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Deichverteidigungsordnung Ostedeichverband - beim Landkreis ...

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5<br />

§ 10<br />

Pflicht der Bewohner im Deichverteidigungsfall<br />

(1) Im Deichverteidigungsfall sind die Bewohner des Verbandsgebietes und nötigenfalls<br />

auch der benachbarten Gemeinden verpflichtet, auf Anordnung persönliche Hilfe zu<br />

leisten und die benötigten Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zu stellen<br />

(§§ 5 Abs. 3, 6 NDG, § 49 WHG).<br />

(2) Der Oberdeichgräfe trifft die Anordnungen im Sinne des Abs. 1. Er fordert die erforder-<br />

lichen Helfer bei den Gemeinden an.<br />

(3) Straßen und Wege, die zur Deichverteidigung befahren werden (§ 5), sind im Deichver-<br />

teidigungsfall auf Anordnung (§ 6) von parkenden Fahrzeugen und anderen Hindernis-<br />

sen zu räumen. Den mit einem an der Windschutzscheibe befestigten weißen Schild<br />

mit der Aufschrift „Deichschutz“ gekennzeichneten Einsatzfahrzeugen sind die öffentli-<br />

chen Straßen und Wege freizuhalten. Die Gemeinde setzt die Befolgung der Anord-<br />

nung durch.<br />

§ 11<br />

Nachrichtenmittel<br />

(1) Der <strong>Ostedeichverband</strong> muss für eine gesicherte innerverbandliche Nachrichtenüber-<br />

mittlung, insbesondere von und zu den Deichverteidigungsabschnitten, Sorge tragen.<br />

Hierzu ist die Deichwacht mit Funkkommunikationsmitteln auszustatten. Dabei sind die<br />

Gemeinden dem <strong>Ostedeichverband</strong> behilflich.<br />

(2) Bei Ausfall der Fernsprechverbindung hat der <strong>Ostedeichverband</strong> zwischen dem Ober-<br />

deichgräfen und den besonders gefährdeten Deichabschnitten Funkkommunikations-<br />

verbindungen herzustellen.<br />

§ 12<br />

Alarmstufen<br />

(1) Der Oberdeichgräfe hat sich bei Gefahr einer Sturmflut oder eines starken Oberwas-<br />

serabflusses über die zu erwartenden Sturmflut- oder Hochwasserstände <strong>beim</strong> Bun-<br />

desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder dem Niedersächsischen Landesbe-<br />

trieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zu informieren.

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