Der Abschluss eines Mietvertrages - Mieterverband
Der Abschluss eines Mietvertrages - Mieterverband
Der Abschluss eines Mietvertrages - Mieterverband
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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
<strong>Der</strong> <strong>Abschluss</strong> <strong>eines</strong> <strong>Mietvertrages</strong><br />
Dieses Merkblatt soll helfen, beim <strong>Abschluss</strong> <strong>eines</strong> <strong>Mietvertrages</strong> die<br />
Konsequenzen der einzelnen vertraglichen Abmachungen zu erkennen. Es<br />
ist nicht als umfassendes Nachschlagewerk zu sämtlichen mietrechtlichen<br />
Fragen gedacht 1 .<br />
1. Vor Vertragsabschluss<br />
Was muss der Vermieter über mich wissen?<br />
Welche Auskünfte zur Person des Mieters oder der Mieterin ein Vermieter verlangen<br />
darf, ist sehr umstritten. Selbstverständlich sind dem Vermieter alle Angaben,<br />
die ganz direkt mit dem Vertragsabschluss zu tun haben, zu machen:<br />
Name, Zivilstand (verheiratet bzw. unverheiratet), Adresse, Anzahl der MitbewohnerInnen,<br />
Kinderzahl und evtl. Haustiere. Schwieriger wird es jedoch wenn<br />
Angaben wie «Arbeitgeber» oder «Einkommen» gemacht werden sollen. <strong>Der</strong><br />
Vermieter darf sich jedoch ein Bild darüber machen, ob das Einkommen ausreicht,<br />
um ohne Not die Miete zu bezahlen.<br />
<strong>Der</strong> Datenschutzbeauftragte hat dazu «Empfehlungen» erlassen (siehe Anhang).<br />
Werden trotz dieser «Empfehlungen» solche ausgeschlossenen Fragen<br />
gestellt, so muss der Mieter oder die Mieterin, welche diese nicht wahrheitsgetreu<br />
beantwortet, mit keinen Nachteilen rechnen. Wird das Ausfüllen <strong>eines</strong> ellenlangen<br />
Fragebogens mit Auskünften verlangt, die weit in die Privatsphäre<br />
des Wohnungssuchenden eingreifen, so ist grösste Vorsicht angebracht: bei<br />
solchen Vermietern ist auch später mit einem sehr «umsorgten» Mietverhältnis<br />
zu rechnen.<br />
Zu was verpflichtet das Ausfüllen <strong>eines</strong> Bewerbungsformulars?<br />
Wer ein Bewerbungsformular ausfüllt und einreicht, geht keine Verpflichtung<br />
ein, die Wohnung tatsächlich zu mieten. Er bekundet damit lediglich sein Interesse,<br />
die genauen Vertragsbedingungen zu erfahren und mit dem Vermieter in<br />
Verhandlungen zu treten. Auch diese Verhandlungen bleiben bis zum <strong>Abschluss</strong><br />
<strong>eines</strong> <strong>Mietvertrages</strong> unverbindlich und lösen keine Entschädigungsforderungen<br />
aus, wenn der Vertrag nicht unterschrieben wird.<br />
Selbst wenn auf dem Bewerbungsformular ein Hinweis angebracht ist, dass<br />
eine spätere Nichtunterzeichnung des Vertrages den Vermieter zu einer Umtriebsentschädigung<br />
berechtige, ist ein solcher Hinweis unbeachtlich: <strong>Der</strong> Mietinteressent<br />
muss selbstverständlich den genauen Vertragsinhalt zuerst kennen,<br />
bevor er weis, ob er den Vertrag unterzeichnen will.<br />
Eine Umtriebsentschädigung ist höchstens denkbar, wenn der Mietinteressent<br />
durch sein Verhalten (z.B. mehrmaliges schriftliches beteuern, dass er<br />
diese Wohnung auf jeden Fall und zu jeder Bedingung nehmen würde) dem<br />
Vermieter weitergehende Umtriebe verursacht und später in treuwidriger Weise<br />
den Vertrag nicht unterzeichnet.<br />
1<br />
Die Broschüren des Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong>es behandeln jeweils einzelne<br />
mietrechtliche Themen, mit denen Mieterinnen und Mieter häufig konfrontiert werden.<br />
So können diese ohne grosse finanzielle Aufwendungen ihr aktuelles Problem lösen.<br />
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Aus Gründen der Einfachheit spricht dieses Merkblatt teils von Mieterinnen und teils<br />
von Mietern. Selbstverständlich sind damit jeweils immer beide Geschlechter gemeint.<br />
1<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
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www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
Wann soll ich meine alte Wohnung kündigen?<br />
Eine ausgesprochene Kündigung kann nicht einseitig zurückgezogen werden:<br />
Kündigen Sie deshalb nie, bevor nicht ganz klar ist, dass Sie auf den Kündigungstermin<br />
bereits eine neue Bleibe haben. Auch die Freude über eine (erst)<br />
zugesagte neue Wohnung sollte nicht zur voreiligen Kündigung verführen: Die<br />
Wohnung ist Ihnen erst sicher, wenn Sie einen von beiden Parteien unterzeichneten<br />
Mietvertrag in den Händen haben.<br />
Stellen Sie auch sicher, dass Ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber<br />
dem Vermieter ihrer alten Wohnung rechtzeitig gelöst werden können. Auch<br />
wenn Sie ihrem bisherigen Vermieter eine ganze Reihe von Nachfolgemietern<br />
gemeldet haben, sind Sie aus der Mietzahlungspflicht erst auf jenen Zeitpunkt<br />
entbunden, auf den einer dieser Nachfolgemieter mit dem Vermieter einen Vertrag<br />
tatsächlich abgeschlossen hat. Ein Nachfolgemieter, welcher Ihnen gegenüber<br />
eine Erklärung unterzeichnet hat, dass er bereit sei, Ihre Wohnung zu<br />
übernehmen, hat sich noch zu nichts verpflichtet. Erst wenn er (und der Vermieter)<br />
einen neuen Vertrag unterzeichnet hat, sind Sie sicher, auf welchen<br />
Zeitpunkt Sie aus den (alten) vertraglichen Verpflichtungen entlassen sind.<br />
2. Was beim <strong>Abschluss</strong> des Vertrages zu beachten ist<br />
Mietvertrag und Mietvertragsformulare<br />
Mit der Unterzeichnung <strong>eines</strong> <strong>Mietvertrages</strong> anerkennen beide Parteien, dass<br />
sie eine Mietwohnung nach den Regeln des geltenden Mietrechtes zur Wohnnutzung<br />
überlassen bzw. mieten. Das Mietrecht beschreibt in den meisten Fällen<br />
zwingend, welche Rechte und Pflichten Vermieter und MieterInnen gegenüber<br />
dem andern haben. Entscheidend ist also nicht so sehr, was in einem<br />
Mietvertrag steht, sondern das, was das Mietrecht vorschreibt. Es genügt,<br />
wenn sich die Parteien über Mietobjekt und Mietzins irgendwie einigen, sei es<br />
mündlich oder schriftlich. Trotzdem ist es empfehlenswert, in einem ausführlichen,<br />
schriftlichen Vertrag alle Abmachungen festzuhalten.<br />
Meist wird dazu ein Vertragsformular verwendet. Solche werden in der Regel<br />
von den Vermieterorganisationen oder vom MieterInnenverband herausgegeben.<br />
Grosse Verwaltungen verfügen oft über eigene Formulare. Zudem haben<br />
sich in verschiedenen Kantonen die MieterInnenverbände und Vermieterorganisationen<br />
auf einen gemeinsamen (paritätischen) Mietvertrag geeinigt.<br />
Die verschiedenen Formulare unterscheiden sich vor allem in der Ausführlichkeit.<br />
In den Verträgen der Vermieterorganisationen werden meist die Pflichten<br />
der Mieterinnen und Mieter hervorgehoben. Oft findet man darin auch Formulierungen,<br />
welche den Mieter schlechter stellen, als das Mietrecht zulässt.<br />
Solche Bestimmungen sind nichtig und können getrost unterschrieben werden.<br />
Die Vertragsformulare, welche vom Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong> oder gemeinsam<br />
von den Vermieter- und Mieterorganisationen herausgegeben werden,<br />
orientieren sich in erster Linie am Mietrecht. Hier sind meist Bereiche<br />
festgehalten, welche in der Praxis am häufigsten zu Problemen führen .<br />
ACHTUNG<br />
IST DER MIETVERTRAG UNTERSCHRIEBEN, SO KANN NUR NOCH IN AUSNAHMEFÄLLEN<br />
(WENN Z.B. ABSICHTLICHE TÄUSCHUNG DURCH EINE DER VERTRAGSPARTEIEN VORLIEGT) EIN-<br />
SEITIG DAVON ZURÜCKGETRETEN WERDEN. WENN MAN NICHT ABSOLUT SICHER IST, DASS MAN<br />
EINE WOHNUNG ZU DEN ANGEBOTENEN BEDINGUNGEN MIETEN WILL, SOLLTE DESHALB EINE<br />
BEDENKFRIST VERLANGT WERDEN. VORSICHT IST ANGEBRACHT, WENN DER VERMIETER DIES<br />
ABLEHNT.<br />
AUCH IN ZEITEN DER WOHNUNGSNOT ODER BEI PERSÖNLICHER NOTLAGE SOLLTE NIE EIN<br />
VERTRAG MIT EINEM ZU HOHEN MIETZINS UNTERZEICHNET UND AUF DIE ERFOLGREICHE AN-<br />
FECHTUNG DES ANFANGSMIETZINSES GEHOFFT WERDEN: ZU UNSICHER IST DER AUSGANG EI-<br />
NES SOLCHEN VERFAHRENS (S. ABSCHNITT «ANFECHTUNG DES ANFANGSMIETZINSES»).<br />
2<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
Die Teile des <strong>Mietvertrages</strong><br />
Gesetz und Verordnung bilden die Grundlage jedes <strong>Mietvertrages</strong>. Diese Bestimmungen<br />
sind im Obligationenrecht (OR) in den Artikeln 253 bis Artikel 274<br />
festgehalten. Zudem sind in der «Verordnung über die Miete und Pacht von<br />
Wohn- und Geschäftsräumen» (VMWG) weitere detaillierte Ausführungsbestimmungen<br />
zu finden. Leider kann man hier nicht abschliessend nachlesen,<br />
was in jedem Fall Recht ist. Viele Fragen werden im Laufe der Zeit durch Gerichtsentscheide<br />
beantwortet und führen teilweise zu einer Praxis, welche für<br />
den juristischen Laien nicht mehr im Gesetzestext zu erkennen ist.<br />
Die Allgemeinen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen<br />
Diese sind oft Bestandteil des <strong>Mietvertrages</strong>. In den «Geschäftsbedingungen»<br />
werden verschiedene wichtige Punkte des Mietverhältnisses geregelt, sei es<br />
indem Artikel aus dem Gesetz oder der Verordnung anders formuliert erscheinen<br />
oder dass z.B. festgehalten wird, in welchem Umfange der Mieter oder die<br />
Mieterin für den «kleinen Unterhalt» selbst aufkommen muss. Bestimmungen in<br />
diesen Geschäftsbedingungen sind nur soweit gültig, als sie den Mieter oder<br />
die Mieterin nicht schlechter stellen, als das Gesetz vorsieht.<br />
ACHTUNG<br />
DER SOGENANNTE «KLEINE UNTERHALT» UMSCHREIBT REPARATUREN, WELCHE DIE<br />
MIETERSCHAFT SELBER VORNEHMEN KANN UND GRÖSSERE BETRÄGE (CA. FR. 100.-- BIS FR.<br />
150.--) NICHT ÜBERSCHREITEN. DIESE KOSTEN SIND VON DER MIETERSCHAFT ZU ÜBERNEH-<br />
MEN.<br />
OFT IST JEDOCH IN DEN «ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN» DIESER «KLEINE UNTER-<br />
HALT» STARK AUSGEWEITET, INDEM VERSCHIEDENE HÄUFIGE - ZUM TEIL KOSTSPIELIGE - RE-<br />
PARATUREN DER MIETERSCHAFT ÜBERTRAGEN WERDEN (Z.B. KÖNNEN REPARATUREN AN MO-<br />
DERNEN BATTERIEN OHNE WEITERES FR. 200.--- ÜBERSTEIGEN). AUCH ALLGEMEINE FESTLE-<br />
GUNGEN WIE «REPARATUREN IM UMFANGE VON 2% DES JAHRESMIETZINSES» BEDEUTEN,<br />
DASS Z.B. IN EINER WOHNUNG MIT EINEM MONATSMIETZINS VON FR. 2.000.-- SÄMTLICHE RE-<br />
PARATUREN BIS FR. 480.-- DURCH DIE MIETERSCHAFT ÜBERNOMMEN WERDEN SOLLEN. OB<br />
SOLCHE HOHEN KOSTEN DER MIETERSCHAFT ALS «KLEINER UNTERHALT» ÜBERBÜRDET WER-<br />
DEN KÖNNEN IST RECHTLICH ZWAR SEHR FRAGLICH. WENN SIE EINEN SOLCHEN VERTRAG UN-<br />
TERZEICHNET HABEN, IST MIT ERHEBLICHEN SCHWIERIGKEITEN ZU RECHNEN, WENN SOLCHE<br />
REPARATUREN ANFALLEN.<br />
DASSELBE GILT FÜR VERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN, WELCHE DIE MIETERSCHAFT ZUR<br />
ÜBERNAHME DIVERSER SERVICE-ABONNEMENTSGEBÜHREN (FÜR INDIVIDUELLE WASCHMA-<br />
SCHINEN, GESCHIRRWASCHAPPARATE ETC.) VERPFLICHTEN. AUCH SOLCHE KOSTENÜBER-<br />
WÄLZUNGEN SPRENGEN DEN EIGENTLICHEN RAHMEN DES »KLEINEN UNTERHALTS«.<br />
Lesen Sie die »allgemeinen Bedingungen» aufmerksam durch. Insbesondere<br />
unter den Stichworten «Gebrauch der Mietsache» oder «Erneuerungsarbeiten<br />
und bauliche Änderungen" etc. sind oft Ausführungen zu finden, welche Sie<br />
im Laufe der Mietzeit einengen können. Lassen Sie sich sicherheitshalber bereits<br />
beim Vertragsabschluss bestätigen, dass Sie z.B. bestimmte Einbauten<br />
später vornehmen dürfen und lehnen Sie stark einengende Belegungsvorschriften<br />
ab, wenn Sie daran denken, später weitere MitbewohnerInnen aufzunehmen.<br />
Die Hausordnung<br />
Auch eine Hausordnung kann als Bestandteil des Vertrages bezeichnet werden.<br />
Hier ist der tägliche Umgang im Hause selbst beschrieben: wer darf wann<br />
waschen, bis wann darf mit welchen Instrumenten gespielt werden usw. Die<br />
Hausordnung versucht also, ein ungestörtes Verhältnis unter den Mieterinnen<br />
und Mietern sicherzustellen. Auch hier gilt: keine Bestimmung darf die Mieterschaft<br />
übermässig einschränken.<br />
ACHTUNG<br />
WENN DIE «ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN» VIELE PUNKTE AUFWEISEN,<br />
WELCHE DIE MIETERSCHAFT STARK EINSCHRÄNKEN WOLLEN, UND WENN DIE HAUSORDNUNG<br />
ALLZU DETAILLIERT IN DIE PRIVATSPHÄRE DER MIETERINNEN UND MIETER EINGREIFEN WILL,<br />
IST BEI DER UNTERZEICHNUNG DES MIETVERTRAGS VORSICHT ANGEBRACHT. ERKUNDIGEN<br />
3<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
SIE SICH ZUERST BEI ANDERN MIETERN IN DIESER LIEGENSCHAFT, WIE DAS VERHÄLTNIS ZWI-<br />
SCHEN VERMIETERSCHAFT UND MIETERSCHAFT TATSÄCHLICH IST.<br />
Das eigentliche Vertragsformular<br />
Das eigentliche Mietvertrags-Formular ist in der Regel in verschiedene Rubriken<br />
unterteilt, die beim Vertragsabschluss ausgefüllt werden:<br />
Die Vertragsparteien<br />
Hier wird festgehalten, wer Vermieter oder Vermieterin ist und wer allenfalls die<br />
Verwaltung der Liegenschaft besorgt. Die Verwaltungsfirma ist meist durch<br />
einen Verwaltungsvertrag von der Vermieterschaft beauftragt, alle Belange der<br />
Liegenschaftenverwaltung weitgehend in eigener Kompetenz (oder dem im<br />
Verwaltungsvertrag beschriebenen Umfang) zu regeln. Die Mieterin oder der<br />
Mieter wird also in erster Linie mit der beauftragten Verwaltungsfirma Kontakt<br />
haben. Immer kann jedoch die Vermieterschaft auf die Verwaltungsausübung<br />
durch die beauftragte Firma Einfluss nehmen. Im Streitfalle zwischen Verwaltung<br />
und Mieterschaft kann es sich lohnen, sich mit einem korrekten Schreiben<br />
direkt an die Hauseigentümer zu wenden und diese zu bitten, der Verwaltung in<br />
der umstrittenen Sache ein anderes Verhalten vorzuschreiben.<br />
Unter der Rubrik «Vertragsparteien» wird im weiteren festgehalten, wer Mieter<br />
oder Mieterin ist. Bei einer Familienwohnung werden heute in der Regel<br />
(aber nicht zwingend) beide Ehepartner aufgeführt; bei einer Mitmiete sind die<br />
Namen der Solidarpartner (Konkubinatspartner, WG-Mitglieder, Mitmieter usw.)<br />
zu nennen.<br />
Die (Haupt)-Wohnung <strong>eines</strong> Ehepaares (mit oder ohne Kinder) gilt als Familienwohnung.<br />
Ein Familienwohnungsvertrag muss immer von beiden Ehepartnern<br />
gekündigt werden. <strong>Der</strong> Vermieter muss die Kündigung des Vertrages<br />
getrennt beiden Ehepartner zustellen.<br />
Wird die Wohnung von Unverheirateten oder von einer WG gemietet,<br />
muss folgendes bedacht werden: Unterschreibt nur ein Mieter oder eine Mieterin<br />
den Vertrag, so ist diese gegenüber der Vermieterschaft alleinig und zu<br />
hundert Prozent verantwortlich. Sie hat jedoch auch gegenüber den andern<br />
Mietern und Mieterinnen weitgehende Rechte; insbesondere kann sie im Rahmen<br />
der Kündigungsbestimmungen den andern Mitbewohnern kündigen.<br />
Unterzeichnen den Vertrag beide oder mehrere Mieterinnen und Mieter, haften<br />
gegenüber der Vermieterschaft alle solidarisch. Dies bedeutet, dass der<br />
Vermieter z.B. jeden einzelnen Mieter für die gesamte Mietzinsforderung haftbar<br />
machen kann, auch wenn die Mieter intern eine Aufteilung der Mieten abgemacht<br />
haben (dies auch dann, wenn ein Mieter gar nicht mehr in dieser<br />
Wohnung wohnt und sein Austritt aus dem Mietvertrag nicht vom Vermieter<br />
bestätigt wurde).<br />
Oft ist der Vermieter daran interessiert, dass der Vertrag von allen oder<br />
mehreren Mit-Mieterinnen und Mit-Mietern unterzeichnet wird. Will nun eine<br />
Mitbewohnerin oder ein Mitbewohner ausziehen und nicht weiter für Mietzins<br />
oder andere Forderungen gegenüber dem Vermieter haften, so ist dies nur<br />
möglich, wenn alle gemeinsam den Vertrag kündigen. Möchten die anderen<br />
Personen weiter in dieser Wohnung bleiben, so müsste der Vermieter in diesem<br />
Falle bereit sein, mit den übriggebliebenen Mieterinnen und Mietern einen<br />
neuen Vertrag abzuschliessen resp. den Vertrag fortzusetzen.<br />
VORSCHLAG<br />
IST BEREITS KLAR, DASS - Z.B. IN EINER WOHNGEMEINSCHAFT - HÄUFIG WECH-<br />
SELNDE PERSONEN WOHNEN WERDEN, DER VERMIETER ABER AUF MEHREREN HAFTENDEN<br />
BESTEHT, KANN EIN PASSUS IN DEN VERTRAG, DER DANN NUR VON JENER PERSON UNTER-<br />
ZEICHNET WIRD, DIE VORAUSSICHTLICH AM LÄNGSTEN IN DER WOHNUNG VERBLEIBT, AUFGE-<br />
NOMMEN WERDEN:<br />
«Die Mieterin (oder der Mieter) verpflichtet sich, dem<br />
Vermieter eine (oder mehrere) solvente Personen zu<br />
4<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
melden, welche sich unterschriftlich verpflichten, solidarisch<br />
gegenüber dem Vermieter für allfällige Forderungen<br />
aus dem Mietverhältnis zu haften.»<br />
Ein solcher Passus kann auch vorgeschlagen werden, wenn der Vermieter<br />
glaubt, z.B. eine Schülerin oder ein Student sei nicht in der Lage, die Mietzinsverpflichtungen<br />
regelmässig zu erfüllen. Damit besteht die Möglichkeit, dass<br />
z.B. die Eltern eine Haftungserklärung unterzeichnen.<br />
Einfacher ist allerdings, wenn der Mietvertrag für eine WG nur von einer<br />
(oder möglichst wenigen) Personen unterzeichnet wird. In diesem Falle sind die<br />
weiteren Bewohnerinnen und Bewohner Untermieterinnen und Untermieter .<br />
Die Mietsache<br />
Hier wird festgehalten, welche Wohnung und allfällige weitere Räumlichkeiten<br />
zur Mietsache gehören, zu welchem Zwecke sie benutzt werden sollen und<br />
welche gemeinsamen Einrichtungen mitbenutzt werden können.<br />
Werden neben der Wohnung im gleichen Vertrag noch weitere Räumlichkeiten<br />
gemietet, unterliegen diese den gleichen Mietzins- und Kündigungsbestimmungen<br />
usw. wie die Wohnung selbst. Muss eine Nebenräumlichkeit (z.B.<br />
Garage) mitgemietet, obwohl diese nicht benötigt wird, sollte vertraglich festgehalten<br />
werden, dass dieser Nebenraum weitervermietet werden darf.<br />
Auch Räume zur Mitbenützung (wie Waschküche, gemeinsame Bastelräume,<br />
Wäschehängeplatz, Trocken- , Estrich- und Kellerräume usw.) sollten in<br />
diesem Vertragsteil ebenfalls klar und genau aufgeführt werden. Allgemeine<br />
Formulierungen wie z.B. «Abstellgelegenheit» anstelle von «Estrichraum, 3.<br />
Abteil, links» sollten abgelehnt werden.<br />
Werden weitere Räumlichkeiten in einem separaten Vertrag zugemietet, so<br />
können diese auch separat gekündigt werden. Sind Sie z.B. zwingend auf eine<br />
Garage angewiesen, so sollten Sie darauf achten, dass diese als Teil Ihres<br />
Wohnungsmietvertrages aufgeführt ist. Nur so ist sichergestellt, dass Ihnen<br />
während der Mietdauer der Wohnung auch die Garage zur Verfügung steht.<br />
Betreffend dem Mietzins von zusätzlich gemieteten Räumlichkeiten gelten dieselben<br />
Bestimmungen wie für die Wohnung. So steht Ihnen z.B. auch für die<br />
Garage das Recht auf Mietzinssenkung bei Hypothekarzinsabschlägen zu.<br />
Mietbeginn, Mietdauer und Kündigung<br />
Normalerweise sind Mietbeginn und Einzugstermin identisch. Fällt jedoch der<br />
Mietbeginn auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag ist der Einzugstermin erst<br />
am nächstfolgenden Werktag.<br />
Dauer des Vertrages: Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, einen Vertrag auf<br />
unbestimmte oder feste Mietdauer abzuschliessen:<br />
Die meisten Mietverträge werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.<br />
Dies bedeutet, dass solche Verträge jederzeit unter Einhaltung der<br />
Kündigungsfrist auf den vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungstermin (s.<br />
unten) geändert oder (von beiden Parteien) gekündigt werden können. Möglich<br />
ist bei einem solchen Vertrag der Hinweis, dass er erstmals auf einen<br />
bestimmten Termin gekündigt werden kann.<br />
ACHTUNG<br />
EIN SOLCHER «ERSTMALIGER KÜNDIGUNGSTERMIN» KANN VOR- UND NACHTEILE<br />
HABEN: EINERSEITS KANN BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT VOM VERMIETER WEDER GEKÜNDIGT<br />
NOCH DER MIETZINS ANGEHOBEN WERDEN, ANDERERSEITS SIND ABER AUCH DIE MIETERINNEN<br />
BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT FEST AN DEN VERTRAG GEBUNDEN. IST MAN ALSO NICHT SICHER, OB<br />
MAN IN DIESER WOHNUNG TATSÄCHLICH MINDESTENS BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT BLEIBEN<br />
WILL, SOLLTE DIESER «ERSTMALIGE KÜNDIGUNGSTERMIN» NICHT ALLZUWEIT VOM MIETBEGINN<br />
ENTFERNT SEIN. VOR ALLEM BEI TEUREN ODER NUR SCHWER VERMIETBAREN WOHNUNGEN<br />
WIRD VON VERMIETERSEITE IMMER WIEDER VERSUCHT, IM VERTRAG EINE LANGE FRIST BIS<br />
ZUR ERSTMALS MÖGLICHEN KÜNDIGUNG FESTZUHALTEN. WILL DER MIETER VOR ERREICHEN<br />
DIESER FRIST DIE WOHNUNG VERLASSEN, KANN ER ZWAR DEN «VORZEITIGEN AUSZUG» IN<br />
5<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
ANSPRUCH NEHMEN, ER WIRD JEDOCH MÜHE HABEN, DEN DAZU NOTWENDIGEN<br />
NACHFOLGEMIETER ZU FINDEN, WELCHER IN DEN VERTRAG ZU SOLCHEN BEDINGUNGEN<br />
EINSTEIGEN WILL.<br />
Die zweite Variante ist der Vertrag mit einer festen Mietdauer. Dabei wird<br />
festgelegt, wann der Vertrag automatisch endet. Diese Verträge haben - sofern<br />
nichts anderes vertraglich vereinbart wurde (s. unten) - den Vorteil, dass im<br />
Laufe der Mietdauer der Mietzins nicht erhöht (allerdings auch nicht gesenkt)<br />
werden kann. Möchte man eine solche Wohnung über die feste Mietdauer hinaus<br />
mieten, ist darauf zu achten, dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen<br />
wird, wie dieser nach Ablauf der festen Mietdauer verlängert werden<br />
kann (Option).<br />
VORSCHLAG<br />
FÜR EINE OPTIONSKLAUSEL:<br />
«<strong>Der</strong> Mieter ist berechtigt, mindestens 3 Monate vor<br />
Ablauf der festen Mietdauer die Vertragsverlängerung<br />
um (evtl. höchstens) weitere ... (Monate/Jahre) zu<br />
verlangen.»<br />
Ein auf mindestens drei Jahre abgeschlossener Vertrag kann zudem Bestimmungen<br />
über eine feste Form der Mietzinsanpassung (Staffelmiete) enthalten.<br />
Ein auf mindestens fünf Jahre abgeschlossener Vertrag kann Bestimmungen<br />
über eine indexierte Mietzinsentwicklung enthalten (indexierter Mietvertrag).<br />
Siehe dazu die entsprechenden Ausführungen im Kapitel «<strong>Der</strong> Mietzins»<br />
unter «Besondere Arten der Mietzinsfestlegung».<br />
Kündigungsbestimmungen<br />
Die Kündigungsfrist beschreibt jenen Zeitraum, der (von beiden Vertragsparteien)<br />
eingehalten werden muss, damit eine Kündigung auf den Kündigungstermin<br />
wirksam werden kann. (Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt die Kündigung<br />
automatisch auf den nächsten Kündigungstermin). Die gesetzliche Mindest-Kündigungsfrist<br />
für Wohnräume beträgt 3 Monate (möblierte Einzelzimmer:<br />
2 Wochen, Geschäftsräume: 6 Monate). Die Kündigung durch den Vermieter<br />
muss auf einem amtlichen Formular erfolgen und auf Begehren des Mieters<br />
begründet werden. Die Kündigung durch den Mieter hat mit eingeschriebenem<br />
Brief zu erfolgen. Allfällige MitmieterInnen müssen die Kündigung mitunterzeichnen.<br />
Im Falle einer Familienwohnung müssen beide Ehegatten gemeinsam<br />
kündigen; der Vermieter muss eine Kündigung mit separater Post beiden<br />
Ehegatten zustellen.<br />
<strong>Der</strong> Kündigungstermin ist jener Zeitpunkt, auf den ein Vertrag ordentlich<br />
gekündigt werden kann. Es ist möglich, Kündigungstermine auf jeden Zeitpunkt<br />
festzulegen, üblich sind jedoch Monatsendtermine (ausser der 31. Dezember).<br />
Vielfach werden jedoch die ortsüblichen Termine 2 vertraglich festgelegt, welche<br />
auch automatisch gelten, wenn keine Kündigungstermine vereinbart werden.<br />
Um von vorneherein Klarheit zu schaffen, sollten jedoch die Kündigungstermine<br />
im Vertrag aufgeführt sein.<br />
ACHTUNG<br />
DIE MONATLICHEN KÜNDIGUNGSTERMINE HABEN FÜR DIE MIETER DEN VORTEIL,<br />
DASS SIE KURZFRISTIGER KÜNDIGEN KÖNNEN, WENN EINE NEUE WOHNUNG GEFUNDEN WURDE<br />
UND SIE NICHT AUF DEN «VORZEITIGEN AUSZUG» AUSWEICHEN MÜSSEN, WELCHER UNTER<br />
UMSTÄNDEN MIT ERHEBLICHEN KOSTEN FÜR DIE AUSZIEHENDE MIETERSCHAFT VERBUNDEN<br />
IST. DER NACHTEIL DIESER MONATLICHEN KÜNDIGUNGSTERMINE IST, DASS NATÜRLICH AUCH<br />
2<br />
Die ortsüblichen Kündigungstermine sind in der Schweiz von Kanton zu Kanton, z.T.<br />
von Region zu Region verschieden. Auskunft über die ortsüblichen Kündigungstermine<br />
erhalten Sie bei der Schlichtungsbehörde (Mietamt), welche für die Gemeinde am<br />
Ort der Wohnung zuständig ist. Angaben finden Sie auch unter<br />
http://www.mietrecht.ch (unter „Schlichtungsbehörde“).<br />
Ortsübliche Kündigungstermine spielen dann eine Rolle, wenn im Vertrag keine Kündigungstermine<br />
genannt oder auf die ortsüblichen Termine verwiesen wird. Nicht zutreffend<br />
ist die weitverbreitete Meinung, dass neuerdings auf jedes Monatsende gekündigt<br />
werden könne. Das neue Mietrecht erlaubt lediglich, solche monatlichen<br />
Kündigungstermine festzulegen.<br />
6<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
DER VERMIETER AUF JEDES MONATSENDE KÜNDIGEN UND INSBESONDERE DEN MIETZINS<br />
RASCHER ERHÖHEN KANN.<br />
<strong>Der</strong> Mietzins<br />
In der Regel wird hier der monatliche Mietzins festgehalten. Es sind allerdings<br />
auch andere Festlegungen wie Quartalszins, Jahreszins usw. denkbar. <strong>Der</strong><br />
(Brutto)-Mietzins setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:<br />
1. Netto-Mietzins<br />
<strong>Der</strong> Netto-Mietzins wird in der Regel als Monatsmiete in Franken festgehalten.<br />
Oft wird dieser separat für die Wohnung, die Garage (oder den Abstellplatz)<br />
sowie eventuelle weitere gemietete oder zur Mitbenützung angebotene Räumlichkeiten<br />
aufgeführt. Ist nur ein Betrag genannt, bezieht sich dieser auf alle im<br />
Abschnitt «Mietsache» des Vertrages aufgeführten Räume.<br />
Spätere Mietzinsveränderungen beziehen sich (soweit sie nicht die Nebenkosten<br />
betreffen) immer auf diese Netto-Miete und können für die verschiedenen<br />
gemieteten Räumlichkeiten, sofern diese separat aufgeführt sind, unterschiedlich<br />
ausfallen (s. dazu auch unter "Die Mietzins-Berechnungsgrundlagen").<br />
2. Heiz- und Nebenkosten<br />
Die Nebenkosten (Kosten für Heizung, Warmwasser, Wasser- und Abwasserkosten,<br />
Radio/TV, Hauswartung usw.) werden meist in diesem Vertragsabschnitt<br />
aufgeführt. Hinweise auf Nebenkosten finden sich jedoch oft auch in<br />
den «Geschäftsbedingungen» zum Mietvertrag. Dies ist jedoch nur dann zulässig,<br />
wenn sie klar spezifiziert sind. Grundsätzlich sind Nebenkosten nämlich<br />
nur geschuldet, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt sind. Die Zahlung<br />
der Nebenkosten kann als sogenannte «Akontozahlung» oder als «Pauschale»<br />
vereinbart werden:<br />
Bei der Akontozahlung bezahlt der Mieter (meist monatlich mit der Miete)<br />
eine regelmässige, gleichbleibende Summe. Über diese Zahlungen wird jeweils<br />
jährlich (meist bis Mitte des auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahres) abgerechnet.<br />
Dabei hat der Mieter das Recht die aufgelaufenen Kosten zu überprüfen.<br />
Wurde zuviel bezahlt, erhält er diese Summe zurück; reichen die geleisteten<br />
Akontozahlungen nicht aus, so muss die Differenz nachbezahlt werden.<br />
Im Vertrag sollte ein Stichtag festgelegt werden, auf den sich der Vermieter<br />
verpflichtet, die Heiz- und Nebenkostenabrechnung zu erstellen.<br />
ACHTUNG<br />
OFT WERDEN - VOR ALLEM BEI TEUREN WOHNUNGEN - DIE AKONTOZAHLUNGEN<br />
SEHR NIEDRIG ANGESETZT, UM DEN EINDRUCK EINER TIEFEN BRUTTOMIETE ZU VERMITTELN.<br />
SPÄTESTENS BEI DER ERSTEN ABRECHNUNG MÜSSEN JEDOCH NAMHAFTE BETRÄGE NACHBE-<br />
ZAHLT WERDEN. ALS RICHTLINIE KANN GELTEN: FÜR HEIZUNGS- UND NORMALE NEBENKOSTEN<br />
SOLLTE DIE MONATLICHE AKONTOZAHLUNG FR. 70.- + FR. 20.- PRO ZIMMER NICHT UNTER-<br />
SCHREITEN.<br />
Über die pauschalen Nebenkostenzahlungen muss der Vermieter keine<br />
Abrechnung erstellen. Allerdings muss sich auch diese Pauschale an den tatsächlich<br />
entstandenen Kosten orientieren und kann nicht willkürlich festgelegt<br />
werden. Massstab für eine solche Nebenkosten-Pauschale ist der Durchschnitt<br />
der in den vergangenen drei Jahren entstandenen Kosten.<br />
Sind im Vertrag keine Heiz- und Nebenkosten aufgeführt, so sind diese im<br />
Mietzins inbegriffen.<br />
Besondere Arten der Mietzinsfestlegung<br />
Die Staffelmiete: In Verträgen, welche auf mindestens 3 Jahre fest abgeschlossen<br />
sind, können sogenannte Staffelmieten festgeschrieben werden.<br />
7<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
Dabei wird im voraus festgelegt, auf welchen Termin sich die Miete jährlich um<br />
wieviel erhöht. Dieser Betrag muss in Franken genau festgehalten sein.<br />
ACHTUNG STAFFELMIETVERTRÄGE HABEN DEN VORTEIL, DASS FÜR DIE FESTGELEGTE VER-<br />
TRAGSDAUER DIE MIETZINSENTWICKLUNG IM WESENTLICHEN BEKANNT IST, DA KEINE ANDEREN<br />
MIETZINSERHÖHUNGEN MEHR MÖGLICH SIND. ALLERDINGS KANN DER VERMIETER DIESE ER-<br />
HÖHUNGEN AUCH DANN EINFORDERN, WENN SEINE TATSÄCHLICHEN KOSTEN ABNEHMEN.<br />
SINKT ALSO DER HYPOTHEKARZINS, SO KANN DER MIETER KEINE MIETZINSSENKUNG VERLAN-<br />
GEN; ER MUSS SOGAR DIE VORGESEHENEN MIETZINSERHÖHUNGEN HINNEHMEN. STAFFELMIE-<br />
TEN WERDEN OFT BEI ERSTVERMIETUNG VON NEUBAUTEN FESTGELEGT, DA DIESE MANCHMAL<br />
IN DER ERSTEN ZEIT NICHT KOSTENDECKEND VERMIETET WERDEN KÖNNEN. IN DIESEM FALLE<br />
VERSUCHT DER VERMIETER IM LAUFE DER ZEIT, MIT DEN GESTAFFELTEN MIETZINSERHÖHUN-<br />
GEN EINE KOSTENDECKENDE BZW. GEWINNBRINGENDE MIETE ZU ERREICHEN. DA ABER MIET-<br />
PREISE VON (TEUREN) NEUBAUWOHNUNGEN DURCHAUS AUCH SINKEN KÖNNEN, LÄUFT DER<br />
MIETER GEFAHR, DASS ER SPÄTER EINEN ÜBERRISSENEN MIETZINS BEZAHLEN MUSS ODER<br />
DASS ER - BEI VERÄNDERTER MARKTLAGE - KEINEN NACHFOLGEMIETER FINDEN WIRD, WENN<br />
ER IM LAUFE DER VERTRAGSDAUER DIE WOHNUNG VERLASSEN WILL.<br />
Eine Besonderheit des Staffelvertrages stellt ein Mietvertrag für eine mit Mitteln<br />
des Bundes gemäss dem «Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz»<br />
(WEG)» erstellte Wohnung dar. Hier steigen die Mieten alle zwei Jahre um einen<br />
im voraus bekannten Betrag an. Dieser Zahlungsplan wird vom Bundesamt<br />
für Wohnungswesen errechnet und festgelegt. Dem Mieter muss eine Mietzinsliste<br />
abgegeben werden, aus der die Mietzinsentwicklung für die nächsten Jahre<br />
ersichtlich ist. Diese kann vom Vermieter nicht abgeändert werden. WEG-<br />
Mietzinse können nicht vor der Schlichtungsbehörde angefochten werden.<br />
ACHTUNG DER VERMIETER VON WEG-WOHNUNGEN IST VERPFLICHTET, IHNEN DIE MIETZINS-<br />
LISTE AUSZUHÄNDIGEN. ZUDEM HAT ER DIE MÖGLICHKEIT, FÜR BESTIMMTE EINKOMMENS-<br />
GRUPPEN DIE SOGENANNTE ZUSATZVERBILLIGUNG ZU VERLANGEN, WELCHE DEN MIETZINS UM<br />
CA. WEITERE 10% VERBILLIGT .<br />
Eine weitere Besonderheit stellen die «durch eine Behörde überwachten»<br />
Mietzinse dar. Hier hat die öffentliche Hand den Erwerb oder die Erstellung der<br />
Liegenschaft in irgend einer Weise gefördert. Solche Mietzinse werden (nach<br />
kantonalen und kommunalen) Bestimmungen festgelegt und müssen durch die<br />
Behörden regelmässig überprüft werden. Auch solche Mieten können nicht vor<br />
den Schlichtungsbehörden angefochten werden.<br />
Die indexierte Miete: Bei Mietverträgen, welche auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen<br />
werden, ist auch die Index-Miete zulässig. Dabei wird festgehalten,<br />
um wieviel Prozent des Landesindexes der Konsumentenpreise der Mietzins<br />
jährlich angehoben werden kann. Diese Festlegung darf nicht höher als 100%<br />
der Teuerung (Landesindex) betragen.<br />
ACHTUNG DIE INDEXIERTE MIETE HAT FÜR DEN MIETER DEN VORTEIL EINER RELATIV AUSGE-<br />
GLICHENEN MIETZINSENTWICKLUNG, WEIL Z.B. BEI RASCHEM ANSTIEG DER HYPOTHEKARZIN-<br />
SEN DER VERMIETER DIE MIETE NICHT ÜBER DEN FESTGELEGTEN ANTEIL DES TEUERUNGSAN-<br />
STIEGS HINAUS ANPASSEN KANN. ALLERDINGS KANN DER MIETER AUCH HIER KEINE MIETZINS-<br />
SENKUNG VERLANGEN, WENN DIE KOSTEN (Z.B. HYPOTHEKARZINS) DES VERMIETERS SINKEN.<br />
OB EIN «NORMALER» MIETVERTRAG ODER EIN INDEXIERTER MIETVERTRAG FINANZIELLE VOR-<br />
TEILE BRINGT, KANN NUR DIE ZUKUNFT ZEIGEN. EINE INDEX-MIETE IST ALSO FÜR DEN VERMIE-<br />
TER UND FÜR DEN MIETER MIT EINIGEN UNBEKANNTEN VERBUNDEN. IST IM INDEXIERTEN MIET-<br />
VERTRAG NICHTS VERMERKT, SO KANN DER VERMIETER WÄHREND DER LAUFDAUER KEINE<br />
MIETZINSERHÖHUNGEN AUF GRUND VON WERTVERMEHRENDEN INVESTITIONEN VORNEHMEN.<br />
ALLERDINGS IST IN DEN MEISTEN FORMULARMIETVERTRÄGEN FESTGEHALTEN, DASS DIE<br />
ÜBERWÄLZUNG SOLCHER INVESTITIONEN MÖGLICH IST. IM FORMULARMIETVERTRAG DES MIE-<br />
TERINNENVERBANDES IST SIE AUF 10% DER JAHRESMIETE BESCHRÄNKT.<br />
VORSCHLAG<br />
MÖCHTEN SIE EINEN INDEXIERTEN ODER EINEN STAFFELMIETVERTRAG AB-<br />
SCHLIESSEN, IST IHNEN ABER EINE DREI- BZW. FÜNFJÄHRIGE VERTRAGSDAUER ZU LANG, BE-<br />
STEHT DIE MÖGLICHKEIT, FÜR DIE MIETERSEITE FRÜHERE KÜNDIGUNGSMÖGLICHKEITEN VOR-<br />
ZUSEHEN. EINE SOLCHE ABMACHUNG MUSS IM MIETVERTRAG FESTGELEGT WERDEN:<br />
8<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
«<strong>Der</strong> Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag unter Einhaltung<br />
einer dreimonatigen Kündigungsfrist erstmals<br />
auf den ......., und später jeweils auf Ende ...... zu<br />
kündigen».<br />
Die Mietzins-Berechnungsgrundlagen<br />
Unter diesem Punkt sollen die Grundlagen für die Festsetzung des Mietzinses<br />
aufgeführt werden. Dies sind vor allem:<br />
<strong>Der</strong> Stand des Hypothekarzinses, auf dem die Mietzinsberechnung basiert..<br />
Massgebend dafür war bis Herbst 2008 der Zinssatz für I. Hypotheken der örtlichen<br />
Kantonalbank. Ab Herbst 2008 gilt ein – vierteljährlich publizierter -<br />
Referenzzinssatz, der die durchschnittliche Verzinsung sämtlicher Hypotheken<br />
in der Schweiz darstellt.<br />
<strong>Der</strong> Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise. Dieser wird in sogenannten<br />
Punkten angegeben. <strong>Der</strong> jeweils aktuelle Stand des Konsumentenpreisindexes<br />
kann unter www.mieterverband.ch (MitrechtOnline – Landesindex)<br />
abgefragt und kontrolliert werden . Diese Zahl dient später dazu, den Mietzins<br />
mit dem Erhöhungsgrund «Ausgleich der Teuerung auf dem risikotragenden<br />
Eigenkapital» anzupassen. Dabei kann der Vermieter bis höchstens 40% der in<br />
der Zwischenzeit aufgelaufenen Teuerung auf den Netto-Mietzins schlagen.<br />
<strong>Der</strong> Stand der «allgemeinen Kosten»: Für die Teuerung der «allgemeinen<br />
Kosten» (Gebühren, laufender Unterhalt etc.) darf Ihnen der Vermieter jährlich<br />
eine bestimmte Pauschale 3 auf den Mietzins aufrechnen. Diese ist in den Kantonen<br />
bzw. je nach Region unterschiedlich. Sie beträgt 0.25% bis 0.5% der<br />
Nettomiete. In der Regel wird zur späteren Berechnung im Vertrag dazu festgehalten:<br />
„Die allgemeinen Kostensteigerungen sind abgegolten bis…“. Es ist<br />
dabei darauf zu achten, dass dieser Monat nicht weit vor dem Vertragsabschluss<br />
liegt – in der Regel ist es der Vormonat – weil sonst spätere Mietzinserhöhungen<br />
von diesem frühen Termin an berechnet werden.<br />
ACHTUNG<br />
SIND IM VERTRAG WEDER DER HYPOTHEKARZINSSTAND, DER STAND DER TEUE-<br />
RUNG NOCH DER STAND DER «ALLGEMEINEN KOSTEN» FESTGEHALTEN, SO WIRD ANGENOM-<br />
MEN, DASS DIE BEI VERTRAGSABSCHLUSS AKTUELLEN BEDINGUNGEN GRUNDLAGE DES VER-<br />
TRAGES BILDEN. DASSELBE GILT, WENN BEI DEN BERECHNUNGSGRUNDLAGEN TIEFERE HYPO-<br />
THEKARZINSSÄTZE ODER TIEFERE KOSTENSTÄNDE AUSGEWIESEN SIND, OHNE DASS DIES MIT<br />
EINEM KORREKTEN VORBEHALT BEGRÜNDET IST (S. UNTEN).<br />
<strong>Der</strong> Mietzins-Vorbehalt (Mietzins-Reserve)<br />
Mit dem Mietzins-Vorbehalt macht der Vermieter den Mieter darauf aufmerksam,<br />
dass der bei Vertragsabschluss ausgehandelte Mietzins aus seiner Sicht<br />
nicht auf dem aktuellen Stand ist. Ein solcher Mietzins-Vorbehalt muss in Franken<br />
oder Prozenten der Netto-Miete ausgewiesen werden. <strong>Der</strong> Vorbehalt kann<br />
nicht angefochten werden, da er vorerst lediglich eine Absichtserklärung des<br />
Vermieters darstellt, später die Miete anzupassen. Will der Vermieter später<br />
diesen Vorbehalt geltend machen, so muss er dafür eine Begründung liefern.<br />
<strong>Der</strong> Umfang und die Begründung dieser Mietzinserhöhung kann dann innerhalb<br />
von 30 Tagen bei der Schlichtungsstelle angefochten werden. Mögliche Begründungen<br />
für den Mietzinsvorbehalt sind:<br />
● Ungenügende Verzinsung des Eigenkapitals (mangelnde [Netto oder<br />
Brutto]-Rendite)<br />
3 Diese Pauschalen gelten im Streitfalle nur als Richtwert vor der Schlichtungsbehörde.<br />
Sie können jedoch begründet in Frage gestellt werden (Neubau, hohe Nebenkosten,<br />
teure Wohnung etc.). Wird eine Mietstreitigkeit vor das Mietgericht gezogen, so<br />
muss der Vermieter belegen, dass diese Kosten tatsächlich um den verlangten Betrag<br />
gestiegen sind.<br />
9<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
● wertvermehrende Investitionen wurden noch nicht auf den Mietzins<br />
überwälzt<br />
● die kostendeckende Bruttorendite (nur bei Neubauten!) oder der ortsund<br />
quartierübliche Mietzins ist nicht erreicht<br />
● der Hypothekarzins oder der Landesindex der Konsumentenpreise ist<br />
gegenüber dem aktuellen Stand zu tief angesetzt<br />
● die laufenden Kosten sind in der Mietzinsberechnung nicht vollumfänglich<br />
berücksichtigt.<br />
ACHTUNG BEI MIETVERTRÄGEN, WELCHE EINEN ÜBERRISSEN HOHEN MIETZINSVORBEHALT<br />
ENTHALTEN IST VORSICHT ANGEBRACHT. HIER IST SPÄTER MIT SCHWIERIGKEITEN ZU RECH-<br />
NEN. EIN VORBEHALT KANN ABER DURCHAUS AUCH MIETERFREUNDLICH SEIN: HAT Z.B. EIN<br />
HAUSEIGENTÜMER SEINE LIEGENSCHAFT MIT EINER BILLIGEN FESTHYPOTHEK FINANZIERT, UND<br />
WILL DIESE NIEDRIGEREN FINANZIERUNGSKOSTEN DEN MIETERN ZUGUTEKOMMEN LASSEN,<br />
WIRD ER SICH MIT EINEM MIETZINSVORBEHALT ABSICHERN, DAMIT ER DIE MIETZINSE BEIM AB-<br />
LAUF DER FESTHYPOTHEK DEN DANNZUMALIGEN BEDINGUNGEN ANPASSEN KANN.<br />
Oft wird ein Vorbehalt sozusagen als «vorsorgliche Massnahme für spätere<br />
Mietverhältnisse» angebracht und der Vermieter versichert Ihnen, dass er den<br />
Vorbehalt bei Ihnen (oder zumindest in den nächsten Jahren) nicht geltend<br />
machen will. In diesem Falle, sollten Sie sich diese Zusage schriftlich im Vertrag<br />
bestätigen lassen:<br />
VORSCHLAG «DER VERMIETER VERPFLICHTET SICH, DEN AUFGEFÜHRTEN VORBEHALT IN<br />
DIESEM MIETVERHÄLTNIS NICHT GELTEND ZU MACHEN (ODER: NICHT VOR DEM ..............<br />
GELTEND ZU MACHEN)»<br />
Mietzinsdepot<br />
Mietzinsdepot oder Sicherheitsleistungen dürfen bei Wohnungen die dreifache<br />
Monatsmiete nicht übersteigen. Das Depot muss auf den Namen des Mieters<br />
bei einer Bank hinterlegt werden. Es ist in der Regel auf den Bezugstermin an<br />
die Bank zu überweisen. (Bei Geschäftsmieten ist die Höhe der Kaution durch<br />
das Gesetz nicht beschränkt und wird oft in Form einer Bankgarantie oder<br />
Bürgschaft gestellt). Siehe zum Thema "Mietzinsdepot" auch im Anhang 3.<br />
VORSCHLAG<br />
DA OFT KEIN SOLCHES VOM GESETZ VORGESEHENES MIETZINSKONTO ERÖFFNET<br />
WIRD, KÖNNTE EIN ZUSATZ IM VERTRAG SICHERSTELLEN, DASS KORREKT VORGEGANGEN<br />
WIRD:<br />
«Das Depot wird vom Mieter bis spätestens Bezugstermin<br />
geleistet. <strong>Der</strong> Vermieter stellt dem Mieter rechtzeitig<br />
die Bankunterlagen für die Errichtung dieses Mietzinsdepots<br />
zur Verfügung.»<br />
Weitere Bestimmungen<br />
In diesem Vertragsteil werden all jene Abmachungen festgehalten, welche weder<br />
im Vertragsformular noch in den «Allgemeinen Geschäftsbedingungen»<br />
vorgesehen sind. Selbstverständlich dürfen solche zusätzlichen Bestimmungen<br />
den Mieter nicht schlechter stellen, als das Gesetz es vorsieht.<br />
Beispiele für solche weiteren Abmachungen sind:<br />
● Abmachungen, wonach der Mieter das Recht hat, z.B. eine Abwaschmaschine<br />
selbst zu installieren und allfällige Regelungen, dass<br />
der Vermieter nach einem bestimmten Kostenschlüssel die Abwaschmaschine<br />
beim Auszug des Mieters übernimmt.<br />
● Es kann hier festgehalten werden, dass dem Mieter die Haltung <strong>eines</strong><br />
Hundes ausdrücklich erlaubt ist oder dass er berechtigt ist, in der<br />
Wohnung seine Arbeiten als freischaffender Architekt auszuführen.<br />
10<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
● Auch die zugesagte Benützung des Gartens und das Recht des Mieters<br />
z.B. einen bestimmten Pflanzplätz bewirtschaften zu können, ist<br />
in diesem Abschnitt des Vertrages festzuschreiben.<br />
● Wichtig ist, dass auch Reparatur- und Sanierungszusagen des Vermieters<br />
klar festgehalten werden. Auch falls Ihnen z.B. der Zustand<br />
<strong>eines</strong> Spannteppichs als nicht genügend erscheint, melden Sie den<br />
Ersatzwunsch bereits hier an.<br />
● Vom Vermieter beim Vertragsabschluss zugesagte wertvermehrende<br />
Investitionen mit dem Hinweis, ob diese bereits im vertraglichen Mietzins<br />
inbegriffen sind, oder ob diese später zu einer Mietzinserhöhung<br />
führen.<br />
● Möglich sind auch Mietzinsgarantien: Es kann festgehalten werden,<br />
dass der Mietzins erstmals auf einen bestimmten Termin angehoben<br />
werden kann.<br />
● Bei Mietverträgen mit fester Laufdauer wird in dieser Rubrik die Option<br />
für eine spätere Verlängerung des Vertrages festgehalten.<br />
Wenn eine Hauswartstelle mitübernommen werden soll<br />
Möchte der Vermieter, dass Sie die Hauswartung für die Liegenschaft besorgen,<br />
so lassen Sie sich ein «Pflichtenheft» geben, dem Sie den Umfang dieser<br />
Aufgabe entnehmen können. Ein Hauswartsvertrag (auch für die nebenamtliche<br />
Tätigkeit) ist ein Arbeitsvertrag und unterliegt den entsprechenden arbeitsrechtlichen<br />
Bestimmungen. Dies trifft auch dann zu, wenn der «Lohn» als Mietzinsreduktion<br />
ausbezahlt wird. Als Hauswart haben Sie Anrecht auf vier Wochen<br />
Ferien, beschränkte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bei Militärdienst oder<br />
bei Mutterschaft. Überschreitet das Jahreseinkommen (oder die entsprechende<br />
Mietzinsreduktion) Fr. 2000.-- so muss der Vermieter sie gegen Betriebsunfälle<br />
versichern und es müssen die Sozialabgaben (AHV usw.) bezahlt werden.<br />
3. Die Anfechtung des Anfangsmietzinses<br />
Gefährlich ist es, einen Vertrag mit offensichtlich überrissenen Mietzinsbedingungen<br />
zu unterzeichnen und auf eine spätere Herabsetzung der Miete durch<br />
Anfechtung zu hoffen. <strong>Der</strong> Ausgang <strong>eines</strong> solchen Verfahrens ist nur sehr<br />
schwer voraussehbar. Zudem muss mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen<br />
erfüllt sein, damit der Anfangsmietzins überhaupt angefochten<br />
werden kann:<br />
● Es muss eine persönliche oder familiäre Notlage vorliegen. Beispiel:<br />
Eine mehrköpfige, einkommensschwache Familie hat nach der Kündigung<br />
der bisherigen Wohnung eine Vielzahl von Absagen für andere<br />
Wohnungen erhalten und sozusagen notstandsmässig die völlig<br />
überteuerte Wohnung gemietet.<br />
● Es muss Wohnungsmangel herrschen. Beispiel: In der Region, in<br />
welche unser Mieter wegen Arbeitsplatzwechsels ziehen muss,<br />
herrscht akuter Wohnungsmangel. Die Leerwohnungsziffer liegt weit<br />
unter 1%. <strong>Der</strong> Vermieter nützt diese Notlage aus und will einen überrissenen<br />
Mietzins verlangen.<br />
● Massive Mietzinserhöhung gegenüber der Vormiete. Beispiel: <strong>Der</strong><br />
Mieter erfährt von der Vormieterin, dass diese einen erheblich tieferen<br />
Mietzins bezahlt hat (mind. Aufschlag 10%).<br />
Das Vorgehen<br />
Sind eine oder mehrere der obenerwähnten Bedingungen erfüllt, so kann der<br />
Mieter innert 30 Tagen nach Wohnungsbezug den Anfangsmietzins wegen<br />
Missbräuchlichkeit bei der Schlichtungsbehörde (Mietamt) anfechten (ein Mus-<br />
11<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
ter <strong>eines</strong> solchen Anfechtungsschreibens finden Sie im Anhang zu dieser Broschüre).<br />
Dazu ist es jedoch ratsam, die juristische Unterstützung durch einen<br />
MieterInnenverband oder einen Anwalt oder eine Anwältin beizuziehen.<br />
4. Schlussbemerkungen<br />
<strong>Der</strong> durchschnittliche Mieterhaushalt in der Schweiz gibt über 20% seiner Einkünfte<br />
für die Miete aus. Das Mieten einer Wohnung gehört zu den grössten<br />
«Investitionen», welche ein Normal-Haushalt macht. Entsprechend lohnt es<br />
sich, einige Gedanken über den Tag hinaus zu machen:<br />
● Ist diese Wohnung tatsächlich den verlangten Preis wert und hat diese<br />
Ausgabe in meinem Haushaltsbudget Platz?<br />
● Können Sie diese Frage auch bejahen, wenn der Mietzins - z.B. infolge<br />
massiver Hypothekarzinserhöhungen - innert kurzer Zeit sehr<br />
stark ansteigt?<br />
● Würde ich für diese Wohnung im Falle einer «ausserterminlichen<br />
Kündigung» leicht einen Nachfolgemieter finden?<br />
● Liefen die Vertragsverhandlungen mit der Verwaltung oder Vermieterin<br />
problemlos und ist ein partnerschaftliches Mietverhältnis zu erwarten?<br />
● Kann ich mein Haustier mitnehmen?<br />
Es lohnt sich auch, die nähere Umgebung der neuen Wohnung genauer anzuschauen:<br />
● Ist mit grösseren Immissionen durch Verkehr oder Vergnügungsbetriebe<br />
zu rechnen?<br />
● Sind die von Ihnen benötigten Infrastrukturen (Einkaufsmöglichkeiten<br />
usw.) vorhanden?<br />
● Ist die Wohnung ausreichend mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen?<br />
● Sind die Schulen für unsere Kinder gut erreichbar?<br />
● Wie gestaltet sich der nächtliche Heimweg (Frauen, ältere Leute)?<br />
12<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
5. Anhänge<br />
Anhang 1: Musterbrief Anfechtung des Anfangsmietzinses<br />
Harro Mustermann<br />
Rheinstrasse 79<br />
8001 Zürich<br />
Anfechtung des Anfangsmietzinses<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Einschreiben<br />
An die<br />
Schlichtungsbehörde<br />
für Mietsachen<br />
...................... 4<br />
Thalwil, 21. August 2002<br />
Ich habe am 20. Juli 2004 mit der AXL-Immobilien-<br />
Gesellschaft einen Mietvertrag für eine 3-Zimmer-<br />
Wohnung per 15. August 2004 abgeschlossen. Die Wohnung<br />
befindet sich an der Aubrigstrasse in Thalwil (3.<br />
Stock). <strong>Der</strong> Nettomietzins wurde mit Fr. 2.450.-- festgelegt<br />
(Nebenkosten Fr. 320.--).<br />
Nach dem Einzug am 15. August 2004 habe ich erfahren,<br />
dass mein Vormieter einen um rund 50% niedrigeren<br />
Mietzins bezahlt hat.<br />
Ich fechte deshalb den Mietzins an und beantrage eine<br />
angemessene Reduktion wegen Missbräuchlichkeit.<br />
Mit freundlichen Grüssen<br />
Harro Mustermann<br />
Adresse der Vermieterin:<br />
AXL-Immobilien, Bankstr. 3, 8000 Zürich<br />
4<br />
Die Adresse der Schlichtungsbehörde finden Sie unter http://www.mietrecht.ch (Button:“<br />
Schlichtungsbehörde“)<br />
13<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
Anhang 2: Empfehlung der Datenschutzkommission<br />
Fragebogen für MietinteressentInnen<br />
Immer wieder stossen sich MieterInnen an den zum Teil weit über das tatsächliche Interesse<br />
<strong>eines</strong> Vermieters hinausgehene Fragen in Anmeldeformularen. Auf Druck der MieterInnenverbände<br />
hat die Eidgenössische Datenschutzkommission Empfehlungen erlassen, welche<br />
Fragen unter welchen Voraussetzungen aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig oder unzulässig<br />
sind. Wer unzulässige Fragen nicht oder nicht korrekt beantwortet hat mit keinen rechtlichen<br />
Nachteilen zu rechnen.<br />
Was ist zu beachten?<br />
Die Erhebung von Daten von Mietinteressenten<br />
auf Anmeldeformularen ist grundsätzlich<br />
erlaubt. Die Vermieter dürfen aber von den<br />
Mietinteressenten nur diejenigen Angaben<br />
verlangen, die sie für die Auswahl geeigneter<br />
Mieter nach objektiven Kriterien tatsächlich<br />
brauchen,<br />
Beispiel: Daten, die nur punktuell Aufschluss<br />
über die finanzielle Situation der Mietinteressenten<br />
geben, dürfen nicht erhoben werden<br />
(Abzahlungskäufe, Leasingverträge, Lohnzessionen,<br />
etc.).<br />
Die Vermieter sind verpflichtet, die von ihnen<br />
benötigten Angaben auf eine Art und Weise<br />
in Erfahrung zu bringen, welche für die Mietinteressenten<br />
die geringste Persönlichkeitsbeeinträchtigung<br />
darstellt.<br />
Beispiel: Referenzen dürfen nur bei den unter<br />
dieser Rubrik genannten Personen eingeholt<br />
werden und nur insoweit als sie zur Bestätigung<br />
der auf dem Anmeldeformular gemachten<br />
Angaben dienen. Für weitergehende<br />
Informationen muss die Erlaubnis der<br />
Mietinteressenten eingeholt werden. Referenzen<br />
sind erst einzuholen, wenn bestimmte<br />
Mietinteressenten für die zu vermietende<br />
Wohnung ernsthaft in Frage kommen. Die<br />
Mietinteressenten sind aber nicht verpflichtet,<br />
diese Rubrik auszufüllen, weshalb sie im<br />
Anmeldeformular mit dem Vermerk "fakultativ"<br />
zu versehen ist.<br />
In der Regel bedarf die Erhebung von Daten<br />
der Einwilligung der betroffenen Person. Benötigen<br />
die Vermieter Informationen, die über<br />
die im Anmeldeformular gemachten Angaben<br />
hinausgehen, so müssen sie zuerst die Einwilligung<br />
der Mietinteressenten einholen. Ob<br />
eine gültige Einwilligung vorliegt, ist aufgrund<br />
der tatsächlichen Situation im Einzelfall zu<br />
entscheiden. Eine bestimmte Form ist nicht<br />
erforderlich. Es gilt der Grundsatz: Je heikler<br />
die Daten sind, desto höhere Anforderungen<br />
sind an die Einwilligung zu stellen. Die Mietinteressenten<br />
müssen frei und in Kenntnis<br />
der sich aus ihrer Einwilligung ergebenden<br />
Konsequenzen entscheiden können. Dies<br />
setzt voraus, dass sie über alle Grundlagen,<br />
die für ihren Entscheid erheblich sein können,<br />
im Bilde sind.<br />
Eine rechtswirksame Einwilligung der Mietinteressenten<br />
kann in der Regel angenommen<br />
werden, sofern:<br />
● keine übermässig in die Privatsphäre eindringenden<br />
(namentlich keine blossstellenden)<br />
Fragen gestellt werden.<br />
● der Zweck der Frage, insbesondere der<br />
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss<br />
klar ersichtlich ist.<br />
● auf den Charakter der Einwilligung hingewiesen<br />
wird.<br />
● die Mietinteressenten nicht befürchten<br />
müssen, dass sie die Wohnung nicht bekommen,<br />
wenn sie nicht auf alle gestellten<br />
Fragen antworten.<br />
Sind die Vermieter dazu verpflichtet, bestimmten<br />
Behörden Angaben über die Mieter<br />
zu machen, so dürfen sie diese Angaben<br />
grundsätzlich erst beim <strong>Abschluss</strong> des Vertrages<br />
erheben.<br />
Beispiel: Generell zulässig ist die Frage<br />
Schweizer/Ausländer. Genauere Angaben<br />
wie z.B. Art der Aufenthaltsbewilligung sind<br />
aber nur bei Vorliegen einer Meldepflicht und<br />
auch da erst bei Vertragsabschluss zu verlangen.<br />
Die Vermieter haben sicherzustellen, dass<br />
die Daten nur denjenigen Personen zugänglich<br />
sind, welche die Auswahl der Mieter treffen,<br />
dass keine unbefugten Datenbearbeitungen<br />
möglich sind und dass die nicht mehr<br />
benötigten Daten sofort vernichtet oder an<br />
die Betroffenen zurückgegeben werden. Diese<br />
Ausführungen gelten gleichermassen für<br />
sog. Wartelisten.<br />
1. Wenn keine besonderen Voraussetzungen<br />
vorliegen, sind für die Auswahl geeigneter<br />
Mieter nur folgende Angaben zu erheben:<br />
● Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum,<br />
Beruf der dem Mietvertrag als Partei beitretenden<br />
Personen<br />
● Nationalität (Schweizer/Ausländer)<br />
● Personen, die dem Mietvertrag nicht als<br />
Partei beitreten:<br />
● Kinder (Anzahl, Alter und Geschlecht)<br />
● Erwachsene (Anzahl, allfällige Verwandtschaftsverhältnisse<br />
dieser Personen untereinander,<br />
resp. zum Mietinteressenten)<br />
● Bestehender oder beabsichtigter Untermietvertrag<br />
● Verwendung der Wohnung auch als Wohnung<br />
für den Ehepartner (Familienwohnung)<br />
● Arbeitsort (als fakultativ zu bezeichnen)<br />
● Einkommen in Einkommenskategorien<br />
(10'000-er Schritte bis zu Fr. 100.000.—<br />
oder Frage nach dem Verhältnis zwischen<br />
Mietzins und Einkommen)<br />
● Betreibungen in den letzten zwei Jahren<br />
● Anzahl Autos<br />
● Haustiere<br />
● Besondere Lärmverursachung<br />
● Frage, ob die bisherige Wohnung durch<br />
den Vermieter gekündigt wurde und wenn<br />
ja, warum<br />
● Name und Adresse des gegenwärtigen<br />
Vermieters (als fakultativ zu bezeichnen)<br />
● Anforderungen, welche an die Wohnung<br />
gestellt werden (gewünschte Räume)<br />
14<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
● Referenzen (als fakultativ bezeichnen)<br />
2. Folgende Angaben sind nur zu erheben,<br />
wenn den Vermietern eine gesetzliche Pflicht<br />
obliegt, sie einer Behörde zu melden. Sie<br />
sind nur bei denjenigen Personen zu erheben,<br />
über die der betreffenden Behörde Meldung<br />
gemacht werden muss:<br />
● Konfession<br />
● Zivilstand, Datum der Trauung, Trennung<br />
oder Scheidung<br />
● Bürgerort/Nationalität (Art der Aufenthaltsbewilligung,<br />
bisherige Aufenthaltsdauer in<br />
der Schweiz)<br />
● Heimatort, Abstammung<br />
● Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers,<br />
Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
3. Folgende Angaben sind nur unter besonderen<br />
Voraussetzungen zu erheben (Bestehen<br />
einer gesetzlichen Pflicht, statutarische<br />
Zielsetzung der Liegenschaftsverwaltung,<br />
andere besondere Gründe):<br />
● Konfession<br />
● Zivilstand, Datum der Trauung, Trennung<br />
oder Scheidung<br />
● Name, Vorname und Adresse oder das<br />
Geschlecht von Personen, die dem Mietvertrag<br />
nicht als Partei beitreten, Verwandtschaftsverhältnisse<br />
zwischen diesen<br />
Personen und den Mietinteressenten<br />
● Nationalität, Art der Aufenthaltsbewilligung,<br />
bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz<br />
● Heimatort, Abstammung<br />
● Adresse, Telefonnummer des Arbeitgebers,<br />
Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
● Angaben, die der detaillierten, systematischen<br />
Abklärung der finanziellen Verhältnisse<br />
der Mietinteressenten dienen<br />
● Musikinstrumente<br />
● Unregelmässige Arbeitszeiten<br />
● Benutzte Fahrzeuge, Fahrzeugmarke, Kontrollschildnummer,<br />
Fahrzeugwert<br />
● Anzahl Wohnungswechsel in den letzten<br />
Jahren<br />
● Grund des Wohnungswechsels<br />
● Anzahl Zimmer und Mietpreis der bisherigen<br />
Wohnung<br />
● Nutzung der bisherigen Wohnung<br />
● Verwendungszweck der Wohnung<br />
● Voraussichtliche Mietdauer<br />
● Bestehen einer Invalidität (grundsätzlich<br />
nur bei Vermietung von Invalidenwohnungen)<br />
4. Unzulässige Fragen<br />
● Besteht ein Zwang zum <strong>Abschluss</strong> des<br />
<strong>Mietvertrages</strong> aufgrund der Situation auf<br />
dem Wohnungsmarkt<br />
● Beurteilung des Preis-/Leistungsverhältnisses<br />
der Wohnung<br />
● Mitgliedschaft des Mietinteressenten oder<br />
anderer Personen bei einer Mieterschutzorganisation<br />
● Interesse am <strong>Abschluss</strong> <strong>eines</strong> Koppelungsgeschäfts,<br />
namentlich <strong>eines</strong> Versicherungsvertrages<br />
mit der betreffenden Liegenschaftsverwaltung<br />
● Bestehende chronische Krankheiten<br />
● Nur punktuelle Angaben zur finanziellen<br />
Situation des Mietinteressenten, die über<br />
das grundsätzlich Zulässige hinausgehen,<br />
aber dennoch kein vollständiges Bild der finanziellen<br />
Situation des Mietinteressenten<br />
ergeben (z.B. Fragen nach Abzahlungsund<br />
Leasingverträgen, insb. Restschuld auf<br />
Mobiliar, Lohnzessionen)<br />
Falls Sie zusätzliche Fragen haben, wenden Sie sich an den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten,<br />
3003 Bern, Tel. 031 / 322 43 95.<br />
15<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
Anhang 3: Das Mietzinsdepot<br />
Wichtige Informationen über das Mietzinsdepot finden Mieterinnen und Mieter in den «Allgemeinen<br />
Bestimmungen zum Mietvertrag». Es lohnt sich daher, diese nachzulesen<br />
Wozu ein Mietzinsdepot und wie hoch darf es sein?<br />
<strong>Der</strong> Vermieter kann aus zwei Gründen als Sicherheit ein Mietzinsdepot verlangen: Für Beschädigungen<br />
des Mietobjekts, für die er die Mieterin verantwortlich machen will und für unbezahlt<br />
gebliebene Mietzinse. Bei Wohnungen kann eine Kaution von maximal drei Monatszinsen<br />
verlangt werden. Bei Geschäftsmieten ist der Betrag im Gesetz nicht ausdrücklich<br />
begrenzt. Das Depot darf aber im Verhältnis zum Mietzins und zum möglichen Schaden nicht<br />
übermässig sein. Nach Ansicht der Mieterinnen- und Mieterverbände dient als Berechnungsgrundlage<br />
für das Depot der Netto-Mietzins. Viele Formularmietverträge regeln aber, dass<br />
vom Brutto-Mietzins ausgegangen wird.<br />
Wie muss das Mietzinsdepot angelegt werden?<br />
<strong>Der</strong> Vermieter darf die Kaution nicht auf ein eigenes privates Konto überweisen. Vielmehr<br />
schreibt das Gesetz vor, dass das Geld unverzüglich nach Erhalt auf den Namen der Mieterschaft<br />
bei einer Bank auf einem Sparkonto oder auf einem Sparheft (Mietzinskautionskonto)<br />
hinterlegt werden muss. Im weiteren ist der Vermieter verpflichtet, der Mieterschaft den Namen<br />
der Bank und und die genaue Bezeichnung der Hinterlegung bekanntzugeben. Wie die<br />
Praxis zeigt, werden diese Vorschriften häufig missachtet. Sie können jedoch jederzeit die<br />
korrekte Anlage Ihres Depots auf einer Bank auf ihren Namen verlangen.<br />
Muss die Mieterin Kontogebühren zahlen?<br />
Manche Immobilienfirmen versuchen, von der Mieterin Kontogebühren zu verlangen. Das ist<br />
zwar gesetzlich nicht verboten, doch ein kritisches Nachfragen ist angebracht. Das Bundesgericht<br />
hat Gebühren über 50 Franken für unzulässig erklärt.<br />
Wem gehören die Zinsen?<br />
Das Mietzinsdepot muss mindestens dieselben Zinse wie die Sparhefte der örtlichen Kantonalbank<br />
abwerfen. Die Mieterin erhält deshalb jedes Jahr von der Bank einen Kontoauszug<br />
mit der Zinsberechnung. Die gewährten Zinsen sind momentan nicht sehr hoch, doch zählt in<br />
der heutigen Wirtschaftskrise jeder Franken. Die Mieterinnen- und Mieterverbände sind der<br />
Ansicht, dass die Mieterschaft frei über die Zinsen verfügen darf. Eine Überprüfung der Kautionsbedingungen<br />
der Bank, auf der das Depot hinterlegt werden soll, kann sich also lohnen.<br />
Die Handhabung mit den Zinsen wird im Kleingedruckten der Sperrkontiverträge oder in den<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Die drei Grossbanken räumen der Mieterschaft<br />
die freie Verfügung der Zinsen ein. Die Kantonalbanken fassen dagegen das Konto einschliesslich<br />
der Zinsen vielfach als gesperrt auf.<br />
Kann die Mieterin die Bank wählen?<br />
Diese Frage ist umstritten: Für die Mieterinnen- und Mieterverbände ist klar, dass aufgrund<br />
des Gesetzes die Wahl der Bank, auf der das Mietzinsdepot hinterlegt wird, der Mieterschaft<br />
zusteht. Zudem hat der Mieter die Möglichkeit, das Depot auf der Bank seiner Wahl direkt zu<br />
deponieren und dem Vermieter eine entsprechende Bescheinigung zukommen zu lassen.<br />
Wann muss die Mieterin das Depot leisten?<br />
Das Depot ist auf den Zeitpunkt zu zahlen, der zwischen den Mietparteien vereinbart worden<br />
ist. In einigen Formularverträgen heisst es, die Kaution sei spätestens beim Einzug in das<br />
Mietobjekt zu leisten.<br />
Kann der Vermieter während des Mietverhältnisses plötzlich eine Kaution verlangen oder<br />
diese erhöhen?<br />
Verlangt der Vermieter während der Dauer des Mietverhältnisses eine Kaution oder will er<br />
diese erhöhen, muss er diese Änderungen mit dem offiziellen Formular für Mietzinserhöhungen<br />
rechtzeitig anzeigen. Das Formular muss 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist im<br />
Besitz der Mieterschaft sein und die Vertragsänderung kann nur mit Einhaltung der vertraglich<br />
vereinbarten Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen vertraglichen Kündigungstermin<br />
gefordert werden. Die Mieterschaft kann die Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt<br />
der Anzeige bei der zuständigen Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten.<br />
Kann die Mieterin Mietzinszahlungen mit dem Depot verrechnen?<br />
Während der Dauer des Mietverhältnisses bleibt die Kaution für die Mietparteien gesperrt.<br />
<strong>Der</strong> Mieter kann folglich das korrekt angelegte Depot bei Zahlungsschwierigkeiten nicht mit<br />
fälligen Mietzinsen etc. verrechnen. Die Mietzinszahlungspflicht bleibt bis zum Auszug bestehen.<br />
Wann muss der Vermieter das Depot zurückzahlen?<br />
Sofern die Mieterin nicht für Schäden an der Wohnung oder an den Geschäftsräumen finanziell<br />
einzustehen hat, muss der Vermieter das Depot sofort nach dem Auszug zurückzahlen.<br />
Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls kann zugleich das Einverständnis zur Auszahlung<br />
gegeben werden. Macht die umstrittene Forderung des Vermieters nur einen kleinen<br />
Teil des Depots aus, so können Sie die sofortige Auszahlung des nicht umstrittenen Betrages<br />
verlangen.<br />
16<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
Und wenn die Mieterin Schäden übernehmen muss?<br />
Grundsätzlich hat die Mieterin für alle Schäden aufzukommen, die über die normale Abnützung<br />
hinaus von ihr, von Mitbewohnerinnen, von Angestellten, von Gästen und von Haustieren<br />
verursacht wurden.<br />
Beispiele: Durch Kinder bemalte Tapeten, durch den Hund angenagte Holzverkleidungen,<br />
durch übermäßiges Rauchen, durch verschüttete Rotweingläser auf dem Spannteppich.<br />
Aber aufgepasst: Nur wenn die Mieterin einverstanden ist, darf der Vermieter das Depot<br />
(oder Teile davon) zum Bezahlen der notwendigen Reparaturen verwenden. Willigt die Mieterin<br />
in eine Verrechnung nicht ein, bleibt das Depot vorläufig blockiert.<br />
Korrekte Schlussabrechnung verlangen<br />
Hat sich bei der Abgabe des Mietobjekts gezeigt, dass auf Kosten der Ausziehenden Schäden<br />
zu beheben sind, müssen dem Vermieter rund drei Monate eingeräumt werden, um die<br />
Handwerker zu bestellen und die Rechnung abzuwarten. Dann aber sollte er in der Lage<br />
sein, der Mieterin die Schlussabrechnung zuzustellen. Einige Formularverträge schreiben die<br />
Frist vor, innert der der Vermieter die Schlussabrechnung zu erstellen hat (drei, vier Monate).<br />
Nicht einverstanden mit der Schlussabrechnung: <strong>Der</strong> Gang zur Schlichtungsbehörde<br />
Ist die Mieterin mit der Schlussabrechnung nicht einverstanden, muss sie dem Vermieter in<br />
einem eingeschriebenen Brief ihren Standpunkt begründen und eine Frist zur Rückzahlung<br />
der Kaution setzen. Nötigenfalls muss sich die Mieterin an die zuständige Schlichtungsbehörde<br />
wenden und auf Rückzahlung des Depots klagen und die Schlussabrechnung bestreiten.<br />
Oft der einfachere Weg: Die Bank muss ein Jahr nach dem Auszug das Depot zurückzahlen<br />
Die Bank muss ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses das Depot auszahlen, wenn<br />
der Vermieter in diesem Zeitraum keine Rechtsschritte gegen die Mieterin unternommen hat.<br />
Liess die Vermieterin innerhalb <strong>eines</strong> Jahres nach dem Auszug keinen Zahlungsbefehl ausstellen<br />
oder hat sie keine Klage eingereicht, können sich Mieterinnen direkt an die Bank<br />
wenden, auf der das Depot liegt. Auch ohne Zustimmung des Vermieters muss diese dann<br />
das Depot ausbezahlen. Die Bank verlangt i.d.R. für die Auszahlung der Kaution das Kündigungsschreiben<br />
und das Auszugsprotokoll.<br />
17<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
Anhang 4: Haustiere in der Mietwohnung<br />
Haustiere in der Mietwohnung können zu Konflikten mit den NachbarInnen und mit der Vermieterschaft<br />
führen. Gegeneinander abzuwägen sind im Einzelfall:<br />
● Die Persönlichkeitsrechte der Mieterin/des Mieters, zu welchen die Entfaltung des eigenen<br />
Lebensstils in seinen vier Wänden gehört.<br />
● <strong>Der</strong> Schutz von Nachbarn und der Vermieterschaft vor Störungen, Gefährdungen und Beschädigungen.<br />
● Die Ansprüche der Tiere auf artgerechte Haltung<br />
Umstritten ist die Frage, ob die Haltung von Hunden in einem Mietvertrag generell verboten<br />
werden kann. Verschiedene JuristInnen sind der Auffassung, ein solches Verbot verstosse<br />
gegen die Persönlichkeitsrechte der MieterInnen und sei somit unzulässig. Demnach könnte<br />
die Haltung <strong>eines</strong> Hunds oder eine Katze nur verboten werden, wenn das Tier konkret zu<br />
Klagen Anlass gibt. Gestützt wird diese Auffassung durch ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts.<br />
Das schweizerische Bundesgericht ist jedoch anderer Meinung und hat<br />
entschieden, dass Hundehaltungsverbote in Mietverträgen verbindlich sind.<br />
Keine Bestimmungen über Haustiere im Mietvertrag<br />
Wenn der Mietvertrag keine Bestimmungen über Haustiere enthält, ist die Haustierhaltung<br />
grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme gilt für aussergewöhnliche Tierarten mit hohem Störoder<br />
Gefährdungspotential wie etwa Papageien, Giftschlangen oder das Halten von Haustieren<br />
in grosser Zahl. Gibt ein Tier im Einzelfall zu Klagen Anlass, so kann die Vermieterschaft<br />
dessen Beseitigung verlangen. Im Normalfall hat sie aber die Mieterin oder den Mieter zuerst<br />
schriftlich zu mahnen, bevor sie die definitive Beseitigung des störenden Tiers verlangen<br />
kann.<br />
<strong>Der</strong> Mietvertrag oder die Hausordnung verbietet Haustiere ganz oder teilweise<br />
Wenn der Mietvertrag Haustiere ganz oder teilweise verbietet, sind dennoch in jedem Fall<br />
Meerschweinchen, Hamster, Wellensittiche, Kanarienvögel und andere unproblematische<br />
Kleintiere erlaubt. Jedenfalls solange sie nicht in grosser Zahl gehalten werden und zu keine<br />
Klagen Anlass geben. Das gleiche gilt für Zierfische, sofern der Einbau des Aquariums keine<br />
Eingriffe in die Bausubstanz erfordert.<br />
Eine genauere Regelung der Haustierhaltung kann sich auch in der Hausordnung finden.<br />
Wenn im Mietvertrag darauf verwiesen wird, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen<br />
verbindlichen Vertragsbestandteil.<br />
Nicht verbieten kann die Vermieterschaft den Empfang von BesucherInnen mit Hunden,<br />
selbst wenn diese einige Male in der Wohnung übernachten. Ausnahmen sind denkbar, wenn<br />
der Hund konkret einen Schaden anrichtet oder die Nachbarschaft stört.<br />
Sehr ausführlich geregelt ist die Haustierhaltung in der „Basler Hausordnung“, die zwischen<br />
dem Hausbesitzer-Verein und dem MieterInnenverband Basel-Stadt ausgehandelt wurde. Sie<br />
umfasst als Anhang die „Basler Heimtierordnung“, die der bekannte Tierkenner Dr. h.c. C.<br />
Stemmler im Auftrag der beteiligten Verbände ausgearbeitet hat. Darin finden sich nützliche<br />
Tips zur Haustierhaltung in kleinen Wohnungen.<br />
Eine artgerechte Heimtierhaltung regelt auch der „Anhang zum Mietvertrag für Wohnräume“<br />
des Konrad Lorenz Kuratoriums IEMT in Zürich. Zahlreiche Immobilienverwaltungen sowie<br />
der Zürcher Hauseigentümerverband verwendet diese Vereinbarung, die auch die Rechte<br />
von NichttierhalterInnen in Mehrfamilienhäusern und in der Nachbarschaft respektiert.<br />
<strong>Der</strong> Mietvertrag lässt Haustiere nur mit Einwilligung der Vermieterschaft zu<br />
Diese Regelung ist am häufigsten. Viele Mietverträge sehen sogar vor, dass der Vermieter<br />
schriftlich in die Haltung von Tieren einwilligen muss. Es empfiehlt sich auch, eine schriftliche<br />
Einwilligung des Vermieters zu verlangen, wenn die Schriftlichkeit nicht ausdrücklich im Mietvertrag<br />
verlangt wird. Zu beachten ist in diesen Fällen:<br />
● Meerschweinchen, Hamster, Wellensittiche usw. sind in jedem Fall zulässig.<br />
● Eine einmal erteilte Einwilligung darf nicht ohne triftigen Grund widerrufen werden.<br />
Hält eine Mieterin/ein Mieter ohne ausdrückliche Einwilligung aber mit Wissen der Vermieterschaft<br />
über längere Zeit ein Haustier, kann nicht plötzlich dessen Beseitigung verlangt werden.<br />
Die Einwilligung gilt in diesem Fall als stillschweigend erteilt.<br />
Bezüglich BesucherInnen mit Hunden gelten die unter Kapitel „<strong>Der</strong> Mietvertrag oder die<br />
Hausordnung verbietet Haustiere ganz oder teilweise“ gestgehaltenen Ausführungen.<br />
Widerrufen werden kann die Einwilligung zur Haltung <strong>eines</strong> Haustiers, wenn dieses die<br />
Nachbarschaft stört oder die bauliche Wohnungseinrichtung beschädigt. Im Normalfall ist<br />
zuerst eine schriftliche Mahnung auszusprechen.<br />
Die Folgen von Widerhandlungen gegen das Tierhalteverbot des Vermieters<br />
Wer sich nicht an vertragliche Auflagen oder ein Tierhaltungsverbot im Mietvertrag hält und<br />
deswegen die Kündigung erhält, kann diese nicht als missbräuchlich anfechten. In krassen<br />
Fällen kann die Vermieterschaft das Mietverhältnis sogar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
von 30 Tagen auf das Ende des nächsten Monats auflösen. Einer derart kurzfristigen<br />
Kündigung hat allerdings eine schriftliche Mahnung vorauszugehen.<br />
18<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
Versicherungen<br />
Eine Haftpflichtversicherung ist für alle HaustierhalterInnen ohnehin ein Muss. Die Privathaftpflichtversicherungen<br />
kommen in der Regel für Schäden auf, die normale Haustiere anrichten.<br />
Wer aussergewöhnliche Wildtiere besitzt, benötigt häufig eine spezielle Versicherung.<br />
Wer in seiner Wohnung ein Aquarium aufstellt, sollte sich vergewissern, dass seine Haftpflichtversicherung<br />
auch für allfällige Wasserschäden aufkommt. Ganz generell gilt: Die Vertragsbestimmungen<br />
der einzelnen Versicherungsgesellschaften unterscheiden sich infolge<br />
der Auflösung der Kartelle mehr und mehr. Deshalb empfiehlt sich in jedem Einzelfall eine<br />
Überprüfung, ob die erforderliche Deckung vorliegt.<br />
Behördliche Auflagen<br />
Gewisse Wildtiere dürfen nur mit einer Bewilligung des kantonalen Veterinäramts gehalten<br />
werden. Viele exotische Tiere dürfen aus Artenschutzgründen nicht in die Schweiz eingeführt<br />
und hier auch nicht gehalten werden. Nähere Auskünfte und Merkblätter sind beim Bundesamt<br />
für Veterinärwesen erhältlich (Adresse siehe unten).<br />
Mietrechtliche Streitigkeiten wegen der Tierhaltung<br />
Streitfälle zwischen MieterInnen mit der Vermieterschaft wegen der Tierhaltung in Mietwohnungen<br />
können der Mietschlichtungsbehörde unterbreitet werden (Adresse im Telefonbuch<br />
oder auf der Gemeindeverwaltung erfragen). Das Verfahren vor der Mietschlichtungsbehörde<br />
ist kostenlos. Beratungen gibt es bei den Rechtsberatungsstellen der Mieterinnen- und Mieterverbände.<br />
Für Mitglieder ist die Beratung kostenlos und der MV übernimmt im Streitfall die<br />
Gerichts- und AnwältInnen-Kosten mit einem geringen Selbstbehalt des Mitglieds.<br />
19<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch
Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
Anhang 5: Zu beachten bei Gewerbe- und Geschäftshäusern<br />
Es gilt der genaue Wortlaut des <strong>Mietvertrages</strong>,<br />
der oft wesentlich von den Usanzen<br />
abweicht. Folgende Grundsätze sollten beachtet<br />
und zwischen dem Vermieter und der<br />
Mieterschaft bei Vertragsabschluss besprochen<br />
und festgehalten werden:<br />
Man unterscheidet zwischen Grundausbau,<br />
Innenausbau (des Vermieters) und Mieterausbau.<br />
<strong>Der</strong> Grundausbau besteht im wesentlichen<br />
aus der Umgebung inkl. Parkplätze, Gebäudehülle,<br />
Dach, Fenster, rohe Decken, rohe<br />
Böden, Treppen- und Liftanlagen, Grundausrüstung<br />
mit Strom, Wasser, Energien, Gebäudeheizung,<br />
ev. Klimazentrale, Eingangszonen<br />
u. ä.<br />
<strong>Der</strong> Innenausbau (des Vermieters) und/oder<br />
Mieterausbau besteht im wesentlichen aus<br />
der inneren Raumeinteilung für den Geschäftszweck<br />
des Mieters (des Vor- oder des<br />
Nachmieters). Er umfasst z. B. Zwischenwände,<br />
Bodenbeläge (Industrieböden,<br />
Spannteppiche, usw.) Wandbeläge, Türen,<br />
Deckenausbau (Anstrich, Hängedecke usw.),<br />
Telefonanlagen, weitere für den Geschäftszweck<br />
nötige Anpassungen, Einbauten, Geräte,<br />
Maschinen, Fundamente u. v. a. m.<br />
Oft wird im Mietvertrag nicht klar umschrieben,<br />
ob die Installation der Beleuchtung, das<br />
Verlegen von Bodenbelägen, die Raumunterteilungen<br />
und die Decken sowie weitere Einrichtungen<br />
Sache des Vermieters oder der<br />
Mieterschaft sind. Weitere Unklarheiten ergeben<br />
sich oft bei der Finanzierung von Einrichtungen<br />
bei Eingangshallen, Korridoren,<br />
gemeinsamen Kantinen usw .<br />
Zu einem Mietvertrag für Geschäfts- u. Gewerberäume<br />
gehört in der Regel ein Grundrissplan,<br />
in dem die gemieteten Räume (mit<br />
Farben/Signaturen) klar von anderen Raumkategorien<br />
abgegrenzt werden (wie z. B. gemeinsam<br />
benützte Korridore, Hallen, Empfangsräume,<br />
an Dritte vermietete Räume,<br />
Parkplätze usw.). Dieser Plan dient auch als<br />
Grundlage zur Unterscheidung zwischen<br />
dem vom Vermieter und dem vom Mieter<br />
vorzunehmenden Ausbau.<br />
<strong>Der</strong> vereinbarte Mietzins dient dem Vermieter<br />
zur Finanzierung des Grundausbaus und<br />
nur eventuell zur Finanzierung des Innenoder<br />
Mieterausbaus. Mit einem Wechsel des<br />
Geschäftsmieters sind fast immer Anpassungen,<br />
Umbauten sowie Renovationen nötig.<br />
Es wird deshalb sehr empfohlen, vor Vertragsabschluss<br />
folgende Punkte genau abzuklären:<br />
● Welche Einbauten der Vormieter auf seine<br />
Kosten entfernen und in welchem Umfang<br />
er das Mietobjekt in den «ursprünglichen»<br />
Zustand herstellen muss.<br />
● welche Einbauten, Anpassungen der neue<br />
Mieter auf seine Rechnung übernimmt, und<br />
welche Verpflichtungen und Kosten bei einer<br />
(frühzeitigen) Vertragsauflösung dem<br />
Mieter überbunden werden können,<br />
● welche Anpassungen, Umbauten, Renovationen<br />
der Eigentümer übernimmt, und<br />
welche finanzielle Verpflichtungen der Mieter<br />
gegenüber dem Eigentümer bei einer<br />
(frühzeitigen) Vertragsauflösung damit eingeht,<br />
● wer die Instandstellungsarbeiten (Herstellung<br />
des ursprünglichen Zustandes) nach<br />
einem langjährigen Mietverhältniss übernimmt.<br />
● In grösseren Geschäftshäusern bestehen<br />
oft sog. Hausdienste (Abwart, Hauspost,<br />
Unterhalt- und Reinigungsdienst, Empfang<br />
und Telephonvermittlung, Kantine und ä.<br />
m.). Diese Dienstleistungen werden durch<br />
die Hausverwaltung/ Eigentümer oder<br />
durch den Hauptmieter organisiert. Sie fallen<br />
nicht unter den (mietrechtlichen) Begriff<br />
der Nebenkosten und sollen deshalb im<br />
voraus genau besprochen und schriftlich<br />
festgehalten werden, wer diese Kosten<br />
übernimmt.<br />
● Typische Beispiele sind:<br />
● Zahnarztpraxis mit viel Installationen nach<br />
dem plötzlichen Ableben <strong>eines</strong> älteren<br />
Zahnarztes.<br />
● Insolvenz des Mieters einer Gewerbeliegenschaft,<br />
die speziell für ihn umgebaut<br />
wurde.<br />
● Verhalten des Eigentümers bei grosser<br />
Nachfrage oder grossem Überangebot in<br />
der Region.<br />
20<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch