Wegleitung
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<strong>Wegleitung</strong><br />
Version: Dezember 2011<br />
Rechtliche Grundlagen: VersAG, VersAV<br />
Funktionsausgliederung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG)<br />
Diese <strong>Wegleitung</strong> gibt einen ‹berblick ¸ber das Verfahren und den notwendigen<br />
Vertragsinhalt bei Funktionsausgliederungen. F¸r die rechtliche Beurteilung von<br />
Funktionsausgliederungen sind ausschliesslich die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen<br />
massgeblich. F¸r weitere Ausk¸nfte steht Ihnen die FMA gerne zur Verf¸gung.<br />
1. Allgemeines und Rechtsgrundlagen<br />
Gem‰ss Art. 13 Abs. 2 Bst. i Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) sind Vertr‰ge oder<br />
sonstigen Absprachen, durch welche die Gesch‰ftst‰tigkeit eines<br />
Versicherungsunternehmens oder Teile davon auf Drittpersonen ¸bertragen werden<br />
(Funktionsausgliederung), Bestandteil des Gesch‰ftsplans.<br />
Bei beabsichtigter Funktionsausgliederung muss die Hauptverwaltung eines<br />
Versicherungsunternehmens, einschliesslich des Rechnungswesens, im F¸rstentum<br />
Liechtenstein verbleiben (Art. 18e VersAG). Zus‰tzlich ist eine Funktionsausgliederung<br />
gem‰ss Art. 10 Abs. 1 Versicherungsaufsichtverordnung (VersAV) nur zul‰ssig, wenn:<br />
a) die Vorschriften betreffend Buchf¸hrung, Geheimhaltung und Datenschutz<br />
eingehalten werden;<br />
b) die Buchhaltung in Liechtenstein gef¸hrt wird; und<br />
c) die Revision sowie das Auskunftsrecht und die Pr¸fungsbefugnisse der<br />
Aufsichtsbehˆrde in keiner Weise erschwert oder eingeschr‰nkt werden.<br />
Zus‰tzlich sind in Bezug auf Vertr‰ge oder sonstige Absprachen betreffend<br />
Funktionsausgliederung auch Drittpersonen, soweit es f¸r die Gesch‰ftst‰tigkeit eines<br />
Versicherungsunternehmens von Bedeutung ist, auskunfts- und vorlagepflichtig (Art. 10 Abs.<br />
2 VersAV).<br />
Im ‹brigen weist die FMA darauf hin, dass trotz der Ausgliederung von Gesch‰ftst‰tigkeiten<br />
die Verantwortung f¸r die ausgegliederten Funktionen bei den Leitungsorganen des<br />
Versicherungsunternehmens verbleibt.<br />
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2. Genehmigungspflichtige Funktionsausgliederungen<br />
Nach Auffassung der FMA liegt eine Funktionsausgliederung dann vor, wenn wesentliche<br />
versicherungsspezifische Teile der Gesch‰ftst‰tigkeit insbesondere die Bestandsverwaltung,<br />
die Leistungsbearbeitung, IT-Dienstleistungen oder die Kapitalveranlagung etc. zur G‰nze<br />
oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen ¸bertragen werden.<br />
Dementsprechend liegt keine genehmigungspflichtige Funktionsausgliederung vor, wenn<br />
beispielsweise die Lohnverrechnung (administrative Leistungen) oder<br />
Reinigungsdienstleistungen an eine Drittperson ¸bertragen werden.<br />
3. Verfahren<br />
Gem‰ss Art. 6 Abs. 5 VersAV sind der Aufsichtsbehˆrde bei Gr¸ndung des<br />
Versicherungsunternehmens s‰mtliche Vertr‰ge oder sonstige Absprachen, mit welchen<br />
Funktionen ausgegliedert werden sollen, vorzulegen.<br />
Jede neue oder ge‰nderte Funktionsausgliederung stellt eine ƒnderung des Gesch‰ftsplans<br />
dar. Gesch‰ftsplan‰nderungen sind in Form eines Antrags bei der FMA einzubringen. Dieser<br />
Antrag ist entweder durch zwei Zeichnungsberechtigte des Versicherungsunternehmens zu<br />
unterfertigen oder kann, unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, auch von einem<br />
Vertretungsbefugten (z.B. Rechtsanwalt) eingereicht werden. Auch in diesem Fall ist die<br />
Vollmacht durch das Versicherungsunternehmen rechtsg¸ltig zu unterzeichnen.<br />
Dem Antrag ist der Entwurf des Ausgliederungsvertrages samt Anlagen beizulegen.<br />
Nach Erhalt und Pr¸fung des Antrages erteilt die FMA bei Vorliegen der gesetzlichen<br />
Voraussetzungen die aufsichtsrechtliche Zustimmung gem‰ss Art. 36 Abs. 1 VersAG.<br />
Nach Unterzeichnung des Funktionsausgliederungsvertrages ist der FMA ein Exemplar in<br />
Kopie zu ¸bermitteln.<br />
4. Formelle und materielle Mindestanforderungen an einen<br />
Funktionsausgliederungsvertrag<br />
� Schriftlichkeit (bevorzugt in deutscher Sprache);<br />
� Ausgliederung nur an eine f¸r die jeweilige Funktion qualifizierte Person bzw.<br />
ein Unternehmen;<br />
� Bezeichnung der Vertragsparteien samt Angaben der Gesch‰ftsadressen;<br />
vom Funktionsausgliederungspartner ist ein aktueller, amtlicher<br />
÷ffentlichkeitsregisterauszug vorzulegen;<br />
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� detaillierte Angaben zum Umfang und Inhalt der Gesch‰ftst‰tigkeit,<br />
(Funktionen) die auf den Ausgliederungspartner ¸bertragen wird;<br />
diesbez¸glich ist anzumerken, dass die Hauptverwaltung einschliesslich das<br />
Rechnungswesen (Buchhaltung) in Liechtenstein verbleiben muss;<br />
� vertragliche Vereinbarung ¸ber die Verpflichtung zur Wahrung des<br />
Versicherungsgeheimnisses durch den Funktionsausgliederungspartner (Art.<br />
44 VersAG);<br />
� vertragliche Vereinbarung ¸ber die Einhaltung des Datenschutzes durch den<br />
Funktionsausgliederungspartner;<br />
� vertragliche Vereinbarung ¸ber die Einhaltung der relevanten gesetzlichen<br />
(aufsichtsrechtlichen) Bestimmungen, insbesondere des VersAG und der<br />
VersAV sowie Anordnungen der FMA;<br />
� eine Weitergabe ist nur in begr¸ndeten Ausnahmef‰llen zul‰ssig, wenn das<br />
¸bertragende Versicherungsunternehmen und die FMA hierzu ihre<br />
Zustimmung erteilt haben und der Subausgliederungsvertrag (Vertrag<br />
zwischen Ausgliederungspartner und Dritten) den Vorgaben dieser<br />
<strong>Wegleitung</strong> entspricht;<br />
� Vereinbarung, in der sich der Funktionsausgliederungspartner verpflichtet, alle<br />
Weisungen des ¸bertragenden Unternehmens zu befolgen, die im<br />
Zusammenhang mit der Durchf¸hrung des ausgegliederten<br />
Gesch‰ftsbetriebes erteilt werden;<br />
� vertragliche Verpflichtung, wonach der Funktionsausgliederungspartner auf<br />
Verlangen des ¸bertragenden Unternehmens oder der Aufsichtsbehˆrde alle<br />
B¸cher, Belege und Schriften vorzulegen sowie Auskunft ¸ber den<br />
Gesch‰ftsbetrieb zu erteilen hat sodass die Revision, das Auskunftsrecht und<br />
die Pr¸fungsbefugnisse der Aufsichtsbehˆrde in keiner Weise erschwert oder<br />
eingeschr‰nkt werden;<br />
� vertragliche Verpflichtung, wonach der Funktionsausgliederungspartner einer<br />
Vor-Ort-Kontrolle der FMA in seinen Gesch‰ftsr‰umlichkeiten ausdr¸cklich<br />
zustimmt und diese entsprechend unterst¸tzt;<br />
� markt¸bliche Entsch‰digungsregelung;<br />
� Vertragsdauer und K¸ndigungsmodalit‰ten (Dabei ist zu ber¸cksichtigen,<br />
dass die K¸ndigungsfrist so vereinbart wird, dass ausreichend Zeit zur<br />
Verf¸gung steht, dass die ¸bertragenen Funktionen innert der Frist selbst<br />
¸bernommen bzw. Dritte mit der Erbringung der Funktionen beauftragt werden<br />
kˆnnen.).<br />
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5. Strafbestimmungen<br />
Gem‰ss Art. 64 Abs. 2 Bst. i VersAG wird vom Landgericht wegen ‹bertretung mit Busse bis<br />
zu CHF 100'000.- bestraft, wer den genehmigten Gesch‰ftsplan (Art. 13 Abs. 2 Bst. i<br />
VersAG) nicht einh‰lt.<br />
6. Rechtsgrundlagen<br />
� Gesetz vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht ¸ber Versicherungsunternehmen<br />
(VersAG, LGBl. 1996 Nr. 23, i.d.g.F.)<br />
� Verordnung vom 17. Dezember 1996 zum Gesetz betreffend die Aufsicht ¸ber<br />
Versicherungsunternehmen (VersAV, LGBl. 1997 Nr. 41, i.d.g.F.)<br />
FMA ñ Finanzmarktaufsicht Liechtenstein<br />
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