31.12.2008 - beim Landkreis Cuxhaven
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- Amtsbl. Lk Cux Nr. 50 v. <strong>31.12.2008</strong> -<br />
412. Dritte Satzung vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Festsetzung und Erhebung der Abwassergebühren für die<br />
zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserhebungssatzung) der Verbandsglieder<br />
des Wasserverbandes Wingst vom 08. Dezember<br />
1999<br />
413. Zweite Satzung vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) des Wasserverbandes<br />
Wingst vom 21. Januar 1981<br />
414. Dritte Satzung vom 09. Dezember 2008 zur Änderung der Verbandsordnung<br />
des Wasserverbandes Wingst vom 13. Dezember<br />
2005<br />
A. Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es<br />
377.<br />
SECHSTE SATZUNG<br />
vom 01. Oktober 2008 zur Änderung der Satzung<br />
über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfallund<br />
Auslagenentschädigung für Mitglieder des Kreistages und<br />
sonstige ehrenamtlich tätige Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong><br />
(Aufwandsentschädigungssatzung) vom 10. Juni 1992<br />
Aufgrund der §§ 7, 24, 35, 36 und 47 der Niedersächsischen <strong>Landkreis</strong>ordnung<br />
(NLO) in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S.<br />
510) hat der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> in seiner Sitzung am 1.<br />
Oktober 2008 folgende Sechste Satzung zur Änderung der Satzung über<br />
die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung<br />
für Mitglieder des Kreistages und sonstige ehrenamtlich tätige<br />
Personen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong> (Aufwandsentschädigungssatzung)<br />
vom 10. Juni 1992 beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Änderung der Satzung<br />
1. § 2 Abs. 6, Ziffern 6.2 bis 6.6, erhält folgende Fassung:<br />
(6) Folgende Ehrenbeamte/Ehrenbeamtinnen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Cuxhaven</strong><br />
und die sonstigen im Bereich des Feuerschutzes für den <strong>Landkreis</strong> ehrenamtlich<br />
tätigen Personen erhalten unter Abgeltung sämtlicher Auslagen,<br />
des Verdienstausfalles und der Fahrkosten eine monatliche Aufwandsentschädigung:<br />
6.2 die Abschnittsleiter/Abschnittsleiterinnen<br />
Freiwilliger Feuerwehren<br />
6.2.1 für den Brandschutzabschnitt <strong>Cuxhaven</strong>-Ost<br />
in Höhe von 369,00 €<br />
6.2.2 für den Brandschutzabschnitt <strong>Cuxhaven</strong>-Nord<br />
in Höhe von 392,00 €<br />
6.2.3 für den Brandschutzabschnitt <strong>Cuxhaven</strong>-Süd<br />
in Höhe von 392,00 €<br />
6.2.4 die Abschnittsleiter/Abschnittsleiterinnen<br />
Freiwilliger Feuerwehren,die gleichzeitig ständige<br />
Vertreter/Vertreterinnen des Kreisbrandmeisters sind,<br />
erhalten einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 85,00 €<br />
6.2.5 die stellv. Abschnittsleiter/Abschnittsleiterinnen<br />
Freiwilliger Feuerwehren in Höhe von je 31,00 €<br />
6.3 der Kreisausbildungsleiter/die Kreisausbildungsleiterin<br />
Freiwilliger Feuerwehren in Höhe von 136,00 €<br />
6.3.1 der stellv. Kreisausbildungsleiter/die stellv. Kreisausbildungsleiterin<br />
Freiwilliger Feuerwehren in Höhe von 31,00 €<br />
6.4 die Kreisausbilder/Kreisausbilderinnen<br />
Freiwilliger Feuerwehren<br />
6.4.1 für Atemschutzgeräteträger in Höhe von 29,00 €<br />
6.4.2 für Maschinisten in Höhe von 29,00 €<br />
6.4.3 für Sprechfunker in Höhe von 29,00 €<br />
6.4.4 für Grundausbildung in Höhe von 29,00 €<br />
6.4.5 für Gefahrgutausbildung in Höhe von 29,00 €<br />
INHALT<br />
388<br />
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften<br />
415. Bekanntmachung des Ostedeichverbandes in Hemmoor<br />
416. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.luth.<br />
Kirchengemeinde Cappel in Cappel<br />
417. Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth.<br />
Marien Kirchengemeinde in Mulsum<br />
418. Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde<br />
in Mulsum<br />
6.5 die Kreisbeauftragten Freiwilliger Feuerwehren<br />
6.5.1 der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin<br />
in Höhe von 136,00 €<br />
6.5.2 der/die Sicherheitsbeauftragte in Höhe von 31,00 €<br />
6.5.3 der/die Atemschutzbeauftragte in Höhe von 70,00 €<br />
6.5.4 der/die Funkbeauftragte in Höhe von 70,00 €<br />
6.5.5 der/die Gefahrgutbeauftragte in Höhe von 26,00 €<br />
6.5.6 der/die Strahlenschutzbeauftragte in Höhe von 26,00 €<br />
6.5.7 der/die Maschinistenbeauftragte in Höhe von 70,00 €<br />
6.5.8 der/die Beauftragte für die Truppmannausbildung<br />
in Höhe von 70,00 €<br />
2. Der Satzung wird nach § 7 neu hinzugefügt:<br />
§ 8<br />
Gewährung von finanziellen Zuwendungen<br />
an die im Kreistag vertretenen Fraktionen und Gruppen<br />
(Fraktionskostenzuschüsse)<br />
(1) Zu den Aufwendungen, die den Fraktionen/Gruppen des Kreistages<br />
im Rahmen ihrer Kreistagsarbeit entstehen, werden ihnen gemäß § 35 b<br />
Absatz 3 NLO Zuschüsse gewährt. Diese betragen monatlich<br />
70,00 Euro pro Fraktion als Sockelbetrag<br />
und zusätzlich<br />
27,00 Euro pro Fraktionsmitglied als Steigerungsbetrag.<br />
(2) Abs. (1) gilt nicht, wenn die Fraktion Mitglied einer Gruppe ist und<br />
die Gruppe erklärt hat, dass sie den Zuschuss in Anspruch nimmt. In diesem<br />
Fall erhält die Gruppe den Sockelbetrag zu (1) für jede ihr angehörende<br />
Fraktion und den Steigerungsbetrag für jedes Gruppenmitglied.<br />
(3) Der sich für jede im Kreistag vertretene Fraktion/Gruppe ergebende<br />
Fraktionskostenzuschuss wird jeweils zu Beginn eines Kalender- bzw.<br />
Haushaltsjahres, jedoch nicht vor Genehmigung der Haushaltssatzung,<br />
ausgezahlt und auf ein von jedem Fraktions-/Gruppenvorsitzenden anzugebendes<br />
Konto überwiesen.<br />
(4) Die Gewährung der Fraktionskostenzuschüsse erfolgt auf Basis der jeweils<br />
zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Fraktions-/Gruppenstärken<br />
mittels Zuwendungsbescheides. Bei der Verwendung der gewährten<br />
Zuschüsse sind die dieser Satzung als Anlage beigefügten Hinweise<br />
zu beachten. Über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist innerhalb<br />
von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Sachbericht<br />
zu fertigen und ein Verwendungsnachweis aufzustellen. Dieser<br />
Nachweis muss zudem die Versicherung des Fraktionsvorsitzenden über<br />
die bestimmungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel enthalten.<br />
3. Der bisherige § 8 wird § 9.<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Cuxhaven</strong>, den 01. Oktober 2008 <strong>Landkreis</strong> <strong>Cuxhaven</strong><br />
(L.S.) Der Landrat<br />
Bielefeld