgenommen wird, sind die Verhältnisse am Tage<br />
der Aufnahme der Beitragspflichten Tätigkeit maßgebend. Wird die<br />
beitragspflichtige Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt beendet, sind die Verhältnisse<br />
am Tage der Beendigung der beitragpflichtigen Tätigkeit maßgebend.<br />
§ 4<br />
Beitragsermittlung<br />
(1) Der Beitrag wird jährlich erhoben. Der Vorteilssatz beträgt 1,4899<br />
Prozent. Er bezeichnet die Quote, mit der die besonderen wirtschaftlichen<br />
Vorteile der Beitragspflichten auf den zu deckenden Aufwand zurückzuführen<br />
sind.<br />
(2) Für die in Spalte 1 der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Personen<br />
und Unternehmen werden die Vorteile nach den in der Spalte 2 der<br />
Anlage bestimmten Maßstäben festgestellt. Die jeweils zugrunde liegende<br />
Anzahl des Maßstabes wird mit dem in Spalte 3 der Anlage festgelegten<br />
Beitrag multipliziert.<br />
(3) Beginnt oder endet die Beitragspflicht erst im Laufe eines Jahres, wird<br />
für jeden vollen Monat, für den die Voraussetzungen der Beitragpflicht<br />
erfüllt sind, 1/12 des Fremdenverkehrsbeitrages erhoben. Als Beendigung<br />
einer beitragpflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese nur<br />
saisonal ausgeübt wird.<br />
420<br />
§ 5<br />
Entstehung der Beitragsschuld<br />
(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird für das Kalenderjahr erhoben, in<br />
dem die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung vorliegen.<br />
(2) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie<br />
sich bezieht.<br />
§ 6<br />
Anzeige und Auskunftspflicht<br />
(1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter haben der Gemeinde Nordholz<br />
die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit und auf Anforderung<br />
die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages oder der Vorausleistung<br />
mitzuteilen.<br />
(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die<br />
Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann die Gemeinde Nordholz<br />
an Ort und Stelle ermitteln oder die Berechnungsgrundlagen schätzen.<br />
§ 7<br />
Vorausleistungen<br />
(1) Die Gemeinde Nordholz kann für das laufende Kalenderjahr Vorausleistungen<br />
bis zur Höhe des voraussichtlichen Fremdenverkehrsbeitrages<br />
erheben.<br />
(2) Die Vorausleistungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe des<br />
Beitrages, der sich für den letzten Erhebungszeitraum ergeben hat. Die<br />
Vorausleistung kann dem Beitrag angepasst bzw. nach dem Beitrag bemessen<br />
werden, der sich für den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich<br />
ergeben wird.<br />
(3) Die Vorausleistung entsteht mit ihrer Anforderung.<br />
§ 8<br />
Vorausleistungs- und Beitragsbescheid, Fälligkeit<br />
(1) Die Heranziehung erfolgt durch Bescheid.<br />
(2) Der Beitrag bzw. die Vorausleistung ist innerhalb eines Monats nach<br />
Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.<br />
(3) Aus dem Heranziehungsbescheid muss die Beitragsermittlung hervorgehen.<br />
Übt ein Beitragspflichtiger mehrere verschiedenartige selbständige<br />
Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen<br />
oder zu schätzen.<br />
§ 9<br />
Abschlusszahlung<br />
(1) Auf die Beitragsschuld werden die für den Erhebungszeitraum entrichteten<br />
Vorausleistungen angerechnet.<br />
(2) Waren die Vorausleistungen höher als der im Bescheid festgesetzte<br />
Beitrag, so wird dem Beitragspflichten der Unterschiedsbeitrag erstattet.<br />
§ 10<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Wer entgegen § 6 Abs. 1 dieser Satzung der Gemeinde Nordholz die Aufnahme<br />
der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung<br />
die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages oder der<br />
Vorausleistung nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeiten<br />
gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Die Fremdenverkehrsbeitragssatzung<br />
vom 13. Dezember 1999 wird zum 31. Dezember 2008<br />
außer Kraft gesetzt.<br />
Nordholz, den 15. Dezember 2008 Gemeinde Nordholz<br />
Jährling<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 419 -
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
lfd. Nr.<br />
1a<br />
1b<br />
2a<br />
2b<br />
3a<br />
3b<br />
4<br />
5a<br />
5b<br />
5c<br />
5d<br />
6<br />
Kurzbezeichnung<br />
Unterkunft<br />
gewerblich<br />
Unterkunft<br />
privat<br />
Verpflegung<br />
ganzjährig<br />
Verpflegung<br />
saisonal<br />
Einkäufe<br />
Ladengeschäft<br />
Einkäufe<br />
SB-Markt<br />
Freizeit und<br />
Unterhaltung<br />
Wohnmobil<br />
saisonal<br />
Wohnmobil<br />
ganzjährig<br />
Camping<br />
saisonal<br />
Camping<br />
ganzjährig<br />
sonstige<br />
Dienstleistungen<br />
Anlage 1<br />
zur Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages vom 15. Dezember 2008<br />
in der Gemeinde Nordholz - gültig ab 01. Januar 2009<br />
Spalte 1<br />
Beitragspflichtige Personen und Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1<br />
Beschreibung<br />
Inhaber/-innen des konzessionierten Beherbergungsgewerbes, insbesondere Hotels, Gasthöfe<br />
oder Pensionen; gewerblich betriebene Vermietung von Ferienhäusern und - Wohnungen<br />
oder sonstigen Unterkünften die Kurgäste, Erholungssuchende/Touristen gegen Entgelt beherbergen;<br />
Altenpflegeheime und -pensionen<br />
Vermieter/-innen von Ferienwohnungen/Ferienhäusern oder sonstigen Unterkünften die<br />
Kurgäste, Erholungssuchende/Touristen gegen Entgelt beherbergen<br />
Inhaber/-innen von Speise- und Schankwirtschaften, insbesondere Restaurants, Gaststätten,<br />
Cafes, Eisdielen<br />
Inhaber/-innen von Speise- und Schankwirtschaften, insbesondere Restaurants, Gaststätten,<br />
Cafes, Eisdielen; die auf Grund behördlicher Vorgaben nur für einen begrenzten Zeitraum<br />
eine Genehmigung zur Ausübung ihres Gewerbes haben<br />
Inhaber/-innen von Betrieben des Einzel- und/oder Großhandels, die ihr Warensortiment<br />
nicht überwiegend zur Selbstbedienung anbieten, insbesondere Fotogeschäfte, Buchhandlungen,<br />
Kunsthandlungen, Andenkengeschäfte, Blumengeschäfte, Süßwaren-, Tabakwaren,<br />
Spirituosen-, Kaffee- und Teewarengeschäfte, Gemüse- und Obstläden, Geschenk- und<br />
Campingartikelgeschäfte, Parfümerien, Textilläden, Schuh-, Lederwaren-, Spielwaren-, Uhren-,<br />
Schmuck-, Silberwaren-, Handarbeits-, Hobbyartikel, Sportartikelgeschäften und Inhaber<br />
anderer Ladengeschäfte<br />
Inhaber/-innen von Betrieben des Einzel- und/oder Großhandels die ihr Warensortiment<br />
überwiegend zur Selbstbedienung anbieten; insbesondere Kaufhäuser, Einkaufsmärkte, Lebensmittelgeschäfte,<br />
Discountgeschäfte, Super- und Verbrauchermärkte sowie SB-Warengeschäfte<br />
Anbieter/-innen von Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung, insbesondere Verleih von Fahrrädern<br />
und/oder motorisierten Fahrzeugen aller Art und/oder Wohnanhängern, Verleih von<br />
Wassersportgeräten und -fahrzeugen aller Art, Minigolf-, Bowling- oder Kegelbahnen,<br />
Strandkorbvermietung, Tennis-, Squash- oder Badmintonplätzen, Reiten und/oder Reitunterricht,<br />
Rundfahrten;<br />
Inhaber/-innen von Wohnmobilstellplätzen, die auf Grund behördlicher Vorgaben nur für<br />
einen begrenzten Zeitraum eine Genehmigung zur Bereitstellung der Plätze haben<br />
Inhaber/-innen von Wohnmobilstellplätzen, die die Möglichkeit zur ganzjährigen Vorhaltung<br />
haben<br />
Inhaber/-innen von Campingplätzen, die auf Grund behördlicher Vorgaben nur für einen begrenzten<br />
Zeitraum eine Genehmigung zur Vorhaltung haben<br />
Inhaber/-innen von Campingplätzen, die die Möglichkeit zur ganzjährigen Vorhaltung haben<br />
Anbieter/-innen von sonstigen Dienstleistungen die in irgendeiner Form mittel- oder unmittelbar<br />
am Fremdenverkehr partizipieren, insbesondere Apotheken, Ärzte oder Zahnärzte,<br />
Kosmetiker/-innen, Massage- und/oder Krankengymnastikpraxen, Krankengymnasten/Therapeuten,<br />
Fitnessstudios oder Saunabetrieben, Vermittlung und/oder Verwaltung von Ferienwohnungen<br />
und/oder -Häusern, Vermittlung und/oder Verkauf von Versicherungen aller<br />
Art, Makler, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, EDV-Dienstleistung aller Art, Internetshops,<br />
Fotografen, Partyservice, Pizza- und/oder Getränkeauslieferung, Museen oder Galerien,<br />
Wäschereien oder Heißmangel, Autowaschanlagen, Hausmeisterservice, Reisebüros,<br />
Taxi- und/oder Mietwagenunternehmen; Busunternehmen<br />
421<br />
Spalte 2<br />
Bemessungsmaßstab<br />
Spalte 3<br />
Beitrag pro<br />
Maßstab<br />
Bett 15,61 €<br />
Bett 15,41 €<br />
Sitzplatz 8,17 €<br />
Sitzplatz 3,40 €<br />
Arbeitskraft 23,92 €<br />
m² Verkaufsfläche<br />
Stückzahl/<br />
Sitzplatz<br />
0,83 €<br />
6,83 €<br />
Stellplatz 9,75 €<br />
Stellplatz 11,14 €<br />
Stellplatz 9,49 €<br />
Stellplatz 10,73 €<br />
Arbeitskraft,<br />
Stück,<br />
Sitzplatz<br />
7 Banken usw. Banken und Sparkassen, Kreditinstitute Arbeitskraft 66,50 €<br />
8 Versorgung Versorgungsunternehmen<br />
Hauptabnehmer<br />
9 Handwerk Inhaber/-innen von Handwerksbetrieben Arbeitskraft 9,37 €<br />
10<br />
11<br />
Spielautomaten<br />
Zigarettenautomaten<br />
8,16 €<br />
0,47 €<br />
Aufsteller/-innen von Spielautomaten, Spielhallen, Stück 17,31 €<br />
Aufsteller/-innen von Zigarettenautomaten Stück 3,83 €
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
400.<br />
HUNDESTEUERSATZUNG<br />
der Gemeinde Oberndorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 16. Dezember 2008<br />
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />
23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung<br />
hat der Rat der Gemeinde Oberndorf in seiner Sitzung am 16. Dezember<br />
2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand<br />
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden<br />
im Gemeindegebiet. Dieses gilt auch für Hunde, deren Alter nicht<br />
nachgewiesen wird.<br />
§ 2<br />
Steuerpflicht, Haftung<br />
(1) Der Steuerpflicht unterliegt, wer einen Hund oder mehrere Hunde in<br />
seinem Haushalt, seinem Betrieb, einem Verein, einer Gesellschaft, Körperschaft,<br />
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen<br />
hat (Hundehalterin bzw. Hundehalter). Als Halterin bzw. Halter<br />
gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder<br />
Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.<br />
(2) Wird für Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften,<br />
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts ein Hund<br />
gehalten, so halten diese den Hund im Sinne von Abs. 1.<br />
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere<br />
Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Neben der Hundehalterin bzw. dem<br />
Hundehalter haftet die Eigentümerin bzw. der Eigentümer für die Steuer.<br />
§ 3<br />
Steuermaßstab und Steuersätze<br />
(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie<br />
beträgt jährlich:<br />
a) für den ersten Hund 48 Euro<br />
b) für den zweiten Hund 72 Euro<br />
c) für jeden weiteren Hund 96 Euro<br />
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 und 5), werden bei<br />
der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die<br />
Steuer ermäßigt wird (§ 6), werden bei der Anrechnung der Anzahl der<br />
Hunde nach Abs. 1 den vollsteuerpflichtigen Hunden als erster Hund und<br />
gegebenenfalls weitere Hunde vorangestellt.<br />
§ 4<br />
Steuerfreiheit<br />
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet<br />
aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft<br />
besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde innerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.<br />
§ 5<br />
Steuerbefreiung<br />
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,<br />
deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen<br />
Mitteln bestritten werden;<br />
2. Diensthunden nach ihrem Dienstende<br />
3. Gebrauchshunden von im Forstdienst angestellten Personen, von für<br />
die Jagdaufsicht bestätigten Personen und Feldschutzkräften in der<br />
für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;<br />
4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder<br />
Zivilschutzeinheiten gehalten oder verwendet werden;<br />
422<br />
5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen<br />
Zwecken gehalten werden;<br />
6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen<br />
vorübergehend untergebracht sind;<br />
7. Blindenführhunden;<br />
8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser<br />
Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der<br />
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;<br />
9. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.<br />
§ 6<br />
Steuerermäßigungen<br />
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von<br />
1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche<br />
von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt<br />
liegen;<br />
2. Hunden, die als Melde-, Schutz- oder Fährtenhunde verwendet werden<br />
und eine anerkannte Leistungsprüfung abgelegt haben. Das mit<br />
dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei<br />
Jahre sein;<br />
3. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes<br />
oder von berufsmäßigen Einzelwachleuten bei Ausübung des<br />
Wachdienstes benötigt werden<br />
4. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern<br />
für ihre Berufsarbeit benötigt werden.<br />
5. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben<br />
und jagdlich verwendet werden. Die Bescheinigung über die jagdliche<br />
Verwendung des Hundes darf nicht älter als zwei Jahre sein.<br />
§ 7<br />
Zwingersteuer<br />
(1) Von Personen, die mindestens zwei rassereine Hunde der selben Rasse,<br />
darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten,<br />
wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse auf Antrag in der Form einer<br />
Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von<br />
einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch<br />
eingetragen sind.<br />
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten<br />
wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als<br />
die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei,<br />
solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate<br />
sind.<br />
(3) Die Erhebung als Zwingersteuer entfällt, wenn in den letzten zwei zurückliegenden<br />
Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind. Die<br />
Besteuerung erfolgt dann nach § 3 Abs. 1.<br />
§ 8<br />
Allgemeine Voraussetzungen<br />
für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung<br />
(1) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet<br />
sind;<br />
2. in den Fällen des § 5 Nr. 6 und § 7 ordnungsgemäß Bücher über den<br />
Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf<br />
Verlangen vorgelegt werden;<br />
3. im Falle von § 6 Nr. 2 alle zwei Jahre des Fortbestehen der Voraussetzung<br />
durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachgewiesen wird;<br />
4. im Falle von § 7 sind jährlich Bescheinigungen der Organisationen,<br />
bei der die Hunde eingetragen sind, über die Erfüllung der in § 7<br />
Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorzulegen.<br />
(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom Beginn des Kalendervierteljahres<br />
an gewährt, in dem der Antrag der Samtgemeinde Am<br />
Dobrock zugegangen ist.<br />
§ 9<br />
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer<br />
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt; Steuerjahr ist das Kalenderjahr.<br />
In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Steuer anteilig erhoben.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund,<br />
i. S. von § 2 Abs. 1 aufgenommen wird, frühestens mit dem Beginn des<br />
Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.<br />
(3) Bei Zuzug entsteht die Steuer mit Beginn des ersten auf den Zuzug<br />
folgenden Kalendermonats. Abs. 2 bleibt unberührt.<br />
(4) Die Steuer endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Hund abgeschafft<br />
wird, abhanden kommt, stirbt oder die Person, die den Hund<br />
hält, wegzieht.<br />
§ 10<br />
Fälligkeit der Steuer<br />
(1) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15.<br />
Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. In den Fällen des<br />
§ 9 Abs. 2 und 3 ist ein nach Satz 1 fälliger Teilbetrag innerhalb eines<br />
Monats nach Heranziehung zu entrichten.<br />
(2) Der Steuerbescheid kann gem. § 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden<br />
der Samtgemeinde Am Dobrock zusammengefasst<br />
erteilt werden.<br />
§ 11<br />
Meldepflicht<br />
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen<br />
einer Woche bei der Samtgemeinde Am Dobrock anzumelden. Neugeborene<br />
Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Geburt als angeschafft.<br />
Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach<br />
Ablauf des zweiten Monats.<br />
(2) Wer den Hund bisher gehalten hat, hat ihn innerhalb von einer Woche,<br />
nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der<br />
Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem die Hundehalterin<br />
bzw. der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der<br />
Samtgemeinde Am Dobrock schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe<br />
des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und<br />
die Anschrift dieser Person anzugeben.<br />
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung<br />
fort, so ist dies der Samtgemeinde Am Dobrock binnen einer<br />
Woche anzuzeigen.<br />
(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei<br />
der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde<br />
müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes<br />
eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen. Hunde die außerhalb<br />
einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige<br />
Hundesteuermarke unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch<br />
Beauftragte eingefangen werden. Beansprucht niemand den Hund, auch<br />
nicht nach öffentlicher Bekanntmachung oder werden die entstandenen<br />
Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht gezahlt, so wird nach den<br />
Vorschriften der §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch verfahren.<br />
§ 12<br />
Versteigerung<br />
Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann<br />
oder die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft,<br />
können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des<br />
Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens<br />
wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos,<br />
so kann über den Hund nach freiem Ermessen verfügt werden.<br />
§ 13<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer<br />
vorsätzlich oder leichtfertig<br />
- entgegen § 11 Abs. 1 bis 3 seine Meldepflichten nicht erfüllt,<br />
- entgegen § 11 Abs. 4 seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder<br />
seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare<br />
Hundesteuermarke umherlaufen lässt.<br />
(2) Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18<br />
Absatz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.<br />
423<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
Hundesteuersatzung vom 06. März 2001 außer Kraft.<br />
Oberndorf, den 16. Dezember 2008 Gemeinde Oberndorf<br />
Horeis<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
401.<br />
SATZUNG<br />
über die Erhebung von Vergnügungssteuer<br />
in der Gemeinde Oberndorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
vom 16. Dezember 2008<br />
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 473) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />
23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung,<br />
hat der Rat der Gemeinde Oberndorf in seiner Sitzung am 16. Dezember<br />
2008 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestande<br />
1. Gegenstand dieser Steuer ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-<br />
und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der<br />
Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen<br />
(Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne<br />
des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von<br />
allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen<br />
Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich<br />
sind und entgeltlich genutzt werden. Als Spielapparate gelten<br />
insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen<br />
Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken<br />
oder über das Internet verwendet werden.<br />
2. Entgelt ist alles was für die Benutzung eines Spielgerätes nach Absatz<br />
1 aufgewandt wird.<br />
§ 2<br />
Steuerfreiheit<br />
Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung<br />
a. von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen<br />
Veranstaltungen;<br />
b. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer<br />
Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt<br />
oder geeignet sind;<br />
c. der Betrieb von Geräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe<br />
unterliegen.<br />
§ 3<br />
Steuerpflichtiger<br />
1. Steuerpflichtig ist der Betreiber des Spielgerätes. Betreiber ist derjenige,<br />
dem die Einnahmen zufließen. Mehrere Betreiber sind Gesamtschuldner.<br />
2. Steuerpflichtig sind auch<br />
a. der Besitzer der Räumlichkeiten in denen die Spielgeräte aufgestellt<br />
sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem<br />
Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der<br />
Aufstellung ein Entgelt erhält und<br />
b. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte.<br />
§ 4<br />
Beginn und Ende der Steuerpflicht<br />
1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />
an einem der in § 1 Abs. 1 genannten Aufstellorte.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
2. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb<br />
gesetzt wird.<br />
3. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats,<br />
so ist dieser bei Spielgeräten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu besteuern<br />
sind, mitzurechnen.<br />
§ 5<br />
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld<br />
Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben. Die Steuer ist<br />
am 15. des (folgenden) Kalendermonats fällig.<br />
§ 6<br />
Bemessungsgrundlage<br />
1. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach<br />
dem einmal monatlich abzulesenden Einspielergebnis. Für alle übrigen<br />
Geräte im Sinne von § 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer<br />
nach § 7 Abs. 2 erhoben.<br />
2. Als Einspielergebnis für Spielgeräte nach Absatz 1 Satz 1 gilt die<br />
durch manipulationssichere Zählwerke auszulesende Bruttokasse. Sie<br />
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der<br />
Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen,<br />
Falschgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Chips, Token und<br />
dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.<br />
3. Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren<br />
Software die Dateien lückenlos und fortlaufend aufzeichnen (wie<br />
z. B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer,<br />
fortlaufender Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten<br />
Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten,<br />
tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät,<br />
Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.).<br />
4. Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen,<br />
die unabhängig voneinander zeitgleich ganz oder<br />
teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser<br />
Einrichtungen als Spielgerät.<br />
5. Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen<br />
hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147<br />
Abgabenordnung (AO) aufzubewahren.<br />
§ 7<br />
Steuersätze<br />
1. Für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (Geräte mit Gewinnmöglichkeit)<br />
beträgt die Steuer<br />
a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. v. § 33 i GewO<br />
12 v. H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />
b. an anderen Aufstellorten 6 v. H. der Bruttokasse (§ 6 Abs. 2)<br />
2. Die für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 (Geräte ohne Gewinnmöglichkeit)<br />
festzusetzende Pauschalsteuer beträgt je Gerät und angefangenem<br />
Kalendermonat<br />
a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen<br />
i. S. v. § 33 i GewO 16,00 Euro<br />
b. an anderen Aufstellorten 8,00 Euro<br />
c. für Musikautomaten 8,00 Euro<br />
§ 8<br />
Besteuerungsverfahren<br />
1. Der Steuerschuldner hat für Spielgeräte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis<br />
zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum)<br />
eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Oberndorf<br />
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die Steuer selbst zu berechnen.<br />
Der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats ist als Auslesetag<br />
der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für<br />
den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit<br />
des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen.<br />
Diese Steuererklärung wirkt als Steueranmeldung i. S. des § 150<br />
Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO).<br />
2. In den Fällen der Besteuerung von Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ist<br />
die Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats<br />
der Gemeinde Oberndorf formlos abzugeben. Die Gemeinde<br />
Oberndorf setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Im Be-<br />
424<br />
scheid kann bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte<br />
gilt, wenn sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag<br />
nicht ändern. Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen muss eine<br />
berichtigende Steuererklärung erfolgen, worauf hin die monatlich zu<br />
entrichtende Steuer neu festgesetzt wird.<br />
3. Gibt der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig<br />
oder unvollständig ab oder hat er die Steuern nicht richtig berechnet,<br />
so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist die Gemeinde<br />
Oberndorf berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen<br />
(§ 162 AO). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag<br />
(§ 152 AO) festgesetzt.<br />
§ 9<br />
Anzeigepflicht<br />
1. Der Betreiber hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes<br />
(§ 1 Abs. 1) hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an<br />
einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.<br />
Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellort,<br />
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit<br />
zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.<br />
2. Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten auch bei jeder den Spielbetrieb<br />
betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von<br />
Spielgeräten.<br />
3. In Fällen der Anzeigepflicht zu Geräten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt<br />
als Tag der Außerbetriebnahme bei nicht rechtzeitig abgegebener Anzeige<br />
frühestens der Tag der Anzeige. Tritt im Laufe eines Kalendermonats<br />
an die Stelle eines der in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Geräte<br />
im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Besteuerung das<br />
ersetzte Gerät als weitergeführt.<br />
§ 10<br />
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />
1. Die Gemeinde Oberndorf ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung<br />
(Steuererklärung) und zur Festsetzung von Steuertatbeständen<br />
ohne vorherige Anmeldung die Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen<br />
einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke<br />
(§ 1 Abs. 4) zu verlangen.<br />
2. Außenprüfungen nach § 193 ff. AO bleiben vorbehalten.<br />
3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der<br />
Außenprüfung dem von der Gemeinde Oberndorf Beauftragten unentgeltlichen<br />
Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu<br />
gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen,<br />
sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen,<br />
die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu<br />
machen.<br />
§ 11<br />
Datenverarbeitung<br />
1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung<br />
und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen<br />
personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von<br />
der Gemeinde Oberndorf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des<br />
Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des<br />
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den<br />
dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben<br />
und verarbeitet. Die Datenerhebung <strong>beim</strong> Finanzamt, <strong>beim</strong> Amtsgericht<br />
(Handelsregister), <strong>beim</strong> Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen,<br />
Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen<br />
zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch<br />
den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht<br />
(§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).<br />
2. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum<br />
Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung<br />
eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen<br />
betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung<br />
sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes<br />
und der Datensicherheit nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen<br />
worden.<br />
§ 12<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Verstöße gegen §§ 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten<br />
nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengeset-
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
zes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €<br />
geahndet werden.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung<br />
der Gemeinde Oberndorf vom 08. März 2001 in<br />
der bislang gültigen Fassung außer Kraft.<br />
Oberndorf, den 16. Dezember 2008 Gemeinde Oberndorf<br />
Horeis<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 423 -<br />
402.<br />
HAUSHALTSSATZUNG<br />
der Gemeinde Osterbruch, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
für das Haushaltsjahr 2009<br />
Aufgrund des § 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom<br />
28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) hat der Rat der Gemeinde Osterbruch<br />
in seiner Sitzung am 10. Dezember 2008 folgende Haushaltssatzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird<br />
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag<br />
1.1 der ordentlichen Erträge auf 345.500 Euro<br />
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 345.500 Euro<br />
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro<br />
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro<br />
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag<br />
2.1 der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 338.000 Euro<br />
2.2 der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 272.600 Euro<br />
2.3 der Einzahlungen für Investitionen auf 73.000 Euro<br />
2.4 der Auszahlungen für Investitionen auf 110.000 Euro<br />
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 0 Euro<br />
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 9.200 Euro<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
werden nicht festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung<br />
von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf<br />
0,- Euro festgesetzt.<br />
§ 5<br />
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe<br />
(Grundsteuer A) 385 v. H.<br />
b) für andere Grundstücke (Grundsteuer B) 385 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 325 v. H.<br />
425<br />
Osterbruch, den 10. Dezember 2008 Gemeinde Osterbruch<br />
von Spreckelsen<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Osterbruch für das<br />
Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.<br />
Der Haushaltsplan liegt nach § 86 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen<br />
Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober<br />
2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember<br />
2006 (Nds. GVBl. S. 575), in der Zeit vom 05. bis 13. Januar<br />
2009 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Gemeindebüro in<br />
Osterbruch öffentlich aus.<br />
Osterbruch, den 31. Dezember 2008 Gemeinde Osterbruch<br />
Der Bürgermeister<br />
von Spreckelsen<br />
403.<br />
HAUSHALTSSATZUNG<br />
der Gemeinde Schiffdorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
für das Haushaltsjahr 2009 vom 09. Dezember 2008<br />
Aufgrund der §§ 40 und 84 ff der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575)<br />
hat der Rat der Gemeinde Schiffdorf in seiner Sitzung am 09. Dezember<br />
2008 folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird<br />
im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 15.940.100 €<br />
in der Ausgabe auf 15.940.100 €<br />
im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 3.470.300 €<br />
festgesetzt.<br />
in der Ausgabe auf 3.470.300 €<br />
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Erholungsgebiet Silbersee“ für<br />
das Haushaltsjahr 2009 wird<br />
im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 134.500 €<br />
Aufwendungen in Höhe von 134.500 €<br />
im Vermögensplan mit Einnahmen in Höhe von 27.300 €<br />
festgesetzt.<br />
Ausgaben in Höhe von 27.300 €<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2009<br />
zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist,<br />
wird auf 1.715.000 € festgesetzt.<br />
Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan des Eigenbetriebes<br />
„Erholungsgebiet Silbersee“ werden nicht festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 0 € festgesetzt.<br />
Im Vermögensplan des Eigenbetriebes „Erholungsgebiet Silbersee“ werden<br />
Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt.<br />
§ 4<br />
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2009 zur<br />
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden<br />
dürfen, wird auf 2.490.000 € festgesetzt.<br />
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2009 zur<br />
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des Eigenbetriebes „Erholungsge-
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
biet Silbersee“ in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 160.000<br />
€ festgesetzt.<br />
§ 5<br />
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden im Haushaltsjahr 2009<br />
wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer A - für die landwirtschaftlichen Betriebe 500 %<br />
Grundsteuer B - für die Grundstücke 415 %<br />
2. Gewerbesteuer 350 %<br />
Schiffdorf, den 09. Dezember 2008 Gemeinde Schiffdorf<br />
Wirth<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schiffdorf für das<br />
Haushaltsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die nach den §§ 92 Abs. 2, 94 Abs. 2 und 102 Abs. 3 der Niedersächsischen<br />
Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung in der Bekanntmachung<br />
vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel<br />
3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), erforderliche<br />
Genehmigung ist durch den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> am 18. Dezember<br />
2008 unter dem Aktenzeichen 20 14 20 50 erteilt worden.<br />
Der Haushaltsplan liegt nach § 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom 05.<br />
Januar 2009 bis 13. Januar 2009 während der Dienststunden zur Einsichtnahme<br />
im Rathaus der Gemeinde Schiffdorf öffentlich aus.<br />
Schiffdorf, den 31. Dezember 2008 Gemeinde Schiffdorf<br />
Der Bürgermeister<br />
Wirth<br />
404.<br />
SIEBTE ÄNDERUNGSSATZUNG<br />
der Satzung der Gemeinde Schiffdorf, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />
für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich tätige Personen<br />
in der Gemeinde Schiffdorf vom 12. März 1992<br />
Aufgrund der §§ 6, 7 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006<br />
(Nds. GVBl. S. 575), hat der Rat der Gemeinde Schiffdorf in seiner Sitzung<br />
am 09. Dezember 2008 folgende Siebte Änderungssatzung der Aufwandsentschädigungssatzung<br />
der Gemeinde Schiffdorf vom 12. März<br />
1992 beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Satzungsänderung<br />
§ 2 „Aufwandsentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren“ erhält folgende<br />
Fassung:<br />
(1) Die Ratsfrauen und Ratsherren erhalten für die Teilnahme an Rats-,<br />
Ausschuss- und Fraktionssitzungen eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
von 118,00 Euro. Für Sitzungen der Fachausschüsse wird ein pauschales<br />
Sitzungsgeld von 10,00 Euro je Sitzung gezahlt.<br />
(2) Die Aufwandsentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen<br />
Auslagen mit Ausnahme der Fahrtkosten nach § 7, des Verdienstausfalles<br />
bzw. der Aufwendungen für Kinderbetreuung nach § 8 und der Reisekosten<br />
nach § 13 dieser Satzung.<br />
§ 5 Absätze 2 und 3 „Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgelder für<br />
die/den Ortsbürgermeister/in, den/die Ortsvorsteher/in, seine/n<br />
Vertreter/in und die weiteren Mitglieder des Ortsrates“ erhalten folgende<br />
Fassung:<br />
(2) Neben den Sitzungsgeldern nach Absatz 1 erhalten die Ortsbürgermeister/in/Ortsvorsteher/in<br />
folgende monatliche Aufwandsentschädigung:<br />
426<br />
Ortschaft<br />
Bramel 110,00 €<br />
Geestenseth 116,00 €<br />
Laven 100,00 €<br />
Schiffdorf 175,00 €<br />
Sellstedt 140,00 €<br />
Spaden 210,00 €<br />
Wehdel 150,00 €<br />
Wehden 106,00 €<br />
(3) Der/die Erste Stellvertreter/in des/der Ortsbürgermeisters/in, Ortsvorsteher/in<br />
erhält folgende monatliche Aufwandsentschädigung:<br />
Ortschaft<br />
Bramel 12,00 €<br />
Geestenseth 13,00 €<br />
Laven 10,00 €<br />
Schiffdorf 19,00 €<br />
Sellstedt 16,00 €<br />
Spaden 23,00 €<br />
Wehdel 17,00 €<br />
Wehden 12,00 €<br />
§ 7 Absatz 1 „Fahrtkosten“ erhält folgende Fassung:<br />
(1) Für Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes erhalten die Ratsfrauen/Ratsherren,<br />
gestaffelt nach Ortschaft und Ausschusszugehörigkeit,<br />
monatlich pauschal folgende Beträge in Euro:<br />
Ortschaft Rat d. Gemeinde Verwaltungsausschuss<br />
je Ausschuss<br />
Bramel 1,10 5,30 0,80<br />
Geestenseth 4,00 20,00 3,00<br />
Laven 2,10 10,70 1,60<br />
Schiffdorf - - -<br />
Sellstedt 1,60 8,00 1,20<br />
Spaden 2,90 14,70 2,20<br />
Wehdel 2,90 14,70 2,20<br />
Wehden 3,20 16,00 2,40<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Schiffdorf, den 09. Dezember 2008 Gemeinde Schiffdorf<br />
(L.S.) Der Bürgermeister<br />
Wirth<br />
405.<br />
HAUSHALTSSATZUNG<br />
des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />
für das Wirtschaftsjahr 2009 vom 16. Dezember 2008<br />
Auf der Grundlage des § 13 und 16 des Niedersächsischen Gesetzes über<br />
die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 09. Februar 2004<br />
(Nds. GVBl. S. 63) GVBl. S. 36), in Verbindung mit den §§ 84ff. der<br />
Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl.<br />
S. 575), sowie § 6 der Verbandsordnung des Wasser- und Abwasserverbandes<br />
Wesermünde-Nord vom 20. Dezember 2005 (Amtsbl. LK <strong>Cuxhaven</strong><br />
Nr. 7 vom 23. Februar 2006), hat die Verbandsversammlung des<br />
Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord am 16. Dezember<br />
2008 folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2009 beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird für die Bereiche<br />
Wasser und Abwasser<br />
im Erfolgsplan mit Erträgen von 7.763 T€<br />
mit Aufwendungen von 7.612 T€<br />
im Vermögensplan mit Einnahmen von 1.665 T€<br />
mit Ausgaben von 1.665 T€<br />
festgesetzt.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der Kredite, der für die Ausgaben nach dem Vermögensplan<br />
bestimmt ist, wird auf 208.000,00 € festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, der im Wirtschaftsjahr 2009 zur<br />
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden<br />
darf, wird auf 1.250.000 € festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Eine Verbandsumlage gemäß § 14 der Verbandsordnung des Zweckverbandes<br />
wird nicht festgesetzt.<br />
Langen-Holßel, den 16. Dezember 2008<br />
Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />
Wrede Schade<br />
Vorsitzender der (L.S.) Verbandsgeschäftsführer<br />
Verbandsversammlung<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes<br />
Wesermünde-Nord für das Wirtschaftsjahr 2009 wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Die nach § 16 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale<br />
Zusammenarbeit (NKomZG) in der Fassung vom 19. Februar 2004<br />
(Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom<br />
18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203) in Verbindung mit § 92 Abs. 2 der<br />
Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl.<br />
S. 575) erforderliche Genehmigung ist durch den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
am 17. Dezember 2008 unter dem Aktenzeichen 20 12 20 30 erteilt worden.<br />
Der Wirtschaftsplan liegt nach § 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom<br />
05. Januar 2009 bis 13. Januar 2009 zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle<br />
des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord, Am Wasserwerk<br />
2, 27607 Langen-Holßel, öffentlich aus.<br />
Langen-Holßel, den 31. Dezember 2008<br />
Wasser- und Abwasserverband<br />
Wesermünde-Nord<br />
Der Geschäftsführer<br />
Schade<br />
406.<br />
ERSTE SATZUNG<br />
des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />
vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung<br />
(Abwasserbeseitigungsabgabensatzung<br />
des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />
vom 26. November 2003<br />
Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember<br />
2006 (Nds. GVBl. S. 575), der §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />
vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), sowie des Niedersächsischen<br />
Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit<br />
(NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), hat die Verbandsversammlung<br />
in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2008 folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
427<br />
Artikel I<br />
Änderung der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung<br />
§ 1<br />
§ 15 erhält folgende Fassung:<br />
Gebührensätze<br />
Die Abwassergebühr beträgt<br />
a) für das Gebiet der Samtgemeinde Land Wursten 4,10 €/m³<br />
b) für das Gebiet der Stadt Langen 3,15 €/m³<br />
c) für das Gebiet der Gemeinde Nordholz 3,12 €/m³<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Änderung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Langen-Holßel, den 16. Dezember 2008<br />
Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />
Wrede Schade<br />
Vorsitzender der (L.S.) Verbandsgeschäftsführer<br />
Verbandsversammlung<br />
407.<br />
SIEBTE SATZUNG<br />
des Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />
vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren<br />
für die öffentliche Wasserversorgung des Wasserund<br />
Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />
(Wasserabgabensatzung) vom 04. Februar 1993<br />
Aufgrund der § 8 Absatz 3 und § 18 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes<br />
über die Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19. Februar<br />
2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai<br />
2006 (Nds. GVBl. S. 203) in Verbindung mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen<br />
Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) und<br />
den §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in<br />
der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl.<br />
S. 41 ), hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes<br />
Wesermünde-Nord in der Sitzung am 16. Dezember 2008 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Änderung der Wasserabgabensatzung<br />
§ 13 Absatz 2 a erhält folgende Fassung:<br />
Die Verbrauchsgebühr beträgt je cbm Wasserverbrauch € 0,87.<br />
§ 1<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Änderung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Langen-Holßel, den 16. Dezember 2008<br />
Wasser- und Abwasserverbandes Wesermünde-Nord<br />
Wrede Schade<br />
Vorsitzender der (L.S.) Verbandsgeschäftsführer<br />
Verbandsversammlung
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
408.<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
des Beschlusses der Verbandsversammlung<br />
über den Jahresabschluss 2007 des Wasserverbandes Wingst,<br />
Wingst sowie Entlastung der Geschäftsführung<br />
1. Der Jahresabschluss des Wasserverbandes Wingst, Wingst zum 31.<br />
Dezember 2007 wurde im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> durch die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
COMMERZIAL TREUHAND GmbH geprüft. Das<br />
Rechnungsprüfungsamt hat für ergänzende Feststellungen keinen Anlass<br />
gesehen. Es wurde folgender Bestätigungsvermerk nach § 28 EigBetrVO<br />
erteilt:<br />
„Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen<br />
nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung<br />
erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und<br />
Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen<br />
keinen Anlass. Der Verband wird wirtschaftlich geführt.“<br />
<strong>Cuxhaven</strong>, den 28. November 2008 Rechnungsprüfungsamt<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong><br />
Herbrig<br />
2. Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung am 09. Dezember 2008<br />
die Prüfungsberichte zur Kenntnis genommen und Folgendes beschlossen:<br />
- Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 und der Lagebericht<br />
werden festgestellt.<br />
- Der Geschäftsleitung wird Entlastung erteilt.<br />
- Der Jahresverlust 2007 wird der allgemeinen Rücklage entnommen.<br />
3. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht liegen<br />
in der Zeit vom 05. Januar 2009 bis 13. Januar 2009 während der Dienststunden<br />
zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Wasserverbandes<br />
Wingst öffentlich aus.<br />
Wingst, den 31. Dezember 2008 Wasserverband Wingst<br />
Der Geschäftsführer<br />
Warnke<br />
409.<br />
SATZUNGSAUFHEBUNG<br />
vom 09. Dezember 2008 der Satzung<br />
über die Erhebung von Stundungszinsen<br />
(Stundungszinsensatzung) des Wasserverbandes Wingst<br />
vom 12. Dezember 1975<br />
Aufgrund des § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale<br />
Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203),<br />
den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der<br />
Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. 473), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), der §§ 1 und 11<br />
Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007<br />
(Nds. GVBl. S. 41) und des § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Verbandsordnung des<br />
Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember 2005 in der Fassung vom<br />
11. Dezember 2007 hat die Verbandsversammlung am 09. Dezember<br />
2008 folgende Satzungsaufhebung der Stundungszinsensatzung beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Aufhebung der Satzung<br />
Die Stundungszinsensatzung des Wasserverbandes Wingst vom 12. Dezember<br />
1975 (Amtsblatt für den Kreis Land Hadeln Nr. 29 vom 29. Dezember<br />
1975), zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom<br />
13. Dezember 2005 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 50 vom<br />
29. Dezember 2005), wird aufgehoben.<br />
428<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzungsaufhebung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Wingst, den 09. Dezember 2008<br />
Wasserverband Wingst<br />
Nesper Warnke<br />
Verbandvorsteher (L.S.) Geschäftsführer<br />
410.<br />
ERSTE SATZUNG<br />
vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser<br />
aus Grundstücksabwasseranlagen<br />
(Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen)<br />
des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember 2005<br />
Aufgrund des § 4 und 8 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit<br />
(NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. Nr. S. 63), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), in Verbindung<br />
mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S.<br />
575), des § 149 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds.<br />
GVBl. S. 144), sowie der §§ 5 und 12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.<br />
Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) und des § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Verbandsordnung<br />
des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember 2005 in<br />
der Fassung vom 11. Dezember 2007 hat die Verbandsversammlung am<br />
09. Dezember 2008 folgende Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />
für Grundstücksabwasseranlagen vom 13. Dezember 2005<br />
(Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 50 vom 29. Dezember 2005)<br />
beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Änderung der Satzung<br />
Die Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus<br />
Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen)<br />
vom 13. Dezember 2005 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
Nr. 50 vom 29. Dezember 2005) wird wie folgt geändert:<br />
§ 2 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:<br />
Die Benutzungsgebühr beträgt<br />
a) bei der Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben<br />
1. für jede Abfuhr (Grundgebühr) 76,27 EUR<br />
2. für jeden eingesammelten Kubikmeter Abwasser<br />
aus abflusslosen Sammelgruben 9,60 EUR<br />
b) bei der Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen<br />
1. für jede Abfuhr (Grundgebühr) 76,27 EUR<br />
2. für jeden eingesammelten Kubikmeter<br />
Fäkalschlamm 25,39 EUR<br />
c) für jede Abfuhr als Erschwerniszuschlag für Entsorgung<br />
aus Anlagen, die von der nächst befahrbaren Stelle mehr<br />
als 60 m entfernt liegen 53,55 EUR<br />
§ 2 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:<br />
Für jede durch Verschulden des Grundstückseigentümers ausgelöste Abfuhr<br />
entsteht eine Gebühr in Höhe von 95,20 EUR. Verzögert sich die<br />
Abfuhr durch einen vom Grundstückseigentümer zu verantwortenden<br />
Umstand, so entsteht eine Gebühr in Höhe von 101,15 EUR je verzögerte<br />
Stunde.<br />
§ 2 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:<br />
Bei einer innerhalb von 24 Stunden durchzuführenden Notabfuhr entsteht<br />
eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 119,00 EUR. Erfolgt diese Notab-
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
fuhr an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so entsteht dazu noch eine<br />
Gebühr in Höhe von 41,65 EUR.<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Wingst, den 09. Dezember 2008<br />
Wasserverband Wingst<br />
Nesper Warnke<br />
Verbandvorsteher (L.S.) Geschäftsführer<br />
411.<br />
DRITTE SATZUNG<br />
vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Koordination der Fäkalschlammabfuhr<br />
aus dezentralen Kleinkläranlagen<br />
(Fäkalschlammkoordinationssatzung)<br />
der Verbandsglieder des Wasserverbandes Wingst<br />
vom 08. Dezember 1999<br />
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit<br />
(NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. Nr. S. 63), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vorn 15. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), in Verbindung<br />
mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in<br />
der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), des § 149<br />
des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 144),<br />
sowie der §§ 5 und 12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds.<br />
GVBl. S. 41) und des § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Verbandsordnung des Wasserverbandes<br />
Wingst vom 13. Dezember 2005 in der Fassung vom 11.<br />
Dezember 2007 hat die Verbandsversammlung am 09. Dezember 2008<br />
folgende Dritte Satzung zur Änderung der Fäkalschlammkoordinationssatzung<br />
vom 08. Dezember 1999 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
Nr. 1 vom 6. Januar 2000) beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Änderung der Satzung<br />
Die Satzung über die Koordination der Fäkalschlammabfuhr aus dezentralen<br />
Kleinkläranlagen (Fäkalschlammkoordinationssatzung) vom 08.<br />
Dezember 1999 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 1 vom 6. Januar<br />
2000) wird wie folgt geändert:<br />
§ 4 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:<br />
Für das Erbringen der Dienstleistung werden der Verbandsmitgliedsgemeinde<br />
vom Verband 13,52 EUR je Vorfall zum 31. Dezember des jeweiligen<br />
Jahres in Rechnung gestellt.<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Wingst, den 09. Dezember 2008<br />
Wasserverband Wingst<br />
Nesper Warnke<br />
Verbandvorsteher (L.S.) Geschäftsführer<br />
429<br />
412.<br />
DRITTE SATZUNG<br />
vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Festsetzung und Erhebung der Abwassergebühren<br />
für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserhebungssatzung)<br />
der Verbandsglieder des Wasserverbandes Wingst<br />
vom 08. Dezember 1999<br />
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit<br />
(NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. Nr. S. 63), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 15. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), in Verbindung<br />
mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in<br />
der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), des § 149<br />
des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 144),<br />
sowie der §§ 5 und 12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds.<br />
GVBl. S. 41) und des § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Verbandsordnung des Wasserverbandes<br />
Wingst vom 13. Dezember 2005 in der Fassung vom 11.<br />
Dezember 2007 hat die Verbandsversammlung am 09. Dezember 2008<br />
folgende Dritte Satzung zur Änderung der Abwasserhebungssatzung vom<br />
08. Dezember 1999 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 1 vom 6.<br />
Januar 2000) beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Änderung der Satzung<br />
Die Satzung über die Festsetzung und Erhebung der Abwassergebühren<br />
für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserhebungssatzung) vom<br />
08. Dezember 1999 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 1 vom 6.<br />
Januar 2000) wird wie folgt geändert:<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />
Vor Erlass der Festsetzungsbescheide können die Verbandsmitglieder<br />
vom Verband die Vorlage einer Veranlagungsliste verlangen.<br />
§ 2 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
Absetzverbräuche - Frischwasserverbrauch, welcher nicht mit einer Abwassergebühr<br />
zu belegen ist - sind mit Ablauf des Erhebungszeitraumes<br />
vom Gebührenschuldner formlos unter Nennung von Adresse, Kundennummer,<br />
Zählernummer, Zählerstand und Verbrauch anzuzeigen.<br />
§ 2 Abs. 4 Satz 2 wird mit folgendem Wortlaut neu hinzugefügt:<br />
Für <strong>beim</strong> Verband bekannte Absetzwasserzähler (Gartenwasserzähler)<br />
werden Ablesekarten zum Zwecke der Selbstablesung an die Gebührenschuldner<br />
zum 10.12. eines jeden Jahres versandt.<br />
Aus § 2 Abs. 4 Satz 2<br />
wird bei gleichem Wortlaut nunmehr § 2 Abs. 4 Satz 3.<br />
§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
Als Entgelt werden der Samtgemeinde vom Verband 4,50 EUR je Abrechnungsfall<br />
(d.h. je Bescheiderstellung, also auch Änderungsbescheid)<br />
zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres in Rechnung gestellt.<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Wingst, den 09. Dezember 2008<br />
Wasserverband Wingst<br />
Nesper Warnke<br />
Verbandvorsteher (L.S.) Geschäftsführer
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
413.<br />
ZWEITE SATZUNG<br />
vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung)<br />
des Wasserverbandes Wingst vom 21. Januar 1981<br />
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit<br />
(NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. Nr. S. 63), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 15. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), in Verbindung<br />
mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in<br />
der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. 473), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), der §§ 1 und<br />
4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) und<br />
des § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Verbandsordnung des Wasserverbandes<br />
Wingst vom 13. Dezember 2005 in der Fassung vom 11. Dezember 2007<br />
hat die Verbandsversammlung am 09. Dezember 2008 folgende Zweite<br />
Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung vom 21. Januar<br />
1981 (Amtsblatt für den Kreis Land Hadeln Nr. 2 vom 29. Januar 1981)<br />
beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Änderung der Satzung<br />
Die Verwaltungskostensatzung des Wasserverbandes Wingst vom 21. Januar<br />
1981 (Amtsblatt für den Kreis Land Hadeln Nr. 2 vom 29. Januar<br />
1981) wird wie folgt geändert:<br />
§ 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />
War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet<br />
sich die Gebühr nach Nr. 2.2. des Kostentarifs.<br />
§ 6 Abs. 2 Punkt 2 wird wie folgt geändert:<br />
2. Telefongebühren<br />
§ 6 Abs. 2 Punkt 8 wird wie folgt geändert:<br />
8. Kosten für Fotokopien<br />
§ 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Absatz 4<br />
des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) die Vorschriften<br />
des Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 25. April<br />
2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes<br />
vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 775) sinngemäß Anwendung.<br />
Der Kostentarif wird wie folgt neu aufgestellt:<br />
1. Allgemeine Verwaltungskosten<br />
1.1. Fotokopien aus Akten, ...öffentlichen Verhandlungen,<br />
...Statistiken, ...Bescheiden, ...Rechnungen u.a.<br />
je angefangene Seite bis DIN A 4 0,50 EUR<br />
DIN A 3 0,75 EUR<br />
2. Besondere Verwaltungskosten<br />
2.1. Entscheidungen über Anträge, Genehmigungen, Erlaubnisse,<br />
Gestattungen, Fristverlängerungen, Bewilligungen<br />
und anderer öffentlicher Leistungen<br />
10,00 EUR bis 1.000,00 EUR<br />
2.2. Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit<br />
nicht § 4 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden<br />
ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der<br />
Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit<br />
aber aufgrund unrichtiger oder unvollständiger<br />
Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt<br />
worden ist<br />
10,00 EUR bis 500,00 EUR<br />
2.3. Gebühren nach Zeitaufwand<br />
2.3.1. Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in<br />
der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden<br />
können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden<br />
sind,<br />
für jede angefangene halbe Stunde 15,00 EUR<br />
430<br />
2.3.2. Außenarbeiten, einschließlich Anfahrtsweg von der<br />
Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle<br />
für jede angefangene halbe Stunde 15,00 EUR<br />
2.3.3. Bescheinigung bei besonderer Mühewaltung<br />
und erheblichem Aufwand<br />
je angefangene halbe Stunde 10,00 EUR<br />
jedoch nicht mehr als 30,00 EUR<br />
2.4. Pauschalgebühren<br />
2.4.1. Leihgebühr für Standrohrzähler / Brauchwasserzähler<br />
bzw. sonstige bewegliche Wasserzähler<br />
pro Tag 2,00 EUR<br />
Kaution 100,00 EUR<br />
(Verbrauchsgebühren werden entsprechend<br />
der jeweils gültigen Wasserabgabensatzung berechnet)<br />
2.4.2. Gebühren für die Anfahrt zur Einstellung der<br />
Wasserlieferung aufgrund eines Verschuldens<br />
des Anschlussinhabers 23,00 EUR<br />
2.4.3. Gebühren für die Anfahrt und Einstellung der<br />
Wasserversorgung aufgrund eines Verschuldens<br />
des Anschlussinhabers 46,00 EUR<br />
2.4.4. Gebühren für die Erstellung von Stichtagsabrechnungen<br />
auf Kundenwunsch 20,00 EUR<br />
2.4.5. Ablesung von Zählerständen auf Wunsch<br />
des Anschlussnehmers<br />
je Ablesestelle 20,00 EUR<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Wingst, den 09. Dezember 2008<br />
Wasserverband Wingst<br />
Nesper Warnke<br />
Verbandvorsteher (L.S.) Geschäftsführer<br />
414.<br />
DRITTE SATZUNG<br />
vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Verbandsordnung<br />
des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember 2005<br />
Aufgrund des § 17 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale<br />
Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 203) in Verbindung mit den §§ 6 und 40 der Niedersächsischen<br />
Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds.<br />
GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember<br />
2006 (Nds. GVBl. S. 575) sowie des § 5 Abs. 1 Ziffer 4 und des<br />
§ 17 Abs. 1 der Verbandsordnung des Wasserverbandes Wingst vom 13.<br />
Dezember 2005 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 1 vom 05.<br />
Januar 2006) in der Fassung vom 11. Dezember 2007 hat die Verbandsversammlung<br />
des Wasserverbandes Wingst in ihrer Sitzung am 09. Dezember<br />
2008 folgende Dritte Satzung zur Änderung der Verbandsordnung<br />
des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember 2005 (Amtsblatt<br />
für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 1 vom 05. Januar 2006) beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Änderung der Satzung<br />
Die Verbandsordnung des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember<br />
2005 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong> Nr. 1 vom 05. Januar 2006)<br />
wird wie folgt geändert:<br />
§ 2 Abs. 2 Buchstabe d wird mit folgendem Wortlaut neu hinzugefügt:<br />
Der Auftrag zur Durchführung der Abwasserbeseitigung gemäß § 2,<br />
Abs. 2, Satz 1, Nr. 1 wurde von der Samtgemeinde Börde Lamstedt beschlossen,<br />
so dass die Betriebsführung nach § 150 des Niedersächsischen<br />
Wassergesetzes (NWG) und gemäß der öffentlichrechtlichen Vereinbarung<br />
vom 09. Dezember 2008 vom Verband als öffentlichrechtliche Beistandsleistung<br />
(hoheitliche Aufgabenwahrnehmung) ab dem 01. Januar<br />
2009 erfolgt.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
Wingst, den 09. Dezember 2008<br />
Wasserverband Wingst<br />
Nesper Warnke<br />
Verbandvorsteher (L.S.) Geschäftsführer<br />
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften<br />
415.<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
des Ostedeichverbandes in Hemmoor<br />
Gemäß § 30 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 der Satzung des Ostedeichverbandes<br />
vom 15. April 2004 können in der Zeit vom 01. Februar bis 28.<br />
Februar 2009 die nachstehend aufgeführten Unterlagen von den Mitgliedern<br />
des Verbandes während der Geschäftszeiten und nach vorheriger<br />
Terminabsprache in der Geschäftsstelle Oestinger Weg 40, 21745 Hemmoor,<br />
eingesehen werden.<br />
1. Haushaltsjahr 2007<br />
a) Jahresrechnung 2007<br />
b) Prüfbericht des Prüfungsausschusses vom 11. März 2008<br />
c) Zusammenfassung des Prüfberichtes der Prüfstelle des Wasserverbandstages<br />
e. V. vom 08. Februar 2008<br />
2. Haushaltsjahr 2008<br />
a) Haushaltsplan<br />
Hemmoor, den 15. Dezember 2008 Ostedeichverband<br />
Saul<br />
Oberdeichgräfe<br />
416.<br />
ÄNDERUNG<br />
der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof<br />
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Cappel in Cappel<br />
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe<br />
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl.<br />
Amtsblatt 1974 S. 1) und § 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof der<br />
Ev.-luth. Kirchengemeinde Cappel in 2853 Cappel hat der Kirchenvorstand<br />
am 18. November 2008 folgende Änderung der Friedhofsgebührenordnung<br />
vom 12. Juli 2001 beschlossen:<br />
§ 5<br />
Gebührentarif<br />
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr:<br />
Für ein Jahr- je Grabstelle- : 6,00 €<br />
Die Gebühr wird im Voraus erhoben und ist jeweils zum 01. Januar des<br />
entsprechenden Jahres fällig.<br />
§ 7<br />
Schlussbestimmungen<br />
1. Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen<br />
Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
431<br />
2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige<br />
Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.<br />
Cappel, den 18. November 2008<br />
Ev.-luth. Kirchengemeinde Cappel<br />
Der Kirchenvorstand<br />
M. Lenzer, P. A. Harrs<br />
Vorsitzender (L.S.) Kirchenvorsteherin<br />
Genehmigung<br />
Die vorstehende Änderung der Friedhofsgebührenordnung wird hiermit<br />
gemäß § 66 Absatz 1 Nr. 6, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung in<br />
der derzeit gültigen Fassung kirchenaufsichtlich genehmigt.<br />
Dorum, den 08. Dezember 2008<br />
Ev.-luth. Kirchenkreis Wesermünde-Nord<br />
Der Kirchenkreisvorstand<br />
S. Bochow, Sup. H. Colpe<br />
Vorsitzender (L.S.) Kirchenkreisvorsteher<br />
417.<br />
ÄNDERUNG<br />
der Friedhofsordnung für den Friedhof der<br />
Ev.-luth. Marien Kirchengemeinde in Mulsum<br />
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe<br />
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl.<br />
Amtsblatt 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Marien Kirchengemeinde<br />
am 01. Dezember 2008 folgende Änderung der Friedhofsordnung<br />
vom 10. September 1990 beschlossen:<br />
I. Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich und Friedhofszweck<br />
1. Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Marien<br />
Kirchengemeinde Mulsum in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof<br />
umfasst zur Zeit das Flurstück 335/81 Flur 7 Gemarkung Mulsum in<br />
Größe von insgesamt 0,2293 ha. Eigentümer des Flurstücks ist die<br />
Kirchengemeinde.<br />
2. Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben<br />
ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Marien Kirchengemeinde Mulsum<br />
/ Gemeinde Mulsum hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode<br />
ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.<br />
3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung<br />
des Kirchenvorstandes.<br />
§ 2<br />
Schließung und Entwidmung<br />
1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können<br />
aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen<br />
oder entwidmet werden.<br />
2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht<br />
mehr verliehen. Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen<br />
Grabstätten dürfen Beisetzungen nur noch auf unbelegten Grabstellen<br />
vorgenommen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist lediglich<br />
zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig.<br />
3. Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen<br />
werden.<br />
4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen<br />
aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen,<br />
wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen<br />
sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
§ 3<br />
Friedhofsverwaltung<br />
1. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.<br />
Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet.<br />
2. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung,<br />
den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen<br />
Vorschriften.<br />
3. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der<br />
Kirchenvorstand einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle<br />
beauftragen.<br />
4. Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden<br />
kirchlichen Recht.<br />
5. Der Kirchenvorstand kann zur Wahrnehmung der Ordnung auf dem<br />
Friedhof, besonders bezogen auf die Gestaltung der Grabstätten mit<br />
Einfassungen und Grabsteinen, eine von ihm bestimmte Person beauftragen.<br />
§ 4<br />
Amtshandlungen<br />
1. Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei dem Pfarramt des Friedhofsträgers<br />
anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten<br />
und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend<br />
mitwirken wird.<br />
2. Das Pfarramt des Friedhofsträgers kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes<br />
denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung<br />
gestaltend mitwirken soll ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen<br />
gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche<br />
getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.<br />
3. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung<br />
des Kirchenvorstandes.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 5<br />
Öffnungszeiten<br />
1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen<br />
Zeiten für den Besuch geöffnet.<br />
2. Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für<br />
den Besuch vorübergehend geschlossen werden.<br />
§ 6<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
1. Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten.<br />
Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die<br />
evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.<br />
2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und<br />
unter der Verantwortung Erwachsener betreten.<br />
3. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:<br />
3.1 die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen,<br />
Handwagen und Rollstühlen zu befahren;<br />
3.2 Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften<br />
zu verteilen;<br />
3.3 Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen;<br />
3.4 Abraum, und zwar ausschließlich überschüssige Erde sowie<br />
kompostierbarer Grabschmuck, außerhalb der dafür vorgesehenen<br />
Plätze abzulegen;<br />
3.5 Nichtkompostierbare Gegenstände (Kunststoffe, Metall, künstlicher<br />
Grabschmuck etc.) auf dem Friedhof abzulegen;<br />
3.6 Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu<br />
verunreinigen oder zu beschädigen;<br />
3.7 zu lärmen und zu spielen;<br />
3.8 an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern<br />
Arbeiten auszuführen.<br />
4. Der Kirchenvorstand kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen<br />
anderer nicht beeinträchtigt werden.<br />
5. Der Kirchenvorstand kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere<br />
Bestimmungen erlassen.<br />
432<br />
6. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge<br />
zu leisten.<br />
§ 7<br />
Gewerbliche Arbeiten<br />
1. Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen<br />
zu beachten.<br />
2. Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Kirchenvorstand untersagt<br />
werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für den<br />
Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach<br />
schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit<br />
im Wiederholungsfall untersagt werden wird.<br />
3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen<br />
auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert<br />
werden, an denen sie nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze<br />
sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen<br />
Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit<br />
so herzurichten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer<br />
ausgeschlossen ist. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den<br />
Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.<br />
4. Abfälle jeglicher Art aus gewerblicher Tätigkeit sind vom Unternehmer<br />
zu entfernen oder an einer vom Kirchenvorstand, bzw. von ihm<br />
beauftragten Person ausgewiesenen Lagerstelle abzulegen.<br />
5. Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle<br />
Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem<br />
Friedhof schuldhaft verursachen.<br />
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
§ 8<br />
Anmeldung einer Beisetzung<br />
1. Beisetzungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Unterlagen rechtzeitig anzumelden.<br />
2. Bei einer Beisetzung in einer schon vorhanden Wahlgrabstätte ist das<br />
Nutzungsrecht durch den Grabstelleninhaber nachzuweisen.<br />
3. Der Zeitpunkt der Beisetzung wird vom Kirchenvorstand im Einvernehmen<br />
mit dem zuständigen Pastor festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen<br />
sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.<br />
§ 9<br />
Ruhezeiten<br />
Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten fünften<br />
Lebensjahr 20 Jahre.<br />
§ 10<br />
Umbettungen und Ausgrabungen<br />
1. Umbettungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.<br />
2. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen<br />
oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden.<br />
Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn,<br />
dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.<br />
3. Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein<br />
anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der<br />
Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig.<br />
4. Umbettungen aus Wahl- und Urnenwahlgrabstätten bedürfen der vorherigen<br />
Genehmigung des Kirchenvorstandes. Ist die Ruhezeit noch<br />
nicht abgelaufen, so ist die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis<br />
des Gesundheitsamtes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig.<br />
5. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen<br />
Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und<br />
der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der<br />
Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen,<br />
die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung<br />
gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten<br />
oder Friedhofsanlagen etwa entstehen.<br />
6. Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen<br />
der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
7. Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder<br />
auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 11<br />
Einteilung und Größen<br />
1. Grabstätten sind, Wahlgräber, Urnenwahlgräber, Urnengräber und<br />
Urnengräber im Gemeinschaftsgräberfeld.<br />
2. An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte<br />
nach dieser Friedhofsordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils<br />
nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich<br />
zustehen.<br />
3. Rechte an einer Grabstätte werden nur <strong>beim</strong> Todesfall verliehen. Bei<br />
Wahlgräbern kann der Kirchenvorstand Ausnahmen zulassen.<br />
4. In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt<br />
werden. Eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen<br />
Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu fünf<br />
Jahren dürfen in einem Grab beigesetzt werden.<br />
5. Aschen dürfen auch in Wahlgräbern beigesetzt werden. In einem bereits<br />
belegten Wahl- oder Urnenwahlgrab darf eine Asche nur beigesetzt<br />
werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher<br />
Verwandter des Verstorbenen war.<br />
6. Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:<br />
a) Grabstellen für Erdbestattungen<br />
von Kindern: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m<br />
von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m<br />
b) Urnenwahlgrabstellen Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m<br />
Im einzelnen ist im übrigen der Gestaltungsplan für den Friedhof<br />
maßgebend.<br />
7. Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche<br />
(ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis<br />
Erdoberfläche 0,60 m.<br />
Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens<br />
0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />
8. Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden,<br />
die dafür vom Kirchenvorstand bestimmt oder zugelassen sind.<br />
§ 12<br />
Reihengrabstätten<br />
- entfällt –<br />
§ 13<br />
Wahlgrabstätten<br />
1. Wahlgrabstätten werden mit einer oder zwei Grabstellen vergeben.<br />
Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung<br />
an gerechnet. Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle<br />
nach § 2 Absatz 2 dieser Ordnung auf Antrag und nur für die gesamte<br />
Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung<br />
verlängert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine<br />
Bescheinigung ausgestellt. An Stelle der Bescheinigung genügt auch<br />
die Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht.<br />
Der Kirchenvorstand ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung<br />
des Verlängerungsantrages aufzufordern. Das Nutzungsrecht an der<br />
Wahlgrabstätte kann grundsätzlich nur für 30 Jahre verlängert werden,<br />
falls keine Verlängerung gemäß § 13 Absatz 2 erfolgt.<br />
2. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit (§ 9) das noch laufende<br />
Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht<br />
um den notwendigen Zeitraum für die Grabstätte mit allen Grabstellen<br />
zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.<br />
3. In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige<br />
des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:<br />
1. Ehegatte,<br />
2. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder),<br />
3. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder<br />
der Kinder),<br />
4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommene Personen),<br />
433<br />
5. Geschwister (auch Halbgeschwister),<br />
6. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als<br />
Kind angenommen haben),<br />
7. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister,<br />
8. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit<br />
es sich um natürliche Personen handelt.<br />
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten<br />
Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode<br />
eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten<br />
dem Kirchenvorstand nicht rechtzeitig vor der Beisetzung<br />
mitgeteilt werden, so ist der Kirchenvorstand nach pflichtgemäßer<br />
Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer<br />
Personen, auch nichtverwandter Personen (z.B. Angehörige des<br />
Ehegatten, beiderseitige Stiefkinder des Nutzungsberechtigten und<br />
seines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages<br />
des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Kirchenvorstandes.<br />
4. Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht<br />
auf eine der in Absatz 3 Nrn. 1 bis 8 genannten Personen übertragen;<br />
zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen<br />
des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie<br />
die schriftliche Genehmigung des Kirchenvorstandes erforderlich.<br />
5. Der Nutzungsberechtigte soll dem Kirchenvorstand schriftlich mitteilen,<br />
auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das<br />
Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche<br />
Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit<br />
beizubringen.<br />
Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht<br />
nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an<br />
die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort<br />
genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb<br />
der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu.<br />
Der Rechtsnachfolger hat dem Kirchenvorstand auf dessen Verlangen<br />
nachzuweisen, daß er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der<br />
Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten,<br />
so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3<br />
genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf<br />
eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt<br />
nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt<br />
Absatz 4.<br />
§ 14<br />
Urnenwahlgrabstätten<br />
1. Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen<br />
für die Dauer von 30 Jahren vergeben.<br />
2. Auf der Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 6 Urnen beigesetzt werden,<br />
es gelten die Vorschriften gem. § 13 Absatz 3. Eine Gedenkplatte<br />
in der Größe 40 cm x 40 cm, die ebenerdig eingesetzt werden muss<br />
und die Pflege der Grünfläche nicht beeinträchtigt, ist gestattet. Die<br />
Pflege der Rasenfläche wird von der Kirchengemeinde einheitlich<br />
durchgeführt. Es ist ausschließlich ein Blumenschmuck in Form eines<br />
Straußes an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt.<br />
§ 15<br />
Urnengrabstelle im Gemeinschaftsgräberfeld<br />
1. Urnengrabstätten im Gemeinschaftsgräberfeld werden mit einer<br />
Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Die Nutzungsdauer<br />
kann nicht verlängert werden. Es dürfen nur Aschen beigesetzt werden.<br />
Die Grabstätte wird im vorgesehenen, mit Rasen begrünten Gemeinschaftsgräberfeld<br />
vergeben. Die Lage der Urnengrabstätte wird<br />
nicht durch Grabstein oder ähnlich gekennzeichnet. Auf die Namen<br />
der Bestatteten wird durch einheitliche Grabschilder an einer zentralen<br />
Stelle auf dem Gemeinschaftsgräberfeld hingewiesen. Diese<br />
Schilder werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Kirchengemeinde<br />
in Auftrag gegeben und angebracht.<br />
2. Die Pflege der Urnengrabstätte wird von der Kirchengemeinde einheitlich<br />
durchgeführt. Blumen und Gestecke dürfen im Gemeinschaftsgräberfeld<br />
nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt<br />
werden.<br />
§ 16<br />
Anonyme Urnengrabstellen<br />
Auf dem Friedhof stehen Flächen für anonyme Urnenbegräbnisse zur<br />
Verfügung und werden für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Diese Nut-
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
zungsdauer kann nicht verlängert werden. Die Grabstelle wird mit Rasen<br />
begrünt. Die Lage der Urnengrabstelle wird weder durch Gedenkstein<br />
noch anderweitig gekennzeichnet. Die Pflege wird durch die Kirchengemeinde<br />
einheitlich durchgeführt.<br />
§ 17<br />
Grabregister<br />
Der Kirchenvorstand führt ein Verzeichnis der Beigesetzten, der Grabstätten,<br />
der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.<br />
V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale<br />
§ 18<br />
Anlage und Unterhaltung der Grabstätten<br />
1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,<br />
dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in<br />
seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Wegen der Gestaltung im einzelnen<br />
wird auf die dieser Friedhofsordnung anliegenden Richtlinien<br />
verwiesen. Weitergehende besondere Gestaltungsvorschriften für<br />
Teile des Friedhofes sind in einer besonderen Ordnung geregelt.<br />
2. Jede Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung<br />
oder dem Erwerb, des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten<br />
hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden.<br />
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen<br />
und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für das Herrichten<br />
und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten<br />
verantwortlich. Die Pflege und Instandhaltung der Grabstätten<br />
gem. §§ 14 bis 16 obliegt der Kirchengemeinde.<br />
3. Bei einer Urnenreihengrabstätte ist Nutzungsberechtigter der Empfänger<br />
beziehungsweise der Besitzer der Bescheinigung über die Verleihung<br />
des Nutzungsrechts oder der Quittung über die Bezahlung<br />
der Gebühr für das Nutzungsrecht.<br />
4. Bei einer Wahlgrabstätte und einer Urnenwahlgrabstätte ist der Nutzungsberechtigte<br />
und, nach seinem Tode, der Rechtsnachfolger im<br />
Nutzungsrecht für die Grabstätte entsprechend den Vorschriften der<br />
Friedhofsordnung verantwortlich.<br />
5. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt<br />
oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der<br />
Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer<br />
der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener<br />
Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte<br />
unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentlich auf sechs<br />
Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden<br />
die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann der Kirchenvorstand<br />
die Grabstätte einebnen und begrünen lassen. Grabmale<br />
können nur gemäß § 22 entfernt werden. Für Grabstätten gem. §§ 14<br />
bis 16 gelten die Vorschriften für die Gestaltung der Grabstätten und<br />
Grabmale, gem. § 18, Abs. 1 bis 5 und §§ 20 bis 22 nicht.<br />
6. Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte<br />
nicht verändern.<br />
7. Bei Rückgabe einer Grabstätte ist diese komplett zu räumen.<br />
§ 19<br />
Grabgewölbe<br />
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden.<br />
Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so<br />
sind sie vom Nutzungsberechtigen in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />
zu erhalten oder zu beseitigen. Im übrigen gelten § 21 Absatz 3 und 4 sowie<br />
§ 18 Absatz 3 und 4 entsprechend.<br />
§ 20<br />
Errichtung und Veränderung von Grabmalen<br />
1. Grabmale dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des Kirchenvorstandes<br />
unter Beachtung des § 21 errichtet oder verändert werden.<br />
Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung <strong>beim</strong> Kirchenvorstand<br />
schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung<br />
im Maßstab 1 : 10 beizufügen, aus der im besonderen die Anordnung<br />
von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist.<br />
434<br />
2. Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der genehmigten<br />
Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Kirchenvorstand<br />
dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung<br />
oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf<br />
der Frist kann der Kirchenvorstand die Abänderung oder Beseitigung<br />
auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.<br />
3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen<br />
bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kirchenvorstandes.<br />
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.<br />
§ 21<br />
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen<br />
1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung<br />
des Friedhofs bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht<br />
stören können. Grabmale dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht<br />
gegen den christlichen Glauben richten. Im übrigen gelten § 16<br />
Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen<br />
nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger<br />
Weise angebracht werden.<br />
2. Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen,<br />
dass sie dauerhaft standsicher sind und auch <strong>beim</strong> Öffnen benachbarter<br />
Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.<br />
3. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand<br />
zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.<br />
Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, gilt § 18 Absatz 3 und 4 entsprechend.<br />
4. Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu<br />
sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser<br />
Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte<br />
zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche<br />
Sorgfalt beachtet hat.<br />
5. Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen.<br />
Geschieht dies nicht, so kann der Kirchenvorstand die Anlage<br />
auf Kosten des Nutzungsberechtigen instand setzen oder beseitigen<br />
lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte<br />
vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht<br />
ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung<br />
veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Kirchenvorstand<br />
berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten<br />
das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen<br />
durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine<br />
Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen<br />
Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann<br />
der Kirchenvorstand die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />
durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.<br />
§ 22<br />
Entfernung von Grabmalen<br />
1. Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der<br />
Grabstätte nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes entfernt<br />
werden.<br />
2. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann der bisherige Nutzungsberechtigte<br />
Grabmale und sonstige Anlagen entfernen, soweit es sich<br />
nicht um Grabmale nach § 23 handelt. Macht er von diesem Recht<br />
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das<br />
Abräumen der Grabstätten und bei Wahlgräbern innerhalb von drei<br />
Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit oder einer darüber hinausgehenden<br />
Ruhezeit Gebrauch, kann der Kirchenvorstand die Entfernung<br />
veranlassen. Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen ist von<br />
der Kirchengemeinde nicht zu leisten. Die Kirchengemeinde ist auch<br />
zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen<br />
nicht verpflichtet.<br />
§ 23<br />
Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale<br />
Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit<br />
von der Kirchengemeinde erhalten.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
VI. Benutzung der Leichenhalle<br />
und der Friedhofskapelle/Aussegnungshalle<br />
§ 24<br />
Leichenhalle/Leichenkammer<br />
1. Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufnahme von Leichen<br />
bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Kirchenvorstandes<br />
betreten werden.<br />
2. Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken<br />
bestehen, in der Leichenhalle/Leichenkammer von einem Beauftragten<br />
des Kirchenvorstandes geöffnet werden. Särge sollen spätestens<br />
eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.<br />
3. Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen,<br />
werden nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt.<br />
Die Särge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes<br />
geöffnet werden.<br />
§ 25<br />
Friedhofskapelle/Aussegnungshalle<br />
1. Für die Trauerfeier steht die Kirche zur Verfügung, und zwar für<br />
Glieder der Kirchengemeinde, Angehörige der Kirchen, die zur AG<br />
christlicher Kirchen in Deutschland gehören, sowie für Angehörige<br />
der Kath. Kirche.<br />
2. Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene eine ansteckende<br />
Krankheit gehabt hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes<br />
der Leiche bestehen.<br />
VII. Gebühren<br />
§ 26<br />
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren<br />
nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.<br />
VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 27<br />
Übergangsvorschriften<br />
1. Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich<br />
der Bestimmungen der Absätze 2 und 3.<br />
2. Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt<br />
sind, enden am Tage des Inkrafttretens. Nach Ablauf dieser Frist können<br />
die Nutzungsrechte an solchen Grabstätten nach Maßgabe dieser<br />
Ordnung verlängert werden. Geschieht dies nicht, kann die Kirchengemeinde<br />
über die Grabstätten verfügen.<br />
3. Der Nachweis über besondere Verpflichtungen der Kirchengemeinde<br />
bei Vergabe alter Rechte an Grabstätten ist vom Nutzungsberechtigten<br />
zu erbringen.<br />
§ 28<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung<br />
am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig<br />
treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für den<br />
Friedhof außer Kraft.<br />
Mulsum, den 01. Dezember 2008<br />
Ev.-luth. Marien Kirchengemeinde<br />
Der Kirchenvorstand<br />
D. Mauritz, P. Chr. Goldhammer<br />
Vorsitzender (L.S.) Kirchenvorsteherin<br />
Genehmigung<br />
Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß<br />
§ 66 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung in<br />
der derzeit gültigen Fassung kirchenaufsichtlich genehmigt.<br />
435<br />
Dorum, den 08. Dezember 2008<br />
Ev.-luth. Kirchenkreis Wesermünde-Nord<br />
Der Kirchenkreisvorstand<br />
S. Bochow, Sup. H. Colpe<br />
Vorsitzender (L.S.) Kirchenkreisvorsteher<br />
Anhang<br />
zur Friedhofsordnung gemäß § 18 (1) Friedhofsordnung<br />
Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale<br />
I. Gestaltung der Grabstätten<br />
1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt<br />
und unterhalten werden.<br />
2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten<br />
werden.<br />
3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte<br />
Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet<br />
oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Kirchenvorstand<br />
nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur kostenpflichtigen<br />
Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen<br />
zurückzuschneiden oder zu beseitigen.<br />
4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung<br />
der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der<br />
Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten,<br />
genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden<br />
dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden<br />
können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.<br />
5. Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material<br />
eingefasst werden, wenn dies wegen der Beschaffenheit des<br />
Bodens notwendig ist. Einfassungen aus Beton oder Zement sind<br />
nicht erlaubt.<br />
6. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Folie und ähnlichem,<br />
sowie das Belegen der Grabstätte, auch in Teilbereichen, mit<br />
Steinen, Kies, Splitt, Rindenmulch und Hackschnitzel oder ähnlichen<br />
Materialien sind nicht zulässig.<br />
7. Bei Grabstätten, die mit einem liegenden Grabmal versehen sind, ist<br />
der Pflanzenschmuck auf die freien Teile des Grabes zu beschränken.<br />
Alle Gewächse sind grundsätzlich in die Erde zu pflanzen. Pflanzenschalen<br />
auf den Grabmalen sind nicht gestattet.<br />
8. Der Grabschmuck darf nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.<br />
9. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen<br />
oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen<br />
und ähnliches dürfen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt<br />
werden.<br />
10. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das<br />
Friedhofsbild. Der Kirchenvorstand kann in besonders gelagerten<br />
Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die<br />
Bänke sind klein zu halten und unauffällig zu gestalten.<br />
11. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher<br />
und Hecken ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes zu<br />
pflanzen oder zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild<br />
des Friedhofes gestört werden kann.<br />
II. Gestaltung der Grabmale<br />
1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung<br />
des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer<br />
Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen<br />
den christlichen Glauben richten.<br />
2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des<br />
Grabmales in unauffälliger Weise gestattet.<br />
3. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht<br />
zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.<br />
4. Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern.<br />
Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufei-
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
nander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder<br />
und des gesamten Friedhofes entsteht.<br />
5. Damit eine einheitliche Raumwirkung der Grabfelder mit Reihengräbern<br />
erreicht wird, sind die Grabmale unter Augenhöhe zu halten.<br />
6. Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung:<br />
a) durch gute und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes<br />
b) durch schöne Form<br />
c) durch gute Fassung des Textes, der das Andenken des Toten<br />
würdig bewahren soll<br />
d) durch gute Schriftform und Schriftverteilung.<br />
7. Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung<br />
und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der<br />
Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden.<br />
Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die<br />
Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet<br />
sein. Hochglanzpolitur und Feinschliff sind möglichst zu vermeiden.<br />
8. Grabmale bei Reihengräbern sollen möglichst aus einem Stück hergestellt<br />
und sockellos aufgestellt werden. Bei Wahlgrabstätten sollen<br />
Grabmale möglichst nur dann einen Sockel haben, wenn dies wegen<br />
der Art des Grabmales nötig ist. Wenn ein Sockel verwandt wird, soll<br />
er nicht aus einem anderen Werkstein als dem des Grabmales sein.<br />
9. Kunststeine sind auf ihrer Oberfläche steinmetzmäßig zu behandeln.<br />
10. Nicht gestattet sind:<br />
a) Grabmale aus gegossener oder nicht gemäß Nr. 9) behandelter<br />
Zementmasse,<br />
b) Grabmale aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder<br />
ähnlichem Material,<br />
c) das Anstreichen von Grabmalen.<br />
11. Nicht erwünscht sind Silber- und Goldschrift.<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 431 -<br />
418.<br />
FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG<br />
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde in Mulsum<br />
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe<br />
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 und § 26 der<br />
Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Mulsum<br />
in Mulsum hat der Kirchenvorstand am 01. Dezember 2008 folgende<br />
Friedhofsgebührenordnung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für<br />
sonstige in § 5 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren<br />
nach dieser Gebührenordnung erhoben.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet,<br />
in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtung<br />
benutzt werden.<br />
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Fälligkeit der Gebühren<br />
(1) Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb<br />
von vier Wochen fällig.<br />
(2) Die Kirchengemeinde kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung<br />
des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, solange we-<br />
436<br />
der die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet oder eine entsprechende<br />
Sicherheit geleistet ist.<br />
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.<br />
§ 4<br />
Stundung und Erlass der Gebühren<br />
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher<br />
oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen<br />
werden.<br />
§ 5<br />
Gebührentarif<br />
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:<br />
1. Wahlgrabstätte:<br />
a) für 30 Jahre - je Grabstelle - unter Einschluss der<br />
Zahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren für<br />
30 Jahre ab Erwerb der Grabstelle 450,00 €<br />
b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 15,00 €<br />
Wahlweise:<br />
c) für 30 Jahre - je Grabstelle 150,00 €<br />
(die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind jährlich<br />
zusätzlich zu entrichten)<br />
d) für jedes Jahr der Verlängerung einer Wahlgrabstelle<br />
nach Nr. 1 c - je Grabstelle 5,00 €<br />
2. Urnenwahlgrab:<br />
a) für 30 Jahre - je Grabstätte - unter Einschluss der<br />
Zahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren sowie<br />
Pflege der Grabstätte gem. § 18 der Friedhofsordnung 700,00 €<br />
b) für jedes Jahr der Verlängerung, - je Grabstätte - 25,00 €<br />
3. Urnengrab im Gemeinschaftsgräberfeld:<br />
für 30 Jahre - je Grabstelle - inkl. Grabschild auf der<br />
zentralen Gedenkstätte des Gemeinschaftsgräberfeldes,<br />
Friedhofsunterhaltungsgebühren sowie Pflege der<br />
Grabstelle gem. § 18 der Friedhofsordnung 650,00 €<br />
4. Urnengrab anonym:<br />
für 30 Jahre - je Grabstelle - auf der dafür auf dem<br />
Friedhof vorgesehenen Stelle unter Einschluss der<br />
Friedhofsunterhaltungsgebühren sowie Pflege der<br />
Grabstätte gem. § 18 der Friedhofsordnung 600,00 €<br />
5. Zusätzliche Beisetzung einer Urne:<br />
Bei einer Beisetzung einer Urne in einer bestehenden<br />
Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte gemäß<br />
§ 11, Abs. 5 und § 15 der Friedhofsordnung zusätzlich<br />
- je Urne - 150,00 €<br />
Zur Anpassung der Nutzungszeit zusätzlich eine Gebühr<br />
nach 1 b bzw. 2b für die Grabstätte.<br />
6. Zuschläge zu den Grabstättengebühren<br />
Zu den unter Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Gebühren wird anlässlich der<br />
Bestattung eines Verstorbenen, der nicht Mitglied einer der Arbeitsgemeinschaft<br />
christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland<br />
angehörenden Religionsgemeinschaften war, ein Zuschlag von<br />
50 % erhoben.<br />
II. Gebühren für die Nutzung der Leichenkammer<br />
Gebühren für die Aufbahrung und die Reinigung der<br />
Leichenkammer je Bestattungsfall 100,00 €<br />
III. Gebühren für die Beisetzung<br />
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube sowie Nach Aufwand<br />
des Urnengrabes gegen Nachweis<br />
IV. Gebühren anlässlich der Errichtung von Grabmalen und der Abräumung<br />
von Grabmalen<br />
a) für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen,<br />
sowie Entfernung derselben je qm Grabmalfläche 200,00 €
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
mindestens jedoch 50,00 €<br />
b) für die Änderung oder Ergänzung von Grabschildern<br />
für das Urnengemeinschaftsgräberfeld nach Aufwand<br />
V. Gebühren für Umbettungen<br />
Bei einer Umbettung sowie einer Wiederbeisetzung auf demselben<br />
Friedhof sind die Gebühren zu Nr. III sowie gegebenenfalls die Gebühren<br />
für die Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes zu<br />
zahlen.<br />
VI. Gebühren für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte<br />
Für die Rückgabe einer Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes<br />
werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) für die Friedhofsunterhaltungsgebühren sofern nicht<br />
bereits entrichtet, je Jahr und Grabstelle: 10,00 €<br />
b) für die Pflege der Grabstelle, außer bei Urnenwahlgräbern,<br />
Urnengräbern innerhalb des Urnengemeinschaftsfeldes<br />
und anonymen Urnengräbern, bis<br />
zum Ablauf des Nutzungsrechtes der letzten<br />
Beisetzung innerhalb der Grabstätte<br />
je Jahr und Grabstelle: 10,00 €<br />
VII. Friedhofsunterhaltungsgebühren<br />
Für Grabstellen gem. Nr. I Ziffer 1 c und 1 d sowie Grabstellen, deren<br />
Nutzungsrecht vor dem 01. Oktober 2008 vergeben oder verlängert<br />
worden ist,<br />
je Jahr und Grabstelle: 10,00 €<br />
Die Gebühr ist am 01. Januar eines Jahres fällig.<br />
§ 6<br />
Zusätzliche Leistungen<br />
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen<br />
sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtenden Gebühren im<br />
Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.<br />
§ 7<br />
Schlussbestimmungen<br />
1. Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am<br />
01. Januar 2009 nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige<br />
Friedhofsgebührenordnung vom 20. Juni 2001 außer Kraft.<br />
Mulsum, den 01. Dezember 2008<br />
Ev.-luth. Marien Kirchengemeinde<br />
Der Kirchenvorstand<br />
D. Mauritz, P. Chr. Goldhammer<br />
Vorsitzender (L.S.) Kirchenvorsteherin<br />
Genehmigung<br />
Die vorstehende Änderung der Friedhofsgebührenordnung wird hiermit<br />
gemäß § 66 Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung<br />
in der derzeit gültigen Fassung kirchenaufsichtlich genehmigt.<br />
Dorum, den 08. Dezember 2008<br />
Ev.-luth. Kirchenkreis Wesermünde-Nord<br />
Der Kirchenkreisvorstand<br />
S. Bochow, Sup. H. Colpe<br />
Vorsitzender (L.S.) Kirchenkreisvorsteher<br />
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- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
Das »Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>« erscheint nach Bedarf -<br />
Herstellung: H. Manthey, <strong>Cuxhaven</strong><br />
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