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<strong>Wegleitung</strong><br />

Version: Dezember 2011<br />

Rechtliche Grundlagen: VersAG, VersAV<br />

Funktionsausgliederung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG)<br />

Diese <strong>Wegleitung</strong> gibt einen ‹berblick ¸ber das Verfahren und den notwendigen<br />

Vertragsinhalt bei Funktionsausgliederungen. F¸r die rechtliche Beurteilung von<br />

Funktionsausgliederungen sind ausschliesslich die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen<br />

massgeblich. F¸r weitere Ausk¸nfte steht Ihnen die FMA gerne zur Verf¸gung.<br />

1. Allgemeines und Rechtsgrundlagen<br />

Gem‰ss Art. 13 Abs. 2 Bst. i Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) sind Vertr‰ge oder<br />

sonstigen Absprachen, durch welche die Gesch‰ftst‰tigkeit eines<br />

Versicherungsunternehmens oder Teile davon auf Drittpersonen ¸bertragen werden<br />

(Funktionsausgliederung), Bestandteil des Gesch‰ftsplans.<br />

Bei beabsichtigter Funktionsausgliederung muss die Hauptverwaltung eines<br />

Versicherungsunternehmens, einschliesslich des Rechnungswesens, im F¸rstentum<br />

Liechtenstein verbleiben (Art. 18e VersAG). Zus‰tzlich ist eine Funktionsausgliederung<br />

gem‰ss Art. 10 Abs. 1 Versicherungsaufsichtverordnung (VersAV) nur zul‰ssig, wenn:<br />

a) die Vorschriften betreffend Buchf¸hrung, Geheimhaltung und Datenschutz<br />

eingehalten werden;<br />

b) die Buchhaltung in Liechtenstein gef¸hrt wird; und<br />

c) die Revision sowie das Auskunftsrecht und die Pr¸fungsbefugnisse der<br />

Aufsichtsbehˆrde in keiner Weise erschwert oder eingeschr‰nkt werden.<br />

Zus‰tzlich sind in Bezug auf Vertr‰ge oder sonstige Absprachen betreffend<br />

Funktionsausgliederung auch Drittpersonen, soweit es f¸r die Gesch‰ftst‰tigkeit eines<br />

Versicherungsunternehmens von Bedeutung ist, auskunfts- und vorlagepflichtig (Art. 10 Abs.<br />

2 VersAV).<br />

Im ‹brigen weist die FMA darauf hin, dass trotz der Ausgliederung von Gesch‰ftst‰tigkeiten<br />

die Verantwortung f¸r die ausgegliederten Funktionen bei den Leitungsorganen des<br />

Versicherungsunternehmens verbleibt.<br />

1


2. Genehmigungspflichtige Funktionsausgliederungen<br />

Nach Auffassung der FMA liegt eine Funktionsausgliederung dann vor, wenn wesentliche<br />

versicherungsspezifische Teile der Gesch‰ftst‰tigkeit insbesondere die Bestandsverwaltung,<br />

die Leistungsbearbeitung, IT-Dienstleistungen oder die Kapitalveranlagung etc. zur G‰nze<br />

oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen ¸bertragen werden.<br />

Dementsprechend liegt keine genehmigungspflichtige Funktionsausgliederung vor, wenn<br />

beispielsweise die Lohnverrechnung (administrative Leistungen) oder<br />

Reinigungsdienstleistungen an eine Drittperson ¸bertragen werden.<br />

3. Verfahren<br />

Gem‰ss Art. 6 Abs. 5 VersAV sind der Aufsichtsbehˆrde bei Gr¸ndung des<br />

Versicherungsunternehmens s‰mtliche Vertr‰ge oder sonstige Absprachen, mit welchen<br />

Funktionen ausgegliedert werden sollen, vorzulegen.<br />

Jede neue oder ge‰nderte Funktionsausgliederung stellt eine ƒnderung des Gesch‰ftsplans<br />

dar. Gesch‰ftsplan‰nderungen sind in Form eines Antrags bei der FMA einzubringen. Dieser<br />

Antrag ist entweder durch zwei Zeichnungsberechtigte des Versicherungsunternehmens zu<br />

unterfertigen oder kann, unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, auch von einem<br />

Vertretungsbefugten (z.B. Rechtsanwalt) eingereicht werden. Auch in diesem Fall ist die<br />

Vollmacht durch das Versicherungsunternehmen rechtsg¸ltig zu unterzeichnen.<br />

Dem Antrag ist der Entwurf des Ausgliederungsvertrages samt Anlagen beizulegen.<br />

Nach Erhalt und Pr¸fung des Antrages erteilt die FMA bei Vorliegen der gesetzlichen<br />

Voraussetzungen die aufsichtsrechtliche Zustimmung gem‰ss Art. 36 Abs. 1 VersAG.<br />

Nach Unterzeichnung des Funktionsausgliederungsvertrages ist der FMA ein Exemplar in<br />

Kopie zu ¸bermitteln.<br />

4. Formelle und materielle Mindestanforderungen an einen<br />

Funktionsausgliederungsvertrag<br />

� Schriftlichkeit (bevorzugt in deutscher Sprache);<br />

� Ausgliederung nur an eine f¸r die jeweilige Funktion qualifizierte Person bzw.<br />

ein Unternehmen;<br />

� Bezeichnung der Vertragsparteien samt Angaben der Gesch‰ftsadressen;<br />

vom Funktionsausgliederungspartner ist ein aktueller, amtlicher<br />

÷ffentlichkeitsregisterauszug vorzulegen;<br />

2


� detaillierte Angaben zum Umfang und Inhalt der Gesch‰ftst‰tigkeit,<br />

(Funktionen) die auf den Ausgliederungspartner ¸bertragen wird;<br />

diesbez¸glich ist anzumerken, dass die Hauptverwaltung einschliesslich das<br />

Rechnungswesen (Buchhaltung) in Liechtenstein verbleiben muss;<br />

� vertragliche Vereinbarung ¸ber die Verpflichtung zur Wahrung des<br />

Versicherungsgeheimnisses durch den Funktionsausgliederungspartner (Art.<br />

44 VersAG);<br />

� vertragliche Vereinbarung ¸ber die Einhaltung des Datenschutzes durch den<br />

Funktionsausgliederungspartner;<br />

� vertragliche Vereinbarung ¸ber die Einhaltung der relevanten gesetzlichen<br />

(aufsichtsrechtlichen) Bestimmungen, insbesondere des VersAG und der<br />

VersAV sowie Anordnungen der FMA;<br />

� eine Weitergabe ist nur in begr¸ndeten Ausnahmef‰llen zul‰ssig, wenn das<br />

¸bertragende Versicherungsunternehmen und die FMA hierzu ihre<br />

Zustimmung erteilt haben und der Subausgliederungsvertrag (Vertrag<br />

zwischen Ausgliederungspartner und Dritten) den Vorgaben dieser<br />

<strong>Wegleitung</strong> entspricht;<br />

� Vereinbarung, in der sich der Funktionsausgliederungspartner verpflichtet, alle<br />

Weisungen des ¸bertragenden Unternehmens zu befolgen, die im<br />

Zusammenhang mit der Durchf¸hrung des ausgegliederten<br />

Gesch‰ftsbetriebes erteilt werden;<br />

� vertragliche Verpflichtung, wonach der Funktionsausgliederungspartner auf<br />

Verlangen des ¸bertragenden Unternehmens oder der Aufsichtsbehˆrde alle<br />

B¸cher, Belege und Schriften vorzulegen sowie Auskunft ¸ber den<br />

Gesch‰ftsbetrieb zu erteilen hat sodass die Revision, das Auskunftsrecht und<br />

die Pr¸fungsbefugnisse der Aufsichtsbehˆrde in keiner Weise erschwert oder<br />

eingeschr‰nkt werden;<br />

� vertragliche Verpflichtung, wonach der Funktionsausgliederungspartner einer<br />

Vor-Ort-Kontrolle der FMA in seinen Gesch‰ftsr‰umlichkeiten ausdr¸cklich<br />

zustimmt und diese entsprechend unterst¸tzt;<br />

� markt¸bliche Entsch‰digungsregelung;<br />

� Vertragsdauer und K¸ndigungsmodalit‰ten (Dabei ist zu ber¸cksichtigen,<br />

dass die K¸ndigungsfrist so vereinbart wird, dass ausreichend Zeit zur<br />

Verf¸gung steht, dass die ¸bertragenen Funktionen innert der Frist selbst<br />

¸bernommen bzw. Dritte mit der Erbringung der Funktionen beauftragt werden<br />

kˆnnen.).<br />

3


5. Strafbestimmungen<br />

Gem‰ss Art. 64 Abs. 2 Bst. i VersAG wird vom Landgericht wegen ‹bertretung mit Busse bis<br />

zu CHF 100'000.- bestraft, wer den genehmigten Gesch‰ftsplan (Art. 13 Abs. 2 Bst. i<br />

VersAG) nicht einh‰lt.<br />

6. Rechtsgrundlagen<br />

� Gesetz vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht ¸ber Versicherungsunternehmen<br />

(VersAG, LGBl. 1996 Nr. 23, i.d.g.F.)<br />

� Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum Gesetz betreffend die Aufsicht ¸ber<br />

Versicherungsunternehmen (VersAV, LGBl. 1997 Nr. 41, i.d.g.F.)<br />

FMA ñ Finanzmarktaufsicht Liechtenstein<br />

Bereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen<br />

Landstrasse 109<br />

Postfach 279<br />

9490 Vaduz<br />

F¸rstentum Liechtenstein<br />

Telefon: +423 236 73 73<br />

E-Mail: info@fma-li.li<br />

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