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Lichterführung und Schallsignalanlagen

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Lichterführung <strong>und</strong><strong>Schallsignalanlagen</strong>auf Fahrzeugen unter 20 Meter Länge in der Seeschifffahrt


Lichterführung <strong>und</strong> <strong>Schallsignalanlagen</strong>EinführungNavigationslichter (bisher: Positionslaternen)helfen, zum Beispiel Schiffsgröße, -lage <strong>und</strong> -typauch nachts <strong>und</strong> bei schlechter Sicht aus größererEntfernung zu erkennen. Das dient der Sicherheitaller auf See.Aus diesem Gr<strong>und</strong> sind sowohl die Lichterführungals auch Art <strong>und</strong> Anbringung der Navigationslichterdurch Verordnungen <strong>und</strong> Regeln festgelegt.Auch der Begriff „Lichterführung“ selbst ist genaudefiniert:Dabei handelt es sich um den Einsatz vonNavigationslichtern, die nachts, d. h. von Sonnenuntergangbis Sonnenaufgang oder bei verminderterSicht durchgehend brennen <strong>und</strong> währenddieser Zeit fest angebracht sein müssen.Es ist daher unzulässig, Navigationslichter nachtsoder am Tag bei verminderter Sicht nur in derHand zu halten <strong>und</strong> zu zeigen.Die umfangreichen Regelwerke haben wir für Sie indieser Broschüre leicht lesbar zusammengefasst.Möchten Sie den Original-Wor tlaut der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung(SeeSchStrO § 8 bis §10) <strong>und</strong>der internationalen Kollisionsverhütungsregeln(KVR Regel 20 bis 33 <strong>und</strong> Anlage I 1. bis 6.) lesen,helfen Ihnen unsere jeweiligen Hinweise.AllgemeinesNavigationslichter müssen gr<strong>und</strong>sätzlich elektrischbetrieben sein <strong>und</strong> über eine Tragweite von 2 bzw.3 Seemeilen verfügen. Fahrzeuge unter deutscherFlagge dürfen ausschließlich vom BSH zugelasseneNavigationslichter verwenden, die mit einerBaumusternummer versehen sind (BSH/00/01/90).EntsprechendeZulassungendes DeutschenHydrographischen Instituts(DHI) – zu erkennen ander entsprechendenBaumusternummer,z. B. DHI/00/01/76),die 1971 <strong>und</strong> später erteiltwurden – sindweiterhin gültig.Eine CE-Kennzeichnung auf ausländischenNavigationslichtern ersetzt nicht die BSH-Zulassung.Auch die Glühlampen der Navigationslichter müssengekennzeichnet sein:Glühlampen tragen dieBuchstaben ZP, einenAnker, den Buchstaben Dgefolgt von einervierstelligen Nummer.Die Leistung der Glühlampen muss mit der jeweiligenAngabe am Navigationslicht übereinstimmen.Fehlt die Kennzeichnung auf der Glühlampe oderstimmt die Leistung nicht, erlischt automatisch dieZulassung des Navigationslichts.Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel ohne ausreichendeStromversorgung an Bord können Sieauch weiterhin Petroleum-Positionslaternen nachDIN 89950 verwenden.Sind Wirksamkeit <strong>und</strong> Betriebssicherheit derNavigationslichter erkennbar beeinträchtigt, mussder Fahrzeugführer bzw. Eigentümer unverzüglichfür eine sachgemäße Instandsetzung sorgen.Navigationslichter müssen so angebracht werden,dass die Ausstrahlungsbereiche nicht beeinträchtigtwerden, z. B. durch stehendes oder laufendesGut, Segel, sonstige Gegenstände oder Personen.Beachten Sie unbedingt die An- oder Einbauanweisungender Hersteller <strong>und</strong> verwenden Sie dieempfohlenen R<strong>und</strong>kabel mit dem erforderlichenQuerschnitt.Alle Navigationslichter müssen senkrecht zurKonstruktionswasserlinie angebracht werden (verwendenSie ggf. Ausgleichsstücke) <strong>und</strong> dürfennicht kopfüber befestigt sein.Topplichter müssen, Hecklichter sollten möglichstüber der Kiellinie montiert werden.


Lichterführung <strong>und</strong> <strong>Schallsignalanlagen</strong>Anbringung der NavigationslichterI. SeitenlichterSeitenlichter sollen die tatsächliche Schiffsbreitekennzeichnen. Ist das nicht möglich, sollte derAbstand der Seitenlichter mindestens 85 % dergrößten Schiffsbreite betragen. Sie sind parallelzur Längsschiffsebene zu befestigen, ggf. mitAusgleichsstücken <strong>und</strong> dürfen nicht über den Bughinweg von der anderen Seite zu sehen sein.Darüber hinaus müssen Seitenlichter in gleicherHöhe <strong>und</strong> mindestens 1 Meter tiefer als dasTopplicht oder das weiße Signallicht angebrachtwerden. Das gilt auch für Seitenlichter, die in einemdoppelfarbigen Licht geführt werden.Anlage I 2. (d) u. (h) KVRDieses muss außerdem senkrecht über derKiellinie montiert sein.Verwenden Sie Laternenkästen, dürfen diesekeinen „Knacken“ (siehe Abb. unten) an ihrerVorderkante tragen: Er würde den Winkel derLichtausstrahlung nach voraus begrenzen.II. HecklichtDas Hecklicht ist so nah wie möglich am Heck <strong>und</strong>nicht höher als die Seitenlichter zu montieren. Aufeinem Segelfahrzeug darf eine Dreifarbenlaterne(kombinierte Heck-Seiten-Laterne, zeigt dieSektoren der Seitenlichter <strong>und</strong> des Hecklichts) ander Mastspitze oder in deren Nähe geführt werden,allerdings nur, wenn das Segelfahrzeug nicht mitMaschinenkraft fährt. Regel 25 (b) KVRAuf Fahrzeugen mit Außenbordantrieb kann dasHecklicht seitlich versetzt angebracht werden,der Außenbordmotor darf es aber nicht in seinemAusstrahlungsbereich von 135° beeinträchtigen.III. TopplichtFür Maschinenfahrzeuge unter 12 Meter Länge:Das Topplicht muss mindestens 1 Meter über denSeitenlichtern <strong>und</strong> senkrecht zur Konstruktionswasserlinieüber der Kiellinie angebracht sein.Ist die Anbringung über der Längsachse desFahrzeugs nicht möglich, darf das Topplichtauch außerhalb geführt werden. Voraussetzung:Die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne werdenüber der Längsachse geführt oder so nahwie möglich in derselben Längsachse wie dasTopplicht. Regel 23 (c) (iii) KVRAn Stelle des Topp- <strong>und</strong> des Hecklichts darf einweißes Signallicht (R<strong>und</strong>umlicht) geführt werden,für das die hier genannten Vorschriften im gleichenMaße gelten. Regel 23 (c) (i) KVRFür Maschinenfahrzeuge von mindestens 12, aberunter 20 Meter Länge:Das Topplicht muss mindestens 2,5 Meter überdem Schandeckel angebracht sein.Anlage I 2. (c) KVRIV. SignallichterFahrzeuge von mindestens 12 Meter Längemüssen, Fahrzeuge unter 12 Meter Länge solltenim Bedarfsfall Fahrtstörungslaternen (zwei roteSignallichter) führen <strong>und</strong> zwar dort, wo sie ambesten gesehen werden. Fahrtstörungslaternensind im senkrechten Abstand von mindestens1 Meter zueinander zu setzen. Anlage I 2. (h) (ii) KVRAlle Fahrzeuge vor Anker müssen im Bedarfsfallein Ankerlicht führen <strong>und</strong> zwar dort, wo es am bestengesehen wird.Eine Ausnahme bilden Fahrzeuge unter 7 MeterLänge: Sie müssen nur dann ein Ankerlicht führen,wenn sie sich in einem engen Fahrwasser,einer Fahrrinne, auf einer Reede (oder in der Nähedavon) oder dort befinden, wo andere Fahrzeugein der Regel fahren. Regel 30 (e) KVRAlle Signallichter sollten so wenig wie möglichdurch an Bord befindliche Einrichtungen <strong>und</strong>Fahrzeugteile abgedeckt werden.Bei vorheißbaren Signallichtern, besonders beiPetroleumlaternen (wegen möglicher Verrußung)darf der Winkel zwischen Laternenachse <strong>und</strong>Senkrechter zur Konstruktionswasserlinie 5° nichtüberschreiten.


Lichterführung <strong>und</strong> <strong>Schallsignalanlagen</strong>Segelfahrzeuge in Fahrt, Fahrzeuge unter Ruder1. Geführt werden müssen:Entweder:· Seitenlichter bzw. Zweifarbenlaterne· 1 weißes HecklichtZusätzlich erlaubt:2 senkrecht übereinanderan oder nahe der Mastspitzebefestigte R<strong>und</strong>umlichter(rot über grün)Regel 25 (a) u. (c) KVROder:· 1 Dreifarbenlaterne anoder nahe der Mast -spitze (wo sie am bestenzu sehen ist)Achtung: Die rot/grünenR<strong>und</strong>umlichter sind indiesem Fall nicht erlaubt!Regel 25 (b) u. (c) KVRFahrzeuge unter Ruder dürfen diese Lichter führen, d. h. anders als bei Segelfahrzeugen liegt dies imErmessen des Fahrzeugführers.2. Ausnahme:Können die Lichter aufgr<strong>und</strong> der Bauart wie o.g.nicht geführt werden, müssen Segelfahrzeugeunter 7 Meter Länge <strong>und</strong> Fahrzeuge unter Rudereine elektrische Leuchte (z. B. eine leistungsstarkeTaschenlampe) oder eine angezündete Laterne miteinem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand haben<strong>und</strong> zur Vermeidung eines Zusammenstoßesrechtzeitig zeigen. Regel 25 (d) (i) u. (ii) KVRRegel 25 (d) (i) u. (ii) KVR<strong>und</strong> § 10 (3) SeeSchStrO3. Im Geltungsbereich der SeeSchStrO:Segelfahrzeuge unter 12 Meter Länge <strong>und</strong> Fahrzeugeunter Ruder müssen mindestens ein weißesR<strong>und</strong>umlicht an der Stelle führen, wo es am bestengesehen wird. § 10 (2) SeeSchStrOGeht dies aufgr<strong>und</strong> der Bauart nicht, z. B. beiungedeckten Fahrzeugen unter Segel oder Ruder,dürfen diese in der Zeit, in der die Lichterführungvorgeschrieben ist, nicht fahren – es sei denn, esliegt ein Notstand vor.Hierfür muss eine elektrische Lampe oder eineangezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertigzur Hand sein <strong>und</strong> zur Vermeidungeines Zusammenstoßes rechtzeitig gezeigtwerden. § 10 (3) SeeSchStrO


Lichterführung <strong>und</strong> <strong>Schallsignalanlagen</strong>Maschinenfahrzeuge in Fahrt1. Geführt werden müssen:Entweder:· 1 weißes Topplicht vorn· grüne <strong>und</strong> rote Seitenlichterauf einer Höhe· 1 weißes Hecklicht,so nahe wie möglicham HeckRegel 23 (a) KVROder:· 1 weißes Topplicht vorn· Seitenlichter in einerZweifarbenlaterne· 1 weißes Hecklicht, sonahe wie möglich amHeckRegel 21 (b) u. 23 (a) KVR2. Alternativ zu 1. können auf Maschinenfahrzeugen unter 12 Meter Länge geführt werden:Entweder:· 1 weißes R<strong>und</strong>umlicht· SeitenlichterRegel 23 (c) (i) KVROder:· 1 weißes R<strong>und</strong>umlicht· ZweifarbenlaterneRegel 23 (c) (i) KVR3. Alternativ zu 1. <strong>und</strong> 2. können auf Maschinenfahrzeugen unter 7 Meter Länge <strong>und</strong> nicht mehr als7 Knoten Höchstgeschwindigkeit geführt werden:· 1 weißes R<strong>und</strong>umlicht· Seitenlichter (zwingend,wenn technischmachbar)Regel 23 (c) (i) u. (iii) KVR


Lichterführung <strong>und</strong> <strong>Schallsignalanlagen</strong>4. Im Geltungsbereich der SeeSchStrO:Maschinenfahrzeuge unter 7 Meter Länge, dieaufgr<strong>und</strong> der Bauart keine Lichter wie o. g. führenkönnen, z. B. ungedeckte Maschinenfahrzeugeoder kleine Boote mit Motoren ohne Lichtmaschine,dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschriebenist, nicht fahren – es sei denn, es liegtein Notstand vor.In diesem Fall muss eine elektrische Leuchte(z. B. eine leistungsstarke Taschenlampe) oder eineLaterne mit weißem Licht ständig gebrauchsfertigmitgenommen werden, die zur Vermeidung einesZusammenstoßes rechtzeitig gezeigt werden muss.§ 10 (3) SeeSchStrOElektrische Leuchte§ 10 (3) SeeSchStrOFahrzeuge unter Segel oder Ruder(mit Maschinenantrieb ausgerüstet)Wenn <strong>und</strong> solange der Maschinenantrieb nichtbenutzt wird, gelten die Regeln der Lichterführungfür Segelfahrzeuge <strong>und</strong> Fahrzeuge unter Ruder.Fahrzeuge, die gleichzeitig unter Segel <strong>und</strong> mitMaschinenkraft fahren, müssen jedoch bei Tag <strong>und</strong>guter Sicht einen schwarzen Kegel, mit der Spitzenach unten, führen. Regel 25 (e) KVRFahren Fahrzeuge unter Segel oder Ruder vonSonnenuntergang bis Sonnenaufgang oder beiverminderter Sicht unter Maschinenkraft, geltenautomatisch die Regeln der Lichterführung fürMaschinenfahrzeuge auch wenn sie gleichzeitigunter Segel fahren!Bei Tag:· 1 schwarzer Kegel, mitder Spitze nach untenRegel 25 (e) KVR<strong>Schallsignalanlagen</strong>Fahrzeuge von 12 <strong>und</strong> mehr Meter Länge müssenmit einer vom BSH zugelassenen <strong>und</strong> mit einerBaumusternummer versehenen Pfeife ausgerüstetsein. Regel 33 (a) KVRBeachten Sie bei ihrer Anbringung:Die höchste Schallintensität muss nach vorausgerichtet sein <strong>und</strong> die Pfeife muss so hoch wiemöglich über dem Schiff befestigt sein, damit derSchall nicht durch Hindernisse beeinträchtigt wird<strong>und</strong> die Gefahr von Hörschäden für die Besatzungmöglichst vermieden wird. Fahrzeuge unter12 Meter Länge müssen lediglich ein Gerät anBord haben, mit dem die Abgabe eines kräftigenSchallsignals möglich ist. Regel 33 (b) KVR


Lichterführung <strong>und</strong> <strong>Schallsignalanlagen</strong>Fahrzeuge vor AnkerDas Folgende gilt nur, wenn das Fahrzeugaußerhalb einer von der Strom- <strong>und</strong> Schifffahrtspolizeibehördeals Anker- <strong>und</strong> Liegestelle fürKleinfahrzeuge bekannt gemachten Wasserflächeankert, in jedem Fall aber, wenn es eine Längevon 12 oder mehr Meter hat.§ 10 (4) SeeSchStrO u. Regel 30 KVRWo sie am besten zusehen sind:· bei Tag 1 schwarzerBall· bei Nacht 1 weißesR<strong>und</strong>umlichtRegel 30 (a) u. (b) KVRManövrierunfähige Fahrzeuge<strong>und</strong> Fahrzeuge auf Gr<strong>und</strong>Fahrzeuge von mindestens 12 Meter Länge müssen die u. g. Lichter <strong>und</strong> Signalkörper führen, Fahrzeugeunter 12 Meter Länge können dies tun.Manövrierunfähig· 2 rote R<strong>und</strong>umlichtersenkrecht übereinander,(wo sie am besten zusehen sind)· Bei Fahrt durchs Wasserzusätzlich Seitenlichter<strong>und</strong> Hecklicht· Bei Tag 2 schwarzeBälle senkrecht übereinander(wo sie ambesten zu sehen sind)Regel 27 (a) KVRAuf Gr<strong>und</strong>Wo sie am besten zusehen sind:· 2 rote R<strong>und</strong>umlichtersenkrecht übereinander· zusätzlich 1 weißesR<strong>und</strong>umlicht· bei Tag 3 schwarzeBälle senkrecht übereinanderRegel 30 (d) KVRWeitere Informationen <strong>und</strong> Bilder zum Thema Lichterführung finden Sie im Internetunter www.bsh.de/Schifffahrt/Sportschifffahrt/Navigationslichter


HamburgBernhard-Nocht-Straße 7820359 HamburgTelefon + 49 (0) 40 3190 - 0Telefax + 49 (0) 40 3190 - 5000posteingang@bsh.dewww.bsh.deRostockNeptunallee 518057 RostockTelefon + 49 (0) 381 4563 - 5Telefax + 49 (0) 381 4563 - 948posteingang@bsh.dewww.bsh.de© B<strong>und</strong>esamt für Seeschifffahrt <strong>und</strong> Hydrographie (BSH) · Hamburg <strong>und</strong> Rostock 2004Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieses Werkes darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigungdes BSH reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oderverbreitet werden.

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