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Was bei Mietzins und Betriebskosten zu beachten ist

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*; I *S SeLl$ & StrilruSMIETZINS UND BETRIEBSKOSTENsDer <strong>Mietzins</strong> <strong>und</strong> das Mietrechtsgesetzüberprüfbar. Er gilt z.B. für Geschäftsräume,Gebäude oder MietgegenständeGesetzliche <strong>Mietzins</strong>obergrenzen gibt es nur im Vollanwendungsbereichdes MRG bzw. <strong>bei</strong> entsprechenden forderungsrechtlichen Vorga' rausset<strong>zu</strong>ngen ftir Gebäude mit Denk-mit Baubeginn ab 9.5.1945, unter Vomalschutz<strong>und</strong> für Wohnungen mitben. Von diesen Einschränkungen abgesehen bedeutet dies: Liegt einemehr als 130 qm.Voll- oder Gilausnahme vom MRG vor, so kann der <strong>Mietzins</strong> frei <strong>und</strong>Der Richtwertmietzins: Er kommt nurohne Bindung an gesetzliche <strong>Mietzins</strong>obergrenzen gebildet werden. in Altbauwohnungen in der KategorieAber Vorsicht: Für das Vorliegen einer Voll- oder Teilausnahme <strong>ist</strong> der A bis C in Betracht. In Vcrrarlberg liegtVermieter behauptungs- <strong>und</strong> beweispflichtig.dieser Richtwert derzej.t <strong>bei</strong> 7,11 EurcrVollausnahmen vom MRG: nanzierten Neubauten mit einem Baubeginnnach dem 1. Juli 1953, Au{bauren,Hier gilt die freie <strong>Mietzins</strong>bildung. Da<strong>zu</strong>gehören Mietgegenslände in Gebäuden Dachbodenausbauten sowie aus<strong>zu</strong>bauendeRohdachbirden mit Baubeginn ab 1.mit nicht mehr als zwei selbstär-rdigvermietbaren Objekten, Ferienwohnungen,Vermietungen irn Rahmen be-1. Oktober 2006 sowie MietgegenständeJänner 2002, Zubauten mit Baubeginn abstimmter Gewerbebetriebe, Heimmietverträge<strong>und</strong> Dienstwohnungen sowie nach dem 9. September 1945.im Wohnungseigentum mit Baubeginnunter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngenauch Mietverträge bis <strong>zu</strong> einer Dauer Vollanwendung des MRG:von sechs Monaten.Hier gclten drei Miet zinsobergrenzen:Der angemessene <strong>Mietzins</strong>: Er orientiertTeilausnahmen vom MRG: sich am Marktpreis, es bestehen keineAuch hier gilt freie MierzinsbilJung. <strong>Mietzins</strong>obergrenzen. Die Angemessenheitder Vereinbarung <strong>ist</strong> aber Da<strong>zu</strong> zählen Mietgegenstände in frei {r-behordllchan<strong>zu</strong>rechnen sind. "Das muss sehr konkretmit dem Mieter vereinbart werden."RückforderungenMieterDa die Rechtsprechung für neue <strong>und</strong>hertehende Verträge gilr, könne er ztrRückforderungen von Erhaltun gsinvestitioner-rkommen, die der Mieter früher getätigtl-rat. Hier gilt <strong>bei</strong> einem :rufrechtenMietverhältnis eine Verjährungsfr<strong>ist</strong> vor-r30 Jahren <strong>und</strong> <strong>bei</strong> beendeten Mietverhältnissenvon sechs Monaten. KothbauersEmpfehlung: "Halten Sie Rückforderungenvon Mietern in Evidenz. LehnenSie sie nicht ab aber nehmen Sie dicseKANZLE'BlumrHagenpro qm <strong>und</strong> Monat. In Vergleich miteiner typischen Altbauwohnung derKategorie A in einem Haus mit ordnungsgemäßemErhaltungs<strong>zu</strong>stand <strong>und</strong>in durchschnittlicher Lage werden Zuschläge<strong>und</strong> Abstriche verrechnet.Der Kategorie D-<strong>Mietzins</strong>: Er grlt nurfür Altbauwohnungen der AusstattungskrteqorieD <strong>und</strong> <strong>ist</strong> an starreMierzin.obergrenzen geknüpft. Diesebelaufen sich in der Kategorie "Dbrauchbar" <strong>zu</strong>rzeit auf 1.46 Euro pro qm<strong>und</strong> Monat <strong>und</strong> in der Kategorie "D unbrauchbar"auf 0,73 Euro. Da<strong>bei</strong> <strong>ist</strong> aufVerborgenes wie eine nicht mehr zeitgemäßeElektroinstallation <strong>zu</strong> achten.auch nicht an. Mit OGH-Urteilen <strong>ist</strong> in geprüfi wurtle. Es scheint aber mit gri\-ct\\ra <strong>zu</strong>rei Jahren <strong>zu</strong> rechnen."ßerer Srclrcrhcit r ertrethar ztt :ein, eineAusmal- <strong>und</strong> Versiegelungspflicht desAusmalpflicht des Mieters? Mieters <strong>zu</strong> schatTen, sofern die damit ver-Ftir eine vertrirglich fixierte Ausmal- <strong>und</strong>Neuversiegeiungspflicht des Mieters <strong>bei</strong>Rück.rcllurrg Jcs Micrgegcnstarrdcs giltübrigens nichrs irnderes als für die Erhaltungspflichten."Eine auf den ersten Blick Chr<strong>ist</strong>oph Kothbauer:anderslautende Entscheidung des OGH"Es gibt immer mehri:t rnit ah:,,lrrtcl Vorricht <strong>zu</strong> genießen".sagt Kothbauer. Eine Ausmalpflicht desMieters <strong>bei</strong> befr<strong>ist</strong>eten Verträgen könne b<strong>und</strong>ene Le<strong>ist</strong>ung des Mieters beziffertau5 !licser Ent.clreidung nicht abgeleiret <strong>und</strong> ar-rf den <strong>Mietzins</strong> angerechnet wird.r,icrJen, Ja :ic vom OCH nicht cxplizir Ur-rbedenklich sei eine Anrechnung derAusmalkosten auf den Mieter <strong>bei</strong> über-& FarhrermillioerAhniirzrrnoKothbauer rät in jedem Fall, <strong>bei</strong>der Vertragsgestaltung die Inhalte so weitwie mög1ich in einzelne Punkte auf<strong>zu</strong>gliedern.Dadurch wird verhindert, dass<strong>zu</strong>lässige Vereinbarungen in ihrer \ü/irksamkeitgefährdet sind, nur weil im selbenAbsatz oder Vertragspunkt eine un<strong>zu</strong>lässigeKlausel steht. Dies gelte umsorrrehr. je rnehr sich Jer Vermieter vert raglichin "Grauzonen" vortasten wiil.6800 FeidkirchLiechtensteiner Straße 76Tei. 0552239573. Fax0552239576www.kanzlei-bhp.atRECHISANWALTE:RA Dr. Wolfgang BlumMag. Johannes BlumMMag. Dr. Markus HagenFordern Sie den Vortrag anlVEVMrtglieder können die Vortragsunterlagenvon Chr<strong>ist</strong>oph Kothbauer gerne<strong>bei</strong> der Geschäftsstelle anfcrrdern.

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