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Der Abschluss eines Mietvertrages - Mieterverband

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

<strong>Der</strong> <strong>Abschluss</strong> <strong>eines</strong> <strong>Mietvertrages</strong><br />

Dieses Merkblatt soll helfen, beim <strong>Abschluss</strong> <strong>eines</strong> <strong>Mietvertrages</strong> die<br />

Konsequenzen der einzelnen vertraglichen Abmachungen zu erkennen. Es<br />

ist nicht als umfassendes Nachschlagewerk zu sämtlichen mietrechtlichen<br />

Fragen gedacht 1 .<br />

1. Vor Vertragsabschluss<br />

Was muss der Vermieter über mich wissen?<br />

Welche Auskünfte zur Person des Mieters oder der Mieterin ein Vermieter verlangen<br />

darf, ist sehr umstritten. Selbstverständlich sind dem Vermieter alle Angaben,<br />

die ganz direkt mit dem Vertragsabschluss zu tun haben, zu machen:<br />

Name, Zivilstand (verheiratet bzw. unverheiratet), Adresse, Anzahl der MitbewohnerInnen,<br />

Kinderzahl und evtl. Haustiere. Schwieriger wird es jedoch wenn<br />

Angaben wie «Arbeitgeber» oder «Einkommen» gemacht werden sollen. <strong>Der</strong><br />

Vermieter darf sich jedoch ein Bild darüber machen, ob das Einkommen ausreicht,<br />

um ohne Not die Miete zu bezahlen.<br />

<strong>Der</strong> Datenschutzbeauftragte hat dazu «Empfehlungen» erlassen (siehe Anhang).<br />

Werden trotz dieser «Empfehlungen» solche ausgeschlossenen Fragen<br />

gestellt, so muss der Mieter oder die Mieterin, welche diese nicht wahrheitsgetreu<br />

beantwortet, mit keinen Nachteilen rechnen. Wird das Ausfüllen <strong>eines</strong> ellenlangen<br />

Fragebogens mit Auskünften verlangt, die weit in die Privatsphäre<br />

des Wohnungssuchenden eingreifen, so ist grösste Vorsicht angebracht: bei<br />

solchen Vermietern ist auch später mit einem sehr «umsorgten» Mietverhältnis<br />

zu rechnen.<br />

Zu was verpflichtet das Ausfüllen <strong>eines</strong> Bewerbungsformulars?<br />

Wer ein Bewerbungsformular ausfüllt und einreicht, geht keine Verpflichtung<br />

ein, die Wohnung tatsächlich zu mieten. Er bekundet damit lediglich sein Interesse,<br />

die genauen Vertragsbedingungen zu erfahren und mit dem Vermieter in<br />

Verhandlungen zu treten. Auch diese Verhandlungen bleiben bis zum <strong>Abschluss</strong><br />

<strong>eines</strong> <strong>Mietvertrages</strong> unverbindlich und lösen keine Entschädigungsforderungen<br />

aus, wenn der Vertrag nicht unterschrieben wird.<br />

Selbst wenn auf dem Bewerbungsformular ein Hinweis angebracht ist, dass<br />

eine spätere Nichtunterzeichnung des Vertrages den Vermieter zu einer Umtriebsentschädigung<br />

berechtige, ist ein solcher Hinweis unbeachtlich: <strong>Der</strong> Mietinteressent<br />

muss selbstverständlich den genauen Vertragsinhalt zuerst kennen,<br />

bevor er weis, ob er den Vertrag unterzeichnen will.<br />

Eine Umtriebsentschädigung ist höchstens denkbar, wenn der Mietinteressent<br />

durch sein Verhalten (z.B. mehrmaliges schriftliches beteuern, dass er<br />

diese Wohnung auf jeden Fall und zu jeder Bedingung nehmen würde) dem<br />

Vermieter weitergehende Umtriebe verursacht und später in treuwidriger Weise<br />

den Vertrag nicht unterzeichnet.<br />

1<br />

Die Broschüren des Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong>es behandeln jeweils einzelne<br />

mietrechtliche Themen, mit denen Mieterinnen und Mieter häufig konfrontiert werden.<br />

So können diese ohne grosse finanzielle Aufwendungen ihr aktuelles Problem lösen.<br />

Wer sich ausführlicher mit dem gesamten «Mietrecht» befassen will, dem ist das<br />

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<strong>Mieterverband</strong>es zu empfehlen. Es erläutert auf über 250 Seiten für Laien umfassend<br />

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Aktuelle Tips und wichtige mietrechtliche Hinweise finden Sie auch auf der MV-<br />

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Aus Gründen der Einfachheit spricht dieses Merkblatt teils von Mieterinnen und teils<br />

von Mietern. Selbstverständlich sind damit jeweils immer beide Geschlechter gemeint.<br />

1<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Schweizerischer Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong>,<br />

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Tel. 043 243 40 40<br />

E-Mail : info@mieterverband.ch<br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

Wann soll ich meine alte Wohnung kündigen?<br />

Eine ausgesprochene Kündigung kann nicht einseitig zurückgezogen werden:<br />

Kündigen Sie deshalb nie, bevor nicht ganz klar ist, dass Sie auf den Kündigungstermin<br />

bereits eine neue Bleibe haben. Auch die Freude über eine (erst)<br />

zugesagte neue Wohnung sollte nicht zur voreiligen Kündigung verführen: Die<br />

Wohnung ist Ihnen erst sicher, wenn Sie einen von beiden Parteien unterzeichneten<br />

Mietvertrag in den Händen haben.<br />

Stellen Sie auch sicher, dass Ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber<br />

dem Vermieter ihrer alten Wohnung rechtzeitig gelöst werden können. Auch<br />

wenn Sie ihrem bisherigen Vermieter eine ganze Reihe von Nachfolgemietern<br />

gemeldet haben, sind Sie aus der Mietzahlungspflicht erst auf jenen Zeitpunkt<br />

entbunden, auf den einer dieser Nachfolgemieter mit dem Vermieter einen Vertrag<br />

tatsächlich abgeschlossen hat. Ein Nachfolgemieter, welcher Ihnen gegenüber<br />

eine Erklärung unterzeichnet hat, dass er bereit sei, Ihre Wohnung zu<br />

übernehmen, hat sich noch zu nichts verpflichtet. Erst wenn er (und der Vermieter)<br />

einen neuen Vertrag unterzeichnet hat, sind Sie sicher, auf welchen<br />

Zeitpunkt Sie aus den (alten) vertraglichen Verpflichtungen entlassen sind.<br />

2. Was beim <strong>Abschluss</strong> des Vertrages zu beachten ist<br />

Mietvertrag und Mietvertragsformulare<br />

Mit der Unterzeichnung <strong>eines</strong> <strong>Mietvertrages</strong> anerkennen beide Parteien, dass<br />

sie eine Mietwohnung nach den Regeln des geltenden Mietrechtes zur Wohnnutzung<br />

überlassen bzw. mieten. Das Mietrecht beschreibt in den meisten Fällen<br />

zwingend, welche Rechte und Pflichten Vermieter und MieterInnen gegenüber<br />

dem andern haben. Entscheidend ist also nicht so sehr, was in einem<br />

Mietvertrag steht, sondern das, was das Mietrecht vorschreibt. Es genügt,<br />

wenn sich die Parteien über Mietobjekt und Mietzins irgendwie einigen, sei es<br />

mündlich oder schriftlich. Trotzdem ist es empfehlenswert, in einem ausführlichen,<br />

schriftlichen Vertrag alle Abmachungen festzuhalten.<br />

Meist wird dazu ein Vertragsformular verwendet. Solche werden in der Regel<br />

von den Vermieterorganisationen oder vom MieterInnenverband herausgegeben.<br />

Grosse Verwaltungen verfügen oft über eigene Formulare. Zudem haben<br />

sich in verschiedenen Kantonen die MieterInnenverbände und Vermieterorganisationen<br />

auf einen gemeinsamen (paritätischen) Mietvertrag geeinigt.<br />

Die verschiedenen Formulare unterscheiden sich vor allem in der Ausführlichkeit.<br />

In den Verträgen der Vermieterorganisationen werden meist die Pflichten<br />

der Mieterinnen und Mieter hervorgehoben. Oft findet man darin auch Formulierungen,<br />

welche den Mieter schlechter stellen, als das Mietrecht zulässt.<br />

Solche Bestimmungen sind nichtig und können getrost unterschrieben werden.<br />

Die Vertragsformulare, welche vom Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong> oder gemeinsam<br />

von den Vermieter- und Mieterorganisationen herausgegeben werden,<br />

orientieren sich in erster Linie am Mietrecht. Hier sind meist Bereiche<br />

festgehalten, welche in der Praxis am häufigsten zu Problemen führen .<br />

ACHTUNG<br />

IST DER MIETVERTRAG UNTERSCHRIEBEN, SO KANN NUR NOCH IN AUSNAHMEFÄLLEN<br />

(WENN Z.B. ABSICHTLICHE TÄUSCHUNG DURCH EINE DER VERTRAGSPARTEIEN VORLIEGT) EIN-<br />

SEITIG DAVON ZURÜCKGETRETEN WERDEN. WENN MAN NICHT ABSOLUT SICHER IST, DASS MAN<br />

EINE WOHNUNG ZU DEN ANGEBOTENEN BEDINGUNGEN MIETEN WILL, SOLLTE DESHALB EINE<br />

BEDENKFRIST VERLANGT WERDEN. VORSICHT IST ANGEBRACHT, WENN DER VERMIETER DIES<br />

ABLEHNT.<br />

AUCH IN ZEITEN DER WOHNUNGSNOT ODER BEI PERSÖNLICHER NOTLAGE SOLLTE NIE EIN<br />

VERTRAG MIT EINEM ZU HOHEN MIETZINS UNTERZEICHNET UND AUF DIE ERFOLGREICHE AN-<br />

FECHTUNG DES ANFANGSMIETZINSES GEHOFFT WERDEN: ZU UNSICHER IST DER AUSGANG EI-<br />

NES SOLCHEN VERFAHRENS (S. ABSCHNITT «ANFECHTUNG DES ANFANGSMIETZINSES»).<br />

2<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

Die Teile des <strong>Mietvertrages</strong><br />

Gesetz und Verordnung bilden die Grundlage jedes <strong>Mietvertrages</strong>. Diese Bestimmungen<br />

sind im Obligationenrecht (OR) in den Artikeln 253 bis Artikel 274<br />

festgehalten. Zudem sind in der «Verordnung über die Miete und Pacht von<br />

Wohn- und Geschäftsräumen» (VMWG) weitere detaillierte Ausführungsbestimmungen<br />

zu finden. Leider kann man hier nicht abschliessend nachlesen,<br />

was in jedem Fall Recht ist. Viele Fragen werden im Laufe der Zeit durch Gerichtsentscheide<br />

beantwortet und führen teilweise zu einer Praxis, welche für<br />

den juristischen Laien nicht mehr im Gesetzestext zu erkennen ist.<br />

Die Allgemeinen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen<br />

Diese sind oft Bestandteil des <strong>Mietvertrages</strong>. In den «Geschäftsbedingungen»<br />

werden verschiedene wichtige Punkte des Mietverhältnisses geregelt, sei es<br />

indem Artikel aus dem Gesetz oder der Verordnung anders formuliert erscheinen<br />

oder dass z.B. festgehalten wird, in welchem Umfange der Mieter oder die<br />

Mieterin für den «kleinen Unterhalt» selbst aufkommen muss. Bestimmungen in<br />

diesen Geschäftsbedingungen sind nur soweit gültig, als sie den Mieter oder<br />

die Mieterin nicht schlechter stellen, als das Gesetz vorsieht.<br />

ACHTUNG<br />

DER SOGENANNTE «KLEINE UNTERHALT» UMSCHREIBT REPARATUREN, WELCHE DIE<br />

MIETERSCHAFT SELBER VORNEHMEN KANN UND GRÖSSERE BETRÄGE (CA. FR. 100.-- BIS FR.<br />

150.--) NICHT ÜBERSCHREITEN. DIESE KOSTEN SIND VON DER MIETERSCHAFT ZU ÜBERNEH-<br />

MEN.<br />

OFT IST JEDOCH IN DEN «ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN» DIESER «KLEINE UNTER-<br />

HALT» STARK AUSGEWEITET, INDEM VERSCHIEDENE HÄUFIGE - ZUM TEIL KOSTSPIELIGE - RE-<br />

PARATUREN DER MIETERSCHAFT ÜBERTRAGEN WERDEN (Z.B. KÖNNEN REPARATUREN AN MO-<br />

DERNEN BATTERIEN OHNE WEITERES FR. 200.--- ÜBERSTEIGEN). AUCH ALLGEMEINE FESTLE-<br />

GUNGEN WIE «REPARATUREN IM UMFANGE VON 2% DES JAHRESMIETZINSES» BEDEUTEN,<br />

DASS Z.B. IN EINER WOHNUNG MIT EINEM MONATSMIETZINS VON FR. 2.000.-- SÄMTLICHE RE-<br />

PARATUREN BIS FR. 480.-- DURCH DIE MIETERSCHAFT ÜBERNOMMEN WERDEN SOLLEN. OB<br />

SOLCHE HOHEN KOSTEN DER MIETERSCHAFT ALS «KLEINER UNTERHALT» ÜBERBÜRDET WER-<br />

DEN KÖNNEN IST RECHTLICH ZWAR SEHR FRAGLICH. WENN SIE EINEN SOLCHEN VERTRAG UN-<br />

TERZEICHNET HABEN, IST MIT ERHEBLICHEN SCHWIERIGKEITEN ZU RECHNEN, WENN SOLCHE<br />

REPARATUREN ANFALLEN.<br />

DASSELBE GILT FÜR VERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN, WELCHE DIE MIETERSCHAFT ZUR<br />

ÜBERNAHME DIVERSER SERVICE-ABONNEMENTSGEBÜHREN (FÜR INDIVIDUELLE WASCHMA-<br />

SCHINEN, GESCHIRRWASCHAPPARATE ETC.) VERPFLICHTEN. AUCH SOLCHE KOSTENÜBER-<br />

WÄLZUNGEN SPRENGEN DEN EIGENTLICHEN RAHMEN DES »KLEINEN UNTERHALTS«.<br />

Lesen Sie die »allgemeinen Bedingungen» aufmerksam durch. Insbesondere<br />

unter den Stichworten «Gebrauch der Mietsache» oder «Erneuerungsarbeiten<br />

und bauliche Änderungen" etc. sind oft Ausführungen zu finden, welche Sie<br />

im Laufe der Mietzeit einengen können. Lassen Sie sich sicherheitshalber bereits<br />

beim Vertragsabschluss bestätigen, dass Sie z.B. bestimmte Einbauten<br />

später vornehmen dürfen und lehnen Sie stark einengende Belegungsvorschriften<br />

ab, wenn Sie daran denken, später weitere MitbewohnerInnen aufzunehmen.<br />

Die Hausordnung<br />

Auch eine Hausordnung kann als Bestandteil des Vertrages bezeichnet werden.<br />

Hier ist der tägliche Umgang im Hause selbst beschrieben: wer darf wann<br />

waschen, bis wann darf mit welchen Instrumenten gespielt werden usw. Die<br />

Hausordnung versucht also, ein ungestörtes Verhältnis unter den Mieterinnen<br />

und Mietern sicherzustellen. Auch hier gilt: keine Bestimmung darf die Mieterschaft<br />

übermässig einschränken.<br />

ACHTUNG<br />

WENN DIE «ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN» VIELE PUNKTE AUFWEISEN,<br />

WELCHE DIE MIETERSCHAFT STARK EINSCHRÄNKEN WOLLEN, UND WENN DIE HAUSORDNUNG<br />

ALLZU DETAILLIERT IN DIE PRIVATSPHÄRE DER MIETERINNEN UND MIETER EINGREIFEN WILL,<br />

IST BEI DER UNTERZEICHNUNG DES MIETVERTRAGS VORSICHT ANGEBRACHT. ERKUNDIGEN<br />

3<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

SIE SICH ZUERST BEI ANDERN MIETERN IN DIESER LIEGENSCHAFT, WIE DAS VERHÄLTNIS ZWI-<br />

SCHEN VERMIETERSCHAFT UND MIETERSCHAFT TATSÄCHLICH IST.<br />

Das eigentliche Vertragsformular<br />

Das eigentliche Mietvertrags-Formular ist in der Regel in verschiedene Rubriken<br />

unterteilt, die beim Vertragsabschluss ausgefüllt werden:<br />

Die Vertragsparteien<br />

Hier wird festgehalten, wer Vermieter oder Vermieterin ist und wer allenfalls die<br />

Verwaltung der Liegenschaft besorgt. Die Verwaltungsfirma ist meist durch<br />

einen Verwaltungsvertrag von der Vermieterschaft beauftragt, alle Belange der<br />

Liegenschaftenverwaltung weitgehend in eigener Kompetenz (oder dem im<br />

Verwaltungsvertrag beschriebenen Umfang) zu regeln. Die Mieterin oder der<br />

Mieter wird also in erster Linie mit der beauftragten Verwaltungsfirma Kontakt<br />

haben. Immer kann jedoch die Vermieterschaft auf die Verwaltungsausübung<br />

durch die beauftragte Firma Einfluss nehmen. Im Streitfalle zwischen Verwaltung<br />

und Mieterschaft kann es sich lohnen, sich mit einem korrekten Schreiben<br />

direkt an die Hauseigentümer zu wenden und diese zu bitten, der Verwaltung in<br />

der umstrittenen Sache ein anderes Verhalten vorzuschreiben.<br />

Unter der Rubrik «Vertragsparteien» wird im weiteren festgehalten, wer Mieter<br />

oder Mieterin ist. Bei einer Familienwohnung werden heute in der Regel<br />

(aber nicht zwingend) beide Ehepartner aufgeführt; bei einer Mitmiete sind die<br />

Namen der Solidarpartner (Konkubinatspartner, WG-Mitglieder, Mitmieter usw.)<br />

zu nennen.<br />

Die (Haupt)-Wohnung <strong>eines</strong> Ehepaares (mit oder ohne Kinder) gilt als Familienwohnung.<br />

Ein Familienwohnungsvertrag muss immer von beiden Ehepartnern<br />

gekündigt werden. <strong>Der</strong> Vermieter muss die Kündigung des Vertrages<br />

getrennt beiden Ehepartner zustellen.<br />

Wird die Wohnung von Unverheirateten oder von einer WG gemietet,<br />

muss folgendes bedacht werden: Unterschreibt nur ein Mieter oder eine Mieterin<br />

den Vertrag, so ist diese gegenüber der Vermieterschaft alleinig und zu<br />

hundert Prozent verantwortlich. Sie hat jedoch auch gegenüber den andern<br />

Mietern und Mieterinnen weitgehende Rechte; insbesondere kann sie im Rahmen<br />

der Kündigungsbestimmungen den andern Mitbewohnern kündigen.<br />

Unterzeichnen den Vertrag beide oder mehrere Mieterinnen und Mieter, haften<br />

gegenüber der Vermieterschaft alle solidarisch. Dies bedeutet, dass der<br />

Vermieter z.B. jeden einzelnen Mieter für die gesamte Mietzinsforderung haftbar<br />

machen kann, auch wenn die Mieter intern eine Aufteilung der Mieten abgemacht<br />

haben (dies auch dann, wenn ein Mieter gar nicht mehr in dieser<br />

Wohnung wohnt und sein Austritt aus dem Mietvertrag nicht vom Vermieter<br />

bestätigt wurde).<br />

Oft ist der Vermieter daran interessiert, dass der Vertrag von allen oder<br />

mehreren Mit-Mieterinnen und Mit-Mietern unterzeichnet wird. Will nun eine<br />

Mitbewohnerin oder ein Mitbewohner ausziehen und nicht weiter für Mietzins<br />

oder andere Forderungen gegenüber dem Vermieter haften, so ist dies nur<br />

möglich, wenn alle gemeinsam den Vertrag kündigen. Möchten die anderen<br />

Personen weiter in dieser Wohnung bleiben, so müsste der Vermieter in diesem<br />

Falle bereit sein, mit den übriggebliebenen Mieterinnen und Mietern einen<br />

neuen Vertrag abzuschliessen resp. den Vertrag fortzusetzen.<br />

VORSCHLAG<br />

IST BEREITS KLAR, DASS - Z.B. IN EINER WOHNGEMEINSCHAFT - HÄUFIG WECH-<br />

SELNDE PERSONEN WOHNEN WERDEN, DER VERMIETER ABER AUF MEHREREN HAFTENDEN<br />

BESTEHT, KANN EIN PASSUS IN DEN VERTRAG, DER DANN NUR VON JENER PERSON UNTER-<br />

ZEICHNET WIRD, DIE VORAUSSICHTLICH AM LÄNGSTEN IN DER WOHNUNG VERBLEIBT, AUFGE-<br />

NOMMEN WERDEN:<br />

«Die Mieterin (oder der Mieter) verpflichtet sich, dem<br />

Vermieter eine (oder mehrere) solvente Personen zu<br />

4<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

melden, welche sich unterschriftlich verpflichten, solidarisch<br />

gegenüber dem Vermieter für allfällige Forderungen<br />

aus dem Mietverhältnis zu haften.»<br />

Ein solcher Passus kann auch vorgeschlagen werden, wenn der Vermieter<br />

glaubt, z.B. eine Schülerin oder ein Student sei nicht in der Lage, die Mietzinsverpflichtungen<br />

regelmässig zu erfüllen. Damit besteht die Möglichkeit, dass<br />

z.B. die Eltern eine Haftungserklärung unterzeichnen.<br />

Einfacher ist allerdings, wenn der Mietvertrag für eine WG nur von einer<br />

(oder möglichst wenigen) Personen unterzeichnet wird. In diesem Falle sind die<br />

weiteren Bewohnerinnen und Bewohner Untermieterinnen und Untermieter .<br />

Die Mietsache<br />

Hier wird festgehalten, welche Wohnung und allfällige weitere Räumlichkeiten<br />

zur Mietsache gehören, zu welchem Zwecke sie benutzt werden sollen und<br />

welche gemeinsamen Einrichtungen mitbenutzt werden können.<br />

Werden neben der Wohnung im gleichen Vertrag noch weitere Räumlichkeiten<br />

gemietet, unterliegen diese den gleichen Mietzins- und Kündigungsbestimmungen<br />

usw. wie die Wohnung selbst. Muss eine Nebenräumlichkeit (z.B.<br />

Garage) mitgemietet, obwohl diese nicht benötigt wird, sollte vertraglich festgehalten<br />

werden, dass dieser Nebenraum weitervermietet werden darf.<br />

Auch Räume zur Mitbenützung (wie Waschküche, gemeinsame Bastelräume,<br />

Wäschehängeplatz, Trocken- , Estrich- und Kellerräume usw.) sollten in<br />

diesem Vertragsteil ebenfalls klar und genau aufgeführt werden. Allgemeine<br />

Formulierungen wie z.B. «Abstellgelegenheit» anstelle von «Estrichraum, 3.<br />

Abteil, links» sollten abgelehnt werden.<br />

Werden weitere Räumlichkeiten in einem separaten Vertrag zugemietet, so<br />

können diese auch separat gekündigt werden. Sind Sie z.B. zwingend auf eine<br />

Garage angewiesen, so sollten Sie darauf achten, dass diese als Teil Ihres<br />

Wohnungsmietvertrages aufgeführt ist. Nur so ist sichergestellt, dass Ihnen<br />

während der Mietdauer der Wohnung auch die Garage zur Verfügung steht.<br />

Betreffend dem Mietzins von zusätzlich gemieteten Räumlichkeiten gelten dieselben<br />

Bestimmungen wie für die Wohnung. So steht Ihnen z.B. auch für die<br />

Garage das Recht auf Mietzinssenkung bei Hypothekarzinsabschlägen zu.<br />

Mietbeginn, Mietdauer und Kündigung<br />

Normalerweise sind Mietbeginn und Einzugstermin identisch. Fällt jedoch der<br />

Mietbeginn auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag ist der Einzugstermin erst<br />

am nächstfolgenden Werktag.<br />

Dauer des Vertrages: Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, einen Vertrag auf<br />

unbestimmte oder feste Mietdauer abzuschliessen:<br />

Die meisten Mietverträge werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.<br />

Dies bedeutet, dass solche Verträge jederzeit unter Einhaltung der<br />

Kündigungsfrist auf den vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungstermin (s.<br />

unten) geändert oder (von beiden Parteien) gekündigt werden können. Möglich<br />

ist bei einem solchen Vertrag der Hinweis, dass er erstmals auf einen<br />

bestimmten Termin gekündigt werden kann.<br />

ACHTUNG<br />

EIN SOLCHER «ERSTMALIGER KÜNDIGUNGSTERMIN» KANN VOR- UND NACHTEILE<br />

HABEN: EINERSEITS KANN BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT VOM VERMIETER WEDER GEKÜNDIGT<br />

NOCH DER MIETZINS ANGEHOBEN WERDEN, ANDERERSEITS SIND ABER AUCH DIE MIETERINNEN<br />

BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT FEST AN DEN VERTRAG GEBUNDEN. IST MAN ALSO NICHT SICHER, OB<br />

MAN IN DIESER WOHNUNG TATSÄCHLICH MINDESTENS BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT BLEIBEN<br />

WILL, SOLLTE DIESER «ERSTMALIGE KÜNDIGUNGSTERMIN» NICHT ALLZUWEIT VOM MIETBEGINN<br />

ENTFERNT SEIN. VOR ALLEM BEI TEUREN ODER NUR SCHWER VERMIETBAREN WOHNUNGEN<br />

WIRD VON VERMIETERSEITE IMMER WIEDER VERSUCHT, IM VERTRAG EINE LANGE FRIST BIS<br />

ZUR ERSTMALS MÖGLICHEN KÜNDIGUNG FESTZUHALTEN. WILL DER MIETER VOR ERREICHEN<br />

DIESER FRIST DIE WOHNUNG VERLASSEN, KANN ER ZWAR DEN «VORZEITIGEN AUSZUG» IN<br />

5<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

ANSPRUCH NEHMEN, ER WIRD JEDOCH MÜHE HABEN, DEN DAZU NOTWENDIGEN<br />

NACHFOLGEMIETER ZU FINDEN, WELCHER IN DEN VERTRAG ZU SOLCHEN BEDINGUNGEN<br />

EINSTEIGEN WILL.<br />

Die zweite Variante ist der Vertrag mit einer festen Mietdauer. Dabei wird<br />

festgelegt, wann der Vertrag automatisch endet. Diese Verträge haben - sofern<br />

nichts anderes vertraglich vereinbart wurde (s. unten) - den Vorteil, dass im<br />

Laufe der Mietdauer der Mietzins nicht erhöht (allerdings auch nicht gesenkt)<br />

werden kann. Möchte man eine solche Wohnung über die feste Mietdauer hinaus<br />

mieten, ist darauf zu achten, dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen<br />

wird, wie dieser nach Ablauf der festen Mietdauer verlängert werden<br />

kann (Option).<br />

VORSCHLAG<br />

FÜR EINE OPTIONSKLAUSEL:<br />

«<strong>Der</strong> Mieter ist berechtigt, mindestens 3 Monate vor<br />

Ablauf der festen Mietdauer die Vertragsverlängerung<br />

um (evtl. höchstens) weitere ... (Monate/Jahre) zu<br />

verlangen.»<br />

Ein auf mindestens drei Jahre abgeschlossener Vertrag kann zudem Bestimmungen<br />

über eine feste Form der Mietzinsanpassung (Staffelmiete) enthalten.<br />

Ein auf mindestens fünf Jahre abgeschlossener Vertrag kann Bestimmungen<br />

über eine indexierte Mietzinsentwicklung enthalten (indexierter Mietvertrag).<br />

Siehe dazu die entsprechenden Ausführungen im Kapitel «<strong>Der</strong> Mietzins»<br />

unter «Besondere Arten der Mietzinsfestlegung».<br />

Kündigungsbestimmungen<br />

Die Kündigungsfrist beschreibt jenen Zeitraum, der (von beiden Vertragsparteien)<br />

eingehalten werden muss, damit eine Kündigung auf den Kündigungstermin<br />

wirksam werden kann. (Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt die Kündigung<br />

automatisch auf den nächsten Kündigungstermin). Die gesetzliche Mindest-Kündigungsfrist<br />

für Wohnräume beträgt 3 Monate (möblierte Einzelzimmer:<br />

2 Wochen, Geschäftsräume: 6 Monate). Die Kündigung durch den Vermieter<br />

muss auf einem amtlichen Formular erfolgen und auf Begehren des Mieters<br />

begründet werden. Die Kündigung durch den Mieter hat mit eingeschriebenem<br />

Brief zu erfolgen. Allfällige MitmieterInnen müssen die Kündigung mitunterzeichnen.<br />

Im Falle einer Familienwohnung müssen beide Ehegatten gemeinsam<br />

kündigen; der Vermieter muss eine Kündigung mit separater Post beiden<br />

Ehegatten zustellen.<br />

<strong>Der</strong> Kündigungstermin ist jener Zeitpunkt, auf den ein Vertrag ordentlich<br />

gekündigt werden kann. Es ist möglich, Kündigungstermine auf jeden Zeitpunkt<br />

festzulegen, üblich sind jedoch Monatsendtermine (ausser der 31. Dezember).<br />

Vielfach werden jedoch die ortsüblichen Termine 2 vertraglich festgelegt, welche<br />

auch automatisch gelten, wenn keine Kündigungstermine vereinbart werden.<br />

Um von vorneherein Klarheit zu schaffen, sollten jedoch die Kündigungstermine<br />

im Vertrag aufgeführt sein.<br />

ACHTUNG<br />

DIE MONATLICHEN KÜNDIGUNGSTERMINE HABEN FÜR DIE MIETER DEN VORTEIL,<br />

DASS SIE KURZFRISTIGER KÜNDIGEN KÖNNEN, WENN EINE NEUE WOHNUNG GEFUNDEN WURDE<br />

UND SIE NICHT AUF DEN «VORZEITIGEN AUSZUG» AUSWEICHEN MÜSSEN, WELCHER UNTER<br />

UMSTÄNDEN MIT ERHEBLICHEN KOSTEN FÜR DIE AUSZIEHENDE MIETERSCHAFT VERBUNDEN<br />

IST. DER NACHTEIL DIESER MONATLICHEN KÜNDIGUNGSTERMINE IST, DASS NATÜRLICH AUCH<br />

2<br />

Die ortsüblichen Kündigungstermine sind in der Schweiz von Kanton zu Kanton, z.T.<br />

von Region zu Region verschieden. Auskunft über die ortsüblichen Kündigungstermine<br />

erhalten Sie bei der Schlichtungsbehörde (Mietamt), welche für die Gemeinde am<br />

Ort der Wohnung zuständig ist. Angaben finden Sie auch unter<br />

http://www.mietrecht.ch (unter „Schlichtungsbehörde“).<br />

Ortsübliche Kündigungstermine spielen dann eine Rolle, wenn im Vertrag keine Kündigungstermine<br />

genannt oder auf die ortsüblichen Termine verwiesen wird. Nicht zutreffend<br />

ist die weitverbreitete Meinung, dass neuerdings auf jedes Monatsende gekündigt<br />

werden könne. Das neue Mietrecht erlaubt lediglich, solche monatlichen<br />

Kündigungstermine festzulegen.<br />

6<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

DER VERMIETER AUF JEDES MONATSENDE KÜNDIGEN UND INSBESONDERE DEN MIETZINS<br />

RASCHER ERHÖHEN KANN.<br />

<strong>Der</strong> Mietzins<br />

In der Regel wird hier der monatliche Mietzins festgehalten. Es sind allerdings<br />

auch andere Festlegungen wie Quartalszins, Jahreszins usw. denkbar. <strong>Der</strong><br />

(Brutto)-Mietzins setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:<br />

1. Netto-Mietzins<br />

<strong>Der</strong> Netto-Mietzins wird in der Regel als Monatsmiete in Franken festgehalten.<br />

Oft wird dieser separat für die Wohnung, die Garage (oder den Abstellplatz)<br />

sowie eventuelle weitere gemietete oder zur Mitbenützung angebotene Räumlichkeiten<br />

aufgeführt. Ist nur ein Betrag genannt, bezieht sich dieser auf alle im<br />

Abschnitt «Mietsache» des Vertrages aufgeführten Räume.<br />

Spätere Mietzinsveränderungen beziehen sich (soweit sie nicht die Nebenkosten<br />

betreffen) immer auf diese Netto-Miete und können für die verschiedenen<br />

gemieteten Räumlichkeiten, sofern diese separat aufgeführt sind, unterschiedlich<br />

ausfallen (s. dazu auch unter "Die Mietzins-Berechnungsgrundlagen").<br />

2. Heiz- und Nebenkosten<br />

Die Nebenkosten (Kosten für Heizung, Warmwasser, Wasser- und Abwasserkosten,<br />

Radio/TV, Hauswartung usw.) werden meist in diesem Vertragsabschnitt<br />

aufgeführt. Hinweise auf Nebenkosten finden sich jedoch oft auch in<br />

den «Geschäftsbedingungen» zum Mietvertrag. Dies ist jedoch nur dann zulässig,<br />

wenn sie klar spezifiziert sind. Grundsätzlich sind Nebenkosten nämlich<br />

nur geschuldet, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt sind. Die Zahlung<br />

der Nebenkosten kann als sogenannte «Akontozahlung» oder als «Pauschale»<br />

vereinbart werden:<br />

Bei der Akontozahlung bezahlt der Mieter (meist monatlich mit der Miete)<br />

eine regelmässige, gleichbleibende Summe. Über diese Zahlungen wird jeweils<br />

jährlich (meist bis Mitte des auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahres) abgerechnet.<br />

Dabei hat der Mieter das Recht die aufgelaufenen Kosten zu überprüfen.<br />

Wurde zuviel bezahlt, erhält er diese Summe zurück; reichen die geleisteten<br />

Akontozahlungen nicht aus, so muss die Differenz nachbezahlt werden.<br />

Im Vertrag sollte ein Stichtag festgelegt werden, auf den sich der Vermieter<br />

verpflichtet, die Heiz- und Nebenkostenabrechnung zu erstellen.<br />

ACHTUNG<br />

OFT WERDEN - VOR ALLEM BEI TEUREN WOHNUNGEN - DIE AKONTOZAHLUNGEN<br />

SEHR NIEDRIG ANGESETZT, UM DEN EINDRUCK EINER TIEFEN BRUTTOMIETE ZU VERMITTELN.<br />

SPÄTESTENS BEI DER ERSTEN ABRECHNUNG MÜSSEN JEDOCH NAMHAFTE BETRÄGE NACHBE-<br />

ZAHLT WERDEN. ALS RICHTLINIE KANN GELTEN: FÜR HEIZUNGS- UND NORMALE NEBENKOSTEN<br />

SOLLTE DIE MONATLICHE AKONTOZAHLUNG FR. 70.- + FR. 20.- PRO ZIMMER NICHT UNTER-<br />

SCHREITEN.<br />

Über die pauschalen Nebenkostenzahlungen muss der Vermieter keine<br />

Abrechnung erstellen. Allerdings muss sich auch diese Pauschale an den tatsächlich<br />

entstandenen Kosten orientieren und kann nicht willkürlich festgelegt<br />

werden. Massstab für eine solche Nebenkosten-Pauschale ist der Durchschnitt<br />

der in den vergangenen drei Jahren entstandenen Kosten.<br />

Sind im Vertrag keine Heiz- und Nebenkosten aufgeführt, so sind diese im<br />

Mietzins inbegriffen.<br />

Besondere Arten der Mietzinsfestlegung<br />

Die Staffelmiete: In Verträgen, welche auf mindestens 3 Jahre fest abgeschlossen<br />

sind, können sogenannte Staffelmieten festgeschrieben werden.<br />

7<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

Dabei wird im voraus festgelegt, auf welchen Termin sich die Miete jährlich um<br />

wieviel erhöht. Dieser Betrag muss in Franken genau festgehalten sein.<br />

ACHTUNG STAFFELMIETVERTRÄGE HABEN DEN VORTEIL, DASS FÜR DIE FESTGELEGTE VER-<br />

TRAGSDAUER DIE MIETZINSENTWICKLUNG IM WESENTLICHEN BEKANNT IST, DA KEINE ANDEREN<br />

MIETZINSERHÖHUNGEN MEHR MÖGLICH SIND. ALLERDINGS KANN DER VERMIETER DIESE ER-<br />

HÖHUNGEN AUCH DANN EINFORDERN, WENN SEINE TATSÄCHLICHEN KOSTEN ABNEHMEN.<br />

SINKT ALSO DER HYPOTHEKARZINS, SO KANN DER MIETER KEINE MIETZINSSENKUNG VERLAN-<br />

GEN; ER MUSS SOGAR DIE VORGESEHENEN MIETZINSERHÖHUNGEN HINNEHMEN. STAFFELMIE-<br />

TEN WERDEN OFT BEI ERSTVERMIETUNG VON NEUBAUTEN FESTGELEGT, DA DIESE MANCHMAL<br />

IN DER ERSTEN ZEIT NICHT KOSTENDECKEND VERMIETET WERDEN KÖNNEN. IN DIESEM FALLE<br />

VERSUCHT DER VERMIETER IM LAUFE DER ZEIT, MIT DEN GESTAFFELTEN MIETZINSERHÖHUN-<br />

GEN EINE KOSTENDECKENDE BZW. GEWINNBRINGENDE MIETE ZU ERREICHEN. DA ABER MIET-<br />

PREISE VON (TEUREN) NEUBAUWOHNUNGEN DURCHAUS AUCH SINKEN KÖNNEN, LÄUFT DER<br />

MIETER GEFAHR, DASS ER SPÄTER EINEN ÜBERRISSENEN MIETZINS BEZAHLEN MUSS ODER<br />

DASS ER - BEI VERÄNDERTER MARKTLAGE - KEINEN NACHFOLGEMIETER FINDEN WIRD, WENN<br />

ER IM LAUFE DER VERTRAGSDAUER DIE WOHNUNG VERLASSEN WILL.<br />

Eine Besonderheit des Staffelvertrages stellt ein Mietvertrag für eine mit Mitteln<br />

des Bundes gemäss dem «Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz»<br />

(WEG)» erstellte Wohnung dar. Hier steigen die Mieten alle zwei Jahre um einen<br />

im voraus bekannten Betrag an. Dieser Zahlungsplan wird vom Bundesamt<br />

für Wohnungswesen errechnet und festgelegt. Dem Mieter muss eine Mietzinsliste<br />

abgegeben werden, aus der die Mietzinsentwicklung für die nächsten Jahre<br />

ersichtlich ist. Diese kann vom Vermieter nicht abgeändert werden. WEG-<br />

Mietzinse können nicht vor der Schlichtungsbehörde angefochten werden.<br />

ACHTUNG DER VERMIETER VON WEG-WOHNUNGEN IST VERPFLICHTET, IHNEN DIE MIETZINS-<br />

LISTE AUSZUHÄNDIGEN. ZUDEM HAT ER DIE MÖGLICHKEIT, FÜR BESTIMMTE EINKOMMENS-<br />

GRUPPEN DIE SOGENANNTE ZUSATZVERBILLIGUNG ZU VERLANGEN, WELCHE DEN MIETZINS UM<br />

CA. WEITERE 10% VERBILLIGT .<br />

Eine weitere Besonderheit stellen die «durch eine Behörde überwachten»<br />

Mietzinse dar. Hier hat die öffentliche Hand den Erwerb oder die Erstellung der<br />

Liegenschaft in irgend einer Weise gefördert. Solche Mietzinse werden (nach<br />

kantonalen und kommunalen) Bestimmungen festgelegt und müssen durch die<br />

Behörden regelmässig überprüft werden. Auch solche Mieten können nicht vor<br />

den Schlichtungsbehörden angefochten werden.<br />

Die indexierte Miete: Bei Mietverträgen, welche auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen<br />

werden, ist auch die Index-Miete zulässig. Dabei wird festgehalten,<br />

um wieviel Prozent des Landesindexes der Konsumentenpreise der Mietzins<br />

jährlich angehoben werden kann. Diese Festlegung darf nicht höher als 100%<br />

der Teuerung (Landesindex) betragen.<br />

ACHTUNG DIE INDEXIERTE MIETE HAT FÜR DEN MIETER DEN VORTEIL EINER RELATIV AUSGE-<br />

GLICHENEN MIETZINSENTWICKLUNG, WEIL Z.B. BEI RASCHEM ANSTIEG DER HYPOTHEKARZIN-<br />

SEN DER VERMIETER DIE MIETE NICHT ÜBER DEN FESTGELEGTEN ANTEIL DES TEUERUNGSAN-<br />

STIEGS HINAUS ANPASSEN KANN. ALLERDINGS KANN DER MIETER AUCH HIER KEINE MIETZINS-<br />

SENKUNG VERLANGEN, WENN DIE KOSTEN (Z.B. HYPOTHEKARZINS) DES VERMIETERS SINKEN.<br />

OB EIN «NORMALER» MIETVERTRAG ODER EIN INDEXIERTER MIETVERTRAG FINANZIELLE VOR-<br />

TEILE BRINGT, KANN NUR DIE ZUKUNFT ZEIGEN. EINE INDEX-MIETE IST ALSO FÜR DEN VERMIE-<br />

TER UND FÜR DEN MIETER MIT EINIGEN UNBEKANNTEN VERBUNDEN. IST IM INDEXIERTEN MIET-<br />

VERTRAG NICHTS VERMERKT, SO KANN DER VERMIETER WÄHREND DER LAUFDAUER KEINE<br />

MIETZINSERHÖHUNGEN AUF GRUND VON WERTVERMEHRENDEN INVESTITIONEN VORNEHMEN.<br />

ALLERDINGS IST IN DEN MEISTEN FORMULARMIETVERTRÄGEN FESTGEHALTEN, DASS DIE<br />

ÜBERWÄLZUNG SOLCHER INVESTITIONEN MÖGLICH IST. IM FORMULARMIETVERTRAG DES MIE-<br />

TERINNENVERBANDES IST SIE AUF 10% DER JAHRESMIETE BESCHRÄNKT.<br />

VORSCHLAG<br />

MÖCHTEN SIE EINEN INDEXIERTEN ODER EINEN STAFFELMIETVERTRAG AB-<br />

SCHLIESSEN, IST IHNEN ABER EINE DREI- BZW. FÜNFJÄHRIGE VERTRAGSDAUER ZU LANG, BE-<br />

STEHT DIE MÖGLICHKEIT, FÜR DIE MIETERSEITE FRÜHERE KÜNDIGUNGSMÖGLICHKEITEN VOR-<br />

ZUSEHEN. EINE SOLCHE ABMACHUNG MUSS IM MIETVERTRAG FESTGELEGT WERDEN:<br />

8<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

«<strong>Der</strong> Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag unter Einhaltung<br />

einer dreimonatigen Kündigungsfrist erstmals<br />

auf den ......., und später jeweils auf Ende ...... zu<br />

kündigen».<br />

Die Mietzins-Berechnungsgrundlagen<br />

Unter diesem Punkt sollen die Grundlagen für die Festsetzung des Mietzinses<br />

aufgeführt werden. Dies sind vor allem:<br />

<strong>Der</strong> Stand des Hypothekarzinses, auf dem die Mietzinsberechnung basiert..<br />

Massgebend dafür war bis Herbst 2008 der Zinssatz für I. Hypotheken der örtlichen<br />

Kantonalbank. Ab Herbst 2008 gilt ein – vierteljährlich publizierter -<br />

Referenzzinssatz, der die durchschnittliche Verzinsung sämtlicher Hypotheken<br />

in der Schweiz darstellt.<br />

<strong>Der</strong> Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise. Dieser wird in sogenannten<br />

Punkten angegeben. <strong>Der</strong> jeweils aktuelle Stand des Konsumentenpreisindexes<br />

kann unter www.mieterverband.ch (MitrechtOnline – Landesindex)<br />

abgefragt und kontrolliert werden . Diese Zahl dient später dazu, den Mietzins<br />

mit dem Erhöhungsgrund «Ausgleich der Teuerung auf dem risikotragenden<br />

Eigenkapital» anzupassen. Dabei kann der Vermieter bis höchstens 40% der in<br />

der Zwischenzeit aufgelaufenen Teuerung auf den Netto-Mietzins schlagen.<br />

<strong>Der</strong> Stand der «allgemeinen Kosten»: Für die Teuerung der «allgemeinen<br />

Kosten» (Gebühren, laufender Unterhalt etc.) darf Ihnen der Vermieter jährlich<br />

eine bestimmte Pauschale 3 auf den Mietzins aufrechnen. Diese ist in den Kantonen<br />

bzw. je nach Region unterschiedlich. Sie beträgt 0.25% bis 0.5% der<br />

Nettomiete. In der Regel wird zur späteren Berechnung im Vertrag dazu festgehalten:<br />

„Die allgemeinen Kostensteigerungen sind abgegolten bis…“. Es ist<br />

dabei darauf zu achten, dass dieser Monat nicht weit vor dem Vertragsabschluss<br />

liegt – in der Regel ist es der Vormonat – weil sonst spätere Mietzinserhöhungen<br />

von diesem frühen Termin an berechnet werden.<br />

ACHTUNG<br />

SIND IM VERTRAG WEDER DER HYPOTHEKARZINSSTAND, DER STAND DER TEUE-<br />

RUNG NOCH DER STAND DER «ALLGEMEINEN KOSTEN» FESTGEHALTEN, SO WIRD ANGENOM-<br />

MEN, DASS DIE BEI VERTRAGSABSCHLUSS AKTUELLEN BEDINGUNGEN GRUNDLAGE DES VER-<br />

TRAGES BILDEN. DASSELBE GILT, WENN BEI DEN BERECHNUNGSGRUNDLAGEN TIEFERE HYPO-<br />

THEKARZINSSÄTZE ODER TIEFERE KOSTENSTÄNDE AUSGEWIESEN SIND, OHNE DASS DIES MIT<br />

EINEM KORREKTEN VORBEHALT BEGRÜNDET IST (S. UNTEN).<br />

<strong>Der</strong> Mietzins-Vorbehalt (Mietzins-Reserve)<br />

Mit dem Mietzins-Vorbehalt macht der Vermieter den Mieter darauf aufmerksam,<br />

dass der bei Vertragsabschluss ausgehandelte Mietzins aus seiner Sicht<br />

nicht auf dem aktuellen Stand ist. Ein solcher Mietzins-Vorbehalt muss in Franken<br />

oder Prozenten der Netto-Miete ausgewiesen werden. <strong>Der</strong> Vorbehalt kann<br />

nicht angefochten werden, da er vorerst lediglich eine Absichtserklärung des<br />

Vermieters darstellt, später die Miete anzupassen. Will der Vermieter später<br />

diesen Vorbehalt geltend machen, so muss er dafür eine Begründung liefern.<br />

<strong>Der</strong> Umfang und die Begründung dieser Mietzinserhöhung kann dann innerhalb<br />

von 30 Tagen bei der Schlichtungsstelle angefochten werden. Mögliche Begründungen<br />

für den Mietzinsvorbehalt sind:<br />

● Ungenügende Verzinsung des Eigenkapitals (mangelnde [Netto oder<br />

Brutto]-Rendite)<br />

3 Diese Pauschalen gelten im Streitfalle nur als Richtwert vor der Schlichtungsbehörde.<br />

Sie können jedoch begründet in Frage gestellt werden (Neubau, hohe Nebenkosten,<br />

teure Wohnung etc.). Wird eine Mietstreitigkeit vor das Mietgericht gezogen, so<br />

muss der Vermieter belegen, dass diese Kosten tatsächlich um den verlangten Betrag<br />

gestiegen sind.<br />

9<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

● wertvermehrende Investitionen wurden noch nicht auf den Mietzins<br />

überwälzt<br />

● die kostendeckende Bruttorendite (nur bei Neubauten!) oder der ortsund<br />

quartierübliche Mietzins ist nicht erreicht<br />

● der Hypothekarzins oder der Landesindex der Konsumentenpreise ist<br />

gegenüber dem aktuellen Stand zu tief angesetzt<br />

● die laufenden Kosten sind in der Mietzinsberechnung nicht vollumfänglich<br />

berücksichtigt.<br />

ACHTUNG BEI MIETVERTRÄGEN, WELCHE EINEN ÜBERRISSEN HOHEN MIETZINSVORBEHALT<br />

ENTHALTEN IST VORSICHT ANGEBRACHT. HIER IST SPÄTER MIT SCHWIERIGKEITEN ZU RECH-<br />

NEN. EIN VORBEHALT KANN ABER DURCHAUS AUCH MIETERFREUNDLICH SEIN: HAT Z.B. EIN<br />

HAUSEIGENTÜMER SEINE LIEGENSCHAFT MIT EINER BILLIGEN FESTHYPOTHEK FINANZIERT, UND<br />

WILL DIESE NIEDRIGEREN FINANZIERUNGSKOSTEN DEN MIETERN ZUGUTEKOMMEN LASSEN,<br />

WIRD ER SICH MIT EINEM MIETZINSVORBEHALT ABSICHERN, DAMIT ER DIE MIETZINSE BEIM AB-<br />

LAUF DER FESTHYPOTHEK DEN DANNZUMALIGEN BEDINGUNGEN ANPASSEN KANN.<br />

Oft wird ein Vorbehalt sozusagen als «vorsorgliche Massnahme für spätere<br />

Mietverhältnisse» angebracht und der Vermieter versichert Ihnen, dass er den<br />

Vorbehalt bei Ihnen (oder zumindest in den nächsten Jahren) nicht geltend<br />

machen will. In diesem Falle, sollten Sie sich diese Zusage schriftlich im Vertrag<br />

bestätigen lassen:<br />

VORSCHLAG «DER VERMIETER VERPFLICHTET SICH, DEN AUFGEFÜHRTEN VORBEHALT IN<br />

DIESEM MIETVERHÄLTNIS NICHT GELTEND ZU MACHEN (ODER: NICHT VOR DEM ..............<br />

GELTEND ZU MACHEN)»<br />

Mietzinsdepot<br />

Mietzinsdepot oder Sicherheitsleistungen dürfen bei Wohnungen die dreifache<br />

Monatsmiete nicht übersteigen. Das Depot muss auf den Namen des Mieters<br />

bei einer Bank hinterlegt werden. Es ist in der Regel auf den Bezugstermin an<br />

die Bank zu überweisen. (Bei Geschäftsmieten ist die Höhe der Kaution durch<br />

das Gesetz nicht beschränkt und wird oft in Form einer Bankgarantie oder<br />

Bürgschaft gestellt). Siehe zum Thema "Mietzinsdepot" auch im Anhang 3.<br />

VORSCHLAG<br />

DA OFT KEIN SOLCHES VOM GESETZ VORGESEHENES MIETZINSKONTO ERÖFFNET<br />

WIRD, KÖNNTE EIN ZUSATZ IM VERTRAG SICHERSTELLEN, DASS KORREKT VORGEGANGEN<br />

WIRD:<br />

«Das Depot wird vom Mieter bis spätestens Bezugstermin<br />

geleistet. <strong>Der</strong> Vermieter stellt dem Mieter rechtzeitig<br />

die Bankunterlagen für die Errichtung dieses Mietzinsdepots<br />

zur Verfügung.»<br />

Weitere Bestimmungen<br />

In diesem Vertragsteil werden all jene Abmachungen festgehalten, welche weder<br />

im Vertragsformular noch in den «Allgemeinen Geschäftsbedingungen»<br />

vorgesehen sind. Selbstverständlich dürfen solche zusätzlichen Bestimmungen<br />

den Mieter nicht schlechter stellen, als das Gesetz es vorsieht.<br />

Beispiele für solche weiteren Abmachungen sind:<br />

● Abmachungen, wonach der Mieter das Recht hat, z.B. eine Abwaschmaschine<br />

selbst zu installieren und allfällige Regelungen, dass<br />

der Vermieter nach einem bestimmten Kostenschlüssel die Abwaschmaschine<br />

beim Auszug des Mieters übernimmt.<br />

● Es kann hier festgehalten werden, dass dem Mieter die Haltung <strong>eines</strong><br />

Hundes ausdrücklich erlaubt ist oder dass er berechtigt ist, in der<br />

Wohnung seine Arbeiten als freischaffender Architekt auszuführen.<br />

10<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

● Auch die zugesagte Benützung des Gartens und das Recht des Mieters<br />

z.B. einen bestimmten Pflanzplätz bewirtschaften zu können, ist<br />

in diesem Abschnitt des Vertrages festzuschreiben.<br />

● Wichtig ist, dass auch Reparatur- und Sanierungszusagen des Vermieters<br />

klar festgehalten werden. Auch falls Ihnen z.B. der Zustand<br />

<strong>eines</strong> Spannteppichs als nicht genügend erscheint, melden Sie den<br />

Ersatzwunsch bereits hier an.<br />

● Vom Vermieter beim Vertragsabschluss zugesagte wertvermehrende<br />

Investitionen mit dem Hinweis, ob diese bereits im vertraglichen Mietzins<br />

inbegriffen sind, oder ob diese später zu einer Mietzinserhöhung<br />

führen.<br />

● Möglich sind auch Mietzinsgarantien: Es kann festgehalten werden,<br />

dass der Mietzins erstmals auf einen bestimmten Termin angehoben<br />

werden kann.<br />

● Bei Mietverträgen mit fester Laufdauer wird in dieser Rubrik die Option<br />

für eine spätere Verlängerung des Vertrages festgehalten.<br />

Wenn eine Hauswartstelle mitübernommen werden soll<br />

Möchte der Vermieter, dass Sie die Hauswartung für die Liegenschaft besorgen,<br />

so lassen Sie sich ein «Pflichtenheft» geben, dem Sie den Umfang dieser<br />

Aufgabe entnehmen können. Ein Hauswartsvertrag (auch für die nebenamtliche<br />

Tätigkeit) ist ein Arbeitsvertrag und unterliegt den entsprechenden arbeitsrechtlichen<br />

Bestimmungen. Dies trifft auch dann zu, wenn der «Lohn» als Mietzinsreduktion<br />

ausbezahlt wird. Als Hauswart haben Sie Anrecht auf vier Wochen<br />

Ferien, beschränkte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bei Militärdienst oder<br />

bei Mutterschaft. Überschreitet das Jahreseinkommen (oder die entsprechende<br />

Mietzinsreduktion) Fr. 2000.-- so muss der Vermieter sie gegen Betriebsunfälle<br />

versichern und es müssen die Sozialabgaben (AHV usw.) bezahlt werden.<br />

3. Die Anfechtung des Anfangsmietzinses<br />

Gefährlich ist es, einen Vertrag mit offensichtlich überrissenen Mietzinsbedingungen<br />

zu unterzeichnen und auf eine spätere Herabsetzung der Miete durch<br />

Anfechtung zu hoffen. <strong>Der</strong> Ausgang <strong>eines</strong> solchen Verfahrens ist nur sehr<br />

schwer voraussehbar. Zudem muss mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen<br />

erfüllt sein, damit der Anfangsmietzins überhaupt angefochten<br />

werden kann:<br />

● Es muss eine persönliche oder familiäre Notlage vorliegen. Beispiel:<br />

Eine mehrköpfige, einkommensschwache Familie hat nach der Kündigung<br />

der bisherigen Wohnung eine Vielzahl von Absagen für andere<br />

Wohnungen erhalten und sozusagen notstandsmässig die völlig<br />

überteuerte Wohnung gemietet.<br />

● Es muss Wohnungsmangel herrschen. Beispiel: In der Region, in<br />

welche unser Mieter wegen Arbeitsplatzwechsels ziehen muss,<br />

herrscht akuter Wohnungsmangel. Die Leerwohnungsziffer liegt weit<br />

unter 1%. <strong>Der</strong> Vermieter nützt diese Notlage aus und will einen überrissenen<br />

Mietzins verlangen.<br />

● Massive Mietzinserhöhung gegenüber der Vormiete. Beispiel: <strong>Der</strong><br />

Mieter erfährt von der Vormieterin, dass diese einen erheblich tieferen<br />

Mietzins bezahlt hat (mind. Aufschlag 10%).<br />

Das Vorgehen<br />

Sind eine oder mehrere der obenerwähnten Bedingungen erfüllt, so kann der<br />

Mieter innert 30 Tagen nach Wohnungsbezug den Anfangsmietzins wegen<br />

Missbräuchlichkeit bei der Schlichtungsbehörde (Mietamt) anfechten (ein Mus-<br />

11<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

ter <strong>eines</strong> solchen Anfechtungsschreibens finden Sie im Anhang zu dieser Broschüre).<br />

Dazu ist es jedoch ratsam, die juristische Unterstützung durch einen<br />

MieterInnenverband oder einen Anwalt oder eine Anwältin beizuziehen.<br />

4. Schlussbemerkungen<br />

<strong>Der</strong> durchschnittliche Mieterhaushalt in der Schweiz gibt über 20% seiner Einkünfte<br />

für die Miete aus. Das Mieten einer Wohnung gehört zu den grössten<br />

«Investitionen», welche ein Normal-Haushalt macht. Entsprechend lohnt es<br />

sich, einige Gedanken über den Tag hinaus zu machen:<br />

● Ist diese Wohnung tatsächlich den verlangten Preis wert und hat diese<br />

Ausgabe in meinem Haushaltsbudget Platz?<br />

● Können Sie diese Frage auch bejahen, wenn der Mietzins - z.B. infolge<br />

massiver Hypothekarzinserhöhungen - innert kurzer Zeit sehr<br />

stark ansteigt?<br />

● Würde ich für diese Wohnung im Falle einer «ausserterminlichen<br />

Kündigung» leicht einen Nachfolgemieter finden?<br />

● Liefen die Vertragsverhandlungen mit der Verwaltung oder Vermieterin<br />

problemlos und ist ein partnerschaftliches Mietverhältnis zu erwarten?<br />

● Kann ich mein Haustier mitnehmen?<br />

Es lohnt sich auch, die nähere Umgebung der neuen Wohnung genauer anzuschauen:<br />

● Ist mit grösseren Immissionen durch Verkehr oder Vergnügungsbetriebe<br />

zu rechnen?<br />

● Sind die von Ihnen benötigten Infrastrukturen (Einkaufsmöglichkeiten<br />

usw.) vorhanden?<br />

● Ist die Wohnung ausreichend mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen?<br />

● Sind die Schulen für unsere Kinder gut erreichbar?<br />

● Wie gestaltet sich der nächtliche Heimweg (Frauen, ältere Leute)?<br />

12<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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5. Anhänge<br />

Anhang 1: Musterbrief Anfechtung des Anfangsmietzinses<br />

Harro Mustermann<br />

Rheinstrasse 79<br />

8001 Zürich<br />

Anfechtung des Anfangsmietzinses<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Einschreiben<br />

An die<br />

Schlichtungsbehörde<br />

für Mietsachen<br />

...................... 4<br />

Thalwil, 21. August 2002<br />

Ich habe am 20. Juli 2004 mit der AXL-Immobilien-<br />

Gesellschaft einen Mietvertrag für eine 3-Zimmer-<br />

Wohnung per 15. August 2004 abgeschlossen. Die Wohnung<br />

befindet sich an der Aubrigstrasse in Thalwil (3.<br />

Stock). <strong>Der</strong> Nettomietzins wurde mit Fr. 2.450.-- festgelegt<br />

(Nebenkosten Fr. 320.--).<br />

Nach dem Einzug am 15. August 2004 habe ich erfahren,<br />

dass mein Vormieter einen um rund 50% niedrigeren<br />

Mietzins bezahlt hat.<br />

Ich fechte deshalb den Mietzins an und beantrage eine<br />

angemessene Reduktion wegen Missbräuchlichkeit.<br />

Mit freundlichen Grüssen<br />

Harro Mustermann<br />

Adresse der Vermieterin:<br />

AXL-Immobilien, Bankstr. 3, 8000 Zürich<br />

4<br />

Die Adresse der Schlichtungsbehörde finden Sie unter http://www.mietrecht.ch (Button:“<br />

Schlichtungsbehörde“)<br />

13<br />

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Anhang 2: Empfehlung der Datenschutzkommission<br />

Fragebogen für MietinteressentInnen<br />

Immer wieder stossen sich MieterInnen an den zum Teil weit über das tatsächliche Interesse<br />

<strong>eines</strong> Vermieters hinausgehene Fragen in Anmeldeformularen. Auf Druck der MieterInnenverbände<br />

hat die Eidgenössische Datenschutzkommission Empfehlungen erlassen, welche<br />

Fragen unter welchen Voraussetzungen aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig oder unzulässig<br />

sind. Wer unzulässige Fragen nicht oder nicht korrekt beantwortet hat mit keinen rechtlichen<br />

Nachteilen zu rechnen.<br />

Was ist zu beachten?<br />

Die Erhebung von Daten von Mietinteressenten<br />

auf Anmeldeformularen ist grundsätzlich<br />

erlaubt. Die Vermieter dürfen aber von den<br />

Mietinteressenten nur diejenigen Angaben<br />

verlangen, die sie für die Auswahl geeigneter<br />

Mieter nach objektiven Kriterien tatsächlich<br />

brauchen,<br />

Beispiel: Daten, die nur punktuell Aufschluss<br />

über die finanzielle Situation der Mietinteressenten<br />

geben, dürfen nicht erhoben werden<br />

(Abzahlungskäufe, Leasingverträge, Lohnzessionen,<br />

etc.).<br />

Die Vermieter sind verpflichtet, die von ihnen<br />

benötigten Angaben auf eine Art und Weise<br />

in Erfahrung zu bringen, welche für die Mietinteressenten<br />

die geringste Persönlichkeitsbeeinträchtigung<br />

darstellt.<br />

Beispiel: Referenzen dürfen nur bei den unter<br />

dieser Rubrik genannten Personen eingeholt<br />

werden und nur insoweit als sie zur Bestätigung<br />

der auf dem Anmeldeformular gemachten<br />

Angaben dienen. Für weitergehende<br />

Informationen muss die Erlaubnis der<br />

Mietinteressenten eingeholt werden. Referenzen<br />

sind erst einzuholen, wenn bestimmte<br />

Mietinteressenten für die zu vermietende<br />

Wohnung ernsthaft in Frage kommen. Die<br />

Mietinteressenten sind aber nicht verpflichtet,<br />

diese Rubrik auszufüllen, weshalb sie im<br />

Anmeldeformular mit dem Vermerk "fakultativ"<br />

zu versehen ist.<br />

In der Regel bedarf die Erhebung von Daten<br />

der Einwilligung der betroffenen Person. Benötigen<br />

die Vermieter Informationen, die über<br />

die im Anmeldeformular gemachten Angaben<br />

hinausgehen, so müssen sie zuerst die Einwilligung<br />

der Mietinteressenten einholen. Ob<br />

eine gültige Einwilligung vorliegt, ist aufgrund<br />

der tatsächlichen Situation im Einzelfall zu<br />

entscheiden. Eine bestimmte Form ist nicht<br />

erforderlich. Es gilt der Grundsatz: Je heikler<br />

die Daten sind, desto höhere Anforderungen<br />

sind an die Einwilligung zu stellen. Die Mietinteressenten<br />

müssen frei und in Kenntnis<br />

der sich aus ihrer Einwilligung ergebenden<br />

Konsequenzen entscheiden können. Dies<br />

setzt voraus, dass sie über alle Grundlagen,<br />

die für ihren Entscheid erheblich sein können,<br />

im Bilde sind.<br />

Eine rechtswirksame Einwilligung der Mietinteressenten<br />

kann in der Regel angenommen<br />

werden, sofern:<br />

● keine übermässig in die Privatsphäre eindringenden<br />

(namentlich keine blossstellenden)<br />

Fragen gestellt werden.<br />

● der Zweck der Frage, insbesondere der<br />

Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss<br />

klar ersichtlich ist.<br />

● auf den Charakter der Einwilligung hingewiesen<br />

wird.<br />

● die Mietinteressenten nicht befürchten<br />

müssen, dass sie die Wohnung nicht bekommen,<br />

wenn sie nicht auf alle gestellten<br />

Fragen antworten.<br />

Sind die Vermieter dazu verpflichtet, bestimmten<br />

Behörden Angaben über die Mieter<br />

zu machen, so dürfen sie diese Angaben<br />

grundsätzlich erst beim <strong>Abschluss</strong> des Vertrages<br />

erheben.<br />

Beispiel: Generell zulässig ist die Frage<br />

Schweizer/Ausländer. Genauere Angaben<br />

wie z.B. Art der Aufenthaltsbewilligung sind<br />

aber nur bei Vorliegen einer Meldepflicht und<br />

auch da erst bei Vertragsabschluss zu verlangen.<br />

Die Vermieter haben sicherzustellen, dass<br />

die Daten nur denjenigen Personen zugänglich<br />

sind, welche die Auswahl der Mieter treffen,<br />

dass keine unbefugten Datenbearbeitungen<br />

möglich sind und dass die nicht mehr<br />

benötigten Daten sofort vernichtet oder an<br />

die Betroffenen zurückgegeben werden. Diese<br />

Ausführungen gelten gleichermassen für<br />

sog. Wartelisten.<br />

1. Wenn keine besonderen Voraussetzungen<br />

vorliegen, sind für die Auswahl geeigneter<br />

Mieter nur folgende Angaben zu erheben:<br />

● Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum,<br />

Beruf der dem Mietvertrag als Partei beitretenden<br />

Personen<br />

● Nationalität (Schweizer/Ausländer)<br />

● Personen, die dem Mietvertrag nicht als<br />

Partei beitreten:<br />

● Kinder (Anzahl, Alter und Geschlecht)<br />

● Erwachsene (Anzahl, allfällige Verwandtschaftsverhältnisse<br />

dieser Personen untereinander,<br />

resp. zum Mietinteressenten)<br />

● Bestehender oder beabsichtigter Untermietvertrag<br />

● Verwendung der Wohnung auch als Wohnung<br />

für den Ehepartner (Familienwohnung)<br />

● Arbeitsort (als fakultativ zu bezeichnen)<br />

● Einkommen in Einkommenskategorien<br />

(10'000-er Schritte bis zu Fr. 100.000.—<br />

oder Frage nach dem Verhältnis zwischen<br />

Mietzins und Einkommen)<br />

● Betreibungen in den letzten zwei Jahren<br />

● Anzahl Autos<br />

● Haustiere<br />

● Besondere Lärmverursachung<br />

● Frage, ob die bisherige Wohnung durch<br />

den Vermieter gekündigt wurde und wenn<br />

ja, warum<br />

● Name und Adresse des gegenwärtigen<br />

Vermieters (als fakultativ zu bezeichnen)<br />

● Anforderungen, welche an die Wohnung<br />

gestellt werden (gewünschte Räume)<br />

14<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

● Referenzen (als fakultativ bezeichnen)<br />

2. Folgende Angaben sind nur zu erheben,<br />

wenn den Vermietern eine gesetzliche Pflicht<br />

obliegt, sie einer Behörde zu melden. Sie<br />

sind nur bei denjenigen Personen zu erheben,<br />

über die der betreffenden Behörde Meldung<br />

gemacht werden muss:<br />

● Konfession<br />

● Zivilstand, Datum der Trauung, Trennung<br />

oder Scheidung<br />

● Bürgerort/Nationalität (Art der Aufenthaltsbewilligung,<br />

bisherige Aufenthaltsdauer in<br />

der Schweiz)<br />

● Heimatort, Abstammung<br />

● Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers,<br />

Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

3. Folgende Angaben sind nur unter besonderen<br />

Voraussetzungen zu erheben (Bestehen<br />

einer gesetzlichen Pflicht, statutarische<br />

Zielsetzung der Liegenschaftsverwaltung,<br />

andere besondere Gründe):<br />

● Konfession<br />

● Zivilstand, Datum der Trauung, Trennung<br />

oder Scheidung<br />

● Name, Vorname und Adresse oder das<br />

Geschlecht von Personen, die dem Mietvertrag<br />

nicht als Partei beitreten, Verwandtschaftsverhältnisse<br />

zwischen diesen<br />

Personen und den Mietinteressenten<br />

● Nationalität, Art der Aufenthaltsbewilligung,<br />

bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz<br />

● Heimatort, Abstammung<br />

● Adresse, Telefonnummer des Arbeitgebers,<br />

Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

● Angaben, die der detaillierten, systematischen<br />

Abklärung der finanziellen Verhältnisse<br />

der Mietinteressenten dienen<br />

● Musikinstrumente<br />

● Unregelmässige Arbeitszeiten<br />

● Benutzte Fahrzeuge, Fahrzeugmarke, Kontrollschildnummer,<br />

Fahrzeugwert<br />

● Anzahl Wohnungswechsel in den letzten<br />

Jahren<br />

● Grund des Wohnungswechsels<br />

● Anzahl Zimmer und Mietpreis der bisherigen<br />

Wohnung<br />

● Nutzung der bisherigen Wohnung<br />

● Verwendungszweck der Wohnung<br />

● Voraussichtliche Mietdauer<br />

● Bestehen einer Invalidität (grundsätzlich<br />

nur bei Vermietung von Invalidenwohnungen)<br />

4. Unzulässige Fragen<br />

● Besteht ein Zwang zum <strong>Abschluss</strong> des<br />

<strong>Mietvertrages</strong> aufgrund der Situation auf<br />

dem Wohnungsmarkt<br />

● Beurteilung des Preis-/Leistungsverhältnisses<br />

der Wohnung<br />

● Mitgliedschaft des Mietinteressenten oder<br />

anderer Personen bei einer Mieterschutzorganisation<br />

● Interesse am <strong>Abschluss</strong> <strong>eines</strong> Koppelungsgeschäfts,<br />

namentlich <strong>eines</strong> Versicherungsvertrages<br />

mit der betreffenden Liegenschaftsverwaltung<br />

● Bestehende chronische Krankheiten<br />

● Nur punktuelle Angaben zur finanziellen<br />

Situation des Mietinteressenten, die über<br />

das grundsätzlich Zulässige hinausgehen,<br />

aber dennoch kein vollständiges Bild der finanziellen<br />

Situation des Mietinteressenten<br />

ergeben (z.B. Fragen nach Abzahlungsund<br />

Leasingverträgen, insb. Restschuld auf<br />

Mobiliar, Lohnzessionen)<br />

Falls Sie zusätzliche Fragen haben, wenden Sie sich an den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten,<br />

3003 Bern, Tel. 031 / 322 43 95.<br />

15<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

Anhang 3: Das Mietzinsdepot<br />

Wichtige Informationen über das Mietzinsdepot finden Mieterinnen und Mieter in den «Allgemeinen<br />

Bestimmungen zum Mietvertrag». Es lohnt sich daher, diese nachzulesen<br />

Wozu ein Mietzinsdepot und wie hoch darf es sein?<br />

<strong>Der</strong> Vermieter kann aus zwei Gründen als Sicherheit ein Mietzinsdepot verlangen: Für Beschädigungen<br />

des Mietobjekts, für die er die Mieterin verantwortlich machen will und für unbezahlt<br />

gebliebene Mietzinse. Bei Wohnungen kann eine Kaution von maximal drei Monatszinsen<br />

verlangt werden. Bei Geschäftsmieten ist der Betrag im Gesetz nicht ausdrücklich<br />

begrenzt. Das Depot darf aber im Verhältnis zum Mietzins und zum möglichen Schaden nicht<br />

übermässig sein. Nach Ansicht der Mieterinnen- und Mieterverbände dient als Berechnungsgrundlage<br />

für das Depot der Netto-Mietzins. Viele Formularmietverträge regeln aber, dass<br />

vom Brutto-Mietzins ausgegangen wird.<br />

Wie muss das Mietzinsdepot angelegt werden?<br />

<strong>Der</strong> Vermieter darf die Kaution nicht auf ein eigenes privates Konto überweisen. Vielmehr<br />

schreibt das Gesetz vor, dass das Geld unverzüglich nach Erhalt auf den Namen der Mieterschaft<br />

bei einer Bank auf einem Sparkonto oder auf einem Sparheft (Mietzinskautionskonto)<br />

hinterlegt werden muss. Im weiteren ist der Vermieter verpflichtet, der Mieterschaft den Namen<br />

der Bank und und die genaue Bezeichnung der Hinterlegung bekanntzugeben. Wie die<br />

Praxis zeigt, werden diese Vorschriften häufig missachtet. Sie können jedoch jederzeit die<br />

korrekte Anlage Ihres Depots auf einer Bank auf ihren Namen verlangen.<br />

Muss die Mieterin Kontogebühren zahlen?<br />

Manche Immobilienfirmen versuchen, von der Mieterin Kontogebühren zu verlangen. Das ist<br />

zwar gesetzlich nicht verboten, doch ein kritisches Nachfragen ist angebracht. Das Bundesgericht<br />

hat Gebühren über 50 Franken für unzulässig erklärt.<br />

Wem gehören die Zinsen?<br />

Das Mietzinsdepot muss mindestens dieselben Zinse wie die Sparhefte der örtlichen Kantonalbank<br />

abwerfen. Die Mieterin erhält deshalb jedes Jahr von der Bank einen Kontoauszug<br />

mit der Zinsberechnung. Die gewährten Zinsen sind momentan nicht sehr hoch, doch zählt in<br />

der heutigen Wirtschaftskrise jeder Franken. Die Mieterinnen- und Mieterverbände sind der<br />

Ansicht, dass die Mieterschaft frei über die Zinsen verfügen darf. Eine Überprüfung der Kautionsbedingungen<br />

der Bank, auf der das Depot hinterlegt werden soll, kann sich also lohnen.<br />

Die Handhabung mit den Zinsen wird im Kleingedruckten der Sperrkontiverträge oder in den<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Die drei Grossbanken räumen der Mieterschaft<br />

die freie Verfügung der Zinsen ein. Die Kantonalbanken fassen dagegen das Konto einschliesslich<br />

der Zinsen vielfach als gesperrt auf.<br />

Kann die Mieterin die Bank wählen?<br />

Diese Frage ist umstritten: Für die Mieterinnen- und Mieterverbände ist klar, dass aufgrund<br />

des Gesetzes die Wahl der Bank, auf der das Mietzinsdepot hinterlegt wird, der Mieterschaft<br />

zusteht. Zudem hat der Mieter die Möglichkeit, das Depot auf der Bank seiner Wahl direkt zu<br />

deponieren und dem Vermieter eine entsprechende Bescheinigung zukommen zu lassen.<br />

Wann muss die Mieterin das Depot leisten?<br />

Das Depot ist auf den Zeitpunkt zu zahlen, der zwischen den Mietparteien vereinbart worden<br />

ist. In einigen Formularverträgen heisst es, die Kaution sei spätestens beim Einzug in das<br />

Mietobjekt zu leisten.<br />

Kann der Vermieter während des Mietverhältnisses plötzlich eine Kaution verlangen oder<br />

diese erhöhen?<br />

Verlangt der Vermieter während der Dauer des Mietverhältnisses eine Kaution oder will er<br />

diese erhöhen, muss er diese Änderungen mit dem offiziellen Formular für Mietzinserhöhungen<br />

rechtzeitig anzeigen. Das Formular muss 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist im<br />

Besitz der Mieterschaft sein und die Vertragsänderung kann nur mit Einhaltung der vertraglich<br />

vereinbarten Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen vertraglichen Kündigungstermin<br />

gefordert werden. Die Mieterschaft kann die Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt<br />

der Anzeige bei der zuständigen Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten.<br />

Kann die Mieterin Mietzinszahlungen mit dem Depot verrechnen?<br />

Während der Dauer des Mietverhältnisses bleibt die Kaution für die Mietparteien gesperrt.<br />

<strong>Der</strong> Mieter kann folglich das korrekt angelegte Depot bei Zahlungsschwierigkeiten nicht mit<br />

fälligen Mietzinsen etc. verrechnen. Die Mietzinszahlungspflicht bleibt bis zum Auszug bestehen.<br />

Wann muss der Vermieter das Depot zurückzahlen?<br />

Sofern die Mieterin nicht für Schäden an der Wohnung oder an den Geschäftsräumen finanziell<br />

einzustehen hat, muss der Vermieter das Depot sofort nach dem Auszug zurückzahlen.<br />

Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls kann zugleich das Einverständnis zur Auszahlung<br />

gegeben werden. Macht die umstrittene Forderung des Vermieters nur einen kleinen<br />

Teil des Depots aus, so können Sie die sofortige Auszahlung des nicht umstrittenen Betrages<br />

verlangen.<br />

16<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

Und wenn die Mieterin Schäden übernehmen muss?<br />

Grundsätzlich hat die Mieterin für alle Schäden aufzukommen, die über die normale Abnützung<br />

hinaus von ihr, von Mitbewohnerinnen, von Angestellten, von Gästen und von Haustieren<br />

verursacht wurden.<br />

Beispiele: Durch Kinder bemalte Tapeten, durch den Hund angenagte Holzverkleidungen,<br />

durch übermäßiges Rauchen, durch verschüttete Rotweingläser auf dem Spannteppich.<br />

Aber aufgepasst: Nur wenn die Mieterin einverstanden ist, darf der Vermieter das Depot<br />

(oder Teile davon) zum Bezahlen der notwendigen Reparaturen verwenden. Willigt die Mieterin<br />

in eine Verrechnung nicht ein, bleibt das Depot vorläufig blockiert.<br />

Korrekte Schlussabrechnung verlangen<br />

Hat sich bei der Abgabe des Mietobjekts gezeigt, dass auf Kosten der Ausziehenden Schäden<br />

zu beheben sind, müssen dem Vermieter rund drei Monate eingeräumt werden, um die<br />

Handwerker zu bestellen und die Rechnung abzuwarten. Dann aber sollte er in der Lage<br />

sein, der Mieterin die Schlussabrechnung zuzustellen. Einige Formularverträge schreiben die<br />

Frist vor, innert der der Vermieter die Schlussabrechnung zu erstellen hat (drei, vier Monate).<br />

Nicht einverstanden mit der Schlussabrechnung: <strong>Der</strong> Gang zur Schlichtungsbehörde<br />

Ist die Mieterin mit der Schlussabrechnung nicht einverstanden, muss sie dem Vermieter in<br />

einem eingeschriebenen Brief ihren Standpunkt begründen und eine Frist zur Rückzahlung<br />

der Kaution setzen. Nötigenfalls muss sich die Mieterin an die zuständige Schlichtungsbehörde<br />

wenden und auf Rückzahlung des Depots klagen und die Schlussabrechnung bestreiten.<br />

Oft der einfachere Weg: Die Bank muss ein Jahr nach dem Auszug das Depot zurückzahlen<br />

Die Bank muss ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses das Depot auszahlen, wenn<br />

der Vermieter in diesem Zeitraum keine Rechtsschritte gegen die Mieterin unternommen hat.<br />

Liess die Vermieterin innerhalb <strong>eines</strong> Jahres nach dem Auszug keinen Zahlungsbefehl ausstellen<br />

oder hat sie keine Klage eingereicht, können sich Mieterinnen direkt an die Bank<br />

wenden, auf der das Depot liegt. Auch ohne Zustimmung des Vermieters muss diese dann<br />

das Depot ausbezahlen. Die Bank verlangt i.d.R. für die Auszahlung der Kaution das Kündigungsschreiben<br />

und das Auszugsprotokoll.<br />

17<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

Anhang 4: Haustiere in der Mietwohnung<br />

Haustiere in der Mietwohnung können zu Konflikten mit den NachbarInnen und mit der Vermieterschaft<br />

führen. Gegeneinander abzuwägen sind im Einzelfall:<br />

● Die Persönlichkeitsrechte der Mieterin/des Mieters, zu welchen die Entfaltung des eigenen<br />

Lebensstils in seinen vier Wänden gehört.<br />

● <strong>Der</strong> Schutz von Nachbarn und der Vermieterschaft vor Störungen, Gefährdungen und Beschädigungen.<br />

● Die Ansprüche der Tiere auf artgerechte Haltung<br />

Umstritten ist die Frage, ob die Haltung von Hunden in einem Mietvertrag generell verboten<br />

werden kann. Verschiedene JuristInnen sind der Auffassung, ein solches Verbot verstosse<br />

gegen die Persönlichkeitsrechte der MieterInnen und sei somit unzulässig. Demnach könnte<br />

die Haltung <strong>eines</strong> Hunds oder eine Katze nur verboten werden, wenn das Tier konkret zu<br />

Klagen Anlass gibt. Gestützt wird diese Auffassung durch ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts.<br />

Das schweizerische Bundesgericht ist jedoch anderer Meinung und hat<br />

entschieden, dass Hundehaltungsverbote in Mietverträgen verbindlich sind.<br />

Keine Bestimmungen über Haustiere im Mietvertrag<br />

Wenn der Mietvertrag keine Bestimmungen über Haustiere enthält, ist die Haustierhaltung<br />

grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme gilt für aussergewöhnliche Tierarten mit hohem Störoder<br />

Gefährdungspotential wie etwa Papageien, Giftschlangen oder das Halten von Haustieren<br />

in grosser Zahl. Gibt ein Tier im Einzelfall zu Klagen Anlass, so kann die Vermieterschaft<br />

dessen Beseitigung verlangen. Im Normalfall hat sie aber die Mieterin oder den Mieter zuerst<br />

schriftlich zu mahnen, bevor sie die definitive Beseitigung des störenden Tiers verlangen<br />

kann.<br />

<strong>Der</strong> Mietvertrag oder die Hausordnung verbietet Haustiere ganz oder teilweise<br />

Wenn der Mietvertrag Haustiere ganz oder teilweise verbietet, sind dennoch in jedem Fall<br />

Meerschweinchen, Hamster, Wellensittiche, Kanarienvögel und andere unproblematische<br />

Kleintiere erlaubt. Jedenfalls solange sie nicht in grosser Zahl gehalten werden und zu keine<br />

Klagen Anlass geben. Das gleiche gilt für Zierfische, sofern der Einbau des Aquariums keine<br />

Eingriffe in die Bausubstanz erfordert.<br />

Eine genauere Regelung der Haustierhaltung kann sich auch in der Hausordnung finden.<br />

Wenn im Mietvertrag darauf verwiesen wird, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen<br />

verbindlichen Vertragsbestandteil.<br />

Nicht verbieten kann die Vermieterschaft den Empfang von BesucherInnen mit Hunden,<br />

selbst wenn diese einige Male in der Wohnung übernachten. Ausnahmen sind denkbar, wenn<br />

der Hund konkret einen Schaden anrichtet oder die Nachbarschaft stört.<br />

Sehr ausführlich geregelt ist die Haustierhaltung in der „Basler Hausordnung“, die zwischen<br />

dem Hausbesitzer-Verein und dem MieterInnenverband Basel-Stadt ausgehandelt wurde. Sie<br />

umfasst als Anhang die „Basler Heimtierordnung“, die der bekannte Tierkenner Dr. h.c. C.<br />

Stemmler im Auftrag der beteiligten Verbände ausgearbeitet hat. Darin finden sich nützliche<br />

Tips zur Haustierhaltung in kleinen Wohnungen.<br />

Eine artgerechte Heimtierhaltung regelt auch der „Anhang zum Mietvertrag für Wohnräume“<br />

des Konrad Lorenz Kuratoriums IEMT in Zürich. Zahlreiche Immobilienverwaltungen sowie<br />

der Zürcher Hauseigentümerverband verwendet diese Vereinbarung, die auch die Rechte<br />

von NichttierhalterInnen in Mehrfamilienhäusern und in der Nachbarschaft respektiert.<br />

<strong>Der</strong> Mietvertrag lässt Haustiere nur mit Einwilligung der Vermieterschaft zu<br />

Diese Regelung ist am häufigsten. Viele Mietverträge sehen sogar vor, dass der Vermieter<br />

schriftlich in die Haltung von Tieren einwilligen muss. Es empfiehlt sich auch, eine schriftliche<br />

Einwilligung des Vermieters zu verlangen, wenn die Schriftlichkeit nicht ausdrücklich im Mietvertrag<br />

verlangt wird. Zu beachten ist in diesen Fällen:<br />

● Meerschweinchen, Hamster, Wellensittiche usw. sind in jedem Fall zulässig.<br />

● Eine einmal erteilte Einwilligung darf nicht ohne triftigen Grund widerrufen werden.<br />

Hält eine Mieterin/ein Mieter ohne ausdrückliche Einwilligung aber mit Wissen der Vermieterschaft<br />

über längere Zeit ein Haustier, kann nicht plötzlich dessen Beseitigung verlangt werden.<br />

Die Einwilligung gilt in diesem Fall als stillschweigend erteilt.<br />

Bezüglich BesucherInnen mit Hunden gelten die unter Kapitel „<strong>Der</strong> Mietvertrag oder die<br />

Hausordnung verbietet Haustiere ganz oder teilweise“ gestgehaltenen Ausführungen.<br />

Widerrufen werden kann die Einwilligung zur Haltung <strong>eines</strong> Haustiers, wenn dieses die<br />

Nachbarschaft stört oder die bauliche Wohnungseinrichtung beschädigt. Im Normalfall ist<br />

zuerst eine schriftliche Mahnung auszusprechen.<br />

Die Folgen von Widerhandlungen gegen das Tierhalteverbot des Vermieters<br />

Wer sich nicht an vertragliche Auflagen oder ein Tierhaltungsverbot im Mietvertrag hält und<br />

deswegen die Kündigung erhält, kann diese nicht als missbräuchlich anfechten. In krassen<br />

Fällen kann die Vermieterschaft das Mietverhältnis sogar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von 30 Tagen auf das Ende des nächsten Monats auflösen. Einer derart kurzfristigen<br />

Kündigung hat allerdings eine schriftliche Mahnung vorauszugehen.<br />

18<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

Versicherungen<br />

Eine Haftpflichtversicherung ist für alle HaustierhalterInnen ohnehin ein Muss. Die Privathaftpflichtversicherungen<br />

kommen in der Regel für Schäden auf, die normale Haustiere anrichten.<br />

Wer aussergewöhnliche Wildtiere besitzt, benötigt häufig eine spezielle Versicherung.<br />

Wer in seiner Wohnung ein Aquarium aufstellt, sollte sich vergewissern, dass seine Haftpflichtversicherung<br />

auch für allfällige Wasserschäden aufkommt. Ganz generell gilt: Die Vertragsbestimmungen<br />

der einzelnen Versicherungsgesellschaften unterscheiden sich infolge<br />

der Auflösung der Kartelle mehr und mehr. Deshalb empfiehlt sich in jedem Einzelfall eine<br />

Überprüfung, ob die erforderliche Deckung vorliegt.<br />

Behördliche Auflagen<br />

Gewisse Wildtiere dürfen nur mit einer Bewilligung des kantonalen Veterinäramts gehalten<br />

werden. Viele exotische Tiere dürfen aus Artenschutzgründen nicht in die Schweiz eingeführt<br />

und hier auch nicht gehalten werden. Nähere Auskünfte und Merkblätter sind beim Bundesamt<br />

für Veterinärwesen erhältlich (Adresse siehe unten).<br />

Mietrechtliche Streitigkeiten wegen der Tierhaltung<br />

Streitfälle zwischen MieterInnen mit der Vermieterschaft wegen der Tierhaltung in Mietwohnungen<br />

können der Mietschlichtungsbehörde unterbreitet werden (Adresse im Telefonbuch<br />

oder auf der Gemeindeverwaltung erfragen). Das Verfahren vor der Mietschlichtungsbehörde<br />

ist kostenlos. Beratungen gibt es bei den Rechtsberatungsstellen der Mieterinnen- und Mieterverbände.<br />

Für Mitglieder ist die Beratung kostenlos und der MV übernimmt im Streitfall die<br />

Gerichts- und AnwältInnen-Kosten mit einem geringen Selbstbehalt des Mitglieds.<br />

19<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

Anhang 5: Zu beachten bei Gewerbe- und Geschäftshäusern<br />

Es gilt der genaue Wortlaut des <strong>Mietvertrages</strong>,<br />

der oft wesentlich von den Usanzen<br />

abweicht. Folgende Grundsätze sollten beachtet<br />

und zwischen dem Vermieter und der<br />

Mieterschaft bei Vertragsabschluss besprochen<br />

und festgehalten werden:<br />

Man unterscheidet zwischen Grundausbau,<br />

Innenausbau (des Vermieters) und Mieterausbau.<br />

<strong>Der</strong> Grundausbau besteht im wesentlichen<br />

aus der Umgebung inkl. Parkplätze, Gebäudehülle,<br />

Dach, Fenster, rohe Decken, rohe<br />

Böden, Treppen- und Liftanlagen, Grundausrüstung<br />

mit Strom, Wasser, Energien, Gebäudeheizung,<br />

ev. Klimazentrale, Eingangszonen<br />

u. ä.<br />

<strong>Der</strong> Innenausbau (des Vermieters) und/oder<br />

Mieterausbau besteht im wesentlichen aus<br />

der inneren Raumeinteilung für den Geschäftszweck<br />

des Mieters (des Vor- oder des<br />

Nachmieters). Er umfasst z. B. Zwischenwände,<br />

Bodenbeläge (Industrieböden,<br />

Spannteppiche, usw.) Wandbeläge, Türen,<br />

Deckenausbau (Anstrich, Hängedecke usw.),<br />

Telefonanlagen, weitere für den Geschäftszweck<br />

nötige Anpassungen, Einbauten, Geräte,<br />

Maschinen, Fundamente u. v. a. m.<br />

Oft wird im Mietvertrag nicht klar umschrieben,<br />

ob die Installation der Beleuchtung, das<br />

Verlegen von Bodenbelägen, die Raumunterteilungen<br />

und die Decken sowie weitere Einrichtungen<br />

Sache des Vermieters oder der<br />

Mieterschaft sind. Weitere Unklarheiten ergeben<br />

sich oft bei der Finanzierung von Einrichtungen<br />

bei Eingangshallen, Korridoren,<br />

gemeinsamen Kantinen usw .<br />

Zu einem Mietvertrag für Geschäfts- u. Gewerberäume<br />

gehört in der Regel ein Grundrissplan,<br />

in dem die gemieteten Räume (mit<br />

Farben/Signaturen) klar von anderen Raumkategorien<br />

abgegrenzt werden (wie z. B. gemeinsam<br />

benützte Korridore, Hallen, Empfangsräume,<br />

an Dritte vermietete Räume,<br />

Parkplätze usw.). Dieser Plan dient auch als<br />

Grundlage zur Unterscheidung zwischen<br />

dem vom Vermieter und dem vom Mieter<br />

vorzunehmenden Ausbau.<br />

<strong>Der</strong> vereinbarte Mietzins dient dem Vermieter<br />

zur Finanzierung des Grundausbaus und<br />

nur eventuell zur Finanzierung des Innenoder<br />

Mieterausbaus. Mit einem Wechsel des<br />

Geschäftsmieters sind fast immer Anpassungen,<br />

Umbauten sowie Renovationen nötig.<br />

Es wird deshalb sehr empfohlen, vor Vertragsabschluss<br />

folgende Punkte genau abzuklären:<br />

● Welche Einbauten der Vormieter auf seine<br />

Kosten entfernen und in welchem Umfang<br />

er das Mietobjekt in den «ursprünglichen»<br />

Zustand herstellen muss.<br />

● welche Einbauten, Anpassungen der neue<br />

Mieter auf seine Rechnung übernimmt, und<br />

welche Verpflichtungen und Kosten bei einer<br />

(frühzeitigen) Vertragsauflösung dem<br />

Mieter überbunden werden können,<br />

● welche Anpassungen, Umbauten, Renovationen<br />

der Eigentümer übernimmt, und<br />

welche finanzielle Verpflichtungen der Mieter<br />

gegenüber dem Eigentümer bei einer<br />

(frühzeitigen) Vertragsauflösung damit eingeht,<br />

● wer die Instandstellungsarbeiten (Herstellung<br />

des ursprünglichen Zustandes) nach<br />

einem langjährigen Mietverhältniss übernimmt.<br />

● In grösseren Geschäftshäusern bestehen<br />

oft sog. Hausdienste (Abwart, Hauspost,<br />

Unterhalt- und Reinigungsdienst, Empfang<br />

und Telephonvermittlung, Kantine und ä.<br />

m.). Diese Dienstleistungen werden durch<br />

die Hausverwaltung/ Eigentümer oder<br />

durch den Hauptmieter organisiert. Sie fallen<br />

nicht unter den (mietrechtlichen) Begriff<br />

der Nebenkosten und sollen deshalb im<br />

voraus genau besprochen und schriftlich<br />

festgehalten werden, wer diese Kosten<br />

übernimmt.<br />

● Typische Beispiele sind:<br />

● Zahnarztpraxis mit viel Installationen nach<br />

dem plötzlichen Ableben <strong>eines</strong> älteren<br />

Zahnarztes.<br />

● Insolvenz des Mieters einer Gewerbeliegenschaft,<br />

die speziell für ihn umgebaut<br />

wurde.<br />

● Verhalten des Eigentümers bei grosser<br />

Nachfrage oder grossem Überangebot in<br />

der Region.<br />

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