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vorschriften zur erlangung des qualitätszeichens für ... - Qualicoat

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VORSCHRIFTENZUR ERLANGUNG DES QUALITÄTSZEICHENSFÜR BESCHICHTUNGEN AUF ALUMINIUMDURCH NASS- UND PULVERLACKIERUNGBEI ARCHITEKTURANWENDUNGEN 11. Ausgabe Genehmigt am 17.11.2005 durch den QUALICOAT VorstandDatum der Inkraftsetzung : 1. April 2006Diese Ausgabe ersetzt die letzte Ausgabe und beinhaltet die Aktualisierungsblätter Nr. 1 bis 24 der 10.Ausgabe und kann durch neue Aktualisierungsblätter ergänzt werden.Alle aktuellen Aktualisierungsblätter sind im Internet unter www.qualicoat.net veröffentlicht.Adresse : QUALICOAT, Postfach 1507, CH-8027 Zürich ++41 43 305 09 70/79Domizil: QUALICOAT Fax ++41 43 305 09 98c/o AC-Treuhand, ZertifizierungsstelleE-Mail: info@qualicoat.netTödistrasse, CH-8002 Zürich SCESp 045 Internet : www.qualicoat.net


Wichtigste Änderungen im Vergleich <strong>zur</strong> 10. Ausgabevon April 2003• Aktualisierung Nr 1 der 10. Ausgabe : KORBCHROMATIERUNG (Anhang A8)• Aktualisierung Nr 2 der 10. Ausgabe : KUGELSCHLAGPRÜFUNG• Aktualisierung Nr 3 der 10. Ausgabe : HAFTWASSERTROCKNUNG• Aktualisierung Nr 4 der 10. Ausgabe : ALTERNATIVE VORBEHANDLUNGSSYSTEME (neuerAnhang A6)• Aktualisierung Nr 5 der 10. Ausgabe : BESCHICHTUNG VON GEGOSSENENZUBEHÖRTEILEN (neuer Anhang A5)• Aktualisierung Nr 6 der 10. Ausgabe : AUSWERTUNG DER KLASSE 2 PULVER• Aktualisierung Nr 7 der 10. Ausgabe : GRAD DER BLASENBILDUNG• Aktualisierung Nr 8 der 10. Ausgabe : VERFÜGBARKEIT VON NORMEN ODERARBEITSANWEISUNGEN• Aktualisierung Nr 9 der 10. Ausgabe : VERFÜGBARKEIT EINES REKLAMATIONSREGISTERS• Aktualisierung Nr 10 der 10. Ausgabe : SIGNIFIKANTE OBERFLÄCHE• Aktualisierung Nr 11 der 10. Ausgabe : MINIMALE AUSRÜSTUNG DER PULVERHERSTELLER• Aktualisierung Nr 12 der 10. Ausgabe : LABORAUSRÜSTUNG• Aktualisierung Nr 13 der 10. Ausgabe : BEURTEILUNG DER FARBE NACH DEM MÖRTELTEST• Aktualisierung Nr 14 der 10. Ausgabe : MAXIMALE ZEIT ZWISCHEN DER BESCHICHTUNGUND DER DEKORATION• Aktualisierung Nr 15 der 10. Ausgabe : MESSUNG DER FARBAWEICHUNG BEIM BEWIT-TERUNGSTEST• Aktualisierung Nr 16 der 10. Ausgabe : ANFORDERUNGEN AN NASSLACKE KLASSE 2• Aktualisierung Nr 17 der 10. Ausgabe : REGELN FÜR DIE BEWERTUNG VON METALLISCHENFARBEN• Aktualisierung Nr 18 der 10. Ausgabe : REGELN FÜR DIE ERTEILUNG EINER ZULASSUNGAN DRITTE• Aktualisierung Nr 19 der 10. Ausgabe : LEITFÄHIGKEIT DER SCHLUSSSPÜLUNG VOR DERCHROMATIERUNG• Aktualisierung Nr 20 der 10. Ausgabe : EINHEITLICHE VORBEHANDLUNG• Aktualisierung Nr 21 der 10. Ausgabe : LISTE DER RELEVANTEN NORMEN (NEUER AN-HANG A9)• Aktualisierung Nr 22 der 10. Ausgabe : ANGABE DER BEZEICHNUNG “QUALICOAT” ZU-SAMMEN MIT DER ZULASSUNGSNUMMER AUF VERPACKUNGEN UND ETIKETTEN• Aktualisierung Nr 23 der 10. Ausgabe : PRÜFUNGEN ZUR ERTEILUNG EINER LIZENZ• Aktualisierung Nr 24 der 10. Ausgabe: REGELN FÜR DIE GESTRICHENEN FARBEN• Aktualisierung Delta E (Anhang A7)QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 1 - 11. Ausgabe


INHALTVERZEICHNIS1. ALLGEMEINE HINWEISE.........................................................................................52. PRÜFMETHODEN UND ANFORDERUNGEN..........................................................82.1. Aussehen.............................................................................................................................................. 82.2. Glanz ..................................................................................................................................................... 82.3. Schichtdicke......................................................................................................................................... 92.4. Haftfestigkeit ...................................................................................................................................... 102.5. Eindruckhärte..................................................................................................................................... 102.6. Erichsen-Tiefung ............................................................................................................................... 102.7. Dornbiegeversuch ............................................................................................................................. 112.8. Kugelschlagprüfung.......................................................................................................................... 112.9. Beanspruchung im Kondenswasser-Wechselklima mit schwefel-dioxidhaltiger Atmosphäre 122.10. Essigsäure-Salzsprühtest............................................................................................................. 122.11. Machu-Test..................................................................................................................................... 132.12. Schnellbewitterungstest............................................................................................................... 132.13. Bewitterungstest ........................................................................................................................... 142.14. Vernetzungsgradprüfung.............................................................................................................. 152.15. Beständigkeit gegen Mörtel.......................................................................................................... 162.16. Beständigkeit gegenüber kochendem Wasser........................................................................... 162.17. Kondenswasserkonstantklima..................................................................................................... 162.18. Sägen, Fräsen und Bohren........................................................................................................... 173. ARBEITSVORSCHRIFTEN .....................................................................................193.1. Lagerung der zu behandelnden Teile und Anordnung der Einrichtungen.................................. 193.2. Vorbehandlung <strong>für</strong> Pulver- und Nasslacke..................................................................................... 193.2.1 Beizung.........................................................................................................................................193.2.2 Vorbehandlung durch Chrom .......................................................................................................193.2.3 Vorbehandlung durch Anodisation ...............................................................................................203.2.4 Alternative Vorbehandlungsmethoden .........................................................................................213.3. Vorbehandlung <strong>für</strong> elektrophoretische Anstriche ......................................................................... 213.4. Haftwassertrocknung........................................................................................................................ 213.5. Thermische Aushärtung ................................................................................................................... 213.6. Labor................................................................................................................................................... 223.7. Eigenkontrolle.................................................................................................................................... 223.8. Arbeitsanweisungen ......................................................................................................................... 223.9. Register .............................................................................................................................................. 224. ZULASSUNG DER LACKE ........................................................................................244.1. Erteilung einer Zulassung ................................................................................................................ 244.1.1 Minimale Anforderung an die Ausstattung <strong>des</strong> Labors ................................................................244.1.2 Tests .............................................................................................................................................244.2. Erneuerung zugelassener Systeme................................................................................................. 264.3. Gebrauch <strong>des</strong> Logos durch Hersteller von Beschichtungsstoffen ............................................. 275. LIZENZ DER BESCHICHTER .................................................................................295.1. Erteilung einer Lizenz (Qualitätszeichen) ....................................................................................... 295.1.1 Kontrolle der Laboreinrichtungen .................................................................................................295.1.2 Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen ....................................................................................295.1.3 Kontrolle der Vorbehandlung........................................................................................................295.1.4 Kontrolle der Fertigprodukte .........................................................................................................295.1.5 Kontrolle der Testplatten...............................................................................................................305.1.6 Überwachung der Register...........................................................................................................315.1.7 Abschliessene Beurteilung <strong>zur</strong> Erteilung einer Lizenz .................................................................315.2. Ueberwachung der Lizenznehmer ................................................................................................... 315.3 Gebrauch <strong>des</strong> Logos durch die Beschichter.................................................................................. 32QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 2 - 11. Ausgabe


6. MASSNAHMEN BEI DER EIGENKONTROLLE .....................................................316.1. Kontrolle der Parameter.................................................................................................................... 316.1.1 Vorbehandlungsbäder ..................................................................................................................316.1.2 Qualität <strong>des</strong> Wassers ...................................................................................................................316.1.3 Kontrolle der Temperatur der Vorbehandlungs- und Spülbäder ..................................................316.1.4 Kontrolle der Trocknungsbedingungen ........................................................................................326.2. Qualitätskontrolle in der Produktion ............................................................................................... 326.2.1 Überprüfung <strong>des</strong> Beizgra<strong>des</strong>........................................................................................................326.2.2 Kontrolle <strong>des</strong> Gewichtes der Chromatschicht (DIN 50939)..........................................................326.2.3 Kontrolle der Einbrennbedingungen.............................................................................................326.3. Kontrolle der Fertigprodukte............................................................................................................ 326.3.1 Kontrolle <strong>des</strong> Glanzgra<strong>des</strong> (ISO 2813) ........................................................................................326.3.2 Kontrolle der Schichtdicken (EN ISO 2360) .................................................................................336.3.3 Kontrolle <strong>des</strong> Aussehens..............................................................................................................336.3.4 Kontrolle der Haftfestigkeit (EN ISO 2409)...................................................................................346.3.5 Eindruckhärte (EN ISO 2815).......................................................................................................346.3.6 Vernetzungsgradprüfung ..............................................................................................................346.3.7 Erichsen Tiefung (EN ISO 1520) ..................................................................................................346.3.8 Dornbiegeversuch (EN ISO 1519)................................................................................................346.3.9 Kugelschlagprüfung (EN ISO 6272/ ASTM D 2794) ....................................................................346.3.10 Machu Test ...................................................................................................................................356.4. Aufzeichnungen <strong>für</strong> die Qualitätskontrolle..................................................................................... 356.4.1 Registrierung der Produktionskontrolle ........................................................................................356.4.2 Registrierung der Kontrolle der Musterplatten..............................................................................356.4.3 Registrierung der Kontrollen auf den Endprodukten ....................................................................366.5. Zusammenfassung der Vorschriften über die Massnahmen der Eigenkontrolle....................... 37ANHÄNGE.........................................................................................................................39A1 – Bestimmungen <strong>für</strong> den Gebrauch <strong>des</strong> QUALICOAT Qualitätszeichens <strong>für</strong> Beschichtungen aufAluminium durch Nass- und Pulverlackierung <strong>für</strong> Architekturanwendungen........................................ 39A2 – Vorschriften <strong>für</strong> die Beschichtung von Spezialeffekten................................................................... 44A3 - Obligatorische Deklaration von Änderungen in der Zusammensetzung von QUALICOATzugelassenen Pulvern................................................................................................................................... 51A4 - Definition der metallischen Pulverlacke.............................................................................................. 53A5 – Spezielle Vorschriften <strong>für</strong> Beschichtungen von gegossenen Zubehörteilen <strong>für</strong>Architekturanwendungen im Rahmen <strong>des</strong> QUALICOAT Qualitätszeichen............................................. 54A6 – Vorgehen <strong>für</strong> die Auswertung ............................................................................................................. 56alternativer Vorbehandlungssysteme ......................................................................................................... 56A7 - Tabelle RAL / DELTA E.......................................................................................................................... 62A8 - Vorschriften <strong>für</strong> die Korbchromatierung............................................................................................. 63A9 - Liste der relevanten Normen ................................................................................................................ 64QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 3 - 11. Ausgabe


Kapitel 1Allgemeine HinweiseQUALICOAT VORSCHRIFTEN - 4 - 11. Ausgabe


1. Allgemeine HinweiseDiese Vorschriften betreffen das offiziell registrierte Qualitätszeichen QUALICOAT. DieBestimmungen <strong>für</strong> die Anwendung <strong>des</strong> Qualitätszeichens sind im Anhang A1aufgeführt.Das Ziel dieser Vorschriften ist die Festlegung der Minimalanforderungen, die anEinrichtungen, Anstrichstoffe und Endprodukte gestellt werden müssen.Diese Vorschriften sind zwecks Erzielung einer hohen Beschichtungsqualität <strong>für</strong> jede Artvon Thermolackierung auf Produkten <strong>für</strong> den Architektursektor erstellt worden. Jedeweitere nicht in diesen Vorschriften vorgesehene Behandlung kann dieBeschichtungsqualität beeinträchtigen und geschieht auf Verantwortung <strong>des</strong> jeweiligenBetriebs.Die Vorschriften <strong>für</strong> die Anlagen legen die minimal notwendigen Voraussetzungen <strong>zur</strong>Herstellung einer guten Qualität fest. Andere Methoden dürfen nur angewandt werden,wenn sie vor ihrer Applikation vom Vorstand gutgeheissen worden sind.Das Material aus Aluminium und <strong>des</strong>sen Legierungen muss <strong>für</strong> die in dieser Vorschriftgenannten Beschichtungsverfahren geeignet sein. Es muss frei sein von Korrosionen unddarf weder anodisiert (Ausnahme: die in diesem Dokument erwähnte Anodisation alsVorbehandlung) noch mit einer organischen Beschichtung versehen werden. Es mussauch frei sein von jeglichen Verunreinigungen, insbesondere durch silikonhaltigeSchmiermittel. Die Kantenradien müssen so gross wie möglich sein.Der Bearbeitungsbetrieb mit Qualitätszeichen muss seine ganze, <strong>für</strong> die Architekturbestimmte Produktion nach diesen Bestimmungen bearbeiten, und er darf <strong>für</strong> dieseProduktion nur Anstrichstoffe verwenden, die von QUALICOAT zugelassen wordensind. Andere Anstrichstoffe können <strong>für</strong> die Aussenarchitektur nur auf schriftlichesVerlangen <strong>des</strong> Kunden angewendet werden und nur wenn da<strong>für</strong> technische Gründevorliegen. Es ist nicht gestattet, nicht zugelassene Pulver und Lacke aus reinkommerziellen Gründen zu verwenden.Diese Vorschriften stellen die Basis <strong>zur</strong> Erteilung <strong>des</strong> Qualitätszeichens dar. Zur Erteilungund Verlängerung <strong>des</strong> Qualitätszeichens müssen alle Erfordernisse dieser Vorschriftenerfüllt sein. Der Qualitätsverantwortliche <strong>des</strong> lizenzierten Betriebs muss immer die letztegültige Ausgabe der Vorschriften <strong>zur</strong> Hand haben.Die Vorschriften können mit Aktualisierungsblättern ergänzt und verändert werden. Indiesen Blättern werden die Beschlüsse von QUALICOAT einbezogen und dargelegt biseine neue Ausgabe der Vorschriften herausgegeben wird. Diese nummerierten Blätterführen den Gegenstand <strong>des</strong> Beschlusses auf, das Datum der Beschlussfassung, dasDatum der Inkraftsetzung und die Einzelheiten der Beschlüsse.Die Vorschriften und Aktualisierungsblätter werden allen Beschichtern zugestellt,welche die Lizenz erworben haben oder dabei sind, sie zu erwerben und den Inhaberneiner Zulassung. Die Vorschriften und Aktualisierungsblätter werden auch auf demInternet veröffentlicht (www.qualicoat.net).Diese Vorschriften sind <strong>für</strong> Bandbeschichtung nicht gültig.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 5 - 11. Ausgabe


BEGRIFFELizenz:Zulassung:Erlaubnis zum Gebrauch <strong>des</strong> QualitätszeichensBestätigung, dass das Produkt eines bestimmten Herstellers(Pulverlack, Nasslack oder chemisches Produkt) denAnforderungen der Vorschriften genügt.Generallizenznehmer (GL): Der Lan<strong>des</strong>verband als Inhaber der Generallizenz vonQUALICOAT auf dem gesamten Territorium <strong>des</strong> entsprechendenLan<strong>des</strong>.Kontrollorgan: Eine vom Generallizenznehmer oder von QUALICOATanerkannte, unabhängige Prüfstelle.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 6 - 11. Ausgabe


Kapitel 2Prüfmethoden und AnforderungenQUALICOAT VORSCHRIFTEN - 7 - 11. Ausgabe


2. Prüfmethoden und AnforderungenDie nachfolgend beschriebenen Prüfmethoden werden <strong>für</strong> die Kontrolle derFertigprodukte und/oder <strong>für</strong> die Zulassung der Anstrichstoffe (siehe Kapitel 4 und 5)verwendet.Für die mechanischen Prüfungen (Kapitel 2.6, 2.7 und 2.8) müssen die Testplatten ausder Legierung AA 5005-H24 oder -H14 (AlMg1 halbhart), 0,8 mm bis 1 mm, bestehen;Abweichungen müssen von der Technischen Kommission bewilligt werden.Prüfungen mit Chemikalien und Korrosionstests sollten an gepressten Profilen in AA 6060oder AA 6063 durchgeführt werden.2.1. Aussehen2.2. GlanzDas Aussehen wird auf der signifikanten Sichtfläche ermittelt.Die signifikanten Oberfläche wird vom Kunden bestimmt und ist derjenige Teil derOberfläche, der entscheidend ist <strong>für</strong> das Aussehen und den Unterhalt <strong>des</strong> Werkstückes.Ecken, tiefe Einschnitte und zweitrangige Oberflächen stellen keine signifikantenSichtfläche dar. Die Beschichtung auf der Sichtfläche darf keine Verletzung aufweisen,die bis aufs Grundmetall reicht. Bei der Betrachtung der beschichteten Sichtfläche untereinem schiefen Winkel von ungefähr 60° <strong>zur</strong> Oberfläche darf aus einer Distanz von 3Metern keiner der folgenden Fehler sichtbar sein: Starke Rauheit, Läufer, Blasen,Einschlüsse, Krater, Mattstellen, Löcher, Kratzer und andere unzulässige Fehler. DieBeschichtung muss in Farbe und Glanz einheitlich und deckend sein. Am Einsatzortbetrachtet, müssen diese Kriterien wie folgt erfüllt werden:- <strong>für</strong> Aussenanwendungen aus einer Betrachtungsdistanz von 5 m- <strong>für</strong> Innenanwendungen aus einer Betrachtungsdistanz von 3 mISO 2813- Einstrahlwinkel 60°Bemerkung: Wenn die Sichtfläche <strong>für</strong> Messungen mit dem Glanzmessgerät zu schmaloder ungeeignet ist, wird der Glanzgrad durch visuellen Vergleich mit demReferenzmuster (gleicher Betrachtungswinkel) beurteilt.ANFORDERUNGEN:Kategorie 1 : 0 - 30 +/- 5 EinheitenKategorie 2 : 31 - 70 +/- 7 EinheitenKategorie 3 : 71 - 100 +/- 10 Einheiten(zugelassene Abweichung <strong>des</strong> Nominalwertes, der durch den Pulverlieferanten spezifiziertwird.)QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 8 - 11. Ausgabe


2.3. SchichtdickeEN ISO 2360Die Schichtdicke der Beschichtung auf jedem zu prüfenden Stück muss auf dersignifikanten Oberfläche gemessen werden und zwar auf min<strong>des</strong>tens fünf Messstellen(ca.1 cm 2 ) mit je 3 bis 5 Einzelablesungen der Schichtdicke. Der Mittelwert derEinzelablesungen bei einer Messstelle ergibt einen Messwert, der in den Prüfberichteneinzutragen ist. Keiner der gemessenen Werte darf weniger als 80% <strong>des</strong>Minimalwertes betragen. Sonst wird die Schichdickenprüfung als nicht bestandenbetrachtet.ANFORDERUNGEN:Pulver:Klasse 1 1 : 60 µmKlasse 2 : 60 µmZweischicht-Pulverlack (Klasse 1 et 2) : 110 µmZweischicht-Pulverlack auf Basis PVDF : 80 µmNasslackPVDF Zweischichtlackierung : 35 µmPVDF (metallisiert) Dreischichtlackierung : 45 µmSilikonpolyester ohne Grundierung : 30 µm(Minimum 20% Silikon-Harz)wasserverdünnbare Lacke : 30 µmwasserverdünnbare Lacke : 50 µmZweikomponenten Lacke : 50 µmLackierung durch Elektrophorese : 25 µmAndere Lacksysteme mögen andere Schichtdicken verlangen, resp. voraussetzen. Diesedürfen jedoch nur mit Bewilligung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> angewendet werden.Beurteilung anhand von vier typischen Beispielen (minimale Schichtdicke beiPulverlacken 60 µm):Beispiel 1:Messwerte in µm : 82, 68, 75, 93, 86 Mittelwert: 81Beurteilung:Diese Probe ist einwandfrei.Beispiel 2:Messwerte in µm : 75, 68, 63, 66, 56 Mittelwert: 66Beurteilung:1Es gibt zwei verschiedene Klassen von Einbrennpulvern, die unterschiedlichen Anforderungen genügenmüssen. In der Zulassung wird die entsprechende Klasse aufgeführt.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 9 - 11. Ausgabe


Diese Probe ist gut, weil die mittlere Schichtdicke über 60 µm liegt und weil keinMesswert unter 48 µm (80 % von 60 µm) liegt.Beispiel 3:Messwerte in µm : 57, 60, 59, 62, 53 Mittelwert: 58Beurteilung:Diese Probe ist ungenügend und fällt unter die Rubrik der "nicht entsprechenden Proben"in der Tabelle 5.1.4.Beispiel 4:Messwerte in µm : 85, 67, 71, 64, 44 Mittelwert: 66Beurteilung:Diese Probe ist ungenügend, obwohl die mittlere Schichtdicke über 60 µm liegt. Da derMesswert von 44 µm unter der Toleranzgrenze von 80% (48 µm) liegt, ist die Prüfungnicht bestanden.2.4. HaftfestigkeitEN ISO 2409Das Klebeband muss mit der Norm übereinstimmen (Festigkeit der Haftung (10 +/- 1) Nper 25 mm Breite. Der Schnittabstand <strong>für</strong> Schichtdicken bis 60 µm beträgt 1 mm, <strong>für</strong>Schichtdicken bis 120 µm 2 mm und 3 mm <strong>für</strong> grössere Schichtstärken.ANFORDERUNGEN:Das Resultat muss 0 betragen.2.5. EindruckhärteEN ISO 2815:1998ANFORDERUNGEN:Min<strong>des</strong>tens 80 bei der festgelegten Sollschichtdicke.2.6. Erichsen-TiefungAlle Pulver-Systeme mit Ausnahme der Klasse 2 2 : EN ISO 1520:1995Pulver Klasse 2:EN ISO 1520:1995 gefolgt von einem Klebebandtest mit einem Klebeband gemäss demfolgenden Prozedere:Ein Klebeband (gemäss 2.4) ist nach der mechanischen Deformation auf derbeschichteten Seite <strong>des</strong> Prüfbleches anzubringen. Es wird flach auf die beschichteteStelle gedrückt, um Lufteinschlüsse und Blasenbildung zu verhindern. Anschliessendwird das Band nach einer Minute im rechten Winkel nach oben in einem Zugeweggezogen.2siehe vorangehende Fussnote.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 10 - 11. Ausgabe


ANFORDERUNGEN:- Min. 5 mm <strong>für</strong> Pulverbeschichtung (Klasse 1 und 2)- Min. 5 mm <strong>für</strong> Flüssiglacke, ausser:- Zweikomponenten-Lacke : Minimum 3 mm- Wasserverdünnbare Lacken : Minimum 3 mm- Min. 5 mm <strong>für</strong> elektrophoretische AnstricheUm aussagekräftig zu sein, muss der Test an einer Beschichtung vorgenommenwerden, deren Dicke nahe dem vorgeschriebenen Minimalwert liegt.Von blossem Auge betrachtet, darf die Beschichtung, ausgenommen <strong>für</strong> Pulver der Klasse2, keine Rissbildung oder Ablösung aufweisen.Pulver Klasse 2 :Von blossem Auge betrachtet, darf die Beschichtung nach dem Klebebandtest keineAblösung aufweisen.2.7. DornbiegeversuchAlle Pulver-Systeme mit Ausnahme der Klasse 2: EN ISO 1519:1995Pulver Klasse 2 : EN ISO 1519 :1995 gefolgt von einem Klebebandtest gemäss demfolgenden Prozedere:Ein Klebeband (gemäss 2.4) ist nach der mechanischen Deformation auf derbeschichteten Seite <strong>des</strong> Prüfbleches anzubringen. Es wird flach auf die beschichteteStelle gedrückt, um Lufteinschlüsse und Blasenbildung zu verhindern. Anschliessend wirddas Band nach einer Minute im rechten Winkel nach oben in einem Zuge weggezogen.Um aussagekräftig zu sein, muss der Test an einer Beschichtung vorgenommenwerden, deren Dicke nahe dem vorgeschriebenen Minimalwert liegt.ANFORDERUNGEN:Biegen um einen Dorn von 5 mm bzw. 8 mm <strong>für</strong> Zweikomponenten-Lacke undwasserverdünnbare Lacke.Von blossem Auge betrachtet, darf die Beschichtung keine Rissbildung oder Ablösungaufweisen.Pulver Klasse 2:Von blossem Auge betrachtet, darf die Beschichtung nach dem Klebebandtest keineAblösung aufweisen.2.8. Kugelschlagprüfung(nur <strong>für</strong> Pulverlacke)Der Schlag ist auf der unbeschichteten Seite durchzuführen. Die Beurteilung erfolgt hingegenauf der beschichteten Seite.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 11 - 11. Ausgabe


- Pulver Klasse 1 (ein- und zweischichtig), Energie: 2.5 Nm : EN ISO 6272: / ASTM D 2794(Durchmesser der Einbuchtung: 15.9 mm)- Zweischichtpulver auf der Basis von PVDF, Energie: 1.5 Nm: EN ISO 6272/ ASTM D2794 (Durchmesser der Einbuchtung: 15.9 mm)- Pulver Klasse 2 Energie: 2.5 Nm: EN ISO 6272/ ASTM D 2794(Durchmesser der Einbuchtung:15.9 mm) gefolgt von einem Klebebandtest wie nachstehend beschrieben.Ein Klebeband (gemäss 2.4) ist nach der mechanischen Deformation auf derbeschichteten Seite <strong>des</strong> Prüfbleches anzubringen. Es wird flächig auf die beschichteteStelle festgedrückt, um Lufteinschlüsse und Blasenbildung zu verhindern.Anschliessend wird das Band nach einer Minute im rechten Winkel nach oben ineinem Zuge weggezogen.Um aussagekräftig zu sein, muss der Test an einer Beschichtung vorgenommenwerden, deren Dicke nahe dem vorgeschriebenen Minimalwert liegt.ANFORDERUNGEN:Von blossem Auge betrachtet, darf die Beschichtung, ausgenommen <strong>für</strong> Pulver der Klasse2, keine Rissbildung oder Ablösung aufweisen.Pulver Klasse 2: Von blossem Auge betrachtet, darf die Beschichtung nach demKlebebandtest keine Ablösung aufweisen.2.9. Beanspruchung im Kondenswasser-Wechselklima mitschwefel-dioxidhaltiger AtmosphäreEN ISO 3231:1997 (0,2 l SO 2 - 24 Zyklen) Die Beschichtung muss mit einemKreuzschnitt von 1 mm Breite bis auf das Metall eingeschnitten werden.ANFORDERUNGEN:Keine Unterwanderung von mehr als 1 mm auf beiden Seiten der Ritzspur. Weder vonblossem Auge feststellbare Farbänderung noch Blasenbildung grösser als 2 (S2) gemässISO 4628-2.2.10. Essigsäure-SalzsprühtestISO 9227:1990 (1000 Stunden) Die Beschichtung muss mit einem Kreuzschnitt von 1 mmBreite bis auf das Metall eingeschnitten werden. Der Test wird auf drei Profilstückendurchgeführt (AA 6060 oder AA 6063).ANFORDERUNGEN:Keine Blasenbildung grösser als 2 (S2) gemäss ISO 4628-2. Eine Unterwanderung vonmax. 16 mm² pro 10 cm Anritzlänge ist erlaubt, wobei keine Unterwanderung länger als 4mm sein darfDer Prüfer nimmt drei Muster von verschiedenen Teilen aus unterschiedlichen Losen. DieResultate werden nach folgender Skala eingeteilt:QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 12 - 11. Ausgabe


A. 3 Muster in Ordnung = 0 Muster nicht in OrdnungB. 2 Muster in Ordnung = 1 Muster nicht in OrdnungC. 1 Muster in Ordnung = 2 Muster nicht in OrdnungD. 0 Muster in Ordnung = 3 Muster nicht in OrdnungBeurteilung :ZULASSUNGLIZENZA in Ordnung in OrdnungB in Ordnung in Ordnung mit einerentsprechenden Bemerkung an denLackierbetriebC nicht in Ordnung Wiederholung <strong>des</strong> EssigsäureSalzsprühtests. Falls das Resultatvon diesem zweiten Test A oder Bist, ist die Prüfung in Ordnung,ansonsten nicht.D nicht in Ordnung nicht i.O. Die gesamte Prüfung musswiederholt werden.2.11. Machu-Test(Kurzzeit-Korrosionstest, nur auf Profilstücken)Vor dem Eintauchen in die Prüflösung muss das Profilstück mit einem Kreuzschnitt von 1mm Breite bis auf das Metall mit einem speziellen Stichel eingeschnitten werden.Testlösung:NaCl : 50 ± 1 g/lCH 3 COOH (Eisessig) : 10 ± 1 ml/lH 2 O 2 (30%) : 5 ± 1 ml/lPrüftemperatur : 37º ± 1 °CPrüfdauer : 48 ± 0,5 StundenDiese Lösung weist einen pH von 3.0 bis 3.3 auf. Nach 24 Stunden werden weitere 5 ml/lWasserstoffperoxid (H 2 O 2 30 Masse-%) zugesetzt und der pH-Wert mit Eisessig korrigiert.Für jeden Versuch ist eine neue Lösung anzusetzen.ANFORDERUNGEN:Keine Unterwanderung von mehr als 0,5 mm auf beiden Seiten der Ritzspur.2.12. SchnellbewitterungstestEN ISO 11341Lichtstärke :550 ± 20 W/m2 (290 - 800 nm)QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 13 - 11. Ausgabe


Schwarzstandard-Temperatur: 65 ± 5°CEntionisiertes Wasser: maximum 10 µSSpezial-UV Filter (290 nm)Zyklen von 18 Minuten in feuchtem und 102 Minuten in trockenem MilieuNach 1000 h Exposition werden die Proben mit voll entsalztem Wasser gewaschen undfolgende Kriterien geprüft:- Glanzverlust : ISO 2813Einstrahlungswinkel 60°- Farbänderung: ∆E CIELAB Formel entsprechend ISO 7724/3, mitGlanzeinschlussAn der gereinigten bewitterten Probe und der unbewitterten Vorlage werden 3Farbabmessungen an verschiedenen Stellen durchgeführt..ANFORDERUNGEN:Glanzverlust: Dieser darf nicht mehr als 50% vom Ausgangswert betragen, bzw. 10% <strong>für</strong>Pulver der Klasse 2.Farbabstandsänderung: gemäss den ∆E-Werten der Tabelle im Anhang (A7). Für diePulver der Klasse 2 darf die Farbänderung nicht grösser als 50% der in der Tabelle A7aufgeführten Grenzwerten sein.2.13. BewitterungstestFreibewitterung in Florida entsprechend ISO 2810Versuchsbeginn im Monat AprilDie Proben sind 1 Jahr, bzw. 3 Jahre mit einer jährlichen Beurteilung <strong>für</strong> Pulver der Klasse2, 5° nach Süden orientiert der Bewitterung auszusetzen.Für diese Prüfung werden zehn Prüfbleche pro Farbton <strong>für</strong> die Pulver der Klasse 2benötigt (drei pro Jahr <strong>für</strong> die Freibewitterung und eines als Referenzmuster) und vierPrüfbleche pro Farbton <strong>für</strong> alle anderen Anstrichstoffe (drei <strong>für</strong> die Freibewitterung undeines als Referenzmuster).Abmessung der Proben: ungefähr 100 x 305 x 0,8 - 1 mmDie Prüfbleche werden nach der Freibewitterung gemäss der folgenden Methodegereinigt. :Eintauchen während 24 Stunden in demineralisiertem Wasser mit einem Netzmittel(1%), anschliessend Reinigung in einer wässrigen Lösung mit einem Netzmittel (1%),einem weichen Schwamm mit einem leichten Druck, oder einer anderen von derTechnischen Kommission genehmigten Methode. Dieser Vorgang darf die Oberflächenicht ritzen.Der Glanz wird nach ISO 2813 gemessen, 60°-WinkelDer Mittelwert wird auf der Basis der farbmetrischen Messungen ausgerechnet. DieMessbedingungen und die Auswertungen sind die folgenden:Farbabweichung : ∆E CIELAB Formel gemäss ISO 7724/3, Messung mit spektralerReflektion.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 14 - 11. Ausgabe


farbmetrische Auswertung <strong>für</strong> Normlichtart D65 und den 10-Grad-Normalbeobachter.An der gereinigten bewitterten Probe und der unbewitterten Vorlage werden 3Farbmessungen an verschiedenen Stellen mit einem gegenseitigen Min<strong>des</strong>tabstand von50 mm durchgeführt.ANFORDERUNGEN:GlanzgradDer Restglanz muss wenigstens 50% <strong>des</strong> Ausgangsglanzes aufweisen.Die folgenden Werte gelten <strong>für</strong> die Klasse 2 Pulver und Nasslacke:nach 1 Jahr in Florida : wenigstens 75%nach 2 Jahren in Florida : wenigstens 65 %nach 3 Jahren in Florida : wenigstens 50 %FarbabweichungenDie Werte von ∆E dürfen nicht grösser sein als in der beiliegenden Tabelle (A7)vorgesehen.Für Pulver und Nasslacke der Klasse 2 gelten die folgenden Werte:nach einem und nach zwei Jahren :nicht grösser als 50% der Werte in der Tabellenach drei Jahren : : nicht grösser als in der Tabelle vorgesehen2.14. VernetzungsgradprüfungVorgeschriebenes Lösungsmittel <strong>für</strong> Flüssiglacke: MEK oder Mittel, das vomLackhersteller bezeichnet und von der TK gutgeheissen worden ist.Vorgeschriebenes Lösungsmittel <strong>für</strong> Pulverlacke: Xylen oder ein Mittel, das vomLackhersteller bezeichnet und von der TK gutgeheissen worden ist.Man benetzt einen Wattebausch mit dem Lösemittel. Nun werden auf dem zu prüfendenStücke innerhalb 30 Sekunden ohne besonderen Druck 30 Hin- und Herbewegungenausgeführt. 30 Minuten Wartezeit vor der Beurteilung.Die Beurteilung der Vernetzungsqualität wird nach der folgenden Skala vorgenommen:1. Die Schicht ist sehr matt und ganz weich.2. Die Schicht ist sehr matt und mit dem Fingernagel kratzbar.3. Leichte Abnahme <strong>des</strong> Glanzes (weniger als 5 Einheiten)4. keine erkennbare Veränderung, nicht mit dem Fingernagel kratzbar.ANFORDERUNGEN:Stufen 3 und 4 der Skala sind genügend.Stufen 1 und 2 der Skala sind ungenügend.Dieser Test, der <strong>für</strong> Pulverlacke nicht obligatorisch in der Eigenkontrolle ist, hat nurinformativen Charakter und lässt keine Rückschlüsse auf die Beschichtungsqualität zu.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 15 - 11. Ausgabe


2.15. Beständigkeit gegen MörtelDer Test wird gemäss der Norm ASTM D 3260 durchgeführt Der Mörtel soll aus Sand,Kalk und Wasser bestehen. Es handelt sich um den Typ N gemäss ASTM C 207c:1997.Prüfdauer : 24 Stunden.ANFORDERUNGEN:Der Mörtel muss leicht und ohne Rückstände zu entfernen sein. Dabei sind mechanischeVerletzungen der Beschichtung durch Sandkörner nicht zu berücksichtigen. Nach demMörteltest darf keine Farbänderung im Erscheinungsbild auftreten.2.16. Beständigkeit gegenüber kochendem WasserMethode 1 mit kochendem Wasser:2 Stunden in kochendem, entsalztem Wasser (Maximum 10 µS bei 20°C. Die Probe wirdherausgenommen und auf Raumtemperatur abkalten gelassen. Man bringt einen 18 mmbreiten Streifen eines Klebeban<strong>des</strong> (gemäss 2.4) auf das Muster, wobei zu beachten ist,dass sich keine Lufteinschlüsse bilden dürfen. Nach einer Minute ist das Band in einemZuge durch eine schnelle, aber gleichförmige Bewegung im 45° Winkel zu entfernen.Methode 2 mit dem Dampfkochtopf:(Nur <strong>für</strong> Pulverbeschichtung und elektrophoretische Anstriche anwendbar)In einem Dampfkochtopf mit ca. 200 mm Innendurchmesser wird der Boden 25 mm hochmit entsalztem Wasser (Maximum 10 µS bei 20°C) bedeckt. Eine Probe von 50 mm wirdnun hineingelegt.Der Topf wird verschlossen und geheizt, bis Dampf aus dem Ventil zu entweichen beginnt.Das Ventil muss so eingestellt werden, dass der Innendruck 100 +/- 10 kPA (1 bar)beträgt. Es wird nun 1 Stunde weitergeheizt, wobei als Startzeit das erste Entweichen vonDampf aus dem Ventil gilt. Nun wird der Kochtopf abgekühlt, die Probe herausgenommenund auf Raumtemperatur abkalten gelassen.Man bringt einen 18 mm breiten Streifen eines Klebeban<strong>des</strong> (gemäss 2.4) auf das Muster,wobei zu beachten ist, dass sich keine Lufteinschlüsse bilden dürfen. Nach einer Minuteist das Band in einem Zuge durch eine schnelle, aber gleichmässige Bewegung im 45°Winkel zu entfernen.ANFORDERUNGEN:Keine Blasenbildung grösser als 2 (S2) gemäss ISO 4628-2. Es dürfen keine Fehler oderAblösungen feststellbar sein. Eine gewisse Farbänderung ist zulässig.2.17. KondenswasserkonstantklimaDIN 50017Die Beschichtung muss mit einem Kreuzschnitt auf einer Breite von 1 mm bis auf dasMetall eingraviert werden. Prüfdauer: 1000 Stunden.ANFORDERUNGEN:Keine Blasenbildung grösser als 2 (S2) gemäss ISO 4628-2. Unterwanderung amAndreaskreuz max. 1 mm.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 16 - 11. Ausgabe


2.18. Sägen, Fräsen und BohrenBei diesen Tests werden <strong>zur</strong> Kontrolle der Beschichtungsqualität scharfe <strong>für</strong> Aluminiumgeeignete Werkzeuge verwendet.ANFORDERUNGEN:Es dürfen weder Anrisse noch Abplatzungen auftreten.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 17 - 11. Ausgabe


Kapitel 3Arbeits<strong>vorschriften</strong>QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 18 - 11. Ausgabe


3. Arbeits<strong>vorschriften</strong>3.1. Lagerung der zu behandelnden Teile und Anordnung derEinrichtungenDie Anordnung der Anlagen soll so gewählt werden, dass jegliche Verunreinigungausgeschlossen ist. Die zu behandelnden Teile sind entweder in einem separaten Raumoder zumin<strong>des</strong>t in genügendem Abstand von den Behandlungsbädern zu lagern. Siemüssen auch gegen Kondenswasserbildung und Schmutzbefall geschützt sein.3.2. Vorbehandlung <strong>für</strong> Pulver- und Nasslacke3.2.1 BeizungDie zu vorbehandelnden Teile müssen entweder einzeln am Warenträger befestigtwerden oder im Korb gemäss Anhang A8 plaziert werden. Je<strong>des</strong> Teil muss in jederPhase in einem Durchgang behandelt werden.Ein erster Beizschritt muss <strong>für</strong> Vorbehandlungen <strong>für</strong> Pulver- und Flüssiglackedurchgeführt werden.Dieser Beizschritt, der in einem sauren oder einem alkalischen und sauren Mediumdurchgeführt wird, muss zu einem Aluminium Beizgrad von min<strong>des</strong>tens 1g/m 2 aufProfilen hergestellt aus AA 6060 oder AA 6063 führen. Der Beizgrad ist nichtvorgeschrieben <strong>für</strong> gewalzte oder gegossene Produkte. Die Beizung ist <strong>für</strong> dieseProdukte nicht zwingendDer Beizgrad wird durch den Gewichtsunterschied <strong>des</strong> Prüfmusters vor und nach denBeizgängen gemessen. Um den Beizgrad dann zu messen, wenn keine Probegezogen werden kann (z.B. bei vertikalen Anlagen) muss eine Methode imgegenseitigen Einverständnis mit dem Lan<strong>des</strong>verband oder direkt mit QUALICOATdefiniert werden.3.2.2 Vorbehandlung durch ChromChemische Umwandlungsschicht (Chromatierung oder Phosphochromatierung) nach DIN50939.Die Leitfähigkeit <strong>des</strong> letzten Spülwassers vor der Chromatierung muss mit denAnweisungen <strong>des</strong> Lieferanten übereinstimmen, was vom Prüfer kontrolliert wird.Die Schlussspülung nach der Chromatierung und vor der Trockunung hat mit vollentsalztem Wasser zu erfolgen. Der Leitwert <strong>des</strong> Tropfwassers darf einen maximalenLeitwert von höchstens 30 µS/cm bei 20°C aufweisen. Die Leitfähigkeit soll nur beioffenen Profilen und nicht bei Hohlprofilen gemessen werden. Das Gewicht derChromatschicht muss <strong>für</strong> die Gelbchromatierung zwischen 0,6 und 1,2 g/m² und <strong>für</strong> diePhosphochromatierung (grün) zwischen 0,6 und 1,5 g/m² betragenQUALICOAT VORSCHRIFTEN - 19 - 11. Ausgabe


Vorbehandelte Teile dürfen nicht länger als 16 Stunden gelagert werden. Im Normalfallsoll unmittelbar nach der Vorbehandlung beschichtet werden. Das Risiko einerungenügenden Haftfestigkeit steigt mit zunehmender Lagerzeit.Die Teile sollen keinesfalls in einer staubigen und somit schädlichen Umgebung gelagertwerden. Zwecks Verhinderung jeglicher Verunreinigung müssen alle Arbeiter, die mitvorbehandelten Teilen umgehen, saubere Stoffhandschuhe tragen.Die Trocknung muss bei den folgenden Temperaturen durchgeführt werden:Chromatierung (gelb) : maximal 65°CPhospho-Chromatierung (grün) : maximal 85°CBei der kontinuierlichen Bearbeitung darf die Trocknungstemperatur maximal 100°Cbetragen. Die erwähnten Temperaturen beziehen sich auf die Objekttemperatur und nichtauf die Lufttemperatur. Vor der Lackierung müssen die Produkte vollständig getrocknetwerden.3.2.3 Vorbehandlung durch AnodisationDie Oberfläche <strong>des</strong> Aluminiums muss so behandelt werden, dass alle Unreinheiteneliminiert werden. Solche Unreinheiten können zu Problemen bei der Anodisationführen.Die Bedingungen <strong>für</strong> die Anodisation müssen zu einer Schichtdicke von min<strong>des</strong>tens 3µm (aber nicht mehr als 8 µm), ohne Pulverisation und ohne Defekt der Oberfläche.Die Parameter der Anodisation sind die folgenden:- Säurekonzentration (Schwefelsäure) : 180-220 g/l- Aluminiumkonzentration : 5-15 g/l- Temperatur : 20-30°C (± 1°C der vom Beschichter gewählten Temperatur)- Stromdichte : 0,8-2,0 A/dm²- BadbewegungNach der Anodisation muss das Aluminium mit demineralisiertem Wasser und währendeiner gewissen Zeit (Leitfähigkeit kleiner als 30 µS/cm bei 20°C) bei einer Temperaturvon weniger als 60°C gereinigt werden, um die Säure aus den Poren zu eliminieren.Die behandelten Teile dürfen nicht länger als 16 Stunden zwischengelagert werden.Normalerweise müssen sie sofort nach der Vorbehandlung beschichtet werden. Esbesteht die Gefahr einer ungenügenden Haftung, wenn zuviel Zeit verstreicht. DieBeschichter, die mit dieser Art von Vorbehandlung arbeiten, müssen die folgendenzusätzlichen Prüfungen machen:Anodisierbad:- Analyse der Säure- und Aluminiumkonzentration alle 24 Arbeitsstunden- Kontrolle der Temperatur eine Stunde nach Beginn der Anodisation,anschliessend alle 8 StundenKontrolle der beschichteteten Endprodukte:- Bevor ein Anstrichtstoff (System oder Lieferant) verwendet werden darf, mussein Kochwassertest gefolgt von einer Prüfung der Haftfestigkeit durchgeführtwerden (s. Abschnitt 2.4).QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 20 - 11. Ausgabe


- Bei der Anwendung wird der Kochwassertest gefolgt von einer Prüfung derHaftfestigkeit alle 4 Stunden gemacht.Die Beschichter, die sich <strong>zur</strong> Verwendung dieser Methode entscheiden, müssen ihrenLan<strong>des</strong>verband, oder wenn keiner existiert, direkt QUALICOAT informieren.3.2.4 Alternative VorbehandlungsmethodenBei den alternativen Vorbehandlungsmethoden handelt es sich um Methoden, die nichtunter die oben beschriebenenen Vorbehandlungsmethoden fallen.Diese Vorbehandlungsmethoden dürfen nur dann angewendet werden, wennvorgeschriebene Prüfungen bestanden wurde und wenn von QUALICOAT eineentsprechende Zulassung erteilt wurde.Die Beschichter, die sich <strong>zur</strong> Verwendung dieser Methoden entschieden, müssen ihrenLan<strong>des</strong>verband oder wenn keine solcher existiert direkt QUALICOAT informieren.Die Beschichter und die Lieferanten müssen sich an die beiliegenden aufgeführtenspeziellen Vorschriften halten (s. Anhang A6).3.3. Vorbehandlung <strong>für</strong> elektrophoretische AnstricheAlle zu behandelnden Teile sind durch eine angepasste Behandlung in einer alkalischenoder sauren Lösung zu reinigen. Die gereinigten Oberflächen sind vor der Beschichtung involl entsalztem Wasser mit einem max. Leitwert von 30 µS bei 20°C zu spülen. DieOberflächen müssen mit Wasser benetzbar sein.Die Teile müssen sofort lackiert werden.Zwecks Verhinderung jeglicher Verunreinigung müssen alle Arbeiter, die mit vorbehandeltenTeilen umgehen, saubere Stoffhandschuhe tragen.3.4. HaftwassertrocknungNach der Vorbehandlung und vor der Beschichtung müssen die Teile sorgfältig ineinem Ofen getrocknet werden. Zu diesem Zwecke muss in jedem Betrieb einTrocknungsofen installiert sein.3.5. Thermische AushärtungZwischen der Spritzkabine und dem Einbrennofen müssen absolut saubere, staubfreieVerhältnisse herrschen.Alle Teile sind unmittelbar nach der Beschichtung einzubrennen. Die Ofencharakteristikmuss so angelegt sein, dass die erforderliche Objekttemperatur erreicht sowiesichergestellt wird, dass sie während der ganzen Einbrenndauer eingehalten werdenkann.Die Objekttemperaturen und die Einbrennzeit müssen mit den empfohlenen Werten in dentechnischen Vorschriften <strong>des</strong> Herstellers übereinstimmen.Es wird empfohlen, den Temperaturabstand zwischen dem kältesten und wärmstenAbschnitt der behandelten Teile auf weniger als 20°C zu halten. Die Temperaturenmüssen in der ganzen Ofenlänge kontrollierbar sein.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 21 - 11. Ausgabe


Der Ofen muss mit einem Alarmsystem ausgerüstet sein, das sofort in Funktion tritt, wennder vorgeschriebene Temperaturbereich verlassen wird.3.6. LaborDer Beschichtungsbetrieb muss über ein Labor verfügen, das von der Fertigungseinrichtunggetrennt untergebracht ist. Das Labor muss so ausgerüstet sein (Chemikalien,Apparate), dass sowohl Badinhalte (Lösungen) als auch die Endprodukte geprüft werdenkönnen. Das Labor hat min<strong>des</strong>tens über folgende Apparate zu verfügen:1) 1 Glanzmessgerät2) 2 Schichtdickenmessgeräte3) 1 Analysenwaage (Messgenauigkeit 0,1 mg)4) Schneidegeräte und Zubehör <strong>für</strong> den Gitterschnittversuch5) Gerät <strong>zur</strong> Messung der Eindruckhärte6) Gerät <strong>für</strong> die Prüfung der Haftfestigkeit und Elastizität (Erichsen-Tiefung)7) Gerät <strong>für</strong> die Kugelschlagprüfung (EN ISO 6272: )8) Registriergerät <strong>für</strong> Einbrenntemperatur und Einbrennzeit mit vier verschiedenenMesspunkten, drei auf den Objekten und einer, der die Lufttemperatur misst9) Leitfähigkeitsmessgerät10) Gerät <strong>für</strong> die Dornbiegeprüfung11) Prüflösung, Material und ein spezielles Schneidegerät <strong>für</strong> den Machu TestPrüflösungen <strong>für</strong> die VernetzungsgradprüfungpH MessgerätFür jeden Apparat muss ein Technisches Merkblatt vorliegen, aus demIdentifikationsnummer und der Nachweis über die Kalibrierung ersichtlich ist.3.7. EigenkontrolleDie Qualitätszeicheninhaber müssen ihre Produktionsverfahren und ihre Fertigproduktegemäss Kapitel 6 kontrollieren.3.8. ArbeitsanweisungenDer Beschichter muss <strong>für</strong> jede Prüfung die relevante Norm oder eine auf dieser Normbasierenden Arbeitsanweisung verfügen. Diese Normen oder Arbeitsanweisungenmüssen <strong>für</strong> alle Anwender der Tests vorhanden sein.3.9. RegisterDer Beschichter muss Register führen <strong>für</strong>:• Die Produktion von QUALICOAT Produkten• Eigenkontrolle• Kundenreklamationen.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 22 - 11. Ausgabe


Kapitel 4Zulassung der LackeQUALICOAT VORSCHRIFTEN - 23 - 11. Ausgabe


4. Zulassung der LackePulver- und Nasslacke, die im Zusammenhang mit dem Qualitätszeichen verwendetwerden, müssen vor ihrem Einsatz eine Zulassung aufweisen.Wenn ein von QUALICOAT zugelassenes Zweischicht-System (Klarlack und farbigerDecklack) verwendet wird, ist es zulässig, sowohl einen Decklack der Klasse 1 als auchder Klasse 2 zusammen mit dem zugelassenen Klarlack zu verwenden. Es ist nicht nötig,eine Zulassung <strong>für</strong> zwei Systeme zu beantragen. Der Anwender darf jedochausschliesslich die zwei Komponenten eines Systems <strong>des</strong>selben Herstellers benutzen.Die Auftragung einer zweiten Schicht ist unzulässig mit Systemen, die <strong>für</strong> die Auftragungeiner Schicht vorgesehen und zugelassen sind.Jede Änderung der chemischen Eigenschaften <strong>des</strong> Bindemittels (Harz(e) und/oder Härter)ist gleichbedeutend mit einem neuen Produkt und führt zwangsläufig zu einer neuenZulassung (siehe Anhang 3). Zudem muss der Pulverhersteller dann eine neue Zulassungbeantragen, wenn der physische Aspekt der abschliessenden Beschichtung geändert wird(siehe Anhang 3) Er darf die Zulassung <strong>für</strong> eine glatte Oberfläche nicht benützen.4.1. Erteilung einer ZulassungLacksysteme haben eine Referenz <strong>zur</strong> Identifikation einer speziellen chemischen Formel.Je<strong>des</strong> System kann eine Auswahl verschiedener Glanzgrade (matt, seidenmatt und/oderglänzend) und Ausführungen aufweisen (siehe Anhang A3). Zulassungen werden erteilt<strong>für</strong> je<strong>des</strong> System, Glanzgrad und Ausführung.In der Regel sind es die Hersteller, die ein Gesuch auf Zulassung stellen aber jederinteressierte Dritte kann ebenfalls eine Zulassung <strong>für</strong> ein System beantragen, welches erunter seinem eigenen Markennamen verkaufen will, sofern er hinreichend denLan<strong>des</strong>verband und QUALICOAT über die Bezugsquellen informiert. Eine Zulassung wird<strong>für</strong> eine einzelne Produktionsstätte erteilt. Wenn ein Inhaber einer Zulassung seineBezugsquelle ändert, muss er den Lan<strong>des</strong>verband und QUALICOAT informieren and einneues System einer Prüfung zu unterziehen.Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Zulassung erteilt werden kann:4.1.1 Minimale Anforderung an die Ausstattung <strong>des</strong> Labors4.1.2 Tests1) Glanzmessgerät2) Gerät <strong>für</strong> die Kugelschlagprüfung3) Gerät <strong>zur</strong> Prüfung der Haftfestigkeit und der Elastizität (Erichsen Tiefung)4) SchichtdickenmessgerätDie folgenden Tests müssen durchgeführt werden:1) Glanz (2. 2)2) Schichtdicke (2.3)3) Haftfestigkeit (2.4)4) Eindruckhärte (2.5)5) Erichsen-Tiefung (2.6)6) Dornbiegeversuch (2.7)QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 24 - 11. Ausgabe


7) Kugelschlagprüfung (2.8)8) Beanspruchung im Kondenswasser-Wechselklima (2.9)9) Essigsäure-Salzsprühtest (2.10)10) Schnellbewitterungstest (2.12)11) Vernetzungsgrad (2.14)12) Beständigkeit gegen Mörtel (2.15)13) Beständigkeit gegenüber kochendem Wasser (2.16)14) Kondenswasserkonstantklima (2.17)15) Bewitterungstest (Florida) (2.13)Die Prüfungen müssen an drei Testplatten (mechanische Prüfungen) und an drei Profilen(Korrosionsprüfungen), die von einem vom Vorstand anerkannten Laboratoriumbeschichtet worden sind, durchgeführt werden. Für die Beurteilung der Resultate zählt derMittelwert der drei Proben.Die folgenden Farben müssen dreifach getestet werdenweiss RAL 9010blau RAL 5010rot RAL 3005sowie eine metallisch wirkende Farbe (siehe Anhang A4), ausser wenn der Lieferantschriftlich mitteilt, dass <strong>für</strong> das betreffende System keine metallisch wirkende Farbeproduziert wird.Die Testplatten werden vom Prüfer im Prüfinstitut mit den vom Produzenten geliefertenAnstrichstoffen hergestellt und den obenerwähnten Tests unterzogen. Die Testplattenkönnen aber auch anderorts beschichtet werden, sofern der Prüfer während der ganzenBearbeitungszeit anwesend ist. Der Prüfer wählt immer die tiefste vom Produzentenvorgeschriebene Einbrenntemperatur und -zeit.Der Generallizenznehmer oder QUALICOAT, wenn es keinen Verband im betreffendenLand gibt, kann einen Besuch anordnen. Die Kosten eines solchen Besuches werden vomAntragsteller getragen.Der Prüfbericht wird vom Prüfer dem Generallizenznehmer eingereicht.Der Prüfbericht wird vom Generallizenznehmer beurteilt. Dieser entscheidet über dieErteilung der Zulassung unter der Kontrolle von QUALICOAT.- Wenn die Resultate der Prüfung der Tests 1 bis 14 der Grundfarben nicht denVorschriften entsprechen, wird der Hersteller <strong>des</strong> geprüften Produktes unter Angabender Einzelheiten und Gründe darüber informiert, dass im jetzigen Zeitpunkt keineZulassung erteilt werden kann.- Wenn die Resultate der Prüfung der Tests 1 bis 14 der metallisch wirkenden Farbeden Vorschriften entsprechen, nicht aber diejenigen <strong>für</strong> die Grundfarben, wird derHersteller <strong>des</strong> geprüften Produktes unter Angaben der Einzelheiten und Gründedarüber informiert, dass im jetzigen Zeitpunkt keine Zulassung erteilt werden kann.- Der Generallizenznehmer oder QUALICOAT behalten sich vor, eine Zulassung nichtzu erteilen, wenn eine Prüfung als ungenügend beurteilt wurde.Der Hersteller muss min<strong>des</strong>tens drei Monate warten, bevor die Tests 1 bis 14wiederholt werden können.- Wenn die Resultate der Prüfung der Tests 1 bis 14 <strong>für</strong> die metallisch wirkenden unddie Grundfarben den Vorschriften entsprechen, wird eine Zulassung <strong>für</strong> alle Farbenerteilt.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 25 - 11. Ausgabe


- Wenn die Resultate der Prüfung der Tests 1 bis 14 <strong>für</strong> die Grundfarben denVorschriften entsprechen, aber nicht diejenigen <strong>für</strong> die metallische wirkende Farbe,dann wird eine Zulassung <strong>für</strong> alle Farben mit Ausnahme der metallisch wirkendenerteilt.Die Zulassung wird bestätigt, wenn die Resultate der Prüfung <strong>des</strong> Tests 15(Aussenbewitterung in Florida) zufrieden stellend <strong>für</strong> die drei Grundfarben und diemetallisch wirkende Farben sind. Wenn das Resultat nur <strong>für</strong> die metallisch wirkendeungenügend ist, dann wird die Zulassung <strong>für</strong> alle Farben mit Ausnahme der metallischwirkenden aufrechterhalten. Die Zulassung wird in allen anderen Fällen entzogen.4.2. Erneuerung zugelassener SystemeDie Beständigkeit der Qualität der zugelassenen Systeme wird jährlich durch die Prüfungder Tests 1 bis 15 (siehe Abschnitt 4.1) auf zwei Farben und zusätzlich einer metallischwirkenden Farbe überprüft, sofern der Lieferant nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass keinemetallisch wirkenden Farben <strong>für</strong> das betreffende System hergestellt werden. QUALICOATlegt je<strong>des</strong> Jahr zwei, zuvor noch nicht geprüfte, Farben fest.Es sind drei Möglichkeiten vorgesehen, wie die zu prüfenden Systeme <strong>für</strong> die Erneuerungder Zulassung gezogen werden können:- Der Prüfer zieht grundsätzlich die benötigten Farben im Rahmen derÜberwachungsprüfungen bei den Lackierern.- Der Prüfer zieht die benötigten Farben direkt beim Systemlieferanten.- Der Lieferant schickt die Farben dem Prüfer. In Ländern ohne Lan<strong>des</strong>verband oderPrüfstelle müssen die Pulverlieferanten die gewählten Farben einem von QUALICOATanerkannten Labor zustellen.Der Prüfbericht wird vom Prüfer dem Generallizenznehmer eingereicht.Der Prüfbericht wird vom Generallizenznehmer beurteilt. Dieser entscheidet über dieErneuerung oder Rücknahme der Zulassung unter der Kontrolle von QUALICOAT.Die Prüfberichte werden von den Generallizenzenehmern ausgewertet. DerGenerallizenznehmer entscheidet unter der Aufsicht von QUALICOAT, ob eine Zulassungerneuert oder <strong>zur</strong>ückgezogen wird.- Wenn das Ergebnis der Prüfungen 1 bis 14 den Anforderungen nicht genügt, müssendie Prüfungen 1 bis 14 innerhalb eines Monats wiederholt werden. Dabei müssenProben von einem anderen Los genommen werden, bevor sie dem Florida Testunterzogen werden.- Wenn das Resultat dieser zweiten Testserie wieder nicht zufriedenstellend ist bleibtdas System zugelassen mit Ausnahme der Farbe(n), die nicht zufriedenstellendeResultate ergeben haben.- Wenn die Resultate der Tests 1 bis 14 zufriedenstellend sind, wird dieAussenbewitterung in Florida gestartet. Wenn eine (oder mehrere) der jährlichgeprüften Farbe(n) ein unbefriedigen<strong>des</strong> Resultat ergeben, dann bleibt dasentsprechende System mit Ausnahme der unbefriedigenden Farbe(n) zugelassen.QUALICOAT veröffentlicht eine Liste mit allen (<strong>zur</strong> Zeit) nicht mehr erlaubten Farben.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 26 - 11. Ausgabe


Der Lieferant muss die nicht mehr zugelassene Farbe 3 erneut prüfen. Sobald jedoch dreiunbefriedigende Farben <strong>für</strong> irgendein System registriert sind, muss der Lieferant die dreiGrundfarben <strong>für</strong> eine neue Serie von QUALICOAT Prüfungen einreichen. Die Zulassungwird annulliert, wenn eine der Basisfarben zu einem negativen Resultat führt.Eine Zulassung wird auch dann entzogen, wenn mehr als fünf negative Farben registriertsind.4.3. Gebrauch <strong>des</strong> Logos durch Hersteller vonBeschichtungsstoffenDer Gebrauch <strong>des</strong> Logos muss mit den Bestimmungen über den Gebrauch <strong>des</strong> QUA-LICOAT Qualitätszeichens (siehe Anhang A1) übereinstimmen.3 In Anwendung dieser Regel werden nur neue gesperrte Farben berücksichtigt.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 27 - 11. Ausgabe


Kapitel 5Lizenz der BeschichterQUALICOAT VORSCHRIFTEN - 28 - 11. Ausgabe


5. Lizenz der BeschichterDieser Abschnitt gilt nicht <strong>für</strong> Lizenzen <strong>für</strong> Dekorationen. Das Vorgehen <strong>für</strong> eine Erteilungund Verlängerung einer QUALICOAT Dekorationslizenz sind in Anhang A2 festgelegt.5.1. Erteilung einer Lizenz (Qualitätszeichen)Vor der Erteilung einer Lizenz müssen zwei Kontrollen durchgeführt werden. DiesePrüfungen sollen auf Anfrage <strong>des</strong> Beschichtungsbetriebes durchgeführt werden. Für dieerste Prüfung kann ein Termin vereinbart werden. Die zweite Prüfung erfolgt ohnevorherige Benachrichtigung und wird erst durchgeführt, wenn alle Resultate der erstenPrüfung (inklusive Essigsäure-Salzsprühtest) positiv ausgefallen sind.Diese Prüfungen umfassen die folgenden Prüfkriterien:5.1.1 Kontrolle der LaboreinrichtungenWie in Abschnitt 3.6 vorgeschrieben, muss die Ausrüstung vorhanden und brauchbar sein.Der Prüfer kontrolliert, ob die relevanten Normen oder schriftlichen Arbeitsanweisungengemäss Abschnitt 3.8 vorhanden sind.5.1.2 Kontrolle von Anlagen und EinrichtungenEntsprechend den Punkten 3.1 und 3.4.5.1.3 Kontrolle der VorbehandlungEntsprechend dem Punkt 3.2 oder 3.3.5.1.4 Kontrolle der FertigprodukteGewisse Versuche können am Endprodukt selbst vorgenommen werden; der ganzePrüfvorgang aber muss an Testplatten, die zusammen mit einem Fabrikationslos denBehandlungsprozess durchlaufen haben, durchgeführt werden (siehe 5.1.5).Es sollen nur Teile geprüft werden, die von der Werkskontrolle freigegeben worden sind.(Alle zum Versand bereiten Teile sind als von der Werkskontrolle freigegebeneinzustufen).QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 29 - 11. Ausgabe


Die Muster <strong>für</strong> die Schichtdickenmessung sollen entsprechend der folgenden Tabellegezogen werden; in jedem Fall müssen aber min<strong>des</strong>tens 30 Muster geprüft werden.Anzahl Teile pro Los (') Anzahl Muster (zufällige Auswahl) Anzahl zulässige Ausschussteile1 - 10 All 011 – 200 10 1201 – 300 15 1301 – 500 20 2501 – 800 30 3801 – 1'300 40 31'301 – 3'200 55 43'201 – 8'000 75 68'001 – 22'000 115 822'001– 110'000 150 11(') Los: 1 Los entspricht dem Gesamtauftrag eines Kunden in derselben Farbe oder demjenigenTeil davon, der sich im Beschichtungswerk befindet.Der Prüfer hat folgende Untersuchungen an den beschichteten Teilen:- Aussehen (Einheitlichkeit der Produktion) (2.1)- Schichtdicke (2.3)- Haftfestigkeit (2.4)- Eindruckhärte (2.5)- Essigsäure-Salzsprühtest (2.10)- Machu-Test (2.11)- Vernetzungsgrad (2.14)- Sägeprobe (2.18)Bei der ersten Prüfung wird vorgängig <strong>des</strong> Essigsäure-Salzsprühtestes der Machu-Testvorgenommen. Bei positivem Ausgang <strong>des</strong> Machu-Testes wird der Essigsäure-Salzsprühtest gemacht. Die Prüfung ist gut, wenn der Essigsäure-Salzsprühtestbestanden ist. Fällt der Machu-Test oder der Essigsäure-Salzsprühtest hingegen negativaus, gilt die erste Prüfung als nicht bestanden.Bei der zweiten Prüfung ist nur noch der Machu-Test durchzuführen. Fällt dieser positivaus, so kann eine Lizenz erteilt, bzw. verlängert werden.5.1.5 Kontrolle der TestplattenDer ganze Prüfvorgang muss an Testplatten, die zusammen mit einem Fabrikationslosden Behandlungsprozess durchlaufen haben, durchgeführt werden.- Glanzmessung (2.2)- Schichtdicke (2.3)- Haftfestigkeit (2.4)- Eindruckhärte (2.5)- Erichsen-Tiefung (2.6)- Dornbiegeversuch (2.7)- Kugelschlagprüfung (2.8).QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 30 - 11. Ausgabe


5.1.6 Überwachung der RegisterDer Prüfer muss kontrollieren, ob der Beschichtungsbetrieb Register gemäss Abschnitt3.9 führt.Bei der Eigenkontrolle überprüft er, ob die im Register eingetragenen Werte mit denauf den Testplatten gemessenen Werten übereinstimmen. Aus diesem Grunde müssenalle Testplatten während einem Jahr aufbewahrt <strong>zur</strong> Verfügung der Prüfers gestelltwerden. Der Prüfbericht wird vom Prüfer dem Generallizenznehmer eingereicht.5.1.7 Abschliessende Beurteilung <strong>zur</strong> Erteilung einer LizenzDer Prüfbericht wird vom Generallizenznehmer beurteilt. Dieser entscheidet über dieErteilung <strong>des</strong> Qualitätszeichens unter der Kontrolle von QUALICOAT.- Wenn die Resultate beider Prüfungen den Vorschriften entsprechen, wird dieBerechtigung <strong>zur</strong> Führung <strong>des</strong> Qualitätszeichens erteilt.- Wenn die Resultate einer der beiden Prüfungen nicht den Vorschriften entsprechen,soll der Beschichter unter Angabe aller Einzelheiten und Gründe darüber informiertwerden, dass im jetzigen Zeitpunkt keine Lizenz erteilt werden kann. Der Beschichterkann nach Ablauf von drei Monaten einen weiteren Antrag <strong>zur</strong> Erlangung <strong>des</strong>Qualitätszeichens stellen.5.2. Ueberwachung der LizenznehmerNach der Erteilung <strong>des</strong> Qualitätszeichens wird ein Betrieb min<strong>des</strong>tens zweimal undmaximal fünfmal pro Jahr überprüft. Überwachungsprüfungen müssen ohne vorherigeAnmeldung erfolgen und folgen<strong>des</strong> umfassen:- Überprüfung der Laboreinrichtungen wie unter 3.5 beschrieben- Überprüfung der Vorbehandlung wie unter 3.2 oder 3.3 beschrieben- Überprüfung der Fertigprodukte wie unter 5.1.4 beschrieben und Überprüfung derTestplatten gemäss 5.1.5- Min<strong>des</strong>tens einmal pro Jahr muss ein Essigsäure-Salzsprühtest durchgeführtwerden.- Überprüfung der Register gemäss 5.1.6.- Der Lackierbetrieb muss die Genauigkeit der Temperaturanlage <strong>des</strong> Einbrennofensmin<strong>des</strong>tens zweimal jährlich kontrollieren oder kontrollieren lassen. Das Ergebnisdieser Kontrolle wird in einem speziellen Register eingetragen, welches dem Prüferanlässlich der Überwachungsprüfung vorzulegen ist.Der Prüfbericht wird vom Prüfer dem Generallizenznehmer eingereicht.Der Prüfbericht wird vom Generallizenznehmer beurteilt. Dieser entscheidet über dieErneuerung oder Rücknahme <strong>des</strong> Qualitätszeichens unter der Kontrolle von QUALICOAT- Wenn die Resultate der Prüfung den Vorschriften entsprechen, wird die Berechtigungzum Führen <strong>des</strong> Qualitätszeichens verlängert.- Wenn die Resultate der Prüfung den Vorschriften nicht entsprechen, muss innerhalbeines Monates (unter Berücksichtigung von Ferienzeiten) eine weitere Prüfungdurchgeführt werden.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 31 - 11. Ausgabe


- Wenn die zweite Prüfung wiederum nicht den Vorschriften entspricht, wird dieBerechtigung zum Führen <strong>des</strong> Qualitätszeichens sofort <strong>zur</strong>ückgezogen. DerBeschichtungsbetrieb kann frühestens nach drei weiteren Monaten einen neuenAntrag <strong>für</strong> das Qualitätszeichen stellen.5.3 Gebrauch <strong>des</strong> Logos durch die BeschichterDer Gebrauch <strong>des</strong> Logos muss mit den Bestimmungen über den Gebrauch <strong>des</strong> QUA-LICOAT Qualitätszeichens (siehe Anhang A1) übereinstimmen.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 32 - 11. Ausgabe


Kapitel 6Massnahmen bei der EigenkontrolleQUALICOAT VORSCHRIFTEN - 33 - 11. Ausgabe


6. Massnahmen bei der Eigenkontrolle6.1. Kontrolle der Parameter6.1.1 VorbehandlungsbäderDie Analyse der vom Lieferanten der Vorbehandlungsprodukte definierten chemischenElemente muss min<strong>des</strong>tens einmal pro Tag (24 Std.) und Bad durchgeführt werden.Der Lackierbetrieb muss von sich aus die Anzahl der Messungen erhöhen, falls sich diesals notwendig erweist.Die Resultate dieser Analysen müssen auf Grafiken oder anderen Registratureneingetragen werden, die <strong>für</strong> den Prüfer leicht zugänglich sind. Sie müssen dieNominalwerte, die nicht zu überschreitenden Grenzwerte, die effektiven Werte und dieZahl der Arbeitsschichten beinhalten. Für je<strong>des</strong> Bad ist eine separate Aufzeichnungvorzunehmen.Allfällige Korrekturmassnahmen sind am Tag der Analyse zu notieren. Sofern dies nichtmöglich ist, müssen diese im Register wieder gefunden werden.6.1.2 Qualität <strong>des</strong> WassersDie Leitfähigkeit <strong>des</strong> Spülwassers vor dem Chromatbad und das demineralisierteSpülwasser müssen min<strong>des</strong>tensgemessen werden.einmal pro Tag (24 Stunden)Der Lackierbetrieb muss von sich aus die Anzahl der Messungen erhöhen, falls sich dieals notwendig erweist.Die Resultate dieser Analysen müssen auf Grafiken oder anderen Registratureneingetragen werden, die <strong>für</strong> den Prüfer leicht zugänglich sind. Sie müssen dieNominalwerte, die nicht zu überschreitenden Grenzwerte, die effektiven Werte und dieZahl der Arbeitsschichten beinhalten.6.1.3 Kontrolle der Temperatur der Vorbehandlungs- und SpülbäderDie Kontrolle der Temperatur der Vorbehandlungsbäder und der Schlusspülung, soferndiese mit warmem Wasser durchgeführt wird, muss min<strong>des</strong>tens einmal pro Tag (24Std.) und Bad durchgeführt werden.Die Resultate dieser Analysen müssen auf Grafiken oder anderen Registratureneingetragen werden, die <strong>für</strong> den Prüfer leicht zugänglich sind. Sie müssen dieNominalwerte, die nicht zu überschreitenden Grenzwerte, die effektiven Werte und dieZahl der Arbeitsschichten beinhalten.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 31 - 11. Ausgabe


6.1.4 Kontrolle der TrocknungsbedingungenDie Kontrolle der Trocknungstemperatur muss min<strong>des</strong>tens einmal pro Wochedurchgeführt werden. Die Temperatur muss gleichzeitig auf dem Werkstück gemessenund auf dem visuellen Bildschirm erhoben werden.Die Kontrolle der Temperatur wird mit Hilfe eines Aufzeichnungsgerätes oder mit anderenMitteln wie mit Bleistiften oder Thermochromtabletten realisiert..Die Resultate dieser Kontrollen werden erhoben und aufbewahrt. Die Angaben über dieTrocknungskurven werden klassiert. Die Resultate müssen <strong>für</strong> den Prüfer leichtzugänglich sein.6.2. Qualitätskontrolle in der Produktion6.2.1 Überprüfung <strong>des</strong> Beizgra<strong>des</strong>Der Grad <strong>des</strong> Aluminiumabtrages während <strong>des</strong> Beizvorganges muss min<strong>des</strong>tenseinmal wöchentlich auf Profilstücken aus AA 6060 oder AA 6063 gemäss der inAbschnitt 3.2.1 beschriebenen Methode überprüft werden.6.2.2 Kontrolle <strong>des</strong> Gewichtes der Chromatschicht (DIN 50939)Die Kontrolle <strong>des</strong> Gewichtes der Chromatschicht hat gemäss DIN 509-39, Tabelle 4,Methode 1 und entsprechend der Testmethode (s. Abschnitt 3.2.2) min<strong>des</strong>tens einmalpro Tag (24 Std.) zu erfolgen.6.2.3 Kontrolle der EinbrennbedingungenDie Kontrolle der Einbrennbedingungen gemäss Abschnitt 3.4 muss min<strong>des</strong>tens wiefolgt durchgeführt werden :• zweimal innerhalb von 24 Std. muss die angegebene Temperatur erhobenwerden,• einmal pro Woche muss eine Einbrennkurve realisiert werden,• einmal pro Monat muss eine Einbrennkurve eines kleinen Profils (Deckleiste)und eines grossen Profils (Fassadenteil) mit einer minimalen Wandstärke von5 mm auf einer Fläche realisiert werden.Die Resultate dieser Kontrollen werden erhoben und aufbewahrt. Die Angaben über dieEinbrennkurven werden klassiert. Die Resultate müssen <strong>für</strong> den Prüfer leicht zugänglichsein.6.3. Kontrolle der Fertigprodukte6.3.1 Kontrolle <strong>des</strong> Glanzgra<strong>des</strong> (ISO 2813)Die Kontrolle <strong>des</strong> Glanzgra<strong>des</strong> auf den Fertigprodukten und den Musterplatten hatmin<strong>des</strong>tens einmal pro Arbeitsschicht von 8 Std. und <strong>für</strong> jede Farbe und jedenLieferanten zu erfolgen.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 32 - 11. Ausgabe


Die Resultate dieser Messungen müssen in einem <strong>für</strong> den Prüfer leicht zugänglichenRegister aufbewahrt werden und alle nominalen Werte sowie die nicht zuüberschreitenden Grenzwerte enthalten. Ebenfalls müssen die konstanten Werte und dieZahl der Arbeitsschichten aufgeführt werden.6.3.2 Kontrolle der Schichtdicken (EN ISO 2360)Die Anzahl der Schichtdickenkontrolle ist die folgende :Anzahl Teile pro Los (') Anzahl Muster (zufällige Auswahl) Anzahl zulässige Ausschussteile1 - 10 All 011 – 200 10 1201 – 300 15 1301 – 500 20 2501 – 800 30 3801 – 1'300 40 31'301 – 3'200 55 43'201 – 8'000 75 68'001 – 22'000 115 822'001– 110'000 150 11* los : Ein Los entspricht dem Gesamtauftrag eines Kunden in derselben Farbe oder dembereits beschichteten Teil <strong>des</strong> Auftrages.Die Resultate dieser Kontrollen müssen durch ein beliebiges Aufzeichnungsmittel soaufbewahrt werden, dass der Prüfer leichten Zugang hat.6.3.3 Kontrolle <strong>des</strong> AussehensDie Anzahl der Kontrolle <strong>des</strong> Aussehens ist die folgende :Anzahl Teile pro Los (') Anzahl Muster (zufällige Auswahl) Anzahl zulässige Ausschussteile1 - 10 All 011 – 200 10 0201 – 300 15 0301 – 500 20 0501 – 800 30 0801 – 1'300 40 01'301 – 3'200 55 03'201 – 8'000 75 08'001 – 22'000 115 022'001– 110'000 150 0* los : Ein Los entspricht dem Gesamtauftrag eines Kunden in derselben Farbe oder dembereits beschichteten Teil <strong>des</strong> Auftrages..Die Resultate dieser Kontrollen (minimale und maximale Werte) müssen durch einbeliebiges Aufzeichnungsmittel so aufbewahrt werden, dass der Prüfer leichten Zuganghat.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 33 - 11. Ausgabe


6.3.4 Kontrolle der Haftfestigkeit (EN ISO 2409)Die Kontrolle der Haftfestigkeit auf Musterplatten muss min<strong>des</strong>tens einmal proArbeitsschicht von 8 Std. und pro entsprechendem Farbton mit dem dazugehörigenGlanzgrad und pro Lieferant durchgeführt werden.Die Resultate müssen durch ein beliebiges Aufzeichnungsmittel so erhoben undaufbewahrt werden, dass der Prüfer leichten Zugang hat.6.3.5 Eindruckhärte (EN ISO 2815)Die Kontrolle der Eindruckhärte nach Buchholz auf Musterplatten muss min<strong>des</strong>tenseinmal pro Arbeitsschicht von 8 Std. und pro entsprechendem Farbton mit demdazugehörigen Glanzgrad und pro Lieferant durchgeführt werden.Die Resultate müssen durch ein beliebiges Aufzeichnungsmittel so erhoben undaufbewahrt werden, dass der Prüfer leichten Zugang hat.6.3.6 VernetzungsgradprüfungDiese Prüfung erlaubt die Vernetzung der Beschichtung zu überprüfen. In derEigenkontrolle ist dieser Test nicht obligatorisch <strong>für</strong> Pulverbeschichtungen.Die Vernetzungsgradprüfung auf Musterplatten muss min<strong>des</strong>tens einmal proArbeitsschicht von 8 Std. und pro entsprechendem Farbton mit dem dazugehörigenGlanzgrad und pro Lieferant durchgeführt werden.Die Resultate müssen durch ein beliebiges Aufzeichnungsmittel so erhoben undaufbewahrt werden, dass der Prüfer leichten Zugang hat.6.3.7 Erichsen Tiefung (EN ISO 1520)Die Kontrolle der Erichsen-Tiefung auf Musterplatten muss min<strong>des</strong>tens einmal proArbeits-schicht von 8 Std. und pro entsprechendem Farbton mit dem dazugehörigenGlanzgrad und pro Lieferant durchgeführt werde.Die Resultate müssen durch ein beliebiges Aufzeichnungsmittel so erhoben undaufbewahrt werden, dass der Prüfer leichten Zugang hat.6.3.8 Dornbiegeversuch (EN ISO 1519)Der Dornbiegeversuch auf Musterplatten muss min<strong>des</strong>tens einmal pro Arbeitsschicht von8 Std. und pro entsprechendem Farbton mit dem dazugehörigen Glanzgrad und proLieferant durchgeführt werden.Die Resultate müssen durch ein beliebiges Aufzeichnungsmittel so erhoben undaufbewahrt werden, dass der Prüfer leichten Zugang hat.6.3.9 Kugelschlagprüfung (EN ISO 6272/ ASTM D 2794)Die Kugelschlagprüfung auf Musterplatten muss min<strong>des</strong>tens einmal pro Arbeitsschicht von8 Std. und pro entsprechendem Farbton mit dem dazugehörigen Glanzgrad und proLieferant durchgeführt werden.Die Resultate müssen durch ein beliebiges Aufzeichnungsmittel so erhoben undaufbewahrt werden, dass der Prüfer leichten Zugang hat.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 34 - 11. Ausgabe


6.3.10 Machu TestDer Machu Test muss min<strong>des</strong>tens einmal wöchentlich durchgeführt werden.Die Resultate müssen durch ein beliebiges Aufzeichnungsmittel so erhoben undaufbewahrt werden, dass der Prüfer leichten Zugang hat.6.4. Aufzeichnungen <strong>für</strong> die Qualitätskontrolle6.4.1 Registrierung der ProduktionskontrolleDiese Registrierung wird vom Laborverantwortlichen geführt.Es besteht aus einem zusammengebundenen Register (Spiralbindung ist nicht zulässig)mit numerierten Seiten oder einer EDV-Liste.Es beinhaltet die folgenden Angaben :− die Badtemperaturen,− die vom Lieferanten vorgegebenen chemischen Parameter,− die Resultate der Kontrolle <strong>des</strong> Beizgra<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Schichtgewichtes− die Resultate der Kontrolle <strong>des</strong> Schichtgewichtes,− die Resultate der Leitfähigkeit,− die Resultate der Kontrolle <strong>des</strong> Einbrennofens und der Einbrennbedingungen.Allgemeine Bemerkung: die Temperaturkurven <strong>des</strong> Einbrennofens und derEinbrennbedingungen müssen aufbewahrt werden.6.4.2 Registrierung der Kontrolle der MusterplattenDiese Registrierung wird vom Laborverantwortlichen geführt.Es besteht aus einem zusammengebundenen Register (Spiralbindung ist nicht zulässig)mit numerierten Seiten oder einer EDV-Liste.Es beinhaltet die folgenden Angaben :− Fabrikationsdatum− Angabe <strong>des</strong> verwendeten Pulvers: RAL oder eine andere Angabe, die eineIdentifikation erlaubt, Losnummer, Name <strong>des</strong> Herstellers− die Resultate der Tests:− Kontrolle <strong>des</strong> Glanzgra<strong>des</strong>,− Messung der Schichtdicke,− Kontrolle der Haftfestigkeit,− Eindruckhärte,− Vernetzungsgradprüfung (nicht obligatorisch <strong>für</strong> Pulverbeschichtung),− Erichsen-Test,− Dornbiegeprüfung,− Kugelschlagprüfung− MACHU Test,QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 35 - 11. Ausgabe


− Kontrolle <strong>des</strong> Farbtons (visuelle Kontrolle zum Vergleich mit demgewünschten Farbton <strong>des</strong> Kunden).6.4.3 Registrierung der Kontrollen auf den EndproduktenDiese Registrierung wird am Ende der Produktionslinie durchgeführt.Sie besteht aus einem zusammengebundenen Register (Spiralbindung ist nicht zulässig)mit numerierten Seiten oder einer EDV-Liste.Es beinhaltet die folgenden Angaben:− Name <strong>des</strong> Kunden und Elemente <strong>zur</strong> Identifikation der Bestellung oder <strong>des</strong> Loses,− Fabrikationsdatum,− Referenz <strong>des</strong> verwendeten Pulvers,− Resultate der Kontrollen :− Kontrolle der Schichtdicke,− Kontrolle <strong>des</strong> Farbtons in Bezug auf den Glanzgrad− Kontrolle <strong>des</strong> Aussehens.QUALICOAT VORSCHRIFTEN - 36 - 11. Ausgabe


6.5. Zusammenfassung der Vorschriften über die Massnahmen der EigenkontrolleKontrollobjektMinimale HäufigkeitAufzeichnung derResultate mittels :Vorbehandlungsbäder : Entfettung,Beizung, Chromatierung, SpülungChem. Parameter einmal pro Tag (24 Std.) und Bad Graphik oder RegisterTemperatur einmal pro Tag (24 Std.) und Bad Graphik oder RegisterLeitfähigkeit <strong>des</strong> Wassers einmal pro Tag (24 Std.) Graphik oder RegisterTemperatur der Vorbehandlungs- und Spülbäder einmal pro Tag (24 Std.) und Bad Graphik oder RegisterBeizgrad einmal pro Woche Graphik oder RegisterTrocknungsbedingungen einmal pro Woche Graphik oder RegisterGewicht der Chromatschicht einmal pro Tag (24 Std.) Graphik oder RegisterEinbrennbedingungenzweimal innerhalb von 24 Std. die angegebene Temperatureinmal pro Woche Realisierung der Einbrennkurve - einmal pro Monat Realisierungder Einbrennkurve auf kleinen und grossen ProfilenGraphik oder RegisterGlanzgrad einmal pro Arbeitsschicht von 8 Std. und <strong>für</strong> jede Farbe und jeden Lieferanten Graphik oder RegisterSchichtdicker gemäss der Anzahl Teile pro Los der Bestellung Graphik oder RegisterKontrolle <strong>des</strong> Aussehens gemäss der Anzahl Teile pro Los der Bestellung Graphik oder RegisterHaftfestigkeit einmal pro Arbeitsschicht von 8 Std. und <strong>für</strong> jede Farbe und jeden Lieferanten Graphik oder RegisterEindruckhärte einmal pro Arbeitsschicht von 8 Std. und <strong>für</strong> jede Farbe und jeden Lieferanten Graphik oder RegisterVernetzungsgradprüfung (nicht obligatorisch <strong>für</strong>einmal pro Arbeitsschicht von 8 Std. und <strong>für</strong> jede Farbe und jeden Lieferanten Graphik oder RegisterPulverbeschichtung)Erichsen-Tiefung einmal pro Arbeitsschicht von 8 Std. und <strong>für</strong> jede Farbe und jeden Lieferanten Graphik oder RegisterDornbiegeversuch einmal pro Arbeitsschicht von 8 Std. und <strong>für</strong> jede Farbe und jeden Lieferanten Graphik oder RegisterKugelschlagprüfung einmal pro Arbeitsschicht von 8 Std. und <strong>für</strong> jede Farbe und jeden Lieferanten Graphik oder RegisterMachu einmal pro Woche Graphik oder RegisterQUALICOAT VORSCHRIFTEN - 37 - 11. Ausgabe


AnhängeQUALICOAT VORSCHRIFTEN - 38 - 11. Ausgabe


AnhängeA1 – Bestimmungen <strong>für</strong> den Gebrauch <strong>des</strong> QUALICOATQualitätszeichens <strong>für</strong> Beschichtungen auf Aluminium durchNass- und Pulverlackierung <strong>für</strong> Architekturanwendungen1. DefinitionenIm Rahmen dieser Bestimmungen, bezeichnet QUALICOAT "Qualitätszeichen" das obigeam 8. Mai 1987 beim Eidgenössischen Amt <strong>für</strong> geistiges Eigentum (Marke Nr. 352 316)und am 14. August 1987 im Internationalen Markenregister unter Nr. 513 227 vom Verein<strong>für</strong> Qualitätskontrolle in der Lackier- und Beschichtungsindustrie (QUALICOAT), Zürich,eingetragene und am 5. Mai 1987 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichteWarenzeichen."QUALICOAT" steht <strong>für</strong> den Verein <strong>für</strong> Qualitätskontrolle in der Lackier- undBeschichtungsindustrie, Zürich."GL" steht <strong>für</strong> den Generallizenznehmer <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>."Lizenz" ist eine von/oder im Namen der Vereinigung gegebene Erklärung, die denGebrauch <strong>des</strong> Qualitätszeichens in Übereinstimmung mit den vorliegendenBestimmungen gestattet."Unter die Lizenz fallende Produkte" sind die in Punkt 5 dieser Bestimmungenaufgeführten Produkte."Vorschriften" sind die Vorschriften <strong>zur</strong> Erlangung <strong>des</strong> Qualitätszeichens <strong>für</strong>Beschichtungen auf Aluminium durch Nass- und Pulverlackierung beiArchitekturanwendungen."Inhaber" ist der Betrieb, der die Erlaubnis <strong>zur</strong> Führung <strong>des</strong> Qualitätszeichens hat.2. Eigentum <strong>des</strong> QualitätszeichensDas Qualitätszeichen ist Eigentum von QUALICOAT und darf von keiner Person benutztwerden, ausser wenn sie von QUALICOAT dazu befugt worden ist.QUALICOAT hat <strong>für</strong> ....................................(Land) eine Generallizenz am Qualitätszeicheneingeräumt mit der Befugnis, das Recht zum Gebrauch <strong>des</strong> Zeichens entsprechend demvorliegenden Reglement einzelnen Lackierbetrieben zu verteilen.3. Qualifikationen <strong>des</strong> AntragstellersDas Recht zum Gebrauch <strong>des</strong> Qualitätszeichens kann unter der Voraussetzung erteiltwerden, dass der Antragsteller in Übereinstimmung mit den Vorschriften handelt. DiesesRecht wird in einem Vertrag festgelegt.Die Lizenzerteilung berechtigt den Lizenznehmer <strong>zur</strong> Benutzung <strong>des</strong> Qualitätszeichens <strong>für</strong>die in der Lizenz festgelegten Produkte. Die Lizenz ist nicht übertragbar.11. Ausgabe - 39 - ANHANG 1


Anhänge4. Register der InhaberQUALICOAT führt ein Register, in dem Name, Anschrift und Produktebezeichnung je<strong>des</strong>Lizenznehmers, das Datum der Lizenzerteilung oder der Erteilung einer Zulassung, diejedem Inhaber zugeteilte Nummer, das Datum der Zurückziehung der Lizenz oder derZulassung sowie sonstige nähere Angaben eingetragen sind, wie sie <strong>Qualicoat</strong> <strong>für</strong>notwendig erachtetNamens- und Anschriftsänderung ist der Lizenznehmer gehalten, dem GL ohne Verzugmitzuteilen, der seinerseits <strong>Qualicoat</strong> verständigt, um die Änderung im Registereinzutragen.5. Gebrauch <strong>des</strong> Logos durch Beschichter und Lieferanten5.1 Gebrauch im allgemeinenDas Logo existiert in schwarz und weiss, weiss und blau (PANTONE Reflex Blue CV;RGB: 14-27-141; CMYK: 100-72-0-6) und in blau und silber (PANTONE Silver 877u; RGB:205-211-215; CMYK: 8-3-3-9).Die Worte "Qualitätszeichen <strong>für</strong> Beschichtungen auf Aluminium beiArchitekturanwendungen" (oder ein Text gemäss den nationalen legalen Erfordernissen)kann auf der rechten Seite hinzugefügt werden.Der Inhaber darf keine Abänderungen oder Hinzufügung am Logo beim Gebrauchvornehmen. Diese Regeln dürfen auf keine Art und Weise auch nicht durch die vomInhaber verwendeten eigenen Markenzeichen verletzt werden.Missbräuchlicher Gebrauch <strong>des</strong> Logos kann zu den in Art. 9 festgelegten Sanktionenführen.5.2 Gebrauch <strong>des</strong> Logos durch BeschichterDer Beschichtungsbetrieb garantiert durch die Anbringung <strong>des</strong> Logos auf ein Produkt,dass die Qualität <strong>des</strong>selben allen Anforderungen der Vorschriften gerecht wird.Wenn der Lizenznehmer mehr als einen Beschichtungsbetrieb betreibt und nicht alleBetriebe die Erlaubnis zum Gebrauch <strong>des</strong> Qualitätszeichens, dann darf dieses nur durchdie autorisierten Betriebe benutzt werden.Das Logo kann auf den Produkten, Geschäftspapieren, Offerten oder Rechnungen,Preislisten, Karten, Schaukasten und auf den Broschüren der Gesellschaft, sowie inKatalogen und Zeitungsanzeigen verwendet werden.Bei jeder Erwähnung oder Verweis auf QUALICOAT, muss dieLizenznummer immer angegeben werden. Dies bezieht sichsowohl auf den Gebrauch <strong>des</strong> Logos als auch auf Texte.Licence nº xxxx5.3 Gebrauch <strong>des</strong> Logos durch Lieferanten (Hersteller von Beschichtungsstoffenund von alternativen Vorbehandlungssystemen)11. Ausgabe - 40 - ANHANG 1


AnhängeDas QUALICOAT Logo darf nicht auf Etiketten oder Verpackungen verwendet werden.Auf diesen darf nur der Name „QUALICOAT“ zusammen mit der Zulassungsnummer (P-XXXX oder A-XXXX) aufgeführt werden.Der Hersteller von Beschichtungsstoffen darf das Logo nur <strong>für</strong> von QUALICOATzugelassene Produkte mit dem Hinweis "von QUALICOAT zugelassenes Produkt"gebrauchen. Der Satz «QUALICOAT ist ein Qualitätszeichen <strong>für</strong> lizenzierte Beschichter»sollte auch in dem Dokument erscheinen.Die Hersteller von Beschichtungsstoffen sind <strong>für</strong> jeglichen anderen Gebrauch <strong>des</strong> Logosverpflichtet, alle neuen Dokumente, in denen QUALICOAT erwähnt wird, denLan<strong>des</strong>verbänden vorzulegen. Diese Dokumente müssen vor der Publikation demQUALICOAT Sekretariat dann direkt unterbreitet werden, wenn es keinen Lan<strong>des</strong>verbandgibt.6. Weitere Bedingungen <strong>für</strong> den Gebrauch <strong>des</strong> LogosEinige Firmen, die beschichtete Produkte verwenden, dürfen das Logo u. U. auf ihrenEndprodukten oder in der Geschäftsliteratur verwenden.Sie müssen eine schriftliche Bewilligung einholen, die unter den folgenden Bedingungenerteilt werden kann:♦ Verpflichtung nur Aluminiumprodukte zu verwenden, die von lizenzierten Betriebenbeschichtet wurden;♦ Verpflichtung, alle sich auf QUALICOAT beziehende Dokumente den Lan<strong>des</strong>verbänden<strong>zur</strong> Genehmigung vorzulegen oder direkt an QUALICOAT, sofern es keinenLan<strong>des</strong>verband gibt;♦ Verpflichtung, sich Inspektionen und Kontrollen durch die Lan<strong>des</strong>verbände oderQUALICOAT zu unterziehen..Für eine solche Erlaubnis kann eine jährliche Gebühr erhoben werden.7. Voraussetzungen <strong>für</strong> die Erneuerung von Lizenzen undZulassungenWie festgelegt in Kapitel 4 <strong>für</strong> alle Hersteller von BeschichtungsstoffenWie festgelegt in Kapitel <strong>für</strong> die BeschichterWie festgelegt im Anhang 6 <strong>für</strong> die Hersteller von ChemikalienWie festgelegt in Anhang 2 <strong>für</strong> DekorateureFür die Erteilung einer Lizenz oder Zulassung wird eine jährliche Gebühr erhoben.8. Entzug von Zulassungen und Lizenzen8.1 Unfähigkeit den Bestimmungen zu entsprechenDer GL wird eine Zulassung oder Lizenz widerrufen, wenn der Inhaber den Bestimmungendieses Reglements nicht mehr genügt, insbesondere, wenn er sich eines unzulässigenGebrauches <strong>des</strong> Qualitätszeichens schuldig gemacht hat oder den Jahresbeitrag nichtbezahlt hat.11. Ausgabe - 41 - ANHANG 1


AnhängeBei Lizenzrücknahme erhält der Lizenznehmer vom GL eine entsprechende schriftlicheMitteilung mit sofortiger Wirkung. In diesem Falle oder bei Untergang <strong>des</strong> Lizenznehmersmüssen alle Anhängezettel, Etiketten, Streifen, Matrizen, Stempel, Streifbänder, Behälter,Preislisten, Geschäftsanzeigen, Geschäftskarten und sonstige Gegenstände, in oder aufdenen das Qualitätszeichen aufgeführt ist, dem GL ausgehändigt oder aber auf <strong>des</strong>senAnordnung hin bis <strong>zur</strong> Erteilung einer neuen Zulassung oder Lizenz auf Verlangen dergesetzlichen Vertreter oder Geschäftsnachfolger <strong>des</strong> untergegangenen Lizenznehmer <strong>zur</strong>Verfügung <strong>des</strong> GL gehalten werden.8.2 Wichtige Änderungen in einem BetriebIm Falle von wichtigen Änderungen (Änderungen bei den Besitzverhältnissen oderSchlüsselpositionen) muss der Betrieb den GL umgehend orientieren. Der GL ist befugt,eine zusätzliche Prüfung anzuordnen um sicherzustellen, dass der Inhaber weiterhin allein den Vorschriften erteilten Bedingungen einhalten kann.Wenn der Inhaber nicht mehr tätig ist, müssen alle Anhängezettel, Etiketten, Streifen,Matrizen, Stempel, Streifbänder, Behälter, Preislisten, Geschäftsanzeigen,Geschäftskarten und sonstige Gegenstände, in oder auf denen das Qualitätszeichenaufgeführt ist, dem GL ausgehändigt oder aber auf <strong>des</strong>sen Anordnung hin bis <strong>zur</strong>Erteilung einer neuen Zulassung oder Lizenz <strong>zur</strong> Verfügung <strong>des</strong> GL gehalten werden.8.3 Freiwillige RückgabeIm Falle einer freiwilligen Rückgabe einer Zulassung oder Lizenz, müssen alleAnhängezettel, Etiketten, Streifen, Matrizen, Stempel, Streifbänder, Behälter, Preislisten,Geschäftsanzeigen, Geschäftskarten und sonstige Gegenstände, in oder auf denen dasQualitätszeichen aufgeführt ist, dem GL ausgehändigt oder aber auf <strong>des</strong>sen Anordnunghin bis <strong>zur</strong> Erteilung einer neuen Zulassung oder Lizenz auf Verlangen <strong>zur</strong> Verfügung <strong>des</strong>GL gehalten werden.9. SanktionenIm Falle eines unzulässigen Gebrauchs <strong>des</strong> Qualitätszeichens oder irgendeinesVerhaltens oder Aktion, welche das Ansehen <strong>des</strong> Qualitätszeichens beeinträchtigen,können die folgenden Sanktionen entweder vom GL oder von QUALICOAT in Ländernohne Lan<strong>des</strong>verband auferlegt werden:1. Offizielle Darstellung2. Verweis3. Entzug <strong>des</strong> ZeichensDie betroffene Partei hat das Recht auf Einspruch beim GL und schliesslich beim Vorstandvon QUALICOAT, <strong>des</strong>sen Entscheidung abschließend ist.10. Änderungen der BestimmungenDiese Bestimmungen können bei Bedarf geändert werden. Der Inhaber <strong>des</strong>Qualitätszeichens wird jedoch eine Frist von 4 Monaten ab der Veröffentlichungeingeräumt, um den Änderungen nachzukommen.11. Mitteilungen11. Ausgabe - 42 - ANHANG 1


AnhängeAlle Mitteilungen vom oder an den Inhaber, die im Rahmen dieser Bestimmungenerforderlich sind, können wirksam durch einen ordnungsgemäß adressierten undfrankierten Brief erfolgen.11. Ausgabe - 43 - ANHANG 1


AnhängeA2 – Vorschriften <strong>für</strong> die Beschichtung von Spezialeffekten1. Ziel dieser VorschriftenEs ist grundlegend, Auswertungskriterien im Einklang mit den Vorschriften zu definieren, welche<strong>für</strong> neue Aspekte <strong>für</strong> den Gebrauch von beschichtetem Aluminium Gültigkeit haben.In den letzten Jahren sind neue Technologien entstanden, mit denen Spezialeffekte (Holzeffekt)auch "Dekorationen" genannt, erzielt werden können. Es wurden drei ziemlich verschiedeneTechnologien eingeführt. Sie basieren auf dem Transfer von Bildern auf beschichtetemUntergrund, oder auf einer Pulver auf Pulver Anwendung, die mit einer geeigneten Technologieausgeführt wird.Das Ziel der folgenden Anweisungen ist die Sicherstellung einer ständigen Kontrolle derbeschichteten Produkte, so dass eine QUALIDECO Lizenz <strong>für</strong> den Aussenbereich erteilt werdenkann.Die Kontrolle der patentierten Anwendungen ist in den Vorschriften nicht vorgesehen.2. Vorgehen <strong>für</strong> die Erteilung und Überwachung einer QUALIDECO Lizenz2.1 Einleitende BedingungenDer Betrieb, der die Beschichtung übernimmt, muss im Besitze einer QUALICOAT Lizenz sein.Damit wird gewährleistet, dass die Beschichtung unter den bestmöglichen Bedingungen erfolgtund dass Prüfmittel <strong>für</strong> die Prüfungen vorhanden sind.Das Basispulver muss von QUALICOAT zugelassen und muss geeignet sein, Tinte zuabsorbieren.2.2 Arbeitsanweisungen2.2.1 Einbrennung2.2.2 LaborUm dekorative Ueberzüge zu erhalten ist es notwendig einen Einbrennprozess zu haben, dermit einem System <strong>zur</strong> Kontrolle der Metalltemperatur arbeitet. Dies hat gemäss den Vorschriften<strong>des</strong> Lieferanten der dekorativen Systeme zu erfolgen.Der Dekorateur muss wenigstens mit den folgenden Geräten ausgerüstet sein:♦♦2.2.3 EigenkontrolleGlanzmessgerätSchichtdickenmessgerätDer Dekorateur ist verpflichtet, die Produktionsprozesse unter Kontrolle zu halten und diedekorativen Produkte in Uebereinstimmung mit dem folgenden Prozeder zu prüfen:11. Ausgabe - 44 - ANHANG 2


Anhänge♦EingangskontrolleDer Dekorateur muss ein Register führen, dass alle Daten bezüglich <strong>des</strong> erhaltenenund zu dekorierenden Material (Datum, Los, Bechichter, Lizenz <strong>des</strong> Beschichters,Pulverlieferant, Zulassungsnummer <strong>des</strong> Pulver, Grundfarben).Das gesamte beschichtete Materials muss mit einem Konformitätszertifikat angliefertwerden. Dieses Zertifikat muss vom Dekorateur archiviert werden.Die maximale zulässige Zeit zwischen der Beschichtung und der Dekoration beträgteine Woche. Das Material muss während dieser Zeit gegen Staub und jede Art vonSchmutz geschützt werden.♦ Glanzgrad (ISO 2813)Der Glanzgrad der Beschichtung auf den dekorierten Produkten muss <strong>für</strong> je<strong>des</strong> Losgeprüft werden.Die Resultate dieser Analysen muss an einem <strong>für</strong> den Prüfer leicht zugänglichen Ort(Register) aufbewahrt werden. Es müssen die Nominalwerte und die nicht zuüberschreitenden Maximalwerte aufgezeigt werden.♦ Prüfung der Schichtdicke (EN ISO 2360)Die Schichtdicke muss auf min<strong>des</strong>tens sovielen Proben gemessen werden wienachstehend vorgeschrieben:Anzahl Teile pro Los *Anzahl Muster (zufälligeAuswahl)Anzahl zulässigeAusschussteile1 - 10 All 011 – 200 10 1201 – 300 15 1301 – 500 20 2501 – 800 30 3801 – 1'300 40 31'301 – 3'200 55 43'201 – 8'000 75 68'001 – 22'000 115 822'001– 110'000 150 11Das Resultat dieser Messungen (minimale oder maximale Werte) muss an einem <strong>für</strong>den Prüfer einfach zugänglichen Ort eingetragen und <strong>zur</strong>ückbehalten werden.2.3 Erteilung einer QUALIDECO LizenzDer Dekorateur muss jede Dekoration <strong>zur</strong> Prüfung vorlegen, <strong>für</strong> die er eine Lizenz erhaltenmöchte. Wir verstehen unter Dekoration einen Aspekt in einer Farbe im Zusammenhang miteinem mit dem Namen bezeichneten zugelassenen Pulversystems.Bevor eine Lizenz erteilt werden kann, müssen zuerst die Laborprüfungen <strong>für</strong> die Zulassung derDekoration gemacht werden und erst anschliessend muss eine Prüfung durchgeführt werden.2.3.1 LabortestsDie folgenden Tests müssen auf Proben durchgeführt werden, die aus einem Los <strong>für</strong> Architekturanwendunge gezogen wurden.. Für die ersten drei Tests sind die Grenzwerte dieselbenwie in Kapital 2 der QUALICOAT Vorschriften vorgesehen.11. Ausgabe - 45 - ANHANG 2


Anhänge• Glanzgrad (Voschriften, 2.2.)• Schichtdickenmessung (Vorschriften 2.3)• Beanspruchung im Kondenswasser-Wechselklima mit schwefel-dioxidhaltiger Atmosphäre(Vorschriften 2.9.)• Schnellbewitterungstest (Vorschriften 2.12.)Obwohl die Farbe nicht uniform ist, kann die Farbveränderung immer noch mit einemGerät gemessen werden. In diesem Fall gilt ein provisorischer Wert von Delta E 3 (sieheDefinition in den QUALICOAT Vorschriften 2.12) = 2 <strong>für</strong> helle Grundfarben und 3 <strong>für</strong>dunkle Grundfarben. Die endgültige Auswertung basiert auf einer visuellen Prüfung.Prüfung der LichtechtheitDieser Test muss gemäss ISO 105/B 02:1988 mit einem minimalen Wert von 7 auf derBlauskala ausgeführt werden.• Florida TestDieser Test muss unter den gleichen Bedingungen ausgeführt werden, wie in denQUALICOAT Vorschriften festgehalten. Die zulässigen Grenzwerte sind vorläufigdieselben wie <strong>für</strong> den Schnellbewitterungstest. Zur Herstellung der Muster <strong>für</strong> den FloridaTest sollten Profile der Tagesproduktion verwendet werden.2.3.2 Prüfung (siehe § 3 Prüfbericht)Die Prüfung soll folgende Prüfkriterien umfassen :• Kontrolle von Anlagen und EinrichtungenGemäss § 2.2.1.• Kontrolle der LaboreinrichtungenWie unter § 2.2.2 beschrieben zwecks Sicherstellung von Vollständigkeit undFunktionstüchtigkeit.• Kontrolle der FertigprodukteDie folgenden Tests müssen an den dekorierten Teilen durchgeführt werden:- Aussehen (Vorschriften, 2.1)- Glanz (Vorschriften, 2.2.)- Schichtdicke (Vorschriften, 2.3)• Überwachung der RegisterDer Prüfer muss sich vergewissern, dass der Betrieb ein Register führt (siehe § 4 Checkliste<strong>für</strong> die Eigenkontrolle).Der Prüfbericht wird vom Prüfer dem Generallizenznehmer eingereicht.Der Prüfbericht wird vom Generallizenznehmer beurteilt. Dieser entscheidet über die Erteilung<strong>des</strong> Qualitätszeichens unter der Kontrolle von QUALICOAT.Wenn die Resultate den Vorschriften entsprechen, wird die QUALIDECO Lizenz erteilt.Wenn die Resultate den Vorschriften nicht entsprechen, soll der Dekorateur unter Angabe allerEinzelheiten und Gründe darüber informiert werden, dass im jetzigen Zeitpunkt keine Lizenzerteilt werden kann. Der Dekorateur kann nach Ablauf von drei Monaten einen weiteren Antrag<strong>zur</strong> Erlangung <strong>des</strong> Qualitätszeichens stellen.11. Ausgabe - 46 - ANHANG 2


Anhänge2.4 Erneuerung der QUALIDECO Lizenz2.4.1 Labortests2.4.2 PrüfungFür die Erneuerung einer Lizenz müssen je<strong>des</strong> Jahr zwei vom Generalizenznehmer oder vonQUALICOAT ausgewählte Dekorationsbeschichtungen geprüft werden.Es handelt sich um dieselben Tests wie <strong>für</strong> die Erteilung der Lizenz.Wenn die Resultate eines Tests einer der Dekorationsbeschichtungen den Anforderungen nichtentsprechen, muss der Test wiederholt werden..Fallen die Resultate <strong>des</strong> Tests wiederum unbefriedigend aus, wird die Dekorationsbeschichtungnicht zugelassen.Nach der Erteilung <strong>des</strong> Qualitätszeichens wird ein Betrieb einmal pro Jahr gemäss §2.3.2.überprüft.Die Betriebsakten müssen ebenfalls geprüft werden, um sicherzustellen, dass dieDekorationslizenz ausschliesslich <strong>für</strong> zugelassene Dekorationsbeschichtungenverwendet wird.Der Prüfbericht wird vom Prüfer dem Generallizenznehmer eingereicht.Der Prüfbericht wird vom Generallizenznehmer beurteilt. Dieser entscheidet über dieErneuerung oder Rücknahme <strong>des</strong> Qualitätszeichens unter der Kontrolle von QUALICOAT.3. Prüfbericht• Wenn die Resultate der Prüfung den Vorschriften entsprechen, wird die Berechtigung zumFühren <strong>des</strong> Qualitätszeichens verlängert.• Wenn die Resultate der Prüfung den Vorschriften nicht entsprechen, muss innerhalb einesMonates (unter Berücksichtigung von Ferienzeiten) eine weitere Prüfung durchgeführtwerden.• Wenn die zweite Prüfung wiederum nicht den Vorschriften entspricht, wird die Berechtigungzum Führen <strong>des</strong> Qualitätszeichens sofort <strong>zur</strong>ückgezogen. Der Dekorateur kann frühestensnach drei weiteren Monaten einen neuen Antrag <strong>für</strong> das Qualitätszeichen stellen.Ein offizielles Prüfformular kann beim Lan<strong>des</strong>verband oder direkt über das QUALICOATSekretariat bezogen werden.4. Checkliste <strong>für</strong> die Eigenkontrollesiehe folgende Seite11. Ausgabe - 47 - ANHANG 2


AnhängeCheckliste <strong>für</strong> die EigenkontrolleDatumReferenzBeschichterKundeQUALICOATBasisZulassungDekorationCodePapier CodeProzessProduktOfenVor Dekoration nach Dekorationd tiTag Woche Schicktdicke Glanz AussehenBemerkungen11. Ausgabe 48ANHANG 2


Anhänge5. Logo5.1 Qualifikationen <strong>des</strong> DekorateursDas Recht zum Gebrauch <strong>des</strong> Qualitätszeichens kann unter der Voraussetzung erteiltwerden, dass der Antragsteller in Übereinstimmung mit den Vorschriften handelt. DiesesRecht wird in einem Vertrag festgelegt.5.2 Register der DekorateureQUALICOAT führt ein Register, in dem Name, Anschrift und Produktebezeichnung je<strong>des</strong>Dekorateurs, das Datum der Lizenzerteilung, die jedem Dekorateur zugeteilte Nummer,die zugelassenen Dekorationen, das Datum der Zurückziehung der Lizenz sowie sonstigenähere Angaben eingetragen sind, wie sie QUALICOAT <strong>für</strong> notwendig erachtet.Namens- und Anschriftsänderung ist der Dekorateur gehalten, dem GL ohne Verzugmitzuteilen, der seinerseits <strong>Qualicoat</strong> verständigt, um die Änderung im Registereinzutragen.5.3 Gebrauch <strong>des</strong> LogosDas Logo existiert in schwarz und weiss, weiss und blau (PANTONE Reflex Blue CV;RGB: 14-27-141; CMYK: 100-72-0-6) und in blau und silber (PANTONE Silver 877u; RGB:205-211-215; CMYK: 8-3-3-9).Der Inhaber darf keine Abänderungen oder Hinzufügung am Logo beim Gebrauchvornehmen. Diese Regeln dürfen auf keine Art und Weise auch nicht durch die vomInhaber verwendeten eigenen Markenzeichen verletzt werden.Die Lizenznehmer müssen dem GL alle verlangten Informationen im Hinblick auf denGebrauch <strong>des</strong> Logos zukommen lassen.Bei jeder Erwähnung oder Verweis auf QUALICOAT, muss die Lizenznummer immerangegeben werden. Dies bezieht sich sowohl auf den Gebrauch <strong>des</strong> Logos als auchauf Texte.Missbräuchlicher Gebrauch <strong>des</strong> Logos kann zu den in § 5.5 festgelegten Sanktionenführen.5.4 Entzug von LizenzenUnfähigkeit den Bestimmungen zu entsprechenDer GL wird eine Lizenz widerrufen, wenn der Dekorateur den Bestimmungen diesesReglements nicht mehr genügt, insbesondere, wenn er sich eines unzulässigenGebrauches <strong>des</strong> Qualitätszeichens schuldig gemacht hat, oder den Jahresbeitrag nichtbezahlt hat.Bei Lizenzrücknahme erhält der Dekorateur vom GL eine entsprechende schriftlicheMitteilung mit sofortiger Wirkung. In diesem Falle oder bei Untergang <strong>des</strong> Lizenznehmers10. Ausgabe (01.04.2003) - ENTWURF - 49 -ANHANG 2


Anhängemüssen alle Anhängezettel, Etiketten, Streifen, Matrizen, Stempel, Streifbänder, Behälter,Preislisten, Geschäftsanzeigen, Geschäftskarten und sonstige Gegenstände, in oder aufdenen das Qualitätszeichen aufgeführt ist, dem GL ausgehändigt oder aber auf <strong>des</strong>senAnordnung hin bis <strong>zur</strong> Erteilung einer neuen Lizenz <strong>zur</strong> Verfügung <strong>des</strong> GL gehaltenwerden.Wichtige Änderungen in einem BetriebIm Falle von wichtigen Änderungen (Änderungen bei den Besitzverhältnissen oderSchlüsselpositionen) muss der Betrieb den GL umgehend orientieren. Der GL istbefugt, eine zusätzliche Prüfung anzuordnen um sicherzustellen, dass der Dekorateurweiterhin alle in den Vorschriften erteilten Bedingungen einhalten kann.Wenn der Dekorateur nicht mehr tätig ist, müssen alle Anhängezettel, Etiketten,Streifen, Matrizen, Stempel, Streifbänder, Behälter, Preislisten, Geschäftsanzeigen,Geschäftskarten und sonstige Gegenstände, in oder auf denen das Qualitätszeichenaufgeführt ist, dem GL ausgehändigt oder aber auf <strong>des</strong>sen Anordnung hin bis <strong>zur</strong>Erteilung einer neuen Lizenz <strong>zur</strong> Verfügung <strong>des</strong> GL gehalten werden.Freiwillige RückgabeIm Falle einer freiwilligen Rückgabe einer Lizenz, müssen alle Anhängezettel,Etiketten, Streifen, Matrizen, Stempel, Streifbänder, Behälter, Preislisten,Geschäftsanzeigen, Geschäftskarten und sonstige Gegenstände, in oder auf denendas Qualitätszeichen aufgeführt ist, dem GL ausgehändigt oder aber auf <strong>des</strong>senAnordnung hin bis <strong>zur</strong> Erteilung einer neuen Lizenz auf Verlangen <strong>zur</strong> Verfügung <strong>des</strong>GL gehalten werden.5.5 SanktionenIm Falle eines unzulässigen Gebrauchs <strong>des</strong> Qualitätszeichens oder irgendeinesVerhaltens oder Aktion, welche das Ansehen <strong>des</strong> Qualitätszeichens beeinträchtigen,können die folgenden Sanktionen entweder vom GL oder von QUALICOAT in Ländernohne Lan<strong>des</strong>verband auferlegt werden:1. Offizielle Darstellung2. Verweis3. Entzug <strong>des</strong> ZeichensDie betroffene Partei hat das Recht auf Einspruch beim GL und schliesslich beimVorstand von QUALICOAT, <strong>des</strong>sen Entscheidung abschließend ist.5.6 ÄnderungenDie unter Punkt 5 dieser Vorschriften <strong>für</strong> die Dekoration ausgeführte Bestimmungenkönnen bei Bedarf geändert werden. Der Dekorateur wird jedoch eine Frist von 4 Monatenab der Veröffentlichung eingeräumt, um den Änderungen nachzukommen.5.7. MitteilungenAlle Mitteilungen vom oder an den Dekorateur, die im Rahmen dieser Vorschriftenerforderlich sind, können wirksam durch einen ordnungsgemäß adressierten undfrankierten Brief erfolgen.9. Ausgabe (01.01.2000) - 50 -ANHANG 2


AnhängeA3 - Obligatorische Deklaration von Änderungen in derZusammensetzung von QUALICOAT zugelassenen PulvernDie Pulver sind grundsätzlich, wie alle Beschichtungsstoffe, aus 4 Komponenten zusammengesetzt:• Bindemittel• Pigmente• Füllstoffe• AdditiveDiese Komponenten bestimmen die Eigenschaften <strong>des</strong> Pulvers.1. BINDEMITTELDas Bindemittel setzt sich aus dem Harz und dem zugehörigen Härter zusammen. Diese gebendem Pulver seine wichtigsten Eigenschaften (Reaktivität, Applikationseigenschaften, mechanischeEigenschaften). Die wichtigsten in Europa verwendete Harztypen sind:• gesättigte carboxylgruppenhaltige Polyester• gesättigte hydroxylgruppenhaltige Polyester• Epoxidlacke• AcryllackeDiese verschiedenen Kategorien von Harzen können mit verschiedenen Kategorien von Härternkombiniert werden :Es versteht sich von selbst, dass Variationen in der chemischen Zusammensetzung derverschiedenen Harze und dem chemischen Aufbau zu verschiedenen Eigenschaften der Pulverführen und daher eine neue QUALICOAT Zulassung benötigen.2. PIGMENTEPigmente können organisch, anorganisch oder metallisch sein und sind die Grundlage <strong>für</strong> dieFarbe, Erscheinung und Deckkraft.3. FUELLSTOFFEDie Füllstoffe verbessern die rheologischen und chemischen Eigenschaften der fertigenBeschichtung.4. ADDITIVEDiese Substanzen werden dem Pulver in kleinen Mengen zugefügt, um gewisse Eigenschaften derBeschichtung zu verbessern (Entgasung, Glanz).Diese anderen Komponenten <strong>des</strong> Pulvers (Pigmente, Füllstoffe oder Additive) können auch einengewissen Einfluss auf die Eigenschaften und die Charakteristik der im Rahmen <strong>des</strong> QUALICOATQualitätszeichens kontrollierten Beschichtung haben. In Anbetracht der Tatsache, dass dieseElemente zahlreich und sehr verschieden sein können, ist es Sache <strong>des</strong> Pulverherstellers ihreZusammensetzungen so zu kontrollieren, dass sie in Übereinstimmung mit dem QUALICOATQualitätszeichen sind.11. Ausgabe - 51 - ANHANG 3


Anhänge5. AUSSEHEN DER BESCHICHTUNGPulver können nach der Aushärtung, wie alle anderen Beschichtungsstoffe, verschiedeneAussehen aufweisen wie beispielsweise :- eine glatte Oberfläche- eine strukturierte Oberfläche (gekörnt oder texturiert)Ein strukturierter Aspekt kann nicht gleich beurteilt werden wie ein glatter Aspekt. Auch wenn dieÄnderung in der Zusammensetzung auf spezielle Additive <strong>zur</strong>ückzuführen ist, braucht ein Pulverdass auf einer nicht glatten Erscheinung basiert und bei der es sich um weder um den Glanz nochum einen metallischen Effekt handelt, eine spezielle Zulassung, die sich von den Zulassungen <strong>für</strong>glatte Pulver unterscheidet.11. Ausgabe - 52 - ANHANG 3


AnhängeA4 - Definition der metallischen PulverlackeMetallische Pulverlacke haben einen metallischen oder metallähnlichen Aspekt. Ein metallischerPulverlack ist eine „normaler“ Pulverlack mit einem Unterschied in der Pigmentation. DiePulverlieferanten erzielen diesen speziellen Effekt, indem sie Metallpigmente in die Formulierung<strong>des</strong> Pulvers einbeziehen oder anderes Material (z.B Mica).Man kann die metallischen Pulver in zwei Kategorien einteilen:• Die einschichtigen Systeme mit einer metallischen Erscheinung (<strong>für</strong> guteAussenbewitterungseigenschaften braucht es keinen Klarlack). Die vorhandenen Zulassungensind genügend.• Die zweischichtigen metallischen Pulverlacke, die einen Klarlack benötigen, um eine genügendeWetterbeständigkeit zu erzielen. Diese speziellen Zweischichtsysteme benötigen eine eigeneQUALICOAT Zulassung.Die Pulverlieferanten sind <strong>für</strong> die Information ihrer Abnehmer darüber verantwortlich, ob sie einZweischichtsystem verwenden müssen oder nicht.11. Ausgabe - 53 - ANHANG 4


AnhängeA5 – Spezielle Vorschriften <strong>für</strong> Beschichtungen von gegossenenZubehörteilen <strong>für</strong> Architekturanwendungen im Rahmen <strong>des</strong> QUALICOATQualitätszeichen1. EinführungGegossene Zubehörteile können aus verschiedenen Legierungen hergestellt werden, derenchemische Zusammensetzung in der EN 1706 Norm festgelegt sind.Die Eigenschaft der Legierung und der Produktionsmethode bestimmen die endgültigeQualität der gegossenen Zubehörteile. Einige Legierungen, im Besonderen diejenigen aufder Basis von Silikon und Kupfer, sind die Ursache eines ungenügenden Korrosionswiderstan<strong>des</strong>.Der Vorbehandlungszyklus muss auf die Legierung und auf die Qualität der Gussteile zugeschnittensein. Es ist <strong>für</strong> Anwendungen im Bereich der Aussenarchitektur notwendig,spezielle Legierungen zu verwenden, die einen guten Widerstand gegen Korrosion aufweisenwie in EN 1706 angegeben.Der Beschichter ist <strong>für</strong> die Definition der Legierung verantwortlich.2. Arbeits<strong>vorschriften</strong>Alle im Abschnitt 3 der Vorschriften aufgestellten Anforderungen sind <strong>für</strong> Bearbeitung derZubehörteile anwendbar, mit Ausnahme <strong>des</strong> Beizgra<strong>des</strong>, der <strong>für</strong> Zubehörteile nicht vorgeschriebenist (siehe Vorschriften, § 3.2.1).3. Prüfungen3.1 Prüfung der beschichteten ProdukteEinige Prüfungen können auf den Endprodukten durchgeführt werden, aber die Gesamtheitder Prüfungen muss auf Probeblechen durchgeführt werden, die mit der laufenden Produktionhergestellt wurden.Der Prüfer führt die folgenden Tests auf den beschichteten Teilen durch:• Aussehen (Vorschriften § 2.1)• Polymerisation (Vorschriften § 2.14)und wenn es die Geometrie der Teile zulässt:• Schichtdicke (Vorschriften § 2.3)• Haftfestigkeit (Vorschriften § 2.4)• Eindruckhärte (Vorschriften § 2.5)Die folgenden Tests werden nur auf Profilen durchgeführt:• Essigsäure-Salzsprühtest (Vorschriften § 2.10)• Machu Test (Vorschriften § 2.1111. Ausgabe - 54 - ANHANG 5


Anhänge3.2 Prüfung von PrüfblechenDie Gesamtheit der Tests muss auf Prüfblechen durchgeführt werden, die mit der laufendenProduktion hergestellt wurden.• Glanz (Vorschriften § 2.2)• Schichtdicke (Vorschriften § 2.3)• Haftfestigkeit (Vorschriften § 2.4)• Eindruckhärte (Vorschriften § 2.5)• Erichsen-Tiefung (Vorschriften § 2.6)• Dornbiegeversuch (Vorschriften § 2.7)• Kugelschlagprüfung (Vorschriften § 2.8)Ausser den oben erwähnten Einschränkungen wird auf die QUALICOAT Vorschriften verwiesen.11. Ausgabe - 55 - ANHANG 5


AnhängeA6 – Vorgehen <strong>für</strong> die Auswertungalternativer Vorbehandlungssysteme1. EinführungQUALICOAT, die Vereinigung <strong>für</strong> die Qualitätskontrolle <strong>für</strong> Beschichtungen auf Aluminiumdurch Nass- und Pulverlackierung hat ein Prüfprogramm <strong>zur</strong> Beurteilung der Eigenschaftenvon neuen Vorbehandlungsprodukten ausgearbeitet, die nicht unter die DIN 50939 fallenund die eine Alternative zu den herkömmlichen Produkten auf der Basis von Chrom darstellen.Das Programm begann 1992 und es brauchte viele Sitzungen, um ein <strong>für</strong> alle Beteiligtenanerkanntes Prüfprogramm zu definieren. Das Programm wurde im Verlaufe der bisherigendrei Testserien Änderungen unterzogen, bei denen die Resultate und neuen Entwicklungenin diesem Bereich berücksichtigt wurden.2. Testprogrammea) Formelle Antragstellung vor dem Beginn der PrüfungenDie Chemielieferanten, die vorhaben, ein neues alternatives Vorbehandlungssystemein<strong>zur</strong>eichen, müssen den Lan<strong>des</strong>verband oder QUALICOAT direkt informieren, wo eskeinen Lan<strong>des</strong>verband gibt. Eine Basisdokumentation, ein Sicherheitsdatenblatt unddetaillierte Anweisungen über die Vorbehandlungszyklen müssen nicht nur dembeaufragten Prüfinstitut, aber auch den Lan<strong>des</strong>verbänden und QUALICOAT <strong>zur</strong> selben Zeitvorgelegt werden.VorschriftenANWENDUNGSMETHODE (1) (2)PROZESSZYKLUS (2)ANALYTISCHE METHODEN FÜRDIE BÄDERSCHICHTDICKE (3)ANDERE ANALYSENANDERE EMPFEHLUNGEN(AUSRÜSTUNG, HANDLING,AUFBEWAHRUNG) (4)(1) Sprühen und/oder Eintauchen(2) Der Lieferant ist da<strong>für</strong> verantwortlich, dass der vom Beschichter verwendete Zyklus geeignet ist, um einbeschichtetes Produkt zu erhalten, welches den QUALICOAT Vorschriften entspricht. Welches sind dieGrenzwerte <strong>für</strong> das demineralisierte Wasser vor und nach der Umwandlungsschicht?(3) Welche Grenzwerte müssen eingehalten werden?(4) Die technischen Vorschriften müssen klare Anweisungen darüber geben, welche Punkte obligatorisch sind.So muss z.B. klar festgehalten werden, ob “empfohlen” obligatorisch bedeutet oder nicht?11. Ausgabe - 56 -


Anhängeb) Vorbereitung der ProbenSpezielle Aufmerksamkeit muss der Vorbereitung der Proben geschenkt werden. Dieendgültigen Resultate der Korrosionsprüfungen und der Aussenbewitterung hängentatsächlich nicht nur von der Behandlung, sondern auch von der Zusammensetzung <strong>des</strong>Aluminiums und der Reaktion zwischen der Aluminiumoberfläche und den Chemikalien ab.Der Lieferant muss den vollständigen zu verwendenden Vorbehandlungszyklus (Entfettungetc.) angeben und das mit der Herstellung der Proben beauftragte Prüfinstitut muss diesenAnweisungen strikte Folge leisten. Dies bedeutet, dass die Chemielieferanten QUALICOATein vollständiges technisches Datenblatt mit allen <strong>für</strong> die Herstellung der Probennotwendigen Informationen zustellen müssen.Die Proben können wie folgt vorbereitet werden:• In einem von QUALICOAT anerkannten Labor• oder im Labor <strong>des</strong> Chemielieferanten unter der Aufsicht <strong>des</strong> Laborverantwortlichenc) Legierung und PulverDie folgenden Legierungen werden verwendet:• AA 5005 (<strong>für</strong> die mechanischen Prüfungen)• AA 6060 oder 6063 (<strong>für</strong> die Korrosionsprüfungen und die Außenbewitterung)Die chemische Zusammensetzung der Proben muss bekannt und homogen sein. ImSchlussbericht <strong>des</strong> Labors muss die chemische Zusammensetzung angegeben sein.Das verwendete Pulver muss TGIC frei und von QUALICOAT zugelassen sein.d) GrösseBleche: gemäss den QUALICOAT Vorschriften.Profile: gemäss Abbildung 1 (die Einschnitte müssen speziell beachtet werden)e) Prüfungen• Mechanische Prüfungen (gemäss den QUALICOAT Vorschriften)• Kugelschlag• Haftung• Dornbiegeversuch• Erichsen-Tiefung• Korrosionsprüfungen (gemäss den QUALICOAT Vorschriften)• Kondenswasserkonstantklima• Beanspruchung im Kondenswasser-Wechselklima mit schwefeldioxidhaltigerAtmosphäre• Essigsäure-Salzsprühtest• Dampfkochtopftestf) AussenbewitterungsortGenua11. Ausgabe - 57 - ANHANG 6


Anhängeg) AnstrichstoffQUALICOAT hat entschieden, nur einen Farbton, RAL 9010, <strong>für</strong> TGIC-freie Pulverbeschichtungder Kategorien 1 und 3 zu prüfen. Der Anstrichstoff muss eine QUALICOAT Zulassunghaben.h) Anzahl der PrüfblecheAlle Prüfungen werden in dreifacher Ausführung gemacht.i) LaborAlle Korrosionsprüfungen müssen in zwei Prüfinstituten durchgeführt werden.j) Zulässige Grenzwerte• KorrosionstestsDie Grenzwerte sind dieselben wie in der 10. Ausgabe der QUALICOATVorschriften aufgeführt. 6 Proben werden <strong>für</strong> jeden Test ausgewertet (je 3 in denzwei sich beteiligenden Prüfinstituten).Die endgültige Auswertung sieht wie folgt aus:Ergebnis eines PrüfinstitutesPOSITIVNEGATIVkeine oder eine Probe weist ein unbefriedigen<strong>des</strong> Ergebnis auf2 oder mehr Proben weisen ein unbefriedigen<strong>des</strong> Ergebnis aufErgebnisse von zwei Prüfinstituten‣ Das System ist zufrieden stellend, wenn die Ergebnisse in beiden Prüfinstitutenpositiv sind.‣ Das System ist nicht zufrieden stellend, wenn das Resultat in beidenPrüfinstituten negativ ist.‣ Die Prüfungen müssen in einem dritten Prüinstitut wiederholt werden, wenn dieErgebnisse in einem Prüfinstitut positiv und im anderen negativ sind.• AussenbewitterungNach zwei Jahren Aussenbewitterung wird die definitive Auswertung unter Beizugder folgenden Kriterien vorgenommen:POSITIVNEGATIVkein oder ein unbefriedigen<strong>des</strong> Ergebnis2 oder mehrere unbefriedigende ProbenEs gelten dieselben Kriterien wie bei der Bewertung <strong>des</strong> Essigsäure-Salzsprühtest(max. Unterwanderung von 4 mm; die korrodierte Oberfläche darf nicht grösser als16 mm² pro 10 cm Anritzlänge)Keine Blasenbildung grösser als 2 (S2)..11. Ausgabe - 58 -


AnhängeFig. 1 Anritzung <strong>für</strong> den Korrosionstest(Grösse der Proben: Länge 200mm, Breite 70 – 100mm)10 mmWenigstens 1 mm Breitebis zum MetallDas zweite Prüfinstitut ist <strong>für</strong> Anritzung vor der Durchführung der Korrosionstests zuständig,während das beauftragte Prüfinstitut die Anritzung vor der Aussenbewitterung macht.3. Erteilung einer Zulassunga) Formaler Antrag an QUALICOAT oder an den Lan<strong>des</strong>verband, der QUALICOATinformiert, zusammen mit allen technischen Informationen (technisches Merkblatt).Diese Dokumente dienen QUALICOAT als offizielle Referenz. QUALICOAT muss überjede Änderung informiert werden.b) Ein von QUALICOAT anerkanntes Prüfinstitut organisiert das Prüfprogramm. DieKorrosionstests müssen von 2 Prüfinstituten ausgeführt werden. Das federführendePrüfinstitut ist <strong>für</strong> die Organisation <strong>des</strong> Prüfprogrammes verantwortlich (Punkt 2).c) Eine QUALICOAT Arbeitsgruppe (Assessment of alternative pretreatment systems WG)beurteilt die von den Prüfinstituten ermittelten Ergebnisse und fasst einen Beschluss.Im Zweifelsfall wird eine spezielle Sitzung einberufen Der Lieferant <strong>des</strong> geprüftenSystems wird zu einer Sitzung eingeladen, um die Ergebnisse zu besprechen.d) Vorläufiger Entscheid von QUALICOAT auf der Basis der Empfehlung der Arbeitsgruppe.e) Die Arbeitsgruppe beurteilt die Resultate der Aussenbewitterung.f) Definitiver Entscheid auf der Basis der Empehlung der Arbeitsgruppe.4. Prüfung der zugelassenen SystemeDie Zulassung der Systeme muss alle 5 Jahre mit dem vollständigen Prüfprogramminklusive der Aussenbewitterung durchgeführt werden (siehe Abschnitt 2 dieses Anhangs).11. Ausgabe - 59 - ANHANG 6


Anhänge5. Verantwortlichkeitena) Verantwortlichkeit <strong>des</strong> LieferantenDer Lieferant ist <strong>für</strong> all Zyklen beim Beschichter verantwortlich. Vom Beschichter wird erwartet,dass er diese Produkte genau nach den Anweisungen <strong>des</strong> Lieferanten benützt.Die Lieferanten und die Kunden (Beschichter) arbeiten immer eng zusammen. Für alle Systememüssen technische Merkblätter vorhanden sein aus denen hervorgeht, mit welchenanderen Produkten das System verwendet oder nicht verwendet werden darf.Der Systemlieferant stellt QUALICOAT gültige technische Merkblätter zu, aus denen auchhervorgeht, wie die Qualität der chromfreien Konversionsschichten durch den Prüfer undwährend der Eigenkontrolle überwacht werden kann. Die Methoden <strong>zur</strong> Ermittlung der Konversionsschichtkönnen <strong>für</strong> je<strong>des</strong> System unterschiedlich sein, da es keine verbindlicheNorm gibt (so wie die DIN 50939 <strong>für</strong> chromatisierte Beschichtungen). QUALICOAT wirddiese technischen Merkblätter allen Generallizenznehmern (Lan<strong>des</strong>verbänden) und anerkanntenPrüfinstituten zustellen.b) Verantwortlichkeit <strong>des</strong> BeschichtersDer Beschichter ist eindeutig <strong>für</strong> die Qualität der beschichteten Produkte verantwortlich. DieParameter im eigenen Betrieb können nur vom Benutzer kontrolliert werden. Die Lieferantensind jedoch bereit, öfters zu kontrollieren, ob ihre Kunden die in den technischen Merkblätternaufgestellten Vorschriften einhalten. Sie sind während ihren regelmässigen Besuchenauch bereit, die von den lizenzierten Betrieben während der Eigenkontrolle erfasstenWerte zu überprüfen.c) Miminale technische InformationDer Lieferant muss die speziellen Arbeitsbedingungen <strong>für</strong> jede Fabrik dokumentieren, sodass alle Kenngrössen der Fabrik dem Prüfer <strong>zur</strong> Verfügung stehen.c) Auftrag von QUALICOAT<strong>Qualicoat</strong> möchte den Erfahrungsaustausch zwischen den Beschichtern und den Systemlieferanteninstitutionalisieren. Die schon heute gebräuchliche Praxis soll damit standardisiertwerden. Die Häufigkeit der Besuche beim den Kunden wird nicht festgelegt, da dieLieferanten ihre Kunden am besten einschätzen können. Einige Beschichter benötigenmehr Anweisungen und Überwachung als andere.d) Alternative Vorbehandlungsprodukte – minimale technische InformationDer Lieferant muss die Arbeitsbedingungen <strong>für</strong> jeden Betrieb dokumentieren, so dass alleBetriebsparameter dem Prüfer <strong>zur</strong> Verfügung stehen.6. Obligatorische Angabe der Änderungen in der Zusammensetzung<strong>für</strong> die von QUALICOAT zugelassenen ProdukteEs ist im Prinzip nicht notwendig, sich um eine neue Zulassung zu bewerben, wenn diechemische Zusammensetzung der Beschichtung dieselbe bleibt. Dies bedeutet in der Praxiseine Akzeptanz aller in den technischen Merkblättern vorgesehen Variationen um dasSystem einer speziellen Anwendung anzupassen um das vorgeschriebene Schichtgewicht11. Ausgabe - 60 -


Anhängezu erreichen. Das chemische Produkt kann in zwei oder nur einer Komponente geliefertwerden. Die Lieferanten müssen sicherstellen, dass die chemische Zusammensetzung derArbeitslösung grundsätzlich dieselbe ist wie die von QUALICOAT zugelassene.Jede Änderung in der Zusammensetzung, die zu einer wesentlichen Veränderung derZusammensetzung der Konversionsschicht führen kann, stellt ein neues Produkt darund benötigt eine neue QUALICOAT Zulassung.Die folgenden Beispiele sollen einige eindeutige Fälle aufzeigen:• Jede Änderung im Metallgehalt durch Ersatz, Hinzufügen, Weglassen etc. <strong>des</strong>zugelassenen Metallsystems, wenn die Produkte auf dem Übergang von Metallen,die Chrom ersetzen.• Jede Änderung in der Zusammensetzung der Polymere und in Ausweitung dazu inden organischen Komponenten durch Substitution, Hinzufügung, Weglassung etc.wenn sie in der derzeitigen Formel vorhanden sind.• Jede Änderung in der typischen Erscheinung der Konversionsschicht, z.B. vonfarblos zu farbig.11. Ausgabe - 61 - ANHANG 6


AnhängeA7 - Tabelle RAL / DELTA ERALDELTA E RALDELTA E RALDELTA E RALDELTA E RALDELTA E RALDELTA E RALDELTA E RAL DELTA E RALDELTA E10001001100210031004100510061007101110121013101410151016101710181019102010211023102710281032103410383.0 2000 6.0 3000 6.0 4001 4.0 5000 4.0 60003.0 2001 8.0 3002 6.0 4002 4.0 5001 4.0 60013.0 2002 8.0 3003 4.0 4003 5.0 5002 4.0 60024.0 2003 6.0 3004 4.0 4004 5.0 5003 5.0 60036.0 2004 5.0 3005 4.0 4005 4.0 5004 5.0 60046.0 2008 6.0 3007 4.0 4007 5.0 5005 4.0 60056.0 2009 4.0 3009 4.0 4009 4.0 5007 4.0 60066.0 3011 6.0 5008 5.0 60073.0 3012 8.0 5009 4.0 60083.0 3013 6.0 5010 4.0 60092.0 3014 4.0 5011 5.0 60103.0 3015 3.0 5012 4.0 60112.0 3016 5.0 5013 5.0 60126.0 3017 8.0 5014 4.0 60133.0 3018 5.0 5015 3.0 60146.0 3020 4.0 5017 5.0 60153.0 3022 8.0 5018 5.0 60166.0 3027 6.0 5019 4.0 60176.0 5020 5.0 60183.0 5021 4.0 60193.0 5022 5.0 60208.0 5023 4.0 60216.0 60244.0 60252.0 6026602760286029603360345.0 70005.0 70015.0 70025.0 70035.0 70043.0 70054.0 70064.0 70085.0 70094.0 70105.0 70114.0 70124.0 70133.0 70154.0 70164.0 70215.0 70225.0 70234.0 70242.0 70262.0 70304.0 70313.0 70325.0 70335.0 70342.0 70355.0 70365.0 70372.0 70382.0 703970407043704470474.0 8000 4.0 90013.0 8001 4.0 90024.0 8003 4.0 90034.0 8004 4.0 90044.0 8007 4.0 90054.0 8008 4.0 90064.0 8011 4.0 90074.0 8012 4.0 90104.0 8014 3.0 90114.0 8015 4.0 90164.0 8016 4.0 90184.0 8017 4.0 90224.0 8019 3.04.0 8022 5.03.0 8024 4.04.0 8025 4.04.0 8028 3.03.0 8070 4.04.04.02.04.02.03.03.02.03.03.02.04.03.03.02.02.02.02.02.05.05.02.02.02.05.02.02.02.0Unterstrichen = geprüfte Farben, Situation November 200511. Ausgabe - 62 -ANHANG 7


AnhängeA8 - Vorschriften <strong>für</strong> die Korbchromatierung1. EinführungDie zu behandelnden Teile müssen in organisierten Ladungen im Korb <strong>für</strong> das Eintauchenangeordnet werden.2. Vorschriften2.1 Material <strong>für</strong> die Körbe und SeparatorenDas verwendete Material muss mit der verwendeten und vom Chemielieferanten empfohlenenChemie kompatibel sein.2.2 Form und Zahl der SeparatorenDie Zahl der Separatoren muss so gewählt werden, dass die Kontaktflächen zwischen denSchichten der Teile möglichst klein sind.Die Form der Separatoren muss so gewählt werden, dass die Kontaktfläche die folgendenMasse nicht überschreitet::2 mm <strong>für</strong> Separatoren aus rostfreiem Stahl2 mm <strong>für</strong> Separatoren aus AluminiumAchtung: Die maximalen Kontaktflächen sind effektiv und nicht nominal.2.3 Strömung der Flüssigkeit zwischen den TeilenDie Teile müssen so angeordnet werden, dass die Flüssigkeit frei durch die Ladung fliessenkann.2.4 Befestigung der TeileDie Befestigung der Teile kann aus Aluminium, rostfreiem Stahl oder irgend ein anderes,sich in den Behandlungsbädern nicht abbauen<strong>des</strong> Material sein. Die Befestigung darf denFluss zwischen den Profilen nicht verhindern.Die Kontaktweite darf die folgenden Masse nicht überschreiten:Befestigung aus Aluminium : 2 mmBefestigung aus rostfreiem Stahl : 2 mmBefestigung aus anderen Materialien :2 mm11. Ausgabe - 63 - ANHANG 8


AnhängeNr.A9 – Liste der relevanten NormenJAHR TITEL VORSCHRIFTENISO 2813 1994EN ISO 2360 2003Lacke und Anstrichstoffe - Bestimmung <strong>des</strong> Reflektometerwertesvon Beschichtungen (außer Metallic-Beschichtungen) unter 20°, 60° und 85°Nichtleitende Überzüge auf nichtmagnetischenmetallischen Grundwerkstoffen - Messen derSchichtdicke - WirbelstromverfahrenGlanz2.2, 2.12, 2.13, 6.3.1Schichtdicke2.3, 6.3.2EN ISO 2409 1994 Lacke und Anstrichstoffe - GitterschnittprüfungHaftfestigkeit2.4, 6.3.4EN ISO 2815 2003Beschichtungsstoffe - Eindruckversuch nach BuchholzEindruckhärte2.5, 6.3.5EN ISO 1520 2001 Beschichtungsstoffe - TiefungsprüfungErichsen-Tiefung2.6, 6.3.7EN ISO 1519 2002EN ISO 6272-12004ASTM D 2794 1999EN ISO 3231 1997ISO 4628-2 2003ISO 9227 1990Beschichtungsstoffe - Dornbiegeversuch (zylindrischerDorn)Beschichtungsstoffe - Prüfung der Widerstandsfähigkeitbei schlagartiger Verformung (Schlagprüfung)- Teil 1: Prüfung durch fallen<strong>des</strong> Gewichtsstück,große PrüfflächePrüfung von organischen Beschichtungen auf Beständigkeitgegen schnelle Verformung; SchlagbeanspruchungBeschichtungsstoffe - Bestimmung der Beständigkeitgegen feuchte, Schwefeldioxid enthaltende AtmosphärenBeschichtungsstoffe - Beurteilung von Beschichtungsschäden- Bewertung der Menge und der Größevon Schäden und der Intensität von gleichmäßigenVeränderungen im Aussehen - Teil 2: Bewertung<strong>des</strong> Blasengra<strong>des</strong>Korrosionstests in künstlichen Prüfatmosphären;SalzsprühprüfungDornbiegeversuch2.7, 6.3.8Kugelschlagprüfung2.8Kugelschlagprüfung2.8Beanspruchung imKondenswasser-Wechselklima mitschwefel-dioxidhaltigerAtmosphäre2.9Blasenbildung2.9 - 2.10 – 2.16Essigsäure-Salzsprühtest2.1011. AusgabeANHANG 7


AnhängeNr. JAHR TITEL VORSCHRIFTENEN ISO 11341 2004ISO 7724/3 1984Beschichtungsstoffe - Künstliches Bewittern undkünstliches Bestrahlen - Beanspruchung durch gefilterteXenonbogenstrahlungLacke und Anstrichstoffe; Farbmessung; Teil 3: Berechnungvon FarbabständenSchnellbewitterungstest2.12Farbveränderung2.12 – 2.13ISO 2810 2004ASTM D 3260 2001DIN 50017 1982DIN 50939 1998EN 1706 1998Beschichtungsstoffe - Freibewitterung von Beschichtungen- Bewitterung und BewertungTest Method for Acid and Mortar Resistance of Factory-AppliedClear Coatings on Extruded AluminumProductsBeschichtungsstoffe - Bestimmung derBeständigkeit gegen Feuchtigkeit - Teil 2: Verfahren<strong>zur</strong> Beanspruchung von Proben inKondenswasserklimatenKorrosionsschutz - Chromatieren von Aluminium -Verfahrensgrundsätze und PrüfverfahrenAluminium und Aluminiumlegierungen - Gußstücke -Chemische Zusammensetzung und mechanischeEigenschaftenBewitterungstest2.13Beständigkeit gegenMörtel2.15Kondenswasserkonstantklima2.17Vorbehandlung durchChrom3.2.2, 6.2.2Gegossene ZubehörteileAnhang A511. Ausgabe - 65 - ANHANG 8

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