31.12.2008 - beim Landkreis Cuxhaven
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- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
§ 15<br />
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />
(1) Die Gemeinde Cappel ist berechtigt auch während der Veranstaltung,<br />
zur Nachprüfung der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung<br />
von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte zu<br />
betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke<br />
zu verlangen.<br />
(2) Die Gemeinde Cappel ist berechtigt, Außenprüfungen nach den<br />
§§ 193 ff. der Abgabenordnung durchzuführen.<br />
(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung<br />
dem/der von der Gemeinde Cappel Beauftragten unentgeltlichen<br />
Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten,<br />
alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie<br />
Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für<br />
die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.<br />
§ 16<br />
Datenverarbeitung<br />
(1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung<br />
und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen<br />
personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde<br />
Cappel gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen<br />
Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des Niedersächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen<br />
der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung<br />
<strong>beim</strong> Finanzamt, <strong>beim</strong> Amtsgericht (Handelsregister), bei der<br />
Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (Katasteramt)<br />
und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht<br />
sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Gemeinde Cappel<br />
erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen<br />
nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3<br />
AO).<br />
(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck<br />
der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen<br />
Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft,<br />
verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und<br />
organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit<br />
nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden.<br />
§ 17<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von §18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer<br />
1. entgegen § 10 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort<br />
bestimmten Frist abgibt;<br />
2. entgegen § 12 Abs. 1 bis 3 die Inbetriebnahme oder Veränderungen<br />
von bzw. bei Spielgeräten nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats<br />
anzeigt;<br />
3. entgegen § 12 Abs. 4 Veranstaltungen nicht 10 Werktage vor Beginn<br />
anzeigt;<br />
4. entgegen § 12 Abs. 6 alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen<br />
hervorgehen, nicht entsprechend den Bestimmungen des<br />
§ 147 der Abgabenordnung aufbewahrt;<br />
5. entgegen § 13 Abs. 2 und Absatz 3 Satz 1 bei Veranstaltungen, bei<br />
denen der Zutritt entgeltlich ist, keine Karten ausgibt oder diese vorab<br />
der Gemeinde Cappel nicht zur Genehmigung vorgelegt hat;<br />
6. entgegen § 15 Abs. 3 die ihr / ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000<br />
Euro geahndet werden.<br />
§ 18<br />
In-Kraft-Treten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungssteuersatzung vom 28.<br />
August 2001 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.<br />
Cappel, den 11. Dezember 2008 Gemeinde Cappel<br />
Bohlen<br />
(L.S.) Bürgermeister<br />
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> S. 407 -<br />
410<br />
389.<br />
SATZUNG<br />
über die Benutzung der Kindertageseinrichtung<br />
der Gemeinde Drangstedt, <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong>,<br />
(Kindergartenordnung) vom 30. Juli 2008<br />
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006, zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575 u. 579) sowie<br />
des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung<br />
vom 07. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57) hat der Rat der Gemeinde<br />
Drangstedt in seiner Sitzung am 30. Juli 2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Rechtlicher Status<br />
(1) Die Gemeinde Drangstedt unterhält zur Erfüllung des Rechtsanspruches<br />
auf einen Platz im Kindergarten einen Kindergarten mit zwei Gruppen.<br />
(2) In den Kindergarten können Kinder aufgenommen werden, die ihren<br />
Wohnsitz in der Gemeinde Drangstedt, in den Mitgliedsgemeinden der<br />
Samtgemeinde Bederkesa oder in einer benachbarten Gemeinde haben.<br />
Kinder aus der Gemeinde Drangstedt werden bevorrechtigt aufgenommen.<br />
Eine Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden ist nur mit<br />
Zustimmung möglich.<br />
§ 2<br />
Aufgaben<br />
In altersübergreifenden Gruppen (1 - 10 Jahre) werden die Kinder durch<br />
Spiel-, Umwelt- und Sacherfahrung beaufsichtigt, individuell gefördert<br />
und zum Zwecke der frühkindlichen Erziehung familienergänzend pädagogisch<br />
betreut.<br />
§ 3<br />
Aufnahmebedingungen<br />
(1) Der Kindergarten steht grundsätzlich allen Kindern der Gemeinde offen.<br />
(2) Die Aufnahme wird von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung<br />
abhängig gemacht, aus der sich ergibt, dass das Kind frei von ansteckenden<br />
Krankheiten ist.<br />
(3) Werden Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen, behalten diese<br />
Kinder auch ihren Platz bei Nachmeldungen aus der Gemeinde Drangstedt.<br />
§ 4<br />
Aufnahmeverfahren<br />
(1) Grundsätzlich erfolgt die Vergabe der Plätze nach dem Alter der Kinder.<br />
Reichen die vorhandenen Plätze nicht aus, wird die Aufnahme in Zusammenarbeit<br />
mit dem Verwaltungsausschuss und der Leiterin nach pädagogischen<br />
und sozialen Gesichtspunkten festgelegt.<br />
(2) Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform und wird auf einem Vordruck<br />
erstellt. Die Eltern tragen die erforderlichen Angaben ein und erkennen<br />
gleichzeitig die Bestimmungen der Satzung an.<br />
§ 5<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Betreuung der Kinder erfolgt von montags bis freitags in der Zeit<br />
von 08.00 bis 12.30 Uhr. Sonderöffnungszeiten sind täglich von 07.30 -<br />
08.00 Uhr und 12.30 - 13.00 Uhr.<br />
(2) Der Kindergarten ist nicht geöffnet<br />
a) an gesetzlichen Feiertagen,<br />
b) in den Sommer- und Weihnachtsferien an festgelegten Zeiten,<br />
c) auf Anordnung durch das Ordnungs- / Gesundheitsamt,<br />
d) wenn die Grundschule Drangstedt auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörde<br />
geschlossen bleibt (z. B. Radiodurchsage)<br />
e) aus anderen zwingenden Gründen